1725
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 27. November 1973 1 Nr.98
Tag In h a 1t Seite
21. 11. 73 Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1725
450-2, :112-2, :100-2, 2161-1, 450-5, 450-15, 2182-1, 453-16, 454-1, 7100-1, 8051-1, 2161-3
Viertes Gesetz
zur Reform des Strafrechts (4. StrRG)
Vom 23. November 1973
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- kürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung,
sen: so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor
dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenom-
men worden sind, wirksam, auch wenn im Zeit-
Artikel 1 punkt der Unterbrechung die Verfolgung nach
dem neuen Recht bereits verjährt gewesen
Änderung des Strafgesetzbuches wäre."
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: 4. In den §§ 80 a, 86 a Abs. 1, in § 90 Abs. 1, § 90 a
Abs. 1, § 90 b Abs. 1, § 111 Abs. 1, § 166 Abs. 1, 2
1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
und § 187 a Abs. 1 wird jeweils das Wort „Ton-
a) Nummer 4 erhi:ilt lolgende Fassung: trägern" durch die· Worte „Ton- oder Bildträ-
„4. Förderung der Prostitution in den Fällen gern" ersetzt.
des § 180 a Abs. 3 bis 5 und Menschen-
handel(§ 181);". 5. In § 86 Abs. 2 wird das Wort „Tonträger" durch
die Worte „Ton- oder Bildträger" ersetzt.
b) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
„9. Verbreitung pornographischer Schriften 6. § 131 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
in den Fällc~n des§ 184 Abs. 3;". ,,§ 131
Verherrlichung von Gewalt;
2. § 41 wird wie folgt geändert: Aufstachelung zum Rassenhaß
a) In Absatz l Satz l wird das Wort „ Tonträger" (1) Wer Schriften, Ton- oder Bildträger, Ab-
durch die Worte „Ton- und Bildträger" er- bildungen oder Darstellungen, die Gewalttätig-
setzt; keiten gegen Menschen in grausamer oder sonst
b) in Absatz 3 Satz l wird das ·wort „Tonträ- unmenschlicher Weise schildern und dadurch
gern" durch die Worte „Ton- und Bildträgern" eine Verherrlichung oder Verharmlosung sol-
ersetzt; cher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die zum
c) in Absatz 4 wird das Wort „aHgemein" durch Rassenhaß aufstacheln,
das Wort „öffentlich" ersetzt. 1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder
3. § 68 erhält folgenden Absatz 4: sonst zugänglich macht,
,, (4) Wird ein Gesetz, das bei Beendigung der 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und ver- überläßt oder zugänglich macht oder
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie- nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
tet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen
oder daraus auszuführen unternimmt, um sie 14. § 171 erhält folgende Fassung:
oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne ,,§ 171
der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder
einem anderen eine solche Verwendung zu Doppelehe
ermöglichen, Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe
mit Geldstrafe bestrnfl. schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder mit Geldstrafe bestraft."
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung
des in Absatz l bezeichneten Inhalts durch 15. § 173 wird in den Zwölften Abschnitt des Zwei-
Rundfunk verbreitet. ten Teils eingestellt und erhält folgende Fas-
(3) Die Absätze l und 2 gelten nicht, wenn die sung:
Handlung der Berichterstattung über Vorgänge ,,§ 173
des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
Beischlaf zwischen Verwandten
(4) Absatz l Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn
(1) Wer mit einem Verwandten absteigender
der zur Sorge für die Person Berechtigte han-
Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheits-
delt."
strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-
7. In § 138 Abs. l wird das Wort „Mädchenhan- straft.
dels" durch die Worte „Menschenhandels nach (2) Wer mit einem Verwandten aufsteigender
§ 181 Nr. 2" ersetzt. Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheits-
8. § 143 wird aufgehoben. strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Ebenso werden Geschwister bestraft,
9. § 169 erhi::ilt folgende Fassung: die miteinander den Beischlaf vollziehen.
,,§ 169 (3) Verwandte absteigender Linie und Ge-
Person ens tandsfälschung schwister werden nicht nach dieser Vorschrift
bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Per-
achtzehn Jahre alt waren."
sonenstand eines anderen gegenüber einer zur
Führung von Personenstandsbüchern oder zur 16. Der Dreizehnte Abschnitt des Zweiten Teils
Feststellung des Personenstandes zuständigen wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit „Dreizehnter Abschnitt
Geldstrafe bestraft. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
(2) Der Versuch ist strafbar." § 174
10. Die §§ 170 und 170 a werden aufgehoben. Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
11. § 170 b erhält folgende Fassung: (1) Wer sexuelle Handlungen
,,§ 1.70 b
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die
ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur
Verletzung der Unterhaltspflicht Betreuung in der Lebensführung anvertraut
Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist,
entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unter-
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die
haltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die
ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur
Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheits- Betreuung in der Lebensführung anvertraut
strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeits-
bestraft."
verhältnisses untergeordnet ist, unter Miß-
12. § 170 c wird aufgehoben. brauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbil-
dungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsver-
13. § 170 d erhält folgende Fassung: hältnis verbundenen Abhängigkeit oder
,,§ 170 d 3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten
Verletzung der Fürsorge- Kind oder Adoptivkind
oder Erziehungspflicht vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohle-
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht nen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis
gegenüber einer Persern unter sechzehn Jahren zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefoh-
lenen in die Gefahr bringt, in seiner körper- (2) Wer unter den Voraussetzungen des Ab-
lichen oder psychischen Entwicklung erheblich satzes 1 Nr. 1 bis 3
geschädigt zu werden, einen kriminellen Le- 1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohle-
benswandel zu führen oder der Prostitution nen vornimmt oder
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1973 1727
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, Geldstrafe bestraft.
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung
sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis nach dieser Vorschrift absehen, wenn
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einund-
(3) Der Versuch ist strafbar. zwanzig Jahre alt war oder
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des 2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjeni-
Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 gen, gegen den sich die Tat richtet, das Un-
kann das Gericht von einer Bestrafung nach recht der Tat gering ist.
dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksich-
tigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das § 176
Unrecht der Tat gering ist. Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person
§ 174 a
unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an
Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit
behördlich Verwahrten oder Kranken Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
in Anstalten Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-
(1) Wer sexuelle Handlungen
straft.
1. an einem Gefangenen oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu
2. an einem auf behördliche Anordnung Ver- bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem
wahrten, Dritten vornimmt oder von einem Dritten an
der ilrm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsich- sich vornehmen läßt.
tigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Miß- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
brauch seiner Stellung vornimmt oder an sich Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-
von dem Gefangenen oder Verwahrten vorneh- ren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
men läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Regel vor, wenn der Täter
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer den Insassen
einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige, 2. das Kind bei der Tat körperlich schwer miß-
der ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung an- handelt.
vertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter (4) Verursacht der Täter durch die Tat leicht-
Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftig- fertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe Frei-
keit sexue1le Handlungen an ihm vornimmt oder heitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
an sich von dem Insassen vornehmen läßt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
(3) Der V ersuch ist strafbar. mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vor-
§ 174 b
nimmt,
Sexueller Mißbrauch
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle
unter Ausnutzung einer Amtsstellung
Handlungen vor ihm oder einem Dritten vor-
(1) Wer als Beamter, der zur Mitwirkung an nimmt, oder
einem Streifverfahren oder an einem Verfahren
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographi-
zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maß-
scher Abbildungen oder Darstellungen, durch
regel der Sicherung und Besserung oder einer
Abspielen von Tonträgern pornographischen
behördlichen Verwahrung berufen ist, unter
Inhalts oder durch entsprechende Reden ein-
Mißbrauch der durch das Verfahren begründe-
ten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an dem- wirkt,
jenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch
vornimmt oder an sich von dem anderen vor- sexuell zu erregen.
nehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für
Jahren oder mit Geldstrcife bestraft.
Taten nach Absatz 5 Nr. 3.
(2) Der Versuch ist. strafbar.
§ 177
§ 175 Vergewaltigung
Homosexuelle Handlungen {1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Dro-
(1) Ein Mann über achtzehn Jahre, der sexu- hung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
elle Handlungen an einem Mann unter achtzehn Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm
Jahren vornimmt oder von einem Mann unter oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheits-
achtzehn Jahren an sich vornehmen läßt, wird strafe nicht unter zwei Jahren be~traft.
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) In m indcr sch wcren f'ällen ist die Strafe für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht,
Frcihci tssl.rn rc von sechs Monaten bis zu fünf wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschub-
Jahren. leisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(3) Verursacht. der Täler durch die Tat leicht- (2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren
fertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Frei- bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt
heitsstrafe nicht unter fünf Jahren. an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder
von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
§ 178 oder wer solchen Handlungen durch seine Ver-
Sexuelle Nötigung mittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-
(1) Wer einen anderen mit: Gewalt oder durch straft.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder
Leben nötigt, außereheliche sexuelle Handlun- (3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren,
gen des Täters oder eines Dritten an sich zu die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung· oder zur
dulden oder an dem Täter oder einem Dritten Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder
vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe von im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhält-
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. nisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer
mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-,
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Ab-
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
hängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an
Jahren.
oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von
(3) Verursacht der Täter durch die Tat leicht- einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
fertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Frei- wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
heitsstrc:1fe nicht unter fünf Jahren. mit Geldstrafe bestraft.
§ 179 (4) In den Fällen dq_r Absätze 2 und 3 ist der
Versuch strafbar.
Sexueller Mißbrauch Widerslirndsunfähiger
(1) Wer einen anderen, der
§ 180 a
l. wegen einer krankhaften seelischen Störung,
wegen einer tiefgreifenden Bewußtseins- Förderung der Prostitution
störung oder wegen Schwachsinns oder einer (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unter-
schweren anderen see"lischen Abartigkeit hält oder leitet, in dem Personen der Prostitu-
zum Widerstand unfi:ihig ist oder tion nachgehen und in dem
2. körperlich widerstandsunfähig ist, 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher
dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung Abhängigkeit gehalten werden oder
der Widerstandsunfähigkeit außereheliche sexu- 2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen
elle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich gefördert wird, welche über das bloße Ge-
von dem Opfer vornehmen läßt, wird mit Frei- währen von Wohnung, Unterkunft oder Auf-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- enthalt und die damit üblicherweise verbun-
strafe bestraft. denen Nebenleistungen hinausgehen,
(2) Wird die Tat durch Mißbrauch einer Frau wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
zum außerehelichen Beischlaf begangen, so ist mit Geldstrafe bestraft.
die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahn)n, in minder schweren Fällen Frei- (2) Ebenso wird bestraft, wer
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Aus-
übung der Prostitution Wohnung, gewerbs-
§ 180 mäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Auf-
enthalt gewährt oder
Förderung sexueller Handlungen
Minderjähriger 2. einen anderen, dem er zur Ausübung der Pro-
stitution Wohnung gewährt, zur Prostitution
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
unter sechzehn .Jahren an oder vor einem Drit-
ten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an (3) Wer einen anderen gewerbsmäßig anwirbt,
einer Person unter sechzehn Jahren um ihn dazu zu bringen, daß er der Prostitution
nachgeht, oder um ihn zur Prostitutionsaus-
1. durch seine Vermittlung oder
übung in einem fremden Land zu veranlassen,
2. durch Gewi:ihren oder Verschaffen von Ge- wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
legenheit mit Geldstrafe bestraft.
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu (4) Wer eine Person unter einundzwanzig Jah-
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ren der Prostitutionsausübung zuführt oder auf
Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge sie einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fort-
Nr. 9B Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1973 1729
seLzung der Prostitution zu bestimmen, wird mit (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Die
Freiheitsslrc:lf e von sechs Monaten bis zu zehn Verfolgung der Tat ist ausgeschlossen, wenn
J dhren bestraft. der Täter die Verführte geheiratet hat.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist der (3) Bei einem Täter, der zur Zeit der Tat noch
Versuch s Lra fbar. nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das
Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vor-
§ 181 schrift absehen.
Menschenhandel
§ 183
Wer einen i.lnderen
Exhibitionistische Handlungen
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem emp-
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch
findlichen Ubel oder durch List dazu bringt,
eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird
daß er der Prostitution nc1chgeht, oder
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
2. anw irht oder wider sPinen Willen durch List, Geldstrafe bestraft.
Drohung oder Gewalt entführt, um ihn unter
Ausnutzung der Hilflosigkeit, die mit seinem (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei
AufEmthalt in einem fremden Land verbunden denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen
ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die des besonderen öffentlichen Interesses an der
er an oder vor einem Dritten vornehmen oder Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts
von einem Dritten an sich vornehmen lassen wegen für geboten hält.
soll, (3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aus-
zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit setzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf nach einer längeren Heilbehandlung keine ex-
Jahren bestraft. hibitionistischen Handlungen mehr vornehmen
wird.
§ 181 a
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder
Zuhälterei eine Frau wegen einer exhibitionistischen Hand-
lung
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchst-
maß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
1. einen anderen, der der Prostitution nachgeht,
Geldstrafe androht, oder
ausbeutet oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 5
2. seines Vermögensvorteils wegen einen ande- Nr.1
ren bei der Ausübung der Prostitution über-
Wdcht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Um- bestraft wird.
stände der Prostitutionsausübung bestimmt § 183 a
oder Maßnahmen trifft, die den anderen da-
Erregung öffentlichen Ärgernisses
von abhalten sollen, die Prostitution aufzu-
geben, Wer öffentlich sexuelle Handlungen vor-
nimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich
und im llinblick darauf Beziehungen zu dem
ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis
anderen unterhält, die über den Einzelfall hin-
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,
ausgehen.
wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder ist.
mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig § 184
die Prostitutionsausübung eines anderen durch Verbreitung pornographischer Schriften
Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im
Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen (1) Wer pornographische Schriften, Ton- oder
unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen
(3) Nach dem Absätzen 1 und 2 wird auch be- 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet,
straft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten überläßt oder zugänglich macht,
Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete 2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn
Förderung gegenüber seinem Ehegatten vor- Jahren zugänglich ist oder von ihnen einge-
nimmt. sehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vor-
§ 182 führt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäfts-
Verführung
räumen, in Kiosken oder anderen Verkaufs-
(1) Wer ein Mädchen unter sechzehn Jahren stellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt,
dazu verführt, mit ihm den Beischlaf zu voll- im Versandhandel oder in gewerblichen Leih-
ziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem büchereien oder Lesezirkeln einem anderen
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. anbietet oder überläßt,
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
4. im Weqe des Versandhandels in den räum- § 184 b
lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzu-
Jugendgefährdende Prostitution
führen unternimmt,
Wer der Prostitution
S. iilfcnll ich an einem Ort, der Personen unter
c1chlwhn .f i:lhren zuglinglich ist oder von 1. in der Nähe einer Schule oder anderen Ort-
ihnen eingesehen werden kann, oder durch lichkeit, die zum Besuch durch Personen un-
Verbrei l.en von Schrifl.en außerhalb des Ge- ter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
schäftsverkehrs mit dem einschlägigen Han-
2. in einem Haus, in dem Personen unter acht-
del ,rnbiclel, ,mkündigt oder anpreist,
zehn Jahren wohnen,
ti. dn <~inen anderen gelungen läßt, ohne von
diesem hierzu aufgefordert zu sein, in einer Weise nachgeht, die diese Personen sitt-
lich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
7. in ein<'r öffentlichen FHmvorführung gegen einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
ein Entgelt zeigl, das ganz oder überwiegend
für dic~se Vorführunn verlangt wird,
§ 184 C
8. herstellt, bE!zieht, liefert, vorrätig hält oder
in den räumlichen Geltungsbereich dieses Ge- Begriffsbestimmungen
setzes einzuführen unternimmt, um sie oder Im Sinne dieses Gesetzes sind
dus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der
Nummern l bis 7 zu verwenden oder einem 1. sexuelle Handlungen
c1ndcren eine solche Verwendung zu ermög- nur solche, die im Hinblick auf das jeweils
1ichen, oder geschützte Rechtsgut von einiger Erheblich-
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus keit sind,
ihnen gewonnene Stücke i.m Ausland unter 2. sexuelle Handlungen vor einem anderen
Vers loß gegen die dort geltenden Strafvor-
nur solche, die vor einem anderen vorgenom
schriften zu verbreiten oder öffentlich zu- men werden, der den Vorgang wahrnimmt."
qi.inglich zu machen oder eine solche Ver-
wendunq zu ermöglichen, 17. In den §§ 186 und 187 Abs. l werden jeweils vor
wird mit Fwiheilsstrafe bis zu einem Jahr oder dem Wort „Abbildungen" die Worte „Ton- oder
mit Geldstrafo bestraft. Bildträgern," eingefügt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornogra- 18. In § 200 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Dar-
phische Darbielun~J durch Rundfunk verbreitet. stellungen oder Abbildungen" durch die Worte
,,Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Dar-
(3) W<c~r pornographische Schriften, Ton- oder stellungen" ersetzt.
Bildträ_ger, A bbiJdungen oder Darstellungen, die
Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von 19. § 219 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Kindern oder sexuelle Handlungen von Men- „Ist die Tat durch Ankündigen oder Anpreisen
schen mit Tien'n zum GPgenstand haben, begangen worden, so kann nur das Werbemate-
1. verbreitet, rial eingezogen werden."
2. öffentlich aussteJlt, anschlägt, vorführt oder 20. In § 223 b Abs. 1 werden die Worte „Kinder,
sonst zugänglic.h macht oder Jugendliche" durch die Worte „Personen unter
3. hersteJlt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie- achtzehn Jahren" ersetzt.
tet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen 21. § 235 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
oder daraus auszuführen unternimmt, um sie „Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt."
der Nummern l oder -2 zu verwenden oder
einem anderen c~ine solche Verwendung zu 22. In den §§ 236 und 237 werden die Worte „zur
ermöglichen, Unzucht" jeweils durch die Worte „zu außer-
ehelichen sexuellen Handlungen (§ 184 c)" er-
wird mit Freiheitsstrnfe bis zu einem Jahr oder
setzt.
mit Geldstrafe bestraft.
23. § 361 Nr. 6 bis 6 c und 9 wird gestrichen.
(4) Absatz l Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
dPt zur Sorqe für die Persern Berechtigte handelt.
Artikel 2
§ 184 a
Bußgeldvorschriften
Ausübunq der verbotenen Prostitution
Wer einem durch Rechtsverordnung erlasse- § 1
nen Verbot, der Prostitution an bestimmten Grob anstößige und belästigende Handlungen
Orten überhaupt oder zu bestimmten Tages-
zeiten nachzugehen, beh1:1rrlich zuwiderhandelt, (1) Ordnungswidrig handelt, wer
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten 1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere
odc~r mit Gelclstrnfe bestraft. zu belästigen, oder
f'J r. 9H Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1973 1731
2. in ~Jrob c1nsliif'.iq<•r Wi)isc) durch Verbreiten von (3) In den Fällen des § 1 Abs. 2 gelten die Ab-
Sch ri 11 <)II, Ton- ocl()r Bild lrä~wrn, /\ bbildungen sätze 1 und 2 nur für da,s Werbematerial und die zu
odt~r Dt1r<;icllung<'11 seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten
CeleqcnlH~il zu svxucllPn l li!ndlungen unbietet, an- Vorrichtungen,
kündigt, dnpr(•isl odPr UrkJ;irungen solchen Jnhalts
lwkannl.qibl. Artikel 3
(2) Ordnungswidri~J himclell. dUch, wer auf die in Änderung der Strafprozeßordnung
Absatz I IH)Zeichnde Weise Mittf~I oder Gegen-
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
sUinde, di(' d('lll scx uc>l 1<'n Cc>brauch dienen, anbie-
tet, ankündi9t, dnprci'-il oder Erklärungen solchen 1. In § 100 a Nr. 2 wird das Wort „Mädchenhandel"
Jnha 11.s bekannlq i bt. durch die Worte „Menschenhandel nach § 181
(3) OrdnurHJswidriq lidndelt fernc~r, wer öffentlich Nr. 2 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
Schriften, Ton- odc'r Bildlräger, Abbildungen oder 2. In § 104 Abs. 2 werden die Worte „gewerbsmäßi-
Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, ger Unzucht" durch die Worte „der Prostitution"
dnschlüqt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ersetzt.
i-ln denen dies qrob anstößig wirkt.
3. § 112 a Abs. l Nr. 1 erhält folgende Fassung:
(4) Die Ordnunqswidrigkcit kann in den Fällen
des /\bsalzcs I Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tau- „ 1. eine Straftat nach den §§ 174, 174 a, 176 bis
St)nd Deutsche MMk, in den übrigen Fällen mit einer 179 des. Strafgesetzbuches oder".
Geldbuße bis zu 1:chntirnscncl Deutsche Mark ge-
4. Nach § 206 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
ahndet werden.
,,§ 206 b
§ 2
Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der
V<:!rbolene Ausübung der Prostitution; Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat
Werbun~J für Prostitution ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine
(l) Ordnun~Jswidrig handelt, wer Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen
Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber
1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Ver-
nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht
bot, der Prosl.itution an bestimmten Orten über- außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren
haupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzu- durch Beschluß ein. Der Beschluß ist mit soforti-
gehen, zuw idcrhandelt oder ger Beschwerde anfechtbar."
2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bild-
trägern, Abbildungen oder Darstellungen Gele- Artikel 4
genheit zu entge1tlichEm sexuellen Handlungen
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen
solchen Inhalts bekannt.gibt. § 80 des Gerichtsverfassungsgesetzes erhält fol-
gende Fassung:
(2) Die Ordnunriswidrigkeit kann mit c~iner Geld- ,,§ 80
buße geahndet werden.
Die Schwurgerichte sind zuständig für die Ver-
§ 3
brechen
Einziehung 1. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern mit To-
desfolge (§ 176 Abs. 4 des Strafgesetzbuches),
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungs-
widrigkeit nach den §§ 1 oder 2 bezieht, können 2. der Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 177 Abs. 3
eingezogen werden. des Strafgesetzbuches),
(2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und 3. der sexuellen Nötigung mit Todesfolge (§ 178
Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen kann Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
in den Fällen des § 1 Abs. 1, 2 und des § 2 angeord- 4. des Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches),
net werden, d<1ß
5. des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches),
1. sich die Cinzie!Hmg auf alle Stücke erstreckt und
6. der Kindestötung (§ 217 des Strafgesetzbuches),
2. die ·wr llcrs!.ell ung gebrauchten oder bestimmten
Vorrichtungen wie Platten, Formen, Drucksätze, 7. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3
Druckstücke, Nc~gcllivC' odc,r Matrizen unbrauch- letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches),
bar gemacht werden, 8. der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 des
soweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeich- Strafgesetz buch es),
neten GegensU.incle sich im Besitz des Täters oder 9. der Vergiftung mit Todesfolge (§ 229 Abs. 2
eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches),
hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung be-
10. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239
stimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch
nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Hand- Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
lungen, die nach § 1 Abs. 1, 2 oder nach § 2 mit 11. des erpresserischen Menschenraubes mit Todes-
Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. folge (§ 239 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches),
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
l 2. der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239 b Abs. 2 b} nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
in Verbindung mit § 239 a Abs. 2 des Straf- fügt:
gesetzbuches),
11 (3) Eine Schrift, deren Aufnahme in die
13. des besonders schwernn Raubes (§ 251 des Liste bekanntgemacht ist, darf nicht im Wege
Strafgesetzbuches), des Versandhandels in den räumlichen Gel-
14. des räuberischen Diebstahls (§ 252 in Verbin- tungsbereich dieses Gesetzes eingeführt wer-
dung mit§ 251 des Strafgesetzbuches), den."
15. der räuberischen Erpressung (§ 255 in Verbin- 4. § 5 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften er-
dung mit § 251 des Strafgesetzbuches), setzt:
16. der besonders schweren Brandstiftung (§ 307 11 (2) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste
des Strafgesetzbuches), bekanntgemacht ist, darf nicht öffentlich oder
durch Verbreiten von Schriften angeboten, ange-
17. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion kündigt oder angepriesen werden.
mit Todesfolge (§ 311 Abs. 1 bis 3 des Straf-
(3) Absatz 2 gilt nicht für den Geschäftsverkehr
gesetzbuches),
mit dem einschlägigen Handel sowie für Hand-
18. des Herbeiführens einer lebensgefährdenden lungen an Orten, die Kindern oder Jugendlichen
Uberschwemmung mit Todesfolge (§ 312 letzter nicht zugänglich sind und von ihnen nicht ein-
Halbsatz des Strafgesetzbuches), gesehen werden können."
19. des Angriffs auf den Luftverkehr mit Todesfolge
(§ 316 c Abs. 2 des Strafgesetzbuches), 5. § 6 erhält folgende Fassung:
20. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todes- 11§ 6
folge (§ 321 Abs. 2 letzter Halbsatz des Straf- Den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 unterliegen,
gesetzbuches), ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und
21. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todes- einer Bekanntmachung bedarf,
folge (§ 324 letzter Halbsatz des Strafgesetz- 1. Schriften, die Gewalttätigkeiten gegen Men-
buches), schen in grausamer oder sonst unmenschlicher
Weise schildern und dadurch eine Verherr-
22. der Freiheitsberaubung im Amt mit Todesfolge
lichung oder Verharmlosung solcher Gewalt-
(§ 341 in Verbindung mit § 239 Abs. 3 des Straf-
gesetzbuches). tätigkeiten ausdrücken oder die zum Rassen-
haß aufstacheln (§ 131 des Strafgesetzbuches),
§ 120 bleibt unberührt."
2. pornographische Schriften (§ 184 des Straf-
Artikel 5 gesetzbuches),
3. sonstige Schriften, die offensichtlich geeignet
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung
sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer
_jugendgefährdender Schriften
zu gefährden."
Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefähr-
dender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung 6. In § 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 14
vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497), ge- Abs. 1 Nr. 1 treten an die Stelle der Worte „ Bun-
ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz desminister für Familie und Jugend" die Worte
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun- 11Bundesministm für Jugend, Familie und Ge-
clesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: sundheit".
1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 7. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Ent-
11 (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger,
scheidung fest, daß eine Schrift pornographisch
Abbildungen und andere Darste11ungen gleich."
ist oder den in § 131 des Strafgesetzbuches be-
2. § 3 erhält folgende Fassung: zeichneten Inhalt hat, so nimmt der Vorsitzende
der Bundesprüfstelle die Schrift unter Hinweis
11§ 3
auf die gerichtliche Entscheidung in die Liste
Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste be- auf."
kanntgemacht ist, darf nicht
l. einem Kind oder Jugendlichen angeboten, 8. § 21 erhält folgende Fassung:
überlassen oder zugänglich gemacht werden
11§ 21
oder
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen (1) Wer eine Schrift, deren Aufnahme in die
Liste bekanntgemacht ist, oder eine der in § 6 be-
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen wer-
den kann, ausgestellt, angeschlagen, vorge- zeichneten Schriften
führt oder sonst zugänglich gemacht werden." 1. entgegen § 3 Nr. 1 einem Kind oder Jugend-
lichen anbietet, überläßt oder zugänglich
3. § 4 wird wie folgt geändert: macht,
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 2. entgegen § 3 Nr. 2 an den dort bezeichneten
11 1. im Einzelhandel außerhalb von Geschäfts- Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
räumen,"; zugänglich macht,
Nr,-98 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1973 1733
3. entgegen § 4 Abs. 1 in den dort bezeichneten 4. In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige
Fällen vertreibt, verbreitet, verleiht oder vor- Kastration und andere Behandlungsmethoden
rätig hält, vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1143)
4. entgegen § 4 Abs. 2 an die dort bezeichneten wird die Angabe „des § 175 Abs. 1 Nr. l sowie
Personen liefert, der §§ 176, 177, 178" durch die Angabe „der
5. entgegen § 4 Abs. 3 einzuführen unternimmt §§ 175 bis 179" ersetzt.
oder 5. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie
6. entgegen § 5 Abs. 2 anbietet, ankündigt oder folgt geändert:
anpreist, a) § 32 wird aufgehoben;
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. b) § 34 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden die Angabe ,,§§ 31
(2) Ebenso wird bestraft, wer bis 33" durch die Angabe ,,§§ 31 und 33"
1. entgegen § 5 Abs. 1 geschäftlich wirbt oder ersetzt sowie die Worte ,, , die Handlung
2. die Liste zum Zwecke der geschäftlichen Wer- des Schutzbefohlenen" gestrichen;
bung abdruckt oder veröffentlicht. bb) in Absatz 2 werden die Angabe ,,§§ 31
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe bis 33" durch die Angabe ,,§§ 31 und 33"
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geld- ersetzt sowie die Worte ,, , der Handlung
strafe. des Schutzbefohlenen" gestrichen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, 6. Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
v.renn der zur Sorge für die Person Berechtigte a) In § 33 d Abs. 3 Satz 2 werden die Worte
die Schrift einem Kind oder Jugendlichen an- ,,eines Vergehens gegen die Sittlichkeit"
bietet, überläßt oder zugänglich macht. durch die Worte „einer Straftat gegen die
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach sexuelle Selbstbestimmung" ersetzt;
den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter, der b) § 41 a wird aufgehoben;
die Schrift einem Kind oder Jugendlichen ange- c) in § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i werden die
boten, überlassen oder zugänglich gemacht hat, Worte „oder Jugendliche sittlich zu gefähr-
ein Jugendlicher ist oder dem in § 52 Abs. 1 der den" gestrichen;
Strafprozeßordnung genannten Personenkreis an-
d) in§ 57 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Ver-
gehört.
gehens gegen die Sittlichkeit" durch die
(6) Hat ein Kind oder Jugendlicher die Schrift Worte „einer Straftat gegen die sexuelle
einem anderen Kind oder Jugendlichen angebo- Selbstbestimmung" ersetzt.
ten, überlassen oder zugänglich gemacht, so lei-
tet das Jugendamt die auf Grund der bestehenden 7. In § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzge-
Vorschriften zulässigen Maßnahmen ein. Der setzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I
Vormundschaftsrichter kann auf Antrag des S. 665), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz
Jugendamtes oder von Amts wegen Weisungen zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969
erteilen." (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird die Verweisung
,,§§ 170d, 174 bis 178, 180 bis 184a, 223b des
Artikel 6 Strafgesetzbuches" durch die Verweisung .,§§
Änderung weiterer Bundesgesetze 170 d, 174 bis 184 b, 223 b des Strafgesetzbuches"
ersetzt.
1. Artikel 7 Abs. 2 des Vierten Strafrechtsände-
rungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetz- 8. Dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der
blatt I S. 597), zuletzt geändert durch das Dritte Offentlichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetz-
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai blatt I S. 1058), geändert durch das Einführungs-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
geändert: vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird
a) Nummer 8 wird gestrichen; folgender § 15 angefügt:
b) die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden ,,§ 15
Nummern 8 bis 12. Die Strafbarkeit verbotener Filmvorführungen
2. In Artikel 3 des Zehnten Strafrechtsänderungs- vor Kindern oder Jugendlichen nach § 21 des
gesetzes vom 7. April 1970 (Bundesgesetzbl. I Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährden-
S. 313) werden in Absatz 1 Satz 1 das Wort „Ge- der Schriften bleibt unberührt."
werbsunzucht" sowie in Absatz 3 die Worte „ge-
werbsmäßigen Unzucht" jeweils durch das Wort Artikel 7
,, Prostitution" ersetzt. Noch nicht verbüßte Strafen
3. § 48 des Gesetzes über das Auswanderungswesen (1) Bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
vom 9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 463), zuletzt folgende rechtskräftig angeordnete Rechtsfolgen,
geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des soweit sie noch nicht vollstreckt sind, erlassen:
Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I 1. Strafen wegen Straftaten nach den §§ 131, 143,
S. 645), wird aufgehoben. 170, 170 a, 170 c, 173 Abs. 2 Satz 2, § 175 Abs. 1
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
NL 3, §§ 184 a, 184 b, 361 Nr. 9 des Strafgesetz- Strafvorschriften eingetragen, so ist die Eintragung
buches in der bisherigen Fassung, zu tilgen. Satz 1 gilt sinngemäß für Eintragungen im
2. Slrnfen wegen s.olchec~r Taten, die sonst auf Grund Erziehungsregister.
des neuen Rechts nicht mehr mit Strafe oder mit (8) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 4 sowie die Ab-
Geldbuße bedroht sind, sätze 3 und 4 gelten sinngemäß für Geldbußen wegen
3. die Sicherungsverwahrung wegen Straftaten nach einer Ordnungswidrigkeit nach § 32 des Gesetzes
§ 183 des Strafgesetzbuches in der bisherigen über Ordnungswidrigkeiten.
Fassung.
(2) Der Straferlaß nach Absatz 1 Nr. l und 2 er- Artikel 8
streckt sich auf Absehen von der Strafverfolgung
l. Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme (1) Ist die Tat nach § 184 des Strafgesetzbuches in
der Einziehung und Unbrauchbarmachung, der Fassung des Artikels 1 Nr. 16 nicht mehr mit
2. Maßregeln der Sicherun~J und Besserung, Strafe bedroht, so kann die Staatsanwaltschaft von
3. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem der Strafverfolgung nach § 184 des Strafgesetzbuches
Jugendgerichtsgesetz sowie auf in der Fassung des Artikels 12 Abs. 3 Nr. 2 ab-
4. rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die sehen.
Strafe bei lnkraftlrelen dieses Gesetzes bereits (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Ge-
vollstreckt war. richt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das
(3) Die Absätze 1 und 2 gellen entsprechend, wenn Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlasse- und des Angeschuldigten in jeder Lage vorläufig
nes Urteil nach diesem Zeitpunkt einstellen.
1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht Artikel 9
eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Ausschluß der Entschädigung
Rechtsmit.l:el nicht zulässig ist, oder
Beruht die Beendigung des Verfahrens allein dar-
2. sonst rechtskräftig wird, ohne daß der Schuld-
auf, daß eine bisher mit Strafe bedrohte Tat auf
spruch geändert werden konnte.
Grund dieses Gesetzes nicht mehr mit Strafe bedroht
(4) Ist der Täter we~Jen einer Handlung verurteilt, ist, so ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über
die zugleich eine der in Absatz 1 bezeichneten Straf- die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
vorschriften und eine andere Strafvorschrift verletzt (StrEG) ausgeschlossen.
(§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), so sind die Ab-
sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. Das Gericht setzt Artikel 10
die auf die andere Gesetzesverletzung entfallende
Verweisungen
Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift
entnommen worden ist, die aufgehoben wurde oder Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften
den Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde lag, verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert
nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße be- werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-
droht. Ist die Strafe der anderen Strafvorschrift ent- schriften.
nommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn
Artikel 11
anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Verlet-
zung der gemilderten Strafvorschrift auf eine höhere Berlin-Klausel
Strafe erkannt hat. In den Fällen des Absatzes 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Nr. 3 entscheidet das Gericht lediglich über die An- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ordnung der Sicherungsverwahrung. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(5) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen wegen
Verletzung einer der in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeich- Artikel 12
nel.en Strafvorschriften und andere Einzelstrafen, Inkrafttreten
so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen der
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
§§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies
sinngemäß. Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen kündung in Kraft.
wegen Straftaten nach § 183 des Strafgesetzbuches (2) Abweichend v.on Absatz 1 treten vierzehn
in cler bisherigen Fassung, so ist über eine gleich- Monate nach der Verkündung in Kraft:
zeitig angeordnete Sicherungsverwahrung neu zu
entscheiden.
1. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b,
2. Artikel 1 Nr. 16, soweit er § 184 betrifft.
(6) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1
bis 3 ergebenden Rechtsfolgen und für die richter- (3) Bis zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt
lichen Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 gilt folgendes:
qelten clie §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung 1. § 4 Abs. 3 Nr. 9 des Strafgesetzbuches ist in fol-
sinngemäß. gender Fassung anzuwenden:
(7) Ist im Zentralregister eine Verurteilung ledig- „9. Verbreitung pornographischer Schriften
lich wegen einer der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten (§ 184);"
Nr. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1973 · 1735
2. § 184 des Slrüfgesetzbuches ist in folgender Fas- 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbie-
sung anzuwenden: tet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen
,,§ 184
Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführei1
oder daraus auszuführen unternimmt, um sie
Verbreitung pornographischer Schriften oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne
Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bild- der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder
träger, Abbildungen oder Darstellungen einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen,
1. verbre.itet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
sonst zugänglich macht oder mit Geldstrafe bestraft."
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. November 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 273. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Oktober 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1973 er-
schienen und im Bundesanzeiger Nr. 218 vom 20. November 1973 berichtigt worden.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalt~n.
Die Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1973 und Nr. 218 vom 20. November 1973 können
zum Preis von je 0,55 DM (einschl. Versandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das
Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrl<1[J: Bundesanzeiger Verlc1gsgcs.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm B111Hks(JeselY.ill<1II. Teil I wc:iden Cesct:w, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bumlcs11csül.zbl.1I.I. Teil lt werden vülkcrrechtliche Vereinbarungen, Ver1räge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Ht,ki!n11lnwchnn\JCn sowie Zolll.,ni[vcronlnungen veröffentlicht.
Br, zu q s iJ c d in q n n u c 11: Laufender Bezug nur im Postabonnement. AbbesteJlungen mlissen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dieser Prei,; \Jilt auch Jiir Bur,dcsgcselzbliil.ler, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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