1705
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
197:3 Ausgegeben zu Bonn am 24. November 1973 1 Nr.97
Tag In h a I t Seite
14. 11. 73 V(~rordnunq :r.ur i\nderun~J der Verordnung über die Wegstreckenentschädigung bei der
Ber111!zun1J eines Kraftfuhrzeuges, das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung
der Bchiird<' irn iiberwiegenden dienstlichen Interesse hält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1705
20'.l2-2-1,
14. 11. 7] Verordn11n\J 1/ur i\nrlerun~J der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen
Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1707
20:l2-2-5
14. 11. 73 Veronlnung über die Bestimmung von Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen nach§ 38a
des J\r:r.nr~imil.1.cluesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1708
15. 11. 73 Vcrorclnun~J über llöchslmen9en an DDT und anderen Pestiziden in oder auf Lebens-
rni!kl11 licrisd1cr Tlerkunft (Höchstmen9enverordnung, tierische Lebensmittel) . . . . . . . . . . 1710
19.11. 73 Vcronl11111HJ :r.111 i\ndcrnn~J der Gebührenordnung für Tierärzte 1714
'/B:l0-1-2
22. 11. 73 Vcrnrd1lllnq idJcr das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
(Tn~nnunCJS<JCldvcronlnunq ---- TGV) ............................................... . 1715
21n2-:l-!i
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Vcrkiindun~Jen irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1721
Rech lsvorschri 11.en cler Europ~iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1721
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Wegstreckenentschädigung
bei der Benutzung eines Kraitfahrzeug·es,
das ein Dienstreisender mit schriftlicher Anerkennung der Behörde
im überwiegenden dienstlichen Interesse hält
Vom 14. November 1973
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Bundesreisekosten- gehalten wird, so beträgt die Wegstreckenent-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom schädigung je Kilometer
13. November J 973 (Bundcsgcsetzbl. I S. 1621) wird
1. für Kraftfahrzeuge mit einem
verordnet:
Hubraum bis 50 ccm 10 Pfennig,
daneben werden vom Beginn
Artikel 1 des Monats an, in dem das Fahr-
Die Verordnung über die Wegstreckenentschädi- zeug mit schriftlicher Anerken-
gung bei der Bc~nutzung eines Kraftfahrzeuges, das nung im überwiegenden dienst-
ein Dienstreisender mjt schriftlicher Anerkennung lichen Interesse gehalten wird,
der Behörde im überwiegenden dienstlichen Inter- bis zum Ende des Monats, in
esse hält, vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I dem die Anerkennung erlischt,
S. 1809) wird wie folgt geändert: zur Abgeltung der Kosten für
Versicherung, Pflege und Unter-
1. § l Abs. 1 Satz l erhi.ilt. fol~Jcnde Fassung: stellung monatlich 8 Deutsche
,,Benutzt ein Dienstreisender (§ 2 Abs. 1 des Ge- Mark gewährt,
setzes) ein ihm gehörendes Kraftfahrzeug, das mit 2. für Kraftfahrzeuge mit einem
schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Be- Hubraum von mehr als 50 bis
hörde im übcrwiegenckn dienstlichen Interesse 350 ccm 18 Pfennig,
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
J. liir Krc1lllc1l1rzc)L1~Je mit einem 2. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
f Jubrt1 um
d) von mehr <1ls '.350 bis 600 ccm
Artikel 2
dil) !JC'.i PinC'r T\J!HIC'istung
l(ir DiPnsL·.1.wC'cke im Berlin-Klausel
lkLri chsj d h r bis zu Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
10 000 km 25 Pfennig, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bb) Hir jc!clen wc!iLc~n~n Kilo- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundesreise-
rnd<'r im BC'lric~bs,iahr 15 Pfennig, kostengesetzes auch im Land Berlin.
b) von nwhr c1ls GOO ccrn
ac1) bei einer Falulei,stung Artikel 3
lür Dienstzwecke im Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-
Betriebsjahr bis zu vember 1973 in Kraft. Für Dienstreisen und Dienst-
10 000 km 32 Pfennig, gänge, die vor diesem ZeHpunkt angetreten und an
bb) für jeden weiteren Kilo- diesem Tage oder später beendet werden, verbleibt
mder im ßetriebsjahr 22 Pfennig." es bei den bisherigen Vorschriften.
Bonn, den 14. November 1973
Der Bundesminister des Innern
Genscher
T,:~J der i\usgcibe: Bonn, den 24. :November 1973 1707
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
Vom 14. November 1973
Auf Grund des § 16 Abs. 6 cks Bundesrcisekosten- b) In Absatz 2 werden die Worte 11 § 4" gestrichen
geselzcs in der Fü.ssun~J der Bekanntmachun~J vom und der Klammerzusatz wie folgt gefaßt:
J 3. Novem IH)r 1973 (Bundesg(!Sctzbl. I S. 1621) wird
11 (§§ 9, 10, 12 des Gesetzes, § 3 der Auslands-
verordnet: reisekostenverordnung) ".
Artikel 1 c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Verordnung ülwr die Reisekostenvergütung
11 (3) Erhält ein Dienstreisender einen Ver-
jn besonderen rä llcn vorn 12. August 1965 (Bundes- pflegungszuschuß nach § 6 der Trennungs-
gesetzbl. 1 S. BJ 3) wird wie folgt geändert:
gel:dverordnung, so wird dieser bei einer
1. § 1 wird wi(• folgt geüncfort: Dienstreisedauer von mehr als 12 Stunden
voll, sonst zur Hälfte auf das Tagegeld (§§ 9,
a) Jn Satz 2 wird dds Wort „Krankenhaus" durch 12 des Gesetzes, § 3 der Auslandsreisekosten-
die Worte „nicht am Wohnort oder in dessen verordnung) angerechnet."
Nähe gelegenes Krankenhaus" ersetzt.
b) In Salz 3 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 6 Satz 4
und 5" durch die Worte § 5 Abs. 8 Sätze 4 Artikel 2
11
und 5" ersetzt. Berlin-Klausel
2. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung gHt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsge,setzes vom 4. Janua,r 1952 (Bundesgesetz-
11 § 7 des GesE-~tzcs lind et Anwendung."
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundesreise-
kostengesetzes auch im Land Berlin.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz l werden die Worte 11§ 4" gestrichen
und der Klammerzusatz wie folgt gefaßt: Artikel 3
11 (§§ 9, 12 des Gesetzes, § 3 der Auslandsreise- Diese Vero1:1dnung tritt mit Wirkung vom 1. No-
kostenverordnung) ". vember 1973 in Kraft.
Bonn, den 14. November 1973
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen
nach § 38a des Arzneimittelgesetzes
Vom 14. November 1973
Auf Grund des § 38a Abs. 2 des Arzneimittel- oder fahrlässig Arzneimittel im Sinne des § 38a
gesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr
S. 533), zulcl:zt geändert durch das Gesetz zu dem bringt, die einen der in den Anlagen 1 bis 3 auf-
Ubereinkornmen vom 22. Juli 1964 über die Aus- geführten Stoffe oder eine der aufgeführten Zube-
c1rbeitung eines Europäischen Arzneibuches vom reitungen aus Stoffen enthalten, ohne daß auf den
4. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. II S. 701), wird mit Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äuße-
Zustimmung d<~s Bundesrates verordnet: ren Umhüllungen und Packungsbeilagen in deutlich
lesbarer Schrift angegeben ist, daß sie nicht ohne
§ 1 ärztlichen oder zahnärztlichen Rat längere Zeit oder
in höheren Dosen angewendet werden sollen.
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen im Sinne
des § 38a Abs. l df~s Arzneimittelgesetzes sind die ·
§ 3
in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung auf-
geführten Stoffe oder ~?.ubereitungen aus Stoffen, so- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
weit nicht in den Anlagen zu dieser Verordnung für leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
einzelne Darreichungsformen Ausnahmen zugelas- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arznei-
sen sind. mittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 2
§ 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 5
des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1974 in Kraft.
Bonn, den 14. November 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1973 1709
Anlage
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen als Bestandteile von Arznei-
rn itteln, die dazu bestimmt sind, Schmerzen zu verhüten, zu lindern oder
:;,u bt:seitioen
a usg<~nommen in Darreichungsformen zum äußeren Gebrauch sowie
in Ohrentropfen
Ud.
Wissenschaftliche Bezeichnung Kurzbezeichnung
Nr.
1. 2-/\celoxy-benzoesäure und ihre Salze Acetylsalicylsäure
2. 4-A lhoxy-ücetanilid Phenacetin
3. 4-Bul y l-1-pheny l-pyrazolidin-3,5-dion Mofebutazon
4. 4-Di methy lamino-2,3-dimethyl-1-pheny 1-3- Aminophenazon
pyrazoli n-5-on und seine Salze
5. N-(2,3-Dimethy 1-5-oxo-1-phenyl-3-pyrazolin- Melaminsulfon
4-y 1)-amino-rnethan-sulfonsaures Natrium
6. N-(2,3-Dimethy 1-5-oxo-1-phenyl:3-pyrazolin- N oramidopyrin-
4-yl )-N-methy l-amino-methan-sulfonsaures methansulf onat
Natrium Natrium
7. N-(2,3-Dimethy 1-5-oxo-1-phenyl-3-pyrazolin- Nifenazon
4-yl)-nicotinamid
8. 2,3-Di methy 1-1-phenyl-3-pyrazolin-5-on Phenazon
9. 2,3-Dimethyl-1-phenyl-3-pyrazolin-5-on-
salicylat
10. 4-Hy clrox y-acelanilid Paracetamol
l l. o-Hyclroxy-benzamid Salicylamid
12. 4-Isopropyl-2,3-dimethyl-1-phenyl- Propyphenazon
3-pyrazolin-5-on
13. DL-Phenylglykolsäurebenzylester
14. Salicylsäure und ihre Salze
Anlage 2
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen als Bestandteile von Arznei-
mi lteln, die dazu bestimmt sind, Schlaflosigkeit zu beseitigen
Ud.
Nr. Wissenschaftliche Bezeichnung Kurzbezeichnung
1. 1-Acetyl-3-(u-äthyl-a-brom-butyryl)-harnstoff Acecarbromal
2. (u-Athyl-u-brom-butyryl)-harnstoff Carbromal
3. (u-Brom-/J-methyl-butyryl)-harnstoff Bromisoval
Anlage 3
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen als Bestandteile von Arznei-
rnittüln, die dazu bestimmt sind, Abmagerung herbeizuführen
Lfd.
Nr. Wissenschaftliche Bezeichnung Kurzbezeichnung
1. 2-Amino-l-pheny l-propan-1-ol z. B. N orephedrin,
(D-, L- und DL-Form) und seine Salze N orpseudoephedrin
2. N-(2-Cyclohexyl-l-methyl-äthyl)-N-methyl- Propy lhexedrin
amin
3. 2-Methylamino-1-phenyl-propan-1-ol z. B. Ephedrin,
(D-, L- und DL-Form) und seine Salze Pseudoephedrin
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über Höchstmengen an DDT und anderen Pestiziden
in oder auf Lebensmitteln tierischer Herkunft
(Höchstmengenverordnung, tierische Lebensmittel)
Vom 15. November 1973
Auf Grund des § G Abs. 2 des DDT-Gesetzes vom §3
7. August 1972 (Bundesgeselzbl. I S. 1385) wird im (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- Abs. 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt, in oder
rung, Landwirtschaft und Forsten, auf Grund des auf denen in Anlage 2 bezeichnete Stoffe über die
§ 5 Nr. l des Lebcnsrnittelw~setzes in der Fassung festgesetzten Höchstmengen hinaus vorhanden ~ind,
d(~r Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichs- wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 des
gesetzbl. I S. 17), zuletzt geJndert durch das Gesetz Lebensmittelgesetzes bestraft.
zur Anderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. Sep-
tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), in Verbin- (2) Zuwiderhandlungen gegen das Verbot in § 6
dung mit Artikel 129 des Grundgesetzes gemeinsam Abs. 1 Nr. 1 des DDT-Gesetzes, vom Tier ge-
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- wonnene Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,
schaft und Forsten sowie c1uf Grund des § 5 a Abs. 1 in oder auf denen DDT-Rückstände vorhanden sind,
Nr. 5 des Lebensmittel~resetzes im Einvernehmen die die in § 1 festgesetzten Höchstmengen über-
mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- schreiten, sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4
schaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustim- des DDT-Gesetzes strafbar.
mung des Bunclesra !es verordnet:
§1
§4
Für die in Anlage 1 aufgeführten, vom Tier ge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
wonnenen Lebensmittel werden die DDT-Höchst- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
mengen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des DDT-Gesetzes setzbl. I S. 1) in Verbindlmg mit § 10 des DDT-
beim Inverkehrbringen nicht überschritten werden Gesetzes und in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
dürfen, nach Maßgabe dieser Anlage festgesetzt. setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
§2
(1) Die in Anlage 2 aufgeführten, vom Tier ge-
wonnenen LebensmHtel dürfen nicht in den Verkehr §5
gebracht werden, wenn in oder auf ihnen die dort
bezeichneten Stoffe über die dort festgesetzten (1) Diese Verordnung tritt 6 Monate nach der
Höchstmengen hinaus vorhanden sind. Verkündung in Kraft.
(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung {2) Nach den bisher geltenden Vorschrifter1 her-
ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum Verkauf, gestellte Fischlebererzeugnisse dürfen noch bis zum
das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser
Uberlassen an andere. Verordnung in den Verkehr gebracht werden.
Bonn, den 15. November 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 97 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1973 1711
Anlage 1
(zu§ 1)
Höchst-
menge in
Milligramm Lebensmittel 5)
SI o f [
pro Kilo-
gramm
(ppm)
DDT 3,0 1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tieri-
1, 1, 1-Trichlor-2,2-hi s sche Speisefette außer Milchfett
(4-chlorpheny l )-äthan
3,5 2 ) Aal, Lachs und Stör sowie daraus
hergestellte Erzeugnisse mit Aus-
DDE nahme von Rogenerzeugnissen
1,1-Dichlor-2,2-bis dieser Fische
insgesamt
(4-chlorpheny 1)-äth y Jen
berechnet 2,0 2) Sonstige Fische und andere wech-
als DDT selwarme Tiere, Krusten-, Scha-
DDD len- und Weichtiere sowie dar-
1, 1-DichJor-2,2-bis aus hergestellte Erzeugnisse, mit
(4-chlorphenyl)-älha n Ausnahme von Leber- und Ro-
generzeugnissen dieser Fische
und Isomere
5,0 3 ) Fischleber-, Fischrogenerzeug-
nisse
Milch und daraus hergestellte Er-
zeugnisse
Eier (ohne Schale), Eiprodukte
1
) bezogen c1ul den fel.l.gehc1ll
~) bei Erzcugniss<)n bezogen auf dc1s Frischgewicht der zur Herstellung verwendeten Fische, anderen wechsel-
warmen Tiere, Krusten-, Schalen- und Weichtiere
:i) bezogen üuf düs Frisch~Jewichl der zur Herstellung verwendeten Fischlebern oder Fischrogen
4) bei Eiprodukten bezogen at1f das Gewicht der zur Herstellung verwendeten Eier ohne Schale
") die IIöc:hslrnengenfeslsetzungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse beziehen sich auf Fleisch von warm-
blüli9en Schlt1cht1.ierl'n und Fleisch von Haar- und Federwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 2
(zu § 2 /\ bs. 1)
-"" _______________________________
Höchst-
menge in
SI o 11
Milligramm Lebensmittel :i)
pro Kilo-
gramm
(ppm)
---"-----"---"--~--- - ---""" -- - ----- _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___'.___ _ _ _- - - ! , - - - - - - - - - - - - - - -
Alclrin 0,2 1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tieri-
l ,2,3,4,lü,lü-Jlexacl1Jor- sche Speisefette außer Milchfett
1,4,4a,5,8,8t1-hcxah ydro-1,4-
0,15 1 ) Milch und daraus hergestellte Er-
endo-5,8-(~xo-di rnethcmo-
I insgesamt zeugnisse
niJph thalin
l berechnet Eier (ohne Schale), Eiprodukte
;, als
Dieldrin
Dieldrin
l ,2,3,4, l 0, 10-Hexachior-6, 7-
epoxy-l ,4,4a,5,6, 7 ,8,8a-
octahydro- l ,4-endo-5,8-exo-
d imethano-naphlhalin
Camphechlor (Toxaphen) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tieri-
Chloriertes Camphen sche Speisefette außer Milchfett
(67 bis 69 °/o Chlor)
Chlordan (einschl. Oxychlordan) )l insgesamt 0,05 1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tieri-
1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor-3a,4,7,7a- berechnet sche Speisefette außer Milchfett
tetrahydro-4, 7-endo-methano- r als Milch und daraus hergestellte Er-
indan J Chlordan
zeugnisse
Eier (ohne Schale), Eiprodukte
l
Endrin Fleisch, Fleischerzeugnisse, tieri-
(einschl. Delta-Ketoendrin) insgesamt sche Speisefette außer Milchfett
l ,2,3,4, l 0, l 0-Hexachlor-6,7- ~ berechnet Milch {incl daraus hergestellte Er-
epoxy-l ,4,4a,5,6, 7,8,8a- als
zeugnisse
octahydro-J ,4-endo-5,8-endo- Endrin
1
dimethano-naphthalin J 0, 1 2) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
Heptachlor 0,2 1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tieri-
1,4,5,6, 7,8,8-Heptachlor- sche Speisefette außer Milchfett
3a,4, 7, 7a-tetrahydro-4, 7-endo- insgesamt Milch und daraus hergestellte Er-
methano-inden berechnet zeugnisse
Heptachlorepoxid als
Heptachlor 0,05 2 ) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
1,4,5,6, 7 ,8,8-Heptachlor-2,3-
epoxy-3a,4, 7, 7a-tetr ahy dro-4, 7-
endo-m ethano-indan
Hexachlorbenzol 0,5 1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tieri-
(HCB) sche Speisefette außer Milchfett
0,5 1) Milch und daraus hergestellte Er-
zeugnisse
0,3 2) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1973 1713
Höchst-
menge in
Milligramm Lebensmittel :i)
SI o I f
pro Kilo-
gramm
(ppm)
1,2,:l,4,5,6-Hexachlorcyclohexan 2,0 1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse außer
Geflügelfleisch und Geflügel-
fleischerzeugnisse, tierische
Speisefette außer Milchfett und
Geflügelfett
gamma-Isomere (Lindan) ) Geflügelfleisch, Geflügelfleisch-
erzeugnisse, Geflügelfett
0,2 1) Milch und daraus hergestellte
Erzeugnisse
2
0,1 ) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
I
0,3 1) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tieri-
sche Speisefette außer Milchfett
alpha- und beta-Isomere 0,1 1
) Milch und daraus hergestellte Er-
zeugnisse
1 O,l2) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
Methoxychlor Fleisch, Fleischerzeugnisse, tieri-
1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis sche Speisefette außer Milchfett
(4-methoxy-phenyl)-äthan
1) bezogen dlÜ den Fettgehalt
2
) bei EiprodukLen bezogen auf das Gewicht der zur Herstellung verwendeten Eier ohne Schale
=
1
) Soweit eine anderweitige Regelung nicht getroffen ist, beziehen sich die Höchstmengenfestsetzungen
für Fleisch 11ncl Fleischerzeugnisse auf Fleisch von warmblütigen Schlachttieit2n und Fleisch von Haar- und
Federwild sowie clcucius hergestellte Fleischerzeugnisse
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte
Vom 19. September 1973
Auf Grund des § 12 der Bundes-Tü~rärzteordnung zuzüglich je angefangene 100 wei-
vom 17. Mc1i 1965 (Bundesgesetzhl. I S. 416), zuletzt tere Tiere 4,-
~iei:inclert durch das Kostenermcichtigungs-Ande-
Bestand über 1 000 bis zu 8 000 Tieren
rungs~JeSE-~tz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
Besuchsgebühr einschließlich Imp-
S. 805), wird von cl<-~r BundesregierunrJ mit Zustim-
fung der ersten 1 000 Tiere 45,--
mung des Bundesrill<!s verordnet:
zuzüglich je angefangene l 000
weitere Tiere 8,---
Artikel 1
ln d()r Anlil~JC zu der Cebül,rc~nordnung für Tier- Bestand über 8 000 bis zu 20 000 Tieren
ei rzte vorn :2. Sc,plt111 ber 1971 (Bundesgesetzbl. I Besuchsgebühr einschließlich Imp-
S. 1520) erhdlt dif' li:lul<!nck Nurmm~r 175 Buch- fung der ersten 8 000 Tiere 100,--
st.c1be g lolgende l-,.c1~;sung: zuzüglic h je angefangene 1 000
weitere Tiere 7,--
„g) Geflügel
de!) An wend ll ll~J su bk u Ldn, intramuskulär, in- Bestand über 20 000 bis zu 50 000
lraku lan, in I rd11c1sc1I, intraokulär, kloakal Tieren
oder durch KroplinstiHc1tion Besuchsgebühr einschließlich Irnp-
1. bis 100. Tier, je) Tier 0,15 fung der ersten 20 000 Tiere 185,--
101. bis 1 000. Tier, je Tier 0,08 zuzüglich je angefangene 1 000
j ecles w <! i l.ere Ti er 0,05 weitere Tiere 5,--
hb) Anwendung von Trinkwasser-Vakzine oder Bestand über 50 000 Tiere
anderer kollektiver lmpfverfahren in Ge-
Besuchsgebühr einschließlich Imp-
flügelbeslcinden
fung der ersten 50 000 Tiere 335,-
Die ein lei tPnclen Besti rnmungen zu Ab-
schni 11 V lindPn keine Anwendung; Wege- zuzüglich je angefangene 1 000
geld und Impfstoff werden anteilig berech- weitere Tiere 3 ,- ".
net; wenn in derselben Gemeinde durch or-
ganiscitorisdw Mdßnahmen dem Tierarzt
cfü, Mü~J lichkei t geqc~ben wird, auf Listen Artikel 2
zusamrnengefdßle Geflügelbestände in
einem Termin zu impten, so ermäßigt sich Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
die Gebühr pro Ifoslcmd um 3, DM. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 16 der Bundes-
Bestand bis zu 100 Tieren Tierärzteordnung auch im Land Berlin.
Besuchsqebühr 5,-
zuzü~Jl ich lmpfun~J je Tier 0, 10
Bestand über 100 bis zu l 000 Tieren Artikel 3
Besuchsgebühr einschließlich lmp- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
funq der ersten 100 Tiere 15,-- dung in Kraft.
Bonn, den 19. November 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Nr. 97 Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1973 1715
Verordnung
über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland
(Trennungsgeldverordnung-TGV)
Vom 22. November 1973
Auf Crund des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugs- nungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung
kostt!ngesE!lzes in der Fassung der Bekanntmachung und beim Unterstellen des Umzugsgutes im Falle
vom 13. Nov Pm ber 197:3 (Bundesgesel.zbl. I S. J 628) des Absatzes 1 Nr. 3.
und des § 22 des ßundesreisekostengesetzes in der
Fcissun~J der ß(d«.rnntmdchun~J vorn 13. November (4) Der Beamte ist verpflichtet, alle Änderungen,
1973 (ßundc:,<JCS<!l.zbl. 1 S. 1621) wird verordnet: die für die Gewährung des Trennungsgeldes von
Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen.
§ l
§2
Allgemeines
Sonderbestimmungen für Beamte,
(1) Trennungsgeld nc1ch tl iE~scr VerorclnunrJ erhält denen die Umzugskostenvergütung
ein Bec1m t.er, der zugesagt worden ist
1. aus diensUiclwn Gründen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des (1) Ist die Umzugskostenvergütung zugesagt wor-
Bundesu rnzu~Jskostengesetzcs) oder in den Fällen den (§ 2 des Bundesumzugskostengesetzes), so wird
des § 2 ;\ bs. 3 Nr. 5 Buchstc1ben a und b des Trennungsgeld nur gewährt,
Bundesumzugskostengeselzes mit Zusage der
Umzugskostenvergütung zu einer DienststPlle 1. wenn der Beamte seit dem Tage des Wirksam-
dußerhalb seines bisherigen Dienstortes und sei- werdens der Zusage der Umzugskostenvergütung
nes Wohnortes versetzl ist. Der Versetzung aus oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen
dienstlichen Gründen stehen gleich Maßnahme nach § 1 Abs. 1 und 2, umzugswillig
ist und
c1) die Verlegung der Beschäftigungsbehörde des
Beamten i.ln einen anderen Ort als den bis- 2. wenn und solange der Beamte wegen Wohnungs-
heriqen Dir)nstorl und den Wohnort (§ 2 Abs. 4 mangels am neuen Dienstort an einem Umzug
Satz 1 Nr. l des Bundesumzugskostengesetzes), verhindert ist.
b) die Zu!Pi I ung des Bearntc-m il us dienstlichen
Der Beamte ist verpflichtet, sich fortgesetzt um
Gründen zu (~im~m Teil der Beschäftigungs-
eine Wohnung am Dienstort zu bemühen. Bei un-
behönle, der c111 einem anderen Ort als dem
verheirateten Beamten ohne Hausstand (§ 7 Abs. 3
bisherigen Dienstort und dem Wohnort unter-
des Bundesumzugskostengesetzes) gilt als Wohnung
gebrcich t ist (§ 2 L\bs. 4 Salz l Nr. 2 des Bun-
auch ein möbliertes Zimmer oder eine bereit-
desu rnzu~J s kostengesetzes),
gestellte Gemeinschaftsunterkunft. Der Beamte hat
2. zu einer Di(!nslstelle c1ußerhalb seines bisherigen jede gebotene Gelegenheit zum Erlangen einer
DienstorlPs und sPines Wohnortes abgeordnet ist Wohnung auszunutzen. Der Umzug darf nicht durch
oder dessen Abordnung autgehoben ist, wenn unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder
er rnil. Zusc1~J('. der lJmz1t~JskostenverrJütung um- aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert
gezogen WiH (§ 2 /\bs. 3 Nr. 2 des Bundes- werden.
urnzugskostengesetzes); dds gilt auch bei einer
vorübergehenden diensllichen Tätigkeit bei einer (2) Liegt Wohnungsmangel nicht vor und ist der
anderen Slelle dls einer Dienststelle, umzugswillige Beamte aus zwingenden persön-
lichen Gründen vorübergehend an einem Umzug
3. eine Dienstwohnung d rn Dienslort aus dienst-
gehindert, so kann Trennungsgeld bis zum Wegfall
lichen Gründen rüumt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des
des Hinderungsgrundes, längstens bis zu einem
Bundesumzugskosten~Jesetzes) und dadurch ge-
Jahr, gerechnet von clem Tage an, an dem die Woh-
zwun9en ist, eine Wohnung c1ußerhc1lb des Dienst- nung hätte bezogen werden können, weitergewährt
orles zu beziehen oder dc1s Umzugsgut unter- werden. Liegt am Tage des ·wegfalls des Hinde-
zustellen.
rungsgrundes oder am letzten Tage der Frist ein
(2) Trennun~JS~JC::ld nach diesE!r V":rordnung wird anderer zwingender persönlicher Grund vor, so
weitergewi:ihrt, wenn ein Trennungsgeldempfänger kann das Trennungsgeld einmalig bis zum Wegfall
zu einer c1nderen Dienststelle am Dienstort versetzt des neuen Hinderungsgrundes, längstens bis zu
oder abgeordnet wird. einem weiteren Jahr gewährt werden. Die Weiter-
gewährung des Trennungsgeldes nach den Sätzen 1
(3) Zum inli:indischen Dienstort gehört. auch sein und 2 bedarf der Zustimmung der obersten Dienst-
inlündisches Einzugsgebiet (§ 2 Abs. 6 des Bundes- behörde oder der von ihr ermächtigten Behörde.
urnzugskostengesetzes). Das rJ ilt nicht bei Abord- Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ode_r Ablauf
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
der Frisl kcmn Trc)nnun~JS~Jelcl auch bei Wohnungs- einem Adaptiv- oder Pflegekind, Adoptiv- oder
mangel nicht. weil.ergEiwührt werden. Zwingende Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und
persönliche Gründe können nur anerkannt werden, ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflich-
wenn sie in der Person des Beamten oder der mit tung-nicht nur vorübergehend- Unterkunft und
ihm in hüuslicher Gemeinschaft lebenden Personen Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt
(§ 4 Abs. 3 Si:itze 2 und 3 des Bnndesurnzugskosten- oder
ges(~tws) liE~gen.
3. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,
(3) Trennungs~Jelcl aus Anlaß der Räumung einer deren Hilfe er aus beruflichen oder nach amts-
Dienstwohnung (§ l Abs. 1 Nr. 3) wird vom Tage ärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Grün-
nach Beendigun~J d<!s Umzuges oder dc~s Unterstel- den-~ nicht nur vorübergehend - bedarf,
lens des Umzugsgul.es cm rJewährt.
und die Wohnung beibehält und getrennten Haus-
halt führt, für Angehörige der
§3
Reisekostenstufe A 16,20 DM,
Arten des Trennungsgeldes Reisekostenstufe B 18,00 DM,
Als Trennungsgeld werden gewährt Reisekostenstufe C 19,50 DM.
l. Trennungsreiseqeld, Trennungstagegeld (§ 4),
Erfüllt der Beamte die in Satz 2 bezeichneten Vor-
2. ReisebE~ihilfen lür F'cimilienheimtahrten (§ 5), aussetzungen nicht, hat er aber als Hauptmieter
3. EntschädigunrJ bei täglicher Rückkehr zum Wohn- oder Eigentümer einer Wohnung einen Hausstand
ort (§ 6), · (§ 7 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes), so
4. Mietersatz (§ 7). beträgt das Trennungstagegeld für Angehörige der
Reisekostenstufe A 11, 10 DM,
§4 Reisekostenstufe B 12,30 DM,
Trennungsreisegeld, Trennungstagegeld Reisekostenstufe C 13,20 DM.
(1) Ein Beamter, der nicht täglich zum Wohnort Erfüllt der Beamte die in den Sätzen 2 und 3 be-
zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zeichneten Voraussetzungen nicht, so beträgt das
zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht Trennungstagegeld für Angehörige der
gestattet ist, erhält für die ersten vierzehn Tage Reisekostenstufe A 7,80 DM,
nach dem Tage ch~r BeencJirJung der Dienstantritts- Reisekostenstufe B 8,40 DM,
reise zum neuen Dienstort als Trennungsreisegeld
Reisekostenstufe C 9,00 DM.
das Tage- und Obernachtungsgeld wie bei Dienst-
reisen. Die Vierzehn-Ta~Je-Frist verlängert sich nicht § 12 des Bundesreisekostengesetzes ist entsprechend
um die Ta~Je, cm dcmen cJpr BPamte vom Dienstort anzuwenden.
abwesend ist oder llrlcrnb hat. Die tägliche Rück- (4) Für volle Kalendertage eines Urlaubs oder
kehr zum Wohnort isl. in der Regel nicht zuzumuten, einer Dienstbefreiung erhält der Beamte anstelle
wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Be-
a) des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwen-
förderungsmittel die Abwesenheit von der Woh-
digen Auslagen für die Unterkunft am Dienstort
nung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte
Zeit für das Zurückle~ren der Strecke zwischen oder
Wohnung und Dienststi:itte und zurück mehr als b) des Trennungstagegeldes ein Drittel des Tren-
drei Stunden beträgt. nungstagegeldes;
bei Aufgabe der Unterkunft oder Gewährung un-
(2) Das Trennungsreisegeld kann entsprechend
entgeltlicher Unterkunft seines Amtes wegen wird
§ 11 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in be-
kein Trennungsgeld gewährt. Satz 1 gilt auch für
sonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig
Sonn- und Feiertage und allgemein dienstfreie
Tagen, mit Zustimmung des Bundesministers des
Werktage innerhalb des Urlaubs. Für einen Tag
Innern in Einzelfällen auch über zweiundvierzig jeder Familienheimfahrt ohne Urlaub oder Dienst-
Tage hinaus gewährt werden. Für Tage, an denen
befreiung, für die der Beamte eine Reisebeihilfe
der Beamte eine Dienstreise macht und Anspruch
erhält, gilt Satz 1 auch dann entsprechend, wenn
auf Tagegeld oder auf Vergütung nach § 11 des
der Beamte keinen vollen Kalendertag vom Dienst-
Bundesreisekostengesetzes hat, wird nur Tren-
ort abwesend ist.
nungstagegeld gewährt.
(5) Absatz 4 gilt auch für volle Kalendertage, an
(3) Steht dem in Absatz 1 bezeichneten Beamten denen der Beamte
wegen Ablaufs der Frist nach den Absätzen 1 und 2 1. wegen einer Erkrankung vom Dienstort ab-
kein Trennungsreisegeld zu, so erhält er Trennungs-
wesend ist
tagegeld. Dieses beträgt, wenn der Beamte
oder
l. mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft 2. sich während einer Dienstreise zum Wohnort an
lebt diesem aufhält
oder oder
2. mit einem Verwandten bis zum vierten Grade, 3. sich an Arbeitstagen aus anderen Gründen am
einem Verschwägerten bis zum zweiten Grade, Wohnort aufhält.
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1973 1717
Satz l Nr. 1 findet auch Anwendung auf Beamtin- Reisebeihilfe auch dann erhalten, wenn ihm Tren-
nen für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach nungsgeld für eine kürzere Zeit als einen Monat
der Verordnun~J über den Mutterschutz für Beamtin- zusteht.
nen. Muß der BE~amle wegen einer Erkrankung den
(2) Andere als in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete
DienslorL verlc1ssen, so werden ihm die Fahrkosten, Beamte erhalten, soweit sie das achtzehnte Lebens-
höchstens jedoch cJ ie Kosten für die Fahrt zum jahr noch nicht vollendet haben, für jeden Monat,
Wohnort und zu rück, wie bei einer Dienstreise
in anderen Fällen für je drei Monate des Bezuges
erstattet. Wird der BE~c1mte in ein nicht am Wohnort
von Trennungsgeld nach § 4 eine Reisebeihilfe. Aus
oder in de.ssen Nähe gelegenes Krankenhaus auf-
Anlaß des Weihnachtsfestes können sie eine Reise-
g<~nornnwn, so erhälL er für jeden vollen Kalender-
beihilfe auch dann erhalten, wenn ihnen Trennungs-
li.l(J dPs Krcrnkc)nhauscrnfonlh,ilts anstelle
geld für eine kürzere Zeit als einen Monat oder
ci) des Trc!nntrngsreisc!geldes Ersatz der notwendi- drei Monate zusteht.
gen Auslaqen für die Unterkunft am Dienstort
(3) Ist die Familienheimfahrt nicht innerhalb des
und 25 vom 11 unclerl. des Trennungstagegeldes,
maßgebenden Anspruchszeitraumes durchgeführt
b) des Trenntrn~Jslilgegeldes 50 vom Hundert, bei oder innerhalb des anschließenden Anspruchszeit-
Aul~Jabe der Unterkunft oder bei Gewährung raumes nachgeholt worden, so erlischt der Anspruch
unentgelll icher Unterkunft seines Amtes wegen auf Reisebeihilfe.
25 vom llundert des Trennungstagegeldes.
(4) Fallen bei einem Beamten die Voraussetzun-
(6) Nach n~iherer Bestimmung der obersten gen weg, die zur Gewährung einer Reisebeihilfe
Dienslbehörde ist: das Trennungsreisegeld oder das für jeden Monat berechtigen, und hat er nur noch
Trennungstag(!gelcl zu ermäßigen, wenn erfahrungs- für je zwei oder drei Monate Anspruch auf eine
gemäß geringere Aufwendungen am neuen Dienst- Reisebeihilfe, so beginnt der für die Gewährung
ort als sonst a llgemPin üblich entstehen. Erhält der maßgebende neue Anspruchszeitraum erst nach Ab-
Beamte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpfle- lauf des bisher maßgebenden Anspruchszeitraumes.
gung und Unterkunft, so ist vom ersten Tage der Hat ein Beamter, dem bisher für je zwei oder drei
Gewährung dieser Leistungen an Trennungsreise- Monate eine Reisebeihilfe zustand, Anspruch auf
geld höchstens in Höhe des Trennungstagegeldes Gewährung einer Reisebeihilfe für jeden Monat,
zu gewähren; § 12 des Bundesreisekostengesetzes so beginnt der maßgebende neue Anspruchszeit-
gilt entsprechend. Der Bundesminister des Innern raum mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen
kann in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Tren- hierfür erfüllt sind; für den vorhergehenden nicht
nungsreisegeldes und des Trennungstagegeldes be- vollen Anspruchszeitraum wird eine Reisebeihilfe
stimmen oder Richtlinien für deren Gewährung nicht gewährt.
erlassen, wenn dies im Interesse einer einheit-
(5) Als Reisebeihilfe werden die notwendigen
lichen Abfindung liegt.
Fahrkosten für regelmäßig verkehrende Beförde-
rungsmittel in Höhe der Kosten der billigsten Fahr-
§5
karte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zu-
schläge im Eisenbahnverkehr vom Dienstort zum
Reisebeihilfen für Familienheimfahrten bisherigen Wohnort und zurück sowie am Dienstort
und am bisherigen Wohnort erstattet. In den Fällen
(l) Ein Beamter, der
des Absatzes 1 Satz 2 werden die bei Benutzung
1. mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemein- von Intercity- und TEE-Zügen entstehenden not-
schaft lebt oder wendigen Fahrkosten einschließlich der Zuschläge
2. mit einem Verwandten bis zum vierten Grade, erstattet. Nach näherer Bestimmung des Bundes-
einem Verschwägerten bis zum zweiten Grade, ministers des Innern können in besonderen Fällen
einem Adopt:iv- oder Pflegekind, Adaptiv- oder die Auslagen für die Benutzung eines Flugzeuges
Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und erstattet werden.
ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflich- (6) Benutzt der Beamte für die Familienheimfahrt
tung -- nicht nur vorübergehend - Unterkunft ein anderes Beförderungsmittel, so werden ihm die
und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt, Kosten bis zur Höhe der Kosten erstattet, die beim
erhält für jeden Monat, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförde-
für je zwei Monate des Bezuges von Trennungsgeld rungsmittels nach Absatz 5 Satz 1 hätten erstattet
nach § 4 eine Reisebeihilfe für eine Familienheim- werden können; § 6 Abs. 3 und 4 des Bundesreise-
fahrt. Für eine Familienheimfahrt aus Anlaß des kostengesetzes gilt entsprechend. Beim Benutzen
Todes oder einer durch ärztliche Bescheinigung eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 6 Abs. 6 des
nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Bundesreisekostengesetzes darf die Reisebeihilfe
Ehegatten, eines minderjährigen oder kinder- den Betrag nicht übersteigen, den der Halter des
zuschlagsberechtigten Kindes oder - bei Vorliegen Kraftfahrzeuges der Verwaltung für außerdienstlich
der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 einer der zurückgelegte Strecken zu erstatten hat. Der Bun-
dort bezeichneten Personen kann eine zusätzliche desminister des Innern kann bestimmen, daß in den
Reisebeihilfe gewährt werden. Für eine Familien- Fällen der Sätze 1 und 2 eine Kostenerstattung
heimfahrt aus dem in Satz 2 bezeichneten Anlaß nicht in Betracht kommt, soweit bundeseigene Be-
und zum Weihnachtsfest kann der Beamte eine förderungsmittel benutzt werden können.
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(7) Unternimmt der in Absatz 1 bezeichnete Be- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen.
amte die Familienheimfahrt nicht nach seinem bis- Ist er an einem Kalendertag länger als elf Stun-
herigen Wohnort, sondern nach einem anderen Ort, den von der Wohnung abwesend, so erhält er
an dem sich der Ehegatte, ein minderjähriges oder einen Verpflegungszuschuß. Bei Dienstschichten,
kinderzuschlagsben~chtigl.es Kind oder --- bei Vor- die sich über zwei Kalendertage erstrecken, wird
liegen der Voraussetzungen des Absatzes l Satz 1 die Abwesenheitsdauer für jede Schicht berechnet.
Nr. 2 eine der dort bezeichneten Personen dUfhält, Der Verpflegungszuschuß beträgt bis zu 3,00 Deut-
so werden die :rcihrkosten bis zur Höhe der Kosten sche Mark, bei einem Beamten, der einen Haus-
erst:11.tel, diP für cliP Falirl nach dem bisherigen stand (§ 7 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes)
Wohnort zu ersl.ill.ten w:wPsen würen. Das gilt auch hat oder mit einer in § 4 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten
für den in /\bsdt'.I. 2 bezeichneten Beamten, der an Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bis zu
einem ,rnderen Orl c1ls sc>im'm bisherigen Wohnort 4,00 Deutsche Mark täglich.
seine Kinder, EILcrn, Croßellern, Geschwister,
(2) Ein Beamter, der nicht täglich an den Wohn-
Pfü-~rJl!eJ ll~rn oder seinen Vorrmmcl besucht.
ort zurückkehrt, obwohl ihm das zuzumuten ist,
(8) Läßt der in A bsa l'.I 1 lwzeichnete Beamte sei- erhält eine Vergütung in Höhe des Fahrkosten-
nen Eheqattcn, sein minderjähriges oder kinder- ersatzes und des Verpflegungszuschusses, die ihm
zuschlagsberech t.i~Jtes Kind oder bei Vorlie- bei täglicher Rückkehr nach Absatz 1 zustände.
gen der Vorc1 ussetzungen des Absatzes l Satz 1
(3) Muß ein Beamter, der eine Entschädigung
Nr. 2 eine der dort bezeichneten Personen zu
sich kommen, so wird ihm für diese Reise eine nach den Absätzen 1 oder 2 erhält, aus dienstlichen
Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten gewährt, die Gründen am Dienstort übernachten, so werden ihm
für die Familienh<:irntahrt des Beamten zu erstatten daneben die dadurch entstandenen notwendigen
gewesen wären; § 4 Abs. 4 Satz 3 ist entsprechend Mehraufwendungen erstattet.
anzuwenden. lhit ein Angehöriger den Beamten (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden
deshalb besuclit, weil dieser wegen einer schweren Beträge dürfen in einem Kalendermonat das Tren-
Erkrankung die Familienheimfahrt nicht antreten nungsgeld nach § 4 nicht übersteigen; dabei darf
konnte, so werden als Reisebeihilfe die für den die Regelung des § 4 Abs. 2 nicht berücksichtigt
Angehörigen niedrigsten Fahrkosten (Absätze 5 werden. Bis zu dieser Grenze werden einem Beam-
und 6) erstatte!; § 4 Abs. 4 Satz 3 findet keine An- ten, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, ob-
wendung. Die Heisebeihilfen für Besuchsreisen der wohl ihm das nicht zuzumuten ist, die dadurch
Angehörigen sind auf die dem Beamten zustehende entstehenden Fahrkosten erstattet und der Verpfle-
Zahl von Reisebeihilfen anzurechnen. Für eine Be- gungszuschuß nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gewährt.
suchsreise eines Angehörigen aus Anlaß einer
durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen §7
lebensgefährlichen Erkrankung des Beamten kann Trennungsgeld in besonderen Fällen
diesem eine zusätzliche Reisebeihilfe oder eine (1) Erhält der Ehegatte des Beamten Trennungs-
Reisebeihilfe schon dann gewährt werden, wenn geld nach § 4 oder eine entsprechende Entschädi-
Trennungsgeld für eine kürzere Zeit als einen gung nach den Vorschriften eines anderen Dienst-
Monat zusteht. Die Sätze l bis 4 gelten für den in herrn, so wird das dem Beamten nach § 4 Abs. 3
Absatz 2 bezeichnc~ten Beamten entsprechend, wenn Satz 2 Nr. 1 zu gewährende Trennungstagegeld um
er eine in Absatz 7 Satz 2 aufgeführte Person zu 30 vom Hundert ermäßigt, wenn
sich kommen läßt.
a) der Beamte am Dienstort des Ehegatten wohnt
(9) Der für clie Gewährung einer Reisebeihilfe
maßgebende Zeitraum wird bei einer neuen dienst- oder
lichen Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 durch b) der Ehegatte am Dienstort des Beamten beschäf-
die Tage der Dienstantrittsreise (§ 16 Abs. 1 des tigt ist.
Bundesreisekostengesetzes) und clurch die zwischen (2) Wird ein Beamter, der Trennungsgeld nach
dem Ende der vorausgegangenen dienstlichen Maß- § 4 erhält, für einen Zeitraum bis zu drei Monaten
nahme und dem Dienstantritt am neuen Dienstort an einen anderen Dienstort versetzt, abgeordnet
liegenden allgemein dienstfreien Tage (Samstag, oder wird die Abordnung für einen Zeitraum bis
Sonn- und Feiertage) nicht unterbrochen. Wird in zu drei Monaten aufgehoben, so erhält er neben
diesem Falle eine am bisherigen Dienstort nicht in dem für den neuen Dienstort maßgebenden Tren-
Anspruch genommene Familienheimfahrt vom neuen nungsgeld die Kosten für das Beibehalten der Unter-
Dienstort aus durchgeführt, so ist dieser Dienstort kunft am bisherigen Dienstort erstattet. Kehrt der
für die Bemessung der Reisebeihilfe maßgebend. Beamte im Falle des Satzes 1 täglich an den bis-
(10) Liegt der Wohnort des Beamten im Ausland, herigen Dienstort zurück oder is,t ihm dies zuzu-
c·o wird die Reisebeihilfe auf den Betrag begrenzt, muten, so erhält er Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1
der für die Fahrt vom Dienstort zum inländischen Satz 1 und daneben Trennungsgeld nach § 4 weiter,
Grenzort entstanden wäre. solange die Voraussetzungen dafür vorliegen. Nach
Rückkehr an den bisherigen Dienstort wird Tren-
§ (j
nungsreisegeld nicht gewährt, es sei denn, daß der
Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort Beamte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
(l) Ein Bearnter, der täglich an den Wohnort die Unterkunft nicht mehr in Anspruch nehmen
zurückkehrt, erhält Fahrkostenersatz, Wegstrecken- kann.
Nr. 97 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1973 1719
(3) Wird ein Beam !.er, der Trennungsgeld nach gefallen sind. Abweichend hiervon wird Trennungs-
§ 4 erhält, an einen anderen Ort versetzt oder geld beim Verlassen des Dienstortes wegen eines
ubgeordncl oder wird seine~ Abordnung aufgehoben, Urlaubs oder einer Erkrankung vor einer Verset-
so werden jhm die notwendigen Auslagen für die zung oder Abordnung an einen anderen Dienstort
Unterkunft am bisherigen Dienstort bis zu dem oder einer Aufhebung der Abordnung (§ 1 Abs. 1)
Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis oder vor Beendigung des Dienstverhältnisses bis zu
frühestens gelöst: werden kann. dem Tage gewährt, an dem der Dienstort verlassen
(4) Zieht ein Beamter, der Trennungsgeld nach wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für
§ 4 erhält, mit Zusage der Umzugskostenvergütung
diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag; das gilt
an den neuen Dienstort: um, so werden ihm in ande- nicht in den Fällen des § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2. In
ren als den in Absatz 2 genannten Fällen von dem den Fällen des Satzes 2 werden die notwendigen
Tage an, an dem er kein Trennungsgeld mehr er- Auslagen für die Unterkunft bis zu einem Drittel
hält, die Auslagen für die bisherige Unterkunft am des Trennungstagegeldes längstens bis zu dem Zeit-
Dienstort bis zu dem Zeitpunkt ersilättet, zu dem punkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühe-
das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann. stens gelöst werden kann.
(3) Ist bei einem erkrankten Beamten mit der Auf-
(5) Zieht ein Empfänger von Trennungsgeld in
nahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten
eine vorläufige Wohnung (§ 12 des Bundesumzugs-
nicht zu rechnen und ist es ihm zuzumuten, den
kostengesetzes) oder in eine andere Wohnung an Dienstort zu verlassen, so wird die Zahlung des
einem anderen Ort als dem Dienstort um, so kann . Trennungsgeldes mit Ablauf des Tages, an dem der
Trennungsgeld gewährt werden, wenn die hierfür Dienstort hätte verlassen werden können, einge-
erforderlichen Voraussetzungen weiter erfüllt sind. stellt. Notwendige Fahrkosten werden bis zu den
Bei einem Umzug in eine vorläufige Wohnung wird Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie
für die Tage, für die der Beamte eine Entschädigung bei einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei
nach § 5 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes einem Beschäftigungsverbot nach der Verordnung
erhält, kein Trennungsgeld gezahlt. Nach einem über den Mutterschutz für Beamtinnen. Absatz 2
Umzug in eine andere Wohnung darf kein höheres Satz 3 gilt entsprechend. Bei Rückkehr des Beamten
Trennungsgeld als bisher gewährt werden. an den Dienstort wird Trennungsreisegeld gewährti
(6) Ist einem Empfänger von Tn!nnungsgeld die das gilt nicht, wenn die Unterkunft wieder in An-
Führung seiner Dienstgeschäfte verboten oder ist spruch genommen werden kann, für die die Kosten
er infolge von Maßnahmen des Disziplinarrechts bis zur Rückkehr erstattet werden.
oder durch eine auf Grund eines Gesetzes ange- (4) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugs-
ordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung sei- kostenvergütung an den neuen Dienstort wird Tren-
nes Dienstes gehindert, so kann für die Dauer der nungsgeld längstens gewährt bis zum Tage vor dem
Dienstunterbrechung das Trennungsgeld gekürzt Tage, für den der Beamte für seine Person Reise-
oder seine Zahlung eingestellt werden. Das gilt kostenerstattung nach § 5 Abs. 1 des Bundes-
nicht, wenn der Beamte auf Grund einer dienst- umzugskostengesetzes erhält, im übrigen bis zum
lichen Weisung am Dienstort bleibt. Tage des Ausladens des Umzugsgutes.
(7) Für einen Zeitraum, für den keine Dienst-
(5) Das Trennungsgeld nach § 4 wird monatlich
bezüge gezahlt werden, wird kein Trennungsgeld
nachträglich gezahlt; die oberste Dienstbehörde
gewährt.
kann bestimmen, daß es halbmonatlich nachträglich
gezahlt wird. Das Trennungsg~Ld nach § 6 wird
§8 monatlich nachträglich gezahlt. Dem Beamten kann
Verfahrensvorschriften auf Antrag ein angemessener Abschlag gewährt
werden.
(l) Trennungsgeld wird auf schriftlichen Antrag
gewährt, der innerhalb einer Ausschlußfrist von (6) Die oberste Dienstbehörde bestimmt. die für
einem Jahr zu stellen ist. Die Frist beginnt die Gewährung des Trennungsgeldes zuständige Be-
1. im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 mit dem Tage nach hörde.
Beendigung des Umzuges,
2. in den übrigen Fällen des § l mit dem Tage des §9
Dienstantritts, bei Gewährung von Reisekosten- Richter, Soldaten, Auslandstrennungsgeld
vergütung für diesen Tag, mit dem folgenden
(1) Diese Verordnung gilt entsprechend für Rich-
Tage,
ter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Die Kom-
3. im Falle des § 5 mit dem Tage nach Beendigung mandierung eines Soldaten steht der Abordnung
der Familienheimfahrt, eines Beamten gleich.
4. in den Fällen des § 7 Abs. 2 bis 4 mit dem Tage
(2) Diese Verordnung ist auch anzuwenden auf
nach dem Tage, bis zu dem die Auslagen für die
Versetzungen und Abordnungen der im Grenzver-
Unterkunft erstattet werden oder Trennungsgeld
kehr tätigen Beamten im Bereich ausländischer
nach § 6 gewährt wird.
Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen
(2) Trennungsgelcl wird bis zu dem Tage gewährt, und zwischen diesen und dem Inland. Für das Aus-
an clern die maßgebcnclcm Voraussetzungen weg- landstrennungsgeld gelten besondere Vorschriften.
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 10 umzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreise-
Uberg angsvorschrift kostengesetzes auch im Land Berlin.
§ 12
Ein vor der Verkündung dieser Verordnung be-
w i11 irJ tes Trennungsgeld wird nach den bisherigen Inkrafttreten
Vorschriften bis zum 31. Dezember 1973 weiterge- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-
währt, wenn dies für den Beamten günstiger ist. vember 1973 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-
nung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und
§ 11 Abordnungen im Inland vom 12. August 1965 (Bun-
Berlin-Klausel desgesetzbl. I S. 808), zuletzt geändert durch die
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber- über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Ab-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- ordnungen im Inland vom 18. November 1970 (Bun-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundes- desgesetzbl. I S. 1540), außer Kraft.
Bonn, den 22. November 1973
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Günter Hartkopf
Nr. 9'l ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1973
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemdß § 1 /\hs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesw~selzbl. S. 2:-l) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dr1 l t1111 tJJHl Be,.r!iclrn u11q der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
G.11.7:l Vcrorcl,111119 Nr. Vi/7:l ütwr die Festsetzung von 214 14.11.73 20. 11. 73
f.'.11l9C!lten li'1r \/crk<dirsleis1.ungen der Binnen-
sc 11 i flahrl
J0. 10. 73 \/c·rorclnu11g PR Nr. 4/73 1/.ur Andc~rung und Auf- 215 15. 11. 73 16.11.73
h(!hunq der Verordnung PR Nr. 25/53 über den
PrcisilllS!Jleich bei Lieferung von Walzwerks-
lc·rl i~Jcrzt!U~Jniss(!ll in revierferne Gebiete
15. 1 l. 73 Vcrordnunu ülwr die Crundsätze für die Vertei- 217 17.11.73 18.11.73
l11n~J der Ccmei11schafl.szollkontingente 1974 für
hcsl.irnmle Wt1r<·11 mit Ursprung in Entwicklungs-
lLinclcrn
19. 11. 7] !\chlundzwc111,-.iqstc \/(!rordn ung zur Anderung 218 20. 11. 73 27. 11. 73
dc!r ;\11sl1ilirlisle ;\ nlage AL zur Außenwirt-
scild 11.svero rd n unq
7400-1-1
9. 11. 73 \/erorclnunu Nr. Hi/73 über die Festsetzung von 219 23. 11. 73 1. 12. 73
Enl~J(!llen liir Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt
13. 11. 7] Drcizclrnl.c Vcrordnunu zur i'\nderung der Neun- 219 23. 11. 73 3. 1. 74
ten l)urchlührungsverordnung zur Luftverkehrs-
Onlnlln9 (Pesl lc~1ung von Flugverfahren für An-
und /\hflüue nach lnstrumentenflugregeln zum
und vorn Flu~Jhalen Frt1nkfurt/Main)
%-1.'.Hl
14. 11. 73 Zweite Vcrordnlln~J l'.ttr Anderung der Siebenund- 219 23. 11. 73 6. 12. 73
vierzigsten Durcbfiihrun~Jsverordnung zur Luft-
vcrkchrs-Onlnun~J (Festle9ung von IFR/VFR-
VVed1sclverlclhrcn 1iir An- und Abflüge zum und
vom Verkehrsflu;Jlwfcn Miinster-Osnabrück)
!Hi-1-2-~7
15. 11. 73 Acht.zehnte Verordnung zur Änderung der Achten 219 23. 11. 73 6. 12. 73
Durchlührun9sverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
n1m9 (Festlequn;J von Warteverfahren)
%1-~·B
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben_
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,lium und Rc!zcichnun9 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 11. 73 Vc!1ord11u11cJ (EWC) Nr. 2n:1G/73 der Kommission zur Festset-
/.lllHJ dr'.r dtil c;etrr:ide, Mehle, Grobgrieß und
r; c· in q r i <, ß von Wc;izen oder Roggen anwendbaren Ab-
.,.;chüpl II il(J('ll 6. 11. 73 L 306/1
5. 11. 73 Veronlnung (LW(~) Nr. 2~)57/73 der Kommission über die Fest-
c,c,i.zut1<J rlc;r Priirni<!ll, die den Abschöpfungen für Getreide,
VI(; 11 1 und M c1 J ,-. llinzuqefügt werden 6.11.73 L 306/3
31. 10. 7:i \/crnrdnunq (EWC :i Nr. 2'.l58/73 des Rates betreffend den in
dc,r L,1ndwirl.sc:h,1II ,1nzuwt,ndenden Umrechnungskurs für die
i Lt1! it•11 ische Lira 1. 11. 73 L 303/1
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europtiischen Gemeinschaften
i)d!11111 111111 I\: il'i1111111cJ dt,I Rt·: hisvor:;c:hrifl
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
'.l1.IO'l:l Vc1r)11!1!liil(j 11,•wc:) Nr. 2{):)()i'J:, des l<aLc,s Zllf bc~--
sl i 111111! 1·1 k t)ll i 1111 k l 11 rp()I i I isclH:r· M,if:i11,tl1mcn au! dem u k -
kt' 1 '.; c• 1. 1. o I i11 IL1li1•11 i11lolqt: dt)r Eniwicklunq der Wäh-
l'llll(]',ldiJt' 1. 11. 73 L 303/3
:i1. 10. n Vt'llJltillllllC/ (, W< ;) r. 2'H10,7J dvr }(01ntnission zur Fe_;slsel-
Zllll(j dt·1 d 11 I c: 1· 1 1 <' i II n, M e 111 (!, Cr ob 9 i e f\ uncl
I· l' i Ir (J I i (' I', vo11 Wci:;.(•11 udr,1 l~OCJ\JCn anwendbaren Ab-
SI hiipi llillJl:11 1. 11. 73 L 303/4
'.l1. 10. n Vc•rn1tlt1111J fl'W( ."-.Jr. J()h!.7:l der Kom1ni~;.sion (iber die Fesl-
.Sl:i/ 1111 (j tlt: 1 1> !,i dit• d(,11 ;\ tHHJcn für G c t. r c i de,
M,•111 11111! t--/l,1[/ 11 i 11/.lltj(:! i'1qL 1. 11. 73 L 303/6
'.l1.l0.7] Vt'it>1tl111111q (l':VV( ~✓ 1. '.:(HiL7:l dr:r l<.ornmission zur Festset-
z111HJ dt,1 lwi 111·1 t1llu1HJ liir c; e: L r t, i ci c> anzuwendenden
11c•1i1 l1lirJ1111tJ 1. 11. 73 L 303/8
31. lO. 7:l Vcrorr/11111Hf (l:vVC) f'Jr. '.-:%3/7'.l der Kommission zur festset-
,.1111q ein li.11 c:t•lrcidl~, Mehle, Grob9rieß und
!· (' i 11 CJ r i t' I', v1,11 VVcizt:11 oclcr Ro1rnen c1nzuwendenden Er-
_,; 1d l.i.ii ll(j('I I 1. 11. 73 L 303/10
'.ll. 10. 7:l Vt'.rn,d11u11<J (L:wc;) ~r. 2!Jb4/73 der Kommission zur Festset-
ztllHJ dt,1 IJl'i I< l' i s und Bruchreis anzuwendenden Ab-
S('liiipl IIIHJ('II 1. 11. 73 L 303/13
31. 10. 7'.l Vt·ttJ1d11u11q (EWC) Nr. '.!%5, Tl der Kommission zur Festset-
/.lllHJ d1•r Pr:1111ir'.11 dls Zt1sch!i1:J zu den Abschöpfuniien für
R C' i s 111HI 1~ r u t· 11 r c· i s 1. 11. 73 L 303/15
J1. 10. 7'.~ V<,rmrl11u11q (UWC) Nr. '.29füi/73 dc!r Kommission zur Festset-
zunq <kr E1·s1,1tlungt•11 bei der Ausfuhr für Reis und
Br u c h r r, i c; 1. 11. 73 L 303/17
'.ll. 10, 7'.l Vc•rord11111HJ (L.WC) Nr. 2%7·73 der Kommission zur Festset-
:;.u119 der J\ci cil'r C'.rsl,l1t1111~J für Reis und Bruchreis an-
1/.L1Wl'lldt:11dr•11 13c:richli~JUng 1. 11, 73 L 303/19
29. 10. 73 Vr:ronln111HJ (EWC) Nr. 29(jg 73 der Kommission zur Festset-
zutHJ dc,r /\lischiiplu1HJC11 bei der Einfuhr von Getreide -
11 n d R t) i ·" v c: 1· t1 r iJ e i t u n 9 s ü r z e Ll g n i s s e n 1. 11. 73 L 303/21
29. 10. 7J Vcrorcl111111q (EWC) Nr. 2%D 7J der Kommission zur Festset-
zunq der bei der Einlubr von Misch f u 1 t er mit t e 1 n an-
wc11d bt1 rc'11 /\ li.sc hüpf ttrigcn 1. 11. 73 L 303/28
26. lO. 73 Vcrord11u11q (EWC) f\;r. '2970/73 der Kommission zur Festset-
zun~J dc't Erc;! il 11 un(Jcn bc,i cler Ausfuhr von Getreide -
und H c i s v c r il r bei Lu n ~J s erze u g n iss e n 1.11.73 L 303/30
26. 10. 73 VeronlnutHJ ([:WC) Nr. '.2mL73 der Kommission zur Festset-
zur111 dt:r Er.c.;lul.lu11cJt:n lür die Ausfuhr von Getreide -
m i c; c h l n t L <, r rn i t 1. e I n 1. 11. 73 L 303/35
31. 10. 7] Verord11u1HJ (EWC) Nr. W72 73 der Kommission über die Fest-
sc,Lztrn\J clc,r Ahschüptunqen bei cler Einfuhr von Weiß zu k -
kc,r 1111d Hoh:;ucker 1. 11. 73 L 303/37
31. 10. 73 Vc:101d11u1HJ ([WC) Nr '.2(J73 73 der Kommission über die Fest-
sc:!.zt111CJ d<'r .l\l>sr·liii:1[11nq hc,i der Einfuhr von Ivl: e 1 a s s e 1. 11. 73 L 303/38
31. 10. 73 Vcrord11111HJ (['.WC) Nr. ~!D74/7'.l rkr Kommission zur
dc:r Ersl.i1Ll.tll'1\J IH·i dc,r i\u•,fuhr in linverünclcrlcm Zustand
Wciß:;.11ckc·r 111Hl H.011:1.uckcr 1. 11. 73 L 303/39
31. 10. 73 Vcrorcllllrnq (EWC) Nr. 2rr75173 der Komrni,,sion zur Festset-
Zllll\J dc·s Crundlicl.rd~J-'i der Ailscl1üplun~J bei der Einluhr von
Sir lt ll und hr•sli1nmL<,11 ,inclcrcn Er:;.cuqnisscn dei; Zu k -
kcrsekl.ors 1. 11. 73 L 303/41
31. 10. 7:l V t:rorcl 11 (EWC) Nr. '.2/J7fi!73 d(•r Kommission zur Festset-
ZtllHJ cJc1 Lu11q lwi der Aus[Llhr in unveränclertc~m Zu-
stand li.11 rv1 <' 1 c1 :, (', Sirupe uncl bestimmte andere Er-
zr~ll(Jnis:,c ilt1I du11 Zu t: k I r s c kt. o r l. 11. 73 L 303/43
]1, 10, 7'.l Vero1 Nr. 'l<JTJ/73 clc!r J(omrn:ssion zur Feslsel-
/,llll(j dc)1· Ull\j(!ll liei der Einfuhr von Kälbern und
,rns~Jt'Wi!Chs<'1w11 Rinder 11 sowie von Rindfleisch,
c1usqt•110i1111w11 rwi rnrc1H'.c; H.inci!l<)isC'h 1. 11. 73 L 303/45
31. 10. 7'.l Vc!rmd1w1HJ (EWC) Nr. '.2~J7SJ/7:l der Konnnission zur Festset-
1/.llll(J rfor /\h.c.:t·l1iipl[111\Jl:Jl lwi der Ausfuhr von stärke h a 1-
L i CJ c n E r :;. c u CJ 11 i s s t, n 1. 11. 73 L 303/50
Nr. 97 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1973 1723
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dr1tu1n und B<!r.<'icll!lunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 10. 73 V(!ro1dnunq (EWC) Nr. 2980/7'3 der Kommission zur Festset-
zt111q der /\bschöplungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 1. 11. 73 L 303/52
31. 10. 73 V <)rorcln unq (EWC) Nr. 2981 /73 der Kommission zur Festset-
ZUIHJ der /\hschöplun9en bei der Ausfuhr im Getreide -
st~kt.or 1. 11. 73 L 303/54
31. 10. 73 V(!rordntllHJ (IJWC) Nr. 2982/73 der Kommission zur Festset-
ztllHJ d<•s 1kt ril<J(H; der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 11. 73 L 303/57
31. 10. 73 Vc\rordnunq (EWC) Nr. 2983/73 der Kommission zur Festset-
zung des Wellrmnktpreises für Raps - und Rübsen -
S il In e ll 1. 11. 73 L 303/59
31. 10. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2984/73 der Kommission zur Änderung
der fiir die B<!n•cl1nnng der Differenzbeträge für Raps - und
H ü 11 s c "s dm c· n dienenden Elemente 1. 11. 73 L 303/61
31. 10. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2985/73 der Kommission über die Fest-
scl.zunq der Erslültunq bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 11. 73 L 303/64
31. 10. 73 V c rord n u nq (EWC) Nr. 2986/73 der Kommission zur Festset-
zu nc1 der Abschöpfunqcn bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 1. 11. 73 L 303/66
31. 10. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2987/73 der Kommission zur Festset-
r.tl!Hf der Ers!cllf.u1HJC:ll bei der Ausfuhr von Oliven ö 1 1. 11. 73 L 303/68
31. 10. 73 Vc)rordnunq (EWC) Nr. 29B8/73 der Kommission zur Festset-
zutHf ckr als /\usqlc!ichsheträge für die Erzeugnisse des Ge -
L r (! i d c~ - und R <'iss e kt o r s anzuwendenden Beträge 1. 11. 73 L 303/70
31. 10. 73 V<!rordnu11q (EWC) Nr. 2989/73 der Kommission zur Festset-
1.111HJ d(!r Aus<Jl(:iclisbctrJqe für Rindfleisch 1. 11. 73 L 303/76
31. 10. 73 V(~rordnunq (EWC) Nr. 2990/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Ei 11 fuhr von C et r e i de - und Reis ver a r bei -
1 u n q s (\ r z e u q n i s s c~ n zu erhebenden Abschöpfungen 1. 11. 73 L 303/78
31. 10. 73 Verordnnnq (EWC) Nr. 2991/73 der Kommission zur Durch-
fühi-nnq von Artikel 4 b der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 auf
dem S c h w e i n e f 1 e i s c h s e kt o r 1. 11. 73 L 303/80
31. 10. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2992/73 der Kommission zur Festset-
zunq des ßelrnqes, um den die bei der Einfuhr von Reis
aus der A rdbischen Republik Ägypten in die Gemeinschaft
c111zuwendende Abschöpfung zu vermindern ist 1. 11. 73 L 303/81
31. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2993/73 der Kommission über be-
stimmte Maßrrnhrnen, die im Anschluß an die durch Italien
<~rgriffenen Konjunkturmaßnahmen auf dem Zucker -
sek t o r zu Lreffen sind 1. 11. 73 L 303/83
31. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2994/73 der Kommission zur Änderung
der W ä h r u n (J s aus g 1 eich s betr ä g e 1. 11. 73 L 304/1
31. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2996/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2958/73 betreffend den in der Land -
wir t s c h a f t anzuwendenden Umrechnungskurs für die italie-
nische Lira 1. 11. 73 L 305/7
31. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2997/73 der Kommission über den auf
die italienische Lira anzuwendenden Umrechnungskurs im
Sektor der untf!r die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden
Waren 1. 11. 73 L 305/8
5. 11. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2998/73 der Kommission zur Änderung
der bei der ErsLallung für Getreide anzuwendenden Be-
richt.iqunq 6. 11. 73 L 306/5
5. 11. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2999/73 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfun(Jen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r und R o h zu c k e r 6. 11. 73 L 306/7
31. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3000 73 der Kommission zur Festset-
Zllll~J d<~r ab l. November 1973 geltenden Erstattungssätze
hei der Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von
nicht untc~r Anhilll\J LI des Vertrages fallenden Waren 6. 11. 73 L 306/8
5. 11. 73 Verorclnunq (EWC) Nr. 3002/73 der Kommission zur Änderung
der Ersta!Junqen bei der Ausfuhr von Getreide - und
R t! i s v e r a r ll t~ i 1. u n ~l s c~ r z e u g n i s s e n 6. 11. 73 L 306/14
5. 11. 73 V<\rordnunq (EW(;) Nr. 3003/73 der Kommission zur Änderung
ch\r [rsLaLtunq bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W c~ i ß z u c k c r und R o h zu c k e r 6. 11. 73 L 306/16
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1l11111 1111<1 B<!1,cicl1nung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
:i. 11. 7:l Vcro1d1rnnq (EWC) Nr. 3004/73der Kommission zur Änderung
der E1sldl.l.1rnqr·n hr:i der Ausfuhr in unverändertem Zustand
lü r M f, 1 d s s <' , S i r u p e und bestimmte andere Erzeugnisse
dltl dt·rn 'Luck c I s c k 1: o r 6. 11. 73 L 306/ 18
!i, 11. Tl Vt'rnrd11unq (EWC) Nr. 3005/73 der Kommission zur Anderun~J
der ErstilLI unqss!itz(, Jür die Ausfuhr von Zucker und von
Si r n p P n aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von
nicht 1111l<)r /\nhiilHJ ll des Vertrages fallenden Waren 6. 11. 73 L 306/20
Andere Vorschriften
'.:30. 10. 7'.l Vcrord11unq (EVVC) Nr. 2943/73 der Kommission zur Wieder-
<)inlührunr1 des Zollsalzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
1Jolzscl11,rnlwn der Tarifstelle ex 73.32 B II mit Ursprung in
E11l.wickh111qsl;i11dl'rn, cJQnen di(, in der Verordnung (EWG)
Nr. 27G2/7'l. de;; Ralt,s vorn 19. Dezember 1972 vorgesehenen
Zollpr!ifcrcni'.Ctl qr:wiihrl. werden. 31. 10. 73 L 302/3
:rn. 10. Tl V(!rn1dnunq ([\'V( Nr. 2978/73 der Kommission über die Fest-
s!'l.1.unq von wc'rtcn fLir die Bewertung von eingeführten
Zi 1.rusl riicli le11 1. 11. 73 L 303/48
29, 10. 7'.l Vt~rorclnnn1J (EvVC) Nr. 2995/73 des Rates zur Verlängerung
Hnd i\ndcrumi df:r Verordnung (EWG) Nr. 984/73 über die
Bcslimnnmq des BcqritJs „Erzeugnisse mit Ursprung in ... "
oder „Urspn1n1Js()r1,c!uqnisse" im Warenverkehr mit Finnland,
lslt111d, Norw(,qcn, Osterreich, Portugal, Schweden und der
Schwcil', 1. 11. 73 L 305/1
5. 11. 73 Vcrord11u1HJ (I:VVC) Nr. 3001/73 der Kommission zur Wieder-
einführnnq dc,s Zollsatzc,s des G(~meinsamen Zolltarifs für
Kc1mnHJilflin ilUs Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzel-
verkc1uf, der Tarifnumnwr 53.07, mit Ursprung in Entwick-
lun11slündt)rn, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2766/72
des Rates vom 19. fkzcm bcr 1972 vorgesehenen Zollpräferen-
ZPn qt'wiiliil Wc'rdc11 6. 11. 73 L 306/13
Bericht i q u n (J der Verorclnun~J (EWG) Nr. 2918/73 der
Kommission vom 2fi, Oktober 1973 zur Festsetzung der Er-
stc1tlunqcn für Milch und Milcherzcu(Jnisse, die in unveränder-
tem Zusl.ilrHl c1usqdülirt werden (ABI. Nr. L 299 vom 27. 10.
El73) 31. 10. 73 L 302/50
B c r i c h Li q u n er der Verordnunq (EWG) Nr. 67-7 /73 der
Kommission vom 7. MJr:r 1973 zur Anderun~f der Verordnung
(EWC) Nr. 1259/72 über den Absatz von Butter zu herab-
qcsclztcn Preisen <1n bcstirnmte Vernrbeitunqsbetriebe in der
Cc'llH)inschaH (/\BI. Nr. L fö vom 10, 3. 1973) 6. 11. 73 L 306/39
B Ci r i c h l. i q u n (J der Verordrmn9 (EWG) Nr. 2989/73 der
Kolll111ission vom :n. Oktober 1973 zur Festsetzung der Aus-
(Jlcichslictrüqc! Hi r Ri ndflcisch (ABl. Nr. L 303 vom 1. 11. 1973) 6, 11. 73 L 306/39
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrl,HJ; fl1111desilnzeiger Verlagsges.m b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im llunde,;(J(:c,clzlJl,ill Teil I wr:rdeD Gesetze, VerorrJnungen, Anordnungen und damit im Zusrrmrnenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im B1111desCJ(:S(:lzl>lill!. Tc,il T[ werdt,n völkerrcchtliclie Vereinbarungen, Vr.,Jträ~Je mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bt,k rr 11 rt l rn,1ch 1r IJ(J<:11 sow i c: Zol 11 ,1 r i I Vt'.t or dnu11gc11 vcr6ff entlicht.
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Dieser P1cis qill <111ch fiir ll1111clC'sqcsclzbliitlcr, die, vor dc-,m 1. Juli 1972 ausqeqebcn worden sind. Lieferung qe(Jcn Voreinsendung des Betrngcs
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