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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 3. November 1973 1 Nr. 87
Tag Inhalt Seite
26. 10. 73 Verordnung über das Rechnungswesen bei der Bundesknappschaft (RBKnV) . . . . . . . . . . . . 1533
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1567
Verordnung
über das Rechnungswesen bei der Bundesknappschaft
(RBKnV)
Vom 26. Oktober 1973
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I § 24 Feststellung der Rechnungsbelege
Allgemeines § 25 Sachliche Feststellung
§ 26 Rechnerische Feststellung
§ Geltungsbereich § 27 Feststellung in besonderen Fällen
§ 2 Geschäftsjahr
Abschnitt V
Abschnitt II Buchführung
Vorschriften für die Kasse und die Buchhaltung
§ 28 Grundsätze für die Buchführung
§ 3 Aufgaben der Kasse § 29 Form und Sicherung der Bücher
§ 4 Aufgaben der Buchhaltung § 30 Führung der Bücher
§ 5 Besetzung der Kasse und der Buchhaltung § 31 Zeitbuch
§ 6 Aufsicht über die Kasse und die Buchhaltung § 32 Sachbuch
§ 7 Prüfungen der Kasse und der Buchhaltung § 33 Sonstige Bücher
§ 8 Prüfung aus außerordentlichen Anlässen § 34 Buchungstag
§ 9 Prüfung von Betriebskassen und Zahlstellen § 35 Tagesabstimmung
§ 36 Monatsabstimmung
§ 37 Jahresabschluß
Abschnitt III § 38 Aufbewahrungsfristen
Zahlungsverkehr und Kassenordnung § 39 Inventarverzeichnis
§ 10 Allgemeines zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs
§ 11 Behandlung von Schecks und Wechseln Abschnitt VI
§ 12 Dienstanweisung für Kasse und Buchhaltung Rechnungslegung
(Kassenordnung)
§ 40 Aufstellung der Jahresrechnung
§ 41 Prüfung der Jahresrechnung
Abschnitt IV § 42 Vorlage der Jahresrechnung
Rechnungsbelege
Abschnitt VII
§ 13 Allgemeines
Einsatz der automatischen Datenverarbeitung
§ 14 Belege für Einzahlungen und Auszahlungen
§ 15 Zahlungsanordnungen § 43 Sicherheit des Verfahrens
§ 116 Vollziehung der Zahlungsanordnung
§ 17 Unterlagen zur Zahlungsanordnung Abschnitt VIII
§ 18 Anderung der Zahlungsanordnung
Ubergangs~ und Schlußvorschriften
§ 19 Einzahlungsquittung
§ 20 Auszahlungsquittung § 44 Dbergangsvorschriften
§ 21 Auszahlungsquittung in besonderen Fällen § 45 Außerkrafttreten
§ 22 Bescheinigungen über unbare Zahlungen § 46 Berlin-Klausel
§ 23 Sonsti1;e Rechnunysbele9e § 47 Inkrafttreten
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Auf Grund des § 147 des Reichsknappschafts- §4
gesetzes wird im Benehmen mit dem Bundesminister Aufgaben der Buchhaltung
der Finanzen und dem Bundesrechnungshof verord-
net: (1) Die Buchhaltung führt das Zeitbuch und das
Sachbuch und bereitet die Rechnungslegung vor;
sie führt auch die sonstigen Bücher (§ 33), soweit
Abschnitt I das nicht durch die Kasse oder andere Stellen der
Allgemeines Bundesknappschaft geschieht. Der Buchhaltung kann
auch der unbare Zahlungsverkehr übertragen wer-
den.
§ 1
(2) In der Buchhaltung ist auf die ordnungsge-
Geltungsbereich mäße, sichere und wirtschaftliche Führung der
(1) Diese Verordnung gilt für die Bundesknapp- Bücher zu achten. Hierfür ist der Leiter der Buch-
schaft als Träger der knappschaftlichen Rentenver- haltung verantwortlich.
sicherung und als Träger der knappschaftlichen
Kr anken versicherung. §5
(2) Für die Bundesknappschaf t als Träger der Besetzung der Kasse und der Buchhaltung
knappschaftlichen Krankenversicherung gelten (1) Dem Leiter der Kasse und dem Leiter der
außerdem die §§ 28, 35 und 37 bis 44 der Verwal- Buchhaltung können weitere Bedienstete, insbeson-
tungsvorschriften über das Rechnungswesen bei den dere Kassierer und Buchhalter, zugeteilt werden.
Trägern der sozialen Krankenversicherung vom Die Kassen- und die Buchhaltungsgeschäfte sollen
31. August 1956 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 174 von verschiedenen Bediensteten wahrgenommen
vom 7. September 1956), zuletzt geändert durch werden.
die allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Ein- (2) Kassierer und Buchhalter sollen sich nach
zug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche- Möglichkeit nicht vertreten. Beim Wechsel eines
rung und zur gesetzlichen Krankenversicherung vom Kassierers oder Buchhalters hat der Leiter der Kasse
5. Mai 1972 (Bundesanzeiger Nr. 89 vom 13. Mai oder der Buchhaltung die Ubergabe der Geschäfte
1972). an den Nachfolger durchzuführen. Beim Wechsel
§ 2 des Kassierers ist der tatsächliche Kassenbestand
Geschäftsjahr von dem Nachfolger zu übernehmen und mit dem
buchmäßigen Bestand (Sollbestand) zu vergleichen;
Das Geschäftsjahr für die Rechnungsführung und das gilt bei vorübergehender Verhinderung des Kas-
die Rechnungslegung ist das Kalenderjahr. sierers für den Vertreter entsprechend. Uber die
Ubernahme ist eine mit Unterschrift versehene Nie-
derschrift anzufertigen.
Abschnitt II (3) Beim Wechsel des Leiters der Kasse hat der
Vorschriften für die Kasse bisherige Leiter dem Nachfolger oder Vertreter die
und die Buchhaltung Geschäfte zu übergeben. Kann er sie nicht persön-
lich übergeben, so hat die Geschäftsführung die
Ubergabe zu regeln.
§3
(4) Die Leitung der Kasse und die Leitung der
Aufgaben der Kasse
Buchhaltung können demselben Bediensteten über-
(1) Die Kasse der Bundesknappschaft erledigt den tragen werden.
baren und unbaren Zahlungsverkehr. §6
(2) In der Kasse ist auf die ordnungsgemäße, Aufsicht über die Kasse und die Buchhaltung
sichere und wirtschaftliche Durchführung des Zah-
Die Aufsicht über die Kasse und die Buchhaltung
lungsverkehrs zu achten. Hierfür ist der Leiter der
führt das für diese Bereiche zuständige Mitglied der
Kasse verantwortlich.
Geschäftsführung, das sich für die laufende Uber-
(3) Für Eigenbetriebe und sonstige Außenstellen wachung und für die Prüfungen (§§ 7 bis 9) der
können Betriebskassen oder Zahlstellen eingerichtet Rechnungsprüfungsstelle der Bundesknappschaft be-
werden; Näheres regelt die Geschäftsführung. dienen kann.
Nr. 87 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1535
§7 §9
Prüfungen der Kasse und der Buchhaltung Prüfung von Betriebskassen und Zahlstellen
(1) Es sind jährlich mindeslens vier unvermutete Betriebskassen und Zahlstellen sind jährlich min-
Prüfungen vorzunehmen, von denen eine umfang- destens einmal unvermutet zu prüfen. Uber Umfang,
reicher sein soll; sie erstrecken sich auch auf Porto- Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Nieder-
und sonstige Nebenkassen. Die Prüfungen sind nach schrift zu fertigen und von den Prüfern zu unter-
näherer Bestimmung der Geschäftsführung vorzu- zeichnen. Im übrigen sind die §§ 7 und 8 entspre-
nehmen. chend anzuwenden.
(2) Zweck der Prüfungen ist zu ermitteln, ob der
tatsächliche Bestand der Barmittel und Girogutha-
ben (Ist-Bestand) mit dem buchmäßigen Bestand die- Abschnitt III
ser Mittel (Soll-Bestc:md) übereinstimmt. Werden
Zahlungsverkehr und Kassenordnung
auch Termineinlagen für den laufenden Zahlungs-
verkehr verwendet, so sind sie in die Prüfung ein-
§ 10
zubeziehen. Der tatsächliche Bestand ergibt sich aus
der Feststellung des baren Kassenbestandes und Allgemeines zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs
aus den Kontoauszügen der Kreditinstitute unter (1) Einzahlungen und Auszahlungen sind nur auf
Berücksichtigung der Barabhe:~bungen und der Bar- Grund von Zahlungsanordnungen (§ 14 Nr. 1) anzu-
zuführungen. Der buchmäßige Bestand ist nach den . nehmen oder zu leisten. Dabei sind die Ordnungs-
Eintragungen im Zeitbuch, bei doppelter Buchfüh- mäßigkeit und die Vollständigkeit der Zahlungs-
rung nach den Eintragungen auf den zutreffenden anordnung (§ 15) zu prüfen. Zahlungsanordnungen,
Sachkonten zu ermitteln. Ferner ist durch Stich- die zu beanstanden sind, sind an die anordnende
proben zu prüfen, ob die Kassengeschäfte ordnungs- Stelle zurückzugeben.
gemäß erledigt, die Bücher richtig geführt und die
erforderlichen Belege vorhanden sind; dabei ist (2) Einzahlungen sind auch ohne Zahlungsanord-
darauf zu achten, daß die Eintragungen im Sach- nung anzunehmen, sofern ein sachlicher Grund für
buch mit denen im Ze i!buch übereinstimmen. sie anzuerkennen ist. Die Kasse darf Einzahlungs-
pflichtigen keine Stundung gewähren.
(3) Die umfangreichere Prüfung erstreckt sich
(3) Bedienstete der Bundesknappschaft dürfen
auch auf die Vermögensbestände. Dabei ist min-
außerhalb ihrer dienstlichen Obliegenheiten Zah-
destens durch Stichproben festzustellen, ob die tat-
lungsmittel von Dritten für die Bundesknappschaft
sächlich vorhandenen Vermögenswerte mit den
nur in den von der Kassenordnung (§ 12) bestimm-
buchmäßig ausgewiesenen Beständen übereinstim-
ten Ausnahmefällen annehmen.
men. Sind Wertpapiere und Urkunden über Dar-
lehen usw. an dritter Stelle hinterlegt, so sind durch (4) An Bedienstete der Bundeskhappschaft dürfen
Bescheinigung der Hinterlegungsstelle die für die Zahlungen für Dritte nicht geleistet werden; Aus-
Prüfung ausgewählten Vermögensbestände festzu- nahmen kann die Geschäftsführung zulassen.
stellen. (5) Mit den Kreditinstituten ist Doppelzeichnung
(4) Beim Wechsel des Leiters der Kasse (§ 5 zu vereinbaren; Ausnahmen für Eigenbetriebe und
Abs. 3) ist eine Prüfung gemäß Absatz 2 durchzu- sonstige Außenstellen kann die Geschäftsführung
führen. zulassen, wenn die Personalbesetzung es erfordert.
(5) Uber Umfang, Verlauf und Ergebnis der Prü-
fungen ist eine Niederschrift zu fertigen und von § 11
den Prüfern zu unterzeichnen. Werden Mängel fest- Behandlung von Schecks und Wechseln
gestellt, so ist eine Abschrift der Niederschrift der
(1) Schecks sind am Tage des Eingangs, spätestens
Aufsichtsbehörde vorzulegen.
am folgenden Arbeitstag, einem Kreditinstitut zur
(6) Die Aufsichtsbehörde kann Abweichungen von Gutschrift einzureichen. Barschecks sind unverzüg-
den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 zulassen. lich mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung" zu
versehen. Eine Auszahlung von Bargeld auf Schecks
ist unzulässig; Ausnahmen kann die Kassenordnung
§8
zulassen.
Prüfung aus außerordentlichen Anlässen
(2) Wechsel dürfen nur zur Sicherheitsleistung an-
(1) Eine sofortige Prüfung ist dann vorzunehmen, genommen werden. Sie sind sicher aufzubewahren
wenn durch ein ungewöhnliches Ereignis, insbe- und am Fälligkeitstag zur Zahlung vorzulegen. Im
sondere durch Brand, Diebstahl oder Unterschla- Falle der Nichtzahlung ist unverzüglich die Erhe-
gung, ein Schaden entstanden ist oder ein solcher b.ung des Wechselprotestes zu veranlassen.
vermutet wird. Den Umfang dieser Prüfung im ein-
zelnen bestimmt die Geschäftsführung. § 12
Dienstanweisung für Kasse und Buchhaltung
(2) Uber Umfang, Verlauf und Ergebnis der Prü-
fung ist eine Niederschrift zu fertigen und von (Kassenordnung)
den Prüfern zu unterzeichnen. Wird ein Schaden Der Vorstand hat mit Genehmigung der Aufsichts-
festgestellt, ist eine Abschrift der Niederschrift der behörde eine Dienstanweisung für die Kasse - und
Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen. gegebenenfalls auch für die Buchhaltung zu er-
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lassen, die insbesondere Bestimmungen enthalten § 15
muß über Zahlungsanordnungen
1. den allgemc~inen Dienstbetrieb der Kasse,
(1) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden
2. die Unterschriftsvollmachten, als
3. die Prüfung übergebener Zahlungsmittel, 1. Einzelanordnung für eine Zahlung,
4. die Behandlung von Falschgeld, 2. Sammelanordnung für mehrere Zahlungen,
5. die Sicherheitsvorkehrungen bei der Aufbewah- 3. Daueranordnung für laufende Zahlungen.
rung und der Beförderung von Bargeld,
(2) Die Zahlungsanordnung muß mindestens ent-
6. die Höchstqrenze des Kassenbestandes bei Tag
halten
und bei Nacht,
1. die Bezeichnung der Kasse, die die Zahlungsan-
7. die Aufbewahrung fremder Gelder und Wert-
ordnung auszuführen hat,
gegenstände,
2. die Anordnung zur Annahme oder Auszahlung,
8. die Aufbewahrung von Scheck- und Uberwei-
sungsformularen sowie von anderen Vordrucken 3. den Betrag in Ziffern und bei einem Betrag von
für den Geldverkehr, 1 000 DM und mehr auch in Worten,
9. die Aufbewahrung der Kassenschlüssel, 4. den Einzahlungspflichtigen oder den Empfänger,
sofern die Anordnung nicht auf die die Zahlung
10. die Annahme von Zahlungsmitteln für die Bun-
begründende Unterlage gesetzt wird,
desknappschaft durch Bedienstete,
5. den Fälligkeitstag, wenn erforderlich,
11. die Auszahlung von Bargeld auf Schecks,
6. die Buchungsstelle(n) und das Geschäftsjahr,
12. die sichere Belegaufbewahrung.
7. die Begründung der Zahlung, falls sie nicht aus
den beiliegenden Unterlagen hervorgeht oder
falls nicht auf einen anderen Beleg verwiesen
Abschnitt IV wird,
Rechnungsbelege 8. die Bescheinigung über die sachliche und
rechnerische Feststellung,
§ 13 9. die Angabe des Ortes, des Tages und der an-
ordnenden Stelle der Bundesknappschaft mit
Allgemeines
Aktenzeichen,
(1) Alle Buchungen müssen belegt sein; das ist 10. die Unterschrift des oder der Anordnungsbefug-
für Eröffnungs- und Abschlußbuchungen nicht er- ten.
forderlich. Die Rechnungsbelege sind zu numerieren
Hat eine Zahlungsanordnung sowohl eine Auszah-
und sicher aufzubewahren. Es ist sicherzustellen,
daß eine nochmalige Verwendung von Rechnungs- lung als auch eine Annahme zum Inhalt, so müssen
belegen ausgeschlossen ist. der Betrag der Auszahlung und der Betrag der An-
nahme in der Zahlungsanordnung oder in den son-
(2) Für sachlich miteinander im Zusammenhang stigen die Zahlung begründenden Unterlagen ange-
stehende Buchunqen genügt ein Rechnungsbeleg; geben werden.
bei sämtlichen Buchungen ist auf den Beleg hinzu-
weisen. (3) Die Zahlungsanordnung muß urkundenecht
gefertigt sein. Sind für die Akten Durchschriften
(3) Besteht ein Rechnunqsbeleg aus mehreren notwendig, so müssen diese als solche gekennzeich-
Blättern, so sind diese so miteinander zu verbinden, net sein.
daß einzelne Teile dPs Rechnunqsbe1egs nicht ver-
lorengehen. (4) Lautet eine Zahlungsanordnung auf eine
fremde Währung, so ist der Gegenwert in deutscher
(4) Umbuchunqen sind c1uf dem ursprünglichen Währung unter Angabe des Wechselkurses ergän-
Rechnungsbeleg zu vermerken und durch einen zend - gegebenenfalls nachträglich - hinzuzu-
neuen Rechmmgsbeleg zu beqründen. Für Berich- fügen; dabei ist der Tag des Wechselkurses anzu-
tigungsbuchungen in Form von Absetzungen geben.
(Stornobuchungen) braucht kein neuer Rechnungs-
(5) Wird eine größere Anzahl von Annahmen
beleg gefertigt zu werden. Ausnahmen von Satz 1
oder Auszahlungen durch eine Zahlungsanordnung
kann die Kassenordnung zulassen.
gemeinsam angeordnet (Sammelanordnung), so
braucht diese außer den Angaben des Absatzes 2
§ J4 Nr. 1, 2, 8, 9 und 10 lediglich den Gesamtbetrag
Belege für Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten; die Angaben des Absatzes 2 Nr. 4 bis 7
müssen aus den mit der Sammelanordnung zu ver-
Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bindenden Unterlagen ersichtlich sein.
bestehen in der Regel aus
(6) Für wiederkehrende Auszahlungen oder Ein-
1. der Zahlungsanordnung (Annahmeanordnung
zahlungen, bei denen der Empfänger oder der Ein-
oder Auszahl ungsanordnun9),
zahlungspflichtige feststeht, wie bei Renten, Mieten,
2. den sonstigem die Zählung begründenden Unter- Pachten und Gehältern, kann eine Zahlungsanord-
lagen, nung als Daueranordnung erteilt werden. Wenn sie
3. der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung. nicht von vornherein zeitlich begrenzt ist, muß sie,
Nr. B7 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1537
sobald d(!f ZiJhlun~JS~Jrund wegfällt, durch eine An- Unterlagen in fremder Sprache sind durch eine be-
ordnun~J auf~Jchoben werden, deren Durchführung glaubigte Ubersetzung der zu ihrem Verständnis
die Kasse zu bestätigen hd L Im übrigen ist in an- wesentlichen Teile zu ergänzen, wenn das zur Be-
gemessenen /\bsl.Jnden zu prüfen, ob der Zahlungs- arbeitung unumgänglich ist.
~Jnmd für d ic! Dc1 ll<'ranorclnung noch vorliegt.
(2) Dient eine Unterlage zur Begründung von
(7) Lassen die sonstigen die Zahlung begründen- Zahlungen in mehreren Geschäftsjahren, so ist sie
den Unterlagen die in Absatz 2 Nr. 4, 5 und 7 vor- gesondert aufzubewahren; die ausgeführten Zahlun-
gesehenen Anguben zweifelsfrei erkennen, so gen sind nachzuweisen.
braucht die Zahlungsdnordnung lediglich die An-
(3) Ausgaben für Lieferungen und Dienstleistun-
gaben in den Nummern 1, 2, 3, 6 und 8 bis 10 zu
gen sind durch Rechnungen zu belegen, in denen
entha Hen (ilbgc)k ürzl.e Zuhl ungscJnordnung). Die An-
der Rechnungsbetrag nach Art und Zahl der einzel-
guben dc!r ab~Jekürzten Zahlungsanordnung können
nen Lieferungen und Leistungen aufgegliedert sein
auf die sonstigen die Zahlung begründenden Unter-
muß. Mehrfertigungen einer Rechnung sind als
lagen gesetzt werden.
,,Doppel" zu kennzeichnen.
(8) Wenn wiederkehrende Auszahlungen im Last-
schriftverfahren vom Zahlun9sempfänger erhoben
§ 18
werden, insbesondere Post- und Fernsprechgebüh-
ren oder ähnliche Gebühren und Abgaben, kann die Änderung der Zahlungsanordnung
Zahlungsanordnung nachträglich ausgefertigt wer-
(1) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe
den.
·des Betrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist,
(9) Ausnahmen von den Vorschriften der Ab- und der Einzahlungspflichtige oder der Empfänger
sätze 2 bis 6 kann die Geschäftsführung zulassen, nicht geändert werden; ist eine Berichtigung not-
wenn die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der wendig, so hat das nur durch Ausfertigung einer
Buchführung gewi:ihrleistet ist. neuen Zahlungsanordnung zu geschehen. Wird eine
neue Zahlungsanordnung erteilt, so dient die un-
§ 16 richtige, wenn sie bereits ausgeführt war, zur Be-
gründung der Buchung auf Grund der unrichtigen
Vollziehung der Zahlungsanordnung
Zahlungsanordnung.
(1) Die Zahlungsanordnung muß von dem oder (2) Sonstige Berichtigungen der Zahlungsanord-
den zur Anordnung Befugten (Anordnungsbefugter) nung sowie Änderungen in den beigefügten Unter-
mit urkundenechten Schreibmitteln unterschrieben lagen (§ 17) sind so auszuführen, daß die ursprüng-
(vollzogen) werden. Namenskürzungen oder die lichen Angaben lesbar bleiben; sie sind durch Bei-
Verwendung eines Namensstempels sind unzulässig. fügung des Namenszeichens des zur Änderung Be-
(2) Der Anordnungsbefugte übernimmt mit der fugten und des Tages der Änderung zu beschei-
Unterschrift die Verantwortung für die Zahlungs- nigen.
anordnung, insbesondere für die Vollständigkeit (3) Eine Daueranordnung ist bei Änderung der
und auch dafür, daß die Bescheinigungen der sach- Voraussetzungen durch einen sachlich und rechne-
lichen und rechnerischen Feststellung von den dazu risch festgestellten, vom Anordnungsbefugten zu
Befugten vorhanden sind. unterzeichnenden Nachtrag zu ändern oder zu er-
(3) Anordnungsbefugte dürfen Zahlungsanord- gänzen.
nungen für Zahlungen, die sie selbst betreffen, nicht § 19
vollziehen. Werden in Sammelanordnungen Zahlun-
gen angeordnet, die den Anordnungsbefugten selbst Einzahlungsquittung
betreffen, so ist die Zahlungsanordnung insoweit (1) Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch
durch einen anderen Anordnungsbefugten zu voll- Ubergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, eine
ziehen; Ausnahmen für Eigenbetriebe und sonstige mit urkundenechten Schreibmitteln unterschriebene
Außenstellen kann die Geschäftsführung zulassen, und mit Durchschrift versehene Quittung auszu-
wenn die Personalbesetzung es erfordert. stellen; die Durchschrift ist aufzubewahren. Uber
(4) Die Namen der Anordnungsbefugten sind, die in anderer Weise geleisteten Einzahlungen
gegebenenfalls unter Angabe des Umfangs der An- braucht die Kasse nur auf Verlangen eine Quittung
ordnungsbefugnis, der Kasse und der Buchhaltung auszustellen; dabei ist die Art der Zahlung anzu-
mitzuteilen; Unterschriftsproben der Anordnungs- geben.
befugten sind bei diesen Stellen zu hinterlegen.
(2) Die Quittung soll enthalten
1. die Empfangsbestätigung,
§ 17
2. die Bezeichnung des Einzahlungspflichtigen,
Unterlagen zur Zahlungsanordnung
3. den eingezahlten Betrag in Ziffern und bei einem
(1) Unterlagen, die einen der Zahlungsanordnung Betrag von 100 DM und mehr auch in Worten,
zugrunde liegenden Vorgang betreffen, sind ihr bei-
4. den Grund der Einzahlung,
zufügen, soweit das zur Begründung notwendig ist.
Von der Beifügung der Unterlagen kann abgesehen 5. den Ort und Tag der Einzahlung,
werden, wenn im Beleg darauf hingewiesen und die 6. die Unterschrift von zwei dazu befugten Bedien-
Fundstelle der Unterlagen genau bezeichnet wird. steten.
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(3) Erfolgt die Einzahlung durch Ubergabe eines 6. die Unterschrift des Empfängers, seines gesetz-
Schecks oder eines Postschecks, so ist dies in der lichen Vertreters oder Bevollmächtigten.
Quittung anzugeben; in diesem Falle hat die Quit-
Ist der Tag der Ausstellung der Quittung nicht zu-
tung den Vermerk „Eingang vorbehalten" zu ent-
gleich der Auszahlungstag, so hat die Kasse diesen
halten. in der Quittung zu vermerken.
(4) Liegt bei Einzahlungen, die durch Ubergabe
(4) Hat der Kasse eine Vollmacht oder ein son-
von Zahlungsmitteln entrichtet werden, eine Zah-
stiger Nachweis über die Empfangsberechtigung
lungsanordnung nicht vor (§ 10 Abs. 2 Satz 1), so
vorgelegen, so ist dies in der Quittung zu vermer-
soll von dem Einzahlenden die Unterschrift unter
ken oder die Vollmacht der Quittung beizufügen.
einen von der Kasse vorbereiteten Einzahlungs-
schein verlangt werden, der den Grund der Einzah-
§ 21
lung enthalten muß.
Auszahlungsquittung in besonderen Fällen
(5) Die Namen und Untcrschriftsproben der zur
Unterschrift von Quittungen befugten Bediensteten (1) Kann der Empfänger die Quittung nicht unter-
sind durch Aushang im Kassenraum bekanntzu- schreiben, weil er behindert oder des Schreibens
geben. unkundig ist, dann ist durch den Kassierer· und
einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen, der
(6) Die Quittung braucht nicht unterschrieben
nicht als Bediensteter der Bundesknappschaft in der
und der Betrag nicht in Worten wiederholt zu wer-
Kasse tätig sein darf, zu bescheinigen, daß der aus-
den, wenn
. zuzahlende Betrag gezahlt ist.
1. die Quittung im Originaldruck maschinell in
(2) Quittungen der Deutschen Bundespost, der
einem Arbeitsgang gleichzeitig mit der Beschrif-
tung eines Einnahmestreifens ausgestellt wird, Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundesbank
einschließlich der Landeszentralbanken und der
der nicht zurückgedreht und nur unter Verwen-
dung eines Sicherheitsschlüssels entfernt werden sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts sind anzunehmen, wenn sie nach den Be-
kann,
stimmungen dieser Einrichtungen ausgestellt sind.
2. die Zählwerke unter Verschluß gehalten werden
und (3) Bei Auszahlungen gegen sofortigen Empfang
3. durch einen Aushang im Kassenraum bekannt- von Waren in geringen Mengen, bei Zahlung von
gegeben ist, daß die nicht unterschriebene Ma- Zeitungsgeldern und in ähnlichen Fällen genügen
als Quittung die im Verkehr allgemein üblichen
schinenquittung als rechtsverbindliches Emp-
Empfangszettel.
fangsbekenntnis gilt.
§ 22
§ 20 Bescheinigung über unbare Zahlungen
Auszahlungsquittung (1) Werden Auszahlungen unbar geleistet, so ist
auf dem Beleg zu bescheinigen, an welchem Tag
(1) Die Kasse hat über jede Auszahlung, die sie
und auf welchem Weg dies geschehen ist. Die Be-
durch Ubergabe von Zahlungsmitteln leistet, von
scheinigung kann auch auf einer Zusammenstellung
dem Empfänger eine mit urkundenechten Schreib-
von Einzelbelegen, die die Belegnummern und die
mitteln unterschriebene Quittung zu verlangen. Bei
Einzelbeträge enthalten muß, abgegeben werden.
Ubergabe von Schecks ist die Schecknummer anzu-
Die Bescheinigung ist von einem dazu befugten
geben.
Bediensteten zu vollziehen.
(2) Nach Möglichkeit soll auf der Zahlungsanord-
nung oder der sonstigen die Zahlung begründenden (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 entfällt,
wenn eine andere Zahlungsbescheinigung, insbe-
Unterlage quittiert werden; dabei genügen die
sondere der Lastschriftzettel eines Kreditinstituts,
Worte „Betrag erhalten" mit Angabe des Ortes und
mit dem Beleg verbunden wird.
Tages sowie die Unterschrift des Empfängers. Ist in
Auszahlungsnachweisungen eine Quittungsspalte (3) Ausnahmen kann die Kassenordnung zulassen.
vorgesehen, so genügt die Unterschrift des Empfän-
gers in dieser Spalte. Wird auf die sonstige die Zah- § 23
lung begründende Unterlage anstelle des ursprüng- Sonstige Rechnungsbelege
lich angegebenen Betrages ein anderer gesetzt, so
ist der tatsächlich ausgezahlte Betrag in Ziffern in Buchungsanordnungen, die keine Ein- oder Aus-
die Quittung aufzunehmen. zahlung betreffen, haben mindestens die den Vor-
schriften des § 15 Abs. 2 Nr. 3 und 6 bis 10 entspre-
(3) Wenn die Quittung auf einem besonderen chenden Angaben zu enthalten. § 15 Abs. 3, §§ 16,
Blatt erteilt wird, so muß sie mindestens enthalten 17 Abs. 1 und § 18 gelten entsprechend.
1. die Empfangsbestätigung,
2. den gezahlten Betrag in Ziffern und bei einem § 24
Betrag von 1 000 DM und mehr auch in Worten, Feststellung der Rechnungsbelege
3. den Grund der Auszahlung,
(1) Alle Rechnungsbelege bedürfen der sach-
4. die Angabe, daß die Zahlung aus der Kasse der lichen und der rechnerischen Feststellung. Die sach-
Bundesknappschaft geleistet ist, liche und die rechnerische Feststellung können von
5. den Ort und Tag der Ausstellung der Quittung, demselben Bediensteten vorgenommen werden.
Nr. 87 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1539
(2) Die Geschüft.sl ühnmg erlei lt die Befugnis zur Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegen-
sachlichen und rechnerischen Feststellung schrift- den Ansätze nach Maßgabe der in Rechtsvorschrif-
lich. ten, Verträgen, Tarifen und dergleichen gegebenen
(3) Zur Entlastung der Feststeller kann die Prü- Berechnungsunterlagen und auf die Richtigkeit der
fung einzelner Tatbestände von Rechnungsbelegen Berechnungen.
auch Bediensteten übertragen werden, die keine (2) Der Feststeller hat die rechnerische Feststel-
Feststellungsbefugnis haben. lung auf dem Rechnungsbeleg mit dem Vermerk
(4) Es darf niemand Angaben in Rechnungsbe- ,,Rechnerisch richtig" durch Unterschrift mit An-
legen, die ihn selbst betreffen, oder Rechnungen, gabe des Datums zu bescheinigen. Bei Änderung des
die er selbst ausgestellt hat, feststellen. Es soll nie- Endbetrages auf den sonstigen, die Zahlung begrün-
mand einen Rechnungsbeleg, den er selbst vollzieht, denden Unterlagen lautet der Vermerk „Rechnerisch
feststellen; Ausnahmen bestimmt die Geschäftsfüh- richtig mit ...... DM".
rung. (3) Werden N achrechenarbeiten Bediensteten
(5) Werden Rechnungsbelege mit Hilfe von auto- übertragen, die keine Feststellungsbefugnis haben,
matischen Datenverarbeitungsanlagen erstellt oder so ist die Nachrechnung mit dem Vermerk „Nach-
nachgeprüft, so bestimmt die Aufsichtsbehörde gerechnet" durch Unterschrift mit Angabe des
Form und Inhalt der Feststellung. Sie kann auf die Datums zu bescheinigen. Für die Richtigkeit der von
förmliche Feststellung verzichten. einem Nachrechner bescheinigten Rechenarbeiten
ist der Feststeller nicht verantwortlich.
(4) Werden Rechnungsbelege unter Verwendung
§ 25
von Maschinen erstellt, die eine selbsttätige Kon-
Sachliche Feststellung trolle ausüben, so kann von der rechnerischen Fest-
stellung ganz oder teilweise abgesehen werden.
(1) Mit der sachlichen Feststellung bestätigt der
Feststeller die Richtigkeit und die Vollständigkeit
der in dem Rechnungsbeleg enthaltenen Angaben. § 27
Er bescheinigt ferner, daß bei der Festsetzung der Feststellung in besonderen Fällen
Beträge nach den zugrunde liegenden Rechtsvor-
schriften, Verwaltungsanordnungen oder Verträgen Auf die sachliche und rechnerische Feststellung
verfahren worden isl. von sonstigen die Zahlung begründenden Unter-
lagen kann insoweit verzichtet werden, als die
(2) Bei der Feststellung ist auch zu prüfen, ob Unterlagen von Behörden, von Gerichten und von
und inwieweit die Ersatzpflicht eines Dritten in Sozialversicherungsträgern und ihren Verbänden
Frage kommt. Enthält die Feststellungsbescheini- vorliegen und die Zahlungen auf Rechtsvorschriften
gung keinen entsprechenden Hinweis, so bestätigt beruhen.
damit der Feststeller, daß die Ersatzpflicht eines
Dritten geprüft wurde.
(3) Wird die sachliche Feststellung von verschie- Abschnitt V
denen Bediensteten innerhalb ihrer Zuständigkeit
getroffen, so bescheinigt jeder Feststeller die sach- Buchführung
liche Richtigkeit für seinen Zuständigkeitsbereich
(Teilbescheinigung). Das gilt insbesondere auch § 28
dann, wenn zur Feststellung eines Rechnungsbelegs
Grundsätze für die Buchführung
besondere Fachkenntnisse, wie auf bautechnischem,
ärztlichem oder chemischem Gebiet, erforderlich (1) Die .Eintragungen in den Büchern und die son-
sind. stigen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig,
(4) Der Feststeller hat die sachliche Feststellung klar, übersichtlich und nachprüfbar sein.
auf dem Rechnungsbeleg mit dem Vermerk „Sach- (2) Alle Buchungen sind in zeitlicher Reihenfolge
lich richtig" durch Unterschrift mit Angabe des (Zeitbuch) und in sachlicher Ordnung (Sachbuch)
Datums zu bescheinig,en. vorzunehmen. In der knappschaftlichen Rentenver-
(5) Werden Teile des Inhalts eines Rechnungs- sicherung ist für die Buchungen im Sachbuch der
beleg,s - wie Mengen von Ueforung en und Leistun-
1 ,,Kontenrahmen mit Erläuterungen und Buchfüh-
gen - von Bediensteten. bescheiniigt, di,e nicht zur rungsanweisungen für den Träger der knappschaft-
sachlichen Feststellung befugt sind, so ist der Fest- lichen Rentenversicherung" - siehe An1'age - zu-
steller insoweit von der sachlichen Feststellung ent- grunde zu legen. In der knappschaftlichen Kranken-
lastet. versicherung sind die Systematik und die Bezeich-
nungen der Kontenklassen O bis 6 nach dem Kon-
§ 26 tenrahmen für die Träger der sozialen Krankenver-
Rechnerische Feststellung sicherung zu verwenden; dabei sind die für den
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
(1) Rechnungsbelege, die Berechnungen oder auf vorgeschriebenen Erläuterungen und Buchführungs-
andere Unterlagen sich gründende Zahlenangaben anweisungen entsprechend anzuwenden. Änderun-
enthalten, müssen rechnerisch geprüft und festge- gen des Kontenrahmens gibt der Bundesminister für
stellt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf die Arbeit und Sozialordnung bekannt.
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(3) Die Beträge sind brutto zu buchen, das heißt Barzahlungen und nach unbaren Zahlungen ausge-
ohne Abzug der Erstattungen mit Ausnahme von wiesen werden.
Rabatten und Skontos, soweit die Bestimmungen (3) Werden Tagesnachweisungen, Sammelnach-
zu einzelnen Positionen des Kontenrahmens nichts weisungen oder Vorbücher zum Zeitbuch geführt, so
c1 nderes vorschreiben.
sind die Tagesergebnisse täglich in das Zeitbuch
zu übernehmen. Die Tagesnachweisungen, die Sam-
§ 29 meLnachweisungen oder die Vorbücher müssen die
Form und Sicherung der Bücher für die Führung des Zeitbuches erforderlichen An-
gaben enthalten.
(1) Die Bücher können als gebundene oder ge-
heftete Bücher geführt werden, ferner in Loseblatt- (4) Wenn Betriebskassen und Zahlstellen keine
odcr Karteiform oder auf maschinell verwertbaren eigene Buchführung haben, sind die Zahlungen bei
Datenträgern, wenn dabei die Grundsätze des § 28 diesen Stellen täglich in besonderen Nachweisun-
Abs. 1 gewahrt bleiben. gen festzuhalten. Diese Nachweisungen müssen zu-
sammen mit den Belegen mindestens monatlich der
(2) Werden bei Verwendung von automatischen
Hauptstelle eingereicht werden. Wenn die Nachwei-
Datenverarbeitungsanlagen Buchungen gespeichert,
sungen als Vorbuch zum Zeitbuch geführt werden,
so muß sichergestellt sein, daß die Buchungen jeder- genügt es, ihre Endsummen in das Zeitbuch zu über-
zeit in angemessener Frist in Klarschrift ausgedruckt
nehmen.
oder auf sonstige Weise lesbar gemacht werden
können. Die einzelnen Buchungen im Sachbuch sind (5) Ausnahmen von den Vorschriften der Ab-
spätestens für den Jahresabschluß in Klarschrift . sätze 3 und 4 kann die Kassenordnung zulassen.
auszudrucken. Der Aufbau der Datenträger ist in
einem Verzeichnis unter Angabe der Gültigkeits- § 32
dauer festzuhalten. Sachbuch
(3) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen (1) Bei der Buchung in sachlicher Ordnung sind
gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu mindestens einzutragen
schützen.
1. der Buchungstag,
2. die Belegnummer,
§ 30
3. der Betrag.
Führung der Bücher (2) Werden die Beträge in eine Tagesnachwei-
(1) Werden die Bücher gebunden, geheftet, in sung, Sammelnachweisung oder ein Vorbuch ein-
Loseblatt- oder in Karteiform geführt, dürfen Zeilen getragen, so sind die Tagessummen in längstens
nicht freigelassen werden; Eintragungen zwischen monatlichen Abständen in das Sachbuch zu über-
ausgefüllten Zei,len sind, abgesehen von Änderungen nehmen. Das gilt auch, wenn die Beträge in beson-
nach den Sätzen 2 und 3, unzulässig. Änderungen sind deren Zählwerken von Buchungsmaschinen gesam-
nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfeh- melt werden.
lern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten
(3) Ausnahmen von der Vorschrift des Absatzes 2
zulässig. Sie dürfen nur so vorgenommen werden,
kann die Kassenordnung zulassen.
daß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt, und
sind durch Beifügung des Namenszeichens des
Ändernden und des Tages der Änderung zu beschei- § 33
nigen. Für die Eintragungen gilt § 15 Abs. 3 Satz 1 Sonstige Bücher
entsprechend. Wenn es die Geschäftsführung zur Sicherheit des
(2) Bei Verwendung von automatischen Daten- Zahlungsverkehrs und der Buchführung oder wegen
verarbeitungsanlagen sind Änderungen nur dann des Umfangs der Geschäftstätigkeit für erforderlich
zulässig, wenn über sie ein maschinelles Protokoll hält, können außerhalb des Zeit- und des Sach-
geführt wird; dieses ist aufzubewahren. buches weitere Bücher eingerichtet werden. Dabei
kann es sich insbesondere handeln um
(3) Die gleichzeitige Eintragung im Zeitbuch und
im Sachbuch ist zulässig, wenn die Bücher im Durch- 1. ein Kassenbuch für alle Bareinzahlungen und
schreibeverfahren geführt oder andere technische Barauszahlungen,
Hilfsmittel verwendet werden. 2. ein Schecküberwachungsbuch für die der Kasse
übergebenen oder übersandten Bar- und Ver-
§ 31 rechnungsschecks,
Zeitbuch 3. Gegenbücher zur Uberwachung der Postscheck-
und der Bankkonten,
(1) Bei der Buchung in zeitlicher Reihenfolge sind
4. Aufzeichnungen zur Uberwachung von kurz- und
mindestens einzutragen
mittelfristigen Forderungen und Verpflichtungen,
l. der Buchungstag,
5. Aufzeichnungen zur Uberwachung von Vermö-
2. die Belegnummer,
gensanlagen und von langfristigen Schuldver-
3. der Betrag. pflichtungen,
(2) Bei kameralistischer Buchführung müssen 6. ein Beitragsbuch zur Uberwachung der Beitrags-
mindestens auch die Tagessummen getrennt nach eingänge.
Nr. 87 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1541
§ 34 (Istbestand) festzustellen und mit dem buchmäßig
Buchungstag errechneten Bestand zu vergleichen. Es ist schrift-
lich festzuhalten, wie sich der Bestand aus Barmit-
(1) Als Buchungstag für die Eintragungen in die teln, aus Postscheckguthaben und aus sonstigen
Bücher gilt bei Giroguthaben - gegebenenfalls auch aus Termin-
einlagen - zusammensetzt. Vor der Abstimmung
1. Bareinzahlungen an die Bundesknappschaft müssen sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen
der Tag des Geldeingangs, des Tages gebucht sein. Es ist nicht zulässig, un-
gebuchte Zahlungsbelege als sogenannte bargeld-
2. Barauszahlungen der Bundesknappschaft durch
werte Belege in den baren Kassenbestand zu über-
Ubergabe von Barmitteln sowie durch Zahlkarte
nehmen; Ausnahmen kann die Kassenordnung zu-
oder Postanweisung
lassen.
der Tag des Geldausgangs,
(2) Unstimmigkeiten sind unverzüglich aufzu-
3. Einzahlungen und Uberweisungen auf ein Post- klären. Ist das nicht möglich, so sind Dberschüsse
scheck- oder Bankkonto der Bundesknappschaft und Fehlbeträge auf den zutreffenden Konten zu
sowie bei Gutschriften von Schecks und Postan- buchen; die Frage der Haftung bei Fehlbeträgen
weisungen bleibt hiervon unberührt.
der Tag des Eingangs der Gutschriftanzeige, (3) Der Leiter der Kasse und der Kassierer haben
die Richtigkeit der Tagesabstimmung oder nicht so-
4. Zahlungen der Bundesknappschaft durch Schecks
fort aufgeklärte Unstimmigkeiten zu bescheinigen.
sowie durch Uberweisungen auf ein Konto des
Empfängers
der Tag des Eingangs der Lastschriftanzeige, § 36
5. Barabhebungen (Abhebung eines Betrages vom Monatsabstimmung
eigenen Postscheck- oder Bankkonto und Einlage (1) Das Zeitbuch und das Sachbuch einschließlich
in den baren Kassenbestand) vorhandener Vorbücher sind für jeden Monat ab-
der Tag der Einlage in den baren Kassenbe- zustimmen. Zu diesem Zweck sind die Einnahmen
stand, und die Ausgaben beziehungsweise die Haben- und
die Sollbeträge je für sich in den Büchern aufzu-
6. Barzuführungen (Entnahme eines Betrages aus rechnen. Danach ist zu prüfen, ob die Summe der
dem baren Kassenbestand und Einzahlung auf das Einnahmen und die Summe der Ausgaben im Zeit-
eigene Postscheck- oder Bankkonto) buch mit den entsprechenden Gesamtsummen im
der Tag der Entnahme aus dem baren Kassen- Sachbuch übereinstimmen. Bei der Verwendung von
bestand, saldierenden Buchungsmaschinen ist die Dberein-
stimmung der Salden festzuhalten. Unstimmigkeiten
7. Uberweisungen zwischen Postscheck- oder Bank-
sind unverzüglich aufzuklären und richtigzustellen.
konten der Bundesknappschaft
der Tag des Eingangs der Lastschriftanzeige. (2) Die Dbereinstimmung beider Bücher ist durch
den Leiter der Buchhaltung zu bescheinigen.
Ausnahmen kann die Kassenordnung im Einzelfall
zulassen.
§ 37
(2) Am Jahresende sind Einzahlungen und Dber-
Jahresabschluß
weisungen auf ein Konto der Bundesknappschaft
sowie Auszahlungen und Uberweisungen von einem (1) Das Zeitbuch und das Sachbuch sind nach
Konto der Bundesknappschaft ausnahmsweise unter Ablauf des Geschäftsjahres abzuschließen; Forde-
dem Datum des Kontoauszuges des Kreditinstituts rungen und Verpflichtungen und Beträge der zeit-
zu buchen. lichen Rechnungsabgrenzung sind - soweit der
Kontenrahmen nichts anderes bestimmt - bis zum
§ 35 31. Januar für den Jahresabschluß zu erfassen. Die
Tagesabstimmung von der Abrechnung des Bundesversicherungsamtes
berührten Konten sind erst dann abzuschließen,
(1) Für jeden Tag, an dem Zahlungen angenom- wenn das Ergebnis der Abrechnung für das abge-
men oder geleistet worden sind, ist nach den Ein- laufene Geschäftsjahr vorliegt.
tragungen im Zeitbuch, bei doppelter Buchführung
nach den Eintragungen auf den zutreffenden Sach- (2) Für den Abschluß des Zeitbuches sind die
konten der buchmäßige Bestand der Barmittel und Einnahmen und die Ausgaben (Haben- und Sollbe-
der Giroguthaben ---- gegebenenfalls einschließlich träge) aufzurechnen und die Endsummen in das
von Termineinlagen - (Sollbestand) zu errechnen. Zeitbuch einzutragen.
Durch eine Bestandsaufnahme des baren Kassen- (3) Für den Abschluß des Sachbuches sind unter
bestandes und aus den Kontoauszügen der Kredit- Berücksichtigung der Vorschriften der Absätze 4
institute ist unter Berücksichtigung der Umschich- und 5 die Einnahmen und die Ausgaben (Haben-
tungen (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 bis 7) der tatsächliche und Sollbeträge) je Konto aufzurechnen sowie die
Bestand der Barmittel und der Giroguthaben - ge- Salden und die Endsummen auf den Konten einzu-
gebenenfalls einschließlich von Termineinlagen - tragen.
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(4) Vor dem buchmäßigen Abschluß der Konten (3) Gegenstände gleicher Art brauchen nicht ein-
der Kontenklassen O und 1 sind die Konten der zeln in das Verzeichnis aufgenommen zu werden,
Kontenklasse 9 abzuschließen, soweit das die Be- wenn sie gleichzeitig angeschafft worden sind; es
stimmungen zum Kontenrahmen vorsehen. Nach genügt, wenn sie summarisch mit den Angaben nach
Ubertragung der Salden aus der Kontenklasse 9 Absatz 2 nachgewiesen werden.
auf die zutreffenden Konten der Kontenklasse 0
(4) Die Geschäftsführung bestimmt, in welchem
und 1 und nach Buchung der notwendigen Wert-
Umfang und nach welchen Grundsätzen Gegen-
berichtigungen sind die Vermögensbestände zu er-
stände, die weniger als 10 vom Hundert der in den
mitteln. Sie sind auf den Konten für das nächste Ge-
Erläuterungen und Buchführungsanweisungen zum
schäftsjahr vorzutragen.
Kontenrahmen vorgeschriebenen Aktivierungs-
(5) Bevor die Konten der Kontenklassen 2 bis 8 grenze ausmachen, in das Inventarverzeichnis auf-
abgeschlossen werden, müssen unter Beachtung der zunehmen sind.
Bestimmungen zum Kontenrahmen die das Ge-
schäftsjahr betreffenden Erträge und Aufwendungen
gebucht sein.
§ 38
Aufbewahrungsfristen Abschnitt VI
(1) Di,e Ergebnisse der Rechnungslegung sind min- Rechnungslegung
destens dreißig Jahre, das Zeitbuch und das Sachbuch
mit ihren Tagesnachweisungen, Sammelnachweisun-
gen und Vorbüchern mindestens zehn Jahre, die son- § 40
stigen Bücher, die Belege - einschheßlich der geson- Aufstellung der Jahresrechnung
dert abgelegten Unterlagen (§ 17 Abs. 1 Satz 2) - ,
die Niederschriften über die Ubernahme der Kasse (1) Die Bundesknappschaft hat für jedes Ge-
und über die Prüfung der Kasse sowie die Bescheini- schäftsjahr über ihre Erträge beziehungsweise Ein-
gungen über die Tages- und Monatsabstimmung nahmen, über ihre Aufwendungen beziehungsweise
mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die Auf- Ausgaben und über ihr Vermögen Rechnung zu
bewahrungsfrist beginnt mit dem ~nde des Ge- legen, und zwar für die knappschaftliche Renten-
schäftsjahres, auf das sich die im Satz 1 genannten versicherung in der Gliederung des Kontenrahmens
Unterlagen beziehen. mit Erläuterungen und Buchführungsanweisungen
für den Träger der knappschaftlichen Rentenver-
(2) Nach Ablauf einer dreijährigen Aufbewah- sicherung; für die knappschaftliche Krankenver-
rungsfrist ist es zulässig, den Inhalt der Unterlagen versicherung ist getrennt Rechnung zu legen.
nach Absatz 1 in Form einer verkleinerten Wieder-
gabe auf einem Bildträger aufzubewahren, wenn (2) Der Vordruck für die Jahresrechnung und der
sichergestellt ist, daß die Bildträger den Inhalt der Termin für die Vorlage werden vom Bundesminister
Unterlagen richtig und vollständig wiedergeben und für Arbeit und Sozialordnung festgelegt.
allgemein lesbar gemacht werden können; ferner
muß eine spätere Änderung der Bildträger ausge-
schlossen sein. Hinsichtlich der Aufbewahrungs- § 41
fristen treten die Bildträger an die Stelle der Origi- Prüfung der Jahresrechnung
nale.
(3) Sind Unterlagen nach Absatz 1 oder Teile da- Die Jahresrechnung ist durch die Rechnungsprü-
von auf maschinell verwertbare Datenträger über- fungsstelle der Bundesknappschaft zu prüfen. Das
nommen, so treten diese hinsichtlich der Aufbe- Ergebnis der Prüfung ist in Prüfungsbemerkungen
wahrungsfristen an die Stelle der Originale; das zusammenzufassen. Die Prüfungsbemerkungen sind
gilt auch für die zur Wiedergabe des Inhalts der - wenn sie Beanstandungen enthalten, mit einer
Datenträger notwendigen Beschreibungen über den Stellungnahme der Geschäftsführung über den Vor-
Aufbau der Datenträger (§ 29 Abs. 2 Satz 3). stand - der Vertreterversammlung zur Abnahme
der Jahresrechnung vorzulegen.
§ 39
Inventarverzelchnls § 42
(1) Gegenstände der beweglichen Einrichtung Vorlage der Jahresrechnung
sind unbeschadet der in den Erläuterungen und
Buchführungsanweisungen zum Kontenrahmen vor-. (1) Die Jahresrechnung ist in je einer Ausferti-
geschriebenen Aktivierungspflicht in einem Inven- gung der Aufsichtsbehörde und dem Bundesrech-
tarverzeichnis nachzuweisen. nungshof, in zwei weiteren Ausfertigungen dem
(2) Das Verzeichnis muß mindestens folgende An- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorzu-
legen. Zu der Vorlage der Jahresrechnung an die
gaben enthalten
Aufsichtsb'ehörde und den Bundesrechnungshof ist
1. die Anzahl und die Art der Gegenstände, ein Doppel der Prüfungsbemerkungen, gegebenen-
2. den Anschaffungstag und das Anschaffungsjahr, falls auch ein Doppel der Stellungnahmen hierzu,
3. den Anschaffungspreis einschließlich aller und des Entlastungsbeschlusses der Vertreterver-
Nebenkosten. sammlung einzureichen.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1543
(2) Bei der Verwendung von automatischen Abschnitt VIII
Datenvcrnrbc~ilungsc:inlufJen können die in Absatz 1 Ubergangs- und Schlußvorschriften
genannten EmpfJnqer c:iuf die Vorlage der Vor-
drucke verzichten, wenn ihr Inhalt auf Datenträ-
§ 44
gern überrniltelt wird. Der Aufbau der Datenträger
wird vom Bundesminisler für Arbeit und Sozialord- Ubergangsvorschriiten
nung festgelegt. (1) Alle Aktiva und Passiva sind zu Beginn des
Jahres 1974 mit ihren Buchwerten vom 31. Dezem-
ber 1973 als Anfangsbestand auf die Vermögens-
konten zu übernehmen.
Abschnitt VII (2) Für die Abschreibung der bei Inkrafttreten
Einsatz der automatischen dieser Verordnung vorhandenen aktivierten Gegen-
Datenverarbeitung stände der beweglichen Einrichtung sind die bis-
herigen Abschreibungssätze so lange weiter anzu-
wenden, bis die übernommenen Gegenstände voll-
§ 43 ständig abgeschrieben sind.
Sicherheit des Verfahrens
§ 45
Die Geschäftsführung hat bei Verwendung von
automatischen Datenverarbeitungsanlagen zur Außerkrafttreten
Sicherheit des Verfahrens eine Dienstanweisung zu (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-
erlassen, die insbesondere Bestimmungen enthalten ten alle ihr entgegenstehenden oder mit ihr gleich--
muß über lautenden Vorschriften außer Kraft.
1. die Beschreibung der in das maschinelle Ver- (2) Von der Aufhebung unberührt bleiben die
fahren einbezogenen Arbeiten in Worten, durch Absatz 1 erfaßten Vorschriften insoweit und
-- so lange, als sie für die Durchführung der in § 44
2. Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugeben-
den und der auszugebenden Daten, Abs. 2 genannten Ubergangsvorschrift erforderlich
sind.
3. die Beschreibung der maschinell vorzunehmen-
§ 46
den Fehlerprüfungen und Kontrollen,
4. die Testunterlagen einschließlich aller von der
Berlin-Klausel
auftraggebenden Stelle auf ihre Richtigkeit über- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
prüften Testfälle oder Vorgänge, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 25
5. die Programmdokumentation und die schriftliche
des Bundesknappschafts-Errichtungsgesetzes vom
Anordnung zur Verwendung des Programms
28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 974) auch im
(Programmfreigabe),
Land Berlin.
6. die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen
§ 47
im Bereich der automatischen Datenverarbeitung,
Inkrafttreten
7. die Aufbewahrung von Belegen und Datenträ-
gern. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1973
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage
Kontenrahmen
mit Erläuterungen und Buchführungsanweisungen
für den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
Kontenrahmen
Kontenklasse 0 0 31 000 Forderungen aus § 109 Abs. 2 RKG in
Verbindung mit§ 1542 RVO
Aktiva
0 32 000 Forderungen auf überzahlte Renten
0 33 000 Forderungen auf überzahlte Beiträge
00 Barmittel und Giroguthaben zur KVdR
0 01 000 Barer Kassenbestand 0 34 000 Forderungen auf Vermögenserträge
o 02 ooo 1 0 35 000 Forderungen aus dem Verwaltungssek-
O
03
OOO f Postscheckguthaben tor
0 04 000 c;uthaben bei der Deutschen Bundes- 0 36 000 }
0 39 OOO Sonstige Forderungen
bank (Landeszentralbanken)
0 06 000 } Ciro~~tha~>en bei sonstigen
0 08 000 Krnd1tmst1tuten 04 Schuldverschreibungen (einschl. verzinslicher
Schatzanweisungen) mit vereinbarter Laufzeit bis
0 09 000 Sonstige sofort verfügbare Zahlungs-
einschl. 4 Jahre
mittel
0 40 000 Schuldverschreibungen des Bundes
01 Termin- und Spareinlagen, Schatzwechsel und 0 41 000 Schuldverschreibungen der Bundes-
unverzinsliche Schatzanweisungen bahn und der Bundespost
0 42 000 Schuldverschreibungen der Länder
0 10 000 Termineinlagen mit vereinbarter Lauf-
0 43 000 Schuldverschreibungen der Gemeinden
zeit bis zu 12 Monaten
und Gemeindeverbände
0 l1 000 Termineinlagen mit vereinbarter Lauf-
0 44 000 Schuldverschreibungen des Lastenaus-
zeit von über 12 Monaten
gleichsfonds
0 12 000 Spareinlagen mit vereinbarter Kündi-
0 45 000 Bankschuldverschreibungen
gungsfrist bis zu 12 Monaten
0 13 000 Spareinlagen mit vereinbarter Kündi-
gungsfrist von über 12 Monaten 05 Schuldbuchforderungen, Schuldverschreibungen
und Anleihen (einschl. verzinslicher Schatzanwei-
0 15 000 Schatzwechsel und unverzinsliche sungen) mit vereinbarter Laufzeit von über
ScbatzunWE'\isungen des Bundes „B"
4 Jahren
0 16 000 Schatzwechsel und unverzinsliche
Schatzc1nwc~isungen als Mobilisierungs- 0 50 000 Schuldbuchforderungen an den Bund
titel 0 51 000 Schuldverschreibungen und Anleihen
0 17 000 Schatzwechsel und unverzinsliche des Bundes
Scbatzcmweisungen der Bundesbahn 0 52 000 Schuldverschreibungen und Anleihen
und der Bundespost der Bundesbahn und der Bundespost
0 18 000 Schatzwechsel und unverzinsliche 0 53 000 Schuldverschreibungen und Anleihen
Schatzanweisungen der Länder der Länder
0 54 000 Schuldverschreibungen und Anleihen
02/03 Forderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände
0 55 000 Schuldverschreibungen und Anleihen
0 20 000 Forderungen auf Beiträge an die Ar- des Lastenausgleichsfonds
beitgeber
0 56 000 Pfandbriefe
0 24 000 Forderungen auf sonstige Beiträge
0 57 000 Kommunalobligationen
0 25 000 Forderungen auf Zuschüsse und Er-
0 58 000 Sonstige Bankschuldverschreibungen ,
stattungen aus öffentlichen Mitteln
0 59 000 Sonstige Schuldverschreibungen
0 26 000 Forderungen aus dem Finanzverbund
an die ArV
0 27 000 Forderungen aus dem Finanzverbund 06 Darlehen
an die AnV 0 60 000 Darlehen an den Bund
0 30 000 Forderungen aus Heilbehandlung und 0 61 000 Darlehen an die Bundesbahn und die
Berufsförderung Bundespost
Nr. B7 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1545
0 G2 000 D,11l<'lwn illl die Uinder 1 24 000 Verpflichtungen aus der Bundeslei-
0 (i3 000 DMlc~lwn illl Cemeinclcn und Cc~meinde- stung nach § 128 RKG
verbiinclc 1 25 000 Verpflichtungen aus sonstigen Zuschüs-
0 G4 000 DcH!c:ht>it <111 Tr~i~Jcr der RV sen und Erstattungen aus öffentlichen
0 GG 000 Dc1rlchcn iln sonsti~Je juristische Per- Mitteln
sonen dc:s i">ff<!nl.lichcn Rechts 1 26 000 Verpflichtungen aus dem Finanzver-
0 67 000 DMlelwn <111 öflc-,n1Jic:hc Unternehmen bund an die ArV
1 27 000 Verpflichtungen aus dem Finanzver-
0 GB 000 Dil!lelwn <111 Kreditinstitute
bund an die An V
0 fü) 000 DcJr]c,hc'll d n sonst i~ie Ddrlehensnehmer
1 30 000 Verpflichtungen aus Heilbehandlung
und Berufsförderung
07 Hypotheken, Grundsliic'ke und Beteiligungen
1 33 000 Verpflichtungen aus nachzuzahlenden
0 70 000 Ilypothckc:n iln \Nohngrundstücken Beiträgen zur KVdR
0 71 000 HypothckPn <1n sonstigen Grundstük- 1 34 000 Verpflichtungen aus Schuldzinsen
ken
1 35 000 Verpflichtungen aus den Verwaltungs-
0 74 000
Bebaute \Nohn~Jrundstüc:ke kosten
0 75 000
1 36 000
0 76 000 Sonstige bebaute Crundstücke } Sonstige Verpflichtungen
1 39 000
0 77 000 llnbehaute Crundstücke
0 78 000 Bewegliche Einrichtung
14 Verwahrungen
0 79 000 Br:l.ci!iqunqen
140000 }
Verwahrungen
1 49 000
08 Verwaltungsvermögen
0 80 000 Bcb,rnl.e Crundstücke für die Verwal-
16 Aufgenommene Darlehen
tun~J
0 81 000 Beb,rntc, C:1undstücke für die Eigenbe- 1 60 000 Darlehen von Trägern der RV
triebe 1 69 000 Sonstige Darlehen
0 82 0U0 Unbc!bctulc Crundstücke
0 83 000 An ldgen in 9cpach letcn Gebäuden und 17 Passivhypotheken
(:rundstüc:kPn
0 B4 000 Beweqliclw I'.inrichtung für die Verwal- 170000 Passivhypotheken
tung
0 85 000 Bewe\Jlichc Einnchtung für die Eigen- 18 Rechnungsabgrenzung und sonstige Passiva
bctriehe
1 80 000 Bundeszuschuß für Januar
0 86 000 Sonstige beweg! ichf~ Sachen
1 81 000 Vorauszahlungen der ArV nach § 104
0 87 000 BdeilicJlrngcn RKG und Art. 2 § 20b KnVNG
0 88 000 Wohnungsfi.'irsorgedarlehen an Bedien- 1 82 000 Vorauszahlungen der BfA nach § 104
slctc! RKG und Art. 2 § 20b KnVNG
0 89 000 Sonstige Dc1rlchen 183000 Sonstige Rechnungsabgrenzung
1 85 000 Betriebsmittelvorschüsse
09 Rechnungsabgrenzung und sonstige Aktiva 186000
} Dbrige Passiva
0 90 000 Vorausgezahlte Versicherungsleistun- 188000
gen
0 93 000 Sonstige Rechnungsabgrenzung 19 Uberschuß der Aktiva
0 94 000 Dauervorschüsse
190000 Verwaltungsvermögen
0 95 000 Betricbsmittelvorschüsse
1 95 000 Rücklage nach § 131 RKG
o 96 ooo \
0 98 000 f Ubrige Aktiva 1 96 000 Sonstiger Uberschuß der Aktiva
0 99 000 Überschuß der Passiva.
Kontenklasse 2
Kontenklasse Beiträge, Zuschüsse und Erstattungen
Passiva aus öffentlichen Mitteln
11 Kurzfristige Kredite 20 Pflichtbeiträge - ohne 220 -
1 10 000 Kurzfristige Kredite von Kreditinstitu- 2 00 099 Für Arbeiter im Lohnabzugsverfahren
ten entrichtete Pflichtbeiträge
1 19 000 Kurzfristige Kredite von sonstigen 2 01 099 Für Angestellte im Lohnabzugsverfah-
Stellen ren entrichtete Pflichtbeiträge
2 03 099 Sonstige unmittelbar entrichtete Pflicht-
12/13 Verpflichtungen beiträge
1 20 000 Verpflichtungen aus zu Unrecht erhal- 2 05 099 Für Wehr- und Ersatzdienstleistende
tenen Beiträgen entrichtete Pflichtbeiträge
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
21 Freiwillige Beiträge Kontenklasse 3
2 10 099 Für Arbeiter unmittelbar entrichtete Vermögenserträge, sonstige Erstattungen
freiwillige Beiträge und sonstige Einnahmen
2 11 099 Für Angestellte unmittelbar entrichtete
freiwillige Beiträge 30 Vermögenserträge
3 00 162 Zinsen aus Geldanlagen
23 Nachversicherungsbeilräge 3 01162 Zinsen aus Wertpapieren
2 30 099 Nnchversicherungsbeiträge 3 02 151 Zinsen aus Bundesschuldbuchforderun-
gen
3 03 153 Zinsen aus Darlehen an Gemeinden
24 Kosten und Gebühren
und Gemeindeverbände
2 40 119 SJumniszuscbläge und Verzugszinsen 3 04 162 Zinsen aus Darlehen an sonstige öffent-
241112 Strafgelder lich-rechtliche Körperschaften
3 05 162 Zinsen aus sonstigen Darlehen
25 Einnahmen aus Bundesmitteln nach § 128 RKG 3 06 162 Zinsen aus Hypothekendarlehen
2 55 251 Einntihmcn aus Bundesmitteln nach 3 07 121 Erträge aus Beteiligungen
§ 12B RKG 3 08 124 Erträge aus Grundstücken und Gebäu-
den
3 09 162 Sonstige Erträge
26/27 Erstattungen von den Versorgungsdienststellen
2 60 241 Erstattungen von Renten der ArV nach 31 Kalkulatorische Vermögenserträge
§ 72 G 131
2 61 241 Erst:atlun~Jen von Renten der AnV nach 3 10 381 Nutzungen für Grundstücke und Ge-
§ 72 G 131 bäude der Verwaltung
2 62 241 Erstattungen von Beiträgen zur KVdR 311381 Nutzungen für Grundstücke und Ge-
nach § 72 G 131 bäude der Eigenbetriebe
2 63 241 Erstattungen von Heilmaßnahmen nach 3 12 382 Nutzungen für die bewegliche Ein-
§ 72 G 131 richtung der Verwaltung
2 64 241 Erstattungen von Verwaltungskosten 3 13 382 Nutzungen für die bewegliche Ein-
nach § 72 G 131 richtung der Eigenbetriebe
2 65 241 Erstattungen von Renten der ArV nach
§ 99 AKG 33 Ersatz für Heilbehandlung und Berufsförderungen
2 66 241 Erstattungen von Renten der An V nach 3 30 281 Ersatz von Ausgaben für Heilbehand-
§ 99 AKG lungen nach § 109 Abs. 2 RKG in Ver-
2 67 241 Erstattungen von Beiträgen zur KVdR bindung mit§ 1542 RVO
nach§ 99 AKG
2 68 241 Erstattungen von Heilmaßnahmen nach 34 Erstattungen für Renten und für Beitragserstattun-
§ 99 AKG gen
2 69 241 Erstattungen von Verwaltungskosten 3 40 246 Wanderversicherungsausgleich mit den
nach§ 99 AKG Trägern der ArV (Renten)
2 70 241 Erstattungen von Renten der ArV nach 3 41 246 Wanderversicherungsausgleich mit der
Artikel 6 Abschnitt IV FANG BfA (Renten)
2 71 241 Erstattungen von Renten der AnV nach 3 42 246 Wanderungsausgleich mit den Trägern
Artikel 6 Abschnitt IV FANG der ArV nach Artikel 2 § 20b KnVNG
2 72 241 Erstattungen von Beiträgen zur KVdR 3 43 246 Wanderungsausgleich mit der BfA nach
nach Artikel 6 Abschnitt IV FANG Artikel 2 § 20b Kn VNG
2 73 241 Erstattungen von Heilmaßnahmen nach 3 46 281 Ersatz von Rentenleistungen nach § 109
Artikel 6 Abschnitt IV FANG Abs. 2 RKG in Verbindung mit § 1542
2 74 241 Erstaltunqen von Verwaltungskosten RVO
nach Artikel 6 Abschnitt IV FANG 3 47 246 Wanderversicherungsausgleich mit den
Trägern der ArV (Beitragserstattungen)
275241 Erstattun9en von Renten der ArV nach
§§ 23 und 23a NS-Abw.-Ges. 3 48 246 Wanderversicherungsausgleich mit der
BfA (Beitragserstattungen)
2 76 241 Erstattungen von Renten der AnV nach
§§ 23 und 23a NS-Abw.-Ges.
2 77 241
35 Erstattungen für Beiträge zur Krankenversiche-
Erstattungen von Beiträgen zur KVdR
rung der Rentner
nach §§ 23 und 23a NS-Abw.-Ges.
2 78 241 Erstattungen von Heilmaßnahmen nach 3 52 246 Erstattungen der Träger der ArV für
§§ 23 und 23a NS-Abw.-Ges. Aufwendungen der knappschaftlichen
KVdR nach§ 104 Abs. 4 RKG
2 79 241 Erstattungen von Verwaltungskosten
3 53 246 Erstattungen der BfA für Aufwendun-
nach §§ 23 und 23a NS-Abw.-Ges.
gen der knappschaftlichen KVdR nach
§ 104 Abs. 4 RKG
28 Sonstige Erstattungen aus öffentlichen Mitteln
3 56 281 Ersatz von Aufwendungen für die
2 80 286 Erstattungen des Europäischen Sozial- KVdR nach § 109 Abs. 2 RKG in Ver-
fonds bindung mit § 1542 RVO
Nr. B7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1547
36 Gewinne und W ertändcrungen der Aktiva und 4 33 681 Ubergangsgeld vor Beginn der Heil-
der Passiva behandlung/Tbc
3 60 000 Cewinrw und Wertsteigerungen von 4 34 681 Ubergangsgeld während der ambulan-
Crundstücken und Gebäuden ten Heilbehandlung/Tbc
3 G1 000 Cewinne und Wertsteigerungen von 4 35 681 Ubergangsgeld während der stationä-
Wertpapieren ren Heilbehandlung/Tbc
3 62 000 Gewinne und Wertsteigerungen von 4 36 681 Ubergangsgeld vor Beginn der Berufs-
sonstigen Aktiva förderung
3 63 000 Gewinne und Wertminderungen der 4 37 681 Ubergangsgeld während der ambulan-
Passiva ten Berufsförderung
4 38 681 Ubergangsgeld während der stationä-
38 Entnahme aus der Rücklage ren Berufsförderung
3 80 359 Entnahme aus der Rücklage
44 Nachgehende Maßnahmen
39 Sonstige Einnahmen 4 40 681 Schongeld nach der Heilbehandlung/
allgemeine Erkrankung
3 91 119 } 4 43 681 Schongeld nach der Heilbehandlung/
3 99 119
SonstigEi Einnahmen
Tbc
4 46 681 Uberbrückungsgeld nach der Berufs-
förderung
Kontenklasse 4 4 48 681 Sonstige nachgehende Maßnahmen/ all-
gemeine Erkrankung
Leistungen 4 49 681 Sonstige nachgehende Maßnahmen/Tbc
(ohne Renten und Beitragserstattungen)
45 Allgemeine Maßnahmen nach § 97 Abs. 1 RKG
40 Heilbehandlung wegen allgemeiner Erkrankungen
4 50 652 Zuwendungen an Länder
4 00 671 Ambulante Heilbehandlung
4 51 653 Zuwendungen an Gemeinden und Ge-
4 01 671 Stationäre Heilbehandlung in eigenen meindeverbände
Häusern
4 52 684 Zuwendungen an sonstige Stellen
4 02 671 Stationäre Heilbehandlung in fremden
4 59 685 Sonstige Maßnahmen
Häusern
4 05 671 Taschengeld
4 06 527 Reise- und Transportkosten 46 Einzelmaßnahmen nach § 97 Abs. 1 RKG
4 60 681 Zuschüsse zum Zahnersatz
41 Heilbehandlung wegen Tbc 4 61 681 Zuschüsse zu Heilmitteln und zu Hilfs-
mitteln
4 10 671 Ambulante Heilbehandlung
4 62 681 Zuschüsse zu größeren Heilmitteln und
4 11 671 Stationäre Heilbehandlung in eigenen
zu Hilfsmitteln
Häusern
4 63 671 Heilbehandlung wegen allgemeiner Er-
4 12 671 Stationäre Heilbehandlung in fremden
krankung für Versicherte, die die Vor-
Häusern
aussetzungen des § 35 RKG nicht er-
4 15 671 Taschengeld füllen
4 16 527 Reise- und Transportkosten 4 64 671 Heilbehandlung wegen Krebserkran-
kung für Versicherte und Nichtver-
42 Berufsförderungsmaßnahmen sicherte, die die Voraussetzungen des
§ 35 RKG nicht erfüllen
4 20 671 Ambulante Berufsförderung 4 65 671 Heilverfahren und Erholungskuren für
4 21 671 Stationäre Berufsförderung in eigenen nichtversicherte Ehefrauen und Witwen
Häusern
4 66 671 Kinderheilbehandlung und Kindererho-
4 22 671 Stationäre Berufsförderung in fremden lungskuren
Häusern
4 67 671 } Ausgaben für sonstige Einzelmaßnah-
4 23 671 Hilfe zur Erhaltung oder Erlangung 4 69 671 men
einer Arbeitsstelle
4 25 671 Taschengeld
47 Wirtschaftliche Hilfe und sonstige Unterstützun-
4 26 527 Reise- und Transportkosten gen nach § 97 Abs. 2 RKG
4 70 681 Zuschüsse zur Erstellung von Wohnun-
43 Ubergangsgeld gen und Eigenheimen
4 30 681 Ubergangsgeld vor Beginn der Heilbe- 4 71 681 Zuwendungen an hochbetagte Rentner
handlung/ allgemeine Erkrankung
4 72 863 }
4 31 681 Ubergangsgeld während der ambulan- Ausgaben für sonstige Maßnahmen
4 79 863
ten Heilbehandlung/ allgemeine Erkran-
kung
48 Unterbringung in Heimen nach § 98 RKG
4 32 681 Ubergangsgeld während der stationä-
ren Heilbehandlung/allgemeine Erkran- 4 80 671 Unterbringung in Altersheimen
kung 4 81 671 Unterbringung in Kinderheimen
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
49 Aufwenllm1fi1~n für die I{r„mlwnversicherung der 5 44 681 Knappschaftsrenten wegen Berufsunfä-
Rentner higkeit bei Aufgabe der knappschaft-
lkilr~i\W ff1r Pllichtvcrsiclwrte in der lichen Beschäftigung
KVdR 5 45 681 Knappschaftsrenten wegen Erwerbs-
4 D.S (i.S!i Bc!il.rügc 1/.ur KVdR nach § 157 Abs. 4 unfähigkeit
AFG 5 46 681 Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-
4 % föti lkil rüqe n<1ch § 63 Ahs. 3 KVLG dung des 65. Lebensjahres
4 rJ7 G.SG Bt)il rc1gszuschüsse nach § 95 KVLG 5 47 681 Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-
dung des 60. Lebensjahres bei Arbeits-
losigkeit
5 48 681 Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-
Kontenklasse 5 dung des 60. Lebensjahres für weib-
liche Versicherte
Renten und Beitragserstattungen 5 50 681 Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-
dung des 62. Lebensjahres
52/53 Renten und Rentenanteile der knappschaftlichen 5 51 681 Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-
Rentenversicherung dung des 63. Lebensjahres
5 52 681 Hinausgeschobene Knappschaftsruhe-
5 20 681 Knappschaflssold
gelder
5 21 681 Bergmannsrenten wegen verminderter
5 53 681 Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-
bergmännischer Berufsfähigkeit
renten nach § 1268 Abs. 1 RVO
5 22 G81 Bcrgmannsrenlcn wegen Vollendung 5 54 681 Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-
des 50. Lebensjahres -und besonderer renten nach § 1268 Abs. 2 RVO
Wartezeit:
5 55 681 Halbwaisenrenten
5 23 füll Knappschaflsrcnlen wegen Berufsunfä-
5 ,56 681 Vollwaisenrenten
higkeit bei knappschaftlich versiche-
rungspflichtiger Beschäftigung 5 57 681 Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-
abfindungen nach § 1268 Abs. 1 RVO
5 24 681 Knappschaltsrnnten wegen Berufsunfä-
higkeit bei Aufgabe der knappschaft- 5 58 681 Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-
lichen Beschäftigung abfindungen nach§ 1268 Abs. 2 RVO
5 25 681 Knappschaftsrenten wegen Erwerbs- 5 59 681 Handwerkerversicherungsanteile
unfähigkeit
5 26 681 Knappschaftsruhegelder wegen Vollen- 56/57 Rentenanteile der Rentenversicherung
dung des 65. Lebensjahres der Angestellten
5 27 681 KnappschaJlsruhegelder wegen Vollen- 5 63 681 Knappschaftsrenten wegen Berufsunfä-
dung des 60. Lebensjahres bei Arbeits- higkeit bei knappschaftlich versiche-
losigkeit rungspflichtiger Beschäftigung
5 28 6Bl Knappschafl.sruhegelder wegen Vollen- 5 64 681 Knappschaftsrenten wegen Berufsunfä-
dung des GO. Lebensjahres für weib- higkeit bei Aufgabe der knappschaft-
liche Versicherte lichen Beschäftigung
5 29 GBl Knappschaflsrubegelder wegen Vollen- 5 65 681 Knappschaftsrenten wegen Erwerbs-
dung des 60. Lebensjahres und beson- unfähigkeit
derer WartezE1it 5 66 681 Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-
5 30 681 Knappschaftsrubegelder wegen Vollen- dung des 65. Lebensjahres
dung des 62. Lebensjahres 5 67 681 Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-
5 31 681 Knappschaflsruhegelder wegen Vollen- dung des 60. Lebensjahres bei Arbeits-
dung des 63. Lebensjahres losigkeit
5 32 681 I-Iinausgeschobene Knappschaftsruhe- 5 68 681 Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-
gelder dung des 60. Lebensjahres für weib-
5 33 681 Witwen-, Wi t.wer- und Geschiedenen- liche Versicherte
renten nctch § 69 Abs. 1 RKG 5 70 681 Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-
5 34 G81 Witwen-, Witwer- und Geschiedenen- dung des 62. Lebensjahres
rentcn nach § 69 Abs. 2 RKG 5 71 681 Knappschaftsruhegelder wegen Vollen-
dung des 63. Lebensjahres
5 35 G81 Halbwaisen.renten
5 72 681 Hinausgeschobene Knappschaftsruhe-
5 36 681 Vollwaisenrenlen
gelder
5 37 681 Wilwcn-, Witwer- und Geschiedenen- 5 73 681 Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-
abfindungen nach § 69 Abs. 1 RKG renten nach § 45 Abs. 1 A VG
5 38 681 Witwen-, Witw(~r- und Geschiedenen- 5 74 681 Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-
abfindungen nach § 69 Abs. 2 RKG renten nach § 45 Abs. 2 A VG
5 39 6B1 Kndppscbc1ftsm1sgleichsleistungen 5 75 681 Halbwaisenrenten
5 76 681 Vollwaisenrenten
54/ 55 Rentenanteile der Rentenversicherung 5 77 681 Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-
der Arbeiter abfindungen nach § 45 Abs. 1 A VG
5 43 681 Knappschaftsrcnten wegen Berufsunfä- 5 78 681 Witwen-, Witwer- und Geschiedenen-
higkeit bei knappschaftlich versiche- abfindungen nach § 45 Abs. 2 A VG
rungspflichtiger Beschäftigung 5 79 681 Handwerkerversicherungsanteile
Nr. B7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1549
58 Sonstige Rentenleistungen 7 03 425 Sozialversicherungsbeiträge für Ange-
5 80 646 Wanderversicherungsausgleich mit den stellte
Trägern der ArV - Renten - 7 04 425 Sonstige Versicherungsbeiträge für An-
5 81 646 Wanderversicherungsausgleich mit der gestellte
BfA -- Renten -- 7 05 426 Löhne der Arbeiter
5 86 bBl Fi.irsorgeleistungen nach §§ 27 und 28 7 06 426 Sozialversicherungsbeiträge für Arbei-
SVAG/Saar -·-- Volle Leistungen - ter
5 87 681 Fürsorgeleistunnen nach §§ 27 und 28 7 07 426 Sonstige Versicherungsbeiträge für Ar-
SVAG/Saar Ergänzende Leistun- beiter
gen 7 08 427 Beschäftigungsentgelte
59 Beitragserstattungen 71 Versorgungsbezüge, Beihilfen, Unterstützungen
5 91 681 und Fürsorgeleistungen
5 93 681 Bcitraqscrsli:l l.l.lm~1c~n nach § 95 RKG
7 10 432 Ruhegehälter
5 95 646 Wanderversicherungsausgleich mit den
7 11 432 Witwen- und Waisengelder
Trägern der ArV - Beitragserstattun-
gen --- 7 12 432 Renten ohne Beitragsleistungen
5 96 646 Wanderversicherungsausgleich mit der 7 13 437 Versorgungsbezüge nach § 63 G 131
BfA Beitragserstattungen - 7 14 441 Beihilfen für Beschäftigte
5 97 681 Beitragserstattungen nach § 78 SVG 7 15 446 Beihilfen für Versorgungsempfänger
5 98 681 Beitragsers La.Hungen nach §§ 73 und 7 16 442 Unterstützungen für Beschäftigte
74 G 131 7 17 442 Unterstützungen für Versorgungs-
empfänger
7 18 443 Fürsorgeleistungen für Beschäftigte
Kontenklasse 6 7 19 443 Fürsorgeleistungen für Versorgungs-
empfänger
Vermögensaufwendungen
und sonstige Aufwendungen
72 Personalbezogene Sachkosten
60 Vermögensaufwendungen 7 20 451 Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpfle-
gung
6 00 574 Schuldzinsen
7 21 451 Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstal-
6 08 000 Verluste a.us Grundstücken und Ge- tungen und für soziale Einrichtungen
bäuden
7 22 453 Trennungsgeld/Umzugskosten-
6 09 532 Sonstige Vermögensaufwendungen vergütungen
7 23 453 Fahrkostenzuschüsse
66 Verluste und Wertänderungen der Aktiva und
7 24 663 Zuschüsse im Rahmen der Wohnungs-
Passiva
fürsorge
6 60 000 Verluste und Wertminderungen von 7 29 456 Sonstige personalbezogene Sachkosten
Grundstücken und Gebäuden
6 61 000 Verluste und Wertminderungen von
73 Allgemeine Sachkosten der Verwaltung
Wertpapieren
6 62 000 Verluste und Wertminderungen von 7 30 511 Geschäftsbedarf
sonstigen Aktiva 7 31 512 Bücher und Zeitschriften
6 63 000 Verluste und Wertsteigerungen der 7 32 513 Post- und Fernmeldegebühren
Passiva 7 33 525 Schulung, Aus- und Fortbildung des
Personals
68 Zuführung an die Rücklage 7 34 527 Reisekostenvergütungen
6 80 919 Zuführung an die Rücklage 7 35 529 Außergewöhnliche Aufwendungen der
Geschäftsführung
69 Sonstige Aufwendungen 7 36 531 Aufklärungsmaßnahmen
6 90 437 Versorgungsbezüge nach G 131 -- (ohne 7 37 516 Dienst- und Schutzkleidung
§ 63 dieses Gesetzes) 7 39 539 Sonstige Sachkosten der Verwaltung
6 91 546
6 99 546
} übrige Aufwendungen
74 Bewirtschaftung und Unterhaltung der Grund-
stücke und Gebäude
Kontenklasse 7 7 40 517 } Bewirtschaftung der Grundstücke und
7 44 517 Gebäude
Verwaltungs- und Verfahrenskosten
7 45 518 Mieten und Pachten für Grundstücke
und Gebäude
70 Gehälter, Löhne und Sozialversicherungsbeiträge
7 46 519 Unterhaltung der Grundstücke und Ge-
7 00 422 Dienstbezüge der Beamten und DO- bäude
Angestellten 7 47 000 Abschreibungen für Gebäude
7 01 422 Nachversicherungsbeiträge 7 48 981 Nutzungen für Grundstücke und Ge-
7 02 425 Vergütungen der Angestellten bäude
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
7 49 519 Sonstiqc Kosi.cn der Cnmdstücke und 7 96 532 Prüfungs- und Beratungskosten
Ccbämle 7 97 539 Sonstige Vergütungen an andere
7 98 124 Mieteinnahmen
75 Fahrzeuge und bewegliche Einrichtung 7 99 119 Sonstige Verwaltungseinnahmen
7 50 514 Betrieb von Kraflfahrzeugen
7 51 000 Ahschrcilmngen von Kraftfahrzeugen
7 52 981 Nutzungen der Kraftfahrzeuge Kontenklasse 8
7 5] 515 Kosleu der beweglichen Einrichtung
Verrechnungskonten
7 54 000 Ahsc:hreihungen von der beweglichen
der Aufwands- und Ertragsrechnung
Einrichtung
7 55 981 Nutzun~Jen (kr beweglichen Einrich-
tung 80 Aufwands- und Ertragsrechnung für Grundstücke
7 56 51H Mieten für die bewegliche Einrichtung und Gebäude der Rücklage
76 Aufwendungen für die Organe :! }Sonstige Verrechnungskonten
7 60 412 Aufwendungen für die Wahl der Organe
7 61 412 Aufwendungen für den Vorstand (ohne
765)
Kontenklasse 9
7 62 412 Aufwendungen für die Vertreterver-
sammlung (ohne 765) Haushalts- und sonstige Verrechnungskonten
7 63 412 Aufwendungen für die Versicherten- der Vermögensrechnung
ältesten
7 64 412 Aufwendungen für Knappschaftsaus- 90 Einnahmen
schüsse
7 65 412 Außergewöhnliche Aufwendungen für 9 00 000 Abschreibungen
die Organe 9 01 000 Einnahmen aus Rückflüssen
9 02 000 Erlöse aus Veräußerungen
77 Kosten der Rechtsverfolgung 9 03 132 Einnahmen aus Schuldenaufnahmen
7 70 526 Kosten der Vorverfahren 9 08 981 Ausgleich der Ausgaben über die Ver-
7 71 526 Kosten der Sozialgerichtsverfahren mögensrechnung
7 72 526 Kosten der sonstigen Gerichtsverfahren
7 73 526 Außergerichtliche Kosten 91 Ausgaben für das Verwaltungsvermögen (ohne 92)
9 10 821 Erwerb von Grundstücken und Gebäu-
78 Kosten des Sozialmedizinischen Dienstes den für die Verwaltung
9 11 712 } Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für
7 80 526 Fremdkosten für ärztliche Untersuchun-
9 13 712 die Verwaltung
gen und Gutachten
7 82 526 Persönliche Kosten des Sozialmedizi- 9 14 811 Kraftfahrzeuge für die Verwaltung
nischen Dienstes für ärztliche Unter- 9 15 812 l Bewegliche Einrichtung für die Ver-
suchungen und Gutachten 9 16 812 f waltung
7 84 522 Medizinischer Sachbedarf 9 17 831 Beteiligungen
7 85 000 Abschreibungen für Gebäude des So- 9 18 863 Wohnungsfürsorgedarlehen an Bedien-
zi almedizinischen Dienstes stete
7 86 981 Nutzungen für Grundstücke und Ge- 9 19 863 Dbrige Darlehen
bäude des Sozialmedizinischen Dienstes
7 87 000 Abschreibungen von der beweglichen
Einrichtung für den Sozialmedizinischen 92 Ausgaben für die Eigenbetriebe
Dienst
9 20 821 Erwerb von Grundstücken und Gebäu-
7 88 981 Nutzungen von der beweglichen Ein-
den für die Eigenbetriebe
richtung für den Sozialmedizinischen
Dienst 9 21 712 '\.J. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für
9 23 712 die Eigenbetriebe
7 89 539 Sonstige Sachkosten des Sozialmedizi-
nischen Dienstes 9 24 811 Kraftfahrzeuge für die Eigenbetriebe
9 25 812 lf Bewegliche Einrichtung für die Eigen-
9 26 812 betriebe
79 Vergütungen an andere und von anderen für Ver-
waltungszwecke
7 92 671 Vergütungen an die Deutsche Bundes- 93 Ausgaben für das Rücklagevermögen
post für Rentenzahlungen und Beitrags- 9 30 821 Erwerb von Grundstücken und Gebäu-
erstattungen den des Rücklagevermögens
7 93 671 Vergütungen an Geldinstitute 9 31 712 } Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des
7 94 633 Vergütungen für die Bearbeitung von 9 32 712 Rücklagevermögens
Versi cherungsuntcrlagen 9 35 812 } Bewe~liche Einrichtung des Rücklage-
7 95 GB5 Beiträge an Verbände und Vereine 9 36 812 vermogens
Nr. 87 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1551
!)'.W B1'.2 1fyp0Hwkc11 für den Bergarbeiterwoh- 96 'l Sonstige Verrechnungskonten der Vermögens-
nt111gsha11 98 f rechnung
94 Tilgung von Darlehen und Hypotheken 99 Eröffnungs- und Abschlußkonten
9 40 5()4 Tilgung von Darlehen 9 90 000 Abschlußkonto der Erfolgsrechnung
9 41 594 Tilgung von Hypotheken 9 91 000 Abschlußkonto der Haushaltskonten
der Vermögensrechnung
95 Ubrige Ausgaben 9 95 000 Eröffnungskonto der Vermögensrech-
9 58 981 Ausgleich der Einnahmen über die Ver- nung
m ögensrcchn ung 9 96 000 Abschlußkonto der Vermögensrechnung
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Erläuterungen und Buchführungsanweisungen
A. Allgemeines
1. Der Konl.cnndunen für die Bundesknappschaft ist unter tenarten dürfen nicht für eigene Zwecke benutzt
Bcrücksichtigun9 des Cruppierungsplanes des Bundes werden. Die besetzten Stellen des Kontenrahmens
und der Lünder im c;nmdsatz numerisch nach dem können jedoch im Rahmen des Dezimalsystems weiter
])(dmalsystcm aufgebaut. Er gliedert sich in untergliedert werden, in diesen Fällen rücken die drei
Ziffern der Gruppierungsnummer jeweils an den
a) Kontenklassen (erste Ziffer), Schluß.
b) Kontengruppen (zweite Ziffer),
3. Die von der Bundesknappschaft benutzten Buchungs-
c) Kontenarlt!n (drille Ziffer), stellen sind als Konten zu bezeichnen und in einem
d) Cruppienm~Jsrrnmmern (vierte bis sechste Ziffer). Kontenverzeichnis (Kontenplan) nachzuweisen.
4. Der Inhalt der aufgeführten Kontenklassen, Konten-
2. Die im Kontenrahmen vorgesehenen Kontenklassen,
gruppen und Kontenarten ist durch die gegebenen
Kontengruppen und Kontenarten sowie die Gruppie-
Erläuterungen und Buchführungsanweisungen bindend
rungsnurnrnern sind bindend. Wenn mehrere Konten-
festgelegt.
gruppen oder Kontenarten unter einer Bezeichnung
zusammengefaßt sincl, kann die Bundesknappschaft 5. Die sich im Finanzverbund der gesetzlichen RV aus
den so bezeichneten Buchungsstoff auf diese Konten- der Wanderversicherung ergebenden Beträge erfährt
~Jruppcn oder Kontenarten beliebig aufgliedern. Die die Bundesknappschaft endgültig durch die Abrech-
nichtbesel.zlcn Stellen der Kontengruppen und Kon- nungen nach§ 1391 RVO und§ 117 Abs. 1 AVG.
B. Zu den einzelnen Positionen
Kontenklasse 0 Zu 015 bis 018
1. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen
Aktiva
sind vom Bund, von der Bundesbahn, der Bundespost
Zu 00 oder den Ländern ausgegebene, zum Nennwert rück-
zahlbare Geldmarktpapiere, bei denen der Erwerber
Hier sind zu buchen der bare Kassenbestand, Postscheck- die ihm zustehenden Diskontzinsen von vornherein
~Juthaben, Girogul:haben bei Banken und Sparkassen und vom Kaufpreis abzieht.
sonstige sofort verfügbare Zahlungsmittel.
2. Die der Finanzierung des Bundes dienenden Geld-
marktpapiere unterscheiden sich von den Mobilisie-
Zu 009 rungstiteln durch den Aufdruck „ B".
1. Das sind z.B. die Bestünde an Briefmarken und ähn- 3. Beim Erwerb von Geldmarktpapieren sind die An-
lichen W erlen. schaffungskosten einschließlich aller Nebenkosten zu
2. Die laufende Führung diE~ses Kontos ist der Bundes- buchen. Beim Verkauf bzw. bei der Einlösung der
knappschaft freigestellt. Papiere ist die Differenz zwischen dem Buchwert und
dem Verkaufs- bzw. Einlösungsbetrag abzüglich der
Verkaufs- bzw. Einlösungskosten als Zinseinnahmen
Zu 010 und 011 unter 300 zu buchen.
1. Termingelder sind Gelder, für die eine Kündigungs-
Zu 02/03
frist vereinbart worden ist (Kündigungsgelder) oder
die für einen bestimmten Zeitraum angelegt worden 1. Es ist der Bundesknappschaft freigestellt, die Forde-
sind (Fest~Jelder). rungen im Geschäftsjahr laufend zu buchen. Auf jeden
Fall sind für den Jahresabschluß die Forderungen, die
2. Auf den Konten sind die einzelnen Kreditinstitute zu
das abzuschließende Geschäftsjahr oder frühere Ge-
bezeichnen, wenn nicht für jedes Kreditinstitut ein
schäftsjahre betreffen, zu erfassen, soweit sie dem
besonderes Konto geführt oder die Bezeichnung des
Grunde und der Höhe nach bis zum 31. Januar des
Kreclit.i n sli.tuts an d erwei l.i~J f(~stgehalten wird.
auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres feststehen.
Dabei sind Forderungen auf Beiträge nur insoweit zu
Zu 012 und 013 erfassen wie sie der Bundesknappschaft bis Ende
Februar des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres
1. Hierbei handelt es sich um Geldanlagen, für die ein bekannt werden; für die sonstigen Forderungen gilt
Sparbuch i.rns9esl.ellt wurde. als Termin für die Erfassung der 31. Januar des auf
2. Die Vorschrift zn 010 und 011 Nr. 2 gilt Emtsprechend. das Geschäftsjahr folgenden Jahres. Forderungen aus
Ferner sind für jedes Guthciben der Tag der Einlage, dem Wanderversicherungsausgleich und aus Erstattun-
die Kündiguni1sfrist bzw. die vereinbarte Laufzeit, der gen für Aufwendungen zur KV dR sind dagegen erst
Zinssatz, die Fctlligkeit und der Eingang der Zinsen zu buchen, wenn die entsprechenden Abrechnungen
zu vermerken, es sei denn, daß diese Angaben ander- nach § 1391 RVO und § 117 Abs. 1 A VG bzw. die
weitig be~;onders fosl:gelwllcn werden. Anordnungen für die Ausgleichszahlungen vorliegen.
Nr. B'l - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1553
2. In ihrer IIöhe nidit richtig t1ngesclzle Forderungen 2. Beim Erwerb von Wertpapieren und Schuldbuchforde-
sind in ,der Rc11eJ über clie suchlich zutreffenden Auf- rungen sind die Anschaffungskosten einschließlich
wands-, Erlrags- oder Vermögenskonten zu berichtigen aller Nebenkosten, jedoch ohne Stückzinsen, zu
(siehe auch zu 3G0 bis 3G2 bzw. fiG0 bis G62). buchen; die Stückzinsen sind - auch beim Verkauf -
unter 301 bzw. 302 zu erfassen. Bei Verkauf, Einlösung
3. Zu den Forderunucn 9ehören auch die Verwaltungs-
oder Auslosung ist ein Differenzbetrag zwischen Buch-
und Verfahrenskosten, soweit sie Gegenstand der
Forderung sind. wert und Erlös (abzüglich der dabei entstehenden
Kosten) unter 361 bzw. 661 zu buchen.
Zu 024 3. Die Einordnung unter 04 oder 05 erfolgt nach der
ursprünglichen Gesamtlaufzeit des Papiers.
Hier sind vor allem Forderun~Jen auf unmittelbar zu ent-
richtende Beiträge zu buchen; das sind u. a. Forderungen
auf Beiträge von Versicherten im Ausland und für Wehr- Zu 044
und Ersatzdienstleistende. Hier sind die Kassenobligationen der Lastenausgleichs-
bank zu buchen.
Zu 025
Hier sind u. a. Forderungen uuf Erstultungen der Versor- Zu 045
gungsdienststellen zu buchen.
Das sind u. a. auch Pfandbriefe und Kommunalobligatio-
nen als sogenannte Kurzläufer.
Zu 026 und 027
Das sind Forderungen aus dem Wanderversicherungs- . Zu 055
ausgleich einschl. Forderungen auf Erstattungen für die
1. Hierunter fallen die sogenannten „Erfüllungsschuld-
KVdR (§ 104 RKG) und dem Wanderungsausgleich (Arti-
kel 2 § 20b KnVNG). verschreibungen" des Lastenausgleichsfonds sowie die
Schuldverschreibungen der Lastenausgleichsbank,
deren Erlös sie an den Lastenausgleichsfonds weiter-
Zu 030 leitet.
Hier sind außer den Forderungen, die von der Bundes- 2. Die von der Lastenausgleichsbank im Rahmen ihres
knappschaft selbst gellend gemacht werden (z. B. im Rah- Eigengeschäfts begebenen Umschuldungsanleihen aus
men des Kostenausgleichs), auch die Forderungen der der Emission A von 1956 und der Emission B von
Eigenbetriebe zu buchen, sofern sie nicht in deren Ab- 1958 sind nicht hier, sondern unter 058 zu buchen.
rechnung enthalten sind; eine konsolidierte Bilanz ist
zulässig.
Zu 056
Zu 032 1. Zu den Pfandbriefen zählen auch Schiffspfandbriefe.
Forderungen, die aufgerechnet werden können, brauchen 2. Pfandbriefe und Landesrentenbriefe der Deutschen
nicht erfaßt zu werden. Siedlungs- und Landesrentenbank sind nicht hier, son-
dern unter 058 zu buchen.
Zu 034
Hier sind alle bis zum Ende des Geschäftsjahres fälligen, Zu 057
aber noch nicht eingegangenen Vermögenserträge aus 1. Zu den Kommunalobligationen zählen auch Kommu-
der Rücklage und dem Verwaltungsvermögen zu buchen; nalschuldverschreibungen und Kommunalanleihen der
entscheidend für die Erfassung ist der Fälligkeitstermin Deutschen Girozentrale, Landesbankanleihen der Nie-
bis zum ersten Werktag des folgenden Geschäftsjahres, dersächsischen Landesbank, Landesbodenbriefe und
nicht der Zeitrnum, für den die Erträge gelten. Außerdem Landeskulturrentenbriefe smvie Schuldbuchforderun-
können Zinsen, die ganz oder zum Teil für das abzu- gen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, Boden-
schließende Geschäftsjahr gelten, aber erst im neuen kulturschuldverschreibungen der Hannoverschen Lan-
Jahr fällig werden, ebenfalls hier erfaßt werden. Ein ein- deskreditanstalt, kommunalverbürgte Anleihen zur
mal gewähltes Verfahren darf nicht ohne zwingenden Schiffsbaufinanzierung der staatlichen Kreditanstalt
Grund geändert werden. Oldenburg-Bremen, Schuldverschreibungen mit ande-
ren Bezeichnungen, wenn sie den Vermerk tragen
Zu 035 „Ausgegeben nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die
Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen
Dieses Konto nimmt Forderungen auf, die sich im Zu-
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten".
sammenhang mit Verwaltungskosten ergeben; das sind
u. a. Regreßforderungen an eigene Bedienstete, Forde- 2. Kommunalobligationen der Deutschen Siedlungs- und
rungen auf Rückzahlungen überzahller Verwaltungs- Landesrentenbank sind nicht hier, sondern unter 058
kosten aller Art (siehe auch zu 135). zu buchen.
Zu 036 bis 039 Zu 058
Hier sind u. a. Forderungen aus dem Verkauf von Ver- 1. Unter die sonstigen Bankschuldverschreibungen fallen
mögensgegenslünden zu erfassen. insbesondere solche von Spezialkreditinstituten, wie
von der Deutschen Genossenschaftskasse, der Kredit-
Zu 04 und 05 anstalt für Wiederaufbau, der Industriekreditbank AG
sowie der Landwirtschaftlichen Rentenbank und der
1. Für jede Emission sind der Nenn wert, der Zinssatz,
Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank.
die Fälligkeit und der Eingang der Zinsen sowie Ort
und Art der Aufbewahrung der Wertpapiere auf dem 2. Auf die Vorschriften zu 055 Nr. 2, 056 Nr. 2 und 057
Konto oder anderweitig festzuhalten. Nr. 2 wird verwiesen.
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1
Zu 059 oder Rentenschuld oder durch Bestellung einer Siche-
liier sind Schuldversc:hreihun~J()l1 von Unternehmen der rungshypothek.
Industrie und des Ffandels gleichgültig ob privaten 2. Auf den Konten sind die einzelnen Grundstücke und
oder öffentlichen Rechts (Tndustrieobligationen) zu die einzelnen Schuldner zu bezeichnen. Ferner sind
buchen. für jede Hypothek die Nummer des Grundbuchs und
des Grundbuchblattes sowie die Bezeichnung des be-
Zu 06 und 07 lasteten Grundstücks nach dem Inhalt des Grundbuchs,
der Tag der Auszahlung des Geldbetrages, die Rück-
Hier sind nur die Vermögenswerte des Rücklagenvermö-
zahlungsbedingungen, der Zinssatz, die Fälligkeit und
gens zn buchen.
der Eingang der Zinsen zu vermerken, es sei denn,
daß diese Angaben anderweitig besonders festgehalten
Zu 06 werden.
l. Auf den Konten sind die einzelnen Darlehnsschuldner 3. Liegt der ausgezahlte Betrag unter dem Nennwert, so
zu bezeichnen, wenn nicht für jeden Schuldner ein ist letzterer zu buchen; der Unterschiedsbetrag ist bei
besonderes Konto geführt wird. Ferner sind für jedes Kontenart 362 zu erfassen.
Darlehen der Ta~r des Darlehensvertrages, der Tag
der Auszc.1hlnng, cl.ie Rückzahlungsbedingungen, der
Zinssatz, die Fülligkeit und der Eingang der Zinsen Zu 074 bis 077
zu vermerkt)n, es sei denn, daß diese Angaben ander- 1. Die Konten erfassen lediglich die Grundstücke und Ge-
wci tig besonders festgehalten werden. bäude, die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören,
2. Lic!gt der ausr1eZdhlle Betrug unter oder über dem ferner auch Eigentumsanteile an solchen Grundstücken
Nennwert, so ist letzterer zu buchen; der Unterschieds- und Gebäuden.
betrug ist bei der Konternirt 362 oder 662 zu erfassen. 2. Für jede Grundstückseinheit ist ein besonderes Konto
anzulegen. Grundstückseinheit ist in der Regel jede
Zu 060 zusammenhängende Bodenfläche, auch mit mehreren
Gebäuden, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden.
Hierzu gehören auch etwa vorhandene Darlehen an das Auf dem Konto ist das Grundstück nach Lage und
ERP-Sondervermögen. Flächeninhalt genau zu bezeichnen; ferner sind der
Tag des Kaufvertrages, die Nummern des Grundbuchs
Zu 066 und des Grundbuchblattes sowie die Bezeichnung des
1. Hierzu gehören auch Darlehen an sonstige Sozialver- belasteten Grundstückes nach dem Inhalt des Grund-
sicberungströger, die nicht Trö.ger der RV sind. buchs, die Anschaffungskosten des Grundstückes, die
Anschaffungskosten des Gebäudes (der Gebäude), die
2. Nicht hier, sondern unter OG8 sind Darlehen an Kredit- Höhe sowie die Fälligkeit der Mieten und Pachten zu
anstalten zu buchen, die Personen des öffentlichen vermerken, es sei denn, daß diese Angaben ander-
Rechts sind. weitig besonders festgehalten werden.
Zu 067
3. Zu buchen sind die gesamten Anschaffungskosten
(Erwerbs- oder Baukosten) je Grundstückseinheit ein-
Hierunter sind Darlehen an solche Unternehmen auszu- schließlich aller Nebenkosten, und zwar zum vollen
weisen, cm deren Kapital die öffentliche Hand (Bund, Betrag, also ohne Abzug mitübernommener Hypothe-
Länder und Gemeinden sowie deren Verbände) unmittel- ken, gestundeter Restkauf9elder, einbehaltener Sicher-
bar oder mittelbar zu mehr als 50 v. H. beteiligt ist oder heiten und dgl.; zu den Nebenkosten gehören auch
auf die nuch der Verfassung des Unternehmens die Abbruchkosten sowie die persönlichen Verwaltungs-
öffentliche Hand einen ausschlaggebenden Einfluß hat. kosten für eigene Bauplanung und -leitung (siehe zu
799). Weiterhin sind hier die Kosten für nachträglich
Zu 068 errichtete Gebäude, Ausbauten, Erweiterungsbauten
und für sonstige Veränderungen eines Gebäudes
1. Hier sind sowohl zweckgebundene Darlehen (z.B. für einer Grundstückseinheit sowie für Bodenverbesse-
den Wohnun~Jsbau) als auch nicht zweckgebundene rungen zu buchen, wenn sie im Einzelfall zu einer
D,ulc)hen zu erfassen. Zu buchen sind hier u. a. auch über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden er-
Dc1rlehen <111 die Laste11aus11leichsbank sowie durch heblichen Erhöhung des Wertes führen. Als erheblich
hinterle~Jl.e Nan1ensschuldverschreibungen gesicherte gilt eine Werterhöhung dann, wenn die Kosten der
Durkhen. Die Darlehen an Kreditinstitute unterschei- einzelnen Maßnahme 0,5 v. H. der Anschaffungskosten
den sich von den Einlagen bei diesen dadurch, daß für der Gebäude einer Grundstückseinheit unter Berück-
sie besondere Bedingungen [eslgelegt werden. sichtigung des Baukostenindex übersteigen. Unab-
2. Auf die Vorschrifl zu Ofi6 Nr. 2 wird verwiesen. hängig von dem Vomhundertsatz von 0,5 v. H. gelten
im Jahr 1974 die Kosten der einzelnen Maßnahmen
bis zu einein Betrag von 20 000 DM als unerheblich
Zu 069 und die Kosten der einzelnen Maßnahme mit einem
1. Durlehen an sonstige D,nlehc\nsnehmer sind alle nicht Betrag von 200 000 DM und mehr als erheblich. Für
unter 0G0 bis 06B unlerzubringcmden Darlehen. die folgenden Jahre sind die Beträge von 20 000 DM
und von 200 000 DM an den jeweiligen Baukosten-
2. N.ic:hl: hic\rher qehören Darlehen des Verwaltungsver- index anzugleichen, den der Bundesminister für Arbeit
mö9ens (OBS und 089) und Gehallsvorschüsse an Be- und Sozialordnung jeweils bis zum 1. Juli bekanntgibt.
dienstete (096 bis 098). Für Bodenverbesserungen gilt diese Regelung ent-
sprechend. Nicht zu aktivieren sind Aufwendungen für
Zu 070 und 071 Instandhaltung und Instandsetzung (siehe zu 746).
1. Außc~r Hypotheken sind hier auch Grund- und Renten- 4. Durch Preisänderungen bedingte Werterhöhungen oder
schulden zu buchen. Nicht hierher, sondern nach 06 Wertminderungen von bebauten oder unbebauten
gehören Darlehen, die nur zusützlich dinglich gesichert Grundstücken sind lediglich beim Verkauf b.uchmäßig
sind, z.B. durch Verptündung einer Hypothek, Grund-. zu erfassen.
Nr. 87 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1555
5. Für die Ccb!iude einer Crundsiücksc)inheit sind wenig- Grundstück oder Gebäude vornimmt, ohne Rücksicht dar-
stens einmal jührlich, und zw,n am Ende des Ge- auf, ob später noch vorhandene Werte vom Ubernehmer
schüfl.sjahrcs, nach einem einheitlichen Abschreibungs- erstattet werden oder nicht. Im übrigen gelten die Vor-
salz Abschreibungen zu bu('hen. Diese sind auch im schriften zu 074 bis 077 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 1 bis 4,
Jcihr der Anschaffung bzw. cfor Fertigstellung und -der Nr. 6 Satz 1 und Nr. 7 entsprechend. Die Abschreibung
Veräußerung entsprechend (for Nutzungsdauer zu ist nach der geschätzten Nutzungsdauer zu berechnen.
buchen; dcihei ist die Nutzungsdauer auf volle Kalen-
dermonate abzurunden. Die rE)gelmäßigen Abschrei-
bungen sind von den Anschdffungskosten der Gebäude Zu 084
(einschließlich etwaiger Werterhöhungen im Sinne der 1. Auf diesem Konto sind die Anschaffungs- oder Her-
Nr. 3) zu berechnen. Die Cebäude einer Grundstücks- stellungskosten für die bewegliche Einrichtung (Ein-
einheit sind bis auf ei1wn Erinnerungswert von richtungsgegenstände und sonstige bewegliche Sachen)
1,- DM abzuschreibt)n. Der Abschreibungssatz beträgt zu buchen, sofern sie für den einzelnen Gegenstand
jührlich lür Gebäude der Rücklage 1, höchstens 2 v. H. die im Einkommensteuergesetz vorgeschriebene Be-
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen bei voraussicht- wertungsgrenze übersteigen, der Gegenstand selb-
lich kürzerer Lebensdauer von Gebäuden einer Grund- ständig bewertungs- und nutzungsfähig ist und eine
stückseinhcil einen i.rnderen Abschreibungssatz fest- Lebensdauer von mehr als drei Jahren hat. Uberstei-
setzen. gen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für
6. Die berechneten Abschreibungsbeträge können in der den einzelnen Gegenstand diese Grenze nicht, so sind
Weise geändert werden, daß runde Abschreibungs- sie dennoch zu aktivieren, wenn sie bei der Schaffung
beträge oder runde Belrd~W auf dem Vermögenskonto oder Erweiterung von Verwaltungsgebäuden in größe-
entstehen; die Anderung darf nicht mehr als 10 v. H. rer Zahl zur Erstausstattung erworben werden.
des Abschreibungsbelrnges ausmachen. Die Abschrei- 2. Nicht zur beweglichen Einrichtung gehören Gegen-
bungsbetrüqc sind un Ler HO als Aufwand zu buchen. stände, die mit Gebäuden niet- und nagelfest oder
7. Wird cler Wc~rl einPs Crundst.ückes oder eines Gebäu- durch Einmauerung verbunden und daher wesentliche
des erheb] ich gemindert, so ist eine außerordentliche Bestandteile der Gebäude sind. Bücher und Karten
Abschreibunq nach dem Crad der Wertminderung vor- sind ohne Rücksicht auf den Anschaffungswert nicht
zunehmen; die Ceqenlrnch1111g qeschieht unter 660. zu aktivieren.
8. Die Vorschriften für Crundst.ücke gelten für grund- 3. Zur beweglichen Einrichtung der Verwaltung zählt
stücksgleiche Rechte entsprechend. auch die vom Sozialmedizinischen Dienst genutzte
bewegliche Einrichtung.
Zu 078 4. Für die bewegliche Einrichtung sind - abgesehen von
dem Jahr der Anschaffung - wenigstens einmal jähr-
Hier bucht die Bundesknappschaft den Wert der beweg- lich zum Ende des Geschäftsjahres Abschreibungen
lichen Einrichtung in Gebäuden der Rücklcige. Für die zu buchen, die nach den Anschaffungs- oder Herstel-
Aktivierung und Abschreibung gelten die Vorschriften lungskosten einschließlich der zu aktivierenden
zu 084 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 entsprechend. Nebenkosten berechnet werden. Der regelmäßige Ab-
schreibungssatz beträgt für die bewegliche Einrich-
Zu 079 tung je nach der Nutzungsdauer 10 bis 331/3 v. H. der
Anschaffungs- oder He,rstellungskosten; ein niedrige-
Hier sind die Anteile (Stammeinlagen) der Bundesknapp- rer Abschreibungssatz als 10 v. H. ist ausnahmsweise
schaft an Gesellschciften, Genossenschaften, Vereinen
bei langlebigen Einrichtungsgegenständen zulässig.
und anderen Einrichtungen zu buchen, soweit diese Be- Ein einmal festgelegter regelmäßiger Abschreibungs-
teiligungswerte nicht zum Verwaltungsvermögen ge,- satz darf nicht ohne zwingenden Grund geändert wer-
hören. den.
5. Die errechneten Abschreibungsbeträge können in der
Zu 08
Weise geändert werden, daß runde Abschreibungs-
In dieser Kontengruppe werden ausschließlich solche beträge oder runde Beträge auf dem Vermögenskonto
Vermögenswerte erfaßt, die zum Verwciltungsvermögen entstehen; die Änderung darf jedoch nicht mehr als
gehören. 10 v. H. des Abschreibungsbetrages ausmachen.
6. Wird der Wert der beweglichen Einr,ichtung erheblich
Zu 080 bis 082 gemindert, so ist eine außerordentliche Abschreibung
Es gelten die Vorschriften zu 074 bis 077 Nr. 2 bis 4, nach dem Grnd der Wertminderung vorzunehmen, die
Nr. 5 Satz 1 bis 4, Nr. 6 Satz 1, Nr. 7 und 8 entsprechend. unter 662 gegenzubuchen ist.
Der Abschreibungssatz beträgt jährlich für Wohn- und 7. Werden Tiere gehalten, so gilt auch für diese die in
Verwaltungsgebäude 1, höchstens 2 v. H., für Gebäude Nr. 1 genannte Aktivierungsgrenze. Der Wert von Tie-
der Eigenbetriebe 2, hö,chstens 4 v. H. Ist der Sozial- ren ist zum Ende jedes Geschäftsjahres schätzungs-
medizinische Dienst ausnahmsweise nicht in Verwal- weise zu ermitteln; die notwendigen Wertberichtigun-
tungsgebäuden untergebracht, sondern in Gebäuden von gen sind unter 362 oder 662 gegenzubuchen.
Eigenbetrieben oder in Gebüuden, die nur von ihm allein
oder fast ausschließlich genutzt werden, so gelten die
Zu 085
Abschreibungssätze für Gebäude von Eigenbetrieben.
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen bei voraussicht- Die Vorschriften zu 084 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 gelten ent-
lich kürzerer Lebensdauer von Gebäuden einer Grund- sprechend für die bewegliche Einrichtung der Eigen-
stückseinheit einen anderen Abschreibungssatz zulassen. betriebe.
Zu 083 Zu 086
Hier sind die Kosten für solche bauliche Veränderungen Hier sind Vorräte für Zwecke der Verwaltung und der
zu buchen, die die Bundesknappschcift an einem fremden Eigenbetriebe zu buchen.
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Zu 0B7 Zu 12/13
fiier sind Vt:rniÖ\Jt!nsrechl.e aus Beteiligungen - auch Die Vorschriften zu 02/03 gelten entsprechend.
c1ttl Crund von Mit.\Jlicdschaft:en --- an Gesellschaften,
Vereinen, Slill.u1111en u.ä. zu buchen, soweit die Bundes- Zu 120
knappschal't diese~ Beteiligun1Jen zur Erfüllung ihrer Auf-
gc1hcn bcnöligL. Hier sind die Verpflichtungen zu buchen, die den unter
020 und 024 gebuchten Forderungen entsprechen.
Zu 088
Zu 125
1-Jier sind Forderungen aus Darlehen an eigene Bedien-
stete zu buchen, die bis zum 31. Dezember 1969 in sach- Die Vorschrift zu 025 gilt entsprechend.
licher Anlehnung an die Richtlinien des Bundes oder der
Uinder über die Wohnungsfürsorge für Bedienstete ver- Zu 126 und 127
~Jeben worden sind oder in l:Jbereinstimmung mit diesen Die Vorschrift zu 026 und 027 gilt entsprechend.
Richtlinien ver~Jeben werden.
Zu 130
Zu 089 Die Vorschrift zu 030 gilt entsprechend.
Dieses Konlo erfaßt alle sonstigen zum Verwaltungsver-
mögen rechnenden Darlehen. Zu 134
Die Vorschrift zu 034 gilt entsprechend für die Schuld-
Zu 090 zinsen.
Hier sind lür den Rechnun~Jsdbsdlluß die im Dezember
des abzuschließenden Geschilftsjahres für das folgende Zu 135
Geschältsjahr vorausgezahlten Renten, Beitmgserstattun- Hier sind die Verpflichtungen aus Lieferungen und
gen, Postvorschüsse für Renten und Beitragserstattungen, Dienstleistungen für die Verwaltung zu buchen.
Beitragszuschüsse zur KVdR und Vorwegausgleiche für
die KVdR zu buchen; sie sind im Januar auf die entspre- Zu 136 bis 139
chenden ScJchkonten zu übernehmen.
Hier sind u. a. Verpflichtungen aus der Anschaffung von
zu aktivierenden Vermögenswerten zu erfassen.
Zu 093
D.ieses Konto erfaßt Jür den Rechnungsabschluß - abge- Zu 14
sehen von den uni.er 090 zu buchenden Beträgen - die
Diese Kontengruppe nimmt alle Zahlungseingänge auf,
bis zum Ende des Geschäftsjahres geleisteten Zahlungen,
deren Bestimmung nicht sofort festgestellt werden kann.
die erst: das folgende Geschäftsjahr betreffen; dazu ge-
Die Beträge sind nach Klärung auf die sachlich zutreffen-
hören die im Dezember für Januar gezahlten Gehälter,
den Konten umzubuchen. Außerdem sind hier die noch
Mieten und Pachten u. ä. Im übrigen sind die Bestimmun-
abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge für die Be-
gen üher die zeitliche Rechnungsab~Jrenzung zu den ein-
diensteten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile),
zelnen K(rnten zu beachlE!n.
Lohn- und Kirchensteuern sowie von der Bundesknapp-
schaft verwahrte ausländische Renten zu buchen.
Zu 094
Hier sind die Dauervorschüsse an fremde Heilstätten, zu 160
Berufsförderungseinrichtungen und ähnliche Institutio-
nen zu buchen. Die Vorschrift zu 06 Nr. 1 gilt entsprechend.
Zu 095 Zu 169
Hier sind die am Ende eines Geschäftsjahres festgestell- Die Vorschriften zu 06 gelten entsprechend.
ten Restbeträge von Betriebsmittelvorschüssen an eigene
und fremde Heilstätten, Berufsförderungseinrichtungen Zu 170
und ähnliche Institutionen zu buchen, wenn dieser Ab-
Die Vorschriften zu 070 1.md 071 gelten entsprechend.
rechnun~Jssaldo nicht in den Bestandkonten (z.B. 00, 08)
enthalten ist. Während des Geschäftsjahres können diese
Vorschüsse auf besonderen Verrechnungskonten abge- Zu 180
rechnet werden. Hier ist für den Rechnungsabschluß der im Dezember
des abzuschließenden Geschäftsjahres für Januar des fol-
Zu 096 bis 098 genden Jahres eingegangene Teil des Bundeszuschusses
Hierher gehören u. a. Gehaltsvorschüsse sowie Darlehen zu buchen; er ist im Januar nach 25 umzubuchen.
für beamteneigene und privateigene Kraftfahrzeuge.
Zu 181 und 182
Zu 099
Hier sind für den Rechnungsabschluß die im Dezember
Es wird auf die Vorschriften zu 19 verwiesen. des abzuschließenden Geschäftsjahres für das folgende
Jahr eingegangenen Vorauszahlungen (Vorwegausgleich)
nach§ 104 Abs. 1 und 4 RKG und Artikel 2 § 20b KnVNG
Kontenklasse 1 zu buchen; sie sind im Janmu auf das entsprechende
Passiva Sachkonto zu übernehmen.
Zu 11
Zu 183
Kurzfristige Kredi l:e sind solche mit einer Kündigungs-
frist oder einer festgelegten Laufzeit von nkht mehr als Dieses Konto erfaßt für den Rechnungsabschluß alle übri-
einem Jahr. gen bis zum Ende des Geschäftsjahres eingegangenen
Nr. 87 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1557
Belrü~Je, die erst das folgende Geschäftsjahr betreffen, mittels bargeldloser Dberweisung eingegangenen oder
z.B. Erlragszinscn, die für das nächste Geschäftsjahr bar eingezahlten freiwilligen Beiträge für Arbeiter und
gelten (siehe auch zu 093). Angestellte.
2. Die Vorschriften zu 20 Nr. 2 und 3 gelten entspre-
Zu 185 chend.
Hier sind die am Ende eines Ceschäftsjahres noch nicht
durch Betriebsmittelvorschüsse abgedeckten Leistungen Zu 230
zu buchen {siehe auch zu 095).
1. Auf diesem Konto sind die nachentrichteten Beiträge
für solche Personen zu erfassen, die nach § 159 RKG
Zu 186 bis 188 nachversichert werden.
Hierher gehören alle auf den übrigen Kernten der Konten- 2. Die Vorschrift zu 20 Nr. 3 gilt entsprechend.
klasse 1 nicht unlerzubringenden Passiva.
Zu 19 Zu 240
Unter der Kontengruppe 19 ist der buchmäßige Wert Hier sind die im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug
anfallenden Säumniszuschläge und Verzugszinsen nach
des Reinvermögens {Kontenarten 000 bis 098 ./. Konten-
§ 114 RKG in Ve,rbindung mit § 397a RVO zu buchen.
arten 110 bis 188) der Bundesknappschaft auszuweisen.
Ergibt sich beim Jahresabschluß ein passives Reinvermö-
gen, so ist dieses in die Vermögensrechnung unter 099 Zu 241
einzusetzen.
. Hier sind die Zwangsgelder nach § 141 Abs. 5 und 6 RKG
zu buchen.
Zu 190
Dieses Konto erfaßl den gesamten Bestand des Verwal- Zu 255
tungsvermögens.
1. Hier sind die Bundesmittel nach § 128 RKG zu buchen.
2. Zu buchen ist der für das Geschäftsjahr geltende Be-
Kontenklasse 2 trag.
Beiträge, Zuschüsse und Erstattungen
aus öffentlichen Mitteln Zu 260/265/270/275
Auf diesen Konten sind die Erstattungsanteile der ArV
Zu 20 zu buchen.
l. Die Kontengruppe 20 erfdßl alle Pflichtbeiträge der
nach § 29 RKG versicherungspflichtigen Personen. Zu 261/266/271/276
2. Zu buchen sind die für das Geschäftsjahr oder frühere Auf diesen Konten sind die Erstattungsanteile der An V
Geschäftsjahre geltenden Beiträge, also auch die im zu buchen.
neuen Geschäftsjahr bis Ende Februar von den Arbeit-
gebern oder von den Beitragspflichtigen unmittelbar Zu 262/267 /272/277
eingehenden, aber das alte Geschäftsjahr betreffenden
Beiträge, jedoch nicht diE>. Siiumniszuschläge und Ver- Auf diesen Konten sind die Erstattungsanteile für Bei-
zugszinsen, die unter 240 zu c~rfassen sind {siehe auch träge zur KVdR zu buchen.
zu 02/03).
3. Zu Unrecht empfangene und zurückgezahlte Pflicht-
beiträge sind auf den zulreJfenden Beitragskonten zu Kontenklasse 3
buchen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf frühere
Geschäftsjahre JJeziehen. Vermögenserträge, sonstige Erstattungen
und sonstige Einnahmen
Zu 200 und 201
Zu 30
Hier sind alle Pflichtbeitriige für Arbeiter und Angestellte
zu buchen, die im Lohnabzugsverfahren erhoben werden. 1. Diese Kontengruppe erfaßt sämtliche im Geschäftsjahr
eingegangenen Erträge aus dem Verwaltungs- und
Rücklagevermögen, soweit sie nicht ausdrücklich an
Zu 203
anderer Ste'lle zu buchen sind. Dabei handelt es sich
Dieses Konto nimmt sämtliche durch Abbuchen von nicht um Verkaufserlöse und damit in Zusammenhang
einem Giro- oder Postscheckkonto eingezogenen oder stehende Gewinne (siehe zu 360 bis 362).
mittels bargeldloser Dberweisung eingegangenen oder 2. Hier sind auch alle bis zum Ende des Geschäftsjahres
bar eingezahlten Pflichtbeitrüge auf. fälligen, aber noch nicht eingegangenen Vermögens-
erträge zu buchen (siehe auch zu 034).
Zu 205
Dieses Konto erfaßt die Beiträge für Wehr- und Ersatz- Zu 300
dienstleistende sowie für Dienstpflichtige beim Bundes-
Hierbei handelt es sich um Zinsen aus Giroguthaben,
grenzschutz nach der RV-Pauschalbeitragsverordnung für
Termin- und Spareinlagen sowie aus Schatzwechseln. Bei
Wehr- und Ersatzdienstleistend<~.
unverzinslichen Schatzwechseln und Schatzanweisungen
ist hier die Differenz zwischen Ankaufs- und Einlösungs-
Zu 21
betrag zu buchen. Schuldzinsen sind unter 600 zu buchen,
1. Diese Kontengruppe erfaßt alle durch Abbuchen von wenn sie von den Kreditinstituten gesondert ausgewiesen
einem Giro- oder Postscheckkonto eingezogenen oder werden.
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Zu 301 Zu 33
1. Dieses Konto nimmt alle Zinseinnahmen aus den unter 1. Hier ist der Ersatz nach § 109 Abs. 2 RKG in Verbin-
den Kontengruppen 04 und 05 aufgeführten Wert- dung mit § 1542 RVO für Heilbehandlungen und Be-
papierc~n auf mit Ausnahme der Zinsen aus Bundes- rufsförderungen zu buchen.
schuldbuchforclcrungcn, die unter 302 zu buchen sind.
2. Dagegen sind Erstattungen für Heilbehandlungen und
'.2„ IIier sind ,rnch Stückzinsen beim An- und Verkauf Berufsförderungen aus dem Europäischen Sozialfonds
von Werl.papieren nachzuweisen. unter 28 und sonstige Erstattungen hierfür auf den
entsprechenden Konten der Kontenklasse 4 (als Ein-
nahmen) zu buchen (siehe zu 4).
Zu 307
J\ uf cl icscm Kon Lo sind die Erträge aus Beteiligungen
Zu 340
aller Art zu buchen, jedoch abzüglich der ggf. von der
ßundesknappschaft zu tragenden Kosten oder Abgaben. Hier bucht die Bundesknappschaft die Erstattungen der
Träger der ArV nach § 104 Abs. 1 RKG.
Zu 308
Zu 341
Hier sind die Einnahmen-(Haben-)überschüsse aus der
Kontengruppe 80 zu buchen. Besitzt die Bundesknapp- Hier bucht die Bundesknappschaft die Erstattungen der
schaft mehrere solcher Vermögensanlagen, so dürfen BfA nach § 104 Abs. 1 RKG.
Verluste aus einer Anlage nicht gegen Gewinne aus
einer anderen aufgerechnet werden.
Zu 347 und 348
Zu 309 Die Vorschriften zu 340 und 341 gelten entsprechend.
Hier sind alle sonstigen Erträge zu buchen, die ander-
weitig nicht untergebracht werden können. Dazu gehören Zu 356
z. B. Erträge aus land- und forstwirtschaftlich genutzten Die Vorschrift zu 33 Nr. 1 gilt entsprechend.
Flächen, Zinsen aus Ersatzansprüchen nach § 109 Abs. 2
RKG in Verbindung mit§ 1542 RVO.
Zu 360 bis 362
Zu 31 1. Unter diesen Kontenarten sind realisierte Gewinne
beim Abgang der aktivierten Vermögensgegenstände
1. In dieser Kontengruppe sind die buchmäßigen Nut-
zu erfassen. (Wegen der Buchung von Erlösen aus
zungen zu erfassen für Grundstücke, Gebäude und
dem Verkauf von nicht aktivierter beweglicher Ein-
bewegliche Einrichtungen einschließlich Kraftfahr-
richtung wird auf die Vorschrift zu 753 Nr. 3 ver-
zeuge, welche die Bundesknappschaft für Verwal-
wiesen.) Als Gewinn ist der über den Buchwert hinaus-
tungszwecke oder für Ei~Jenbetriebe oder den Sozial-
gehende Teil des Erlöses zu buchen, wobei von dem
medizinischen Dienst benutzt. Eine Nutzung für Grund-
Erlös etwaige von der Bundesknappschaft zu tragende
stücke, Gebäude und bewegliche Einrichtung des
Nebenkosten abzusetzen sind.
Sozialmedizinischen Dienstes ist jedoch nur dann an-
zusetzen, wenn diese allein oder fast ausschließlich 2. Gewinne aus Forderungen sind unter 362 zu buchen;
für den Sozialmedizinischen Dienst genutzt werden; sie entstehen dann, wenn eine über 662 abgeschrie-
in diesem Falle ist der Wert der Nutzung unter 310 bene Forderung noch eingeht. Im übrigen sind Forde-
und 312 zu buchen. rungen in der Regel nicht über diese Kontenarten zu
berichtigen, sondern über die sachlich zutreffenden
2. Der Wert ckr Nutzung ist jeweils mit 5 v. H. des
Aufwands-, Ertrags- oder Vermögenskontenarten.
Buchwertes der Grundstücke und Gebäude (ohne die
auf ihnen lastenden Hypotheken) bzw. deren beweg-
licher Einrichtung nach dem Stand zu Beginn des Jah- Zu 363
res zu berechnen. Die errechneten Nutzungsbeträge
können gerundet werden; die Rundung darf jedoch 1. Die Vorschriften zu 360 bis 362 gelten sinngemäß.
nicht mehr als 10 v. H. des Nutzungsbetrages aus- 2. Buchungen kommen hier nur ausnahmsweise in Be-
machen. tracht, z.B. dann, wenn Kursgewinne bei Darlehen,
3. Für die Berechnung der Nutzungsbeträge im Jahr der die in ausländischer Währung zurückzuzahlen sind,
Anschaffung bzw. Fertigstellung und im Jahr der Ver- entstehen.
äußerung von genutzten Grundstücken und Gebäuden
gilt die Vorschrift zu 074 bis 077 Nr. 5 Satz 2 und von Zu 380
genutzter beweglicher Einrichtung die Vorschrift zu
OB4 Nr. 4 Satz 1 entsprechend. Uberschreitet die Rücklage die gesetzlich vorgeschrie-
bene Höhe, so ist der darüber hinausgehende Betrag hier
4. Für nicht genutzte Grundstücke und Gebäude sind als Einnahme zu buchen (§ 131 RKG).
keine Nutzungen zu berechnen.
5. In der Höhe der nach Nummer 2 errechneten Nut-
Zu 391 bis 399
zungswerte ist der Verwaltungszweig, für den die An-
lage bzw. die bewegliche Einrichtung genutzt wird, Hier sind alle der Bundesknappschaft zufließenden Ein-
zu belasten. Nutzungen von Grundstücken und beweg- nahmen zu buchen, die anderweitig nicht unterzubringen
licher Einrichtung der allgemeinen Verwaltung sind sind. Dazu gehören z. B. Kassenüberschüsse, Beträge aus
als Verwaltungskosten in der Kontenklasse 7, der der Kontengruppe 14, deren Zweckbestimmung nicht auf-
Heilstätten und Berufsförderungseinrichtungen als geklärt werden konnte, und Einnahmen aus Sachver-
Heilbehandlung bzw. Berufsförderungskosten über die sicherungen, wenn die Minderung der Sachwerte eine
Abrechnung der Eigenbetriebe in der Kontenklasse 4, außerordentliche Abschreibung notwendig gemacht hat
des Sozialmedizinischcn Dienstes unter 78 gegenzu- oder das Aktivum bereits vollständig abgeschrieben war
buchen. (siehe zu 7 Nr. 2).
Nr. 87 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1559
Kontenklasse 4 Zu 421
Leistungen Die Vorschrift zu 401 gilt sinngemäß.
(ohne Renten und Beitragserstattungen)
Zu 422
Zu 4 Hier sind außer den Aufwendungen für Unterbringung
1. Die von anderen Rentenversicherungsträgern im Rah- und Verpflegung auch die im Zusammenhang mit der
men des Kostenausgleichs erstatteten Beträge sowie Berufsförderung unmiNelbar noch anfallenden Aufwen-
die Erstattungen von anderen Sozialleistungsträgern dungen zu erfassen.
sind bei den Aufwandskonten als Einnahme zu
buchen (siehe auch zu 33). Ist eine Aufteilung auf Zu 423
einzelne Kontenarten nicht möglich, so ist der Betrag
Hier sind auch Ausgaben zur Existenzgründung, Zu-
der überwiegenden Zweckbestimmung entsprechend
schüsse an Arbeitgeber von Rehabilitanden und Zu-
zu buchen.
schüsse zur Kraftfahrzeugbeschaffung zu buchen.
2. In den Kontengruppen 40 bis 44 und 49 sind nur Regel-
leistungen, in den Kontengruppen 45 bis 48 nur zu- Zu 426
sätzliche Leistungen zu erfossen.
Die Vorschrift zu 406 gilt entsprechend.
Zu 40 und 41
Zu 43
Die Kosten für ärztliche Untersuchungen (Begutachtun-
gen) im Rahmen des Sozialmedizinischen Dienstes sind .Es können die im Geschäftsjahr geleisteten Zahlungen
unter 78 und --- soweit sie im Zusammenhang mit Sozial- - anstatt der auf das Geschäftsjahr entfallenden Be-
gerichtsverfahren anfallen - unter 77 zu buchen. träge - gebucht werden. Ein einmal gewähltes Verfahren
darf nicht ohne zwingenden Grund geändert werden.
Zu 400
Zu 44
Hier sind bei ambulanter Heilbehandlung außer den
Kosten für ärztliche Behandlung auch die Kosten für Die Vorschrift zu 43 gilt entsprechend, soweit es sich
Arzneien, Heil- und Hilfsmittel einschließlich Zahnersatz um Barleistungen handelt.
zu buchen.
Zu 448 und 449
Zu 401 Hierunter sind auch die Kosten für die Feststellung des
Hier ist der Ausgabenüberschuß der eigenen Heilstätten Heilerfolges, insbesondere für die damit verbundenen
zu buchen, der sich als Unterschied zwischen den ge- Nachuntersuchungen, zu buchen, einschließlich der damit
samten Aufwendungen (einschließlich der Nutzungen und in Verbindung stehenden Reise- und Transportkosten.
Abschreibungen) und den gesamten Einnahmen (Einnah-
men von fremden Kostenträgern und Selbstzahlern sowie Zu 45
Betriebseinnahmen) ergibt.
Unter dieser Kontengruppe bucht die Bundesknappschaft
auch die auf sie entfallenden Anteile an den Zuwendun-
Zu 402 gen, die der Verband Deutscher Rentenversicherungs-
Hier sind außer den Pflegesätzen auch die besonders träger leistet und auf sie aufteilt.
in Rechnung gestellten Kosten der stationären Heil-
behandlung zu buchen, z. B. die Aufwendungen für be- Zu 450 bis 452
sonders teure Arzneien, Kurmillel, Kurtaxe u.ä., nicht
Hierbei handelt es sich u. a. um Zuwendungen zur Er-
jedoch die Reise- und Transportkosten (siehe zu 406).
forschung und Bekämpfung von Krankheiten.
Ferner sind hier die Kosten der interkurrenten Erkran-
kungen zu buchen, sofern die Kosten nicht in die Ab-
rechnung eines Eigenbetriebes eingehen. Zu 452
Hier sind u. a. Zuwendungen an Institutionen mit sozialer
Zu 406 Aufgabenstellung zu buchen.
Hier sind alle mil der ambulanten und stationären Heil-
behandlung in Verbindung stehenden Reise- und Trans- Zu 459
portkosten für Versicherte zu buchen; dazu gehören auch Hier sind z. B. sämtliche Kosten für Forschungsvorhaben
Zehr- und Tagegelder. der Bundesknappschaft sowie Aufwendungen oder Zu-
schüsse zur Aus- und Fortbildung von fremden Ärzten
Zu 410 und fremdem Pflegepersonal zu erfassen.
Die Vorschrifl zu 400 gilt entsprechend.
Zu 460
Zu 411 Diese Kontenart nimmt alle Zuschüsse auf, ohne Rück-
sicht darauf, ob sie an die Versicherten oder unmittelbar
Die Vorschrift zu 401 gill entsprechend. an den Zahnarzt (Zahnklinik) geleistet werden.
Zu 412 Zu 461
Die Vorschrift zu 402 gilt entsprnchend. Die Vorschrift zu 460 gilt entsprechend,
Zu 416 Zu 462
Die Vorschrift zu 406 gilt entspu!dwnd. Die Vorschrift zu 460 gilt sinngemäß.
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Zu 463 und 464 Kontenklasse 6
Zu den hier zu lrnc:hendcn Aufwendungen rechnen auch Vermögensaufwendungen
die bei diesen J lc!illlchandlun~Jen anfallenden Reise- und und sonstige Aufwendungen
Trc1nsporl:koslen, nicht jedoch die damit in Verbindung
.'-il.chcnden Cuidchlerkoslen (siehe zu 780).
Zu 600
1. Es erscheinen unter 600 alle Aufwendungen, die mit
Zu 465 und 466 den Passiva unter 11, 12/13, 16 und 17 im Zusammen-
IIier sind die Aufwendungen für die von der Bundes- hang stehen. Das sind außer den laufenden Zinszah-
knappschaft. sellJsl. durchgeführten sonstigen Heilverfah- lungen auch einmalige Kosten bei der Aufnahme von
ren und Kuren sowie Zuschüsse zu huchen. Die Vor- Krediten wie z. B. Provisionen für die Bereitstellung
schrifl zu 4b3 und 464 gilt entsprechend. von Krediten, Maklergebühren u. ä. Aufwendungen für
Darlehen und Hypotheken gehören dann nicht hierher,
wenn diese zur Finanzierung von Grundstücken oder
Zu 470 Gebäuden aufgenommen wurden. In diesem Fall sind
Hier sind lediglich Zuschüsse~ zu buchen. Werden Bau- sie als Teil der Anschaffungskosten auf den entspre-
dc1rlehen zinsfrei oder zu einem ermäßigten Zinssatz ver- chenden Konten für die Grundstücke zu buchen.
~when, so sind die Darlehen nicht hier zu buchen, son- 2. Zur Rechnungsabgrenzung gilt die Vornchrift zu 30
dern unter 070 zu aktivieren. Die sich im Zusammenhang Nr. 2 entsprechend.
mit clc-~r Zinsbegünsti~Jung er~Jelwnden Mindererträge sind
lrnchmüßi~J nicht. zu erfassen.
· Zu 608
Hier sind die Ausgaben-(Soll-)überschüsse aus der Kon-
Zu 472 bis 479
tengruppe 80 zu buchen. Besitzt die Bundesknappschaft
llicr sind alle übriql)n Ausqilben für sonstige Maßnahmen mehrere solcher Vermögensanlagen, so dürfen Verluste
zu buchen, die die Bundesl<.ni!ppschaft im einzelnen ge- aus einer Anlage nicht gegen Gewinne aus einer anderen
währt. aufgerechnet werden (siehe auch zu 308).
Zu 48 Zu 609
Hier sind die Koslen bzw. Zuschüsse zu den Kosten der Hier sind alle anderweitig nicht unterzubringenden Auf-
Unterbringung in Heimen einschließlich der Reise- und wendungen für das Vermögen zu buchen. Dazu gehören
Transportkosten zu buchen, die außer den Renten auf- z. B. Depotgebühren, Inkassoprovisionen sowie Gut-
gewendet werden. Die Renten sind unter 5 zu erfassen. achter- und Beraterkosten, die sich im Zusammenhang
mit der Vermögensverwaltung und -anlage ergeben, aber
nicht aktivierungspflichtig sind. Ferner sind hier Bank-
Zu 490
spesen zu erfassen, wenn sie nicht als Gebühren für die
Hierbei handelt es sich um die Erstattungen an die laufende Kontenführung unter 793 zu buchen sind.
knappschaflliche Krankenversicherung der Rentner nach
§ 120 RKC;,
Zu 660 bis 662
1. Unter diesen Kontenarten sind realisierte Verluste
beim Abgang von aktivierten Vermögensgegenstän-
Kontenklasse 5 den zu erfassen. Als Verlust ist die Differenz zwischen
Renten und Beitragserstattungen dem Buchwert und dem Erlös zu buchen, wobei
etwaige von der Bundesknappschaft zu tragende
Nebenkosten vorher von dem Erlös abzusetzen sind.
Zu 529
2. Verluste aus Forderungen gegen zahlungsunfähige
Hier sind auch die Ruhegehölkr wegen Vol1endung des Schuldner sind nur dann hier zu buchen, wenn es sich
bO. Lebc,nsjc1hH)S nach saarlündisc:hem Recht nachzuwei- um Forderungen handelt, die im unmittelbaren Zu-
sen. sammenhang mit Vermögenswerten stehen. Verluste
aus Forderungen, die mit Erträgen oder Aufwendun-
Zu 532/552/572 gen der Kontenklassen 2 bis 7 zusammenhängen, sind
über die zutreffenden Aufwands- und Ertragskonten-
Hier sind die Knappschaflsruhegelder zu buchen, bei arten zu buchen.
denen für die Aufschubzeit Zuschläge gezahlt werden.
3. In ihrer Höhe nicht richtig angesetzte Forderungen
und Verpflichtungen sind in der Regel nicht über
Zu 580 diese Kontenarten zu berichtigen, sondern über die
Hier bucht die Bundesknc1ppschaft die Erstattungen an sachlich zutreffenden Aufwands-, Ertrags- oder Ver-
die Triiger der ArV nach § 104 Abs. 1 RKG. mögenskontenarten.
Zu 581 Zu 660
Hier bucht die Bundesknappschaft die Erstattungen an Hier sind auch außerordentliche Abschreibungen zu
die BfA nach§ 104 Abs. 1 RKG. buchen (siehe auch zu 074 bis 077 Nr. 7).
Zu 595 und 596 Zu 662
Die Vorschriften zu 580 und zu 581 gelten für die Bei- Die Vorschrift zu 660 gilt entsprechend (siehe auch zu
tragscrsta ltungen entsprechend. 084 Nr. 6).
Nr. 87 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1561
Zu 663 Zu 704
1. Die Vorschrift zu (i(i() bis Gfi2 Nr. 3 gilt entsprechend. 1. Hier sind die Arbeitgeberanteile einschließlich der
Steuerpauschale und die Umlage zur VBL, ferner die
2. Hier sind z.B. Kursvcrlusle zu buchen, die sich bei
Arbeitgeberanteile zu sonstigen Versorgungseinrich-
clc'.r Rückzahlung von Passivclarlehen in ausländischer
tungen und zu privaten Lebens- und Krankenversiche-
Währun~J cr~Jcbcn.
rungen zu buchen.
Zu 680 2. Die Vorschrift zu 703 Nr. 2 gilt entsprechend.
Unterschrcitel die Rücklage die gesetzlich vorgeschrie-
Zu 705
bene Höhe, so ist der Differenzbetrag zur Auffüllung der
Rückldge hier als Ausgabe zu buchen. Die Vorschriften zu 700 gelten entsprechend.
Zu 691 bis 699 Zu 706
Hier sind alle der Bundesknappschaft entstehenden Auf- Die Vorschriften zu 703 gelten entsprechend.
wendungen zu buchen, die anderweitig nicht unterzu-
bringen sind. Dazu gehören z. B. Kassenfehlbeträge, so- Zu 707
weit sie nicht durch den Kassierer oder eine Verskhe-
rung gedeckt werden, Aufwendungen für den Behörden- Die Vorschriften zu 704 gelten entsprechend.
selbstschutz, Püuschlwlri:igc für nichtbesetzte Schwer-
beschädigtenplü lzc. Zu 708
. Hier sind Aufwendungen für vorübergehende Beschäf-
tigte, für die keine Stellen im Stellenplan ausgewiesen
Kontenklasse 7 sind (z.B. Werkstudenten) zu buchen.
Verwaltungs- und Verfahrenskosten
Zu 710
Zu 7 1. Hier sind auch die Unterhaltsbeiträge nach § 120 BBG
zu buchen.
1. Die Kontenklc1ssc 7 nimmt cille persönlichen und säch-
lichen Aufwendungen für die allgemeine Verwaltung 2. Die Vorschrift zu 700 Nr. 2 gilt entsprechend.
sowie besondere Kosten auf, die im Zusammenhang
mit dem Beitrags- und Leistungsverfahren entstehen. Zu 711
2. Die VerwalLunqseinnahmen sind, soweit sie nicht 1. Hierunter sind auch Sterbegelder (§ 122 BBG) und
unter 264, 2G9, 274, 279, 798 und 799 brutto zu 1uchen Unterhaltsbeiträge sowie Aufwendungen für Hinter-
sind, ciuf den entsprechenden Aufwandskonten gegen- bliebene (§ 125 BBG) zu buchen.
zubuchen.
2. Die Vorschrift zu 700 Nr. 2 gilt entsprechend.
Zu 700
Zu 712
1. Hierunter sind außer den Dicmstbezügen und Unter-
haltszuschüssen sämtliche Zulagen, Zuschüsse, Zuwen- 1. Hier sind die auf Grund fiktiver Versicherung zu zah-
dungen (z.B. Mehrarbeitsvergütungen, jährliche Son- lenden Renten bzw. Rentenanteile an ehemalige DO-
derzuwendungen, Jubiläumszuwendungen), Abfindun- Angestellte und ihre Hinterbliebenen zu buchen.
gen, Ubergangsgelder, vermögenswirksame Leistungen 2. Die Vorschrift zu 700 Nr. 2 gilt entsprechend.
und die Aufwandsentschädigungen (z. B. für Mitglieder
der Geschäftsführung) zu buchen.
Zu 713
2. Als Einnahmen sind hier u. a. Erstattungen von Dienst-
1. Hier sind nur die Versorgungsbezüge an solche Per-
bezügen aus Regreßcinsprüchen (z. B. nach § 87 a BBG)
und Strafqelder zu buchen. sonen zu erfassen, die ihr Amt, ihren Arbeitsplatz oder
ihre Versorgung aus anderen als beamten- oder tarif-
rechtlichen Gründen verloren haben (siehe auch 690).
Zu 701
2. Die Vorschrift zu 700 Nr. 2 gilt entsprechend.
Dieses Konto erfaßt die Aufwendungen zur Nachver-
sicherunq für ausscheidende Beamte und DG-Angestellte.
Zu 714 und 715
Zu 702 1. Hier sind nach den jeweils gültigen Beihilfevorschrif-
ten die Aufwendungen für Beihilfen bei Krankheit, Ge-
Die Vorschriften zu 700 gelten entsprechend. burt, Tod, Badekuren u. ä. zu buchen.
2. Die Vorschrift zu 700 Nr. 2 gilt entsprechend.
Zu 703
1. Hier sind die Ar bei Lgebernnteile zu den Beiträgen zur Zu 716 und 717
gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, zur
Bundesanstalt für Arbeit sowie die Beiträge zur ge- Hier sind die nach den Unterstützungsgrundsätzen ge-
setzlichen Unfallversicherung eins,chließlich der Zu- zahlten Unterstützungen zu buchen.
schläge dazu zu buchen; es sind auch die Anteile zu
erfassen, die an freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Zu 718 und 719
Krankenversicherunq gezahlt werden.
Hier sind auch alle Leistungen der Unfallfürsorge im
2. Als Einnahmen sind hier u. a. Erstattungen von Sozial- Sinne des Bundesbeamtengesetzes zu buchen; ferner ge-
versicherungsbei lrägen aus Regreßansprüchen zu hören nach hier die Kosten für die Tbc-Hilfe na,ch § 127
buchen. BSHG.
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Zu 721 2. Als Einnahmen erscheinen auf diesem Konto die Er-
stattungen von Fernsprechgebühren für Privat-
11icrzu rechnen cJußer den Z11schüssen für Gemeinschafts-
gespräche von Dienstkräften und Besuchern ein-
ver,rnstaHunqcn auch die Aufwendungen für soziale Ein-
schließlich der Erstattungen für Privatgespräche auf
richtun\JCn, die den BediensLd<m 7.ll\JUl:e kommen.
Dienstanschlüssen in privaten Wohnungen.
Zu 722
Zu 733
Hier sind u. a. Trennungsgelder bei Versetzungen und
Abordnungen (z.B. Trennungsreisegeld, Trennungstage- Hier sind u. a. zu buchen die Kosten für die Schulung,
~Jeld, Reisebeihilfen für Fumilienheimfahrten, Mietersatz) Aus- und Fortbildung von Bediensteten einschließlich
sowie Urnzuqsvergül.ungen und Trennungsentschädigun- der Zuschüsse für Sprachunterricht, Vergütungen für
9en nach den jE:weils geltenden Bestimmungen zu Vorträge und Kurse (auch an eigene Bedienstete), Unter-
buchen. haltungskosten für Schulungsheime, Aufwendungen für
Prüfungsausschüsse. Ferner sind die Aufwendungen für
Zu 723 Schulungsbücher und Zeitschriften u.ä. zu erfassen. Da-
gegen sind die Reisekosten der Auszubildenden und der
Hier sind Fahrkostenzuschüsse für die Fahrten von Be- eigenen Lehrkräfte nicht hier zu buchen; sie gehören
diensteten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu er- unter 734.
fassen.
Zu 734
Zu 724
Dieses Konto nimmt alle Reisekostenvergütungen nach
Hier sind Aufwendungszuschüsse und Mietzuschüsse an ·den reisekostenrechtlichen Vorschriften bei Dienstreisen
Bedienstete zu buchen, nicht jedoch Darlehen für den von Bediensteten auf, also auch Kilometergelder bei Be-
Wohnungsbau, die in der Konlenklasse O zu aktivieren nutzung von privaten oder beamteneigenen Kraftfahr-
sind. zeugen, bei Reisen im Interesse der Bediensteten (z. B.
durch Vertreter :des Personalrates) usw. Ferner sind hier
Zu 729 die Tilgungsbeträge der Darlehen für beamteneigene
Hier sind alle sonstigen sachlich nicht anderweitig einzu- Kraftfahrzeuge zu buchen (siehe zu 096 bis 098).
ordnenden personalbezogenen Sachkosten zu buchen,
z. B. besondere Kosten für den Personalrat, Zählgelder Zu 735
an Kassierer, Entschädigungen an Vollziehungsbeamte,
Prämien für Verbesserunqsvorschläge, Kosten der ärzt- Hier ist der außergewöhnliche Aufwand der Geschäfts-
lichen Untersuchungen der Bf,diensteten. führung aus dienstlicher Veranlassung in besonderen
Fällen zu buchen (Dispositionsfonds).
Zu 730
Zu 736
1. Hier sind - soweit nicht andere Konten in Betracht
kommen ·- vor allem zu buchen die Kosten für Büro- 1. Hier sind die Sachkosten für die im Rahmen der Auf-
material jeder Art einschließlich für Geschäftsbücher, klärungspflicht nach § 108g RKG durchgeführte
ferner die Aufwendungen für Zeichenbedarf, für Ver- Offentlichkeitsarbeit und sonstige Kosten für die
brauchsmaterial für Datenverarbeitungsanlagen (z.B. Unterrichtung der Offentlichkeit zu buchen. Dazu ge-
Lochkarten, Magnetbänder), für Mikrofilme, für Fahr- hören u. a. auch Aufwendungen für Veröffentlichungen
gelder im Ortsbereich, für Transport-, Fra,cht- und (knappschaftseigene Zeitschriften, Merkblätter, Bro-
Lagergebühren sowie die Sachkosten für Druck- und schüren), Filme, Wanderausstellungen u. ä.
Buchbinderarbeiten in und außer Hause einschließlich 2. Die persönlichen Kosten, die im Rahmen der Offent-
der Kosten für die Herstrdlung von Versicherungs- lichkeitsarbeit nach Nr. 1 anfallen, sind nicht hier,
nachweisen u.ä. sondern unter 70 bis 72 zu buchen.
2. Als Einnahmen erscheinen hier die Erlöse aus dem
Verkauf von Altpapier jeglicher Art, ferner Gebühren
Zu 737
für Fotokopien, Abschriften u. ä.
Hier sind die Anschaffungs- und Instandhaltungskosten
Zu 731 der Dienst- und Schutzkleidung zu buchen.
1. Hier sind die Kosten für Bücher, Zeitungen, Karten,
Gesetz- und Verordnungsblätter ohne Rücksicht auf Zu 739
den Anschaffungswert zu buchen; nicht hier zu er- Hier sind alle übrigen Sachkosten der Verwaltung zu
fassen sind die Kosten für die besonderen Aufklärungs- buchen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht eindeutig
schriften (siehe zu 736). zugeordnet werden können; das sind u. a. Kosten für
2. Als Einnahmen sind hier die Erlöse aus dem Verkauf Personalwerbung, Vorstellungsreisen, Nachrufe, Kranz-
von Büchern und Zeitschriften zu buchen, sofern sie spenden, Umzugskosten bei Verlegung von Dienststellen.
nicht als Altpapier verkauft werden (siehe zu 730).
Zu 74
Zu 732
In dieser Kontengruppe sind nur die Aufwendungen für
1. Hier sind zu buchen: Porto, Fernmeldegebühren, ein- Grundstücke, Gebäude und Räume zu buchen, die der
malige Gebühren für Verlegung usw. von Fernmelde- allgemeinen Verwaltung und nicht Eigenbetrieben die-
anlagen, Wartungsgebühren, Rundfunk- und Fernseh- nen. Die Verwaltungskosten der Eigenbetriebe gehen in
gebühren. Die Kosten für die Anschaffung und den die Abrechnung der Eigenbetriebe ein. Aufwendungen,
Einbau von Fernmelde-, Rundfunk- und Fernseh- die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Grund-
anlagen sind, soweit sie akl:ivierungspflichtig sind, in stücken und Gebäuden der Rücklage entstehen, sind
der Kontenklasse O zu buchen. unter der Kontengruppe 80 zu buchen.
Nr. 87 - - Tog der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1563
Zu 740 bis 744 dann zu buchen, wenn die Hypothek der Finanzierung
1. l lier sind dit' Kostc•n fi"1r I ft•izung, Beleuchtung, elek-
des Verwaltungsgrundstückes oder -gebäudes gedient
trische Kr<1ff, C<1s, R<•i11iqu11q, Mülldbfuhr, Be- und Ent- hat.
wässen111~J, CC'iJ~iud<·versichPrungen, Steuern und Ab-
(Jdbcn suwit>. sonsliqe Bcwirtschaftungskosten zu er- Zu 749
fassen, qleicflqilltiq, oh PS sich um verwaltungseigene, Hier sind z.B. Abbruchkosten und Kosten für Schutt-
qepachlc,k oder (J<'lllidefe C:rnndstückc, Gebäude und beseitigung zu buchen, wenn sie nicht als Bauneben-
Räume hand<!lf. kosten zu aktivieren sind.
2. Als Ein11alrn1en sind die Jüickv<'r~Jülungen (Bonus) aus
Sachversicheru11qen zu huclten. Soweit bei Vermietung Zu 750
von Rüumcn in Verwullunqsqebäuden oder bei unter- 1. Hier sind die laufenden Aufwendungen für den Betrieb
vermieteten R:iunwn die jn Nr. l fJenc1nnten Kosten und die Unterhaltung von Kraftfahrzeugen zu buchen,
dem MiE~l.er oder Unterrniclc:r ~Jesondert in Rechnung insbesondere die Kosten für Treibstoffe, Schmierstoffe,
~Jestellt werden, sind sie hier cbenfdlls c1ls Einnahme Reinigungsmaterial, Bereifung, kleinere Gebrauchs-
zu erfossr~n. gegenstände für die Werkstatt sowie. die Kosten für
3. Werden Rüurne von einem Eigenbetrieb oder vom Ausbesserungen, Reparaturen, Wartung und Pflege.
Sozialnwdizinisclwn Dienst genutzt, so sind, ggf. an- Ferner gehören hierher die Kosten für Kraftfahrzeug-
teilige Bewirtscl1al!u11gskoslc:n über rechnerisch anzu- steuern, Zulassungsgebühren, technische Sachverstän-
setzend<: Miel<-11 zt1 verrechnen (siehe zu 746 Nr. 2). dige und Versicherungen. Die Löhne und Aufwands-
entschädigungen für Kraftfahrer sind unter 70 zu er-
Zu 745 fassen.
1. Hier sind die Mi<·lcn {Pdchl<~n) für Räume, Gebäude ·2. Ebenfalls hier zu buchen sind die von der Bundes-
und Crundslücke zu buchen, die der allgemeinen Ver- knappschaft übernommenen Aufwendungen für den
waltung dienen. W<•nn für Zwecke der allgemeinen Betrieb und die Unterhaltung von beamteneigenen
Verwaltung R~iu,ne in Eigcnlwtrieben oder in Gebäu- Fahrzeugen, z.B. Kosten der Unterbringung, Steuern,
den d<'s Sozi,il1n<•dizinisclH,n Dienst.es genutzt werden, Versicherungen (wegen der Buchung der Darlehen zur
so ist <'ine rc~ch1w1 isch c·rrnillellc T\1ietc zu buchen. Beschaffung siehe zu 096 bis 098).
2. Sow<)i! ausnahmswf,isc in qemieleten Gebäuden Räume 3. Die Vorschrift zu 746 Nr. 3 gilt entsprechend.
an Drille untervern1if'tet odPr von Eigenbetrieben oder
vorn Sozialrnedizinischcn Dienst benutzt werden, sind Zu 751
die eill~J('IH,nden Mictcinn,il1men oder rechnerisch er- Hier sind für Kraftfahrzeuge, die der allgemeinen Ver-
mittelkn Mieten ,ils Einnilhnwn hier zu buchen. waltung dienen, die Abschreibungen zu buchen; wegen
der Berechnung der Abschreibung wird auf die Vor-
Zu 746 schriften zu 084 Nr. 4 bis 6 verwiesen.
1. Hier sind die Kosl(!ll der Instandhaltung und Instand-
setzun~f der vcrwaltungseigenen sowie der gemieteten Zu 752
und gepacht<:,ten Ri:itnne, Cebäude, Grundstücke und Hier sind die unter 312 zu vereinnahmenden Nutzungen
Außenanlagen einschließlich des Zubehörs zu buchen.
für Kraftfahrzeuge als Aufwand zu buchen.
Dazu gehören Kosten für kleinere, nicht werterhöhende
Repan:ituren, z.B. für Ausbcsserun~Jen, Anstrich, Tape-
Zu 753
zierung und dql. sowie die Materialkosten für haus-
eigene Werksl.iil.lcn. Weilerhin sind hier die Kosten 1. Die Vorschrift zu 750 Nr. 1 gilt sinngemäß. Ferner sind
für Erweiterungsbuulen und Umhauten sowie für son- hier die Anschaffungskosten der nicht zu aktivieren-
stige Veränderungen eines Cebäudes zu buchen, wenn den' beweglichen Einrichtung zu buchen (siehe auch
sie im Einzelfall nicht zu einer über den ursprüng- zu 084 Nr. 1).
lichen Zustund hinausgehenden erheblichen Erhöhung
2. Versicherungsprämien für die bewegliche Einrichtung
des Wertes führnn (siehe zu 074 bis 077 · Nr. 3). Zu
sind nur dann hier zu buchen, wenn sie getrennt von
den Crunclstücken gehören dUch die darauf befind-
denen für Grundstücke und Gebäude in Rechnung
lichen Straßen und Wege.
gestellt werden.
2. Soweit in Ccbüuden, die der allgemeinen Verwaltung
3. Als Einnahmen sind hier die Erlöse aus dem Verkauf
dienen, Rüumc an Dritte vermietet oder vom Sozial-
von nicht aktivierter beweglicher Einrichtung zu er-
medizinischen Dienst oder von Eigenbetrieben benutzt
fassen. Außerdem gilt die Vorschrift zu 746 Nr. 3 ent-
werden, sind die eingehenden Mieten bzw. die rechne-
sprechend.
risch ernüttellen Mieten unter 798 zu buchen.
3. Einnahmen aus Sachv(~rsicherungen sind hier zu Zu 754
buchen, soweit sie zur Deckung der Kosten für In-
standhaltung und Instandsetzung dienen (siehe zu 391 Hier sind für die bewegliche Einrichtung in Gebäuden,
bis 399). die der allgemeinen Verwaltung dienen, die Abschreibun-
gen zu buchen; wegen der Berechnung der Abschreibun-
Zu 747 gen wird auf d'ie Vorschriften zu 084 Nr. 4 bis 6 ver-
wiesen.
Hier sind für Gebüude, die der allgemeinen Verwaltung
dienen, die Abschreibungen zu buchen; wegen der Be- zu 755
rechnung der Abschreibungen wird auf die Vorschriften
zu 074 bis 077 Nr. 5 bis 7 und zu 080 bis 082 Satz 2 und 3 Die Vorschrift zu 752 gilt entsprechend.
verwiesen.
Zu 756
Zu 748
Hier sind Mieten für die bewegliche Einrichtung jeglicher
Hier sind die unter 310 zu vereinnahmenden Nutzungen Art, u. a. auch für Datenverarbeitungsanlagen, nachzu-
als Aufwand zu buchen. Hypothekenzinsen sind hier nur weisen.
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Zu 760 beim Verkauf von aktivierungspflichtigen Vermögens-
werten entstehen, z. B. Kosten eines Notars oder des
J licr sind die lwsonderc!n /\ufwendungen für die Wahlen
Grundbuchamtes bei Grundstückskäufen.
zu den Or!Jirnen der Selbstverwaltung zu buchen; das
sind z.B. Kosten für Bekannlrnüchungen, Druckarbeiten,
Mieten für Wahlloküle, Entschädigungen der Mitglieder Zu 78
der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen, nicht je-
doch Verwaltungskosten, die ihrer Art nach unter 70 1. Hier sind die gesamten Kosten des Sozialmedizinischen
ilis 75 nilcilzuweisen sind. Dienstes zu erfassen, unabhängig davon, ob er durch
eigene Bedienstete oder durch fremde Fachkräfte
durchgeführt wird. Soweit der Sozialmedizinische
Zu 761
Dienst von eigenem Personal wahrgenommen wird,
Hier sind alle laufenden Aufwendungen zu buchen wie sind die direkt zurechenbaren persönlichen und säch-
z.B. Sitzungsgelder und Reisekostenvergütungen der Mit- lichen Kosten nicht unter 70 bis 75, sondern auf den
ql ieder des Vorstandes und seiner Ausschüsse sowie die zutreffenden Kontenarten dieser Kontengruppe zu
Aufwcrndsentschädigungen der Vorsitzenden. Dazu ge- buchen. Die nicht direkt zurechenbaren Kosten sind
hören auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversiche- spätestens für den Jahresabschluß anteilig hier zu er-
rung für Vorstandsmitglieder, ferner Kosten für Zeit- fassen.
schriften und Literatur für diese Organmitglieder. Die 2. Entstehen im Zusammenhang mit dem Sozialmedizi-
Kosten eines Sekretariats und ähnliche Aufwendungen nischen Dienst Einnahmen, so sind sie auf den zutref-
sind jedoch als allgemeine Verwaltungskosten unter 70 fenden Kontenarten unter 78 - gegebenenfalls auf-
bis 75 nachzuweisen. geschlüsselt - zu buchen; ist eine Zuordnung nicht
möglich, so ist die Einnahme unter der Kontenart 789
Zu 762 bis 764 zu erfassen.
Die Vorschrift zu 761 gilt entsprechend.
Zu 780
Zu 763 1. Hier sind die gesamten Fremdkosten für ärztliche Un-
Hier sind auch die Kosten für die Schulung der Ver- tersuchungen und Gutachten sowohl bei Gesundheits-
sichertenältesten zu buchen. Im übrigen gilt die Vor- maßnahmen als auch in Rentenverfahren zu buchen.
schrift zu 761 entsprechend. Dazu gehören auch die mit der Untersuchung in Zu-
sammenhang stehenden Fahrkosten für den Versicher-
ten sowie der Ersatz des Verdienstausfalls.
Zu 765
2. Das Rentenverfahren umfaßt die Gewährung, Uber-
}lier ist der außergewöhnliche Aufwand der Organe
wachung und Entziehung von Renten.
,ms dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen zu
buchen.
Zu 782
Zu 770 Hier sind die unter 70 bis 72 genannten persönlichen
Hier sind nur die besonderen Kosten der Widerspruchs- Kosten - ohne Versorgungsbezüge - für Ärzte und
s1.e1le zu buchen. Zu diesen Kosten gehören u. a. die Ent- ärztliches Hilfspersonal sowie für ausschließlich im So-
schädigunqen der Mitglieder der Widerspruchsstelle, die zialmedizinischen Dienst beschäftigte Bürokräfte der
Kosten für Sachverstiindige und der Kostenersatz des Bundesknappschaft zu buchen.
Beschwerten, wenn sein Erscheinen erforderlich ist.
Kosten des eigenen Personals und sächliche Verwaltungs- Zu 784
kosten, die im Zusammenhang mit Vorverfahren ent-
stehen, sind unter 70 bis 75 zu erfossen. Hier ist der gesamte medizinische Sachbedarf (Arzneien,
Heil- und Hilfsmittel, Instrumente und dgl.) zu buchen,
soweit er nicht zu aktivieren ist.
Zu 771
1. Hier sind die durch Sozialgerichtsverfahren entstehen-
Zu 785
den besonderen Kosten zu buchen, z. B. Gerichts-
gebühren (§ 184 SGG), Kosten für Anwälte und Sach- Die Vorschrift zu 080 bis 082 gilt für Gebäude, die allein
verständige, Kosten für die Beweiserbringung. Die Vor- oder fast ausschließlich dem Sozialmedizinischen Dienst
schrift zu 770 Satz 3 gilt auch hier. dienen, entsprechend.
2. Als Einnahmen erscheinen u. a. die erstatteten Pro-
zeßkosten und -gebühren. Zu 786
Hier sind die auf Kontenart 310 zu vereinnahmenden
Zu 772 Nutzungen für Gebäude, die allein oder fast ausschließ-
1. Hier sind die durch andere als Sozialgerichtsverfahren lich dem Sozialmedizinischen Dienst dienen, als Aufwand
entstehenden besonderen Kosten zu buchen (z. B. auf zu buchen. Die Vorschrift zu 748 Satz 2 gilt entsprechend.
Grund von Verfahren der Zivil-, der Arbeits- und der
Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Zu 787
2. Die Vorschriften zu 770 Satz 3 und 771 Nr. 2 gelten
Die Vorschrift zu 754 gilt für die bewegliche Einrichtung
entsprechend.
des Sozialmedizinischen Dienstes entsprechend.
Zu 773
Zu 788
Hier sind u. a. Beitreibungskosten sowie Kosten für
Schiedsgerichte zu buchen. Nicht zu den außergericht- Hier sind die auf Kontenart 312 zu vereinnahmenden
lichen Kosten gehören solche Aufwendungen, die - in Nutzungen für die bewegliche Einrichtung des Sozial-
der Regel als Nebenkosten - bei der Anschaffung oder medizinischen Dienstes als Aufwand zu buchen.
Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1565
Zu 789 Kontenarten unter 91 bis 93 zu buchen. Ferner sind hier
alle sonstigen Verwaltungseinnahmen zu erfassen, die
1. Hier sind die Sachkosten zu buchen, die anderweitig
auf den Aufwandskonten der Kontenklasse 7 sachlich
unter 7B nicht unterzubringen sind; ggf. sind die Kosten
nicht unterzubringen sind (siehe zu 7 Nr. 2).
zu schlüsseln.
2. Wegen der Buchung von Einnahmen wird auf die Vor-
schrift zu 7B Nr. 2 verwiesen. Kontenklasse 8
Verrechnungskonten
Zu 792
der Aufwands- und Ertragsrechnung
Hier sind außer den an die Dtiutsche Bundespost zu zah-
lenden Vergütungen für die Auszahlung von Renten, Ren- Zu 80
tenabfindungen, Beitragserstattungen und Beitragszu-
schüssen auch die Vergütungen für die Anpassung der 1. In dieser Kontengruppe sind - getrennt für jede
Renten und Beitragszuschüsse sowie für die Herstellung Grundstückseinheit - alle Aufwendungen und Erträge
der Rentenjahresbescheinigungen, der Beitragsbescheini- zu erfassen. Die Einrichtung und Gliederung der erfor-
gungen und der Empfangszettel zu buchen. derlichen Konten bleibt der Bundesknappschaft über-
lassen.
Zu 793 2. Für die Erfassung der Aufwendungen und der Erträge
gelten insbesondere die Vorschriften zu den Konten-
Hier sind die Gebühren für die laufende Kontenführung arten unter 74 und 75 entsprechend.
sowie für die Rentenzahlungen und Beitragserstattungen
durch Kreditinstitute zu buchen. Soweit Kosten für Vor- 3. Beim Jahresabschluß sind die eingerichteten Auf-
drucke u. ä. nicht von den übrigen Bankgebühren ge- wands- und Ertragskonten für jede Grundstücksein-
trennt werden können, sind auch diese hier zu erfassen. heit abzuschließen und die Abschlußsalden der Auf-
wandskonten mit den Abschlußsalden der Ertrags-
konten aufzurechnen. Ein Einnahmen-(Haben-)über-
Zu 794
schuß ist nach 308, ein Ausgaben-(Soll-)überschuß nach
Hier sind die Vergütungen für die Ausgabe und die Be- 608 zu übernehmen; dabei darf die Bundesknappschaft
arbeitung von Versicherungsunterlagen zu buchen. einen Gewinn bei einer Grundstückseinheit nicht
gegen einen Verlust bei einer anderen aufrechnen.
Zu 795 4. Die Aufwendungen und Erträge sind in den Erläute-
Hier sind die Mitgliederbeiträge zum Verband Deutscher rungen zum Haushaltsplan für jede Grundstücksein-
Rentenversicherungsträger, zu sonstigen Verbänden, Ver- heit getrennt zu veranschlagen.
einen und Gesellschaften (z. B. Sozialgerichtsverband,
Gesellschaft für Sozialen Fort.schritt, IVSS und dgl.) zu Zu 81 bis 89
buchen. Nicht hierher gehören jedoch Zuweisungen und 1. Die Bundesknappschaft kann diese Kontengruppen zu
Zuschüsse, die für allgemeine gesundheitliche Zwecke internen Aufwands- und Ertragsrechnungen, Kosten-
gegeben werden, z. B. zur Verhütung von Krankheiten. stellenrechnungen und anderen Verrechnungen be-
nutzen.
Zu 796 2. Die Führung und Gliederung der Kontengruppen bleibt
1. Hier sind die durch die Geschäfts-, Rechnungs- und der Bundesknappschaft überlassen.
Betriebsprüfung anfallenden Kosten, ferner die durch
die Beratung in Fragen der Organisation entstehenden
Kosten zu buchen. Kontenklasse 9
2. Nicht hier zu erfassen sind dagegen alle Beratungs- Haushalts- und sonstige Verrechnungskonten
und Gutachterkostcn, die unmittelbar mit der Gewäh- der Vermögensrechnung
rung von Leistungen oder der Anschaffung bzw. der
Herstellunn von Vermögenswerten in Zusammenhang
Zu 90 bis 95
stehen.
1. Die Konten der Kontengruppen 90 bis 95 dienen der
Zu 797 Aufstellung und Durchführung des Investitionshaus-
halts; dabei sind die Kontenarten 908 und 958 dem
Auf diesem Konto sind u. a. auch Ubersetzungskosten, Ausgleich der Ausgaben und der Einnahmen über die
Vergütungen an Schreibbüros oder Schreibkräfte außer- Vermögensrechnung vorbehalten. Die Bestände der
halb des Hauses zu buchen. hier genannten Aktiva und Passiva sind unter diesen
Kontengruppen nicht zu erfassen.
Zu 798 2. Die Beträge nach Nr. 1 sind hier nur insoweit zu ver-
Hier sind Einnahmen aus Verpachtung und Vermietung anschlagen und zu buchen, wie sie nach den Vor-
von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Räumen der schriften zu den Kontenklassen O und 1 zu aktivieren
allgemeinen Verwaltung zu buchen. bzw. zu passivieren sind.
3. Die hier veranschlagten und getätigten Einnahmen und
Zu 799 Ausgaben sind während des Geschäftsjahres auf den
Konten unter 90 bis 95 zu buchen; spätestens für den
Hier sind nur Einnahmen im Zusammenhang mit Ver-
Jahresabschluß sind sie auf die zutreffenden Konten
öffentlichungen (z. B. Gebühren für eigene Zeitschriften)
der Kontenklasse O und 1 zu übertragen.
und Einnahmen als Gegenposten für die Aktivierung der
Personalkosten für die eigene Bauplanung und -leitung
zu buchen. Die im Laufe des Juhres unter 70 bis 72 ge- Zu 900
buchten Personalkosten - ohne Versorgungsbezüge - Hier sind Abschreibungen (ohne außerordentliche Ab-
für die eigene Bauplanung und -leitung sind spätestens schreibungen) zu buchen; die Gegenbuchung geschieht
für den Jahresabschluß hier und auf den zutreffenden auf den zutreffenden Aufwandskontenarten.
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Zu 901 Zu 92
Hier sind Rückflüsse aus den Vermögensanlagen zu Hier sind die Investitionsausgaben für die Eigenbetriebe
buchen, die unter 918 und 919 veranschlagt werden. und den Sozialmedizinischen Dienst zu buchen.
Zu 902
Zu 93
1. Hier sind Erlöse aus den Vermögensanlagen zu
buchen, die unter 910 bis 917, 92 und 93 veranschlagt In dieser Kontengruppe sind die Investitionsausgaben im
werden. Bereich des Rücklagevermögens zu erfassen.
2. Die Erlöse sind hier in Höhe des Buchwertes zu er-
fassen. Uber den Buchwert hinausgehende Teile des Zu 935 und 936
Erlöses sind als Gewinne unter 36 zu buchen (siehe
auch zu 360 bis 362); liegt der Erlös unter dem Buch- Hier sind die Ausgaben für die bewegliche Einrichtung
wert, so ist hier nur der Buchwert, der Verlust jedoch in Gebäuden des Rücklagevermögens zu erfassen.
unter 66 zu buchen.
Zu 938
Zu 903
Hier sind die nach § 131 Abs. 3 Satz 3 RKG angelegten
Hier sind Einnahmen aus der Aufnahme solcher Passiva Mittel zu erfassen.
zu buchen, die unter Kontengruppen 16 und 17 gehören.
Zu 908 Zu 94
Hier erfolgen die Gegenbuchungen zur Ubernahme der Hier sind die Tilgungsbeträge für solche Schulden zu
unter 91 bis 94 nachgewiesenen Ausgaben in die Ver- buchen, die bei ihrer Aufnahme unter 903 erfaßt wurden.
mögensrechnung (siehe zu 958).
Zu 958
Zu 910 bis 916
Hier erfolgen die Gegenbuchungen zur Ubcrnahme der
In diesen Kontenarten sind die Investitionsausgaben im unter 900 bis 903 nachgewiesenen Einnahmen in die Ver-
Bereich des Verwaltungsvermögens zu erfassen, die für mögensrechnung (siehe zu 908).
die allgemeine Verwaltung getätigt werden.
Zu 917 bis 919 Zu 96 bis 98
Hier sind Beteiligungen und Darlehen zu buchen, durch Die Führung und Gliederung der Kontengruppen bleibt
die die tatsächlichen Voraussetzungen dafür geschaffen der Bundesknappschaft überlassen.
werden sollen, daß die Bundesknappschaft die gesetz-
lichen Regelleistungen erfüllen kann. Dazu gehören auch
Darlehen an Berufsförderungswerke und Beteiligungen, Zu 991
die für Eigenbetriebe und den Sozialmedizinischen Dienst Diese Kontenart kann zum Abschluß der Konten der
getätigt werden. Kontengruppen 90 bis 95 benutzt werden.
Nr. 87 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1973 1567
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrc'.r Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
llnmilt(:lbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
DcJtum und fü,zcichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2759/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
~! r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12. 10. 73 L 285/1
11. 10. T3 Vc~rordnung (EWG) Nr. 2760/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Pr~imien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh 1 und M J I z hinzugefügt werden 12. 10. 73 L 285/3
11. 10. 73 Vüordnung (EWG) Nr. 2761173 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide. anzuwendenden
Berichtigung 12. 10. 73 L 285/5
11. 10. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 2762/73 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
~J r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 12. 10. 73 L 285/7
11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2763/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 12. 10. 73 L 285/10
11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2764/73 der Kommission zur Festset-
zung ch-!r Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 12. 10. 73 L 285/12
11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2765/73 der Kommission zur Fest-
sdzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 12. 10. 73 L 285/14
11. 10. 73 Vl~rordnung (EWG) Nr. 2766/73 der Kommission zur Festset-
zunq der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 12. 10. 73 L 285/16
11. 10. 73 VE~rordnung (EWG) Nr. 2767/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 12. 10. 73 L 285/18
11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2768/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 12. 10. 73 L 285/19
11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2769/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischerei -
erzeugnissen 12. 10. 73 L 285/22
11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2770/73 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge fl ü-
g elf leis c h 12. 10. 73 L 285/24
11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2771173 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes
Geflügel 12. 10. 73 L 285/26
11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2772/73 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i 1 c h p u 1 ver im Rühmen der Nahrungsmittelhilfe 12. 10. 73 L 285/28
11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2773/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 12. 10. 73 L 285/31
11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2774/73 der Kommission zur Anderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek l o r s anzuwendenden Beträge 12. 10. 73 L 285/35
11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2775/73 der Kommission zur Änderung
cler bei cler Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s v e rar b e i -
Lu n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 12. 10. 73 L 285/39
11. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2776/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k-
k er sek t o r s 12. 10. 73 L 285/41
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 272. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. September 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 191 vom 10. Oktober 1973 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 191 vom 10. Oktober 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen tmd damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Buudesqesetzblalt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachunrien sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezug b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
5'.l Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bez u q s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
DiPser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf dns Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,80 DM (2,55 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,10 DM. Im Bezugs•
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.