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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 5. Januar 1974 1 Nr. 1
Inhalt Seite
19. 12. 73 Neuiassung des Viehseuchengesetzes ................................................ .
711:ll-l
18. 12. 73 Verordnu11n zur Andenmg der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und
11esundheitspolizeilid1e Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen
in1 lnland J\ß.A_ ............................................................... 18
711:l2-l-1
18. 12. 73 Zweite Verordnung zur Anderung der Verordnung über Mindestanforderungen und
CPsu nd hci t.szeugnisse für den Export von Fleisch in die Bundesrepublik Deutschland
(Mindestc1nforderungen-Verordnung MindV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
'/B:!2-1-12
18. 12. 7] riinlte Verordnnn9 zur Anderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung 28
711:J2-1-9
2ß. 12. 73 VPrordnunq ühPr den Branntweinausfuhrpreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Bekanntmachung
der Neufassung des Viehseuchengesetzes
Vom 19. Dezember 1973
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-
rung des Viehseuchengesetzes vom 7. August 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1363) wird nachstehend der
Wort1laut des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni
1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) in der gemäß Artikel 1
des vorgenannten Anderungsgesetzes geltenden
Fassung bekanntgc-;macht
ßonn, den 19. Dezember 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Viehseuchengesetz
§ 1 Finanzen diese Aufgabe dem Freihafenamt über-
tragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
(1) Das nachstehende Gesetz regelt die Bekämp-
fung von Viehseuchen, die beim Vieh oder bei ande- in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungs-
gesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I
ren Tieren auftreten.
S. 1426) gilt entsprechend. Die vorstehend genann-
(2) Vieh im Sinne dieses Gesetzes sind a1le nutz- ten Uberwachungsbehörden können Sendungen der
baren Haustiere einschließlich der Hunde, der Kat- in Satz 1 genannten Art beim Eintritt in das Wirt-
zen und des Geflügels sowie der Bienen. schaftsgebiet zur Uberwachung der Einhaltung der
(3) Schlachtvieh im Sinne dieses Gesetzes ist dabei zu beachtenden veterinärpolizeilichen Bestim-
Vieh, von dem anzunehmen ist, daß es zur Ver- mungen anhalten.
wendung des Fleisches zum Genuß für Menschen (2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im
alsbald geschlachtet werden soll. Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
(4) Als verdächtige Tiere gelten im Sinne dieses rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsver-
Gesetzes: ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Uber-
die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche wachung nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere
befürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere); Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften
Tiere, an denen sich solche Erscheinungen und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Dul-
zwar nicht zeigen, für die jedoch die Vermutung dung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und
vorliegt, daß sie den Ansteckungsstoff aufgenom- sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichti-
men haben (der Ansteckung verdächtige Tiere). gungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster
und Proben vorsehen.
§ 2 § 3
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Ge- (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Ge-
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften obliegt den zuständigen Landes- Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der viehseuchen-
behörden, soweit gesetzlich nichts anders bestimmt rechtlichen Einfuhrvorschriften, obliegt für Tiere, die
ist. sich im Besitz der Bundeswehr befinden, den zu-
(2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate ständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese
angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate Dienststellen haben der für den Standort zuständi-
bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach gen Landesbehörde den Ausbruch oder den Verdacht
den Vorschriften dieses Gesetzes. Anstelle der be- des Ausbruchs einer Seuche bei ihren Tieren sowie
amteten Tierärzte können im Falle ihrer Behinde- den Ve11lauf und das Erlöschen der Seuche mitzu-
rung oder aus sonstigen Gründen andere approbierte teilen; bei Seuchen, die bekämpft werden müssen,
Tierärzte zugezogen werden. Diese sind innerhalb haben sie auch die getroffenen Schutzmaßregeln un-
des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, verzüglich mitzuteilen. Diese Vorschriften gelten
alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in die- nicht im Land Berlin.
sem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen (2) Der Bundesforschungsanstalt für Viruskrank-
sind. heiten der Tiere sowie dem Bundesgesundheitsamt
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfah- obliegt die Bekämpfung von Viehseuchen bei ihren
ren, über die Form, von deren Beobachtung die Gül- eigenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand be-
tigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden stimmter wissenschaftlicher Versuche sind.
Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden
Behörden und Beamten und über die Bestreitung der können
durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von 1. den Vorständen der Kliniken und Institute der
den Ländern zu treffen. tierärztlichen Lehranstalten sowie
§ 2a 2. im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten anderen an der
(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von wissenschaftlichen Erforschung von Viehseuchen
ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt
Uberwachung des Verbringens von lebenden und angestellt ist,
toten Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Erzeug-
die Bekämpfung von Viehseuchen in entsprechender
nissen, tierischen Rohstoffen sowie sonstigen Ge-
Anwendung von Absatz 2 übertragen.
genständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein
können, in oder durch das Wirtschaftsgebiet sowie (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die
aus dem Wirtschaftsgebiet mit. Für das Gebiet des viehseuchenrechtlichen Vorschriften zur Bekämp-
Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der fung von Viehseuchen mit den Einschränkungen
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974 3
Anwendun~J, die sich ilUS dem Zweck der wissen- Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister
schaftJiclwn Versuche cr~ieben. Soweit die Seuchen für Ernährung, Landwirtschaft und Fmsten Rechts-
nicht Gegenstand bc~stirnmter wissenschaftlicher verordnungen nach Satz 2 ohne Znstimmung des
Versuche sind, kann mit Cenehmigung der zustän- Bundesrates erlassen; sie treten spätestens sechs
digen obersten Landeslwhönlen von einer vorge- Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre
schriebenen unverzüglicl1en Tötung der Versuchs- Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bun-
tiere abgesehen werden, sofern der Zweck der desrates verlängert werden.
wissenschaftlichen Versuche dies erfordert und (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 können
veterinärpolizeili.che Gründe nicht entgegenstehen.
1. lebende Tiere eines Transportes zum Zwecke
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten An- ihrer sofortigen Tötung oder Absonderung,
stalten und Einrichtungen haben den Ausbruch oder 2. tote Tiere eines Transportes zum Zwecke der un-
den Verdacht des Ausbruchs einer Seuche, die nicht verzüglichen unschädlichen Beseitigung
Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist,
eingeführt werden, wenn die zuständige oberste
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Landesbehörde vor Eintreffen der Tiere an der
Grenze des Wirtschaftsgebietes erklärt hat, daß die
§ 4 Tiere des Transportes ohne Rücksicht auf ihren Ge-
(weggefallen) sundheitszustand übernommen werden, und durch
Auflagen sichergestellt wird, daß Viehseuchen nicht
verschleppt werden.
§ 5
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch auf das Ver-
(weggefallen) bringen aus den Währungsgebieten der Mark der
Deutschen Demokratischen Republik Anwendung.
§ 7
I. Abwehr der Einschleppung von Viehseuchen
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
§ 6 schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr
Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung von
1. von seuchenkranken Tieren und von verdächtigen Seuchen, die auf Haustiere übertragbar sind,
Tieren (§ 1 Abs. 4) sowie von Erzeugnissen und
Rohstoffen solcher Tiere, 1. die Einfuhr oder Durchfuhr von lebenden und
toten Tieren, Teilen von Tieren, tierischen Er-
2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Roh-
zeugnissen, tierischen Rohstoffen sowie sonstigen
stoffen von Tieren, die zur Zeit des Todes
Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff
seuchenkrank oder verdächtig gewesen sind oder
sein können
die an einer Seuche gefallen sind, und
a) zu verbieten, zu beschränken oder von einer
3. von Gegenständen jc~der Art, von denen nach den Genehmigung abhängig zu machen und
Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie
Träger von Ansteckungsstoff sind, b) mit bestimmten veterinärpolizeilichen Bedin-
gungen oder Auflagen zu verbinden, insbeson-
sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile von dere die Beibringung von Ursprungs- und
Tieren, tierische Erzeugnisse, tierische Rohstoffe und Gesundheitszeugnissen, die amtstierärztliche
Gegenstände, die so behandelt worden sind, daß die Untersuchung und die amtliche Beobachtung
Abtötung von Seuclrnnerreg(Hn gewährleistet ist. vorzuschreiben;
(2) Ferner ist die Einfuhr von lebenden Tier- 2. zu bestimmen, daß eingeführte lebende und tote
seuchenerregern oder von Impfstoffen, die lebende Tiere, Teile von Tieren, tierische Erzeugnisse,
Tierseuchenerreger enthalten, verboten. Der Bundes- tierische Rohstoffe sowie sonstige Gegenstände,
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Träger von Ansteckungsstoff sein können, nur
kann, sofern ein Bedürfnis besteht und veterinär- zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen
polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen, durch oder einer bestimmten Behandlung zu unterziehen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sind;
die Einfuhr von
3. die Zuständigkeiten und das Verfahren ein-
1. lebenden Tierseuchenerregern für wissenschaft-
schließlich der Untersuchung zu regeln.
lich geleitete Einrichtungen und Betriebe zur
Durchführung von Forschungen oder zur Her- (2) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundes-
stellung von Sera, Impfstoffen und diagnostischen minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Mitteln, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustirri-
2. Impfstoffen, die lebende Tierseuchenerreger ent- mung des Bundesrates erlassen; sie treten spätestens
halten und zur Bekämpfung von Viehseuchen be- sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
stimmt sind, Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
zulassen, von der Erteilung einer Genehmigung, Bundesrates verlängert werden.
auch mit den erforderlichen veterinärpolizeilichen (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Auflagen, abhängig machen sowie die Zuständig- durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des klei-
keiten und das Verfuhren regeln. nen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweide-
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
verkehrs von clen Vorsc:hrilten der nach Absatz 1 er- 2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen
lassenen Rechtsverorclnunuen abweichende Rege- Viehbestandes sowie eine regelmäßige Kontrolle
lungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsver- über den Ab- und Zugang von Tieren anordnen.
ordnungen mich Absatz 1 nicht ausdrücklich ausge-
(2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeord-
schlossen und eine Einschleppung von Seuchen, die
net werden, wenn und solange gegenüber dem an-
auf Haustiere übertragbar sind, nicht zu befürchten
grenzenden Ausland auf Grund von § 7 Abs. 1 oder 2
ist. Die Landesregierungen können diese Ermächti-
die Einfuhr geregelt ist.
gung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen
übertragen. (3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere
(4) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf das Ver-
Stellen übertragen.
bringen aus den Währungsgebieten der Mark der
Deutschen Demokratischen Republik Anwendung. § 8
(5) Absatz 1 findet auf die Ausfuhr sowie auf das Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Verbringen in die Währungsgebiete der Mark der und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Deutschen Demokrntischen Republik sinngemäß nung mit Zustimmung des Bundesrates die Vor-
Anwendung. schriften zu erlassen, die zur Durchführung der
Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschafts-
§ 7a g,emeinschaft vom 26. Juni 1964 zur Regelung vieh-
seuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-
(1) Einfuhr im Sinne de,s Abschnitts I dieses Ge-
lichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen
setzes ist das Verbringen aus fremden Wirtschafts-
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 121
gebieten in das Wirtschaft.sgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1
vom 29. Juli 1964 S. 1977) sowie der zur Durchfüh-
und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April
rung dieser Richlinie ergangenen Richlinien erfor-
1961 - Bundesgesetzbl. I S. 481 --, zuletzt geändert
derlich sind.
durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Außen-
wirtschaftsgesetzes vom 23. Februar 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 109). II. Bekämpfung von Viehseuchen im Inland
(2) Durchfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses 1. Allgemeine Vorschriften
Gesetzes ist die Beförderung unter zollamtlicher
Uberwachung ohne Umladung und Zwischenlage- a) Anzeigepflicht
rung aJus fremden Wirtschaftsgebieten durch das
Wirtschaftsge biet. § 9
(3) Ausfuhr im Sinne des Abschnitts I dieses Ge- (1) Bricht eine Seuche aus, auf die sich die An-
setzes ist das Verbringen aus dem Wirtschaftsg,ebiet zeigepflicht erstreckt (§ 10), oder zeigen sich Er-
nach fremden Wirtschaftsgebieten. scheinungen, die den Ausbruch einer solchen
Seuche befürchten lassen, so hat der Besitzer der
betroffenen Tiere unverzüglich der Polizeibehörde,
§ 7b dem beamteten Tierarzt oder einer anderen von der
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Landesregierung zu bezeichnenden Stelle Anzeige
und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem Bundes- zu machen, auch die kranken und verdächtigen Tiere
minister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zoll- von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung
dienststellen bekannt, bei denen lebende und tote fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
Tiere, Teile von Tieren, tierische Erzeugnisse, (2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung
tierische Rohstoffe sowie sonstige Gegenstände, die des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, wer mit der
Träger von Ansteckungsstoff sein können, zur Ein- Aufsicht über Tiere anstelle des Besitzers beauftragt
fuhr oder Durchfuhr abgefertigt werden, wenn die ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne ent-
Einfuhr oder die Durchfuhr durch Rechtsverordnung weder Tiere von mehreren Besitzern oder solche
nach § 7 Abs. 1 oder 2 geregelt ist. Tiere eines Besitzers, die sich seit mehr als vierund-
zwanzig Stunden außerhalb der Feldmark des Wirt-
schaftsbetriebes des Besitzers befinden, in Obhut
§ 7C hat, ferner für die auf dem Transport befindlichen
(1) Besteht wegen des Auftretens einer übertrag- Tiere deren Begleiter und für die in fremdem Ge-
baren Seuche der Haustiere im angrenzenden Aus- wahrsam befindlichen Ti,ere der Besitzer der betref-
land die Gefahr, daß Ansteckungsstoff eingeschleppt fenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weide-
wird, so können die Landesregierungen zur Ver- flächen.
hütung der Weiterverbreitung des Ansteckungs- (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die
stoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung Tierärzte und Leiter tierärztlicher und sonstiger
1. die Benutzung, Verwertung oder den Transport öffentlkher oder privater Untersuchungsstellen so-
von lebenden und toten Tieren, Teilen von Tieren, wie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Aus-
tierischen Erzeugnissen, tierischen Rohstoffen so- übung der Tierheilkunde, der instrumentellen Be-
wie sonstigen Gegenständen, die Träger von An- samung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von
steckungsstoff sein können, verbieten, beschrän- Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischbe-
ken oder von einer Genehmigung abhängig schauer einschließlich der Trichinenschauer, ferner
machen und die Pesonen, die das Schlächtergewerbe betreiben
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sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Be- b) Ermittlung der Seuchenausbrüche
arbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlach-
teter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer § 11
Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein poli- (1) I.st eine Anzeige erfolgt (§§ 9, 10) oder der
zeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer Seuche oder der Verdacht eines
Ausbruch einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuchenausbruchs sonst zur Kenntnis der Polizei-
Seuche (§ 10) oder von Erscheinungen, die den Aus- behörde gelangt, so hat diese sofort den beamteten
bruch einer solchen Seuche befürchten lassen, Tierarzt zuzuziehen (vgl. jedoch§ 14) und inzwischen
Kenntnis erhalten. dafür zu sorgen, daß die kranken und verdächtigen
Tiere von anderen Tieren abgesondert, soweit erfor-
§ 10 derlich auch eingesperrt und bewacht werden. Der
beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die
(1) Seuchen, auf die sich die Anzeigepflicht er-
Ursachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gut-
streckt, sind:
achten darüber abzugeben, ob durch den Befund der
1. Milzbrand und Rauschbrand; Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht
2. Tollwut; eines Seuchenausbruchs begründet ist und welche
besonderen Maßregeln zur Bekämpfung der Seuche
3. Rotz; erforderlich erscheinen. Ist eine Anzeige beim beam-
4. Maul- und Klauenseuche; teten Tierarzt erstattet, hat dieser unverzüglich die
in Satz 1 bezeichnete Behörde zu benachrichtigen.
5. Lungenseuche der Rinder;
(2) In eiligen Fällen kann .der beamtete Tierarzt
6. Pockenseuche der Schafe;
schon vor polizeilichem Einschreiten die sofortige
7. Beschälseuche der Pf erde; vorläufige Einsperrung und Absonderung der er-
8. Räude der Einhufer und der Schafe; krankten und verdächtigen Tiere, soweit erforder-
lich auch deren Bewachung sowie sonstige dringliche
9. Schweinepest und ansteckende Schweineläh- Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung
mung (Teschener Krankheit); der Seuche anordnen und die notwendigen Ermitt-
10. Rinderpest; lungen anstellen. Die getroffenen vorläufigen An-
ordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen
11. Geflügelcholera, Geflügelpest und Newcastle-
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch s.chrift-
Krankheit;
liche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der
12. äußerlich erkennbare Tuberkulose des Rindes, Polizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen.
sofern sie sich in der Lunge in fortgeschrittenem
(3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat
Zustand befindet oder Euter, Gebärmutter oder
der Vorsteher des Seuchenortes für die vorläufige
Darm ergriffen hat;
Bewachung der erkrankten und verdächtigen Tiere
13. Tuberkulose des Rindes außer den Fällen der sowie für die Durchführung der dringlichen Maß-
Nummer 12; regeln zu sorgen.
14. Afrikanische Pferdepest; § 12
15. Afrikanische Schweinepest; Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem
16. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Gutachten des beamteten Tierarztes nur mittels
Ziegen; bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzufüh-
17. ansteckende Blutarmut der Einhufer; render Maßnahmen diagnostischer Art Gewißheit zu
erlangen ist, so können diese Maßnahmen von der
18. Psittakose;
Polizeibehörde angeordnet werden. Dies gilt auch,
19. Faulbrut und Milbenseuche der Bienen. wenn die Gewißheit nur durch die Tötung und Zer-
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- legung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist.
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die § 13
Anzeigepflicht
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten
1. zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren Tierarztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt
durch Viehseuchen für weitere Seuchen einzu- sei oder daß der begründete Verdacht eines Seu-
führen und chenausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die
2. für bestimmte Seuchen aufzuheben, erforderlichen Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz
soweit Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlichkeit und den zu dessen Ausführung erlassenen Vor-
einer Seuche dies erfordern oder zulassen. schriften (§ 79) zu treffen und wirksam durchzufüh-
ren.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten § 14
Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1 ohne Zu- (1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche,
stimmung des Bundesrates erlassen; sie treten späte- der Lungenseuche der Rinder, der Schweinepest, der
stens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Rinderpest, der Geflügelpest, der Newcastle-Krank-
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung heit, der Afrikanischen Pferdepest, der Afrikani-
des Bundesrates verlängert werden. schen Schweinepest oder der Faulbrut und der Mil-
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
benseuclw cln Bic:rwn durch rL1s Gutc1chten des be- c) Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr
amteten Tiernrzles fesl.g(~stellt, so kann die Polizei-
behörde auf d ic: J\ nzeige neuer Seuchenausbrüche § 17
in dem Seuchenorte) selbst oder in unmittelbar an- Zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der
grenzenden Ortschdfl.en soforl die erforderlichen Viehbestände durch Viehseuchen können folgende
Schutzmaßregeln anordnen, ohne daß es einer Maßnahmen angeordnet werden:
nochmaligen Zuzidrnng des beamteten Tierarztes 1. Amtstierärzfüche oder tierärztliche Untersu-
bedarf. Dieser ist j(~doch durch die Polizeibehörde chung von Vieh vor dem Verladen und vor oder
von jedem wci t.eren Seuchenfd ll zu benachrichtigen. nach dem Entladen bei Transporten jeder Art;
(2) Das gleiche kann für diejenigen Seuchen, auf 2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von
die gemäß § 10 Abs. 2 die Anzeigepflicht ausgedehnt Vieh, das sich im Besitz von Viehhändlern
worden ist, von den Lmdesregierungen bestimmt befindet, auf öffentlichen Wegen und des Trei-
werden. bens von Vieh auf dem Wege zum oder vom
Markt sowie Beschränkung des Treibens von
§ 15 Wanderherden;
(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tier- 3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheits-
arzt die Feststellung des Krankheitszustandes eines zeugnissen für Vieh, das in einen anderen Vieh-
verdächtigen Tieres obliegt, ist es dem Besitzer bestand oder auf Weiden, Märkte, Körungen,
unbenommen, das Gutachten eines anderen appro- Viehversteigerungen oder öffentliche Tier-
bierten Tierarztes einzuholen. Die Anordnung und schauen gebracht wird;
die Ausführung der Schutzmaßregeln werden hier-
durch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung einer Seuche 4. Führung von Kontrollbüchern durch die Vieh-
durch Zerlegung eines Tieres sind aber die für die händler und Kennzeichnung von Vieh;
Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzu- 5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
bewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter Molkereien, insbesondere für Sammelmolkereien
bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort das Verbot der Abgabe oder der sonstigen Ver-
erklärt, daß er das Gutachten eines anderen a,ppro- wertung von Magermilch und anderen Milch-
bierten Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Auf- rückständen, sofern nicht vorher eine Erhitzung
bewahrung hat unter sicherem Verschluß oder unter bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für
Uberwachung auf Kosten des Besitzers so zu ge- eine bestimmte Zeitdauer stattgefunden hat;
schehen, daß eine Verschleppung von Krankheits-
erregern nach Möglichkei l vc~rmieden wird.
6: Verbot des Umherziehens mit Zuchthengsten
zum De,cken von Stuten und Beschränkung des
(2) Die vorgesetzte Behörde hat im Falle erheb- Handels mit Vieh, der ohne vorherige Bestel-
licher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem lung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes
beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer zu- der gewerblichen Niederlassung des Händlers
gezogenen approbierten Tierarzt über den Aus- oder ohne Begründung einer solchen stattfindet;
bruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus
7. Uberwachung der beim Bergwerks- oder Schiff-
sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Rich-
fahrbsbetrieb und der beim Gewerbebetrieb im
tigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes be-
Umherziehen benutzten Zugtiere;
stehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten ein-
zuziehen und dementsprechend das Verfahren zu 8. Bezeichnung der Hunde durch Halsbänder mit
regeln. Namen und Wohnort oder Wohnung des
Besitzers;
§ 16 9. Einführung von Deckregistern für Pf erde und
(1) Alle Viehmärkte sowie die Viehhöfe und Rinder;
Schlachthöfe einschließlich der öffentlichen Schlacht- 10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf
häuser sowie alle gewerblichen Schlachtstätten sind Viehladeste1len für den öffentlichen Verkehr;
durch beamtete Tierärzte zu beaufsichtigen.
11. Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur von Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen
in geringem Umfange gehandelt wird, können von Rohstoffen· dienenden Fahrzeuge mit Einschluß
den Landesregierungen ausnahmsweise von der von Schiffen sowie der bei einer solchen Beför-
Beaufsichtigung befreit werden. derung benutzten Behältnisse und Gerätschaf-
(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handels- ten und der Ladeplätze;
zwecken oder zum Verkauf zusammengebra,chten 12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch be- Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen,
hördliche Anordnung veranlaßte Zusammenziehung Schlachthöfen und gewerblkhen Schlachtstät-
von Vieh, auf die zu Zucht.zwecken aufgestellten ten, insbesondere auch räumliche Trennung der
männlichen Tiere, auf Ställe und Betriebe von Tier- Viehhöfe von den Schlachthöfen, Anlegung ge-
händlern, nuf Viehmästereien, auf Massentierhal- trennter Zu- und Abfuhrwege für Viehmärkte,
tungen, auf Schlachtstätten, die nicht unter Absatz 1 Viehhöfe und Schlachthöfe sowie Verbot des
fallen, und auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, Abtriebs von Vieh von Schlachtviehmärkten zu
von denen eine Seuchengefahr ausgehen kann, aus- anderen Zwecken ais zur Schlachtung oder zum
gedehnt werden. Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974 7
13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von verbundenen Auflagen und · die Uberwachung
Gastställen und Ställen von Viehhändlern; sowie die Voraussetzungen des Widerrufs der
14. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von amtlichen Anerkennung zu regeln;
Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen
gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;
von Kadavern und tierischen Teilen; 4. für Massentierhaltungen Vorschriften zu erlassen
14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von über die Aufteilung in Einzelbestände (Betriebs-
Anlagen zur gewerbsmäßigen Herstellung und abteilungen), die Größe und Abgrenzung der
Verarbeitung von Futtermitteln, die Träger von Betriebsabteilungen, die Ein- und Herrichtung der
Ansteckungsstoffen sein können; Ställe, Wege und Plätze vor den Ställen, der
Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und
15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung
der Futterbereitung innerhalb der Betriebe, die
von Abwässern und Abfällen in Gerbereien,
Anforderungen an die Aufnahme und Abgabe von
Fell- und Häutehandlungen;
Tieren, die Untersuchung von Tieren, das Tragen
16. Regelung des Verkehrs mit Viehseuchenerregern von Schutzkleidung innerhalb der Betriebe, die
und ihrer Aufbewahrung sowie Bestimmung der Reinigung oder die Desinfektion der Ställe sowie
Vorsichtsmaßregeln, die bei der Ausführung der dort benutzten Gegenstände, die Führung von
wissenschaftlicher Arbeiten mit solchen Er- Kontrollbüchern über Zu- und Abgang von
regern zu beobachten sind; Tieren und über die Zahl der täglichen Todesfälle
17. Regelung der Herstellung, Abgabe und Anwen- sowie die Dung- und Jauchebeseitigung.
dung von Mitteln, die unter Verwendung von (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
Krankheitserregern hergestellt werden und zur schaft und Forsten kann in der Rechtsverordnung
Verhütung, Erkennung oder Heilung von Vieh- nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierungen
seuchen bestimmt sind; übertragen. Die Landesregierungen können ihre
18. Regelung des Gewerbebetriebs der Vieh- Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
kastrierer;
19. Rege!lung der Verwertung und Desinfektion von § 17c
Speiseabfällen, die Träger von Ansteckungs- (1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Ver-
stoffen sein können. wendung von Krankheitserregern hergestellt wer-
den und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung
von Viehseuchen bestimmt sind, dürfen nur abge-
§ 17a geben oder angewendet werden, wenn sie von der
(1) Zum Schutz gegen eine Seuche können Gebiete, Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der
in denen die Viehbestände von mindestens zwei Tiere, vom Bundesgesundheitsamt oder vom Paul-
Dritteln der Tierbesitzer auf Grund amtstierärzt- Ehrlich-Institut zugelassen worden sind. Dies gilt
licher Feststellung als frei von dieser Seuche befun- nicht für solche Mittel nach Satz 1, die unter Ver-
den worden sind, zu Schutzgebieten erklärt werden. wendung von in einem bestimmten Bestand eines
Betriebes isolierten Krankheitserregern hergestellt
(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vor- worden sind und nur in diesem Bestand angewendet
schriften dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln kön- werden.
nen in Schutzgebieten die Benutzung, die Verwer-
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
tung und der Transport der Tiere, die für die Seuche
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-
empfänglich sind und aus Viehbeständen stammen,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
die nicht als frei von der Seuche befunden worden
Nähere über die Prüfung und Zulassung der in Ab-
sind, sowie der von diesen Tieren stammenden
satz 1 genannten Mittel sowie über die Abgrenzung
Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner
der sachlichen Zuständigkeit der in Absatz 1 ge-
kann das Verbringen solcher Tiere oder der von
nannten Stellen zu bestimmen.
ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutz-
gebiete verboten oder beschränkt werden. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
§ 17b Bundesrates bestimmen, daß abweichend von Ab-
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- satz 1 Satz 1 von der Zulassung abgesehen wird.
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts- Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungs-
Schutz gegen die ständige Gefährdung der Vieh- dauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates
bestände durch Viehseuchen v,erlängert werden.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für die Durchfüh-
ein Tier oder ein Viehbestand als frei von einer
rung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wis-
Seuche anzusehen ist;
senschaftlicher Institute zulassen, wenn dies zur
2. die amtliche Anerkennung eines Viehbestandes Erprobung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mittel
als frei von einer Seuche, das Verfahren der amt- erforderlich und die für die Zulassung jeweils zu-
lichen Anerkennung, die mit der Anerkennung ständige Stelle vmher angehört worden ist.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
hir di(• l(nlsc]H,idt11H1 iiLH'J die Zulussung von schaft mit anderen Tieren bleibt. Auch dürfen die
'3,!rd, ln1pfslof!t'.n tind \nL,q,·ncn nuch Absatz 1 Kadaver abgesonderter, bewachter oder polizeilich
·.;il\1, l StJWi() dil: r:re:iq<ilH' r·in•:i ChiJrge erhebt die beobachteter Tiere nicht ohne polizeiliche Geneh-
'~tmdc~;i(H';('IJ :HJ:<,1nsi,1 1 ':1, irnskr;mkheiten der migung geöffnet oder beseitigt werden.
Tiere Kostt~n (C<·bi1hrc:n Lllid \ . Der Bundes-
rninist(~r fiir Lrnfi runq., L,ind irhchalt und Forsten
wird Prrn;ichliq!, im Einvi';n1hmen rnit den Bundes- 2. § 20
n1inisler11 für \Nirl,;;dwH nd der Finanzen durch (1) Beschränkungen der Benutzung, der Verwer-
Rech1 mi1 :rn•mmg des Bundesrates tung oder de;s Transportes kranker oder verdäch-
diE~ fJ(:llli IH(~npf l id11 ifJen i lwstünde näher zu be- tiger Tiere, ihrer Kadaver, der von ihnen stammen-
stimmen. DiP Gebühren ddrfon im Einzelfall fol- den Erzeugnisse oder solcher Gegenstände, die mit
~iende ! Iüchsls~itze nicht ühr:rsleigen: kranken ode,r verdächtigen Tieren oder ihren Kada-
l. bei cler EnlsclwidunrJ üb(•r die von vern in Berührung gekommen oder sonst geeignet
a) Sera 6 000 DM sind, die Seuche zu verschleppen.
l>) Impfstoffen 120 000 DM (2) Beschränkungen des Transportes und der Be-
2. bei der Entscheidunu über die nutzung der für die Seuche empfänglichen und sol-
Freigabe einer Charge 2 000 DM cher Tiere, die geeignet sind, die Seuche zu ver-
schleppen, sowie der von diesen Tieren stammenden
3. bei andE~ren Prüfungen und Erzeugnis,se.
Untersuchungen 600 DM.
· (3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit
Ist im Einzelfall ein außerr1ewöhnlich hoher Auf-
Tieren, der ohne vorherige Bestellung entweder
wand erforderlich, kann cl ie Cebühr für
außerhafö des Gemeindebezirks der gewerblichen
1. die Zulassung auf das Doppelte, Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung
2. die Freigabe einer Charge bis zu den in Satz 3 einer solchen stattfindet.
Nr. 1 genannten Sätzen
erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, 3. § 21
wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.
(1) Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges
von Tieren aus den Viehbeständen verschiedener
§ 18
Besitzer und der Benutzung bestimmter Weideflä-
Zum Schutz ge~Jen eine besondere Seuchengefahr chen, ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von
und für deren Dauer können unter Berücksichtigung Brunnen, Tränken und Schwemmen und des Ver-
der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen kehrs mit seuchenkranken oder verdächtig,en Tieren
die nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) ange- auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen
ordnet werden. Diese Maßregeln können im Einzel- und Triften.
fall auch angeordnet werden, wenn bei der Einfuhr (2) Verbot des freien Umherlaufens der Haus-
oder Durchfuhr von Tieren gegen eine nach § 7 tiere.
Abs. 1 oder 2 erlassene Vorschrift verstoßen worden
ist; solche Tiere gelten als verdächtig.
4. § 22
1. § 19 (1) Sperre des Stalle1s oder sonsügen Standortes
(1) Absonderung, Bewachung oder polizeiliche seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöf-
Beobachtung der an der Seuche erkrankten, der ver- tes, des Orte,s, der Weidefläche, der Feldmark oder
dächtigen und der für die Seuche empfänglichen eines ohne Rücksicht auf Fe1dma rkgrenzen bestimm-
1
Tiere. ten, tunlichst eng zu bemessenden Gebietes gegen
den Verkehr mH Tieren und mit solchen Gegenstän-
(2) Beschränkungen des Personenverkehrs in-
den, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können.
nerhalb der Räumlichkeiten (Gehöft, Stafl, Standort,
Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktpla.tz (2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die
usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und Feldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann
auf öffentlichen Wegen. verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche
(3) Für Räumlichkeiten, in denen s.i,ch nicht kranke durch das Gutachten des beamteten Tierarztes fest-
oder verdächtige, sondern nur für di,e Seuche emp- ges,tellt ist und wenn die Seuche ihrer Beschaffen-
fängliche Tiere befinden, und auf öffentlichen We- heit nach eine größere und allgemeinere Gefahr ein-
gen darf die Beschränkung des Personenverkehrs schließt.
nur angeordnet werden, soweit sie in diesem Gesetz (3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder
ausdrücklich vorgesehen ist. Teile des Ortes ode,r der Feldmark beschränkt wer-
(4) Der Besitzer eines der Absonderung oder poli- den.
zeilichen Beobachtung unterworfenen Tieres ist ver- (4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Stand-
pflichtet, solche Einrichtung(m zu treffen, daß das ortes, eines Gehöftes oder einer Weidefläche ver-
Tier für die Dauer der Absonderung oder Beobach- pflichtet den Besitzer, die zur wirksamen Durchfüh-
tung die ihm bestimmte Räumlichkeit nicht verlas- rung der Sperre vorgeschriebenen Einrichtungen zu
sen kann und außer aller Berührung und Gemein- treffen.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5: Januar 1974 9
5. § 23 12. § 30
Durchliihrunu odPr Verbot bestimmter Impfungen Offentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der
oder Maßnahmen didgnosl:ischer Art bei den für die Seuche. Irs,t die,se Bekanntmachung e!ffolgt, so muß
Seuche empfänglidien Tieren, t.ierärzt,]j,che Behand- auch das Erlöschen der Seuche unverzüglireh öffent-
lung vorn Tieren sowie Verbot oder Beschränkungen Hch bekanntgemacht werden.
in der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen.
6. § 24 2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen
Tötung der an der Seuche erkrank l€m oder ver-
§ 31
dächtigen Tiere.
Bei einzelnen Seuchen greifen folgende besonde-
7. § 25 ren Vorschriften mit der Maßgabe Platz, daß außer-
dem aHe nach den sonstigen Vorschriften dieses Ge-
Tötung von Ticiren, die hestim1nten Verkehrs-
setzes zulässigen Maßregeln angeordnet werden
oder Nulzungsbeschränk Ltn!J(m oder der Absperrung können.
unterworfen sind und in vcrbotswidriiger Benutzung
oder außerhnlb der ihnen annewiesenen Räumlkh- a) Milzbrand und Rauschbrand
keit oder an Orten anuc'.! roffen werden, zu denen
der ZutriM: verboten is!. § 32
Tiere, die an Milzbrand oder Rauschbrand er-
8. § 26 krankt oder e-iner dieser Seuchen verdächtig sind,
dürfen nicht geschlachtet werden.
Unschädliche Beseitigung cler Kadaver oder Kada-
vertei,le (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner,
§ 33
Klauen usw.), der Streu, des Dünqers oder anderer
Abfälle von kranken oder verdächtigen Tieren. (1) Die Vornahme blutiger Operationen an Tieren,
die an Milzbrand oder Rausrehbrand erkrankt oder
9. § 27 einer dieser Seuchen verdächtig sind, i,st nur appro-
bierten Tierärzten gestattet.
(1) Reinigtmg und Desinl ek l.ion der Ställe, Stand-
orte, LadesteHen, Marktplätze und Wege, die von (2) Eine Offnung des Kadavers darf ohne polize,i-
kranken oder verdächtigen oder von zusammenge- liche Erlaubnis nur von approbierten Tierärzten
brachten und für die Seuche empfänglichen Tieren vorgenommen werden.
benutz,t sirnd. § 34
(2) Rei.n.igung und Desinfektion oder, falls die,se (1) Die Kadaver gefallener oder getöteter Tiere,
Maßnahmen sich n.ichl wirksam durchführen Ja,ssen, die mit MHzbrand oder Rauschbrand behaftet waren
unschädlkhe BeseHigung des Dün~Jer,s, der Streu- oder bei denen der Verdacht einer dieser Seuchen
und Futtervorräte, der Gerätschaften, Kleidungs- vorliegt, müssen sofort nach Anwei,sung des beam-
stücke und sonslig()Il GE\9tmslände, die mit kranken teten Tierarztes unschädlich beseitigt werden. Bis
oder verdüchliuen TiPrell in Berührung gekommen dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen,
sind oder von denen sonsl anzunehm.en ist, daß sie durch die eine Verschleppung von Krankhei,ts-
AnstcckunqssiloJf<, enUrnltcn. erre9ern nach Möglichkeit vermieden wird.
(3) Erforderlichenfalls mich Reini,gung und Ent~
1
(2) Das Abhäuten der Kadaver i,st verboten. Je-
seuchung von Tieren, die Trä~1er des Ans,teckung,s- doch kann das Abhäuten von Rauschbrandkadavern
stoffs sein können, von Fleisch, von dE~m anzuneh- unter ausreichenden Vorsichtsmaßregeln ge,stattet
men ist, daß es d('n Ans!.ccknnnsstoff t~nthält, und werden.
von Personen, c1 ii~ mi i kranken oder verdächtigen
(3) Die gleiichen VorschriHen finden beim Aus-
Tieren in Berührunu oekornrnen sind.
bruch des Milzbrandes oder Rauschbrandes unter
(4) Die~ Durchführunu diPse.r Maßrege,Jn erfolgt Wildbeständen auf das gefallene oder getötete Wild
unter Beobachtung etwaiuer Anordnungen des be- Anwendung.
amteten Ti.erarzles und unter polizeilicher Uber-
§ 35
wachung.
(weggefallen)
10. § 28
Einstellung oder Beschränkung der Vi,ehmärkte, b) Tollwut
der Jahr- und Wochenmärkte, der Körungen, Vieh-
§ 36
versteigenmgen und Tierschauen.
Hunde oder Katzen, die der Seuche verdächtig
sind, müssen von dem Besitzer oder demjenigen,
11. § 29 unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder
Amtsl.ierärztliche oder tierärztliche Untersuchung bis zu polizeilichem Einschrniten in einem siche,ren
der für die Seuche empfänglichen Tiere und der Behältnis eingesperrt werden. Die Vorschriften des
Gegenstände, die Träger von Ansteckung'Sstoffen Satzes 1 über das Einsperren gelten auch für andere
sein können. Haustiere, die der Seuche verdächtig sind.
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 37 § 41
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wut- (1) Die Kadaver der gefallenen oder getöteten
kranken odeir der Seuche verdächtigen Tieren kei- wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere
nerlei Heilversuche angestellt werden. müssen unverzüglich unschädlich beseitigt werden.
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver i,st verboten.
§ 38
Da,s Schlachten wutkranker oder der Seuche ver-
c) Rotz
dächtiger Tiere und jeder Verkauf oder Verbrauch
einzelner Teile, der Mi.Jch oder sonstiger Erzeug- § 42
nisse solcher Tiere sind verboten.
Sobald der Rotz bei Tieren festgestellt ist, muß
deren unverzügliche Tötung angeordnet werden.
§ 39
(1) Für Tiere, bei denen die Tollwut festgestellt § 43
ist, ist die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen, (1) Ve:rdächtige nere unterli.egen der Absonde-
für Hunde und Katzen auch dann, wenn das Ue,rärzt- rung und polizeiilichen Beobachtung mit den nach
liche Gutachten nur auf Verdacht der Seuche larutet. Lage deis Fa1les erforderlichen Verkehrs- und Nut-
Wenn ein der Seuche verdächüger Hund ode r e,ine 1
zungsbeschränkungen oder der Sperre (§§ 19 bis 22).
der Seuche ve,rdächtige Ka,tze einen Menschen ge-
bissen hat, so kann das Tier eingesperrt und bi,s zur . (2) Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche
Bestätigung oder Besei,ti,gung des Verdachtis polizei- vierdächtiger Tieire i,s,t verboten.
lkh beoba,chtet werden.
§ 44
(2) Für Hunde und Katzen, von denen anzuneh-
men i1st, daß sie mit wutkranken Tieren oder de,r Di:e Tötung verdächtiger Tiere muß von der Poli-
Seuche verdächtiigen Hunden oder Ka,tzen (Absatz 1) zeibehörde angeordnet werden,
in Berührung g,ekommen sind, i,st gleichfalls die so- wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch
tortige Tötung polizeilich anzuordnen. Andere Tiere der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden
sind unter der gleichen Voraussetzung sofort der Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird oder
polizeilichen Beobachtung zu untersteUen. Auch wenn durch anderweitige, den Vorschriften dieses
kann für Hunde statt der Tötung ausnahmsweise Gesetzes entsprechende Maßregeln ein wirksamer
e,ine mindestens dreimonatig€:~ Einsperrung gestattet Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach
werden, falls sie nach dem Ermessen der Polizei- Lage des Falles nkht erzielt werden kann;
behörde mit genügender Sicherheit durchzuführen si,e da,rf außerdem angeordnet werden,
i,st und der Besitzer des Hundes die daraus und aus
der polizeilichen Uberwachung erwachsenden La,sten wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seu-
trägt. che im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
§ 40' § 45
(1) Ist ein Hund oder eine Katze, die von Tollwut (1) Die Kadaver gefallener oder getöteter rotz-
befallen oder der Seuche verdächtig ist, frei um- kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere müssen
hergelaufen oder ist anzunehmen, daß das Tie,r frni sofort nach Anweisung des beamteten Ti,ernrztes un-
umhergelaufen i1st, so muß für die Dauer der Gefahr schädlich beseitigt werden. Bis dahin i,st für eine
die Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirk vor- Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Ver-
handenen Hunde poUzeHich angeordnet werden. Der scMe:ppung von Krankheitserregern nach Möglich-
Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren k,ei:t vermieden wird.
Maulkorb versehenen Hunde an der Le,iine gleich zu (2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
ernchten. Auch kann für mindergefährdete Bezirks-
teile zugelassen werden, daß die Hunde entweder § 46
ohne Maulkorb an der Leine geführt werden oder
mi,t Maulkorb unter gewissenhafter Uherwachung (weggefaUen)
frei laufen dürfen. Es kann angeordnet werden, daß
Hunde, die diesen Vorschriften zuwider umherlau-
fend angetroffen werden, sofort zu töten sind. d) Maul- und Klauenseuche
(2) Ausnahmen von Absatz 1 können zuge<lassen § 47
werden für (1) Für einen verseuchten Ort oder einen bestimm-
1. Hunde, die im Dienste der Bundeswehr, des Bun- ten gefährdeten Bezirk kann der Verkehr von Per-
desgr,enzschutzes, der Polizei, der Zollverwa,Ltung, ,sonen auch in Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Stand-
zur Führung von Blinden und im Rettungsdi,enst ort, Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Markt-
verwendet werden, platz usw.), in denen sich für die Seuche empfäng-
Uche Tiere befinden, beschränkt oder insowei,t aus-
2. Hi,rtenhunde zur Begleitung von Herden sowie geschlossen werden, als er nkht zur Wartung und
3. Jagdhunde, sofern deren Verwendung gesetzlich Pflege des Viehe,s sowie zur Einbringung der Ernte
vorgeschrieben ist. erforderlich i:st.
Nr. 1 Tc1g df~r Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974 11
(2) Innerhalb eines geUihrdelen Bezirks dürfen, (2) Auf den Antrag des Besitzers der He,rde oder
unbescJ1c1det der nach den al,lgemeinen Vorschriften seines Vertreters kann für die Vornahme der Imp-
zulässigem Beschrtinkungen des Verkehrs mit Tieren, fung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem
öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr Gutachten des beamteten Tierarztes die sofortige
auch von Personen 9(!Sperrt werden, wenn Impfung nicht zweckmäßig ist.
l. dadurch die Benutzung von Tieren, die einer (3) Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder
Sperre unl.erli.qJen, zur Peldarbeit oder der Auf- s,eines Vertreters von der Anwendung der Impfung
trieb solcher Tiere auf die Weide ermöglicht oder g,anz Abstand genommen werden, sofern die Ab-
erleichtert wird ode,r schlachtung der noch seuchenfreien Tiere der Herde
2. dies zur Verhinderung einer weiteren Verbrei- innerhalb zehn Tagen nach Feststellung des Seu-
tung der Seuche unumgtinglich ist. chenausbruchs gesichert ist.
§ 54
§ 48
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung
(1) Das Weggeben roher Milch aus Sammelmolke-
oder ist nach den örtlichen Verhältni,ssen die Ge-
reien und die sonsUge Verwertung solcher Milch fahr einer Ve,rschle,ppung der Seuche in die benach-
können in Zeiten der Seuchengefahr und für deren barten Schafherden nkht auszuschließen, so kann
Dauer verboten werden. di,e Impfung der von der Seuche bedrohten Herden
(2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche und aller in demselben Orte befindlichen Schafe
festgestellt, so muß das Weggeben von Milch aus . polizeilich angeordnet werden.
dem Seuchengehöft an die Bedingung der vorheri-
gen Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrnd § 55
und für eine bestimmte Zeitdaue,r geknüpft werden.
Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährle,i,s,tet Die geimpften Schafe sind hinsichtlich de•r polizei-
werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem lichen Schutzmaßregeln den pockenkranken gleich
Seuchengehöft zu verbieten. Für die Abgabe von zu behandeln.
Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirk- § 56
same Erhitzung der gesamten MHch g,ewährleiste,t
i,st, können Ausnahmen zu9elassen werden. Außer im Falle poliizeilicher Anordnung (§§ 53, 54)
dad eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorge-
(3) Für Gehöfte, in denen die Seuche nicht nommen werden.
herrscht, die jedoch in einem Sperrgebiet (§ 22) lie-
gen, können die nach Absatz 2 zulässigen Anord-
nungen getroffen werden. g) Beschälseuche der Pferde
§ 57
§ 49
Pf erde, die seuchenkrank oder verdächtig sind,
(we9gef allen)' dürfen so lange nicht zur Begattung zuge,lassen wer-
den, als niicht durch den beamteten Tierarzt di:e voll-
e) Lungenseuche der Rinder ständige HeHung und Unverdächtigkeit der Tiere
festgesteHt i,st.
§ 50
§ 58
Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäß Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größe-
Anwendung. rer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung der
§ 51 Pferde zur Begattung für die Dauer der Gefahr all-
(1) Die Polizeibehörde ha,t die Tötung der nach gemein von einer vorherigen Untersuchung durch
dem Gutachten des bearnleten Tierarztes an der den beamteten Tierarzt abhängi,g gemacht werden.
Lungenseuche erkrankten Tiere anzuordnen und
kann auch die Tötung verdächtiger Tiere anordnen. h) Räude der Einhufer und der Schafe
(2) Außer im Falle polizeiliche,r Anordnung darf
eine Lungenseuche-Impfung nicht vorgenommen § 59
werden. (1) Wird Räude bei Einhufern (Sarcoptes- oder
Psoroptes-Räude) oder Schafen (Psoroptes-Räude)
f) Pockenseuche der Schafe festgestellt, so kann der Besitzer angehalten werden,
die räudekranken und verdächtigen Tiere und die
§ 52 Schafherden, in denen die Räude herrscht, sofort
dem Heilverfahren eines approbierten Tiernrzte•s zu
Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäß unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere
Anwendung.
vorzieht.
§ 53
(2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht,
(1) Ist die Pockenseuche in einer Schafherde fest- soll die Auswahl des He.Hverf ahrens dem Besitzer
ge,stellt, so muß die Impfung aller zur Zeit noch auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden.
seuchenfreien Tiere der Herde angeordnet werden. Wird durch das vom Besitzer gewählte Heilverfah-
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
ren di,e Räude nicht binnen drei Monaten nach ihrer (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
FeststeHung getilgt, so kann di,e Polizeibehörde die schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-
Anwendung eines bestimmten Hei,lverfahrens vor- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
schreiben. näheren Vorschriften über die Beschaffenheit und
Abgabe der Fußringe, über die auf ihnen zu machen-
i) Rinderpest den Angaben sowi,e über Art und Umfang der Buch-
führung zu erlassen.
§ 60
(3) Der beamtete Tierarzt ist befugt, Grundstücke
Wird bei Klauentioren der Ausbruch der Rinder- und Räume, in denen Papageien und Sittiche gehal-
pest festgestellt, ist die unverzügUche Tötung ohne ten werden, zu betreten, um - soweit dies erforder-
Blutentziehung aller Klauentiere des Gehöftes sowi,e lich ist - die Tiere zu untersuchen und ihre Unter-
deren unschädliche BeseiUgung anzuordnen. Die ge- bringung zu überprüfen. Auf Anforderung sind ihm
töte,ten und die gefaUenen Klauentiere dürfen nicht di,e zur Untersuchung erforderlichen Tiere zu über-
abgehäute,t, entborstet oder geschoren werden. Im lassen, wenn dies zur Feststellung der Seuche not-
übri,gen finden die Vorschriften des § 47 sinngemäß wendi>g i,st. Der Besitzer und sein Vertreter sind ver-
Anwendung. pflichte,t, die Besichtigung und Untersuchung zu dul-
den. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
k) Tuberkulose des Rindes nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
§ 61
,e,ingeschränkt.
Wird bei Rindern Tuberkulose im Sinne de,s § 10 o) Sonstige Seuchen
Abs. 1 Nr. 12 fostgestellt, so i,st die unschädliche Be-
seitigung der MHch dieser nere, bei Euter- oder § 61e
Gebärmuttertuberkulose auch die Tötung dieser
Zur Bekämpfung gefährlicher, in diesem Gesetz
Tie,re unverzüglich anzuordnen.
nicht benannter Seuchen können für Tiere, die für
diese Seuchen empfänglich sind, die Maßnahmen
§ 61a
nach den §§ 60 und 61d sinngemäß angeordnet wer-
(weggefalLen) den.
1) Afrikani.sche Pferdepest 3. Besondere Vorschriften für Viehhöfe
§ 61b
und Schlachthöfe
einschließlich öffentlicher Schlachthäuser
Di,e Vorschriften des § 60 finden sinngemäß An-
wendung. § 62
m) Afrikanische Schweinepest Auf die Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich
der öffentlichen Schla,chthäuser und auf das dort
§ 61c aufgestellte Vieh finden die vorstehenden Bestim-
Die Vorschriften des § 60 finden sinngemäß An- mungen dieses Gesetzes mit den Änderungen An-
wendung. wendung, die sich aus den nachfolgenden besonde-
ren Vorschriften ergeben.
n) Psittakose
§ 63
§ 61d
Wird unter dem dort aufgestellten Vieh der Aus-
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten und von bruch einer übertragbaren Seuche ermittelt oder zei-
diesen Tieren Nachkommen aufziehen (Züchter) oder gen sich bei solchem Vieh Erscheinungen, die nach
diese Tiere halten und s,i,e lebend gegen Entgelt an dem Gutachten des beamteten Tierarztes den Aus-
andere abgeben will (Händler), bedarf der Geneh- bruch einer solchen Seuche befürchten la,ssen, so
migung der zuständigen Behörde. Di,e Genehmigung sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere so-
wird erteilt, wenn der Antragsteller die für die Hal- fort in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und von
tung und Pflege der Tiere erforderli,che Zuverlässig- jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen.
keiit und Sachkunde besitzt und wenn di,e erforder-
lichen Räumlichkeiten vorhanden sind, in denen im § 64
Falle des Auftretens der Psittakose eine wirk,same
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können
Seuchenbekämpfung möglich ist. Die Genehmiigung
Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der öffent-
kann widerrufen werden, wenn di,e Voraussetzun-
lichen Schlachthäuser ganz oder teilweise für die
gen nach Satz 2 nicht mehr vorliegen. Züchter und
Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für
Händler haben die Tiere mit Fußringen zu kenn-
die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden.
zeichnen sowie über Aufnahme oder Erwerb und
Abgabe der Tiere, über Beginn und Dauer einer
§ 65
Behandlung gegen Psittakose und die dabei verwen-
deten ArzneimiHel Buch zu führen. Die Bücher sind (1) Soweiit Schlachtvieh in Frage kommt und die
auf Vedangen der zuständigen Behörde oder deren Art der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der
Be,auftragten vorzulegen. erkrankten oder verdächtigen Tiere oder sein Ver-
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974 13
treter angehalten werden, die sofortige Schlachtung 5. Ziegen 600 DM
unter Aufsicht des beamteten Tierarztes in den dazu 6. Geflügel 100 DM
bestimmten Rilumen vorzunehmen. 7. Bienen, je Volk 200 DM.
(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
auch ohne vorherige Benachrichti,gung des Besi,tzers
und Fors,ten wird ermächtiigt, durch Rechtsverord-
oder seines Vertre,ters vorgenommen und auf alle1s nung mit Zustimmung des Bundesrates di,e in Satz 1
andere in der betreffenden RäumlichkeH vorhan- festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert zu
dene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh aus- ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der
gedehnt werden. Den Besitzern der so ges,chlachte•- Tiere bei der j.eweiligen Tierart zu wahren.
ten Tiere i,s,t unverzüglid1 von der Schlachtung Mit-
teilung zu machen. (3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2
mindert sich
1. um 50 vom Hundert
4. Entschädigung für Tierverluste a) für Tiere, die vor Ers,taHung der Anzeige nach-
weislich an de,r Seuche verendet sind,
§ 66 b) im FaHe des § 66 Nr. 5;
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten
2. um 20 vom Hundert
Ausnahmen wird eine Entschädigung in Geld ge-
leis,tet für Tiere, die in Anlagen gehaHen werden, die
nach § 1 Nr. 47 der Verordnung über genehmi-
1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet gungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbe-
worden oder nach Anordnung der Tötung ver- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
endet sind; vom 7. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 888) geneh-
2. für Tiere, bei denen eine anzeigopflichtige Seu- migungs,pflkhti,g sind.
che nach dem Tode festgestelLt worden i1st, sofern
(4) Auf eine Entschädigung wird der Wert der
die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen
nach Maßgabe einer viehseuchenrechHichen Vor-
die Tiere m1f behördliche Anordnung hätten ge-
schrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren
tötet werden müssen;
Teile des Tierns unter Abzug de,r dem Besitzer in-
3. für Tiere, bei denen Milzbrand oder Rauschbrand folge der behördlichen Anordnung bei der Verwer-
nach dem Tode festges,tellt worden i,st; tung entstehenden Kosten angerechne,t.
4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie auf
Grund einer viehseuchenrechtHch vorgeschri,ebe- § 68
nen oder behördlich angeordneten Impfung, Be-
handlung oder Maßnahme diagnostischer Art (1) Keine Entschädi.gung wird gewährt für
oder im Zusammenhang mi,t deren Durchführung 1. Tiere, die dem Bund ode·r einem Land gehören;
getötet werden mußten oder verendet sind;
2. Tiere, die entgegen § 6 eingeführt worden sind;
5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Vi1ehhöfen,
3. Tier,e, die mtt einer Erklärung nach § 6 Abs. 3
Schlachthöfen einschJi.eßlich der öffentlichen
Schlachthäuser oder sonstigen Schlachtstättien eingeführt worden sind;
zugeführt und bei der amtstierärztU-chen Auf- 4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift -eine,r nach
triebsuntersuchung oder bei der Schlachttie1r- § 7 Abs. 1 ode,r 2 erla,ssenen Rechtsverordnung
untersuchung als nkht seuchenkrank ode,r seu- eingeführt worden sind;
chenverdä.chtig befunden worden si1nd, sofe,rn de- 5. Tiere, die inne,rhalb einer nach Absatz 2 be-
ren Fleisch nach der Schlachtung auf Grund einer s,timmte,n Ffi.st vor der Fests,t,eHung der Seuche
viehseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eiingeführt worden sind, wenn ntcht de-r Nach-
eine solche Vorschrift gestützten behördlichen weis erbracht wird, daß ihr-e Ansteckung erst
Anordnung gemaßregelt worden ist. nach der Einfuhr erfolgt ist;
6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im
§ 67 Zusammenhang mi.t der Einfuhr viehseuchen-
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert de:s rechtUch vorgeschriebenen oder behördlich an-
Tieres zugrunde gelegt. Der geme,ine Wert wiJrd geordneten Maßnahme oder im Zusammenhang
ohne Rücksicht auf die Wertminderung, di,e das mtt einer solchen Maßnahme getötet werden
Tier infolge der Seuche oder einer viehseuchen- mußten oder ve•rendet sind;
rechfüch vorgeschriebenen oder behördlich ange- 7. Schlachtvieh, das Vi,ehhöfen, Schlachthöfen ein-
ordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt. schließlich der öffentlichen Schlachthäuser oder
(2) Die Entschädigung nach Absatz 1 darf fol- sonstigen Schlachtstätten zugeführt worden ist;
gende Höchstsätze je Tier nicht überschrei,ten: § 66 Nr. 5 bleibt unberührt;
1. Pferde 10 000 DM 8. Wi,Id oder gefangen gehaltene Wi,ldUere;
2. Rinder 6 000 DM 9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;
3. Schweine 2 500 DM 10. Hunde und Katzen sowie Tiere, die nicht Vieh
4. Schafe 1 500 DM im Sinne des § 1 Abs. 2 sind.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Die Numrncrn 2 bis G g,)llc!n (:nlsprechend auch für erheben; sie sind nach Tierarten gesondert zu er-
Tjere, die i:llls den Wcihrungs~rcbicten der Mark der heben und nach der Größe der Bestände zu staffeln.
Deutschen Dem ok ril ti sehen Republik verbracht wor- (2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von
den sind, soweil. die §§ b und 7 unf diese Tiere an- Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere,
gewandt werden.
die dem Bund oder einem Land gehören, oder für
(2) Der Bundesm in istcr für Erni:ihrung, Landwirt- das Viehhöfen, Schlachthöfen eiinschließlkh der
schaft und Forsten wird ernüichligt, durch Rechts- öffentlichen Schlachthäuser sowie sonstigen
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh keine Bei-
bestimmte Seuchen clie in Absatz l Nr. 5 bezeich- träge erhoben werden.
nete Frist unter Berücksichli~JLrng der Inkubations-
zeit zu bes l.i rn men. § 72
§ 69 (1) Die Entschädi,gung wird, sofern ein anderer
Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt,
(l) Der Anspruch auf Enlschüdigung entfällt, wenn
in dessen Gewahrsam oder Obhut si,ch das Tier zur
der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zu-
Zeit des Todes befand.
sammenhan9 mit dPrn die Enlschädiqung auslösen-
den Seuchenfall (2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungs-
1. eine Vorschrift dieses Cesetzes oder einer nach
anspruch Dritter erloschen.
diesem Gesetz crlc1ssenen Rechtsverordnung oder
eine behördlidH) Anordnun~J schuldhaft nicht be- § 72a
folgt, (1) Steht dem Entschädigungsberechtigten e•in An-
2. die nach § 9 vorqeschriebene Anzei9e schuldhaft spruch auf Ersatz des Schadens gegen e,inen Dritten
nicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung
denn, daß dit~ Anzciqc von einem anderen nach Verpfüchteten über, soweit dieser die Entschädi-
§ 9 Verpflichlc!.c)n lrnvcrziiDlid1 erstattet worden gung nach diesem Gesetz gewährt. Der Ubergang
ist, oder kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberech-
3. ein mit der Seuche behaftetes Tier erworben hat tigten geltend gemacht werden. Gibt der Entschädi-
und beim Erwerb Kenntni,s von der Seuche hatte gungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Drit-
oder den Umständen nach hcttte haben müssen. ten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienen-
des Recht auf, so wird der zur Entschädigung Ver-
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom pflichtete insowei,t frei, als er aus dem Anspruch
Besitzer auf eigenen vVunsch mit Genehmigung der oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
zuständigen Behörde in einen auf Grund einer vieh-
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschä-
seuchenrechtlichen Vorschrift ge,s,perrten Bestand
digungsberechtigten gegen einen mit ihm in häus-
verbracht werden, wenn diese Ti,ere aus veterinär-
licher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen,
polizeilichen Gründen während der Sperre und we-
so i,st der Ubergang ausgeschlossen; der Anspruch
gen der Seuche, die zur Sperre geführt hat, getötet
geht jedoch über, wenn der Angehöri,ge den Scha-
werden.
den vorsätzlich verursacht hat.
(3) Sofern auf Grund landesrechtlicher Vorschrif-
ten vom Tierbesitzer Beiüäge zur Gewährung von
§ 72b
Ents,chädigungen erhoben werden, entfällt der An-
spruch außerdem, wenn der Tierbesitzer schuldhaft Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädi-
gung iist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerich-
1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen
ten gegeben.
eine zu geringe Tierzahl angibt oder
2. seine BeitragspHicht nicht erfüllt.
II a. Allgemeine Auskunftspflicht
§ 70
Die Entschädigung kann in den Fällen de,s § 69 § 73
Abs. l und 3 teilweise gewährt werden, wenn die (1) Soweit es zur Verhütung, Ermittlung und Be-
Schuld gering· i s,t oder die Versa,gung der Entschä-
1
kämpfung übertragbarer Seuchen der Haustiere not-
digung für den Besitzer eine unbiHige Härte bedeu- wendi,g ist, kann die zuständi1ge Behörde Auskünfte
ten würde.
verlangen sowie geschäftliche Unterlagen einsehen
§ 71 und prüfen.
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädi,gung ge- (2) Personen, die von der zuständi,gen Behörde be-
währt und wie sie aufzubringen ist. Die Entschädi- auftragt worden sind, Auskünfte zu verlangen, ge-
gung iist, schäfthche Unterlagen einzus,ehen und zu prüfen,
1. soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten dürfen Grundstücke, Wirtschaiftsgebäude, Geschäfts-
zur Gewährung von Entschädi,gungen Beiträge und Lagerräume sowie Wohnräume, in denen Tiere
erhoben werden, zur Hälfte, gehalten werden, beitreten.
2. in den übrigen Fällen in voller Höhe (3) Die fügentümer, Besitzer, Nutzungsberechtig-
aus Sta•atsmiitteln zu bestreiten. Beiträge sind min- ten und deren Vertreter sowie die Betriebsinhaber
destens für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe zu und deren Vertreter sind verpflichtet, Auskünfte zu
Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974 15
ertei,len, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-
und ihre Einsichtnahme und Prüfung sowi1e das Be- aussetzungen de,s Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
treten von Grundstücken, Wirtschaftsgebäuden, Ge- unbefugt verwertet.
schäfts- und Lc1gerräunwn sowie Wohnräumen, i,n
denen Tiere gehalten werden, zu dulden. Das Grund- (3) Die Ta,t wird nur auf Antrag des Verletzten
recht der Unverletzl,i,chkeit der Wohnung (Artikel 13 verfolgt.
des Grundgesetzes) wird insoweit einge,schränkt.
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Ver,pfli,chtete § 76
kann die Auskunft auf sokhe Fragen verweigern, (1} Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der Ln fahrlässig
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bi,s 3 der Zivilprozeßordnung be-
zeichneten Angehöri,gen der Gefahr sitrafgerkht- 1. entgegen § 9 die ihm obliegende Anzeige nicht
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem oder nicht unverzüglich ersitattet oder ein
Gesetz über Ordnuw1swidri,gkeiten aussetzen würde. krankes oder ein verdächti,ge•s Tiier nicht von
Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung
fremder Tiere besteht, fernhäH,
1a. entgegen § 17c Abs. 1 Saitz 1 nicht zugelassene
Sera, Impfstoffe ode,r Antigene wbgibt oder an-
III. Straf- und Bußgeldvorschriften wendet,
· 2. entgegen § 32 oder § 43 Abs. 2 ein Tier schlach-
tet,
§ 74
3. entgegen § 33 Abs. 1 e,ine Ope,raition an e,inem
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und mit Tier vornimmt oder entgegen § 33 Abs. 2 einen
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen w,i,rd be- Kadaver' öffnet,
straft, wer
4. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder
1. unter Tieren eine Seuche, auf die sich die An- § 45 Abs. 1 Satz 1 einen Kadaver nkht sofort
zeigepflicht erstreckt (§ 10), verbreitet, oder entgegen § 41 Abs. 1 niicht unverzüglich
2. entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 Tiere, tote Tiere, Teiile unschädlich beseitigt,
von Tieren, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Gegen- 5. entgegen § 34 Abs. 2 oder 3, § 41 Abs. 2 oder
stände e,inführt oder durchführt, § 45 Abs. 2 e,inen K,adaver abhäutet,
3. entgegen § 6 Abs. 2 oder 4 lebende Tierseuchen- 6. entgegen § 36 einen Hund oder eine Katze nkht
erreger oder Impfstoffe, die Tiers,euchenerrnger sofort entweder tötet oder e,insiperrt oder ein
enthalten, einführt. anderes Haustie,r nicht einsperrt,
(2) Führt der Täter in den FäUen des Abs.atzes 1 7. entgegen § 37 einen He,i,lversuch anstellt,
absichtlich eine Gefährdung von Tierbes,tänden 8. entgegen § 38 ein Tier schlachtet oder Teiile
herbe,i, so ist di,e Strafe Freiheitsstrafe von sechs von Tieren oder Erzeugni,sse verkauft oder ver-
Monaten bi s zu fünf Jahren.
1
braucht,
(3) Der Versuch i,st strafbar. 9. entgegen § 51 Abs. 2 oder § 56 eine Impfung
vornimmt,
(4) Wer fahrJäss,ig eine der in Absatz 1 bezeich-
neten Handlungen begeht, wi,rd mi.t Freiheitsstrafe 9a. entge,gen § 57 Pferde zur Begattung .zuläßt,
bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer 10. entgegen § 60 Satz 2 oder § 61b ode,r § 61c ein
dieser Strafen bestraft. Tier abhäutet, entborstet oder schert,
11a. entgegen § 61d Abs. 1 Satz 1 Papageien oder
Sittiche hält, aufzieht oder abgibt,
§ 75 11 b. entgegen § 61d Abs. 1 Satz 4 Papagei,en oder
(1) We,r e,in fremdes Geheimni s, namentlich ein
1
Siittiche nkht ode,r nicht richtig kennzeichnet
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm tn sei- ode,r über Aufnahme, Erwerb oder Abgabe der
ner fügens,chaft als Angehöriger oder Beauftrngter Tiere oder über Beginn oder Dauer einer Be-
einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be- handlung gegen Psittakose oder die dabei ver-
trauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt wendeten Arzneimittel nicht, nicht richtig oder
offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr unvollständig Buch führt,
und mi,t Gelds.traf e oder mH einer dieser Strafen 12. entgegen § 61d Abs. 1 Satz 5 die Vor'1age von
bestraft. Büchern verwei,gert oder entgegen § 61d Abs. 3
den Zutritt zu Grundstücken oder Räumen oder
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der di,e Besichtigung oder Untersuchung von Tieren
Absicht, skh oder einen ander,en zu bereichern oder
nicht duldet oder die zur Untersuchung erfor-
einen anderen zu schädi,gen, so ist di,e Strafe Frei-
derlichen Tiere nicht überläßt,
heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, 13. entgegen § 73 eine Auskunft nicht, nicht rich-
wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- tig, nicht volls,tändi,g oder nicht rechtzeitig er-
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
tc~ilt oder die Einsichtnillune in geschäftliche verordnung mi,t Zustimmung des Bundesrates zur
Unterlagen o(for dcrc~n Ubcrprüfung nicht dul- Erlangung einer umfassenden Ubersicht über Vor-
det oder den Zutritt '/.u Grundstücken, Wirt- kommen und Ausbrei,tung übertragbarer Krankhei-
schaf1 sqebüud<~n, Gcschü f ts- oder Lagerräumen ten
oder Wohnräume:n verw('igert. 1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufig-
(2) Ordnun~JSW idrig hanclC'l I auch, wer vorsätzlkh keit von Krankheiten, die auf Haustiere über-
oder fahrlüssig tragbar sind, vorzuschreiben;
1. einer mich diesem Gesetz von der zusti:i.ndigen 2. das M,eldeverfahren zu regeln;
Behörde oder dem beamteten Tierarzt g,etrof- 3. den Krni,s der Meldepflichtigen zu bestimmen;
fenen Anordnung zuwidcrhd.ndelt, dabe,i dürfen nur solche Stellen verpflichtet wer-
2. einer nach § 2a Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder 4, §§ 7, 7c den, die im Rahmen ihrer Aufgaben von den in
Abs. 1, §§ 8, 17, 17a Abs. 2, §§ 17b, 61 d Abs. 2, Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis
§§ 78, 78a, 79 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 79a erlasse- erhalten.
nen Rechtsverordnung zuwiderhande:lt, soweiiit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- § 79
geldvorschrifit verwei,st,
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
3. einer Anordnung zuwiderhandelt, die von de<r schaft und Forsten wi,rd ermächtigt, durch Rechts-
zuständigen Behörde auf Grund des § 7 Abs. 1 v·e.rordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
in der bis zum 30. Juli 1965 geltenden Fa,ssung schriften
erlassen worden ist.
1. zum Schutz gegen die ständige Gefährdung von
(3) Die Ordnungswidri,gkei.t kann mit etner Geld- T i1erbeständen durch Viehseuchen nach Maßgabe
1
buße bi,s zu dreißigtausend Deutsche Mark geahn- der§§ 16 bis 17a,
det werden.
2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für
Tie,rbestände von Viehseuchen ausgeht, nach
Maßgabe der §§ 18 bis 30 unter Berücksichtigung
§ 77
der§§ 32 bis 65 sowie
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74 3. nach Maßgabe des § 78
Abs. 1 Nr. 2 ode•r 3 oder eine Ordnungswidriigkeit
nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 oder zu erlas•sen.
§ 7 Abs. 1 oder 2 bezieht, können e,ingezogen wer- (2) Die Landesregierungen können Rechtsverord-
den. nungen nach Abs.atz 1 erlassen, soweit der Bundes-
mini,ster für Ernährung, Landwi,rtschaft und Forsten
von s,e,iner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie
§ 77a können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf
Soweit in Strafvorschrif.ten, die auf Grund die,ses andere Behörden übertragen.
Gesetzes in der vor Inkrafätreten dieser Vorschrift
(3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landes-
geltenden oder einer früher•en Fas,sung er.la,ssen
regierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen
sind, auf die §§ 74, 75 oder 76 verwiesen wird, gel-
der fümächtigungen des Absatzes 1 Vorschriften
ten diese Verweisungen als Verweisungen auf
erlassen, die über die nach Absatz 1 erlassenen Vor-
§ 76 Abs. 2, 3; soweiit in solchen Strafvorschriften
schriiften hinausgehen, soweit ein sofortiges Ein-
auf§ 77 verwies•en wird, gelten die,se Verweisungen
greifen zum Schutz der Tierbestände vor Vieh-
als Verweisungen auf § 77 in der vom Inkrafttreten
seuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist
dieser Vorschrift an geltenden Fassung.
nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Lan-
desregierungen können durch Rechtsverordnung
diese Befugni,s auf oberste Landesbehörden über-
tragen.
IV. Schlußbestimmungen
(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Be-
kämpfung von Viehseuchen Verfügungen nach Maß-
§ 78
gabe der §§ 16, 17, 17b Nr. 4, §§ 18 bis 30 unter
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, Berücksi.chtigung der §§ 32 bis 65 treffen, wenn
19 biis 29 bezeichneten Maßregeln kann eine An- durch Rechtsverordnungen eine Regelung nicht ge-
zeige über das Vorhandensein, den Ab- und Zugang troffen worden ist.
oder über Ortsveränderungen von Tieren oder über
die in den §§ 16 und 17 aufgeführten Betriebe,
Unternehmungen und Veranstaltungen vorgeschrie- § 79a
ben werden. Rechtsv,erordnungen nach diesem Gesetz kann der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten auch zur Durchführung von Vero:rdnungen,
§ 78a Rkht1inien und Entscheidungen de·s Rates oder der
Der Bundesmini,ster für Ernährung, Landwirt- Kommission der Europäis,chen Gemeinschaften auf
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts- dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung erlassen.
Nr. 1 T<.19 der .Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974 17
§ no § 81
Djc .AnfeclJt,1u1u ('iIH:r Anordnung Das Gesetz betreffend die Beseitigung von An-
l. der und Ahs<mderung erkrankter steckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisen-
oder vr~rdüchtiiwr Tic'n' (§ 11 Abs. 1 und 2 und bahnen vom 25. P.ebruar 1876 (Rekhsgesetzbl. S. 163)
§ 19 Abs. 1), wird durch das gegenwärti,ge Gesetz nicht berührt.
2. von Mafürnl,mc'n dia9nosl.ischer Art bei Tieren
(§ 11 Abs.1, §§ 12, 2:3 und 29),
:3. der Tötunu von 'T'i.c!rcm (§§ 24, 25, 39, 42, 44, 51
und 61), § 8la
4.. der unschüdli1chen Descif.i9ung im Sinne de,r Die Bekämpfung der Bienenseuchen kann ab-
§§ 26, 34, 45 und 61 weichend von den Vorschriiften dieses Gesetzes
hat keine! ,1t1fs<·l1ic,bencle Wirkung. landesrechtilich geregeH werden.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A
über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung
der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland
-AB.A-
Vom 18. Dezember 1973
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Fleischbeschau- ren Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zu-
gesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940 geführt worden sind oder daß die Tiere andere
(Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch Stoffe, die in Lebensmittel übergehen und ge-
das Ge.setz zur Änderung de,s Fleischbeschaugeset- sundheitlich bedenklich sein können, aufgenom-
zes vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709), in men haben. Tiere, bei denen begründete,r Ver-
Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset- dacht auf Rückstände oder Gehalte solcher
zes sowie auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes Stoffe besteht, sind nach näherer Anweisung der
zur Änderung de,s Fleischbeschaugesetzes vom zuständigen Behörde weitergehend zu unter-
5. Juli 1973 wird mit Zustimmung des Bundesrates suchen (Rückstandsuntersuchung). Eine Rück-
verordnet: standsuntersuchung kann auch stichprobenweise
vorgenommen werden."
Artikel 1 4. § 6 erhält folgenden Absatz 3:
Die Ausführungsbestimmungen A über die Unter- ff (3) Für Tiere, bei denen der begründete Ver-
suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung dacht besteht, daß sie unter Einwirkung von
der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtun- Beruhigungsmitteln stehen, hat der Beschauer
gen im Inland - AB.A ---, Beilage 1 zur Verordnung einen Aufschub der Schlachtung von 24 Stunden
über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes anzuordnen."
vom 1. November 1940 (Reichsministerialblatt
S. 289), zuletzt geändert durch die Freibankfleisch-
5. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Verordnung vom 30. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 1178), werden wie folgt geänder,t: ff (1) Der Fleischbeschauer darf die Erlaubnis
zur Schlachtung nur erteilen, wenn
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1. das Schlachttier keine Krankheitserscheinun-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: gen aufweist oder wenn es nur Krankheits-
erscheinungen aufweist, die unerheblich sind
,, (1) Wer beschaupflichtige Tiere (§ 1 Abs. 1
und das Allgemeinbefinden nicht stören, und
des Gesetzes) schlachten oder schlachten las-
sen will, hat dies bei der zuständigen Behörde 2. kein Verdacht auf Rückstände oder Gehalte
oder bei einer von dieser benannten Stelle von Stoffen im Sinne des § 4 Abs. 4 besteht."
oder Person mündlich oder schriftlich unter
Angabe des für die Schlachtung in Aussicht 6. In § 16 Satz 2 werden die Worte ,, (§ 27 Abs. 1
genommenen Zeitpunktes anzumelden. Die Nr. 8)" durch die Worte ,,(§ 27 Abs. 1 Satz 1
Tiere sind so zu kennzeichnen, daß der Her- Nr. 8)" ersetzt.
kunftsbetrieb aus der Kennzeichnung auch
nach der Schlachtung festgestellt werden
7. § 19 erhält folgenden Absatz 3:
kann. Der Anlieferer hat jederzeit auf Ver-
langen Auskunft über den Namen oder die ,, (3) Zur Durchführung einer bakteriologischen
Firma und die Anschrift des Herkunftsbetrie- Fleischuntersuchung oder einer Rückstands-
bes zu geben." untersuchung dürfen Proben in dem erforder-
lichen Umfang entnommen werden."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
8. § 20 wird wie folgt geändert:
3. § 4 erhält folgenden Absatz 4: a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
,, (4) Bei der Schlachttierbeschau ist das Augen- ff (3) Rückstandsuntersuchungen, insbeson-
merk auch darauf zu richten, ob Anzeichen vor- dere eine Untersuchung auf Stoffe mit anti-
handen sind, die darauf hinweisen, daß den Tie- mikrobieller Wirkung (Hemmstoffe), sind
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974 19
stichprobenweise sowie bei begründetem ,,22. bei Schweinen vereinzelte Veränderun-
Verdacht vorzunehmen. Für die stichproben- gen in einem Kehlgangs- oder Gekrös-
weise durchzuführende Rückstandsunter- lymphknoten, die durch Mykobakterien
suchung sind von etwa einem Prozent der verursacht sein können; bei Verände-
geschlachteten Tiere nach näherer Anwei- rungen eines Gekröslymphknotens sind
sung der zuständigen Behörde Proben für die auch der Darm (Dünndarm und Dick-
Rückstandsuntersuchung zu entnehmen. darm) einschließlich des Gekrösfettes
Stichprobenweise Untersuchungen nach § 4 als untauglich anzusehen."
Abs. 4 sind anzurechnen."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und er-
hält folgende Fassung: "(2) Als untauglich sind Lunge, Leber, Milz,
Nieren, Magen, Darm und Euter anzusehen,
,, (4) Für die Durchführung der bakteriolo-
wenn die Untersuchung auf Hemmstoffe nur
gischen Fleischuntersuchung gilt Anlage 1,
bei der Niere ein positives Ergebnis hatte
für die Durchführung der Rück.standsunter-
und nicht § 32 Abs. 1 Nr. 24 anzuwenden ist."
suchung Anlage 4; soweit in den Anlagen 1
und 4 keine Verfahren bestimmt sind, dürfen
nur wissenschaftlich anerkannte und prak-
13. § 47 Abs. 3 wird gestrichen.
tisch erprobte Verfahren angewendet wer-
den."
14. § 48 wird wie folgt geändert:
9. § 27 erhält die Bezeichnung „Bakteriologische
Fleischuntersuchung und Rückstandsunter- a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
suchung"; ferner wird in Absatz 1 folgender Satz
angefügt: ,, (2) Beruht die Beanstandung auf dem Er-
gebnis einer Rückstandsuntersuchung, so
,,In allen in Satz 1 genannten Fällen ist außer-
können der B·esitzer oder dessen Vertreter
dem eine Untersuchung auf Hemmstoffe vorzu-
erklären, daß sie mit der Entscheidung nicht
nehmen."
einverstanden sind, und bei dem Beschauer
beantragen, daß das Bundesgesundheitsamt
10. In § 28 Satz 1 werden nach den Worten „die oder eine von der zuständigen Behörde be-
bakteriologische Fleischuntersuchung" die stimmte Untersuchungsstelle an Hand von
Worte „oder die Rückstandsuntersuchung" ein- Proben mit der Erstattung eines Gutachtens
gefügt; ferner werden in Satz 5 nach den Worten beauftragt wird. Der Antrag kann nur un-
„die bakteriologische Untersuchung" die Worte mittelbar nach Bekanntgabe des Unter-
„oder die Rückstandsuntersuchung" sowie nach suchungsergebnisses gestellt werden. Wird
den Worten „der bakteriologischen Fleisch- der Antrag nicht oder nicht rechtzeitig ge-
untersuchung" die Worte „oder der Rückstands- stellt, so gilt § 49 Abs. 1. Der Beschauer hat
untersuchung" eingefügt. das Ergebnis des Gutachtens der Beurteilung
zugrunde zu legen."
11. In § 32 Abs. 1 werden hinter Nummer 22 der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Nummern 23 bis 25 angefügt:
,,23. Rückstände von ös,trogen wirkenden Stof- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
fen (Anlage 4 ZiUer 111.A.Nr. 2) oder von ,, (4) In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 23, 24
Thyreostatika {Anlage 4 Ziffer III.A.Nr. 3); und 25, des § 34 Abs. 2 sowie in den Fällen,
24. positives Ergebnis der Untersuchung auf in denen die Rückstandsuntersuchung ein
Hemmstoffe bei einer der in Anlage 4 Zif- zweifelhaftes Ergebnis gezeigt hat, hat die
fer I. Nr. 1 bezeichneten Proben in Verbin- für den Schlachtort zuständige Behörde der
dung mit einem positiven oder zweifelhaf- für den Herkunftsbestand zuständigen Be-
ten Untersuchungsergebnis bei der anderen hörde den Namen oder die Firma und die
dort genannten Probe; Anschrift des Herkunftsbetriebes unverzüg-
lich mitzuteilen."
25. Vorhandensein sonstiger Rückstände oder
Gehalte von Stoffen im Sinne des § 4 Abs. 4,
die festgesetzte Höchstmengen überschrei-
15. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
ten oder, sofern Höchstmengen nicht fest-
gesetzt sind, deren Unbedenklichkeit nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht er- ,,§ 48a
wiesen ist." Probenahme
Probenreste sind als untauglich zum Genuß
12. § 34 wird wie folgt geändert: für Menschen anzusehen und unschädlich zu
a) In § 34 Nr. 21 wird der Punkt durch ein beseitigen. Eine Entschädigung für die nach
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 22 dieser Verordnung zu entnehmenden Proben
angefügt: wird nicht gewährt."
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
16. § 49 /\bs. 2 wjrd wie folql. ~Jeündert: Artikel 2
a) ln Sc1i.z l wc,rcJen ndc:h den Worten „bakterio- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
logischen Fleischunlersuchung" die Worte Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
,,oder der Rückstm1dsuntersuchung" einge- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des
fürJt, und Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
nach den Worlen „notwendig ist" werden vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) auch im
die Wcnle „oder weil cler Antrag nach § 48 Land Berlin.
Abs. 2 gestellt wircl" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Worte „in beiden Fäl- Artikel 3
len" gestrichen.
Die Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.
17. Die AB.A erhalten die dic~ser Verordnung bei- Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a tritt jedoch am Tage
gefügte Anlage als Anlage 4. nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974 21
Anlage 4
(zu § 20 Abs. 4 AB.A)
Rückstandsuntersuchung
I. Entnahme und Versand der Proben III. A. Ausführung der Untersuchung
1. Boi der Untersuchung auf Hemmstoffe sind fol- 1. Untersuchung auf Hemmstoffe
gende Prolwn zu enlnebnwn:
a) Aus einen1 Vorde,r- oder Hintervier tel mög-
1
1.1. Untersuchungstechnik
lichst ein ganwr, von Faszi,en umschlossener a) Aus dem Nierenma,rk und de1r Muskulatur sind
Muskelbauch oder ersülzweise ein Muskel- nach Einfrieren je 2 zylinderförmige Gewebs-
w(irfel von elwc1 6 cm Seilenlänge; stücke mit einem Durchmesser von 8 mm und
b) eine Niere. e,iner Höhe von etwa 2 mm auszustanzen. Je
ein Gewebsstück der Niere und der Muskulatur
In den Fiillen, in derwn die Untersuchung auf
i,st .auf je einen vorbereiteten Nährboden von
J~emmstoffe nach § 27 der Verordnung durchge-
führt wird, können die den Buchstaben a) und b)
pH = 6,0 und pH = 8,0 aufzulegen.
enlsprechenclcn, für clie bakteriologische Fleisch- Stark keimhaltiges Untersuchungsmaterial ist für
untersuchung bestimmte Proben auch zur Unter- die Unternuchung auf Hemmstoffe ungeeignet.
suchung auf Hemmstoffe dienen. b) Die Nährböden ,sind 18 bis 24 Stunden bei
2.
+ 30° C zu bebrüten.
ßej der Untersuchung auf östirogen wirkende
Stoffe sind folgende Proben zu entnehmen: c) Auf einen vorbereiteten Nährboden mit einem
pH von 6,0 werden ein Oxoid-Testblättchen
a) mincleslens 100 g Muskulatur, möglichst eine
mit 0,01 IE Penicillin G-Na, auf einen vorbe-
Applikationsslelle und deren unmittelba,re Um-
reiteten Nährboden mit einem pH von 8,0 ein
gebung;
Oxoid-Testblättchen mit 0,5 µg Streptomycin
b) 100 g Leber; aufg,elegt. Die Nährböden werden als Kontrolle
c) 100 g Niere. gleichzeitig mit bebrütet.
3. Bei der Untersuchung auf Thyreostatika ist nach d) Die Hemmzone zwischen dem Rand deir Ge-
Möglichkeit die gesamte Schilddrüse, zumindest websteile und der Wachstumsgrenze wird aus-
aber dm rnchte oder der linke Schilddrüsenlappen gemessen. In Zweifelsfällen hat dies unter Zu-
zu entnehmen. hilfenahme einer Lupe oder eines Mikroskops
zu geschehen.
Die Prnbon sind mit sterilisierten Instrumenten
zu entnehmen. Falls die Untersuchung nicht un- 1.2. Beurteilung
mittelba:r nach der Entnahme an dem Ort der Eine vollständige Wachstumshemmung mit einer
Schlachtung erfolgen kann, sind die Proben an die auf der Nährbodenobe1rfläche durchgehenden
von der zustündigen Behörde bestimmte Untm- Hemmzone von mindestens 2 mm i1st als positiv,
suchungsstelle zu senden. Die Proben zur Unter- eine solche von mindestens 1 mm bis zu 2 mm als
suchung auf Hemmstoffe und auf Östrogen wir- zweifelhaft anzusehen, wenn die gleichzeitig ange-
kende! Stoffe sind sofort gTündlich zu kühlen, zur setzten Kontrollen erinwandfreie Hemmzonen zei-
Unlersuchung auf Thyreostatika sind die Gewebe- gen, die von einem Wert von 6 mm nkht wesent-
leile sofort nuch der Entnahme in geeignete Pro- lich abweichen. In dem Befund ist unte,r Benennung
bengefäße mit 5 °/oigor :rormalinlösung zu verbrin- des jeweiligen Gewebete:ile1s anzugeben, ob das
gen. Zum Versand sind die Proben einzeln in un- Ergebnis de1r Untersuchung als positiv, negativ
durchlässiges Matorial zu verpacken und danach oderr zweifelhaft anzusehen ist.
mit geeigneten aufsuugenden Stoffen zu umgeben.
Der Versand der Proben ist in festen, wärmeiso- 1.3. Nährboden
lierten Behältnissen ohne Verzug und auf dem
Zur Nährbodenhe11stellung wird ein Trockennähr-
,schnellsten Wege durchzuführen. Der P,robe ist
boden folgende,r Zusammensetzung veirwendet:
ein Begleitberiicht na,ch dem Muster in Abschnitt IV
so beizufügen, daß e,r nicht beschmutzt wird. Fleischpepton *) 3,45 g
Caseinpepton *) 3,45 g
II. Aufbewahrung des zu untersuchenden Fleisches NaCl 5,1 g
Agar 13,0 g
Der Tierkörper oder das Fleisch sind bis zur Kenn-
Aqua dest. ad 1000,0
zeichnung luftig und kühl aufzubewahren. Organe
und sonstige Teile des Tierk6rpers, die nach den Der Trockennährboden ist in frisch destilliertem
§ 34 oder § 35 als untauglich zum Genuß für Men- oder voll entsalztem Wasseir aufzulösen, dabei ist
schen beurteilt und von denen ke,ine Proben ent- 0,1 °/o KH 2 P0 4 hinzuzufügen. Die Einstellung des
nommen worden sind, dürfen unschädlich beseitigt
werden. *) durch tryptische Verdauung gewonnen.
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
plI-W(•tlcs h,it mit l !Cl oclor mit NaOF[ zu erfol- 2.2.8. Diäthylstilböstrol DAB 7 (DAS);
g<:n. Der plI-Werl d<'s IC'rliql'n Nührbocl<ms ist nach
dem Au lok li1viPt<'n zu ülwrprüfen. 2.2.9. Chloroform;
Zur Vorhorc:itun1J d<'s N!ihrhodens für den Hemm- 2.3. Geräte
slofflust wcrclc!n 500 rnl des verflüssigten und auf
[~ SO() C: ilb<wkühll.c·n fortigen Nährbodens mit 2.3.1. Mikrofleischwolf oder ein ähnliches geeignetes
0,5 ml cii1wr Spurensit.c,qwnsion des Testkeimes Gerät zur Zerkleinerung geringer Fleischmengen;
unl.<~r Schütteln qlcichm/if'liq uernischt. Das Ge-
2.3.2. Futtergefäße für Mäuse, Einmal-Gefäße aus Kunst-
misch wird so in Pclrisclwlen ausgegossen, daß
stoff oder Gefäße zur mehrfachen Verwendung aus
nach dem Erstarrc!n eine gleichmäßige Schicht-
einem Material, das eine sichere Ostrogen-Dekon-
dicke von 1 nun vorht1nden ist.
tamination gestattet, z.B. aus Glas;
1.4. Sporenst1spcn sinn
2.3.3. Mäusekäfige, die die Haltung von jeweils 4 Mäusen
Ein Nährboden mit der in Abschnitt 1.3 genannten gestatten;
Zusarnmenselzunq wird auf einen pH-Wert von
7,0 ± 0,1 ein~Jestcllt und nach massive,r Dsen- 2.3.4. Laborgerätschaften wie Pipetten, Meßkolben,
beimplunq mit dem in Abschnitt 1.5 genannten Bechergläser;
Testkeim 10 Tage bei + 30° C bebrütet. Danach
wird der Testkeim mit steriler physiologischer 2.3.5. Chirurgi,sches Instrumentarium bestehend aus fei-
NaCl-Lösunq ab9eschwcmmt. ner gebogener Pinzette, Skalpell, feiner Schere,
Michelklammern, Klamme rpinzette;
1
Die Abschwemmun9 wird bei 3000 U/min 10 min
zent1rifu~Jierl, das Sediment in steriler physiol. 2.3.6. Analysenwaage mit eine,r Wägegenauigkeit von
NaCl-Lösung auf9enommen und abermals 10 min mindestens 0,1 mg;
bei 3000 U/min zentrifu9iert. Nach Abgießen des
2.3.7. Geeignete Waage zur Wägung des Körpergewichts
Uberstandes wird sterile phy,siologische NaCl-
mit einem Wägebereich von etwa 0,1 bis 100 g;
Lösung zugegeben und 30 min bei + 70° C eirhitzt.
Die so gewonnene Sporensuspension wird auf eine 2.3.8. Sektionsinstrumentarium bestehend aus Skalpell,
Dichte von ca. 10 7 Sporen/ml eingestellt. Sie ist Hakenpinzetten und Schere für Bauchwandschnitt,
bei Kühlschranktemperatur ( + 3 bis + 5° C) meh- feine Pinzette und feine Schere für Uteruspräpara-
rere Wochen haltbar. Die Uberprüfung der Dichte tion, Präpariernadeln.
erfolgt als kulturelle Keimzählung im Oberflächen-
verfahren auf dem in diesem Abschnitt genannten 2.4. Ve,rsuchstiere
Nährboden.
2.4.1. Ovariektomierte weibliche Mäuse, NMRI oder an-
1.5. Testkeim deres homogenes Tiermaterial, im Alter von 18 bis
Als Teslkeim ist Bc1c. subtilis BGA zu verwenden. 21 Tagen und im Gewicht von 9 bis 10 g;
Der Stamm ist vom Institut für Veterinärmedizin
(Robert von Ostertag-Institut) des Bundesgesund- 2.4.2. Ovariektomie
hefü;c1mtr!s, 1 Berlin 33, Postfach, zu beziehen. Die Rückenpartie einer mit Äther (2.2.6) narkoti-
sierten Maus wird mit Alkohol (2.2.5) leicht ange-
2. Untersuchlmg auf östrorien wirkende Stoffe feuchtet. Danach wird ein Hautschnitt von ca. 1 cm
2.1. Untersuchungsmethode Länge in deir Rückenlinie des Lendenwirbelberei-
ches angelegt.
Die zu unlersuc:henden Proben we,rden zerkleinert
und un ovarieklomierte 20 bis 27 Tage alte Mäuse Mit eine,r PinzeUe wird kaudal des Ovars die
verfüttert. Nuch einer Fütterungsperiode von Bauchwand durchstochen, dieses unter Sichtkon-
3 Tagen werden die Uterusgewichte der Versuchs- trolle fixiert und mit einem Scherenschlag vom
tiere mil denen einer Kontrollgruppe verglichen. Uterus getrennt. Das gegenüberliegende Ovar wird
Eine signifikante fühöhung des Uterusgewichts der auf gleiche Weise extirpiert.
Versuchsqrnppe zeigt Östrogene Aktivität in der Der Hautschnitt wird nach Versorgung mit einem
verfütteden Probe an. Sulfonamidpuder (2.2.7) durch eine Michelklamme,r
(2.3.5) verschlossen.
2.2. Materi,al und Reagenzi<-,n
2.2.1. Die zu untersuchenden Proben aus Muskulatur, 2.5. Zu untersuchende Proben und Kontrollen
Leber und Niere;
2.5.1,, Zu untersuchende Proben
2.2.2. Ostrogenfrcie Proben aus Muskulatur, Leber und
Jede der unter 2.2.1 genannten Proben wird für
Niere eines Schlachttierkörpers der gleichen Tier-
sich in einem geeigneten Gerät (2.3.1) ze,rkle,inert
gattung, wie bei der zu untersuchenden Probe;
und gründlich gemischt. Von jede,r Pirobe werden
2.2.3. Eiweißarmes, von östroqener Aktivität freies 96 g abgewogen und mit 48 g eiweißarmen Grund-
Grundfutter bestehend aus futter (2.2.3) gleichmäßig vermengt und zu einer
55 °/o Wc~izenschrot Futtermischung homogen verknetet. Die Futter-
mis,chung wird in 6 Portionen von 24 g aufgeteilt,
43 °/o Maisschrot
in Futtergefäße (2.3.2) gefüllt und bei - 18° C bis
2 0/o Vitamin-Mineralstoffmischung; zur Verfütterung eingefroren.
2.2.4. Äthanol abs.; In besonderen Fällen, beispielsweise bei e:rkenn-
baren Injektions- ode,r lmplantationsstellen mit ver-
2.2.5. Äthanol 70 0/o; mutlich hoher östrogener Aktivität, können nicht
2.2.6. Diüthylüther, pro nc1rcosi, pe,roxidfrei; ausreichende Mengen an Probenmaterial durch
östrogenfreies Material der gleichen Gewebsart von
2.2.7. Sulfonamidpuder; der gleichen Tiergattung ergänzt werden.
Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974 23
2.5.2. Oslrogcnlrcie Kontrolle gewogen, um aus der Körpergewichtsentwicklung
Gleiche Anlc,ik~ der in Abschnitt 2.2.2 genannten Aufschluß über Futterverzehr oder Erkrankungen
Proben wcrdc,n nach Abschnitt 2.5.1, erster Ab- der Mäuse zu erhalten.
satz, vorlwrcitcl.
2.7.2. Sektion
2.5.3. Kontrolle mit definiertem Oslrogengehalt
Die Bauchhöhle wird durch einen Schnitt in der
Eiweißc1rnwm Crundfutl.er (2.2.3) wird jeweils so- Linea alba eröffnet, nach zwei seitlichen Schnitten
viel OsLrogc!n in Form einer Lösung von DAS wird die Bauchdecke zurückgeklappt. Der Uterus
(2.2.B) in Dijthyliil.lwr zugesetzt, daß Ostrogenkon- wiird derart von der Ce1rvix abgetrennt, daß beide
zenlrctlionen von 0,001 pprn, 0,005 ppm, 0,01 ppm Hörner im natürlichen Zusammenhang bleiben. Die
und 0,025 ppm Di\S, bezogen auf die Menge der von de,r Cervix abgesetziten Hörner werden von
zu untersuchenden Probe, in de,r betreffenden Fut- Fett und Bindegewebe sowie am kranialen Ende
termischung vorlic!~Jen. Nach g,ründlichem Mischen von dem Narbengewebe aus de,r Exti,rpation ab-
wird der Dii.ithyliil.her .im Abzug unter gelegent- getrennt.
lichem Rühn,n abgcddmpft. Der Zusatz der in Ab-
s,chnitl 2.2.2 gem1nnlc~n Prnben und die weHere 2.7.3. Wägung
Verarbeitung zu den vier verschiedenen Futter-
mischungen erfolgt enlsprechend den Anweisungen Der herauspräparierte Uterus wird sofort auf einer
in Abschnitt 2.5.1 erster Absatz. Analysenwaage (2.3.6) gewogen. Nach entspre-
chende1r Fixierung kann die Wägung auch später
Die DAS-Lösungen werden aus äthynolischer er.folgen. Eine Entfernung int,r,auteriner Flüssigkeit
DAS-Lösung he1rgestellt, ,die 1 mg DAS in einem ist bei sofortiger Wägung nicht erforderlich.
Milliliter enthält, wobei der letzte Verdünnungs-
schritt mit Diäthyläther vorgenommen wird. 2.7.4. Beurteilung
Die Kontrollen mit definiertem Ostrogengehalt Die durchschnittl,ichen Uterusgewichte der pro
dienen zur Aufstellung einer Eichkmve, die quan- Probe angesetzten 8 Mäuse werden errechnet und
titative Aussagen über die ös,trog,ene AkHvität der mit Hilfe des Wilooxon-Rangtes,tes die Signifikanz
Probe, bezogen auf DAS, ermöglicht. der Abweichung der Gewichte deir zu untersuchen-
den Probe gegenüber der östrogenfreien Kontrolle
2.6. Ausführung der Unlorsuchung geprüfit. Eine signifikante Erhöhung deir Uterus-
gewichte de;r zu unter-suchenden Probe is t als po-
1
2.6.1. Untersuchun~Jsgruppen für die zu untersuchenden sitiv anzusehen.
Proben
Für die nach Abschnitt 2.5.1 zu einer Futtermischung 3. Untersuchung auf Thyreostatika
vorbereiteten Proben werden zwei nach Gewicht
selektierte Cruppen zu 4 Mäusen je Futtermis,chung 3.1. Untersuchungstechnik
gebildet; jede Müusegruppe wird in einen beson-
Von dem f1rischen Schilddrüsengewebe werden
deren Kjfi9 vorbrncht. Das Körpergewicht jeder
Würfol von etwa 1 cm Kantenlänge ges,chnitten
Mäusegruppe wird zu Beginn der Untersuchung
und 24 Stunden in 5 0/oigem Formalin fixiert. Von
aufgezeichnet.
den be,reiits am Ort de,r Schl,achtung in Formalin-
2.6.2. Unte,rsuchungsgruppen für die östrogenfreie Kon- lösung eingelegten Organteilen werden ebenfalls
t,rolle Würfel von etwa 1 cm K,antenlänge geschnitten,
die für 24 Stunden in 5 0/oigem Fo,rmalin nachfixiert
Die Bildung von Mjusc!gruppen erfolgt entspre-
werden. Von dem so vorbereite,ten Organgewebe
chend Abschnitt 2.G.l.
können Gefrier- oder Paraffinschnitte angefertigt
2.6.3. Untersuchung sgTuppen für die Kontirolle mit de-
1
werden. Sie werden mit Hämatoxylin-Eosin gefärbt
finie1rtem Ostrogengehalt (HE-Färbung).
Die Bildung von Mäusegruppen erfolgt für jede
3.2. Bemteilung
Ostrogenkonzentration entsprechend Abschnitt
2.6.1. Das Mstologi,sche Bild der Schilddrüse nicht be-
handelter Mastkälber
2.6.4. FüHerung und Haltung
Die Schilddrüsenfollikel sind von flachen oder
Jede Mäusegrnppe erhält 3 Tage je Tag 24 g de,s kubischen Epithelzellen ausgekleidet, ihre Zellkerne
für die Cruppe bestimmten Futit,ers. Trinkwasse,r haben eine ovale oder kugelige Gestalt. Das Kolloid
muß in ausrnichender Menge zur Verfügung s,tehen. färbt sich bei HE-Färbung intensiv rötlich an und
Ostrogenwirksame Störfaktoren aus Einstreu und erscheint entweder homogen oder feinkörnig. An
kontaminierten Ki::ifigen sind auszuschließen. der Begrenzung zu den Epithelzellen kann das
Kolloid vereinzelte oder zahlreiche Vakuolen sowie
2.6.5. Kontrollgruppen rötlich angefärbte Schollen enthalten.
Die Untersuchung einer östrogenfreien Kontrolle
Die pathologisch-histologischen Veränderungen der
und einer Kontrolle m iit defini,er,tem Dstrogen-
Schilddrüse nach der Verfütterung von Thyreosta-
gehaH dient als Kontrolluntmsuchung für alle an
tika
einem T,ag gleichzeiitig begonnenen Unte,rsuchun-
gen von Probr,n der ~Jieichcn Tiergattung (2.2.1 und a) Das Kolloid besitzt nur noch e,ine ge,ringgradige
2.2.2). Affinität zu dem sauren Farbstoff Eosin und
nimmt daher nl.l!r e:inen rosaroten Farbton an.
2.7. Auswertung Im rosiarot,en Bläscheninhalt finden sich häufig
einzelne oder mehrere rötlich angefärbte
2.7.1. Tötung und Wägung Schollen. Die Zellkeime de r Epithelien zeigen
1
Nad1 3tägiger Fütterung werden die Mäuse durch durchweg eine kugeHge Gestalt mit einem fein-
Chloroformnarkose getötet, danach gruppenweise gekörnten Chromatingerüst.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) Die palhologisd1-liisl.oloqisclwn Epithelverände- Die verschiedenen Epithelveränderungsfor-
rungen ldSSl'n sich in 4 Erscheinungsformen men können in einer Schilddrüse in einzelnen
cinlcilcn: Bezirken nebeneinander vorliegen. Im allge-
meinen sind die Veränderungen des Schild-
Erscheinun~Jsform l: drüsenepithels in den zentralen Bezirken des
Die Schilddriisenzcllen haben eine zylindrische Schilddrüsengewebes stärkm ausgebildet als
Form crngenomrrwn, liegen aher noch in einem in den peripher gelegenen Follikeln.
einschichti<Jen Zellverband.
c) Die Feststellung von obenbeschriebenen Ver-
Erscheinungsform II:
änderungen ist als Nachweis der Anwendung
Bei dem einschichtigen, zylindrischen Drüsen- von Thyreostatika anzusehen.
epithel kommt es an einzelnen Stellen zu
Zellproliforalionen. Die Zellen dringen in die
Follikellumina vor, so daß polypös- oder III. B. Eintragung und Mitteilung der Ergebnisse der
papillomarl.igc Z<\llverhände entstehen. Rückstandsuntersuchung
Erscheinungsform 111: a) Nach abgeschlossener Untersuchung durch die
Die Drüsonzellen sind breitbasig an einer Untersuchungsstelle sind die für die Eintragung
oder mehreren Stellen des Follikels in zwei- der Unteirsuchungsstelle vorgesehenen Ab-
bis dreischichtige Lagen angeordnet. Daher schnitte des Antragsvordrucks auszufüllen.
verlioren die Follikel ihr rundes Aussenen Wird die Untersuchung auf Hemmstoffe nach
und nehmen ein<~ polymorphe Cestalt an. § 27 AB.A durchgeführt, so ist das Ergebnis
Erscheinungsform IV: der Rückstandsuntersuchung auf dem Antrag
Anlage 1 zu § 20 Abs. 3 Muster IV zu vermer-
Das Wachstum der Drüsenepithelien ist so
ken.
stürmisch verlaufen, daß es in kleine:ren oder
größeren Bez•irken fast ausschließlich in b) Die Untersuchungsstelle hat das Ergebnis der
mehrschkhtigen Lagen anzutreffen isit. Die Unt,e,rsuchung telegraphisch oder fernmündlich
Follikellumina sind teilweise nur noch als und außerdem noch schriftlich der von den
Spalten zu erkennen. Daher erscheint das Tierärzten im Antragsvordruck bezeichneten
Schilddrüsengewebe kompakt. Stelle mitzuteilen.
IV. Muster Antrag auf Rückstandsuntersuchung
Tagebuch-Nr. der Untersuchungsstelle
Tag des Einganges
Uhr ........ . Min.
Durch Boten oder durch .
den 19 ......
1. Tiergattung
2. Besitzer .......... in Kreis
3. Tag und Stunde der Schlachtung
der Fleischbeschau
der Ergänzungsbeschau
4. Kurze Angaben über Vorgeschichte (Bakteriologische Untersuchung eingeleitet; Stich-
probenuntersuchung i. S. von § 20 Abs. 3; besondere Verdachtsgründe bei der Schlacht-
tier- oder rleischbeschau; Ergebnisse der Fleischbeschau u. dgl.)
5. Kurze kennzeichnende Angaben über den pathologisch-anatomischen Befund
6. a) Anbei zur Untersuchung auf Hemmstoffe eingesandt:
1 Stück Muskulatur
1 Niere
b) Anbei zur Untersuchung auf Östrogen wirkende Stoffe eingesandt:
1 Stück Muskulatur
1 Stück Leber
1 Stück Niere
c) Anbei zur Untersuchung auf Thyreostatika eingesandt:
1 Schilddrüse oder 1 Schilddrüsenlappen in 5 0/oiger Formalinlösung
eingelegt
7. Das Ergebnis der Rückstandsuntersuchung soll mitgeteilt werden durch Fernsprecher
an_. .............................................. (Fernsprech-Nr. stets angeben)
drahtliche an
schriftlich an
- Unterschrift -
Fleischbeschautierarzt
>.Jr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974 25
/\ 11
in
(Wird von der Untersuchungsstelle ausgefüllt)
Er(J(:bnis d(!r Untersuchung zweifel-
dlif 1 negativ') 1 haft*) 1 positiv')
~·-- -------
Hemmstoffe Muskulatur
Niere
--···
üsi.rogen wirkend e Stoffe Muskulatur
Leber
Niere
Thyreostatika Schilddrüse
~') Znlrc,ll<'nd,~s isl <1J1,.uk1euzen
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Mindestanforderungen und Gesundheitszeugnisse
für den Export von Fleisch in die Bundesrepublik Deutschland
(Mindestanforderungen-Verordnung -MindV)
Vom 18. Dezember 1973
Auf Grund des § 12g Abs. 3 des Fleischbeschau- genommen haben oder ob begründe-
gesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940 ter Verdacht auf Rückstände oder
(Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt g•eändert durch Gehalte solcher Stoffe besteht (Rück-
das Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugeset- standsuntersuchung)."
zes vom 5. Juli 1973 (Bundesgcsetzbl. I S. 709), wird
bb) In Nummer 4 erhalten d1e Buchstaben a
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
und b folgende Fassung:
„ a) Tiere in den Fällen der Nummer 3
Artikel 1 Buchstaben a, b oder d;
Die Mindestanforderungen-Verordnung vom b) Tiere, die sich nicht lange genug aus-
23. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 631), geändert geruht haben, die vom Transport er-
durch die Verordnung zur Änderung der Mindestan- hiitzt, stark aufgeregt oder auffällig
forderungen-Verordnung vom 8. August 1967 ermüdet sind oder bei denen der be-
(Bundesgesetzbl. I S. 901), wird wie folgt geändert: gründete Verdacht besteht, daß sie
unter Einwirkung von Beruhigungs-
1. In der Uberschrift der Verordnung wird das Wort mitteln stehen; diese Tier,e dürfen,
,,Gesundheitszeugnisse" durch das Wort „Genuß- nachdem sie sich mindestens 24
tauglichkeitsbescheinigungen" ersetzt. Stunden ausgeruht haben, erneut zur
Schlachttieruntersuchung vorgeführt
2. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „des Ursprungs-
werden;".
landes" erse,tzt durch die Worte „des Versand-
landes". b) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
3. In § 2 werden die Worte „Bundesminister für Ge- a•a) In Nummer 2 erhält Buchstabe e folgende
sundheitswesen" durch das Wort „Bundesmi- Fassung:
nister", die Worte ,, § 12a Abs. 4" durch die
„e) erforderlichenfalls weitergehende
Worte ,,§ 12a Abs. 5" und die Worte „des Ur-
Untersuchungen im Laboratorium,
sprungslandes" durch die Worte „des Versand-
insbesondere bakteriologische Unter-
landes" ersetzt.
suchungen und Rückstandsuntersu-
4. In § 3 werden in Salz 1 die Worte „des amts.tier- chungen."
ärztlichen Gesundheitszeugnisses" durch die
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Worte „der amtstierärztlichen GenußtaugHch-
keitsbescheinigung" .und in Satz 2 die Wort,e ,,5. Eine Rückstandsuntersuchung, insbe-
,,Das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis" sondere eine Untersuchung auf Stoffe
durch die Worte „Die amtstierärzUiche Genuß- miil antimikrobieller Wirkung
tauglichkeitsbescheinigung" und die Worte (Hemmstoffe), Östrogen wirkende
,,§ 12 a Abs. 1 und 4" durch die Worte ,,§ 12 a Stoffe und Thyreostatika, ist sitich-
Abs. 1 und 5" ersetzt. probenweise durchzuführen. Eine
Rückstandsuntersuchung ist ferner
5. In § 4 werden nach dem Zitat ,, (Bundesg,esetzbl. I bei begründetem Verdacht vorzuneh-
S. 547)" die Worte „in der jeweils geltenden Fas- men."
sung" eingefügt.
c) In Abschnitt 6 erhält die Nummer 2 folgende
6. Anlage I wird wie folg t geändert:
1
Fassung:
a) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: ,,2. Vom Export sind in jedem Falle auszu-
schließen:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt hinter Buch-
stabe c durch einen Strichpunkt ersetzt a) Fleisch von Ebern und Kryptorchiden
und folgender Buchstabe d angefügt: bei Schweinen;
„d) ob Anz.eichen vorhanden sind, die b) Fleisch, das Rückstände enthält von
darauf hinweisen, daß den Tieren Stoffen mit pharmakologischer Wir-
Stoffe mi,t pharmakologischer Wir- kung oder anderen Stoffen, die gesund-
kung zugeführt worden sind oder daß heitlich bedenklich sein können und
die Tiere andere Stoffe, die in Le- für die Höchstmengen nicht festgesetzt
bensmittel überg,ehen und gesund- sind oder die festgesetzte Höchstmen-
heitlich bedenklich sein können, auf- gen überschreiten;
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974 27
c) Fleisch, dils mit ionisit'l-enden oder ul- bb) In der Fußnote werden nach dem Wort
lrilviolcl!()n Sfrnhl(~n behandelt worden „Flugnummer" ein Komma und folgende
isl, sowie Fleisch von Tieren, wenn Worte eingefügt:
Zarlmdclwr oder dndere Stoffe ver- „bei Versand mit Schiffen der Name des
wendet worden sind, die die Zus,am- Schi,ffes".
mensetzung o,dc•r die organoleptischen
Eigenschaften, insbesondere Geruch,
8. Anlage III wird wie folgt geändert:
Fc1rbe, Gc>scli rnack oder Konsistenz des
Fleisches tindcrn ktinnlen; a) In der Uberschrift werden die Worte „Amts-
d) Fleisch, dcis rn i I fctrbPnden Stoffen be- tierärztliches Gesundhei;tsz-eugnis" durch die
handelt worden ist; ausgenommen i,st Worte „Amtstierärztliche Genußtauglichkeits-
d1:1s Slf~rnpE'ln Irischen Fleisches mi,t bescheinigung" ersetzt.
zugelassenen Farbstoffen; b) Das Wort „Ursprungsland" wird durch das
e) Fleisch von TiPren, bei denen Tuberku- Wort „Versandland" ersetzt.
lose in irgendeiner Form festgestellt
worden ist oder die auf Grund einer c) Ziffer IV wird wie folgt geändert:
positiven Rec1ktion bei einer Tuberku-
aa) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils
linprobe uls tuberkulosekrank gelten;
nach dem Strichpunkt das Fußnotenzei-
f) Fleisch, wenn bei der Fleischuntersu- chen ,, **)" angefügt.
chung Tuberkulose in i,rgendeiner
Form, eine oder mehrere lebende oder bb) In den Nummern 1, 2 und 4 wird jeweils
abgestorbene Finnen oder Trichinen das Wort „Ursprungslandes" durch das
feslgesl.ellt worden sind; Wort „Versandlandes" ersetzt.
g) diejenigen T<'ile des Tierkörpers oder cc) In der Fußnote werden nach dem Wort
diejeni,gen Nebenprodukte der „Flugnummer" die Worte ,, , bei Versand
Schlachtung, die kurz vor dem mit Schiffen der Name des Schiffes" ein-
Schlachten erlittene Verletzungen oder gefügt.
MißbildunrJen oder Abweichungen dd) Folgende Fußnote wird angefügt:
(Nummer 1) aufweisen; ,, **) Die Nummern 1 bis 3 entfallen bei
h) Blut, das zur Verhinderung der Gerin- zubereitetem Fleisch von Wildschwei-
nung mit chemischen Stoffen behan- nen."
delt worden ist."
7. Anlage II wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In der Uberschrift werden die Worte „Amts- Diese Verordnung gHt nach § 14 des Dritten
trierärztliches Gesundheitszeugnis" durch die Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Worte „Amtstierärztliche Genußtauglichkeirts- gesertzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des
bescheinigung" ersetzt. Gesetzes zur Änderung des fle,ischbeschaugesetzes
b) Das Wort „Ursprungsland" wird durch das vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) auch im
Wort „Versandland" ersetzt. Land Berlin.
c) Ziffor IV wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 werden die
Worte „des Ursprungslandes" durch di.e
Artikel 3
Worte „des Versandlandes" ersetz,t. Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1973
Der Bunde,sminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina: Pocke
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung
Vom 18. Dezember 1973
Auf Grund des § 19 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 (3) Eine Entscheidung nach Absatz 2 ist dem
des Flei,schbeschaugese,tzes in der Fassung der Be- Verfügungsberechtigten mitzuteilen und zu be-
kanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetz- gründen, auf Antrag ist sie schriffüch mitzu-
blatt I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz teilen. Die Urschrift der Genußtauglichkeits-
zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom bescheinigung und die Begleitpapiere sind mit
5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709), in Verbindung dem Vermerk „Untersuchung nicht abge·schlos-
mit Artikel l 29 Abs. l des Grundges,etzes wird mit sen" zu versehen.
Zustimmung des Bundesral.es verordnet:
(4) Di,e Genußtauglichkeitsbescheinigung ist
in Urschrift einzubehalten, mi1t der Tagebuch-
nummer zu versehen und mindestens dr,ei Jahre
Artikel 1 aufzubewahren. Dies gilt auch, wenn die Sen-
Die A uslandsfleischbeschau-Verordnung vom dung wieder aus dem Geltungsbereich der Ver-
8. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 143), zuletzt ordnung verbracht wird."
geändert durch die Vierte Verordnung zur .Ände-
rung der Auslandsfleischbeschau-Verordnung vom 4. Die § § 6 und 6a werden § § 5 und 6.
12. Juli 1971 (Bundesges(~tzbl. I S. 976), wird wie
folgt geändert: 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
,,§ 7a
1. Die Uberschri.ft erhält folgende Fassung:
(1) Bei der Einfuhr frischen Fleisches ist
„Verordnung über die Untersuchung des in das
ferner eine stichprobenweise Untersuchung auf
Zollgebiet eingehenden Fleisches (Auslands-
Rückstände oder Gehalte von Stoffen mit phar-
fleischbeschau-Verordnung AFV) ".
makologischer Wirkung oder anderen Stoffen,
die in Lebensmittel übergehen und gesundheit-
2. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Zollinland" durch lich bedenklich sein können (Rücks,tandsunter-
das Wort „Zollgebiet" ersetzt. suchung) nach näherer Anweisung der zustän-
digen Behörde vorzunehmen. In der Untersu-
3. § 2 erhält folgende Fassung: chungsstelle ist hi,erfür aus den insgesamt zur
,,§ 2 Untersuchung gestellten Sendungen mindestens
eine Probe
(1) Der Fleischbeschautierarzt der Untersu-
chungsstelle hat vor Beginn der Untersuchung für je angefangene 20 000 kg Fleisch
nach §§ 5 bis 20 zu prüfen, ob von mehr als 3 Monate alten Rindern,
für je angefangene 5 000 kg Flei,sch
1. die vorgeschriebene Genußtauglichkeitsbe-
von weniger als 3 Monate alten Rindern,
scheinigung in urschriftlicher Ausfertigung
vorliegt und, wenn die Einfuhr von der Vor- für je angefangene 8 000 kg Fleisch
lage dieser Bescheini~Jtmg abhängig ist, die von Schweinen,
zur Untersuchung gesitellte Sendung den An- für je angefangene 5 000 kg Fleisch
gaben in der vorgelegten Genußtauglichk,ei,ts- von sonstigen Tieren
bescheinigung sowie den von der Zollstelle zu entnehmen.
beigefügten Begleitpapieren entspricht,
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist bei be-
2. die im Versandland auf dem Fleisch oder den
gründeitem Verdacht eine Rückstandsunter-
Packstücken anzubringende Kennzeichnung
suchung nach näherer Anwei1sung der zuständi-
vorhanden ist,
gen Behörde durchzuführen. Die Probenahme
3. begründeter Verdacht auf eine Fälschung ist wie folgt vorzunehmen:
oder sonstige Unrichtigkeit der Genußtaug-
1. In den Fällen des § 5 Abs. 1 i,st bei einer Sen-
lichkei,tsbescheinigung vorhanden isit und
dung von Tierkörpern, Tierkörperhälften oder
4. es sich um Fleisch handelt, dessen Einfuhr Tierkörpervierteln
aus anderen Gründen verboten ist.
bei 1 bis 25 Teilen von jedem Teil,
(2) Ergeben sich Beanstandungen aus der Prü- bei 25 bis 100 Teiilen von 25 Teilen,
fung nach Absatz 1, so ist die Untersuchung bei 101 bis 250 Teilen von 26 Teilen,
nicht fortzusetzen. Im Falle von Absatz 1 Nr. 3
bei mehr als 250 Teilen von 30 Teilen
ist die Beschlagnahme der Sendung bis zur
Klärung des Verdachtes zu veranlassen. der Sendung je eine Probe zu entnehmen.
Nr. 1 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974 29
Ganze Tierkörper, die in Hälften oder Vierteln suchung nach näherer Anweisung der zustän-
zerlegt und so gekfmnwichnet sind, daß ihre Zu- digen Behörde durchzuführen. Die Probenahme
sammengehörigkeit festgestellt werden kann, ist wie folgt vorzunehmen:
gelten als ein Teil. bei einem Gewicht der Sendung
2. In den Fällen des § 6 Abs. 1 und § 7 sind bei
bis zu 1 000 kg 3 Proben,
einem Gewicht der Sendung
von über 1 000 kg bis 5 000 kg 5 Proben,
bis zu 1 000 kg 8 Proben, von über 5 000 kg bis 10 000 kg 8 Proben,
von über l 000 bis 5 000 kg 16 Proben,
von über 10 000 kg 11 Proben.
von über 5 000 kg bis 10 000 kg 24 Proben,
§ 7a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
von über 10 000 kg 32 Proben
zu entnehmen. 8. In § 15 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 ange-
(3) Ein Verdachtsfall im Sinne des Absatzes 2 fügt:
liegt insbesondere vor, wenn ,,4. Fleisch, das auf Antrag des Verfügungsbe-
1. bei der Prüfung nach § 2 Abs. 1 festgestellt rechtigten unter Aufsicht der Untersuchungs-
wird, daß bei früheren Sendungen frischen Sitelle nach dem Verfahren der Anlage 5 be-
Fleisches, das während der zurückHe,g,enden handelt worden ist."
sechs Mont1te in demselben Schlachtbetrireb
gewonnen und zur Untersuchung gestellt 9. § 21 wird wi,e folgt geändert:
wurde, eine Rückstcmdsuntersuchung ein a) Die Absätze 1 bi,s 3 erhalten folgende Fas-
positives Ergebnis gezeigt hat oder ein zwei- sung:
felhaftes Ergebnis gezeigt hat, und die zu-
ständige Behörde unter Berücksi,cht1igung der ,, (1) Das Fleisch oder die Packstücke sind
näheren Umstände zu der Auffassung gelangt nach Abschluß der Untersuchung zu kenn-
ist, daß das Pleisch Rückstände oder Gehalte zeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als
von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 zum abgeschlossen, wenn das Ergebnis der Unter-
Zeitpunkt der Schlachtunu enthalten hat, suchung nach § 7a Abs. 1 oder § 14a Abs. 1
noch nicht vorliegt.
2. bei der organoleptischen Untersuchung nach
§§ 5 bis 7 Anzeichen bemerkt werden, die (2) Für die Kennzeichnung ist ein Farb- oder
Rückstände oder Gehalte von Stoffen im Brandstempel zu verwenden; Leber darf nur
Sinne des Absatzes 1 vermuten lassen, mit einem Brandstempel gekennzeichnet wer-
3. den zuständigen Behörden bek,annt ist, daß den, wenn die Untersuchung keinen Grund
bei der Untersuchung einer Sendung aus zur Beanstandung ergeben hat.
einem bestimmten Versandland oder einem (3) Für Form, Größe und Aufschrift der Stem-
bestimmten Schlachtbetrieb in e,iner de,r pel gilt Anlage 2. Brandstempel dürfen bei
Untersuchungsstellen im Geltungsbereich Einhaltung der Breiten- und Höhenverhält-
dieser Verordnung eine Rückstandsunter- nisse die Maße der Muster überschreiten."
suchung ein positives Ergebnis gezeigt hatte
oder ihnen Tatsachen bekanrnt sind, die b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
darauf schheßen lassen, daß Fleisch aus
einem bestimmten Versandland oder einem 10. § 22 wird wie folgt geändert:
bestimmten Schlachtbetrieb Stoffe im Sinne
a) In Absa,tz 1 wird die Verweisung ,,§ 6a"
des Absatzes l enthält.
durch die Verweisung ,,§ 6" ersetzt.
(4) Wird eine bakteriologische Untersuchung b) Absatz 3 erhält eing,angs folgende Fassung:
nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder § 7 erforderlich, ,,Bei frischem Flei1sch, das de,r Trichinen-
ist zusätzlich eine Untersuchung auf Hemm- schau unterliegt, .auf Trichinen mit nega-
stoffe vorzunehmen." tivem Ergebnis untersucht oder nach § 15
Abs. 2 Nr. 4 behandelt worden ist, sind die
6. In § 9 Abs. 1 werden nach den Worten ,, § 11 Stempelahdrucke nach Anlage 2 Muster 5
Abs. 1" ein Komma und die Worte ,,§ 11a Abs. 1" auf folgenden Stellen anzubring,en: ".
eingefügt.
11. § 24 Abs. 2 erhält folgende Nummer 3:
7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „3. bei Ti,erkörpern alle Tierkörpe,r der Sendung
und be i Flei,schteiilen alle Fleischteile der
1
,,§ 14a
Sendung, wenn in den Fällen de,s § 7a Abs. 2
(1) Bei der Einfuhr von zube,reitetem Fleisch auch nur bei einem Ti,erkörper oder einem
ist ferner eine stichprobenweise Rückstands- Beisehteil festgestellt worden sind
untersuchung nach näherer Anweisung der zu-
a) Rückstände von östrogen wirkenden
ständigen Behörde vorzunehmen.
Stoffen, von Thyreostatika oder von
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist bei be- Stoffen mit antimikrobieller Wirkung
gründetem Verdacht eine Rückstandsunter- (Hemmstoffe) oder
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) Vorhundcmsein sonstiger Rückstände ben b der Strichpunkt durch das Wort „oder" er-
oder Ceha lle von Stoffen im Sinne des s,etzt;
§ 7d Abs. l, die fest9esetzte Höchstmen- folgender Buchstabe c wird angefügt:
gen überschreiten oder, sofern Höchst- „c) in§ 24 Abs. 2 Nr. 3 unter Buchstaben a oder
rnew1en nicht feslgese•lzt sind, deren Un- b genannte Rückstände und Gehalte von
lwclcmk l ic:hkeit nc1ch wissenschaftlichen
Stoffen, sofern es sich um Untersuchungs-
Erkenntnissen nicht erwiesen ist." ergebnisse nach § 14a Abs. 2 handelt."
12. § 25 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 16. § 29 wi:rd gestrichen.
., (2) Bei zubereitetem Fleisch sind unbeschadet
17. § 30 erhält folgende Fassung:
des Absatzes 1, außer bei dem in §§ 26 und 27
bezeichneten Fleisch, mit dem Stempelabdruck ,,§ 30
„Zurückzuweisen" alle Teile der Sendung zu Probereste sind als untauglich zum Genuß für
kennzeichnen, wenn fest9estellt worden sind Menschen anzusehen und unschädlich zu besei-
a) Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack, tigen."
Farbe oder Konsistenz,
18. § 31 erhält folgende Fassung:
b) Fäulnis oder ähnliche Zersetzungsvorgänge,
,,§ 31
c) Befall mit Schimmelpilzen oder mit Insekten
oder Wird bei der Prüfung einer Sendung nach § 2
Abs. 1 festgestellit, daß die amtstierärztliche Ge-
d) Verschmutzung, nußtauglichkeitsbescheinigung nicht in Urschrift
soweit die Mängel sich nicht auf Einzelfälle vorliegt, unrichtige Angaben enthält, gefälscht
beschränken und durch unschädliche BeseHi- ist oder den Verdacht einer Fälschung erweckt
gung der veränderten Teile behoben worden oder werden bei der Untersuchung einer Sen-
sind. dung nach den §§ 5 bis 19
Ferner sind alle Teile der Sendung zu kenn- a) eine ansteckende Krankheit, insbesondere
zeichnen, wenn festgestellt worden sind Trichinose,
e) unrichtige Angaben in der Genußtauglich- b) eine die menschliche Gesundheit gefährden-
kei,tsbescheiinigung, außer wenn nur in Ein- de Beschaffenheit, insbesondere Rückstände
zelfällen eine unvollständige oder fehlende oder Gehalte von Stoffen im Sinne des § 7a
Untersuchung festgestellt worden ist oder Abs. 1 oder
f) in § 24 Abs. 2 Nr. 3 unter Buchstabe a oder b c) ein schwerer Verstoß gegen die bei der Ein-
genannte Rückstände und Gehalte von Stof- fuhr von Fleisch zu beachtenden fleischbe-
fen, sofern es sich um Untersuchungsergeb- schaurechtlichen Vorschriften
nisse nach § 14a Abs. 2 handelt."
festgestellt, so teilt die zusrl:ändige oberste Lan-
desbehörde die Entscheidung der Unter-
13. § 26 wird wie folgt geändert:
suchungsstelle in den Fällen der Buchstaben a
a) In Absatz 1 wird das Wort „gefriergetrockne- und b inne,rhalb von 24 Stunden, im übrigen
tem" durch das Wort „getrocknetem" ersetzt. innerhalb von vier Wochen unter Angabe der
b) In Absatz 2 werden in Buchstabe E~ das Wort Gründe dem Bundesminister mit."
„oder" durch ein Komma und der Punkt nach
19. Anlage 1 erhält folgende Ziffer VI:
Buchstabe f durch das Wort „oder" ersetzt;
folgender Buchstabe g wird angefügt: „ VI. Rückstandsuntersuchung
„g) in § 24 Abs. 2 Nr. 3 unter Buchstaben a Nach § 7a vorzunehmende Rückstandsunter-
oder b genannte Rückstände und Gehalte suchungen sind unter sinngemäßer Anwen-
von Stoffen, sofern es sich um Unter- dung der Vorschriften für Rückstandsunter-
suchungsergebnisse nach § 14a Abs. 2 suchungen bei Inlandsschlachtungen durchzu-
handelt." führen (§ 20 Abs. 4 der Ausführungsbestimmun-
11
gen A-AB.A) •
14. In § 27 Abs. 2 Nummer 1 werden in Buchstabe f
das Wort „oder" durch ein Komma und nach 20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
dem Buchstaben g der Strichpunkt durch das a) Die Worte „Muster 5: Trichinenfrei" werden
Wort „oder" ersetzt; folgender Buchstabe h ersetzt durch die Worte „Muste,r 5: Auf
wird angefügt: Trichinen untersucht/ gefroren".
„h) in § 24 Abs. 2 Nr. 3 unter Buchs,taben a oder b) In der Be·schreibung der Stempelmuster wer-
b genannte Rückstände und Gehalte von den in Satz 4 die Worte „der Stempel nach
Stoffen, sofern es sich um Untersuchungs- Muster 5 die Aufschrift „Trichinenfrei" er- 11
ergebnisse nach§ 14a Abs. 2 handelt." setzt durch die Worte „der Stempel nach
Muster 5 im Falle der Trichinenschau mit
15. In § 28 Nr. 1 wird in Buchstabe a das Wort der Aufschrift „Untersucht", im Falle des
11
,,oder" durch ein Komma und nach dem Buchsta- Einfrierens mit der Aufschrift „Gefroren".
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1974 31
21. Die Verordnung erhült die dieser Verordnung s,e,tzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
beigefügte Anla~J(~ als Anlage 5. vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) auch im
Land Berlin.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Artikel 3
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge- Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Anlage 5
(zu § 15 Abs. 2 Nr. 4)
Vorschriften über das Einfrieren von Fleisch
der in§ 15 Abs. 1 genannten Tiere zur Befreiung von der Trichinenschau
1. Vor dem Einbringen in den Gefrierraum i st da.rs
1
6. Die Temperatur im Gefrierraum muß mindestens
Fleisch in allen Teilen auf eine Temper artur von
1 - 25° C beitragen, sie ist thermoelektrisch mit
0 ° bis + 2 ° C vorzukühlen. In gefrorenem Zu- geeichten Geräten zu messen und fortlaufend zu
stand eingeführt.c~s Fleisch ist in diesem Zustand regi,s.trieren. Sie darf nicht direkt im Kälteluft-
zu bewahren. strom gemessen werden. Di,e Geräte sind unter
Ve,rschluß zu haLten. Die Di,ag,ramme sind mit
2. Die technische Einrichtung und die Beschickung den zugehörigen Nummern des Tagebuches für
des Gefrierraumes müssen sicherstellen, daß in die F,leischbeschau - Ausland - sowie Tag und
allen Teilen des Gefrierraumes und des Fleisches Stunde des Beginns und Ende des Gefrierens zu
die in Nummer 6 genannte Temperatur in kürze- versehen und ein Jahr lang aufzubewahren.
ster Zeit erreicht und eingehalten wird.
7. Flei,sch mit einem Durchmesser oder einer
3. Isolierende Verpackung i,st vor dem Einfrieren Schichtdicke bis zu 25 cm ist mindes tens für die
1
zu entfernen, außer bei Flei,sch, das beim Einbrin- Dauer von 240 Stunden, mit einem Durchmesser
gen in den Gefrierraum bereits die in Nummer 6 oder einer Schichtdicke von mehr als 25 cm bis
genannte Temperatur in allen Teilen erreicht hat. 50 cm mindestens für die Dauer von 480 Stunden
ununterbrochen zu frieren. Fleisch mit einem grö-
4. Die Sendungen sind im Gefrierraum getrennt ßeren Durchmesser oder einer größeren Schicht-
unter Verschluß aufzubewahren. dicke darf diesem Gefrierverfahren nicht unter-
worfen werden. Die Gefrierdauer rechnet vom
5. An jeder Sendung sind Tag und Stunde des Ein- Erreichen der in Nummer 6 genannten Tempera-
bringens in den Gefrierraum zu vermerken. tur des Gefrierraumes an.
32 Bundc~sgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über den Branntweinausiuhrpreis
Vom 28. Dezember 1973
Auf Grund der §§ 105 und 178 des Ges,etzes über
das Branntweinmonopol vom 8 . .A:pril 1922 (Reichs-
gesel:zbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch Arti-
kel 8 des Fünfzehnten Gesetzes zur Ände1rung des
Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgese,tz-
blaitt I S. 940). in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1
des Grundgesetzes wird verordnet:
§ 1.
Der Branntweinausfuhrpreis beträgt für ein Hekto-
liter Weingeist 80,--- DM.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
s,eitzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 224) auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.
§ 1 Nr. 2 der Verordnung über die Festsetzung des
Branntweinausfuhrpreises vom 2. April 1953 (Bun-
desanzeigQr Nr. 70 vom 14. April 1953) tritt am Tage
nach der Verkündung dieser Verordnung außer
Kraft; im übrigen trHt die Verordnung vom 2. April
1953 am 1. April 1974 außer Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Sc h ü 1er
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verla!J: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes9esetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblalt ";,111,,,,.,,,,-1,11;,,1,~ Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,rnntmachungen sowie Z.oJ:Jtaril•ve101 cJnunqr;n v,cri\Uci1t1.i.,cht.
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auf das l'of;Lsctiectsl<tHl Bundcsgesctzhlatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s d i c s er Ausgabe : 1,95 DM (1.70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwmtsteuer cntlrnlteu; der unnewaudte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.