1585
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 10. November 1973 1 Nr. 89
Tag Inhalt Seite
<J. 11. n Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren
von Mineralöl oder Erdgas (Energiesicherungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1585
20:14-1, 153-11
fi. 11. 7] Verordnung über den Ausgleichsbetrag für 1973 nach dem Durchführungsgesetz zum
Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem
c;ebiet cfor Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1589
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes9c~selzbla1J TPjl H Nr. 59 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1590
Rechtsvorschrifttcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1591
Gesetz
zur Sicherung der Energieversorgung
bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Mineralöl oder Erdgas
(Energiesicherungsgesetz)
Vom 9. November 1973
Der Bundestctu hctl mit Zuslirnmun~J des Bundes- Versorgungszwecke abgegeben, bezogen und ver-
rat.es das folgende Gesetz beschlossen: wendet werden dürfen. Die Benutzung von Motor-
fahrzeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, St.recke,
§ 1 Geschwindigkeit und Benutzerkreis sowie Erforder-
Sicherung der Energieversorgung lichkeit der Benutzung eingeschränkt werden.
(1) Um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs (4) Die Rechtsverordnungen sind auf das Maß zu
an Energie für den Fall zu sichern, daß die Energie- beschränken, das zur Behebung der Gefährdung
versorgung durch die Gefährdung oder Störung der oder Störung der Energieversorgung unbedingt er-
Mineralöl- oder Erdgaseinfuhr unmittelbar gefährdet forderlich ist. Sie sind insbesondere so zu gestalten,
oder gestört und die Gefährdung oder Störung der daß in die Freiheit. des einzelnen und der wirtschaft-
Energieversorgung durch marktgerechte Maßnah- lichen Betätigung so wenig wie möglich eingegrif-
men nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhält- fen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft
nismäßigen Mitteln zu beheben ist, können durch möglichst wenig beeinträchtigt. wird.
Rechtsverordnung Vorschriften über
§ 2
l. die Produktion, den Transport, die Lagerung, die
Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Verwen- Erlaß von Rechtsverordnungen
dung sowie Höchst.preise von Erdöl, Erdölerzeug- (1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-
nissen, festen, flüssigen, gasförmigen Brennstof- zes erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Be-
fen, von elektrischer Energie sowie von sonstigen fugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Energien und Energieträgern (Güter) und des Bundesrates auf den Bundesminister für Wirt-
2. Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten schaft übertragen, wenn eine Gefährdung oder Stö-
hinsichtlich dieser Güter rung der Energieversorgung im Sinne des § l Abs. 1
vorliegt.
erlassen werden.
(2) Rechtsverordnungen, die erlassen werden, be-
(2) Erdölerzeugnisse und Erdgas können, auch so- vor eine Gefährdung oder Störung der Energiever-
weit sie für nicht-energetische Zwecke bestimmt sorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 vorliegt., oder deren
sind, in die Maßnahmen nach Absatz 1 einbezogen Geltungsdauer sich auf mehr als sechs Monate er-
werden. streckt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann Eine Verlängerung der Geltungsdauer von Rechts-
insbesondere vorgesehen werden, daß die in Ab- verordnungen, deren Geltungsdauer auf längstens
satz 1 Nr. 1 genannten Güter zeitlich, örtlich und sechs Monate befristet ist, ist nur mit Zustimmung
mengenmäßig beschränkt und nur für vordringliche des Bundesrates möglich.
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(3) Die Rechtsverordnungen sind unverzüglich § 7
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 1 Mitwirkung von Vereinigungen
Abs. 1 nicht mehr ~Jegeben sincl. Sie sind ferner auf-
(1) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses
zuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies ver-
Gesetzes kann bestimmt werden, daß Verbände und
langen.
Zusammenschlüsse oder Körperschaften und Anstal-
(4) Werden Rechlsverordnungen erlassen, bevor ten des öffentlichen Rechts bei der Ausführung der
eine Gefährdung oder Störung der Energieversor- Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit
gung im Sinne des § 1 Abs. 1 vorliegt, so ist ihre deren Interessen unmittelbar betroffen sind.
Anwendbarkeit von der Feststellung der Bundes-
regierung abhängig zu machen, daß eine solche Ge- (2) Die zuständige Behörde kann sich bei der
fährdung oder Störung der Energieversorgung vor- Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie auf
liegt. Die Feststellung der Bundesregierung erfolgt Grund der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- verordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 ge-
desrates. nannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen.
Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen
§ 3 der zuständigen Behörden, die Verbände und Zu-
Ausführung des Gesetzes sammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 (3) Personen, die Aufgaben nach den Absätzen 1
über Meldepflichten werden vom Bundesamt für ge- und 2 wahrnehmen sollen, sind nach § 1 der Ver-
werbliche Wirtschaft ausgeführt. ordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat
nichtbeamteter Personen in der Fassung der Be-
(2) Rechtsverordnungen über die Lastverteilung kanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I
im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung S. 351), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
werden vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
als Lastverteiler insoweit ausgeführt, als S. 645), zu verpflichten. Die § § 2 bis 7 dieser Ver-
1. die im überregionalen öffentlichen Interesse lie- ordnung sind anzuwenden.
gende Versorgung sicherzustellen ist,
§ 8
2. ein Ausgleich der elektrizitäts- und gaswirt-
schaftlichen Bedürfnisse und Interessen der Län- Vorbereitung des Vollzugs
der herbeizuführen ist oder Der Bund und die Länder einschließlich der Ge-
3. der Einsatz von unterirdischen Gasspeichern und meinden und Gemeindeverbände haben die perno-
sonstigen Gasversorgungsanlagen mit überregio- nellen, materiellen und organisatorischen Voraus-
nal er Bedeutung zu regeln ist. setzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu
schaffen, die für die in § 1 bezeichneten Zwecke
§ 4 erforderlich sind.
Keine aufschiebende Wirkung § 9
von Widerspruch und Anfechtungsklage Auskünfte
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ver- (1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen
fügungen, die auf Grund von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen
nach § 1 ergehf~n, haben keine aufschiebende Wir- und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen
kung. Personenvereinigungen den zuständigen Behörden
§ 5 auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu er-
Verwaltungsvorschriften teilen.
(l) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wirtscha.fts-
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung die- behörden des Bundes zur Vorbereitung der auf
ses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsver-
erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwal- ordnungen.
tungsvorschriften. (3) Die von den zuständigen Behörden mit der
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es Einholung von Auskünften beauftragten Personen
nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschrif- sind befugt, Grundstücke und die Geschäfts- und
ten an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während
gerichtet sind. der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden zu be-
treten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-
§ 6 nehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäft-
Einzelweisungen lichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht
Der Bundesminister für Wirtschaft kann, soweit zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maß-
die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes er- nahmen nach Satz 1 zu dulden.
lassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
einer regional ausgeglichenen Versorgung erforder- deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
lich ist und sich die Auswirkungen der zu treffenden § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
Mo.ßrn1hmen auf mehr als ein Land erstrecken. zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1973 1587
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem § 12
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Kartellrechtliche Erlaubnis
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten (1) Liegt eine Gefährdung oder Störung der Ener-
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein gieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 vor, so kann
Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfah- der Bundesminister für Wirtschaft die Erlaubnis zu
ren verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, einem Vertrag oder Beschluß im Sinne der §§ 1
179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgaben- und 15 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
ordnung über Beistands- und Anzeigepflichten ge- kungen erteilen, soweit der Vertrag oder Beschluß
genüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht. zur Sicherung der Energieversorgung vor oder
neben dem Erlaß oder der Anwendung von Rechts-
§ 10 verordnungen nach § 1 notwendig ist.
Entschädigung (2) Bei Erteilung der Erlaubnis hat der Bundes-
(1) Stellt eine Maßnahme auf Grund einer nach minister für Wirtschaft die Belange der betroffenen
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung eine Wettbewerber und Abnehmer zu berücksichtigen.
Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff (3) Die Erlaubnis darf nicht für einen längeren
dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Zeitraum als sechs Monate erteilt werden. Sie kann
Entschädigung bemißt sich nach dem für eine ver- mit Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen
gleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen verbunden werden. Der Bundesminister für Wirt-
Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren Leistung schaft hat die Erlaubnis zu widerrufen, wenn die
oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht oder nicht
die Entschädigung unter gerechter Abwägung der mehr vorliegen oder wenn der Vertrag oder Be-
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu schluß mißbräuchlich gehandhabt wird.
bemessen. (4) Die Erlaubnis ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige
verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes § 13
erlassenen Rechtsverordnung oder in der auf Grund
Zustellungen
einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-
nung ergangenen Verfügung als Begünstigter be- Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde
zeichnet ist. Ist kein Begünstigter bezeichnet, so ist gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs-
die Entschädigung vom Träger der Aufgabe zu lei- gesetzes vorn 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379),
sten. Kann die Entschädigung von demjenigen, der zuletzt geändert durch Gesetz vorn 19. Mai 1972
als Begünstigter bezeichnet ist, nicht erlangt wer- (Bundesgesetzbl. I S. 789), mit der Maßgabe, daß in
den, haftet der Träger der Aufgabe; soweit dieser dringenden Fällen, soweit es zur Aufrechterhaltung
den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht der Versorgung erforderlich ist, die Zustellung auch
dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den durch schriftliche, fernschriftliche oder fernmünd-
Träger der Aufgabe über. Der Ubergang kann nicht liche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk
zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten gel- und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen
tend gemacht werden. ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen kann.
In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche
nach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung § 14
einer Entschädigung sowie über die Zuständigkeit Zuwiderhandlungen
und das Verfahren der Gerichte nach den Grund- Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine auf
sätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundeslei- Grund des § 1 erlassene Rechtsverordnung oder
stungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverord-
Stelle der Anforderungsbehörden die Behörden, nung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt,
welche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirt-
angeordnet haben. schaftsstrafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverord-
nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
§ 11
Vorschrift verweist.
Härteausgleich
(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund einer § 15
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Verletzung der Auskunftspflicht
dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
der nicht nach § 10 abzugelten ist, so ist eine Ent- fahrlässig
schädigung in Geld zu gewähren, wenn und soweit
dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger 1. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
Härten geboten erscheint. richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger 2. entgegen § 9 Abs. 3 Prüfungen, Besichtigungen
der Aufgabe verpflichtet. oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen
(3) § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. oder die Entnahme von Proben nicht duldet.
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil l
(2) I)je Ordnun~Jswjciriukt~it kann mit einer Geld- 2. bei. Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 er-
buße bis zu zw,mziqtausend Dcmtsche Mark ge- lassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf
dhndet werclPn. Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene
Verfügung,
a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zu-
§ lb
ständig sind, der Bundesminister für Wirt-
Verletzung der Geheimhaltungspflicht schaft oder die in der Rechtsverordnung be-
stimmte Behörde,
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zu-
Betriebs- oder Gesclüiftsgeheimnis, das ihm in sei-
ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter ständig sind, die zuständige oberste Landes-
einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be- behörde oder die in der Rechtsverordnung be-
trauten Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist, stimmte Behörde.
unbefugt offenbart, wird mit FreiheitsstrafE~ bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 18
Änderung von Rechtsvorschriften
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder In § 1 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei- des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Eben- 1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175),
so wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November
namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird nach Num-
das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 . mer 12 folgende Nummer 13 angefügt:
bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. ,, 13. § 14 des Gesetzes zur Sicherung der Energie-
(3) Die Tc:11 wird nur auf Antrag des Verletzten
versorgung bei Gefährdung oder Störung der
verfolqt. Einfuhren von Mineralöl oder Erdgas vom
9. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1585)."
§ 17
§ 19
Zuständige Verwaltungsbehörde
Berlin-Klausel
bei Zuwiderhandlungen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Verwallungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
§ 9 Abs. 1 und 3, erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen
worden sind, der Bundesminister für Wirt-
schaft, § 20
Inkrafttreten
h) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen
worden sind, die zuständige oberste Landes- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
behörde oder die von der Landesregierung dung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember
bestimmte Stelle; 1974 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. November 1973
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Fil bi nge r
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. BY Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1973 1589
Verordnung
über den Ausgleichsbetrag für 1973 nach dem Durchführungsgesetz
wm Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark
auf dem Gebiet der Landwirtschaft
Vom 6. November 1973
Auf Grund des § 4 Abs. 5 des Durchführungsge-
setzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen
der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet
der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 676), geändert durch das Agrarsoziale Er-
gänzungsgesetz vom 21. Dezember 1970 (Bundesge-
setzbl. I S. 1774), wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ l
Der Ausgleichsbetrag je Hektar der in § 4 Abs. 2
des Gesetzes genannten Gruppen wird für das Haus-
haltsjahr 1973 festgelegt
1. für die erste Gruppe auf 47,55 Deutsche Mark,
2. für die zweite Gruppe auf 71,33 Deutsche Mark,
3. für die dritte Gruppe auf 118,88 Deutsche Mark,
4. für die vierte Gruppe auf 475,50 Deutsche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Durchfüh-
rungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für
Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem
Gebiet der Landwirtschaft auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der. Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 6. November 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 59, ausgegeben am 8. November 1973
Tag Inhalt Seite
5. 11. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 11 /73 - Besondere Zoll-
si:ilze gegenüber Norwegen - EGKS) ............................................... . 1525
5. 11. 73 Verordnung zur .Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/73 - Waren der EGKS
-·· 2. I--Ialbjahr 1973) ................................................................ . 1527
15. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Madrider Ab-
kommens über die internationale Registrierung von Marken ......................... . 1528
16. 10. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ....................... . 1528
17. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zwischen Belgien, der
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über
gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen .................................. . 1529
22. 10. 73 Bckanntmdchung zu dem Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut 1529
22. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ......... . 1530
22. 10. 73 Bekcmntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum ............................................ . 1530
22. 10. 73 Bekannlrrwchung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 .......................................................................... . 1531
Nr. 89 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1973 1591
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
1mm ittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1Lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
V orschriiten für die Agrarwirtschaft
15. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2799/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh I e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 16. 10. 73 L 289/1
15. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2800/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
l r e i de, M eh I und M a I z hinzugefügt werden 16. 10. 73 L 289/3
15. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2801/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 16. 10. 73 L 289/5
15. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2802/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k er und Rohzucker 16. 10. 73 L 289/7
15. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2803/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 16. 10. 73 L 289/8
11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2804/73 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Schweinefleisch 16. 10. 73 L 289/14
12. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2805/73 der Kommission zur Aufstel-
lung des Verzeichnisses der in bestimmten Anbaugebieten er-
zeugten w e i ß e n Q u a l i t ä t s w e i n e und der eingeführ-
ten weißen Qualitätsweine mit einem außergewöhnlichen
Schwefeldioxidgehalt sowie zur Festlegung bestimmter Uber-
gangsmaßnahmen für den Schwefeldioxidgehalt bei vor dem
1. Oktober 1973 erzeugten Weinen 16. 10. 73 L 289/21
15. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2806/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Z u c k e r -
sektors 16. 10. 73 L 289/22
15. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2807/73 der Kommission zur Änderung
der uls Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 16. 10. 73 L 289/24
15. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2808/73 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten
Mi l c h e r z e u g n i s s e n in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren 16. 10. 73 L 289/28
15. 10. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2809/73 des Rates über die Beteiligung
des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
La n d wir t s c h a f t, Abteilung Ausrichtung, für das Jahr
197] 17. 10. 73 L 290/1
16. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2811/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 17.10.73 L 290/6
16. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2812/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
l r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 10. 73 L 290/8
16. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2813/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
richtigung 17. 10. 73 L 290/10
16. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2814/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß z u k -
k e r und R o h z u c k e r 17. 10. 73 L 290/12
16. 10. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2815/73 der Kommission zur Festset-
zun9 der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 17.10.73 L 290/13
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
1)<1l urn u11d Bc'l'.C'IC'lt1n111q clc!r l~echhvorscbrill
Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
-- -------------------------------
Andere Vorschriften
12. 10. n Vermdt1Utllf (EWC) Nr. 2788/73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsc1l.zes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Karnrngc1rnc) ,ms Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf, der Tarifnummer 53.07, mit Ursprung in Brasilien,
dl)m die in dr)r Vc:rordnung (EWG) Nr. 2766/72 des Rates vorn
lD. Dczc!rnhcr 1972 vorucsehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 13. lü. 73 L 286/18
1:~. 10. 7] Vcrordnun~J (EWC) Nr. 2789/73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Sl.ehbildwerfer usw, der Tarifnummer 90.09, mit Ursprung in
Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2762/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen
Zollpräferenzen gcwi:ihrt werden n 10. 73 L 286/ 19
1'.L 10.7:l VerordnunrJ (EWG) Nr. 2790/73 der Kommission über ein Aus-
fuhrverbot gewisser Waren italienischer Herkunft nach drit-
len L.indern, die t1nl.er cfü~ Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fal-
len. 13. lü. 73 L 286/20
14. 5. 73 V erordnltn~J (EWC) Nr. 2798/73 des Rales übt!r den Abschluß
d<·s Assoziic!rungsabkornmens mit Mauritius 15. 10. 73 L 288/1
LS. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2810/73 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses Nr 46/73 des Assoziationsrats EWG-AASM
über eine lür die .fahre 1973 und 1974 geltende Ausnahme
von dc)r Begriffsbestimmung für „Ursprungserzeugnisse" mit
i<ücksichl. auf dir: hesondern Lage von Mauritius hei bestimm-
!<>n 1Jrz<'tHJniss<'n der T<!xlilindusl:rie 17.10.7] L 290./3
B ti t i c li I i \J u 11 q der Verordnung (EWG) Nr. 14bl/73 der
Kommission vom Hi. Mai 1973 übe,r die Verwendung von Lade-
listen äls lwschreibenden Teil der Anmeldungen zum gemein-
schafLlichen Versdndverf<1hren (ABI. Nr. L 145 vom 2.6.1973) 16. 10. 73 L 289/35
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2182/73 der
Kommission vom 8. August 1973 über die Einzelheiten der An-
wendung der Abschöpfunqen bei der Ausfuhr im Getreide-
sektor im Falle von Störungen und zur Änderung der Ver-
ordnunq (EWC) Nr. 26'.l?/70 (ABl. Nr. 1222 vom 10.8.1973) 16. 10. 73 L 289/35
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
VerlaLI: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsgesetzhlul.l. 'l'<'il I werden Gesetze, Vcrordnunuen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzbldl.l. Teil JJ werden völkerrechtli.che Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachunuen sowie Zolltarifverordnuni1en veröffentlicht.
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