1517
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am :H. Oktober 1973 1 Nr.86
Tag Inhalt Seite
26. 10. 73 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsent-
schädigung für Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1517
2032-1-10
26. 10. 73 Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbil-
dungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1518
15. 10. 73 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . 1525
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 58 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1526
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1527
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1528
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte
Vom 26. Oktober 1973
Auf Grund des § 36a des Bundesbesoldungsge- in Nummer 2 die Worte 15,00 Deutsche Mark" 11
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom durch die Worte „ 16,00 Deutsche Mark",
5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281) wird mit in Nummer 3 die Worte „18,00 Deutsche Mark"
Zustimmung des Bundesrates verordnet: durch die Worte „ 19,25 Deutsche Mark",
Artikel 1 in Nummer 4 die Worte „21,00 Deutsche Mark"
durch die Worte 1122,50 Deutsche Mark" und
Die Verordnung über die Gewährung von Mehr-
arbeitsentschädigung für Beamte vom 26. April 1972 in Nummer 5 die Worte „21,00 Deutsche Mark"
(Bundesgesetzbl. I S. 747) wird wie folgt geändert: durch die Worte „22,50 Deutsche Mark"
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ersetzt.
,, (1) Die Entschädigung beträgt je Stunde bei
Artikel 2
Beamten in den Besoldungsgruppen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
A 1 bis A 4 7,50 Deutsche Mark
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
A 5 bis A 8 8,50 Deutsche Mark gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 64 Abs.1 Satz 2
A 9 bis A 12 11,25 Deutsche Mark des Bundesbesoldungsgesetzes audl im Land Berlin.
A 13 bis A 16 15,00 Deutsche Mark."
2. In § 4 Abs. 3 werden Artikel 3
in Nummer 1 die Worte 1112,00 Deutsche Mark" Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Au-
durch die Worte 1112,75 Deutsche Mark", gust 1973 in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer
(Berufskraftfahrer-Ausbildungsordnung)
Vom 26. Oktober 1973
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 2. Kenntnisse der den Straßenverkehr betreff enden
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Rechtsvorschriften:
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung
a) Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
des Berufsbildungsgesetzes vorn 12. März 1971 (Bun-
Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Straßen
desgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit
(Straßenverkehr), Verhalten im Straßenver-
den Bundesministern für Bildung und Wissenschaft
kehr sowie sonstige Kenntnisse, die Voraus-
und für Arbeit und Sozialordnung verordnet:
setzung für die Ertei,Iung der Fahrerlaubnis
der Klassen 2 und 3 sind,
§ 1
b) Bauartgenehmigung und Prüfzeichen von
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Fahrzeugteilen und -einrichtungen,
(1) Der Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer" c) Beschäftigung und Beschäftigungsnachweise
wird als Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirt- des Fahrpersonals im Straßenverkehr,
schaft im Sinne des § 75 des Berufsbildungsgesetzes d) Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die
staatlich anerkannt. Verkehrsvorschriften sowie Gefährdungshaf-
tung im Straßenverkehr,
(2) Berufskraftfahrer im Sinne dieser Verordnung
ist, wer die Fahrerlaubnis der Klasse 2 erworben und e) Grundkenntnisse des internationalen Straßen-
die Fertigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungs- verkehrsrechts und Kenntnisse der wichtig-
berufsbildes (§ 3) in einer Abschlußprüfung (§ 9) sten 'Abweichungen des Straßenverkehrs-
nachgewiesen hat. rechts der angrenzenden Staaten und Italiens
gegenüber den Vorschriften in der Bundes-
§ 2
republik Deutschland;
Ausbildungsdauer
3. Verkehrssicherheit und Fahrtechnik:
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
a) Kenntnisse der Gefahren des Straßenverkehrs
§ 3 und der zu ihrer Abwehr erforderlichen Ver-
haltensweisen,
Ausbildungsberufsbild
b) Kenntnisse des Fahrverhaltens der Fahrzeuge
(1) Die Berufsausbildung erfolgt in der Fachrich- und Züge unter Berücksichtigung der Kräfte
tung „Güterverkehr" oder in der Fachrichtung an den Fahrzeugen,
,,Personenverkehr".
c) sicheres und gewandtes Führen von Fahrzeu-
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in beiden gen und Zügen der Klassen 2 und 3;
Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fer-
tigkeiten und Kenntnisse: 4. Verhalten nach Unfällen oder Zwischenfällen im
Straßenverkehr:
1. Technische Kenntnisse der Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger (Fahrzeuge), Warten der a) Erste Hilfe,
Fahrzeuge und Maßnahmen bei Störungen an den b) Verkehrssicherung und andere Maßnahmen;
Fahrzeugen: ·
5. Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial-
a) Grundkenntnisse der Fahrzeuge und Züge, der rechtlichen Vorschriften;
Fahrzeugteile und des Zubehörs,
b) Kenntnisse der Wirkungsweise von Verbren- 6. Kenntnisse des Arbeitsschutzes, der Unfallver-
nungsmotoren und Kenntnisse der elek- hütung, der Arbeitshygiene und des Umwelt-
trischen Anlagen in Fahrzeugen sowie die schutzes.
hierfür erforderlichen Grundkenntnisse der (3) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrich-
Wärmelehre und der Elektrotechnik, tung „Güterverkehr" sind außerdem mindestens die
c) Kenntnisse der mechanischen, hydraulischen folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
und pneumatischen Systeme an den Fahrzeu-
1. Kenntnisse der Arten des Güterkraftverkehrs,
gen sowie die hierfür erforderlichen Grund-
Kenntnisse der Genehmigungen, Erlaubnisse und
kenntnisse der Mechanik, Hydraulik und
Beförderungsbescheinigungen für den Güter-
Pneumatik,
kraftverkehr;
d) Dberprüfen und Warten der Fahrzeuge und
ihres Zubehörs, systematisches Erkennen und 2. Behandeln der Beförderungsgüter;
Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen 3. Abschließen und Abwickeln von Beförderungs-
sowie Beseitigen von einfachen Störungen; verträgen;
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973 1519
4. Abfassen und Weitergeben von Meldungen über trischen Anlagen in Fahrzeugen sowie die
Beschädigungen, Verletzun~Jen und andere wich- hierfür erforderlichen Grundkenntnisse der
tige Vorkommnisse; Wärmelehre und der Elektrotechnik:
5. Verhalten beim ~Jrenzüberschreilenden Güter- aa) Arten von Verbrennungskraftmaschinen,
kraftverkehr; bb) Arbeitsverfahren, Motorleistung,
6. wirtschaftliches Einsetzen der Fahrzeuge im cc) Kraftstoffe, Vergaser und Einspritzaus-
Güter kr af tver kehr; rüstungen,
7. sicheres Führen von Sonderfahrzeugen, Kennt- dd) Kühlung und Schmierung von Verbren-
nisse des Verhaltens bei Großraum- und Schwer- nungskraftmaschinen,
transporten. ee) Abgase und ihre Gefahren für Personen
(4) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrich- und Umwelt,
tung „Personenverkehr" sind außerdem mindestens ff) Lichtmaschinen, Batterien, Anlasser, Zün-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: dungssysteme,
1. Kenntnisse der Arten der Personenbeförderung gg) Beleuchtungseinrichtungen,
mit Fahrzeugen, Kenntnisse der Genehmigungen hh) elektrische Anzeige- und Meßeinrichtun-
und der einstweiligen Erlaubnisse für diese Per- gen, insbesondere Fahrtrichtungsanzeiger,
sonenbeförderung; Bremsleuchten, Warnblinkanlage, Kraft-
stoffanzeiger, Drehzahlmesser,
2. Verhalten gegenüber Fahrgästen, Betreuen der
Fahrgäste; ii) Elektromotoren als Antriebsmotoren in
Fahrzeugen,
3. Abschließen und Abwickeln von Beförderungs-
kk) thermische und elektrische Vorgänge und
verträgen;
Probleme bei Fahrzeugen;
4. Abfassen und Weitergeben von Meldungen über
Verletzungen, Beschädigungen und andere wich- c) Kenntnisse der mechanischen, hydraulischen
tige Vorkommnisse; und pneumatischen Systeme an den Fahrzeu-
gen sowie die hierfür erforderlichen Grund-
5. Verhalten beim grenzüberschreitenden Personen- kenntnisse der Mechanik, Hydraulik und
verkehr; Pneumatik:
6. wirtschaftliches Einsetzen der Fahrzeuge im Per- aa) Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge,
sonenverkehr. insbesondere Sitz des Fahrzeugführers,
Lenkung, Scheibenwischer und -wasch-
§ 4 anlagen,
Ausbildungsrahmenplan bb) Heizungen und andere Klimaanlagen,
Lüftung,
sachliche Gliederung -
cc) Bereifung, insbesondere Reifendruck, Rei-
(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- fenarten und Laufflächen,
nisse nach § 3 Abs. 2 soll nach folgender Anleitung
dd) Bremsanlagen einschließlich de·r Dauer-
sachlich gegliedert werden:
bremsen,
1. Technische Kenntnisse der Fahrzeuge, Warten ee) mechanische, hydraulische und pneuma-
der Fahrzeuge und Maßnahmen bei Störungen an tische Kraftübertragungssysteme und
den Fahrzeugen: -verbindungen, insbesondere Ubertra-
a) Grundkenntnisse der Fahrzeuge und Züge, der gungsteile, Hebevorrichtungen, Kupplun-
Fahrzeugteile und des Zubehörs: gen, Drehmomentwandler, Getriebe, auto-
aa) Fahrzeugarten einschließlich der selbst- matische Getriebe,
fahrenden Arbeitsmaschinen, ff) Geschwindigkeitsmesser, Wegstrecken-
bb) Züge und Sattelkraftfahrzeuge, zähler, Fahrtschreiber,
cc) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- gg) mechanische, hydraulische und pneuma-
zeugen, Stützvorrichtungen an Anhän- tische Probleme bei Fahrzeugen;
gern,
d) Uberprüfen und Warten der Fahrzeuge und
dd) Fahrgestelle, Räder und Felgen, ihres Zubehörs, systematisches Erkennen und
ee) Karosserien, Sonderaufbauten, Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen
ff) Sicherheitseinrichtungen und zusätzliche sowie Beseitigen von einfachen Störungen:
Ausrüstungen, insbesondere Sicherheits- aa) Prüfen der Verkehrs- und Betriebssicher-
gurte, Schutzhelme, Warndreiecke, Warn- heit des Fahrzeugs vor Betriebsaufnahme
leuchten, Feuerlöscher, Bordwerkzeuge, und Uberprüfen während der Fahrt,
Ersatzmaterial, bb) regelmäßiges Warten und Pflegen der
gg) Planengestelle, Abdeckungen und Ver- Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
schlüsse am Fahrzeug, Verplombungsein- cc) Uberprüfen des Zubehörs, insbesondere
richtungen; der Bordwerkzeuge und der Ersatzmate-
b) Kenntnisse der Wirkungsweise von Verbren- rialien auf Vollständigkeit und Funktions-
nungsmotoren und Kenntnisse der elek- fähigkeit,
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
dd) Umgehen mit Kraftstoffen, Schmiermitteln, dd) Schadenersatz, Gefährdungs- und Ver-
hydraulischen Flüssigkeiten, Kühlmitteln, schuldenshaftung,
Elektrolyten, Reinigungs- und Pflegemit- ee) Verlust des Versicherungsschutzes bei
teln, Gefahrerhöhung;
ee) Anwenden der Betriebsanleitungen für
e) Grundkenntnisse des internationalen Straßen-
die Fahrzeuge, Beachten der darin enthal-
verkehrsrechts und Kenntnisse der wichtig-
tenen technischen Zeichnungen und
Schaltpläne, · sten Abweichungen des Straßenverkehrs-
rechts der angrenzenden Staaten und Italiens
ff) Vorgehen bei der Fehlersuche, gegenüber den Vorschriften in der Bundes-
gg) Erkennen und Beurteilen von Störungen republik Deutschland:
am Fahrzeug im Hinblick auf die Selbst- aa) internationales Straßenverkehrsrecht, in-
behebung oder die Notwendigkeit frem- ternationale Führer- und Zulassungs-
der Hilfe, scheine, Geltung deutscher Führer- und
hh) Erkennen von Reparaturmängeln, Fahrzeugscheine außerhalb des Bundes-
ii) Beseitigen von einfachen Störungen, ein- gebiets,
schließlich der erforderlichen Werkstoff- bb) Vorschriften im Transitverkehr von und
bearbeitung, Demontage und Montage; nach Berlin,
cc) Vorschriften in den EWG-Ländern,
2. Kenntnisse der den Straßenverkehr betreff enden · dd) Vorschriften in den anderen Nachbarstaa-
Rechtsvorschriften: ten;
a) Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum 3. Verkehrssicherheit und Fahrtechnik:
Straßenverkehr, Verhalten im Straßenver- a) Kenntnisse der Gefahren des Straßenverkehrs
kehr sowie sonstige Kenntnisse, die Voraus- und der zu ihrer Abwehr erforderlichen Ver-
setzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis haltensweisen, ins besondere:
der Klassen 2 und 3 sind:
aa). Gefahren an Kreuzungen und Einmündun-
aa) Zulassung von Personen zum Straßenver- gen, an unübersichtlichen Stellen, auf
kehr, freier Strecke, bei Dunkelheit und
bb) Zulassung von Fahrzeugen zum Straßen- schlechten Sichtverhältnissen und im
verkehr, Schnellverkehr,
cc) Uberwachung der Fahrzeuge, bb) Gefahren infolge Fahrbahnbeschaffenheit
dd) Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, und ungünstiger Witterung,
Unterschiede gegenüber der Fahrzeug-, cc) Gefahren durch Ablenkung und Ermü-
der Kraftfahrtunfall- und der Gepäckver- dung, Alkohol und andere berauschende
sicherung, Mittel, Medikamente, Krankheiten und
ee) Verhalten im Straßenverkehr, Straßen- Gebrechen;
verkehrs-Ordnung;
b) Kenntnisse des Fahrverhaltens der Fahrzeuge
b) Bauartgenehmigungen und Prüfzeichen von und Züge unter Berücksichtigung der Kräfte
Fahrzeugteilen und -einrichtungen: an den Fahrzeugen:
aa) nationale Bauartgenehmigungen und Prüf- aa) Schwerpunktlage,
zeichen, bb) Achslastverteilung,
bb) internationale Bauartgenehmigungen und cc) Haftreibung,
Prüfzeichen; dd) Verhalten auf Baustellen und unbefestig-
c) Beschäftigung und Beschäftigungsnachweise ten Wegen;
des Fahrpersonals im Straßenverkehr: c) siiche,res und gewandtes Führen von Fahrzeu-
aa) Arbeitszeit, Arbeitsschicht, Lenkzeit, gen und Zügen der Klassen 2 und 3, insbeson-
Hilfsarbeiten, Arbeitsbereitschaft, Ruhe- dere:
pausen und Ruhezeiten, sicheres und gewandtes Führen in Kurven und
bb) Kontrollbücher, Aufzeichnungen von Engpässen, im Gefälle, in Steigungen, beim
Fahrtschreibern und andere Arbeitszeit- Bremsen, Verhalten beim Schleudern des
nachweise, Fahrzeugs, bei ungünstiger Witterung, insbe-
cc) Besetzung des Fahrzeugs mit zwei Fah- sondere im Winter, Verhalten beim Schleppen
rern; und Abschleppen, Ein- und Ausfahren aus
Parklücken, Rangieren mit Anhänger;
d) Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die
Verkehrsvorschriften, Gefährdungs- und Ver- 4. Verhalten nach Unfällen oder Zwischenfällen im
schuldenshaftung im Straßenverkehr: Straßenverkehr:
aa) Verwarnung und Geldbuße, a) Erste Hilfe:
bb) Fahrverbot und Entziehung der Fahrer- aa) gesetzliche Pflicht zur Hilfeleistung bei
laubnis, Unfällen,
cc) Strafen, bb) Versorgen von Verletzten;
Nr. H6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973 1521
b) Verkehrssicherung und i:lndere Maßnahmen: Containern sowie Befördern mit Wechsel-
aa) Verkehrssicherung, transportsystemen und in Transportketten,
bb) Feststellen der Folgen des Unfalls oder b) Erkennen von Mängeln und Fehlern an den
Zwischenfalls, Verhindern weiterer Schä- übernommenen Gütern,
den,
c) Sichern der Ladung bei Unfällen oder Zwi-
cc) Feststellen der Beteiligten und der Zeu- schenfällen,
gen, Abwarten der Polizei oder feststel-
lungsbereiter Personen, Sichern von Un- d) Grundkenntnisse der Behandlung von beson-
fallspurnn, Unfallskizzen, deren Gütern:
dcl) Benachrichtigen des Fahrzeughalters, des aa) Nahrungs- und Genußmittel,
Versenders oder des Empfängers, bb) lebende Tiere, geschlachtetes Vieh,
ee) Abschleppen des beschädigten Fahrzeugs; cc) Zement, Beton und bituminöses Mischgut,
dd) umfangreiche und sperrige Gegenstände,
5. Kenntnisse cler wichtigsten arbeits- und sozial- ee) Umzugsgut,
rechtlichen Vorschriften:
ff) Güter unter geregelter Temperatur,
a) Pflichten und Rechte aus Arbeits- und Tarif- gg) gefährliche Güter;
vertri:igen, insbesondere Kündigungsschutz,
Haftung gegenüber dem Unternehmer, 3. Abschließen und Abwickeln von Beförderungs-
verträgen:
b) soziale Sicherung bei Unfällen und bei Krank-
heiten, insbesondere bei Berufskrankheiten, a) Abschließen von Beförderungsverträgen, ins-
besondere Umgehen mit Kunden, Beachten
c) soziale Sicherung bei Fahrten in den angren-
zenden Staaten und in Italien; der Beförderungstarife,
b) Abwickeln von Beförderungsverträgen, insbe-
6. Kenntnisse des Arbeitsschutzes, der Unfallver- sondere Ubernehmen und Ausliefern des Gu-
hütung, der Arbeitshygiene und des Umwelt- tes, Einziehen von Nachnahmen, Behandeln
schutzes: der Beförderungspapiere,
a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und c) Grundkenntnisse der Haftung aus Beförde-
Verordnungen, rungsv.ertr ägen;
b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Un- 4. Abfassen und Weitergeben von Meldungen über
fallversicherung, insbesondere Unfallverhü- Beschädigungen, Verletzungen und andere wich-
tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblät- tige Vorkommnisse:
ter,
a) Melden von Beschädigungen, Verletzungen
c) Benutzen von Sicherheitseinrichtungen, oder Zwischenfällen,
d) zweckmäßige Ernährung vor und während der b) Melden von behördlichen Maßnahmen,
Fahrten,
c) Melden von Verhandlungen mit Kunden;
e) Maßnahmen bei anzeigepflichtigen anstecken-
den Krankheiten, 5. Verhalten beim grenzüberschreitenden Güter-
kraftve•rkehr:
f) Vermeiden von Krankheiten im Beruf,
a) Verhalten bei der Abfertigung an der Grenze,
g) Vermeiden von Lärm und Abgasbelästigung,
Abfallbeseitigung. b). Verhalten wegen der Genehmigungspflicht für
den Güterkraftverkehr in den angrenzenden
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- Staaten und Italien,
nisse in der Fachrichtung „Güterverkehr" nach § 3 c) Verhalten wegen der Abgaben beim grenz-
Abs. 3 soll nach folgender Anleitung sachlich ge- überschreitenden Güterkraftverkehr;
gliedert werden: ·
6. wirtschaftliches Einsetzen der Fahrzeuge im Gü-
1. Kenntnisse der Arten des Güterkraftverkehrs, terkraftverkehr:
Kenntnisse der Genehmigungen, Erlaubnisse und
Beförderungsbescheinigungen für den Güterkraft- a) Wählen des Transportweges,
verkehr: b) fahrzeugschonendes Fahren,
a) Güternahverkehr, c) Einsparen von Kraftstoff, Schonen der Reifen,
b) Güterfernverkehr einschließlich de,s Möbel- d) Vermeiden unnötiger Stillstandszeiten,
fernverkehrs, e) Auswerten der Schaublätter von Fahrtschrei-
c) Werkverkehr; bern,
f) Ausnutzen des Transportraums unter Beach-
2. Behandeln der Beförderungsgüter: tung der Vorschriften über Abmessungen und
a) Verstauen und Entladen der Güter unter Be- Gewichte,
rücksichtigung der Verkehrssicherheit und g) Ausnutzen des Transportraums unter Berück-
des Umweltschutzes, Verwenden von Lade- sichtigung mehrerer Lade- und Entladeorte
und Entladevorrichtungen, Behandeln von während der Fahrt, Lade- und Staupläne,
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
h) Beschaffen von Ladegut zum Ausnutzen des 4. Abfassen und Weitergeben von Meldungen über
Laderaums, Verletzungen, Beschädigungen und andere wich-
i) Benutzen von Autohöfen und Laderaumvertei- tige Vorkommnisse:
lungsstellen; a) Melden von Verletzungen, Beschädigungen
oder Zwischenfällen,
7. sicheres Führen von Sonderfahrzeugen, Kennt-
nisse des Verhaltens bei Großraum- und Schwer- b) Melden von behördlichen Maßnahmen,
trnnsporten: c) Melden von Verhandlungen mit Fahrgästen;
a) Tankwagen und Silofahrzeuge,
5. Verhalten beim grenzüberschreitenden Personen-
b) Großraum- und Schwertransporte. verkehr:
(3) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt- a) Verhalten bei der Abfertigung an der Grenze,
nisse in der Fachrichtung „Personenverkehr" nach b) Verhalten wegen der Genehmigungspflicht für
§ 3 Abs. 4 soll nach folgender Anleitung sachlich den Personenverkehr in den angrenzenden
gegliedert werden: Staaten und Italien,
1. Kenntnisse der Arten der Personenbeförderung c) Verhalten wegen der Abgaben beim grenz-
mit Fahrzeugen, Kenntnisse der Genehmigungen überschreitenden Personen ver kehr,
und der einstweiligen Erlaubnisse für diese Per-
sonenbeförderung: d) Betreuen von Fahrgästen außerhalb des Bun-
desgebiets;
a) Linienverkehr,
b) Gelegenheitsverkehr; 6. wirtschaftliches Einsetzen der Fahrzeuge im Per-
senverkehr:
2. Verhalten gegenüber Fahrgästen, Betreuen der
Fahrgäste: a) Wählen der Fahrstrecke im Gelegenheitsver-
kehr,
a) Besetzen der Fahrzeuge mit Fahrgästen,
b) fahrzeugschonendes Fahren,
b) Umgehen mit Fahrgästen,
c) Einsparen von Kraftstoff, Schonen der Reifen,
c) Betreuen der Fahrgäste nach Unfällen oder
Zwischenfällen; d) Auswerten der Schaublätter von Fahrtschrei-
bern,
3. Abschließen und Abwickeln von Beförderungs- e) Benutzen von Omnibusbahnhöfen.
verträgen:
a) Abschließen von Beförderungsverträgen, ins-
besondere Beachten der Beförderungstarife §5
und der Fahrpläne im Linienverkehr, Ausbildungsrahmenplan
b) Abwickeln von Beförderungsverträgen nach - zeitliche Gliederung -
den Beförderungsbedingungen, insbesondere (1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
Erheben des Fahrgeldes, Prüfen der Fahraus- nisse nach § 4 Abs. 1 soll nach folgender Anleitung
weise, Behandeln der Beförderungspapiere, zeitlich gegliedert werden:
c) Verladen, Abladen und Umladen von Gepäck, 1. Im ersten Halbjahr sollen vermittelt werden:
Gepäckversicherung,
a) Technische Kenntnisse der Fahrzeuge, Warten
d) Kenntnisse der Rechtsvorschriften über den der Fahrzeuge und Maßnahmen bei Störungen
Betrieb von Fahrzeugen im Personenverkehr, an den Fahrzeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1),
insbesondere über Besetzung, Verhalten im
Fahrdienst, Beförderungspflicht, Verhalten der b) Bauartgenehmigungen und Prüfzeichen von
Fahrgäste, Beschriftung und Kennzeichnung Fahrzeugteilen und -einrichtungen (§ 4 Abs. 1
der Fahrzeuge, Beförderung von Sachen, Be- Nr. 2 Buchstabe b),
handlung von Fundsachen, Wegstreckenzäh- c) Kenntnisse des Arbeitsschutzes, der Unfall-
ler, verhütung, der Arbeitshygiene und des Um-
e) Kenntnisse der Rechtsvorschriften über den weltschutzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 6).
Betrieb von Kraftomnibussen, insbesondere
über Bedienung der Türen, Notausstiege, 2. Im zweiten Halbjahr sollen vermittelt werden:
Feuerlöscher, Geschwindigkeitsbeschränkun- a) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial-
gen, Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen, rechtlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Nr. 5),
Sitz- und Stehplätze,
b) Erste Hilfe (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a),
f) Kenntnisse der Rechtsvorschriften über den
c). Vertiefung der im ersten Halbjahr vermittelten
Betrieb von Taxen, Mietwagen und Kranken-
Kenntnisse und FerUgkeiten.
kraftwagen,
g) Kenntnisse der Rechtsvorschriften über die 3. Im dritten Halbjahr sollen vermittelt werden:
Haftung aus Beförderungsverträgen: a) Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
aa) Haftung, Haftungsausschlüsse, Straßenverkehr, Verhalten im Straßenverkehr
bb) Versicherung gegen die Haftung; sowie sonstige Kenntnisse, die Voraussetzung
Nr. 8G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973 1523
für die Erlc~ilung der Fahrerlaubni1s der Klas- kehr" nach § 4 Abs. 3 soll in der Regel insgesamt
sen 2 und ] sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a), 8 Monate nicht überschreiten und nach folgender
b) Beschlifl.igung und Beschäftigungsnachweise Anleitung zeitlich gegliedert werden:
des f'c1 h rpersonals im Straßenverkehr (§ 4 1. Im ersten Ausbildungsjahr sollen vermittelt wer-
Abs. 1 Nr. 2 ßuchsldbc c). den:
c) Folgen von Zu vv iderh,mdlungen gegen die Ver- a) Kenntnisse der Arten der Personenbeförderung
kehrsvorschriflen, Gefährdungs- und Ver- mH Fahrzeugen, Kenntnisse der Genehmigun-
schuldcnshafl.ung im Straßenverkehr (§ 4 g,en und deT einstweiligen Erlaubniss,e für
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d), diese Personenbeförderung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1),
cl) Verkehrssicherheit und Fahrtechnik (§ 4 b) Verhalten gegenüber Fahrgästen, Betreuen
Abs. 1 Nr. 3), der Fahrgäste (§ 4 Abs. 3 Nr. 2),
e) Verkehrssicherung und andere Maßnahmen c) Abschließen und Abwickeln v,on Beförderungs-
nach Unfällen oder Zwischenfällen (§ 4 Abs. 1 verträgen (§ 4 Abs. 3 Nr. 3),
Nr. 4 Buchstabe b),
d) Abfassen und Weitergeben von Meldungen
f) Vertiefung der im ersten und zweiten Halb- über Verletzungen, Beschädigungen und an-
jahr vermittelten Kenntnisse und Fertigkei,ten. dere wichtige Vorkommnisse (§ 4 Abs. 3
Nr. 4).
4. Im vierten l-lalbjahr sollen vermittelt werden:
a) Grundkenntnisse des internationalen Straßen- 2. Im zweiten Ausbildungsjahr sollen vermittelt
verkehrsrechls und Kenntnisse der wichtigsten werden:
Abweichungen des Straßenverkehrsrechts der
a) Verhalten beim grenzüberschreitenden Perso-
angrenzenden Staaten und Italiens gegenüber
nenverkehr (§ 4 Abs. 3 Nr. 5),
den Vorschriften in der Bundesrepublik
Deutschl,mcl (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e), b) wirtschaftliches Einsetzen der Fahrzeuge im
Personenverkehr (§ 4 Abs. 3 Nr. 6),
b) Vertiefung der im ersten, zweiten und dritten
Halbjahr vermittelten Kenntnisse und Fertig- c) Vertiefung der im ersten Ausbildungsjahr ver-
keiten. - mittelten beruflichen Kenntnisse und Fertig-
keiten.
(2) Die Vermittlung der besonderen Fertigkeiten
und Kenntnisse in der Fachrichtung „Güterverkehr" §6
nach § 4 Abs. 2 soll in der Regel insgesamt 8 Monate Ausbildungsplan
nicht überschreiten und nach folgender Anleitung Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
zeitlich geglieclerl werden: Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
1. Im ersten Ausbildungsjr1hr sollen vermittelt wer- einen Ausbildungsplan zu erstellen.
den:
a) Kenntnisse der Arten des Güterkraftverkehrs, §7
Kenntnisse der Genehmigungen, Erlaubnisse Führung des Berichtsheftes
und Beförclcrungsbescheinigungen für den Gü-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in der
terkraft verkehr (§ 4 Abs. 2 Nr. 1),
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm
b) Behandeln der Beförderungsgüter (§ 4 Abs. 2 ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während
Nr. 2), der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat
c) Abschließen und Abwickeln von Beförderungs- das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
verträgen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3),
d) Abfassen und Weitergeben von Meldungen §8
über Beschädigungen, Verletzungen und an- Zwischenprüfung
dere wichtige Vorkommnisse (§ 4 Abs. 2 Nr. 4). (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
2. Im zweiten Ausbildungsjahr sollen vermittelt Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach
werden: 12 Monaten stattfinden.
a) Verhalten beim grenzüberschreitenden Güter- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
kraftverkehr (§ 4 Abs. 2 Nr. 5), § 5 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
b) wirtschaftliches Einsetzen der Fahrzeuge im tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
Güterkraftverkehr (§ 4 Abs. 2 Nr. 6), schulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für diese Be-
c) sicheres Führen von Sonderfahrzeugen, Kennt- rufsausbildung wesentlich ist.
nisse des Verhaltens bei Großraum- und
Schwertransporten(§ 4 Abs. 2 Nr. 7), (3) Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fer-
tigkeitsprüfung und einer Kenntnisprüfung.
d) Vertiefung der im ersten Ausbildungsjahr ver-
mittelten beruflichen Kenntnisse und Fertig- (4) In der Fertigkeitsprüfung soll der Prüfling in
keiten. beiden Fachrichtungen durchführen:
(3) Die Vermittlung der besonderen Fertigkeiten 1. in etwa 90 Minuten eine Arbeit aus der Wartung
und Kenntnisse in der Fachrichtung „Personenver- eines Fahrzeugs,
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
2. in etwu 90 Minuten eine einfache Arbeit zum reichend beantworten lassen. Ergänzend kann münd-
Beseitigen von Störungen an einem Fahrzeug. lich geprüft ·werden, soweit dies im Einzelfall für
das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeu-
(5) Die Kenntnisprüfung ist in etwa einer Stunde tung ist. Die Kenntnisprüfung erstreckt sich insbe-
schriftlich durchzuführen; dem Prüfling sind Fragen sondere
zu stellen, die sich durch kurze Antworten aus-
1. für beide Fachrichtungen auf die den Straßen-
reichend beantworten lassen. Die Kenntnisprüfung
verkehr betreffenden Rechtsvorschriften sowie
erstreckt sich insbesondere auf die Verkehrssicherheit, die Fahrtechnik und
1. für beide Fachrichtungen auf die Technik der das Verhalten nach Unfällen oder Zwischenfällen
Fahrzeuge sowie auf die Wartung der Fahrzeuge im Straßenverkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4),
und das Beseitigen von Störungen an den Fahr- 2. für die Fachrichtung „Güterverkehr" auf die in
zeugen (§ 4 Abs. l Nr. 1), § 4 Abs. 2 aufgeführten Kenntnisse,
2. für die Fachrichtung „Güterverkehr" auf das Be- 3. für die Fachrichtung „Personenverkehr" auf die
handeln der Beförderungsgüter (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) in § 4 Abs. 3 aufgeführten Kenntnisse.
und das Abschließen und das Abwickeln von Be-
förderungsverträ_gen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3), (6) Zur Abschlußprüfung ist nur zuzulassen, wer
die Fahrerlaubnis der Klasse 2 besitzt. Bewerber,
3. für die Fachrichtung „Personenverkehr" auf das
die die Prüfung in der Fachrichtung „Personenver-
Verhalten gegenüber Fahrgästen und das Betreu-
kehr" able,gen woHen, müs•sen außerdem die Fahr-
en der Fahrgäste (§ 4 Abs. 3 Nr. 2) und auf das
. erlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomni-
Abschließen und das Abwickeln von Beförde-
busse aller Art besitzen.
rungsverträgen(§ 4 Abs. 3 Nr. 3).
(7) Bei den beiden Aufgaben der Fertigkeitsprü-
§9 fung sowie in der Kenntnisprüfung hat der Prüfling
Abschlußprüfung mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen.
(l) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in § 10
§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Dbergangsregelung
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-
stoff, soweit er für diese Berufsausbildung wesent- Abweichend von § 9 genügt bei Prüflingen, die in
der Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
lich ist.
im Verkehrsinstitut des Gemeinnützigen Vereins
(2) Die Abschlußprüfung besteht aus einer Fertig- für Verkehrserziehung und Sicherheit im Straßen-
keitsprüfung und einer Kenntnisprüfung. verkehr e. V. in Quelle bei Bielefeld eine Fahr-
meisterprüfung bestanden haben und zur Abschluß-
(3) Die Fertigkeitsprüfung und die Kenntnisprü- prüfung (§ 9) innerhalb von fünf Jahren nach dem
fung haben bei der Ermittlung des Gesamtergeb- Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen werden,
nisses das gleiche Gewicht.
1. in der Fachrichtung „Güterverkehr" eine Kennt-
(4) In der Ferligkeitsprüf tm~J sollen folgende Auf- nisprüfung in den Sachgebieten nach § 4 Abs. 2
gaben durchgeführt werden: Nr. 2 bis 6,
1. In einer Prüfungsfahrt von mindestens 45 Minu- 2. in der Fachrichtung „Personenverkehr" eine
ten soll der Prüfling nachweisen, daß er Beför- Kenntnisprüfung in den Sachgebieten. nach § 4
derungsaufträge zweckmäßig durchführen und Abs. 3 Nr. 2 bis 6.
als Berufskraftfahrer im Güterverkehr Fahrzeuge § 11
und Züge der Klasse 2, als Berufskraftfahrer im Berlin-Klausel
Personenverkehr Kraftomnibusse der Klasse 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des. Dritten
sicher und gewandt führen kann. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
2. In etwa 60 Minuten soll der Prüfling nachweisen, gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
daß er Störungen an Fahrzeugen beurteilen und bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
einfache Störungen beseitigen kann.
§ 12
(5) Die Kenntnisprüfung ist in etwa zwei Stunden
Inkrafttreten
schriftlich durchzuführen; dem Prüfling sind Fragen
zu stellen, die sich durch kurze Antworten aus- Diese Verordnung tritt am l. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 1973
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973 1525
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 15. Oktober 1973
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 9. Ok-
tober 1973 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 31 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
,,Bau einer S-Bahn von Hamburg-Hbf über Ham-
burg-Harburg nach Neugraben (Harburger-S-Bahn)"
die Enteignung für zulässig erklärt.
Bonn, den 15. Oktober 1973
E 1/32.04.06/77 B 73
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wi ttrock
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bundesgesetzhla tt
Teil II
Nr. 58, ausgegeben am 31. Oktober 1973
Tag Inhalt Seite
2G. 10. 73 Verordnung zur .A.nderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/73 - Zollkontingente für
griechische Weine) ................................................................. . 1513
2b. 9. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Internationale
Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT" ....................................... . 1514
2. 10. 73 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zur Konvention .................. . 1515
8. 10. 73 Bekanntmachung der Änderung und Verlängerung des Abkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über die Benutzung
der Churchill Research Range ....................................................... . 1516
10. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ......... . 1519
11. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum ................................................. . 1519
12. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken .......................................................... . 1520
15. 10. 73 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Verlängerung und Änderung des Abkom-
mens über die Errichtung eines Internationalen Ausschusses für den Internationalen
Suchdienst ......................................................................... . 1520
15. 10. 73 Bekanntmachung der Vereinbarung über die Verlängerung und Änderung der Vereinba-
rung über die Beziehungen zwischen dem Internationalen Ausschuß für den Internatio-
nalen Suchdienst und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz .................. . 1522
16. 10. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Durchführung
des Abkommens vom 12. Oktober 1968 über Soziale Sicherheit ....................... . 1524
Nr. 86 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973 1527
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
8. 10. 73 Verordnung Nr. 14/73 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 198 19. 10. 73 25. 10. 73
17. 10. 73 Fünfte Verordnung zur Anderung der Verord-
nung über den Frachtenausgleich bei der Beför-
derung von Steinkohlen, Steinkohlenkoks und
Braunkohlenbriketts nach Süddeutschland 201 24. 10. 73 1. 11. 73
Berichtigung der Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Entgelte der Kanalsteurer
auf dem Nord-Ostsee-Kanal 201 24. 10. 73
28. 9. 73 Elfte Verordnung zur Änderung der Dritten
DurchführungsvE!rordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Meldepunkten, Strecken-
führungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumen1enflugregeln im kontrollierten Luft-
raum) 202 25. 10. 73 s. Artikel 2
%-1-2-3
28. 9. 73 Siebzehnte Verordnung zur Anderung der Achten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Warteverfahren) 202 25. 10. 73 6. 12. 73
%-1-2-B
28. 9. 73 Zehnte Verordnung zur Änderung der Zehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Düsseldorf) 202 25. 10. 73 6. 12. 73
%-1-2-10
28. 9. 73 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fünfund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für
Flüge nach Instrumentenflugregeln in den oberen
Flugverkehrsberatungsbezirken) 2C2 25. 10. 73 s. Artikel 2
%-1-2-35
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dulum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2683/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöp-
fungen 3. 10. 73 L 276/1
2. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2684/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
treide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 3. 10. 73 L 276/3
2. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2685/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 3, 10. 73 L 276/5
2. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2686/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 3. 10. 73 L 276/7
2. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2687/73 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 3. 10. 73 L 276/8
2. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2688/73 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2649/73 zur Festsetzung der
Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 ti gen Er-
zeugnissen 3. 10. 73 L 276/10
2. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2689/73 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 3. 10. 73 L 276/11
2. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2690/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
a r bei tun g s erz f; u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 3. 10. 73 L 276/15
3. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2691173 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöp-
fungen 4. 10. 73 L 278/1
3. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2692/73 der Kommission über die
Festse\1.ung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge-
treide , Mehl und M a I z hinzugefügt werden 4. 10. 73 L 278/3
3. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2693/73 der Kommission' zur Ände-·
rung der bei der Ersl.a l.tung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 4. 10. 73 L 278/5
3. 10. 73 Veronlnung (EWG) Nr. 2694/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 4. 10. 73 L 278/7
3, 10. 73 Veronlnung (EWC) Nr. 2(i95/73 der Kommission über die Fest-
sel.ztmg der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse 4. 10. 73 L 278/8
3. 10. 73 Verordnung (EWC Nr. 2G97/73 der Kommission zur Festset-
zun9 cfos Bel.rd9E,s der Beihilfe für Olsaaten 4. 10. 73 L 278/11
3. 10. 73 Veronlnung (EWG) Nr. 2698/73 der Kommission zur Festset-
:,,,ung des Wellrnurki.preises für Raps- und Rübsensamen 4. 10. 73 L 278/13
Nr. Bfi - Tug der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973 1529
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dül.um Ulld lk;wiclrnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2699/73 der Kommission zur Ände-
rung der dls /\ usgleichsbeträge für Erzeugnisse des Ge -
treide- und Reissektors anzuwendenden Beträge 4. 10. 73 L 278/15
4. 10. 73 Vc!ror<Jnung (EWG) Nr. 2700/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2721/72 über die Lieferung von M a -
g <' r m i J c h pul ver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 5. 10. 73 L 279/1
4. 10. 73 Vc:rordnung (EWC) Nr. 2701/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein 9 r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplungc~n 5. 10. 73 L 279/2
4. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2702/73 der Kommission über die
Fc~stsetzun~J der Pri:imien, die den Abschöpfungen für Ge-
t r e i de, M c h l und Malz hinzugefügt werden 5. 10. 73 L 279/4
4. 10. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 2703/73 der Kommission zur Fest-
sdzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Bc!richtigung · 5. 10. 73 L 279/6
4. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2704/73 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 5. 10. 73 L 279/8
4. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2705/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 5. 10. 73 L 279/11
4. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2706/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 5. 10. 73 L 279/13
4. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2707/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 5. 10. 73 L 279/15
4. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2708/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 5. 10. 73 L 279/17
4. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2709/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 5. 10. 73 L 279/19
4. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2710/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 5. 10. 73 L 279/20
4. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2711/73 der Kommission zur Eröff-
mmg einer Dauerausschreibung zur Bestimmung der Denatu-
rierungsprämie Jür W e i. ß zucke r, der zur Bienenfütterung
bestimmt ist 5. 10. 73 L 279/23
4. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2712/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
scktor 5. 10. 73 L 279/25
5. 10. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2713/73 der Kommission zur Ände-
rung der als Aus~Jleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 5. 10. 73 L 279/29
27. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2714/73 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe der im vierten Vierteljahr 1973 bei der Einfuhr
der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren
a nwendlrnren beweglichen Teilbeträge, Ausgleichsbeträge und
Zusatzzölle 8. 10. 73 L 281/1
5. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2715/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von \Veizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 10. 73 L 280/1
5. 10. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2716/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide,
Mehl und M ü l z hinzugefügt werden 6. 10. 73 L 280/3
5. 10. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2717/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 6. 10. 73 L 280/5
5. 10. 73 Verordmmg (EWC;) Nr. 2718/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k c r und R o h z u c k e r 6. 10. 73 L 280/7
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
.5.10.73 Verordnung (EW(;) Nr. 2719/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
hulligcn Erzeugnissen 6. 10. 73 L 280/8
5. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2720/73 der Kommission über die
Durch rühnmg einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W c ich w c i z c n als Hilfeleistung für das Kaiserreich Äthio-
pien 6. 10. 73 L 280/10
5. 10. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2721/73 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen uls Hilfeleistung für die Islamische Republik
Pakistan 6. 10. 73 L 280/13
5. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2722/73 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen zu Artikel 4 b der Verordnung (EWG)
Nr. 974/71 in dem Bereich der Marktorganisation für Wein 6. 10. 73 L 280/16
5. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2723/73 der Kommission zur Fest-
setzung einer besonderen Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizen-
zen für im Rahmen einer Ausschreibung ausgeführtes M a-
g er m i l c h pul ver 6. 10. 73 L 280/17
5. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2724/73 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e anzuwendenden Er-
stattung 6. 10. 73 L 280/18
5. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2725/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Bel rages der Beihilfe für O 1s a a t e n 6. 10. 73 L 280/20
5. 10. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2726/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 6. 10. 73 L 280/22
5. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2727/73 der Kommission zur Fest-
setzung der A bschöpJungen bei der Ausfuhr für O 1i v e n ö 1 6. 10. 73 L 280/24
5. 10. 73 Verordnun~r (EWG) Nr. 2728/73 der Kommission zur Än~e-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r c i de - und Reis s P kt o r s anzuwendenden Beträge 6. 10. 73 L 280/26
B. 10. n Verordnung (EWG) Nr. 2729/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 10. 73 L 282/1
8. 10. 73 Verordmm~J (EWG) Nr. 2730/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prfönien, die den Abschöpfungen für Ge-
l r e i de, Mehl und Malz hinzugefügt werden 9. 10. 73 L 282/3
8. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2731/73 der Kommission zur Änderung
d<~r bei der Ersta llung für Getreide anzuwendenden Berich-
ti~Jung 9. 10. 73 L 282/5
8. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2732/73 der Kommission über die Fest-
sclzun~J dm A hschöpfungc~n bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 9. 10. 73 L 282/7
B. 10. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2733/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1280/71 zur Festsetzung der Durch-
fiihrungsbcstirnmungen für den Ankauf von Zucker durch
die InlPrventionsstellen 9. 10. 73 L 282/8
B. 10. 73 Veronlmm~1 (EWG) Nr. 2734/73 der Kommission über den
Vcrkiluf' von Butter aus Beständen der Interventionsstellen 9. 10. 73 L 282/9
8. 10. 73 Verorcln11119 (EWG) Nr. 2735/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2196/71 hinsichtlich der Gültig-
keitsdauer der Einfuhrlizenzen für Getreide und bestimmte
Verarbeitungserzeugnisse 9. 10. 73 L 282/10
8. 10. 73 V e ronl nun g (E\A/G) Nr. 2736/73 der Kommission zur Festset-
zung des GrunclbPtrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sPktors 9. 10. 73 L 282/ 11
8. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2737/73 des Rates zur Festlegung der
im Fcille von Störun~:wn auf dem Reis sek t o r anzuwendenden
c;nmclregdn 9. 10. 73 L 282/13
8. 10. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2738/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 859/72 über die Regelung für be-
stimmte Obst- und Gemüsesorten mit Ursprung in den
assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar oder den
überseeischen Lindern und Gebieten 9. 10. 73 L 282/15
Nr. 8b ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1973 1531
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bcwichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
8. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2739/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 860/72 über die Regelung für be-
stimmte Obst- und Gemüsesorten mit Ursprung in der
Vereinigten Republik Tansania, der Republik Uganda und der
Republik Kenia 9. 10. 73 L 282/16
9. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2740/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 10. 73 L 283/1
9. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2741 /73 der Kommission über die Fest-
setzung der Pri.irnien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh I und M a I z hinzugefügt werden 10. 10. 73 L 283/3
9. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2742/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersta llung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 10. 10. 73 L 283/5
9. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2743/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr· von Weiß zu k-
k c rund Rohzucker 10. 10. 73 L 283/7
9. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2744/73 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 10. 10. 73 L 283/8
9. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2745/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 10. 10. 73 L 283/10
10. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2746/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 10. 73 L 284/1
10. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2747/73 der Kommission über Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 10. 73 L 284/3
10. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2748/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 11. 10. 73 L 284/5
10. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2749/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k-
k e r und R o h zu c k e r 11. 10. 73 L 284/7
10. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2750/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 11. 10. 73 L 284/8
10. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2751/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Weißzucker und Rohzucker 11. 10. 73 L 284/9
10. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2752/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Gültig-
keitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigungen für be-
stimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in
Form von Waren ausgeführt werden, die nicht unter Anhang II
des Vertrages fallen 11. 10. 73 L 284/11
10. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2753/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2810/71 über die Sonderregelung
bei der Einfuhr bestimmter Sorten von gefrorenem Rind-
fleisch 11.10.73 L 284/13
10. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2754/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 204/67/EWG über die Festsetzung
der Koeffizienten zur Berechnung der Abschöpfungen für
Schweine f 1 e i scherze u g n iss e mit Ausnahme von ge-
schlachteten Schweinen 11. 10. 73 L 284/14
· 10. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2755/73 der Kommission zur Berech-
nung der Erstattung bei der Erzeugung für Grob - und Fein -
g r i e ß von Mais, der in Dänemark in der Glukoseindustrie
verwendet wird 11. 10. 73 L 284/15
10. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2756/73 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 11.10.73 L 284/16
10. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2757/73 der Kommission zur Festset-
zung des W elt:marktpreises für Raps - und Rübsens amen 11. 10. 73 L 284/18
10. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2758/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 11. 10. 73 L 284/20
1532 Bundesgesetzblatt, J~hrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dr1Lum nnd B('Zl)ichnung cler Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
1. 10. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2682/73 des Rates über den Abschluß
des Interimsabkommens :zwischen der Europäischen Wirt-
schaflsgerneinsdwft und der Türkei infolge des Beitritts neuer
Mitglicdstaall'n Zllf Gemeinschaft 3. 10. 73 L 277/1
2°. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2696/73 der Kommission über die
Festsc,11.un~J von Mittelwerten für die Bewertung von einge-
führten Zitrusfrüchten. 4. 10. 73 L 278/9
11. 10. 7:l Verordnung (E\NG) Nr. 2777/73 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeins_chaftszollkontingents
für bestimmte; in der Arnbischen Republik Ägypten raffinierte
Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs 12. 10. 73 L 285/43
11. 10. 7] Verordnung (EWG) Nr. 2778/73 des Rates über die Eröffnung,
AuflPilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
ll1r c1nclerc Gewehc aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Arabischen Repu-
blik Agypten 12. 10. 73 L 285/48
14, !'i. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2798/73 des Rates über den Abschluß
des Assoziicrunqsabkommens mit Mauritius 15. 10. 73 L 288/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verl,HJ: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Burnksgcsclzblalt Teil I w<'l(l<~n Ccsctze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundes\fCS<~l.zbJ;,tt Teil lI. we1d<:H völk(~rrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekdml1.rn<1chungen sowie Zoll IarilV()rordnungen veröffentlicht.
Bez 11 g s b e d in q u n <J (' 11 : Liluf('Il(]cr Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
hreim Verlag vorlie(Jen. Poslanschrilt für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Poslf,Hh 624, 'frl. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
B c zu rJ s p r c i s: Für Teil J und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis ~Jill <1uch Jiir Bu11<.lcsqeselzhliilter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf dils l'ostsdwckkont.o B11nri<'sq(;sc,l.zblillt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis d i c s c r A 11 s q a h e : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
pr!'is ist die Mcl11 wc,rt~I.Pu<'r cnthilll.en; der m1qewandle Steuersatz beträgt 5,5 °/o.