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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1973 Nr.9
Tag Inhalt Seite
7. 2. 73 Zweite Verordnung zur Anderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-
verkehr ........................................................................... . 53
921HHl
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rcchtsvorschriftc)n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 7. Februar 1973
Auf Grund des § 6 a Abs. 2 und 3 des Straßenver- setzes sind Gebühren nach dem Gebührentarif für
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage) zu ent-
vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), richten."
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1972 2. Von den in § 5 Abs. 1 und 2 aufgeführten Ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 1001), des § 34 a Abs. 2 und 3 bührennummern werden die Gebührennummer
des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (Bun- 263 durch die Gebührennummer 284, die Gebüh-
desgesetzbl. I S. 1336) in der Fassung des Gesetzes rennummer 314 durch die Gebührennummer 414
vom 22. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1829) und die Gebührennummer 315 durch die Gebüh-
und auf Grund des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahr- rennummer 415 ersetzt.
sachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 2086) wird mit Zustimmung 3. Die Anlage zu § 1 wird durch die dieser Verord-
des Bundesrates verordnet: nung beigefügte Anlage ersetzt.
§ 1 § 2
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
verkehr vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 865, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1298) in der Fassung der Ersten Änderungsverord- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
nung vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 978) des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom
wird wie folgt geändert: 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Berlin.
,, {1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Unter-
§ 3
suchungen im Sinne des § 6 a des Straßenver-
kehrsgesetzes, des § 34. a des Fahrlehrergesetzes Diese Verordnung tritt am vierten Tage nach der
und des § 18 des Kraftfahrsachverständigenge- Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Februar 1973
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage zu§ 1
Gebührentarif
für Maßnahmen im Straßenverkehr
(GebTSt)
1. Abschnitt
Gebühren des Bundes
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
1. Allgemeine Betriebserlaubnisse und Allgemeine Bauart-
genehmigungen
101 Erteilung oder Versagung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
101.1 für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile 432,-
101.2 in anderen Fällen 576,-
102 Erteilung oder Versagung eines Nachtrags zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
102.1 für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile
1. ohne Gutachten 108,-
2. mit Gutachten 216,-
102.2 in anderen Fällen
1. ohne Gutachten 144,-
2. mit Gutachten 288,-
103 Erteilung oder Versagung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile 432,-
104 Erteilung oder Versagung eines Nachtrags zu einer Allgemeinen Bauart-
genehmigung für Fahrzeugteile
1. ohne Gutachten 108,-
2. mit Gutachten 216,-
105 Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen
Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung 108,-
106 Erteilung oder Versagung einer Genehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich eines
Bauteils oder Fahrzeugmerkmals nach international vereinbartem Recht 432,-
107 Erteilung oder Versagung eines Nachtrags einer Genehmigung für ein Fahrzeug
hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals nach international vereinbartem
Recht 216,-
108 Erteilung oder Versagung einer Bauartgenehmigung nach international ver-
einbartem Recht 432,-
109 Erteilung oder Versagung eines Nachtrags für eine Bauartgenehmigung nach
international vereinbartem Recht 216,-
2. Er f a s s u n g von Fahr z e u g e n
111 Zuteilung eines Fahrzeugbriefes (einschließlich der Aufstellung der Erfassungs-
unterlagen) 6,-
112 Aufstellung von Erfassungsunterlagen bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief 3,-
113 Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel
113.1 bei Fahrzeugen mit Fahrzeugbrief 4,-
113.2 bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief 3,-
114 Bearbeitung von Meldungen der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung von
Versicherungskennzeichen, je Meldung und Versicherungskennzeichen -,10
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1973 55
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
3. Mitwirkunq bei der Aufbietung oder Ungültigerklärung von
Urkunden
121 ;\ufbiclunq eines verlorenen Fahrzeugbriefes, einschließlich der Kosten der öffent-
lichen BekcJnnl.rni!chung 10,-
122 lfn~Jtilli~Jerkliirunq eines verlorenen Fahrzeugscheins ,einschließlich der Kosten der
iiJJ cnUich<'.ll Bcl«1 rrn1 machung 10,-
123 lJng(ill.igerkliin11111 eines Führerscheins, einschließlich der Kosten der öffentlichen
ßckcJnntmddlll n~J 10,-
4. /1. u s k ü n f 1. c
131 Auskunft über ein Kraftfdhrzeug oder einen Anhänger
131.1 Auskunft iilwr ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen im Normalfall 3,-
131.2 Auskunft iilH!r ein anderes Fahrzeug im Normalfall 4,-
131.3 Dilmrskunlt (t1uf besonderen Antrag innerhalb von 12 Stunden nach Gebühren-
entrichtung) 60,-
132 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an Privatpersonen 8,-
133 Bearbeitung eines Suchantrags und Nachweis über den Verbleib eines Fahrzeugs 10,-
5. SO n St i g CS
199 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren
entweder ncJch d<!n Siitzen für vergleichbare Maßnahmen oder nach dem Zeit-
aufwand rni t 2B,OO DM je angefangene Arbeitsstunde erhoben werden.
2. Abschnitt
Gebühren der Behörden im Landesbereich
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
1. Fahn:rlaubnis und Führerschein
201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die örtliche Behörde 5-
1
202 :Erteilung einer Fahrerlaubnis und Ausfertigung des Führerscheins
202.l erstmalig 15,-
202.2 nach vorcJngegangener Entziehung 18,- bis 50,-
203 Erweiterung einer Fahrerlaubnis
203.1 bei gleichwitiger Ausfertigung eines Führerscheins 15,-
203.2 bei Eintragung in den vorhandenen Führerschein 9,-
204 Ortskundeprüfung 3,-bis 15,-
205 Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im
Führerschein zur Fahrgastbeförderung 9,-
206 Anderung oder Ergctnzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterungen und
Verliingerungen) 3,-
207 Ausfertigung eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar
gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 13,-
208 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis; Versagung der
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer Fahr-
erlaubnis; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren wegen geistiger
oder körperlicher Mängel des Betroffenen 12,- bis 90,-
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
20!) Zwiln!Jsweise Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaubnis 10,- bis 50,--
Die Cebühr ist ,111ch füllig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung
erst 11<1ch Uinl<>ilen der Zwangsmaßnahmen beseitigt worden ist.
210 lJn~Jiilti~J<~rk liirunq eines Führerscheins 10,--
211 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins 6,--
212 Enlscheidtm~J über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins als Ersatz für
ei1wn vc!rlon'n<~n oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen
öffonUichcn lJn!Jiiltigcrklürung 6,---
213 Anderu119 odc)r Erqiinzung eines Internationalen Führerscheins 3,-
214 EntsdwidunH (ib<)r eine Ausnahme von den Vorschriften über das Mindestalter der
Krnftfahrzeuii I üh n)r 8,- bis 25,--
215 Entsdwidun9 über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über
Fahrerldubnissc und Führerscheine 5,-bis 35,-
2. Zulass u II u von Kr a f tf a h r zeugen und Anhängern
221 Enlscheidun9 iiber die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug
oder fiir ein Fahrzeugteil, das nkht zu einem genehmigten Typ gehört 4,-
222 Ausgabe eines Fahrzeugbriefes 3,-
223 Berichtigung eines Fahrzeugbriefes und/oder der Erfassungsunterlagen
223.1 wegen Halterwechsels 5,-
223.2 aus anderem Anlaß 3,-
224 Ausfertigung eines Fahrzeugbriefes als Ersatz
224.1 für einen unbrauchbar gewordenen oder vollgeschriebenen, außer der Gebühr
für die Zuteilung des Briefes 13,-
224.2 für einen verlorenen, außer den Kosten für die Zuteilung des Briefes und für
die Aufbietung 13,-
225 Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes 10,-
226 Ausfertigung eines Fahrzeugscheins 10,-
227 Erneuerung des Fahrzeugscheins bei Änderung der Bauart des Fahrzeugs, beim
Wechsel des Standorts des Fahrzeugs oder beim Wechsel des Halters, einschließlich
der Prüfung der notwendigen Unterlagen 12,-
228 Berichti9ung des Fahrzeugscheins oder eines Nachweises über eine Betriebserlaub-
nis für ein zulassungsfreies Fahrzeug 4,-
229 Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Schildes „Arzt Notfalleinsatz",
gegebenenfalls einschließlich der Eintragung im Fahrzeugschein 10,-
230 Ausfertigung
230.1 eines Fahrzeugscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar
gewordenen, außer den Kosten für eine etwaige öffentliche Ungültigerklärung 13,-
230.2 einer Betriebserlaubnis als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar ge-
wordene - in Ablichtung oder Abdruck erteilte - Allgemeine Betriebserlaubnis
für betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge 13,-
231 UngültigerkWrung eines verlorenen Fahrzeugscheins 10,-
232 Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses
232.1 für die Erstschrift 10,-
232.2 für jede weitere Ausfertigung 1,-
233 Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses
233.1 für die Erstschrift 3,-
233.2 für jede weitere Ausfertigung 1,-
234 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungsfreies Fahrzeug 4,-
235 Zuteilung der Erkennungsnummer eines Kennzeichens 5,-
Nr. 9 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1973 57
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
236.1 Abst.cmpclung eines Kc)nnzeichens, außer der Gebühr für die Zuteilung einer
Slcmpclplakeltc 4,-
23G.2 Prüfung der Jd()ntitiit eines zugelassenen Fahrzeugs bei Umschreibung innerhalb
des Zulassungsbezirks wegen Halterwechsels 4,-
237 Zuteilung einer Slernpelplakette -,50
238 Ausfertinung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Uberführungs-
fohrlcn sowie Zuteilung eines roten Kennzeichens für ein einzelnes bestimmtes
Fahrzeug 13,-
239 AusfertirJung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Uberführungs-
fohrten ohne Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs
239.1 bis zu vier Seiten 5,-
239.2 für jede weitere Seite 1,-
240 Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden
Verwendung 25,-
241 Zuteilung einer Prüfplakette nach den Vorschriften über Hauptuntersuchungen -,50
243 Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs; Aufforderung zur Stillegung eines
Fahrzeugs 8,-
244 Stillegung eines Fahrzeugs
244.1 Vorübergehende oder endgültige Stillegung eines Fahrzeugs einschließlich
der Entstcrnpelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins
oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens; ent-
sprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs 6,-
244.2 Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Stillegung eines
Fuhrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene 2,-
244.3 Verlüngerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahrzeuge end-
gültig aus dem Verkehr zurückgezogen gelten 5,-
245 Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und Ent-
stempcl ung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhänger-
verzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zu-
lassungsfreies Fahrzeug 10,- bis 100,-
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Ein-
ziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.
246 Aushündigung eines Fahrzeugscheins bei Wiederinbetriebnahme eines Fahrzeugs
nach vorübergehender Stillegung einschließlich der Abstempelung des Kenn-
zeichens, außer der Gebühr für die Zuteilung einer Stempelplakette 8,-
247 Aufforderung, das Fahrzeug zu einer vorgeschriebenen Untersuchung vorzuführen
oder Fristsetzung zur Behebung von Mängeln ohne solche Aufforderung, An-
ordnung der Beibringung eines Sachverständigengutachtens über ein Fahrzeug 6,-
248 Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungs-
stelle 4,-
249 Ubersendung eines Fahrzeugbriefes an einen Kreditgeber, Sicherungseigentümer
oder in anderen Fällen, einschließlich der damit zusammenhängenden Verwahrung 4,-
250 Bescheid der Zulassungsstelle an den Versicherer auf Grund der Versicherungs-
bestätigung nach § 29a Abs. 2 oder auf Grund der Anzeige nach § 29c Abs. 2 StVZO Gebührenfrei
251 Bearbeitung der Mitteilung über die Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs
oder Anhängers und Bestätigung des Eingangs 4,-
252 Auskunfl der Zulassungsstelle über ein Fahrzeug
252.1 bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer 2,50
252.2 in anderen Fällen 3,-
253 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins 6,-
254 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins als Ersatz
für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer
etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 6,-
255 Anderungen oder Ergänzungen eines Internationalen Zulassungsscheins 3,-
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gebühren- Gebühr
Gegenstand DM
Nr.
258 Entscheidung über eine Ausnahme vom Verbot des Schleppens von Kraftfahrzeugen
258.1 für eine Einzelgenehmigung 10,-
258.2 für eine Dauergenehmigung 20,- bis 45,-
259 Entsdwidung über eine andere Ausnahme von den Vorschriften der StVZO über
die Zulassung, die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen 10,- bis 300,-
3. Amtliche Anerkennung und U b er prüf u n g von Betrieben und
Organisationen im Bereich der Uberwachung
261 Entscheidung über die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Wider-
ruf, einschließ] ich der etwaigen Uberprüfung an Ort und Stelle und im Falle der
Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde
261.1 Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstatt 75,- bis 300,-
261.2 Anerkennung eines Bremsendienstes, Erlaubnis für Betriebe, ihre Fahrzeuge im
eigenen Betrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher) 50,- bis 200,-
261.3 Anerkennung eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines
Fahrzeugherslellers nach § 57 b Abs. 4 St VZO 75,- bis 300,-
262 Uberprüfung
262.1 einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt 75,- bis 300,-
262.2 eines an er kann len Bremsendienstes oder eines Eigenüberwachers 50,- bis 200,-
262.3 einer anerkann tcn Uberwachungsorganisation 100,- bis 500,-
262.4 eines Pahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers nach § 57b Abs. 9 StVZO 75,- bis 300,-
4. S o n s I i g e M aß n a h m e n i m B e r e i c h d e r St V Z 0
271 Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister
nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 StVZO 10,- bis 40,-
272 Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches 15,-
Straßenverkehrs-Ordnung
281 Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeits-
stellen 12,- bis 120,-
282 Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht 10,-
283 Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO 10,- bis 300,-
284 Bereitslellung einer Parkuhr, je angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme -,10
285 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der StVO 10,- bis 300,-
Ferienreiseverordnung
291 Ausnahmegenehmigung von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen 10,-
Fahrlehrergesetz
301 Fahrlehrerprüfung
301.1 für Klasse 3 200,-
301.2 für die Klassen 3 und 250,-
301.3 für die Klassen 3 und 2 300,-
301.4 für die Klassen 3 und 2 und 1 350,-
301.5 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1 100,-
301.6 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2 150,-
301.7 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1 200,--
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses
ein. Werden eine oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung nicht durchgeführt,
ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 20 v. H. für jeden aus-
gefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden
des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am
festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1973 59
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
302 Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
302.1 der führlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung eines Fahr-
lehrerscheins 35,-
302.2 der Einzclm1shildungscrlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung
der Bcschcini~JLing nach § 31 Abs. 2 FahrlG 10,- bis 20,-
302.3 der fc1hrsdiult!rlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 100,-
302.4 der Zwc)igsl.ellenerluubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 75,-
302.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebenenfalls
einschlidllich der Ausferligung einer Anerkennungsurkunde 100,- bis 300,-
303 Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
303.1 der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung eines Fahr-
lehrerscheins 35,-
303.2 der fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 50,-
303.3 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 35,-
303.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebenenfalls
einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 50,- bis 150,-
304 Berichtigun~J eines Fuhrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Einzelausbil-
dungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde 4,-
305 Ausfertigung eines fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Einzelausbil-
dungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als Er-
satz für cinc(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n}, außer den Kosten
einer elwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 10,-
306 Rücknahme oder Widerruf
306.1 der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung 35,- bis 90,-
306.2 der Einzelausbildungserlaubnis oder ihrer Erweiterung 15,- bis 30,-
306.3 der Fahrschulc!rlaubnis oder ihrer Erweiterung 50,- bis 200,-
306.4 der Zweigstellenerlaubnis oder ihrer Erweiterung 35,- bis 150,-
306.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder ihrer Er-
weiterung 50,- bis 300,-
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die
Einzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungs-
urkunde 10,- bis 50,-
Die Gebühr ist c1uch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung
erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
308 Dberprüfung an Orl und Stelle
308.1 einer Fahrschule oder Zweigstelle 30,- bis 300,-
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte 50,- bis 500,-
309 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen 10,- bis 35,-
Kraftfahrsachverständigengesetz
321 Prüfung für die
321.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger 250,-
321.2 amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen 200,-
321.3 amtliche Anerkennung als Prüfer 180,-
321.4 amtliche Arn!rkennung als Prüfer mit Teilbefugniss<?n 120,-
321.5 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer 120,-
Diese Gebühren schliefü~n die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses
ein. Werden eine oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung
nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils
33 1/:i v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein,
die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldi-
gung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende
geführt werden konnten.
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
Begehrt der Bewerber mit seinem Antrag lediglich eine auf bestimmte Sachver-
sUindigenbefugnisse (oder Prüferbefugnisse) beschränkte Anerkennung, so kann
anstelle der nach Nummer 321.1 (oder 321.3) zu erhebenden Prüfungsgebühr eine
solche nach Nummer 321.2 (oder 321.4) erhoben werden.
322 Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer,
gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises 35,-
323 Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für eine(n) ver-
lorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffent-
lichen Ungültigerklärung 10,-
324 Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung 35,- bis 90,-
325 Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung 10,- bis 50,-
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung
erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
329 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachver-
ständigengesetzes 10,- bis 35,-
Beförderung gefährlicher Güter
331 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung von
Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten B.III zur Beförderung von gefährlichen
Gütern auf der Straße, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung der Beschei-
nigung 10,-
332 Entscheidung übc!r die Verlängerung einer Bescheinigung der besonderen Zulas-
sung, gegebenenfalls einschließlich der Ergänzung der Bescheinigung 5,-
333 Entscheidung über eine Erlaubnis für die Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung der Erlaubnisurkunde 10,- bis 50,-
334 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über
die Beförderung gefiihrlicher Güter, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung
der Ausnahmegenehmigung 10,- bis 50,-
335 In den Fällen der Nummern 333 und 334 werden bei einem Arbeitsaufwand von
mehr als einer Stunde für jede angefangene weitere Arbeitsstunde zusätzlich
28,00 DM erhoben.
Sonstig,e Maßnahmen auf dem Gebiete des Straßenverkehrs
399 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren
entweder nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder nach dem Zeitauf-
wand mit 28,00 DM je angefangene Arbeitsstunde erhoben werden.
Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1973 61
3. Abschnitt
Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständjgen und Prüfer
für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung
und der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen
Gebiihrcn- Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401-403 schließen etwaige Reisekosten des amt-
lich ctncrk<1nr1len Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein.
401 Prüfung für eine foahrerlaubnis
401.1 der Kli.1sse 20,-
401.2 der Klasse 2 38,-
401.3 der Klasse 3 36,-
401.4 der Klasse 4 7,-
401.5 der Klasse 5 4,-
401.6 der Klassen 1 und 2 50,-
401.7 der Klassen 1 und 3 47,-
401.8 nach § 15 SIVZO 13,-
402 Prüfung liir eine f,'ahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
402.1 in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern 50,-
402.2 in Kraftdroschken und/oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen 36,-
403 Wird bei BewPrbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der Prüfung
durchgeführt, crmüßigt sich die Gebühr um 7,00 DM, wird nur der theoretische
Teil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 7,00 DM. Können der praktische oder der
theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den
ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
Wird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6 und 401.7 der praktische Teil der
Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, ist eine Gebühr nach den Nummern 401.1,
401.2 oder 401.3, vermindert um 7,00 DM, zu entrichten.
404 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 4,-
2. P r ü f u n g v o n Fa h r z e u g e n u n d Fa h r z e u g t e i l e n
411 Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhaltung des Prüf-
geräts für die Typprüfung (auch Musterprüfung)
411.1 eines Kraftrades, eines Fahrrades mit Hilfsmotor oder eines Krankenfahrstuhls 172,-
411.2 eines anderen Kraftfahrzeugs 350,-
411.3 eines einachsigen Anhängers ohne Bremsanlage 126,-
411.4 eines anderen Anhängers 296,-
411.5 von Gleitschutzvorrichlungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warnvorrichtungen
mit einer Folge verschieden hoher Töne oder von Beiwagen von Krafträdern 92,-
411.6 von Fahrtschreibern und ähnlichen mechanischen Kontrollgeräten oder Heizungen 172,-
411.7 von Auflaufbremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 296,-
411.8 hinsichtlich des Gasaustritts aus dem Kurbelgehäuse (nach Anlage XIV Typ III
zu § 47 StVZO) 160,-
411.9 hinsichllich der Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen (nach Anlage XIV
Typ I ZU § 47 StVZO) 511,-
411.10 andere Fahrzeugteile (§ 22 StVZO) 296,-
412 Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhaltung des Prüf- jeweils 2/3
geräts für die Nachprüfung nach einer Typprüfung (auch Musterprüfung) von Nr. 411
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
413 Typpriilun~Jen und Nilchprüfungen, soweit sie nicht nach Nummer 411 oder Num-
mr)r 412 c1bge~Joll<'n wcr<len, bei Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Technischen
Priifslclle oder des Dienstortes des Sachverständigen auch für An- und Abreise,
je angefangene Arbeitsstunde 39,-
J\ ußcrdcm sind bei einer Prüfungstätigkeit außerhalb des Dienstsitzes der amtlich
dncrkilnnlr)n Sc1chvf'rstiindigen die Reisekosten zu ersetzen. Für diese gelten die
Vorschriften iibcr die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend.
Fiir L1ndcsbedicnslclc gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
414 P1idung einzelner Fahrzeuge
umfang-
einfache mittlere
reiche
1 1 Prüfungen
Voll- Teilprüfung bei Ein- und Anbau auf Grund
prüfung oder Ausbau oder Änderungen des § 29
von Fahrzeugteilen StVZO
oder auf Anordnung
1 2 3 4 5
1 1
DM DM DM DM DM
414.1 Kraflrad, Pcthrrnd mit Hilfs-
motor, Krnnkenfohrstuhl oder
Anhiinger ohne Bremsanlage 23,-- 4,50 6,50 13,- 8,-
414.2 KrnfUc1hrzcug oder Anhänger
mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von nicht mehr als
2,8 t, soweit nicht unter Num-
mer 414.l gcnc:rnnl 38,- 6,50 10,50 21,- 18,-
414.3 KraflJahrzeug oder Anhiinger
mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von nicht mehr als
7,5 t, soweit nicht unter den
Numnwrn 414.1 und 414.2
genannt 69,- 6,50 14,- 28,- 20,-
414.4 Kraftfahrzeug oder Anhänger
mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht über 7,5 t, soweit nicht
unter den Nummern 414.1,
414.2 und 414.3 gendnnt 74,- 6,50 16,- 34,- 31,-
414.5 Prüfung der Krall.fohrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO)
im Ab\JclS bei LeerlauJ in den Fällen der Nummer 414 bei Prüfungen auf Grund des
§ 29 SLVZO zusätzlich 2,50
414.6 Unlersuchung nach Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 des Gesetzes zu dem Euro-
päischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf cler Straße (ADR), als Zusatz zur Gebühr nach Nummer 414 bei Prüfung auf
Grund des § 29 SLVZO 14,-
415 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge
415.1 Sichtprüfungen (Nachkontrollen) 4,-
415.2 Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen
415.2.1 Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.4 2/3 der Gebühr
für die Prüfung
nach§ 29 StVZO
415.2.2 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.5 2,50
415.2.3 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.6 2/a der zusätzlichen
Gebühr nach
Nummer 414.6
416 Findet in den Fällen der Nummern 414 und 415 die Prüfungstätigkeit auf Wunsch
des Fdhrzeughalters an einem anderen als dem vom amtlich anerkannten Sachver-
ständigen oder Prüfer vorgesehenen Prüfungsort statt, werden neben den Gebühren
die entstehenden Reisekosten erhoben. Für diese gelten die Vorschriften über die
Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbe-
dienstele gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Kann eine der unter den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen ohne Ver-
schulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am festgesetzten
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1973 63
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
Tcrrnin nicht Jwrionnen werden, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig;
WM<'n rnfdircrc h1hrzcuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das
F,ilir1/.Cug Uilli~J, fiir dds die höchste Gebühr vorgesehen ist.
Kc1nn eine dc~r 1111tcr den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen ohne Ver-
schufdc!n des il111tlich a,wrkannten Sachverständigen oder Prüfers am festgesetzten
Tiiqc nicht beendet werden, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig. Für
die Fortsetzung einer d(!rartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur
I Jä lftc der Ccbiih n~nsätze zu berechnen.
417 Zuteilung einer PrC1fplakette auf Grund des § 29 StVZO -,50
3. U n I c r s u c h II n q c n der am t 1 ich an er k an n t e n m e d i z in i s c h -
psychologischen Untersuchungsstellen
451 Guluchlcn nach den §§ 3 und 12 StVZO
451.1 Müngel des Sehvermögens 80,-
451.2 Körperliche Mün~Jd (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe) 160,-
451.3 Neurologisch-psychiatrische Mängel 216,-
451.4 Altersbewerber 160,-
451.5 Prüfungsversager 160,-
451.6 TaLauWillige 240,-
451.7 Teiluntersuchungen ½ der jeweiligen
Gebühr nach
Nummer 451
451.8 Nachuntersuchungen 2
/a der jeweiligen
Gebühr nach
Nummer 451
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 StVZO, Unter-
suchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis
452.1 der Klassen 1, 2 oder 3 72,-
452.2 der Klassen 4 oder 5 60,-
453 Gutachten nach den §§ 15 d, 15 e, 15 f und 15 i StVZO
453.1 Untersuchung eines Omnibus-, Kraftdroschken- oder Mietwagenfahrers 70,-
453.2 Nachuntersuchung 42,-
454 Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 126,-
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers, dessen Eignung der Erlaubnisbehörde zweifel-
haft geworden ist 210,-
455 Kann eine der unter den Nummern 451, 452, 453 und 454 genannten Untersuchungen
ohne Verschulden der amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Unter-
suchungsstelle und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person
am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die
Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unter-
brochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr
zu entrichten.
4. S o n s t i g e s
499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen
können Gebühren entweder nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder
Untersuchungen oder nach dem Zeitaufwand mit 39,00 DM je angefangene Arbeits-
stunde erhoben werden.
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hinweis auf Rech tsvorschri.Hen der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrnitlelL,:nc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dillurn und Bc,,.cichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. füi/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k er und R oh zu c k er 13. 1. 73 L 12/7
12. 1. 73 Verordnung (EWC) Nr. 67/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 13. 1. 73 L 12/8
12. 1. 73 Verordmm9 (EWG) Nr. 68/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfuncien bei der Ausfuhr für Olivenöl 13. 1. 73 L 12/10
12. 1. 73 Verordnung (TJWC) Nr. 69/73 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 13. 1. 73 L 12/11
12. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 70/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 t i gen
Erzeugnissen 13. 1. 73 L 12/12
4. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 71/73 der Kommission über den Ver-
kauf von Bulte r aus staatlicher Lagerhaltung 13. 1. 73 L 12/14
4. 1. 13 Verordnung (EWG) Nr. 72/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2474/72 über den Absatz von
Butter zu herabgesetzten Preisen aus den Beständen der
Interventionsstelle für den direkten Verbrauch in der Gemein-
schaft 13. 1. 73 L 12/15
12. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 73/73 der Kommission zur Festsetzung
des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 13. 1. 73 L 12/16
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 74/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1600/72 zur Änderung des Anhangs
der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 über gemeinsame Durch-
führungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie
Vorausfestsetzungsbescheinigung.en für land wir t s c h a f t -
l ich e Erzeugnisse, die einem System gemeinsamer Preise
unterliegen 16. 1. 73 L 13/1
15. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 75/73 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 16. 1. 73 L 13/2
15. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 76/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri.i.mien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 16. 1. 73 L 13/4
15. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 77/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 16. 1. 73 L 13/6
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnunt1en, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II W(!rden völkenechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorlie11en. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bezugspreis : für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
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