1493
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 197:3 1 Nr. 84
Taq Inhalt Seite
12. 10. 73 Neuiassung des Tnvestitionszulagengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1493
707-6 (i\rlikcl 1)
10. 10. 7] Beridil.if!UJHJ der Zweiten Verordnung zur Anderung der Verordnung über Milcherzeug-
nisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1499
7842-2-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bt111dcs~J<'s<~l:dilc1tl. Teil 11 Nr. 55, Nr. 56 und Nr. 57 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1500
Vc,rkiindtrnql'n im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1501
Rc,d1lsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1501
Bekanntmachung
der Neufassung des Investitionszulagengesetzes
Vom 12. Oktober 1973
Auf Grund cles § 6 des Investitionszulagengeset-
zes vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211)
in der Fussung des Artikels 3 Nr. 6 des Steuerände-
rungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 676) wird nachstehend der Wortlaut des
lnvestitionszulagengesetzes in der geltenden
Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus Artikel 3
des Steuerünclerungsgesetzes 1973 ergibt.
Bonn, den 12. Oktober 1973
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gesetz
über die Gewährung von Investitionszulagen
im Zonenrandgebiet und in anderen förderungsbedürftigen Gebieten
sowie für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen
(Investitionszulagengesetz)
in der Fassung vom 12. Oktober 1973
(InvZulG 1973)
§ 1 tionszulage auch unter Berücksichtigung der beson-
Investitionszulage für Investitionen deren Verhältnisse des Zonenrandgebiets nicht ver-
im Zonenrandgebiet tretbar erscheint. Ist das Unternehmen eine Kapital-
und in anderen förderungsbedürftigen Gebieten gesellschaft und ist an dieser ein anderes Unterneh-
men unmittelbar oder mittelbar in einem solchen
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen- Maße beteiligt, daß ihm die Mehrheit der Anteile
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, gehört, so sind für die Anwendung des Satzes 3
die auch die Ertrags- und Vermögensverhältnisse des
anderen Unternehmens zu berücksichtigen. Absatz 1
1. durch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen, gilt im übrigen sinngemäß.
a) daß sie in einem förderungsbedürftigen Gebiet
eine gewerbliche Betriebstätte errichten oder (3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2
erweitern und sind
b) daß die Errichtung oder Erweiterung volks- 1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen ab-
wirtschaftlich besonders förderungswürdig ist nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
und den Zielen und Grundsätzen der Raum- Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti-
ordnung und Landesplanung entspricht, und gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes gehören und min-
2. den Gewinn des Gewerbebetriebs, zu dem die destens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder
errichtete oder erweiterte Betriebstätte gehört, Herstellung in der Betriebstätte des Steuerpflich-
auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermit- tigen verbleiben, und
teln,
2. die Herstellung von
wird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der a) abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern
Errichtung oder Erweiterung der Betriebstätte vor- des Anlagevermögens,
genommenen Investitionen eine Investitionszu-
lage gewährt. Wird eine Betriebstätte von einer b) zum Anlagevermögen gehörenden Gebäude-
Gesellschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Einkom- teilen und
mensteuergesetzes errichtet oder erweitert, gilt c) Ausbauten und Erweiterungen an zum An-
Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine lagevermögen gehörenden Gebäuden oder
Investitionszulage gewährt wird. Gebäudeteilen,
(2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag auch die mindestens drei Jahre nach ihrer Herstellung
für Investitionen gewährt, die im Zusammenhang vom Steuerpflichtigen zu mindestens 90 vom
mit der Umstellung oder grundlegenden Rationali- Hundert zu eigenbetrieblichen Zwecken verwen-
sierung einer im Zonenrandgebiet belegenen ge- det werden.
werblichen Betriebstätte vorgenommen werden, (4) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hun-
wenn durch eine Bescheinigung nach § 2 nachge- dert der Summe der Anschaffungs- oder Herstel-
wiesen wird, daß die Umstellung oder grundlegende lungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften
Rationalisierung volkswirtschaftlich besonders för- oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Ausbauten und
derungswürdig ist und den Zielen und Grundsätzen Erweiterungen, die Investitionen im Sinne des Ab-
der Raumordnung und Landesplanung entspricht. satzes 3 sind.
Für Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
wird eine Investitionszulage nicht gewährt. Satz 1 (5) Die Investitionszulage kann bereits für die im
gilt nicht für Unternehmen, deren Ertrags- und Ver- Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf
mögenslage nachhaltig so günstig ist, daß eine Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten
Finanzierungshilfe durch Gewährung der Investi- von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und Erweiterun-
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1973 1495
gen gewährt werden, die lnvestilionen im Sinne des 3. bei der Erweiterung einer Betriebstätte oder bei
Absatzes 3 sind. Der Gesamtbetrag der Investitions- einer im Zusammenhang mit einer Betriebsver-
zulage darf jedoch 7,5 vom Hundert der begünstig- lagerung innerhalb der förderungsbedürftigen
ten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht Gebiete stehenden Errichtung einer Betriebstätte
übersteirien. Anzahlungen auf Anschaffungskosten die Zahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze um
sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung aufge- mindestens 20 vom Hundert erhöht wird oder
wendet. Wc~rden Anzahlungen durch Hingabe eines mindestens 50 zusätzliche Dauerarbeitsplätze ge-
Wechsels geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt schaffen werden oder bei Betriebstätten im Sinne
cmfgewenclel, in dem dem Lieferanten durch Dis- der Nummer 1 letzter Satzteil die Bettenzahl um
kontienm~J oder Einlösung des Wechsels das Geld mindestens 20 vom Hundert erhöht wird,
tatsächlich zufließt. Entsprechendes gilt, wenn an
Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird. 4. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung oder
grundlegende Rationalisierung für den Fortbe-
stand der Betriebstätte und zur Sicherung der
§ 2
dort bestehenden Dauerarbeitsplätze erforderlich
Nachweis der Förderungswürdigkeit ist,
(1) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 5. die Investitionskosten je geschaffenem oder ge-
Buchstaben cl und b und Abs. 2 Satz 1 letzter Satz- sichertem Dauerarbeitsplatz das Dreißigfache der
teil bezeichneten Vonrnssetzungen vorliegen, erteilt durchschnittlichen Investitionskosten je geför-
cler Bunclc,sm in istc,r fiir Wirtschaft im Benehmen mit dertem Arbeitsplatz in den förderungsbedürftigen
der von der LmdcsrciJicrung bestimmten Stelle. Der Gebieten in den vorangegangenen drei Kalender-
Bundesminister für Wirtschaft kann seine Befug- jahren nicht übersteigen,
nisse auf clas Bundesc1ml für gewerbliche Wirtschaft
ü bertni gen. 6. der Subventionswert der für das Investitionsvor-
haben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zu-
(2) Die Errichlung, Erwei lerung, Umstellung oder schüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten
grundlegende Ralionalisierung einer Betriebstätte Finanzhilfen einschließlich der beantragten Inve-
(Investitionsvorhaben) ist volkswirtschaftlich be- stitionszulagen die im Rahmenplan festgelegten
sonders förclerun9s würdig im Sinne dieses Gesetzes, Höchstsätze nicht überschreitet; der Rahmenplan
wenn ist insoweit im Bundesanzeiger bekanntzu-
machen,
1. a) in einem im Rahmenplan nach dem Gesetz
über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse- 7. nicht zu besorgen ist, daß
rung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom a) das Investitionsvorhaben die Abhängigkeit
6. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) des jeweiligen Wirtschaftsraums von Unter-
-- Rahmenplan -- ausgewiesenen Schwer- nehmen bestimmter Wirtschaftszweige erheb-
punktort eines förderungsbedürftigen Gebiets lich verstärkt oder in ähnlicher Weise die
aa) eine Betriebstätle errichtet oder Wirtschaftsstruktur verschlechtert,
bb) eine vom Steuerpflichtigen nach dem b) die Gewährung der Investitionszulage zu un-
31. Dezember 1971 errichtete oder erwor- angemessenen Wettbewerbsvorteilen gegen-
bene Betriebstätte erweitert wird; über anderen in dem jeweiligen Wirtschafts-
raum ansässigen Unternehmen führt.
der Rahmenplan ist insoweit im Bundesanzei-
ger bekanntzumachen, Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der
Nummern 2, 4 und 7 von einer Wür9-igung der
b) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine
gesamtwirtschaftlichen oder regionalwirtschaft-
vom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1972
lichen Lage oder Entwicklung abhängt, ist diese
errichtete oder erworbene Betriebstätte erwei-
Würdigung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzu-
tert wird oder
nehmen.
c) im Zonenrandgebiet eine Betriebstätte umge-
(3) Die Bescheinigung darf nur für Investitions-
stellt oder grundle.gend rationalisiert wird;
vorhaben erteilt werden, die nach Lage, Art und
für Betriebstätten, die dem Fremdenverkehr oder Umfang hinreichend bestimmt sind. Sie kann ver-
als Kurheime, Sanatorien oder als ähnliche Ein- sagt werden, wenn das Investitionsvorhaben im
richtungen dienen, gilt Buchstabe a mit der Maß- Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung aus
gabe, daß an die Stelle des Schwerpunktortes Berlin (West) steht. Die Bescheinigung kann unter
ein durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 be- Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden
stimmtes Fremdenverkehrsgebiet tritt, werden.
2. in der Betriebstätte überwiegend Güter herge- (4) Wird nach Erteilung der Bescheinigung fest-
stellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer gestellt, daß das tatsächlich durchgeführte Investi-
Art nach regelmäßig überregional abgesetzt wer- tionsvorhaben nach Lage, Art oder Umfang nicht
den, und das Investitionsvorhaben somit geeig- der Bescheinigung entspricht oder daß bei dem tat-
net ist, unmittelbar und auf die Dauer das Ge- sächlich durchgeführten Investitionsvorhaben die
samteinkommen in dem jeweiligen Wirtschafts- Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen,
raum nicht unwesentlich zu erhöhen, kann die Bescheinigung zurückgenommen werden.
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 3 Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine
Förderungsbedürftige Gebiete Investitionszulage gewährt wird. Die Investitions-
zulage beträgt 7,5 vom Hundert der Anschaffungs-
(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des
oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr
Gesetzes sind
angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter,
1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des Ausbauten und Erweiterungen.
Zonenrundförderungsgesetzes vom 5. August 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 1237), (2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dür-
fen nur berücksichtigt werden
2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne des 1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur An- neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-
passung und Gesundung des deutschen Stein- gütern des Anlagevermögens, die nicht zu den
kohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlen- geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des
bergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetz- § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören
blatt I S. 365) und und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-
fung oder Herstellung im Betrieb des Steuer-
3. Gebiete,
pfichtigen ausschließlich der Forschung oder Ent-
a) deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem wicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-
Bundesdurchschnitt liegt oder erheblich dar- stabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
unter abzusinken droht oder dienen,
b) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die 2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-
vom Strukturwandel in einer Weise betroffen schaftsgütern des Anlagevermögens und von
oder bedroht sind, daß negative Rückwirkun- Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlage-
gen auf das Gebiet in erheblichem Umfang vermögen gehörenden Gebäuden, wenn die
eingetreten oder absehbar sind. Gebäude oder die ausgebauten oder neu herge-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch stellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre nach
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- ihrer Herstellung im Betrieb des Steuerpflichti-
rates die nach der Nummer 3 begünstigten gen zu mehr als 66 2/s vom Hundert der Forschung
Gebiete zu bestimmen und bei nachhaltigen Än- oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2
derungen der regiona.len Wirtschaftsstruktur Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
diese Bestimmung den verctnderten Verhältnissen dienen.
anzupassen.
(3) Die Investitionszulage kann bereits für die
(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 2 im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf
Abs. 2 Nr. 1 letzter Satzteil sind förderungsbedürf- Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten
tige Gebiete, die nach Lage, Klima, Landschaft, Art von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und Erweiterun-
der Besiedlung oder ähnJichen Umständen in beson- gen im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Der
derem Maße für den Fremdenverkehr geeignet sind. Gesamtbetrag der Investitionszulage darf auch in
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch diesem Fall höchstens 7,5 vom Hundert der nach den
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Absätzen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder
die nach Satz 1 begünstigten Gebiete zu bestimmen Herstellungskosten betragen. § 1 Abs. 5 Satz 3 bis 5
und bei nachhaltigen Änderungen der regionalen gilt entsprechend.
Wirtschaftsstruktur diese Bestimmung den ver-
änderten Verhältnissen anzupassen. § 5
Ergänzende Vorschriften zu den§§ 1 bis 4
§ 4 (1) Die Inanspruchnahme einer der Investitions-
Investitionszulage für Forschungs- und zulagen nach § 1 oder § 4 dieses Gesetzes schließt
Entwicklungsinvestitionen die Inanspruchnahme der anderen Investitionszulage
für dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-
dieselbe Erweiterung aus. Wirtschaftsgüter, für
steuergesetzes und des Kürperschaftsteuergesetzes,
die eine Investitionszulage nach § 19 des Berlin-
die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
förderungsgesetzes oder eine Investitionsprämie
führung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommen-
nach § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesun-
steuergesetzes ermitteln, wird auf Antrag für die
dung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der
nach dem 31. Dezember l 969 angeschafften oder her-
deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai
gestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlage-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 365) in Anspruch genom-
vermögens und Ausbauten und Erweiterungen an
men wird, sind bei der Bemessung einer Investitions-
zum Anla~5evcrmögen gehörenden Gebäuden eine
zulage nach den §§ 1 und 4 dieses Gesetzes nicht
Investitionszulage gewährt, wenn die Wirtschafts-
zu berücksichtigen.
güter, Ausbauten und Erweiterungen der Forschung
oder Entwicklung dienen. \V-erden die Wirtschafts- (2) Die Investitionszulagen nach den §§ 1 und 4
güter, Ausbauten oder Erweiterungen von einer Ge- gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des
sellschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Einkommen- Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die
steuergesetzes angeschafft oder hergestellt, gilt steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Nr. 84 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1973 1497
(3) Die Investi Uonszulage wird auf Antrag nach dert zu eigenbetrieblichen Zwecken verwen-
Ablauf des Kalenderjilhrs, in dem das Wirtschafts- det worden sind,
jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der An-
mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, in dem
zahlung oder Teilherstellung endet, durch das für die unbeweglichen Wirtschaftsgüter erst-
die Besteuerung des Antragstellers nach dem Ein- mals nicht zu mindestens 90 vom Hundert
kommen zuständige Finanzamt aus den Einnahmen
eigenbetrieblichen Zwecken des Steuer-
a.n Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ge- pflichtigen gedient haben,
währt. Gesellschaften im Sinne des § 15 Ziff. 2 des
Einkommensteuergesetzes wird die Investitions- 3. wenn die bei Bemessung der Investitionszulage
zulage von dem Finanzamt gewährt, das für die ein- nach § 4 berücksichtigten Wirtschaftsgüter, Aus-
heitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte bauten oder Erweiterungen nicht mindestens drei
zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung der Inve- Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in
stitionszulage kann nur innerhalb von drei Monaten dem erforderlichen Umfang der Forschung oder
nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden. Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen ge-
dient haben,
(4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage
durch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitions- in dem Zeitpunkt, in dem die Wirtschaftsgüter,
zulage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Ausbauten oder Erweiterungen erstmals nicht
des Bescheids fällig. mehr in dem erforderlichen Umfang den be-
zeichneten Zwecken dienten.
(5) Wird nach der Auszahlung der Investitions- Der Anspruch auf Rückzahlung ist vom Zeitpunkt
zulage festgestellt, daß die Voraussetzungen für ihre seiner Entstehung an nach § 5 des Steuersäumnis-
Gewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen ge,setzes zu verzinsen.
haben, so ist die Investitionszulage insoweit zurück-
zuzahlen, als s.ie zu Unrecht gewährt worden ist.
(6) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils
Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter, deren An-
der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-
schaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes-
gesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sind ent-
sung der Investitionszulage berücksichtigt worden
sprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Rückzah-
sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaf-
lung der Investitionszulage verjährt in fünf Jahren.
fung oder Herstellung
Gegen die Bescheide nach den Absätzen 4 und 5 ist
1. im Fall des§ 1 der Einspruch gegeben.
a) soweit es sich um bewegliche Wirtschafts-
güter handelt, in der Betriebstätte des Steuer- (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über
pflichtigen verblieben sind, die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal-
tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-
b) soweit es sich um unbewegliche Wirtschafts- weg, gegen die Versagung der Bescheinigung nach
güter handelt, vom Steuerpflichtigen zu min- § 2 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
destens 90 vom Hundert zu eigenbetrieblichen
Zwecken verwendet worden sind,
§ 6
2. im Fall des § 4 Ermächtigung
in dem erforderlichen Umfang der Forschung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
oder Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichti-
den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-
gen gedient haben.
den Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uber-
schrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
Das Finanzamt fordert den Betrag durch schrift- machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
lichen Bescheid zurück. Der Anspruch auf Rückzah- zu beseitigen.
lung der Investitionszulage entsteht,
§ 7
1. wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung
nicht oder nur zum Teil vorgelegen haben, Berlin-Klausel
mit der Auszahlung der Investitionszulage, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
2. wenn die bei Bemessung der Investitionszulage zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
nach § 1 berücksichtigten im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
a) beweglichen Wirtschaftsgüter nicht minde- dieses Ge.setzes erlassen werden, gelten im Land
stens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Herstellung in der Betriebstätte des Steuer-
pflichtigen verblieben sind,
§ 8
mit dem Ausscheiden der beweglichen Wirt-
schaftsgüter aus der Betriebstätte, Anwendungsbereich
b) unbeweglichen Wirtschaftsgüter nicht minde- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
stens drei Jahre seit ihrer Herstellung vom vorbehaltlich des Absatzes 2 vom 29. Juni 1973 an
Steuerpflichtigen zu mindestens 90 vom Hun- anzuwenden.
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) Die Vorschriften der §§ 1 und 4 sind erstmals scheinigung im Sinne des § 1 Abs. 4 des Investi-
auf Wirtschaflsgüler, Ausbauten und Erweiterungen tionszulagengesetzes vom 18. August 1969 be-
anzuwenden, die nach dem 18. Februar 1973 ange- antragt worden ist, wenn die Lieferung oder
schafft oder hergestellt werden. § 1 des Investitions- Herstellung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten
zulagengeselzes vom 18. August 1969 (Bundesgesetz- oder Erweiterungen vor dem 1. Januar 1976 er-
blatt I S. 1211) ist jedoch weiter anzuwenden auf folgt.
Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Ervveiterungen,
1. die nachweislich vor dem 19. Februar 1973 be-
Auf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterun-
stellt worden sind oder mit deren Herstellung gen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2
vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, Nr. 1 vorliegen, ist auch § 2 des Investitionszulagen-
gesetzes vom 18. August 1969 weiter anzuwenden.
2. die im Zusammenhang mit einem Investitions- A1s Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, Aus-
vorhaben angeschafft oder hergestent worden bauten und Erweiterungen der Zeitpunkt, in dem
sind, für das vor dem 19. Februar 1.973 eine Be- der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden ist.
Nr. 84 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1973 1499
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse
Vom 10. Oktober 1973
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Ver-
ordnung über Milcherzeugnisse vom 28. August 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 1199) wird wie folgt berichtigt:
In der Anlage zur Verordnung über Milcherzeug-
nisse ist bei der Gruppe IX in Spalte 3 Nr. 1 hinter
dem Wort „Milch" ein Komma zu setzen.
Bonn, den 10. Oktober 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
G. A. Bastin
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1913, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 55, ausgegeben am 3. Oktober 1973
Tag Inhalt Seite
31. 7. 73 Bckunnlmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über Zusammenarbeit in
der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung .................... . 1481
31. 7. 73 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Staatskomitee für Kernenergie der
Sozic1lislischen Republik Rumänien über Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung
der Kernenergie ................................................................... . 1484
4. 9. 73 Bek,rnntmachung über das Inkrafttreten der I,nternationalen Weizen-Ubereinkunft von 1971 1486
6. 9. 73 Bekanntmachung des Siebzehnten Zusatzprotokolls zum Handelsabkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ............... . 1489
13. 9. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Rege-
lung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper .................................. . 1492
Nr. 56, ausgegeben am 13. Oktober 1973
12. 9. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Achtung des Krieges 1493
12. 9. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1494
17. 9. 73 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Argentinischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1494
17. 9. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens zur Vereinheitlichung ein-
zelner Regeln über den Zusummenstoß von Binnenschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1495
17. 9. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Internationalen Ubereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV)
und der Kapitel II bis IV des Zusatzprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1497
1. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1499
1. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 23 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Heimschaffung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1499
Nr. 57, ausgegeben am 17. Oktober 1973
11. 10. 73 Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (4.ADR-AusnahmeV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1501
26. 9. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-
wicklungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1507
27. 9. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischen-
staatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1507
27. 9. 73 Bekannlmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Ubereinkom-
mens über die Sklaverei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1508
28. 9. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1509
1. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 27 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen be-
förderten Frachtstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1509
1. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 105 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit .................... . 1510
2. 10. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Mauritius über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen ........................................................................... . 1511
8. 10. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ........................... . 1511
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1973 1501
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § l Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
{Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
28. 9. 73 Verordnung TSF Nr. 9/73 über Tarife für den
Güterffffnvc~rkehr mit Kraftfahrzeugen 186 3. 10. 73 1. 11. 73
9. 10. 73 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die Entgelte der Kanalsteurer auf dem Nord-Ost-
see-Kanal 195 16. 10.73 16. 10. 73
9519-2
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäis,chen Gemeinschaften
Datum tmd Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2543/73 des Rates zur .Änderung der
Verordnung Nr. 129 über den Wert der Rechnungseinheit und
die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpo 1 i t i k anzu-
wendenden Umrechnungskurse 19.9. 73 L 263/1
19. 9. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2544/73 des Rates betreffend den in
der L an d w i r t s c h a f t anzuwendenden Umrechnungskurs
für den niederländischen Gulden 19. 9. 73 L 263/2
19. 9. 73 Veronlnuwr (EWG) Nr. 2545/73 der Kommission zur Festset-
zunrr der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 20.9. 73 L 264/1
19. 9. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2546/73 der Kommission über die Fest-
setzunq der Pr~imien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 20. 9. 73 L 264/3
19. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2547/73 der Kommission zur .Änderung
der bei der Erstattunq für Getreide anzuwendenden Be-
richtiqunq 20.9. 73 L 264/5
19. 9. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2548/73 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Getreide 20. 9. 73 L 264/7
19. 9. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2549/73 der Kommission über die Fest-
sctzunq der AbschöpfunqE!n bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 20. 9. 73 L 264/9
19. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2550/73 der Kommission über die Fest-
setzunn der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 20.9. 73 L 264/10
19. 9. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2552/73 der Kommission zur Anderung
der Verordnunq (EWG) Nr. 2048/73 zur Festsetzung bestimm-
ter Handelsplätze für C e t r e i d e und der für diese Handels-
plätze geltenden abqeleiteten Jnterventionspreise für das
Wirtschaftsjahr 1973/ 1974 20.9. 73 L 264/13
l502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1Lllm und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2553/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
t u n q s e r z c u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 20. 9. 73 L 264/15
19. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2554/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e iss e kt o r s anzuwendenden Beträge 20.9. 73 L 264/17
20. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2555/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~Jen 21. 9. 73 L 265/1
20. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2556/73 der Kommission über die
Pc!slsetzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 21. 9. 73 L 265/3
20. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2557/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-
den Bc~richliqun~J 21. 9. 73 L 265/5
20. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2558/73 der Kommission zur Fest-
setzun~J der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein g r .i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 21. 9. 73 L 265/7
20. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2559/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpf un qen 21. 9. 73 L 265/10
20. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2560/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 21. 9. 73 L 265/12
20. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2561/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 21. 9. 73 L 265/14
20. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2562/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 21. 9. 73 L 265/16
20. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2563/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 21. 9. 73 L 265/18
20. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2564/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä l b e r n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 21. 9. 73 L 265/19
20. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2565/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Getreide 21. 9. 73 L 265/22
20. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2566/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 21. 9. 73 L 265/24
21. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2567/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 22.9. 73 L 266/1
21. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2568/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e tr e i de ,
M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 22.9. 73 L 266/3
21. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2569/73 der Kommission zur .Ände-
rung der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwendenden
Berichtigung 22.9. 73 L 266/5
21. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2570/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von G e t r e i d e 22.9. 73 L 266/7
21. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2571/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
zucke r und R o h zu c k e r 22.9. 73 L 266/9
21. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2572/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e -
haltigen Erzeugnissen 22.9. 73 L 266/10
Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1973 1503
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache ~-
vom Nr./Seite
21. 9. 73 Verorclnunq (EWC) Nr. 2573/73 der Kommission zur Berichti-
qunq der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 22.9. 73 L 266/12
21. 9. 73 Vcrorclnunq (EWC) Nr. 2574/73 der Kommission zur vorüber-
qchendcn Andcrunq der Cültigkeitsdauer der Vorausfestset-
zunq der Erstuttunq bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 22.9. 73 L 266/13
21. 9. 73 Verordnunq (EWC;J Nr. 2575/73 der Kommission zur Ände-
nmq der Verordnung (EWC) Nr. 1463/73 hinsichtlich der von
Jrlund und dem Vereiniqten Königreich auf dem Rind -
f l e i s c h s c~ k t o r anzuwendenden Währungsausgleichsbe-
träqe 22.9. 73 L 266/14
21. 9. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2576/73 der Kommission zur Fest-
selzunq der /\bsc:höpfLmqen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 22.9. 73 L 266/15
21. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2577/73 der Kommission zur Fest-
set.zunq des Betraqcs der Beihilfe für O 1 s a a t e n 22.9. 73 L 266/17
21. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2578/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 22.9. 73 L 266/19
21. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2579/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei d(!r Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i t u n g s c r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 22.9. 73 L 266/21
21. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2580/73 der Kommission zur Anderung
der als Ausqleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 22.9. 73 L 266/23
21. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2581173 der Kommission zur Fest-
selzunq der Ausqleichsbeträge für Rind f 1 e i s c h 22.9. 73 L 266/27
20. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2582/73 der Kommission zur Änderung
der Währunqsmisgleichsbeträge für die Niederlande 24.9. 73 L 267/1
24. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2583/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 25.9. 73 L 268/1
24. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2584/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G et r e i -
de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 25.9. 73 L 268/3
24. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2585/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden Be-
richtigung 25.9. 73 L 268/5
24. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2586/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von G e t r e i d e 25.9. 73 L 268/7
24. 9. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2587/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 25.9. 73 L 268/9
24. 9. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2588/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2300/73 hinsichtlich bestimmter
Modalitäten der Berechnung der Differenzbeträge für Rap s -
und R ü b s e n s a m e n 25.9. 73 L 268/10
24. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2591/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25.9. 73 L 268/14
24. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2592/73 des Rates 1973 zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 hinsichtlich des höchsten
Gesamtschwefeldioxidgehalts der Weine - mit Ausnahme
von Schaumwein und Likörwein - , die zum unmittelbaren
menschlichen Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmt sind 26.9. 73 L 269/1
25. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2593/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 26.9. 73 L 269/3
25. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2594/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 26.9. 73 L 269/5
25. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2595/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berichtigung 26.9. 73 L 269/7
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäis,chen Gemeinschaften
Dc1Lu111 und Bc:r.cichnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 9. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2596/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Getreide 26.9. 73 L 269/9
25. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2597/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 26.9. 73 L 269/11
25. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2598/73 der Kommission zur Fest-
scl:r.unq der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 26.9. 73 L 269/12
25. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2599/73 der Kommission über die Aus-
schreibunq der Kosten für eine Lieferung von Mager -
m i Ich p u 1 ver nach Bangla Desh im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe 26.9. 73 L 269/14
25. 9. 7J Verordnung (EWG) Nr. 2600/73 der Kommission über die
Durchführung (~iner Ausschreibung zur Bereitstellung von ge-
schlillenem Reis als Hilfeleistung für die Republik Dahome 26.9. 73 L 269/16
25. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2601 /73 der Kom.mission zur Ände-
ru nq der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d c - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 26.9. 73 L 269/19
25. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2602/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 26.9. 73 L 269/23
26. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2603/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen 27.9. 73 L 270/1
Andere Vorschriften
18. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2537/73 der Kommission zur Wieder-
einführun~J des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
qezogenes oder geblasenes Flachglas der Tarifnummer 70.05,
mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung
(EWC) Nr. 2762/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden 19.9. 73 L 262/20
18. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2551173 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüch lcn 20. 9. 73 L 264/ 11
24. 9. 73 V(!rordnung (EWC;) Nr. 2589/73 der Kommission zur Wieder-
ein fühnmq des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Messer der Tarifnummer 82.09 mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 2762/72 des
Rates vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferenzen
qewührl. werden 25. 9. 73 L 268/12
24. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2590/73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Lölfel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser,
Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte, aus rost-
lreiern Stahl, der Tarifstelle 82.14 A, mit Ursprung in Südkorea,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2762/72 des Rates vom
19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 25.9. 73 L 268/13
Bericht i ~I u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2394/73 der
Kommission vom 31. August 1973 zur Festsetzung der Ab-
schöp[unc1en bei der Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch
(ABI. Nr. L 245 vom 1.9.1973) 20. 9. 73 L 264/31
Herausgeber: Der Bundesminister der Jnstiz
Verlil<J: Bundes,mzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes(J<!sdzblatl T,;il 1 werdnn c,,sctze, Veronlnun1Jen, Anordnunnen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundesnesetzblütl Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bl'k<1n11\machun11cn sowir, Zolll.drifv('rorclnun\J<m veröffentlicht.
Bez u <J s b e d in CJ u n 9 e n: Laufender Bezu9 nur im Postabonnement. Abbestellun9en müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Vcrl,HJ vorlicqen. Poslunschrifl: für Abonnemcnlsbestellun9en sowie Bestellungen bereits erschienener Aus9aben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 2'.> 80 67 bis 69.
Bez u q s preis: l'ür Teil I 11nd Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je an9efongene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Di<'scr Pn)is qilt auch fiir Bundr!sqesetzblälter, die vor dem 1. Juli 1972 ausge9eben worden sind. Lieferung ge9en Voreinsendung des Betrages
mrf eins Postschcckkonl.o Bundcs9escl.zblatt Kiiln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnun9.
Pr c i s dieser Aus <J il b e : 1,05 DM (0,85 DM zuzü9lich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung 9egen Vorausrechnun9 1,35 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.