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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
197:3 Ausgegeben zu ßonn am 16. November 1973 1 Nr.93
Tc1g In h a 1 t Seite
14. 1 l. 73 Gesetz zur Anderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Arbeitsförde-
rungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1637
2171-2, Bl0-1
12. 11. 73 Veronlnunq iil)('r die Berufsausbildung zum Buchhändler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1640
12. 11. 73 V!·rordnunq iilH•r die Berufsausbildung zum Friseur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1647
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
1Zcchtsvor.scl1rille11 der Dmopäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1658
Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsiörderungsgesetzes
und des Arbeitsförderungsgesetzes
Vom 14. November 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer
Aufwendungen des Auszubildenden
Artikel 1 1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in un-
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom mittelbarem Zusammenhang stehen und so-
26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409) wird wie weit dies zur Erreichung des Ausbildungs-
folgt geändert: zieles notwendig ist,
2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Ver-
1. § 12 Abs. 5 und§ 13 Abs. 5 entfallen. meidung unbilliger Härten erforderlich ist.
2. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung: In der Rechtsverordnung können insbesondere
„Wohnt der Auszubildende bei seinen Eltern Regelungen getroffen werden über
oder mit seinem Ehegatten und mindestens
1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätz-
einem Kind in einem eigenen Haushalt und be-
licher Bedarf gewährt wird,
findet sich die Wohnung nicht am Ort der Aus-
bildungsstätte, so erhöhen sich die Beträge nach 2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein
den Absätzen 1 und 2 für Fahrkosten um monat- als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
lich 30 DM."
3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren
Anschaffung.skosten als zusätzlicher Bedarf
3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefüg,t: anzuerkennen sind,
,,§ 14a 4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf
Zusalzleislungen in Härtefällen den Ausbildungsabschnitt;
Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- 5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätz-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates be- lichen Bedarfs und die Höhe einer Selbst-
stimmen, daß Ausbildungsförderung über die beteiligung."
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
4. § 17 !\bs. 2 Nr. 3 erhJIL folgende Fassung: sicherung nach § 33, Zahl, Unterhaltsberech-
„3. sie mich der auf Crund des § 14a erlassenen tigtenverhältnis und Art der Ausbildung der
Rechtsvt\rordnun~J für die Anschaffung be- weiteren unterhaltenen Kinder sowie Zahl
weglidwr Sachen, die nach Beendigung der der nach dem bürgerlichen Recht Unterhalts-
Ausbildun~J weiter verwendet: werden kön- berechtigten, für die ein Freibetrag nach die-
nen, geleistet wird." sem Gesetz gewährt wird,
4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen
5. Jn § 2J Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird di-e Zahl Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den
,, 75" durch die Zahl „ l 00" ersetzt. Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkom-
men und Vermögen des Auszubildenden, sei-
nes Ehegatten und seiner Eltern, von den
6. In § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Zahl Eltern tatsächlich geleistete Unterhaltsbe-
,, 100" durch die Zahl „ 150" ersetzt.
träge, Art und Höhe des Förderungsbetrags
sowie Beginn und Ende des Bewilligungszeit-
7. In § 23 Abs. l Nr. 1 Buchstabe c wird die Zahl raums."
,, 125" durch die Zahl „200" ersetzt.
12. In § 61 Abs. 1 wird das Datum „30. Juni 1974"
8. In § 23 Abs. 1 Nr. 3 wird die Zahl „ 175" durch durch das Datum „31. Dezember 1975" ersetzt.
die Zahl „200" ersetzt.
13. In § 62 wird das Datum „31. Dezember 1973"
9. In § 23 Abs. 4 Nr. 1 wird die Zahl „90" durch durch das Datum „ 1. Oktober 1974" ersetzt.
die Zahl „ 120" ersetzt.
14. In § 68 Abs. 2 werden die Worte „mit Ausnahme
10. In § 43 Abs. 1 werden in Satz 1 die Nummer 5 der Leistungen für Ausländer nach § 8 Abs. 2
und in Salz 2 die Zabl ,, , 5" gestrichen. vom 1. Oktober 1971 an" gestrichen.
11. § 55 Abs. 2 c-~rh~iH folgende Fassung: 15. § 68 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Schüler von Berufsfachschulen ab Klasse 11, ".
,, (2) Die Std l.islik edel ßt jeweils für die einzel-
nen Monate des vorausgegangenen Kalenderjah-
res für jeden geförderten Auszubildenden
Artikel 2
1. von dem Auszubildenden Name, Förderungs-
nummer, Geschlecht, Geburtsdatum, Staats- Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
angehörigkeit, Familienstand, Zahl der Kin- (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das
der, Wohnung während des Ausbildung, Art Gesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I
eines anerkannten Ausbildungsabschlusses, S. 1965), wird wie folgt geändert:
Ausbildungsstätte, Studienfach, Klasse bzw. In § 40 Abs. 2 werden dem Satz 3 folgende Sätze 4
(Fach-)Semester, voraussichtliche Dauer der
und 5 angefügt:
Gesamtausbildung, Höhe und Zusammenset-
zung des Einkommens nach § 21 und den ,,Leistungen nach Absatz 1 werden anderen Aus-
Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie, ländern gewährt, wenn sich zumindest ein Elternteil
wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die während der letzten drei Jahre vor Beginn des Zeit-
Höhe des Vermögens nach § 27 und des raumes, für den Leistungen bewilligt werden sollen,
Härtefreibetrags nach § 31 Abs. 4, im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig auf-
gehalten hat und erwerbstätig war. Von dem Erfor-
2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Be-
dernis der Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann
rufstätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe insoweit abgesehen werden, als die Erwerbstätigkeit
und Zusammensetzung des Einkommens nach aus einem von dem erwerbstätigen Elternteil nicht
§ 21 und des Härtefreibetrags nach § 25
zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt wird."
Abs. 6 und, wenn eine Vermögensanrechnung
erfolgt, dc:)s Vermögens nach § 27 und des
Härtefreibetrags nach § 32 Abs. 4, Zahl und
Unt:erhaltsberechtiglenverhältnis der Kinder Artikel 3
und der weiteren nach dem bürgerlichen
§ 1
Recht Unterhaltsberechtigten, für di,e ein Frei-
betrag nach diesem Gesetz gewährt wird, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
3. von den Eltern des Auszubildenden: Fami- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
lienstand, Berufstätigkeit, Höhe und Zusam-
mensetzung des Einkommens nach § 21 und
§ 2
des Härtefreibelrags nach § 25 Abs. 6 und,
wenn Vermögen angerechnet wird, des Ver- (1) Artikel 1 Nr. 1 und 10 tritt mit Ablauf des
mögens nach § 27, des Härtefreibetrags nach Tages in Kraft, der dem Tag vorangeht, an dem die
§ 32 Abs. 4 und des Freibetrags zur Alters- Verordnung nach § 14a in Kraft tritt.
Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973 1639
(2) Artikel 1 Nr. 2 triLI. dm 1. Oktober 1973 in betrages für alle Bewilligungszeiträume zugrunde
Kraft. zu legen sind, die nach dem 31. Juli 1973 beginnen.
(3) Artikel 1 Nr. 3, 4, 11 bis 13 und Artikel 3 tre-
ten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (5) Artikel 1 Nr. 14 und Artikel 2 treten am
1. August 1974 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 5 bis 9 tritt am 1. August 1973
in Kraft mit der Maßgabe, daß die darin festgesetz- (6) Artikel 1 Nr. 15 tritt am 1. Januar 1974 in
ten Frcibct.ri.ige der Bereclmung des Förderungs- Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. November 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dohnanyi
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Buchhändler
Vom 12. November 1973
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 14. Herstellung von Büchern, Zeitschriften und an-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. deren Informationsträgern;
1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des 15. Einkauf;
Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundes- 16. Verkauf und Vertrieb;
gesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und 17. Werbung und Verkaufsförderung;
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 18. Rechnungswesen;
19. Kenntnisse der automatisierten Datenverarbei-
§1 tung;
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 20. Kenntnisse des Personalwesens und der Verwal-
tung.
Der Ausbildungsberuf „Buchhändler" wird staat-
lich anerkannt. §4
§2 Begriffsbestimmungen
Ausbildungsdauer Soweit in § 5 unter den Buchstaben die folgenden
Begriffe und Umschreibungen genannt sind, bedeu-
Die Ausbildungsdauer beträgt 36 Monate. ten sie:
1. Grundkenntnisse: Der Auszubildende ist mit den
§3 wesentlichen Inhalten und Zusammenhängen so
Ausbildungsberufsbild vertraut zu machen, daß er sie nennen und unter-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens scheiden kann.
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: 2. Kenntnisse: Der Auszubildende ist in den jewei-
ligen Sachgebieten soweit auszubilden, daß er sie
1. Kenntnisse der Entwicklung, der Struktur und
erklären und darüber Auskunft geben kann.
der Funktionen des Buchhandels im Rahmen ge-
samtwirtschaftlicher Zusammenhänge; 3. Mitwirken bei Arbeits- oder Geschäftsvorgängen:
2. Kenntnisse der Unternehmungsorganisation; Der Auszubildende ist in der praktischen Anwen-
dung soweit auszubilden, daß er die Vorgänge
3. allgemeine Büroarbeiten;
nach Anweisung ausführen oder bearbeiten kann.
4. berufsbezogenes Rechnen;
4. Selbständiges Bearbeiten von Arbeits- oder Ge-
5. berufsbezogener Schriftverkehr;
schäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in der
6. statistische Arbeiten; praktischen Anwendung soweit auszubilden, daß
7. Kundenberatung; er die Vorgänge ohne Anweisung ausführen, be-
8. Kenntnisse der für die Berufsausübung notwen- arbeiten oder zu ihnen Stellung nehmen kann.
digen Gesetze, Verordnungen und Bestimmun-
gen; §5
9. Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial- Ausbildungsrahmenplan
rechtlichen Vorschriften und Bestimmungen;
10. Arbeitsschutz und Unfallverhütung; Sachliche Gliederung
11. Kenntnisse der wichtigsten Kategorien und Epo- (1) Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkei-
chen der Literatur; ten nach § 3 soll unter Berücksichtigung der jewei-
12. Bibliographien und Nachschlagwerke, ligen Schwerpunkte der Ausbildungsstätten des
13. Kenntnisse der wissenschaftlichen Arbeitsge- Buchhandels nach der Anleitung in den folgenden
biete und Fachausdrücke; Absätzen sachlich gegliedert werden.
Nr. 9J · Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973 1641
(2) l)i(! Vcr1nili.lunq der ncichsLcbenden Kenntnisse b) Mitwirken beim Anfertigen von Dbersichten,
und F(•rliqk(:ill)n ndch § '.i soll in allen Ausbildungs- auch in Form einfacher graphischer Darstel-
sL~illc!n dc!s ßt1chli,rndels c!rfolge:n und nach folgen- lungen;
der 1\nlcilurn; Silchlich ~JcqlicderL werden: c) Mitwirken beim Auswerten einfacher Stati-
stiken.
1. Kenn In iss(! dc)r I:nlwicklun~J der Struktur und der
funk Liorwn des Buchlwndels im Rahmen gesamt- 7. Kundenberatung:
wirlschc1fl.licher Zusdmmenhi:inge: a) Grundkenntnisse der Kundenberatung und
a) Kenntnisse der Entwicklung, Formen, Aufga- -betreuung;
ben und Bedeutung des herstellenden und b) Mitwirken bei Kundenberatungsgesprächen;
verbrei Lenden Buchhandels in der Gesamt- c) Grundkenntnisse der Verkaufspsychologie
wirtschaft; und Verkaufstechnik.
b) Kenntnisse der Zielsetzungen des Buchhan-
8. Kenntnisse der für die Berufsausübung notwen-
dels;
digen Gesetze, Verordnungen und Bestimmun-
c) Grundkenntnisse der internationalen wirt- gen:
schaftlichen Zusammenschlüsse.
a) Grundkenntnisse der für den Kaufmann wich-
2. Kenntnisse der Unternehmungsorganisation:
tigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts
und des Handelsrechts, insbesondere der
a) Kenntnisse der Art, Rechtsform, Aufgaben Vorschriften über Angebot, Auftragsannah-
und Gliederung des Ausbildungsbetriebes so- me, Vertrag, Erfüllungsort, Verzug, Mängel-
wie Rechtsformen anderer Unternehmungen rüge;
im Buchhandel;
b) Grundkenntnisse der Gerichtsorganisation,
b) Grundkenntnisse der Betriebs- oder Arbeits- des Mahnverfahrens und des Verfahrens in
ordnun9; Handelssachen;
c) Grundkenntnisse der für den Ausbildungsbe- c) Grundkenntnisse der Vorschriften des Hand-
trieb wichtigen Behörden, Wirtschaftsmgani- lungsgehilfen, der Handlungsvollmacht und
sationen, Berufsvertretungen, Arbeitnehmer- der Prokura;
und Arbeitgeberorganisationen.
d) Grundkenntnisse der Vorschriften des Wech-
sel- und Scheckrechts;
3. Allgemeine Büroarbeiten:
e) Grundkenntnisse der Grundzüge des Wettbe-
a) Selbständiges Bearbeiten des Posteingangs werbsrechts;
und des Postausgangs, Verpacken von Bü-
chern, Zeitschriften und sonstigen Materia- f) Grundkenntnisse der handels- und steuer-
lien; rechtlichen Vorschriften über das Führen von
Büchern sowie über Inventur und Bilanz;
b) Grundkenntnisse des Registraturwesens und
der Terminkontrolle; g) Grundkenntnisse des Urheberrechts;
c) Grundkenntnisse der Verwaltung von Mate- h) Grundkenntnisse des Verlagsrechts.
rial;
9. Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial-
d) Mitwirken bei Arbeiten mit Karteien und rechtlichen Vorschriften und Bestimmungen:
Vordrucken;
a) Grundkenntnisse der Entwicklung und Bedeu-
e) Mitwirken beim Umgang mit sonstigen Orga- tung des Arbeits- und Tarifvertragsrechts;
nisationsmitteln und Büromaschinen.
b) Kenntnisse der Bestimmungen der für den
Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge
4. Berufsbezogenes Rechnen:
und Betriebsvereinbarungen;
Selbständiges Bearbeiten von Aufgaben aus dem
-c) Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs-
Prozentrechnen, Zinsrechnen und Rabatt-Rech-
rechts;
nen.
d) Grundkenntnisse des Berufsbildungsgesetzes;
5. Berufsbezogener Schriftverkehr: e) Kenntnisse der Ausbildungsordnung, des Be-
a) Mitwirken beim Verfassen von Geschäfts- rufsausbildungsvertrages und des betrieb-
briefen; lichen Ausbildungsplans;
b) Beurteilen und se,lbständiges Auswerten von f) Grundkenntnisse des Jugendarbeitsschutzge-
Geschäftsbriefen; setzes, des Mutterschutzgesetzes und des
Kündigungsschutzgesetzes;
c) selbständiges Verwenden von vorgegebenen
Texten; g) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften des
Bundesausbildungsfördemngsgesetzes und
d) Mitwirken beim Verfassen von Aktenver-
des Arbeitsförderungsgesetzes;
merken, Telegrammen und Fernschreiben;
h) Grundkenntnisse des Sozialversicherungs-
e) Kenntnisse der Unterschriftenregelung.
rechts.
6. Statistische Arbeiten: 10. Arbeitsschutz und Unfallverhütung:
a) Mitwirken beim Erstellen betrieblicher Stati- a) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften in
stiken; Gesetzen und Verordnungen;
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
b) Kcnnlni:~sc der Vorschri.flen der Träger der b) Mitwirken beim Erstellen eines bedarfsorien-
q<'sdzlidwn Unfctllvl'rsicherung, insbesonde- tierten Warenangebots und der Warenprä-
re Un ft111 V<)Jltiitun~Jsvorschriften, Richtlinien sentation;
und Merkblüll.N; c) seföständiges Bearbeiten von Verkaufsvor-
c) V<'rl1i1ll<)n bc~i lJnf~illen, Ers!e Hi.lfe. gängen;
11. Kenntnisse: der wichtiqstcn Kategorien und d) Mitwirken beim Abwickeln des Kassenvor-
Epochen der Uleralur: gangs.
d) Grundkenntnisse der li1erari<schen Gattungen;
17. Werbung und Verkaufsförderung:
b) Crundkennlnisse der literaturwissenischaftli-
a) Mitwirken bei betriebsüblichen Werbemaß-
chen Grundbegriffe;
nahmen;
c) C~rundkennl.nisse der Literaturgeschichte;
b) Mitwirken beim Einsatz von Werbemitteln
d) Grundkenntnisse der Gegenwartsliteratur. unter Berücksichtigung der Medienauswahl
12. Bibliographien und Nachschlagwerke: und der Erfolgskontrolle;
a) Kenntnisse der Deutschen Bibliographie; c) Mitwirken beim Betreuen der Kundenkar-
teien;
b) Kenntnisse des Verzeichnisses lieferbarer
Bücher; d) Mitwirken bei der Schaufenstergestaltung;
c) Kenntnisse der ßdfsorLiments-Katafog,e; e) Mitwirken beim Aufbau und be,i de,r Betreu-
ung von Büchertischen und Ausstellungen;
d) Grundkenntnisse der Fachkataloge;
f) Kenntnisse der Messen und Ausstellungen
e) Gnmdkc>nntrüsse m(:hrbänidigc>r Lexika.
sowie anderer verkaufsfördernder Maßnah-
13. Kenntnisse der wi.ssenschaftlichen Arbeitsgebiete men.
und FachausdrückE~:
a) Grundkenntni,sse der A rbeitsgebi,ete der ein- 18. Rechnungswesen:
zelnen Wissenschaften; a) Kenntniisse des betrieblichen Kontenplans;
b) Grundkenntnisse wissenschaftlicher Fachaus- b) Mitwirken beim Kontieren von Belegen;
drücke; c) Mitwirken beim Führen von Sachkonten;
c) Grundkenntnisse wissenschaftlicher und kul- d) Grundkenntnisse der AbschlußarbeHen;
tureller rnst i tutionen. e) Grundkenntnisse betrieblicher Steuern und
14. Herstellung von Büchern, Zeitschriften und ande- Versicherungen;
ren Informationsträgern: f) Grundkenntnisse der Betriebsabrechnung und
a) Grundkenntnisse der wichtigsten Buchschrif- Kalkulation eines Buchhandelsbetriebes;
ten; g) Mitwirken beim Bank- und Postscheckver-
b) Grundkenntnisse der manuellen und maschi- kehr.
nellen Sa tzherstelhmg;
c) Grundkenntnisse der Druckverfahr,en: Ti,ef- 19. Kenntnisse der automatisierten Datenverarbei-
tung:
druck, Hochdruck, Flachdruck und Siebdruck;
d) Grundkenntnisse der Bindearten; a) Grundkenntnisse des Prinzips, der Methoden,
Ziele, Möglichkeiten und Auswiirkungen der
e) Grundkenntnisse der Schallplattenkunde; automatisierten Datenverarbeitung;
f) Grundkenntnisse der audiovisuellen Medi,en,
b) Grundkenntni,ss,e des Aufbaus und Betriebs
insbesonden_~ Kassette, Bildp1'atte und Film der Datenverarbeitung und ihrer Stellung in
sowie des Medienverbundes. der Unternehmungsorganisation;
15. Einkauf: c) Grundkenntnisse der Methoden der Datener-
a) Kenntnisse der Bezugswege und -formen so- fassung, der wesentlichen Datenträger und
wie der Bczu~Jsbedingungen und Preisbin- deren Anwendung;
dung; d) Grundkenntnisse des Aufbaus, der Arbeits-
b) Kenntnisse der Zahlungsarten; weise und Leistung von Datenverarbeitungs-
c) Kenntnisse der Bücherzettel; anlagen;
d) M1twirken b(-üm Ermitteln von Bezugsquellen e) Grundkenntnisse der Anwendung der auto-
und beim Abwickeln von Bestellungen; matisierten Datenverarbeitung für typische
e) selbständige,s Bearbeiten der Wareneingänge Arbeitsabläufe im Betrieb und de,r Schlüssel-
einschließlich dm Warenprüfung; systeme.
f) Mitwirken beim Auszeichnen;
20. Kenntnisse des Personalwesens und der Verwal-
g) MilwirkL'.n bei der Lagerordnung und Lager- tung:
kontrolle;
a) Kenntnisse der Aufgaben und Bedeutung der
h) Kenntnisse der Laqcrergänzung. Verwaltung und des Personalwesens;
16. Verkauf und Vertrieb: b) Kenntnisse der Arbeitspapiere;
a) Kenntnisse der Marktsi Luation und ihrer Ein- c) Kenntnisse der freiwilligen sozialen Leistun-
flüsse auf den Absatz; gen des Ausbildungsbetriebes;
Nr. 93 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973 1643
d) K ('nn t.n issP U('S i1rnr,rlwt.riPblichen Aus- und die Vermittlung der nachstehenden Kenntnisse und
FurLbildunqswr's1:ns d<:s Ausbildungsbetrie- Fertigkei,ten nach § 3 nach folgender Anleitung sach-
bes; lich gegliedert werden:
P) Ktmlniss(: dPs ilufkr- und iiberbetrieblichen
1. Herstellung von Büchern, Zeitschriften und an-
;\ us- und Forl bi ldungswesens, Deutsche Buch-
h~indl<'r.sch u!(', Fc1chschule des Deutschen deren Informa ti,onsträgern:
Bud1h<1nd('is, lkulsdws Bucbhändler-Seminar; a) Kenntnisse der Papiersorten, Papiereigenschaf-
1) Kenntnisse der Lohn- und Gehaltsabrechnung. ten und -formate;
(3) Nc,Jwn der Vermittlung der Kenntnisse und b) Kenntnisse der gebräuchlichen Schriftarten
Fertigkeiten nilch Absd!1 2 soll in den Ausbildungs- und Schriftgrade;
sU.il.ten d<'s Budih<1 ndrds mit dem Schwerpunkt Sor- c) Kenntnisse der Satz-, der Reproduktions- und
timent dir: Vcrmiltllm~J der nachstehenden Kennt- Druckverfahren;
niss<: und F,,rl iqkeitc,n nilch § 3 nach folgender An-
d) Kenntnisse der Einbandarten und Bindever-
leitunrJ sc1cl1lich qegliederl werden:
fahren;
1. Einkc1ttf: e) Kenntnisse der Arbeitsabläufe in der Her-
a) Kcnnlnis.c,r: der Bc:sorgungsdienste; stellung;
b) MilwirL,:n beim Iksl.r:llcn und Bezug vom Ver- f) Grundkenntnisse der Illustration und Buch-
lag, BiJr.c,orLinwnl, Kommissionär und Gros- ausstattung;
sisten; g) Grundkenntnisse der Chemiegraphie;
c) sclhslündirj(,,) lkr1r1wilcn der Bestellkartei;
h) Mitwirken bei Umfangsberechnungen und der
d) Kt:nnlnis,,(' cil'r Hr1ndelsbräuche; Satzgestaltung;
e) Mi t.w irkcn bc:i dt:r Lc1rJerergänzung, den La- i) Mitwirken bei der Korrektur und dem Um-
qerbcst c1rubd uJ nahnHin und der Lagerkontrolle bruch;
sowie hc im ;\ uswcrten der B11chlaufkarten;
k) selbs,tändiges ßearbeiten von einfachen Kal-
f) Mitwirken beim /\uswühlen und Bestellen von kulationen;
aktuellen Titeln:
1) Lektorat und Redaktion:
aa) Benrteilen von aktuellen Titeln,
aa) Grundkenntnisse der Manuskriptbearbei-
bb) Mitwirken bc~i Informationsgesprächen mit
tung,
Vertretern,
bb) Grundkenntnisse der literarischen Agen-
cc) Mitwirken beim Auswerten der Anzeigen
turen,
im „Börsenblatt für den Deutschen Buch-
handel" und anderer Informationsmittel; cc) Kenntnisse des Verlagsvertrages und des
Titelschutz-es,
g) Kenntnisse der Bezuqswege für Zeitschriften;
dd) Kenntni5,se der Redaktionsarbei-t,
h) Mil wirken beim Bestellen der Zeitschriften;
ee) selbständig,es Bearbeiten von Titeleien,
i) MHwirk(,n beim Verkehr mit der Postzeitung,s- Inhaltsverzeichnissen und Registern,
stelle. ff) Kenntnisse der ISBN (Internationale Stan-
2. Bibliographien und Nachschlagwerke: dard-Buch-Nummer).
a) Selbslündiges Benutzen von Bibliographien, 2. Verkauf und Vertrieb:
bibliographischen Hilfsmitteln und versteck-
ten Bibliographien; a) Grundkenntnisse des Verlagsmarketing;
b) selbsUindiger Umgang mit ausländischen Bi- b) Kenntnisse der Prnis- und Konditionsgestal-
bliographien und Katalogen; tung;
c) Mitwirken beirn Erstellen von Angeboten und c) Kenntnisse der Vertriebswege und Handels-
Verzeichnissen; sparten;
d) Kenntniss(: der bibliographischen Auskunfts- d) Kenntnisse der betrieblichen Vertriebsorgani-
stellen. saUon, Auslieferung, Expedition;
e) Kenntnisse des Vertretereinsatzes;
3. Verkcrnf und Vertrieb:
f) Kenntnisse der Buchlauf-Karte;
a) Mitwi,rkcn bei der Absatzplanung und Absatz-
g) Mitwirken bei Kommissionsabrechnungen;
kontrolle;
h) Kenntnisse der Aufgaben der Verleger-Inkas-
b) Kenntnisse der buchhändlerischen Dienstlei-
so-Stelle, Kreditliste.
stungen;
c) Mitwirken bei der Terminüberwachung mit 3. Kenntnisse der für die Berufsausübung notwendi-
Hilfe der Zeitschriften- und Fortsetzungskartei; gen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen:
d) Mitwirken beim Verkehr mit Biblio.theken. a) Grundkenntni,sse der geschichtlichen Entwick-
(4) Neben clc:r Vermittlung der Kenntni5,se und lung des Urheber- und Verlagsrechts;
Ferti,gkeiten nach Absatz 2 soll in Ausbildungsstät- b) Kenntnisse des Urheberrechts;
ten des Buchhandels mit dem Schwerpunkt Verlag c) Kenntnisse des Verlagsrechts.
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(5) Neben der Vermittlung der Kenntnisse und b) Mitwirken bei der Titelaufnahme, beim Er-
Fertigkeiten nuch Absatz 2 soll in Ausbildungsstät- stellen von Verzeichnissen und Angeboten;
ten des Buchhandels mit dem Schwerpunkt Antiqua- c) Kenntnisse ausländischer Bibliographi,en und
riat die Vermittlung der nachstehenden Kenntnisse Kataloge.
und Fcrti~Jkciten nach § 3 nach folgender Anleitung
sach 1ich gegliedert werden:
3. Verkauf und Vertrieb:
1. Einkauf: a) Kenntnisse der Versandwege und der Berech-
a) Kenntnisse der historischen Buchgattungen, nungsarten, insbesondere der buchhändleri-
der Druck- und Originalgrafik; schen Verkehrswege und ihrer Sammelstellen
b) Mitwirken beim Beurteilen der literarischen, sowie des Stückgutes (Bahn-Sammelverkehr
künstlerischen und wissenschaftlichen Aussage und Auto-Spedition);
sowie anderer warenkundlicher Gesichts- b) Kenntnisse der Verpackungsarten, insbeson-
punkte; dere der Normkartonagen, Paletten und Be-
c) Mitwirken beim Beurteilen der Marktsituation hälter sowie der individuellen Verpackungs-
und Absatzchancen; arten;
d) Grundkenntnisse der Buchauktion; c) Kenntnisse der Dienstleistungen, der Lieferbe-
e) Mitwirken beim Bearbeiten und Bewerten dingungen und der Usancen des Zwischen-
von Angeboten, Kollationieren; buchhande1ls;
f) Mitwirken beim Auswerten der Antiquariats- d) Kenntnisse der maschinellen Fakturierung;
beilage des Börsenblattes für den Deutschen e) Kenntnisse des Außendienstes.
Buchhandel und anderer Informationsmätel;
g) Mitwirken beim Ausführen von Bestellungen
aus Kollegen- und Verlagskatalogen; § 6
h) Kenntnisse der Warenheschaffung im Anti-
Ausbildungsrahmenplan
quariat.
2. Bibliographien und Nachschlagwerke: Zeitliche Gliederung
a) Kenntnisse der Bibliographi,en'. und biblio-
graphischen Hilfsm it:tel für die Preisgestaltung; (1) Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkei-
ten nach § 5 soll unter Berücksichtigung der jewei-
b) selbständiger Umgang mi,t deutschen und aus-
ligen Schwerpunkte der Ausbildungsstätten des
ländischen Bibliographien, der Bibliographie
Buchhandels nach der Anleitung in den folgenden
der Bib1iographien und Katalogen;
Absätzen zeitlich gegliedert werden.
c) Kenntnisse der Einbandkunde;
d) Mitwirken beim Transkribieren fremder (2) Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertig-
Sehr i,ftsprachen; keiten nach § 5 Abs. 2 soll in allen Ausbildungs-
e) Grundkenntnisse der Konferenzsprachen u~d stätten des Buchhandels nach folgender Anleitung
der lateinischen Sprache. zeitlich gegliedert werden und unter Beachtung der
bei den einzelnen Buchstaben der Nummern 1 bis 3
3. Verkauf und Vertrieb: angegebenen zeitlichen Richtwerte erfolgen:
a) Grundkenntnisse der Antiquari,atskalkulation;
1. Im ersten Ausbildungsjahr:
b) selbständige Titelaufnahme;
c) Mitwirken bei der Kataloggestaltung; a) Einkauf nach § 5 Abs. 2 Nr. 15 in zwei Mona-
ten;
d) Kenntnisse der wichtigsten Sammelgebiete;
b) Bibliographien und Nachschlagwerke nach
e) Kenntnisse der Usancen der Liga.
§ 5 Abs. 2 Nr. 12 in zwei Monaten;
(6) Neben der Vermittlung der Kenntnis,se und c) Rechnungswesen nach § 5 Abs. 2 Nr. 18 in
Ferti,gkeiten nach Absatz 2 soll in Ausbiildungs!S,tät- drei Monaten;
ten des Buchhande,ls mit dem Schwerpunkt Zwi- d) Herstellung von Büchern, Zeitschriften und
schenbuchhandel die Vermittlung der nachstehenden anderen Informationsträgern nach § 5 Abs. 2
Kenntnisse und Fertigkeiten nach§ 3 nach folgender Nr. 14 in zwei Monaten;
Anleitung sachlich gegliedert werden: e) Kenntnisse der wissenschaftlichen Arbeitsge-
biete und Fachausdrücke nach § 5 Abs. 2 Nr. 13
1. Einkauf:
in einem Monat;
a) Mitwirken bei der Titelauswahl, der Lager-
f) Verkauf und Vertrieb nach § 5 Abs. 2 Nr. 16
ergänzung, den Lagerbestandsaufnahmen und
und Werbung und Verkaufsförderung nach
der Lagerkontroll c;
§ 5 Abs. 2 Nr. 17 in zwei Monaten.
b) Kenntnisse der ISBN und der Barsortiment-
sigel im VIB.
2. Im zweiten Ausbildungsjahr:
2. Bibliographien und Nachschlagwerke: Verkauf und Vertrieb nach § 5 Abs. 2 Nr. 16 und
a) Selbständi,ges Benutzen von Bibliographien Werbung und Verkaufsförderung nach § 5 Abs. 2
und bibliographischen Hilfsmitteln; Nr. 17 in sechs Monaten.
Nr. 93 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973 1645
3. Im dritten /\usbildungsjahr: bb) Kenntnisse der für die Berufsausübung
a) Kenntnisse der automatisierten Datenverarbei- notwendigen Gesetze, Verordnungen und
tung nach§ 5 Abs. 2 Nr. 19 in einem Monat; Bestimmungen nach§ 5 Abs. 4 Nr. 3;
b) Kenntnisse des Personalwesens und der Ver- c) Schwerpunkt Antiquariat:
waltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 20 in einem Mo- aa) Einkauf nach§ 5 Abs. 5 Nr. 1,
nat; bb) Bibliographien und Nachschlagwerke nach
c) Bibliographien und Nachschlagwerke nach § 5 Abs. 5 Nr. 2;
§ 5 Abs. 2 Nr. 12, Kenntnisse der wissenschaft- d) Schwerpunkt Zwischenbuchhandel:
lichen Arbeitsgebiete und Fachausdrücke nach Verkauf und Vertrieb nach§ 5 Abs. 6 Nr. 3.
§ 5 Abs. 2 Nr. 13, Herstellung von. Büchern,
Zeitschriften und anderen Informationsträgern
nach § 5 Abs. 2 Nr. 14, Einkauf nach § 5 Abs. 2 § 7
Nr. 15, Verkauf und Vertrieb nach § 5 Abs. 2 Ausbildungsplan
Nr. 16, Werbung und Verkaufsförderung nach
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
§ 5 Abs. 2 Nr. 17 und Rechnungswesen nach
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
§ 5 Abs. 2 Nr. 18 in vier Monaten.
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
4. Während der fJesc1mlen Ausbildungszeit:
Kenntnisse und :rerti~Jkciten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 § 8
bis 11. Berichtsheft
(3) Die Verm i III ttn~J der Kenntnisse und Fertigkei- Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
ten nach § 5 Abs. 3 bis 6 soll insgesamt jeweils sechs eines Ausbildungsnachweises zu führen. Dem Aus-
Monate im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zubildenden ist Gelegenheit zu geben, das Berichts-
nicht überschreiten und nach folgender Anleitung heft während der Ausbildungszeit zu führen. Der
zeitlich gegliedert werden: Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durch-
zusehen.
l. Im zweiten Ausbildungsjahr: §9
a) Schwerpunkt Sortiment: Zwischenprüfung
aa) Einkauf nach§ 5 Abs. 3 Nr. 1,
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
bb) Verkauf uncl Vertrieb nach § 5 Abs. 3 Sie soll nach zwölf Monaten stattfinden.
Nr. 3,
cc) Biblioqrnphien und Nachschlagwerke nach (2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand
§5Abs.3Nr.2; praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prü-
fungsdauer bis zu 180 Minuten durchzuführen. Sie
b) Schwerpunkt Verlag: erstreckt sich auf die für die ersten zwölf Monate
aa) Herstellung von Büchern, Zeitschriften in § 6 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten so-
und anderen Informationsträgern nach § 5 wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
Abs. 4 Nr. 1, den Rahmenplänen zu vermittelnden Lehrstoff, so-
bb) Verk,rnf und Vertrieb nach § 5 Abs. 4 weit dieser für die Berufsausbildung zum Buchhänd-
Nr. 2; ler wesentlich ist.
c) Schwerpunkt Antiquariat: (3) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter
aa) Einkauf nach§ 5 Abs. 5 Nr. 1, Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2 vor-
geschriebene Prüfungsdauer unterschritten werden.
bb) Verkauf und VertriE~b nach § 5 Abs. 5
Nr. 3;
§ 10
d) Schwerpunkt Zwischenbuchhandel:
Abschlußprüfung
aa) Einkauf nach§ 5 Abs. 6 Nr. 1,
bb) Bibliographien und Nachschlagwerke nach (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
§ 5 Abs. 6 Nr. 2, § 5 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf
cc) Verkauf und Vertrieb nach § 5 Abs. 6 den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Nr. 3. soweit dieser für die Berufsausbildung zum Buch-
händler wesentlich ist.
2. Im dritten Ausbildungsjahr: (2) In der Prüfung soll die Art der Ausbildungs-
a) Schwerpunkt Sortiment: stätte nach § 5 Abs. 3 bis 6 berücksichtigt werden.
aa) Einkauf nach § 5 Abs. 3 Nr. 1, (3) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf fol-
bb) Verkauf und Vertrieb nach § 5 Abs. 3 gende Prüfungsfächer:
Nr. 3;
1. Buchhandelsbetriebslehre:
b) Schwerpunkt Verlag: In einer Prüfungsdauer von etwa 180 Minuten soll
aa) Herstellung von Büchern, Zeitschriften der Prüfling mehrere buchhandelsbezogene lite-
und anderen Informationsträgern nach § 5 rarische und praxisbezogene Aufgaben lösen und
Abs. 4 Nr. 1, dabei zeigen, daß er neben den Kenntnissen und
1646 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Fertiqkcikn der l lr:rsi('!lt1n~J von Büchern, Zeit- (5) Das Prüfungsfach Praktische Dbungen ist
schrilt(~n und c1nd,'.ren 1nfonnationsträgern, des mündlich in Form eines Prüfungsgespräches zu pni-
!Jinkr1ufs, d('S V(:1kt111fs 1md Vertriebs von Buch- fen.
h,rnde:bc1zc11qriiss('n, d('r Werbung und Verkaufs- (6) Soweit die schriftliche Prüfung in program-
fönkrunq duch die: <:tfon]('r]iclwn Kenntnisse und mierter Form durchgeführt wird, kann die vorgese-
Fertiqkei\(:ll nc1cli § '> /\IJs. 2 Nr. 1 bis 11 erwor- hene Prüfungsdauer unterschritten werden.
ben hat.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen in
2. Wirlscli,1fLsll'l1n: und Politik: mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genann-
Jn einer PrüfLrn<Jscli.rn('r von Plwa 90 Minuten soll t,en Prüfungsfächer und im Prüfungsf ach Praktische
der Pr Li fl in q rn f' h rcre lösen und dabei Dbungen ausreichende Prüfungsleistungen erbracht
zeigen, daß er a l werden. Soweit in den in Abs.atz 3 Nr. 1 bis 3
wirtsclwftlichc so·,vü~ qpsr~lischaftliche und poli- genannten Prüfungsfächern auch mündlich geprüft
tische ZusrimmcnhctnfJC der Berufs- und Arbeits- wird, sind die Ergebnisse der schriftlichen und münd-
welt dtnslr:llen und benrlcilen kann. lichen Prüfung zusammenzufassen. Bei der Ermitt-
3. Rcchnun~1svrcsen, uul.omdl i~,ierte Datenverarbei- lung des Gesamt1ergebnisses sind die Prüfungs-
tung uncl Verwultung: leistungen in den Prüfungsfächern gleich zu gewich-
ten.
In einer Prüfunqsdduer von etwa 90 Minuten soll
der Prüflinq 1n0h rere 1dqaben lösen und dabei (8) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling
zeiqen, claH 0r 11nd System der Buch- auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern
führunq, der Kcllkulalion, der automütisierten Da- · zu befreien, wenn seine Leistungen in einer in den
lenvcnirbeilunq mHl dPr eines Buch- letzten zwei Jahren vorangegangenen Prüfung aus-
lwndelslwl ric!ws v1:r-,teht. gereicht haben.
4. Praktische Ubungen: § 11
In einer Prüfungscl(wcr \'Oll 30 bis 45 Minuten soll Ubergangsregelung
der Prüf1 in9 zPi:Jen, dcif\ er anhand betriebsprak-
Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
tischer Vorgün1Je und Ta!bcstände betriebliche
krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
und wirtschaft1ichc, Zus,11nn1cnhänge versteht und
bi1sherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei
praktische Aufqahr:n kann. Dabei soll der
denn, daß die Vertragsparteien die Anwendung der
Prüfling ferner zeiqen, daß er dle Kenntnisse der
Vorschriften dieser Verordnung vereinbaren.
wichtigsten Kateqorien und Epochen der Litera-
tur sowie die Kennlnisse der wissenschaftlichen
Arbeitsgebiete und Fachausdrücke erworben hat, § 12
Bücher beurteilen und Bibliogrnphien benutzen Berlin-Klausel
kann.
Diese Verordnung giilt nach § 14 des Dritten Dber-
(4) Die in Abscüz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungs- leitungsge-setze1s vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
fächer sind schriftlich zu prüfen. Die schriftliche seitzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Er- bildung,sgesetzes auch im Land Berlin.
messen des Prüfungsausschusses durch eine münd-
liche Prüfung in einer Prüfungsdauer von etwa 10 § 13
Minuten je Prüfungsfach zu ergänzen, soweit die
mündliche Prüfung für das Bestehen der Prüfung Inkrafttreten
oder zur Verbesserung der Prüfungsleistung von Diese Verordnung tritt zwe.j Monate nach der
wesentlicher Bedeutung ist. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
Nr. 93 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973 1647
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Friseur
Vom 12. November 1973
Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksord- 17. Kenntnisse der im Friseurhandwerk gebräuch-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom lichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- ihre Pflege,
letzt geändert durch da,s Berufsbildung,sgesetz vom 18. Umgang mit Kunden, Kundenberatung und Ver-
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird im kaufstechnik,
Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit
19. Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz,
und Sozialordnung und für Bildung und Wissen-
schaft verordnet: 20. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
§ 1
§4
Geltungsbereich Ausbildungsrahmenplan
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
Ausbildungsberuf Friseur nach der Handwerksord-
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
nung. sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
§2 bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-
Ausbildungsdauer den.
Die Ausbildung dauert drei Jahre. §5
Ausbildungsplan
§ 3
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens einen Ausbildungsplan zu erstellen.
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§6
1. Beurteilen des Haares, der Kopfhaut, der Haut
und der Nägel, soweit es für die Berufsausübung Führung des Berichtsheftes
notwendig ist, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
2. Kenntnisse der bei Haar-, Haut- und Nagelbe- eine,s Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-
handlungen gebräuchlichen Mittel und ihrer legenheit zu geben, das Berichtsheft während der
Wirkungen, Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
3. Auswählen und Anwenden der für die Behand- Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
lungen geeigneten Präparate und Chemikalien,
4. Kenntnisse der bei Haar-, Haut- und Nagelbe- § 7
handlungen möglichen Schädigungen und ihre Zwischenprüfungen
Verhütung,
(1) Während der Berufsausbildung sind zwei Zwi-
5. Reinigen des Haares und der Kopfhaut,
schenprüfungen durchzuführen. Die erste soll nach
6. Massieren der Kopfhaut und Anwenden von 12 Monaten, die zweite nach 24 Monaten stattfinden.
Kopfwässern, Haarkuren und -packungen,
(2) Die erste Zwischenprüfung erstreckt sich auf
7. Haarschneiden,
die für die e11s1ten zwölf Monate in der Anlage zu § 4
8. Rasieren und Bartformen, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, die zweite
9. Frisieren, Zwischenprüfung auf die für die ersten vierundzwan-
10. Dauerwellen, zig Monate in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertig-
11. Farbverändernde Haarbehandlungen, keiten und Kenntnisse. Beide Zwischenprüfungen er-
strecken sich auch auf die während der gesamten
12. Kosmetische Pflege der Haut nach gegebenem
Ausbildungszeit nach der Anlage zu § 4 zu vermit-
Behandlungsplan und dekorative Kosmetik,
telnden Fertigkeiten und Kenntnisse, soweit sie für
13. Nagelpflege, die Durchführung der Aufgaben notwendig sind, so-
14. Kenntnisse der Arten, Formen und Werkstoffe wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
von Haarteilen und Perücken, den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
15. Anfertigen von Haarteilen sowie Instandsetzen, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich
Reinigen und Pflegen von Haarteilen und Perük- ist.
ken, (3) In c~r Fertigkeitsprüfung sollen nicht mehr als
16. Farben- und Formenlehre sowie Stilkunde, 20 Prüflinge gemeinsam geprüft werden.
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(4) In dr~r Prslc:n Zwi~;c!1c~nprüfung soll der Prüf- 4. eine modische Damenfrisur am selben Modell
linq zum Ndchweis ckr Fcrli~Jkcitcn in E-!twa 4 Stun- nach selbstgewählter zur Prüfung mitzubringen-
den sechs i\ulq,dwn durchli"ihrPn. Dafür kommen ins- der Frisurenvorlage mit Anpassung an die indi-
besondere in 13drc1cht: viduellen Eigenheiten des Modells;
J. I3eurleilen von S!.ruk lur und Pflegezustand des 5. eine kleine Gesichtsbehandlung mit folgEmden
Haares einschließlich FMhansprnche an ausge- Teilaufgaben:
losten Modellen;
a) Beurteilen des Hautzustandes (Hautdiagnose),
2. Auftra9en einer Hc1iukurpc1ckung in Scheiteltech-
b) Reinigen der Haut,
nik;
c) Legen von Kompressen und Packungen,
3. Lockerungs- und Durchblutungsmassage der
Kopfhaut nilch Auftrugen von Kopfwasser; d) Massieren in verschiedenen Massagetechni-
ken,
4. Erstellen einer Frisur durch Wickeln und ein-
e) Adstringieren;
fachere Papillotiertechniken;
5. Anwenden der Wasserwelltechnik am Ubungs- 6. ein Tages-Make-up unter Berücksichtigung der in-
kopf; dividuellen Gegebenheiten und in Anlehnung an
6. Schneiden und Feilen sowie Polieren und Lacken
die Modetendenz;
der Nägel einer Hand. 7. Fertigknüpfen eines vom Prüfling mitzubringen-
den selbstgef ertigten Haarteils von etwa 5 X 8 cm
(5) In der zweiten Zwischenprüfung soll der Prüf- Größe, bei dem eine Gazefläche von 4 Quadrat-
ling zum Nachweis der Fertigkeiten in einer Prü- zentimetern noch unbeknüpft ist.
fungsdauer von etwa fünf Stunden fünf Aufgaben
durchführen. Dafür kommen insbesondere in Be-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
tracht:
in den Prüfungsfächern Technologie, angewandte
l. Herrenhaarschnitt mit Ubergangsschnei.den, Effi- Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-
lieren und Konturenschneiden; prüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
2. Damenhaarschnitt für die in Nummer 3 genannte
Tagesfrisur; 1. im Prüfungsfach Technologie:
3. Erstellen einer Tagesfrisur am selben Modell ent- a) Kenntnisse von Aufbau, Eigenschaften, \i\Tachs-
sprechend einer selbstgewählten zur Prüfung mit- tum, Funktionen, Schäden und Erkrankungen
zubringenden Frisurenvorlage und in selbstge- sowie von biologischen Zusammenhängen des
wählter Technik; Haares und der Kopfhaut, der Haut und der
Nägel,
4. Herstellen von je drei Zentimeter Tresse:
b) Kenntnisse aktueller Arbeitsverfahren, ihrer
a) deutsch-doppelte Tresse mit starken Passees, Durchführung und der dazu erforderlichen Prä-
b) Decktresse, englische Tresse, fein; parate, Chemikalien, Werkzeuge, Geräte und
5. Ausfri sicren eines Haarteils. Maschinen,
c) Anwendungsbeispiele aus der Farben- und For-
menlehre einschließlich Stilkunde und Haar-
§ 8 trachtengeschichte bei der Frisurengestaltung,
Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung den f arbverändernden Haarbehandlungen und
der dekorativen Kosmetik,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und d) Beispiele der Kundenberatung,
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht e) Hygiene, Arbeitsschutz und Unfallverhütung
vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs- im Tätigkeitsbereich des Friseurs;
ausbildung wesentlich ist.
2. im Prüfungsfach angewandte Mathematik:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- a) Fachbezogenes Anwenden der Grundrech-
ling in etwa acht Stunden sieben Aufgaben durch- nungsarten einschließlich Prozentrechnung,
führen. Dafür kommen insbesondere in Betracht: b) Mischungsrechnen,
1. eine modische Schnittfrisur am Herrenkopf, bei c) Grundbegriffe des kaufmännischen Rechnens;
der
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
a) die Haarlänge oder -fülle deutlich verändert
a) Wirtschaftskunde,
werden muß,
b) Sozialversicherung,
b) die Technik des Schneidens dem Prüfling über-
lassen bleibt, c) Arbeitsrecht.
c) die Frisur durch Fönen zu formen ist; (4) In den Prüfungsfächern Technologie sowie
2. ein modischer Haarschnilt am Damenkopf; Wirtschafts- und Sozialkunde soll die Kenntnisprü-
fung schriftlich und mündlich, im Prüfungsfach ange-
3. eine Dauürwc~llun~J für eine modische Damen- wandte Mathematik nur schriftlich durchgeführt
frisur und werden.
Nr. 93 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973 · 1649
('.>) r:Lir die l)dl!<'r der schriftlichen Kcnnlnisprü- halb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Techno-
fung isl von fol(WIHl<>n Hic!llw(!rU!n auszugehen: logie mindestens ausreichende Leistungen erbrncht
1. im Prii!unq~;ftlch Tt!clrnuloqi<! /.wcieinhalb Stun- sind.
den; § 9
2. in den JJriilunqsfdclicrn ,rn~JCWimcHe Mathematik Dbergangsregelung
sowie WirLscfwfts- und Sozialkunde jeweils ein-
(1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
einvicrlel Stunden.
krafttreten dieser Verordnung länger als zwölf Mo-
(6) Die mündlid1c Prüfung soll insgesamt nicht nate bestehen, sind die bisherigen Vorschriften wei-
li:ingcr c1Js zwcinzig Minuten je Prüfling dauern. ter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren mit Zustimmung der zuständigen Stelle
(7) Soweit die Prüfung progrc1m1niert durchgeführt die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs-
dauer abgewichen uncl auf die mündliche Prüfung (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
ganz oder teilweise verzichtet werden. Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht zwölf
Monate bestehen, kann die zuständige Stelle zur
(8) Für die Ennitllung des Prüfungsergebnisses Vermeidung unbilliger Härten genehmigen, daß die
sind zu gewichten: bisherigen Vorschriften weiter angewendet werden.
l. die cinzcl nen Aufga bcn der Fertigkeitsprüfung:
Aufgaben l, 2 und 4 § 10
jeweils 2fach,
Aufgaben 3, 5, 6 und 7 jeweils 1fach; Berlin-Klausel
2. die einzelnen Eicher der Kenntnisprüfung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesge-
Technologie schriftlich 4fach,
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
mündlich lf ach,
werksordnung auch im Land Berlin.
angewandte Mathematik schriftlich 2fach,
Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich 2fach,
mündlich 1fach. § 11
Inkrafttreten
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der
Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie inner- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 12. November 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Friseur
I. Erstes Ausbildungshalbjahr:
Ud.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr
Beurteilen des Haares, der Kopfhaut, der Haut a) Kenntnisse de,s Aufbaus, der fügenschaften,
und der Nägel, soweit es für die Berufsaus- des Wachstums und der Funktionen des
übung notwendig ist Haares urud der Kopfhaut
(§ 3 Nr. 1) b) Erkennen und Beurteilen von Struktur-
unte:rschi1eden und Strukturveränderungen
des Haares
c) Kenntnisse der Haarschäden
2 Auswählen und Anwenden der für die Be- a) Kenntni,sse der Grundsätze des Umgehens
handlungen geeigneten Präparate und Chemi- mit Chemikalien
kalien
b) Mischen und Verdünnen von Chemikalien
(§ 3 Nr. 3)
und Präparaten
3 Reinigen des Haarns und de,r Kopfhaut Naßreini,gen miit schäumenden und nicht-
(§ 3 Nr. 5) schäumenden Präparaten
4 Massie.ren der Kopfhaut und Anwenden von Auftragen von Kopfwässern, Haarkuren und
Kopfwässern, Haarkuren und -packungen -packungen mit und ohne Scheiteltechnik so-
(§ 3 Nr. 6) wie Weiterbehandeln, insbesondere Abspülen
und Emulgieren je nach Art der verwendeten
Präparate
5 Haarschneiden Abteiilen und Bestimmen der Haarlängen so-
(§ 3 Nr. 7) wie Vorschneiden mit der Haarschneide-
maschine
6 Frisieren Vorformen der geplanten Frisur unter Berück-
(§ 3 Nr. 9) siichtigung von Haaransatz, Wuchsrichtung
und FaH des Haares
7 Dauerwellen Schützen von Kopf- und Gesichtshaut, insbe-
(§ 3 Nr. 10) sondere durch Cremen und Abdecken zur Vor-
bereiitung der Dauerwelle
8 Farbverändernde Haarbehandlungen Kenntnisse der Verfahren farbverändernder
(§ 3 Nr. 11) Haarbehandlungen, insbesondere des Haar-
färbens, -tönens, -blondierens und -entfärbens,
sowie der Unterschiede dieser Verfahren
9 Anfertigen von Haartei,len sowi,e Insta:ndse,t- a) Auf spannen von Haartei,len und Perücken
zen, Reinigen und Pflegen von Ha,arteilen und sowie Ordnen des Haares
Perücken
b) Naß- und Trockenreinigen von Haarteilen
(§ 3 Nr. 15)
und Perücken unter Beachtung der Schutz-
vorschriften
Nr. ~n 'fdg der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973 1651
U. Zweites AusbHdung".;h,,dbjahr:
Ud. TPil d<!s All:;liildt111~JslH:rulsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
------·----------------------'-----------------------
I3curleil('Jl des I-ldiH<)S, der Kopfhaut, der Haut a) Prüfen und Beurteilen von Struktur und
und der Nctgcl, soweit es für die Berufsaus- Pflegezustand des Haares
übung notw<~ndiq ist b) Kenntnisse der wesentlichen biologischen
(§ 3 Nr. 1)
Zusammenhänge von Haar und Kopfhaut,
Haut und Nägeln
2 Kenntnisse der bei Haar-, Haut- und Nagel- Kenntnisse der anorganischen Chemikalien,
behrmdlungen gebri:iuchJichen Mittel und ihrer die bei Haar-, Haut- und Nagelbehandlungen
Wirkunqen und bei hygienischen Maßnahmen Verwen-
(§ 3 Nr. 2) dung finden, insbesondere des Wassers, des
Wasserstoffperoxids, der Säuren, Laugen, Salze
und ihrer Wirkung
3 Auswi:ihlen und Anwenden der für die Be- Auswählen der für die Behandlungen geeig-
handlungen qc~eiqncten Präparate und Chemi- neten Chemikalien und Präparate unter Be-
kalien rücksichtigung des Haar- oder Hautzustandes
(§ 3 Nr. 3) sowie des Behandlungszieles
4 Reinigen des IIa,m•s und der Kopfhaut Trockenreinigen
(§ 3 Nr. 5)
5 Massieren der Kopfhaut und Anwenden von Manuelles Massieren der Kopfhaut, insbeson-
Kopfwcts,sern, Haarkuren und -packungen dere Lockerungsmassage, Durchblutungsmas-
(§ 3 Nr. 6) sage
ß Haarschneiden a) Vorformen der geplanten Frisur unter Be-
(§ 3 Nr. 7) rücksichtigung von Haaransatz, Wuchs-
richtung und Fall des Haares
b) Schneiden mit verschiedenen Haarschnei-
degeräten, insbesondere Konturenschnei-
den, Stumpfschneiden, Effilieren mit der
Effilierschere
7 Rasieren und Bartformen Rasieren mit Messern, Klingen und anderen
(§ 3 Nr. 8) Rasiergeräten einschließlich Vor- und Nach-
behandlung
8 Frisieren a) Formen der Frisur durch Wkkeln, Wellen
(§ 3 Nr. 9) und einfachere Papilloti.ertechniken
b) Ausfrisieren einfacher Frisuren
9 Dauerwellen a) Abteilen des Haares, Bestimmen der Wick-
(§ 3 Nr. 10) lerstärke und Wickeln des Haares
b) Ansetzen der gewählten DauerweUpräpa-
rate nach Anweisung
10 Farbverändernde Haarbehandlungen Farbansprache:
(§ 3 Nr.11) Feststellen der Ausgangsfarbe
11 Nagelpflege a) Schneiden und Feilen der Nägel
(§ 3 Nr. 13)
b) Polieren und Lacken der Nägel
H152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Lid.
Teil des /\ ushi ldun9sberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
--- "- ··-
1 2 3
12 Kenntnisse der Artern, Formen und Werkstoffe a) Kenntnisse der Art, Herkunft und Verwen-
von Haarteilen und Perücken dung der Haarsorten und der als Haar-
(§JNr.14) ersatz verwendeten Fasern
b) Kenntnisse der speziellen Eigenschaften
der für Haarteile und Perücken verwende-
ten Haare und Fasern
n Anfortigen von Haarteilen sowie Instandset- a) Zeichnen und Montieren von Haarteilen
zen, Reinigen und Pflegun von Haarteilen und und Perücken
Perücken
b) Anwenden von speziellen Pflegepräparaten
(§ 3 Nr. 15)
für Haarteile und Perücken
14 rarben- und Formen lehre sowie Stilkunde Kenntnisse der Formelemente, insbesondere
(§ J Nr. 16) der Linien, Flächen und Körper
Hi. Drittes Ausbildungshalbjahr:
Beurteilen des Ifaare,s, der Kopfhaut, der Haut a) Prüfen und Beurteilen
und der NJgel, soweit es für di,e Berufsaus- aa) von Zustand und Funktion der Kopf-
übung notwendig ist haut,
(§ 3 Nr. 1)
bb) der Gestaltmerkmale der Haut, insbe-
sondere der Felderung, der Poren, der
Falten und des Reliefs,
cc) der Tätigkeitsmerkmale der Haut, ins-
besondere der Talg- und Schweiß-
absonderung und der Durchblutung
b) Kenntnisse des Aufbaus, der Eigenschaften,
des Wachstums und der Funktionen der
Haut
2 Kenntnisse der bei Haar-, Haut- und Nagel- Kenntnisse der organischen Chemikalien, die
behundlungen gebräuchlichen Mittel und ihrer bei Haar-, Haut- und Nagelbehandlungen und
Wirkungen bei hygienischen Maßnahmen Verwendung
(§ 3 Nr. 2) finden, insbesondere der Alkohole, organi-
schen Lösungsmittel, Fette, organischen
Säuren und ihrer Salze
3 Auswählen und Anwenden der für die Be- Anwenden der für die Behandlungen geeigne-
handlungen geeigneten Präparate und Chemi- ten Präparate und Chemikalien
kalien
(§ 3 Nr. 3)
4 Massieren der Kopfhaut uILd Anwenden von Dosieren und Ansetzen von Haarpflegepräpa-
Kopfwässern, Haarkuren und -packungen raten nach gegebenem Behandlungsplan
(§ 3 Nr. 6)
5 Haarschneiden a) Ubergangsschneiden mit Kamm und Schere
(§ 3 Nr. 7) und mit der Haarschne1demaschine
b) Effilieren mit Haarschneidescheren und
Effiliergeräten
6 Rasieren und Bartformen Vorschneiden des Bartes mit der Haar-
(§ 3 Nr. 8) schneidemaschine
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973 1653
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
7 DauerweLlen a) Auftragen des Wellmittels
(§ 3 Nr. 10)
b) Uberwachen de,s Wellvorganges und der
Einwirkze1t
c) Fixieren und Weiterbehandeln der Dauer-
welle je nach Art der verwendeten Präpa-
mte
8 Farbverändernde Haarbehandlungen a) AbteHen de1s Haares und Auftragen von
(§ 3 Nr. 11) farbveränd:emden Mitteln
b) Uberwachen der Farbveränderung und der
Einwirkzeit
c) Weiterbehandeln, itilisbe,sondere Emulgie-
ren, Abspülen, Neutralisieren
9 Kosmetische Pflege der Haut nach ge1g•ebenem a) Re1inigen der Haut sowie Legen von Kom-
Behandlungsplan und dekoraNve Kosme,tik pressen nach gegebenem Behandlungsplan
(§ 3 Nr. 12)
b) Formen von Augenbrauen und Wimpern
10 Nagelpflege Entfernen der Nag,elhaut
(§ 3 Nr. 13)
11 Kenntnisse der Arten, Formen und Werkstoffe Kenntnisse der Arten und fügenschaften von
von Haarteilen und Perücken Werk- und Hil.fsstoffen für Haarteile und
(§ 3 Nr. 14) Perüclrnn
12 Anfertigen von Haarteilen sowie Instandset- a) Tressieren und Kordeln
zen, Reinigen und Pflegen von Haarteilen und
b) Erkennen von Art und Qualität der in
Perücken
Haarteilen und Perücken verarbeiteten
(§ 3 Nr. 15)
Werkstoffe
13 Farben- und Formenlehre sowie Stilkunde a) Kenntnisse der Systeme der Farbenlehre,
(§ 3 Nr. 16) Farbkrei,se, Gegenfarben, Farbenmischung
b) Kenntnisse der Proportionsl,ehre des
menschlkhen Körpers und der Frisur
IV. Viertes Ausbildungshalbjahr:
Beurteilen des Haares, der Kopfhaut, der Haut a) Beurteiiilen des Haiares und der Kopfhaut
und der Nägel, soweit es für di,e Berufsaus- im HtnbLick auf das Anwenden von Haar-
übung notwenfög ist kuren und -packungen sowie auf Dauer-
(§ 3 Nr. 1) wellen
b) Unterscheiden der ärztlich behandlungs-
bedürftigen von kosmetisch zu behandeln-
den Hautveränderungen
c) Kenntnisse der Schäden und Erkrankungen
der Haut und der Kopfhaut
2 Kenntnisse der bei Haar-, Haut- und Nagel- Kenntnis,se der kosmetischen Präparate, insbe-
behandlungen gebräuchlichen Mittel und ihrer sondere der Reinigungspräparate, Haarpflege-
Wirkungen präparate, Frisiermitte,l, struktur- und f arbver-
(§ 3 Nr. 2) ändernden Haarbehandlungsmittel, Haut- und
Nagelpflegepräparate und der speziellen
Pflegepräparate für Haarteile und Perücken
16.54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
-----·--
Lid.
T<)il cl(!S /\ ushildungsherufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr .
.... --~- - -··-·--
1 2 3
3 Massieren der Kopfhaut und Anwenden von Manuelles Massieren der Kopfhaut im Binde-
Kopfwässern, Haarkuren und -packungen gewebe
(§ 3 Nr. 6)
4 Rasieren und Bartformen Formen des Bartes mit Kamm und Schere
(§ 3 Nr. 8)
5 Frisieren Formen der Frisur durch Fönen und durch
(§ 3 Nr. 9) schwi,erigere Papillotiertechniken
--
6 Fa rbveründernde Haarbehandlungen Dosieren und Ansetzen farbverändernder Mit-
(§ 3 Nr. 11) te,l nach gegebenem Behandlungsplan
7 Kosmetische Pflege der Haut nach gegebenem a) Manuelles Massieren in einfachen Mas-
Behandlungsplan und dekorative Kosmetik sagetechniken nach gegebenem Behand-
(§ 3 Nr. 12) lung,splan
b) Anwenden von Packungen, Masken und
Dampfbädern nach gegebenem Behand-
1
lungsplan
c) Anbringen von künstlichen Augenbrauen,
-wimpern und Bärten
8 Kenntnisse der Arten, Formen und Werkstoffe Kenntnisse der Verfahren der Haarpräparation
von Haarteilen und Perücken
(§ 3 Nr. 14)
9 Anfertigen von HaarteHen sowie Insitandset- a) Knüpfen
zen, Reinigen und Pflegen von Haarteilen und
b) Formen von Frisuren und Ausfrisieren von
Perücken
Haarteilen und Perücken
(§ 3 Nr. 15)
10 Farben- und Formenlehre sowie Sti,lkunde a) Anwenden der Farbenlehre bei farbverän-
(§ 3 Nr. 16) dernden Haarbehandlungen
b) Kenntnisse der Stilkunde, insbesondere der
Haartrachtengeschichte
V. Fünites Ausbildungshalbjahr:
Beurteilen des Haares, der Kopfhaut, de-r Haut a) Beurteilen des Haares im Hinblick auf
und der Nägel, soweit es für die Berufsaus- farbverändernde Haarbehandlungen
übung notwendig ist
b) Erkennen des Hauttyps
(§ 3 Nr. 1)
c) Kenntnisse des Aufbaus, der Eigenschaf-
ten, des Wachstums und der Funktionen
der Nägel
2 Kenntnisse der bei Haar-, Haut- und Nagel- Kenntnisse der chemisch-biologischen Reak-
behandlungen gebräuchlichen Miittel und ihrer tionen an Haar, Haut und Nägeln
Wirkungen
(§ 3 Nr. 2)
3 Massieren der Kopfhaut und Anwenden von Massieren der Kopfhaut mit Massageappara-
Kopfwctsscrn, Haarkuren und -packungen ten
(§ 3 Nr. 6)
Nr. 93 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973 1655
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Ud.
'l'<'il rl<~s i\11shild11n~1shcrufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
4 J ladrsd1neidcn Frisurenvorschläge als Grundlage für den
(§JNr.7) Haarschnitt unter Berücksichtigung der Kopf-
und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, der
Ha,arqualität und -quantität sowie der Mode-
tendenz
5 Frisieren Frisurenvorschläge unter Berücksichtigung
(§ 3 Nr. 9) der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamt-
erscheinung, der Haarqualität und -quantität
sowie der Modetendenz
6 Dauerwellen a) Bestimmen des Dauerwellverfahrens unter
(§ 3 Nr. 10) Berücksichtigung der Haarqualität und der
Modetendenz
b) Dosieren und Ansetzen der gewählten
Wellpräparate
7 Kosmetische Pflege der Haut nach gegebenem a) ManueHes Massieren in schwierigen Mas-
Behandlun~1splan und dekorative Kosmetik sagetechniken sowie Massage mit Mas-
(§ 3 Nr. 12) sageapparaten nach gegebenem Behand-
lungsplan
b) Färben von Augenbrauen, -wimpern und
Bärten
8 N agelpfle,ge Beurteilen von Form, Beschaffenheit und Ver-
(§ 3 Nr. 13) änderungen der Nägel aus kosmetischer Sicht
9 Kenntnisse der Arten, Formen und Werkstoffe Kenntnisse der Arten und Formen von Haar-
von Haarteilen und Perücken teilen und Perücken
(§ 3 Nr. 14)
10 Anferügen von Haarte11en sowi,e Instandset- a) Anfertigen einfach er Haarteile
zen, Reinigen und Pflegen von Ha,arteilen und b) Farbauffrischen und Farbverändern bei
Perücken
Haarteilen und Perücken nach gegebenem
(§ 3 Nr. 15)
Behandlungsplan
11 Farben- und Formenlehre sowie Stilkunde Anwenden der Formenlehre bei der Frisuren-
(§ 3 Nr. 16) gestaltung
VI. Sechstes Ausbildungshalbjahr:
Beurteilen de,s Haüres, der Kopfhaut, der Haut Kenntni,sse der Schäden und Erkrankungen
und der Nägel, soweit es für di,e Berufsaus- der Nägel
übung notwendig ist
(§ 3 Nr. 1)
2 Kenntnisse der bei Haar-, Haut- und Nagel- a) Kenntnisse der Wirkungen der einzelnen
behandlungen gebräuchlichen Mittel und ihrer Bestandteile und der in den verschiedenen
Wirkunge:!n Präparaten getroffenen Kombination
(§ 3 Nr. 2) b) Kenntnisse der möglichen Nebenwirkun--
gen und der besonderen Fälle, die die An-
wendung bestimmter Präparate ausschlie-
ßen
1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Lid.
Nr.
Teil des /\ushildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
.. -- - --~-·-·-- ---·----
1 2 3
3 Mc:issicrcn der Kopfhaut und Anwenden von Aufstellen von Behandlungsplänen für das
Koplwüssern, Haarkuren und -packungen Anwenden von Kopfwässern, Haarkuren und
(§ 3 Nr. 6) -packungen
4 Haarschneiden Haarschneiden nach Frisurenvorschlag
(§ 3 Nr. 7)
5 Frisieren Ausfrisieren schwieriger Frisuren
(§ 3 Nr. 9)
6 Dauerwellen Erstellen von Dauerwellen nach verschiede-
(§ 3 Nr. 10) nen Verfahren
7 Farbverändernde Haarbehandlungen a) Farbansprache:
(§ 3 Nr.11) Auswählen der ZieUarbe unter Berücksich-
tigung der Ge,samterscheinung und der
Modetendenz
b) Feststellen der Verträglichkeit der Haut
8 Kosmetische Pflege der Haut nach gegebenem a) Anwenden von Bestrahlungen nach ge-
Behandlungsplan und dekorative Kosmeitik gebenem Behandlungsplan
(§ 3 Nr. 12)
b) Auftragen von Make-up-Präparaten
c) Enthaaren
9 Anfertigen von Haarteilen sowi,e Instandset- Instandsetzen von Haarteilen und Perücken
zen, Reinigen uil!d Pflegen von Haarteilen und
Perücken
(§ 3 Nr. 15)
10 Farben- und Formenlehre sowie SUlkunde a) Anwenden der Farbenlehre bei der deko-
(§ 3 Nr. 16) rativen Kosmetik
b) Anwenden der Formenlehre bei der deko-
rativen Kosmetik
VII. Während der gesamten Ausbildungszeit:
Kenntni,sse der bei Haar-, Haut- und Nagel- a) Kenntnisse der chemischen und der ther-
behandlungen möglichen Schädigungen und mischen Schädigungen, der Schädigungen
ihre Verhütung durch Strahlen sowie der mechani,schen
(§ 3 Nr. 4) Schädigungen
b) Maßnahmen zu ihrer Verhütung
2 Kenntnisse der im Friseurhandwerk gebräuch- a) Kenntnisse der Werkzeuge und Geräte zur
lichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen so- manuellen Verwendung, insbe,sondere der
wie ihre Pflege Kämme, Bürsten, Messer, Scheren, Feilen,
(§ 3 Nr. 17) Wickelgeräte und der Werkzeuge für
Haararbeiten sowie ihre Pflege
b) Kenntnisse der Geräte und Maschinen,
insbesondere der Haartrockengeräte, Mas-
sage- und Bestrahlungsapparate sowie ihre
Pflege
Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973. 1657
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
3 Umgang mit Kunden, Kundenberatung und a) Kenntnisse der Kundentypen
Verkaufstechnik b) Kenntnisse der Umgangsformen gegcnüber
(§ 3 Nr. 18)
Kunden
c) Kenntnisse der Verkaufswaren und der
Lagerungsvorschrif ten
d) Behandlungsberatung
e) Verkaufsberatung
f) Verkaufstechnik
4 Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz Kenntnisse und Anwenden der gesetzlichen
(§ 3 Nr. 19) Hygienebestimmungen für das Friseurhand-
werk
5 Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
(§ 3 Nr. 20) schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
c) Kenntnisse der Bedeutung der Arbeits-
hygiene, der allgemeinen Sauberkeit und
der geeigneten Arbeitskleidung für den
Schutz des Friseurs bei der Berufsaus-
übung
d) Verhalten bei Unfällen und Infektionen,
Erste Hilfe
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
- -------------------------------------------------------------------
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2861/73 der Kommission zur Fest-
selzunrJ der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfu n q en 23. 10. 73 L 295/1
22. 10. 73 VerordnuncJ (EWG) Nr. 2862/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
l r e i cl c , M c h I und M a 1 z hinzugefügt werden 23. 10. 73 L 295/3
22. 10. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2B63/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslutlung für Getreide anzuwendenden Be-
richtiqunq 23. 10. 73 L 295/5
22. 10. 73 Vt!rordnu1HJ (EWG) Nr. 2864/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zu c k e r und R o h zu c: k e r 23, 10. 73 L 295/7
16. 10. 73 Verordnunq (Ewe_;) Nr. 2865/73 der Kommission zur Änderung
der V<!rordnunq (EWG) Nr. 1770/72 und zur Aufstellung der
Verzeichnisse der Stellen und Laboratorien, die zur Ausstel-
lung des Dokuments befugt sind, das aus Drittländern einge-
führten und zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch be-
stimmten W e i n tH:'(Jleiten muß 23. 10. 73 L 295/8
19. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2866/73 der Kommission über die
Mitteilunqen, die die Mitqliedstaaten der Kommission hinsicht-
lich der erteilten Einfuhrlizenzen für Wein machen 23. 10. 73 L 295/14
22. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2867/73 der Kommission zur .Änderung
der c1ls Ausqlcichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
d e - und Re i s s c kt o r s anzuwendenden Beträge 23. 10. 73 L 295/16
23. 10. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2868/73 der Kommission zur Fest-
selzunq der auf G et r e i de , M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Ro~rnen anwendbaren Ab-
schöpfunqen 24. 10. 73 L 296/1
23. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2869/73 der Kommission über die
Festsetzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 24. 10. 73 L 296/3
23. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2870/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstc1ttunq für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richti~Junq 24. 10. 73 L 296/5
23. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2871/73 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Rohzucker 24. 10. 73 L 296/7
23. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2872/73 der Kommission zur Fest-
selzunq der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 24. 10. 73 L 296/8
22. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2873/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusunqspreise und Abschöpfungen für
Geflügelfleisch 24. 10. 73 L 296/10
Nr. 93 Tög der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1973 1659
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1lt1rn 11ntl lk,.cich11unq ckr Rcchhvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 10. 73 Verorclnunq (EWC) Nr. 2874/73 der Kommission zur Fest-
sclzunq der Einschlcusunqspreise und Abschöpfungen für
Eier 24. 10. 73 L 296/13
22. 10. 73 Verordnunq (EWC~) Nr. 2875/73 der Kommission zur Fest-
selzunq der Einschleusunqspreise und der Abgaben bei der
Einfuhr für Eieralb um in und Mi 1 c h a 1 b um in 24. 10. 73 L 296/15
18. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2B76/73 der Kommission über die Aus-
schreihunq der Kosltrn für die Lieferung von Mager m i 1 c h -
pul ver an das Welternährungsprogramm 24. 10. 73 L 296/17
23. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2877/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausqleichshelrctge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
de - und Re iss c kt o r s anzuwendenden Beträge 24. 10. 73 L 296/20
22. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2878/73 des Rates zur Änderung der
Vcrordnunq (EWG) Nr. 619/71 zur Festlegung der Grund-
reqeln für die Cewährunq einer Beilhilfe für F 1 ach s und
II an f 25. 10. 73 L 297/1
22. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2879/73 des Rates zur Änderung der
Verordnunq (EWG) Nr. 234/73 hinsichtlich der Festsetzung
clc-:r als Ausqleichsbeträge auf dem Schweinefleisch -
sek 1. o r c111 wendbcuen Beträge 25. 10. 73 L 297/3
22. 10. 73 Vc!rordnunq (EWG) Nr. 2B80/73 des Rates zur Änderung der
Verordnunqen (EWG) Nr. 237/73 und Nr. 235/73 hinsichtlich
der Pestsclzung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Be-
träqe für Eier und Ge f lüge 1 f 1 e i s c h 25. 10. 73 L 297/4
23. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2881173 des Rates zur Verlängerung
des O l i v e nöl - Wirtschaftsjahres 1972/1973 25. 10. 73 L 297/5
24. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2882/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplungen 25. 10. 73 L 297/6
24. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2883/73 der Kommission über Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M e h l und M a l z hinzugefügt werden 25. 10. 73 L 297/8
24. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2884/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden Be-
richtigung 25. 10. 73 L 297/10
24. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2885/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h zu c k e r 25. 10. 73 L 297/12
24. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2886/73 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 25. 10. 73 L 297/13
24. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2887/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattun~J bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h zu c k e r 25. 10. 73 L 297/14
24. 10. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2888/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25. 10. 73 L 297/16
24. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2889/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnunqen (EWG) Nrn. 480/73 und 1279/73 hinsicht-
lich der auf dem Sektor Milch und Mi 1 c herze u g n iss e
anwendlwren Bcitrittsausqleichsbeträge 25. 10. 73 L 297/19
24. 10. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2890/73 der Kommission über die Bei-
hilfen für die private Lagerhaltung für Tafelweine der
Weinart A lJ 25. 10. 73 L 297/22
24. 10. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2891/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d c - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 25. 10. 73 L 297/23
24. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2892/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und Re i s v e rar b e i -
tun g s e r z e u q n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 25. 10. 73 L 297/27
1660 Bundf\sgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D11lu111 und Bc:zc~it'hllllr1U rkr R~>.chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
Bericht i q u n q der Verordnung (EWG) Nr. 2144/73 der
Kommission vom 3. August 1973_ zur Änderung der als Aus-
ql<~ichsbeträqe für die Erzeugnisse des Getreide- und Reis-
sektors anzuwendenden Beträge (ABI. Nr. L 216 vom 4.8.1973) 23. 10. 73 L 295/32
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2151/73 der
Kommission vom 6. August 1973 zur Änderung der als Aus-
qleichsbeträqe für clie Erzeugnisse des Getreide- und Reis-
scktors t1nzuwendenden Beträge (ABI. Nr. L 219 vom 7. 8. 1973) 23. 10. 73 L 295/32
Bericht i q u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2169/73 der
Kommission vom 8. August 1973 zur Änderung der als Aus-
qleichsbeträ~Je für die Erzeugnisse des Getreide- und Reis-
sek tors c1nwwcndenden Beträge (ABI. Nr. L 221 vom
D. 8. 1973) 23. 10. 73 L 295/32
Be richtig u n fJ der Entscheidung Nr. 73/272/EWG der
Kommission vom 3. August 1973 zur Festsetzung der Beträge,
um die clie Währungsausgleichsbeträge für Rindfleisch zu
vers1eiqern sind (ABI. Nr. L 253 vom 10. 9. 1973) 23. 10. 73 L 295/32
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrl<19: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Jm Bu11dc.si1c,sclzbl;itl Teil I wnnfon Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Bu111cl<,sqc,sc:tzlill<1fl T<-:il I] werdc11 völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
111ni;l(·11111ir,,.," sowie Zolltarilvü1ordnunw!n veröffentlicht.
B c zu q s 1) c cl i II Lnufc11<1e1 Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Vc,1L1q für Abonrwmentsbcstellungen sowie BesteJlungcn bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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Br: zu !J ,; p r c i s : Fü, Teil halbjiihrlich je 31,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Di<:sr·r 1'11:is dtl('li fii1 B11111lcsc1es,et,,.b]ät die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
c11tf rlils 3 99-509 oder gegen Vornusrechnun9.
l' r r, i s <l i 1: s C! ,1 h e: 1,!l5 DM (1,70 DM zuzüglich --,25 DM Versandkosten); bei Lit>ferunn gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-
preis isl die c111tlrnlten; der 1Jri9cw,1udte Steuersülz beträgt 5,5 0/o.