2093
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 30. August 1974 Nr.101
Tag Inhalt Seite
26. 8. 74 Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuer-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2093
112-5-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2104
Zweite Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Salzsteuergesetz
Vom 26. August 1974
Auf Grund der §§ 7 und 14 des Salzsteuergesetzes binden, sowie die daran angrenzenden Flächen,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt wer-
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 50), zuletzt geändert den, und außerdem die Zapfstellen und die
durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrecht- Bohrlöcher zur Entnahme von Sole.
licher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und
anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesge- (2) Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuer-
setz bl. I S. 953}, sowie des § 14 Abs. 1 der Reichsab- aufsicht nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag
gabenordnung wird verordnet: zulassen, daß - abweichend von Absatz 1 -
1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als
nicht zum Herstellungsbetrieb gehörend be-
Artikel 1 handelt werden, sofern hierfür ein berechtig-
(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Salz- tes Bedürfnis besteht,
steuergesetz vom 25. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I 2. Räume am gleichen Ort, in denen Salz abge-
S. 52}, zuletzt geändert durch die Zweite Verord- packt, umgepackt, be- oder verarbeitet wird,
nung zur Änderung von Durchführungsbestimmun- als zum Herstellungsbetrieb gehörend behan-
gen zu Verbrauchsteuergesetzen vom 17. September delt werden,
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1333), werden wie folgt
geändert: 3. in der näheren Umgebung des Herstellungs-
betriebes im Umkreis bis zu 25 Kilometer ge-
1. Die Uberschrift vor § 2 und § 2 werden gestri- legene Räume, in die der Hersteller Salz zum
chen. Lagern verbringt, weil der Lagerraum inner-
halb des Herstellungsbetriebes nicht aus-
2. § 4 erhält folgende Fassung: reicht, als zum Herstellungsbetrieb gehörend
behandelt werden."
,.§ 4
Herstellungsbetrieb 3. § 5 erhält folgende Fassung:
(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die Ge- ,,§ 5
samtheit der baulich zueinander gehörenden
Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebes
Räume, in denen sich die Einrichtungen zum
Gewinnen, Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Als Verbrauch gilt nicht die Verwendung von
Abpacken und Umpacken des Salzes, die Lager- Salz innerhalb des Herstellungsbetriebes zu Un-
stätten für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und tersuchungen."
Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die
Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes 4. In§ 6 werden das Wort „und" durch einen Bei-
und die Verwaltung befinden, ferner die Räume, strich ersetzt und nach dem Wort „Steuerbe-
Flächen, Rohrleitungen und ortsfesten Trans- trag" die Worte „und rundet den Gesamtbetrag
portanlagen, die diese Räume miteinander ver- der Steuer auf 10 Pf ab" angefügt.
2094 BundesgeseitzbLatt, Jahrgang 1974, Teiil I
5. § 7 wird wie folgt geändert: 1. an den Lieferer zurückgegeben wird oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2, an den Inhaber eines Zwischenlagers (§ 9
der Salzsteuerbefreiungsordnung) abgege-
aa) Satz 3 wird gestrichen. ben wird, wenn dafür ein dringendes Be-
bb) Der letzte Satz erhält folgende Fassung: dürfnis besteht."
,,Für die mündliche Anmeldung, die An-
meldung im Reiseverkehr, die Erhebung 8. § 10 wird wi~ folgt geändert:
von Kleinbeträgen und das Steuerver-
fahren im übrigen - einschließlich Ge- a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
stellungsbefreiung - gelten diß Vor- sung:
schriften des Zollrechts sinngemäß." ,, (1) Die Versendung unversteuerten Salzes
von einem Herstellungsbetrieb in einen an-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ver- deren hat der Inhaber des abgebenden Be-
kehr" die Worte „hinsichtlich der Salz- triebes (Versender) der für den Empfänger
steuer" eingefügt. zuständigen Dienststelle des Hauptzollamts,
die die Steueraufsicht ausübt, mit einer Ver-
c) Absatz 4 wird gestrichen.
sendungsanmeldung nach vorgeschriebenem
Muster anzumelden. Die Versendungsanmel-
6. § 8 wird wie folgt geändert: dung ist spätestens am siebenten Arbeitstag
nach der Entfernung des Salzes aus dem Be-
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Her- trieb abzusenden. Der Empfänger hat das
steller" die Worte „oder Lagerinhaber" ein- Salz unverzüglich in seinen Herstellungsbe-
gefügt.
trieb aufzunehmen und in dem Salzsteuer-
b) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort buch odE:r in den Fällen des § 18 Abs. 2 in
„Ausfuhrlagerbuch" die Worte „oder in den den betrieblichen Unterlägen anzuschreiben.
Fällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz und des Der Aufnahme des Salzes in den Betrieb des
§ 18 Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen" Empfängers bedarf es nicht, sofern es von
eingefügt. ihm nach den Vorschriften der Salzsteuerbe-
freiungsordnung unmittelbar an einen Er-
laubnisscheininhaber weitergegeben wird.
7. § 9 wird wie folgt geändert: Der Versender hat die geprüfte Versen-
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: dungsanmeldung als Beleg zu dem Salz-
steuerbuch oder in den Fällen des § 18
,,Ausfuhrlager sind nur Personen zu bewilli-
gen„ die ordnungsgemäß kaufmännische Abs. 2 bei den betrieblichen Unterlagen auf-
Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse ma- zubewahren.
chen und nach dem Ermessen der Zollver- (2) Die für den Versender zuständige
waltung vertrauenswürdig sind." Dienststelle des Hauptzollamts, die die
Steueraufsicht ausübt, kann auf Antrag zu-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: lassen, daß die in einem Kalendermonat an
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: denselben Empfänger abgegebenen Salzmeri-
„Für ihre Beschaffenheit gilt § 17, für ge;n mit einer Sammelanmeldung, in der die
die Bestandsaufnahme§ 21 sinngemäß." Sendungen nach der Zeitfolge ~inzeln aufzu-
führen sind, spätestens am siebenten Ar-
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz ange- beitstag des folgenden Kalendermonats an-
fügt: gemeldet werden, wenn die Steuerbelange
,,Das Hauptzollamt kann den Lagerinha- dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das für
ber auf Antrag unter bestimmten Bedin- den Versender zuständige Hauptzollamt
gungen und Auflagen von der Führung kann für die Versendung -im einzelnen Fall
des Ausfuhrlagerbuches befreien, wenn ein vereinfachtes Verfahren zulassen, wenn
die Steuerbelange dadurch nicht beein- die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-
trächtigt werden." tigt werden."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und
wie folgt geändert:
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und aa) Nach dem Wort „Entfernung" werden
wie folgt geändert: die Worte „des Salzes" eingefügt.
Nach dem Wort „Salzsteuerbuch" werden bb) Die Worte „nach ordnungsmäßiger Ver-
die Worte· ,,oder in den Fällen des § 18 sendung" werden gestrichen ..
Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen" ein-
gefügt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
wie folgt geändert:
e) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt: In Satz 1 werden nach dem Wort „Salz-
,, (6) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zu- steuerbuch" die Worte „oder in den Fällen
lassen, daß das unversteuert bezogene Salz des § 18 Abs. 2 in den betrieblichen Unterla-
unversteuert gen" eingefügt.
Nr. 101 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1974 2095
9. Nach § 10 wird folgender neuer § 10 a einge- 1. ein Lageplan des Herstellungsbetriebes unter
fügt: Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe,
,,§ 10 a Zwischenerzeugnisse, Fertigerzeugnisse und
Verbringen in einen Herstellungsbetrieb Rückwaren sowie der ·Zapfstellen und Bohr-
nach Einfuhr löcher, aus denen Sole entnommen wird,
In das Erhebungsgebiet eingeführtes Salz 2. eine Beschreibung der Herstellungsverfahren
darf, auch im Anschluß an einen Zollverkehr für jede Art von steuerpflichtigem Salz, bei
oder an eine Dberweisung nach den Rechtsvor- Erzeugnissen des § 1 Nr. 1 bis 3 unter Anga-
schriften über den Interzonenverkehr, unver- be ihres Gehalts an Natriumchlorid.
steuert in einen Herstellungsbetrieb verbracht Nach Maßgabe des Satzes 1 sind auch Solquel-
werden. Der Zollbeteiligte oder der Abferti- len und Solbruimen anzumelden, deren Sole
gungsbeteiligte hat die unversteuerte Ablassung nicht versotten, sondern ausschließlich zum In-
des Salzes in den Herstellungsbetrieb schriftlich halieren oder zu Trink- oder Badezwecken ver-
zu beantragen. Er hat der Zollstelle oder Grenz- wendet werden soll; der Anmeldung ist ein
kontrollstelle zugleich über das zu versendende Lageplan beizufügen.
Salz eine Versendungsanmeldung zu übergeben.
(2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben ver-
Im übrigen gilt§ 10 sinngemäß."
zichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 oder
3 auf Antrag verkürzen, wenn die Steuerbelange
10. § 11 erhält folgende Fassung: dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann
,,§ 11 weitere Angaben fordern, die für die Steuerauf-
sicht erforderlich sind. Es kann die Vorlage von
Salzsteuerbefreiungsordnung Auszügen aus dem Handels- oder Genossen-
Für die Steuerbefreiung von Salz, das zu an- schaftsregister verlangen.
deren Zwecken als zur Herstellung oder Berei-
(3) Die Zweitstücke der Anil_].eldung und der
tung von Lebens- oder Genußmitteln oder das
zum Salzen von Heringen und ähnlichen Fi- ihr beigefügten Unterlagen werden dem Herstel-
schen verwendet wird, gelten die Bestimmungen ler zurückgegeben. Er hat die Zweitstücke und
der Anlage." die amtlichen Schriftstücke, die sich auf die Be-
triebsverhältnisse beziehen, zu einem Belegheft
zu vereinigen, das nach Anordnung der Dienst-
11. § '12 erhält folgende Fassung: stelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht
ausübt, zu führen und aufzubewahren ist."
,,§ 12
Erstattung der Steuer bei Rückwaren
13. § 14 erhält folgende Fassung:
(1) Der Hersteller hat das in den Betrieb zu-
rückgenommene Salz im Salzsteuerbuch oder in ,,§ 14
den Fällen des § 18 Abs. 2 in den betrieblichen Anzeige über Änderungen
Unterlagen einzutragen. Die Belege,· zum Bei-
spiel Schriftwechsel, Versandpapiere, sind bis (1) Der Hersteller hat über jede Änderung der
zur Prüfung der Eintragungen durch die Dienst- Betriebsverhältnisse, die nach § 13 angemeldet
stelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht sind, innerhalb einer Woche der Zollstelle eine
ausübt, bei dem Salzsteuerbuch oder in den Fäl- Anzeige in zwei Stücken abzugeben.
len des § 18 Abs. 2 bei den betrieblichen Unter- (2) -wechselt der Besitz des Herstequngsbe-
lagen aufzubewahren. triebes, so hat der neue Besitzer hierüber der
(2) Der Hersteller hat am Schluß jedes Kalen- Zollstelle innerhalb einer Woche eine Anzeige
dermonats im Salzsteuerbuch oder in den Fällen in zwei Stücken abzugeben."
des § 18 Abs. 2 in den betrieblichen Unterlagen
die Gesamtmenge des Salzes darzustellen, das 14. § 15 wird wie folgt geändert:
im Laufe des Kalendermonats zurückgenommen a) In der Uberschrift wird das Wort „Betriebs"
worden ist. Die Schlußsumme ist in die Steuer- durch das Wort „Betriebes" ersetzt.
anmeldung zu übertragen."
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12. § 13 erhält folgende Fassung: aa) In Nummer 1 werden die Worte „des Be-
triebs" durch die Worte „des Betriebes"
,,§ 13 und die Worte „welche Betriebszeit"
Anmeldung des Herstellungsbetriebes durch die Worte „welche tägliche Be-
triebszeit" ersetzt.
(1) Wer Salz im Sinne des Gesetzes fördern,
gewinnen oder herstellen will, hat die nach bb) Num.mer 3 erhält folgende Fassung:
§ 191 der Reichsabgabenordnung vorgeschriebe- „3. die Einstellung und das Ruhen des
ne Anmeldung spätestens sechs Wochen vor Betriebes, soweit es voraussichtlich
der Eröffnung des Betriebes der Zollstelle in über vier Wochen hinausgeht, un-
zwei Stücken einzureichen. Jedem Stück der verzüglich, 'spätestens bis zum Ab-
Anmeldung sind beizufügen lauf des folgenden Arbeitstages."
2096 Bundesge,s,eitzbliaitt, Jaihrg,ang 1974, Teil I
15. § 16 wird wie folgt geändert: werden_ und als Hilfs- oder Vorbücher zu den
a) In Absatz 1 werden die Worte „Beamten des Steuerbüchern zugelassen sind, sind nach
Aufsichtsdienstes" durch die Worte „mit der näherer Anordnung der Dienststelle des
Steueraufsicht betrauten Amtsträger" er- Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt,
setzt. aufzubewahren und den mit der Steuerauf-
sicht betrauten Amtsträgern jederzeit zu-
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 und gänglich zu machen.''.
3" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2" ersetzt.
19. § 20 erhält folgende Fassung:
16. § 17 erhält folgende Fassung:
,,§ 20
,,§ 17 Probenentnahme
Lagerräume für Fertigerzeugnisse Der Hersteller hat den mit der Steueraufsicht
(1) Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen und·
müssen so gelegen und eingerichtet sein, daß nach ihrer näheren Bestimmung Proben von
das Salz übersichtlich eingelagert und ausgela- Salz, d~s in dem Betrieb hergestellt oder in den
gert werden kann. Wenn das Salz nicht in be- Betrieb eingebracht worden ist,·· zu Untersu-
sonderen Räumen gelagert werden kann, so sind chungszwecken unentgeltlich zu überlassen.
die zur Lagerung der Fertigerzeugnisse dienen- Auf Verlangen des Herstellers ist eine :e;mp-
den Raumteile als solche kenntlich zu machen. fangsbescheinigung auszustellen."
(2) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die die 20. § 21 erhält folgende Fassung:
Steueraufsicht ausübt, kann die näheren Anord-
nungen treffen und Ausnahmen zulassen." ,,§ 21
Bestandsaufnahme
17. § 18 erhält folgende Fassung: (1) Der Hersteller hat alljährlich zu einem
Stichtag die im Herstellungsbetrieb vorhande-
,,§ 18 nen Bestände an Salz aufzunehmen und diese
Salzsteuerbuch, sowie die Sollbestände innerhalb von zwei Wo-
Anordnung weiterer 'Steuerbücher chen der Dienststelle des Hauptzollamts, die die
Steueraufsicht ausübt, nach vorgeschriebenem
(1) Der Hersteller hat über den Zugang und
Muster anzumelden. Diese kann die Frist bei
Abgang an Salz ein Salzsteuerbuch nach vorge-
nachgewiesenem Bedürfnis angemessen verlän-
schriebenem Muster zu führen.· Die Zugänge
gern. Sie kann im einzelnen Fall zulassen, daß
und Abgänge müssen spätestens am folgenden
der Hersteller die Bestandsanmeldung in
Arbeitstag eingetragen werden. Die Dienststelle
anderer Form abgibt, wenn die Steuerbelange
des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-
dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit
übt, kann zulassen, daß die Anschreibungen für
der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können
längere Zeitabsch.nitte als einen Tag, längstens
an der Bestandsaufnahme teilnehmen, Der Zeit-
für einen Monat, zusammengefaßt werden, wenn
punkt der Bestandsaufnahme ist der Dienststelle
die erforderlichen Angaben in den betrieblichen
des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-
Anschreibungen übersichtlich enthalten sind
übt, spätestens drei Wochen vorher anzuzeigen.
und diese von den mit der Steueraufsicht be-
trauten Amtsträgern jederzeit eingesehen wer- (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-
den können. Das Hauptzollamt kann anordnen, sen, daß die Bestände für diesen Zeitpunkt ganz
daß über einzelne Betriebsvorfälle, die für die oder teilweise nicht körperlich aufgenommen,
Steueraufsicht von Bedeutung sind, besondere sondern auf Grund einer permanenten Inventur
Anschreibungen geführt werden. festgestellt und angemeldet werden. Dies gilt je-
doch nur, wenn durch Anwendung eines den
(2) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent-
Antrag unter bestimmten Bedingungen und Auf-
sprechenden anderen Verfahrens gesichert ist,
lagen von der Führung des Salzsteuerbuches be-
daß die Bestände nach Art und Menge für die-
freien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
sen Zeitpunkt· insoweit auch ohne die körper-
beeinträchtigt werden."
liche Aufnahme festgestellt werden können.
18. § 19 wird wie folgt geändert: (3) Die Bestände können auch amtlich -
durch körperliche Aufnahme oder nach dem
a) In Satz 1 werden die Worte „für Zwecke der Verfahren des Absatzes 2 - festgestellt werden.
Steueraufsicht" durch die Worte „zu steuer- Der Hersteller hat auf Verlangen der Dienst-
lichen Zwecken" ersetzt und die Worte „in stelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht
Betracht kommen" gestrichen. ausübt, die Bestände anzumelden und an der Be-
standsaufnahme teilzunehmen. Werden die Be-
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
stände amtlich festgestellt, so können dem Her-
,,Die Steuerbücher und die Anschreibungen, steller für das laufende Kalenderjahr die Ver-
die zu innerbetrieblichen Zwecken geführt pflichtungen nach Absatz 1 erlassen werden."
Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1974 2097
21. In § 22 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "dop-:- 2. Die bisherigen Vorschriften der §§ · bis 22 und
pelter Ausfertigung" durch die Worte „zwei 24 bis 26 einschließlich ihrer Dberschriften wer-
Stücken" ersetzt. _den durch folgende Vorschriften ersetzt:
,,1. Steuerbefreiung für Salz,
22. Nach § 22 werden die Dberschrift „Zu § 14 Nr. 1
das zu anderen Zwecken als zur Herstellung
des Gesetzes" und der folgende § 22 a eingefügt:
oder Bereitung von Lebens-
,,§ 22 a oder Genußmitteln verwendet wird
Besondere Anordnungen für die Freihäfen §1
In den Freihäfen ist der Verbrauch von un- Umfang der Steuerbefreiung
versteuertem Salz verboten. Dies gilt nicht, so-
weit Salz auch im Erhebungsgebiet von der Salz ist von der Steuer befreit, wenn ~s nach
Steuer befreit ist oder bei gleicher Sachlage be- Maßgabe der §§ 2 bis 6 zu anderen Zwecken· als
freit wäre oder in den Freihäfen als Schiffsbe- zur Herstellung oder Bereitung von Lebens- oder
darf unverzollt verbraucht werden darf." Genußmitteln verwendet wird.
§2
23. Nach § 22 a werden die Uberschrift „Ordnungs-
widrigkeiten" und der folgende § 22 b eingefügt: Vergällung
(1) Salz, das nach § 1 steuerfrei verwendet
,,§ 22 b werden soll, ist, sofern nicht § 3 Abs. 2 oder 3
Ordnungswidrigkeiten oder§ 4 Abs. 1 Anwendung finden, durch gleich-
mäßiges Vermischen mit einem der nach Absatz
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
2 zugelassenen Stoffe zu vergällen. Eine Vergäl-
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
lung ist nicht erforderlich, wenn das Salz infolge
vorsätzlich oder leichtfertig
seiner Beschaffenheit für den menschlichen Ge-
1. einer Pflicht zur Führung des Ausfuhrla- nuß untauglich ist.
gerbuches nach § 9 Abs. 2 Satz 3, des Salz-
steuerbuches oder von besonderen Anschrei- (2) Vergällungsmittel sind für 100 kg E·igeng.e-
bungen nach § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt, wicht Salz
2. nach Versendung unversteuerten Salzes in 1. 0,1 kg Petroleum oder 0,25 kg sonstiges Mine-
einen anderen Herstellungsbetrieb einer in ralöl,
§ 10 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 be- 2. 1 kg Seifenpulver,
zeichneten Meldepflicht zuwiderhandelt, 3. ein Gemisch von 20 g Heliotropin, 0,5 g Chi-
3. einer Vorschrift des § 13 Abs. 1 über die An- cagoblau 6 B technisch oder Benzobrillantblau
meldung des Herstellungsbetriebes, von Sol- 6 B S mit Soda in einer Menge, die mindestens
quellen oder Solbrunnen zuwiderhandelt oder 2 kg Natriumkarbonat entspricht,
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 oder 3 auf Ver- 4. 0,25 kg Eisenoxid mit einem Gehalt von min-
langen weitere Angaben nicht macht oder destens 50 vom Hundert Fe20s,
Auszüge nicht vorlegt,
5. 1 g Ponceau 6 R,
4. einer Anzeigepflicht nach § 14 oder § 15 zu-
6. Soda in einer Menge, die mindestens 3 kg Na-
widerhandelt,
triumkarbonat entspricht,
5. entgegen § 19 Satz 2 die zu steuerlichen 7. 0,25 kg Naphthalin,
Zwecken geführten Bücher nicht ordnungs-
mäßig aufrechnet oder abschließt, 8. 2 g des Farbstoffgemischs Heliogenblau BA-
Pulver und Lumogen LT - hellgelb - für
6. einer Vorschrift des § 21 über die Bestandsan- Siedesalz oder für. ein Salzgemisch aus 80
meldung oder über die Anzeige des Zeit- Hundertteilen Siedesalz und 20 Hundertteilen
punkts einer Bestandsaufnahme zuwiderhan- Steinsalz, sofern das Siedesalz zu 80 Hundert-
delt. teilen eine Körnung mit einem mittleren
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1 Durchmesser von 0,33 mm und weniger als 10
Nr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer Hundertteile von mehr als 1 mm aufweist
vorsätzlich oder leichtfertig gegen das Verbot und das Steinsalz nur Korngrößen von höch-
des § 22 a über den Verbrauch unversteuerten stens 3 mm enthält,
Salzes in Freihäfen verstößt." 9. mindestens 0,2 g Eosin, in Wasser gelöst,
(2) Die Salzsteuer-Befreiungsordnung - Anlage 10. mindestens 0,8 kg Inhibitor „HOECHST 422",
zu § 11 der Durchführungsbestimmungen zum Salz- 11. mindestens 0,370 kg „XXG-Emulsion" oder
steuergesetz - wird wie folgt geändert: 12. mindestens 1,5 g des Farbstoffgemischs L-Gelb
EWG Nr. E 102 und L-Blau EWG Nr. E 131, in
1. Die Worte „Anlage (zu § 11 SalzStDB)" werden
durch die Worte „Anlage (§ 11 SalzStDB)" und Wasser gelöst.
die Worte „Salzsteuer-Befreiungsordnung Weitere Vergällungsmittel können im einzelnen
(SBefrO)" durch die Worte „Salzsteuerbefrei- Fall im Verwaltungswege zugelassen werden, so-
ungsordnung (SalzStBefrO)" ersetzt. fern dafür ein Bedürfnis besteht. Rechtsvorschrif-
2098 Bundesgese-tzbliartt, Jahrgang 1974, Teiil I
ten, nach denen die Verwendung von Salz, das heit zum menschlichen Genuß untauglich ist, zu
mit bestimmten Vergällungsmitteln vergällt ist, einem nach § 1 begünstigten Zweck verwendet
zu bestimmten Zwecken unzulässig ist, .bleiben werden, so bedarf es hierzu keiner besonderen
unberührt. Erlaubnis; die steuerfreie Verwendung ist· allge-
mein erlaubt. Wer solches Salz abgibt, hat, so-
(3) Vor der Vergällung stellt der mit der weit es verpackt is!, auf der Verpackung, an-
Steueraufsicht betraute Amtsträger, im Zweifels~ dernfalls auf dem Lieferschein.und der Rechnung
fall die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt in unauslöschlicher Schrift deutlich rn vermer-
fest, ob die Vergällungsmittel den an sie zu stel- ken:
lenden Anforderungen entsprechen. Das Haupt-
zollamt kann auf Antrag unter bestimmten Bedin- ,, Unversteuertes genußuntaugliches Salz!
gungen und Auflagen zulassen, daß diese Fest- Darf zum menschlichen Genuß
stellung von einem Betriebsangehörigen getrof- und zur Herstellung von Lebensmitteln
fen wird, der auf die Steuerbelange verpflichtet nicht verwendet werden!"
worden ist. (2) Viehbesitzern und Jagdberechtigten ist es
(4) Das Salz ist im Herstellungsbetrieb zu ver- allgemein erlaubt, Salz in Form von unzerklei-
gällen. Bei nachgewiesenem Bedürfnis kann das nertem Pfannenstein oder in Stücken mit einem
Hauptzollamt zulassen, daß das Salz auch außer- Gewicht von einem Kilogramm oder mehr oder
halb des Herstellungsbetriebes, vor allem in dem in einer für Lecksteine sonst üblichen Form un-
Betrieb vergällt wird, in dem es verwendet wer- versteuert aus einem Herstellungsbetrieb oder
den soll; über die Zulassung wird ein Erlaubnis- Zwischenlager (§ 9) zu beziehen und als Leck-
schein ausgestellt. § 4 Abs. 2 bis 5 gilt sinnge- stein für Vieh oder Wild steuerfrei zu verwen-
mäß. Bei der Einfuhr von vergälltem Salz kann den. Wer solches Salz abgibt, hat, soweit es ver-
die Zollstelle von einer nochmaligen Vergällung packt ist, auf der Verpackung, andernfalls auf
absehen, wenn der Zollbeteiligte oder der Abfer- dem Lieferschein und der Rechnung in unaus-
tigungsbeteiligte schriftlich erklärt, daß das Salz löschlicher Schriftdeutlich zu vermerken:
nach den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und ,, Unversteuertes Salz!
des Absatzes 2 Satz 1 vergällt worden ist, und Darf nur als Leckstein für Vieh
seine Erklärung glaubhaft ist. oder Wild verwendet werden!"
(5) Die Vergällung im Erhebungsgebiet ist un- (3) Besitzern von Wasserenthärtungsanlagen
ter amtlicher Aufsicht durchzuführen. Sie ist der ist es allgemein erlaubt, abgepacktes grobkörni-
Zollstelle spätestens drei Tage vorher mit einer ges Stein- oder Siedesalz mit einer Korngröße
Anmeldung nach vorgeschriebenem Muster an- von 5 mm und darüber und abgepacktes Salz in
zumelden. Das Hauptzollamt kann auf Antrag Form von Tabletten oder Preßlingen (Kompakt-
unter bestimmten Bedingungen und Auflagen zu- linge) ,-jeweils in Packungen von 10, 25 oder 50
lassen, daß das Salz nicht unter amtlicher Auf- Kilogramm, unversteuert aus einem Herstel-
sicht, sondern in Anwesenheit eines auf die lungsbetrieb oder Zwischenlager oder von einem
Steuerbelange verpflichteten Betriebsangehöri- in § 11 bezeichneten Händler zu beziehen und
gen vergällt wird, der feststellt, daß das Salz ord- ohne Vergällung steuerfrei zur Wiederbelebung
nungsmäßig vergällt worden ist. Wer Salz ver- der Enthärtungsanlagen zu verwenden. Wer sol-
gällen will, hat auf seine Kosten die Vergäl- ches Salz abgibt, hat auf der Verpackung in un-
lungsmittel und die zur Vergällung erforderli- auslöschlicher Schrift deutlich zu vermerken:
chen Geräte und Einrichtungen zu beschaffen
und die nötigen Arbeitskräfte zu stellen. ,,Besonderes Salz!
Darf nur zur Wiederbelebung von
(6) Siedesalz, das vergällt werden soll, muß Wasserenthärtungsanlagen verwendet werden!"
luftfeucht und feinkörnig sein. Steinsalz, das mit Die Feinanteile des abgepackten Salzes mit einer
einem anderen Vergällungsmittel als Petroleum Korngröße von weniger als 5 mm dürfen 10 vom
oder sonstigem Mineralöl vergällt werden soll,
Hundert des Eigengewichts der Packung nicht
darf an Feinanteilen unter 1 mm Korngröße nicht
übersteigen.
weniger als 25 vom Hundert enthalten und muß
durch ein Sieb mit der lichten Maschenweite von §4
3 mm hindurchgehen. Das Hauptzollamt kann im Besondere Erlaubnis
einzelnen Fall Ausnahmen zulassen, soweit Miß- zur steuerfreien Verwendung
bräuche nicht zu befürchten sind. Das Salz ist in von unvergälltem Salz
Einrichtungen, die das Hauptzollamt als geeignet
anerkannt hat, zu vergällen. Salz als Nebener- (1) Ist die Verwendung von vergälltem Salz zu
zeugnis der chemischen Industrie ist wie Siede- einem nach § 1 begünstigten Zweck nicht mög-
salz, Hüttensalz wie Steinsalz zu behandeln. lich, so kann das Hauptzollamt, sofern die Ver-
wendung von unvergälltem Salz nicht bereits all-
§3 gemein erlaubt ist, auf Antrag zulassen, daß un-
vergälltes Salz zu dem begünstigten Zweck
Allgemeine Erlaubnis steuerfrei verwendet wird; das gleiche gilt, wenn
zur steuerfreien Verwendung von Salz die allgemein erlaubte Verwendung von Salz der
(1) Soll Salz, das nach § 2 ordnungsmäßig ver- in § 3 Abs. 2 und 3 bezeichneten Art im einzel-
gällt worden ist oder infolge seiner Beschaffen- nen Fall nicht zumutbar ist oder wenn die Ver-
Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1974 2099
wendung von vergälltem Salz zu dem begünstig- (2) Will der Erlaubnisscheininhaber Salz aus
ten Zweck zwar· möglich wäre, in der Betriebs- einem Herstellungsbetrieb oder Zwischenlager
stätte des Verwenders aber ohnehin für andere unversteuert beziehen, so legt er seinen Erlaub-
begünstigte Zwecke überwiegend unvergälltes nisschein dem Hersteller oder Lagerinhaber bei
· Salz auf Erlaubnisschein steuerfrei verwendet der Bestellung, dem Abruf oder der Abnahme des
wird. Voraussetzung ist, daß der Antragsteller Salzes vor. Der Hersteller oder Lagerinhaber hat
glaubhaft macht, in einem Kalenderjahr minde-
auf dem Erlaubnisschein .spätestens a,n dem auf
stens 200 Kilogramm Salz zu begünstigten Zwek-
ken zu verwenden. die Lieferung des Salzes folgenden Arbeitstag die
vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen und
(2) Wer Salz ohne Vergällung steuerfrei ver- ihn dem Inhaber alsbald zurückzugeben. Die
wenden will, beantragt schriftlich bei dem Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steuer-
Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Salz verwen- aufsicht ausübt, kann auf Antrag unter bestimm-
det werden soll, einen Erlaubnisschein. In dem ten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von
Antrag sind der Jahreshöchstbedarf, der Verwen-
der alsbaldigen Rückgabe des Erlaubnisscheins
dungszweck und die Grüp.de anzugeben, warum
zulassen.
die Verwendung von vergälltem Salz nicht mög-
lich ist. Das Hauptzollamt kann die Vorlage (3) Will der Erlaubnisscheininhaber Salz un-
eines Planes der Betriebsanlage des Verwenders, mittelbar im Anschluß an die Einfuhr oder aus
in dem die Lagerplätze von Salz kenntlich zu ma- einem Zollverkehr unversteuert beziehen, so be-
chen sind, in zwei Stücken verlangen. antragt er schriftlich bei der Zollstelle oder
Grenzkontrollstelle unter Vorlage seines Erlaub-
(3) Das Hauptzollamt stellt, wenn es dem An-
nisscheins die unversteuerte Ablassung des Sal-
trag stattgibt, einen Erlaubnisschein aus. Bei
zes zur steuerfreien Verwendung. Wird eine
Nachweis eines wirtschaftlichen Bedürfnisses
schriftliche Zollanmeldung abgegeben, so ist der
können für einen Antragsteller mehrere Erlaub-
Antrag in dieser zu stellen.
nisscheine ausgestellt werden. Der Antragsteller
hat auf Verlangen des Hauptzollamts Änderun- (4) Der Erlaubnisscheininhaber hat das Salz
gen seiner Betriebsverhältnisse unverzüglich unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen und,
anzuzeigen. soweit er es nicht sofort verwendet, dort ge-
trennt von anderem Salz aufzubewahren. Das
(4) Der Erlaubnisschein ist innerhalb eines
Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß das
Monats nach Ablauf der Gültigkeitsfrist dem
auf Erlaubnisschein unversteuert bezogene Salz
Hauptzollamt zurückzugeben. Will der Erlaubnis-
zusammen mit anderem gleichartigen Salz, auch
scheininhaber unversteuertes Salz danach nicht
unter Vermischen, gelagert wird, wenn dafür ein
weiter beziehen, aber vorhandene Bestände sol-
Bedürfnis besteht und die Steuerbelange dadurch
chen Salzes noch zu dem begünstigten Zweck
nicht beeinträchtigt werden.
steuerfrei verwenden, so kann ihm das Haupt-
zollamt auf einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist (5) Der Erlaubnisscheininhaber hat nach nähe-
gestellten Antrag hierfür eine angemessene rer Weisung der Dienststelle des Hauptzollamts,
Nachfrist gewähren; ein neuer Erlaubnisschein- die die Steueraufsicht ausübt, ein Verwendungs-
wird nicht ausgestellt. Will der Erlaubnisschein- buch nach vorgeschriebenem Muster zu führen.
inhaber weiterhin unversteuertes Salz beziehen Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere
und zu dem begünstigten Zweck steuerfrei ver-
Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt
wenden, so beantragt er schriftlich spätestens
kann an Stelle des Verwendungsbuches andere
sechs Wochen vor Ablauf .der Gültigkeitsfrist
einen neuen Erlaubnisschein oder die Verlänge- Anschreibungen zulassen oder die Führung des
rung der Gültigkeitsfrist des bisherigen Erlaub- Verwendungsbuches erlassen, wenn die Steuer-
nisscheins. belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Geht der Erlaubnisschein verloren, so hat (6) Das Hauptzollamt kann auf Antrag unter
dies der Erlaubnisscheininhaber dem Hauptzoll- bestimmten Bedingungen und Auflagen zulassen,
amt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt daß das unversteuert bezogene Salz unversteuert
erklärt den verlorengegangenen Erlaubnisschein 1. an den Lieferer zurückgegeben, an andere Er-
für ungültig und stellt auf Antrag einen neuen laubnisscheininhaber abgegeben oder in ein
aus, wenn die Voraussetzungen für die steuer- Ausfuhrlager (§, 9 der Durchführungsbestim-
freie Verwendung von unvergälltem Salz zu dem mungen) aufgenommen wird;
begünstigten Zweck weiter vorliegen.
2. von Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaf-
§5 ten oder anderen Vereinigungen an ihre Mit-
glieder abgegeben wird, wenn diese das Salz
Bezug, Verwendung und Abgabe einheitlich zum gleichen Zweck verwenden.
von unvergälltem Salz
(1) Der Erlaubnisscheininhaber darf Salz aus (7) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-
einem Herstellungsbetrieb oder Zwischenlager sen, daß Salz, das nicht mehr zu den im Erlaub-
oder unmittelbar im Anschluß an die Einfuhr in nisschein bezeichneten Zwecken verwendet wer-
das Erhebungsgebiet oder aus einem Zollverkehr den soll, unter Steuerüberwachung
unversteuert beziehen. 1. ohne steuerliche Folgen vernichtet wird,
2100 Bundesges-etzbl1aitt, Jaihrgang 1974, Tei.il I
2. mit einem Vergällungsmittel (§ 2 Abs. 2) ver- (5) Der Erlaubnisschein und das Verwendungs-
gällt wird, mit der Folge, daß die Vorschriften buch sind innerhalb eines Monats nach dem Er-
über vergälltes Salz Anwendung finden. löschen der Vergünstigung dem Hauptzollamt zu
Stellt der mit der Steueraufsicht betraute Amts- übersenden.
träger fest, daß das Salz eine Beschaffenheit er-
II. Steuerbefreiung für Salz,
langt hat, die es für den menschlichen Genuß als
das zum Salzen von Heringen
untauglich erscheinßn läßt, so bedarf es einer
und ähnlichen Fischen verwendet wird
Vergällung nach Nummer 2 nicht; eine entspre-
chende Feststellung durch einen auf die Steuer- §7
belange verpflichteten Betriebsangehörigen kann Umfang der Steuerbefreiung
als ausreichend anerkannt werden, wenn Zweifel
an der Genußuntauglichkeit des Salzes nicht be- Salz ist von der Steuer befreit, wenn es nach
stehen. Maßgabe des § 8 zum Salzen von Heringen und
ähnlichen Fischen verwendet wird. Den Heringen
§6
ähnliche Fische im Sinne des Gesetzes sind See-
Erlöschen der Vergünstigung fische, Aale, Garnelen und Krabben. Salzen im
(1) Die Vergünstigung, Salz auf Erlaubnis- Sinne des Gesetzes ist die Verwendung von Salz
schein steuerfrei verwenden zu dürfen, erlischt zum Haltbarmachen, Garmachen und Nachpökeln
- soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts dieser Fische, nicht aber die Verwendung von
anderes ergibt - Salz bei ihrer weiteren Zubereitung, zum Beispiel
beim Räuchern, bei der Herstellung von Auf-
1. durch Widerruf, güssen und Tunken oder beim Salzen von ge-
2. durch Verzicht des Erla-ubnisscheininhabe-rs, schälten Kta bben:.
3. durch Ubergabe des Verwendungsbetriebes an
einen neuen Inhaber, §8
4. durch Tod des Erlaubnisscheininhabers, bei Bezug, Verwendung und Abgabe
juristischen Personen und Personenvereini- von unvergälltem Salz
gungen ohne Rechtspersönlichkeit durch ihre (1) Wer unvergä11tes Salz zu eineII1 nach § 7
Auflösung, begünstigten Zweck steuerfrei verwenden will,
5. durch Eröffnung des Konkursverfahrens über beantragt schriftlich bei dem zuständigen Haupt-
das Vermögen des Erlaubnisscheininhabers zollamt einen Erlaubnisschein. In dem Antrag
oder sind der Jahreshöchstbedarf und der Verwen-
dungszweck anzugeben. Das Hauptzollamt kann
6. durch Ablauf der Gültigkeitsfrist des Erlaub..:
die Vorlage
nisscheins oder einer Nachfrist nach § 4
Abs. 4 Satz 2. 1. einer Betriebserklärung, in der die Verwen-
dung des Salzes im einzelnen beschrieben
(2) Stellt im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 der wird,
neue Inhaber des Verwendungsbetriebes inner-
halb von zwei Monaten nach Betriebsübernahme 2. eines Planes der Betriebsanlage des Verwen-
den Antrag auf Erteilung eines Erlaubnisscheins, ders, in dem die Lagerplätze von Salz kennt-
so erlischt die Vergünstigung nicht vor der Ent- lich zu machen sind,.
scheidung des Hauptzollamts über diesen Antrag, in zwei. Stücken verlangen.
es sei denn, daß die Vergünstigung vorher wider-
rufen wird oder die Voraussetzungen des Absat- (2) § 4 Abs. 3 .bis 5 sowie die §§ 5 und 6 gelten
zes 1 Nr. 2, 5 oder 6 vorliegen. Das Hauptzollamt entsprechend.
kann zugleich mit der Ausstellung des neuen Er-
laubnisscheins zulassen, daß die noch vorhande- III. Salzzwischenlagerung
nen Bestände an Salz unversteuert übernommen §9
werden.
Zulassung der Zwischenlagerung
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 von unversteuertem Salz
kann das Hauptzollamt zulassen, daß die Erben,
(1) Zur Versorgung von Erlaubnisscheininha-
Liquidatoren oder der Konkursverwalter zur
bern, Besitzern von Wasserenthärtungsanlagen,
Fortführung des Betriebes bis zu seinem endgül-
Viehbesitzern, Jagdberechtigten und in § 11 be-
tigen Ubergang auf einen neuen Inhaber oder zur
zeichneten Händlern mit unversteuertem Salz für
Abwicklung des Betriebes die bisher gewährte
begünstigte Verwendungszwecke kann auf An-
Vergünstigung noch für eine bestimmte Zeit in
trag unter bestimmten Bedingungen und Auf-
Anspruch nehmen oder daß die vorhandenen Be-
stände an Salz unversteuert an Erlaubnisschein- lagen die Zwischenlagerung von unversteuertem
Salz zugelassen werden. Die Zwischenlagerung
inhaber, Zwischenlagerinhaber oder Hersteller
darf nur Personen gestattet werden, die ord-
abgegeben werden.
nungsgemäß kaufmännische Bücher führen,
(4) Der Erlaubnisscheininhaber oder sein regelmäßig Abschlüsse machen und nach dem
Rechtsnachfolger hat beim Erlöschen der Ver- Ermessen der Zollverwaltung vertrauenswürdig
günstigung vorhandene Bestände unversteuerten sind. Die Zulassung kann von der Leistung einer
Salzes zur Steuerfestsetzung anzumelden. Sicherheit abhängig gemacht werden. Zuständig
Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1974 2101
für die Zulassung ist das Hauptzollamt, in dessen werden, das zu den in § 9 Abs. 1 Satz 1 genann-
Bezirk die Zwischenlagerung vorgenommen wer- ten Zwecken oder an andere Zwischenlagerinha-
den soll. ber unversteuert abgegeben werden soll. Das
(2) Der Antragsteller hat in dem Antrag glaub- Salz darf von dem Lagerinhaber auch ohne Auf-
haft zu machen, daß er laufend unversteuertes nahme in das Zwischenlager unversteuert zu den
Salz zu den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken abgege-
Zwecken absetzen wird. Außerdem hat er darin ben werden, sofern es unverzüglich gemäß Satz 4
den voraussichtlichen Jahreshöchstbedarf an in. der Lagerbuchführung angeschrieben wird; In
Salz, das er unversteuert beziehen will, anzuge- diesem Fall ist das Salz spätestens an dem auf
ben und dem Antrag einen Lageplan der Zwi- die Abgabe folgenden Arbeitstag in dem nach
schenlagerräume in zwei Stücken beizufügen. Absatz 4 Satz 1 zu führenden Steuerbuch oder in
den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 in den betrieb-
(3) Das Hauptzollamt teilt dem Antragsteller, lichen Unterlagen als Zugang und gleichzeitig
wenn es dem Antrag stattgibt, die Zulassung der als Abgang zu buchen. Ist dem Lagerinhaber
Zwischenlagerung schriftlich mit und stellt einen auch ein Ausfuhrlager bewilligt, so sind für das
Bezugschein aus. Bei Nachweis eines wirtschaft- Zwischenlager gesonderte Räume oder Raumteile
lichen Bedürfnisses können für einen Antragstel- vorzusehen; in diesem Fall sind beide Lager be-
ler mehrere Bezugscheine ausgestellt werden. sonders kenntlich zu machen.
(4) Der Bezugschein ist innerhalb eines Monats (3) Für die Einrichtung des Zwischenlagers
nach Ablauf der Gültigkeitsfrist dem Hauptzoll- und die Art der Salzlagerung gilt § 17 der Durch-
amt zurückzugeben. Will der Zwischenlagerinha- führungsbestimmungen sinngemäß.
ber danach unversteuertes Salz .nicht weiter be- (4) Der Lagerinhaber hat nach näherer Wei-
zjehen, aber vorhandene Bestände solchen Salzes sung der Dienststelle des, Hauptzollamts, die die
noch zu den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Steueraufsicht ausübt, ein Zwischenlagerbuch
Zwecken unversteuert abgeben, so kann ihm das nach vorgeschriebenem· Muster zu führen. Das
Hauptzollamt hierfür eine angemessene Nachfrist Hauptzollamt kann den Lagerinhaber auf Antrag
gewähren. Will der Lagerinhaber weiterhi:q un- unter bestimmten Bedingungen und Auflagen
versteuertes Salz beziehen und zu den in Ab- von der Führung des Zwischenlagerbuches be-
satz 1 Satz 1 bezeichneten Zwecken abgeben, so freien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-
beantragt er schriftlich spätestens sechs Wochen einträchtigt werden.
vor Ablauf der Gültigkeitsfrist einen neuen Be-
zugschein oder die Verlängerung der Gültigkeits- (5) Das Hauptzollamt kann. auf Antrag unter
frist des bisherigen Bezugscheins. bestimmten Bedingungen und Auflagep. zulassen,
daß das_ unversteuert bezogene Salz unversteuert
. (5) Will der Zwischenlagerinhaber vor Ablauf an den Lieferer zurückgegeben oder in ein Aus-
der Gültigkeitsfrist des Bezugscheins unversteu- fuhrlager aufgenommen wird.
ertes Salz nicht weiter beziehen oder will oder
kann er solches Salz nicht weiter zu den in Ab- (6) § 5 Abs. 7 und § 6 gelten sinngemäß.
satz 1 Satz 1 bezeichneten Zwecken abgeben, so
§ 11
hat er dies dem Hauptzollamt unter Rückgabe
des Bezugscheins unverzüglich anzuzeigen. Ist in Handel mit Salz für Wasserenthärtungsanlagen
diesen Fällen im Zwischenlager unversteuertes Händler, die ordnungsgemäß kaufmännische
Salz nicht mehr vorhanden, so erlischt die Zulas- Bücher führen, dürfen abgepacktes unversteuer-
sung des Zwischenlagers mit der Rückgabe des tes Salz im Sinne des § 3 Abs. 3 ohne Erlaubnis
Bezugscheins. beziehen und zur Versorgung der Besitzer von
(6) Geht der Bezugschein verloren, so hat dies Wasserenthärtungsanlagen abgeben, sofern sie
der Zwischenlagerinhaber dem Hauptzollamt nicht mit sonstigem unvergällten unversteuerten
unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt er- Salz handeln."
klärt den verlorengegangenen Bezugschein für
ungültig und stellt auf Antrag einen neuen aus, 3. Die Abschnittsüberschrift vor § 23 erhält folgende
wenn die Voraussetzungen für die Zwischenlage- Fassung:
rung weiter vorliegen. · ,,IV. Steuerschuld".
§ 10 4. Der bisherige § 23 wird § 12 und wie folgt geän-
Bezug und Abgabe von unversteuertem Salz dert:
. durch Zwischenlagerinhaber a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Für den Bezug von unversteuertem Salz, aa) Die Worte „ unter Einhaltung der Uber-
das zu den in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwek- wachungsbestimmungen zu den in § 1 ge-
ke:ri oder an andere Zwischenlagerinhaber unver- nannten Zwecken" werden durch die
steuert abgegeben werden soll, gilt § 5 Abs. 1 bis Worte „ zu einem in § 1 oder § 7 genann-
3 sinngemäß. ten Zweck" ersetzt.
(2) Wer Salz auf Bezugschein unversteuert be- bb) Es wird folgender Satz angefügt:
zieht, hat es unverzüglich in das Zwischenlager „Der Verwendung steht die Vernichtung
aufzunehmen. In diesem darf nur Salz gelagert unter Steuerüberwachung gleich."
2102 Bundesges.e,tzbliatt, Jahrg,ang 1974, Te1il I
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (2) Für die ·Entnahme von Proben gilt § 20, für
aa) Die Nummer 2 wird gestrichen; die Bestandsaufnahme in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 3 und 4 gilt § 21 der Durchführungsbestim-
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. mungen sinngemäß. In den Fällen des Absatzes 1
cc) In der neuen Nummer 2 werden die Nr. 3 braucht die jährliche Bestandsanmeldung
Worte „oder beim Ablauf einer nach § 15 (§ 21 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen)
Abs. 2 gewährten Nachfrist" durch die nur auf Verlangen des Hauptzollamts abgegeben
Worte ,,, im Falle der Gewährung einer zu werden.
Nachfrist bei ihrem Ablauf" ersetzt.
(3) Das Hauptzollamt kcmn in den Fällen des
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Absatzes 1 Nr. 1 und 2 besondere Uberwachungs-
maßnahmen anordnen. Auf Verlangen des Haupt-
aa) Die Angabe „Absatz 2 Nr. 3" wird durch zollamts sind über den Bezug, die Abgabe und·
die Angabe „Absatz 2 Nr. 2" ersetzt. die Verwendung des Salzes Anschreibungen zu
bb) In Nummer 1 werden die Worte „nach führen. Diese sind den· mit der Steueraufsicht be-
§ 15 Abs. 2 gestellten Antrag auf Ertei- trauten Amtsträgern oder der zuständigen Zoll-
lung eines neuen Erlaubnisscheins" durch stelle auf Verlangen vorzulegen."
die Worte „eines Erlaubnis- oder Bezug-
scheins gestellten Antrag auf Erteilung 7. Nach dem neuen § 13 werden die Abschnitts-
eines neuen Scheins" ersetzt. überschrift „VI. Ordnungswidrigkeiten" und der
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Erlaubnis- folgende § 14 angefügt:
scheins" durch die Worte „Erlaubnis- ,,§ 14
oder Bezugscheins" ersetzt.
Ordnungswidrigkeiten
dd) In Nummer 3 werden
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs.
- nach dem Wort „Gültigkeitsfrist" die
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
Worte „eines Erlaubnis- oder Bezug- vorsätzlich oder leichtfertig
scheins" eingefügt,
1. einer in § 2 Abs. 5 Satz 2 bezeichneten Pflicht
der Klammerzusatz ,, (§ 15 Abs. 2)" ge-
strichen, zur Anmeldung der bevorstehenden Vergäl-
lung zuwiderhandelt,
die Worte „oder an einen anderen Er-
laubnisscheininhaber abgeben oder 2. einer Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 3
mit einem allgemeinen Vergällungs- oder Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit§ 8
mittel vergällen" durch die Worte Abs. 2, oder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 oder
,, , an einen anderen Erlaubnisschein- Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
oder Zwischenlagerinhaber abgeben, 3. einer Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1, auch in
in ein Ausfuhrlager aufnehmen, unter Verbindung mit § 8 Abs. 2, über die Rück-
Steuerüberwachung vergällen" er- gabe des Erlaubnisscheins zuwiderhandelt,
setzt. 4. einer Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in
d) In Absatz 4 werden die Worte „in den Fällen Verbindung mit § 8 Abs. ·2, oder des § 10
des Absatzes 2 Nm. 1 und 2" durch die Worte Abs. 1 über die Vornahme von Eintragungen
,,im Fall des Absatzes 2 Nr. 1" ersetzt. zuwiderhandelt,
5. einer Pflicht zur Führung des Verwendungs-
buches oder von weiteren Anschreibungen
5. Die Abschnittsüberschrift vor § 27 erhält folgende nach § 5 Abs. 5 Satz 1 oder 2, auch in Verbin-
Fassung: dung mit § 8 Abs. 2, zuwiderhandelt,
,, V. Steueraufsicht".
6. einer Pflicht zur Ubersendung des Erlaubnis-
scheins oder des Verwendungsbuches nach
6. Der bisherige § 27 wird § 13 und erhält folgende § 6 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2,
Fassung: zuwiderhandelt,
,,§ 13 7. der Vorschrift des § 9 Abs. 4 Satz 1 über die
Rückgabe des Bezugscheins zuwiderhandelt,
Steueraufsicht
8. der Pflicht zur Führung des Zwischenlager-
(1) Der Steueraufsicht unterliegen
buches nach § 10 Abs. 2 Satz 4 oder Abs. 4
1. der Bezug und die Abgabe von unversteuer- Satz 1 oder zur Ubersendung des Zwischen-
tem Salz, lagerbuches nach § 10 Abs. 6 in Verbindung
2. die Verwendung von Salz mit allgemeiner Er- mit§ 6 Abs. 5 zuwiderhandelt,
laubnis, 9. einer Pflicht zur Abgabe. einer Bestandsan-
3. die Verwendung von Salz auf Erlaubnisschein, meldung nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 21 der Durchführungsbestimmungen zu-
4. die Zwischenlagerung von Salz auf Bezug- widerhandelt,
schein und
10. der Pflicht zur Führung oder zur Vorlage von
5. die Vergällung von unversteuertem Salz Anschreibungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 oder
außerhalb eines Herstellungsbetriebes. 3 zuwiderhandelt.
Nr. 101 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1974 2103
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1 Zweiten Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom
Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323) und Ar-
vorsätzlich oder leichtfertig einer Vorschrift des tikel 13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung straf-
§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 rechtli~her Vorschriften der Reichsabgabenordnung
über die Anbringung der vorgeschriebenen Ver- und anderer.Gesetze vom 12. August 1968 (Bundes-
merke zuwiderhandelt." gesetzbl. I S. 953) auch im Land Berlin~
Artikel 2 Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- die Verkündung folgenden Kalendermonats in
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Kraft.
~onn, den 26. August 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Pöhl
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 51, ausgegeben am 28. August 1974
Taq Inhalt Seite
23. 8. 74 Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1971 ·zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechtshilfe in Straf-
sachen ................................... • • • • •: • • • •·. • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1165
29. 7. 74 Bekanntmachung über die Änderung von Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Rechtsstellung von Niederlassungen amerikanischer Bildungsanstalten in der
Bundesrepublik Deutschland ........................................................ . 1175
31. 7. 74 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechts-
stellung von Niederlassungen amerikanischer Bildungsanstalten in der Bundesrepublik
Deutschland ....................................................................... . 1176
7. 8. 74 Bekanntmachung über _den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens für die
Schaffung eines Internationalfm Tierseuchenamtes in Paris ........................... . 1179
13. 8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale
Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen ....................................... . 1179
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö!fentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,45 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.