129
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 1 Ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 1974 1 Nr. 10
Taq Inhalt Seite
:m. 1. 74 Gesetz über die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung 129
'.W:J'..Hi,53-1
:11. 1. 74 Geselz zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
2030-l ,20:I0-2,20:I2-l,301-l ,20:Jl<l
:n. 1. 74 Geselz zur Änderung des Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden
Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen . . . . . . . . . . 133
7601-1 '.l,621-1 ,G5J-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BundesgeseL1.bJaU Teil II Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
Verkündun9en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
Rechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135
DietJcr Ausgo/Je sind fiir die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die zeitlichen
Ubersichlcn und die Sachverzeichnisse für Teil I und Teil II des Bundesgesetzblattes,
Jolugcmg 1073, beigefiigt.
Gesetz
über die Erhöhung der jährlichen Sonderzuwendung
Vom 30. Januar 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. In § 7 werden die Worte „von sechsundsechzig-
schlossen: zweidrittel vom Hundert" gestrichen.
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Gewährung 3. In § 8 Satz 1 wird das Wort „dreißig" durch das
einer jährlichen Sonderzuwendung Wort „fünfzig" ersetzt.
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
4. In § 9 Satz 2 werden die Worte „um sechsund-
Sonderzuwendun~J vom J 5. Juli l 965 (Bundesgesetz- sechzigzweidrittel vom Hundert" durch die
blatt I S. 609), zuletzt gei:indert. durch das Neunte
Worte „zu verdoppeln" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom
21. Juli 1970 (Bundes~Jesetzbl. J S. 1120), wird wie
folgt ged ndcrt:
Artikel 2
1. In § 6 werden
Änderung des Wehrsoldgesetzes
a) in Absatz 1 Salz 1 die Worte „Als Grundbe-
trag werden sechsundsechzigzweidrittel vom (1) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Be-
Hundert" durch die Worle „Der Grundbetrag kanntmachung vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I
wird in Hölw" ersetzt; S. 171), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-
derung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und
b) dem Absatz 2 folgender Scllz 2 angefügt: anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundes-
,,Die Verminderung unterbleibt für die Mo- gesetzbl. I S. 1321), wird wie folgt geändert:
nate des Entlassungsjahres, in denen Grund- In § 7 Abs. 2 wird das Wort „einhundertfünfund-
wehrdienst oder Ziv ildicnst ~Jeleistet wird, zwanzig" durch das Wort „einhundertfünfundacht-
wenn der Berechtigte vor dem 1. Dezember
zig" ersetzt.
entlassen worden ist und unverzüglich in den
öffentlichen Dienst zurückkehrt." (2) Dieser Artikel gilt nicht im Land Berlin.
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 3 (2) § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend für ·wehr-
Dbergangsvorschriften übungen, die in der Zeit vom l. Januar 1973 bis
31. Mai 1973 geleistet wurden.
(1) Im Jahre 1973 ist der Grundbetrag nach den
§§ 6, 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jähr- Artikel 4
lichen Sontlerzuwendun9 in der Fassung dieses Ge- Berlin-Klausel
setzes in Höhe von 25 v. H. mit den laufenden Be-
zügen für den Monat November und in Höhe von Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
75 v. H. mit den laufenden Bezügen für Monat des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Dezember zu zahlen. Ist bei Sozialleistungen auf (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Grund eines Gesetzes oder anderer Vorschriften die Artikel 5
Gewährung oder die Höhe der Leistung von anderem
Einkommen abhängig, so gilt die Sonderzuwendung Inkrafttreten
insgesamt als mit den Bezügen für Dezember 1973 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Novem-
gezahlt. ber 1973 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Januar 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Leber
Nr. 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1974 131
Gesetz
zur Änderung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften
Vom 31. Januar 1974
Der Bundeslil~J hat dc1s folgende Gesetz be- 2. In Absatz 3 werden die Worte· ,,der Beamtin"
schlossen: gestrichen.
Artikel 1
Das Bcamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesge- Artikel 3
setzbJ. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Gesetz Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundes-
12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1853), wird gesetzbl. I S. 1281), zuletzt geändert durch das
wie folgt geändert: Zweite Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom
5. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1569), wird
§ 48 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
wie folgt geändert:
,, (1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf
Antrag
1. In § 2a werden
1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßi-
gen Arbeitszeit ermäßigt werden, a) in der Uberschrift das Wort „Beamtinnen"
durch das Wort „Beamte",
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von b) in Satz 1 die Worte „Eine Beamtin, deren"
drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlänge- durch die Worte „Ein Beamter, dessen",
rung gewährt werden,
c) in Satz 2 die Worte „der Beamtin" durch die
wenn er mit Worte „dem Beamten",
a) mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren d) in Satz 2, letzter Halbsatz, das Wort „sie"
oder durch das Wort „er"
b) einem nach amtsärztlichem Gutachten pflegebe-
dürftigen sonstigen Angehörigen ersetzt.
in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Personen
tatsächlich betreut oder pflegt." 2. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Ist bei einem nach Absatz 2 anspruchs-
berechtigten Beamten der Kinderzuschlag auf
Artikel 2 Grund des § 2a herabgesetzt, so sind die Vor-
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be- schriften des Absatzes 2 auf den anderen An-
kanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I spruchsberechtigten in Höhe dieser Herabset-
S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz zur zung nicht anzuwenden. In den Fällen des Absat-
Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom zes 2 Nr. 1 und Nr. 4 wird die Hälfte des Kinder-
12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1853), wird zuschlages auch einem Beamten gewährt, dessen
wie folgt geändert: Dienstbezüge nach § 2a herabgesetzt sind."
§ 79a wird wie folgt geändert:
3. In § 51 Abs. 2 wird das Wort „Beamtinnen"
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: durch das Wort „Beamten" ersetzt.
,,(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann
auf Antrag
1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regel:-
mäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden, Artikel 4
2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
von drei Jahren mit der Möglichkeit der Ver- Bekanntmachung vom 19. April 1972 (Bundesge-
längerung gewährt werden, setzbl. I S. 713), zuletzt geändert durch das Zweite
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes
wenn er mit
vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288), wird
a) mindestens einem Kind unter sechzehn Jah- wie folgt geändert:
ren oder
b) einem nach amtsärztlichem Gutachten pflege-
bedürftigen sonstigen Angehörigen 1. § 48a wird wie folgt geändert:
in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Perso- a) In der Uberschrift werden die Worte „von
nen tatsächlich betreut oder pflegt." Richterinnen" gestrichen.
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) J\1Js<1i.z I crl1~ill lolucnde Fussun~J: 4. In § 78 Nr. 4 Buchstabe f werden die Worte
,, von Richterinnen" gestrichen.
,,(1) Eint:tn Richter ist c1uf Antn1g
1. (for Dienst. bis c1uf die HJlfte des regel-
mi:ißigcn Dienst.es zu crrni:ißigen, Artikel 5
2. ein Urlcn1h ohne Dienstbezüge bis zur Das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdiszipli-
DdLWr von drei Jahren mit der Möglichkeit narrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725)
der VcrlJnw)rung zu gewähren, wird wie folgt geändert:
wenn er n1 i L
In Artikel III wird nach § 7 folgender § 8 eingefügt:
c_1) mindcsl(:ns einem Kind unter sechzehn
Jdh ren oder ,,§ 8
b) cirn~rn 11<1ch i:lm Lsiüzllichem Gutachten Die gegen einen Beamten verhängte Disziplinar-
pi lc:qdH:dürll.iqcn sonstigen Angehörigen maßnahme der Einstufung in eine niedrigere Dienst-
in hiiusliclicr Ccmcinschrlft lebt und diese altersstufe oder der Versagung des Aufsteigens im
Pe rsoncn lil ls~i eh Ii eh belreu t oder pflegt." Gehalt, die sich besoldungsrechtlich nicht mehr aus-
wirkt, ist nach den Vorschriften der Bundesdiszipli-
c) In Abscilz 3 werden die Worte „die Rich- narordnung zu tilgen, die für die Tilgung einer Ge-
terin" durd1 die Worte „der Richter" ersetzt. haltskürzung gelten. Die Tilgung erstreckt sich nicht
d) In ;\ bsi.l lz 4 werden d ic Worte „der Rich- auf die Vorgänge, die der Festsetzung und dem
ter in" qcsl.richcn. Nachweis der Dienstbezüge dienen."
2. In § 62 /\ bs. 1 Nr. 4 Buchstabe f werden die Artikel 6
·worte „von Richterinnen" gestrichen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
3. § 76a wird wie folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Teilzeitbeschäftigung". Artikel 7
b) In Satz l werden die Worte „von Richterin- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
nen" gestrichen. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. Januar 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 10 Tag der .Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1974 133
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Abwiddung der unter Sonderverwaltung stehenden
von Kreditinstihden, Verskhenmgsunternehmen und. .,,,uri:'".! ..oc;;"'.1·.7,•"""•Ji'.~,1>.al.:fl,.'Ji~:.!.n
Vom 31. Januar 1974
Der BundesLaq hal mil Zustimmung des Bundes- verwaltung stehenden Vermögen von Kredit-
rates clus folgende CcscLz lwschlossen: instituten, Versicherungsunternehmen und
sparkassen vom 21. März 1972 (BundesgesetzbL I
A.rtikel 1 S. 465), soweit es sich nicht um Zinsen handelt."
Das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderver-
waltung stehenden VermögPn von Kreditinstituten,
Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom Artikel 3
21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465) wird wie In § 39 Abs. 1 Satz 2 des Reparationsschädenge-
folgt geändert: setz,e•s vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I
1. An§ 4 wird folgender Absalz 3 angefügt: S. 105), zuletzt geändert durch das Fünfundzwan-
zigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs-
,, (3) Absatz 1 steht der Geltendmachung von gesetzes vom 24 . .August 1972 (Bundesgesetzbl. I
.Ansprüchen durch den Träger der Entschädigung S. 1521), wird folgende Nummer 3 angefügt:
nicht entgegen, die von einem Gläubi9er nach
dem 31. August 1972 an diesen abgetreten wor- „3. Beträge aus der Erfüllung von .Ansprüchen nach
den sind." · dem Gesetz zur .Abwicklung der unter Sonder-
verwaltung stehenden Vermögen von Kredit-
2. An § 17 Abs. 2 wird folgende Nummer 5 ange-
instituten, Versicherungsunternehmen und Bau-
fügt:
sparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I
„5. Ansprüche, die nach § 4 Abs. 3 an den Träger S. 465), soweirt es sich nicht um Zinsen handelt."
der Entschädigung abgetreten worden sind."
Artikel 2 Artikel 4
In § 250 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgeset- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Nr. 1
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
tober 1969 (Bundesgese,tzbl. I S. 1909), zuletzt geän- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
dert durch das Sechsundzwanzigste Gesetz zur An-
derun~J des Lastenausgleichsgesetzes vom 24. Au-
gust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1537), wird folgende Artikel 5
Nummer 3 angefügt: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
„3. Beträge aus der Erfüllung von Ansprüchen nach dung, Artikel 2 und 3 jedoch mit Wirkung vom
dem Gesetz zur .Abwicklung der unter Sonder- 1. September 1972 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. Januar 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 31. Januar 1974
T,1 g In h a 1 t Seite
12. 12. 7:1 Fkkil1111!1ndcl1u1HJ <ks Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,rnd und der l<<·~Ji<'run~J ckr Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
1B. 12. 7] lkkannl.m<1ch11119 cks Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,md und cl<!r R<!\Ji<!runrJ der Islamischen Republik Pakistan über Zusammenarbeit in der
wisi;t•nsd1c1llliclwn hirschung und technologischen Entwicklung ................... ·...... 68
20. 12. 7] lkk,rn11L111c1d111nq üb('r den Gdl:un9sbereich des Wiener Ubereinkommens über diploma-
lisdH! Bt>zic!]n111~J<!J1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
2. 1. 74 lkkdnnlmilclrnn~J ülwr das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens
vom 5. Juli 1%] zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Fri.rnzösischen Republik über die Errichtung des deutsch-französischen Jugend-
wc~rks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
4. 1. 74 Bekanntm,1cl1un9 über den Geltu~gsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung dcir Ski a verei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Prakliken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
7. 1. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Ha.lienischen Republik über Erleichterungen der fiskalischen Behand-
lun9 d~!s 9renzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs . . . . . . . . . . . . . 74
15. 1. 74 Bekanntmadrnn9 über den Gellungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . 74
18. 1. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens gegen Diskriminierung
im Unterrichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
21. 1. 74 BekannLmachun9 über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
C3askriegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(BundesgesetzbJ. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. L 74 Verordnung Nr. 1/74 über die Festsetzung von
Ent.gellen für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 20 30. 1.74 10.2. 74
23. 1. 74 Verordnung Nr. 2/74 über die Festsetzun9 von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 20 30. 1. 74 10.2. 74
11. 1. 74 Zehnte Verordnung zur Änderung der Neun-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hamburg) 21 31. 1. 74 28.2. 74
%-1-2-1!)
16. 1. 74 Elfte Verordnung zur Änderung der Fünfund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln in den oberen Flug-
verkehrs bera tungs bezir k en) 21 31. 1. 74 28.2. 74
96-1-2-35
9. 1. 74 Zwölfte Verordnung zur Anderung der Dritten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luft- siehe
raum) 21 31. 1. 74 Artikel 2
96-1-2-3
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 31. Januar 1974
T,1 g In h a 1 t Seite
12. 12. 7:1 Fkkil1111!1ndcl1u1HJ <ks Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,rnd und der l<<·~Ji<'run~J ckr Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
1B. 12. 7] lkkannl.m<1ch11119 cks Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,md und cl<!r R<!\Ji<!runrJ der Islamischen Republik Pakistan über Zusammenarbeit in der
wisi;t•nsd1c1llliclwn hirschung und technologischen Entwicklung ................... ·...... 68
20. 12. 7] lkk,rn11L111c1d111nq üb('r den Gdl:un9sbereich des Wiener Ubereinkommens über diploma-
lisdH! Bt>zic!]n111~J<!J1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
2. 1. 74 lkkdnnlmilclrnn~J ülwr das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens
vom 5. Juli 1%] zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Fri.rnzösischen Republik über die Errichtung des deutsch-französischen Jugend-
wc~rks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
4. 1. 74 Bekanntm,1cl1un9 über den Geltu~gsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung dcir Ski a verei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Prakliken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73
7. 1. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Ha.lienischen Republik über Erleichterungen der fiskalischen Behand-
lun9 d~!s 9renzüberschreitenden deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs . . . . . . . . . . . . . 74
15. 1. 74 Bekanntmadrnn9 über den Gellungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . 74
18. 1. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens gegen Diskriminierung
im Unterrichtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
21. 1. 74 BekannLmachun9 über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
C3askriegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(BundesgesetzbJ. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
17. L 74 Verordnung Nr. 1/74 über die Festsetzung von
Ent.gellen für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 20 30. 1.74 10.2. 74
23. 1. 74 Verordnung Nr. 2/74 über die Festsetzun9 von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 20 30. 1. 74 10.2. 74
11. 1. 74 Zehnte Verordnung zur Änderung der Neun-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hamburg) 21 31. 1. 74 28.2. 74
%-1-2-1!)
16. 1. 74 Elfte Verordnung zur Änderung der Fünfund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,
Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln in den oberen Flug-
verkehrs bera tungs bezir k en) 21 31. 1. 74 28.2. 74
96-1-2-35
9. 1. 74 Zwölfte Verordnung zur Anderung der Dritten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luft- siehe
raum) 21 31. 1. 74 Artikel 2
96-1-2-3
Nr. 10 Tu!J der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1974 135
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmit.telbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeiclrnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 12. 73 Verord11unq (EWC) Nr. 35'.H /73 der Kommission zur Fest-
sel:zunq der eil> 1. .Jcrnuar 1974 qellenden Erstattunqssätze bei
der Ausluhr lwsl.immter Getreide- und Reiserzeug-
n iss e in Form von nicht unter Anhanq II des Vertraqes
fc1Jle11de11 Waren 29. 12. 73 L 360/53
28. 12. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 3532173 der Kommission zur Fest-
seLwnq der <1b 1. .lcmudr 1974 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausluhr von Zucker und Melasse in Form von
nicht uni.er /\nhunu H des Vertrages fallenden Waren 29. 12. 73 L 360/55
28. 12. 73 Verordnunq Nr. 3533/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der ctb 1. 1974 qeitenden Erstattunqssätze bei
der Au-;fuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in
Form von nichl unter Anhirnq II des Vertrages fallenden
\!Varen 29. 12. 73 L 360/60
27. 12. 73 Verordnunq .(EWGI Nr. 3534173 der Kommission zur Einfüh-
runq von Beihilfen für V\Teinllauerzeuqnisse, die
dem unter der Bezeichnunq „Cyprus Sherry" ausgeführten
Weinlrnucrzeuqnis qle.ic:hartiq sind und in der Gemeinschaft
in ihrer ursprünqlichen Zusammensetzunq erzeuqt und nach
lrlancl und dem Vereiniqten Königreich ausgeführt werden 29. 12. 73 L 360/63
20. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3566/73 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe der im ersten Vierteljahr 1974 bei der Einfuhr
der uni.er die Verordnung Nr. 1059/69 fallenden Waren
anwendlwren beweglichen HJ(~traue. Ausgleichsbeträge und
Zusatzzölle 30. 12. 73 L 362/1
28. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3567/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Gelr<'ide, Mehle,, Grobgrieß und Fein-
9 r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei (kr Einfuhr 31. 12. 73 L 364/1
28. 12. 73 Verordnung (EWC) Nr. 3568/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prctmicn, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce t r e i de, M eh l und Malz hinzugefügt werden 31. 12. 73 L 364/3
28. 12. 73 Verordrnrng (EWC) Nr. 3569/73 der Kommission zur Änderung
cl(~r bei der Erslc1tl.ung lür Ge 1. r e i cl e anzuwendenden Berich-
1.igun~J · 31. 12. 73 L 364/5
28. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3570/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erslattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und
R c i s v (! r iJ r h e i I u n g s c r z e u g n i s s e n 31. 12. 73 L 364/7
28. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3571173 der Kommission zur Festset-
,ung d('r Ersl.al.l.ungen für die Ausfuhr von Getreidemisch-
lutterrnitteln 31. 12. 73 L 364/12
28. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3572/73 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
1. r e i d c - und R c iss c kt o r s anzuwendenden Beträge 31. 12. 73 L 364/14
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lt1m und Bt'Z<'ichnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 1. 74 Veron1nung (EWG) Nr. 3/74 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen ockr Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei
dnr Einfuhr 3. 1. 74 L 2/5
2. 1. 74 Vt)rordnunq CEWC) Nr. 4/74 der Kommission über die Fest-
set:,,.ung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
lii r G t~ t r e i d e , M eh I und M a 1 z hinzugefügt werden 3. 1. 74 L 2/7
2. 1. 74 Vc!rordnun~J (EWG) Nr. 5/74 der Kommission zur }'inderung
der bei d01 Erstatttrng für Getreide anzuwendenden Be-
ri d1 Li ~Jll ng 3. 1. 74 L 2/9
2. 1. 74 Verordnunq (EWC) Nr. b/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfnngen bei der Einfuhr von Weißzuk-
ker und Rohzucker 3. 1. 74 L 2/11
2. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 7/74 der Kommissiön über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 3. 1. 74 L 2/12
2. l. 74 Verorclnun~J (EvVG) Nr. 8/74 der Kommissioli zur Festsetzung
der dur(hschnil.Uichen Erzeugerpreise für Vvein 3. 1. 74 L 2/13
2. 1. 7 4 Verordnun~J (EWC) Nr. 9/74 der Kommission über die Aus-
schwibung der KostPn für die Lieferung von Magermilch-
p u 1v c, r im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 3. 1. 74 L 2/15
2. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 10/74 der Kommission zur Festsetzung
der Erslatlung bei der .Ausfuhr in unverändertem Zustand für
w e i n z ll C k er und R () h zu C k er 3. 1. 74 L 2/17
2. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 11/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß-
und Roh zuck c r 3. 1. 74 L 2/19
Andere Vorschriften
17. 12. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1 /74 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zoll-
tarif 1. 1. 74 L 1/1
28. 12. 73 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/74 des Rates zur
Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beam-
ten der Europiiischen Gemeinschaften und der sonstigen Be-
diensteten dieser Gemeinschaften sowie der Berichtigungs-
koeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge an-
wendbar sind 3. 1. 74 L 2/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vetlaq: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bu1,desgcscl1/,hlal.1 Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsqcsd1/.hlatl Tt'il JJ werden viilkerrechlliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckiln11lrn<1chtuHJcn sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
13 e zu (f s b c d i ll H u n (J c n: L,111fonrler Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10, jeden Jahres
heim Verlaq vorlie9c,n. Poslanschrifl. für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblalt,
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,nlf rL1s l'oslschcckkoolo üunclcsqcsel.zblatl Küln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
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JH<'is ist die Meluw<'rl.slcucr cnllwlten; der anqcwanrlte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.