2149
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 1 Ausgegeben zu Bonn am 5. September 1974 Nr.105
Tag Inhalt Seite
2. 9. 74 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festland-
sockel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2149
750-2
2. 9. 74 Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2151
. 1101-4
2. 9. 74 Achtes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2152
53-1
28. 8. 74 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk 2154
7110-3-4
Gesetz
. zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
der Rechte am Festlandsockel
Vom 2. September 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
sen: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1} Die Erlaubnis für die in § 1 Satz 1 be-
Artikel 1 zeichneten Handlungen wird nach Maßgabe
Das Geset~ zur vorläufigen Regelung der Rechte der Absätze 2 bis 6 auf Antrag vorläufig
am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (Bundesgesetz- erteilt."
blatt I S. 497), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung b} Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
der Rechte am Festlandsockel vom 25. Juni 1969 „ 2. hinsichtlich der Ordnung der Nutzung
(Bund,esgesetzbl. I S. 581), wird wie folgt geändert: und Benutzung der Gewässer über dem
Festlandsockel und des Luftraumes über
1. § 1 erhält folgende Fassung: diesen Gewässern vom Deutschen Hydro-
graphischen Institut".
,,§ 1
c) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die Aufsuchung von Bodenschätzen des deut-
schen Festlandsockels im Sinne der Proklamation ,,Ein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Ver-
der Bundesregierung vom 20. Januar 1964 (Bun- längerung der Erlaubnis für die Aufsuchung
desgesetzbl. II S. 104), die Gewinnung solcher und Gewinnung von Bodenschätzen und für
Bodenschätze, jede mit Bezug auf den Festland- jede mit Bezug auf den Festlandsockel an Ort
sockel an Ort und Stelle vorgenommene For- und Stelle vorgenommene Forschungshand- ·
schungshandlung und die Errichtung und der lung besteht nicht."
Betrieb einer Transit-Rohrleitung in oder auf
d) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
dem deutschen Festlandsockel bedürfen der Er-
laubnis. Die völkerrechtlichen Regeln über die ,, (4) Die Erteilung oder die' Verlängerung
Hohe See und den Festlandsockel bleiben unbe- der Erlaubnis für die Errichtung und den Be-
rührt." trieb einer Transit-Rohrleitung darf nur ver-
2150 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1974, Tei1l I
sagt werden, wenn eine Gefährdung des 2. eine Verunreinigung des Meeres zu be-
Lebens oder der Gesundheit von Personen sorgen ist oder
oder von Sachgütern oder eine Beeinträchti- 3. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
gung überwiegender öffentlicher Interessen land g.efährdet wird."
zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen
oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab-
werden kann. Eine Beeinträchtigung über- sätze 5 und 6.
wiegender öffentlicher Interessen liegt insbe-
sondere dann vor, wenn durch die Errichtung Artikel 2
oder den Betrieb einer Transit-Rohrleitung
1. die ordnungsgemäße Erforschung des deut- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar ~
schen Festlandsockels, die Ausbeutung
seiner Naturschätze, die Schiffahrt, der 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Fischfang, die Erhaltung der lebenden
Meeresschätze oder die Erhaltung und der
. Artikel 3
Betrieb von Unterwasserkabeln oder -rohr-
leitungen behindert oder beeinträchtigt Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
wird, küo.dung in Kraft.
I:>ie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. September 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1974 2151
Zweites Gesetz
zur Änderung des Diätengesetzes 1968
Vom 2. September 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
sen:
,, (1) Das Ruhegeld bei einer Mitgliedschaft im
Artikel I Bundestag bis zu acht Jahren beträgt fünfund-
dreißig vom Hundert der Entschädigung nach § 1.
§ 1 Es erhöht sich mit jedem weiteren Jahr der tat-
sächlichen Mitgliedschaft vom neunten bis zum
Das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder sechzehnten Jahr um fünf vom Hundert bis auf
des Bundestages (Diätengesetz 1968) vom 3. Mai fünfundsiebzig vom Hundert der Entschädigung.
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 334), geändert durch Ge- Für die Zeit, in der der Präsident und seine Stell-
setz vom 22. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 993), vertreter ihr Amt wahrgenommen haben, erhal-
wird wie folgt geändert: ten sie entsprechend ihrer Beitragsleistung das
dreifache oder eineinhalbfache Ruhegeld. § 5
1. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Abs. 1 Satz 2 wird angewandt."
„Die Mitglieder des Bundestages erhalten nach
ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag ein Ruhe- § 2
geld, wenn sie
§ 1 gilt auch für· die vor dem Inkrafttreten dieses
1. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mit-
und dem Bundestag mindestens acht Jahre glieder sowie für ihre Hinterbliebenen.
oder während der ganzen Dauer von zwei
Wahlperioden angehört oder
Artikel II
2. das sechzigste Lebensjahr vollendet und dem
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § .12 Abs.
Bundestag mindestens zwölf Jahre oder wäh-
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
rend der ganzen Dauer von drei Wahlperioden
zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
angehört oder
im Land Berlin.
3. das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet
und dem Bundestag mindestens sechzehn Jahre Artikel III
oder während der ganzen Dauer von vier Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün--
Wahlperioden angehört haben." dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. September 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2152 Bundesge,s,etzbl,aitt, Jahrgang 1974, Teii:l I
Achtes Gesetz
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
Vom 2. September 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Das Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom
Artikel 1 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834) wird wie
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- folgt geändert:
machung vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 171),
zuletzt geändert durch das Gesetz über die Er-
höhung der jährlichen Sonderzuwendung vom 30. Ja- Die Anlage (Grenzschutzsoldtabelle) erhält folgende
nuar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 129), wird wie folgt Fassung:
geändert:
„Anlage
1. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „einhundert-
(zu § 59 Abs. 2)
fünfundachtzig" durch das Wort „zweihundert-
undfünfzehn" ersetzt.
Grenzschutzsold
2. Die Anlage (Wehrsoldtabelle) erhält folgende
Grenz- Tages-
Fassung: schutz- Dienstbezeichnung satz
„Anlage sold- DM
gruppe
(zu§ 2 Abs. 1)
Wehrsold Grenzjäger 5,50
Matrose i. BGS
Wehr- Wehr-
soldtages- 2 Grenztruppjäger 7,-
sold- Dienstgrad
gruppe satz Vormatrose i. BGS
DM 7,50
3 Grenzoberjäger
Obermatrose i. BGS
Grenadier 5,50
4 Grenzhauptjäger 8,50
2 Gefreiter 7,-
Hauptmatrose i. BGS
3 Obergefreiter 7,50
5 Fahnenjunker i. BGS 10,-
4 Hauptgefreiter 8,50 Oberwachtmeister i. BGS
5 Unteroffizier, 10,- Hauptwachtmeister i. BGS
Stabsunteroffizier, Seekadett i. BGS
Fahnenjunker Maat i. BGS
6 Feldwebel, Oberfeldwebel, 11,- Obermaat i. BGS
Hauptfeldwebel, 6 Fähnrich i. BGS 11,-
Fähnrich, Oberfähnrich Oberfähnrich i. BGS
7 Stabsfeldwebel, Leutnant 12,- Meister i. BGS
8 Oberstabsfeldwebel, 13,- Obermeister i. BGS
Oberleutnant Hauptmeister i. BGS
Fähnrich zur See i. BGS
9 Hauptmann 14,- Oberfähnrich zur See i. BGS
10 Major, Stabsarzt 15,- Bootsmann i. BGS
11 Oberstleutnant, 16,- Oberbootsmann i. BGS
Oberstabsarzt, Hauptbootsmann L BGS
Oberfeldarzt 7 Leutnant i. BGS 12,-
12 Oberst, Oberstarzt 17,- Stabsmeister i. BGS
13 Generale 19,- il
Leutnant zur See i. BGS
Stabsbootsmann i. BGS
Nr. 105 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1974 2153
Grenz- Tages- Grenz- Tages-
schutz- schutz- satz
sold- Dienstbezeichnung satz Dienstbezeichnung
DM sold- DM
gruppe gruppe
8 Oberleutnant i. BGS 13,- 11 Oberstleutnant i.. BGS 16,-'-
Oberstabsmeister i. BGS Oberstabsar;zt i. BGS
Oberleutnant zur See i. BGS Oberfeldarzt i. BGS
Oberstabsbootsmann i. BGS Frega_ttenkapitän i. BGS
9 Hauptmann i. BGS 14,- 12 Oberst i. BGS 17,-
Kapitänleutnant i. BGS Oberstarzt i. BGS
10 Major i. BGS 15,- 13 Brigadegeneral i. BGS 19,-"
Stabsarzt i. BGS Generalmajor i. BGS
Korvettenkapitän i. BGS
Ariikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. September 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister-des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Parkettleger-Handwerk
Vom 28. August 1974
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 3. Kenntnisse über Bauphysik, insbesondere Wär-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom medämmung und Schallschutz;
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- 4. Kenntnisse über den Aufbau des Unterbodens;
letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz- 5. Kenntnisse des Aufbaus und der Funktion von
blatt I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bun- Unterkonstruktionen und von Schwingboden-
desministern für Arbeit und Sozialordnung und für konstruktionen;
Bildung und Wissenschaft verordnet: 6. Kenntnisse über die Farben- und Formenlehre
sowie über die wichtigsten Stilformen;
7. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
1. Abschnitt Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
Ar bei tssicherhei t;
Berufsbild 8. Kenntnisse über die jeweils geltenden DIN-Nor-
men, insbesondere DIN 280, 281, 4108, 4109,
§ 1 18202, 18336, 18337, 18356, 18365, 18367 und
Berufsbild 68800, sowie die Verdingungsordnung für Bau-
leistungen;
(1) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende Tä-
tigkeiten zuzurechnen: 9. Anfertigen und Lesen von Entwurfsskizzen,
Werkzeidlnungen und Raumdarstellungen;
1. Gestaltung und Herstellung von Fußböden aus
Holz und Kunststoffen; 10. Messen und Einteilen der zu belegenden Flä-
chen;
2. Verlegung von Parkett;
11. Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen
3. Fertigung von Parketteinzelteilen; der Werk- und Hilfsstoffe;
4. Fertigung von Unterkonstruktionen und von 12. Be- und Verarbeiten von Holz und Kunststoffen;
Sch wing bodenkons truk ti on en; 13. Hobeln, Abziehen und Schleifen der Parkett-
5. Verlegung von Platten- und Bahnenbelägen; oberfläche von Hand und mit Maschine;
6. Oberflächenbehandlung von Fußböden. 14. winkeliges und geschweiftes Bearbeiten der
Werkstücke;
(2) Dem Parkettleger-Handwerk sind folgende
15. Prüfen des Untergrundes auf Feuchtigkeit,
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
Ebenheit und Abriebfestigkeit;
1. Kenntnisse der physikalischen und chemischen
16. Vorbereiten des Untergrundes für das Verlegen;
Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe, insbe-
sondere der Parkettarten, der Verlegemuster, 17. Instandsetzen von Parkettböden, insbesondere
der Platten- und Bahnenbeläge, der Dämmstoffe, durch Einfügen von Parketteinzelteilen unter
der Klebestoffe, der Leime und der Materialien Einhaltung des Verlegemusters;
für die Oberflächenbehandlung, sowie deren La- 18. Oberflächenbehandeln von Fußböden, insbeson-
gerung, Verwendung und Verarbeitung; dere durch Versiegeln und Wachsen;
2. Kenntnisse der Holztrocknung und des Holz- 19. Instandhalten der Werkzeuge, Geräte und Ma-
schutzes; schinen.
Nr. 105 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1974 2155
2. Abschnitt 5. Prüfen eines mineralischen Untergrundes auf
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II Feuchtigkeit und Ebenheit, Durchführen der Aus-
gleichsarbeiten und Verlegen von Fertigparkett.
der Meisterprüfung
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-
§2 sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in
Gliederung, Dauer und Bestehen der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-
der praktischen Prüfung (Teil I) chend nachgewiesen werden konnten.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-
fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die §5
Meisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbe- Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
reich gewählt werden, in dem der Prüfling überwie- (Teil II)
gend tätig gewesen ist.
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als Prüfungsfächern nachzuweisen:
sechs Arbeitstage ausschließlieh der Trocknungs-
zeiten, die Arbeitsprobe nicht mehr als acht Stun- 1. Wärmedämmungs- und Schallschutzberechnun-
den dauern. gen für Fußbodenkonstruktionen;
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des 2. Fachtechnologie:
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der a) Holztrocknung und Holzschutz,
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. b) Bauphysik, insbesondere Wärmedämmung,
Schallschutz sowie Einfluß der Baufeuchte
§3 und des Raumklimas,
Meisterprüfungsarbeit c) Aufbau des Unterbodens,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der d) Aufbau und Funktion von Unterkonstruktio-
nachstehenden Arbeiten in Betracht: nen und von Schwingbodenkonstruktionen,
1. Verlegung von Parkettstäben oder Parkettafeln e) Oberflächenbehandlung von Fußböden,
mit Oberflächenbehandlung f) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-
a) zu Würfelboden mit Zwischenfries und Bor- tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
düre oder sicherheit, '
b) zu Flechtenboden zwei- oder dreifach diago- g) die jeweils geltenden DIN-Normen, insbeson-
nal verlegt mit Außenfries oder dere DIN 280, 281, 4108, 4109, 18202, 18336,
18337, 1835~, 18365, 18367 und 68800, sowie
c) zu Rautenboden mit Außenfries;
die Verdingungsordnung für Bauleistungen;
2. Anfertigung einer Tafelparkettplatte mit Bordüre
3. Werkstoffkunde:
ohne Verwendung von Parketthalb- und -fertig-
fabrikaten auf einer Spanplatte; a) Physikalische und chemische Eigenschaften
der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere der
3. Konstruktion eines Schwingbodens nach vorge- Parkettarten, der Platten- und Bahnenbeläge,
gebenen Daten und Ausführung eines Schwing- der Dämmstoffe, der Klebestoffe, der Leime
bodenteiles. und der Materialien für die Oberflächenbe-
(2) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie- handlung, sowie deren Lagerung, Verwen-
fern: dung und Verarbeitung,
1. Entwurfsskizzen und eine Werkzeichnung, b) Holz- und Baufeuchteprüfung;
2. die Vorkalkulation, 4. Farben- und Formenlehre, Stilformen und Verle-
3. die Leistungsbeschreibung, gemuster;
4. die Nachkalkulation. 5. Vorkalkulation mit allen für die Baupreisbildung
wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die
§4 Angebotskalkulation, Errechnen des Mittellohnes
und Nachkalkulation.
Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der folgenden Arbei- (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich
ten auszuführen: durchzuführen.
1. Anfertigen einer Tafel aus vorgefertigten Stäben (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als
nach Zeichnung; acht Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als
eine halbe Stunde je Prüfling dauern.
2. Anfertigen eines geschweift verlaufenden Frie-
ses; (4) Soweit die Prüfung programmiert durchge-
3. Anfertigen einer trapezförmigen Tafel mit einem führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die
auf Gehrung geschnittenen Umrandungsfries und mündliche Prüfung verzichtet werden.
Zwischenfries; (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
4. Herstellen einer rechteckigen Tafel mit Außen- Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
fries, ausgelegt mit einem Würfel und in den Par- in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Prüfungs-
kettstäben eingearbeiteten Adern; fächer.
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
3. Abschnitt (2) Die Verordnung über das Berufsbild des Par-
kettleger-Handwerks vom 5. August 1968 (Bundes-
Ubergangs- und Schlußvorschriften
gesetzbl. I S. 911) wird aufgehoben. Auf Grund des
§ 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende
§6 Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser
Ubergangsvorschrift Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü- §8
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt. Berlin-Klausel
.Diese Verordn1:1ng gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§1 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
Sonstige Vorschriften werksordnung auch im Land Berlin. ·
(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister- §9
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung Inkrafttreten
im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung. kündung in Kraft.
Bonn, den 28. August 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Rohwedder
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachun!]en sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. ·
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden· Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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Dieser Preis gilt auch für Bundesqesetzblätter, die vo1 dem 1. Juli 1972 ausqeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis dieser Ausgabe : 1.05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten). bei Lieferun9 gegen Vorausrechnung 1 45 DM. Im Bezugs-
pi eis ist die Meh1 wertsteue, enthalten; der augewandte Steuersatz beträqt 5,5 °/o.