1681
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 23. November 1973 Nr. 96
Tag In h a 1 t Seite
lG. 11. 73 Neufassung des Umsal.zsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1681
611-10
Bekanntmachung
der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 16. November 1973
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Umsatzsteuer-
gesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 545), zuletzt geändert durch das
Steueränderungsgesetz 1973 vom 26. Juni 1973 (Bun-
desgesetzbl. I S. 676), wird nachstehend der Wort-
laut des Umsatzsteuergesetzes unter Berücksichti-
gung
a) des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuer-
gesetzes (Mehrwertsteuer) vom 18. Oktober 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 991),
b) der Verordnung zur Anpassung des Umsatz-
steuergesetzes (Mehrwertsteuer) an den Zolltarif
vom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I
s. 1374),
c) des Aufwertungsausgleichgesetzes vom 23. De-
zember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381),
d) des Bewertungsänderungsgesetzes 1971 vom
27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1157),
e) des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426),
f) der Zweiten Verordnung zur Anpassung des Um-
satzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) an den Zoll-
tarif vom 11. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 457)
und
g) des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676)
bekanntgemacht.
Bonn, den 16. November 1973
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Umsatzsteuergesetz
(UStG 1973)
in der Fassung vom 16. November 1973
Steuergegenstand und Geltungsbereich (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird
nicht selbständig ausgeübt,
§ 1 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusam-
Steuerbare Umsätze mengeschlossen, einem Unternehmen so einge-
gliedert sind, daß sie den Weisungen des Unter-
(1) Der Umsettzsteuer unterliegen die folgenden nehmers zu folgen verpflichtet sind,
Umsätze: 2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamt-
1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein bild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unter-
seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht nehmen eingegliedert ist (Organgesellschaft).
entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund ge- (3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts
setzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art
wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als be- (§ 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes)
wirkt gilt; und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe
2. der Eigenverbrauch. Er liegt vor, gewerblich oder beruflich tätig.
a) wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände
aus seinem Unternehmen für Zwecke ent- §3
nimmt, die außerhalb des Unternehmens lie- Lieferung, sonstige Leistung
gen,
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistun-
b) soweit ein Unternehmer im Inland dem Unter-
gen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter
nehmen dienende Gegenstände für Zwecke
den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten
verwendet, die außerhalb des Unternehmens
befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand
liegen,
zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
c) soweit ein Unternehmer im Inland Aufwen-
dungen tätigt, die nach § 4 Abs. 5 des Ein- (2) Schließen mehrere Unternehmer über densel-
kommensteuergesetzes bei der Gewinnermitt- ben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und erfüllen
lung ausscheiden. Das gilt nicht für Geld- sie diese Geschäfte dadurch, daß der erste Unter-
geschenke; nehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe un-
mittelbar die Verfügungsmacht über den Gegen-
3. die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet stand verschafft, so gilt die Lieferung an den letzten
(Einfuhrumsatzsteuer). Abnehmer gleichzeitig als Lieferung eines jeden
(2) Unter Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Unternehmers in der Reihe (Reihengeschäft).
Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom (3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handels-
31. Dezember 1937 (Reichsgebiet) mit Ausnahme gesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und
der Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete zu ver- dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Ver-
stehen. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das kaufskommission gilt der Kommissionär, bei der
Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Um- Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
satz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Be-
steuerung nicht darauf an, ob der Unternehmerdeut- (4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder
scher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und
Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebstätte verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft,
unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werk-
empfängt. lieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur
um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das
§2 gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem
Unternehmer, Unternehmen Grund und Boden fest verbunden werden.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder (5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Neben-
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unter- erzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung
nehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder beruf- oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegen-
liche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder standes entstehen, zurückzugeben, so beschränkt
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzie- sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstandes
lung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Ge- an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben.
winn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereini- Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle
gung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entste-
Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973 1683
henden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt
gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unter- für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder
nehmen regelmäßig anfallen. sonstigen Leistung besteht.
(6) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich (13) In einem Freihafen ausgeführte Lieferungen
der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Ver- von Gegenständen, die sich in einem zollamtlich
fügungsmacht befindet. bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr (§ 53 des
Zollgesetzes) oder einer zollamtlich besonders zu-
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung an den Ab- gelassenen Freihafenlagerung (§ 61 Abs. 2 des Zoll-
nehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten gesetzes) befinden, gelten als Lieferungen im Inland.
befördert oder versendet, so gilt die Lieferung mit Sonstige Leistungen in einem Freihafen, die im Rah-
dem Beginn der Beförderung oder mit der Ubergabe men eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung
des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer im Sinne des Satzes 1 bewirkt werden, gelten als
oder Verfrachter als ausgeführt. Versenden liegt Leistungen im Inland. Bei der Beförderung der in
vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand durch Satz 1 bezeichneten Gegenstände in das Inland gilt
einen Frachtführer (z. B. Eisenbahn, Post) oder Ver- die Beförderungsstrecke im Freihafen als inländische
frachter (z. B. Reeder) zu einem Dritten befördern Beförderungsstrecke. § 4 Nr. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 3
oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur finden in den Fällen der Sätze 1 bis 3 keine Anwen-
(§ 407 des Handelsgesetzbuchs) besorgen läßt. dung.
(8) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Steuerbefreiungen
Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unter-
§4
lassen oder im Dulden einer Handlung oder eines
Zustandes bestehen. Steuerbefreiungen bei Lieferungen,
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(9) Uberläßt ein Unternehmer einem Auftrag-
geber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 fallenden
Gegenstandes übergeben hat, an Stelle des her- Umsätzen sind steuerfrei:
zustellenden Gegenstandes einen gleichartigen 1. die Ausfuhrlieferungen (§ 6). Der Bundesminister
Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundes-
solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Lei- rates durch Rechtsverordnung zur Durchführung
stung des Unternehmers als Werkleistung, wenn und nach Maßgabe von Rechtsakten des Rates
das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werk- der Europäischen Gemeinschaften die Steuer-
lohns unabhängig vorn Unterschied zwischen dem befreiung ausschließen oder von anderen oder
Marktpreis des empfangenen Stoffes und dem des zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen;
überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
2. die Lohnveredelungen für ausländische Auftrag-
(10) Eine sonstige Leistung wird im Inland aus- geber (§ 7). Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
geführt, wenn der Unternehmer ausschli~ßlich oder
3. die in § 8 aufgeführten Leistungen für auslän-
zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird, eine
dische Auftraggeber. Nummer 1 Satz 2 gilt ent-
Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland
sprechend;
duldet oder eine Handlung im Inland unterläßt. Die
der Werbung oder der Offentlichkeitsarbeit dienen- 4. die Lieferungen, Umhauten, Instandsetzungen,
den sonstigen Leistungen der Werbungsrnittler und Vercharterungen und Vermietungen von Was-
der Werbeagenturen sowie entsprechender Unter- serfahrzeugen für die Seeschiff ahrt, die dem Er-
nehmer der Offentlichkeitsarbeit gelten als dort aus- werb durch die Seeschiffahrt oder der Rettung
geführt, wo die Werbung oder die Offentlichkeits- Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (aus
arbeit von den Adressaten überwiegend wahrge- Nr. 89.01 B I und aus Nr. 89.02 des Zolltarifs);
nommen werden soll. Erstreckt sich eine Beförde- 5. die Beförderungen von Gegenständen im grenz-
rungsleistung sowohl auf das Inland als auch auf überschreitenden Beförderungsverkehr und im
das Ausland (grenzüberschreitender Beförderungs- internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie
verkehr), so fällt der inländische Teil der Leistung die Besorgung dieser Leistungen;
unter dieses Gesetz. Entsprechendes gHt für die
Vermietung von Beförderungsmitteln. 6. a) die Beförderungen auf Wasserstraßen und
das Schleppen von Schiffen und Flößen,
(11) Als im Ausland ausgeführt gilt die Besorgung b) die Vercharterung und Vermietung von Schif-
von Beförderungen, wenn die besorgten Leistungen fen für die Binnenschiffahrt,
im Ausland bewirkt werden. Die Bundesregierung c) die Benutzung von Anstalten an natürlichen
kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts- und künstlichen Wasserstraßen (einschließ-
verordnung zur Vereinfachung des Besteuerungs- lich der Häfen), wenn die Entgelte nur in
verfahrens bestimmen, daß im grenzüberschreiten- Höhe der zur Herstellung und Unterhaltung
den Beförderungsverkehr kurze inländische Beför- einschließlich der Zinsen und Tilgungsbeträ-
derungsstrecken als ausländische Beförderungs- ge erforderlichen Mittel erhoben werden oder
strecken und kurze ausländische Beförderungs- wenn die Entgelte die Sätze nicht überstei-
strecken als inländische Beförderungsstrecken an- gen, die von gleichartigen Anstalten des
gesehen werden. Bundes, der Länder oder der Gemeinden
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für unter den gleichen Voraussetzungen erhoben
eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein werden;
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
7. die Umsülw des Bund(\S im Post- und Fern- aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
nHddevcrkch r und I ür den Rundfunk sowie die auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines
auf Cpselz lwruhenden Leistungen der Beförde- Grundstücks sind i
rungsunl.c!rnc~hrncr flir diesen Verkehr. Das gilt
nicht für die ß<'fördcrung von Personen mit 13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der
Krc1ftornnihusscn und Lc11Hlkrdf1posteni Wohnungseigentümer im Sinne des Gesetzes
über das Wohnungseigentum und das Dauer-
8. die Krc!dilqew~ihrunqc'll, die UmsJtze von Geld- wohnrecht vom 15. März 1951 (Bundesgesetz-
forderun~Jcn, V\Terlpapier<'n, /\nteilen an Gesell- blatt I S. 175) in der jeweils geltenden Fassung
schaften und cmder<'n Verr!inigungen, gesetz- an die Wohnungseigentümer erbringen, soweit
lichen Za hlunqsrn iU ein und inländischen amt- die Leistungen in der Uberlassung des gemein-
lichen Wertzeichen, die UbEmiahme von Ver- schaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner
bindlichkcitPn, Bürgschaften und ähnlichen Si- Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen
cherheiten, diE' Vermiltltmg der Umsätze von Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme
Wertpapieren und geselzl ichen Zahlungsmitteln, und ähnlichen Gegenständen bestehen;
die Verwaltung von Krediten, die Verwahrung
und Verwaltung von Wertpapieren, die Umsätze 14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahn-
im Einlagengc~sclüift und Kontokorrentverkehr arzt, Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast,
einschließlich Zahlungs- und Uberweisungsver- Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuf-
kehr, das Inkasso von Handelspapieren sowie lichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1
die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäfti des Einkommensteuergesetzes. Steuerfrei sind
auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaf-
9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteu- ten, deren Mitglieder Angehörige der in Satz 1
ergesetz, das Versicherungsteuergesetz oder bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mit-
Teil J des Ki:lpit.cilvcrkehrsteuergesetzes fal- gliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar
len, zur Ausführung der nach Satz 1 steuerfreien
b) die Umsätze, die unter das Rennwelt- und Umsätze verwendet werden.
Lotteriegeselz fallen, sowie die Umsätze der Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die
a) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt
durch den Bel rieb der Spielbank bedingt sind.
und für die Umsätze von Gemeinschaften,
Nicht befreit sind die unter das Rennwett-
deren Mitglieder Tierärzte sind,
und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die
von der Renn wett- und Lotteriesteuer befreit b) für die Lieferung oder Wiederherstellung
sind oder von denen diese Steuer ullgemein von Einzelkronen, Brücken, herausnehmba-
nicht erhoben wird i rem Zahnersatz sowie von kieferorthopädi-
schen Apparaten, soweit sie in praxiseigenen
10. die Leistungen aus Versicherungs- und Rück- Laboratorien durch angestellte Zahntechniker
versicherungsverlri.igen, bei denen die Zahlung hergestellt werden;
des Versicherungsentgelts nicht unter das Ver-
,.,icherungsleuergeselz fällt, weil die Vorausset- 15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozial-
zungen des § 1 Nr. 1 und 2 des Versicherung- versicherung, der örtlichen und überörtlichen
steuergesetzc-~s nicht vorliegen; Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungs-
behörden und sonstigen Stellen der Kriegsopfer-
11. die Umsätze aus der TJtigkeit als Bausparkas- versorgung einschließlich der Träger der Kriegs-
senvertreter, Versicherungsvertreter und Ver- opferfürsorge
sicherungsmakler i
a) untereinander,
12. a) die Verpachtung und Vermietung von Grund- b) an die Versicherten, die Empfänger von So-
stücken, von Berechtigungen, für die die Vor- zialhilfe oder die Versorgungsberechtigten.
schriften des bürgerlichen Rechts über
Grundstücke gelten, und von staatlichen Ho- Das gilt nicht für die Lieferungen von Brillen
heitsrechten, die Nutzungen von Grund und und Brillenteilen sowie von den in Nummer 46
Boden betreffen, der Anlage 1 bezeichneten Gegenständen;
b) die Uberlassung von Grundstücken und 16. die mit dem Betrieb der Krankenanstalte'n und
Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund Altersheime üblicherweise verbundenen Um-
EÜnes auf Ubertragun~J des Eigentums gerich- sätze, wenn diese Anstalten
teten Vertrnges oder Vorvertrages,
a) von juristischen Personen des öffentlichen
c) die BestelluwJ von Erbbaurechten und die Be- Rechts oder in der Form privatrechtlicher
stellung und VerJußerung von Dauerwohn- Gesellschaften betrieben werden, deren An-
rechten und DaLH:'rnu lzungsrechten. teile nur juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts gehören und deren Erträge nur
Nicht befreit sind die Beherbergung in Wohn-
diesen juristischen Personen zufließen, oder
und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur vor-
übergehenden Beherbergung von Fremden be- b) in besonderem Maße der minderbemittelten
reithält, sowie die Verpachtung und Vermietung Bevölkerung dienen. Das ist der Fall, wenn
von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen Krankenanstalten die in § 10 Abs. 2 oder 3
Nr. 96 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973 1685
uncJ AJtershejme c] ie in § 8 Abs. 3 der Ge- bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei
meinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezem- ihrer Ausführung ausschließlich Blinde
ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) bezeich- mitgewirkt haben;
neten Voraussetzungen erfüllen;
20. a) die Umsätze der vom Bund, von den Ländern,
den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden
17. die Lieferungen von Blutkonserven zwischen
geführten Theater, Orchester, Museen, bota-
Blutsammelstellen, zwischen Krankenanstalten
nischen Gärten, zoologischen Gärten, Tier-
und zwischen Blutsammelstellen und Kranken-
parks, Archive und Büchereien. Das gleiche
anstalten oder Ärzten sowie die Lieferungen von
gilt für die Umsätze der von anderen Unter-
Frauenmilch. Blulsammelstellen im Sinne des
nehmern geführten Theater, Orchester, Mu-
Sc::tzes l sind Einrichtungen, in denen unter
seen, botanischen Gärten, zoologischen Gär-
ärztlicher Aufsicht für die Krankenpflege Blut-
ten, Tierparks, Archive und Büchereien, wenn
konserven hcrgestelll, gesammelt oder bereit-
durch eine Bescheinigung der zuständigen
gehalten werden (z. 13. Blutspendcdienste, Blut-
Landesbehörde nachgewiesen wird, daß sie
banken, Blutzentralen);
die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in
Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
18. die Leistungen der amtlich anerkannten Ver-
Museen irh Sinne dieser Vorschrift sind wis-
bJ.nde der freien Wohlfahrtspflege und der der
senschaftliche Sammlungen, Kunstsammlun-
freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaf-
gen sowie Denkmäler der Bau- und Garten-
ten, Personenvereinigungen und Vermögens-
baukunst;
massen, die einem Wohlfahrtsverband als Mit-
glied angeschlossen sind, wenn b) die Veranstaltung voh Theatervorführungen
und Konzerten durch andere Unternehmer,
a) diese Unternehmer ausschließlich und un- wenn die Darbietungen von den unter Buch-
mittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder stabe a bezeichneten Theatern oder Or-
kirchlichen Zwecken dienen, chestern erbracht werden;
b) die Leistun~Jen unmitlelbar dem nach der Sat- 21. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck
zung, Stiftun~J oder sonstigen Verfassung be- dienenden Leistungen privater Schulen und an-
günstigten Personenkreis zugute kommen derer allgemeinbildender oder berufsbildender
und Einrichtungen, wenn sie
c) die Entgelte für die in Betracht kommenden a) als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des
Leistungen hinter den durchschnittlich für Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach
gleichartige Leistungen von Erwerbsunter- Landesrecht erlaubt sind oder
nehmen verlangten Entgelten zurückbleiben. b) durch eine Bescheinigung der zuständigen
Landesbehörde nachweisen, daß sie auf einen
Steuerfrei sind c1uch die Beherbergung, Bekösti-
Beruf oder eine vor einer juristischen Person
gung und die üblichen Naturalleistungen, die
des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung
diese Unternehmer den Personen, die bei den
ordnungsgemäß vorbereiten;
Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung
für die geleisteten Dienste gewähren; 22. die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltun-
gen wissenschaftlicher oder belehrender Art,
19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als die von juristischen Personen des öffentlichen
zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsaka-
Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, die min- demien, von Volkshochschulen oder von Ein-
derjährigen Abkömml.inge, die Eltern des richtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder
Blinden und dje Lehrlinge. Die Blindheit ist dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durch-
nach den für die Besteuerung des Einkom- geführt werden, wenn die Einnahmen überwie-
mens maßgebenden Vorschriften nachzuwei- gend zur Deckung der Unkosten verwendet wer-
sen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lie- den;
ferungen von Mineralölen und Branntweinen, 23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung
wenn der BI inde für diese Erzeugnisse Mi- und der üblichen Naturalleistungen durch Per-
neralölsteuer oder Branntweinabgaben zu sonen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend
entrichten hat;
Jugendliche für Erziehungs-, AusbHdungs- oder
b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buch- Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säug-
stabe a fallenden Inhaber von anerkannten lingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Lei-
Blindenwerkstätten und der anerkannten Zu- stungen an die Jugendlichen oder an die bei
sammenschlüsse von Blindenwerkstätten im ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder
Sinne des § .5 Abs. 1 des Blindenwarenver- Pflege tätigen Personen ausgeführt werden. Ju-
triebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundes- gendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle
gesetzbl. I S. 311): Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Bekösti-
aa) die Lieferungen und der Eigenverbrauch gung und die üblichen Naturalleistungen, die
von Blindenwaren und Zusatzwaren im diese Unternehmer den Personen, die bei den
Sinne des Blindenwarenvertriebsgeset- Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung
zes, für die geleisteten Dienste gewähren;
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergs- §6
werkes, 1-Iauptverband für Jugendwandern und
Ausfuhrlieferung
Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem
Verband angeschlossenen Untergliederungen, (1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1) liegt vor,
Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar 1. Der Unternehmer muß die Lieferung an einen
dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen ausländischen Abnehmer bewirkt haben. Auslän-
tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die discher Abnehmer ist
üblichen Naturalleistungen als Vergütung für
die geleisteten Dienste gewährt werden. Das a) ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz
gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereini- außerhalb des Reichsgebietes hat,
gungen, die gleiche Aufgaben unter denselben
b) eine Zweigniederlassung oder Organgesell-
Voraussetzungen erfüllen;
schaft eines im Reichsgebiet ansässigen Unter-
nehmers, die ihren Sitz außerhalb des Reichs-
25. die folgenden Leistungen der förderungswürdi-
gebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im
gen Träger und Einrichtungen der freien Jugend-
eigenen Namen abgeschlossen hat,
hilfe und der Organe der öffentlichen Jugend-
hilfe: c) ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz
a) die Durchführung von Lehrgängen, Freizei- in einem Zollausschluß hat; das gleiche gilt
ten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie für eine in einem Zollausschluß befindliche
von Veranstaltungen, die der Leibeserziehung Zweigniederlassung oder Organgesellschaft
oder der Erholung dienen, soweit diese Lei- eines im sonstigen Reichsgebiet ansässigen
stungen Jugendlichen oder Mitarbeitern in Unternehmers, wenn sie das Umsatzgeschäft
der Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen, im eigenen Namen abgeschlossen hat.
b) in Verbindung mit den unter Buchstabe a be- Eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft
zeichneten Leistungen die Beherbergung, Be- im Reichsgebiet mit Ausnahme der Zollaus-
köstigung und die üblichen Naturalleistun- schlüsse ist kein ausländischer Abnehmer. Ein
gen, die den Jugendiichen und Mitarbeitern Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz außer-
in der Jugendhilfe sowie den bei diesen Lei- halb des Reichsgebietes hat, ist nicht als aus-
stungen tätigen Personen als Vergütung für ländischer Abnehmer anzusehen, wenn der Ge-
die geleisteten Dienste gewährt werden, bietsteil, in dem er ansässig ist, dem deutschen
Zollgebiet angeschlossen ist.
c) die Durchfuhrung von kulturellen Veranstal-
tungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn die 2. Der Gegenstand der Lieferung muß in das Aus-
Darbietungen von den Jugendlichen selbst land gelangt sein (Ausfuhr). Er kann durch inlän-
erbracht oder die Einnahmen überwiegend dische Beauftragte des ausländischen Abnehmers
zur Deckung der Unkosten verwendet wer- oder eines folgenden ausländischen Abnehmers
den. vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet wor-
Förderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift den sein.
sind Träger und Einrichtungen der freien Ju-
gendhilfe, die von der obersten Landesjugend- 3. Die Voraussetzungen der Nummer 2 müssen
behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle durch Belege nachgewiesen sein (Ausfuhrnach-
öffentlich anerkannt sind. Jugendliche im Sinne weis).
dieser Vorschrift sind alle Personen vor Vollen- 4. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buch-
dung des 27. Lebensjahres. Die Vorschriften in
mäßig nachgewiesen sein.
den Sätzen l bis 3 sind entsprechend anzuwen-
den auf die Leistungen von Vereinigungen, wenn (2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-
es sich um eine Betätigung von ihnen ange- stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
schlossenen Jugendgruppen handelt und für bestimmen, wie der Ausfuhrnachweis und der buch-
diese die in Satz 2 bezeichnete öffentliche An- mäßige Nachweis zu führen sind.
erkennung nachgewiesen wird;
26. die ehrenamtliche Tätigkeit, § 1
a) wenn sie für juristische Personen des öffent- Lohnveredelung für ausländische Auftraggeber
lichen Rechts ausgeübt wird oder (1) Eine Lohnveredelung für ausländische Auf-
b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in traggeber (§ 4 Nr. 2) liegt vor, wenn die folgenden
Auslagenersatz und einer angemessenen Ent- Voraussetzungen erfüllt sind:
schädigung für Zeitversäumnis besteht. 1. Der Unternehmer muß für einen ausländischen
Auftraggeber einen Gegenstand bearbeitet oder
§5 verarbeitet oder eine Werkleistung im Sinne des
§ 3 Abs. 9 bewirkt haben. Ausländischer Auftrag-
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
geber ist ein Auftraggeber, der die für den aus-
Steuerfrei ist die Einfuhr der in § 4 Nr. 4, 8 und 17 ländischen Abnehmer geforderten Voraussetzun-
bezeichneten Gegenstände. gen{§ 6 Abs. 1 Nr. 1) erfüllt.
Nr. 96 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973 1687
2. Der bearbei Ldc oder verarbei tele Gegenstand sonstigen Leistungen. Das gilt nicht, wenn sie
oder der überlassene Cegenstcmd muß in das Aus- überwiegend für Leistungen der in § 4 Nr. 8 bis
land ~Jelangl sein (Ausfuhr). § 6 Abs. 1 Nr. 2 12 bezeichneten Art ausgeführt werden.
Salz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Bei den in Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 aufge-
J. Die Voraussetzungen der Nummer 2 müssen führten Leistungen und deren Vermittlung gilt der-
durch Belege ni.!chgewiesen sein (Ausfuhrnach- jenige als Auftraggeber, dem die Rechnung erteilt
weis). wird.
4. Die vorstehenden Voruussetzungen müssen buch- (3) Wie ausländische Auftraggeber sind zu be-
mäßig nachgewiesen sein. handeln
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit l. ein inländischer Unternehmer der Seeschiffahrt,
Zustimmung des Bundesral.es durch Rechtsverord- wenn die in Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und 10 bezeich-
nung bestimmen, wie der Ausfuhrnachweis und der neten Leistungen an ihn für Zwecke der See-
buchmäßige Nachweis zu führen sind. schiff ahrt bewirkt werden;
2. die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiff-
§ 8 brüchiger, wenn die in Absatz 1 Nr. 7 und 10 be-
Leistungen für ausländische Auftraggeber zeichneten Leistungen an sie ausgeführt werden.
(1) Nach § 4 Nr. 3 sind die folgenden Leistungen (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Vor-
steuerfrei, wenn sie für einen ausländischen Auf- aussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen
traggeber (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2) bewirkt werden: · sein. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1. die technische und wirtschaftliche Beratung und bestimmen, wie der buchmäßige Nachweis zu führen
Planung für Anlagen im Ausland einschließlich
ist.
der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkula-
tions- und Betriebsunterlagen und der Uber- §9
wachung der Ausführung; Verzicht auf Steuerbefreiungen
2. die Uberlassung von gewerblichen Verfahren Unternehmer, die nach § 4 Nr. 6, 8, 9 Buchstabe a,
und Erfahrungen sowie die Datenverarbeitung, 12 oder 19 steuerfreie Umsätze an andere UI1Jter-
wenn die Leistungen zur Auswertung im Aus- nehmer für deren Unternehmen ausführen, können
land bestimmt sind; dem Finanzamt erklären, daß sie diese Umsätze der
Besteuerung nach diesem Gesetz unterwerfen wol-
3. die Beförderung, der Umschlag und die Lagerung
len. Die Erklärung braucht sich nicht auf alle be-
von Gegenständen der Ausfuhr, der Durchfuhr
zeichneten Befreiungsvorschriften zu erstrecken; sie
und der Einfuhr, die Besorgung dieser Leistun-
muß jedoch alle unter eine Befreiungsvorschrift
gen sowie die Besorgung der Versicherung der
fallenden Umsätze umfassen, die nach Satz 1 der Be-
bezeichneten Gegenstände;
steuerung unterworfen werden können.
4. die Besorgung des Umschlages und der Lage-
rung von Gegenständen, wenn die besorgten Bemessungsgrundlage
Leistungen im Ausland bewirkt werden, sowie
die Besorgung der Versicherung im Ausland be- § 10
förderter, umgeschlagener oder gelagerter Ge- Bemessungsgrundlage für Lieferungen,
genstände; sonstige Leistungen und Eigenverbrauch
5. die Leistungen der Handelsvertreter, Handels- (1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonsti-
makler, Schiffsmakler, Havariekommissare, gen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) nach dem Entgelt
Schiffs- und Güterbesichtiger; bemessen. Entgelt ist alles, ·was der Empfänger einer
Lieferung oder sonstigen Leistung (Leistungsempfän-
6. die Leistungen der Hafenbetriebe sowie die Be-
ger) aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch
sorgung dieser Leistungen;
abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört
7. das Schleppen, Lotsen und Bergen sowie die auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger
Besorgung dieser Leistungen; dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Die Be-
träge, die der Unternehmer im Namen und für Rech-
8. die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei nung eines anderen vereinnahmt und verausgabt
den unter den Nummern 1 bis 7 bezeichneten (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.
Leistungen vorkommen;
(2) Ausländische Werte sind auf Deutsche Mark
9. die sonstigen Leistungen, wenn sie im Ausland nach den amtlichen Kursen umzurechnen, die der
ausgewertet werden und wenn der Unternehmer Bundesminister der Finanzen als Durchschnittskurse
nachweist, daß er für diese Leistungen auslän- für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die
dische Umsatzsteuer entrichtet hat; Leistung ausgeführt oder - bei der Besteuerung
nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) - das Entgelt
10. die Lieferung von Gegenständen der Schiffsaus-
vereinnahmt wird. Das Finanzamt kann auf Antrag
rüstung für Seeschiffe;
die Umrechnung nach dem Tageskurs gestatten,
11. die üblicherweise und ausschließlich der Wer- wenn die einzelnen Beträge durch Bankabrechnun-
bung oder der Offentlichkeitsarbeit dienenden gen belegt werden.
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(3) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz gelt sind ferner die Beförderungskosten bis zum
eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als ver- ersten inländischen Bestimmungsort hinzuzurech-
einbartes Entgelt der Preis des Pfandscheines zu- nen, soweit sie im Wert oder Entgelt nicht enthalten
züglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 sind.
Satz 1). bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12
Satz 2) und bei Hingabe c1n Zahlungs Statt gilt der Steuersätze
Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen
Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt. § 12
(4) Wird ein Unternehmen oder ein in der Glie- (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen
derung eines Unternehmens gesondert geführter Be- Umsatz elf vom Hundert der Bemessungsgrundlage
trieb im ganzen übereignet (Geschäftsveräußerung), (§§10und11).
so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf (2) Die Steuer ermäßigt sich auf fünfundeinhalb
den Erwerber übertragenen Gegenstände (Besitz- vom Hundert für
posten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unbe-
rührt. Die übernommenen Schulden können nicht 1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die
abgezogen werden. Einfuhr der in der Anlage 1 bezeichneten Gegen-
stände. Das gilt nicht für die Lieferungen von
(5) Der Umsatz wird bemessen Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und
1. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des Stelle;
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a nach dem Teilwert, 2. die Vermietung der in der Anlage 1 bezeichne-
wenn dieser nach den einkommensteuerrecht- ten Gegenstände;
lichen Vorschriften bei der Entnahme anzusetzen
ist, im übrigen nach dem gemeinen Wert; 3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die An-
zucht von Pflanzen und die Teilnahme an Lei-
2. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des stungsprüfungen für Tiere;
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b nach den auf die
Verwendung des Gegenstandes entfallenden 4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertier-
Kosten; haltung, der Förderung der Tierzucht, der künst-
lichen Tierbesamung oder der Leistungs- und
3. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c nach den Aufwen- Milchwirtschaft dienen;
dungen.
5. die Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungs- den Eigenverbrauch aus der Tätigkeit als An-
grundlage. gehöriger eines freien Berufes im Sinne des § 18
(6) Bei Beförderungen von Personen durch aus- Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes;
ländische Beförderer im Gelegenheitsverkehr mit 6. die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden
Kraftomnibussen tritt in den Fällen des grenzüber- Leistungen
schreitenden Beförderungsverkehrs an die Stelle des a) der Steuerberatungsgesellschaften, Wirt-
vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförde- schaftsprüfungsgesellschaften und Buchprü-
rungsentgelt von 3,34 Pfennigen je Personenkilo- fungsgesellschaften, der genossenschaft-
meter der inländischen Beförderungsstrecke. Aus- lichen Prüfungsverbände, der genossen-
ländischer Beförderer ist ein Beförderer, der die für schaftlichen Treuhandstellen, der Ingenieur-
den ausländischen Abnehmer geforderten Voraus- und Architektengesellschaften und der woh-
setzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) erfüllt. nungswirtschaftlichen Betreuungsunterneh-
men,
§ 11 b) der in § 107a Abs. 2 Nr. 1, 7 und 8 und Abs. 3
Nr. 4 Buchstabe b der Reichsabgabenordnung
Bemessungsgrundlage für die Einfuhr genannten Unternehmer bei der Hilfe in
Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) Steuersachen sowie im betrieblichen Buch-
nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach führungs- und Rechnungswesen;
den jeweiligen zollrechtlichen Vorschriften über 7. a) .... *)
den Zollwert und seine Feststellung bemessen. Unter-
liegen einfuhrumsatzsteuerpflichtige Gegenstände aus b) die Leistungen der Theater, Orchester und
dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Euro- Museen sowie die Veranstaltung von The-
päischen Gemeinschaften nicht dem Wertzoll, so wird atervorführungen und Konzerten durch
der Umsatz bei der Einfuhr nach dem Entgelt (§ 10 andere Unternehmer,
Abs. 1) dieser Gegenstände bemessen; liegt ein Ent- c) die Uberlassung von Filmen zur Auswertung
gelt nicht vor, so gilt auch für diese Gegenstände und Vorführung sowie die Filmvorführungen,
Satz 1. Dem Wert oder dem Entgelt ist der im Zeit- d) die Einräumung, Ubertragung und Wahrneh-
punkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer- mung von Rechten, die sich aus dem Ur-
schuld auf den Gegenstand entfallende Betrag an heberrechtsgesetz ergeben,
Zoll einschließlich der Abschöpfung hinzuzurech-
nen; das gleiche gilt für die Verbrauchsteuern außer
der Einfuhrumsatzsteuer, soweit die Steuerschuld "') Buchstabe a ist mit der Nichtigerklärung des § 2 Abs. 3 Satz 2
UStG 1967 gegenstandslos geworden (BVerfG-Urteil vom 27. Juli
unbedingt entstanden ist. Dem Wert oder dem Ent- 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, Bundesgesetzbl. 1971 I S. 1256).
Nr. 96 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973 1689
e) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen
der Tätigkeit als Schausteller sowie die un- Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen
mittelbar mit dem Betrieb der zoologischen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die
Gärten verbundenen Umsätze; Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnun-
gen müssen die folgenden Angaben enthalten:
8. die Leistungen der Körperschaften, Personenver-
einigungen und Vermögensmassen, die gemein- 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
nützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken leistenden Unternehmers;
dienen (§§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgeset- 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der
zes). Das gill nicht für die Leistungen, die im Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Lei-
Rahmen eines w irlschc1fllichen Geschäftsbetrie- stung;
bes ausgeführt werden;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung
9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimm- der gelieferten Gegenstände oder die Art und den
bäder verbundenen Umsätze sowie die Verab- Umfang der sonstigen Leistung;
reichung von Heilbädern; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Lei-
10. die Beförderung von Personen im Schienenbahn- stung;
verkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Ver- 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Lei-
kehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmig- stung (§ 10) und
ten Linienverkehr mi+ Kraftfahrzeugen und im 6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden
Kraftdroschken verkehr Steuerbetrag.
a) innerhalb einer Gemeinde oder
(2) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für
b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als
eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren
fünfzig Kilometer beträgt.
Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Um-
satz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet
Steuerschuld und Steuerschuldner er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuer-
betrag geg·enüber dem Abnehmer der Lieferung oder
§ 13
dem Empfänger der sonstigen Leistung, ist § 17
(1) Die Steuerschuld entsteht Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
1. für Lieferungen und sonstige Leistungen (3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag
a) bei der Besteuerung nach vereinbarten Ent- gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder
gelten mit Ablauf des Voranmeldungszeit- sonstige Leistung nicht ausführt oder zum gesonder-
raums, in dem die Leistungen ausgeführt wor- ten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet
den sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie diesen Betrag, auch wenn er nicht Unternehmer ist.
liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann mit
Leistunq das Entgelt gesondert vereinbart
Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des
wird;
Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung
b) bei der Besteuerung nach vereinnahmten Ent- bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen
gelten mit Ablauf des Voranmeldungszeit- Voraussetzungen
raums, in dem die Entgelte vereinnahmt wor-
den sind; 1. Gutschriftsanzeigen, Abrechnungen, periodische
Sammelnachweise oder ähnliche Nachweise als
c) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 16
Rechnung im Sinne des Absatzes 1 anerkannt
Abs. 5 im Zeitpunkt des Grenzübergangs;
werden können,
2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Voran-
2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von
meldungszeitraums, in dem der Unternehmer
Rechnungen (Absatz 1) verzichtet werden kann
Gegenstände für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
oder
staben a und b bezeichneten Zwecke entnommen
oder verwendet oder Aufwendungen der in § 1 3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Aus-
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c bezeichneten Art ge- stellung von Rechnungen mit gesondertem
tätigt hat; Steuerausweis (Absatz 1) entfällt.
3. im Fall des § 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe
der Rechnung. Vorsteuerabzug
(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Nr. 1 § 15
und 2 der Unternehmer.
(1) Der Unternehmer, der im Inland oder in einem
(3) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt§ 21 Abs. 2. Zollfreigebiet Lieferungen oder sonstige Leistungen
ausführt oder in diesen Gebieten seinen Sitz oder
eine Betriebstätte hat, kann die folgenden Vor-
Ausstellung von Rechnungen
steuerbeträge abziehen:
§ 14
1. die ihm von anderen Unternehmern gesondert in
(1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Liefe- Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder
rungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen
Nr. 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die ausgeführt worden sind;
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegen- (8) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-
stände, die für sein Unternehmen eingeführt wor- stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
den sind. nähere Bestimmungen darüber treffen,
(2) Vom Vorslem~rabz11~J sind ausgeschlossen: 1. in welchen Fällen zur Vereinfachung auf die Vor-
1. die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr aussetzung des gesonderten Ausweises der
von Gegenständen, die der Unternehmer zur Aus- Steuer für den Vorsteuerabzug verzichtet werden
führung steuerfreier Umsätze verwendet; kann und in welcher Weise der Vorsteuerabzug
in diesen Fällen vorzunehmen ist und
2. die Steuer für sonstige Leistungen, die der Unter-
nehmer zur Ausfühntn~J skuerfreier Umsätze in 2. unter welchen Voraussetzungen und in welchem
Anspruch nimmt. Umfang zur Vermeidung von Härten in den Fäl-
len, in denen ein anderer als der Abnehmer der
Gegenstände, die der Unl.erneluner zur Ausführung
Lieferung oder Empfänger der sonstigen Leistung
einer Einfuhr verwendet, oder sonstige Leistungen,
ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der
die er dafür in Anspruch nimmt, sind den Umsätzen
andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen
zuzurechnen, für die der eingeführte Gegenstand
kann und
verwendet w.ird. Der Ausschluß vom Vorsteuerab-
zug tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach § 4 3. wie der Ausgleich nach Absatz 7 durchzuführen
Nr. 1 bis 5 steuerfrei sind. ist und in welchen Fällen er zur Vereinfachung
des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von
(3) Führt der Unternehmer neben Umsätzen, die Härtefällen oder zur Vermeidung von ungerecht-
zum Ausschluß vom Vorsteu~rabzug nach Absatz 2 fertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat und
führen, auch Umsätze aus, bei denen ein solcher
Ausschluß nicht eintritt, so sind die Vorsteuer- 4. in welchen Fällen zur Vermeidung von Härten
beträge des Unternehmers nach dem Verhältnis der oder ungerechtfertigten Steuervorteilen an die
zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Um- Stelle des in Absatz 7 bezeichneten Berichti-
sätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare gungszeitraums ein der üblichen Verwendungs-
und abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Ein- dauer entsprechender längerer Zeitraum tritt, der
fuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vor- jedoch zwanzig Jahre nicht überschreiten darf.
schrift.
(4) In den Fällen des Absi:ltzes 3 kann das Finanz- Berichtigung des Vorsteuerabzugs
amt auf Antrag gestatten, daß der Unternehmer
§ 15a
1. nur die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis
(1) Andern sich bei einem Wirtschaftsgut die
der Umsätze aufteilt, die den zum Ausschluß vom
Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen
Vorsteuerabzug nach Absatz 2 führenden Umsät-
Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend
zen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließ-
waren, innerhalb von fünf Jahren seit dem Beginn
lich zuzurechnen sind, oder
der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der
2. die gesamten Vorsteuerbeträge nicht nach dem Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung
Verhältnis der Umsätze, sondern danach aufteilt, des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstel-
wie diese Beträge den zum Ausschluß vom Vor- lungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzu-
steuerabzug nach Absatz 2 führenden Umsätzen nehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer
und den übrigen Umsätzen ganz oder teilweise wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für
zuzurechnen sind. die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
Grundstücke gelten, bei Gebäuden auf fremdem
(5) Führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge
Boden und bei Schiffen für die Binnenschiffahrt tritt
nach Absatz 3 zu ungerechtfertigten Steuervorteilen,
an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein
kann das Finanzamt verlangen, daß der Unterneh-
solcher von zehn Jahren.
mer die Vorsteuerbeträge nach Absatz 4 aufteilt.
(2) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für
(6) Bei Anweadung der Absätze 3 bis 5 kann ein
jedes Kalenderjahr der Anderung in den Fällen des
in der Gliederung des Unternehmens gesondert ge-
Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des
führter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen
Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschafts-
behandelt werden.
gut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine
(7) Andern sich bei einem Wirtschaftsgut, das kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu be-
der Unternehmer in seinem Unternehmen als An- rücksichtigen. Die Verwendungsdauer wird nicht
lagevermögen ver11 ~ emdet oder nutzt, in den auf das dadurch verkürzt, daß das Wirtschaftsgut in ein
Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden anderes einbezogen wird.
vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die für den
Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuerbe-
Jahr der Anderung ein Ausgleich durch eine Berich- träge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder
tigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen. Bei der Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwen-
Berichtigung ist für jedes Jahr der Änderung von den.
einem Fünftel der gesamten auf das Wirtschaftsgut (4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch
entfallenden Vorsteuer auszugehen. Die Sätze 1 vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschafts-
und 2 gelten auch für entsprechende Wirtschafts- gut vor Ablauf des nach den Absätzen 1 bis 3 maß-
güter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. geblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder
Nr. 96 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973 1691
zum Eigenverbrauch entnommen wird und dieser worden ist. Im Falle des Zahlungsaufschubs kann
Umsatz für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen sie bereits von der Steuer für den Veranlagungs-
ist als die Verwendung im ersten Kalenderjahr. zeitraum abgesetzt werden, der dem Kalendermonat
(5) Absatz 4 gilt auch dann, wenn die Veräuße- vorangeht, in dem sie zu entrichten ist.
rung oder Entnahme im Kalenderjahr der erstmali- (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder
gen Verwendung stattfindet. berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalender-
(6) Die Berichtigung nach den Absätzen 4 und 5 jahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle
des Kalenderjahres.
ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in
der Zeit von der Veräußerung oder Entnahme bis (4) Das Finanzamt kann, wenn der Eingang der
zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeit- Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer
raums unter entsprechend geänderten Verhältni,ssen damit einverstanden ist, anordnen, daß der Steuer-
weiterhin für das Unternehmen verwendet worden. berechnung abweichend von den Absätzen 1 bis 3
ein kürzerer Zeitraum zugrunde gelegt wird.
(7) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung (5) Bei Beförderungen von Personen durch aus-
nähere Bestimmungen darüber treffen, ländische Beförderer im Gelegenheitsverkehr mit
Kraftomnibussen wird in den Fällen des grenzüber-
1. wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 6 schreitenden Beförderungsverkehrs die Steuer für
durchzuführen ist und in welchen Fällen er zur
jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur
zuständige Zollstelle berechnet (Einzelbesteuerung).
Vermeidung von Härten oder ungerechtfertigten
· Eine entsprechende Anwendung des Absatzes 2 ent-
Steuervorteilen zu unterbleiben hat;
fällt. Zuständige Zollstelle ist die erste oder letzte
2. in welchen Fällen zur Vermeidung von Härten an der Zollstraße gelegene Zollstelle (Eingangs-,
oder ungerechtfertigten Steuervorteilen an die Ausgangszollstelle). Sie handelt hierbei für das
Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Zeiträume Finanzamt, in dessen Bezirk der ausländische Be-
von fünf oder zehn Jahren ein der üblichen Ver- förderer die Grenze überschreitet (zuständiges
wendungsdauer des Wirtschaftsgutes entspre- Finanzamt).
chender längerer Zeitraum tritt, der jedoch zwan- (6) Der ausländische Beförderer kann beim
zig Jahre nicht überschreiten darf; Finanzamt beantragen, daß an die Stelle der Einzel-
3. daß zur Vermeidung von Härten oder eines un- besteuerung die Steuerberechnung nach den Ab-
gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unent- sätzen 1 bis 4 tritt. Zuständig ist hierfür das Finanz-
geltlichen Veräußerung oder Uberlassung eines amt, in dessen Bezirk der ausländische Beförderer
Wirtschaftsgutes vorwiegend in das Inland einreist, sofern nicht diese
a) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in ent- Zuständigkeit einem anderen Finanzamt übertragen
sprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 worden ist. Weist der ausländische Beförderer nach,
auch dann durchzuführen ist, wenn eine daß ihm dieses Finanzamt den Antrag nach Satz 1
Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt, genehmigt hat, so unterbleibt die Berechnung der
Steuer durch die Zollstelle. Bei der Einzelbesteue-
b) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei einer
rung gezahlte Umsatzsteuer ist vom Finanzamt an-
gleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 6
zurechnen.
bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom
Unternehmer geschuldet wird, (7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.
c) der Unternehmer den nach den Absätzen 1
bis 6 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag § 17
dem Leistungsempfänger wie eine Steuer in Änderung der Bemessungsgrundlage
Rechnung stellen und dieser den Betrag als
Vorsteuer abziehen kann. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen
steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 1 und 2 geändert, so haben
Steuerberechnung
1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt
§ 16 hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und
Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung 2. der Unternehmer, · an den dieser Umsatz ausge-
führt worden ist, den dafür in Anspruch genom-
(1) Bei der Berechnung der Steuer für die Umsätze
menen Vorsteuerabzug
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist, soweit nicht Ab-
satz 5 gilt, auszugehen von der Summe der Umsätze, entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen
die der Unternehmer in einem Kalenderjahr (Ver- sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen,
anlagungszeitra um) ausgeführt hat. Der Steuer sind in dem die Änderung des Entgelts eingetreten i,st.
die nach § 14 Abs. 2 und 3 geschuldeten Steuerbe- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn das vereinbarte
träge hinzuzurechnen. Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder son-
(2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer stige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird
sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden, das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuer-
nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. betrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.
Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer für den Ver- (3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer ab-
anlagungszeitraum abzusetzen, in dem sie entrichtet gezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder er-
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
stattet worden, so hat der Unternehmer den Vor- (4) Ubersteigt die vom Unternehmer nach Ab-
steuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 satz 1 für den Veranlagungszeitraum berechnete
Satz 2 gilt sinngemäß. Steuer die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergeben-
den Beträge, so ist der Unterschiedsbetrag binnen
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich be- einem Monat nach Abgabe der Steuererklärung zu
steuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Voraus-
bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert zahlungen schon früher zu entrichten, bleibt unbe-
(z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat rührt. Ist die bei der Veranlagung festgesetzte
der Unternehmer dem Abnehmer der Lieferungen Steuer höher als die vom Unternehmer für den Ver-
oder dem Empfänger der sonstigen Leistungen einen anlagungszeitraum berechnete Steuer, so _ist der
Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich Unterschiedsbetrag binnen einem Monat nach Be-
die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich kanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Ergibt
besteuerten Umsätze verteilt. sich durch die Veranlagung ein Uberschuß zugun-
sten des Unternehmers, wird er an ihn zurückge-
Veranlagung, zahlt.
Voranmeldung und Vorauszahlung (5) In den Fällen des § 16 Abs. 5 (Einzelbesteue-
§ 18 rung) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie
folgt zu verfahren:
(1) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalen-
1. Der ausländische Beförderer hat für jede einzelne
derjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraums
Fahrt eine Steuererklärung auf einem Vordruck
zur Steuer veranlagt. Er hat nach Ablauf des Kalen-
nach amtlich bestimmtem Muster in zwei Stücken
derjahres eine Steuererklärung auf einem Vordruck bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.
nach amtlich bestimmtem Muster abzugeben, in der
er die Steuer nach § 16 Abs. 1 bis 4 und § 17 selbst 2. Die zuständige Zollstelle setzt für das zuständige
zu berechnen hat. In den Fällen des § 16 Abs. 3 Finanzamt (§ 16 Abs. 5 Satz 4) die Steuer auf
und 4 ist die Steuererklärung binnen einem Monat beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt
nach Ablauf des kürzeren Veranlagungszeitraums ein Stück dem ausländischen Beförderer zurück,
abzugeben. Ein Steuerbescheid ist nicht zu erteilen, der die Steuer gleichzeitig zu entrichten hat.
wenn der Unternehmer auf ihn unter der Voraus- 3. Hat sich die Besteuerungsgrundlage nachträglich
setzung verzichtet hat, daß die Steuer nicht abwei- geändert, so hat der ausländische Beförderer der
chend von der Steuererklärung festgesetzt wird. Ausgangszollstelle eine neue Steuererklärung in
der in Nummer 1 bestimmten Stückzahl abzu-
(2) Der Unternehmer hat, soweit nicht Absatz 5 geben. Die Ausgangszollstelle berichtigt die
gilt, binnen zehn Tagen nach Ablauf jedes Kalender- Steuerfestsetzung. Gleichzeitig ist eine Mehr-
monats (Voranmeldungszeitraum) eine Voranmel- steuer nachzuentrichten oder eine Uberzahlung
dung auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem zu erstatten.
Muster abzugeben, in der er die Steuer für den Vor-
anmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu be-
rechnen hat. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind ent- Besteuerung von Unternehmern
sprechend anzuwenden. Der Unternehmer hat mit niedrigem Gesamtumsatz
gleichzeitig die Vorauszahlung zu entrichten. Ergibt
§ 19
sich in der Voranmeldung ein Uberschuß zugunsten
des Unternehmers, wird er in den folgenden Voran- (1) Für Unternehmer, deren Gesamtumsatz zuzüg-
meldungszeitraum vorgetragen. Ein Uberschuß von lich der darauf entfallenden Steuer im vorangegan-
mehr als 1 000 Deutsche Mark ist auf Antrag zurück- genen Kalenderjahr 60 000 Deutsche Mark nicht
zuzahlen. Beträgt die Steuerschuld für das voran- überstiegen hat, beträgt die Steuer für ihre Umsätze
gegangene Kalenderjahr weniger als 2 400 Deutsche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vier vom Hun-
Mark, ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungs- dert der Bemessungsgrundlage zuzüglich der Um-
zeitraum. Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, satzsteuer. Die Vorschriften über den gesonderten
daß an Stelle des Kalendervierteljahres der Kalen- Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1)
dermonat Voranmeldungszeitraum ist. Ist zu erwar- und über den Vorsteuerabzug (§ 15) sind für diese
ten, daß die Steuerschuld für das laufende Kalender- Unternehmer nicht anzuwenden. § 4 bleibt unbe-
jahr den Betrag von 600 Deutsche Mark nicht über- rührt. Die Steuer für die Umsätze ist nach verein-
steigt, kann das Finanzamt den Unternehmer von nahmten Entgelten zu berechnen.
der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unter-
und Entrichtung der Vorauszahlungen entbinden. nehmer von seinem Gesamtumsatz zuzüglich der
(3) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. darauf entfallenden Steuer einen Umsatzfreibetrag
Die Vorauszahlung ist Steuer im Sinne der Reichs- von 12 000 Deutsche Mark absetzen. Ubersteigt der
abgabenordnung. Gibt der Unternehmer bis zum Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden
Steuer 40 000 Deutsche Mark, wird der Freibetrag
Ablauf der Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung
um drei Fünftel des Betrages gekürzt, um den der
nicht ab oder hat er in einer Voranmeldung die Vor-
auszahlung nicht richtig berechnet, setzt das Finanz- Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden
Steuer 40 000 Deutsche Mark übersteigt.
amt die Vorauszahlung fest. Als Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit gilt der zehnte Tag nach Ablauf des Vor- (3) Gesamtumsatz ist die Summe der steuerpflich-
anmeldungszeitraums. tigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Nr. 96 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973 1693
zuzüglich der nach § 4 Nr. l bis 5 steuerfreien Um- und §§ 24 und 25 des Zollgesetzes sinngemäß.
sätze, abzüglich der Geschäftsveräußerungen (§ 10 Die Vorschriften der §§ 40 und 52 des Zollgesetzes
Abs. 4). Ifat der Unternehmer seine gewerbliche gelten nur dann sinngemäß, wenn der Antragsteller
oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des hinsichtlich des wieder auszuführenden (§ 40 des
Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Zollgesetzes) oder veredelt wieder einzuführenden
Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzu- (§ 52 des Zollgesetzes) Gegenstandes nicht oder
rechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei nicht in vollem Umfange nach § 15 Abs. 1 Nr. 2
zugunsten des Unternehmers als volle Kalendermo- zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Gegenstände,
nate zu behandeln. die nicht dem Wertzoll unterliegen, sind wie solche
(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum zu behandeln, die dem Wertzoll unterliegen. Soweit
zehnten Tt1ge nach Ablauf des ersten Voranmel- die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhr abschöp-
dungszeitri:lurns eines Kalenderjahres gegenüber fungspflichtiger Gegenstände erhoben wird, gelten
dem Finanzamt C!rklären, daß er seine Umsätze nicht die Vorschriften des Abschöpfungserhebungsge-
der Besteuerung mich den Absätzen l bis 3, son- setzes sinngemäß.
dern nach dPn d 1l~Jemeinen Vorschriften dieses Ge- (3) Entsteht für den eingeführten Gegenstand
setzes unterwerfen wil 1. Die Erklärung bindet den nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhr-
Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie umsatzsteuerschuld eine Zoll- oder Verbrauch-
kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalender- steuerschuld oder wird für den eingeführten Gegen-
jahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spä- stand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer-
testens bis zum zehnlen Tag nach Beginn dieses .schuld unbedingt, so entsteht eine weitere Einfuhr-
Kalenderjc.1hres zu erkldren. umsatzsteuerschuld; ihre Bemessungsgrundlage ist
die entstandene Zollschuld oder die entstandene
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuerschuld.
Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem Zeit-
§ 20 punkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer-
(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß schuld bearbeitet oder verarbeitet worden ist.
ein Unternehmer, Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Ver-
brauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 3
1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorange-
gelten nur, wenn derjenige, der den Zoll oder die
gangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000
Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des
Deutsche Mark betragen hat,
eingeführten Gegenstandes nicht oder nicht in vol-
oder lem Umfang nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 zum Vorsteuer-
2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und abzug berechtigt ist.
auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regel- (4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
mäßig Abschlüsse zu machen, nach § 161 Abs. 2 Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
der Reichsabgabenordnung befreit ist, Bundesrates bedarf, unter den sinngemäß anzuwen-
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten für denden Voraussetzungen der §§ 24 und 25 Abs. 1
die ausgeführten Umsätze (Solleinnahmen), sondern und 3 des Zollgesetzes Steuerfreiheit oder Steuer-
nach den vereinnahmten Entgelten (Isteinnahmen) ermäßigung anordnen, soweit durch sie nicht unan-
berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Num- gemessene Steuervorteile entstehen.
mer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers
(5) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
und liegt die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
vor, so ist die Erlaubnis zur Besteuerung nach den
Bundesrates bedarf, für Gegenstände, die weder
Isteinnahmen auf diese Betriebe zu beschränken. Bei
zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung
einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Umsätze
bestimmt und insgesamt nicht mehr als 240 Deutsche
nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert blei-
Mark wert sind, Steuerfreiheit oder Steuerermäßi-
ben.
gung anordnen, soweit dadurch schutzwürdige
(2) Ist die Besteuerung nach den Isteinnahmen Interessen der inländischen Wirtschaft nicht ver-
gestattet, so treten in diesem Gesetz an die Stelle letzt werden.
der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Ent-
(6) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.
gelte. Bei der Berechnung der Steuer nach § 16
Abs. 1 und § 18 Abs. 2 ist anstatt von den ausge-
führten Umsätzen von den für die Umsätze verein-
Aufzeichnungspflichten
nahmten Entgelten auszugehen.
§ 22
Sondervorschriften (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststel-
für die Einfuhrumsatzsteuer lung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berech-
nung Aufzeichnungen zu machen.
§ 21
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauch- sein
steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.
1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unterneh-
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vor- mer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Lei-
schriften für Zölle - ausgenommen § 5 Abs. 5 Nr. 1 stungen; dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
die Entgelle clllf die steuerpflichtigen Umsätze, deren Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegange-
getrennt nach Steuersctlzen, und auf die steuer- nen Kalenderjahr jedoch nicht mehr als 250 000
freien Umsätze verteilen; Deutsche Mark betragen hat.
2. die Bemcssungsgrundlc1~Jen für den Eigenver- (4) Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen
brnuch; für eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen im
3. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und Sinne des Absatzes 1 gegeben sind, können späte-
sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für stens bis zum zehnten Tage nach Ablauf des ersten
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres beim
die~ auf diese lJrnslitze entfallende Steuer; Finanzamt beantragen, nach den festgesetzten
4. die eingeführten Gegenstände nach ihrer Menge, Durchschnittsätzen besteuert zu werden. Die Erklä-
die Bemessun~Jsgrundlage (§ 11) und die für die nmg bindet den Unternehmer mindestens für zwei
Einfuhr entrichtete oder i rn Falle des Zahlungs- Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Be-
aufschubs zu entrich tonde Einfuhrumsatzsteuer. ginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.
(3) In dc~n Fällen des § 15 Abs. 4 muß aus den Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tage
Aufzeichnungen ck:s Unternehmers eindeutig und nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Eine
leicht nachprüfbar hervorgehen, welche Vorsteuer- erneute Besteuerung nach Durchschnittsätzen ist
beträge den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren
nach § 15 Abs. 2 führenden Umsätzen zuzurechnen zulässig.
sind. Macht der Unternehmer von der Vorschrift
des § 15 Abs. 6 Gebrauch, so hat er die Aufzeich- § 24
nungspflichten der Absätze~~ l bis 3 für jeden Betrieb
Durchschnittsätze
gesondert zu erfülkn. In den Fällen des § 15 Abs. 7
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
oder § 15a hat der Unternehmer die Berechnungs-
grundlagen für den Ausgleich aufzuzeichnen, der (1) Für die im Rahmen eines land- und forstwirt-
von ihm in den in Betracht kommenden Kalender- schaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze wird
jahren durchzuführen ist. die Steuer wie folgt festgesetzt:
(4) Der Bundesminister der Finanzen kann mit 1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord- forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen
nung nähere Bestimmungen darüber treffen, wie Sägewerkserzeugnisse, auf drei vom Hundert,
die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen sind und in
2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der
welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfüllung in der Anlage 1 aufgeführten Sägewerkserzeug-
dieser Pflichten ~Jewährt werden können. nisse und für die sonstigen Leistungen auf fünf
vom Hundert,
Besteuerung nach Durchschnittsätzen 3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch der
in der Anlage 1 nicht aufgeführten Sägewerkser-
§ 23 zeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen
Allgemeine Durchschnittsätze Flüssigkeiten auf elf vom Hundert
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann mit und
Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des 4. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1
Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unterneh- Nr. 1 und 2 auf acht vom Hundert
mern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrund-
lagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach § 4
die nicht verpflichte1 sind, Bücher zu führen und auf mit Ausnahme der Nummern 1 bis 5 bleiben unbe-
Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig rührt; § 9 fin.det keine Anwendung. Für die Ausfuhr-
Abschlüsse zu machen (§ 160 Abs. 1, § 161 Abs. 1 lieferungen und die im Ausland bewirkten Liefe-
Nr. l der Reichsabgabenordnung), durch Rechts- rungen der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegen-
verordnung Durchschni IJsi:itzc' festsetzen für stände ermäßigt sich die Steuer wie folgt: bei Säge-
werkserzeugnissen auf fünf vom Hundert, bei Ge-
1. die nach § 15 ubziehbaren Vorsleuerbeträge oder tränken und alkoholischen Flüssigkeiten auf acht
die Grundlagen ihrer Berechnung oder vom Hundert. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit
2. die zu enlrichlenclc S!eucr ocler die Grundlagen sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzu-
ihrer Bc~rechnung. rechnen sind, auf drei vom Hundert, in den übrigen
(2) Die DurchsdrniHsi.:ilzc müssen zu einer Steuer Fällen des Satzes 1 auf fünf vom Hundert der Be-
führen. dje nichl wesentlich von dem Betrage ab- messungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt.
weicht. der sich nuch diesem Gesetz ohne Anwen- Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist anzu-
dung der Durchschnittsätze ergeben würde. wenden.
(3) Der Bundesrn inister der Finanzen kann durch (2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
Rechtsverordnung rnjt Zustimmung des Bundesrates gelten
gestatten, daß die nach Absatz 1 festgesetzten 1. die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der
Durchschnittsätze auch von Unternehmern in An- Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baum-
spruch genommen werden, die verpflichtet sind, schulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzen-
Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestands- teile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die
aufnahmen re~Jelmäßig Abschlüsse zu machen, Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fisch-
Nr. 96 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973 1695
zucht für die BinnenfischE'.rei und Teichwirtschaft, rung aus anderen Unterlagen ergeben, durch Rechts-
die Imkerei, die W,mcforschi:iferei sowie die Saat- verordnung von der Führung des Steuerheftes be-
zucht, freien und diese Befreiung an Auflagen knüpfen.
2. Tierzucht- und Tierlwltun~Jsbetriebe, soweit ihre (3) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann der
Tierbestünde ndch § 51 und§ 51a des Bewertungs- Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des
gesetzes zur landwirl.schaft.lichen Nutzung ge- Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,
hören oder wenn Hir sie die Voraussetzungen des daß die Steuer in den Fällen, in denen ein Unter-
§ 122 Abs. 2 des bezeichneten Gesetzes vorliegen. nehmer im Inland weder einen Wohnsitz noch sei-
Zum land- und torslwirlschclltlichen Betrieb gehören nen Sitz hat, im Abzugsverfahren durch den Lei-
auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forst- stungsempfänger zu entrichten ist. Dabei können
wirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind. insbesondere geregelt werden:
Als land- und Jorstwirtsc'hi:1ftlicher Betrieb gilt auch 1. die Art und Weise der Berechnung der einzube-
ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform, wenn im übri- haltenden und abzuführenden Steuer und der
gen die Merkmale eines land- und forstwirtschaft- Ausschluß der §§ 19 und 24,
lichen Betriebes vorliegen.
2. die Aufzeichnungspflichten des Leistungsemp-
(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 fängers und seine Verpflichtung zur Ausstellung
bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, einer Bescheinigung über die einbehaltene oder
so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als abgeführte Steuer,
gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 6 • 3. die Haftung des Leistungsempfängers für die ein-
zu behandeln. zubehaltende und abzuführende Steuer sowie die
Zahlungspflicht des Leistungsempfängers oder
(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum
eines Dritten bei der Ausstellung einer unrich-
zehnten Tage nach Ablauf des ersten Voranmel-
tigen Bescheinigung,
dungszeitraums eines Kalenderjahres gegenüber
dem Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom 4. der Verzicht auf die Besteuerung des Unterneh-
Beginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den mers,
Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen 5. die Pflicht des Unternehmers, die Steuer für die
Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sol- dem Abzugsverfahren unterliegenden Umsätze
len. Die Erklärung bindet den Unternehmer min- nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen,
destens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit
Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an 6. die Anrechnung der einbehaltenen oder abge-
widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis führten Steuer bei der Besteuerung des Unter-
zum zehnten Tage nach Beginn dieses Kalender- nehmers.
jahres zu erklären.
Durchführung
§ 26
Steueraufsicht (1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
§ 25 des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Wah-
rung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur
(1) Bei einer Beförderung von Personen im grenz-
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder
überschreitenden Beförderungsverkehr mit Kraft- zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den
fahrzeugen hat der ausländische Beförderer in den Umfang der in diesem Gesetz enthaltenen Steuer-
Fällen des § 16 Abs. 5 die Steuerfestsetzung mit der
befreiungen, Steuerermäßigungen und des Vor-
Steuerquittung (§ 18 Abs. 5 Nr. 2) und in den Fällen steuerabzugs näher bestimmen sowie die zeitlichen
des § 16 Abs. 6 die Bescheinigung des zuständigen Bindungen nach § 19 Abs. 4, § 23 Abs. 4 und § 24
Finanzamts während der Fahrt im Inland mit sich Abs. 4 verkürzen.
zu führen. Unterliegt: die Beförderung nicht der Ein-
zelbesteuerung nach § 16 Abs. 5, hat der auslän- (2) Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu-
dische Beförde.rer der zuständigen Zollstelle eine stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
schriftliche Anzeige über die grenzüberschreitende den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Gesetzes
Beförderung auf einem Vordruck nach amtlich be- und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
stimmtem Muster einzureichen. Das gilt nicht für Rechtsverordnungen, in denen auf den Zolltarif hin-
Beförderungen im grenzüberschreitenden Linienver- gewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs in der
kehr. jeweils geltenden Fassung anpassen.
(2) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer (3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbe-
gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer schadet der Vorschrift des § 131 der Reichsabgaben-
solchen von Haus zu I-faus oder auf öffentlichen ordnung anordnen, daß die Steuer für folgende Um-
sätze erlassen wird, soweit der Unternehmer keine
Straßen oder c1n anderen öffentlichen Orten Umsätze
ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuer- Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer
heft nach einem amtlich bestimmten Muster zu füh- (§ 14 Abs. 1) ausgestellt hat:
ren. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zu- l. für Beförderungen im grenzüberschreitenden Be-
stimmung des Bundesrates Gruppen von Unterneh- förderungsverkehr mit Luftfahrzeugen. Das gilt
mern, bei denen sich die Grundlagen der Besteue- für Beförderungen durch Luftverkehrsunterneh-
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
men mit Sitz im Ausland nur dann, wenn in dem (4) Hat der Unternehmer Entgelte für nach dem
Lande, in dem das Luftverkehrsunternehmen sei- 31. Dezember 1967 ausgeführte Lieferungen oder
nen Sitz hat, eine Umsatzsteuer oder ähnliche sonstige Leistungen den bis zum Inkrafttreten dieses
Steuer von den Luftverkehrsunternehmen der Gesetzes geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder
Bundesrepublik nicht erhoben wird; beförderungsteuerrechtlichen Vorschriften unter-
worfen, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für
2. für Beförderungen im Luftverkehr mit Berlin
den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem In-
(West), solange und soweit sich aus der gegen-
krafttreten dieses Gesetzes schuldet, um die inso-
wärtigen Stellung Berlins (West) im Hinblick auf
weit entrichteten Steuerbeträge zu kürzen. § 18
den Luftverkehr Besonderheiten ergeben.
Abs. 2 Sätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Bundesregierung kann durch allgemeine
Verwallungsvorschrift mit Zustimmung des Bundes- (5) Für die Einfuhrumsatzsteuer ist dieses Gesetz
rates unbeschadet der Vorschrift des § 131 der anzuwenden, soweit der für die Entstehung dieser
Reichsabgabenordnung die Interessen des inner- Steuer maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezem-
deutschen Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwi- ber 1967 liegt.
schen den Währungsgebieten der Deutschen Mark
(6) Die Vorschrift des § 3 Abs. 10 ist auf Umsätze
und der Mark der Deutschen Demokratischen Repu-
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1973 ausgeführt
blik durch vollen oder teilweisen Steuererlaß
werden.
berücksichtigen.
(7) Di,e Vorschriften des § 4 Nr. 4 und 14 sind auf
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
. Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
1971 ausgeführt werden.
diesem Gesetz erlassenen Durchführungsvermdnun-
gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem (8) Die Vorschri.ft de s § 4 Nr. 19 Buchstabe a ist
1
Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para- auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 29. Juni
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim- 1973 ausgeführt werden.
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
(9) Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 11 i,st auf
Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1973
Obergangs- und Schlußvorschriften ausgeführt werden.
§ 27 (10) Die Vorschrift de,s § 8 Abs. 3 ist auf Umsätze
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 aus-
Allgemeine Ubergangs- und geführt werden.
Anwendungsvorschriften
(11) Die Vorschrift des§ 10 Abs. 1 i:st auf Umsätze
(1) Dieses Gesetz ist, soweit in den folgenden Ab-
anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1973 ausgeführt
sätzen nichts anderes bestimmt ist, auf Umsätze im
werden.
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1967 ausgeführt worden (12) Die Vorschrift des § 15 Abs. 7 ist auf Wirt-
sind. Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt schaftsgüter, die der Unternehmer nach dem 8. Mai
dies ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt ver- , 1973 erstmalig zur Ausführung von Umsätzen ver-
einbart oder vereinnahmt worden ist. Die Vorschrift wendet, nicht mehr anzuwenden.
des § 15 Abs. 7 ist erstmals auf Wirtschaftsgüter
anzuwenden, die der Unternehmer nach Ablauf der (13) Die Vorschrift des § 15a ist auf Wirtschafts-
in § 30 Abs. 1 in der Fassung des Umsatzsteuergeset- güter anzuwenden, die der Unternehmer nach dem
zes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 bezeichne- ! 8. Mai 1973 erstmalig zur Ausführung von Umsätzen
ten Ubergangszeit der Verwendung oder Nutzung verwendet. Entsprechendes gilt bei nachträglichen
als Anlagevermögen zuführt. Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Wirt-
schaftsgüter, die der Unternehmer bereits vor dem
(2) Auf Umsätze, Ausfuhrvorgänge oder Beförde- 9. Mai 1973 zur Ausführung von Umsätzen verwen-
rungen, die der Unternehmer vor dem 1. Januar
det hat.
1968 bewirkt hat, sind die bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden umsatzsteuerrechtlichen Für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer in der
oder beförderungsteuerrechtlichen Vorschriften an- Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 8. Mai 1973 erst-
zuwenden. malig zur Ausführung von Umsätzen verwendet hat,
(3) Ein Unternehmer, der die Steuer für die bis gilt außerdem folgendes:
zum 31. Dezember 1967 ausgeführten Umsätze nach 1. Ist die Verwendungsdauer kürzer als der nach
den Ist.einnahmen berechnet, kann die am Schluß § 15 Abs. 7 oder auf Grund des § 15 Abs. 8 Nr. 4
des Jahres 1967 für diese Umsätze noch nicht ver- in Betracht kommende Berichtigungszeitraum, so
einnahmten Entgelte den im Dezember 1967 verein- ist wi,e in den Fällen des § 15a Abs. 2 Sätze 2
nahmten Entgelten hinzurechnen und gleichzeitig und 3 zu verfahren.
mit ihnen der Besteuerung unterwerfen. Auf Antrag
hat das Finanzamt unbeschadet der Vorschrift des 2. Werden diese Wirtschaftsgüter vom Unternehmer
§ 127 der Reichsabgabenordnung die Entrichtung nach dem 8. Mai 1973 veräußert, überlassen oder
der auf die noch nicht vereinnahmten Entgelte ent- zum Eigenverbrauch entnommen, so ist auf diese
fallenden Steuer entsprechend dem voraussicht- Umsätze § 15a Abs. 4 bis 6 und Abs. 7 Nr. 3 ent-
lichen Zahlungseingang zu stunden. sprechend anzuwenden.
Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973 1697
Die Vorschrift des § 15a findet jedoch für den Unter- Schluß des Jahres 1967 in einem Freihafen vorhan-
nehmer keine Anwendung, bei dem die Vorschrift den sind; in diesen Fällen sind die in § 25 Abs. 2
des § 30 Abs. 1 bi,s 8 auf das Wirtschaftsgut an- des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der zuletzt gelten-
zuwenden ist. den Fassung bezeichneten Vergütungssätze anzu-
wenden. Satz 2 gilt nicht für Wasserfahrzeuge der
(14) Die Vorschrift des § 24 ist wie folgt anzu-
in Satz 3 bezeichneten Art, ihre Umbauten, Groß-
wenden:
reparaturen und für auftragsbezogene Vorräte im
1. Absätze 1 und 2 letzter Satz auf Umsätze, Sinne des Satzes 3.
die nach dem 31. Dezember 1969 ausgeführt wer-
den; (2) Bei der Be;rechnung des abziehbaren Betrages
ist auszugehen
2. Absatz 2 Nr. 2 auf Umsätze, die nach dem 31. De-
zember 1970 ausgeführt werden. 1. bei Unternehmern, die zum Schluß des Jahres
1967 für die steuerliche Gewinnermittlung eine
(15) Die Vorschrift des § 30 ist auf den Selbst- Vermögensübersicht aufzustellen haben, von dem
verbrauch anzuwenden, der in der Zeit vom 9. Mai in dieser Ubersicht anzusetzenden Wert;
1973 bis zum 30. April 1975 bewirkt wird. Hat der
Unternehmer in diesem Zeitraum ein Wirtschaftsgut 2. bei anderen Unternehmern von den Anschaf-
bestellt oder mit dessen Herstellung begonnen, so fungs- oder Herstellungskosten. Ist der Teilwert
entfällt für dieses Wirtschaftsgut die in Satz 1 be- oder, falls er nicht in Betracht kommt, der ge-
zeichnete Befristung für die Anwendung des § 30. meine Wert niedriger, ist dieser anzusetzen. Bei
Die Vorschrift des § 30 ist jedoch nicht anzuwen- Gegenständen, die bereits am Schluß des letzten
den, wenn der Selbstverbrauch auf ein Wirtschafts- vor dem 31. Dezember 1967 endenden Wirt-
gut entfällt, das vom Unternehmer nachweislich vor schaftsjahres zum Vorratsvermögen des Unter-
dem 9. Mai 1973 bestellt worden ist oder mit dessen nehmers gehört haben, darf der Wertansatz nicht
Herstellung der Unternehmer vor diesem Zeitpunkt über den Bilanzansatz am Schluß dieses Wirt-
begonnen hat. Sätze 2 und 3 ge,lten sinngemäß schaftsjahres hinausgehen.
für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungs- Der nach den Nummern 1 oder 2 maßgebliche Wert
kosten bei Wirtschaftsgütern, die bereits der Ver- vermindert sich um die darin enthaltenen Ver-
wendung oder Nutzung zugeführt worden sind. Bei brauchsteuern, soweit diese nicht mit Umsatzsteuer
Gebäuden gilt als Beginn der Herstellung der Zeit- belastet sind. Er erhöht sich für die Gegenstände,
punkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung ge- die der Unternehmer erworben und nicht bearbeitet
stellt wird. oder verarbeitet hat, um hundert vom Hundert und
statt dessen um fünfzig vom Hundert, soweit es sich
§ 28 um die in Absatz 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge,
Ubergangsregelung für das Vorratsvermögen Umbauten, Großreparaturen und auftragsbezogenen
Vorräte handelt. Für die übrigen Gegenstände er-
(1) Der Unternehmer, auf dessen Umsätze § 19 höht sich der maßgebliche Wert um zwanzig vom
oder § 24 nicht anzuwenden ist, kann für seine am Hundert.
Schluß des Jahres 1967 im Inland vorhandenen
Gegenstände des Vorratsvermögens als Vorsteuer (3) Der Unternehmer ist zum Abzug nicht berech-
einen Betrag abziehen, der sich aus der Anwendung tigt, wenn die Gegenstände
des für .diese Gegenstände nach § 25 des Umsatz- 1. für sein Unternehmen ohne Erhebung von Aus-
steuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fas- gleichsteuer eingeführt worden sind,
sung jeweils in Betracht kommenden Vergütungs-
satzes für die Ausfuhrvergütung ergibt. Dies gilt 2. nach § 4 Ziff. 1 Buchstabe a des Umsatzsteuer-
mit der Maßgabe, daß die Ausfuhrvergütungssätze gesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fassung
von einhalb vom Hundert und fünf vom Hundert steuerfrei eingeführt und an ihn nach § 4 Ziff. 2
des bezeichneten Gesetzes steuerfrei geliefert
jeweils durch eins vom Hundert und vier vom Hun-
dert ersetzt werden und der Ausfuhrvergütungssatz worden sind,
für Steinkohle (aus Nr. 27.01 des Zolltarifs) und für 3. zugleich in den in § 4 Ziff. 1 und 4 des Umsatz-
Koks aus Steinkohle (aus Nr. 27.04 de,s Zolltarifs) steuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fas-
von eins vom Hundert auf zwei vom Hundert erhöht sung bezeichneten Freilisten auf geführt sind,
wird. Für auftragsbezogene Vorräte, die der Unter- 4. von ihm zur Ausführung steuerfreier Umsätze
nehmer für die Herstellung, den Umbau und die im Sinne des § 4 Nr. 6 bis 26 verwendet werden
Großreparatur eines Wasserfahrzeugs der Zolltarif-
nummern 89.01 bis 89.03 (ausgenommen Sportboote oder
ohne eingebauten Motor und Schlauchboote) ver- 5. noch nicht gewonnene Bodenschätze sind.
wendet und die bei ihm am Schluß des Jahres 1967 Nummer 3 entfällt, wenn der Unternehmer nach-
dem Auftrag entsprechend verbucht sind, gilt der weist, daß er die Gegenstände hergestellt hat oder
Vergütungssatz, der für den Gegens,tand de.s Auf- ihre Lieferung an ihn oder eine vorausgegangene
trags anzuwenden ist. Für Wasserfahrzeuge der in Lieferung steuerpflichtig gewesen ist.
Satz 3 bezeichneten Art, ihre Umbauten, für Groß-
reparaturen an ihnen und für auftragsbezogene Vor- (4) Der abziehbare Betrag ist spätestens von der
räte im Sinne des Satzes 3 kann der Unternehmer Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeit-
einen Abzug auch dann vornehmen, wenn sie bei raum des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten
ihm als Gegenstände des Vorratsvermögens am dieses Ge,setzes abzus,etzen. Wi:11 der Unternehmer
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
den Bctrcig f rühcr qc~ll.cnd mcJchen, so kann er die § 29
lläUlt; d<-!s Belrd~ws von dc!r Vorauszahlung eines Umstellung langfristiger Verträge
Voranmcld un9szci 1.rd umes c1bsctzen. Der verblei-
bencfo Betrug isl dllf die restlichen Voranmeldungs- (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der
zeiträurne (ljeses Kttlcnckrjahres gleichmäßig zu vor dem 1. Oktober 1967 abgeschlossen worden ist,
verteilen. Jst der abziehbc1re Gescnntbetrag nicht so kann, falls auf Grund der Vorschriften dieses
höh(:;r als 1 000 Dc!ulsclw Mdl'k, kimn C!r in einem Gesetzes die umsatzsteuerliche Belastung der Lei-
Betra~J i:l bqesetzt Wt!rden. stung sich nicht unwesentlich erhöht oder vermin-
dert, der eine Vertragsteil von dem anderen einen
(5) Wird Ausgll'ichsteun fü1 c!inen eingeführten angemessenen Ausgleich verlangen; soweit vor
Gegensterne! nc1ch den bis zu1n lnk rnfttreten dieses Inkrafttreten dieses Gesetzes Vergütungssätze für
Gesetzes gelternlcn Vorschriften erst nach dem In- die Ausfuhrvergütung oder die Ausfuhrhändlerver-
krafttreten erhoben, so kmm der abziehbare Betrag gütung festgesetzt worden sind, sollen diese bei der
für den Gegenslc1nd abweichend von Absatz 4 Satz 1 Ermittlung der bisherigen umsatzsteuerlichen Be-
für den Vorcmrnelclungszeitraurn geltend gemacht lastung berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht,
werden, in clern cl ie Ausgleichsteuer zu entrichten soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben.
ist. Im ersten Kalenderjahr rn1ch dem Inkrafttreten Ist streitig, ob die umsatzsteuerliche Belastung sich
dieses Gesetzes ist der Betrag in entsprechender nicht unwesentlich erhöht oder vermindert hat und
Anwendung von Absatz 4 Sätze 2 und 3 auf die Vor- in welcher Höhe ein Ausgleich verlangt werden
anmeldungszeiträurne zu verteilen. Absatz 4 Satz 4 kann, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung
gilt en tsprechencl. • entsprechend anzuwenden.
(6) Die Voraussetzungen für den Abzug sind (2) Weist der Unternehmer nach, daß er einen
buchmäßig nachzuweisen. Aus den Aufzeichnungen angemessenen Ausgleich im Sinne des Absatzes 1
müssen eincleuti~J und leicht nachprüfbar zu ersehen für die Erhöhung der umsatzsteuerlichen Belastung
sein seiner Leistung nicht erlangen kann, weil der Ver-
trag deutschem Recht nicht unterliegt, so kann der
1. die Menge, der anzusetzende Wert und die han-
Bundesminister der Finanzen unbeschadet der Vor-
delsübliche Bezeichnung des Gegenstandes,
schrift des § 131 der Reichsabgabenordnung anord-
2. die Zolltarifnummer, der Vergütungssatz und der nen, daß die Steuer bis zur Höhe der Mehrbelastung
für den einzelnen Gegenstand berechnete Ab- erlassen wird.
zugsbetrag,
3. in den Fällen, in denen sich der für die Berech- § 30
nung des abzieh baren Belrages maßgebliche Wert Vorübergehende Erhebung der Steuer
um hundert oder fünfzig vom Hundert erhöht, für den Selbstverbrauch
der Nachweis, clc1ß die Gegenstände erworben zum Ausschluß des Vorsteuerabzugs
und nicht bearbeitet oder verarbeitet worden bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
sind,
(1) Neben den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Um-
4. bei Gegenständen, die in den in § 4 Ziff. 1 und 2 sätzen unterliegt auch der Selbstverbrauch der Um-
des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der zuletzt gel- satzsteuer.
tenden Fassung bezeichneten Freilisten aufge-
(2) Selbstverbrauch liegt vor, wenn ein Unterneh-
führt sind, der Nachweis, daß die Voraussetzun-
mer abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter, die
gen des Absatzes 3 Nr. 2 nicht vorliegen, und
nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern im
5. der Zeitpunkt der Entrichtung der Ausgleich- Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
steuer, wenn der Gegenstand für das Unterneh- gehören, im Inland der Verwendung oder Nutzung
men eingeführt worden ist. als Anlagevermögen zuführt. Satz 1 ist für nach-
trägliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(7) Der Unternehmer kann den abziehbaren Be- bei Wirtschaftsgütern der in Satz 1 bezeichneten
trag in der Weise berechnen, daß er für alle Ge,gen- Art sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gel-
stände seines Vorratsvermögens an Stelle der in ten auch für entsprechende Wirtschaftsgüter, die
Betracht kommenden Vergütungssätze folgende nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
Pauschalsätze wählt:
(3) Die Steuerpflicht tritt nicht ein, wenn
1. eins vom Hundert für alle in der Anlage 2 be-
zeichneten Gegenstände; 1. es sich um ein Wirtschaftsgut der in § 4 Nr. 4
bezeichneten Art handelt,
2. einundeinhalb vom Hundert für alle in der An-
2. der Unternehmer das Wirtschaftsgut durch einen
lage 1 bezeichneten Gegenstände;
nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a steuerfreien Umsatz
3. zweiundeinhalb vom Hundert für alle anderen erworben hat,
Gegenstände.
3. der Unternehmer das Wirtschaftsgut zur Ausfüh-
(8) Soweit der Unternehmer den Nachweis nach rung von Umsätzen verwendet, die nach § 15
Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 nicht führt, ist bei Berech- Abs. 2 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug füh-
nung des abziehbaren Betrages der Pauschalsatz r•en, oder
von eins vom Hundert anzuwenden. Die Absätze 2 4. auf die Umsätze des Unternehmers § 19 oder § 24
und 3 bleiben unberührt. anzuwenden ist.
Nr. 9ö -- Ta-g der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973 1699
Liegen für den Unternehmer die Voraussetzungen um den Anteil, zu dem der Unternehmer in diesem
des § 15 Abs. 3 ode,r 4 vor, tri-tt die Steuerpflicht Jahr nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen
insoweit nicht ein, als er zum Vorsteuerabzug nicht ist.
berechtigt ist. (8) Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmel-
(4) Bemessungsgrundlage sind die nach einkom- dung und Entrichtung der Steuer sind § 16 Abs. 1
mensteuerrechtlichen Vorschriften ermittelten tat- bis 4 und § 18 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwen-
sächlichen und nicht um empfangene Zuschüsse den. Das Finanzamt kann verlangen, daß der Unter-
geminderten Anschaffungs- oder Herstellungs- nehmer die Steuererklärung und die Voranmeldung
kosten, jedoch ohne die Steuer für den Selbstver- für die Steuer auf einem Vordruck nach amtlich
brc.rnch. Bei Wirtschaftsgütern, für die tatsächliche bestimmtem Muster gesondert abgibt. § 22 Abs. 1
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht vor- ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Auf-
liegen oder die in ein Betriebsvermögen eingelegt zeichnungen des Unternehmers die Bemessungs-
werden, tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder grundlage und der Zeitpunkt des Selbstverbrauchs
Herstellungskosten der Teil wert im Zeitpunkt der sowie der Kürzungsbetrag zu ersehen sein müssen.
Zuführung zur Verwendung oder Nutzung als An- (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
lagevermögen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
treten an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstel- rates die in Absatz 5 bezeichneten Steuersätze
lungskosten die nachträglichen Anschaffungs- oder gleichmäßig zu senken ,oder zu bestimmen, daß die
Herstellungskosten. In den Fällen des Absatzes 3 Absätze 1 bis 8 nicht anzuwenden sind, wenn Stö-
Satz 2 ist von dem Anteil der Bemessungsgrund- . rungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts
lage auszugeheri, zu dem der Unternehmer zum Vor- nicht mehr bestehen oder die gesamtwirtschaftliche
steuerabzug berechtigt ist. Lage, insbesondere die Erfordernisse eines hohen
Beschäftigungsstandes und eines angemessenen
(5) Die Steuer für den Selbstverbrauch beträgt
Wirtschaftswachstums, dies verlangt. Die Regelung,
elf vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Sie er-
daß die Absätze 1 bis 8 nicht anzuwenden sind, darf
mäßigt sich auf fünfundeinhalb vom Hundert für
nicht für den Selbstverbrauch getroffen werden, der
den Selbstverbrauch der in der Anlage 1 bezeich-
auf Wirtschaftsgüter entfällt, die vom Unternehmer
neten Gegenstände.
vor dem Tage bestellt worden sind, von dem ab
(6) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Vor- diese Regelung Anwendung findet. Entsprechendes
anmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer den gilt für Wirtschaftsgüter, mit deren Herstellung der
Selbstverbrauch ausgeführt hat. Unternehmer vor diesem Zeitpunkt begonnen hat.
Für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungs-
(7) Der Unternehmer kann die von ihm geschul- kosten bei Wirtschaftsgütern, die bereits der Ver-
dete Steuer für den Selbstverbrauch kürzen, wenn wendung oder Nutzung zugeführt worden sind, gel-
er das Wirtschaftsgut, das bei ihm nach dem 8. Mai ten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.
1973 der Steuer für den Selbstverbrauch unterlegen
hat, vor dem 1. Mai 1975
§ 31
1. im Inland liefert oder zum Eigenverbrauch ent-
nimmt und der Umsatz steuerpflichtig oder nach Aufhebung und Änderung
§ 4 Nr. 1 steuerfrei ist, von Gesetzen und Verordnungen
2. im Ausland liefert oder (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
aufgehoben
3. nur noch im Ausland verwendet oder nutzt.
1. das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwendung kanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes-
des für den Selbstverbrauch maßgeblichen Steuer- gesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das
satzes auf die Bemessungsgrundlage nach § 10, Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember
höchsitens auf den We:rt, der nach Absatz 4 Sätze 1 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) und das Siebzehnte
und 2 für den Selbstverbrauch anzusetzen war. Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Werden die Steuersätze auf Grund einer Rechtsver- vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 709);
ordnung nach Absatz 9 gesenkt, ist in den steuer- 2. die Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
pflichtigen Fällen des Satzes 1 Nr. 1 der Steuersatz steuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
maßgeblich, der im Zeitpunkt der Lieferung oder vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796),
Entnahme zum Eigenverbrauch gilt. In den Fällen zuletzt geändert durch das Steueränderungs-
des Satzes 1 Nr. 3 tritt an die Stelle der Bemessungs- gesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundes-
grundlage nach § lO der Teilwert, der in dem Zeit- gesetzbl. I S. 702);
punkt gegeben ist, in dem die Voraussetzungen des
Satzes 1 Nr. 3 erstmals vorliegen. Ist die Steuer bei 3. die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe-
einem Wirtschaftsgut nur nach Absatz 2 Satz 2 er- stimmungen zum Umsatzsteuergesetz) vom 19. Ja-
hoben worden, so berechnet sich der Kürzungs- nuar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 35), zuletzt geän-
betrag von dem Anteil, zu dem die nachträglichen dert durch die Sechste Verordnung zur Änderung
der Ausgleichsteuerordnung vom 23. Dezember
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in dem nach
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 773);
Satz 2 oder 4 maßgeblichen Wert enthalten sind.
War im Jahr des Selbstverbrauchs Absatz 3 Satz 2 4. das Beförderungsteuergesetz in der Fasssung vom
anzuwenden, so mindert sich der Kürzungsbetrag 13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 366), zuletzt
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
geändert durch dus Sechste Gesetz zur Änderung (2) In § 87b des Handelsgesetzbuchs wird dem
des Befördenmgsleuergesetzes vom 13. April Absatz 2 folgender Satz 3 angefügt:
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 317); „Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der
5. die Beförderun~Jsteuc~r-Du rchführungsverordnung steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung ge-
vom 8. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 659), sondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders
zuletzt 9eändert durch die Vierte Verordnung zur in Rechnung gestellt."
Änderung der Beförderungsteuer-Durchführungs- § 32
verordnun~J 1955 vom 22. März 1962 (Bundes- Geltung im Land Berlin
gesetzbl. I S. 182);
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
6. § 11 des Scl1uurn weinsteuergesetzes in der Fas- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
sun9 der Bekanntmachung vorn 26. Oktober 1958 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(Bundesgeselzbl. J S. 764), zuletzt geändert durch Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
das flüushaltssicherungsgesetz vorn 20. Dezember erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065); des Dritten Dberleitungsgesetzes.
7. die in anderen als in den vorstehend unter den § 33
Nummern 1 bis 6 aufgeführten Rechtsvorschrif- Inkrafttreten *)
ten enthaltenen umsatzsteuerrechtlichen und be- Dieses Gesetz triitt am 1. Januar 1968 in Kraft.
förderungs teuerrech tli chen Vorschriften, soweit .Die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen
sie diesem Gesetz widersprechen und nicht auf treten am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
völkerrechtlichen Verträgen beruhen. Das gilt
insbesondere für die nicht in dieses Gesetz über- *) § 33 betrifft das Inkrnfttreten des Gesetzes in der ursprünglichen
Fassung vom 29. Mai 1967. Der Zeitpunkt des Inkrafttrctens der
nommenen Steuerbefreiungen und Steuerermäßi- späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten
Bekanntmachung im einzelnen bezeichneten Gesetzen und Verord-
gungen. nungen.
Nr. 9G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973 1701
Anlage 1
(zu§ 12 Abs. 2 Nr. 1)
Liste
der dem Steuersatz von fünfundeinhalb vom Hundert
unterliegenden Gegenstände
1. Lebende Ti<'re, und zwc:ir 18. Waren des Kapitels 12 des Zolltarifs, und zwar
a) Pferde, ausgenommen Wildpferde (aus a) Olsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl
Nr. 01.01 Ades Zolltarifs), hiervon (Nr. 12.01 und 12.02 des Zolltarifs),
b) Maultiere uncl MaulesC'I (Nr. 01.01 C des Zoll- b) verschiedene Samen und Früchte (Nr. 12.03,
tarifs), 12.04 A, 12.05, 12.06 und 12.08 des Zolltarifs),
c) Hausrinder, Hausschweine, Hausschafe, c) Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und
Hausziegen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Haustee (aus Nr. 12.07 des Zolltarifs),
I-Iaustauben, Bienen und ausgebildete Blin- d) Stroh und Futter (Nr. 12.09 und 12.10 des
denführhunde (aus Nr. 01.02 bis 01.06 des Zolltarifs)
Zolltarifs) 19. Pektin, Pektinate und Pektate (Nr. 13.03 B des
2. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall (Kapi- Zolltarifs)
tel 2 des Zolltarifs) 20. Korbweiden, ungeschält, weder gespalten noch
3. Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere und sonst bearbeitet; Schilf und Binsen, roh, weder
Weichtiere, ausgenommen Langusten, Hum- gespalten noch sonst bearbeitet (aus Nr. 14.01
mern, Austern und Schnecken (aus Kapitel 3 des Zolltarifs)
des Zolltarifs) 21. Genießbare Fette und Ole tierischer und pflanz-
4. Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Ei- licher Herkunft, auch verarbeitet, und zwar
gelb (ausgenommen Eier ohne Schale und Ei- a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und
gelb, ungenießbar); ncttürl icher Honig (aus Kapi- Geflügelfett (aus Nr. 15.01 des Zolltarifs),
tel 4 des Zolltarifs) b) Talg (von Rindern, Schafen oder Ziegen),
5. Bettfedern und Daunen, roh (aus Nr. 05.07 des ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln
Zolltarifs) ausgezogen (aus Nr. 15.02 des Zolltarifs),
6. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und c) Oleomargarin (aus Nr. 15.03 C des Zolltarifs),
Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in d) fette pflanzliche Ole (aus Nr. 15.07 des Zoll-
Blüte (Nr. 06.01 des ZoUtarifs) tarifs),
7. Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, ein- e) gehärtete tierische und pflanzliche Fette und
schließlich Stecklinge und Edelreiser (Nr. 06.02 Ole (aus Nr. 15.12 des Zolltarifs),
des Zolltarifs) f) Margarine, Kunstspeisefett und andere ge-
8. Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu nießbare verarbeitete Fette (Nr. 15.13 des
Binde- oder Zierzwecken, frisch (Nr. 06.03 A des Zolltarifs)
Zolltarifs) 22. Bienenwachs, roh (aus Nr. 15.15 A des Zolltarifs)
9. Blattwerk, Blätter, Zweige und ,mdere Pflanzen- 23. Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebs-
teile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- tieren und Weichtieren, ausgenommen Kaviar,
oder Zierzwecken, frisch (aus Nr. 06.04 des Zoll- Langusten, Hummern, Austern und Schnecken
tarifs) (aus Kapitel 16 des Zolltarifs)
10. Gemüse und Küchenkräuter, trockene ausge- 24. Zucker und Zuckerwaren (Kapitel 17 des Zoll-
löste Hülsenfrüchte (Nr. 07.01 bis 07.05 des Zoll- tarifs}
tarifs)
25. Kakaopulver, nicht gezuckert; Schokolade und
11. Topinambur (ctus Nr. 07.06 des Zolltarifs) andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
12. Genießbare Früchte (Nr. 08.01 bis 08.12 des Zoll- (Nr. 18.05 und 18.06 des Zolltarifs)
tarifs)
26. Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide,
13. Kaffee, Tee, Mette und Gewürze (Kapitel 9 des Mehl oder Stärke; Backwaren (Kapitel 19 des
Zolltcirifs) Zolltarifs)
14. Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifs) 27. Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern,
15. Müllereierzeugnisse, Mehl von Hülsenfrüchten, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzen-
Mehl von Früchten (Nr. 11.01 bis 11.04 des Zoll- teilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte
tarifs) (Nr. 20.01 bis 20.06 des Zolltarifs}
lfi. Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln 28. Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Kapi-
(Nr. 11.05 des Zolltarifs) tel 21 des Zolltarifs)
17. Stärke (Nr. 11.08 A des Zolltarifs) 29. Wasser (aus Nr. 22.01 B des Zolltarifs)
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
30. Milchmischgetränke mil einem Anteil an Milch a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke,
von mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des auch in losen Bogen oder Blättern, auch anti-
Fertigerzeugnisses (aus Nr. 22.02 des Zolltarifs) quarisch (aus Nr. 49.01 und aus Nr. 99.06 des
31. Speiseessig (Nr. 22.10 des Zolltarifs) Zolltarifs),
b) Zeitungen und andere periodische Druck-
32. Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindu- schriften, auch mit Bildern (aus Nr. 49.02 des
strie; zuberei1etes Futter (Kapitel 23 des Zoll- Zolltarifs),
tarifs)
c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder
33. Tabakpflanzen und Tabakblätter, grün oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder ge-
dachgetrocknet, nichl weiter bearbeitet; Abfälle bunden, für Kinder (aus Nr. 49.03 des Zoll-
hiervon (aus Nr. 24.01 des Zolltarifs) tarifs),
34. Speisesalz, nicht in wäßriger Lösung (aus d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit
Nr. 25.01 A II b) des Zolltarifs) oder ohne Bilder, auch gebunden (aus
Nr. 49.04 des Zolltarifs),
35. Ammonium- und Natriumkarbonat (Nr. 28.42 AI
und II des Zolltarifs) e) kartographische Erzeugnisse aller Art, ein-
schließlich Wandkarten und topographische
36. Essi~Jsäure {Nr. 29.14 A II a) des Zolltarifs) Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- und Him-
melsgloben (aus Nr. 49.05 des Zolltarifs),
37. Benzoesäuresulfimid-l'Tatrium (aus Nr. 29.26 des
Zolltarifs) f) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ganz-
sachen, vorphilatelistische Briefe, freige-
38. Natürliche tierische oder pflanzliche Dünge- stempelte Briefumschläge) als Sammlungs-
mittel (ausgenommen Guano), auch unterein- stücke (aus Nr. 49.07 A und aus Nr. 99.04 des
ander gemischt, jedoch nicht chemisch bearbei- Zolltarifs)
tet (aus Nr. 31.01 des Zolltarifs)
44. Wolle, roh, nicht bearbeitet (aus Nr. 53.01 des
39. Aromengemische in Aufmachungen für den Zolltarifs)
Küchengebrauch (aus Nr. 33.04 des Zolltarifs) 45. Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke
40. Gelatine (aus Nr. 35.03 B des Zolltarifs) oder Körperbehinderte, und zwar
a) mit Vorrichtung zur mechanischen Fortbe-
41. Rohe Häute und Felle im ganzen, frisch, gesal- wegung (Nr. 87.11 des Zolltarifs),
zen oder getrocknet, nicht weiter bearbeitet
b) ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbe-
(aus Nr. 41.01 des Zolltarifs)
we,gung (aus Nr. 87.13 des ZoUtariifs)
42. Holz, und zwar 46. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, und andere orthopädische Vorrichtungen für
Zweigen oder Reisigbündeln; Holzabfälle, Menschen, und zwar
einschließlich Sägespäne (Nr. 44.01 des Zoll- a) künstliche Menschenaugen (aus Nr. 90.19 A II
tarifs), des Zolltarifs),
b) Rohholz, auch entrindet oder nur grob zu- b) künsfüche Hände, Arme, Beine, Füße, Nasen
gerichtet, ausgenommen tropische Hölzer und derg,leichen (aus Nr. 90.19 A III des
(Nr. 44.03 B des Zolltarifs), Zolltarifs),
c) Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zuge- c) Schwerhörigengeräte (Nr. 90.19 BI des Zoll-
richtet, aber nicht v eiterbearbeitet, ausge- tarifs),
nommen tropische Hölzer (Nr. 44.04 B des d) Apparate und andere Vorrichtungen, die
Zolltarifs), zum Verhüten oder zum Korrigieren von
d) Pfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke, ge- körperlichen Mißbildungen der Hüften,
spitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt Hände, Arme, Beine oder Füße oder zum
(aus Nr. 44.09 des Zolltarifs) Aufrichten des Kopfes und der Wirbelsäule
verwendet werden, Krücken aller Art, Streck-
43. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des apparate gegen die Verkrümmung des Rück-
graphischen Gewerbes mit Ausnahme der Er- grates sowie medizinisch-chirurgische Gür-
zeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die tel und Korsette (aus Nr. 90.19 C des Zoll-
Verbreitung jugendgefährdender Schriften in
tarifs)
der Fassung vom 29. April 1961 (Bundesgesetz-
blatt I S. 498) in eine Liste aufgenommen sind, 47. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (Nr.
und zwar 99.01 bis 99.03 und 99.05 des Zolltarifs)
Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1973 1703
Anlage 2
(zu § 28 Abs. 7 Nr. 1)
Liste
der bei der Dbergangsregelung für das Vorratsvermögen
dem Pauschalsatz von eins vom Hundert unterliegenden Gegenstände
1. Waren tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, 12. Seide, Schappeseide und Bourretteseide (Nr.
soweit nicht in Anlagl~ 1 enthalten (aus Ab- 50.01 bis 50.08 des Zolltarifs)
schnitt I und II des Zolltarifs)
13. Wolle, feine und grobe Tierhaare und Roßhaar,
2. Tierische oder pflanzliche Fette und Ole, auch soweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus Nr. 53.01
verarbeitet; Erzeugnisse ihrer Spaltung; Wachse und Nr. 53.02 bis 53.10 des Zolltarifs)
tierischen oder pflanzlichen Ursprungs; alle
Gegenstände, soweit nicht in Anlage 1 enthal- 14. Flachs und Ramie (Nr. 54.01 bis 54.04 des Zoll-
ten (aus Abschnitt III des Zolltarifs) tarifs)
3. Waren der Lebensmittelindustrie (ausgenommen 15. Baumwolle (Nr. 55.01 bis 55.06 des Zolltarifs)
Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und
16. Andere pflanzliche Spinnstoffe und Papiergarne
Tabak), soweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus
(Nr. 57.01 bis 57.08 des Zolltarifs)
Abschnitt IV des Zolltarifs)
4. Mineralische Stoffe (ausgenommen Speisesalz, 17. Altwaren und Lumpen (Kapitel 63 des Zolltarifs)
präparierter Steinkohlenteer, Steinkohlenteer- 18. Glas (Nr. 70.01 bis 70.03 des. Zolltarifs)
pech, Steinkohlenteerpechkoks sowie mittel-
schwere und schw(~re Heizöle); elektrischer 19. Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und
Strom (aus Abschnitt V des Zolltarifs) dergleichen; Edelmetalle, Edelmetallp1'attierun-
gen (Nr. 71.01 bis 71.11 des Zolltarifs)
5. Kautschuk (Nr. 40.02 bis 40.05 des Zolltarifs)
6. Rohe Häute und Felle, soweit nicht in Anlage 20. Bearbeitungsabfälle und Schrott von Eisen oder
enthalten (aus Nr. 41.01 des Zolltarifs) Stahl, gebrauchte Schienen aus Eisen oder Stahl
(Nr. 73.03 und aus Nr. 73.16 des Zolltarifs)
7. Leder, nicht zugerichtet (aus Kapitel 41 des Zoll-
tarifs) 21. Andere unedle Metalle als Eisen oder Stahl,
roh, Bearbeitungsabfälle und Schr,ott (Nr. 74.01,
8. Pelzfelle, roh, nur lederartig gegerbt; Abfälle
75.01, 76.01, 77.01, 77.04, 78.01, 79.01, 80.01 und
und Uberreste von Pelzfellen, nicht genäht (aus
81.01 bis 81.04 des Zolltarifs)
Kapitel 43 des Zolltarifs)
9. Holz, Holzkohle und Holzwaren, soweit nicht in 22. Wasserfahrzeuge zum Abwracken (Nr. 89.04 des
Anlage 1 enthalten (Nr. 44.02, 44.03 A, 44.04 A, Zolltarifs)
44.05, 44.08, 44.09 A, C und D, 44.10, 44.11 und 23. Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus
44.13 des Zolltarifs) Schnitz- und Formstoffen (Kapitel 95 des Zoll-
10. Kork (Nr. 45.01 und 45.02 des Zolltarifs) tarifs)
11. Papier- und Pappabfälle; Papier- und Pappwaren, 24. Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, soweit
alt, nur zur Papierherstellung verwendbar nicht in Anlage 1 enthalten (aus Nr. 99.06 des
(Nr. 47.02 des Zolltarifs) Zolltarifs)
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
übersieht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 273. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Oktober 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1973 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verl,19: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Tm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu_gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlic)\Jen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil IT halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch fü1 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-
preis ist die Meh I werlsleuer enllrn 11.en; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.