1569
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
197:1 Ausgegeben zu Bonn am 8. November 1973 Nr. 88
Tag Inhalt Seite
5. 11. 7:1 Zweites Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Uindern {Zweites Bundesbesoldungserhöhungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1569
20:12-1, 20'.!2-11-1, 2030-2, 2030-6, 2037-1, 1104-4, 2032-9-7, 2032-9-4
2(i. 10. 73 V crordnunq zur Änderung der Beitragseinzugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1579
/310-1-10
30. 10. 71 FünfLf'. Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß
§§ 123G bis 1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Verwaltungs-
1rnd Verfc1l1renskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (5. Bemes.sungs-Verord-
n 1111 ~J) . . . . . . .. . . .. . . .. .. . . . . . . .. .. .. .. . . . .. . . .. .. .. . .. . . .. . . .. .. .. .. . . .. .. .. . . .. .. . 1580
ßl0-1-1 -,1
5.11.7'.l Vc,ordnunq iilH'r den U11i.erhaltszuschuß für Bundesbeamte auf Widerruf im Vorberei-
!11nc1sdicn~;I (lJ11lc•rli,ilts!'.uschußverordnung -- UZV) .................................. . 1581
20:12-1-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
v,,rkii11du11\J<~11 illl Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1583
R<,d1l svorsd11ille11 der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1583
Zweites Gesetz
über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
(Zweites Bundes besoldungserhöhungsgesetz)
Vom 5. November 1973
Der Bundestag hat mil Zustimmung des Bundes- §2
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Im Geltungsbereich des § 49 des Bundes-
besoldungsgesetzes werden die nachfolgenden
Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) um sechs vom
Artikel I Hundert erhöht:
Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen 1. in den Besoldungsgruppen 8 und höher der Be-
in Bund und Ländern soldungsordnungen B,
2. in den Besoldungsordnungen und Besoldungs-
§ 1 gruppen für Hochschullehrer (einschließlich der
Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zu-
An die Stelle der Grundgehaltssätze in der An- schüsse zum Grundgehalt sowie der festgesetzten
lage I des Bundesbesoldungsgesetzes in ·der Fassung Sondergrundgehälter und Zuschüsse),
der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundes-
3. in Zwischenbesoldungsgruppen der Besoldungs-
gesetzbl. I S. 1281), zuletzt geändert durch das Dritte
ordnungen.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen
Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I (2) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften be-
S. 669), treten die Grundgehaltssätze in der Anlage 1 sondere Grundgehaltssätze (Gehaltssätze, einheit-
dieses Gesetzes. liche Gehaltssätze für die Wahrnehmung mehrerer
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Amter) fE-~st.gelegL sind, werden diese um den in Ab- festen Beträgen festgesetzt sind, werden um acht
si:ltz l genannten Vomhundertsatz erhöht. Dies gilt vom Hundert erhöht.
auch für Regelungen über Rahmensätze, Höchst-
beträge und Mi ltelbetrüge oder entsprechende Be- §5
grenzungen sowie lür die aul Crund dieser Rege- (1) An die Stelle der Sätze des Ortszuschlages in
lungen fost~J(~setzten Cruncl~Jehaltssätze (Gehalts- der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes treten
sätze). die Sätze in der Anlage 2 dieses Gesetzes.
(3) Soweit die bisheri~Jen Si:itze mit Beträgen in (2) Absatz 1 gilt für die Sätze des Ortszuschlages
Bcsolc]un~Jsg ru ppen der Bundesbesoldungsordnun- in der Anlage II des in § 3 Abs. 1 genannten Ge-
gen A und B überc~insUmmen, ~Jelten die Sätze nach setzes entsprechend.
AnJage 1 dieses Gesetzes. Jrn übrigen werden die
Grunclgeh,ilLssüLze (Gehaltssätze) in den Besoldungs- (3) In § 12 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungs-
gruppen mit Pestgchältern mit auf volle Pfennige gesetzes werden die Worte „ zweihundertdrei und-
aul'~Jerunclelc\n Beträgen festgesetzt. Grundgehalts- zwanzig" und „zweihundertsechs" ersetzt durch die
sätze (CehcllLssiHze) in Zwischenbesoldungsgruppen Worte „zweihundertsiebzig" und „zweihundertein-
uncl anderen Besoldungs~Jruppen mit aufsteigenden undfünfzig".
Gehältern werden in der Weise festgesetzt, daß das §6
Endgrundgehalt auf volle Pfennigbeträge aufge-
An die Stelle der Sätze der Auslandszulage in der
rundet wird uncl die übrigen Grundgehaltssätze
Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes treten die
durch den Abzug einer einheitlichen Dienstalters-
. Sätze in der Anlage 3 dieses Gesetzes.
zulage ermittelt werden, die um den in Absatz 1
genannten Vomhundertsatz erhöht und auf volle
Pfennigbe1TdQEc\ c1bgerunclet worden ist.
Artikel II
§3 W eitere Änderungen
(1) Die Gehaltssütze einschließlich der ruhegehalt- des Bundesbesoldungsgesetzes
fähigen Zulagen im Gesetz über die Amtsbezüge
Das Bundesbesoldungsgesetz wird wie folgt ge-
der Richter und Staatsanwülle des Landes Hessen
ändert:
vom 4. März 1970 (Cesetz- und Verordnungsblatt I
S. 201) in der Fassung des Ersten Gesetzes über die 1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden vor den Worten
Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in ,, des höheren Dienstes" die folgenden Worte ein-
Bund und Ländern vom 17. Oktober 1972 (Bundes- gefügt:
gesetzbl. I S. 2001) werden um den in § 2 Abs. 1
„des gehobenen technischen Dienste,s
genannten Vomhundertsatz erhöht.
der Besoldungsgruppe A 10, wenn als Anstel-
(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. lungsvorausse,tzung die Abschlußprüfung einer
Fachhochschule vorgeschrieben ist oder gefor-
§4 dert wird und die Prüfung bestanden worden
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Ver- i,st,".
sorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungs-
ordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde 2. Die Besoldungsordnung A der Anlage I wird wie
liegt, treten an die Stelle der Sätze der Grund- folgt geändert:
gehälter in der Anlage I des Bundesbesoldungs- In Besoldungsgruppe A 10 werden eingefügt:
gesetzes die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes.
a) hinter der Uberschrift „Besoldungsgruppe 10"
(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Ver- das Fußnotenzeichen „1) ",
sorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach
landesrechtlichen Regelungen im Sinne des § 2 oder b) folgende Fußnote 1 ):
§ 3 zugrunde liegt, treten an die Stelle der bis- „1 ) Eingangsbesoldungsgruppe für technische
herigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach Beamte, für die die Abschlußprüfung einer
§ 2 oder § 3 erhöhten Sätze. Fachhochschule vorgeschrieben ist oder
(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Ver- von denen eine solche bei der Einstellung
sorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach gefordert wird, wenn sie die Prüfung be-
einer früheren Besoldungsregelung zugrunde liegt, standen haben."
werden die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) um
den in § 2 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz er-
höht. Artikel III
(4) Bei Versorgungsempfängern, deren Ver- Änderung des 1. BesVNG,
sorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ubergangsvorschriften zum 1. BesVNG
Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zu-
grunde liegen, wird die Grundvergütung um den in §1
§ 2 Abs. 1 genannten Vomhundertsatz erhöht. Änderung des 1. BesVNG
(5) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neu-
Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), ge-
Nr. 88 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1973 1571
iinclert durch das Cesetz zur Änderung wehrrecht- entsprechender Zulagen sowie an die Stelle von
lichcr, ersatzclienstrcchtlicher und anderer Vor- Zehrzulagen. Neben einer Zulage nach Ab-
schriften vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I schnitt 1 § 2 oder § 3 wird die Polizeizulage nur
S. 1321), wird wie folgt gefodcrt: gewährt, soweit insgesamt der Betrag nach Satz 1
und nach Absatz 2 nicht überschritten wird. Die
1. In Artikel II § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte Polizeizulage wird nicht neben einer Stellenzu-
,,Besoldungsgruppe 9" durch die Worte „Besol- lage nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu den Besol-
dungsgruppe 9 odt~r 1O" ersetzt. dungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-
gesetzes oder nach entsprechendem Landesrecht
2. In Artikel II § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nach den gewährt. Für die nicht von Satz 1 erfaßten Polizei-
vollzugsbeamten gelten die bisherigen Landes-
Worten „Aufstiegsprüfung für den gehobenen
vorschriften fort; sie dürfen nicht zugunsten der
technischen Dienst" die Worte „oder vor Ein-
Beamten geändert werden.
führung der Ingenieurausbildung di,e vorgeschrie-
bene Anstellungsprüfung für den gehobenen tech- (2) Für Polizeivollzugsbeamte, die die Polizei-
nischen Dienst" eingefügt; der Schlußpunkt wird zulage nach Absatz 1 Satz 1 erhalten, sowie für
durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden die von Absatz 1 Satz 4 und 5 erfaßten Polizei-
folgende Worte angefügt: ,, die Prüfung für eine vollzugsbeamten gilt Abschnitt 1 § 6 mit folgen-
Einheitslaufbahn des techni,schen Dienstes gilt als den Maßgaben:
Anstellungsprüfung in diesem Sinne."
1. Absatz 2 gilt für Beamte in Besoldungsgruppen
des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
3. In Artikel II § 7 erhalten die Absätze 1 und 2
folgende Fassung: 2. Absatz 3 gilt für Beamte in Besoldungsgruppen
des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
,, (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes-
grenzschutzes mit Dienstbezügen der Bundesbe- 3. Absatz 4 gilt für Beamte des höheren Polizei-
soldungsordnung A und die hauptamtlichen Bahn- vollzugsdienstes in der Besoldungsgruppe A 13.
polizeibeamten erhalten nach einer Dienstzeit von (3) Die Polizeizulage ist für Polizeivollzugs-
zwei Jahren eine Stellenzulage (Polizeizulage) beamte des Landes Berlin in der Höhe ruhege-
von 120 Deutsche Mark. Abschnitt 2 § 16 Abs. 1 haltfähig, in der sie den Betrag nach Absatz 2
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Polizeizulage übersteigt. Wird die Polizeizulage neben einer
wird nicht neben einer Stellenzulage nach der Zulage nach Abschnitt 1 § 2 oder § 3 gewährt, so
Vorbemerkung Nr. 5 zu den Besoldungsordnun- ist sie insoweit ruhegehaltfähig, als die Polizei-
gen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder zulage nach Absatz 1 Satz _1 den ruhegehaltfähi-
nach entsprechendem Landesrecht gewährt. gen Betrag der Zulagen nach Abschnitt 1 § 2
oder § 3 übersteigt. Für die Berechnung des ört-
(2) § 6 gilt entsprechend für Polizeivollzugs-
lichen Sonderzuschlages (§ 41 des Bundesbesol-
beamte des Bundesgrenzschutzes mit Dienstbe-
dungsgesetzes) gilt ein Betrag in Höhe der Poli-
zügen, die die Polizeizulage nach Absatz 1 Satz 1
erhalten, mit folgenden Maßgaben: zeizulage nach Absatz 1 Satz 1 als Bestandteil
des Grundgehalts."
1. Absatz 1 gilt für Beamte der Besoldungsgrup-
pen A 1 bis A 4. 5. Artikel II § 17 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende
2. Absatz 2 gilt für Beamte als Unterführer in den Fassung:
Besoldungsgruppen A 5 bis A 10; die Amtszu- „4. Vorschriften über Zulagen und Vorschriften
lagen nach den Fußnoten 3 und die Stellen- über die Zuordnung von Ämtern in Zwi-
zulagen nach den Fußnoten 2 zu den Besol- schenbesoldungsgruppen treten am 30. Juni
dungsgruppen A 7 und A 8 werden nicht an- 1972 außer Kraft, soweit die Zulagen oder
gerechnet. Ämter für ,herausgehobene Dienstposten',
3. Absatz 3 gilt für Offiziere in den Besoldungs- ,nach Maßgabe des Haushalts', ,nur in den
gruppen A 9 bis A 13. von der zuständigen Behörde bestimmten
Stellen' oder unter ähnlich generalisierender
Satz 1 ist auch anzuwenden auf die Polizeivoll- Kennzeichnung ausgebracht sind. Die Bun-
zugsbeamten, die von Absatz l Satz 3 erfaßt wer- desregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
den oder die die Dienstzeitvoraussetzungen des verordnung mit Zustimmung des Bundes-
Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen." rates Vorschriften zur Oberleitung der in
Ämtern nach Satz 1 befindlichen Beamten
4. Artikel II§ 16 erhält folgende Fassung: und zur Feststellung dieser Ämter und der
nach Satz 1 weggefallenen Zulagen zu er-
,,§ 16 lassen."
(1) Die Polizeivollzugsbeamten der Besoldungs-
ordnung A erhalten nach Abschluß ihrer Ausbil- 6. Hinter Artikel II § 17 Abs. 1 Nr. 4 wird folgende
dung eine Stellenzulage (Polizeizulage) von Nr. 5 eingefügt:
120 Deutsche Mark. Diese tritt an die Stelle bis- „5. Vorschriften über Inselzulagen und andere
her in landesrechtlichen Vorschriften ausgebrach- Zulagen, die wegen der Abgelegenheit einer
ter Stellenzulagen, Polizeizulagen, Zulagen oder Dienststelle gewährt werden, treten am
Zuwendungen für Posten- und Streifendienst und 21. März 1971 außer Kraft; dies gilt auch für
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Zulc1~1en oder Zuwendungen zur Abgeltung Artikel IV
besonderer bei der Bewertung des Amtes
Änderung anderer Gesetze
nicht berücksichtigter Erschwernisse, die für
diesen Bereich gewährt werden. Zuwendun-
§ 1
gen zur Ab~Jeltung von Aufwand auf Grund
von in Satz 1 bezeichneten Tatbeständen Änderung des Bundesbeamtengesetzes
dürfen nicht qewährt werden." ln § 180 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. l n Artikel LV § 7 werden die Worte ,, § 7 Abs. l '' 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt
durch die Worte ,,§ 7 Abs. 2" ersetzt. geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni
8. Hinter A rf.i kel lV § 1H Abs. 2 werden folgende 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 669), werden die Worte
Absätze eingefügt: ,,die §§ 129, 156" durch die Worte ,,§ 156" ersetzt.
,, (3) Für die am 30. Juni 1972 vorhandenen
Versorgungsempfänger r1elten für die Gewäh- § 2
rung ruhegeha llfähiger Stellenzulagen anstelle Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
der Landesvorschriften, die durch Artikel II § 14 In § 20 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz des Bundes-
dieses Gesetzes ab l. Juli 1972 außer Kraft polizeibeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
getreten sind, von dü~sern Zeitpunkt an die Vor- machung vom 12. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I
schriften des Artikels Tl §§ J bis G dieses Ge- S. 165), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
setzes entsprechend. ~ung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und
(4) Artikel lI § 17 Abs. 1 Nr. 4 dieses Ge- anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundes-
setzes gilt für die dtn 30. Juni 1972 vorhandenen gesetzbl. I S. 1321), werden nach den ·worten „Be-
Versorgun~J se rn ptänger e 1üsprechencl. soldungsgruppe A 7" folgende Worte eingefügt:
(5) Artikel 11 § 16 in der vom 1. Januar 1974 ,, , wobei im Falle einer Diensthandlung im Rahmen
an geltenden Fassung findet auf die am 31. De- eines Verbandes des Bundesgrenzschutzes für be-
zember 1973 vorhandenen Versorgungsempfänger sondere polizeiliche Einsätze an die Stelle der Be-
aus dem Personenkreis der Polizeivollzugsbeam- soldungsgruppe A 5 die Besoldungsgruppe A 6 und
ten entspreclwnde Anwendung." an die Stelle der Besoldungsgruppe A 7 die Be-
soldungsgruppe A 9 tritt."
§2
§3
Ausgleichszulage Änderung des Gesetzes zur Regelung
(l) Verringert. sich in den Fällen des Artikels Il der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
§§ 14, 15, 16, 17 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 Satz 2 sowie Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
des Artikels IV § 18 Abs. 3, 4 des Ersten Gesetzes (1) Das Gesetz zur Regelung der Wiedergut-
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Be- machung nationalsozialistischen Unrechts für Ange-
soldungsrechts in Bund und Ländern der Gesamt- hörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der
betrag der Bezüge oder der ruhegehaltfähigen Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (Bundes-
Dienstbezüge, wird eine Ausgleichszulage gewährt. 9esetzbl. I S. 2073) wird wie folgt geändert:
Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages ge-
währt, solange die Voraussetzungen für die Gewäh- 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird hinter dem letzten
rung des höheren Betrages nach dem bisherigen Wort „ist" der folgende Halbsatz eingefügt:
Landesrecht erfüllL wären. Die Ausgleichszulage ist „oder die nach Vorlage der Habilitationsschrift
ruhegel)-altfähig, soweit der fortgefallene Betrag das Habilitationsverfahren nicht beenden konn-
ruhegehaltfähig war. ten".
(2) Die Ausgleichszulage verringert sich vom 2. In § 5 Abs. 2 wird hinter dem letzten Wort „ist"
l. Januar 1973 an, längstens bis zum Eintritt in den der folgende Halbsatz eingefügt:
Ruhestand, jeweils um ein Drittel des Betrages, um
„oder wenn nach Vorlage der Habilitationsschrift
den sich cfü~ Dienstbezüge auf Grund von allge-
das Habilitationsverfahren nicht beendet werden
meinen Besoldungsverbesserungen erhöhen. Beim
konnte".
Zusammentreffen einer Ausgleichszulage nach Ab-
satz 1 mit einer anderen Ausgleichszulage nach dem 3. In § 21 b Abs. 2 wird hinter dem letzten Wort
Ersten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neurege- ,,ist" der folgende Halbsatz eingefügt:
lung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern „oder die nach Vorlage der Habilitationsschrift
werden die Aus~rleichszuldgen cmteilig verringert, das Habilitationsverfahren nicht beenden konn-
höchstens insgescnnt um den in Satz 1 genannten ten".
Betrag.
4. In § 22 Abs. 2 werden hinter dem letzten Wort
(3) Der dc!n vorhc:Jnderwn Versorgungst!mpfängern
,,hatte" die Worte „oder haben würde" ein-
zustehende, bei späterem EinlrilJ in den Ruhestand
gefügt.
der zu diesem Zeitpunkt zustdumcle Betrag einer
ruhegehaltfähigen Ausgleichszulage, die den Ver- (2) Laufende Zahlungen auf Grund der durch Ab-
sorgungsbezügen zugrunde liegt, nimmt an allge- satz 1 vorgenommenen Änderungen des Gesetzes
meinen Besoldungsverbesserun~Jen nicht teil. zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-
Nr. 88 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1973 1573
li.stischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen 3. Liegt den Versorgungsbezügen das Grundgehalt
Dienstes beginnen mit dem Ersten des Monats, in der Besoldungsgruppe A 5 oder einer höheren
dem der Antrag gestellt: worden ist. Anträge, die Besoldungsgruppe zugrunde, dürfen Grundgehalt,
binnen eines Jahres nach Verkündung dieses Ge- ruhegehaltfähige Zulagen und Erhöhungszuschlag
setzes gestellt werden, gelten als zu dem Zeitpunkt zusammen das Endgrundgehalt der nächsthöhe-
gestellt, von dem cm Zahlungen frühestens geleistet ren Besoldungsgruppe nicht übersteigen; zum
werden dürfen. Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungs-
gruppe treten die ruhegehaltfähigen Zulagen
§ 4 nach Artikel II des Ersten Gesetzes zur Verein-
Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt heitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts rechts in Bund und Ländern, die in dieser Besol-
dungsgruppe zustehen würden, sowie ruhegehalt-
Das Geselz über das Amtsgehalt der Mitglieder fähige Zulagen, die einheitlich in der zugrunde
des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar liegenden und der nächsthöheren Besoldungs-
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 133), zuletzt geändert gruppe zustehen. Artikel IV § 13 Nr. 3 Satz 2
durch Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765), Ländern ist nicht mehr anzuwenden.
wird wie folgt geändert:
4. Die Vorschriften gelten auch für Versorgungs-
1. In § 1 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: fälle, die bis zum 31. März 1973 eingetreten sind,
wenn das Amt (der Dienstgrad), nach dem sich
„Neben dem Amtsgehalt wird dem Präsidenten
die Versorgungsbezüge bemessen, vor dem 1. Juli
und dem Vizepräsidenten des Bundesverfassungs-
1965 erlangt worden ist. ·
gerichts eine Dienstaufwandsentschädigung ge-
währt."
(2) Für die am 31. März 1973 vorhandenen Ver-
sorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A 2 bis
2. In § 1 a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
A 5, die keinen oder nur den Erhöhungszuschlag
„Dazu erhalten sie eine nichtruhegehaltfähige nach Artikel 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
Stellenzulage wie die Präsidenten bei den ober- des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, werden die
sten Gerichtshöfen des Bundes." Versorgungsbezüge so berechnet, wie wenn der
Beamte bei Eintritt des Versorgungsfalles das Amt
3. § 1 c erhält folgende Fassung: innegehabt hätte, das er vor seiner letzten Ernen-
nung oder einer dieser gleichstehenden Maßnahme
,,§ 1 C bekleidet hatte, wenn er für dieses Amt die Voraus-
Der Präsident und der Vizepräsident des Bun- setzungen eines Erhöhungszuschlages erfüllt und
desverfassungsgerichts erhalten eine Dienstauf- dies für ihn günstiger ist. Entsprechendes gilt für
wandsentschädigung in derselben Höhe wie ein Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der
Bundesminister." früheren Berufssoldaten.
(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein
Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz
Artikel V nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in
Weitere Anpassung der Versorgungsbezüge festen Beträgen festgesetzt sind, werden um eins
vom Hundert erhöht. Liegt den Versorgungsbezügen
§ 1
eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach
dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde, wird die
Versorgungsempfänger des Bundes Grundvergütung um eins vom Hundert erhöht.
(1) Die Artikel 5 und 6 des Siebenten Gesetzes (4) Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur Ände-
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom rung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juli
15. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 339) sowie 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 843) gilt auch für Ver-
Artikel IV § 13 des Ersten Gesetzes zur Vereinheit- sorgungsfälle, die bis zum 3L März 1973 eingetreten
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in sind.
Bund und Ländern sind mit Wirkung vom Inkraft-
treten dieses Artikels mit folgenden Maßgaben an- §2
zuwenden:
Vorschriften für den Bereich der Länder
1. An die Stelle des Erhöhungszuschlages von acht (1) § 1 gilt unmittelbar für den Bereich der
vom Hundert zu dem den Versorgungsbezügen Länder. Hierbei treten an die Stelle der dort ge-
zugrunde liegenden Grundgehalt tritt ein Er- nannten bundesrechtlichen Vorschriften die entspre-
höhungszuschlag von zehn vom Hundert. chenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Artikel 2
2. An die Stelle des Erhöhungszuschlages von fünf § 2 Abs. 3 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur Ände-
vom Hundert zu dem den Versorgungsbezügen rung des Hamburgischen Beamtengesetzes vom
zugrunde liegenden Grundgehalt tritt ein Er- 24. November 1970 (Hamburgisches Gesetz- und
höhungszuschlag von sechs vom Hundert. Verordnungsblatt S. 300) in der Fassung des Arti-
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
kels 4 des Achten c;esetzes zur Änderung des Ham- beamten nicht vergleichbaren Beamten der Gemein-
burgischcn Bec1Tnl.engesetzcs vom 23. Dezember 1971 den und Gemeindeverbände zu den Besoldungs-
(IlarnburrJisches Ccsetz- und Verordnungsblatt gruppen der Besoldungsordnungen A und B der
S. 254) ist nicht mehr rmzuwenden. An die Stelle Länder durch Höchstgrenzen nach Maßgabe der Ein-
des 1. Juli 1965 (§ 1 Abs. l Nr. 4) lritt der ent- wohnerzahlen der Gemeinden und Gemeindever-
sprechende Stid11 ilQ nach den geltenden landes- bände festzusetzen. Bei den Beamten der kommu-
rechl:l ichcn Vorschriften. nalen Sparkassen und der Eigenbetriebe kann von
anderen, der Eigenart dieser Einrichtungen entspre-
(2) Landesrecht! iche Vorsch riftE~n über besondere chenden Bemessungsgrundlagen ausgegangen wer-
Erhöhungszuschld~Je bei Versorgungsbezügen, den.
denen ein Grundgchdlt einer Zwischenbesoldungs-
gruppe zu~Jrunde Jicgt, sind nicl11 mehr anzuwenden. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Mit Wirkung vorn Inkrnfll.rclen dieses Artikels durch Rechtsverordnung die Zuordnung der Amter
gelten folgende Maßgaben: der in Absatz 1 genannten Beamten zu den Besol-
dungsgruppen ·der Landesbesoldungsordnungen A
l. Die Zuteilung oder Ubcrlcil.ung eines Amtes in
und B nach Maßgabe der Rechtsverordnung der
eine Zwischenbesoldungsgruppe gilt nicht als
Bundesregierung zu regeln. Hierbei können für die
Zuteilung oder Uberleitung in eine Besoldungs-
einzelnen Amter Mindest- und Höchstsätze vorge-
gruppe mit höherer Ordnungszahl.
schrieben werden. Es kann auch zugelassen werden,
2. Liegt den Versorgungsbezügen ein Grundgehalt daß die in Absatz 1 genannten Beamten für ihre
einer Zwischenbesoldungsgruppe zugrunde, be- Person im Falle der Wiederberufung nach abgelau-
mißt sich der maßgebende Erhöhungszuschlag fener Amtszeit eine Besoldungsgruppe höher ein-
nach dem Grunclgehal t cler Regelbesoldungs- gestuft werden dürfen als dies nach den Höchst-
gruppe derselben Ordnungszahl. Der Erhöhungs- grenzen vorgesehen ist.
zuschlag vermindert sich nicht um den Unter-
schied zwischen dem Grundgehalt der Regel-
besoldungsgruppe und der Zwischenbesoldungs-
gruppe. Artikel VII
(3) Erhöhungszuschläge, die nach landesrecht- Landräte
lichen Vorschrift.en den Bezügen der Versorgungs- in Rheinland-Pfalz und im Saarland
empfänger aus einem Amt zugrunde gelegt werden,
das Das Land Rheinland-Pfalz und das Saarland kön-
nen die Ämter der Landräte höchstens in die Besol-
1. nach dem 31. Dezember 1958 aus einer Zwischen- dungsgruppen einstufen, in die nach der Rechtsver-
besoldungsgruppe in eine Besoldungsgruppe mit ordnung der Bundesregierung gemäß Artikel VI
höherer Ordnungszahl übergeleitet worden ist Abs. 1 Landräte (Oberkreisdirektoren) als kommu-
oder
nale Wahlbeamte auf Zeit eingestuft werden dürfen.
2. in die Besoldungsgruppe 7 oder eine höhere Be-
soldungsgruppe der Besoldungsordnung B ein-
gestuft ist,
werden nach diesem Artikel und bei allgemeinen
Artikel VIII
Erhöhungen der Grundgehdlter nicht erhöht. Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§3
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Besitzstandswahrung 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Bleiben clie sich nach den §§ 1 und 2 dieses
erlassen werden, gelten auch im Land Berlin nach
Artikels ergebenden Versorgungsbezüge hinter den
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
bisherigen Versorgungsbezügen zurück, wird den
Versorgungsempfängern ein Ausgleichsbetrag in
Höhe dieses Unterschieds gewährt. Der Ausgleichs-
betrag verringert sich vom 1. Juli 1973 an jeweils
Artikel IX
um ein Drittel des Betrages, um den sich die Ver-
sorgungsbezüge auf Grund von allgemeinen Be- Inkrafttreten
soldungsverbesserungen erhöhen.
Es treten in Kraft:
1. mit Wirkung vom 1. Januar 1954:
Artikel VI Artikel IV § 3, Artikel VIII;
Kommunale Wahlbeamte
2. mit Wirkung vom 1. Januar 1971:
(l) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Artikel III § 2;
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Zuordnung der Amt.er der kommunalen Wahl- 3. mit Wirkung vom 1. Mai 1971:
beamten auf Zeit und der sonstigen mit Landes- Artikel IV § 1;
Nr. 8B Tüg der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1973 1575
4. mil Wirkun~J vom 21. Miirz 1971: 7. mit Wirkung vom 1. Juli 1973:
Artikel lll § 1 Nr. 6 hinsichtlich d(~r eingefügten Artikel V, Artikel VI, Artikel VII;
Nummer 5 Sc1 lz 1 ;
8. am Ersten des auf die Verkündung dieses Ge-
setzes folgenden Monats:
5. mi l Wirk un~J vorn 30. Juni 1972:
Artikel III § 1 NL 6 hinsichtlich der eingefügten
Artikel 111 § 1 Nr. 5 sowie Nr. 8 hinsichtlich der
Nummer 5 Satz 2;
eingefüq l.cn /\ hs~itzc 3 und 4;
9. am 1. Januar 1974:
G. mit. Wirkunq vorn 1. Jcmuc1r 1973: Artikel II, Artikel III § 1 Nr. 1 bis 4 und 7 sowie
ArLik('I l, /\ rlikcd IV§§ 2 und 4; Nr. 8 hinsichtlich des eingefügten Absatzes 5.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
clerl iche Zustimmung erteilt.
Dcts vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. November 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Anlage 1 C'.ll
"'IJ
Grundgehaltssätze in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes Q'>
Besoldungsordnung A
Orts- Dienst-
Besol- Dienstaltersstufe
zuschlag alters-
dungs-
Tarif- zulaqe
gruppe 4 5
1
11 12 13 1
klasse 1 1
2 1
1
3 1 1 1
6 1
7 1
8 1
9 1
10 1 1 1 1
14 1
15
1 507,57 530,44 553,31 576,18 599,05 621,92 644,79 667,66 690,53 22,87
2 548,40 571,27 594,14 617,01 639,88 662,75 685,62 708,49 731,36 754,23 22,87
3 600,48 624,64 648,80 672,96 697,12 721,28 745,44 769,60 793,76 817,92 24,16
4 II 630,16 658,10 686,04 713,98 741,92 769,86 797,80 825,74 853,68 881,62 27,94
5 658,75 690,59 722,43 754,27 786,11 817,95 849,79 881,63 913,47 945,31 31,84 l:t:i
6 708,17 741,18 774,19 807,20 840,21 873,22 906,23 939,24 972,25 1005,26 1038,27 33,01 C
~
7 779,81 812,82 845,83 878,84 911,85 944,86 977,87 1010,88 1043,89 1076,90 1109,91 1142,92 1175,93 33,01 0..
8 825,30 865,98 906,66 947,34 988,02 1028,70 1069,38 1110,06 1150,74 1191,42 1232,10 1272,78 1313,46 40,68 (1)
(Jl
tO
(1)
9 947,36 989,34 1031,32 1073,30 1115,28 1157,26 1199,24 1241,22 1283,20 1325,18 1367,16 1409,14 1451,12 41,98 (Jl
10 1057,34 1109,47 1161,60 1213,73 1265,86 1317,99 1370,12 1422,25 1474,38 1526,51 1578,64 1630,77 1682,90 52,13 ~
I C N
11 1231,79 1285,21 1338,63 1392,05 1445,47 1498,89 1552,31 1605,73 1659,15 1712,57 1765,99 1819,41 1872,83 1926,25 53,42 O"'
12 1341,63 1405,32 1469,01 1532,70 1596,39 1660,08 1723,77 1787,46 1851,15 1914,84 1978,53 2042,22 2105,91 2169,60 63,69
j
13 1520,24 1589,00 1657,76 1726,52 1795,28 1864,04 1932,80 2001,56 2070,32 2139,08 2207,84 2276,60 2345,36 2414,12 68,76 '-'
Q.)
14 1564,67 1653,83 1742,99 1832,15 1921,31 2010,47 2099,63 2188,79 2277,95 2367,11 2456,27 2545,43 2634,59 2723,75 89,16 ::,,-
Ib
15 1764,48 1862,48 1960,48 2058,48 2156,48 2254,48 2352,48 2450,48 2548,48 2646,48 2744,48 2842,48 2940,48 3038,48 3136,48 98,00 ~Q.)
16 1961,16 2074,50 2187,84 2301,18 2414,52 2527,86 2641,20 2754,54 2867,88 2981,22 3094,56 3207,90 3321,24 3434,58 3547,92 113,34 :::l
tO
--
(.0
-..J
~
Besoldungsordnung B >-l
s
Orts-
Besol- zuschlag
dungs- Tarif-
gruppe klasse
1 3136,48
Ib
2 3719,91
3 3891,88
4 4150,56
5 4447,34
6 4727,59
7- Ia 5000,19
8 5284,36
9 5637,17
10 6732,7-5
11 7350,62
Nr. 88 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1973 1577
Anlage 2
Ortszuschlag
Stufe 3
(bei einem kinder-
Zu der Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Tarif- zuschlagsberechtigten
gehörende Kind)
klasse
Besoldungsgruppen
Monatsbeträge in DM
Ia B 3 bis B 11 479,50 570,- 617,-
B 1 und B 2,
Ib 404,50 494,- 541,-
A 13 bis A 16
IC A 9 bis A 12 359,50 436,50 483,50
II A 1 bis A 8 335,- 413,50 460,50
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Orts-
zuschli:19 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind um j~ 55,- DM,
für das sechste und die weiteren Kinder um je 68,50 DM.
~I
'--.1
~
Anlage 3
Auslandszulage {§ 25)
Zone
t;t:1
Besoldungsgruppe C
I II III IV V VI 1
VII VIII IX X
l
1
1 ::i
1 1 1 1 1 1 1 1 0..
('D
Monatsbeträge in DM [JJ
lO
(D
[JJ
A 1 bis A 4 600 715 1410 ~
655 830 890 945 1060 1175 1290 N
O"
A 5/ A6 645 715 775 900 965 1030 1145 1270 1390 1500 j
A 7/ AS 705 770 840 970 1040 1110 1240 1360 1475 1590 t...;
P.l
p'
A 9 770 845 920 1055 1130 1205 1340 1475 1590 1705 >-i
lO
P.l
A10 840 920 1000 1140 1225 1300 1455 1590 1705 1825 ::i
A 11
A 12
910
980
995
1070
1080
1165
1230
1315
1315
1410
1405
1500
1565
1675
1705
1825
1825
1940
1940
2060 ~
-
lO
CD
-.,.J
.....J
A 13 1050 1145 1250 1405 1500 1600 1785 1940 2060 2170
~
A 14 1120 1225 1325 1490 1590 1695 1900 2060 2170 2285
A 15 1185 1295 1410 1575 1685 1795 2000 2170 2285 2405
A 16 bis B 4 1260 1375 1490 1660 1780 1900 2115 2285 2405 2515
B 5 bis B 7 1325 1445 1570 1750 1865 1990 2220 2405 2515 2635
B 8 und höher 1400 1525 1650 1835 1965 2090 2335 2515 2635 2750
Nr. BB -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1973 1579
Verordnung
zur Änderung der Beitragseinzugsverordnung
Vom 26. Oktober 1973
/\ uf Grund des § 184 Satz 2 des Arbeitsförderungs-
qesctzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582),
zuletzt geändert durch da,s Rentenreformgesetz vom
16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965), wird
mil Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
§ 6 Abs. 1 der Beitrngseinzugsverordnung vom
27. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 754) wird wie
folgt geändert:
1. Jn Nummer 1 werden
ü) nach den Worten „der Bundesknappschaft"
die Worte ,,, den landwirtschaftlichen Kran-
kenkas,sen" eingefügt unrd
b) die Worte ,,, den Landkrankenkassen zwei
vom Hundert" gestrichen.
2. In Nummer 2 werden die Worte „und den Land-
krnnkenkassen" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungs.gesetze,s vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
J\rbcitsförderungsge-setzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt miJt Wirkung vom 1. Ja-
nucH 1973 in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1973
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Fünfte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäߧ§ 1236 bis 1244a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(5. Bemessungs-Verordnung)
Vom 30. Oktober 1973
Auf Grund (fos § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 2,538
rungsordnung wird nach Anhören des Verbandes Seekasse auf 0,262
deutscher Rentenversicherungsträger mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: und für 1974 vorläufig (in Vomhundertteilen) fest-
gesetzt für die
§ 1 Landesversicherungsanstalt
Der gemctß § l 390 a Abs. 1 der Reichsversiche-
rungsordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis Oberbayern auf 4,835
1244 a, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsord- Niederbayern-Oberpfalz auf 2,588
nung und für Verwaltungs- und Verfahrenskosten Oberfranken und Mittelfranken auf 4,297
den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter Unterfranken auf 1,710
insgesamt zur Verfügung stehende Betrag wird auf 2,422
Schwaben
für 1973 endgültig auf 3 350 000 000 Deutsche Mark Württemberg auf 8,574
und
Baden auf 6,382
für 1974 vorläufig auf 3 604 000 000 Deutsche Mark auf 8,526
Hessen
festgesetzt. auf 16,014
Rheinprovinz
§ 2 Westfalen auf 11,771
Hannover auf 7,799
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenver-
sicherung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Braunschweig auf 1,386
Reichsversicherungsordnung an dem Gesamtbetrag 0 ldenburg-Bremen auf 2,508
(§ 1) werden Schleswig-Holstein auf 3,534
für 1973 endgültig (in Vomhundertteilen) fest- Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,848
gesetzt für die Lmdesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz auf 4,993
Oberbayern auf 4,722 Berlin auf 4,416
Niederbayern-Oberpfalz auf 2,485 für das Saarland auf 1,560
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,255 Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 2,571
Unterfranken auf 1,683 Seekasse auf 0,266.
Schwaben auf 2,369
Württemberg auf 8,672
§ 3
Baden auf 6,152
Hessen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
auf 8,519
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Rheinprovinz auf 16,430 blatt 1 S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des Drit-
Westfalen auf 11,779 ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch
Hannover auf 7,716 im Land Berlin.
Braunschweig auf 1,380
Oldenburg-Bremen auf 2,531
§ 4
Schlesw ig-rlolslcin auf 3,546
Freie und I-Iansesla<ll lldmbur9 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
auf 3,976
nuar 1973 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten
Rheinland-Pfalz auf 4,955 die auf 1973 bezogenen Vorschriften der 4. Bemes-
Berlin auf 4,473 sungs-Verordnung vom 31. Oktober 1972 (Bundes-
für das Saurland auf 1,557 gesetzbl. I S. 2063) außer Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1973
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 88 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1973 1581
Verordnung
über den Unterhaltszuschuß für Bundesbeamte auf ·widerruf
im Vorbereitungsdienst
(Unterhaltszuschußverordnung - UZV)
Vom 5. November 1973
Auf Crund des § 79 b des Bunclesbedmt.engesetzes beamtengesetzes über die Dienstbezüge gelten auch
in der Fassung der Bekcinnl.rnachung vom 17. Juli für clen Unterhaltszuschuß.
1971 (BundesgeselzbL l S. 1181), zuletzt geändert
durch das Dritte Gesetz zur Andcrung des Gesetzes § 7
über den zivi Jen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 Der Grundbetrag beträgt monatlich für die An-
(Bundesgeselzbl. 1 S. 669), wird vc>rordnet: wärter cler Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes_
§ l
vierhundert.vierundfünfzig Deutsche Mark,
Die BundeslH!arnten auf Widerruf im Vorberei-
des mittleren Dienstes
tungsdienst (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamten-
gesetzes) Anwärter · erhc1llen einen Unterhalts- fünfhundert.siebenundsechzig Deutsche Mark,
zuschuß nilch den folgenden Vorschriften. des gehobenen Dienstes
sechshundertneunundachtzig Deutsche Mark,
§ 2
des höheren Dienstes
Zum UnlerlialLszusclwß gehören der Grundbetrag
neunhundertfünfundachtzig Deutsche Mark.
(§ 7), der Verl1eiral.Ptenzuschlag (§ 8)°, der Alters-
zuschlag (§ 9) und der Kinderzuschlag nach den für § 8
Beamte mit Dienstbezügen gell.enden Vorschriften
des Bunclesbesolclunqsuesetzes. (1) Den Verheiratetenzuschlag erhalten, soweit
sich aus den Absätzen 2 und 4 nichts anderes ergibt,
§ 3 1. verheiratete Anwärter,
Die Anwärter erlwlt.en den Unterhaltszuschuß von 2. verwitwete Anwärter und Anwärter, deren Ehe
dem Tage an, mit dem ihre Ernennung wirksam wird geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt
(§ 10 Abs. 2 des Bundesbeamlengesetzes). Er entfällt worden ist,
mit dem Tage, an dem das Beamtenverhältnis endet
3. ledige Anwärter,
(§ 6 Abs. 3, § 32 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)
oder von dem an die Anwärter einen Anspruch auf a) denen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bun-
Dienstbezüge nach beso!dunqsrcchtlic:hen Vorschrif- desbesoldungsgesetzes Kinderzuschlag ge-
ten erlangen. währt wird,
§ 4 b) die in ihrer vVohnung einer anderen Person
nicht nur vorübergehend Unterhalt und Unter-
Der Unterhaltszuschuß wird monatlich im voraus
kunft gewähren, weil sie gesetzlich oder sitt-
gezahlt. Besteht der Anspruch ciuf den Unterhalts-
lich dazu verpflichtet sind oder aus gesund-
zuschuß nicht für einen vollen Kalendermonat, so
heitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
wird nur der Teil des Unterhaltszuschusses gezahlt,
der auf den Anspruchszeilrcium entfällt. (2) Erfüllt ein lediger Anwärter in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die
§ 5 Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b,
so erhält er abweichend von den Absätzen 1 und 3
Hat der An wärler einen c1rbei tsrechtlichen An-
für jedes Kind, für das ihm Kinderzuschlag gewährt
spruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungs-
wird, einen Verheiratetenzuschlag in Höhe von sie-
richtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des
benundvierzig Deutsche Mark monatlich, jedoch
öffentlichen Dienstes, so wird das Entgelt auf den
insgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 3.
Unterhaltszuschuß angerechnet, soweit dieser im
(3) Der Verheiratetenzuschlag beträgt monatlich
einfachen Dienst
in der Laufbahngruppe
einhundertdreiunclfünfzig Deutsche Mark,
des einfachen Dienstes
im mittleren Dienst einhundertfünfundfünfzig Deutsche Mark,
einhundertc1chtunclneunzig Deutsche Mark,
des mittleren Dienstes
im gehobenen Dienst einhundert.neunundsiebzig Deutsche Mark,
zweihundertfünfundc1chlzi9 Deutsche Mark,
des gehobenen Dienstes
im höheren Dienst zweihundertacht Deutsche Mark,
vierhundertsiebenundfünfzig Deutsche Mark
des höheren Dienstes
monatlich übersteigt..
zweihundertsiebenunddreißig Deutsche Mark.
§ 6
(4) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter
Die Vorschriften des § 73 Abs. 2, des § 83 Abs. 2 ist oder als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienst-
und der §§ 84, 87, 89 und 183 Abs. 1 des Bundes- bezügen oder als Angestellter im öffentlichen Dienst
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes steht oder § 10
auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungs- Inwieweit für Anwärter technischer Laufbahnen,
berechtigt ist, erhalten die Hä1fte des Verheirateten- für die die Abschlußprüfung einer höheren tech-
zuschlags. Dies gilt nicht für die Zei \:, in der nischen Lehranstalt oder einer Technischen Hoch-
schule vorgeschrieben ist, eine Zulage gewährt wer-
1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen den kann, bleibt einer besonderen Regelung durch
Monat keinen lJnterhaltszuschuß oder keine Be- den Bundesminister des Innern vorbehalten.
züge erhält,
2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach
der Reichsversicherungsordnung erhält,
3. die als Angestellte im öffentlichen Dienst ste-
§ 11
hende Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld
nach dem Mutterschu Lzgesetz erhält. (1) Anwärter des höheren auswärtigen Dienstes,
Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter, deren Ehe die die. Befähigung für eine andere Laufbahn des
geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wor- höheren Dienstes besitzen, und Anwärter des höhe-
den ist, sowie für ledige Anwärter, denen nach § 18 ren Archivdienstes, die die Befähigung für das Lehr-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes amt an höheren Schulen besitzen, erhalten abwei-
Kinderzuschlag gewährt wird, entsprechend mit der chend von § 7 einen Grundbetrag in Höhe von ein-
Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des An- tausendvierhundertneunundsiebzig Deutsche Mark.
wärters der frühere Ehegatte oder der andere Eltern- (2) Anwärter des mittleren, des gehobenen und
teil des Kindes tritt. des höheren auswärtigen Dienstes mit dienstlichem
(5) Der Verheiratetenzuschlag wird vom Ersten Wohnsitz im Ausland erhalten abweichend von § 2
des Monats an gezahlt, in den das für seine Gewäh- neben dem Grundbetrag und dem Alterszuschlag
rung maßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund Auslandszulage, Haushaltszuschlag, Kinderzuschlag
für seine Gewährung, so wird die Zahlung erst mit und Mietzuschuß nach den für Auslandsbeamte mit
Ablauf des nächsten Monats eingestellt. Ist der Dienstbezügen geltenden Vorschriften des Besol-
volle Verheiratetenzuschlag auf die Hälfte zu kür- dungsrechts. § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zen, weil die Vornussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 zes gilt entsprechend. Der Bemessung des Mietzu-
während des Vorbereitungsdienstes eintreten, so schusses sind der Grundbetrag und der für den
wird der gekürzte Verheiratetenzuschlag vom Er- Dienstort nach § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-
sten des folgenden Monats an gezahlt. Fallen die gesetzes maßgebende Kaufkraftausgleich zugrunde
Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 weg, so wird zu legen.
der volle Verheiratetenzuschlag vom Ersten des
Monats an gezahlt, in dessen Verlauf diese Voraus-
setzungen nicht mehr gegeben sind. § 12
§ 9 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Anwärter erhalten einen monatlichen Alters- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
zuschlag nach der folgenden Dbersicht vom Ersten
beamtengesetzes auch im Land Berlin.
des Monats an, in dem sie das maßgebende Lebens-
jahr vollendet haben:
Nach
Vollendung des § 13
26. 32. 38.
Lebensjahres Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
DM DM DM nuar 1973 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unterhalts-
zuschußverordnung vom 22. Februar 1963 (Bundes-
Anwärter des einfachen Dienstes 63 123 182
gesetzbl. I S. 137), zuletzt geändert durch die Neunte
Anwärter des mittleren Dienstes 85 161 240 Verordnung zur Anderung der Unterhaltszuschuß-
Anwürter des gehobenen Dienstes 99 197 293 verordnung vom 17. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I
Anw~irt0r des höheren Dienstes 121 236 350 S. 2010), außer Kraft.
Bonn, den 5. November 1973
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 88 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1973 1583
Verkündungen im Bundesanzeiger
GemJß § 1 i\bs. '2 des Cesel.zes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl. S. '23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dillum und B<:,.eichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
26. 10. 73 Verordnung über die Crundsätze für die Ver-
teilung des Zollkontingents für Trinkweine grie-
ch isc:her En.eugung in der Zeit vom 1. Novem-
ber l!Jl] bis 31. März 1974 206 31. 10. 73 1. 11. 73
2h. 10. 73 Verordnung TSJ, Nr. 10/73 für den Güterfernver-
kehr mit Krc1fllahrz<!t1gen 206 31. 10. 73 1. 12. 73
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2779/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , Mehl e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 13. 10. 73 L 286/1
12. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2780/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 13. 10. 73 L 286/3
12. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2781/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 13. 10. 73 L 286/5
12. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2782/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 13. 10. 73 L 286/7
12. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2783/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k eh a 1 -
tigen Erzeugnissen 13. 10. 73 L 286/8
12. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2784/73 der Kommission zur Festset-
zung de,r Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem E i e r s e k -
t o r für den Zeitraum vom 1. November 1973 an 13. 10. 73 L 286/10
12. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2785/7'3 der Kommission zur Festset-
zung dfü Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem G e f 1 ü g e 1 -
f 1 e i s c h sek t o r für den Zeitraum vom 1. November 1973 an 13. 10. 73 L 286/12
12. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2786/73 der Kommission zur Änderung
de,r in den Verordnungen (EWG) Nr. 1324/68 und (EWG)
Nr. 1611/68 festgelegten besonderen Vorschriften für die Aus-
fuhr bestimmter K ä s e s orten 13. 10. 73 L 286/15
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemei.nschaften
1),1 l 11n1 111HI lkzc'.icli 11 u1HJ der Rcchtsvorschrifl
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
12.10. 7:l Vr'101cl1111nc1 (EWC) Nr. '2787/73 der Kommission zur Änderung
dc~r Vr~rordnunq (EWC) Nr. 2056/73 zur Festsetzung der Aus-
qlcichsht!Lrdgc, fii1 die~ ErzeU\Jnisse des Schweine -
llt:ischscktors 13. 10. 73 L 286/17
12. 10. 7:l Vc'.rnrclnun~J (EWC) Nr. 2791/73 der Kommission zur Festset-
zun~J der lür bestirnrnlc' Milcherz e u g n iss e anzuwen-
dendc'.11 Erstc1tlungcn 13. 10. 73 L 286/21
12. 10. 7:l V crordn tlrl\J (EWC) Nr. 2792/73 der Kommission zur Änderung
der Erstull.ur1~JSSdl.,.c bei der Ausfuhr von bestimmten Milch-
Pr z c u ~J n iss c~ n in Form von nichl unter Anhang II des
Vc)rlrct\J(!S fallcndc)n Waren 13. 10. 73 L 286/23
12.10.7:l Vcro1dnun~1 (EWC) Nr. 2793/73 der Kommission zur Festset-
;,111HJ des Bc\lr,HJc'.s dt'r Beihilfe~ für Olsa a t e n 13. 10. 73 L 286;'25
12. 10. 7:1 Vcrn1·dn111HJ (EWC) Nr. 2794/73 der Kommission zur Festset-
zu11~1 (]r,,; Wcll.rndl'klprcises Jür Raps und Rübsen -
.'i d lll (' 11 13. 10. 73 L 286/27
12. 10. 7:J V c~1 orrl 11 ll 11\J ([WC) Nr. 2795/7:J der Kommission zur Festset-
1.1rnq der /\ hschöplu ngen bei der Ausfuhr von Oliven ö 1 13. 10. 73 L 286/29
12. 10. 7'.l Vcrord11t11111 (EWC) Nr. 2796/73 der Kommission zur Festset-
Zllll\J rks Crundb('.l.ta\JS der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sir II p 11nd bc!sl.irnmten crnderen Erzeugnissen des Zucker -
.', C k 1 () 1· s 13. 10. 73 L 286 131
12. 10. 7:l V(•1or<111un~J ([WC) Nr. 2797/73 der Kommission zur Änderung
dl'.r d ls /\ us~Jll)ichsbetrüge für die Erzeugnisse des Ge"
1 r c· i d c - und R r' i s s c k l o r s anzuwendenden Beträge 13. 10. 7'J L 28633
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlc1g: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Buudesgeselzblall Teil l werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsgesetzblalt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckunnlmachunr,cm sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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