2105
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1974 Nr.102
Tag I n h a 1t Seite
28. 8. 74 Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2105
2330-9
28. 8. 74 Neufassung des Spar-Prämiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2109
7690-1
28. 8. 74 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und der Verordnung über die Nebentätigkeit der
Richter im Bundesdienst ..................................................... , . . . . . . . 2115
2030-2-9, 301-1-2
28. 8. 74 Neufassung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten
und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2117
2030-2-9
Bekanntmachung
der Neufassung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 28. August 1974
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prä-
miengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1677)
wird nachstehend der Wortlaut des Wohnungsbau-
Prämiengesetzes unter Berücksichtigung
1. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes
zur Förderung der VermögensbilQ.ung der Arbeit-
nehmer. vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 925) und
2. des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. Au-
gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1769)
bekanntgemacht.
Bonn, den 28. August 1974
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2106 BundesgeseitzbliaH, Jahrgang 1974, Te,i,l I
Wohnungsbau-Prämiengesetz
in der Fassung vom 28. August 1974 (W~PG 1975)
§ 1 seit Vertragsabschluß in der beim Abschluß des
Prämienberechtigte Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe laufend
und gleichbleibend geleistet werden. Für die Prä-
Zur Förderung des Wohnungsbaus können natür- mienbegünstigung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichne-
liche Personen eine Prämie erhalten, wenn sie ten Aufwendungen ist weiter Voraussetzung, daß
1. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im .Sinne vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß,
des Einkommensteuergesetzes sind und außer im Falle des Todes des Bausparers oder des
Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die
2. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungs- Bausparsumme weder ganz noch zum Teil ausge~
baus (§ 2) gemacht haben. zahlt, geleistete Beiträge weder ganz noch zum Tf :1
Voraussetzung ist, daß das maßgebende Einkommen zurückgezahlt oder Ansprüche aus dem Bausparver-
des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze trag nicht abgetreten oder beliehen werden; un-
(§ 2 a) nicht überschritten hat. schädlich ist jedoch die Auszahlung der Bauspar-
summe oder die Beleihung von Ansprüchen aus dem
§ 2 Bausparvertrag, wenn der Prämienberechtigte die
empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
Prämienbegünstigte Aufwendungen zum Wohnungsbau verwendet, und die Abtretung,
(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Woh- wenn der Erwerber die Bausparsumme oder die auf
nungsbaus im Sinne des§ 1 Nr. 2 gelten Grund einer Beleihung empfangenen Beträge unver-
1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von züglich und unmittelbar zum Wohnungsbau für den
Baudarlehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier Abtretenden oder dessen Angehörige im Sinne des
Jahren seit Vertragsabschluß geleistet werden, § 10 des Steueranpassungsgesetzes verwendet.
sind nur insoweit prämienbegünstigt, als sie das (3) Hinsichtlich der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten
Eineinhalbfache des durchschnittlichen Jahres- Aufwendungen finden die zur Durchführung des
betrags der in den ersten vier Jahren geleisteten § 10 des Einkommensteuergesetzes ergangenen Vor-
Beiträge im Kalenderjahr nicht übersteigen; schriften entsprechende Anwendung.
2. Aufwendungen für den ersten Erwerb von An-
teilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften; § 2a
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen, die auf Einkommensgrenze
die Dauer von drei bis sechs Jahren als allge-
(1) Die Einkommensgrenze beträgt 24 000 Deut-
meine Sparverträge oder als Sparverträge mit
sche Mark, für Ehegatten (§ 3 Abs. 1 letzter Satz)
festgelegten Sparraten mit einem Kreditinstitut
48 000 Deutsche Mark. Sie erhöht sich für jedes Kind
abgeschlossen werden, wenn die eingezahlten
im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 um 1 800 Deutsche
Sparbeiträge und die Prämien zum Bau oder Er-
Mark.
werb einer Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder
einer Eigentumswohnung oder zum Erwerb eines (2) Maßgebend ist das zu versteuernde Einkom-
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts verwendet men (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes),
werden; das in dem Kalenderjahr, das dem der prämien-
begünstigten Aufwendungen vorangeht, der unbe-
4. Beiträge auf Grund von Verträgen, die mit Woh-
schränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. Bei
nungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen
Ehegatten (§ 3 Abs. 1 letzter Satz) ist das zu ver-
der staatlichen Wohnungspolitik nach der Art
steuernde Einkommen maßgebend, das sich bei einer
von Sparverträgen mit festgelegten Sparraten auf
Zusammenveranlagung nach § 26 b des Einkommen-
die Dauer von drei bis sechs Jahren mit dem
steuergesetzes ergeben hat oder, falls eine Veranla-
Zweck einer Kapitalansammlung abgeschlossen
gung nicht durchgeführt worden ist, ergeben würde;
werden, wenn die eingezahlten Beiträge und die
sind die Ehegatten nach § 26 a des Einkommen-
Prämien zum Bau oder Erwerb einer Kleinsied-
steuergesetzes zur Einkommensteuer veranlagt wor-
lung, eines Eigenheims oder einer Eigentums-
den, so sind die zu versteuernden Einkommen bei-
wohnung oder zum Erwerb eines eigentumsähn-
der Ehegatten zusammenzurechnen. Bei Alleinste-
lichen Dauerwohnrechts verwendet werden.
henden, die im vorangehenden Kalenderjahr Ehe-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen gatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommen-
sind nur prämienbegünstigt, wenn sie weder un- steuergesetzes waren und nicht nach § 26 a des
mittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusam- Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer
menhang mit der Aufnahme eines Kredits stehen. veranlagt worden sind, ist die Hälfte des zu ver-
Das gilt nicht, soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bezeich- steuernden Einkommens maßgebend, das sich bei
neten Aufwendungen nach Ablauf von fünf Jahren einer Zusammenveranlagung nach § 26 b des Ein-
Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974 2l07
kommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls eine mensteuergesetzes), die zu Beginn des Kalender-
Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, ergeben jahrs, in dem die prämienbegünstigten Aufwendun-
würde. Den zu versteuernden Einkommen sind die gen geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch
folgenden Einkünfte und Bezüge hinzuzurechnen: nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalender-
1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Dop- jahr lebend geboren wurden, so erhöht sich der
pelbesteuerungsabkommen von der Einkommen- Prämiensatz für jedes Kind um zwei vom Hundert.
steuer freigestellt sind; Ehegatten im Sinne dieser Vorschrift sind Personen,
die während des ganzen Kalenderjahrs der prämien-
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf begünstigten Aufwendungen verheiratet waren und
Grund zwischenstaatlicher Verei~barungen oder nic~t dauernd getrennt gelebt haben.
auf Grund völkerrechtlicher Ubung von der Ein-
kommensteuer befreit sind; (2) Die Aufwendungen des Prämienberechtigten
sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von
3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer be-
800 Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letztPr
schränkt einkommensteuerpflichtig ist. Satz) zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prä-
(3) Bei Kindern (§ 3 Abs. 1 Satz 2) bestimmt sich mienbegünstigt.
die Höhe der Einkommensgrenze und das maß- (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge
gebende Einkommen nach den Verhältnissen der stehen dem Prämienberechtigten, seinem Ehegatten
Personen, zu denen das Kindschaftsverhältnis be-
und den Kindern (Absatz 1) gemeinsam zu. Dabei
steht. bemißt sich die Prämie für prämienbegünstigte Auf-
wendungen eines Kindes nach den Vorschriften, die
für die Person gelten, zu der das Kindschaftsverhält-
§ 2b
nis besteht.
Wahlrecht zwischen Prämie und
Steuerermäßigung, Kumulierungsverbot (4) Aufwendungen, die vermögenswirksame Lei-
stungen darstellen und für die der Prämienberech-
(1) Der Prämienberechtigte kann für jedes Kalen- tigte eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1
derjahr wählen, ob er für Bausparbeiträge (§ 2 Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, wer-
Nr. 1) eine Prämie nach diesem Gesetz oder den den auf den Höchstbetrag (Absatz 2) nicht angerech-
Sonderausgabenabzug (§ 10 des Einkommensteuer- net.
gesetzes) erhalten will (Wahlrecht). Das Wahlrecht
kann für die Bausparbeiträge eines Kalenderjahrs § 4
nur einheitlich ausgeübt werden. Prämienberech- Gewährung der Prämie
tigte, denen im Kalenderjahr der Sparleistung ge-
meinsam der Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 zusteht, (1) Die Prämie wird auf Antrag nach Ablauf eine~
können ihr \\Tahlrecht nur einheitlich ausüben. Eine Kalenderjahrs für die prämienbegünstigten Aufwen-
Änderung der getroffenen Wahl ist nicht zulässig. dungen gewährt, die im abgelaufenen Kalenderjahr
Das Wahlrecht wird zugunsten der Prämie dadurch gemacht worden sind.
ausgeübt, daß der Prämienberechtigte einen Antrag (2) Die Antragsfrist endet am 30. September des
auf Gewährung der Prämie stellt. Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dl'ill
die Aufwendungen geleistet worden sind. Der An-
(2) Der Prämienberechtigte oder Personen, denen
trag ist an das Unternehmen oder Institut zu richten,
im Kalenderjahr, in dem die prämienbegünstigten
an das die prämienbegünstigten Aufwendungen gc'-
Aufwendungen geleistet worden sind, gemeinsam
leistet worden sind. Die Vorschriften des § 86 der
der Höchstbetrag des § 3 Abs. 2 zusteht, können
Reichsabgabenordnung finden entsprechende An-
eine Prämie nach diesem Gesetz nicht erhalten,
wendung.
wenn der Prämienberechtigte oder eine der bezeich-
neten Personen eine Prämie nach dem Spar-Prä- (3) Das Unternehmen oder Institut (Absatz 2) for-
miengesetz oder für Bausparbeiträge ausdrücklich dert die Prämien von dem nach Absatz 5 zuständi-
den Sonderausgabenabzug (§ 10 des Einkommen- gen Finanzamt an. Das Finanzamt prüft die Voraus-
steuergesetzes) beantragt hat (Kumulierungsverbot). setzungen für die Gewährung der Prämie; dabei
Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen, für die die finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung
Prämie nach diesem Gesetz, die Sparprämie oder entsprechende Anwendung.
der Sonderausgabenabzug beantragt worden ist,
ausschließlich vermögenswirksame Leistungen dar- (4) Der Prämienberechtigte kann beantragen, daß
stellen, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 das nach Absatz 5 zuständige Finanzamt die Prämie
Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) ge- durch Bescheid festsetzt. Der Bescheid soll die Höhe
währt wird. der Prämie, die Berechnungsgrundlage und eine Be-
lehrung über den zulässigen Rechtsbehelf enthalten.
Wird nachträglich festgestellt, daß die Prämie zu
§ 3 Unrecht gewährt worden ist, so hat das Finanzamt
die Prämiengewährung aufzuheben oder zu berich-
Höhe der Prämie
tigen; ein Rückforderungsanspruch erlischt, wenn
(1) Die Prämie bemißt sich auf 23 vom Hundert er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs
der im Kalenderjahr geleisteten prämienbegünstig- gel_tend gemacht worden ist, das auf das Kalender-
ten Aufwendungen. Hat der Prämienberechtigte jahr folgt, in dem die Prämie durch das Unterneh-
oder sein Ehegatte Kinder (§ 32 Abs. 4 des Einkorn- men oder Institut ausgezahlt worden ist.
2108 Bunde,s,ge,set.zbliaitt, Jahrgang 1974, Te1iil I
(5) Zuständiges Finanzamt ist § 8
1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer ver- Rechtsbehelfe
anlagt werden: (1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
das Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-
am 20. September des Jahres, in dem die prämien- akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg
begünstigten Aufwendungen gemacht worden gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren
sind, ihren Wohnsitz oder - in Ermangelung gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung
eines inländischen Wohnsitzes - ihren gewöhn- sinngemäß. Gegen den Bescheid nach § 4 Abs. 4 ist
lichen Aufenthalt gehabt haben; der Einspruch g_egeben.
2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt (2) Besteuerungsgrundlagen für die Berechnung
werden: des nach § 2 a maßgebenden Einkommens und der
das für die Einkommensbesteuerung zuständige Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur Einkom-
Finanzamt. mensteuer zugrunde gelegen haben, können der
Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf gegen
die Prämie angegriffen werden.
§ 5
Uberweisung, Rückzahlung und Verwendung
der Prämie
§ 9
(1) Die Prämie für ein Kalenderjahr wird durch
das Finanzamt zugunsten des Prämienberechtigten Ermächtigungen
an das in § 4 Abs. 2 bezeichnete Unternehmen oder (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Institut überwiesen. Ergibt sich, daß die in § 2 Abs. 2 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen, so Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu
ist die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen. erlassen über
(2) Die Prämien für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 1. die entsprechende Anwendung der in § 2 Abs. 3
bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des bezeichneten Vorschriften;
§ 2 Abs. 2 Satz 3 zusammen mit den prämienbegün- 2. die Bestimmung der Genossenschaften, die zu den
stigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Bau- und Wohnungsgenossenschaften gehören
Zweck zu verwenden. Geschieht das nicht, so hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2);
das Unternehmen oder Institut dem Finanzamt un-
verzüglich Mitteilung zu machen. In diesem Fall ist 3. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
die Prämie an das Finanzamt zurückzuzahlen. Sind Sparverträge, die Berechnung der Rückzahlungs-
zu diesem Zeitpunkt die prämienbegünstigten Auf- fristen, die Folgen vorzeitiger Rückzahlung von
wendungen durch das Unternehmen oder Institut Sparbeträgen und die Verpflichtungen der Kredit-
noch nicht ausgezahlt, so darf die Auszahlung nicht institute; die Vorschriften sind den in den §§ 18
vorgenommen werden, bevor die Prämien an das bis ·29 der Einkommensteuer-Durchführungsver-
Finanzamt zurückgezahlt sind. ordnung 1953 enthaltenen Vorschriften mit der
Maßgabe anzupassen, daß eine Frist bestimmt
(3) Dber Prämien, die für Aufwendungen nach § 2 werden kann, innerhalb der die Prämien zusam-
Abs. 1 Nr. 2 gewährt werden, kann der Prämien- men mit den prämienbegünstigten Aufwendungen
berechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden
beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der sind;
Genossenschaft ausgezahlt wird.
4. den Inhalt der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
(4) Auf die Festsetzung und Beitreibung der zu- Verträge und die Verwendung der auf Grund
rückzuzahlenden Prämien finden die Vorschriften solcher Verträge angesammelten Beträge; dabei
der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze kann der vertragsmäßige Zweck auf den Bau
entsprechende Anwendung. durch das Unternehmen oder auf den Erwerb von
dem Unternehmen, mit dem der Vertrag abge-
schlossen worden ist, beschränkt und eine Frist
§ 6 von mindestens drei Jahren bestimmt werden,
Steuerliche Behandlung der Prämie innerhalb der die Prämien zusammen mit den
prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem ver-
Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im tragsmäßigen Zweck zu verwenden sind. Die Prä-
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern mienbegüristigung kann auf Verträge über Ge-
nicht die Sonderausgaben im Sinne des Einkommen- bäude beschränkt werden, die nach dem 31. De-
steuergesetzes. zember 1949 fertiggestellt worden sind. Für die
Fälle des Erwerbs kann bestimmt werden, daß
§ 7 der angesammelte Betrag und die Prämien nur
Aufbringung der Mittel zur Leisttmg des in bar zu zahlenden Kaufpreises
verwendet werden dürfen;
Die für die Auszahlung der Prämien erforderlichen
Beträge werden den Ländern vom Rechnungsjahr 5. eine Gewährung oder Rückzahlung der Prämie,
1962 an vom Bund zur Hälfte gesondert zur Ver- wenn Besteuerungsgrundlagen für die Berech-
fügung gestellt. nung des nach § 2 a Abs. 2 maßgebenden Ein-
Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974 2109
kommens und der Hinzurechnungen, die der Ver- (2) § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ist erstmals auf Beiträge
anlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegen an Bausparkassen anzuwenden, die auf Grund von
haben, geändert werden. nach dem 8. März 1960 abgeschlossenen Verträgen
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- geleistet werden.
tigt, den Wortlaut des Wohnungsbau-Prämiengeset- (3) Die Vorschrift des § 2 a Abs. 1 Satz 2 ist erst-
zes und der hierzu erlassenen Durchführungsver- mals für das Kalenderjahr 1976 anzuwenden.
ordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen. § 11
Berlin-Klausel
§ 10
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Schlußvorschriften urid des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1975 dieses Gesetzes erlassen werden, gelten .im Land
anzuwenden. Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Bekanntmachung
der Neufassung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 28. August 1974
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Spar-Prämiengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1538) wird
nachstehend der Wortlaut des Spar-Prämiengesetzes
unter Berücksichtigung des Einkommensteuer-
reformgesetzes vom 5. August 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1769) bekanntgemacht.
Bonn, den 28. August 1974
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
~110 BundesgesetzbliaH, Jahrgang 1974, Teil I
Spar-Prämiengesetz
in der Fassung vom 28. August 1974 (SparPG 1975)
§ 1 wenn die Aufwendungen
Voraussetzung für die Prämienbegünstigung a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen
oder
(1) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Per-
sonen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) b) nach der Art von Sparverträgen mit festgeleg-
können für Sparbeiträge, die nicht nach dem Woh- ten Sparraten_ oder
nungsbau-Prämiengesetz begünstigt sind, eine Prä- c) nach der Art von Sparverträgen über vermö-
mie erhalten. Voraussetzung ist, daß das maßgeben- genswirksame Leistungen
de Einkommen des Sparers die Einkommensgrenze erbracht werden (Wertpapier-Sparverträge),
(§ 1 a) nicht überschritten hat.
5. Ansprüche auf Hauptentschädigung nach dem
(2) Als Sparbeiträge im Sinne des Absatzes 1 gel- Lastenausgleichsgesetz und auf Entschädigung
ten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Bun- nach dem Reparationsschädengesetz in der Höhe,
desregierung, die der Zustimmung des Bundesrates in der nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichs-
bedarf, gesetzes und § 41 Abs. 4 des Reparationsschäden-
1. Beiträge auf Grund von allgemeinen Sparverträ- gesetzes Schuldbuchforderungen oder Schuldver-
gen, die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen schreibungen erworben werden (Wertpapier-
worden sind, Sparverträge über Entschädigungsansprüche),
2. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit lau- 6. Aufwendungen zur Begründung von Darlehens-
fenden und der Höhe nach gleichbleibenden Spar- forderungen gegen den Arbeitgeber, wenn
raten (Sparverträge mit festgelegten Sparraten), a) die Aufwendungen vermögenswirksame Lei-
die mit einem Kreditinstitut abgeschlossen wor- stungen im Sinne des· § 3 des Dritten Ver-
den sind, mögensbildungsgesetzes sind, die über den
geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht wer-
3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit lau- den und den für die Arbeitnehmer-Sparzulage
fenden Sparraten, die mit einem Kreditinstitut geltenden Höchstbetrag (§ 12 des Dritten Ver-
abgeschlossen worden sind und bei denen die mögensbildungsgesetzes) nicht überschreiten,
Sparbeiträge ausschließlich vermögenswirksame
Leistungen im Sinne des Zweiten oder des Drit- b) das Darlehen mit mindestens vier vom Hundert
ten Vermögensbildungsgesetzes darstellen, wenn zu verzinsen und
sie die nach diesen Gesetzen geförderten Beträge c) der Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut
nicht übersteigen (Sparverträge über vermögens- auf Kosten des Arbeitgebers verbürgt ist.
wirksame Leistungen), Die Aufwendungen können erbracht werden
4. Aufwendungen in Geld für den Erwerb a) nach der Art von allgemeinen Sparverträgen
von Aktien, Kuxen, Wandel-und Gewinnschuldver- oder
schreibungen, die von Unternehrnen mit Sitz ·und b) riach .der Art von Sparverträgen über vermö-
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge- genswirksame Leistungen.
setzes ausgegeben werden,
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Spar-
von festverzinslichen Schuldverschreibungen und beiträge müssen bei ihrer Einzahlung, die in Absatz 2 ·
Rentenschuldverschreibungen, die vom Bund, von Nr. 4 und 5 bezeichneten Wertpapiere, Anleihefor-
den Ländern und Gemeinden oder von anderen derungen, Anteilscheine und Schuldbuchforderun-
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von gen unverzüglich nach ihrem Erwerb, die in Absatz 2
Kreditinstituten mit Sitz und Geschäftsleitung im Nr. 6 bezeichneten Sparbeiträge bei der Begründung
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben der Darlehensforderung festgelegt werden. In den
werden, oder von anderen festverzinslichen Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 4 Buchstabe a, Nr. 5
Schuldverschreibungen und Rentenschuldver- 1,md 6 Satz 2 Buchstabe a beträgt die ;Pestlegungffe;frist
schreibungen, die mit staatlicher Gene_hmigung in sechs J a.hre. Die in Absatz 2 Nr. 2, 3, 4 Buchstaben b
Verkehr gebracht werden, und c und Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b bezeichneten
von festverzinslichen Anleiheforderungen, die in Sparraten müssen sechs Jahre lang geleistet werden;
ein Schuldbuch des Bundes oder eines Landes dabei endet die Festlegungsfrist für alle auf Grund
eingetragen werden, sowie von Anteilscheinen eines Vertrages geleisteten Sparbeiträge otj.er erwor-
an einem Sondervermögen, die von Kapital- benen Wertpapiere, Anleiheforderungen oder An-
anlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes über teilscheine gleichzeitig nach Ablauf von sieben Jah-
Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben werden, ren. Die Festlegungsfrist beginnt am l. Januar, wenn
Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974 ,2111
der Vertrag vor dem 1. Juli, und am 1. Juli, wenn 1. der Sparer dem Kreditinstitut eine Erklärung
der Vertrag nach dem 30. Juni des betreffenden Ka- vorlegt, die folgende Angaben enthält:
lenderjahrs abgeschlossen worden ist. Als Zeit- a) Bezeichnung des Wirtschaftsguts,
punkt des Vertragsabschlusses im Sinne dieses Ge- b) Tag der Lieferung,
setzes gilt
, c) betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer,
1. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1
d) Name und Anschrift des Lieferanten,
und 4 Buchstabe a der Tag der Einzahlung und bei
Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 6 Satz 2 e) Datum und Betrag der Rechnung,
Buchstabe a der Tag der Begründung der Dar.:. · f) Höhe des Betrags, den das Kreditinstitut aus
lehnsforderung, dem Sparguthaben an den Lieferanten über-
2. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2, weisen soll;
3 und 4 Buchstabenbund c der Tag der ersten Ein- 2. das Kreditinstitut die zu verwendenden Sparbei-
zahlung und bei Sparbeiträgen im Sinne des Ab- träge zur Bezahlung der Rechnung unmittelbar
satzes 2 Nr. 6 Satz 2 Buchstabe b der Tag der Be- an den Lieferanten überweist.
gründung der ersten Darlehnsforderung,
(6) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der F~st-
3. bei Sparbeiträgen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5 legungsfrist Sparbeiträge im ·Sinne des Absatzes 2
der Tag des Erwerbs. Nr. 1 bis 3 an eine Bausparkasse zur Einzahlung
(4) Voraussetzung für die Gewährung einer Prä- auf einen von ihm oder seinem Ehegatten (§ 2 Abs. 1
mie ist, daß letzter Satz) abgeschlossenen Bausparvertrag über-
weisen lassen, wenn mit der Auszahlung der Bau-
1. die Sparbeiträge weder unmittelbar noch mütel-
sparsumme noch nicht begonn~n worden ist. Diese
bar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Verwendung gilt nicht als Rückzahlung. Voraus-
Aufnahme eines Kredits stehen; setzung ist jedoch, daß die überwiesenen Beträge
2. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge vor Ablauf der Festlegungsfrist weder ganz noch
nicht zurückgezahlt, die Festlegung nicht auf- zum Teil zurückgezahlt noch Ansprüche aus dem
gehoben und Ansprüche aus dem Sparvertrag Bausparvertrag abgetreten oder beliehen werden,
weder abgetreten noch beliehen werden. Die vor- es sei denn, daß ein unschädlicher Verwendungs-
zeitige Rückzahlung, Aufhebung der Festlegung, zweck im Sinne des § 2 Abs. 2 · Satz 3 letzter Halb-
Abtretung oder Beleihung ist jedoch unschädlich, satz des Wohnungsbau-Prämiengesetzes vorliegt.
wenn Das Kreditinstitut, an das die Sparbeiträge geleistet
a) der Prämiensparer nach dem Vertragsabschluß, worden sind, hat der Bausparkasse bei Dberweisung
aber vor Eintritt eines dieser Tatbestände ge- die Sparbeiträge als solche kenntlich zu machen und
heiratet hat und bei Eintritt dieses Tatbestan- den Ablauf der Festlegungsfrist mitzuteilen. Ab-
des mindestens zwei Jahre seit Beginn der satz 5 letzter Satz gilt entsprechend, wenn gleich-
Festlegungsfrist vergangen sind, oder zeitig Sparbeiträge überwiesen werden, für die
b) der Prämiensparer oder sein von ihm nicht unterschiedliche Festlegungsfristen gelten.
dauernd getrennt lebender Ehegatte nach dem (7) Eine Prämie wird nur gewährt, wenn die an
Vertragsabschluß gestorben oder völlig er- dasselbe Kreditinstitut geleisteten Sparbeiträge im
werbsunfähig geworden ist. Kalenderjahr mindestens 60 Deutsche Mark be-
(5) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Fest- tragen.
legungsfrist mit Sparbeiträgen im Sinne des Ab- (8) Leistet der Prämiensparer bei Sparverträgen
satzes 2 Nr. 1 bis 3 Wertpapiere, Anleiheforderun- über vermögenswirksame Leistungen (Absatz 2
gen oder Anteilscheine im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3) in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr
Nr. 4 erwerben. Diese Verwendung gilt nicht als des Abschlusses des Sparvertrages folgt, keine Spar-
Rückzahlung, wenn die Wertpapiere, Anleiheforde- beiträge, so sind spätere Einzahlungen auf den
rungen oder Anteilscheine unverzüglich bis zum Sparvertrag nicht mehr prämienbegünstigt.
Ablauf der für die Sparbeiträge geltenden Fest-
legungsfrist bei dem Kreditinstitut, mit dem der
Prämiensparer den Sparvertrag abgeschlossen hatte, §1a
festgelegt werden. Gelten für die Sparbeiträge Einkommensgrenze
unterschiedliche Festlegungsfristen, so ist die zu- ,
letzt endende Festlegungsfrist maßgebend. (1) Die Einkommensgrenze beträgt 24 000 Deutsche
Mark, für Ehegatten (§ 2 Abs. 1 letzter Satz) 48 000
(5 a) Der Prämiensparer kann vor Ablauf der Deutsche Mark. Sie erhöht sich für jedes Kind im
Festlegm1gsfrist Sparbeiträge im Sinne des Absat- Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 um 1 800 Deutsche Mark.
zes 2 Nr. 1 bis 3 in seinem Betrieb oder im Rahmen
der selbständigen Arbeit für die Anschaffung von ab- (2). Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen
nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 32 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), das in
verwenden. Diese Verwendung gilt nicht als Rück- dem Kalenderjahr, das dem der Sparleistung voran-
zahlung. Voraussetzung ist, daß die betriebsgewöhn- geht, der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
liche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Ein- unterliegt. Bei Ehegatten (§ 2 Abs. 1 letzter Satz) ist
kommensteuergesetzes) nicht vor Ablauf der Fest- das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das
legungsfrist endet. Absatz 5 letzter Satz gilt ent- sich bei einer Zusammenveranlagung nach § 26 b
sprechend. Weitere Voraussetzung für die prämien- des Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls
unschädliche Verwendung ist, daß eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist,
2112 Bundesge,s,etzbLatt, Jahrg,ang 1974, Teiil I
ergeben würde; sind die Ehegatten nach § 26 a des (2) Die Sparbeiträge des Prämiensparers sind je
Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 800
veranlagt worden, so sind die zu versteuernden Deutsche Mark, bei Ehegatten (Absatz 1 letzter Satz)
Einkommen beider Ehegatten zusammenzurechnen. zusammen bis zu 1 600 Deutsche Mark prämien-
Bei Alleinstehenden, die im vorangehenden Kalen- begünstigt.
derjahr Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Höchstbeträge
Einkommensteuergesetzes waren · und nicht nach stehen den Prämiensparern und ihren Kindern (Ab-
§ 26 a des Einkommensteuergesetzes zur Einkom-
satz 1 Satz 2) gemeinsam zu. Dabei bemißt sich die
mensteuer veranlagt worden sind, ist die Hälfte des Prämie für Sparbeiträge eines Kindes nach den Vor-
zu versteuernden Einkommens maßgebend, das sich schriften, die für die Person gelten, zu der das Kind-
bei einer Zusammenveranlagung nach § 26 b des schaftsverhältnis besteht.
Einkommensteuergesetzes ergeben hat oder, falls
eine Veranlagung nicht durchgeführt worden ist, (4) Sparbeiträge, die vermögenswirksame Leistun-
ergeben würde. Den zu versteuernden Einkommen gen im Sinne des Zweiten oder des Dritten Ver-
sind die folgenden Einkünfte und Bezüge hinzuzu- mögensbildungsgesetzes darstellen, werden auf den
rechnen: Höchstbetrag (Absatz 2) nicht angerechnet, soweit
1. Ausländische Einkünfte, die auf Grund von Dop- die vermögenswirksamen Leistungen die nach die-
pelbesteuerungsabkommen von der Einkommen- sen Gesetzen geförderten Beträge nicht übersteigen.·
steuer freigestellt sind;
2. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf §3
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Gewährung und Gutschrift der Prämie
auf Grund völkerrechtlicher Ubung von der Ein- (1) Die Prämie wird dem Prämiensparer auf An-
kommensteuer befreit sind; trag nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
3. inländische Einkünfte, mit denen der Sparer be- Sparbeiträge geleistet worden sind, gewährt.
schränkt einkommensteuerpflichtig ist.
(2) Die Antragsfrist endet am 30. September des
(3) Bei Kindern (§ 2 Abs. 1 Satz 2) bestimmt Kalenderjahrs, das dem Kalenderjahr folgt, in dem
sich die Höhe der Einkommensgrenze und das maß- die Sparbeiträg~ geleistet worden sind. Der-Antrag
gebende Einkommen nach den Verhältnissen der ist an das Kreditinstitut zu richten, an das die Spar-
Personen, zu denen das Kindschaftsverhältnis be- beiträge .geleistet worden sind. Im Falle des § 1
steht.
Abs. 2 Nr. 6 ist der Antrag an das Kreditinsfüut zu
§ 1b richten, das den Darlehensvertrag verbürgt hat. Bei
Kumulierungsverbot Versäumung der Antragsfrist kann unter den Vor-
aussetzungen des § 86 der Reichsabgabenordnung
Der Prämiensparer oder Personen, denen im Ka- Nachsicht gewährt werden.
lenderjahr der Sparleistung gemeinsam der Höchst-
betrag des § 2 Abs. 2 zusteht, können eine Prämie (3) Das Kreditinstitut (Absatz 2) leitet den Antrag
nach diesem Gesetz nicht erhalten, wenn der Prä- dem nach Absatz 4 zuständigen Finanzamt zu; dabei
miensparer ~der eine der bezeichneten Personen hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für
eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz die Gewährung der Prämie vorliegen.
oder für Bausparbeiträge ausdrücklich den Sonder-
- (4) Uber den Antrag entscheidet das zuständige
ausgabenabzug (§ 10 des Einkommensteuergesetzes)
Finanzamt. Zuständiges Finanzamt ist
beantragt hat (Kumulierungsverbot). Dies gilt nicht,
wenn die Aufwendungen, für die die Prämie nach 1. bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer ver-
diesem Gesetz, die Wohnungsbauprämie oder der anlagt werden:
Sonderausgabenabzug beantragt worden ist, aus- das Finanzamt, in dessen Bezirk diese Personen
schließlich vermögenswirksame Leistungen darstel- am 20. September des Jahres, in dem die Sparbei-
len, für die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 träge geleistet worden sind, ihren Wohnsitz oder
Abs. 1 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) ge- - in Ermangelung eines Wohnsitzes im Gel-
währt wird. tungsbereich dieses Gesetzes - ihren gewöhn-
§2 lichen Aufenthalt gehabt haben;
Höhe der Prämie 2. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
werden:
(1) Die Prämie bemißt sich auf 20 vom Hundert
der im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Hat das für die Einkommensbesteuerung zuständige
der Prämiensparer oder sein Ehegatte Kinder (§ 32 Finanzamt.
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes), die zu Be- (5) Wird dem Antrag auf Gewährung der Prämie
ginn des Kalenderjahrs, in dem die Sparbeiträge entsprochen, so teilt das Finanzamt dem Kredit-
geleistet worden sind, das 17. Lebensjahr noch nicht institut die Höhe der Prämie mit. Das Kreditinstitut
vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr schreibt die Prämie dem Prämiensparer gesondert
lebend geboren wurden, so erhöht sich der Prämien- gut. 0as Kreditinstitut verzinst die gutgeschriebene
satz für jedes Kind um zwei vom Hundert. Ehegatten Prämie vom Beginn des Kalenderjahrs an, das dem
im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die wäh- Kalenderjahr folgt, in dem die Sparbeiträge .gelei-
rend des ganzen Kalenderjahrs der Sparleistung ver- stet worden sind. Dabei ist ein Rechnungszinsfuß
heiratet waren und nicht dauernd getrennt gelebt ·von vier vom Hundert jährlich zugrunde zu legen. Die
haben. gutgeschriebene Prämie darf einschließlich der auf
Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974 2113
sie gutgebrachten Zinsen und Zinseszinsen dem §5
Prämiensparer vorbehaltlich der in § 4 Abs. 2 getrof- Rückgängigmachung von Gutschriften
fenen Regelung nicht vor Ablauf der Festlegungs-
frist ausgezahlt und nicht ai-s Sparbeitrag verwendet Das Kreditinstitut hat Gutschriften nach§ 3 rück-
werden. gängig zu machen,
(6) Der Antrag auf Gewährung der Prämie kann 1. wenn nach seiner Kenntnis die Voraussetzungen
ganz oder zum Teil nur aus Gründen abgelehnt für die Gewährung der Prämie während der Lauf-
werden, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Wird zeit der Festlegungsfrist entfallen sind oder
der Antrag abgelehnt, so kann der Prämiensparer 2. soweit das Finanzamt nach § ~4 Abs. 3 die Uber-
bis zum Ablauf der Festlegungsfrist beantragen, daß weisung des Prämienbetrags ganz oder zum .Teil
das Finanzamt über den Antrag auf Gewährung der ablehnt.
Prämie durch schriftlichen, begründeten Bescheid §Sa
entscheidet. Der Bescheid soll auch die Berechnungs-
grundlage und eine Belehrung über den zulässigen Prämienverfahren beim Erwerb von
Rechtsbehelf enthalten. Wird nachträglich festge- Schuldbuchforderungen auf den eigenen Namen
stellt, daß die Prämie zu Unrecht gewährt worden Erwirbt der Prämiensparer Schuldbuchforderun-
ist, so hat das Finanzamt die Prämiengewährung gen auf den eigenen Namen {§ 1 Abs. 3), so tritt für
aufzuheben oder zu berichtigen; ein Rückforde- die Durchführung des Prämienverfahrens (§§ 3 bis 5)
rungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ab- die Schuldenverwaltung an die Stelle des Kredit-
lauf des zweiten Kalenderjahrs geltend gemacht instituts.
worden ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
§6
die Prämie nach § 4 überwiesen worden ist.
Ermächtigungen
(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs- (1) Die Bundesregierung wfrd ermächtigt, mit Zu-
akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg stimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses
gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfahren Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen,
gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung 1. wonach bei Sparverträgen im Sinne des § 1
sinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 6 ist Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b, die vor dem
der Einspruch gegeben. 1. 1. 1975 abgeschlossen worden sind, die Höhe
der Sparraten an den nach § 2 Abs. 2 maßgeben-
(8) Besteuerungsgrundlagen. für die Berechnung den Höchstbetrag angepaßt werden kann;
des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden Einkommens
und der Hinzurechnungen, die der Veranlagung zur 2. über den Inhalt der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buch-
Einkommensteuer zugrunde gelegen haben, können staben b und c bezeichneten Sparverträge; ins-
der Höhe nach nicht durch einen Rechtsbehelf gegen besondere kann die Prämienbegünstigung auf
die Prämie angegriffen werden. Verträge beschränkt werden, deren Zweck auf
den laufenden Erwerb kleingestückelter Wert-
papiere, Anleiheforderungen oder Anteilscheine
gerichtet ist;
§4 3. über die Gewährung der Prämie in den Fällen,
Uberweisung von Prämien und Zinsen in denen Sparbeiträge vor Ablauf der Fest-
legungsfrist zum Teil zurückgezahlt oder An-
(1) Das Kreditinstitut fordert frühestens sechs sprüche aus dem Vertrag zum Teil abgetreten
Monate vor und spätestens innerhalb einer Aus- oder beliehen werden;
schlußfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Fest-
legungsfrist den Prämienbetrag sowie Zinsen und 4. über die Abgrenzung des Begriffs Aufwendun-
Zinseszinsen vom Finanzamt (§ 3 Aqs. 4) an. Dabei gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4;
hat es zu bestätigen, daß die Voraussetzungen für 5. über die Art und Weise, wie Wertpapiere, An-
die Gewährung der Prämie noch vorliegen. Wird leiheforderungen oder Anteilscheine festzulegen
eine solche Bestätigung abgegeben, so überweist sind;
das Finanzamt den angeforderten Prämienbetrag so- 6. über die Behandlung der Fälle, in denen Einzah-
wie Zinsen und Zinseszinsen dem Kreditinstitut. lungen auf Grund von Verträgen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 Buchstabe b ganz oder
(2) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2, in
teilweise unterbrochen werden. Insbesondere
denen die vorzeitige Rückzahlung, Abtretung oder
Beleihung unschädlich ist, können der Prämienbetrag kann zur Vermeidung von Härten bestimmt wer-
den, daß Einzahlungen innerha.lb eines halben
sowie die Zinsen und Zinseszinsen bereits vor Ab-
Jahres nach ihrer Fälligkeit, spätestens aber bis
lauf der Festlegungsfrist angefordert und ausgezahlt
werden. zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahrs
nachgeholt werden können, wobei in einem fol-
(3) Lehnt das Finanzamt die Uberweisung des genden Kalenderjahr nachgeholte Sparraten als
Prämienbetrags ganz oder zum Teil ab, so hat es Einzahlungen des Kalenderjahrs der Fälligkeit
dem Kreditinstitut und dem Prämiensparer einen gelten und daß bei nicht rechtzeitiger Nach-
schriftlichen, begründeten Bescheid zu erteilen. § 3 holung oder bei vorzeitiger Verfügung über
Abs. 6 vorletzter Satz, Abs. 7 und 8 ist entsprechend geleistete Einzahlungen spätere Einzahlungen
anzuwenden. nicht mehr prämienbegünstigt sind;
2114 Bundesgesetzbliatt, J ahrg,ang 1974, Te1i1l I
7. über die Anwendung des § 5 in den Fällen, in §7a
denen bei Sparverträgen im Sinne des § 1 Abs. 2 Auibringung. der Prämienmittel
Nr. 4 und 5 die Festlegung vor Ablauf der Fest-
legungsfrist aus Gründen aufgehoben werden Die nach diesem Gesetz au.szuzahlenden Prämien
muß, die der Prämiensparer nicht zu vertreten und Zinsen (§ 4) trägt der Bund.
hat oder in denen der Sparer das Umtauschange-
bot eines Emittenten annimmt. Insbesondere §8
kann zur Vermeidung von Härten bestimmt Schlußvorschriften
werden, daß die vorzeitige Aufhebung der Fest-
legung prämienunschädlich ist, wenn der Sparer (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
an Stelle der ursprünglichen Anlage den dafür soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
erhaltenen Gegenwert unverzüglich festlegt; § 1 bestimmt ist, erstmals für das Kalenderjahr 1975
Abs. 5 kann für entsprechend anwendbar erklärt anzuwenden.
werden; (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und
8. über eine Gewährung oder Rückforderung der Nr. 4 Buchstabe c sind auch anzuwenden auf Spar-
Prämie, wenn Besteuerungsgrundlagen für die beiträge, die auf Grund von vor dem 1. Januar 1970
Berechnung des nach § 1 a Abs. 2 maßgebenden abgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten
Einkommens und der Hinzurechnungen, die der Sparraten geleistet werden, wenn die Sparbeiträge
Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde ausschließlich vermögenswirksame Leistungen im
gelegen haben, geändert werden; Sinne des Zweiten oder Dritten Vermögensbildungs-
9. über das Verfahren nach den§§ 3, 4 und 5; gesetzes darstellen und die nach diesen Gesetzen
geförderten Beträge nicht übersteigen.
10. über die Rückforderung von Prämien, die zu
Unrecht gewährt worden sind; (3) Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ist erst-
mals auf Sparbeiträge anzuwenden, die auf Grund
11. über Anzeigepflichten. von nach dem 4. August 1972 abgeschlossenen Ver-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- trägen geleistet werden.
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der (4) Die Vorschrift des § 1 a Abs. 1 Satz 2 ist erst-
zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord- mals für das Kalenderjahr 1976 anzuwenden.
nurigen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para- §9
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
§1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Steuerliche Behandlung der Prämie Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
Die Prämie gehört nicht zu den Einkünften im dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Sinne des Einkommensteuergesetzes. Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974 2115
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und der Verordnung über die Nebentätigkeit
der Richter im Bundesdienst
Vom 28. August 1974
Auf Grund des § 69 des Bundesbeamtengesetzes b) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli ,, 1. bei Gutachtertätigkeiten und bei schrift-
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert stellerischen Tätigkeiten,".
durch das Gesetz zur Regelung besonderer dienst-
rechtlicher Fragen der Bediensteten in der Ständi- c) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fas-
gen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei sung:
der Deutschen Demokratischen Republik vom ,, (2) Werden Ver'gütungen nach Absatz 1
13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), des § 20 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr
Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Sol- insgesamt nicht übersteigen
datengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, 429), für Beamte in den Deutsche Mark
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Besoldungsgruppen (Bruttobetrag)
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz- A 1 bisA 8 7 200
blatt I S. 469) und des § 46 des Deutschen Richter- A 9 bis A 12 8 400
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom A 13 bis A 16 und B1 9 600
19. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 713), zuletzt ge- 10 800
B 2 bis B 5
ändert durch das Bundespersonalvertretungsgesetz
vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693), ver- ab B 6 12 000.
ordnet die Bundesregierung: Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergü-
tung nach dem Umfang und der Bedeutung
der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme
Artikel 1 von Tage- und Ubernachtungs,geldern dürfen
Auslagen nicht pauschaliert werden.
§ 1
(3) Erhält ein Beamter Vergütungen . für
Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Bun- eine oder mehrere Nebentätigkeiten im Bun-
desbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit desdienst oder für sonstige Nebentätigkeiten, .
vom 22. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 299), zu- die er im öffentlichen oder in dem ihm gleich-
letzt geändert durch Verordnung vom 7. September stehenden Dienst oder auf Verlangen, Vor-
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird wie folgt ge- schlag oder Veranlassung seines Dienstvor-
ändert: gesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an
seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern,
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: als sie für die in einem Kalenderjahr ausge-
übten Tätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 ge-
„ 1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder nannten (Brutto-)Beträge übersteigen. Von
bis zur Höhe des Betrages, den die Reise-
den Vergütungen sind vor der Ermittlung
kostenvorschriften für Beamte in der höch-
des abzuliefernden Betrages die bei Reisen im
sten Reisekostenstufe für den vollen Kalen-
Zusammenhang mit der Nebentätigkeit ent-
dertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung
standenen Fahrkosten sowie Aufwendungen
dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen
für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe
würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages;
der in § 4 .Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge ab-
entsprechendes gilt für Ubernachtungsgel-
zusetzen. Dies gilt nicht, soweit der Beamte
der,".
für derartige Fahrkosten und Aufwendungen
Auslagenersatz erhalten hat.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „ 100" durch die
(4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 3
Zahl „ 200" ersetzt.
sind abzuliefern, sobald sie den Betrag über-
steigen, der dem Beamten zu belassen ist."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: 4. § 7 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,,Vergütungen für Nebentätigkeiten und Ab- ,, 1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungs-
lieferungspflicht". tätigkeiten."
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
5. § 8 wird gestrichen. Artikel 2
Die Verordnung über die Nebentätigkeit der
6. § 9 Satz 1 erhält folgende Fassung: Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965
,,Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Ka- (Bundesgesetzbl. I S. 1719) wird wie folgt geändert:
lenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Ab- In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „einhundert"
rechnung über die ihnen zugeflossenen Vergü- durch die Zahl „200" ersetzt.
tungen im Sinne des § 6 vorzulegen, wenn die
Vergütungen 1000 DM (brutto) im Kalenderjahr
übersteigen." Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
7. § 10 wird gestrichen. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bun-
§2 desbeamtengesetzes und § 125 des Deutschen Rich-
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, tergesetzes auch im Land Berlin.
die Verordnung über die Nebentätigkeit der Bun-
desbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
(Bundesnebentätigkeitsverordnung) in der nach In- Artikel 4
krafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung Die Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-
mit neuem Datum und neuer Paragraphenfolge be- kels 1 § 1 Nr. 3. und 5 mit Wirkung vom 1. Januar
kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des 1974 in Kraft; Artikel 1 § 1 Nr. 3 und 5 tritt mit
Wortlauts zu beseitigen. Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft.
Bonn, den 28. August 1974
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Verteidigung
Leber
Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974 2117
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
(Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)
Vom 28. August 1974
Auf Grund des Artikels 1 § 2 der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit
der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten
auf Zeit und der Verordnung über die Nebentätig-
keit der Richter im Bundesdienst vom 28. August 1974
{Bundesgesetzbl. I S. 2115) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung über die Nebentätigkeit
der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten
auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung) vom
22. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 299) in der jetzt
geltenden Fassung bekanntgemacht, wie sie sich
aus der oben angeführten Änderungsverordnung
und deri Änderungsverordnungen
vom 19. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 685) und
vom 7. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1725)
ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund
des § 69 des Bundesbeamtengesetzes in der jeweils
geltenden Fassung und des § 20 Abs. 4 in Verbin-
dung mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetz~s in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
1969 (Bundesgesetzbl. I S. '313, 429), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
erlassen worden.
Bonn, den 28. August 1974
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
Verordnung _
über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit·
(Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)
in der Fassung vom 28. August 1974
§ 1 . §3
Nebentätigkeit Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst
(1) Nebeptätigkeit eines Beamten ist die Aus- Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittel-
übung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäf- bare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
tigung. öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptanit ge- grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sol-
hörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines len nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden,
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis- wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang
stehen.
ses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu
einem Hauptamt .gehörende Tätigkeit innerhalb §4
oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Vergütung
(4) Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede
1. als Mitglied Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen,
a) von Vertretungskörperschaften und deren auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
Ausschüssen sowie
(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten
b) von Ausschüssen
nicht
der Gebietskörperschaften und der Gemeindever-
bände, 1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis
zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvor-
2. als ehrenamtliches Mitglied von Organen der
schriften für Beamte in der höchsten Reiseko-
Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände
stenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen,
sowie der Bundesanstalt für Arbeit,
oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften
3. als ehrenamtlicher Richter. ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des
Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Uber-
§2 nach tungsgelder,
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst 2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede Pauschalierung. vorgenommen wird.
für den Bund, ein Land oder andere Körperschaften,
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind
im Bundesgebiet (einschließlich des Landes Berlin) in vollem Umfang, Tage- und Ubernachtungsgelder
oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentä- insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1
tigkeit; ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für übersteigen, als Vergütung anzusehen.
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder
deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst §5
steht gleich eine Nebentätigkeit für Allgemeine Erteilung, Versagung,
1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unterneh- Widerruf der Genehmigung
men, deren gesamtes Kapital (Grundkapital,
(1) Die zur Ubernahme einer oder mehrerer
Stammkapital) sich in öffentlicher Hand befindet
Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforder-
oder die gänzlich aus öffentlichen Mitteln unter-
liche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn
halten werden,
die Nebenbeschäftigungen insgesamt geringen Um-
2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrich- fang haben, außerhalb der Dienstzeit ausgeübt wer-
tungen, an denen eine juristische Person oder ein den und kein gesetzlicher Versagungsgrund vor-
Verband im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 liegt. Der Umfang einer oder mehrerer Nebenbe-
durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen schäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die
oder in anderer Weise beteiligt ist, Vergütung hierfür insgesamt 200 Deutsche Mark im
3. natürliche oder juristische Personen, die der Monat nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Ne-
Wahrung von Belangen einer juristischen Person benbeschäftigung dem Dienstvorgesetzten anzuzei-
oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 gen, es sei denn, daß es sich um eine einmalige, ge-
Halbsatz 1 dient. legentliche Nebenbeschäftigung handelt.
Nr. 102 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1974 2119
(2) Die Genehmigung für eine Nebenbeschäfti- Verlangen, Vo.rschlag oder Veranlassung seines
gung ist zu versagen, wenn ein gesetzlicher Versa:. Dienstvorgesetzten ausübt, so hat er sie insoweit an
gungsgrund vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie
die Nebentätigkeit für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätig-
1. mit dem Ansehen der Beamtenschaft oder dem
keiten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Bruttobeträ-
Wohl der Allgemeinheit nicht vereinbar ist oder , ge übersteigen; Von den Vergütungen sind vor der
Ermittlung des abzuliefernden Betrages die bei Rei-
2. die Arbeitskraft des Beamten so stark in An- sen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit ent-
spruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfül- standenen Fahrkosten sowie Aufwendungen für Un-
lung seiner dienstlichen Pflichten beeinflußt terkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 4
wird, oder Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge abzusetzen. Dies
3. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen gilt nicht, soweit der Beamte für derartige Fahrko-
dienstlichen Pflichten bringen kann. sten und Aufwendungen Auslagenersatz erhalten
hat.
(3) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäfti-
gung ist zu untersagen, wenn sich infolge ihrer (4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind ab-
Ausübung eine Beeinträchtigung der dienstlichen zuliefern, sobald sie den Betrag übersteigen, der
Leistungen, der Unparteilichkeit oder der Unbefan- dem Beamten zu belassen ist.
genheit des Beamten oder anderer dienstlicher Inter-
essen ergibt.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3
(4) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere
als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung unter- Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der
sagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte
zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt Nebentätigkeiten gewährt sind.
werden, soweit die dienstlichen Interessen dies ge-
statten.
§ 7
§6 Ausnahmen von § 6
Vergütungen für Nebentätigkeiten (1) § 6 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für
und Ablieferungspflicht
1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstä-
(1) Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3) tigkeiten,
wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt.
Ausnahmen können zugelassen werden 2. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwalt-
schaftlicher Sachverständiger,
1. bei Gutachtertätigkeiten und bei schriftstelleri-
schen Tätigkeiten, 3. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftli-
chen Forschung,
2. bei Tätigkeiten, fiir die auf andere Weise eine
geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehr- 4. Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten
aufwand nicht gewonnen werden kann, oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für
3. bei Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung andere juristische Personen des öffentlichen
dem Beamten nicht zugemutet werden kann. Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tier-
ärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die
(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zah-
gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt len sind,
nicht übersteigen
5. Tätigkeiten, die während eines unter Fortfall der
für Beamte Deutsche Mark Dienstbezüge gewährten Urlaubs ausgeübt wer-
in den Besoldungsgruppen (Bruttobetrag) den.
A 1 bis A 8 7 200
A 9 bis A 12 (2) § 6 Abs. 3 bis 5 ist ferner nicht auf die Auf-
8 400
wandsentschädigungen_ anzuwenden, die für eine
A 13bisA 16undB 1 9 600
ehrenamtliche Tätigkeit als Bürgermeister, Amts-
B 2 bis B 5 10 800 vorsteher oder Beigeordneter oder für eine ehren-
ab B 6 12 000. amtliche Tätigkeit in vergleichbarer Rechtsstellung
bei Gemeinden und Gemeindeverbänden gezahlt
Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung
werden.
nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentä-
tigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und
Ubernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pau- §8
schaliert werden. Abrechnung über die Vergütung aus
Nebentätigkeiten
(3) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder
mehrere Nebentätigkeiten im Bundesdienst oder für Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Ka-
sonstige Nebentätigkeiten, die er im öffentlichen lenderjahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrech-
oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf nung über die ihnen zugeflossenen Vergütungen im
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
Sinne des § 6 vorzulegen, wenn die Vergütungen § 10
1,000 DM (brutto) im Kalenderjahr übersteigen. In
Berlin-Klausel
den Fällen des § 6 Abs. 5 sind auch Ruhestandsbe-
amte und frühere Beamte hierzu verpflichtet. Mit Ausnahme des § 9 gilt diese Verordnung
nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
§9 dung mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes auch im
Geltung für Berufssoldaten und Land Berlin.
Soldaten auf Zeit
- § 11
Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Sol-
daten auf Zeit entsprechend. Inkrafttreten ::-)
*) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. Januar '
1964 in Kraft. Das Inkrafttreten der späteren Änderungen ergibt
sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher be-
zeichneten Verordnungen,
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden. völkerrechtlidte Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
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