1661
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 20. November 1973 1 Nr. 94
Tag Inhalt Seite
6. 11. 73 V crordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung für Grob- und Feingrieß
von Mais, der in Diinemark in der Glukoseindustrie verwendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1661
12. 11. 73 Zweiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßen-
verkehrs-Zulc1ssunrJs-Ordnung (22. Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1663
13. 11. 73 Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden
Dienstes (KV-Pc1uschalbeitragsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1664
B2'.l0-27
14. 11. 73 Verordnung zur Anderung der Bundestarifordnung Elektrizität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1667
721-6
20. 11. 73 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark (Gedenkmünze „Frankfurter Nationalversammlung 1848 in der Paulskirche") . . . . . . . 1668
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1669
Verordnung
über die Gewährung einer Produktionserstattung
für Grob- und Feingrieß von Mais,
der in Dänemark in der Glukoseindustrie verwendet wird
Vom 6. November 1973
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, der §§ 9 und 10 §3
Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 de,s Geset- Gewährung der Produktionserstattung
zes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen vom 31. August 1972 (Bundesge- (1) Die Produktionserstattung wird nur auf
setzbl. I S. 1617), geändert durch das Fünfzehnte schriftLichen Antrag gewährt. Ist der Anspruch auf
Gesetz zur Anderung des Zollgesetzeis vom 3. Au- die Erstattung nach den in § 1 genannten Rechts-
gust 1973 (Bunde,sge,setzbl. I S. 940), wird im Ein- akten entstanden, so erteiilt die für di,e Gewährung
vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft der Erstattung zuständi,ge Zollstelle dem Antrag-
und der Finanzen verordnet: ste,1Ie,r als Erstattungsbeteiligten einen Erstattungs-
bescheid und veranlaßt die Auszahlung der Erstat-
tung.
§ 1
(2) Der Erstattungsbescheid hat eine Belehrung
Anwendungsbereich über den zulässi,gen Rechtsbehelf, über die SteHe,
Die Vorschriften di.eser Verordnung gelten für bei der der Rechtsbehelf einzul,egen ist, und über
die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der die Fri,sten zu enthalten. § 237 der Reichsabgaben-
Kommission der Europäischen Gemeinscha.ften, die ordnung gilt sinngemäß. Der Bescheid ist zuzu-
im Rahmen der gemeinsamen MarktorganisaUon stellen; § 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes
für Getreide hinsichtlich der Gewährung einer Pro- gilt sinngemäß. Fehlerhafte Erstattungsbescheide
duktionserstattung für Grob- und Feingrieß von können geändert oder zurückgenommen werden.
Mais erlassen sind, der in Dänemark in der Glu-
(3) Erstattung1sforderungen sind unverzinslich.
koseindustrie verwendet wird.
§4
§2 Uberwachung
Zuständigkeit
Zum Zwecke der Uberwachung hat der Erstat-
Zuständig für die Durchführung dieser Verord- tungsbete,i,Iigte den Zollstellen das Betreten der
nung und der in § l genannten Rechtsakte ist die Geschäftsräume und Betriebsstätten während der
Bundesfinanz v erw al tung. üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit zu ge,statten,
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
auf Verlangen die in Betracht kommenden kauf- de-sbank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit
mbnnischen Bücher, Belege und sonstige Schrift- drei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deut-
stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu ertei- schen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten
len und die erforderliche Unlcrslützung zu gewäh- eines Monat,s ge,Ltende Diskontsatz ist für jeden
ren. Bei automatischer Buchführung i,st der Erst,at- Zinstag di-eses Monats zugrunde zu legen.
tungsbeteiligte verpflichtet, auf Verlangen den Zoll- (3) Die für die Gewährung der Erstattung zustän-
stellen auf seine Kosten Listen mit den erforderli- dige Zollstelle setzt die zurückzuzahlenden Beiträge
chen Angahcn auszudrucken. durch Bescheid fest. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5
§6
Beweislast, Rückforderung und Verzinsung Berlin-Klausel
(1) Der Erstattiungsbeteiligte trägt auch nach dem Diese Verordnung gHt nach § 14 des Dritten
Empfang der Erstattung in dem Verantwortungsbe- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
reich, der nicht zum Bereich der Bundesfiinanzver- gesetzbl. l S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2
wallung gehört, die Beweislast für das Vorlieg,en de1s Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
der Vornussetzungen für die Gewährung der Er- Marktorganisationen auch im Land Berlin.
stattung bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das
dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.
§7
(2) Zu Unrecht empfangene Erstattungsbeträge
Inkrafttreten
sind zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge
sind vom Zeitpunkt des Empfang1s an mit zwei vom Dies,e Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Hunderl über dem Diskontsatz der Deutschen Bun- kündung in Kraft.
Bonn, den 6. November 1973
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. ~)II Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1973
zweiundzwanzigste Verordnung
über Au}mahmcn von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(22. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 12. November 1973
!\111 Crund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (21. Ausnahmeverordnung zur
nesctzcs in der Pcissun~J der Bekanntmachung vom StVZO) vom 13. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 205)
19. Dczem bcr 1952 (ßundcsgesetzbl. I S. 837), zuletzt wird aufgehoben.
gcdndcrt durch Ccsctz vom 20. Juli 1973 (Bundes-
~Jesetzbl. J S. 870), wird nach Anhören der zuständi-
gen obersten Lmdcsbchördcn verordnet: § 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Abweich<md von § 57 b Abs. 1 der Straßenver- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
kehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen Fahrtschreiber des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
und Kontrollgeräte nicht geprüft und nicht mit vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
einem Einbauschild versehen zu sein, wenn sie gül- Land Berlin.
tig geeicht sind.
§ 2 § 4
Die Einundzwanzigste Verordnung über Ausnah- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
men von den Vorschriften der Straßenverkehrs- kündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1973
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge
zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer
eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes
(KV-Pauschalbeitragsverordnung)
Vom 13. November 1973
Auf Grund des § 209 a Abs. 4 der Reichsver- nach § 15 Abs. 1 und § 16 des Reichsknappschafts-
sicherungsordnung in Verbindung mit § 209 a Abs. 5 gesetzes pflichtversicherten Mitglieder ohne die
der Reichsversicherungsordnung und mit § 59 des Dienstleistenden und ohne solche Personen, deren
Bundesgrcnzschulzgesetzes und auf Grund des § 20 Beschäftigungsort das Land Berlin ist, zu entrichten
des Reichskmippschaftsgesetzes sowie des § 67 sind.
Abs. l des Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte wird irn Einvernehmen mit den Bun- (3) Die Zahl der Diensttage ist der auf den Träger
desministern des Innern, der Finanzen und der Ver- der Krankenversicherung entfallende Anteil an der
teidigung mit Zustirnrnung des Bundesrates verord- Gesamtzahl der Tage, an denen im Kalenderjahr auf
net: Grund gesetzlicher Pflicht Dienst geleistet wurde.
Der Anteil richtet sich dabei nach der Anzahl der
§ 1 am 1. Oktober jedes Jahres pflichtversicherten
Allgemeines männlichen Mitglieder, die das 15. Lebensjahr, aber
Die Beiträge zur gesetzI ichen Krankenversiche- noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Un-
rung für Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht berücksichtigt bleiben
Dienst leisten, werden pauschal berechnet. Die ge- 1. in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Per-
setzliche Dienstpflicht umfaßt den Wehrdienst, den sonen, die in § 209a Abs. 1 der Reichsversiche-
Zivildienst und den Crcnzschutzpflichtdienst. Per- rungsordnung bezeichnet sind oder zuletzt vor
sonen, die einen dieser Dienste leisten, werden in dem Diensteintritt nicht bei einem Träger der
dieser Verordnung als Dienstleistende, die Wehr-, Krankenversicherung versichert waren,
Zivil- und Grenzschutzdiensttage, für die Beiträge zu
entrichten sind, als Diensttage bezeichnet. 2. bei der Anzahl der Pflichtversicherten die Mit-
glieder nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 und nach § 315 a
der Reichsversicherungsordnung, nach § 19 des
§2
Reichsknappschaftsgesetzes und die Mitglieder,
Beitragsberechnungsformel deren Beschäftigungsort das Land Berlin ist.
(1) Die pauschalen Beiträge werden kalenderjähr-
(4) Die Hilfsgröße S wird für den Träger der
lich wie folgt berechnet:
Krankenversicherung wie folgt ermittelt:
1. für die Träger der Krankenversicherung mit Aus-
100 X durchschnittliche Anzahl der männlichen
nahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen
pflichtversicherten Mitglieder (Absatz 6 Satz 2)
und der Ersatzkassen
Halbjähriges Beitragssoll X Zahl der Diensttage
+
Verhältniszahl n X durchschnittliche Anzahl der
Hilfsgröße S X 5,475 weiblichen pflichtversicherten Mitglieder (Ab-
2. für die lancl w irtscha.ftlichen Krankenkassen und satz 6 Satz 2).
die Ersatzkassen Dabei ist n die in Vomhundertteilen ausgedrückte
Durchschnittsbeitrau je l)jenstlag X Zahl der Verhältniszahl zwischen den BruttoarbeitsentgeHen
Dienstta~Je. der weiblichen Arbeitnehmer und denen der männ-
lichen Arbeitnehmer.
(2) Das halbjährjge Bei lragssoll ist die Summe
der Beiträge, die für die Monate April bis September (5) Als Durchschnittsbeitrag je Diensttag gilt der
jedes Jahres für die nach § 165 Abs. 1 Nr. l und 2, Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der allen
§ 166 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen zusteh-
Nr. 94 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1973 1665
henden pc1 usc:hd Jen Bei lrÜ~Je durch die Summe der schutzdiensttagen dem Bundesversicherungsamt bis
auf diese Krcmkenkassc~n cnlfallenden Diensttage zum 30. Juni jedes Jahres für das voraufgegangene
geteilt wird. Die Höhe dc!s Durchschnittsbeitrags Kalenderjahr mit. Das Bundesversicherungsamt be-
stellt das BunclcsvcrsicherunrJsanlt fesl. rechnet die Beiträge für die See-Krankenkasse, die
Bundesknappschaft und die Ersatzkassen sowie den
(6) Die Verlüillniszahl n wird vom Bundesminister
Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
für Arbeit und Sozialordnung jährlich aus den Er-
kassen für die Gesamtheit der landwirtschaftlichen
gebnissen der amtlichen Lolmslc1Ustik ermittelt. Die
Krankenkassen; die Berechnung ist nach den Bei-
durchschni LUiche Anzahl der pflichtversicherten
trägen für Wehr-, Zivil- und Grenzschutzdiensttage
Mitglieder, für die das Beil.ragssoll nach Absatz 2
zu trennen.
festgestellt wird, crrechnc!t sich aus der Anzahl der
Mitglieder, die jeweils am Ersten der Monate April (3) Die Angaben, die benötigt werden, um die Bei-
bis Oktober jedes .Jcihres vorhanden gewesen sind. träge berechnen zu können, werden auf den nach
§ 5 bestimmten Vordrucken gemacht. Die Orts-,
(7) Die Anzahl der nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1
Betriebs- und Innungskrankenkassen legen die aus-
nicht zu berücksichtigenden Diensttage wird durch
gefüllten Vordrucke über ihren Landesverband
repräsenlative Erhebung festgestellt. Die Feststel-
ihrem Bunde,sverband und die landwirtschaftlichen
lung nimmt für die Anzahl der Wehrdiensttage das
Krankenkassen, unmittelbar ihrem Bundesverband
Bundeswehrverwaltungsc1n1t, für die Anzahl der Zi-
vor. Die See-Krankenkasse und die Bundesknapp-
vildiensttage d,1s Bundesamt für den Zivildienst und
schaft berichten dem Bundesversicherungsamt.
für die Anzahl der Grenzschutzdiensttage die Grenz-
schutzverwaltung Mitte vor. Die Erhebung soll im·
Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt §4
alle 4 Jahre erfolgen. Zahlung der Beiträge
(8) Soweit für Krankenkassen, deren Errichtung, (1) Die Beiträge werden vom Bundeswehrverwal-
Vereinigung, Auflösung oder Schließung während tungsamt, vom Bundesamt für den Zivildienst und
eines Kalenderjahres erfolgt, die Beitragsberech- von der Grenzschutzverwaltung Mitte jährlich nach-
nungsformel des Absatzes 1 nicht angewendet wer- träglich an die Bundesverbände der Krankenkassen,
den kann oder zu unbilligen Ergebnissen führt, ist die See-Krankenkasse, die Bundesknappschaft und
die BeitrarJsbcrechnung unter Berücksichtigung der die Ersatzkassen gezahlt. Zu diesem Zweck über-
Verhältnisse vergleichbarer Krankenkassen vorzu- sendet das Bundesversicherungsamt den nach Satz 1
nehmen. Zahlungspflichtigen für jedes Kalenderjahr einen
§3 Nachweis über die zu entrichtenden Beiträge, die
geleisteten Abschlagszahlungen und die zu zahlen-
Verfahren der Beitragsberechnung
den oder zu vereinnahmenden Ausgleichsbeträge.
(1) Dem Bundesversicherungsamt werden bis zum Soweit nach Satz 1 die Beiträge an andere Stellen
30. April jedes Jahres für das voraufgegangene Ka- als an Träger der Krankenversicherung gezahlt wer-
lenderjahr den, gelten diese Stellen als zur Annahme der Bei-
träge berechtigt.
1. vom Bundeswehrverwaltungsamt die Anzahl der
Wehrdiensttage, vom Bundesamt für den Zivil- (2) Bis zum 10. Tag jedes Kalendervierteljahres
dienst die Zivildiensttage und von der Grenz- sind Abschlagzahlungen in Höhe von 25 v-om
schutzverwaltung Mitte die Anzahl der Grenz- Hundert des zuletzt ermittelten pauschalen Jahres-
schutzdiensttage, beitrags an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen
2. von den Bundesverbänden der Krankenkassen, zu leisten. Wenn zu erwarten ist, daß sich die pau-
der See-Krankenkasse, der Bundesknappschaft schalen Jahresbeiträge für das laufende Kalender-
und den Ersatzkassen die Anzahl der Mitglieder jahr um mehr als 5 vom Hundert gegenüber den
nach § 2 Abs. 3 zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeiträgen än-
dern werden, verändern die zur Zahlung des Ab-
mitgeteilt. Das Bundesversicherungsamt berechnet schla.gs verpflichteten Stellen im Einvernehmen mit
die jeweils auf die Gesamtheit der Orts-, Betriebs- dem Bundesversicherungsamt den in Satz 1 genann-
und Innungskrankenkassen und der landwirtschaft- ten Vomhundertsatz entsprechend. Die den Abschlag
lichen Krankenkassen und die auf die See-Kranken- zahlenden Stellen teilen dem Bundesversicherungs-
kasse, die Bundesknappschaft und die einzelnen Er- amt bis zum 31. Mai jedes Jahres mit, in welcher
satzkassen entfallenden Anteile an der Zahl der Höhe für das voraufgegangene Kalenderjahr Ab-
Diensttage und teilt das Ergebnis diesen Stellen mit. schläge an die Empfangsberechtigten gezahlt wor-
Die Bundesverbände der Krankenkassen berechnen den sind.
die auf die Krankenkas:sen ihrer Landesverbände
insgesamt entfallenden Anteile an der Zahl der (3) Bis zum 31. August jedes Jahres zahlen das
Diensttage; Bundesverbände ohne Landesverbände Bundeswehrverwaltungsamt, das Bundesamt für den
verfahren sinngemäß. Zivildienst und die Grenzschutzverwaltung Mitte
die Restbeträge, um welche die Abschlagzahlungen
(2) Die Bundesverbände berechnen im Einverneh- kleiner als die Beiträge gewesen sind, oder verein-
men mit den Landesverbänden die Beiträge für die nahmen die Beträge, um welche die Abschlagzah-
Krankenkassen; sie teilen das Ergebnis ihrer Berech- lungen größer als die Beiträge gewesen sind (Aus-
nungen getrennt nach Wehr-, Zivil- und Grenz- gleichbeträge).
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(4) Die Bundesverblinde verteilen die Abschlag- § 7
zahlungen und die J\usgleichbel.räge auf die Landes- Inkrafttreten
verbönde; die LmclesvPrbünck~ verteilen diese
Betri:ige an die Krankenkassen. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1973 in Kraft. Gleichzeitig tritt die KV-
Pauschalbeitragsverordnung in der Fassung der Be-
§ 5
kanntmachung vom 16. Oktober 1970 (Bundesgesetz-
Vordrucke blatt I S. 1439, 1505) außer Kraft.
Die Vordrucke, die zur Abwicklung des Abrech- (2) Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1973
nungsverfahrens benötigt werden, gestaltet das gelten an Stelle der in dieser Verordnung verwand-
Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit den ten Bezeichnungen „Zivildienst", ,,Zivildienst-
übrigen beteiligten Stellen. gesetz", ,,Zivildiensttage" und „Bundesamt für den
Zivildienst" die Bezeichnungen „Ersatzdienst", ,,Ge-
§ 6 setz über den zivilen Ersatzdienst", ,,Ersatzdienst-
tage" und „Bundesverwaltungsamt" im Sinne des
Berlin-Klausel Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst in der bis
Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin. zum 30. Juni 1973 geltenden Fassung.
Bonn, den 13. November 1973
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 91 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1973 1667
Verordnung
zur Änderung der Bundestarifordnung Elektrizität
Vom 14. November 1973
Auf Grund des § 7 des Gesetzes zur Förderung Halbsatz die von anderen Elektrizitätsver-
der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) sorgungsunternehmen bei vergleichbaren Ver-
vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), sorgungsverhältnissen angebotenen Tarife
zuletzt geändE!rt durch das Außenwirtschaftsgesetz einer Anhebung des Arbeitspreises nicht ent-
vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), und gegen."
des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des 2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl 115" durch die
Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 27), zuletzt ge- Zahl 6" sowie der Punkt durch einen Strich-
11
ändert durch § 37 des Gesetzes über die Investi- punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
tionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 11 § 3 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend."
7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7), in Verbin-
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird 3. § 15 wird wie folgt geändert:
mit Zustimrnunn des Bundesrntes verordnet: a) In Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender neuer
Satz eingefügt:
Artikel 1 „Abweichend von Satz 1 darf eine Befreiung
Die Bundesl.c:uifordnung Elektrizität vom 26. No- von der Einhaltung der Höchstpreisvorschrif-
vember 1971 (BunclesgeselzbL I S. 1865) wird wie ten des § 3 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2
folgt geändert: und § 16 Abs. 3 Satz 4 nur unter den in § 3
Abs. 4 Satz 3 bestimmten Voraussetzungen
1. § 3 wird wie folgt geändert: erteilt werden."
a) In Absatz 3 Salz 2 werden die Zahl „ 10" durch b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
die Zahl „ 11" und die Zahl „ 7" durch die Zahl „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und
,,8" ersetzt. Satz 2 ist sie zu befristen, in den Fällen des
b) Absatz 4 Salz 3 w ircl durch die folgenden bei- Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 kann sie be-
den Sätze ersetzt: fristet werden."
,,Die Genehmigung wird nur erteilt, so-
4. In § 16 Abs. 3 Satz 4 wird die Zahl „7" durch die
weit das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Zahl 8" sowie der Punkt durch einen Strich-
nachweist, daß eine entsprechende Verbesse- 11
punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
rung seiner Erträge in Anbetracht. seiner ge-
samten Kosten- und Ertragslage unter beson- 11 § 3 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend."
derer Berücksichtigung der Kosten- und Er-
tragslage in dem betreff enden Tarif erforder- Artikel 2
lich ist, und soweit eine Ertragsverbesserung Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern
durch Erhöhung der Grundpreise dieses Tarifs sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
mit den in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 2
zum Ausdruck kommenden Grundsätzen nicht
Artikel 3
im Einklang sein würde. Hierbei stehen je-
doch ungeachtet des § 1 Abs. 1 Satz 3 letzter Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 14. November 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Rohwedder
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bekanntmachung
über clie Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze „Frankfurter Nationalversammlung 1848 in der Paulskircheu)
Vom 20. November 1973
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung Auf der Bildseite zeigt die Münze eine in die
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetz- Münzfläche hineinkomponierte stark vereinfachte
blatt S. 323) ist aus Anlaß der 125. Wiederkehr des Darstellung des Innenraumes der Paulskirche und in
Zusammentritts der Frnnkfurter Nationalversamm- der Mitte die Jahreszahl 1848. Die Umschrift lautet:
lung in der Paulskirche eine Bundesmünze (Gedenk- ,, FRANKFURTER NATIONAL VERSAMMLUNG".
münze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt
worden. Die Auspriigung erfolgte in der Staatlichen Die Wertseite ist im Einklang mit der Bildseite
Münze Karlsruhe, die Auflage beträgt 8 Millionen gestaltet. Sie zeigt den Bundesadler und die Um-
Stück. schrift
,,BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND •
Die Münzen werden ab 11. Dezember 1973 in den. DEUTSCHE MARK . II
Verkehr gebracht.
Unterhalb des Adlers sind die Wertziffer 5 und die
Der Entwurf der Münze stammt von Claus und in 19 und 73 geteilte Jahreszahl angebracht. Das
Ursula Homfeld, 28 Bremen-Oberneuland. Münzzeichen „G" der Staatlichen Münze Karlsruhe
befindet sich rechts von der Wertziffer unterhalb
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 der Zahl 73.
Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen
Der glatte Münzrand trägt die vertiefte Inschrift
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und
ein Gewicht von 11,2 Gramm. ,,EINIGKEIT RECHT FREIHEIT".
Zwischen den Worten sind Arabesken eingeprägt.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und
wird von einem schützenden glatten Randstab um- Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
geben. gemacht.
Bonn, den 20. November 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. S eh üler
Nr. 94 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1973 1669
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die rnjt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dn turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 10. 73 VPro1d11u11q (EWC) Nr. 2B93/73 der Kommission zur Festset-
:t.unq der au[ Cctreide, Ivfehle, Grobgrieß und
F c i n q r i P ß von \i\/('.izcn oder Roggen anwendbaren Ab-
sclliiplu IHJt)ll 26. 10. 73 L 298/ 1
25. 10. 73 V<·rordnunq (EWC) -"Ir. 2B'.J41 73 der Kommission über die Fest-
s<'L,.u1HJ der Pr;imicn. die den Abschöpfunqen für Getreide,
M ti Ji I u11d M <1 lz inzu~rdii~Jt werden 26. 10. 73 L 298/3
25. 10. n V<,rordnutHJ (E\;VC! Nr. 2füJ5/73 der Kommission zur Festset-
z1111<J d(,r !wi dn Er:;lc1IJu11q für Getreide anzuwendenden
1-lr• ri eh l.iq 1111q 26. 10. 73 L 298/5
25. 10. 73 Verordnunq (EWC;) T'--:r. 2B96i73 der Kommission zur Festset-
'.!'.llJHJ dr·r fiir C !rejde, Mehle, Grobgrieß und
F <' i n q r i (' ß vo11 \Vc)i;,c!n oder Roqwm anzuwendenden Er-
sl<1l l u1HJCll 26. 10. 73 L 298/7
25. 10. 73 \/('101d11unq (L!WC) :'\ir. '..:f:97/73 der Kommission zur Festset-
,11111q d('t IH)i l{ <· i ,, u11d Bruchreis anzuwendenden Ab-
sch(iJJl ll 1Hfl!l1 26. 10. 73 L 298/10
25. 10. 73 Nr.2Wl8173 der Kommission zur Festset-
d!s Zuschlaq zu den Abschöpfungen für
B r u c Ji 1 c t s 26. 10. 73 L 298/12
25. 10. 73 Nr. 2B99.'73 der Kommission zur Festset-
!Jei der Ausfuhr für Re i s und
26. 10. 73 L 298/14
25. 10. 73 Vcrordn /E\VC:i Nr. 2900/73 der Kommission zur Festset-
·,1u11q d((r dl'r.f'.rstallunq für Reis und Bruchreis
;i11zuwe11dP11dcn Bcirichliqunq 26. 10. 73 L 298/16
25. 10. 73 Vcrnrdnunq Nr. 2901/73 der Kommission über die Fest-
sdzunq <i<-r bei der Einfuhr von Weiß -
uck1:r und 26. 10. 73 L 298/ 18
25. 10. 73 Nr. 2902/73 der Kommission zur Festset-
lwi der Einfuhr von K ä 1 b er n
111HJ ilusquwüchscncn dern sowie von Rindfleisch,
c1usqc11ommcn (JdrOH'ncs Rindfleisch 26. 10. 73 L 298/ 19
25. 10. 73 (EW(;j T\r. 2:103./73 der Kommission zur Festset-
bei der Erzeugung für Oliven ö 1 zur
von Fisch- und Ccmüsekonserven 26. 10. 73 L 298/22
25. 10. 73 Vcrnrdnunq (f'.W('\ 1r. 2!J04/73 der Kommission zur Anderung
der VernrdnutHf Nr. 1519/72 über den Verkauf von
B u t t c r zu hcrnhqc)sel.zl.c~n Preisen im Ausschreibungsverfah-
ren für die J\usfuhr liP.'-dimmlcr Fettmischunqen 26. 10. 73 L 298.123
25. 10. 73 Vcrordnunq (EWCJ Nr. 2905/73 der Kommission zur Anderung
der Verord11u11qcn (EWG) Nr. 71/73 und (EWG) Nr. 349/73
tilwr den Verl«iui von Butter zu herabgesetzten Preisen 26. 10. 73 L 298/24
25. 10. 73 VcrordnutHJ (EW(;) Nr. 2906/73 der Kommission zur Festset-
zu11q ckr Abschöpfunqcn hei der Ausfuhr im Reis sek t o r 26. 10. 73 L 298/25
25. 10. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2907/73 der Kommission zur Festset-
zun~r der Ahschi"lplun~rcn lwi der Ausfuhr im Getreide -
sekt:or 26. 10. 73 L 298/27
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1Lt1111 lltHI lk1.ci<·h11ung dc,r Rc,chhvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 10. 73 Vcrmd11t11HJ (L'.W(;) Nr. 2!J0B/73 der Kommission zur Fcstset-
ztttHJ d<,s Crt11Hl!Jctr,HJS der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und best imrnlcn ,mderen Erzeugnissen des Zucker -
s c: k 1. o r s 26. 10. 73 L 298/31
25. 10. 73 Vc1ord111111<J (l!WC) Nr. 2909/73 der Kornniission zur Anderun~J
dc:r ills Ausql<'i<'ilshdriiq<i für di(~ Erzm1gnisse dE!S Ge -
L r c: i d <: ll tHI I< c iss<: k t o r s d nznw(:ndendcn fleträ~Je 26. 10. 73 L 298/33
2G. 10. 73 Vc:rordnutH! (l:WC) Nr. 2\l1'.U73 cfor Kommission zur Festsel-
zunq der il!il Ccdreicle, Mr:hle, Crobgrieß und
Fe i n q r i <' L', von \/\/1:izf'n odr•r Roqqcn ünwendbaren Ab-
schüplu ll(j<'ll 27. 10. 73 L 299/5
2G. 10. 7J Vc,rnrd11u1HJ (L'.WC) Nr. '.!!JJJ17:l de:r Kornmis,,ion ülJer die Fest-
sctzunq d<·1 l'1;·,1nic,11, die: dc,n /,IJschüpfurHJcn für Ce t r e i d c,
M c: h 1 111HI Jv1c11 z lii11,.uqchiqL werden 27. 10. 73 L 299/7
2G. 10. 7J Vc!ro1d111111r1 (L:\/\/C) Nr. 2()1!1/7] dr,r Kornn1ission zur ;\',nderung
dc:r !Jci dl'I !<1sli1ll111HJ liir C: c Ir c i d c anzuwendenden Be-
rich Liq1111<1 27. 10. 73 L 299/9
2(i. 10. 73 Vcrorcl11111HJ (U\/\/(;J Nr. 2<Jl5/7J der Kommission über die Fest-
sctzunq dr•1 /\llschüplurHff'll bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k t, r u ll d J./. o h z u c k c! r 27. 10. 73 L 299/11
26. 10. 73 Vc!ro1Cl11u11q (EWC) Nr. 29j(j/73 der Kommission zur Festset-
ZllfHf d<'r J\hscliiiplunqPn bei der Ausfuhr von stärke -
h a I t i q <' 11 L( r z <, u q n i s s r: n 27. 10. 73 L 299/12
25. 10. 73 Vc!rord11t11HJ (EWC) Nr. 2917/7'.1 der Kommission zur i\nderung
der ff1r die Bcrc,c:lrnung der Differenzbeträg-e für Raps - und
R üb s c 11 s il m ci n dic1wndcn Elemente 27. 10. 73 L 299/14
2G. 10. 73 Vcrordnunq (:EWG) Nr. 2<JJBi7] der Kommission zur Festset-
zurHJ d<,r Ersl.illl.un~wn für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n iss e, die in unver1indertem Zusl:and ausgeführt werden 27. 10. 73 L 299/17
2G. 10. 73 Vcrord11t11HJ (EvVC) Nr. 2919/73 der Kommission zur Festset-
zunq der :ErslcitJunqcn bei der Ausfohr auf dem Rind -
f 1 c i s c h s e k Lo r für den am 1. November 1973 beginnen-
den Zeilrt1u111 27. 10. 73 L 299/29
26. 10. 73 Vcrorclnunq (:EVI/C) Nr. 2920/73 der Kommission zur Festset-
zun~J des Be1t,HJ<!s der fü,ihilfe für O 1 s a a t e n 27. 10. 73 L 299/31
26. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2921/73 der Kommission zur Festset-
zun~J cles Wellrr1Mkt.preises Jür Raps - und Rübsen -
s am c 11 27. 10. 73 L 299/33
26. 10. 73 Verord11utHJ (EWC) Nr. 2926/73 der Kommission zur Änderung
der V<!rordnunq (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Gültig-
keitsdauer der Vorausfostsetzun~Jsbescheinigungen in den
Scktorc!n Eier und c;(,flügelfleisch 27. 10. 73 L 299/39
26. 10. 73 Verordnuti<J (EWC) Nr. W27/73 der Kommission zur Anderung
der :ErsL,11.i.utHJ<'ll hei clN i\usfuhr in unverändertem Zustand
für M e I d s s c, Si r u p r, und besl.imm1e andere Erzeugnisse
aur d(!lll Zuckc1sc~k Lur 27. 10. 73 L 299/40
26. 10. 73 V<:rord11u1HJ (EWC) Nr. 2'.J2B/73 dc:r Kommission zur Anderung
der Erstc1Llu11<1ssiilz<, flir di(-! Ausfuhr von Zucker und von
Sirup<! n il~;s Zuckc1·1üben oder Zuckerrohr in Form von
nicht uni.er /\11h,1nq ][ df's Vcilrnq(is fallenden Vvarcn 27. 10. 73 L 299/42
26. 10. 73 Verordnlltl<J (EWC) Nr. 2q:rn/73 dr!r Kommission zur /i,ndf,rung
der dls /\11sqll·ichslH•L1üqe für di<~ Erzeugnisse des Ge~
t r c, i d C! - und R c, iss c, k 1. o r s ,rnzuwcndcnden Beträge 27. 10. 73 L 299/44
Andere VorsduiHen
23. 10. 73 Vcro1d11u11q (EWC) f'.Jr. 2~J10/73 des Rates Zllr Andcrun~J der
Vcrord11t11HJ N1·. 7'.J/fi5/EWC hinsichtlich der Verwendung der
Bucillii111r11HJSdill.c,11, dcc; Erf,1ssunqsbc,reichs und der Anzahl
dc!r B11cl1li·1ll111 nq•;lll'I rit,lH:, d ic! lwim Informationsnetz land-
wi rL~;('il,1 ILI i('IH:r 13t1clll ii 11 runqen der Europüischen Wirtschafts-
c1c,mci 11:-;cli.i l L ,'.ll lH!rücksichl.icicn sind 27. 10. 73 L 299/1
26. 10. 73 Vcrord111111q (1.2\/vC) Nr. Wll/73 des Rates über die Erhöhung
d<~s Cm1win~,cl1,ill.szollkonl.inqen1s für Grc\9<c; der Tarifnummer
50.02 d('S C<:mcin1;am<'n Zolll,irils 27. 10. 73 L 299/4
Nr. 94 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1973 1671
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dctl.um und Bl'zcichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 10. 73 VcrorcJnunq (.EWC) Nr. 2922/73 der Kommission über die
Wicdercinführunq des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
Iür Obcrklciduncr für Männer und Knaben, aus anderen Ge-
W!c!ben als aus Baumwolle, der Tarifnummer ex 61.01, mit
Ursprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verord-
nun~J (EWG) Nr. 2G29/73 des Rates vom 26. September 1973
von1esehenen ZollpriHcrenzen gewährt werden 27. 10. 73 L 299/35
26. 10. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2923/73 der Kommission über die
Wiedcrninführunq d<)S Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Unterklcidunq (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch
Krnqen, Vorhemden und Manschetten, aus anderen Geweben
als aus ßaumwolle, der Tarifnummer ex 61.03, mit Ursprung
in .Enl.wicklurH1slä11dcrn, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2G29/73 des Ra lcs vom 26. September 1973 vorgesehenen
Zollprfü<)rcnzen qewährt werden 27. 10. 73 L 299/36
26. 10. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2924/73 der Kommission zur Wieder-
cinfühnmri des 7.ollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
bearbcilctcn Asbest, Asbestwaren usw. der Tarifnummer 68.13,
mit Ursprunq in Juqoslawien, dem die in der Verordnung
(.EWC) Nr. 27G2/72 dc)s Rates vom 19. Dezember 1972 vorge-
sdw11<!n Zollpriilerc)nzen 9ewährt werden 27. 10. 73 L 299/37
26. 10. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2925/73 der Kommission über die
Wicdc~rcinführunq des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Oberkleidung für Männer und Knaben, aus Baumwolle,
dc)r Tiirifnumrner ex 61.01, mit Ursprung in Südkorea, dem
die~ in der Verordrnrnq (EWG) Nr. 2629/73 des Rates vom
2G. Sc~pLcmbcr rnn vorqcs(~hcnen Zollpräferenzen gewährt
werden 27. 10. 73 L 299/38
Bericht i q u n q der Verordnung (EWG) Nr. 100/72 zur
FesLlccJunq der Durchführungsbestimmungen für die Denatu-
ricrunq von Zucker zu Futterzwecken (ABI. Nr. L 12 vom
15. 1. 1972) 26.10. 73 L 298/44
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2671/73 der
Kommission vom 27. September 1973 zur Änderung der Wäh-
runqsausqlcichsbc~träge (ABI. Nr. L 274 vom 1. 10. 1973) 26. 10. 73 L 298/44
1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang '1973, Teil I
übersieht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 273. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Oktober 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1973 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verla1J: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblall. Teil I wenlen Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes11esetzblalt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmaclnrngen sowie Zolltarifverorclnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u 11 g e 11 : L,rnfender Bezug nur im Poslabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verl,HJ vorlie~Jen. Post ansdirift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach G24, Tel. (0 22 21) 23 SO G7 bis GfJ.
ß e zu g s preis: Für Teil J und Teil II halbjlihrlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundes~Jesetzblä lter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Poslschcckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
preig ist die Mehrwertsteuer cnlhilllen; der ungewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.