1469
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1973 Nr. 83
Tag Inhalt Seite
1. 10. 73 Verordnung über die Bestimmung der Fristen nach § 68 des Viehseuchengesetzes 1469
7831-1-44-1
3. 10. 73 Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger ............................. . 1471
3. 10. 73 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger ......................... . 1480
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1492
Verordnung
über die Bestimmung der Fristen nach § 68 des Viehseuchengesetzes
Vom 1. Oktober 1973
Auf Grund des § 68 Abs. 2 de,s Viehseuchenge- 12. Geflüge,lpest . 25 Tage
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Lumpy Skin KrankheiJt 40 Tage
27. Februar 1969 (Bundesgcsetzbl. I S. 158), geändert
14. Lungenseuche deir Rinder 180 Tage
durch das Gosetz zur Anderung des Viehseuchen-
gesetzes vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I 15. Maul- und Klauenseuche 28 Tage
S. 1363), wird verordnet: 16. Milzbrand 14 Tage
17. Newca,sHe-Krankheit 25 Tage
§ 1 18. Pockenseuche der Schafe 35 Tage
Die in § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Viehseuchen- 19. Psiittakose und Orniithos,e 100 Tage
gesetzes bezeichnete Frist wird für die nachstehen- 20. Rauschbrand 14 Tage
den Seuchen wie folgt festgesetzt: 28 Tage
21. Rinderpest
1. Afrikanische Pferdepest 45 Tage 22. Rotz 90 Tage
2. Afrikcmische Schweinepest 28 Tage 23. Schweinepest 40 Tage
3. Amerikanische Encephalo- 24. Tollwut 180 Tage
myeliitis, Ost- (EEE), West- (WEE)
25. Tuberkulose des Rindes, äußerlich
und Venezuela- (VEE) Typ 35 Tage
erkennba,r, sofern sie sich in der
4. ansteckende Blutarmut der Lunge in vorgeschrittenem Zustand
Einhufer 60 Tage befindet oder Euter, Gebärmutter
5. ansteckende Schweinelähmung oder Darm e,rgiriffen hat 270 Tage
(Teschener Krankheit) 40 Tage 26. Tuberkulose des Rindes, außer den
6. Aujeszkysche Krankheit 35 Tage Fällen der Nr. 25 60 Tage
7. Bluetongue 25 Tage 27. Vesikuläre Schweinekranheit
(Swine Vesicular Disease) 18 Tage
8. Borna.sehe Krankheit 360 Tage
9. Brucellose der Rinder 250 Tage
Sind zur Feststellung einer dieser Seuchen dia-
10. Brucellose der Schafe und Ziegen 90 Tage gnostische Untersuchungen erforderlich, die inner-
11. Brucellose der Schweine 90 Tage halb der angegebenen Friist eingelei tet we.rden, aber 1
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
nicht übgeschlossen werden können, so beträgt die Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
Frist in den Fällen der Nummern 8 bi1s 12, 15, 16, vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch
17, 20, 22, 25, 26 wc-!ilere sieben Tage, in den Fällen im Land Berlin.
der Nummmn 7, 23 und 24 weitere 14 Tage, in den § 3
übrigen Fällen weitere 21 Tage. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Glekhzeitiig tritt die Verord-
nung über die Bestimmung der Fristen nach § 70
§2
de1s Vi,ehseuchengesetze1s vom 29. Januar 1969 (Bun-
Diese Verordnung gilt naieh § 14 de,s Dritten desge,setzbl. I S. 94), geändert durch die Verordnung
Uberlei1tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- vom 9. Oktober 1971 (Bundesges8tzbl. I S. 1677),
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 de,s auße,r Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 1973
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 8] ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973 1471
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Parkettleger
Vom 3. Oktober 1973
Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksord- 15. Instandhalten und Pflegen der Werkzeuge und
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom Bearbeitungsmaschinen;
28. Dezember 1965 (Bundcsgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- 16. Vorbereiten und Prüfen des Untergrundes nach
letzt gednclerL durch das Berufsbildungsgesetz vom DIN 18 356 und 18 365 in ihrer jeweils gültigen
14. August 1969 (Bundes~iesetzbl. I S. 1112), wird im Fassung;
Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit 17. Einbringen von Isolierungen und Herstellen von
und Sozialordnung und für Bildung und Wissen-
Trockenunterbodenkonstruktionen.
schaft verordnet:
§ 4
§ 1 Ausbildungsrahmenplan
Geltungsbereich Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
Ausbildungsberuf Parkettleger nach der Hand- sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
werksordnung. bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-
den.
§ 2
§ 5
Ausbildungsdauer Ausbildungsplan
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
§ 3
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Ausbildungsberufsbild
§ 6
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: Führung des Berichtsheftes
1. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes; Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
2. Kenntnisse der Hilf s- und Werkstoffe, insbeson- eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
dere von Parkett sowie Platten- und Bahnen- Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der
belägen; Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
3. Kenntnisse der Holztrocknung und des Holz- Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
schutzes;
§ '1
4. Kenntnisse der verschiedenen Unterbodenarten;
5. Kenntnisse der Wirkungsweise und Hand- Zwischenprüfungen
habung von Feuchtigkeitsmeßgeräten; (1) Während der Berufsausbildung sind zwei Zwi-
6. Kenntnisse der Werkzeuge, der wichtigsten Be- schenprüfungen durchzuführen. Die erste soll nach
arbeitungsmaschinen und ihrer Arbeitsweise; dem ersten, die zweite nach dem zweiten Ausbil-
7. Kenntnisse der Anschlußtechnik von elektri- dungsjahr stattfinden.
schen Maschinen; (2) Die erste Zwischenprüfung erstreckt sich auf
8. Kenntnisse des wichtigsten Inhalts der berufs- die für das erste Ausbildungsjahr in der Anlage zu
bezogenen DIN-Vorschriften in ihrer jeweils § 4 aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten, die
gültigen Fassung; zweite Zwischenprüfung auf die für die ersten zwei
9. Kenntnisse der Aufmaß- und Abrechnungsbe- Ausbildungsjahre in der Anlage zu § 4 aufgeführten
stimmungen; Kenntnisse und Fertigkeiten. Jede der Zwischen-
prüfungen erstreckt sich auch auf die Kenntnisse
10. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
und Fertigkeiten, die nach der Anlage zu § 4 wäh-
11. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Werk- rend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
zeichnungen in den gebräuchlichen Maßstäben, sind und mit den in Satz 1 genannten Kenntnissen
Ermitteln des Materialbedarfs; und Fertigkeiten zusammenhängen, sowie auf den
12. Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
von Parkett sowie Platten- und Bahnenbelägen; lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser
13. Putzen und Schleifen; für die Berufsausbildung wesentlich ist.
14. Vorbereiten des Parkettbodens, Auswählen und (3) Die erste Zwischenprüfung soll nicht länger
Zusammenstellen von Mitteln zur Oberflächen- als eine Stunde, die zweite Zwischenprüfung nicht
behandlung und die Behandlung selbst; länger als zwei Stunden dauern.
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(4) Bei der Fcsl.h~gung der Prüfungsaufgaben sol- Technologie, Technische Mathematik, Technisches
len ins1wsonclc\rC! folgende Schwerpunkte berück- Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ge-
sichtig L werden: prüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben
1. In clcr ersten Zwischenprüfung soll nach detail- insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
lierten Anweisun~JEm und Unterlagen ein Parkett- 1. im Prüfungsfach Technologie:
stab aus unbearbeiteten Holzteilen durch Sägen, a) Parkett, Platten- und Bahnenbeläge,
Hobeln und Nulen hergestellt werden; b) Eigenschaften, Lagerung und künstliche
2. in der zweiten Zwischenprüfung sollen nach Trocknung von in- und ausländischen Holz-
detaillierten Anweisungen und Unterlagen vier arten,
ParkettsUibe winklig und für bestimmte Geh- c) Bearbeiten von Parkett, von Platten- und
rungswinkel bearbeitet werden. Bahnenbelägen, insbesondere Einschnitt, Aus-
nutzung, Verschnitt,
§ 8 d) Parkettfedern,
Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung e) Klebemassen,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in f) Versiegelungen,
der Anlage zu § 4 aufgeführten Kenntnisse und g) Hartwachs und andere Pflegemittel,
Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht h) Verlegemethoden,
vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs- i) 0 berflächen behandl ung,
ausbildung wesentlich ist.
k) Arten, Aufbewahrung, Pflege und Instandhal-
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- tung der gebräuchlichen Werkzeuge,
ling folgende praktische Arbeiten nach allgemeinen 1) Arbeitsweise, Bedienung, Reinigung und
Anweisungen durchführen: Pflege der gebräuchlichen Maschinen,
1. In einer Arbeitszeit bis zu 16 Stunden soll der m) Pflicht zur Prüfung des Untergrundes;
Prüfling ein Prüfungsstück herstellen. Als Prü-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
fungsstück kommt insbesondere das Verlegen
eines Parkettbodens aus Parkettstäben nach a) Flächenberechnung und Materialbedarf,
DIN 280/1 in den gebräuchlichen Verlegemustern b) Grundbegriffe des kaufmännischen Rechnens;
unter Berücksichtigung der Holzstruktur ein- 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
schließlich Behandeln der Oberflächen in Be- Zeichnen von Parkettlegearten;
tracht. Mit dem Prüfungsstück sind folgende
Unterlagen abzuliefern: 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
a) Entwurfsskizzen, a) Wirtschaftskunde,
b) Werkzeichnung, b) Sozialversicherung,
c) Arbeitsbericht, c) Arbeitsrecht.
d) Nachweis über die benötigte Arbeitszeit. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht
Stunden, die mündliche Prüfung nicht länger als
2. In einer Prüfungsdauer bis zu sechs Stunden soll
eine halbe Stunde je Prüfling dauern.
der Prüfling eine Arbeitsprobe fertigen. Als
Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
a) Einlassen einer Ader von Hand in einen nor- § 9
malen Parkettlangriemen in vorgeschriebener Berlin-Klausel
Breite und Tiefe,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
b) Herstellen einer anlegbaren Teilfläche für die Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Verlegung eines Würfelbodens, diagonal ver- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
legt mit Wandfries, werksordnung auch im Land Berlin.
c) Zuschneiden einer bestimmten Anzahl von
Parkettstäben gleicher Abmessungen von
§ 10
Hand auf 45 ° Gehrung und Nuten der
Schnittflächen. Inkrafttreten
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
schriftlich und mündlich in den Prüfungsfächern kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Oktober 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Nr. 83 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973 1473
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Parkettleger
I. Erstes Ausbildungshalbjahr:
Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes a) Betriebsorganisation
(§ 3 Nr. 1) b) Arbeitsablauf
c) Baustellen
d) Lagerhaltung
e) Maschinenpark
2 Kenntnisse der Hilfs- und Werkstoffe, insbe- a) Benennung und Handelsformen der ge-
sondere von Parkett sowie Platten- und Bah- bräuchlichen in- und ausländischen Par-
nenbelägen (§ 3 Nr. 2) ketthölzer
b) Handelsformen verschiedener Platten- und
Bahnenbeläge
c) Unterbodenmaterialien, insbesondere
Spanplatten, Faserplatten, Dämmstoffe,
Balken, Schüttungen
3 Kenntnisse der Werkzeuge, der wichtigsten Werkzeuge und Maschinen zur Bearbeitung
Bearbeitungsmaschinen und ihrer Arbeits- von Holz
weise (§ 3 Nr. 6)
4 Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen a) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung,
von Parkett sowie Platten- und Bahnenbelä- insbesondere Sägen, Hobeln, Bohren, Ras-
gen (§ 3 Nr. 12) peln, Fugen, Stemmen, Feilen, Schleifen,
Schlitzen, Uberplatten und Putzen
b) Herstellen von Schnittflächen sowie win-
ke!-, flucht- und fließgerechtes Ausarbei-
ten gehobelter Flächen und Kanten
c) Federn von Stabparkett
II. zweites Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse der Hilfs- und Werkstoffe, insbe- a) Eigenschaften, Verwendungsweise, wesent-
sondere von Parkett sowie Platten- und Bah- liche Gütemerkmale und Grundbestand-
nenbelägen (§ 3 Nr. 2) teile der gebräuchlichen Hilfsstoffe, insbe-
sondere der Spachtelmassen, Klebstoffe,
Oberflächenmaterialien, Schrauben, Nägel
und Holzschutzmittel
b) Eindrucktiefe, Härte und Schrumpfung von
Platten- und Bahnenbelägen
c) Eigenschaften und Verwendungsweise der
Klebstoffe und Versiegelungsarten
d) Lager- und Verarbeitungsvorschriften für
Holzwerkstoffe, Klebstoffe und Versiege-
lungsmi ttel unter besonderer Berücksichti-
gung der Maßnahmen zur Verhütung von
Brandgefahren
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Lid.
Nr. T(!il des At1sbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
------------ --- --------------- --------------------- --------------'------------------------
2 Kenntnisse der Werkzeuge, der wichtigsten Werkzeuge und Maschinen zur Bearbeitung
Bearbeitungsmaschinen und ihrer Arbeits- der übrigen Werkstoffe
weise (§ 3 Nr. 6)
3 Auswlihlen, Einteilen, Zurichten und Verlegen a) Einteilen, Zurichten und Verlegen von
von Parkelt sowie Platten- und Bahnenbelä- Spanplatten, Parkettunterlagen sowie Plat-
gen (§ 3 Nr. 12) ten- und Bahnenbelägen
b) Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung,
insbesondere Sägen, Hobeln, Bohren, Ras-
peln, Fugen, Stemmen, Feilen, Schleifen,
Schlitzen, Uberplatten und Putzen
c) Vernageln oder Verkleben von Stabparkett
als Schiffsverband
4 Vorbereiten des Parkettbodens, Auswählen a) Vorbereiten des Parkettbodens für die
und Zusammenstellen von Mitteln zur Ober- Oberflächenbehandlung durch Reinigen,
flächenbehandlung und die Behandlung selbst Spachteln, Verkitten
(§ 3 Nr. 14) b) Einlassen der Parkettoberfläche durch Ver-
siegeln,, Kalt- und Heißwachsen mit Flä-
chenbürste, Rolle und Spachtel unter Be-
achten der Raum- und Klimabedingungen
5 Inslanclhalten und Pflegen der Werkzeuge und a) Schärfen der Schneidwerkzeuge, insbeson-
Bearbeitungsmaschinen (§ 3 Nr. 15) dere von Hobeleisen, Stecheisen, Zieh-
klinge, Bohrer
b) Herstellen von Schnittwinkeln
c) Richten, Schränken und Schärfen der
Handsägen
III. Drittes Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse der Hilfs- und Werkstoffe, insbe- a) Benennung und Handelsformen der ge-
sondere von Parkett sowie Platten- und Bah- bräuchlichen in- und ausländischen Par-
nenbelägen (§ 3 Nr. 2) ketthölzer
b) Arten, Eigenschaften, Verwendung und
Verarbeitung in- und ausländischer Par-
ketthölzer
c) Erkennung und Beseitigung von Krankhei-
ten und Fehlern der Parketthölzer sowie
Maßnahmen zu ihrer Verhütung;
d) Verfahren zur Herstellung von Span- und
Faserplatten
e) Eigenschaften und Verwendungsweise der
Unterbodenmaterialien
2 Kenntnisse der verschiedenen Unterboden- Aufbau und Eigenschaften der Unterboden-
arten (§ 3 Nr. 4) arten, insbesondere von Zementestrich, An-
hydri testrich, Gußasphal testrich, Magnesit-
estrich, Trockenbodenkonstruktionen sowie
Holzkonstruktionen
3 Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen a) Einteilen, Zurichten und Verlegen von
von Parkett sowie Platten- und Bahnenbelä- Spanplatten, Parkettunterlagen sowie
gen (§ 3 Nr. 12) Platten- und Bahnenbelägen
b) Einteilen eines Parkettbodens, insbeson-
dere im Schiffsverband, Diagonal- oder
Nr. 83 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973 1475
Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr.
Musterboden nach einer einfachen Werk-
zeichnung unter Berücksichtigung der
Holzstruktur und eines möglichst geringen
Verschnitts
c) Zurichten der Werkstoffe bei Anschlüssen
und Reparaturarbeiten, winkliges Bearbei-
ten, Nuten und Federn der angeschnitte-
nen und nachzuarbeitenden Parkettstäbe,
Vorbohren nicht nagelbarer Parkettstäbe
und Riemen, Herstellen geschweifter
Werkstücke
d) Verkleben von Mosaikparkett
e) Verlegen von Platten- und Bahnenbelägen,
ausgenommen Steinzeug
f) Anbringen von Deckleisten
4 Vorbereiten des Parkettbodens, Auswählen a) Kenntnisse der Versiegelungsverfahren für
und Zusammenstellen von Mitteln zur Ober- Parkett, der hierfür gebräuchlichen Mittel
flächenbehandlung und die Behandlung selbst und ihrer wesentlichen chemischen Be-
(§ 3 Nr. 14) standteile sowie der erforderlichen Geräte
und Hilfsstoffe, Beurteilen der Oberflä-
chengüte
b) Einlassen der Parkettoberfläche durch Ver-
siegeln, Kalt- und Heißwachsen mit Flä-
chenbürste, Rolle und Spachtel unter Be-
achten der Raum- und Klimabedingungen
5 Instandhallen und Pflegen der Werkzeuge und Schärfen und Richten der Hobel, insbesondere
Bearbeitungsmaschinen (§ 3 Nr. 15) Richten und Einstellen der Klappe, Richten
und Einpassen des Keils, Einstellen des Span-
lochs
6 Vorbereiten und Prüfen des Untergrundes a) Prüfen auf folgende Mängel:
nach DIN 18 356 und 18 365 in ihrer jeweils aa) größere Unebenheiten des Unter-
gültigen Passung (§ 3 Nr. 16) grundes,
bb) nicht vorgeschriebene Abweichung
des Untergrundes von der Waagerech-
ten,
cc) unrichtige Höhenlage der Oberf-läche
des Untergrundes,
dd) Spannungs- und Setzrisse des Unter-
grundes,
ee) nicht genügend trockener Untergrund,
ff) nicht genügend fester Untergrund,
gg) zu glatter oder zu rauher Untergrund,
hh) verunreinigter Untergrund,
ii) ungenügende Dehnungsfugen im
Untergrund, insbesondere bei Guß-
asphalt,
kk) fehlende oder an falscher Stelle an-
gebrachte Dübel für Fußleisten,
11) ungenügende Raumtemperatur und zu
hohe Baufeuchtigkeit
b) Vorbereiten des Untergrundes durch Maß-
nahmen zur Behebung der festgestellten
Mängel
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr.
1 2 3
7 Einbringen von Isolierungen und Herstellen a) Einbringen von Wärme-, Schall- und
von Trocken unter bodenkonstruktionen (§ 3 Feuchtigkeitsisolierungen
Nr. 17) b) Einbringen von Holzspanplatten, Blind-
boden- und Lagerhölzerkonstruktionen
IV. Viertes Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse der Hilfs- und Werkstoffe, insbe- a) Eigenschaften, Verwendungsweise, wesent-
sondere von Parkett sowie Platten- und Bah- liche Gütemerkmale und Grundbestand-
nenbelägen (§ 3 Nr. 2) teile der gebräuchlichen Hilfsstoffe, insbe-
sondere der Spachtelmassen, Klebstoffe,
Oberflächenmaterialien, Schrauben, Nägel
und Holzschutzmittel
b) Arbeiten des Holzes, insbesondere Quel-
len, Schwinden, Werfen
c) Rohdichte und Härte der gebräuchlichen
Hölzer, Soll-Feuchtigkeitsgehalte der Par-
ketthölzer
2 Kenntnisse der Holztrocknung und des Holz- a) gebräuchliche künstliche und natürliche
schutzes (§ 3 Nr. 3) Holztrocknungsverfahren
b) Vorbeugung gegen tierische und pflanz-
liche Holzschädlinge, insbesondere gegen
Holzbock und Hausschwamm, sowie ihre
Bekämpfung durch Holzschutzmittel
3 Kenntnisse der Wirkungsweise und Hand- a) Meßgeräte zur Bestimmung der Raum- und
habung von Feuchtigkeitsmeßgeräten (§ 3 Klimabedingungen
Nr. 5) b) Handhabung dieser Geräte nach Vorschrift
der Hersteller
4 Kenntnisse der Anschlußtechnik von elektri- a) gebräuchliche Spannungsarten und -stufen
schen Maschinen (§ 3 Nr. 7) b) Berührungsschutz und Schutz der Maschi-
nen durch Absicherung bis zu bestimmten
Stromstärken
c) Beeinträchtigung der Maschinenleistung
durch Spannungsabfall bei langen Verbin-
dungsleitungen
5 Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen a) Zurichten der Werkstoffe bei Anschlüssen
von Parkett sowie Platten- und Bahnen- und Reparaturarbeiten, winkliges Bearbei-
belägen (§ 3 Nr. 12) ten, Nuten und Federn der angeschnitte-
nen und nachzuarbeitenden Parkettstäbe,
Vorbohren nicht nagelbarer Parkettstäbe
und Riemen, Herstellen geschweifter
Werkstücke
b) geschweiftes Bearbeiten der Werkstoffe
c) Verschweißen von Platten- und Bahnen-
belägen
d) Anbringen von Deckleisten
e) Anbringen von Sockelleisten
6 Putzen und Schleifen (§ 3 Nr. 13) a) Bearbeiten der Parkettoberfläche mit
Schleifmaschine und Ziehklinge
b) Auswählen und Bestimmen der Reihen-
folge geeigneter Körnungen der Schleif-
mittel unter Berücksichtigung der Holz-
arten
Nr. 83 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973
Lfd. Teil des .Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr.
- - - -------~-- --------··---~------·---·
1 2 3
7 Vorbereiten des Parkettbodens, Auswählen Zusammenstellen der Oberflächenbehand-
und Zusammenstellen von Mitteln zur Ober- lungsmittel unter Beachtung der wechselseiti-
flächcnbchandlung und die Behandlung selbst gen chemischen Einflüsse, der jeweiligen
(§ 3 Nr. 14) Eigenschaften und der dadurch begrenzten
Verwendungsmöglichkeiten
8 Insli:mdhalten und Pflegen der Werkzeuge und Herstellen von Schneitle und Grat an Zieh-
Bearbeitungsmaschinen (§ 3 Nr. 15) klingen
V. Fünites Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse der Wirkungsweise und Hand- a) Meßgeräte zur Prüfung von Holzwerkstof-
habung von Feuchtigkeitsmeßgeräten (§ 3 fen und Estrichen, insbesondere elektrische
Nr. 5) Feuchtigkeitsmeßgeräte und Feuchtigkeits-
meßgeräte nach der Kalzium-Karbid-
Methode (CM-Gerät)
b) Handhabung dieser Geräte nach Vorschrift
der Hersteller
2 Lesen und Anfertigen von Skizzen und Werk- a) Kenntnisse der Gestaltungsprinzipien
zeichnungen in den gebräuchlichen Maßstä- b) Lesen von Werkzeichnungen zur Ermitt-
ben, Ermitteln des Materialbedarfs (§ 3 Nr. 11) lung der Verlegerichtung von Parketthöl--
zern, Platten- und Bahnenbelägen, Anord-
nung von Dehnungsfugen innerhalb einer
Fläche, Festlegen von Aussparungen, Be-
rechnen des Materialbedarfs
c) Anfertigen von Skizzen und Werkzeich-
nungen hinsichtlich optimaler Raumgestal-
tung, insbesondere bei Musterböden
3 Auswi.ihlen, Einteilen, Zurichten und Verlegen a) Arbeitsvorbereitung, insbesondere Aus-
von Parkett sowie Platten- und Bahnen- wählen der Werkstoffe unter besonderer
belägen (§ 3 Nr. 12) Berücksichtigung der Verlegeart, der Be-
anspruchung, der technologischen Eigen-
schaften, der geforderten Sortierung und
Musterung, des Raumklimas und der
Raumgestaltung
b) Herstellen geschweifter Werkstücke
c) Verlegen von Fertigparkett
d) Herstellen von Parkettafeln
4 Vorbereiten des Parkettbodens, Auswählen a) Auswählen der Oberflächenbehandlungs-
und Zusammenstellen von Mitteln zur Ober- mittel unter Berücksichtigung ihrer chemi-
fü:ichenbehandlung und die Behandlung selbst schen Bestandteile, der Versiegelungs-
(§ 3 Nr. 14) , arten, der zu behandelnden Holzart und
der beabsichtigten Beanspruchung
b) Zusammenstellen der Oberflächenbehand-
lungsmittel unter Beachtung der wechsel-
seitigen chemischen Einflüsse, der jeweili-
gen Eigenschaften und der dadurch be-
grenzten Verwendungsmöglichkeiten
5 Instandhalten und Pflegen der Werkzeuge und a) Herstellen von Meß- und Hilfswerkzeugen
Bearbeitungsmaschinen (§ 3 Nr. 15) aus Holz, insbesondere von Richtscheit
und Anschlagwinkel
b) Schärfen von Kreissägeblättern
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
VI. Sechstes Ausbildungshalbjahr:
--~---------------------------------,-----------------------
Lfd. Teil des A .1sbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und_ Fertigkeiten
Nr.
- - - - 1 - - - - -- - -- ------ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
------,-------------------------:-----------------------
Kenntnisse der Werkzeuge, der wichtigsten Ubersetzungen der Antriebe und Drehzahl-
Bearbeitungsmaschinen und ihrer Arbeits- bestimmung der Bearbeitungsmaschinen
weise (§ 3 Nr. 6)
2 Kenntnisse der Aufmaß- und Abrechnungs- a) Parkett nach DIN 18 356 Ziff. 5.11
bestimmungen (§ 3 Nr. 9) b) Platten- und Bahnenbeläge nach DIN
18 365 Ziff. 5.11
3 Auswählen, Einteilen, Zurichten und Verlegen a) Vernageln oder Verkleben von Stabparkett
von Parkett sowie Platten- und Bahnenbelägen als Schiffsverband
(§ 3 Nr. 12) b) Verkleben von Mosaikparkett
c) Verlegen von Fertigparkett
d) Vernageln oder Verkleben von Stabparkett
als Diagonal- oder Musterboden
e) Anbringen von Sockelleisten
4 Vorbereiten des Parkettbodens, Auswählen Einbrennen von Parkett
und Zusammenstellen von Mitteln zur Ober-
flächenbehandlung und die Behandlung selbst
(§ 3 Nr. 14)
5 Vorbereiten und Prüfen des Untergrundes Prüfen auf folgende Mängel:
nach DIN 18 356 und 18 365 in ihrer jeweils a) größere Unebenheiten des Untergrundes,
gültigen Fassung (§ 3 Nr. 16) b) nicht vmgeschriebene Abweichung des
Untergrundes von der Waagerechten,
c) unrichtige Höhenlage der Oberfläche des
Untergrundes,
d) Spannungs- und Setzrisse des Unter-
grundes,
e) nicht genügend trockener Qntergrund,
f) nicht genügend fester Untergrund,
g) zu glatter oder zu rauher Untergrund,
h) verunreinigter Untergrund,
i) ungenügende Dehnu,ngsfugen im Unter-
grund, insbesondere bei Gußasphalt,
k) fehlende oder an falscher Stelle ange-
brachte Dübel für Fußleisten,
1) ungenügende Raumtemperatur und zu
hohe Baufeuchtigkeit
6 Einbringen von Isolierungen und Herstellen Herstellen von Konstruktionen aus Dämm-
von Trockenunterbodenkonstruktionen (§ 3 platten, Schüttungen und Herstellen von
Nr. 17) Schwingbodenkonstruktionen
VII. Während der gesamten Ausbildungszeit:
Kenntnisse des wichtigsten Inhaltes der be- a) Parkett nach DIN 280
rufsbezogenen DIN-Vorschriften in ihrer je- b) Parkettklebemassen nach DIN 281
weils gültigen Fassung (§ 3 Nr. 8)
c) Wärmeschutz im Hochbau nach DIN 4108
d) Schallschutz im Hochbau nach DIN 4109
e) Oberflächen von Wänden, Decken, Zwi-
schenschichten und Fußböden nach DIN
18 202 Blatt 3
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973 1479
------ ·---,--------------------,-----------------------
Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr.
2
f) Zimmerarbeiten nach DIN 18 334
g) Abdichtung gegen nichtdrückendes Was-·
ser nach DIN 18 337
h) Estricharbeiten nach DIN 18 353
i) Asphaltbelagsarbeiten nach DIN 18 354
k) Parkettarbeiten nach DIN 18 356
1) Bodenbelagsarbeiten nach DIN 18 365
m) Holzschutz im Hochbau nach DIN 68 800
2 Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
(§ 3 Nr. 10) schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallver-
sicherung, insbesondere der Unfallverhü-
tungsvorschriften, Richtlinien und Merk-
blätter
c) Feuerschutzmaßnahmen
d) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
3 Instandhalten und Pflegen der Werkzeuge und a) Warten und Pflegen der Holzbearbeitungs-
Bearbeitungsmaschinen (§ 3 Nr. 15) maschinen nach Vorschrift der Hersteller
b) Warten und Pflegen der Hilfsgeräte
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger
Vom 3. Oktober 1973
Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung §6
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. De- Führung des Berichtsheftes
zernber 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt
geJndert durch das Berufsbildungsgesetz vom Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird im eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
Einvernehmen mit den Bundesmin1stern für Arbeit Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während
und Sozialordnung und für Bildung und Wissen- der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat
schaft verordnet: das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 1 § 7
Geltungsbereich Eignung der Ausbildungsstätte
Die nachstehenden Vorschriften gelten für den Auszubildende dürfen nur eingestellt werden,
Ausbildungsberuf Gebäudereiniger nach der Hand- wenn ihre Zahl in einem angemessenen Verhältnis
werksordnung. zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte gemäß § 23
. Abs. 1 Nr. 2 der Handwerksordnung steht. Ein ange-
§2
messenes Verhältnis ist gegeben, wenn mindestens
Ausbildungsdauer eine Fachkraft für einen Auszubildenden, drei Fach-
Die Ausbildung dauert zweieinhalb Jahre. kräfte für zwei Auszubildende, sechs Fachkräfte für
drei Auszubildende und je weitere drei Fachkräfte
für jeden weiteren Auszubildenden vorhanden sind.
§3
Ausbi1dungsberufsbild §8
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Zwischenprüfung
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-
1. Kenntnisse der Art und Beschaffenheit von Ge- schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach zwölf
bäuden, Bauteilen, Baustoffen und Gegenständen Monaten stattfinden.
der Raumausstattung im Hinblick auf Reinigung, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
Pflege und Werterhaltung; der Anlage zu § 4 für die ersten zwölf Monate auf-
2. Kenntnisse der Verschrnutzungsarten; geführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den
3. Kenntnisse der Betriebs- und Arbeitsorganisa- im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
tion; lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser
4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung; für die Berufsausbildung wesentlich ist.
5. Anwenden der Reinigungs-, Pflege- und Ober- (3) Die Zwischenprüfung soll nicht länger als acht
flächenbehandlungsmittel; Stunden dauern.
6. Anwenden der Werkzeuge, Geräte und Maschi- (4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
nen mit Zubehörteilen; ling drei praktische Arbeiten durchführen. Dafür
7. Reinigen und Behandeln von Oberflächen; kommen insbesondere in Betracht:
8. Auswählen und Handhaben von Leitern, Ge- 1. Reinigen und Pflegen eines Hartbodenbelags;
rüsten und Arbeitsbühnen; 2. Grundreinigung von sanitären Einrichtungen;
9. manuelles Reinigen von Gebäuden; 3. Oberflächenbehandlung von Decken und Wänden
10. Bedienen von Reinigungsmaschinen; oder Gegenständen der Raumausstattung.
11. Umweltschutzmaßnahmen.
§9
Prüfungsanforderungen in der Gesellenprüfung
§ 4
Ausbildungsrahmenplan (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage zu § 4 aufgeführten Kenntnisse und Fer-
Die Kenntni,sse und Fertigkeiten nach § 3 sollen tigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs-
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs- ausbildung wesentlich ist.
ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
werden.
ling in einer Prüfungsdauer von insgesamt etwa
§5 acht Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Dafür
kommen insbesondere in Betracht:
Ausbildungsplan
1. Reinigen und Behandeln der Oberfläche eines
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Fußbodens oder Bodenbelags aus Natur- oder
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden Kunststein, Holz oder Kunststoff unter Verwen-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. dung von Maschinen;
Nr. 83 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973 1481
2. Reinigen eines kxLilc)n Bodenbelags einschließ- g) Betriebs- und Arbeitsorganisation, betrieb-
lich Detachieren und Shampoonieren unter Ver- licher Arbeitsablauf, Vorbereiten des Reini-
wendung von Maschinen; gungsablaufs, Material und Geräte, Einsatz
3. Absaugen einer Bespcmnung, Abwaschen einer von Arbeitskräften,
Kunststoffbeschichtung, Oberflächenbehandlung h) Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
einer Vcrti.ilel ung oder Oberflächenbehandlung 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
von Möbeln und Polstermöbeln;
a) Berechnen von Flächen und Körpern,
4. Reinigen von saniUiren Anlagen untc~r Verwen-
b) Berechnen von Mischungsverhältnissen bei
dung dE)sinfizierend wirkender Mittel;
der Anwendung von Reinigungs-, Pflege- und
5. Reinigen von Fenstern oder Türen mit Rahmen, Oberflächenbehandlungsmitteln;
Glasdach, Staubdecke oder Industrieverglasung;
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
6. Reinigungsarbeit an einer l'assade aus Natur-
oder Kunststein, Putz, Anstrich, Glasbau- oder a) Anfertigen von Skizzen nach einem Anschau-
Kunststoffen unter Verwendung von Hochdruck- ungsobjekt;
reinigungsgeräten; b) Lesen von Bauzeichnungen nach angegebenen
Maßstäben;
7. Reinigen von Transparenten oder Lichtreklamen;
8. Reinigen von Licht- und Wetterschutzanlagen; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
9. Behandeln der Oberfläche von Fassadenbau- a) Wirtschaftskunde,
teilen aus Metall; b) Sozialversicherung,
10. Entstaubungsarbciten in Großgebäuden. c) Arbeitsrecht.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht,
schriftlich und rn ü nd I ieh j n den Prüfungsfächern die mündliche Prüfung nicht länger als eine halbe
Technologie, Technische Mathematik, Technisches Stunde je Prüfling dauern.
Zeichnen sowie Wirtschafl s- und Sozialkunde ge- (4) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben
prüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses gleiches
insbesondere aus !olqendcn Gebieten in Betracht: Gewicht. Bei der Ermittlung des Ergebnisses der
1. im Prüfungsfach Technologie: Kenntnisprüfung haben die Prüfungsfächer gleiches
Gewicht.
a) Art und Besr·ha rtenheit von Gebäuden, Bau-
§ 10
teilen, Baustoffen und Gegenständen der
Ubergangsregelung
Raumausslatllm~J im Hinblick auf die Reini-
gung, Pflege und Werlerhaltung, (1) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
b) Erkennen der f-ußböden und Bodenbeläge und krafttreten dieser Verordnung länger als ein Jahr
ihre Verlegung, bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter
anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien ver-
c) Erkennen der TextilbelJge, Teppiche, Bespan-
einbaren mit Zustimmung der zuständigen Stelle die
nungen, Besc:h ichl.ungcn, besonders der An- Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
striche und Tapeten, der Oberflächenbeschaf-
fenheH von Fenstcrrc1hmen, Türen, Gegen- (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
ständen der Raumausstattung und sanitären krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr
Anlagen, der Glas- und Verglasungsarten, der bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermeidung
Konstruktion von Fenstern, Glasdächern und unbilliger Härten genehmigen, daß die bisherigen
Glasbauteilen, der Bm1stoffe an Fassaden, von Vorschriften weiter angewendet werden.
Metallen und ihrc~r Oberflächenbehandlung,
§ 11
der Oberflächenbeschaffenheit der zu entstau-
benden Bau- und Werkstoffe, der Konstruk- Berlin-Klausel
tion und der Bauteile, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
d) Art, Wirkungsweise, Anwendung und Pflege leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der Geräte und Werkzeuge, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
e) Art, Wirkungswei,se, Anwendung, Reinigung ordnung auch im Land Berlin.
und Pflege von Reinigungsmaschinen und Zu-
§ 12
behörteilen,
f) Wirkungsweise und Anwendung der Reini- Inkrafttreten
gungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
mittel, kündung in Kraft.
Bonn, den 3. Oktober 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1 e c h t
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1913, Teil I
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Kenntnisse
Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Fertigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
I. Erstes Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse der Art und Beschaffen- a) Arten und Verlegung von Fußböden und
heit von Gebäuden, Bauteilen, Bau- Bodenbelägen:
stoffen und Gegenständen der aa) Natur- und Kunststein,
Raumausstattung im Hinblick auf
bb) Holz,
Reinigung, Pflege und Werterhal-
tung cc) Asphalt, Steinholz,
(§ 3 Nr. 1) dd) Linoleum, Polyvinylchlorid (PVC),
Gummi, Vinylasbest, Asphaltfliesen,
ee) natürliche und synthetische Textilbe-
läge 1½
b) Decken und Wände:
aa) Beschichtungen, insbesondere Anstri-
che, Tapeten,
bb) Verblendungen,
cc) Vertäfelungen,
dd) Bespannungen
c) sanitäre und klimatechni sche Anlagen
1
d) Gegenstände der Raumausstattung
2 Kenntnisse der Verschmutzungs- a) aufliegende Verschmutzungen, insbesonde-
arten re Stäube
(§ 3 Nr. 2)
b) Oberflächenveränderung durch gealterte
und zersetzte Pflegemittel
3 Anwenden der Reinigungs-, Pfle- a) Kenntnisse der Arten und Hauptbestand-
ge- und Oberflächenbehandlungs- teile von mechani1schen Reinigungsmitteln
mittel
(§ 3 Nr. 5)
b) Kenntnisse der Arten, Hauptbestandteile
und Wirkungsweise von chemischen Rei-
nigungs-, Pflege- und Oberflächenbehand-
lungsmitteln, insbesondere von
aa) Immunisierungsmitteln,
bb) Grundierungsmitteln, ½
cc) Polituren, Dispersionen, Lacken, Ver-
siege! ungsmi tteln,
dd) desinfizierend und antistatisch wirken-
den Mitteln
4 Manuelles Reinigen von Gebäuden Handhaben von Tüchern, Ledern, Vliesen und
(§ 3 Nr. 9) Schwämmen, von Werkzeugen und Geräten,
insbesondere von Kehr-, Feucht- und Naß-
wischgeräten
Nr. 83 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973 1483
------------ --------- ------------------------------,---------
zeitliche
Teil des zu vermittelnde Kenntnisse Richtwerte
. Ausbildungsberufsbildes und Fertigkeiten in Monaten
1 ------2---------+------------3-----------i----4--
5 Reini9cn und Behi.lndeln von Ober- a) Reinigen:
flächen aa) Kehren,
(§ 3 Nr. 7)
bb) Feucht- und Naßwischen, Waschen mit
wässerigen Lösungen, alkalischen, neu-
tralen oder sauren Reinigern,
cc) Anwenden von Lösungsmitteln,
dd) Scheuern mit mechanisch wirkenden
Substanzen
b) Behandeln:
Anwenden von flüssigen und pastenförmi-
gen Pflegemitteln mit Lösungsmittelantei-
len und ohne Lösungsmittelanteile, Anwen-
den von Polituren, Dispers'ionen, Lacken
II. Zweites Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse der Art und Bes-chaf- a) Arten und Verlegung von Fußböden und
fenheit von Gebäuden, Bauteilen, Bodenbelägen:
Bcrnstoffen und Gegenständen der aa) Natur- und Kunststein,
Raumausstattung im Hinblick auf
bb) Holz,
Reinigung, Pflege und Werterhal-
tung cc) Asphalt, Steinholz, Polyvinylacetat
(§ 3 Nr. 1) (PVA),
dd) Linoleum, Polyvinylchlorid (PVC),
Gummi, Vinylasbest, Asphaltfliesen,
ee) natürliche und syntheti,sche Textil-
beläge
b) Decken und Wände
c) sanitäre und klimatechnische Anlagen
d) Gegenstände der Raumausstattung
2 Kenntnisse der Verschmutzungs- haftende Verschmutzungen, insbesondere Fet- 2
arten te, Bitumen, Farben, Lacke, Bindemittel, Kleber
(§ 3 Nr. 2)
3 Anwenden der Reinigungs-, Pflege- a) Kenntnisse der Arten und Hauptbestand-
und Obcrfüichcnbehandlungsmittel teile von mechanischen Reinigungsmitteln
(§ 3 Nr. 5) b) Kenntnisse der Arten, Hauptbestandteile
und Wirkungsweise von chemischen Rei-
nigungs-, Pflege- und Oberflächenbehand-
lungsmitteln, insbesondere von
aa) 1mm unisierungsmi tteln,
b b) Grundierungsmi tteln,
cc) Polituren, Dispersionen, Lacken, Ver-
siegelungsmi tteln,
dd) desinfizierend und antistatisch wirken-
den Mitteln
c) Auswählen und Ansetzen der Reinigungs-,
Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Ud. zeitliche
Teil des zu vermittelnde Kenntnisse
Richtwerte
Nr. ;\ ushi ld un~Jshcrufsbildes und Fertigkeiten
in Monaten
4 Reiniqen und Behandeln von Ober- Behandeln von Oberflächen:
flächen a) Anwenden von Grundierungs-, Versiege-
(§ 3 Nr. 7) lungs- und Immunisierungsmitteln
b) Anwenden von flüssigen und pastenförmi-
gen Pflegemitteln mit Lösungsmittelantei-
len und ohne Lösungsmittelanteile, An-
wenden von Polituren, Dispersionen, Lak-
ken
c) Anwenden antistatisch, antibakteriell und
schädlingsabweisend wirkender Mittel
5 Anwenden der Werkzeuge, Geräte a) Vorbereiten, Handhaben, Instandhalten und
und Maschinen mit Zubehörteilen Aufbewahren von Werkzeugen, Geräten,
(§ 3 Nr. 6) Maschinen und Zubehörteilen:
aa) Auswählen der erforderlichen Bürsten-
arten, Treibteller und Saugdüsen,
bb) Prüfen der Funktionsfähigkeit der Ma-
schinen,
cc) Warten von Batterien
b) Kenntnisse der Einsatzmöglichkeiten von
Bodenreinigungsmaschinen, Gebläsen,
Hochdruck- und Vakuumgeräten, Arbeiten
mit diesen Werkzeugen, Maschinen und
Geräten
6 Auswählen und Handhaben von Auswählen und Handhaben von
Leitern, Gerüsten und Arbeitsbüh- a) Anlegeleitern, Steckleitern, Ausziehleitern
nen und Gerüsten,
(§ 3 Nr. 8)
b) Arbeitsbühnen sowie manuell und maschi-
nell ausfahrbaren freistehenden Leitern
1¼
7 Bedienen von Reinigungsmaschi- Bedienen von folgenden Bodenreinigungsma-
nen schinen:
(§ 3 Nr. 10)
a) schleif ende Maschinen
b) Kehr-, Saug-, Scheuer- und Poliermaschinen
8 Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
(§ 3 Nr. 4) der Träger der gesetzlichen Unfallversi-
cherung, insbesondere der Unfallverhü-
tungsvorschriften, Richtlinien und Merk-
blätter
b) Kenntnisse der vom elektrischen Strom
ausgehenden Gefahren ¼
c) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-
einrichtungen an Maschinen
d) fachgerechtes Lagern der Reinigungs-, Pfle-
ge- und Oberflächenbehandlungsmittel
e) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973 1485
Lfd. Teil des zu vermittelnde Kenntnisse zeitliche
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Fertigkeiten Richtwt'r1c-
inMonc1l('t1
1 2 3 4
III. Drittes Ausbildungshalbjahr:
1 Anwenden der Werkzeuge, Geräte Vorbereiten, Handhaben, Instandhalten und
und Maschinen mit Zubehörteilen Aufbewahren von Werkzeugen, Geräten, Ma-
(§ 3 Nr. 6) schinen und Zubehörteilen, Einstellen und Ein-
richten von Schleifmaschinen
2 Reinigen und Behandeln von Ober- Reinigen: 1
flächen Abziehen, Spänen, Schleifen, Schärfen von
(§ 3 Nr. 7) Ziehklingen
3 Manuelles Reinigen von Gebäuden Handhaben von Werkzeugen und Geräten,
(§ 3 Nr. 9) insbesondere von spanabhebenden und schlei-
fenden Werkzeugen sowie von Kehr-, Feucht-
und Naßwischgeräten
4 Kenntnisse der Art und Beschaf- Arten und Verlegung von Fußböden und
fenheit von Gebäuden, Bauteilen, Bodenbelägen mit natürlichen und syntheti-
Baustoffen und Gegenständen der schen Textilbelägen
Raumausstattung im Hinblick auf
Reinigung, Pflege und Werterhal-
tung
(§ 3 Nr. 1)
5 Anwenden der Reinigungs-, Pfle- a) Kenntnisse der Arten, Hauptbestandteile
ge- und Oberflächenbehandlungs- und Wirkungsweise von chemischen Rei-
mi ttel nigungs-, Pflege- und Oberflächenbehand-
(§ 3 Nr. 5) lungsmitteln, insbesondere von
aa) Immunisierungsmitteln,
bb) Shampooniermitteln,
cc) Detachiermitteln,
dd) desinfizierend und antistatisch wirken-
den Mitteln
b) Auswählen und Ansetzen der Mittel 2
6 Anwenden der Werkzeuge, Geräte Kenntnisse der Einsatzmöglichkeiten von Bo-
und Maschinen mit Zubehörteilen denreinigungs- und Shampooniermaschinen,
(§ 3 Nr. 6) Gebläsen, Hochdruck-, Vakuum- und Dampf-
strahlgeräten, Arbeiten mit diesen Werkzeu-
gen, Maschinen und Geräten
1 Reinigen und Behandeln von Ober- Reinigen:
flächen a) Saugen, Klopfsaugen
(§ 3 Nr. 7)
b) Shampoonieren, Detachieren
8 Bedienen von Reinigungsmaschi- Bedienen von folgenden Bodenreinigungsma-
nen schinen:
(§ 3 Nr. 10) Teppichreinigungsmaschinen für Trocken-,
Feucht- und Naßreinigung
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
---------------------------------------------------------------------------------,-----
zeitliche
Ud. Teil des zu vermittelnde Kenntnisse
Richtwerte
Nr. /\ usbildungsberufsbildes und Fertigkeiten in Monaten
------------------------1------------------------I------
9 Reinigen und Behandeln von Ober- Reinigen:
flächen Pulverreinigen,
(§ 3 Nr. 7) Shampoonieren,
Detachieren
10 Anwenden der Reinigungs-, Pfle- Kenntnisse der Arten und Hauptbestandteile
ge- und Oberflächenbehandlungs- von chemirs,chen Reinigungs- und Pflegemit-
mittel
teln, von Detachiermitteln sowie von desinfi-
(§ 3 Nr. 5)
zierend und antistatisch wirkenden Mitteln
11 Reinigen und Behandeln von Ober- Behandeln:
flächen Anwenden antistatisch, antibakteriell und
(§ 3 Nr. 7) schädlingsabweisend wirkender Mittel
12 Kenntnisse der Art und Beschaf- Großgebäude, insbesondere Flughäfen, Bahn-
fenheit von Gebäuden, Baustoffen, höfe, Fabriken, Hallen, Theater und Kirchen
Bauteilen und Gegenständen der
Raumausstattung im Hinblick auf
Reinigung, Pflege und Werterhal-
tung
(§ 3 Nr. 1)
13 Kenntnisse der Verschmutzungs- aufliegende Verschmutzungen, insbesondere
arten Stäube
(§ 3 Nr. 2)
14 Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
(§ 3 Nr. 4) schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unf allverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
c) Kenntnisse der vom elektrischen Strom aus-
gehenden Gefahren
d) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-
einrichtungen an Maschinen
e) Kenntnisse der von Giften, Gasen und leicht
entzündbaren Stoffen ausgehenden Gefah-
ren
f) fachgerechtes Lagern der Reinigungs-, Pfle-
ge- und Oberflächenbehandlungsmittel
g) Kenntni,sise der Belastbarkeit von Bauteilen
h) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
15 Anwenden der Werkznuge, Geräte Kenntnisse der Einsatzmöglichkeiten von Bo-
und Maschinen mit Zubehörteilen denreinigungs- und Shampooniermaschinen,
(§ 3 Nr. 6) Gebläsen, Hochdruck-, Vakuum- und Dampf-
strahlgeräten, Arbeiten mit diesen Werkzeu-
gen, Maschinen und Geräten
Nr. 8:J Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973 1487
_;i- -·-· -· fol 11<,s
. A ushi ldun~Jslwrn fsbildes
zu vermittelnde Kenntnisse
und Fertigkeiten
zeitliche
Richtwerte
in Monaten
2 3 4
16 Reinigen und Behandeln von Ober- Reinigen:
flächen Entstauben mit Vakuumgeräten
(§ 3 Nr. 7)
17 Auswlihlen und Handhaben von Auswählen und Handhaben von
Leitern, Cerüsten und Arbeitsbüh- a) Anlegeleitern, Steckleitern, Ausziehleitern
nen und Gerüsten,
(§ 3 Nr. 8)
b) Arbeitsbühnen sowie manuell und maschi-
nell ausfahrbaren freistehenden Leitern,
c) Fassadenbef ahranlagen
IV. Viertes Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse der Art und Beschaf- Verglasungen:
fenheit von Gebäuden, Bauteilen,
a) Glas- und Verglasungsarten
Baustoffen und Gegenständen der
Raumausstattung im Hinblick auf b) Konstruktion von Fenstern, Glasdächern,
Reinigung, Pflege und Werterhal- Glasbauteilen
tung
(§ 3 Nr. 1)
2 Arbeitsschutz und Unfallverhütung Kenntnisse de,r Belastbarkeit von Bauteilen
(§ 3 Nr. 4)
3 Anwenden der Reinigungs-, Pfle- Kenntni,sse der Arten, Hauptbestandteile und
ge- und Oberflächenbehandlungs- Wirkungsweise von mechanischen und che-
½
mitte l mischen Reinigungsmitteln sowie von Säuren,
(§ 3 Nr. 5) Laugen und Lösungsmitteln
4 Anwenden der Werkzeuge, Geräte Vorbereiten, Handhaben, Instandhalten und
und Maschinen mit Zubehörteilen Aufbewahren von Werkzeugen, Geräten, Ma-
(§ 3 Nr. 6) schinen und Zubehörteilen:
a) Auswählen der erforderlichen Bürstenarten
und Spritzdüsen
b) Einstellen und Einrichten von Hochdruck-
geräten
c) Prüfen der Funktionsfähigkeit der Maschi-
nen und Geräte
5 Auswählen und Handhaben von Auswählen und Handhaben von
Leitern, Gerüsten und Arbeitsbüh- a) Anlegeleitern, Steckleitern, Ausziehleitern
nen und Gerüsten,
(§ 3 Nr. 8)
b) Arbeitsbühnen sowie manuell und maschi-
nell ausfahrbaren freistehenden Leitern,
c) Fassadenbef ahranlagen
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
zu vermittelnde Kenntnisse zeitliche
Ud. Teil des
Nr. /\ usbilclungsbcrufsbildes und Fertigkeiten Richtwerte
in Monaten
4
6 Kenntnisse der Art und Beschaf- Licht- und Wetterschutzanlagen, insbesondere
fenheit von Gebäuden, Bauteilen, Markisen, Lamellen, Blenden
Baustoffen und Gegenständen der
Raumausstattung im Hinblick auf
Reinigung, Pflege und Werterhal-
tung
(§ 3 Nr. 1)
7 Anwenden der Reinigungs-, Pfle- Kenntnisse der Arten, Hauptbestandteile und
ge- und Oberflächenbehandlungs- Wirkungsweise von mechanischen und che-
mittel mischen Reinigungs-, Pflege- und Oberflächen-
(§ 3 Nr. 5) behandlungsmitteln, insbesondere von
a) Grundierungsmitteln,
b) Polituren,
c) Imprägnierungsmitteln
8 Kenntnisse der Betriebs- und Ar- a) betriebliches Formularwesen
beitsorganisation b) Aufmaß und Abrechnung nach Zeichnung
(§ 3 Nr. 3) und Objekt
V. Fünftes Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse der Art und Beschaf- Fassaden und Denkmäler:
fenheit von Gebäuden, Bauteilen, a) Natur- und Kunststein
Baustoffen und Gegenständen der
b) Putze, Anstriche
Raumausstattung im Hinblick auf
Reinigung, Pflege und Werterhal- c) Glasbau- und Kunststoffe 1/a
tung d) Metalle
(§ 3 Nr. 1)
2 Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
(§ 3 Nr. 4) schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gese,tzlichen Unfallversiche-
rung, insbe,sondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
c) Kenntnisse der vom elektrischen Strom
ausgehenden Gefahren
d) Kenntnisse der Wirksamkeit von Schutz-
einrichtungen an Maschinen
e) Kenntnisse der von Giften, Gasen und leicht
entzündbaren Stoffen ausgehenden Gefah-
ren
f) fachgerechtes Lagern der Reinigungs-, Pfle-
ge- und Oberflächenbehandlungsmittel ¼
g) Kenntnisse der Belastbarkeit von Bauteilen
h) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973 1489
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Kenntnisse
Richtwerte
Nr. Ausbildun~Jsbcrufsbildes und Fertigkeiten
in Monaten
3 Auswählen und Handhaben von Auswählen und Handhaben von
Leitern, Gerüsten und Arbeitsbüh- a) Anlegeleitern, Steckleitern, Ausziehleitern
nen und Gerüsten,
(§ 3 Nr. 8)
b) Arbeitsbühnen sowie manuell und maschi-
nell ausfahrbaren freistehenden Leitern,
c) Fassadenbefahranlagen
4 Kenntnisse der Verschmutzungs- Oberflächenveränderung durch Oxydation,
arten Korrosion, Patinierung ½
(§ 3 Nr. 2)
5 Anwenden der Reinigungs-, Pfle- a) Kenntnisse der Arten, Hauptbestandteile
ge- und Oberflächenbehandlungs- und Wirkungsweise von mechanischen und
mittel chemischen Reinigungs-, Pflege- und Ober-
(§ 3 Nr. 5) flächenbehandlungsmitteln, insbesondere
von
aa) Grundierungsmitteln,
bb) Polituren, Dispersionen, Lacken, Ver-
siegelungsmitte1n,
cc) antistatisch wirkenden Mitteln,
dd) Imprägnierungsmitteln,
ee) Säuren, Laugen und Lösungsmitteln
b) Auswählen und Ansetzen der Reinigungs-,
Pflege- und Oberflächenbehandlungsmittel
6 Reinigen und Behandeln von Ober- Reinigen:
flächen a) Waschen mit wässerigen Lösungen, alka-
(§ 3 Nr. 7) lischen, neutralen oder sauren Reinigern
b) Anwenden von Lösungsmitteln
c) Scheuern mit mechanisch wirkenden Sub-
stanzen
d) Entfetten, Neutralisieren
e) Entstauben mit Vakuumgeräten
1 Anwenden der Werkzeuge, Geräte Kenntnisse der Einsatzmöglichkeiten von Ge-
und Maschinen mit Zubehörteilen bläsen, Hochdruck-, Vakuum- und Dampf-
(§ 3 Nr. 6) strahlgeräten, Arbeiten mit diesen Werkzeu-
gen, Maschinen und Geräten
½
8 Bedienen von Reinigungsmaschi- Bedienen von Hochdruckreinigungsgeräten:
nen
a) Wasserdruckgeräte
(§ 3 Nr. 10)
b) Dampfstrahlgeräte
c) Sandstrahlgeräte
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
zeitliche
Lid. Teil des zu vermittelnde Kenntnisse Richtwerte
Nr. /\ ushilclun~Jsberu fsbildes und Fertigkeiten in Monaten
9 Kenntnisse der Art und Beschaf- Glasbau- und Kunststoffe bei Fassaden und
fenheit von Gebäuden, Bauteilen, Denkmälern
Bcrnstoffen und Gegenständen der
Raumausstattung im Hinblick auf
RE~inigung, Pflege und Werterhal-
tung
(§ 3 Nr. l)
10 Kenn 1.nisse der Verschmutzungs- Oberflächenveränderung durch Oxydation, 1
arten Korrosion, Patinierung
(§ 3 Nr. 2)
11 Anwenden der Reinigungs-, Pfle- Kenntnisse der Arten und Hauptbestandteile
9e- und Oberflächenbehandlungs- von mechanischen und chemirschen Reini-
mit.tel gungsmitteln
(§ 3 Nr. 5)
12 Kenntnisse der Art und Beschaf- Beleuchtungsanlagen, insbesondere Transpa-
fenheit von Gebäuden, Bauteilen, rente, Lichtreklame
Baustoffen und Gegenständen der
Raumausstattung im Hinblick auf
Reinigung, Pflege und Werterhal-
tung
(§ 3 Nr. 1)
13 Kenntnisse der Verschmutzungs- a.) aufliegende Verschmutzungen, insbeson-
arten dere Stäube
(§ 3 Nr. 2)
b) haftende Verschmutzungen, insbesondere
Fette, Bitumen, Farben, Lacke, Bindemittel,
Kleber
c) Oberflächenveränderung durch Oxydation,
Korrosion, Patinierung
14 Anwenden der Reinigungs-, Pfle- Kenntnisse der Arten und Hauptbestandteile
ge- und Oberflächenbehandlungs- von mechanischen Reinigungsmitteln
mittel
(§ 3 Nr. 5)
15 Kenntnisse der Betriebs- und Ar- Grundzüge des Kostendenkens und der Lohn-
beitsorganisation abrechnung
(§ 3 Nr. 3)
1/2
Nr. 83 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1973 1491
zeitliche
Lfd. Teil des zu vermittelnde Kenntnisse
Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Fertigkeiten
in Monaten
1 2 3 4
VI. Während der gesamten Ausbildungsdauer:
Umweltschutzmaßrnthmen a) Kenntnisse der Umwe1teinflüsse im Hin-
(§ 3 Nr. 11) blick auf die Reinigung und Pflege von Ge-
bäuden
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
des Hygienerechts
c) Vermeiden von Luftverschmutzung, Ge-
ruchs- und Lärmbelästigung
d) Reinhalten von Grund- und Oberflächen-
wasser
VII. Während jeweils zwei Wochen des dritten, vierten und fünften Ausbildungshalbjahres soll die Berufs-
ausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte im Rahmen der dort zur Ver-
fügung stehenden Plätze durchgeführt werden, um den Ausbildungsstand des Auszubildenden in den
nachfolgenden Kenntnissen und Fertigkeiten zu erweitern:
zwei
Wochen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Kenntnisse im ... Aus-
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Fertigkeiten bildungs-
halbjahr
Reinigen und Behandeln von Ober- Anwenden antistatisch, antibakteriell und
flächen schädlingsabweisend wirkender Mittel dritten
(§ 3 Nr. 7)
2
Bedienen von Reinigungsmaschi- Bedienen von Bodenreinigungsmaschinen:
nen a) spanabhebende und schleifende Maschinen
(§ 3 Nr. 10) vierten
b) Kehr-, Saug-, Scheuer- und Poliermaschinen
c} Teppichreinigungsmaschinen für Trocken-,
Feucht- und Naßreinigung
3 Kenntnisse der Art und Beschaf- a) Licht- und Wetterschutzanlagen, insbeson-
fenheit von Gebäuden, Bauteilen, dere Ma,rkisen, Lamellen, Blenden
Baustoffen und Gegenständen der b) Fassaden und Denkmäler:
Raumausstattung im Hinblick auf fünften
aa) Natur- und Kunststein,
Reinigung, Pflege und Werterhal-
tung bb) Putze, Anstriche,
(§ 3 Nr. 1) cc) Glasbau- und Kunststoffe,
dd) Metalle
Die zuständige Stelle läßt auf Antrag des Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die Erweiterung der
Kenntnisse und Fertigkeiten im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden kann.
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2527/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 19. 9. 73 L 262/1
rn. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2528/73 der Kommission über die Fest-
set.:rnng der Priimit~n, die den Abschöpfungen für Getreide ,
Mehl und Mill z hinzugefügt werden 19. 9. 73 L 262/3
18. 9. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2529/73 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstallun~J für G e t r e i d e anzuwendenden Be-
rich Ligu nq 19. 9. 73 L 262/5
18. 9. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 2530/73 der Kommission über die Fest-
selzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 19. 9. 73 L 262/7
18. 9. 73 Verordnung (EWG} Nr. 2531/73 der Kommission zur Festset-
zung der durchschni.ttlichen Erzeugerpreise für Wein 19. 9. 73 L 262/8
1B. 9. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2532/73 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfunqen bei der Ausfuhr von Getreide 19.9. 73 L 262/10
18. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2533/73 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Ei er erze u g n iss e W. 9. 73 L 262/12
1B. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2534/73 der Kommission zur Festset-
zunq von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
flügelfleisch 19.9. 73 L 262/14
l B. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2535/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattunqen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h s e k t o r für den am 1. Oktober 1973 beginnenden
Zeitraum w. 9. 73 L 262/16
1B. !). n Verordnung (EWC) Nr. 2536/73 der Kommission zur Änderung
des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 1579/70 über die
Fcstlcqunq besonderer Bedinqungen für die Ausfuhr bestimm-
1.Pr K ä s es o r l e n 19.9. 73 L 262/18
rn. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2538/73 der Kommission zur Auf-
hebung dc~r Zusatzbeträqe für Eier in der Schale 19.9. 73 L 262/21
rn. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2539/73 der Kommission zur Festset-
zung des BetragE!s der Beihilfe für O 1 s a a t e n W.9. 73 L 262/22
1B. 9. 73 Verordmrng (EWG) Nr. 2540/73 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 19. 9. 73 L 262/24
18. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2541/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 19.9. 73 L 262/26
lB. 9. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2542/73 der Kommission zur Anderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r b e i -
t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 19.9. 73 L 262/30
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im 13unc1csqcsetzblatt Teil I weiden Gesetze, Vcrordnunqcn, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bnndesqeselzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarunqen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckc111nlmach uogcn sowie Zollla rifver ordnungcn veröffentlicht.
B c zu q s b e d in q u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 1-0. jeden Jahres
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5:l Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
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