2157
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 7. September 1974 Nr.106
Tag Inha°It Seite
30.8. 74 Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für
Dorfhelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger (Soziale PflegerV) . . . . . . . . 2157
3. 9. 74 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . 2158
613-1-1
27. 8. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel I Nr. 2 und Artikel XIII § 1 des
Gesetzes zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der
Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2161
301-1, 301-4
27. 8. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zum Vierten Rentenversicherungs-Änderungs-
gesetz vom 30. März 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2161
820-1, 821-1, 822-1
28. 8. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Ver-
ordnung Nr. 120 / 67 / EWG des Rates vom 13. Juni 1967 und zu Artikel 9 der Verordnung
Nr. 473 / 67 / EWG der Kommission vom 21. August 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2162
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 53 .......................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2163
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2163
Verordnung
über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten
für Dorfhelfer, Alten-, Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger
(Soziale PflegerV)
Vom 30. August 1.974
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbil- voraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbil-
dungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bun- dung oder eine mehrjährige geeignete Tätigkeit ist,
desgesetzbl. I S. 1409), zuletzt geändert durch das im übrigen wie Schüler an Berufsfachschulen.
Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetz- §3
blatt I S. 1649), verordnet die Bundesregierung mit Berlin-Klausel
Zustimmung des Bundesrates: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 1
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundes-
Ausbildungsstätten ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesaus-
bildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Be- §4
such von Ausbildungsstätten für Dorfhelfer, Alten-, Inkrafttreten
Familien-, Haus- und Heilerziehungspfleger. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn nuar 1974 in Kraft.
die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer
durch die zuständige Landesbehörde staatlich an- Bonn, den 30. August 1974
erkannten oder genehmigten Einrichtung durchge- Für den Bundeskanzler
führt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Lan- Der Bundesminister der Verteidigung
desbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrich- Georg Leber
tung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Ein-
richtungen gleichwertig ist. Für den Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
§2 Der Bundesminister
Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden für Forschung und Technologie
Matthöfer
Die Auszubildenden an den in § 1 bezeichneten
Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung Der Bundesminister der Finanzen
wie Schüler an Fachschulen, wenn Aufnahme- Apel
2158 Bunde1sige,setzblatt, Jahrg,ang 1974, TeH I
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 3. September 1974
Auf Grund des § 6 Abs. 8, des § 24 Abs. 1, des bahn ohne Halt befördert und dabei
§ 34 Abs. 3, des § 78 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Waren weder zugeladen noch entla-
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung den werden; das Halten bleibt außer
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt Betracht, soweit es nach den Um-
geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Ände- ständen unvermeidlich ist,
rung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundes- 5. sie durch den Freihafen Hamburg
gesetzbl. I S. 940), wird verordnet: über die Hochbrücke über den Köhl-
brand zwischen den an der Nippold-
§1
straße und dem Hauptzollamt Wal-
tershof liegenden Grenzübergängen
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der auf dem kürzesten Weg ohne Halt
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetz- befördert, dabei Waren weder zuge-
blatt I S. 560, 1221), zuletzt geändert durch die Vier- laden noch entladen und diese Vor-
undzwanzigste Verordnung zur Änderung der AU- aussetzungen in vorgeschriebener
gemeinen Zollordnung vom 3. August 1973 (Bundes- Weise nachgewiesen werden; das
gesetzbl. I S. 946), wird wie folgt geändert: Halten bleibt außer Betracht, soweit
es nach den Umständen unvermeid-
1. In§ 1 werden lich ist."
a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:
2. In§ 15 wird
,,(1) Waren werden noch nicht in das Zoll-
gebiet gebracht, solange a) folgender Absatz 5 eingefügt:
1. ein Luftfahrzeug auf dem Fluge zwischen ,, (5) Zollgut, das in zollamtlich dafür be-
Flugplätzen, die außerhalb des Zollgebiets stimmten Rohrleitungen durchgeführt wird,
liegen, das Zollgebiet ohne Zwischenlan- ist von der Gestellung befreit, wenn der-
dung überfliegt und dabei Waren weder jenige, dem die Warenbeförderung im Zoll-
an Bord noch von Bord gebracht werden, gebiet· obliegt, die von dem zuständigen
2. sie auf der Hochbrücke über den Köhl- Hauptzollamt erlassenen Uberwachungsbe-
brand zwischen deren im Alten Freihafen stimmungen beachtet. Zuständig ist das
und im Freihafenteil Waltershof des Frei- Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Pflichtige
hafens Hamburg liegenden Auffahrten seine Bücher oder Aufzeichnungen führt, mit
ohne Halt befördert und dabei Waren we- Zustimmung dieses Hauptzollamts auch ein
11
der zugeladen noch entladen werden; das anderes Hauptzollamt. ,
Halten bleibt außer Betracht, soweit es b) der bisherige Absatz 5 Absatz 6.
11
nach den Umständen unvermeidlich ist. ,
b) in Absatz 2 3. In § 35 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt
gefaßt:
aa) fo Nummer 3 der Punkt durch einen Bei-
strich ersetzt, ,, (3) Die Zollfreiheit ist beschränkt für
bb) folgende neue Nummern 4 und 5 ange- 1. nicht gerösteten Kaffee der Tarifnr. 09.01 -
fügt: A - I auf Mengen bis zu insgesamt 200
„4. sie auf dem über dem Freihafenteil Gramm,
Waltershof des Freihafens Hamburg 2. Tee der Tarifnr. 09.02 - A auf Mengen bis
verlaufenden Teil der Bundesauto- zu insgesamt 40 Gramm,
Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1974 2159
3. Getränke der Tarifnrn. 22.05 - A, B und C - 8. § 120 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Ibis C - IV, 22.06 - A und Bund 22.07 auf
,,Das Zollgut ist der Abrechnungszollstelle vor-
solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt
weg vorzuführen, wenn es gemäß § 12 Abs. 2
bis zu 500 ccm,
Satz 2 des Gesetzes angemeldet oder durch An-
4. Getränke der Tarifnrn. 22.05 - C - V und schreibung oder Ubergabe in den Zollverkehr
22.06 - C sowie alkoholische Zubereitungen des Verwenders übergeführt, kein Verwen-
und Getränke der Tarifnr. 22.09 - B und C dungsschein erteilt und die Abrechnungszoll-
auf solche in Behältnissen mit einem Raumin- stelle nicht nach § 10 zuständig ist."
halt bis zu 100 ccm; die Gesamtmenge darf
1 000 ccm nicht übersteigen. Brennereien, die
auf Grund zolltariflicher Vorschriften zollbe- 9. In § 122 wird
günstigt Weindestillat aus Brennwein her- a) in Absatz 2 Satz 1 der zweite Halbsatz wie
stellen, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer folgt gefaßt:
Menge von 2 000 ccm zollfrei einführen.
„für Zollgut, das gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2
(4) Führen einschlägige Handelsunternehmen des Gesetzes angemeldet oder durch An-
oder Verarbeitungsbetriebe Waren als .Proben schreibung oder Ubergabe in den Zollve:r-
in einer Postsendung von höchstens 500 Gramm kehr des Verwenders übergeführt und für
Rohgewicht ein, so entfallen insoweit die Men- das kein Verwendungsschein erteilt ist, ist
genbeschränkungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3; der Antrag jedoch bei der Abrechnungszoll-
dies gilt nicht, wenn die Empfänger die Postsen- stelle zu stellen.",
dungen in einem Freihafen selbst oder durch
Mittelspersonen aufgegeben haben. Die Men- b) in Absatz 3 Satz 2 die Nummer 2 wie folgt
genbeschränkungen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 gefaßt:
entfallen auch, wenn einschlägigen Handels- „2. der Abrechnungszollstelle in den von ihr
unternehmen oder Verarbeitungsbetrieben bestimmten Zeitpunkten, wenn im Falle
Waren als Proben in Sendungen von höchstens der Anmeldung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2
500 Gramm Rohgewicht aus fremden Zollagern des Gesetzes oder der Uberführung von
zugehen." Zollgut in die Zollgutverwendung durch
Anschreibung oder Ubergabe kein Ver-
4. § 44 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt: wendungsschein erteilt ist,".
,, (7) Fährt ein in der gewerblichen Personen-·
schiffahrt eingesetztes Schiff, das in einem An- 10. In § 123 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „der
liegerstaat der Mosel beheimatet ist, auf dieser überwachenden Zollstelle" durch die Worte „der
Wassers.traße ein, so gilt Absatz 6 Satz 1 und 2 nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Zollstelle"
sinngemäß." ersetzt.
5. § 77 und Anlage 5 werden gestrichen. 11. In§ 124 Abs. 1 werden
6. In § 117 Abs. 2 wird a) in Nummer 1 die Worte „oder der die Waren
im Falle der Anschreibung oder Ubergabe
a) in Satz 1 anzumelden waren" gestrichen,
aa) in Nummer 2 die Angabe ,, § 107 Abs. 6 b) folgende neue Nummer 2 eingefügt:
Satz 2" ersetzt durch die Angabe ,,§ 107
Abs. 6", „2. im Falle der Anmeldung gemäß § 12
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes oder der
bb) folgende neue Nummer 3 eingefügt:
Uberführung von Zollgut in die Zollgut-
„3. für Waren, die gemäß § 12· Abs. 2 verwendung durch Anschreibung oder
Satz 2 des Gesetzes angemeldet wer- Ubergabe die Abrechnungszollstelle,",
den sollen, die Zollstelle, die die
Vereinfachung zuläßt (§ 20 a Ab- c) die bisherige Nummer 2 Nummer 3.
satz 1),",
cc) die bisherige Nummer 3 Nummer 4, 12. In § 127 Abs. 4 wird
b) in Satz 4 die Zahl „3" durch die Zahl „4" er- a) in Satz 1
setzt.
aa) in Nummer 1 die Angabe ,,§ 107 Abs. 6
Satz 2" ersetzt durch die Angabe ,,§ 107
7. § 118 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Abs. 6",
,,(3) Werden die Waren gemäß § 12 Abs. 2 bb) folgende neue Nummer 2 eingefügt:
Satz 2 des Gesetzes angemeldet oder durch An-
schreibung oder Ubergabe in die Zollgutver- „2. für Waren, die gemäß § 12 Abs. 2
wendung übergeführt, so erteilt die Abrech- Satz 2 des Gesetzes angemeldet wer-
nungszollstelle dem Verwender einen Verwen- den sollen, die Zollstelle, die die
dungsschein, wenn er zusätzlich zwei Stücke Vereinfachung zuläßt (§ 20 a
der Zollanmeldung für die Abfertigung zur Zoll- Abs. 1),",
gutverwendung abgibt." ~c) die bisherige Nummer 2 Nummer 3,
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) in Satz 2 die Zahl „2" durch die Zahl „3" er- b) in Nummer 2 der Buchstabe b wie folgt ge-
setzt. faßt:
,, b) auf dem Rhein, der Mosel, der Donaµ,
13. In § 148 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe a werden die den Binnenschiffahrtstraßen und Binnen-
Worte „bis zu 600 Stück" einschließlich des Bei-
seen:
strichs nach dem Worte „Zigaretten" gestri-
chen. das Schallsignal „Achtung", ein langer ,
Ton(-)."
14. In der Anlage 4 Abschnitt II werden §2
a) in Nummer 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
aa) in Buchstabe b die Worte „auf Binnen- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
schiffahrtstraßen, auf Binnenseen und gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-
auf der Donau" ersetzt durch die Worte gesetzes auch im Land Berlin.
,, auf dem Rhein, der Mosel, der Donau,
den Binnenschiffahrtstraßen und Binnen- §3
seen", Diese Verordnung tritt am 15. September 1974 in
bb) Buchstabe c gestrichen, Kraft.
Bonn, den 3. September 1974
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1974 2161
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. Juni 1974 - 2 BvF 2/73 und 3/73 -, ergan-
gen auf Antrag der Regierung des Landes Rhein-
land-Pfalz und der Regierung des Freistaates Bayern,
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften der
gesetzlichen Rentenversicherungen (Viertes Ren-
tenversicherungs-Änderungsgesetz) vom 30. März
1973 (Bundesgesetzbl. I Seite 257) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. August 1974
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 2. Artikel XIII § 1 des Gesetzes zur Änderung der
vom 27. Juni 1974 - 2 BvR 429/72, 641/72', 700/72, Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen
813/72, 9/73, 24/73, 25/73, 47/73, 215/73, 370/73, Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte
388/73, 390/73, 682/73 und 693/73 -, ergangen auf vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841) ist mit
Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgender Ent- Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit
scheidungssatz veröffentlicht: unvereinbar, als er den aufsichtsführenden Rich-
tern eines Amtsgerichts, die nicht zu Präsidenten
1. Artikel I Nummer 2 (§ 19a Deutsches Richter-
ernannt waren, und den Vizepräsidenten eines
gesetz) des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnun-
Amtsgerichts die Amtsbezeichnung „Richter am
gen der Richter und ehrenamtlichen Richter und
der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai Amtsgericht" beilegt.
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841) ist in der sich aus Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
Grundgesetz vereinbar. gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. August 1974
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1974 2161
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. Juni 1974 - 2 BvF 2/73 und 3/73 -, ergan-
gen auf Antrag der Regierung des Landes Rhein-
land-Pfalz und der Regierung des Freistaates Bayern,
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften der
gesetzlichen Rentenversicherungen (Viertes Ren-
tenversicherungs-Änderungsgesetz) vom 30. März
1973 (Bundesgesetzbl. I Seite 257) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. August 1974
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 2. Artikel XIII § 1 des Gesetzes zur Änderung der
vom 27. Juni 1974 - 2 BvR 429/72, 641/72', 700/72, Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen
813/72, 9/73, 24/73, 25/73, 47/73, 215/73, 370/73, Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte
388/73, 390/73, 682/73 und 693/73 -, ergangen auf vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841) ist mit
Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgender Ent- Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit
scheidungssatz veröffentlicht: unvereinbar, als er den aufsichtsführenden Rich-
tern eines Amtsgerichts, die nicht zu Präsidenten
1. Artikel I Nummer 2 (§ 19a Deutsches Richter-
ernannt waren, und den Vizepräsidenten eines
gesetz) des Gesetzes zur Änderung der Bezeichnun-
Amtsgerichts die Amtsbezeichnung „Richter am
gen der Richter und ehrenamtlichen Richter und
der Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai Amtsgericht" beilegt.
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841) ist in der sich aus Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
Grundgesetz vereinbar. gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. August 1974
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2162 Bunde,s,gesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 29. Mai 1974 - 2 BvL 52/71 - , ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Fr~mkfurt/Main,
wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffent-
licht:
Der Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 Unter-
absatz 3 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des
Rates vom 13. Juni 1967 und des Artikels 9 der
Verordnung Nr. 473/67/EWG der Kommission
vom 21. August 1967 in der Auslegung, die sie
durch den Europäischen Gerichtshof erhalten ha-
ben, durch Behörden und Gerichte der Bundes-
republik Deutschland steht ein Grundrecht des
Grundgesetzes nicht entgegen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. August 1974
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1974 2163
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 53, ausgegeben am 5. September 1974
Tag Inhalt Seite
2. 9. 74 Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Jan.uar 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aui dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1185
15. 8. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Einheits-Dbereinkommens über Suchtstoffe . . 1211
19. 8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Entmündigung und
gleichartige Fürsorgemaßregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1211
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes ül:)er die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger inkraft-
Nr. vom tretens
27. 8. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68
für die Ausfuhr von reinrassigen Zuchttieren 163 3.9. 74 4. 8. 74
613-5-27-1
2. 9. 74 Verordnung TSF Nr. 7/74 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 163 3.9. 74 1. 10. 74
Nr. 106 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1974 2163
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 53, ausgegeben am 5. September 1974
Tag Inhalt Seite
2. 9. 74 Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Jan.uar 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aui dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1185
15. 8. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Einheits-Dbereinkommens über Suchtstoffe . . 1211
19. 8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Entmündigung und
gleichartige Fürsorgemaßregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1211
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes ül:)er die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger inkraft-
Nr. vom tretens
27. 8. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68
für die Ausfuhr von reinrassigen Zuchttieren 163 3.9. 74 4. 8. 74
613-5-27-1
2. 9. 74 Verordnung TSF Nr. 7/74 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 163 3.9. 74 1. 10. 74
2164 Bundesige,setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
FundstellennachweiS A
Bundesrecht
ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1973 - 273 Seiten DIN A 4
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Der Fundstellennachweis A 1973 enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Ver-
trägen mit der DDR abgesehen) die Fundstellen der nach dem 31. Dezember 1963
im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten omt rroc!T g-e1ten-
den Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung· des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1973
Der Nachtrag zum Fundstellennachweis A führt den Fundstellennachweis A 1973 auf den
Stand vom 30. Juni 1974 fort.
Der Nachtrag kann zum Preis von DM 1,- zuzüglich DM 0,25 Versandkosten bezogen werden.
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Bonn/Köln
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö!fentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halb.Jährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des. Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,45 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; _der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.