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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 4. September 1974 Nr.104
Tag In h a 1t Seite
28. 8. 74 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Klempner-Handwerk . . . . 2133
28. 8. 74 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfun_g für das Gas- und Wasserinstalla-
teure-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2136
7110-3-3
28. 8. 74 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
Teil und im fach.theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer-Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2139
28. 8. 74 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kupferschmiede-Handwerk 2142
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2145
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Klempner-Handwerk
Vom 28. August 1974
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 3. Entwurf und Herstellung von Gebrauchs- und
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom kunsthandwerklichen Gegenständen sowie von
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- Bauteilen aus Blech, Metall-Verbundwerkstoffen
letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum und Kunststoffen, insbesondere von Verkleidun-
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz- gen für Rohrleitungen und Behälter, von Leitun-
blatt I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bun- gen für lufttechnische Anlagen und für Förder-
desministern für Arbeit und Sozialordnung und für und Transportanlagen;
Bildung und Wissenschaft verordnet: 4. Montage von Blitzschutzanlagen;
5. Instandsetzung von Kühlern und Wärmeaustau,-
1. Abschnitt
schern.
Berufsbild
(2) Dem Klempner-Handwerk sind folgende
§1 Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
Berufsbild 1. Kenntnisse über Baustatik, Bauphysik und Elek-
(1) Dem Klempner-Handwerk sind folgende Tä- trotechni_k;
tigkeiten zuzurechnen: 2. Kenntnisse über Korrosionsschutz und Abdich-
1. Eindeckung von Dachflächen und Verkleidung tung;
von Decken- und Wandflächen mit Blech, 3. Kenntnisse der Berechnung der in Absatz 1
Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen Nr. 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten;
einschließlich des Anbringens aller funktions-
4. Kenntnisse der physikalischen Anforderungen
bedingten Schichten sowie der Trag- und Be-
beim Bau von Blitzschutzanlagen;
festigungskonstruktionen;
5. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Baustoffe;
2. Ausführung von Arbeiten aus Stabstahl, Profil-
stahl, Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und 6. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
Kunststoffen an Bauwerken, insbesondere an Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
Anlagen zur Innen- und Außenentwässerung; Arbeitssicherheit sowie der Bauaufsicht;
2134 Bunde s,ge setzbLaitt, Jahrg,ang 1974, TeH I
1 1
7. Kenntnisse über die einschlägigen VDE-Bestim- 3. Anfertigung eines kunsthandwerklichen Gegen-
mungen, über Vorschriften des Gewässer- und standes aus Feinblech mit schwieriger Abwick-
Brandschutzes, die jeweils geltenden DIN-Nor- lung.
men, insbesondere DIN 4108, 18 336, 18 337,
18 339, 18 460 und 18 461, die Verdingungsord- (2) Die Meisterprüfungsarbeit ist in einer Werk-
nung für Bauleistungen und die Gerüstordnung; statt, auf einer Baustelle oder an Lehrgerüsten an-
zufertigen.
8. Entwerfen, Zeichnen und Ermitteln von Zu-
schnitten; (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-
fern
9. Anfertigen von Schablonen;
1. die Zeichnung der Prüfungsarbeit,
10. Messen, Aufreißen und Zuschneiden der Werk-
stoffe; 2. der Materialauszug,
11. Be- und Verarbeiten von Blechen, Abdichtungs- 3. die Kalkulation.
werkstoffen und Kunststoffen;
§4
12. Oberflächenbehandeln von Abdeckungen, Ver-
kleidungen und Behältern durch Versiegeln und Arbeitsprobe
Verzinnen sowie Auftragen von Korrosions- (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden
schutzmitteln; Arbeiten auszuführen:
13. Anbringen und Dichten der Abdeckungen, Ver- 1. Herstellen eines gefalzten oder gelöteten Rohr-
kleidungen und Behälter; bogens oder Rinnenwinkels;
14. Entwerfen, Anbringen, Prüfen, Uberwachen und 2. Anfertigen einer Schornsteinverwahrung mit
Instandsetzen von Blitzschutzanlagen nach den rund eingefalztem oder gelötetem Kehl- und
Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen; Brustblech;
15. Errichten von einfachen Schutz- und Arbeits- 3. Anfertigen eines Ubergangsstücks einer Luftlei-
gerüsten; tung, rechteckig auf rundem Querschnitt mit Ab-
16. Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werk- gangsstutzen und Drahteinlage;
zeuge. 4. Herstellen eines Hosenrohrs für eine Luftleitung
mit verschiedenen Durchmessern und eingefalz-
ten Stutzen;
2. Abschnitt
5. Anfertigen eines Ubergangsbogens für eine Luft-
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II leitung von hochkant-eckig auf flachkant-eckig
der Meisterprüfung mit Anschlußstutzen;
6. Herstellen eines Trichters mit Rand und Draht-
§2
einlage von 250 mm 0;
Gliederung, Dauer und Bestehen
7. Anfertigen eines profilierten Gesimsecks;
der praktischen Prüfung
(Teil I) 8. Schweißen von Leitungen mit verschiedenen
Querschnittsübergängen und Halterungen aus
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu- Profilstahl.
fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die
Meisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeits- Arbeiten im Gasschweißen müssen den Anforderun-
bereich gewählt werden, in dem der Prüfling über- gen eines Gasschweißer-Aufbaulehrgangs des Deut-
wiegend tätig gewesen isL schen Verbandes für Schweißtechnik entsprechen;
die Anforderungen im Lichtbogenschweißen richten
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als sich nach den Fertigkeiten, die der Lichtbogen-
fünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als schweißer-Einführungslehrgang des Deutschen Ver-
acht Stunden dauern. bandes für Schweißtechnik vermittelt.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-
chend nachgewiesen werden konnten.
§3
Meisterprüfungsarbeit §5
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach- Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
stehende_n Arbeiten anzufertigen: (Teil II)
1. Verkleidung einer Dachfläche mit Ein- und Auf- (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
bauten sowie Herstellung und Montage einer Prüfungsfächern nachzuweisen:
Einrichtung zur Ableitung von Niederschlags- 1. Berechnung des Materialbedarfs sowie zeichne-
wasser; rische und rechnerische Zuschnittsermittlungen:
2. Herstellung von Luftleitungen mit verschiedenen a) Dach- und Wandflächen und deren Ausdeh-
Querschnitten und Formstücken; nungen,
Nr. 104 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1974 2135
b) Rinnen und Fallrohre und deren Querschnitte, (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
c) Luftleitungen, Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
d) Verkleidungen von Behältern und Rohrleitun- in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungs-
gen; fächer.
2. Fachtechnologie: 3. Abschnitt
a) Baustatik, Bauphysik und Elektrotechnik, Ubergangs- und Schlußvorschriften
b) Korrosionsschutz und Abdichtung,
c) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü- §6
tung, des· Arbeitsschutzes und der Arbeits- Ubergangsvorschrift
sicherheit sowie der Bauaufsicht, Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
d) einschlägige VDE-Bestimmungen, Vorschrif- fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
ten des Gewässer- und Brandschutzes, die schriften zu Ende geführt.
Allgemeinen Blitzschutzbestimmungen, die je- .
weils geltenden DIN-Normen, insbesondere §7
DIN 4108, 18 336, 18 337, 18 339, 18 460 und
18 461, die Verdingungsordnung für Baulei- Sonstige Vorschriften
stungen und die Gerüstordnung; (1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
3. Werkstoffkunde: gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung
a) Werk-, Hilfs- und Baustoffe, im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundes-
b) Werkstoffverbindungen, insbesondere Löten, gesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fas-
Gas- und Lichtbogenschweißen; sung.
4. Vorkalkulation mit allen für die Baupreisbildung (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
Angebotskalkulation, Errechnen des Mittellohns Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
und Nachkalkulation. anzuwenden.
§8
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich Berlin-Klausel
durchzuführen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als Dberleitungsgesetzes vom -4. Januar 1952 (Bundes-
zwölf Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der werksordnung auch im Land Berlin.
schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger
als sechs Stunden geprüft werden. §9
(4) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert Inkrafttreten
durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1974 in
auf die mündliche Prüfung verzichtet werden. Kraft.
Bonn, den 28. August 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Rohwedder
2136 Bunde1s,gesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Gas- und Wasserinstallateure-Handwerk
Vom 28. August 1974
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 3. Kenntnisse über Korrosions-, Wärme- und
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Schallschutz;
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- 4. , Kenntnisse· der Berechnung von Rohrsystemen;
letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz- 5. Kenntnisse der Gase sowie der Wasser- und Ab-
blatt I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bun- wasserarten, ihrer Zusammensetzung und Eigen-
desministern für Arbeit und Sozialordnung und für schaften;
Bildung und Wissenschaft verordnet: 6. Kenntnisse über Kühlsysteme und Kältemittel;
7. Kenntnisse der Funktionsweise der Einzel-
feuerstätten, der Geräte und Armaturen für die
1. Abschnitt Gasversorgung, die Be- und Entwässerung,
Kühl- und Schankanlagen und die zentrale Heiz-
Berufsbild ölversorgung;
8. Kenntnisse der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe;
§ 1
9. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
Berufsbild
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
(1) Dem Gas- und Wasserinstallateure-Handwerk Arbeitssicherheit, der Bauaufsicht, des Regel-
sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: werks des Deutschen Vereins von Gas- und
1. Planung und Bau von Rohrleitungsanlagen, aus- Wasserfachmännern sowie der Technischen Re-
genommen Fernleitungsanlagen für wasserge- geln für Gas- und Flüssiggasinstallationen;
fährdende Flüssigkeiten im Sinne des § 19 a Was- 10. Kenntnisse über die einschlägigen VDE-Bestim-
serhaushaltsgesetz, aus allen zugelassenen mungen, über Vorschriften des Immissions-
Werkstoffen für Gase, Wasser, Abwasser und schutzes, insbesondere die jeweils geltenden
chemische Flüssigkeiten; VDI-Richtlinien, über Vorschriften des Gewäs-
2. Planung und Bau von sanitären Anlagen, insbe- ser- und Brandschutzes, die jeweils geltenden
sondere von Abwasserhebeanlagen, Druckerhö- DIN-Normen, insbesondere DIN 1986/1-2, 1988,
hungsanlagen und Wasseraufbereitungsanlagen 2000, 4109/1, 2 und 5, 18012, 18306, 18307, 18381
sowie von sanitären Einrichtungen für Schwimm„ und 19630, die Verdingungsordnung für Baulei-
bäder und für medizinische Bäder; stungen und die Gerüstordnung;
11. Entwerfen, Berechnen, Zeichnen und Zusam-
3. Bau von Abgas-, Be- und Entlüftungsanlagen;
menbauen der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufge-
4. Installation von Einzelfeuerstätten und Gasver- führten Anlagen;
brauchseinrichtungen sowie von haustechni- 12. Messen und Anreißen von Bauteilen und Halb-
schen Einrichtungen, Armaturen und Warmwas- zeugen;
serbereitern einschließlich der Sicherheits-, Meß- 1
und Regeleinrichtungen; 13. Be-· und Verarbeiten von Metallen und Kunst-
stoffen;
5. Planung und Bau von zentralen Heizölversor-
gungsanlagen; 14. Verlegen von Rohren;
6. Verlegung und Anschluß von Rohren für Tank- 15. Herstellen und Einbauen von Anlagenteilen für
stellen; Abgas-, Be- und Entlüftungsanlagen;
7. Herstellung und Montage von Einrichtungen zur 16. Aufstellen, Einbauen, Anschließen und Einstel-
· Ableitung von Niederschlagswasser. len von Einzelfeuerstätten sowie von Geräten
und· Armaturen für die Gas- und· Wasserversor-
(2) Dem Gas- und Wasserinstallateure-Handwerk gung, die Abwasserbeseitigung, Kühl- und
sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzu- Schankanlagen sowie die zentrale Heizölversor-
rechnen: gung;
1. Kenntnisse der hygienischen, physikalischen 17. Herstellen und. Anbringen von Einrichtungen
und chemischen Anforderungen bei der Gas-, zür Ableitung des Niederschlagswassers;
Wasser- und Abwasserinstallation;
18. Inbetriebnehmen, Instandsetzen, Warten und
2. Kenntnisse über Baustatik sowie über Elektro- Reinigen sowie Beseitigen von Störungen der in
und Regeltechnik; Absatz 1 aufgeführten Anlagen;
Nr. 104 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4'. September 1974 2137
19. Errichten von einfachen Arbeitsgerüsten; 3. Installieren einer Einzelfeuerstätte, Gasver-
20. Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werk- brauchseinrichtung oder sanitären Einrichtung
zeuge. sowie Einregulieren der Armaturen;
4. Beseitigen von Störungen an einer Kalt- oder
Warmwasseranlage, Gasverbrauchseinrichtung
2. Abschnitt oder Einzelfeuerstätte;
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II 5. Einregulieren und Beseitigen von Störungen an
der Meisterprüfung einer zentralen Heizölversorgungs- oder einer
Schankanlage;
§2
6. Anfertigen einer Einrichtung zur Ableitung von
Gliederung, Dauer und Bestehen Flüssigkeiten;
der praktischen Prüfung (Teil I) 7. Anfertigen eines Be- und Entlüftungskanals mit
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu- Formstücken und Luftdurchlässen.
fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die Arbeiten im Gasschweißen müssen den Anforderun-
Meisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbe- gen eines Gasschweißer-Aufbaulehrgangs des Deut-
reich gewählt werden, in dem der Prüfling überwie- schen Verbandes für Schweißtechnik entsprechen;
gend tätig gewesen ist.
die Anforderungen im Lichtbogenschweißen richten
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als sich nach den Fertigkeiten, die der Lichtbogen-
sechs Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als schweißer-Einführungslehrgang des Deutschen Ver-
acht Stunden dauern. bandes für Schweißtechnik vermittelt.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-
Teils I sind ausreichende Leistungen in der Meister- sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-
chend nachgewiesen werden konnten.
§3
Meisterprüfungsarbeit §5
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach- Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
stehenden Arbeiten anzufertigen: (Teil II)
1. Installierung einer Brausezelle mit mehreren (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
Brauseköpfen, mit Einzelabsperr-Ventilen, mit Prüfungsfächern nachzuweisen:
einer Thermostat-Mischbatterie mit Zu- und Ab- 1. Entwurf und Berechnung:
flußleitungen und einem Gaswasserheizer mit
a) Entwurf einer Gasversorgungsanlage mit Plä-
Gas- und Abgasleitung;
nen bei vorgegebener Bauzeichnung und Be-
2. Installierung eines Gas- und Wasser-Hausan- rechnung der Rohrquerschnitte und Geräte-
schlusses mit Verteilern, Gaszählern und Was- größen
sermessern, Absperrventilen, einer Auffangrinne und
und einem Anschluß an die Abwasserleitung;
b) Entwurf einer Be- und Entwässerungsanlage
3. Installierung einer Klosettanlage mit mehreren, mit Plänen bei vorgegebener Bauzeichnung
mindestens einem wandhängenden Becken und und Berechnung des Wasserbedarfs, der Ab-
mit Spülkästen., davon mindestens einem Einbau- wassermenge und der Rohrquerschnitte;
spülkasten, sowie Installierung eines Hand-
waschbeckens und Gaswasserheizers mit Gas-, 2. Fachtechnologie:
Wasser- und Abflußleitungen. a) Hygienische, physikalische und chemische
Anforderungen bei der Gas-, Wasser- und Ab-
(2) Die Meisterprüfungsarbeit ist auf einer Bau- wasserinstallation,
stelle oder an Lehrgerüsten auszuführen.
b) Baustatik sowie Elektro- und Regeltechnik,
Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß eine
c) Korrosions-, Wärme- und Schallschutz,
Grundrißzeichnung der Prüfungsarbeit vorzulegen.
d) Gase sowie Wasser- und Abwasserarten, ihre
§4 Zusammensetzung und Eigenschaften,
Arbeitsprobe e) Kühlsysteme und Kältemittel,
f) Funktionsweise der Einzelfeuerstätten, der
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden
Geräte und Armaturen für die Gasversorgung,
Arbeiten auszuführen, davon je eine aus Nummer 1
die Be- und Entwässerung, Kühl- und Schank-
bis 5 sowie 6 und 7:
anlagen und die zentrale Heizölversorgung,
1. Biegen und Verformen von Stahl-, Kupfer-, Zink-,
g) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-
Blei- oder Kunststoffrohren;
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssi-
2. Verbinden von in Nummer 1 aufgeführten Roh- cherheit, der Bauaufsicht, des Regelwerkes
ren durch Hartlöten, Weichlöten, Gas- oder des Deutschen Vereins von Gas- und Wasser-
Lichtbogenschweißen, Kleben, Verschrauben fachmännern und der Technischen Regeln für
oder Flanschen; Gas- und Flüssiggasinstallationen,
2138 Bunde1s,ge1setzbliatt, Jahrgang 1974, Teil I
h) einschlägige VDE-Bestimmungen, Vorschrif- 3. Abschnitt
ten des Immissionsschutzes, insbesondere die Ubergangs- und Schlußvorschriften
jeweils geltenden VDI-Richtlinien, Vorschrif-
ten des Gewässer- und Brandschutzes, die je- §6
weils geltenden DIN-Normen, insbesondere Ubergangsvorschrift
DIN 1986/1-2, 1988, 2000, 4109/1, 2 und 5,
18012, 18306, 18307, 18381 und 19630, die Ver- Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
dingungsordnung für Bauleistungen und die fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
Gerüstordnung; schriften zu Ende geführt.
3. Werkstoffkunde: §7
a) Werk-, Bau- und Hilfsstoffe, Sonstige Vorschriften
b) Werkstoffverbindungen, insbesondere Gas- (1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-
und Lichtbogenschweißen; prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung
4. Vorkalkulation mit allen für die Baupreisbildung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-
wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
Angebotskalkulation, Errechnen des Mittellohnes (2) Die Verordnung über das Berufsbild des
und Nachkalkulation. Gas- und Wasserinstallateure-Handwerk vom
5. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 909) wird auf-
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich gehoben. Auf Grund des § 122 der Handwerksord-
durchzuführen. nung weiter anzuwendende Vorschriften sind, so-
weit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln,
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als nicht mehr anzuwenden.
achtzehn Stunden, die mündliche Prüfung nicht
mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei §8
der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht Berlin-Klausel
länger als sechs Stunden geprüft werden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(4) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert gesetzbl. I S. 1} in Verbindung rhit § 128 der Hand-
durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 werksordnung auch im Land Berlin.
auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.
§9
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Inkrafttreten
in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfä- Diese Verordnung tritt am 1. · Dezember 1974 in
cher. Kraft.
Bonn, den 28. August 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Rohwedder
Nr. 104-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1974 2139
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Handwerk
Vom 28. August 1974
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 2. Kenntnisse über Baustatik sowie über Elektro-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom und Regeltechnik;
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 1 S. 1), zu- 3. Kenntnisse über Korrosions-, Wärme- und
letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Schallschutz;
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. 1
S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bundes- 4. Kenntnisse der Berechnung des Wärmebedarfs,
ministern für Arbeit und Sozialordnung und für des Kühlbedarfs und der Rohrsysteme;
Bildung und Wissenschaft verordnet: 5. Kenntnisse der Brennstoffarten und des Ver-
brennungsvorgangs;
6. Kenntnisse der Funktionsweise der Anlagen und
1. Abschnitt Anlagenteile für die zentrale Beheizung, Warm-
Berufsbild wasserbereitung, Klimatisierung, Feuerungen
und Brennstoffversorgung;
§ 1 7. Kenntnisse der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe;
Berufsbild 8. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
(1) Dem Zentralheizungs- und Lüftungsbauer- Arbeitssicherheit sowie der Bauaufsicht;
Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
9. Kenntnisse über die einschlägigen VDE-Bestim-
1. Planung und Bau von Anlagen der zentralen Be- mungen, über Vorschriften des Immissions-
heizung und Warmwasserbereitung mit flüssigen schutzes, insbesondere die jeweils geltenden
und dampfförmigen Wärmeträgern für alle Ener- VDI-Richtlinien, über Vorschriften des Gewäs-
giearten mit Sicherheits-, Meß- und Regeleinrich- ser- und Brandschutzes, die jeweils geltenden
tungen, insbesondere von Warmwasser-, Heiß- DIN-Normen, insbesondere DIN 1946, 4102, 4108,
wasser-, Dampf-, Strahlungs- und Speicherheizun- 4109, 4701, 4750, 4751, 4752, 4755, 4756, 18 379
gen; und 18 380, die Technischen Regeln für Dampf-
2. Planung und Bau von Anlagen der zentralen kessel (TRD), insbesondere TRD 701 und 702,
Klimatisierung für alle Energiearten mit Sicher- und die Verdingungsordnung für Bauleistungen;
heits-, Meß- und Regeleinrichtungen, insbeson- 10. Entwerfen, Berechnen, Zeichnen und zusammen-
dere von Warmluftheizungen, Lüftungsanlagen, bauen der in Absatz 1 aufgeführten Anlagen
Teil- und Vollklimaanlagen; und Einrichtungen;
3. Planung und Bau von Feuerungsanlagen für alle 11. Messen und Anreißen von Bauteilen und Halb-
Brennstoffe, von Einrichtungen für die Brennstoff- zeugen;
lagerung und für die zentrale Heizölversorgung 12. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunst-
sowie von Einrichtungen zum Transport und zur stoffen;
automatischen Beschickung mit festen Brennstof- 13. Verlegen von Rohren;
fen und deren Entaschungsanlagen einschließlich
der Sicherheits-, Meß- und Regeleinrichtungen. 14. Aufstellen und Anschließen der Anlagenteile für
Beheizung, Warmwasserbereitung, Klimatisie-
(2) Dem Zentralheizungs- und Lüftungsbauer- rung, Feuerungen und Brennstoffversorgung;
Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkei- 15. Herstellen, Verlegen und Befestigen von Leitun-
ten zuzurechnen: gen für Anlagen der zentralen Klimatisierung;
1. Kenntnisse über die meteorologischen, hygie- 16. Inbetriebnehmen und Einregulieren von Hei-
nischen, physikalischen und chemischen Anfor- zungs-, Warmwasserbereitungs-, Klimatisie-
derungen beim Zentralheizungs- und Klima- rungs-, Feuerungs- und Brennstoffversorgungs-
anlagenbau; anlagen;
2140 Bunde1s,ge1s1etzb1att, Jahrg,ang 1974, Ted:l I
17. Durchführen von wärme-, strömungs- und feue- der Nummern 1 bis 4 und zwei Arbeiten der Num-
rungstechnischen Messungen; mern 5 bis 9, bei Anfertigung der Meisterprüfungs-
18. Instandsetzen, Warten und Reinigen sowie Be- arbeit in § 3 Abs. 1 Nr. 2 zwei Arbeiten der Num-
seitigen von Störungen der in Absatz 1 bezeich- mern 1 bis 6 und eine Arbeit der Nummern 7 bis 9:
neten Anlagen; 1. Herstellen eines Formstücks von mindestens
19. Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werk- NWSO;
zeuge. 2. Ausführen von Schweißproben durch Gas-
schweißen unter erschwerten Bedingungen;
3. Einregulieren einer Feuerungs- und Heizölversor-
2. Abschnitt gungsanlage;
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II 4. Beseitigen einer Störung der Steuerung oder der
der Meisterprüfung Regelung an einer in § 1 genannten Anlage;
5. Verbinden eines Formstückes aus Rotguß mit
§ 2 Kupfer- oder Stahlrohr durch Hartlöten;
Gliederung, Dauer und Bestehen 6. Ausführen von Schweißproben durch Lichtbogen-
der praktischen Prüfung (Teil 1) schweißen;
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu- 7. Aufstellen und Anschließen von Lüftungsaggre-
fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die gaten und deren Hilfseinrichtungen;
Meisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbe-
reich gewählt werden, in dem der Prüfling über- 8. Anfertigen eines Formstückes einer Luftleitung
wiegend tätig gewesen ist. nach Zeichnung;
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als 9. Ein- und Nachregulieren einer Lüftungsanlage.
sechs Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als Arbeiten im Gasschweißen müssen den Anforderun-
acht Stunden dauern. gen eines Gasschweißer-Aufbaulehrganges des
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik entspre-
chen; die Anforderungen im Lichtbogenschweißen
Teils I sind ausreichende Leistungen in der Meister-
richten sich nach den Fertigkeiten, die der Licht-
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
bogenschweißer-Einführungslehrgang des Deut.:.
sehen Verbandes für Schweißtechnik vermittelt.
§ 3
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-
Meisterprüfungsarbeit sten Fertigkeiten und Kemünisse zu prüfen, die in
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind der Entwurf der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-
und ein Anlagenteil einer d~r nachstehenden Arbei- chend nachgewiesen werden konnten.
ten anzufertigen:
1. Heizungsanlage mit Feuerung oder Ubergabe- § 5
station, mit Heizkörpern, Pumpen, Armaturen so-
wie Sicherheits- und Regeleinrichtungen; Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(Teil II)
2. Klimatisierungsanlage mit Ventilatoren, Luftbe-
handlung, Luftleitungen, Armaturen sowie Regel- (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
und Sicherheitseinrichtungen. Prüfungsfächern nachzuweisen:
(2) Der Entwurf muß enthalten: 1. Technische Mathematik:
1. Entwurfszeichnungen, Berechnung einer Zentralheizungs- oder Klimati-
sierungsanlage
2. die Berechnung der Anlage,
a) Wärme- und Kühlbedarf,
3. die Vorkalkulation, b) Kessel, Heizkörper und Geräte,
4. Montagezeichnungen mit Zeichnungen für Wand- c) Rohr- und Luftleitungen und
und Fußbodendurchbrüche und
d) Brennstoff- und Energiebedarf;
5. die Ausarbeitung der Ubergabe- und Abn_ahme-
bescheinigung und sonstiger Antragsunterlagen 2. Fachtechnologie:
für behördliche Genehmigungen. a) Meteorologische, hygienische, physikalische
und chemische Anforderungen beim Zentral-
(3) Der Entwurf der Meisterprüfungsarbeit ist heizungs- und Klimaanlagenbau,
unter Aufsicht, die praktische Arbeit auf einer .Bau- b) Baustatik sowie Elektro- und Regeltechnik,
stelle oder an Lehrgerüsten auszuführen.
c) Korrosions-, Wärme- und. Schallschutz,
§ 4 d) Brennstoffarten und der Verbrennungsvor-
gang,
Arbeitsprobe e) Funktionsweise der Anlagen und Anla_gen-
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehenden teile für die zentrale Beheizung, Warm-
Arbeiten auszuführen, und zwar bei Anfertigung der wasserbereitung, Klimatisierung, Feuerungen
Meisterprüfungsarbeit in § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Arbeit und Brennstoffversorgung,
Nr. 104 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1974 2141
f) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü- 3. Abschnitt
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits- Ubergangs- und Schlußvorschriften
sicherheit sowie der Bauaufsicht, -
g) einschlägige VDE-Bestimmungen, Vorschrif- § 6
ten des Immissionsschutzes, insbesondere die
jeweils geltenden VDI-Richtlinien, Vorschrif- Ubergangsvorschrift
ten des Gewässer- und Brandschutzes, die je- Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
weils geltenden DIN-Normen, insbesondere fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
DIN 1946, 4102, 4108, 4109, 4701, 4750, 4751, schriften zu Ende geführt.
4752, 4755, 4756, 18 379 und 18 380, die Tech-
nischen Regeln für Dampfkessel (TRD), insbe-
§ 7
sondere TRD 701 und 702, und die Verdin-
gungsordnung für Bauleistungen; Sonstige Vorschriften
3. Werkstoffkunde: (1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-
a) Werk-, Bau- und Hilfsstoffe, prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung
b) Werkstoffverbindungen, insbesondere Gas-
im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundes-
und Lichtbogenschweißen;
gesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
4. Vorkalkulation mit allen für die Baupreisbildung
wesentlichen Faktoren, Berechnungen für Ange- (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
botskalkulation, Errechnen des Mittellohnes und weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
Nachkalkulation. Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
anzuwenden.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
zuführen.
§ 8
(3) Die schriftliche P,rüfung soll insgesamt nicht
Berlin-Klausel
mehr als achtzehn Stunden, die mündliche Prüfung
je Prüfling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Bei der schriftlichen Prüfung soll an einem Tage leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nicht länger als sechs Stunden geprüft werden. blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
(4) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert
durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2
auf die mündliche Prüfung verzichtet werden. § 9
Inkrafttreten
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1974 in
in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfächer. Kraft.
Bonn, den 28. August 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Rohwedder
2142 Bundesge,s,etzblaitt, Jahrg,ang 1974, TeH I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Kupferschmiede-Handwerk
Vom 28. August 1974
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 9. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- Arbeitssicherheit, der Dampfkesselverordnung,
letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum der Technischen Regeln für Dampfkessel und
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz- für Druckgaser der Baurichtlinien für Druckbe-
blatt I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bun- hälter und der Druckgasverordnung;
desministern für Arbeit und Sozialordnung und für
10. Kenntnisse über die einschlägigen VDE-Bestim-
BÜdung und Wissenschaft verordnet:
mungen, über Vorschriften des Immissions-
schutzes, insbesondere die jeweils geltenden
VDI-Richtlinien, üb.er Vorschriften des Gewäs-
1. Abschnitt ser-, Brand- und Explosionsschutzes, die jeweils
Berufsbild geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 1754,
2401, 2410 und 2502, die Verdingungsordnung
für Bauleistungen und die Gerüstordnung;
§1
11. Entwerfen, Berechnen und Zeichnen der in Ab-
Berufsbild
satz 1 aufgeführten Anlagen;
(1) Dem Kupferschmiede-Handwerk sind folgende 12. Messen, Anreißen und Zuschneiden mit Hand-
Tätigkeiten zuzurechnen: und Maschinenwerkzeugen;
1. Konstruktion und Bau von produktions- und ver- 13. Anfertigen von Schablonen;
fahrenstechnischen Anlagen und Anlagenteilen,
wie Kesseln, Behältern, Dampferzeugern sowie 14. Be- und Verarbeiten von Metallen sowie von
Wärme- und Kältetauschern, aus Stahl, Nicht- thermo- und duroplastischen Kunststoffen und
Kunststoffhalbzeugen;
eisenmetall und Kunststoff für feste, flüssige
und gasförmige Stoffe im gesamten Druck- und 15. Verarbeiten von Reaktionsharzen;
Temperaturbereich, mit Tragkonstruktionen und 16. Auskleiden und Beschichten von Anlagenteilen
Befestigungen; und Rohren mit Kunststoffen;
2. Planung und Bau von Rohren, Rohrleitungen und 17. Verlegen von Rohrleitungen;
Formstücken für feste, flüssige und gasförmige
18. Aufbringen von metallischen und nichtmetalli-
Stoffe im gesamten Druck- und Temperatur-
schen Schutzüberzügen;
bereich.
19. Prüfen der in Absatz 1 genannten Anlagen und
(2) Dem Kupferschmiede-Handwerk sind folgende Anlagenteile auf Dichtigkeit;
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
20. Inbetriebnehmen, Instandsetzen und Warten der
1. Kenntnisse der hygienischen, physikalischen in Absatz 1 genannten Anlagen;
und chemischen Anforderungen beim Anlagen- 21. Errichten von einfachen Arbeitsgerüsten;
und Rohrleitungsbau;
22. Instandhalten der Maschinen, Werkzeuge und
2. Kenntnisse über Elektro- und Regeltechnik, Sta- Geräte.
tik und Festigkeitslehre;
3. Kenntnisse über Korrosions-, Wärme- und 2. Abschnitt
Kälteschutz;
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
4. Kenntnisse der Berechnung und der Arbeits- der Meisterprüfung
weise der in Absatz 1 genannten Anlagen und
Anlagenteile; §2
5. Kenntnisse der Schweiß- und Lötverfahren; Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (Teil I)
6. Kenntnisse der Durchführung von Druckprüfun-
gen; (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-
fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die
7. Kenntnisse der Eigenschaften verdichteter und
Meisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbe-
verflüssigter Gase;
reich gewählt werden, in dem der Prüfling überwie-
8. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe; gend tätig gewesen ist.
Nr. 104 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1974 2143
(2) Der Prüfling hat eine gültige Schweißbeschei- 6. Herstellen von Rohrverbindungen durch Hart-
nigung·nach DIN 8560 oder 8561 vorzulegen. . und Weichlöten, Schweißen oder Kleben;
(3) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht meht als 7. Beseitigen von Störungen in Dampfrohrleitungen,
fünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als Armaturen oder Regeleinrichtungen.
acht Stunden dauern.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. chend nachgewiesen werden konnten.
§3 §5
Meisterprüfungsarbeit . Prüfung der fachtheoretischen-
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach- Kenntnisse (Teil II)
stehenden Arbeiten anzufertigen: (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
1. Teilherstellung eines Wärmetauschers mit Ein- Prüfungsfächern nachzuweisen:
bau von Armaturen, Regel- und Sicherheitsein- 1. Technische Mathematik:
richtungen; Berechnung eines produktions- oder verfahrens-
2. Bau eines Behälterteiles mit Einbau von Armatu- technischen Anlagenteils
ren, Sicherheitsein,richtungen und Tragkonstruk- a) Rohrquerschnitte,
tionen; b) Materialstärken und
3. Bau eines Teils einer Destillier- oder Extraktions- c) Zuschnittsermittlungen;
anlage; 2. Fachtechnologie:
4. Teilherstellung einer Wasseraufbereitungsanlage a) Hygienische, physikalische und chemische
mit Einbau von Pumpen, Regel- und Sicherheits- Anforderungen beim Anlagen- und Rohrlei-
einrichtungen; tungsbau,
5. Teilherstellung einer Rohrnetzanlage für Flüssig- b) Elektro- und Regeltechnik, Statik und Festig-
keiten, Dämpfe oder Gase mit Einbau von Arma- keitslehre,
turen, Verteilern, Pumpen, Regel- und Sicher- c) Korrosions-, Wärme- und Kälteschutz,
hei tseinrich tun gen. d) Druckprüfung von Anlagen und Rohrleitun-
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsaus- gen,
schuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit e) Eigenschaften verdichteter und verflüssigter
eine Entwurfsskizze mit Hauptmaßen und Material- Gase,
angabe sowie einen Arbeitsplan vorzulegen. f) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-
fern sicherheit, der Dampfkesselverordnung, der
Technischen Regeln für Dampfkessel und für
1. eine normgerechte Zeichnung mit Stückliste und Druckgase, der Baurichtlinien für Druckbehäl-
Berechnungsunterlagen, ter und der Druckgasverordnung,
2. die Vorkalkulation, g) einschlägige VDE-Bestimmungen, Vorschrif-
ten des Immissionsschutzes, insbesondere die
3. der Arbeitsbericht,
jeweils geltenden VDI-Richtlinien, Vorschrif-
4. die Nachkalkulation. ten des Gewässer-, Brand- und Explosions-
schutzes, die jeweils geltenden DIN-Normen,.
insbesondere DIN 1754, 2401, 2410 und 2502,
§4 die Verdingungsordnung für Bauleistungen
Arbeitsprobe und die Gerüstordnung;
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden 3. Werkstoffkunde:
Arbeiten· auszuführen, davon je eine aus den Num- a) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
mern 1 bis 4 und 5 bis 7: b) Werkstoffverbindungen, insbesondere Löten
1. Anfertigen eines gewölbten Apparatebodens mit sowie Gas-, Lichtbogen- und Schutzgas-
Aushalsungen; schweißen;
2. Bauen eines kegelförmigen Behälters mit Tan- 4. Vorkalkulation mit allen für die Preisbildung we-
gentialstutzen; sentlichen Faktoren, Berechnungen für die Ange-
botskalkulation, Errechnen des Mittellohnes und
3. Herstellen eines Rohrbodens mit eingewalzten
N achkalkulation.
oder eingeschweißten Rohren;
4. Anfertigen eines Rohrverteilers mit Flanschen- (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich
und Gewindestutzen; durchzuführen.
5. Umformen und Biegen von Stahl-, Chrom-Nickel- (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als
stahl-, Kupfer- oder Kunststoffrohren; zwölf Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der §7
schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger Sonstige Vorschriften
als sechs Stunden geprüft werden.
(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-
(4) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung
auf die mündliche Prüfung verzichtet werden. im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-
setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfä- Gegenstände dieser Verordnung_ regeln, nicht mehr
cher. anzuwenden.
§8
Berlin-Klausel
3. Abschnitt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes;.
Ubergangs- und Schlußvorschriften gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
werksordnung auch im Land Berlin.
§6
Ubergangsvorschrift §9
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü- Inkrafttreten
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor- Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1974 in
schriften zu Ende geführt. Kraft.
Bonn, den 28. August 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Rohwedder
Nr. 104 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1974 2145
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
M. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2151/74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d ,e , M e h I e , G r o b g :i; i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen. oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 15.8. 74 L 226/1
M. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2152/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h I und M a l z hinzugefügt wer-
den 15.8. 74 L 226/3
14. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2153/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im G e t r e i d e -
sektor 15.8. 74 L 226/5
M. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2154/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 15.8. 74 L 226/12
M. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2155/74 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 15.8. 74 L 226/14
14. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2156/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für R e i s und
Bruchreis 15.8. 74 L 2i26/16
U. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2157/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 15.8. 74 L 226/ 18
M. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2158/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Re i s s e kt o r 15.8. 74 L 226/20
M. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2159/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä l b e r n und
ausgewachsenen R i n d e r n sowie von R i n d f l e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 15.8.74 L 226/22
14. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2160/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k eh a 1 -
tigen Erzeugnissen 15.8. 74 L 226/25
M. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2161/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö I 15.8. 74 L 226/27
M. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2162/74 der Kommission zur Abwei-
chung von den Gemeinsamen Qualitätsnormen für Gurken
im Monat September W74 15.8. 74 L 226/29
M. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2163/74 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen zum Prämiensystem für eine geregelte
Vermarktung bestimmter ausgewachsener S c h 1a c h t -
rinder 15.8. 74 L 226/30
M. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2164/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 15.8. 74 L 226/33
M. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2165/74 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für Sirup e
und andere Z u c k e r a r t e n 15.8. 74 L 226/35
M. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2166/74 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und
Reisverarbeitungserzeugnissen 15.8. 74 L 226/37
19. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2167/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20.8. 74 L 229/1
2146 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2168/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 20. 8. 74 L 229/3
14. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2169/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m e h 1 als Hilfeleistung für das Hilfswerk
der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge
im Nahen Osten, nachstehend UNRWA genannt 20.8. 74 L 229/5
19, 8. 74 Verordnung (EWG} Nr. 2170/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3423/73 über die Beihilfe-
modalitäten für O 1 i v e n ö 1 20.8. 74 L 229/8
19. 8, 74 Verordnung (EWG) Nr. 2171/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2500/73 über die Vorausfest-
setzung der Erstattungen und die Gültigkeitsdauer der Aus-
fuhrlizenzen für Mi 1 c h und Mi 1c herze u g n iss e 20.8. 74 L 229/9
19. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2172/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 20.8. 74 L 229/11
20, 8, 74 Verordnung (EWG) Nr. 2173/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 21. 8. 74 L 230/1
20. 8. 74 Verordnung (EWG} Nr. 2174/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Getreide, M eh 1 und M a.l z hinzugefügt wer-
den 21. 8. 74 L 230/3
20. 8'. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2175/74 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für W e i n 21,. 8. 74 L 230/5
20. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2176,/74 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für S i r u p e
und a n d e r e Z u c k e r a r t e n 21. 8. 74 L 230/7
12. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2177/74 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für eine Lieferung von M a g e r -
m i 1 c h p u 1 ver an Bangladesch im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe 21. 8. 74 L 2'30/9
20. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2178/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1143/74 in bezug auf die Do-
kumente, die für die Gewährung der für Gemeinschaftswein-
bauerzeugnisse, die dem unter der Bezeichnung „Cyprus
sherry" ausgeführten Weinbauerzeugnis gleichartig sind,
vorgesehenen Beihilfen vorzulegen sind 21. 8. 74 L 230/11
20. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2179./74 der Kommission über die
· Durchführungsbestimmungen für die Verpflichtung zur Destil-
lation von Nebenerzeugnissen der Wein b er e i tun g im
-
Weinwirtschaftsjahr 1974/1975 und zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2069/73 21. 8. 74 L 200/13
20. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2181/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 21. 8. 74 L 230/18
21. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2182/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf· G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22.8. 74 L 231/1
21. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2183/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 22.8. 74 L 231/3
20. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2185/74 der Kommission zur vorüber-
gehenden Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1769/72
betreffend das Begleitdokument im W e i n s e k t o r 22.8. 74 L 231/7
20. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2186/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Er-
teilung von Einfuhrlizenzen im Weinsektor 22.8. 74 L 231/9
21. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2187/74 der Kommission zur Aufhe-
bung der Verordnung Nr. 87/66/EWG über die Nichtfestset-
zung des Zusatzbetrages für Eier in der Schale aus Finnland 22.8. 74 L 231/10
Nr. 104 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1974 2147
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausqabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2188/74 der Kommission über die An-
wendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr
von M i 1 c h e r z e u g n i s s e n 22.8. 74 L 231/11
21. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2189/74 der Kommission über die Bei-
hilfen für die private Lagerhaltung für Ta f e 1 weine der
Weinart A III 22.8. 74 L 231/14
21. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2190/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 22.8. 74 L 231/15
21. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2191/74 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 22.8. 74 L 231/17
21. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2192/74 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für R a p s - und R ü b s e n -
s amen 22.8. 74 L 231/19
22. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2193/74 ·der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 23.8. 74 L 232/1
22. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2194/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 23.8. 74 L 232/3
22. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2195/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im G e t r e i d e -
sektor 23. 8. 74 L 232/5
22. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2196/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 23.8. 74 L 232/12
22. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2197/74 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 23.8. 74 L 232/14
22. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2198/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 23.8. 74 L 232/16
22. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2199/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 23.8. 74 L 232/18
22. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2200/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im R e i s s e k t o r 23.8. 74 L 232/20
22. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2201/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 23.8. 74 L 232/22
22. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2202/74 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für bestimmt,e Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 23.8. 74 L 232/25
22. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2203/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 23.8. 74 L 232/29
23. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2204/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 24.8. 74 L 233/1
23. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2205/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 24. 8. 74 L 233/3
23. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2206/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e h a 1 -
tigen Erzeugnissen 24.8;74 L 233/5
23. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2207/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und M i 1 c h e r z e u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 24.8. 74 L 233/7
23. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2208/74 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für S i r u p e
und a n d e r e Z u c k e r a r t e n 24. 8. 74 L 233/19
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2209/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefror,enem
Rindfleisch 24.8. 74 L 233/21
23. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2210/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 24.8. 74 L 233/23
12. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2211/74 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von butt er o i 1 an Malta
im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 24.8. 74 L 233/25
23. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2212/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O 1 i v e n ö 1 zur
Herstellung von Fisch - und Gemüse k o n s er v e n 24.8. 74 L 233/26
23. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2213/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Dahome 24.8. 74 L 233/27
23. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2214/74 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O l s a a t e n 24.8. 74 L 233/29
23. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2215/74 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 24.8. 74 L 233/31
23. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2216/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 24.8. 74 L 233/33
Andere Vorschriften
20. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2180/74 der Kpmmission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Glaswaren für Beleuchtung, für
Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus
optischem Glas, nicht optisch bearbeitet, der Tarifstelle 70.14
A II, mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3501173 des Rates vom 18. Dezember 1973 vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden 2L 8. 74 L 230/16
20. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2184/74 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Bewertung von einge-
führten Z i t r u s f r ü c h t e n 22.8. 74 L 231/5
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2,138/74 der Kommis-
sion vom 13. August 1974 zur Festsetzung der Abschöpfungen
bei der Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen (ABI.
Nr. L 225 vom 14.8.1974) 15.8. 74 L 226/50
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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