1613
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
197:{ Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1973 1 Nr. 92
Tau Inhalt Seite
13. 11. 7:l Gesetz zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskosten-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1613
20:J2-2, 20:l2-:J, 20:10-6, 53-4, 2035-1, 2035-2, 2032-2-7
1J. 11. 7:1 Neufassung des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter
im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz - BRKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1621
20]2-2
13. 11. 73 Neufassung des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für
die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz -
BUKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1628
2032-]
Gesetz
zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes
und des Bundesumzugskostengesetzes
Vom 13. November 1973
Der Bundestag hat dc1s folgende Gesetz beschlos- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
sen:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel l ,, (1) Für Strecken, die mit regelmäßig ver-
kehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt
Änderung des Bundesreisekostengesetzes worden sind, werden die entstandenen not-
Das BundesreisE~kostengesetz vom 20. März 1965 wendigen Fahrkosten erstattet, und zwar
(Bundesgesetzbl. J S. 133), geändert durch die Ver- beim Benutzen von
ordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vor-
Land- oder 1 Luftfahr- Schlaf-
schriften vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I Wasser-
zeugen wagen
S. 1414), wird wie folgt geändert: fahrzeugen
den Ange-
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Beschäfti- hörigen
gungsvergütung" durch das Wort „Trennungs-
der Be- bis zu den Kosten der
geld" ersetzt.
soldungs-
gruppen
2. § 2 Abs. 4 wird gestrichen.
Touristen-
Al oder Touristen-
3. § 3 wird wie folgt geändert: zweiten
bis klasse
Klasse Economy-
A7
a) Absatz l Satz 1 erhält folgende Fassung: klasse
„Der Dienstreisende hat Anspruch auf AS Touristen- Spezial-
Reisekostenvergütung zur Abgeltung der bis ersten oder oder
dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen." A 16 Klasse Economy- Doppelbett-
und B 1 klasse klasse
b) In Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgender Satzteil ange- Touristen-
B2 oder Einbett-
fügt: ersten
bis Economy- klasse
Klasse
„in den Fällen des § 19 mit Ablauf des B 11
klasse
Tages, an dem dem Berechtigten bekannt
wird, daß die Dienstreise oder der Dienst- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
gang nicht ausgeführt wird." ,, (2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Ehrenbeamte erhalten Fahrkostenerstattung
4. In § 4 wird die Nummer 6 gestrichen. Die Num- wie Dienstreisende der Besoldungsgruppen
mern 7 bis 11 werden die Nummern 6 bis 10. A8bisA16."
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
6. § (j wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Reise-
kostenstufe C II
durch die Worte „Reise-
ci) /\hsa tz 1 S,.itz 1 Nr. 1 bis 4 erhält folgende kostenstufe B" ersetzt.
Fass1mg:
„ 1. KrafUc1hrzeugen mit einem
Hubraum bis 50 ccm 10 Pfennig, 9. § 9 wird wie folgt geändert:
1. Krn III ahrzeugen mit einem a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
Hubraum von mehr als sung:
50 bis 350 ccm 14 Pfennig, ,, (1) Das Tagegeld beträgt für eine Dienst-
'.l. KrnlUahrzeugen mit einem reise, die nicht mehr als einen vollen Kalen-
l lubrnurn von mehr als dertag beansprucht, in
350 bis 600 ccm 18 Pfennig, Reisekostenstufe A 20 DM
4. KrufltUhrzeugen mit einem Reisekostenstufe B 25 DM
Hubraum von mehr als Reisekostenstufe C 30 DM.
GOO ccm 25 Pfennig."
Bei einer Dienstreisedauer bis zu 12 Stunden
b) Absulz 1 Salz 2 erhält folgende Fassung: gilt Absatz 3.
„Dadurch cforf jedoch der Gesamtbetrag der
Reisekostenvergütungen des Kraftfahrzeug- (2) Bei einer mehrtägigen Dienstreise be-
trägt das Tagegeld für den vollen Kalender-
halters und der Mitgenommenen nicht höher
werden als beim Benutzen eines regelmäßig tag in
verkehrenden Befördenmgsmittels." Reisekostenstufe A 23 DM
Reisekostenstufe B 28 DM
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „ein-
schließlich ihrer Nachbarorte (§ 2 Abs. 4 Reisekostenstufe C 34 DM.
Satz 2)" gestrichen. Für den Tag des Antritts und den Tag der
d) Folgender neuer Absatz 7 wird angefügt: Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise
gilt Absatz 3."
,, (7) Der Bundesminister des Innern kann
bestimmen, daß abweichend von den Absät- b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
zen 1 bis 5 Wegstrecken- und Mitnahme-
entschädigung nicht gewährt wird, soweit c) Folgende neue Absätze 5 und 6 werden an-
bundeseigene Beförderungsmittel benutzt gefügt:
werden können und dienstliche oder in be-
sonderen Ausnahmefällen zwingende persön- ,, (5) Sind die nachgewiesenen notwendigen
liche Gründe nicht entgegenstehen." Auslagen für Verpflegung unter Berücksichti-
gung der häuslichen Ersparnis höher als der
zustehende Gesamtbetrag des Tagegeldes
7. § 7 erhält folgende Fassung: (§§ 9, 12), so bewilligt die oberste Dienst-
,,§ 7 behörde oder die von ihr ermächtigte unmit-
telbar nachgeordnete Behörde einen Zuschuß
Dauer der Dienstreise in Höhe des Mehrbetrages.
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der
(6) Als häusliche Ersparnis sind für die
Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird
Kalendertage, für die ein volles Tagegeld
die Dienstreise an der Dienststelle angetreten
(Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1) gewährt
oder beendet, so tritt diese an die Stelle der
wird,
Wohnung."
1. bei Dienstreisenden mit Hausstand (§ 7
Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes)
8. § 8 wird wiP folgt. geändert:
zwanzig vom Hundert,
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 2. bei anderen Dienstreisenden vierzig vom
,, (1) Für die Bemessung des Tage- und Hundert
Ubernachtungsgeldes (§§ 9, 10) werden die
Dienstrei senden folgenden Reisekostenstufen des vollen Tagegeldes (Absatz 2 Satz 1) zu
zugeteilt: berücksichtigen. Auf die Auslagen für eine
Einzelmahlzeit an einem Kalendertag, für den
Angehörige der
Teiltagegeld (Absatz 3) gewährt wird, ist ein
Besolrlungsgruppen Reisekostenstufe
Drittel des sich nach Satz 1 ergebenden Be-
A 1 bis A 10 A trages anzurechnen. Bei Dienstreisenden mit
Dienstort im Ausland ist die häusliche Er-
A 11 bis A 15, B 1 B
sparnis von dem Auslandstagegeld für den
A 16, B 2 bis B 11 C. Auslandsdienstort zu berechnen."
Für Beamte der Besoldungsgruppen A 14 und
A 15, die Leiter von Auslandsvertretungen
10. § 10 wird wie folgt geändert:
des Auswärtigen Amtes mit Ausnahme der
konsularischen Vertretungen sind, gilt abwei- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vor" durch
II
chend von Satz 1 die Reisekostenstufe C." das Wort „bis ersetzt.
Nr. 92 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973 1615
b) Die Abs~il'.1.(! 2 und 3 erhalten folgende Fas- des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den
sun~J: vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder
,, (2) Dc1s Uberndch I ungsgeld für eine Nacht Trennungstagegeld gewährt wird."
beträgt in b) Absatz 4 erhält folgenden Satz 3:
Reisekoslenstufe J\ 23 DM „Für volle Kalendertage des Aufenthalts
Reisekostenstufe B 28 DM am Wohnort wird kein Tagegeld und keine
Reisekostenstufe C 34 DM. Vergütung nach§ 11 Abs. 1 gewährt."
(3) Sind die nachgewiesenen Dbernach- c) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte
lungskoslcn höher als der zustehende Ge- ,,Reisekostenstufe C" durch die Worte „Reise-
samtbetrag des Ubernachtungsgeldes nach kostenstufe B" und in Satz 2 die Worte
Absatz 2, so wird der Mehrbetrag bis zu „A 8 bis A 14" durch die Worte „A 8 bis
fünfzig vorn Hundert. des Gesamtbetrages A 16" ersetzt.
des Ubernachl.ungsgeldes erstattet. Darüber
hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, 16. § 17 erhält folgende Fassung:
soweit sie unvermeidbar sind. Ubernach-
tungskosten, die die Kosten des Frühstücks ,,§ 17
einschließen, sind vorab um fünfzehn vom Aufwandsvergütung
Hundert des Tagegeldes (§ 9 Abs. 2) zu kür- (1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß
zen." geringere Aufwendungen für Verpflegung oder
Unterkunft als allgemein entstehen (z. B. bei
11. § 11 wird wie folgt geändert: Dienstreisen innerhalb eines- Amts- oder Dienst-
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: bezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder
„Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage Dienstgeschäften oder häufigen Dienstreisen
nach demselben Ort oder in denselben Bezirk),
zwischen dem Hinreisetag und dem Rück-
reisetag." erhalten nach näherer Bestimmung der obersten
Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: unmittelbar nachgeordneten Behörde anstelle
„Mit Zustimmung des Bundesministers des der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4
Innern darf in Einzelfällen die Frist von ins- Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwen-
gesamt zweiundvierzig Tagen verlängert digen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung.
werden." Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stun-
densätzen gewährt werden.
12. § 12 wird wie folgt geändert: (2) Der Bundesminister des Innern kann die
a) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte Höhe der Aufwandsvergütung bestimmen oder
,,aus anderen a]s persönlichen Gründen" Richtlinien für deren Gewährung erlassen, wenn
durch die Worte „seines Amtes wegen" er- dies im Interesse einer einheitlichen Abfindung
setzt. liegt."
b) In Absatz 1 Satz 3 erhält der Klammerzu- 17. In § 18 werden die Worte ,,§ 4 Nr. 1 bis 9"
satz folgende Fassung: ,, (§ 9 Abs. 3) 11
•
durch die Worte ,,§ 4 Nr. 1 bis 8" ersetzt und
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: das Wort „laufende" gestrichen.
,, (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann
anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines 18. In der Uberschrift des Abschnitts III wird das
Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Wort „Beschäftigungsvergütung" durch das
Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Wort „Trennungsgeld" ersetzt.
11
Grund nicht in Anspruch nimmt.
19. § 22 erhält folgende Fassung:
13. § 13 wird gestrichen.
,,§ 22
Trennungsgeld
14. In§ 14 wird die Zahl „13" durch die Zahl „12"
ersetzt. (1) Beamte und Richter, die an einen Ort
außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zu-
15. § 16 wird wie folgt geändert: sage der Umzugskostenvergütung abgeordnet
werden, erhalten für die ihnen dadurch ent-
a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 fol- stehenden notwendigen Auslagen unter Berück-
gende Fassung: sichtigung der häuslichen Ersparnis ein Tren-
„Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum nungsgeld nach Rechtsverordnungen, die für
Ablauf des AnkunHstages gewährt, wenn Abordnungen im Inland der Bundesminister des
der Dienstreisende vom nächsten Tage an Innern, für Abordnungen zwischen dem Inland
Trennungsreise- oder Trennungstagegeld er- und dem Ausland und im Ausland die Bundes-
hält; daneben wird Ubernachtungsgeld ge- regierung erläßt. Dasselbe gilt für die Komman-
währt. Bei Dienstreisen aus Anlaß der Ver- dierung eines Soldaten und die vorübergehende
setzung, Abordnung oder Aufhebung einer dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle
Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn als einer Dienststelle.
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) Werden I3<~dml.e dtd Widerruf im Vor- c) In Absatz 3 werden die Nummern 4 und 5
hereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung durch die Nummern 3 und 4 ersetzt.
(;iner Ausbildungsstelle an einem anderen Ort
als dem bisherigen Dienst- und Wohnort zuge- d) Absatz 3 Nr. 6 wird Nummer 5 und erhält
wiesen, so können ihnen die dadurch entstehen- folgende Fassung:
den notwendigen Mehrcrnslagen ganz oder teil- „5. a) aus Anlaß einer Versetzung oder
weise erstattet werden." eines Wohnungswechsels wegen des
Gesundheitszustandes des Beamten,
20. Jn § 23 Abs. 2 wird das Wort „Fahrkosten" des mit ihm in häuslicher Gemein-
durch die Worte „Fahr- und Nebenkosten" er- schaft lebenden Ehegatten oder der
setzt. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden kinderzuschlagsberechtigten
21. In § 24 Abs. 1 W(~rden die Worte ,,§ 9 Abs. 1" Kinder. Die Notwendigkeit des Um-
durch die Worte ,,§ 9 Abs. 1 und 2" ersetzt. zugs muß amts- oder vertrauensärzt-
lich bescheinigt sein,
b) aus Anlaß einer Versetzung, die des-
Artikel 2 halb erfolgt, weil ein mit dem Beam-
ten in häuslicher Gemeinschaft leben-
Änderung des Bundesumzugskostengesetzes des kinderzuschlagsberechtigtes Kind
Das Bundesumzugskostengesetz vom 8. April eine über das Ausbildungsziel der
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253), geändert durch das Volksschule hinausführende allge-
Siebente Gesetz zur Anderung des Bundesbesol-- meinbildende Schule besuchen soll
dungsgesetzes vorn 15. Apri 1 1970 (Bundesgesetzbl. I und eine Schule der vom Beamten ge-
S. 339), wird wie folgt geändert: wünschten Art vom bisherigen Wohn-
ort nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten zu erreichen wäre,
l. In der Uberschrifl des Gesetzes wird das Wort
„Trennungsentschädigung" durch die Worte c) aus Anlaß eines \IVohnungswechsels,
,,das Trennungsgeld" ersetzt. der notwendig ist, weil die Wohnung
wegen der Zunahme der Zahl der zur
2. Die lnlrnltsülH)rsicht zu Abschnitt lI wird wie häuslichen Gemeinschaft gehörenden
folgt geändert: kinderzuschlagsberechtigten Kinder
unzureichend geworden ist. Unzurei-
a) Nach den Worten „Mietentschädigung ... 6" chend ist eine Wohnung, wenn die
werden die Worte „Erstattung der Woh- Zimmerzahl der bisherigen Wohnung
nungsvermittluwJsgebühren. . . 6 a" einge- um mindestens zwei hinter der zuste-
fügt. henden Zimmerzahl zurückbleibt. Da-
b) Die Worle „uus zwingenden persönlichen bei darf für jede vor und nach dem
Gründen" werden durch die Worte „nach Umzug zur häuslichen Gemeinschaft
§ 2 Abs. 3 Nr. 5" ersetzt. des Beamten gehörende Person (§ 4
Abs. 3 Sätze 2 und 3) nur ein Zim-
c) Das Wort „Trennungsentschädigung" wird mer zugebilligt werden,
durch das Wort „Trennungsgeld" ersetzt.
d) aus Anlaß der Einstellung in den Bun-
3. § l wird wie folgt geändert: desdienst, wenn eine Dienst-, Werk-
dienst- oder Werkwohnung des frü-
a) In Absc:itz 2 werden die Worte „Adoptiv- heren Dienstherrn oder Arbeitgebers
eltern, Pflegeeltern und uneheliche Kinder" oder eine in deren Besetzungsrecht
durch die Worte „Adoptiveltern und Pflege- stehende Mietwohnung geräumt wer-
eltern" ersetzt. den muß.
b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt: Den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 bezeichne-
,, (3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne ten Personen darf die Umzugskostenver-
dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gütung nur einmal für einen Umzug in-
rJemeinsamer Wohnung oder in enger Be- nerhalb von zwei Jahren nach dem Aus-
treuungsgerneinsdwft in demselben Hause scheiden der in § l Abs. 1 Nr. 4 und 5
voraus." bezeichneten Person aus dem Dienst an
oder von dem inländischen Ort zugesagt
4. § 2 wird wie folgt geändert: werden, an dem diese beim Ausscheiden
aus dem Dienst gewohnt hat. Den Hinter-
a) Dem Absi:llz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: bliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6) da,rf die Um-
„Die Nummern 2 und 3 gelten nicht in den zug,skostenvergütung nur zugesagt wer-
Fällen des Absatzes 3 Nr. 5 und bei anderen den, wenn sie auf Grund des Todes der
nicht dienstlich veranlaßten Umzügen." in § 1 Abs. 1 Nr. l bis 5 bezeichneten
Personen laufende Versorgungsbezüge er-
b) Absatz 3 Nr. 3 wird gestrichen. halten."
Nr. 92 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973 1617
e) Dem Absatz5 wird folgender Satz2 ange- gen in Satz 2 genannten Kinder und Ver-
fügt: wandte bis zum vierten Grade, Verschwä-
„In den Pällen des Absatzes 3 Nr. 5 muß die gerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder,
Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zu- Adaptiv- und Pflegeeltern, wenn der Umzie-
gesagt sein." hende diesen Personen aus gesetzlicher oder
sittlicher Verpflichtung nicht nur vorüberge-
f) Absatz 6 wird Absatz 7, und folgender neuer hend Unterkunft und Unterhalt gewährt, so-
Absatz 6 wird eingefügt: wie Hausangestellte und solche Personen,
,, (6) Zum inländischen Dienstort gehört auch deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen
sein inländisches :Einzugsgebiet. Einzugsge- oder gesundheitlichen Gründen nicht nur
biet ist das inländische G~biet, in dem sich vorübergehend bedarf."
Wohnungen befinden, die auf einer üblicher-
weise befahrenen Strecke nicht mehr als
7. Nach§ 6 wird folgender§ 6a eingefügt:
zwanzig Kilometer von der Gemeindegrenze
des Dienstortes entfernt liegen." ,,§ 6a
g) In Absi:lt'I. 7 Satz 2 wird der Punkt durch ein Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren
Komma ersetzt und folgender Satzteil ange-
Die notwendigen ortsüblichen W ohnungsver-
fügt:
mittlungsgebühren zur Erlangung einer ange-
„in den Fällen des § J 4 Satz 1 mit Ablauf des messenen Wohnung werden erstattet."
Tages, an dem dem Berechtigten bekannt
wird, daß der Umzug nicht durchgeführt wer-
den soll." 8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
5. § 3 wird wie folgt geändert: „War in der bisherigen Wohnung am
a) In Absatz 1 wird folw~nde Nummer 3 a ein- Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes
gefügt: ein Hausstand vorhanden und ist ein solcher
in der neuen Wohnung wieder eingerichtet
,,3 a. Erstc:Jttun~J der Wohnungsvermittlungs-
worden, so werden die angemessenen Aus-
gebühren (§ 6 a)," und
lagen für einen Kochherd und die notwen-
in Nummer B werden die Worte „aus zwin- dige Zahl von Ofen und anderen Heizgerä-
genden persönlichen Gründen" durch die ten zu drei Vierteln erstattet, soweit die
Worte „nach § 2 Abs. 3 Nr. 5" ersetzt. Gegenstände für eine angemessene Woh-
nungsgröße erforderlich sind und
b) Folgender AIJsctl.z 3 wird angefügt:
1. in der bisherigen Wohnung vom Haus-
,,(3) Die auf Crund einc~r Zusage nach § 2 eigentümer oder Vermieter gestellt wa-
Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. ·5 gewährte Um-
ren oder
zugskostenvergütung ist zurückzuzahlen,
wenn das Dienstverhältnis des Beamten vor 2. wegen der in der neuen Wohnung vor-
Ablauf von zwei Juhren nach Beendigung gefundenen anderen Verhältnisse nicht
des Umzugs aus einem von ihm zu vertre- benutzt und darauf auch nicht umgestellt
tenden Grunde endet. Der Bundesminister werden können."
des Innern kann hiervon Ausnahmen zulas-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
sen, wenn der Beamte unmittelbar in ein
Dienstverhältnis zu einem anderen öffent- ,, (2) Absatz 1 gilt auch, wenn in der bis-
lich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundes- herigen Wohnung eine zentrale Heizungs-
republik Dcutschlcmd übertritt." anlage vorhanden war. Er gilt ferner, wenn
die bisherige oder die neue Wohnung sich
im eigenen Hause befindet oder eine Eigen-
6. § 4 wird wie fol~Jt ~F~änderl: tumswohnung ist oder wenn beide W oh-
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: nungen sich im eigenen Hause befinden oder
Eigentumswohnungen sind. Die Vorausset-
„Liegt die neue Wohnung im Ausland, so zungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sind nicht
werden in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt, wenn die Gegenstände im eigenen
und Abs. 3 Nr. 3 und 4 die Beförderungsaus- Haus oder in einer Eigentumswohnung nur
lagen bis zum inländischen Grenzort erstat- deshalb nicht wiederverwendet werden, weil
tet. II
dort andere vorhanden sind oder ange-
b) Absatz 3 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fas- schlossen werden."
sung:
„Andere Personen im Sinne des Satzes 1 9. In § 8 werden die Worte „sechshundert Deut-
sind der Ehegatte, die ledigen ehelichen, sche Mark" durch die Worte „siebenhundert-
nicht.ehelichen, für ehelich erklärten, an Kin- fünfzig Deutsche Mark" und die Worte „drei-
des Statt angenommenen Kinder und Stief- hundert Deutsche Mark" durch die Worte „drei-
kinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledi- hundertfünfundsiebzig Deutsche Mark" ersetzt.
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
10. § 9 wird wi<:\ folgt geJnderl.: 12. § 11 erhält folgende Fassung:
a) Die Abs~it.ze 1 und 2 erhalten folgende Fas- ,, § 11
sun~J: Erstattung der Auslagen
,, (1) Be<lmte, Ruhestandsbeamte, frühere für Umzüge nach§ 2 Abs. 3 Nr. 5
Beamte und ihre Hinterbliebenen, die am
Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes Bei einem Umzug aus Anlaß einer Versetzung
einen Hausstand (§ 7 Abs. 3) hatten und an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst-
einen solchen nach dem Umzug wieder ein- oder Wohnort werden in den Fällen des § 2
gerichtet haben, erhalten eine Pauschvergü- Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b die Beförderungsaus-
tung für sonstige Umzugsauslagen in folgen- lagen (§ 4) und die Reisekosten (§ 5) erstattet.
der Höhe: Das gleiche gilt für einen Umzug in den Fällen
des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstaben a, c und d mit
Tarifklasse Ledige V er heiratete der Maßgabe, daß höchstens die Auslagen er-
Ia 450 DM 800 DM
stattet werden, die bei einem Umzug über eine
Entfernung von fünfundzwanzig Kilometer ent-
Ib 400 DM 700 DM
standen wären."
IC 350 DM 600 DM
II 300 DM 500 DM.
13. § 12 Satz.2 erhält folgende Fassung:
Maßgebend sind der Familienstand und die
Tarifklasse am Tage vor dem Einladen des „Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung
Umzugsgutes. darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige
Wohnung anerkannt werden."
(2) Die Pauschvergütung nach Absatz 1
erhöht sich für jede in § 4 Abs. 3 Sätze 2
und 3 genannte Person um einhundertfünf- 14. § 14 wird wie folgt geändert:
undzwanzig Deutsche Mark, wenn sie auch a) In Satz 1 wird das Wort „Umziehende" durch
nach dem Umzug mit dem Umziehenden in das Wort „Berechtigte" ersetzt.
häuslicher Gemeinschaft lebt."
b) Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 4 werden die Worte „Adoptiv-
eltern, Pflegeeltern oder unehelichen Kin-
15. Die Uberschrift des 2. Titels erhält folgende Fas-
dern" durch die Worte „Adoptiveltern oder
Pflegeeltern" ersetzt. sung:
,, Trennungsgeld".
c) Absatz 5 wird gestrichen.
d) In Absatz 6, der Absatz 5 wird, erhält Satz 3 16. § 15 wird wie folgt geändert:
folgende Fassung:
„Bei einem Umzug am Wohnort finden die a) Die Absätze 1 und und 2 erhalten folgende
Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung." Fassung:
,, (1) Ein Beamter erhält
e) Absatz 7 wird Absatz 6 und erhält folgende
Fassung: 1. bei Versetzungen aus dienstlichen Grün-
den oder bei Versetzungen nach § 2 Abs. 3
,, (6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Um-
Nr. 5 Buchstaben a und b an einen ande-
zug im Sinne des § 2 Abs. 2 oder 3 Nr. 1 bis 4
ren Ort als den bisherigen Dienst- oder
vorausgegangen, so wird ein Zuschlag in
Wohnort,
Höhe von vierzig vom Hundert der Pausch-
vergütung nach den Absätzen 1 und 2 ge- 2. bei Abordnung mit Zusage der Umzugs-
währt, wenn auch beim vorausgegangenen kostenvergütung,
Umzug in der bisherigen und neuen Woh- 3. bei Aufhebung einer Abordnung, wenn
nung ein Hausstand (§ 7 Abs. 3) vorhanden der Beamte mit Zusage der Umzugs-
war." kostenvergütung umgezogen war, oder
f) Absatz 8 wird Absatz 7. 4. bei Räumung einer Dienstwohnung aus
dienstlichen Gründen
11. § 10 wird wie folgt geändert: für die ihm durch die getrennte Haushalts-
führung, das Beibehalten der Wohnung am
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
bisherigen Wohnort oder das Unterstellen
„An Stelle der Pauschvergütung nach § 9 des größeren Teiles der Wohnungseinrich-
Abs. 1 und 2 werden auf Antrag die nach- tung des Hausstandes (§ 7 Abs. 3) entstan-
gewiesenen sonstigen Umzugsauslagen in denen notwendigen Auslagen unter Berück-
angenwssenem Umfange erstattet." sichtigung der häuslichen Ersparnis ein
b) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 6" Trennungsgeld. Ist dem Beamten die Um-
durch diP Worte ,,§ 9 Abs. 5" ersetzt. zugskostenvergütung zugesagt worden (§ 2),
so darf Trennungsgeld nur gewährt werden,
c) fn Satz 4 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 7" wenn der Beamte umzugswillig ist und we-
durch die Worte,,§ 9 Abs. 6" ersetzt. gen Wohnungsmangels am Dienstort ein-
Nr. 92 'J'dg der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973 1619
sd1lid'Jiicl1 s<~incs Linzu~Jsgcbietes nicht um- besonderen Fällen auch später geleistete
zidwn kcmn. Dies<~ Vornussdzungen müssen Zahlungen berücksichtigt werden."
seit dem Tc1~Jc erffllll sein, c1n dem die Um- d) In Absatz 7 werden die Worte „keine Tren-
zu~Jskosl.<!nverqütun~J zugesc:igt worden oder, nungsentschädigung" durch die Worte „kein
fdlls für dc-n Bccrn1lcn ~Jünsl.iger, die dienst- Trennungsgeld" und die Worte ,,§ 15 Abs. 2 11
liche Mdßndhrne im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 durch die Worte ,,§ 15 Abs. 3 ersetzt.
11
bis J wirksilrn geworden oder die Dienst-
wohnun~J gerüumt worden ist. Ist der um-
zugswilli~Je Beamte im Zeitpunkt des Weg- 19. In § 18 Satz 1 werden die Worte „die Tren-
falls des Wohnungsmangels aus einem zwin- nungsentschädigung11 durch die Worte „das
genden persönlichen Grund vorübergehend Trennungsgeld ersetzt.
II
an einem Um:z:ug gehindert, so kann Tren-
nungsgeld bis zu einem Jahr, bei Hinzukom- 20. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
men eines anderen zwingenden persönlichen
Grundes einmalig bis zu einem weiteren ,, (2) Der Versetzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) stehen
Jahr, weilergewähr1 werden. Das Nähere die Ubertragung eines anderen Richteramts nach
regelt der Bundesminister des Innern durch § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes und
Rechtsverordnung. die Wahrnehmung eines weiteren Richteramts
nach § 27 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes
(2) Bei Einstellungen an einem anderen an einem anderen Ort als dem letzten Dienstort
Ort als dem bisherigen Wohnort bestimmt oder bisherigen Wohnort gleich."
der Bundesminister des Innern, in welchen
Fällen das Trennungsgeld ganz oder teil-
weise gewährt werden kann. 11
21. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der
Trennungsentschädigung" durch die Worte „des
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Das Trennungsgeldes" ersetzt.
Wort „Trennungsentschädigung wird durch 11
11
das Wort „Trennungsgeld und die Worte
11
„dE~r Trennunqsent:schädigung werden durch
die Worte „des Tnmnungsgeldes ersetzt. 11
Artikel 3
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
17. § 16 Abs. '2 wird wre folgt geändert: Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 (Bundes-
a) Nummer _1 erhält folgende Fassung:
gesetzbl. I S. 165), zuletzt geändert durch das Gesetz ·
,, 1. der im Grc~nzverkehr tätigen Beamten, zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrecht-
und zwur auch dann nicht, wenn sie im licher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972
Anschluß an die Tätigkeit im Grenzver- (Bundesgesetzbl. I S. 1321), wird wie folgt geändert:
kehr in das Inland oder in den Fällen
des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 § 25 wird wie folgt geändert:
11
bis 5 im Ausland umziehen.
1. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 2 Abs. 2
b) In Nummer 2 werden die Worte „Abs. 3 Nr. 4 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 und 5" durch die Worte ,,§ 2
bis 6" durch die Worte „Abs. 3 Nr. 3 bis 5" Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 und 4" ersetzt.
ersetzt.
2. In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 und 3 erhält folgende Fas- Artikel 4
sung:
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
„2. Erstattung notwendiger Auslagen für das
Unterstellen zurückgelassenen Umzugs- (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fas-
gutes, sung der Bekanntmachung vom 1. September 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch
3. Erstattung notwendiger Mietvertragsab-
schlußgebühren,". das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher, ersatz-
dienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1321), wird wie
folgt geändert:
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Abweichend von § 2 Abs. 7 Satz 1 § 62 wird wie folgt geändert:
beträgt die Ausschlußfrist bei Auslandsum-
1. In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 2 Abs. 2
zügen zwei Jahre. In den Fällen des § 18
Nr. 9 beginnt sie mit dem Eintreffen des Nr. 3, Abs. 3 Nr. 4 und 5" durch die Worte ,,§ 2
Ehegatten am Auslandsdienstort. Bei laufen- Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 und 4" ersetzt.
den Zahlungen muß die erste Zahlung inner-
2. In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen.
halb der Frist geleistet werden. Auf einen
vor Fristablauf gestellten Antrag können in (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Artikel 5 und 2 dieses Gesetzes ergebenden Fassung mit
Änderung personalvertretungsrechtlicher neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstim-
Vorschriften migkeiten der Paragraphenfolge und des Wortlauts
zu beseitigen.
1. Das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955
(Bundesgesetzbl. I S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 7
das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie Berlin-Klausel
folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
In § 52 Abs. 2 werden die Worte „nach Stufe II" des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
durch die Worte „ wie Beamten der Besoldungs- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gruppe A 15" ersetzt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
2. Das Gesetz über Personalvertretungen im Bun- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
desgrenzschutz vom 16. März 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 68), geändert durch das Gesetz über
den Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 Artikel 8
(Bundesgesetzbl. I S. 1834), wird wie folgt ge-
ändert: Inkrafttreten
In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „nach (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. No-
Stufe II" durch die Worte „wie Beamten der vember 1973 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nachbar-
Besoldungsgruppe A 15" ersetzt. ortsverordnung vom 2. Mai 1966 (Bundesgesetzbl. I
S. 321) außer Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b ist erstmals für
Artikel 6 die Nacht vom 31. Oktober zum 1. November 1973
Bekanntmachung anzuwenden.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, (3) Artikel 2 gilt auch für Umzüge, die vor dem
das Bundesreisekostengesetz und das Bundesum- 1. November 1973 beginnen, aber erst an diesem
zugskostengesetz in der sich aus den Artikeln 1 Tage oder später beendet werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. November 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973 1621
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Reisekostenvergütung
für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten
(Bundesreisekostengesetz - BRKG)
Vom 13. November 1973
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Ände-
rung des Bundesreisekostengesetzes und des Bun-
desumzugskostengesetzes vom 13. November 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 1613) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes über die Reisekostenvergü-
tung für die Bundesbeamten, Richter im Bundes-
dienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz -
BRKG) vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133),
wie er sich unter Berücksichtigung des Gesetzes
zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes und
des Bundesumzugskostengesetzes vom 13. Novem-
ber 1973 (Bundesgese,tzbl. I S. 1613) ergibt, in der
vom 1. November 1973 an geltenden Fassung be-
kanntgemacht.
Bonn, den 13. November 1973
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gesetz
über die Reisekostenvergütung
für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten
(Bundesreisekostengesetz - BRKG)
in der Fassung vom 13. November 1973
Der BundesturJ hat dds Jolgcmcle Gesetz be- (3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind
1ochlossen: Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur
Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der
Dienststätte, die von der zuständigen Behörde an-
Abschnitt I geordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn,
Allgemeines daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem
Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des
§ 1 Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem
Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt
Geltungsbereich dienender Ort gleich.
(l) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Aus-
lagen für Dienstreisen uncl Dienstgänge (Reise- §3
kostenvergütung) der Bundesbeamten, Richter im
Anspruch auf Reisekostenvergütung
Bundesdienst, Soldaten und der in den Bundesdienst
abgeordneten anderen Beamten und Richter. (1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reise-
kostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich ver-
(2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von
anlaßten Mehraufwendungen. Art und Umfang be-
1. Auslagen aus Anlaß der .r-\ bordmmg (Trennungs- stimmt ausschließlich dieses Gesetz.
geld, § 22),
(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit ge-
2. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem währt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden
Wirksamwerden der Ernennung und beim Aus- und die Dauer der Dienstreise oder des Dienst-
scheiden aus dem Dif~nst wegen Ablaufs der ganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts not-
Dienstzeit oclcr wegen Dienstunftihigkeit (§ 23 wendig waren.
Abs. 1),
(3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von
3. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungs-
dritter Seite seines Amtes wegen für dieselbe Dienst-
reisen, die teilweise in dienstlichem Interesse
reise oder denselben Dienstgang gewährt wurden,
liegen (§ 23 Abs. 2), und
sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
4. Fahrkosten für Fahrten z w i sehen Wohnung und § 12 bleibt unberührt.
Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß
(§ 23 Abs. 3). (4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine
auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Be-
hörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der
Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit An-
Abschnitt II spruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die
Reisekostenvergütung Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird,
Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder
§ 2 denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt
auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen An-
Begriffsbestimmungen spruch gegen die Stelle verzichtet hat.
(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind (5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer
die in § 1 Abs. 1 genanntE'n Personen, die eine Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäfti-
Dienstreise oder einen Dienslgcmg ausführen. ' gungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist
(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienst-
Reisen zur Erledigunq von Dienst~JE~schäften außer- reise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 19
halb des Dienstorles, die von der zuständigen Be- mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten
hörde schrifllich eingeordnet. oder genehmigt worden bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienst-
sind, es SC:'i denn, daß eine Anordnung oder Geneh- gang nicht ausgeführt wird.
migung nach dem Amt des Dienstreisenden oder
dem Wesen des Dienstgescfo:i fts nicht in Betracht §4
kommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß Art der Reisekostenvergütung
der Einstellung (§ 16 Abs. l und 2) und Reisen von
einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Die Reisekostenvergütung umfaßt
Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraus- 1. Fahrkostenerstattung (§ 5),
setzungen des Satzes 1 erfüllt sind. 2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973 1623
3. TclfJerJeld (§ 9), worden sind, werden die entstandenen notwendigen
4. Obernachtungsgeld(§ 10), Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe
5. Erst:atlung der Auslagen bei längerem Aufent- vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung ge-
hült am Geschäftsort (§ 1 l), währt werden als beim Benutzen eines regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels.
6. Erstattung der Nebenkosten (§ 14),
7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu
fünf Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 15), §6
8. Aufwandsvergütung (§ 17), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
9. Pauschver~Jütung (§ 18), (1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem
10. Erstc:1Uung dPr A uslatwn für Reisevorbereitun- ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat,
gen(§ 19). wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschä-
digung gewährt, und zwar je Kilometer bei Be-
nutzung von
Fahrkostenerstattung 1. Kraftfahrzeugen mit einem
(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden
Hubraum bis 50 ccm 10 Pfennig,
Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, wer- 2. Kraftfahrzeugen mit einem
den die entslcrndenen notwendigen Fahrkosten er- Hubraum von mehr als
stattet, und zwar beim Benutzen von 50 bis 350 ccm 14 Pfennig,
.3. Kraftfahrzeugen mit einem
Land- oder Hubraum von mehr als
Wasser- Luftfahr- Schlaf-
zeugen wagen 350 bis 600 ccm 18 Pfennig,
1 fdhrzeugen
4. Kraftfahrzeugen mit einem
den Ange- Hubraum von mehr als
hörigen 600 ccm 25 Pfennig.
der Be- bis zu ch!n Kosten der Dadurch darf jedoch der Gesamtbetrag der Reise-
soldungs- kostenvergütungen des Kraftfahrzeughalters und der
gruppen Mitgenommenen nicht höher werden als beim Be-
nutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförde-
Touristen- rungsmittels. Die für die Festsetzung der Reise-
Al
zweiten oder Touristen- kostenvergütung zuständige Behörde kann aus trif-
bis
Klasse Economy- klasse tigen Gründen von der Einschränkung des Satzes 2
A7
klasse absehen. Dem Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 1
AS Touristen- Spezial- steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte
bis ersten oder oder Kraftfahrzeug des Ehegatten oder eines mit dem
A 16 Klasse Economy- Doppelbett- Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft leben-
und B 1 klasse klasse den Verwandten oder Verschwägerten gleich.
Touristen- (2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug
B2
ersten oder Einbett- benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung
bis
Klasse Economy- klasse der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienst-
B 11
klasse lichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend
von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung ge-
(2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ehren-
beamte erhalten Fahrkostenerstattung wie Dienst- währt, deren Höhe der Bundesminister des Innern
reisende der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16. unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unter-
haltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung
(3) Die Kosten einer höheren Klasse werden er- des Kraftfahrzeuges durch Rechtsverordnung be-
stattet, wenn der DienstreisendE:i ein regelmäßig ver- stimmt.
kehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das
(3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahr-
nur diese Klasse führte. Das gleiche gilt, wenn er
zeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art
aus dienstlichen Gründen eine höhere Klasse be-
Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz
nutzen mußte.
oder anderen Vorschriften des Bundes Anspruch
(4) Dienstreisenden, denen nach Absatz 1 die auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahme-
Fahrkosten der njedrigsten Klasse zu erstatten entschädigung in Höhe von drei Pfennig je Person
wären, werden bei einer amUich festgestellten Er- und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad
werbsminderung von mindestens fünfzig vom Hun- oder Kabinenroller zwei Pfennig je Person und Kilo-
dert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse meter.
erstattet. Dieselbe Vergünstigung kann anderen
(4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffent-
Dienstreisenden gewi:ihrt werden, wenn ihr körper-
lichen Dienst stehenden Person mitgenommen wor-
licher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen
den, die nach den Vorschriften eines anderen Dienst-
dieser Klasse rechtfertigt.
herrn als des Bundes Anspruch auf Fahrkosten-
(5) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit erstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung
anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mit-
verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt nahme entstanden sind.
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(5) Für Slrcc:kPn, die dPr Dienstreisende aus trif- (3) Die Rückwirkung der Einweisung in eine
tigen Gründen mit einem ihm gehörencl(~n Fahrrad Planstelle oder der Einordnung von Ämtern und
oder zu Fuß zlulick~Jelc~Jt hc1t, wird als Auslagen- Dienstgraden bleibt bei der Zuteilung zu den Reise-
ersatz eine We~JslreckenPntschädigung in Höhe von kostenstufen unberücksichtigt.
zehn Pfennig je Ki lorneter gewährt, wenn die (4) Ehrenbeamte erhalten Tage- und Ubernach-
Strecken über die Grenzen <)inc)r Gemeinde hinaus- tungsgeld nach der Reisekostenstufe B. Die oberste
geführt haben. A bsa lz 1 ScJlz 4 gilt entsprechend Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundes-
bei Benutzung eines Fahrrades, das nicht dem ministers des Innern in besonderen Fällen eine
Dienstreisenden ~Jehört. Li<~gen keine triftigen höhere Reisekostenstufe zulassen.
Gründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung
Absatz l Satz 2 entsprechend. Gehört das Zurück-
legen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen §9
Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschä-
Tagegeld
digun~J gewährt.
(6) Hat der Dienst.reisende ein Kraftfahrzeug be- (1) Das Tagegeld beträgt für eine Dienstreise, die
nicht mehr als einen vollen Kalendertag bean-
nutzt, das aus Mi lteln der Verwaltung beschafft wor-
sprucht, in
den ist, auf ihre Kosten unterhalten und betrieben
wird und dem DiPnstreisenden zur dienstlichen Ver- Reisekostenstufe A 20DM
wendung übereignet ist, so wird keine Wegstrecken- Reisekostenstufe B 25DM
und MitnahmeentschädirJunq gewährt. Das gleiche Reisekostenstufe C 30DM.
gilt bei der Benutzun~J eines anderen Beförderungs- Bei einer Dienstreisedauer bis zu 12 Stunden gilt
mittels, das auf Kosten der Verwaltung unterhalten Absatz 3.
wird, soweit es dienstlichen Zwecken dient.
(2) Bei einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das
(7) Der Bundesminister des Innern kann bestim- Tagegeld für den vollen Kalendertag in
men, daß abweichend von den Absätzen 1 bis 5
Reisekostenstufe A 23DM
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nicht
gewährt wird, soweit bundeseigene Beförderungs- Reisekostenstufe B 28DM
mittel benutzt werden können und dienstliche oder Reisekostenstufe C 34 DM.
in besonderen AusnahmefäJlen zwingende persön- Für den Tag des Antritts und den Tag der Beendi-
liche Gründe nicht entgegenstehen. gung einer mehrtägigen Dienstreise gilt Absatz 3.
(3) Für eine Dienstreise, die keinen vollen Kalen-
§7 dertag beansprucht, oder für den Tag des Antritts
und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen
Dauer der Dienstreise Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der der Dienstreise
Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die von mehr als fünf bis sieben Stunden
Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder be- drei Zehntel des vollen Satzes,
endet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung. von mehr als sieben bis zehn Stunden
fünf Zehntel des vollen Satzes,
§8 von mehr als zehn bis zwölf Stunden
acht Zehntel des vollen Satzes,
Reisekostenstufen
von mehr als zwölf Stunden den vollen Satz.
(1) Für die Bemessung des Tage- und Ubernach-
tungsgeldes (§§ 9, 10) werden die Dienstreisenden Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag
folgenden Reisekostenstufen zugeteilt: wird jede Reise für sich berechnet; es wird jedoch
zusammen nicht mehr als ein volles Tagegeld ge-
Angehörige der währt.
Besoldungsgruppen Reisekostenstufe
(4) Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Ka-
A 1 bis A 10 A lendertage und steht dem Dienstreisenden ein Uber-
A 11 bis A 15, B 1 nachtungsge1d nicht zu, so ist, wenn dies für ihn
B
günstiger ist, das Tagegeld so zu berechnen, als ob
A 16, B 2 bis B 11 C. die Dienstreise an einem Kalendertag ausgeführt
Für Beamte der Besoldungsgruppen A 14 und A 15, worden wäre.
die Leiter von Auslandsvertretungen des Auswärti- (5) Sind die nachgewiesenen notwendigen Aus-
gen Amtes mit Ausnahme der konsularischen Ver- lagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der
tretungen sind, ~Jilt abweichend von Satz 1 die Reise- häuslichen Ersparnis höher als der zustehende Ge-
kostenstufe C. samtbetrag des Tagegeldes (§§ 9, 12), so bewilligt
(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermäch-
werden der Reisekostenstufe der Eingangsbesol- tigte unmittelbar nachgeordnete Behörde einen Zu-
dungsgruppe ihrer Laufbahn, Wehrsoldempfänger schuß in Höhe des Mehrbetrages.
der Reisekostenstufe zugeteilt, der Berufssoldaten (6) Als häusliche Ersparnis sind für die Kalender-
und Soldaten auf Zeil: des gleichen Dienstgrades an- tage, für die ein volles Tagegeld (Absatz 1 Satz 1,
gehören. Absatz 2 Satz 1) gewährt wird,
Nr. 92 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973 1625
1. bei Dienstreisenden mit Hausstand (§ 7 Abs. 3 Mit Zustimmung des Bundesministers des Innern
des Bundesumzugskostengesetzes) zwanzig vom darf in Einzelfällen die Frist von insgesamt zwei-
Hundert, undvierzig Tagen verlängert werden.
2. bei anderen Dienstreisenden vierzig vom Hundert
des vollen TcigerJeldes (Absatz 2 Satz 1) zu berück- § 12
sichtigen. Auf die Auslagen für eine Einzelmahlzeit Kürzung des Tage- und Ubernachtungsgeldes
an einem Kalendertag, für den Teiltagegeld (Ab- und der Vergütung nach § 11 Abs. 1
satz 3) gewi:ihrt: wird, ist ein Drittel des sich nach
Satz 1 ergebenden Betrages anzurechnen. Bei Dienst- (1) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen
reisenden mit Dienstort im Ausland ist die häusliche unentgeltlich Verpflegung, so wird
Ersparnis von dem Auslc1ndstc1gcgeld für den Aus- 1. das Tagegeld (§ 9) für das Frühstück um fünfzehn
landsdienstort zu berechnen. vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen
um je dreißig vom Hundert des vollen Satzes,
§ 10 2. die Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück
Ubernach tungsgeld um zehn vom Hundert, für das Mittag- und
Abendessen um je zwanzig vom Hundert
(l) Ubernach!:ungsgeld wird bei einer mindestens
gekürzt, es sei denn, daß es sich um Einzelmahl-
achtstündigen Dienstreise gewährt, wenn diese sich
zeiten bei Empfängen oder anderen gesellschaft-
über mehrere Kalendertage erstreckt oder bis drei
lichen Veranstaltungen handelt. Das Tagegeld und
Uhr angetreten worden ist. Ubernachtungsgeld wird
die Vergütung nach § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1
nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise
gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereit-
nach drei Uhr cmgetn~ten oder vor zwei Uhr be-
gestellt wird und das Entgelt für sie in den er-
endet worden ist.
stattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.
(2) Das Ubernachtungsqeld für eine Nacht beträgt Von einem Teiltagegeld (§ 9 Abs. 3) sind dem Dienst-
in reisenden mindestens fünfundzwanzig vom Hundert
Reisekostenstufe A 23DM zu belassen.
Reisekostenstufe B 28DM (2) Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen
Reisekostenstufe C 34DM. unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen
(3) Sind die nachgewiesenen Ubernachtungskosten für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffs-
höher als der zustehende Gesamtbetrag des Uber- kabinen erstattet, so werden das Ubernachtungsgeld
nachtungsgeldes nach Absatz 2, so wird der Mehr- (§ 10) um fünfundsiebzig vom Hundert und die Ver-
betrag bis zu fünfzig vorn Hundert des Gesamtbe- gütung nach § 11 Abs. 1 um fünfundzwanzig vom
trages des Ubernachtungsgeldes erstattet. Darüber Hundert gekürzt. Das gleiche gilt, wenn von dritter
hinausgehende Mehrkosten werden erstattet, soweit Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt
sie unvermeidbar sind. Ubernachtungskosten, die für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten
die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab ist.
um fünfzehn vom Hundert des Tagegeldes (§ 9 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzu-
Abs. 2) zu kürzen. wenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes
(4) Sind Auslagen für das Benutzen von Schlaf- wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung
wagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird für oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in An-
dieselbe Nacht ein weiteres Ubernachtungsgeld nur spruch nimmt.
gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen (4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonde-
Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungs- ren Fällen mit Zustimmung des Bundesministers des
mittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder Innern niedrigere Kürzungssätze zulassen.
beibehalten mußte.
§ 13
§ 11
gestrichen
Erstattung der Auslagen
bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort § 14
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben aus- Erstattung der Nebenkosten
wärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, so Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige
wird vom fünfzehnten Tage an die gleiche Ver- Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 12 zu erstatten
gütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten er-
Abordnung zu ~Jewähren wäre; die §§ 9 und 10 wer-
stattet.
den insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthalts-
§ 15
tagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag
und dem Rückreisetag. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen
bis zu fünf Stunden Dauer und bei Dienstgängen
(2) Die oberste Dienslbehörcle oder die von ihr
ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde Bei Dienstreisen bis zu fünf Stunden Dauer und
kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahr-
Ubernachtungsgeld (§§ 9, lO) in besonderen Fällen kostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahme-
bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen bewilligen. entschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(§ 14) zu. Daneben werden die nachgewiesenen not- § 17
wendigen Ausldgcn für Verpflegung und Unter- Aufwandsvergütung
kunft unter Berücksichli~jlmg der häuslichen Er-
(1) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß gerin-
Sf>drnis ersLa tief.
gere Aufwendungen für Verpflegung oder Unter-
§ 16
kunft als allgemein entstehen (z. B. bei Dienstreisen
innerha,lb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei be-
Bemessung der Reisekostenvergütung stimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften oder
in besonderen Fällen häufigen Dienstreisen 1mch demselben Ort oder in
(1) Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, denselben Bezirk), erhalten nach näherer Bestim-
Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Ab- mung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr
ordnung wird dds Tagegeld für die Zeit bis zur ermächtigten unmi:ttelbar nachgeordneten Behörde
Ankunft am neuen Dienstorl gewährt; im übrigen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des
gilt § 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ab- § 4 Nr. 3 bis 5 und 7 entsprechend den notwendigen
lauf des Ankunftsta9es gewährt, wenn der Dienst- Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die Auf-
. reisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- wandsvergütung kann auch nach Stundensätzen ge-
oder Trennungstagegeld erhält; daneben wi rd Uber-
1
währt werden.
nachtungsgeld gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlaß (2) Der Bundesminister des Innern kann die Höhe
der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer der Aufwandsvergütung bestimmen oder Richtlinien
Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Ab- für deren Gewährung erlassen, wenn dies im Inter-
fahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehen- . esse einer einheitlichen Abfindung liegt.
den Tag Trennungsreise- oder Trennungsitagegeld
gewährt wird. Der Abordnung steht die Kommandie- § 18
rung eines Soldaten gleich. § 12 bleibt unberührt. Pauschvergütung
(2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstel- Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr er-
lung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reise- mächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann
kostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienst- bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen
reise vom Wohnorl zum Dienslort zustünde. oder Diens,tgängen an Stelle der Reisekostenver-
gütung im Sinne des § 4 Nr. 1 bis 8 oder Teilen
(3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird
davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach
für die Dauer des Aufentha-11.s an diesem Ort kein
dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum
Tage- und Ubernc1chtungsgeld gewährt; notwendige
sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen
Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 15)
ist.
erstattet.
§ 19
(4) Ubernachtet der Dienstreisende in seiner Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen
außerhalb des Geschdftsortes gelegenen Wohnung,
so wird kein Ubernachtungsgeld gewährt, die Ver- Wird eine Dienstreise oder e,in Dienstgang aus
gütung nach § 11 Abs. l wird um ein Drittel gekürzt. Gründen, die der Di,enstreis-ende nicht zu vertreten
Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen hat, nicht ausgeführt, so werden diie durch die Vor-
dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden bereitung entstandenen notwendi,gen, nach diesem
bis zur Höhe des Ubernachtungsgeldes oder eines Gesetz erstattbaren Auslagen erstattet.
Driittels der Vergütung nach § 11 Abs. 1 erstattet.
§ 20
Für volle Kalendertage des A ufenthaHs am Wohnort
wird kein Tageg0ld und keine Vergütung nach § 11 Auslandsdienstreisen
Abs. 1 gewährt. (1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwi-
schen Inland und Ausland sowie im Ausland.
(5) W0r eine Dienslreise als ehrenamtlicher Rich-
(2) Als Auslandsdienstrei sen gelten nicht Dienst-
1
ter eines Di,sziplinm- oder Dienstgerichts ausführt,
reisen der im Grenzverkehr täUgen Beamten im
erhält Tage- und Ubernachtungsgeld mindestens
Bereich ausländis·cher Lokalgrenzbehörden, zwi-
nach der Reisekostenstufe B. Für die Fahrkosten-
schen solchen Bereichen und zwischen diesen und
erstattung wird er mindestens einem Dienstreisen-
dem Inland.
den der Besoldungsgruppen /\ 8 bis A 16 gleich-
gestellt (§ 5 Abs. 1). (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung unter Beachtung der Grundsätze
(6) Der Bundesminister des Innern regelt unter dieses Gese,tzes abweichende Vorschriften über die
BeachtLmg der c;rundsätzc dieses Gesetzes durch Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu
RechtsvE;rordnung, welche Reisekostenvergütung erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei
gewährt wird, wenn diesen Reisen es erfordern.
1. eine Dienstreise~ aus trifti9en Gründen unter-
brochen wird, § 21
2. eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer Richter
anderen privaten Reise verbunden wird oder (1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Rich-
3. nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagen- ters
erstattung für den gleichen Zweck in Betracht 1. zur Wahrnehmung eines richterlichen Amts-
kommen. geschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung,
Nr. 92 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973 1627
nclCh d(\r (~cschdl.svcrl.cilung oder 11t1c:h einer ihr behörde die Auslagen für Verpflegung und Unter-
qlcichstchcndcn /\nordnung obliegt, kunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden
2. zur Wah rndmnm~J ein(~s w<'i lercn Richteri:llnts, Tage- und Ubernachtungsgeldes und die notwendi-
da,s ihm überlrarJcn ist., gen Fahr- und Nebenkosten erstattet werden.
3. zur Teilnc1hmc an (\iner Silzung des Präsidiums, (3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regel-
dem er rrngehürt, mäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem
bedarf es keiner 1\nord11un11 oder Genehmigung Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahr-
(§ 2 Abs. 2 S,lfz 1 und Abs. :J S1l1z 1). kosten erstattet werden.
(2) Bei der Fe::;Lsetzunq de:r Heisekostenvergütung
ist a,ls Dauer dc>s Diens1geschäfts die tatsächliche
Dauer des richterlichen /\mlsgeschäfls, der Wahr- Abschnitt IV
nehmung eines weiteren Richteramts oder der Teil- Schlußvorschriften
nahme an der Si Lztmg des Präsidiums zugrunde zu
legen. § 24
Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften
Abschnitt III
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen tigt, durch Rechtsverordnung die in den §§ 6, 9
bei Reisen aus besonderem Anlaß Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 2 festgesetzten Beträge
§ 22 'veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die
Klas,seneinteilung in § 5 Abs. 1 und die Einteilung
Trennungsgeld der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 veränderten tech-
(1) Beamte und Richter, die: c1n einen Ort außer- n i sehen Verhältnissen anzupa,ssen.
halb des Dienst- und Wohnorl.es ohne Zusage der
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
Umzugskostenvergütung dbqeordnet werden, erhal-
diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern,
ten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen
soweit sie zu den Sondervorschriften für Auslands-
Auslagen unter Berücksichl.iutmg clc:,:r hä.uslichen
dienstreisen erlassen werden, im Einvernehmen mit
Ersparnjs ein Trennungsgeld nach Rechtsverordnun-
dem Bundesminister des Auswärtigen.
gen, die für Abordnungen im Inland der Bundes-
minister des Innern, für Abordnungen zwischen dem
§ 25
Inland und dem Ausland und im Ausland die Bun-
desregierung erläßt. Dcisseltw ~Jilt für die Komman- Verweisungen
dierung eines Soldaten und die vorübergehende Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf
dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen,
einer Dienststelle. die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten
(2) Werden Beamte auf Widerruf im Vorberei- an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und
tungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem
bisherigen Dienst- und Wohnort zugewiesen, so § 26
können ihnen die dadurch entstehenden notwendi- Berlin-Klausel
gen Mehrauslagen rJanz oder teilweise erstattet Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
werden. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 23 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Erstattung von Auslagen sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
bei Reisen aus besonderem Anlaß Dritten Uberleitungsgesetzes.
(l) Eine Einstellungsreise vor dem vVirksam-
1
werden der Ernennung zum Bundesbeamten, Richter § 27 )
im Bundesdienst oder Solda lc-m gilt als Dienstreise Inkrafttreten
zur Einslellung. Die _Reise eines Polizeivollzugs- Die §§ 8, 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 und 3 treten mit
beamten auf Wi.derrul im Bundesgrenzschutz, eines Wirkung vom 1. Juli 1964, die übrigen Vorschriften
Soldaten aLlf Zeit oder eines Soldaten, der auf am 1. Juli 1965 in Kraft. Die Angehörigen der Be-
Grund der Wehrpllich t Wehrdienst leistet, bei sei- soldungsgruppe A 7 werden für die Zeit vom 1. Juli
nem Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs 1964 bis zum 30. Juni 1965 der Reisekostenstufe A
der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit giH als zugeteilt.
Dienstreise. Salz 2 gilt nur für eine Reise im Inland.
(2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder l) Die Vorschrift betrifft das Inkrafl.trelen des Cesclzes in der ur-
Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse sprünglichen Fassung vorn 20. März 1965. Der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der in der vor-
liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienst- angestellten Bekanntmachung näher bezeichnelen Vorschrift..
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld
für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten
(Bundesumzugskostengesetz - BUKG)
Vom 13. November 1973
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetze.s zur Än- a) des Artikels 3 § 2 des Siebenten Gesetzes zur
derun~1 des Bundesreisekostengesetzes und de,s Bun- Änderung des Bundesbesoldungsgese,tzes vom
desurnzugskostengesetzes vom 13. November 1973 15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339) und
(Bundesgesetzbl. I S. 1613) wird nachstehend der
Wortlaut de s Gesetzes über die Umzugskostenver-
1
b) des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des
gütung und Trennungsentschädigung für di,e Bun- Bundesreisekostengesetzes und des Bundesum-
desbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten zugskostengesetzes vom 13. November 1973
(Bundesumzugskostengesetz - BUKG) vom 8. AprH (Bundesgesetzbl. I S. 1613)
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253), wie er sich unter ergibt, in der vom 1. November 1973 an geltenden
Berücksichtigung Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 13. November 1973
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. q2 Tcl!J der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973 1629
Gesetz
über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld
für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten
(Bundesumzugskostengesetz - BUKG)
in der Fassung vom 13. November 1973
Inhaltsübersicht
§ §
Abschnitt I Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen . . 14
Allgemeine Vorschriften 2. Titel: Trennungs g e 1 d .................... 15
Persönlicher Geltungsbereich ..................... . 3. Titel: Sondervorschriften für Auslands-
umzüge
Gewährung der Umzugskostenverqütung 2
Begriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Umzugskostenverqülung .......................... . 3
Abweichungen von den Regelvorschriften . . . . . . . . . . 17
Abschnitt II Ermächtigung zum Erlaß weiterer Sondervorschriften 18
Umzüge der Beamten, Ruhestandsbeamten,
früheren Beamten und ihrer Hinterbliebenen Abschnitt III
1. Ti tel: U m z u g s k o s l e n v e r g ü t u n g Umzüge der Richter, Richter im Ruhestand,
Erstattung der Beförderungsauslagen . . . . . . . . . . . . . . . 4 früheren Richter und ihrer Hinterbliebenen . . 19
Erstattung der Reisekosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Mietentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Abschnitt IV
Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren . . . . . 6a
Umzüge der Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit,
Beitrag zum Beschc1ffen von Kochherden, Ofen und Soldaten im Ruhestand, früheren Berufssoldaten
anderen Heizgeräten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 und ihrer Hinterbliebenen . . . . . . . . . . 20
Erstattung der Auslagen für zusätzlichen Unterricht . . 8
Pauschvergülung für sonstige Umzugsauslagen . . . . . 9
Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugs- Abschnitt V
auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Ubergangs- und Schlußvorschriften
Erstattung der Auslagen für Umzüge nach § 2 Abs. 3
Nr.5 ........................................... 11 Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften ............ 21
Änderung des Bundespolizeibearntengesetzes 22
Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine vor-
läufige Wohnung ............................... 12 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ........ 23
Erstattung von Umzugsauslagen bei späterer Ehe- Berlin-Klausel .................................... 25
schließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. Richter im Bundesdi,enst und in den Bundes-
schlossen: dienst abgeordnete Richter mit Ausnahme der
ehrenamfüchen Richter,
Abschnitt I 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
Allgemeine Vorschriften 4. im Ruhestand befindlkhe Beamte und Richter
(Nummern 1, 2) und Berufssoldaten,
§ 1 5. frühere Beamte und Richter (Nummern 1, 2) und
Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder
Persönlicher Geltungsbereich
Errekhens der Altersgrenze enUassen worden
(1) Dieses Gesetz gilt für sind, mit Ausnahme der früheren Polizeivollzugs-
1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abge- beamten auf Widerruf,
ordnete Beamte mit Ausnahme der Ehrenbeam- 6. die Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 5
ten, bezeichneten Personen.
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) l linlcrhliclJt'.ll<' sind dct Ehcgulie, Verwandte mit ihm in hi:iuslicher Gemeinschaft lebenden
bis 1.u111 vi(~rl<'.ll Crilclc, VPrschwi:igerte bis zum zwei- kinderzuschlagsberechtigten Kinder. Die Not-
U'.11 Ci c1dc, /\dopti vk inder, Pfleqekinder, Adoptiv- wendigkeit des Umzugs muß amts- oder ver-
e:llc'.rn und Plleq<•(dlern, wenn diese Personen zur trauensärztlich bescheinigt sein,
Zeit des Tod('S ,.-.11 r häusl it'lwn Gemeinschaft des
b) aus Anlaß einer Versetzung, die deshalb er-
Verslorbcrwn ~J<'l1ü11 hc.dwn.
folgt, weil ein mit dem Beamten in häuslicher
(3) Eine h~iusl iclw Gemcinsclluft im Sinne dieses Gemeinschaft lebendes kinderzuschlagsbe-
Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer rechtigtes Kind eine über das Ausbi.ldungsziel
Wohnun~J oder in enger I3drPutmgsgerneinschaft in der Volksschule hinausführende allgemeinbil-
dernsellwn Hdu.se voraus. dende Schule besuchen soll und eine Schule
der von dem Beamten gewünschten Art vom
bisherigen Wohnort nicht oder nur unter gro-
§ 2 ßen Schwierigkeiten zu erreichen wäre,
Gewährung der Umzugskostenvergütung c) aus Anlaß eines Wohnungswechsels, der not-
(l) Umzugskoslen vergül.ung wird nach Beendi- wendig ist, weil die Wohnung wegen der Zu-
gun~J des Umzuges gewährt. Voraussetzung ist, daß nahme der Zahl der zur häuslichen Gemein-
sie sctuiftlich zugPsagt worden ist. schaft gehörenden kinderzuschlagsberechtig-
ten Kinder unzureichend geworden iist. Unzu-
(2) Die, Urnzugskostenver~Jiitung ist zuzusagen für reichend i,st eine Wohnung, wenn die Zimmer-
Umzüge zahl der bisherigen Wohnung um mindestens
1. aus Anlaß der VersetzunrJ aus dienstlichen Grün- zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zu-
den an einen cmderen Orl als den bisherigen rückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach
Dienst- oder Wohnort, es sei denn, daß mit einer dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des
baldiql:n weiteren Versetzung an einen anderen Beamten gehörende Person (§ 4 Abs. 3 Sätze 2
Dienslorl zu rechnen .ist oder der Umzug aus an- und 3) nur ein Zimmer zugebHligt werden,
den\n besoncll!rPn Gr(inden nicht durchgeführt d) aus Anlaß der Einstellung in den Bundes-
werden soll,
dienst, wenn eine Dienst-, Werkdienst- oder
2. c1 ur A nweisun~J des Dienstvorgesetzten, die Woh- Werkwohnung des früheren Dienstherrn oder
nunq innerhalb lwstimrnler Entfernung von der ArbeHgebers oder eine in deren Be,setzungs-
Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung recht stehende Mietwohnung geräumt werden
z11 bezi chen, muß.
3. aus Anlaß ckr Räurnung einer Dienstwohnung Den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Personen
d<!.'i ßundl)S duf V()ranlassung der obersten Dienst- darf die Umzugskostenvergütung nur einmal für
behcirde ockr der von ihr ermächtigten Behörde. einen Umzug innerhalb von zwei Jahren nach dem
Ausscheiden der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeich-
Di<' Nummern 2 und 3 gellen nicht in den Fällen
neten Person aus dem Dienst an oder von dem in-
des Absc1tzes 3 Nr. 5 und bei anderen nicht dienst-
ländischen Ort zugesagt werden, an dem diese beim
lich veI<lnlaßlE~n Umzügen.
Ausscheiden aus dem Dienst gewohnt hat. Den Hin-
(3) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt terbliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6) darf die Umzugs-
werden für Umzüge kostenvergütung nur zugesagt werden, wenn sie
auf Grund des Todes de:r in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
1. aus Anlaß der Einstellung an einem anderen Ort bezeichneten Personen laufende Versorgungsbezüge
als dem bi.sheri,gen Wohnort,
erhalten.
2. aus Anlaß der Abordnung an einen anderen Ort
als den bisherigen Dienst- oder Wohnort und (4) Umzügen aus Anlaß der Vernetzung aus
ihrer Aufhebung, dienstlichen Gründen an einen ande,ren Ort a,ls den
bishe,rigen Dienst- oder vVohnort (Absatz 2 Nr. 1)
3. aus Anlaß der Räumung einer bundeseigenen
oder im Besetzungsrecht de,s Bundes stehenden stehen gleich Umzüge aus Anlaß
Mietwohnung, wenn sie a1uf Veranlassung der 1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde an
obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermäch- einen anderen Ort als den bisherigen Dienst-
tigten Behörde im diensfüchen Interesse geräumt oder Wohnort,
werden soll,
2. der Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem
4. von Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen Teil der Beschäftigung,sbehörde, der an einem
oder Inselorten, wenn ein Verbleiben an diesen anderen Ort a.ls dem bi,she,rigen Dienst- oder
Orten nach Beendigung des Dienstverhältnisses Wohnort untergebracht ist.
nicht zumutbar ist und der Umzug spätestens
zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt durchgeführt Der Abordnung (Absatz 3 Nr. 2) steht eine vorüber-
wird, gehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen
Stelle als einer Dienststelle gleich.
5. a) aus Anlaß einer Versetzung oder eines Woh-
nungswechsels wegen des Gesundheitszustan- (5) Die Umzugskostenvergütung ist in den Fällen
des des Beamten, des mit ihm in häuslicher de,r Absätze 2 und 4 Satz 1 Nr. 2 gleichzeitig mit der
Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder der Bekanntgabe der den Umzug veranlassenden dienst-
Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973 1631
lichc'n Mc1ßncllrn1e zuzusilgen. Jn den Füllen des Ab- Abschnitt II
sc1Lzes 3 Nr. 5 muß die! Umzu~Jskostenvergütung vor
dc->m Umzug zugesagt sein.
Umzüge der Beamten, Ruhestandsbeamten,
früheren Beamten und ihrer Hinterbliebenen
(6) Zum inlündischen Dit)nslorl gehört auch sein
inlünclisclH's Einzugsgebiet. Einzugsgebiet ist das 1. Titel
inldndischc Cd)iel, in dem sich Wohnungen befin-
den, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke
Umzugskostenvergütung
nicht mehr i:l]s ZWilnzig Kilometer von der Ge-
meindegrenze des Dit!nsl.ortes entfernt liegen. §4
(7) Die Umzugskoslen vPrgülung ist innerhalb einer Erstattung der Beförderungsauslagen
Ausschlußfrist von einem J c1hr bei der Beschäfti- (1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern
gungsbehörde, von den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen
bezeichneten Personen bc:i der letzten Beschäfti- Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Woh-
gungsbehürde und von den Hinterbliebenen (§ 1 nung im Ausland, so werden in den Fällen des § 2
Abs. 1 Nr. 6) bei der letzten Beschäftigungsbehörde Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 die Beförde-
des Verstorbenen schriftlich zu beantragen. Die Frist rungsauslagen bis zum inländischen Grenzort er-
beginnt miit dem Tage nach Beendigung des Um- stattet.
zuges, in den Fällen des § 14 Satz 1 mit Ablauf des
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut,
Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß
das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befin-
der Umzug nicht durchgeführt werden soll.
det, werden höchstens insoweit erstattet, als sie
§ 3 beim Befördern mit dem übügen Umzugsgut erstat-
tungsfähig wären.
Umzugskostenvergütung
(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrkhtung und
(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegen-
1. Erstattung der Beförderungsauslagen (§ 4), stände, die sich am Tage vor dem Einladen des
2. Erstattung der Reisekosten (§ 5), Umzugsgutes im Eigentum oder Gebrauch des Um-
3. Mietenlschädi,gung (§ 6), ziehenden oder anderer Personen befinden, die mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Per-
3a. Erstaittung der Wohnungsvermittlungsgebühren
sonen im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, die
(§ 6a),
ledigen ehelichen, nichtehelichen, für ehelich er-
4. Beitrag zum Beschaffen von Kochherden, Ofen klärten, an Kindes Statt angenommenen Kinder und
und anderen Heizgeräten (§ 7), Stiefkinder. Es gehören ferner dazu die nicht ledi-
5. Erstattung der Auslagen für zusätzlichen Unter- gen in Sa1tz 2 genannten Kinder und Verwandte bis
richt (§ 8), zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten
6. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen Grade, Pflegekinder, Adoptiv- und Pflegeeltern,
(§ 9), wenn der Umziehende diesen Personen aus gesetz-
7. Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Um- licher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vor-
zugsauslagen (§ 10), übergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, so-
wie Hausang,estellte und solche Personen, deren
8. Erstattung der Auslagen für Umzüge nach § 2
Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesund-
Abs. 3 Nr. 5 (§ 11),
heitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
9. Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine
vorläufige Wohnung (§ 12),
10. Erstattung von Umzugsauslagen bei späterer §5
Eheschließung (§ 13), Erstattung der Reisekosten
11. Erstattung der Auslagen für Umzugsvorberei-
(1) Die Auslagen für die Re,ise des Umzi,ehenden
tungen (§ 14).
und de,r zur häuslichen Geme,inscha1ft gehörenden
(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von Personen (§ 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3) vom bisherigen
einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle ge- zum neuen Wohnort werden in dem Umfang erstat-
währt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung tet, in dem sie bei Dienstrei,sen des Beamten zu
insowei,t anzurechnen, als für denselben Zweck Um- erstatten wären. Ta,gegeld wird vom Tage des Ein-
zug,skostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt ladens des Umzugsgutes an biis zum Tage des Aus-
whd. ladens mit der Maßgabe gewährt, daß auch diese
(3) Die auf Grund einer Zusa,ge nach § 2 Abs. 3 beiden Ta,ge als volle Reisetag,e gelten. Ubemach-
Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 gewährte Umzugskostenver- tungsgeld wird für den Tag des Aus,ladens des Um-
gütung ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhält- zugsgutes nur gewährt, wenn eine Ubernachtung
nis des Beamten vor Ablauf von zwei Jahren nach außerhafö der neuen Wohnung notwendig gewesen
i,st.
Beendigung des Umzugs aus einem von ihm zu ver-
tretenden Grunde endet. Der Bundesminister des (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für eine Reise
Innern kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn einer Person an den neuen Wohnort zum Suchen
der Beamte unmiUelbar in ein Dienstverhältni,s zu oder Beskhtigen einer Wohnung. Tage- und Uber-
einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in nachtungs,geld wird für höchstens zwei Rei,setage
der Bundesrepublik Deutschli:lnd übertritt. unid zwei Aufentha,ltstag,e gewährt.
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1
(3) Die Fahrlü usla{Jen für eine Reise des Beamten messenen Auslagen für einen Kochherd und die
an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und notwendige Zahl von Ofen und anderen Heizgeräten
Durchführung des Umzuges werden wie die Aus- zu drei Vierteln erstattet, soweit die Gegenstände
lagen bei einer Dienstreise erstattet. Die Fahrt- für eine angemessene Wohnungsgröße erforderlich
auslagen eine,r anderen Person für eine solche Reise sind und
werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich zur 1. in der bisherigen Wohnung vom Hauseigentümer
Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder oder Vermieter gestellt waren oder
der Beamte noch eine andere Person (§ 4 Abs. 3 2. wegen der in der neuen Wohnung vorgefunde-
Sätze 2 und 3) befunden hat, der die Vorbereitung
nen anderen Verhältnisse nicht benutzt und dar-
und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. auf auch nicht umgestellt werden können.
(4) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für den Einbau einer zentralen
Heizungsanlage mit der Maßgabe, daß Auslagen
hierfür nur insoweit erstattet werden, als sie für
§ 6
die notwendige Zahl von Ofen und anderen Heiz-
Mietentschädigung geräten erstattet werden könnten.
(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu (2) Absatz 1 gilt auch, wenn in der bisherig,en
dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühe- Wohnung eine zentrale Heizungsanlage vorhanden
stens gelöst werden konnte, längstens jedoch für war. Er gilt ferner, wenn die bisherige oder die neue
sechs Mona,te, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Wohnung sich im eigenen Hause befindet oder eine
Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. .Eigentumswohnung ist oder wenn beide Wohnungen
Ferner werden di,e notwendigen Auslagen für das sich im eigenen Hause befinden oder Eigentums-
Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Ver- wohnungen sind. Die Voraussetzungen des Absat-
tragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat zes 1 Satz 1 Nr. 2 sind nicht erfünt, wenn die Ge-
erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete genstände im eigenen Haus oder in einer Eigen-
einer Garage; sie gelten entsprechend für die Pacht tumswohnung nur deshalb nicht wiederverwendet
eines Gartens. werden, weil dort andere vorhanden sind oder ange-
schlossen Werden.
(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage (3) Ein Hausstand liegt vor, wenn die Wohnung
des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mi,t KochgelegenheH und mit den notwendigen, nicht
mußte, während der die Wohnung noch nicht be- vom Vermieter der Wohnung zur Verfügung ge-
nutzt werden konnte, wird längstens für drei Mo- stellten Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenstän-
nate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die den ausgestattet isit.
bisherige Wohnung gezahlt werden mußte.
(3) Die Wohnung im eigenen Haus oder die §8
Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich; Erstattung der Auslagen für zusätzlichen Unterricht
an die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Miet-
wert der Wohnung. Entsprechendes gilt für di,e Die Auslagen für einen durch den Umzug beding-
eigene Garage und den eigenen Garten. Für die ten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Um-
neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue ziehenden (§ 4 Abs. 3 Sätze 2 und 3) werden bis zu
Eigentumswohnunq wird Mietentschädigung nicht siebenhundertfünfzi,g Deutsche Mark für jedes Kind
gewährt. erstattet, und zwar bis zu dreihundertfünfundsiebzig
Deutsche Mark voll und darüber hinaus zu drei Vier-
(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht teln.
für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die
Garage ganz oder teilweise anderweit vermietet §9
oder benutzt worden ist. Entsprechendes gilt für die
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
Pacht eines Gartens.
(1) Beamte, Ruhestandsbe,amte, frühere Beamte
und ihre Hinterbliebenen, die am Tage vor dem
§ 6a Einladen des Umzugs,gutes einen Hausstand (§ 7
Erstattung der Wohnungsvermittlungsgebühren Abs. 3) hatten und einen solchen nach dem Umzug
wieder eingeriichtet haben, erhalten eine Pausch-
Die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermitt-
vergütung für sonstige Umzugsausla,gen in folgen-
ltmgsgebühren zur Erlangung einer angemessenen
der Höhe:
Wohnung werden erstattet.
Tarifklasse Ledige Verheiratete
§7
Ia 450 DM 800 DM
Beitrag zum Beschaffen von Kochherden, Öfen
Ib 400 DM 700 DM
und anderen Heizgeräten
Ic 350 DM 600 DM
(l) War in der bisherigen Wohnung am Tage vor
II , 300 DM 500 DM.
dem Einladen des Umzugsgutes ein Hausstand vor-
handen und ist ein solcher in der neuen Wohnung Maßgebend sind der Familienstand und die Tarif-
wi•eder eingerichtet worden, so werden die ange- klasse am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes.
Nr. 1)2 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973 1633
(2) Die! Pilt1sc·hvc!rgiil.t1n~J ncl('h Absatz 1 erhöht § 10
sich für jede~ in § 4 Abs. 3 Sül.ze 2 und 3 genannte
Erstattung der nachgewiesenen sonstigen
Person urn c>inhunderUünlundzwanzig Deutsche
Umzugsauslagen
Mark, wenn .c;ie auch nach dem Umzug mit dem
UmziehC'nden in hiiusliclwr Cc'm<'inschaft lebt. An Stelle der Pauschvergütung nach § 9 Abs.
und 2 werden auf Antrag die nachgewiesenen son-
(3) Für die Zuteilung zu den Ti:irilklassen gilt die stigen Umzugsauslagen in angemessenem Umfange
Tarifklasseneinteilung des Besoldungsrechts für den erstattet. Dies gilt auch, wenn keine Pauschvergü-
Ortszuschld~J; dabei is,t maßgebend tung gewährt wird; die Auslagen werden jedoch nur
1. bei BemnlPn c1uf Wid<!rruf im Vorbereitungs- bis zur Höhe der sich nach § 9 Abs. 5 ergebenden
dienst Beträge erstattet. Der Bundesminister des Innern
regelt durch Rechtsverordnung, welche Umzugsaus-
die Eingc1ngsbesoldungs~Jruppe ihrer Laufbahn, lagen in den Fällen der Sätze 1 und 2 zu berücksich-
2. bei den übrigen Beamten tiqen sind und in welcher Höhe sie erstattet wer-
die Besoldungsgruppe, der sie am Tage vor dem den. § 9 Abs. 6 bleibt unberührt.
Einladen cles Umzugsgutes angehört haben,
]. bei Ruhesl.andsbedm len und früheren Beamten
die Besoldungsgruppe, der sie bei Beendigung § 11
des Dienstverhältnisses angehört haben, oder, Erstattung der Auslagen
wenn dies günstiger ist, ehe Besoldungsgruppe, für Umzüge nach § 2 Abs. 3 Nr. 5
nach der ihre Versorgunqslwzüge berechnet sind,
Bei einem Umzug aus Anlaß einer Versetzung an
4. bei Hinlerbliebernm einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder
die BesoldunqsrJruppc, der der Verstorbene zu- Wohnort werden in den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 5
le,tzt angehört hat, oder, wenn dies günstiger ist, Buchstabe b die Beförderungsauslagen (§ 4) und die
die Besoldungsgruppe, nach der ihre Versor- Reisekosten (§ 5) erstattet. Das gleiche gilt für einen
gU:ngsbezüge bernchnet sind. Umzug in den Fällen de,s § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchsta-
Die Rückwirkung dc~r Einweisung in eine Planstelle ben a, c und d mit der Maßgabe, daß höchstens die
bleibt unberücksichtigt.. Auslagen erstattet werden, die bei einem Umzug
über eine Entfernung von fünfundzwanzig Kilometer
(4) Dem Verheirateten slehen gleich der 'Ver- entstanden wären.
witwete und der Geschiedene sowie derjenige, des-
sen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, fer-
ner der Ledige, der auch in der neuen Wohnung
§ 12
Verwandten bi,s zum vierten Grade, Verschwägerten
bis zum zwei,len Grade, Adoptivkindern, Pflegekin- Erstattung der Auslagen für Umzüge
dern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern aus gesetz- in eine vorläufige Wohnung
licher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vor- Ein Beamter mit Hausstand (§ 7 Abs. 3), dem Um-
übergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, so- zugskostenvergütung für einen Umzug nach § 2
wie der Ledige, der auch in der neuen Wohnung Abs. 2 Nr. 1 oder 3, Abs. 3 Nr. 1 oder 2 zugesagt ist,
eine andere Persern aufgenommen hat, deren Hilfe kann für den Umzug in eine vor:läufige Wohnung
er aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zustän-
nicht nur vorübergehend bedarf. dige Behörde die neue Wohnung vorher schriftlich
(5) War am bisherigen Wohnort ein Hausstand als vorläufige Wohnung anerkannt hat. füs zum Um-
(§ 7 Abs. 3) vorhand(~n, ist ein solcher aber am zug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung
neuen Wohnort nicht wieder eingerichtet worden, nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt wer-
so beträ~Jt die Pauschvergütung zwanzig vom Hun- den.
dert der Sätze nach den Absätzen 1 und 2. Das
gleiche gilt, wenn am bisherigen Wohnort kein
Hausstand vorhanden war, aber am neuen Wohn- § 13
ort ein solcher eingerichtet worden ist. Bei einem
Umzug am Wohnort finden die Sätze 1 uncl 2 ent- Erstattung von Umzugsauslagen
sprechend Anwendung. bei späterer Eheschließung
Hat der Beamte innerhalb von sechs Monaten
(6) Ist innerhdlb von fünf Jc1hren ein Umzug im
nach dem Tage geheiratet, an dem die Umzugs-
Sinne des § 2 Abs. 2 oder 3 Nr. 1 bis 4 vorausgegan-
kostenvergütung zugesagt worden ist, so werden in
gen, so wird ein Zuschlag in Höhe von vierzig vom
Hundert der Pauschvergütung nach den Absätzen 1 den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3
und 2 gewMtrt, wenn auch beim vorausgegangenen Nr. 1 und 2 die notwendi,gen Auslagen für das Be-
Umzug in der bisherigen und neuen Wohnung ein fördern de•s Umzugsgutes und die angemessenen
Hausstand (§ 7 Abs. 3) vorhanden war. Fahrtauslagen des Ehegatten und ande-rer in § 4
Abs. 3 Sätze 2 und 3 bezeichneter Personen an den
(7) Für denselben Umzug wird die Pauschvergü- neuen Wohnort bis zur Höhe der Auslagen erstaUet,
tung nur einmal qewährt; sind di,e Pauschvergü- die bei einem Umzug von der bisherigen in die neue
tungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere Wohnung entstanden wären. An die Stelle de.s
Pauschvergütung gewährt. Tages der Zusage der Umzugskostenvergütung tritt,
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
wenn dies günsli~Jer ist, der TarJ, an dem die dienst- (3) An Stelle von Trennungsgeld können Beiträge
liche Mt1ßnahrne nach § 2 Abs. 2 Nr. l oder Abs. 3 zum Beschaffen oder Instandsetzen von Wohnungen
Nr. 1 oder 2 wirkscim geworden ist. bis zum vierundzwanzigfachen Monatsbetrag des
Trennungsgeldes nach Maßgabe von Richtlinien
§ 14 bewilligt werden, die der Bundesminister des Innern
erläßt.
Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen
Wird ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung
nach § 2 zugesagt i1st, aus Gründen, die der Berech- 3. Titel
tigte nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt,
Sondervorschriften für Auslandsumzüge
so werden die durch di e Vorbereitung de,s Umzuges
1
entslandenen notwendigen, nach diesem Gesetz er-
§ 16
stattungsfähigen Auslagen erstattet. Muß in einem
solchen FaU ein anderer Umzug durchgeführt wer- Begriffsbestimmung
den, so wird dafür Umzugskostenvergütung ge-
währt; Satz l bleibt unberührt. (1) Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen In-
land und Ausland sowie im Ausland.
(2) Als Auslandsumzüge gelten nicht die Umzüge
2. Titel
1. der im Grenzverkehr tätigen Beamten, und zwar
Trennungsgeld
auch dann nicht, wenn sie im Anschluß an die
Tätigkeit im Grenzverkehr in das Inland oder
§ 15
in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3
(1) Ein Beamter erhält Nr. 3 bis 5 im Ausland umziehen,
1. bei Verse,tzungen aus dienstlichen Gründen oder 2. in das Ausland in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3
bei Versetzungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchsta- und Abs. 3 Nr. 3 bis 5 außer bei der Versetzung
ben a und b an einen anderen Ort als den bis- aus zwingenden persönlichen Gründen an einen
herigen Dienst- oder Wohnort, Dienstort im Ausland,
2. bei Abordnung mit Zusage der Umzugskosten-
vergütung, 3. in das Inland in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2
und 3,
3. bei Aufhebung einer Abordnung, wenn der Be-
amte mit Zusage der Umzugskostenvergütung 4. aus Anlaß einer Einstellung, Versetzung oder
umgezogen war, oder Abordnung im Inland einschließlich ihrer Auf-
hebung, wenn die bisherige oder die neue Woh-
4. bei Räumung einer Dienstwohnung aus dienst-
lichen Gründen nung im Ausland liegt.
für die ihm durch die getrennte Haushaltsführung,
das Beibehalten der Wohnung am bisherigen Wohn- § 17
ort oder das lJnters1ellen des größeren Teiles der Abweichungen von den Regelvorschriften
Wohnungseinrichtung des Hausstandes (§ 7 Abs. 3)
entstandenen notwendigen Auslagen unter Berück- (1) Auf Auslandsumzüge finden § 4 Abs. 1 und 3,
sichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungs- §§ 5, 6, 9 bis 14 keine Anwendung. § 8 findet nur
geld. Ist dem Beamten die Umzugskostenvergütung Anwendung auf Umzüge vom Ausland in das Inland.
zugesagt worden (§ 2), so darf Trennungsgeld nur (2) Die Umzugskostenvergütung umfaßt auch
gewährt werden, wenn der Beamte umzugswillig 1. Erstattung notwendiger Lagerkosten,
ist und wegen Wohnungsmangels am Dienstort ein-
2. Erstattung notwendiger Auslagen für das Unter-
schließlich seines Einzugsgebietes nicht umziehen
stellen zurückgelassenen Umzugsgutes,
kann. Diese Vorausselzungen müssen seit dem Tage
erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung 3. Erstattung notwendiger Mietvertragsabschluß-
zugesagt worden oder, falls für den Beamten gün- gebühren,
stiger, die dienstliche Maßnahme im Sinne des 4. Beitrag zum Beschaffen von Warmwassergeräten,
Satzes 1 Nr. 1 bis 3 wirksam geworden oder die 5. Beitrag zum Beschaffen von Klimageräten,
Dienstwohnung qeräumt worden ist. Ist der um- 6. Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Sonder-
zugswillige Beamte im Zeitpunkt des Wegfalls des bekleidung,
Wohnunqsman9els aus einem zwingenden persön-
lichen Grund vorübergehend an einem Umzug ge- 7. Ausstattungsbeitrag bei Auslandsverwendung
hindert, so kann Trennungsgeld bis zu einem Jahr, und
bei Hinzukommen eines anderen zwingenden per- 8. Einrichtungsbeitrag für Leiter von Auslandsver-
sönlichen Grundes einmalig bis zu einem weiteren tretungen.
Jahr, weitergewährt werden. Das Nähere regelt der
Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung. (3) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 entsteht der
Anspruch auf die Pauschvergütung, den Beitrag
(2) Bei Einstellungen an einem anderen Ort als zum Beschaffen von Sonderbekleidung, den Aus-
dem bisherigen Wohnort bestimmt der Bundesmi- stattungsbeitrag und den Einrichtungsbeitrag zu dem
nister des Innern, in welchen Fällen das Trennungs- Zeitpunkt, an dem die Umzugskostenvergütung nach
~eld ganz oder teilweise gewährt werden kann. § 2 zugesagt wird.
Nr. 92 ~- TiJg der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1973 1635
(4) Abw<:ichcnd von § 2 kr1nn die lJmzugskosten- Abschnitt III
verqütunq c1uch in T(~jJen zuqes<1gl werden, wenn Umzüge der Richter, Richter im Ruhestand,
djenslliche Gründe es erfordern. früheren Richter und ihrer Hinterbliebenen
(5) Abweichend von § 2 Abs. 7 Salz 1 beträgt die
A usschlußfrjsl bei Auslandsumzügen zwei Jahre. In § 19
clen Fällen des § 18 Nr. 9 be~Jinnt sie mit dem Ein- (1) Abschnitt II gilt auch für die Richter, Richter
treffen des Ehe~Jilllen dm Ausldndsdienstort. Bei im Ruhestand, früheren Richter und ihre Hinter-
laufenden Zahlungen muß die erste Zahlung inner- bliebenen.
halb der Frist ge]ejstel werden. Auf einen vor Frist-
(2) Der Versetzung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) stehen die
c1blauf gestellten Anf.roq können in besonderen
Ubertragung eines anderen Richteramts nach § 32
fällen auch später ~Jeleislclc Zilhlungen berück-
Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes und die Wahr-
sichUgt werdc~n.
nehmung eines weiteren Richteramts nach § 27
(6) Abweichend von § 7 Abs. 1 kcmn der Beitrag Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes an einem
zum Beschaffen von Kochherden, Ofon und anderen anderen Ort als dem letzten Dienstort oder bisheri-
Heizgeräten bei Umzügen vorn Inland ins Ausland gen Wohnort gleich.
und im Ausland auch dann gewi:ihrt werden, wenn
ein Hausstand am bisheri~Jen Wohnort nicht vor-
handen war. Abschnitt IV
(7) Abweichend von § 15 Abs. 3 können Beiträge Umzüge der Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit,
zum Beschaffen oder Instandsetzen von Wohnungen Soldaten im Ruhestand, früheren Berufssoldaten
bei Umzügen vom Jnland ins Ausland und im Aus- und ihrer Hinterbliebenen
land auch dann bewilligt werden, wenn kein Tren-
§ 20
nungsgeld eingespc1rt wird.
Abschnitt II gilt auch für die Berufssoldaten,
(8) Die oberste Dienstbehörde kann die Umzugs- Soldaten auf Zeit, Soldaten im Ruhestand, früheren
kostenvergütung allgemein oder im Einzelfalle er- Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen.
mäßigen, soweit besondere Verhältnisse es recht-
fertigen.
Abschnitt V
§ 18
Ermächtigung zum Erlaß weiterer Sondervorschriften Ubergangs- und Schlußvorschriften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Aus-
landsumzüge durch Rechtsverordnung nähere Vor- § 21
schriften über die Umzugskostenvergütung und das Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften
Trennungsgeld zu erlassen, soweit die besonderen
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
Bedürfnisse des Auslandsdienstes und die beson-
tigt, die in §§ 8 und 9 Abs. 1 und 2 festgesetzten
deren Verhältnisse im Ausland es erfordern. In der
Beträge den veränderten wirtschaftlichen Verhält-
Rechtsverordnung sjnd besonders zu regeln
nissen durch Rechtsverordnung anzupassen.
1. die Erstattung der Beförderungsauslagen,
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu
2. die Erstattung der Auslagen für die Umzugs-
diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern,
reise des Umziehenden und der zu seiner häus-
soweit sie erlassen werden
lichen Gemeinschaft gehörenden Personen,
1. zu den Vorschriften für die Richter im Bundes-
3. die Gewährung der Mietentschädigung,
dienst, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
4. die Gewährung der Pauschvergütung für son- der Justiz,
stige Umzugsauslagen,
2. zu den Vorschriften für Soldaten, im Einverneh-
5. die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen men mit dem Bundesminister der Verteidigung,
Umzugsauslagen,
3. zu den Sondervorschriften für Auslandsumzüge,
6. die Erstattung der Auslagen für Umzüge aus im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
zwingenden persönlichen Gründen, Auswärtigen.
7. die Voraussetzungen für die Gewährung der in
§ 17 Abs. 2 aufgeführten Bestandteile der Um- § 22
zugskostenvergütung und deren Höhe,
Betrifft Änderung
8. die Erstattung der Auslagen für Umzüge in eine
des Bundespolizeibeamtengesetzes
vorläufige Wohnung,
9. di.e Gewährung von Beihilfen zu den Fahrkosten
§ 23
des Ehegatten und zu den Kosten des Beförderns
des Heiratsgutes an den Auslandsdienstort, wenn Betrifft Änderung
der Beamte nach seinem Umzug in das Ausland des Soldatenversorgungsgesetzes
geheiratet hc1t,
10. die Erstattung der Umzugsauslagen beim Aus- § 24
scheiden aus dem Dienst im Ausland, (1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der
11. die Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbe- Umzugskostenvergütung aus Anlaß der in § 2 be-
reitungen. zeichneten Umzüge und des Trennungsgeldes aus
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
/\nltd', ci<>r in § 1:i i\bs. J und 2 lwzeichneten dienst- § 26 1
)
lichen Milßnril1m<~11 crsclii'ipf<~rH.l. § 25 des Bundes-
Inkrafttreten
polizeilwc1mtcn~J<'SC!I.Z<~s und § b2 des Soldatenver-
sorqunqsqesdzc's hlC'iben unlwrü}nl. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1964 in Kraft. Es
(2) 1st in Rechts- und Verwt1ltun9svorschriften auf findet auch Anwendung auf Umzüge, die vor diesem
VorschrillPn und lkzeichnun~Jen Bc!zug genommen, Tage begonnen haben und erst an diesem Tage oder
die nc1ch Absi:11.z 1 nicht mehr ~Jelten, so treten an später beendet worden sind.
deren Stelle die Vorschriften uncl Bezeichnungen (2) Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erteil-
dieses Gesetzes. ten Umzugsanordnungen gelten als Zusage der Um-
§ 25 zugskostenvergütung. Für die Gewährung des Zu-
schlags nach § 9 Abs. 7 ist ein Umzug im Sinne des
Berlin-Klausel § 2 Abs. 2 oder 3 Nr. 1 bis 5, der vor Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Mc1ßgabe des § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes beendet worden ist, entsprechend
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 zu berücksichtigen.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er- 1) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des sprünglichen Fassung vom 8. April 1964. Der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der späteren Anderungen ergibt sich aus den in der
Dritten Uberleitungsgesetzes. vorangcstclllen Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrl,1g: Bundesanzeiger Vcrlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgeselzblal.l Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Buncfosqeselzblall Teil II werden völkcrrcc:htliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannl.rnachungen sowie Zolllarifvcrordnungen veröffentlicht.
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