1505
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 26. Oktoher 1973 1 Nr.85
Tag Inhalt Seite
22. 10. 73 Dritte Verordnun~J zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz 1505
612-6-1
27. 9. 73 Allgemeine Anordnung ülJer die Ubertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung
über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Bereich des Bundesministers der
Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1512
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1513
Dritte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Biersteuergesetz
Vom 22. Oktober 1973
Auf Grund des § 2 Abs. l Satz 2, des § 6a Abs. 3 gen und ortsfesten Transportanlagen, die diese
und 4, des § 7 Abs. 1 und 2, des § 8 und des § 25 Räume miteinander verbinden, sowie die daran
Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Biersteuergesetzes in der angrenzenden Flächen, soweit sie für betrieb-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1952 liche Zwecke genutzt werden.
(Bundesgesetzbl. I S. 149), zuletzt geändert durch
das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher (2) Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuer-
Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ande- aufsicht nicht beeinträchtigt wird, auf Antrag zu-
rer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. lassen, daß - abv.reichend von Absatz 1 -
I S. 953), sowie des § 14 Abs. 1 der Reichsabgaben- 1. einzelne Räume, Raumteile und Flächen als
ordnung wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- nicht zur Braue,rei gehörend behandelt wer-
ordnet: den, sofern hierfür ein berechtigtes Bedürfnis
besteht,
Artikel 1
2. am gleichen oder an einem anderen Ort ge-
Die Durchführungsbestimmungen zum Biersteuer- legene Räume des Inhabers der Brauerei und
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom Rohrleitungen, die diese Räume mit der Braue-
14. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 153), zuletzt rei verbinden, als zur Brauerei gehörend be-
geändert durch die Zweite Verordnung zur Ände- handelt werden, sofern
rung der Durchführungsbestimmungen zum Bier-
steuergesetz vom 5. Dezember 1969 (Bundesge- a) in den Räumen nur Einrichtungen zum Her-
S•etzbl. I S. 2169), werden wie folgt geändert: stellen von Würze vorhanden sind und
darin zur weiteren Verarbeitung in der
Brauerei bestimmte Würze hergestellt wird
1. § 4 und seine Uberschrift erhalten folgende Fas-
sung: oder
„Brauerei b) in den Räumen nur Einrichtungen zum Ab-
§4 füllen von Bier oder daneben auch einige
der zum Herstellen und Behandeln von
(1) Die Brauerei im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Bier erforderlichen Einrichtungen vorhan-
des Gesetzes umfaßt die Gesamtheit der bau-
den sind, in ihnen
lich zueinander gehörenden Räume, in denen
sich die Einrichtungen zum Herstellen, Behan- das in der Brauerei hergestellte Bier
deln, Lagern und Abfüllen des Bierns, die Lager- abgefüllt oder daneben auch behandelt
stätten für die zum Herstellen und Behandeln be- oder
stimmten Stoffe und für abgefülltes Bier, die das in der Brauerei hergestellte unfer-
Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instand- tige Bier zu fertigem Bier verarbeitet
haltung des Betriebs und die Verwaltung be- und dieses, gegebenenfalls auch nach
finden, ferner die Räume, Flächen, Rohrleitun- einer Behandlung, abgefüllt wird
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
und in die Räume später die Brauerei nach- de,s Hauptzollamts, die die Steueraufsicht
weislich verlegt werden soll, und zwar ausübt," ersetzt.
für die Zeit bis zur vollständigen Aus-
rüstung der Räume mit allen zum Herstel- 3. § 11 a wird wie folgt geändert:
len und Behandeln von Bier erforderlichen
Einrichtungen, oder a) In Absatz 1
c) in den Räumen nur einige der zum Her- aa) wird Satz 3 gestrichen,
stellen von Bier erforderlichen Einrichtun- bb) werden im neuen Satz 4 nach den Wor-
gen vorhanden sind, in ihnen ten „im übrigen" die Worte ,,- ein-
das in der Brauerei hergestellte un- schließlich der auf Weisung des Bundes-
fertige Bier zu fertigem Bier verarbei- ministers der Finanzen zu gewähren-
tet oder den Gestellungsbefreiung -" eingefügt.
das zur weiteren Verarbeitung in der
b) In Absatz 4
Brauerei bestimmte unfertige Bier her-
gestellt wird aa) erhält Satz 1 folgende Fassung:
und in die Räume bestimmte, die Herstel- „Bier ist von der Steuer befreit, wenn
lung von Bier betreff ende Betriebsteile we- es unter Voraussetzungen in das Erhe-
gen Raummangels verlegt werden müssen, bungsgebiet eingeführt wird, unter de-
und zwar für die Zeit bis zur Beseitigung nen es bei einer Einfuhr in das Zollge-
des Raummangels, oder biet nach den §§ 34 bis 38, 40, 41, 44,
45, 47, 48, 51 bis 58 und 65 bis 68 der
d) in den Räumen keine Einrichtungen zum Allgemeinen Zollordnung zollfrei wäre.",
Herstellen von Bier vorhanden sind, in sie
ausschließlich der Inhaber der Brauerei bb) wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
Bier aus der Brauerei nur zum Umfüllen, fügt:
Behandeln oder Abfüllen - nicht auch „Bei der Einfuhr aus dem freien Verkehr
zum Lagern allein verbringt, weil die eines Mitgliedstaates der Europäischen
Räume innerhalb der Brauerei nicht aus- Gemeinschaften im Reiseverkehr tritt an
reichen; diese Behandlung gilt nur für die Stelle der Wertgrenzen, die in § 47
Räume, die in der nctheren Umgebung der Abs. 1 Nr. 4 und § 48 Abs. 4 Satz 2
Brauerei im Umkreis bis zu 25 Kilometer erster Halbsatz der Allgemeinen Zoll-
gelegen sind, und zwar nur einmal für ordnung vorgesehen sind, , die für die
einen Raum oder für baulich zueinander Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer
gehörende Räume. vorgesehene Wertgrenze; die in § 48
Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der All-
(3) Eine außerhalb einer zollamtlich angemel-
gemeinen Zollordnung vorgesehene Be-
deten Brauerei gelegene Stelle oder Ortlichkeit,
schränkung für Lebensmittel des tägli-
an der Bier vor seinem weiteren Inverkehrbrin-
chen Bedarfs gilt für diese Einfuhren
gen so bearbeitet wird, daß dadurch seine Men-
nicht."
ge vermehrt oder sein Stammwürzegehalt verän-
dert wird, wird als Brauerei im Sinne des Ab-
satzes 1 behandelt." 4. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „des Oberbeam-
2. § 5 wird wie folgt geändert: ten des Aufsichtsdienstes" durch die Worte
„der Dienststelle des Hauptzollamts, die di,e
a) In Absatz 1 Steueraufsicht ausübt," ersetzt.
aa) werden in Satz 4 die Worte „des Ober- b) In Satz 2 werden die Worte „dem Oberbeam-
beamten des Aufsichtsdienstes" durch die ten des Aufsichtsdienstes" durch die Worte
Worte „der Dienststelle des Hauptzoll- „der Dienststelle des Hauptzollamts, die die
amts, die die Steueraufsicht ausübt," er- Steueraufsicht ausübt," ersetzt.
setzt,
c) In Satz 3 wird das Wort „genehmigen" durch
bb) wird nach Satz 4 folgender Satz ange- das Wort „zulassen" ersetzt.
fügt:
„Das Hauptzollamt kann auf Antrag im
5. § 14 wird wie folgt geändert:
einzelnen Fall unter bestimmten Bedin-
gungen und Auflagen eine Zwischenlage- a) I;)ie Absätze 1 bis 3 werden durch folgende
rung während der Versendung zulassen, Absätze ersetzt:
wenn und solange dafür ein wirtschaftli-
"(1) Will der Brauereiinhaber Bier unver-
ches Bedürfni,s besteht; Satz 2 und Ab-
steuert aus dem Erhebungsgebiet ausführen,
satz 3 gelten entsprechend."
so muß er eins der folgenden Verfahren an-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Empfän- wenden:
ger" durch das Wort „Brauereiinhaber" und 1. das gemeinschaftliche Versandverfahren
die Worte „des Oberbeamten des Aufsichts- nach der Verordnung (EWG) Nr. 542 des
dienstes" durch die Worte „der Dienststelle Rates vom 18. März 1969 über das gemein-
Nr. B5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1973 1507
schi:l ftl iche Versandverfahren (Amtsblatt eine andere Zollstelle als Abgangszollstelle
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77 zulassen, sofern hierfür ein dringendes Be-
S. l) einschließlich der zu ihrer Ausfüh- dürfnis besteht und dadurch die Steuerauf-
rung ergangenen Verordnungen der Kom- sicht nicht beeinträchtigt wird."
mission;
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
2. das TJR-VerJahrcn nach dem Zollüberein-
kommen über den internationalen Waren-
transport mit Carnets-TIR vom 15. Januar 6. § 15 wird wie folgt geändert:
1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649);
a) In Absatz 2
3. di:ls Verfahren für die Ausfuhr im Postver-
kehr in andere Gebiete als die Freihäfen aa) erhält Satz 2 folgende Fassung:
(§ 86 des Zollgesetzes) nach Absatz 4. „Bei geeichten Gefäßen, die voll befüllt
sind, i,st die Menge, die dem durch die
Abgangszollstelle ist für alle Verfahren die
Eichbehörden festgestellten Raumgehalt
für die Brauerei zuständige Zollstelle.
entspricht, bei anderen Gefäßen, die noch
(2) Bei Beförderungen in den Verfahren nicht angebrochen sind, das Nennvolu-
nach Absatz l Satz l Nr. 1 und 2 sind - men, das auf der Fertigpackung angege-
außer im Eisenbahnverkehr -- vom Braue- ben ist, einzutragen.",
reiinhaber in dem dafür jeweils vorgeschrie- bb) wird in Satz 3 die Angabe „Abs. 2"
benen Versandpapier die Gattung und die durch die Ang,abe „Abs. 1 Sätze 2 und 3"
Menge des Bieres, getrennt nach dem Raum- ersetzt,
gehalt der Fässer, Tankwagen und Container
und dem Nennvolumen der Flaschen und cc) wird in Satz 4 in dem Klammerzusatz
Dosen, anzugeben. die Angabe „Abs. 4" durch die Angabe
,,Abs. 3" ersetzt.
(3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der
Brauereiinhaber den Inhalt der Sendung nach b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
näherer Weisung der Zollstelle durch Anbrin- „Herkunft" die Worte „sowie bei Bier auch
gen der Kurzbezeichnung „VSt" auf dem Be- über seine Art und Gattung" eingefügt.
förderungspapier als verbrauchs,teuerpflichti-
c) In Absatz 5 werden die Worte „Der Ober-
ge Ware. Er trägt die Sendung in ein Eisen-
beamte des Aufsichtsdienstes" durch die
bahnausgangsbuch nach vorge,schriebenem
Worte „Die Dienststelle des Hauptzollamts,
Muster ein und legt das Buch dem Versand-
die die Steueraufsicht ausübt," ersetzt.
bahnhof zur Bestätigung der Ubernahme der
Sendung vor. Im übrigen gelten die in Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verordnungen, 7. § 20 wird wie folgt geändert:
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 304 a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „darf"
der Kommission vom 11. Februar 1971 zur durch das Wort „kann" und das Wort „ge-
Vereinfachung des gemeinschaftlichen Ver- statten" durch das Wort „zulassen" e,rsetzt.
sandverfahrens für Warenbeförderungen im
Eisenbahnverkehr (Amtsblatt der Europäi- b) In Absatz 2 werden die Worte „Der Ober-
schen Gemeinschaften Nr. L 35 S. 31). beamte" durch die Worte „Die Dienststelle
des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht aus-
(4) Im Postverkehr kennzeichnet der Braue- übt," und das Wort „gestatten" durch das
reiinhaber den Inhalt der Sendung durch Wort „zulassen" ersetzt.
Aufkleben eines Zettels nach vorgeschriebe-
nem Muster -- bei Paketen auch auf der
Paketkarte - als verbrauchsteuerpflichtige 8. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „gestatten"
Ware. Er trägt die Sendung in ein Postaus- durch das Wort „zulassen" ersetzt.
gangsbuch nach vorgeschriebenem Muster
ein und legt das Buch dem Postamt zur Be- 9. In§ 31 Satz 1 wird das Wort „Aufsichtsbeamten"
stätigung der Ubernahme der Sendung vor. durch die Worte „mit der Steuernufsicht betrau-
(5) Das Hauptzollamt kann den Brauerei- ten Amtsträgern" ersetzt.
inhaber auf Antrag unter bestimmten Bedin-
gungen und Auflagen von den Pflichten nach 10. § 33 wird wie folgt geändert:
Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
Satz 2 befreien, wenn die· Steuerbelange da- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
durch nicht beeinträchtigt werden. Es kann ,, (2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben
den Brauereiinhaber unter den gleichen verzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1
Voraussetzungen auch von den Verfahren auf Antrag verkürzen, wenn die Steuerbe-
nach Absatz 1 Satz l und den Absätzen 3 lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
und 4 freistellen, wenn diese Verfahren nicht Es kann weitere Ang,aben fordern, die für
auf Grund anderer Vorschriften angewandt die Steueraufsicht erfmderlich sind. Es kann
werden müssen. Das Hauptzollamt kann fer- die Vorlage von Auszügen aus dem Handels-,
ner -- abweichend von Absatz 1 Sa,tz 2 - Genossenschafts- oder Vereinsregister ver-
unter bestimmten Bedingungen und Auflagen langen."
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „des 16. § 54 wird wie folgt geändert:
Oberbeamten des Aufsichtsdienstes" durch
die Worte „der Diensstelle des Hauptzoll- a) In Absatz 1 werden die Worte „des Oberbe-
II
amts, die die Steueraufsicht ausübt," ersetzt. amten des Aufsichtsdienstes durch die
Worte „der Dienststelle des Hauptzollamts,
11. In § 35 Satz l erhält die Nummer 2 folgende Fas- die die Steueraufsicht ausübt," und das Wort
sung: „Aufsichtsbeamten" durch die Worte „mit
,,2. die Einstellung und das Ruhen des Betriebs, der Steueraufsicht betrauten Amtsträger" er-
soweit es voraussichtlich über vier Wochen setzt.
hinausgeht, unverzüglich, spätestens bis zum b) In Absatz 2
Ablauf des folgenden Arbeitstages."
aa) wird in Satz 1 das Wort „Aufsichtsbeam-
12. § 36 wird wie folgt geändert: ten" durch die Worte „mit der Steuerauf-
sicht betrauten Amtsträger" ersetzt,
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Aufsichts-
bb) erhält Satz 2 folgende Fassung:
beamten" durch die Worte „mit der Steuer-
aufsicht betrauten Amtsträger" ersetzt. ,,Dieser kann im einzelnen Fall Ausnah-
men von Satz 1 und Abweichungen von
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: der Anmeldung zulassen."
,, (2) Gefäße und Meßanlagen, die zu Men-
genermittlungen benutzt werden, und Geräte, 17. § 61 wird wie folgt geändert:
die zu Extraktgeha ltsermittlungen benutzt
werden, müssen, soweit di,e Ermittlungser- a) In Absatz 1
gebnisse im Sudbuch festzuhalten und Aus- aa) wird in Satz 5 das Wort „Aufsichtsbe-
nahmen von der Eichpflicht nicht zugelassen amten" durch die Worte „mit der Steuer-
sind, als Meßgeräte im Sinne des § 2 Abs. 1 aufsicht betrauten Amtsträgern" ersetzt,
Nr. 1 des Eichgesetzes g,eeicht sein. Gefäße, bb) wird Satz 6 durch folgende Sätze ersetzt:
die zu Mengenermittlungen der in Satz 1. be-
zeichneten Art benutzt werden, müssen mit ,,Das Hauptzollamt kann den Brauerei-
Ablese- oder Peileinrichtungen versehen sein, inhaber auf Antrag unter bestimmten Be-
die die Höhe der Befüllung erkennen lassen. dingungen und Auflagen von der Füh-
Die Ausführung der Meßanlagen und die rung des Sudbuches und des Biersteuer-
Bauart der in ihnen eingebauten Mengen- buches befreien, wenn dadurch die
zähler einschließlich der etwa hieran ange- Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-
schlossenen Zusatzeinrichtungen müssen für den; in diesem Falle treten in allen
die Ermi tl:lung der Würze- und Biermengen Vorschriften dieser Verordnung, in de-
zugelassen sein." nen das Sudbuch und das Biersteuerbuch
genannt sind, an deren Stelle die Teile
c) Absatz 3 wird gestrichen.
des betrieblichen Rechnungswesens, in
13. In § 51 erhält Absatz 3 folgende Fassung: denen die in diesen Steuerbüchern ein-
,, (3) Die Dienststelle des Hauptzollamts, die zutragenden Vorgänge festgehalten
die Steueraufsicht ausübt, kann nähere Anord- sind."
nungen treffen und Ausnahmen zulassen, vor b} In Absatz 2
allem wenn die räumlichen Verhältnisse des Be-
triebs dies erfordern, Änderungen nicht zumut- aa) erhält Satz 1 folgende Fassung:
bar sind und clie Steueraufsicht nicht beeinträch- „Die Menge der Ausschlagwürze ist im
tigt wird." Sudbuch nach halben Hektolitern, soweit
sie in Gefäßen mit einem Fassungsver-
14. In § 52 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Aufsichts- mögen von 5 000 Litern oder mehr ermit-
beamten" durch die Worte „mit der Steuerauf- telt wird, nach jeweils einem ganzen
sicht betrauten Amtsträgern" ersetzt. Hektoliter einzutragen.",
15. § 53 wird wie folgt geändert: bb) werden in Satz 3 die Worte „Der Ober-
a) In Absatz l Satz l werden die Worte „dem beamte des Aufsichtsdienstes durch die
II
Oberbeamten" durch die Worte „der Dienst- Worte „Die Dienststelle des Hauptzoll-
11
stelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf- amts, die die Steueraufsicht ausübt, er-
sicht ausübt," ersetzt. setzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „der c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze er-
Oberbeamte" durch die Worte „die Dienst- setzt:
stelle des Hauptzollamts, die die Steuerauf- ,, (3) Kann die Menge der Ausschlagwürze
sicht ausübt," ersetzt. in Gefäßen mit einem Fassungsvermögen von
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „des 10 000 Litern oder mehr nicht nach jeweils
Oberbeamten prüft der Aufsichtsbeamte" einem ganzen Hektoliter ermittelt werden, so
durch die Worte „der Dienststelle des Haupt- ist statt der Menge der Ausschlagwürze die
zollamts, die die Steueraufsicht ausübt, prü- Menge der Anstellwürze entweder in geeich-
fen die mit der Steueraufsicht betrauten ten Gefäßen bis auf je ein Hektoliter oder
Amtsträger" ersetzt. mit einer geeichten Meßanlage bis auf je ein
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Liter zu ermilteln und im Sudbuch einzutra- 20. § 63 wird wie folgt geändert:
gen. Die Ermittlung der Anstellwürzemengen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ist möglichst. vor dem Hefezusatz durchzufüh-
ren. Der Extraktgehalt der Ausschlagwürze aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ein-
braucht in diesem Falle nicht ermittelt und gefügt:
ein~Jetrngen zu werden. ,,In diesem Auszug sind von den entspre-
(4) Dds Hauptzollamt k,mn auch in einzel- chenden Gattungen des steuerpflichtig
nen anderen Fällen anordnen oder zulassen, gewordenen Bieres das Rückbier, das
daß statt dc~r MenrJe der Ausschlagwürze die Fremdbier sowie die Würze und das un-
Menge der !\nstellwürze nach Absatz 3 Satz 1 fertige Bier abzusetzen, die in die Braue-
ermitlell und jm Sudbuch eingetragen wird; rei eingebracht worden sind (§ 15 Abs. 1
Absatz 3 S~i tze 2 und 3 gelten dann entspre- und 4). Ist im Auszug eine entsprechen-
chend." de steuerpflichtige Menge der gleichen
Biergattung nicht angegeben, so ist die
18. § 61a wird wie folgt geändert: überschießende Menge rot darzustellen."
a) In Satz 1 werden die Worte „für Zwecke der bb) Der neue Satz 5 erhält folgende Fassung:
Steueraufsicht" durch die Worte „zu steuer- „Bei nachgewiesenem Bedürfnis kann das
lichen Zwecken" ersetzt. Hauptzollamt Fristverlängerung gewäh-
b) In Satz 3 werden ersetzt ren; für Hausbrauer kann die Ober-
finanzdirektion Vereinfachungen zulas-
aa) die Worte „für innerbetriebliche Zwek-
sen."
ke" durch die Worte „zu innerbetrieb-
lichen Zwecken", b) Absatz 2 wird gestrichen.
bb) die Worte „des Oberbeamten des Auf- c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Ab-
s.ichtsdienstes" durch die Worte „der sätze 2 bis 6.
Dienststelle des Hauptzollamts, die die
Steueraufsicht ausübt,", d) Im neuen Absatz 2 erhält Satz 1 folgende
Fassung:
cc) das Wort „Aufsichtsbeamten" durch die
Worte „mit der Steueraufsicht betrauten ,,Die Zollstelle setzt die Steuer für die Bier-
Amtsträgern". mengen fest, die nach Absatz 1 Satz 2 zu ver-
steuern sind."
19. § 62 wird wie folgt geändert: e) Im neuen Absatz 3 werden ersetzt
a) In Absatz 1 aa) in Satz 1 in dem ersten Klammerzusatz
aa) werden in Satz 1 die Worte „oder, wenn die Worte „Absatz 2 Satz 2" durch die
das Hauptzollamt dies angeordnet hat, Worte „Absatz 1 Satz 3" und in dem
dem Aufsichtsbeamten" durch die Worte zweiten Klammerzusatz die Zahl „3"
,,oder dem mit der Steueraufsicht betrau- durch die Zahl „2",
ten Amtsträger" ersetzt, bb) in Satz 5 die Worte „steuerpflichtig ge-
bb) erhält Satz 3 folgende Fassung: wordenen" durch die Worte „zu versteu-
ernden".
,,Das Hauptzollamt kann den Brauerei-
inhaber auf Antrag unter bestimmten Be- f) Im neuen Absatz 4 Satz 1 wird das Wort
dingungen und Auflagen von der Pflicht ,,steuerpflichtigen" durch die Worte „zu ver-
zur Abgabe der Anzeige befreien und zu- steuernden" ersetzt.
lassen, daß die Vernichtung ohne amt-
g) Im neuen Absatz 5 wird folgender Satz ange-
liche Aufsicht vorgenommen wird.",
fügt:
cc) werden nach Satz 3 folgende Sätze ein- „Der Gesamtbetrag der Steuer wird auf 10 Pf
gefügt: abgerundet."
,,Es kann in besonderen Fällen auch zu-
lassen, daß Würze oder Bier zum Zweck 21. In § 64 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „gestatten"
der Vernichtung aus der Brauerei ent- durch das Wort „zulassen" ersetzt.
fernt und außerhalb der Brauerei ver-
nichtet wird. In einem solchen Fall wer- 22. § 65 erhält folgende Fassung:
den die Erzeugnisse so behandelt, als ob
,,§ 65
sie in der Brauerei vernichtet würden."
Brauereiinhaber, die für Fremdbier, das in der
b) In Absatz 3 werden ersetzt
Brauerei nicht bearbeitet oder umgefüllt wird,
aa) in Satz 1 die Worte „Satz 4 und 5" durch von der Steuererstattung nach § 8 des Gesetzes
die Worte „Satz 6 und 7", keinen Gebrauch machen wollen, müssen dieses
bb) in Satz 3 die Worte „oder, wenn das - nicht im Biersteuerbuch einzutragende - Bier
Hauptzollamt dies angeordnet hat, dem in Räumen oder Raumteilen lagern, die nach § 4
Aufsichtsbeamten" durch die Worte Abs. 2 Nr. 1 als nicht zur Brauerei gehörend be-
,,oder dem mit der Steueraufsicht betrau- handelt werden. Die Dienststelle des Hauptzoll-
ten Amtsträger". amts, die die Steueraufsicht ausübt, kann anord-
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
nen, daß über den Zugang und den Abgang sol- b) In Absatz 2 werden ersetzt
chen Fremdbieres besondere Anschreibungen ge- aa) in Satz 1 die Worte „Der Oberbeamte
führt werden, wenn die Angaben im einzelnen des Aufsichtsdienstes" durch die Worte
Fall für die Steueraufsicht von Bedeutung sind." „Die Dienststelle des Hauptzollamts, die
die Steueraufsicht ausübt," und die Wor-
23. § 66 wird wie folgt geändert: te „im Fall des § 61 Abs. 3" durch die
Worte „in den Fällen des § 61 Abs. 3
a) In Absatz 1 werden ersetzt
und 4",
aa) in Satz 2 die Worte „im Falle des § 61
Abs. 3" durch die Worte „in den Fällen bb) in Satz 2 die Worte „Biermengen, die aus
des§ 61 Abs. 3 und 4", der Brauerei entfernt, in ihr zum Ver-
brauch entnommen oder untergegangen
bb) in Satz 3 die Worte „Beamte des Auf- sind" durch die Worte „Würze- und Bier-
sichtsdienstes" durch die Worte „Mit der mengen, die aus der Brauerei entfernt
Steueraufsicht betraute Amtsträger", oder in ihr zum Verbrauch entnommen
cc) in Satz 4 die Worte „dem Oberbeamten worden sind, ferner im Sudbuch nicht
des Aufsichtsdienstes" durch die Worte nachgewiesene Verschnitte, Vernichtun-
„der Dienststelle des Hauptzollamts, die gen und Untergänge von Würze oder
die Steueraufsicht ausübt,". Bier".
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des
Oberbeamten des Aufsichtsdienstes" durch 27. In§ 95 Abs. 1 wird die Bezeichnung „68 und 84"
die Worte „der Dienststelle des Hauptzoll- durch die Bezeichnung „68, 84 und 96" ersetzt.
amts, die die Steueraufsicht ausübt," ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Worte „Die Ober- 28. Nach§ 95 wird folgende Vorschrift eingefügt:
finanzdirektion" durch die Worte „Das Haupt-
zollamt" ersetzt. „IV. Besondere Anordnungen für die Freihäfen
Zu§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
24. § 68 erhält folgende Fassung: § 96
,,§ 68 In den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-
Soll in örtlicher Verbindung mit einer Braue- steuertem Bier verboten. Dies gilt nicht, soweit
rei oder mit einem ihrer anmeldepflichtigen Be- Bier auch im Erhebungsgebiet von der Steuer
triebsräume ein Ausschank von Bier betrieben befreit ist oder bei gleicher Sachlage befreit
werden, so muß der Ausschankraum von den wäre oder in den Freihäfen als Schiffsbedarf un-
Betriebsräumen vollständig getrennt sein. In verzollt verbraucht werden darf."
einen derartigen Ausschankraum darf Bier nur
in Fässern, Containern, Flaschen oder Dosen ein- 29. Der bisherige § 96 wird § 97 und nebst seiner
gebracht werden. Die Dienststelle des Hauptzoll- Uberschrift wie folgt geändert:
amts, die die Steueraufsicht ausübt, kann im Be-
darfsfall weitere Anordnungen treffen. Das a) In der Uberschrift wird die Ziffer „IV." durch
Hauptzollamt kann auf Antrag des Inhabers des die Ziffer „V." ersetzt.
Ausschankraumes unter bestimmten Bedingun-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gen und Auflagen Ausnahmen von Satz 2 zulas-
sen, wenn dadurch die Steuerbelange nicht be- aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer
einträchtigt werden." eingefügt:
„4. einer vollziehbaren Anordnung nach
25. § 69 wird wie folgt geändert: § 33 Abs. 2 Satz 2 oder 3 oder nach
§ 95 Abs. 1 über weitere Angaben
a) In Absatz 2
oder über die Vorlage von Auszügen
aa) wird in Satz 1 das Wort „Aufsichtsbeam- zuwiderhandelt,".
ten" durch die Worte „mit der Steuerauf-
sicht betrauten Amtsträger" ersetzt, bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden
Nummern 5 bis 8.
bb) erhält Satz 2 folgende Fassung:
cc) Nach der neuen Nummer 8 werden fol-
,,Dieser kann im einzelnen Fall Ausnah-
gende Nummern eingefügt:
men von Satz 1 und Abweichungen von
der Anmeldung zulassen." „9. einer Vorschrift des § 61 Abs. 1 Sätze
1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz
b) In Absatz 4 werden die Worte „Die §§ 6" 3 Satz 1 oder des § 95 Abs. 1 über
durch die Worte „Die §§ 4, 6" ersetzt. die Führung des Sudbuches und des
Biersteuerbuches zuwiderhandelt,
26. § 84 wird wie folgt geändert: 10. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Fall § 61 Abs. 1 Satz 4 oder nach § 95
des § 61 Abs. 3" durch die Worte „in den Fäl- Abs. 1 über die Führung besonderer
len des§ 61 Abs. 3 und 4" ersetzt. Anschreibungen zuwiderhandelt,
Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1973 1511
11. c)ni.qe~wn § f,1 d Satz 2 oder § 95 Abs. c) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 68 Abs. 1
l d ic zu ~;U~ticrl ichen Zwecken ge- Satz 2" durch die Worte ,,§ 68 Satz 2" und
lührt.en Hüdwr nicht ordnungsmäßig die Worte „Behältern (Containern)" durch
,rn frechnet oder abschließt,". das Wort „Containern" ersetzt.
dd) Die bisheri~re Nnrnmer 8 wird Num- d) In Absatz 3 wird die Zahl ,,4" durch die Zahl
mer 12. ,, 96" ersetzt.
ee) Nach der neuen Nummer 12 wird folgen-
de Nummer eingefügt:
Artikel 2
„ 1]. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ G5 Satz 2 oder § 95 Abs. 1 über Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
die Führung besonderer Anschrei- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
bunuen zuwiderhandelt,". desgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bier-
ff) Die bisherigen Nummern 9 bis 11 werden
steuergesetzes vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetz-
Nummern 14 bis 16 mit der Maßgabe, daß
blatt I S. 349) auch im Land Berlin.
am Schluß der neuen Nummer 16 der
Punkt durch einen Beistrich ersetzt wird.
gg) Nach der neuen Nummer 16 wird folgen-
Artikel 3
de Nummer angefügt: Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
„ 17. einer Vorschrift des § 69 Abs. 3 die Verkündung folgenden Kalendermonats in
über die Führung und den Abschluß Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1
des Abfindungsbuches zuwiderhan- Nr. 3 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Juli 1972
delt." und Artike,I 1 Nr. 5 am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. S eh üler
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Allgemeine Anordnung
über die Ubertragung von Zuständigkeiten
zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung
im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
Vom 27. September 1973
A. Ubertragung von Zuständigkeiten c) Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepu-
blik Deutschland, wenn sie auf eine Pflichtver-
Auf Grund des § 23 Abs. 4 Satz 1 der Wehr- letzung im Bundesministerium der Verteidigung
beschwerdeordnung in der Fassung der Bekannt- gestützt werden;
machung vom 11. September 1972 (Bundesgesetz-
d) Schadensersatzansprüche der Bundesrepublik
blatt I S. 1737, ber. S. 1906) übertrage ich meine
Deutschland, wenn der Beschwerdegegenstand
Zuständigkeit, über die Beschwerde in Angelegen-
fünfhundert Deutsche Mark oder den einmonati-
heiten nach § 23 Abs. l der Wehrbeschwerdeord-
gen Betrag des Wehrsoldes des Beschwerdefüh-
nung zu entscheiden, auf die Behörde oder militä-
rers übersteigt;
rische Dienststelle, die den mit der Beschwerde an-
gefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. e} bei Entscheidungen einer Dienststelle der Bun-
deswehr im Ausland mit Ausnahme von Ent-
scheidungen über Schadensersatzansprüche vor-
behaltlich der Buchstaben c und d.
B. Vorbehaltsklausel
2. Meine Befugnis, in Einzelfällen die nach Ab-
l. Abweichend von Abschnitt A bleibt es bei mei- schnitt A übertragene Zuständigkeit wieder an mich
ner Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Entschei- zu ziehen, bleibt unberührt.
dungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Statusangelegenheiten der Soldaten; C. Ubergangsregehmg
b) Anerkennungen der Vordienstzeiten nach § 46 Diese Anordnung findet keine Anwendung auf
Abs. 2 in Verbindung mit §§ 22 bis 24 des Sol- Beschwerden, die vor dem Inkrafttreten dieser An-
datenversorgungsgesetzes in der Fassung der ordnung eingelegt worden sind.
Bekanntmachung vom l. September 1971 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch D. Inkrafttreten
das Gesetz zur Anderung wehrrechtlicher, ersatz- Diese Anordnung tritt am ersten Tage des auf die
dienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in
29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1321); Kraft.
Bonn, den 27. September 1973
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1973 1513
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
umnil.tclbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dal.u111 und Bez(!ichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die A~rarwirtschaft
26. 9. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2604/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümicn, die den Abschöpfungen für Ge t r e i -
d e, M eh I rn1d M a I z hinzugefügt werden 27.9. 73 L 270/3
26. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2605/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl.c11Junq für Getreide anzuwendenden Be-
richliquwr 27.9. 73 L 270/5
26. 9. 73 Verorclnnnq (EWC) Nr. 2606/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschüpfun9en bei der Ausfuhr von Getreide 27.9. 73 L 270/7
26. 9. 73 Vr!rordnunq (EWC) Nr. 2607/73 der Kommission über die Fest-
sdzunq der /\hschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zur:kcr und Rohzucker 27.9. 73 L 270/9
26. 9. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2608/73 der Kommission über die Fest-
SPtz11119 der /\bschöpfungcn bei der Einfuhr von Melasse 27.9. 73 L 270/10
26. 9. 7:1 Verordnunq (EWC) Nr. 2609/73 der Kommission zur Fest-
scl.zutHf der Erstdttunq bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
sLrnd für W(ii fl·1,ucker und. Rohzucker 27. 9. 73 L 270/11
26. 0. 73 Vcrordnun~J (EWC) Nr. 2610/73 der Kommission zur Fest-
setzunq d()S lwi der Berechnung der Abschöpfung für Verar-
hcitunqserz(•w111isse aus Obst und. Gemüse zu berücksichtigen-
d(!ll U11l.crscl1icds zwjschen verschiedenen Weißzucker -
preisen 27.9. 73 L 270/13
26. 9. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2611/73 der Kommission zur Fest-
sclzunq des Belrn~Jcs der Beihilfe für O 1 s a a t e n 27.9. 73 L 270/14
26. 9. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2612/73 der Kommission zur Fest-
sdzunq dPs \Ncllrnarktpn,ises für Raps - und Rübsen -
SdlllCll 27.9. 73 L 270/16
26. 9. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2613/73 der Kommission zur Ände-
1111HJ der dls Ausqleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
1 r c i de - und Reis sek I o r s anzuwendenden Beträge 27.9. 73 L 270/18
27. 9. 7J Verordnnng (EWG) Nr. 2fil4/73 der Kommission zur Festset-
zu11~J d(•r <1uJ c;ctn~ide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
CJ r i c 1\ von Wcizf'n oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 28. 9. 73 L 271/1
27. q_ 73 Vcrord1mnfJ (EWC) Nr. 2615/73 der Kommission über die Fest-
sclzunq der Prürnicn, die den Abschöpfungen für Getreide,
Mehl und Met l z hinzugefügt werden 28.9. 73 L 271/3
27. D. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2bl6/73 der Kommission zur Festset-
1'.Ung d('l' bE\i d(11 Ersl.c1Uung für Getreide anzuwendenden
Der ich t.iqu n~s 28. 9. 73 L 271/5
27. 9. 73 Vc!rordm111g ([WC) Nr. 2ül7/73 der Kommission zur Festset-
zung der lür Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
(J r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 28.9. 73 L 271/7
27. 9. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2618/73 der Kommission zur Festset-
zung d('r lwi l<.Pis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöplungcn 28.9. 73 L 271110
27. !). 73 Verordnun~J (EWC) Nr. 2619/73 der Kommission zur Festset-
,.un~J dPr Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 28. 9. 73 L 271/12
27. 9. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2G20/73 der Kommission zur Festset-
1/,ung d('r Erslilll.un~Jcn bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
rPis 28.'9. 73 L 271/14
27. 9. 7:l Verordnung (LWC) Nr. 2621/73 der Kommission zur Festset-
1.Ull~J der lwi der Erslatlun9 für Reis und Bruchreis anzu-
wPndN1den Berichligung 28. 9. 73 L 271/16
27. 9. 7:l Vc!nHdnung ([WC) Nr. 2G22/73 der Kommission über die Fest-
sd/'.ung dc'r Absdüiplungen bei der Einfuhr von Weißzucker
1111d RohzuckPr 28.9. 73 L 271/ 18
27. 9. 73 Vc'rnrdnung (EWG) Nr. 2623/73 der Kommission zur Festset-
zung dc•r /\bschüpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
dusgew<1chsc~nen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenom-
men qelrorerws Rindil()isch 28.9. 73 L 271/19
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
lJalum und Tkzc!ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
27. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2624/73 der Kommission zur Festset-
zm1g dc->.r A bschöpfungc~n bei der Ausfuhr von Getreide 28.9. 73 L 271/22
'27. 9. 73 Vc~rordnung (EWG) Nr. 2626/73 der Kommission zur Festset-
'.l.ung des l löchslpreises für an das UNRWA zu liefernden
Weißzucker f(ir die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2523/73
du rchqclC1h rtc'. erste Teilausschreibung 28.9. 73 L 271/28
27. 9. 73 Verorclnun~J (EWC) Nr. 2627/73 der Kommission zur Änderung
der dls Ausqleichsbe1ri:ige für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reissc!k Lors <1nzuwendenden Beträge 28.9. 73 L 271/29
28. 9. 73 Vc!r<mlnung (EWG) Nr. 2632/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1968/73 zur Festlegung der im Falle
von Störungen dll l dem Getreidesekt. o r anzuwendenden
Crundregeln 29.9. 73 L 272/18
28. 9. 73 Vcrordnullg (EWC) Nr. 2634/73 der Kommission zur Festset-
zung ckr t1uf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
CJ r i ~! ß von Weizen oder Hoggen anwendbaren Abschöpfungen 29.9. 73 L 273/1
28. 9. 7?. Verordnung (EWG) Nr. 2635/73 der Kommission über die Fest-
splz1rn~J der Priimien, die dem Abschöpfungen für Getreide,
Mehl und Malz hinzugefügt werden 29.9. 73 L 273/3
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2636/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl<1ttung für Getreide anzuwendenden Berich-
1.i9unq 29.9. 73 L 273/5
28. 9. 73 Verord,111119 (EWC) Nr. 2637 /73 der Kommission zur Festset-
zun~J der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöplungen 29.9. 73 L 273/7
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2638/73 der Kommission zur Festset-
zun~J der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 29.9. 73 L 273/9
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2639/73 der Kommission zur Änderung
der lwi der Erstat1un9 für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 29.9. 73 L 273/11
26. 9. 73 Verordnun9 (EWG) Nr. 2640/73 der Kommission zur Festset-
zung de1 Abschöpfun9en bei der Einfuhr von Getreide- und
Reisverarbeit.ungserzeugnissen 29.9. 73 L 273/13
26. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2641/73 der Kommission zur Festset-
zun9 der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln an-
wPndbaren A bschöplungen 29.9. 73 L 273/20
28. 9. 73 Verordnun9 (EWG) Nr. 2642/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erslat1.un9en bei der Ausfuhr von Getreide- und
Reisverarb ei tun g serzeugn i ssen 29.9. 73 L 273/22
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2643/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide misch -
r u 1 t. e r m i t t e In 29.9. 73 L 273/27
28. 9. 73 Verorclnun9 (EWG) Nr. 2G44/73 der Kommission über die Fest-
setzun9 der Abschöpfun~Jen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 29.9. 73 L 273/29
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2645/73 der Kommission zur Änderung
der Ersla llung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 29.9. 73 L 273/30
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2646/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sekl.ors 29.9. 73 L 273/32
28. 9. 73 Verordmrn9 (EWG) Nr. 2647 /73 der Kommission zur Festset-
zun9 der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand lür Melasse, Sirupe und bestimmte andere Er-
zeugnisse au! d(~m Zuckersektor 29. 9. 73 L 273/34
28. 9. 73 Verordnun9 (EWC) Nr. 2648/73 der Kommission zur Festset-
zung der A bschöpfun9en bei der Ausfuhr von Getreide 29.9. 73 L 273/36
28. 9. 73 Vc~rorclnun9 (EWG) Nr 2649/73 der Kommission zur Festset-
zun9 der Abschöpfun9en bc->.i der Ausfuhr von stärke h a 1 t i -
9en Erzeugnissen 29.9. 73 L 273/38
28. 9. 73 Verordnun9 (EWG) Nr. 2650/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 29.9. 73 L 273/40
Nr. 85 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1973 1515
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dd turn und 13(),.t) i eh n u ng der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2B. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2651/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unveri:indertem Zustm1d ausgeführt werden 29.9. 73 L 273/46
2B. 9. 7] Verordnung (EWG) Nr. 2652/73 der Kommission zur Festset-
zung cfos fü~tragE!S der Beihilfe für O 1 s a a t e n 29.9. 73 L 273/58
28, 9, 73 Verordnung (EWG) Nr. 2653/73 der Kommission zur Festset-
zung dc)s Wcll.rn,irldpreises für Raps- und Rübsensamen 29.9. 73 L 273/60
28. 9. 73 Verorclnunq (EWG) Nr. 2654/73 der Kommission über die Fest-
sdzun~J der Erstattung bei der Ausfuhr von Olsaaten 29.9. 73 L 273/62
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2655/73 der Kommission zur Änderung
der lür die Berc~chnung der Differenzbeträge für Raps - und
R ü l> s e n s c1 m e n dienenden Elemente 29. 9. 73 L 273/64
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2656/73 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Abschöpfung bei der Einfuhr für
Olivenöl 29.9. 73 L 273/67
28. 9, 73 Verordnung (EWG) Nr. 2657/73 der Kommissfon zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1i v e n ö 1 29.9. 73 L 273/69
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2658/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstc1 l.tungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 29.9. 73 L 273/71
28. 9, 73 Verordnung (EWG) Nr. 2659/73 der Kommission zur Festset-
zung der dls Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge-
l. r e i d c - und Reis s E! kt o r s anzuwendenden Beträge 29.9. 73 L 273/73
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2660/73 der Kommission zur Festset-
zung der t1ul Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29.9. 73 L 273/79
28. 9. 73 Verordnun9 (EWG) Nr. 2661 /73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prä rnien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh l u ncl M a 1 z hinzugefügt werden 29.9. 73 L 273/81
28. 9. 73 Verordnun9 (EWG) Nr. 2662/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richligun~J 29.9. 73 L 273/83
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2663/73 der Kommission zur Festset-
zung der A bschöplungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sek tor 29. 9. 73 L 273/85
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2664/73 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im
Eiersektor 29.9. 73 L 273/88
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2665/73 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im Sek-
tor G e f I ü g e 1fl e i s c h 29.9. 73 L 273/90
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2666/73 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge auf dem Schweine -
J I e i s c h sek Lo r für den Monat Oktober anwendbaren Be-
träge 29. 9. 73 L 273/94
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2667/73 der Kommission zur Fest-
SEitzung der Ausgleichsbeträge für Rindfleisch 29. 9. 73 L 273/98
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2668/73 der Kommission zur Fest-
s<c~tzung der Erstattungen bei der Erzeugung für in der chemi-
schen Industrie verwendeten Weißzucker 29. 9. 73 L 273/100
28. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2669/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 29. 9. 73 L 273/102
28. 9. 73 Verordnung (Ewe_;) Nr. 2670/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 29. 9. 73 L 273/106
27. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2671173 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 1. 10. 73 L 274/2
1. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2672/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen 2. 10. 73 L 275/1
1. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2673/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de, M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 2. 10. 73 L 275/3
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1tum lJIHl lkzr'.ichnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2674/73 der Kommission zur Ände-
nm~J der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 2. 10. 73 L 275/5
1. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2675/73 der Kommission über die
restsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
'/.ucker und Rohzucker 2. 10. 73 L 275/7
27. 9. 73 Verordnung (I~WG) Nr. 2676/73 der Kommission zur Fest-
sel,rnng der ab 1. Oktober 1973 geltenden Erstattungssätze
bei der Ausluhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von
nichl unter Anh,rn9 II des Vertrages fallenden Waren 2. 10. 73 L 275/8
27. 9. 7:l Verordnung (EWG) Nr. 2677/73 der Kommission zur Fest-
setzung der ab l. Oktober 1973 geltenden Erstattungssätze
bei d(~r Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Wi1rcn 2. 10. 73 L 275/13
27. 9. 73 Verordnung (E\IVG Nr. 2678/73 der Kommission zur Fest-
sc11/.un9 der db 1. Oktober 1973 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeug-
n iss c in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal-
lenden W arcn 2. 10. 73 L 275/16
1. 10. 73 Verordnung (EW(;) Nr. 2679/73 der Kommission über die
Durchfühnm~J einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für das Haschemitische
Königreich Jordanien 2. 10. 73 L 275/18
1. 10. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2681173 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
1. r Pi d c - und R C! iss e kt o r s anzuwendenden Beträge 2. 10. 73 L 275/23
Andere Vorschriften
26. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2625/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2588/69 über die Aufstellung der
Liste der Luflfahrtgesellschaften, die im Rahmen des gemein-
sdrnftlichen Vers,111dverfahrens von der Sicherheitsleistung
belreil sind 28.9. 73 L 271/24
26. 9. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 2628/73 des Rates über die Eröffnung,
A ufleilun9 und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
1.en betreffend bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Ent-
wicklungslündern 29. 9. 73 L 272/ 1
26. rJ. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2629/73 des Rates zur Eröffnung von
Zollprüferenzen für bestimmte Textilerzeugnisse mit Ursprung
in Entwicklungsländern 29.9. 73 L 272/8
27. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2630/73 des Rates über die Einführung
eines Genehmigungsverfahrens für die Einfuhr von Jutegarnen
ilUS driften Lindern in das Vereinigte Königreich 29.9. 73 L 272/14
27. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2631.173 des Rates über die Einführung
eines Genehmigun9sverfahrens für die Einfuhr von Baumwoll-
9Mnen cll!S dritten Uindern in das Vereinigte Königreich 29.9. 73 L 272/16
1. 10. 73 Vf~rordnun9 (EWG) Nr. 2633/73 des Rates über die zeitweilige,
teilweise Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemein-
samen ZolltMifs für Mandeln der Tarifstelle 08.05 A II 1. 10. 73 L 274/1
1. 10. 73 Verordnunu (EWC) Nr. 2680/73 der Kommission über die
h'slsel'/.l!Dfl von Mittelwerten für die Bewertung einiger
Zitrustrüchl.e wfüirend cler Zeiträume zu Beginn der Einfuhr-
saison 1973/1U74 2. 10. 73 L 275/21
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vc•rl,ici: 13u11desanzeiger Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im ßundc•scic·sc·l1lil<1II TC'il I wc1dc•ll (;,,sc!iz<>, Vc•rordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bund,~s<JC'Scl·,J>l.il.l Teil ll wcrd,•11 viilkcrr<'('hl.lidie Vereinbarungen, Verlrä9e mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
ßek,rnnlrn<1chrtrHJ<'JJ sowio, 'l.ollliirilvc,rordn11119cn veröffentlicht.
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