1673
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 20. November 1973 1 Nr.95
Tag Inhalt Seite
lG. 11. 73 Gesetz über die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an die
sliindige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1673
12. 11. 73 Vcrordnunq ,.u1· i\ndcrnng der Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik . . . . . . 1675
!Jli-(i-1
19. 11. 73 Vcrorcln llll\J i1bt!r Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Motorfahrzeuge .. 1676
2. 11. 73 /\nonlnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Be-
dmten der Bundf:swchrvcrwaltung .................................................. . 1678
:i.030-11-31
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßl111tlt~S~Jcsclzblall Teil ll Nr. 60 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1679
Hed1lsvorsclnillcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1679
Gesetz
über die Gewährung von Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen
an die ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 16. November 1973
Der Bundesldq hill mit Zustimmung des Bundes- S. 539), zuletzt geändert durch das Lohnfortzahlungs-
rates das folqende Gesetz bPschlossen: gesetz vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946),
zustehen oder eingeräumt werden können. Die in
§ 1 Satz 1 bezeichneten Personen können, soweit sie im
(1) Die ßundPsrc)~J ierung wird ermächligt, unter
Geltungsbereich dieses Gesetzes ständig ansässig
der Vorausselzung der Gc~genseitigkeit durch sind, von der Gewährung der Vorrechte und Befrei-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- ungen ganz oder teilweise ausgenommen werden.
rates der sländi~Jen Verlrellm~J der Deutschen (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kön-
Demokratischen Republik c1m Sitz der B-undesregie- nen den mit einer amtlichen Bescheinigung der Re-
rung und ihren Mitgliedern, den mit diesen im ge- gierung der Deutschen Demokratischen Republik
meinsamen HaushaH Jebenden Familienangehörigen ausgestatteten Kurieren Vorrechte und Befreiungen
sowie ihren pri v a len Hm1s,m~1estemen Erleichterun- bis zu dem Umfang gewährt werden, wie sie diplo-
gen, Vorrechte und Befreiungen zu gewähren. Diese matischen Kurieren nach dem Wiener Ubereinkom-
können bis zu dem Umfang ~Jewiitnt werden, wie sie men vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
diplomatischen Mi.ssionen, deren Mitgliedern, ihren hungen zustehen oder eingeräumt werden können.
Familienan~Jehörigen und privaten Hausangestellten
nach dem Wiener übereinkommen vom 18. April § 2
1961 über diplomatische Beziehungen, dem Gesetz
vom 6. August 1964 zu dem Wiener Ubereinkommen Die in § 1 Satz 1 bezeichneten Personen sind, so-
vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen weit sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(Bundesgesetzbl. II S. 957), den Grunderwerbsteuer- ständig ansässig sind,
gesetzen der Länder, dem Kraftfohrzeugsteuergesetz 1. von der auf Bundesgesetzen beruhenden Ver-
in der Fassunq der Bekanntmachung, vom 1. Dezem- pflichtung, beim Grenzübertritt und beim Aufent-
ber 1972 (Bundes~Jeselzhl. I S. 2209) und dem Ver- halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein
sicherungsteuergesetz in der Fassung der Be- allgemeines amtliches Personaldokument zu be-
kanntmachun9 vorn 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I sitzen und sich damit auszuweisen,
1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
2. von den Meldepflichten nach den Meldegesetzen Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
der Länder dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
befreit. Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 3
§ 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberlei,tungsgesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. November 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn,
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 9!> Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1973 1675
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik
Vom 12. November 1973
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober 1967 (Bundes-
gcsctzbJ. I S. 1053) wird verordnet:
§ 1
In § 1 der Verordnung z.um Gesetz über die Luft-
fohrtstatisUk vom 30. Oktober 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1056) wird nach dem Wort „Stuttgart" das
Wort „Saarbrücken-Ensheim" eingefügt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1citungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
b] att I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes
über die Luftfahrtstatistik auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 12. November 1973
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen
für Motorfahrzeuge
Vom 19. November 1973
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3, des § 2 Abs. 1, 2 7. zur Beförderung von Personen oder Gütern so-
und 4 sowi e des § 17 Nr. 2 des Energ ieskherung,s-
1 1 wie zum Schleppen oder Bugsieren von Schiffen
gesetzeis vom 9. November 1973 (Bundesgesetzbl. I im Rahmen und für Zwecke eines Gewerbebe-
S. 1585) verordnet die Bundesregierung: triebes oder eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes verwendet werden; das Sonntags-Fahr-
verbot des § 30 der Straßenverkehrsordnung und
§ 1
die hiervon erteilten Ausnahmen bleiben unbe-
Am 25. November sowie am 2., 9. und 16. De- rührt,
zember 1973 dürfen Kmftfahrzeuge, Wasserfahrzeu-
8. als Zug- und Arbeitsmaschinen in land- und
ge mit MaiSchinenanlri,eb und motorgetriiehene Luft-
forstwirtschaftlichen Betrieben für betriebsbe-
fahrzeuge in der Zei,t von 3.00 bis 3.00 Uhr des
dingte Zwecke verwendet werden,
jewei,ls folgenden Tages nicht benutzt werden.
9. von Arbeitnehmern für Fahrten vom Ort des ge-
wöhnlichen Aufenthalts zum Arbeitsplatz und
§2 zurück sowie in Ausübung der beruflichen Tä-
(1) § 1 i1st nicht anzuwenden, wenn die dort ge- tigkeit verwendet werden,
nannten Fahrzeuge 10. von Inhabern von Betrieben oder von freibe-
1. im Dienst der Behörden und DIE-mststelilen im ruflich Tätigen, die regelmäßig oder branchen-
Bereich der inneren Sicherheit sowie von den in üblich an Sonntagen tätig sind, vom Ort des ge-
ihrem Auftirag tätigen Personen, im Di,enst der wöhnlichen Aufenthalts aus in Ausübung ihrer
Bundeswehr, der Streitkräfte der nichtdeuts,chen beruflichen Tätigkeit verwendet werden,
Vertra,g,sta,alen des Nordaitlantik-Vmtrnges, de1r 11. von Schwerbeschädigten oder Schwerbehinder-
auf Grund dieses Vertrages errichteiten inte,rna- ten, die wegen einer erheblichen Gehbehinde-
tiona]en militäri schen Hauptquarti.er,e, der Bun-
1
rung auf die Benutzung ihres Kraftfahrzeuges an-
desbahn, der Bundespost oder des Zollgrenz- gewiesen sind, verwendet werden,
dienstes verwendet. werden,
12. bei Reisen auf dem direkten Wege in die DDR
2. im Zivilschutz einschHeßJich deiS Kata,süophen- oder nach Berlin (Ost) für die Fahrt vom Ort des
schutzes und Rettungsdienstes oder regelmäßig gewöhnlichen Aufenthalts zur Ubergangsstelle
bei Unglücksfällen, zur Krankenbeförderung, oder bei Reisen aus der DDR und Berlin (Ost)
von .Ärzten im Einsatz oder im Pannenhilfs- und von einer Ubergangsst.elle zum Ort des gewöhn-
Abschleppdienst verwendet werden, lichen Aufenthalts verwendet werden.
3. von He1forn der Organi,sationen und Einrich- (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 5 und 7 bis
tungen, die Aufgaben im Sinne der Nummer 2 12 hat der Führer oder ein anderer Benutzer des
wahrnehmen, für Fahrten zu und von deren Fahrzeuges Polizeibeamten oder zuständigen Perso-
Einsätzen und Ausbi,Ldungsver,anstaltungen ve,r- nen glaubhaft zu machen, daß die dort genannten
wen.det werden, Voraussetzungen vorliegen. In den Fällen des Ab-
4. ,als sonsti,ge Dienstfahrzeuge des Bundes, der satzes 1 Nr. 9 sind die Voraussetzungen durch Vor-
Länder und anderer juristischer Personen des lage einer Bescheinigung des Arbeitgebers glaubhaft
öffentlichen Rechts oder in deren Auftrag ver- zu machen, aus der sich Name und Anschrift des
wendet. werden, Arbeitnehmers sowie Ort, Zeit und Art der von ihm
ausgeübten Tätigkeit ergeben. In den Fällen des Ab-
5. von Diplomaten (rote Ausweise), Mitghedern der
satzes 1 Nr. 10 sind von dem Inhaber eines Betriebes
Handelsvertretungen (weiße Sonderausweise),
die Voraussetzungen durch Vorlage einer Bescheini-
Mit.gliedern von internationalen Organisationen
gung der zuständigen Industrie- und Handelskam-
(dunkelrote Sonderaus weise), Berufskonsularbe-
mer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer
amten oder Mitgliedern der Militärmissionen für
oder der zuständigen. Verwaltungsbehörde, von dem
dienstliche Fahrten verwendet. werden,
freiberuflich Tätigen durch Vorlage einer Bescheini-
6. als öffentliche Verkehrsmittel verwendet wer- gung der zuständigen berufsst.ändischen Organisa-
den, tion glaubhaft zu machen.
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1973 1677
§ 3 3. entgegen § 3 Abs. 1 eine dort f.estges,etzte
(1) Die P(ih rer von Persorn~nk raftwagen sowie von Höchstgeschwindigkeiit übersichreiitet,
ilnderen Krcdl.fdlnzc~u~JPn mit eim~rn zulässigen Ge- begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 14
siJrnl~Jewichl bis 2,B l. dürfen auch unter günstigsten des Ene,rgie,skherungsgesetzes, di,e nach dem Wirt-
Umständen schaftss,trafgeisetz 1954 geahndet wird.
c1) auf Autobctlrnen (Zeichen 330) nicht schneller als
100 km/h
§5
b) au I anderen St reißen nicllt schneller als 80 km/h
fc1hren. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfol-
gung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach§ 4
(2) Sind durch Zeichen 274 höhere Geschwin- sind,
digkeiten als nach Abs.atz 1 zugeilassen oder wer-
1. soweit Zuwiderhandlungen nach § 4 Nr. 1 und 2
den solche durch ZE;ichen 380 empfohlen, so ge,lten
bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
diese Verkehrszeichen für die Dauer dieser Ver-
schreitenden Verkehrs vom Bundesgrenzschutz
or,dnung nicht. Celtc-m nach der Straßenverkehrs-
oder der Zollverwaltung festgestellt werden, die
ordnung oder nach deren Zeichen niedrigere
Grenzschutzämter,
llöchstgoschwindigkc~ilen (Zeichen 274) oder Richt-
geschwindigkeiten (Zeichen 380) als nach Absatz 1, 2. im übrigen die für die Ahndung von Ordnungs-
so sind diese zu beachten. widrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgeset-
zes zuständigen Behörden, soweit nicht nach Lan-
(3) Im übrirJec:n bleiben die Vorschriften der Stra- desrecht etwas anderes gilt.
. ßc~nverkehrsordnung unberührt und gelten entspre-
clwnd. Die in Absatz 1 und 2 genannt,en Zeichen
sind die dc)r Slraßcnverkehrsordmmg. §6
Diese Verordnung g:Ht nach § 14 des Dritten
§4 Uberl,eiitungsges,etzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des
Wer vorsätzlich oder fahrlässig
Energiesicherungsgesetz,es auch im Land Be,rlin.
l. entgegen § l ein dort bezeichnetes Fahrzeug
verwendet,
§7
2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine der Glaubhaft-
machung dienende Erklärung nicht abgibt, oder Die,se Vernrdnung tritt am 24. November 1973
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 eine Bescheini- in Kr,aft. Si,e triitt nach Ablauf von 6 Monaten außer
gung auf Verlangen nicht vorlegt, Kratt.
Bonn, den 19. Novembe,r 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Beamten
der Bundeswehrverwaltung
Vom 2. November 1973
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der An-
ordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im
Bundesdienst vom 3. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 713), geändert durch die Anordnung des Bundes-
präsidenten vom 28. Februar 1972 (Bundesgesetz-
blatt I S. 288), wird angeordnet:
I.
Die Anordnung über die Ernennung und Entlas-
sung der Beamten der Bundeswehrverwaltung vom
2. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 122), geändert
durch die Anordnung vom 17. September 1970 (Bun-
desgeselzbl. I S. 1352), wird wie folgt geändert:
In Abschnitt I werden hinter den Worten „dem Prä-
sidenten des Bundessprachenamtes" die Worte „den
Präsidenten der Hochschulen der Bundeswehr Ham-
burg und München," eingefügt.
II.
Diese Anordnung tritt am Ersten des auf die Ver-
kündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 2. November 1973
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Nr. 95 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1973 1679
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 60, ausgegeben am 20. November 1973
Tag Inhalt Seite
15. 11. 73 Gesetz zu dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1533
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik. Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2930/73 der Kommission zur Änderung
der W ä h r u n g s a u s g 1 e i c h s b e t r ä g e 29. 10. 73 L 300/1
29. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2931/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 30. 10. 73 L 301/1
29. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2932/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 30. 10. 73 L 301/3
29. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2933/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
üchtigung 30. 10. 73 L 301/5
29. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2934/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß z u k -
k er und Rohzucker 30. 10. 73 L 301/7
26. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2935/73 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbet,räge anwendbaren Beträge im
Eiersektor 30. 10. 73 L 301/8
26. 1.0. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2936/73 der Kommission zur Festset-
.zunrJ der als Aus~Jleichsbelräge anwendbaren Beträge im Sek-
tor G e f l ü g e l f 1 e i s c h 30. 10. 73 L 301/10
26. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2937/73 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge auf dem Schweine -
f 1 e i s c h sek 1: o r anwendbaren Beträge 30. 10. 73 L 301/14
29. 1,0. 73 Vcrordnunq (EWC~) Nr. 2938/73 der Kommission zur Änderung
der Ers~attung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
W e i ß z u c k e r und R oh zu c k e r 30. 10. 73 L 301/18
26. 10. 73 Verordnunu (EWC) Nr. 2939/73 der Kommission über die
Durchführun~J einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n und W e i c h w e i z e n m e h 1 als Hilfe-
leis l u n g für das Welterni:ihrungsprogramm 30. 10. 73 L 301/20
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1I um und Bc!zc,ichnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
29. 10. 73 Vcrordnllll\J (EWC) Nr. 2940/7'3 der Kommission zur Änderung
dc,r Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von
ßci h i llcn Jür M a ~J e r rn i l c h , die zu Kasein und Kaseinaten
vorurlwilcl worden ist 30. 10. 73 L 301/23
29. 10. 73 Vccrordnun~J (EWC) Nr. 2941/73 der Kommission zur Änderung
der als Ansglr~ichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 30. 10. 73 L 301/26
30. 10. 73 Vnordnun~J (EWC) Nr. 2942/73 der Kommission über Durch-
liihrunrJslH:stimmungen zur Ve-rordnung (EWG) Nr. 2412/73
des Rates vom 24. Juli 1973 über die Reise in fuhren aus
der ;\ rubischc!n Rt:publik Ägypten 31. 10. 73 L 302/1
30. 10. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 2944/73 der Kommission zur Festset-
zung cl c„r auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Fein g r i P 1:\ von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöph1 n~Jen 31. 10. 73 L 302/4
30. 10. 73 VcrnrdnuniJ (EWG) Nr. 2945/73 de,r Kommission über die Fest-
selztHl\J der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M c h l t111d Malz hinzugefügt werden 31. 10. 73 L 302/6
30. 10. 73 Verord11unq (E\VG) Nr. 2946/73 der Kommission zur Änderung
der lrni der Ersl.alt.ung für Getreide anzuwendenden Be-
richl igllll\J 31. 10. 73 L 302/8
30, 10. 73 Vt)rordnun~J (EWG) Nr. 2947/73 der Kommission über die Fest-
sel./'.Ufl\J der Ahschöpfun~Jen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k er und Rn h zucke r 31. 10. 73 L 302/10
30. 10. 73 Vcrord11u11g (EWC) Nr. 2948/73 der Kommission zur Festset-
Zllrl\J dc'r durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 31. 10. 73 L 302/11
30. 10. 73 Vorordnun!J (EWG) Nr. 2949/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
M i l c h e r z e u fJ n i s s e n 31. 10. 73 L 302/13
22. 10. 73 Verordnun\J (EWC) Nr. 2950/73 der Kommission zur Festset-
zun~J dc!r ab 1. November 1973 geltenden Erst-attungssätze bei
lher Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht
unter Anhc111g ll des Vertrages fallenden Waren 31. 10. 73 L 302/19
29. 10. 73 Verordnun~J (EWC) Nr. 2951/73 der Kommission zur Festset-
zung der ub 1. November 1973 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Milcherz e u g n iss e n in
Form von nichl. unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 31. 10. 73 L 302/21
29. 10, 73 Verordmrn~J (EWG) Nr. 2952/73 der Kommission zur Festset-
zung der all L November 1973 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter G et r e i de - und Reis erze u g -
n iss e in Porm von nicht unter Anhang II des Vertrages fal-
lenden Waren 31. 10. 73 L 302/24
30. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2953/73 der Kommission zur Festset-
:wng des Grnndbel.rugs der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sir 11 p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sek l.ors 31. 10. 73 L 302/26
30. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2954/7'3 der Kommission zur Änderung
clor üls Aus11Jeichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 31. 10. 73 L 302/28
30. 10. 73 Vcrordm1119 (EWC) Nr. 2955/73 der Kommission zur Änderung
dr)r bei der Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver a r -
bei tu n ~J s erze u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
~Jen 31. 10. 73 L 302/32
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrl11g: Bnndesilnzeiger Verlilgsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im B11ndesges<!lzhlall Teil l werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im BundcsiJesct,.bl,11.t T0il TI werd<'n völkerrechtliche Vereinbarungen, VerträrJe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckannlmudnmqen sowie Zolltarifvc,1ordnungcn veröffentlicht.
l3 c z 11 CJ s h e cl in q u n fJ c n : Lrnfcndc1 Bezug nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden J11hres
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illlf das Poslsclwckkonto ßunclesw,selzbli1tt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.