2121
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 3. September 1974 Nr.103
Tag Inhalt Seite
28. 8. 74 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über Feuerungsanlagen - 1. BimSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2121
28. 8. 74 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über Chemischreinigungsanlagen - 2. BimSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2130
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 52 .................................................... . 2132
Verkündungen im Bundesanzeiger 2132
Erste Verordnung
zur Durchführung' des Bundes-lmmissionsschu tzgesetzes
(Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BlmSchV)
Vom 28. August 1974
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immis- § 2
sionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes- Grenzwert für Rauch
gesetzbl. I S. 721, 1193) wird von der Bundesregie-
rung nach Anhörung der beteiligten Kreise und auf Feuerungsanlagen sind so zu betreiben, daß ihre
Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e und Satz 2 Rauchfahne heller ist als der Grauwert 2 der in der
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März Anlage I enthaltenen Ringelmann-Skala.
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225), zuletzt geändert
durch § 70 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutz- § 3
gesetzes, wird vom Bundesminister für Verkehr und
vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung Auswuribegrenzung bei Feuerungsanlagen
des Bundesrates verordnet: mit kleineren Verdampiungsbrennern
(1) Feuerungsanlagen mit Verdampfungsbrennern
§ 1 mit einer Nennwärmeleistung bis einschließlich
Anwendungsbereich 40 000 Kilojoule je Stunde sind so zu errichten,
daß die Betriebsanforderungen nach Absatz 2 ein-
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die gehalten werden können. Die Anforderungen an die
Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungs- Errichtung sind als erfüllt anzusehen, wenn die
anlagen, die für den Einsatz fester und flüssiger Feuerungsanlage den Normen DIN 4730 (Ausgabe
Brennstoffe bestimmt sind. Sie gilt nicht für Feue- November 1961) - Olheizöfen mit Verdampfungs-
rungsanlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des brennern -, DIN 4731 (Ausgabe Mai 1966) - 01-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. heizeinsätze mit Verdampfungsbrennern --;:-, DIN
(2) Die §§ 3 bis 6 und 9 gelten nicht für Feuerungs- 4732 (Ausgabe Juni 1973) - Olherde mit Verdamp-
anlagen, die dazu bestimmt sind, Güter durch un- fungsbrennern - oder DIN 4733 (Ausgabe April
mittelbare Berührung mit heißen Rauchgasen zu 1974) - 01-Speicher-Wasserheizer mit Verdamp-
trocknen oder Speisen durch unmittelbare Berüh- fungsbrennern - entspricht; die Normblätter, er-
rung mit heißen Rauchgasen zu braten, backen oder schienen in der Beuth-Vertrieb GmbH, Berlin und
in ähnlicher Weise zuzubereiten. Köln, sind bei dem Deutschen Patentamt archiv-
mäßig gesichert niedergelegt.
(3) Für Feuerungsanlagen der Eisenbahnen des
öffentlichen Verkehrs gilt diese Verordnung nach (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Feue-
Maßgabe des § 10. rungsanlagen sind so zu betreiben, daß
2122 BundesgesetzbLa1tt, Jahrgang 1974, Teil I
1. der nach der Methode der Anlage II zu bestim- § 6
mende Schwärzungsgrad der Staub- und Ruß- Auswurfbegrenzung bei größeren Feuerungsanlagen
emission den durch die Rußzahl 4 der Rußzahl- für feste Brennstoffe
' Vergleichsskala bestimmten Wert nicht über-
schreitet und Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brenn-
stoffe mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
2. die Rauchgase so weit frei von Olderivaten sind,
80 000 Kilojoule je Stunde sind so zu betreiben,
daß das nach der Anlage II verwendete Filter-
daß die nach der Methode der Anlage III zu be-
papier keine sichtbaren Spuren von Olderivaten
stimmende Massenkonzentration an Staub, Ruß und
aufweist.
Teer im Rauchgas, bezogen auf den Normzustand
§ 4
und einen Volumengehalt an Kohlendioxid von
Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen 12 vom Hundert, bei
mit Zerstäubungsbrennern
1. handbeschickten Feuerungen 150 Milligramm je
und größeren Verdampfungsbrennern
Kubikmeter Rauchgas,
(1) Feuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern
2. mechanisch beschickten Feuerungen 300 Milli-
sind so zu betreiben, daß
gramm je Kubikmeter Rauchgas
1. der nach der Methode der Anlage II zu bestim-
mende Schwärzungsgrad der Staub- und Ruß- nicht überschreitet. Bei Feuerungsanlagen,· die mit
emission den durch die Rußzahl 3 der Rußzahl- Holzverarbeitungsresten betrieben werden, gilt
Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Massenkonzentra-
Vergleichsskala bestimmten Wert nicht über-
schreitet, tion auch bei handbeschickten Feuerungen 300 Mil-
ligramm je Kubikmeter Rauchgas nicht überschrei-
2. der Volumengehalt an Kohlendioxid im Rauchgas ten darf.
bei Feuerungsanlagen, die
§ 7
a) vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet
worden sind, mindestens 7 vom Hundert, Weitergehende Anforderungen
b) nach Inkrafttreten dieser Verordnung errich- Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund
tet oder wesentlich geändert werden, minde- . des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder
stens 10 vom Hundert beträgt und weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt un-
3. die Rauchgase so weit frei von Olderivaten sind, berührt.
daß das nach der Anlage II verwendete Filter- § 8
papier keine sichtbaren Spuren von Olderivaten Zulassung von Ausnahmen
aufweist.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus-
(2) Feuerungsanlagen mit Verdampfungsbrennern nahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 6 zu-
mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 40 000 lassen, soweit unter Berücksichtigung der besonde-
Kilojoule je Stunde sind so zu betreiben, daß die ren Umstände des Einzelfalles schädliche Umwelt-
Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 erfüllt einwirkungen nicht zu befürchten sind.
werden.
§ 5
§ 9
Auswurfbegrenzung bei kleineren Feuerungsanlagen
für feste Brennstoffe Uberwachung
(1) Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brenn- (1) Der Betreiber einer der in den §§ 3 und 5 be-
stoffe mit einer Nennwärmeleistung bis einschließ- zeichneten Feuerungsanlagen ist verpflichtet, auf
lich 80 000 Kilojoule j.e Stunde sind raucharm zu Verlangen der zuständigen Behörde die Herstel-
betreiben. Diese Anforderung gilt nur als erfüllt, lung einer Kontrollöffnung im Verbindungsstück
wenn die Feuerungsanlagen zum Zwecke der Messung zu gestatten. Der Betreiber
einer der in den §§ 4 und 6 bezeichneten Feuerungs-
a) mit raucharmen Brennstoffen betrieben werden
anlagen ist verpflichtet, eine Kontrollöffnung im
oder
Verbindungsstück zum Zwecke der Messung herzu-
b) als Universal-Dauerbrenner eingerichtet sind. stellen oder herstellen zu lassen.
(2) Raucharme Brennstoffe sind Steinkohlen, de-
(2) Der Betreiber einer in § 4 bezeichneten Feue-
ren Massengehalt an flüchtigen Bestandteilen -
rungsanlage ist verpflichtet, bei einer Feuerungs-.
bezogen auf wasser- und aschefreie Substanz -
anlage, die
18 vom Hundert nicht überschreitet, Braunkohlen-
und Torfbriketts, Steinkohlen-, Braunkohlen- und 1. vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet
Torfkoks, trockenes Holz sowie nicht pechgebun- worden ist, innerhalb eines Jahres nach Inkraft-
dene Steinkohlenbriketts. Raucharm sind auch pech- treten dieser Verordnung,
gebundene Steinkohlenbriketts, die so nachbehan- 2. nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet
delt worden sind, daß sie nicht mehr Rauch oder wesentlich geändert wird, innerhalb von
entwickeln als die in Satz 1 genannten Brennstoffe. vier Wochen nach Inbetriebnahme
(3) Universal-Dauerbrenner sind Ofen besonderer und sodann in jedem folgenden Kalenderjahr einmal
Bauart, bei denen die Rauchgase zum Zwecke der von dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger-
Nachverbrennung der Ruß~ und Teerbestandteile meister oder dessen Gesellen eine Messung darüber
der Glutschicht in der Brennstoffüllung zugeführt durchführen zu lassen, ob die Anforderungen nach
werden. § 4 erfüllt sind.
Nr. 103 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1974 2123
(3) Der Betreiber einer in § 6 bezeichneten Feue- § 11
rungsanlage ist verpflichtet, bei einer Ordnungswidrigkeiten
1. Feuerungsanlage mit handbeschickter Feuerung,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7
worden ist, innerhalb von zwei Jahren nach In- des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer
krafttreten dieser Verordnung, vorsätzlich oder fahrlässig
2. Feuerungsanlage mit mechanisch beschickter 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage
Feuerung, die vor Inkrafttreten dieser Verord- errichtet,
nung errichtet worden ist, innerhalb eines Jahres 2. entgegen § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 oder 2, § 5
nach Inkrafttreten dieser Verordnung, Abs. 1 oder § 6 eine Feuerungsanlage betreibt,
3. Feuerungsanlage, die nach Inkrafttreten dieser
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die Herstellung einer
Verordnung errichtet oder wesentlich geändert
Kontrollöffnung nicht gestattet oder entgegen § 9
wird, innerhalb von vier Wochen nach Inbetrieb-
Abs. 1 Satz 2 eine Kontrollöffnung nicht herstellt
nahme
oder nicht herstellen läßt oder
und sodann bei einer Anlage mit mechanisch be-
4. entgegen§ 9 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 eine Messung
schickter Feuerung in jedem folgenden Kalender-
nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.
jahr einmal von dem zuständigen Bezirksschorn-
steinfegermeister oder dessen Gesellen eine Mes-
sung darüber durchführen zu lassen, ob die Anforde-
§ 12
rungen nach § 6 erfüllt sind.
Außerkraittreten von Landesvorschriften
(4) Ergibt eine Messung nach Absatz 2 oder Ab-
satz 3, daß die Anforderungen nach § 4 oder § 6 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
nicht erfüllt sind, so hat der Betreiber von dem die
Bezirksschornsteinfegermeister oder dessen Gesel- 1. Baden-Württembergische Erste Verordnung der
len innerhalb von sechs Wochen nach der ersten Landesregierung zur Durchführung des Immis-
Messung eine Wiederholungsmessung durchführen sionsschutzgesetzes vom 29. März 1966 (Gesetz-
zu la~sen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat blatt S. 67),
dem Betreiber eine Bescheinigung nach dem Muster
der Anlage IV oder V auszustellen. Wird auch bei 2. Baden-Württembergische Dritte Verordnung der
einer Wiederholungsmessung nach Satz 1 festge- Landesregierung zur Durchführung des Immis-
stellt, daß die Anforderungen nach § 4 oder § 6 nicht sionsschutzgesetzes (Olfeuerungsanlagen) vom
erfüllt sind, so leitet der Bezirksschornsteinfeger- 19. Juli 1973 (Gesetzbl. S. 279, 336),
meister innerhalb von zwei Wochen der zuständigen 3. Bayerische Zweite Landesverordnung zur Durch-
Behörde eine Durchschrift der Bescheinigung über führung des Artikels 18 b des Landesstraf- und
das Ergebnis der ersten Messung und der Wieder- Verordnungsgesetzes vom 16. Juli 1969 (Gesetz-
holungsmessung z~. und Verordnungsbl. S. 229),
(5) Die Messungen sind während der üblichen 4. Bremische Erste Verordnung zur Durchführung
Betriebszeit der Feuerungsanlage durchzuführen. des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigun-
(6) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die gen, Geräuschen und Erschütterungen (Ver-
Unterlagen über das Ergebnis der Messungen min- hütung von Luftverunreinigungen durch Feue-
destens drei Jahre aufzubewahren und der zuständi- rungsanlagen) vom 19. Dezember 1972 (Gesetz-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. blatt S. 259),
5. Hamburgische Verordnung zur Verhütung von
§ 10 Luftverunreinigungen durch Feuerungsanlagen
Uberwachung bei der Deutschen Bundesbahn für flüssige Brennstoffe vom 19. Juni 1973 (Ge-
setz- und Verordnungsbl. S. 219),
Für Feuerungsanlagen der Deutschen Bundesbahn
und ihrer Nebenbetriebe im Sinne des § 41 des Bun- 6. Hessische Polizeiverordnung über die Auswurf-
desbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundes- begrenzung bei Feuerungsanlagen mit Olbren-
gesetzbl. I S. 955), zuletzt geändert durch Artikel 2 nern vom 19. März 1973 (Gesetz- und Verord-
§ 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes nungsbl. S. 102),
über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezem- 7. Niedersächsische Verordnung über die Auswurf-
ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765), gilt § 9 mit der begrenzung bei Feuerungen mit Olbrennern
Maßgabe, daß vom 15. Februar 1972 (Gesetz- und Verordnungs-
1. die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Ab- blatt S. 121),
satz 1 und des Bezirksschornsteinfegermeisters 8. Nordrhein-Westfälische Erste Verordnung zur
nach den Absätzen 2 bis 4 Satz 1 von der Deut- Durchführung des Immissionsschutzgesetzes
schen Bundesbahn wahrgenommen werden und (Allgemeine Begrenzung des Rauchauswurfs)
2. die Unterlagen über das Ergebnis der Messungen vom 26. Februar 1963 (Gesetz- und Verordnungs-
mindestens drei Jahre aufzubewahren sind. blatt S. 118),
§ 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 6 finden keine 9. Nordrhein-Westfälische Dritte Verordnung zur
Anwendung. Durchführung des Immissionsschutzgesetzes
2124 Bundesgese tzbl,aitt, Jahrgang 1974, Teiil I
1
(Auswurfbegrenzung bei Feuerungen mit 01- worden ist, muß die nächste Messung innerhalb
brennern} vom 25. Oktober, 1965 (Gesetz- und eines Jahres nach der letzten Messung vorgenom-
Verordnungsbl. S. 370), men werden.
10. Nordrhein-Westfälische Achte Verordnung zur (2) Die §§ 5 und 6 gelten bis zum 30. Juni 1976
Durchführung des Immissionsschutzgesetzes nicht für Küchenherde, Wasch- und Futterkessel
(Auswurfbegrenzung bei Feuerungen für feste und Badeöfen.
Brennstoffe) vom 6. Februar 1970 (Gesetz- und (3) Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Feue-
Verordnungsbl. S. 172), rungsanlagen sind ab 1. Juli 1978 abweichend von
11. Nordrhein-Westfälische Neunte Verordnung zur § 3 Abs. 2 Nr. 1 so zu betreiben, daß die Rußzahl 3
Durchführung des Immissionsschutzgesetzes der Rußzahl-Vergleichsskala nicht überschritten
(Auswurfbegrenzung bei Hausbrandöfen mit 01- wird.
feuerung) vom 23. September 1971 (Gesetz- und § 14
Verordnungsbl. S. 250),
Berlin-Klausel
12. Rheinland-Pfälzische Landesverordnung über die
Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlagen für Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
flüssige Brennstoffe vom 11. Dezember 1972 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 378) blatt I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
außer Kraft.
§ 13 § 15
Ubergangsvorschrift Inkrafttreten
(1) Bei in Betrieb befindlichen Feue:mngsanlagen, Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5 am
bei denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung 1. Oktober 1974 in Kraft. § 5 tri_tt im Lande Nord-
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eine Mes- rhein-Westfalen am 1. Oktober 1974, in den übrigen
sung im Sinne des § 9 Abs. 2 oder 3 durchgeführt Bundesländern am 1. Januar 1976 in Kraft.
Bonn, den 28. August 1974
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Nr. 103 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1974 2125
Anlage I
Ringelmann-Skala
Die Ringelmann-Skala enthält in vier v~n sechs Feldern Grauwerte zwischen weiß und schwarz;
der Anteil schwarzer Färbung beträgt in den Feldern
Grauwert 1 20 6/o
Grauwert 2 400/o
Grauwert 3 60 0/o
Grauwert 4 80 0/o
Zu Anlage I
:::::::::::::::::::::::::.::::::::::,:
0 2 3 4 5
2126 Bundesgesetzbla,tt, Jahrgang 1974, Teiil I
Anlage II
Methode zur Bestimmung der Rußzahl
1. Definition
Rußzahl ist die Kennzeichnung des Schwärzungsgrades nach der Rußzahl-Vergleichsskala, den
die im Rauchgas enthaltenen staubförmigen Verunreinigungen auf dem vorgeschriebenen Filter-
papier hervorrufen.
2. Meßvorgang
Aus dem unverdünnten Rauchgas wird aus dem Kern des Rauchgases eine definierte Probe-
menge mittels eines Absaugegerätes entnommen, das auf der Saugseite mit einem Filter-
papier (Nr. 3) ausgerüstet ist; durch je 1 cm2 wirksamer Filterpapierfläche sind 5,751 ± 0,25 l
Rauchgas zu saugen. Der auf dem Filterpapier hervorgerufene Schwärzungsgrad wird mit den
Schwärzungsfeldern der Vergleichsskala (Nr. 4) verglichen und mit einer Rußzahl bewertet.
3. Filterpapier
Es ist ein weißes Baumwollfilterpapier mit einem Reflexionsvermögen von 85 0/o ± 2,5 °/o zu
verwenden, das bei einer Druckdifferenz von 20 bis 80 mbar eine Luftdurchlässigkeit im Norm-
zustand von 3 I/cm 2 in der Minute hat.
4. Rußzahl-Vergleichsskala
Es ist eine Vergleichsskala zu verwenden, die aus weißem Material mit einem Reflexionsver-
mögen von 85 °/o ± 2,5 0/o besteht, auf der 10 Felder von abgestuftem Schwärzungsgrad aufge-
druckt sind. Feld Null hat das volle Reflexionsvermögen des Untergrundes, die Felder 1 bis 9
haben eine Abnahme der Reflexion in Stufen um jeweils 10 0/o.
5. Zur Feststellung des Betriebszustandes der Feuerung werden der Volumengehalt an Kohlen-
dioxid und die Temperatur der Rauchgase sowie die Druckdifferenz im Kern des Rauchgasstromes
gemessen.
Zu Anlage II
Rußzahl-Vergleichsskala
Nr. 103 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1974 2127
Anlage III
Methode
zur Bestimmung der Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer im Abgas
von Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 80 000 Kilojoule
je Stunde
1. Grundlage des Meßverfahrens
Die Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer im Rauchgas wird gravimetrisch im Kern des
Rauchgasstromes festgestellt.
2. Meßbedingungen
Bei handbeschickten Feuerungsanlagen beginnt die Messung drei Minuten nachdem eine Brenn-
stoffmenge, die mindestens einem Drittel des Füllrauminhalts der Feuerungsanlage entspricht,
auf eine für die Entzündung ausreichende Glutschichthöhe aufgegeben worden ist; die Zugstärke
dc1rf nicht gedrosselt sein. Bei mechanisch beschickten Feuerungsanlagen ist die Messung bei
höchster Feuerungsleistung vorzunehmen.
3. Probenahme und Auswertung
Aus dem zu untersuchenden Rauchgas ist mittels eines speziellen Probenahmegerätes bei einer
konstanten Ansauggeschwindigkeit von 4 m/s - bezogen auf eine Rauchgastemperatur von
320° C und einen Druck von 1 004 mbar (753 Torr) - eine Rauchgasmenge von 90 Litern zu ent-
nehmen und durch eine Glasfaser-Filterhülse zu leiten, Der Volumengehalt des Rauchgases an
Kohlendioxid ist unmittelbar nach der Probenahme zu messen. Aus der festgestellten Masse der
in der Filterhülse gesammelten Probe ist die Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer im
Rauchgas, bezogen auf den Normzustand und einen Volumengehalt an Kohlendioxid von 12 vom
I Iundert, rechnerisch zu bestimmen.
2128 Bundesge,s,e tzbliatt, Jahrgang 1974, Teil I
1
Anlage IV
1 1 1 1 1 Tag der Messung
D 1. Messung § 9 Abs. 2 D Für den Betreiber
D Jährliche Messung § 9 Abs. 2 D Für die Behörde
D Nachmessung § 9 Abs. 4 D Für den Bez.-Schornsteinfegerm.
D Messung auf Anordnung •
Anschrift des Bez.-Schornsteinfegermeisters
ER.-Gebiet Rechtswert
1 Aufstellungsort der Anlage (nur auszufüllen, wenn nicht mit der
Anschrift des Betreibers übereinstimmend)
Name
Ort
Straße
L _J Gebäudeteil
Beschei1nigung
über das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage für flüssige Brennstoffe gemäß § 4 der Ersten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen -
1. BimSchV)
vom 28. August 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 2121)
Feuerstätte:
Hersteller: Typ, Baujahr: Nennwärmeleistung in 1000 kJ/h:
Ulbrenner:
Hersteller: Typ Verdampfungs- Zerstäubungs- Leistungsbereich in kg/h:
Baujahr: brenner: brenner:
• • von .................. bis ................. .
Heizölsorte: EL (extra leichtflüssig)
•
S (schwerflüssig)
•
Art der Anlage: Brauchwasseranlage
•
Heizung
• Luftheizung
•
Heizung mit Brauchwasser
• Feuerstätte anderer Art
•
Meßergebnis
Rußzahl
Messung 1. D 2. D 3, D Mittelwert D
Olderivate ja D nein D Temperatur in °C 000
Kohlendioxid, Volumengehalt in O/o DDD Druckdifferenz in millibar 000
Das Meßergebnis entspricht der Verordnung. • Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung. O
Das Meßergebnis entspricht nicht den Anforderungen der Verordnung, wenn die Rußzahl 3 überschritten ist,
die Rauchgase nicht frei von Olderivaten sind oder - bei Zerstäubungsbrennern - der Volumengehalt an
Kohlendioxid unter 7 bzw. 10 0/o liegt.
Ergibt eine Messung, daß die Anlage den genannten Anforderungen nicht genügt, so ist der Betreiber ver-
pflichtet, unverzüglich die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Di.e Messung
ist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen.
Geben Sie mir bi-tte Nachricht, sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Berner kungen:
Zutreffendes ankreuzen bzw. Werte einsetzen. Unterschrift: .................................................. :................................ .
Nr. 103 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1974 2129
Anlage V
1 1 1 1 1 1 1 Tag der Messung
D 1. Messung § 9 Abs. 3 D Für den Betreiber
D Jährliche Messung § 9 Abs. 3 D Für die Behörde
D Nac.hmessung § 9 Abs. 4 D Für den Bez.-Schornsteinfegerm.
D Messung auf Anordnung •
Anschrift des Bez.-Schorn~teinfeqermeisters
ER.-Gebiet Re(htswert Hod1wert
Aubtellungsc.,rt der Anlage (nur auszufüllPn, WPnn nicht mit dPr
,\n,rhrift des ß('treilJPrs üherPinstimmend)
N.ime
Ort
Straße
L Gebäudeteil
Bescheinigung
über das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß § 6 der Ersten Ver-
ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen -
1. BimSchV)
vom 28. August 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 2121)
Nr. des Kartons: 1. Kohlendioxid, Volumengehalt in °/o
Stülpdosennummpr
(Für Anlagen
mi.t 2 Anschlußstutzen) 2 .. Kohlendioxid, Volumengehalt in °.lo
Stülpdosennummer
Verwendungszweck:
Zentralheizung Heizung mit Brauchwasserbereitung •
Beschreibung der Anlage: Abbrand:
Hersteller: oberer
•
Typ/Baujahr: unterer •
Nennwärmeleistung in 1000 kJ/h: Beschickung:
von Hand
•
Gebläse: ja D
mechanisch
•
Entschlackung:
nein [l
von Hand •
Art des Brennstoffes: mechanisch •
Braunkohlenbrikett
Koks
•[J Körnung:
Brechkoks
Kohle Nuss
Sonstiges
Meßergebnis
Massenkonzentration an Staub, Ruß und Teer in den Rauchgasen, bezogen auf den Normzustand und einen
Volumengehalt an Kohlendioxid von 12 6/o, 1119/m:i
Das Meßergebnis entspridlt der Verordnung. i Das Meßergebnis entsprldlt nidlt der Verordnung. L.J
Das Meßergebnis entspricht nicht den Anforderungen der Verordnung, wenn die Massenkonzentration den
Wert 150 bzw. 300 mg je Kubikmeter im Normzustand, bezogen auf 12 Vol. 11 /o Kohlendioxid, überschreitet.
Ergibt eine Messung, daß die Anlage den genannten Anforderungen nicht genügt, so ist der Betreiber ver-
pflichtet, unverzüglich die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung
ist innerhCllb von sechs Wochen zu wiederholen.
Geben Sie mir bitte lVc1chricht, sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Bemerkungen:
ZutrdfPndes ankreuzen bzw. \\·f.'1IP ein,etwn. Unterschrift:
2130 Bundesges,e,tzbliatt, Jahrgang 1974, Te1iil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Chemischreinigungsanlagen - 2. BlmSchV)
Vom 28. August 1974
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immis- §5
sionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes- Weitergehende Anforderungen
gesetzbl. I S. 721, 1193) verordnet die Bundesregie-
rung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zu- Die Befugnis der zuständigen Behörden, auf
stimmung des Bundesrates: Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere
oder weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt
unberührt.
§ 1
Anwendungsbereich §6
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be- Ordnungswidrigkeiten
schaffenheit und den Betrieb von Anlagen, durch Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7
die Textilien, Leder oder Pelze unter Verwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer
von Reinigungs- oder Behandlungsmitteln, die Tri- vorsätzlich oder fahrlässig
chloräthylen oder Perchloräthylen enthalten, gerei-
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Chemischreinigungs-
nigt, getrocknet oder sonst behandelt werden (Che-
anlage nicht mit Filtern ausrüstet,
mischreinigungsanlagen).
2. die gereinigte Abluft entgegen § 2 Abs. 2 abführt,
§2 3. entgegen § 3 Satz 1 eine Kontrollöffnung nicht
herstellt oder nicht herstellen läßt oder
Ausrüstung
4. entgegen § 4 eine Chemischreinigungsanlage so
(1) Chemischreinigungsanlagen sind mit Filtern
betreibt, daß der zulässige Gehalt an Trichlor-
auszurüsten, die ein Uberschreiten des Emissions-
äthylen oder Perchloräthylen in der Abluft über-
wertes nach § 4 bei normalem Betriebszustand aus-
schritten wird.
schließen.
(2) Die gereinigte Abluft ist durch eine geson- §7
derte Abluftleitung über Dach abzuführen, es sei Außerkrafttreten
denn, daß durch eine andere Führung der Abluft- von Landesvorschriften
leitung schädliche Umwelteinwirkungen für die
Nachbarschaft nicht zu befürchten sind. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die
1. Zweite Verordnung der Landesregierung des
§3
Landes Baden-Württemberg zur Durchführung
Kontrollöffnung und Messung des Immissionsschutzgesetzes (Chemischreini-
Der Betreiber einer Chemischreinigungsanlage ist gungsanlagen) vom 16. Januar 1973 (Gesetzbl.
verpflichtet, hinter dem Filter in einem geraden ~- 18),
Rohrstück der Abluftleitung eine dicht verschließ- 2. Dritte Landesverordnung des Bayerischen Staats-
bare Kontrollöffnung mit einem Durchmesser von ministeriums des Innern zur Durchführung des
15 mm zum Zwecke der Messung herzustellen oder Art. 18 b des Landesstraf- und Verordnungsgeset-
herstellen zu lassen. zes vom 24. August 1970 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 440),
§4
3. Verordnung des Niedersächsischen Landes-
Emissionswert ministeriums über die Auswurfbegrenzung bei
Chemischreinigungsanlagen sind so zu betreiben, Chemischreinigungsanlagen vom 6. Februar 1973
daß der Gehalt an Trichloräthylen oder Perchlor- (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 32),
äthylen 30 Kubikzentimeter je Kubikmeter Abluft 4. Fünfte Verordnung der Landesregierung des Lan-
(30 ppm) nicht überschreitet. des Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des
Nr. 103 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1974 2131
Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung §9
bei Chemischreinigungsanlagen) vom 25. Juli Berlin-Klausel
1967 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 137)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
außer Kraft.
§8 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Bundes-
Ubergangsvorschrift
Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
Chemischreinigungsanlagen, die vor dem Inkraft-
treten dieser Verordnung in Betrieb genommen
worden sind, müssen den Anforderungen der §§ 2 § 10
bis 4 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern Inkrafttreten
und Nordrhein-Westfalen ab 1. Oktober 1974, im
Lande Niedersachsen ab 1. Januar 1975 und in den Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 in
übrigen Bundesländern ab 1. Juni 1975 genügen. Kraft.
Bonn, den 28. August 1974
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
2132 Bundesges,e1tzbl,att, Jahrgang 1974, Te1iil' I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 52, ausgegeben am 31. August 1974
Tag Inhalt Seite
26. 8. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13 /74 - Erhöhung des Zoll-
kontingents 1974 für Bananen) ...................................................... . 1181
1. 8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung einer
internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen ........................... . 1182
7. 8. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe .................... . 1182
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 8. 74 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Neun-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln siehe
zum und vom Flughafen Hamburg) 159 28.8. 74 Artikel 2
96-1-2-19
20. 8. 74 Dritte Verordnung zur Änderung der 1. Interzo-
nenhandels-DVO 161 30.8.74 31. 8. 74
770-2-1-1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur Im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungeo sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1. Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69. ·
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem t. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis d I es er Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten). bei Lief~rung gegen Vorausrechnung 1.45 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträqt 5,5 °/o.
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1. 8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung einer
internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen ........................... . 1182
7. 8. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe .................... . 1182
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Nr. vom tretens
19. 8. 74 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Neun-
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kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
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96-1-2-19
20. 8. 74 Dritte Verordnung zur Änderung der 1. Interzo-
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