1449
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 1973 1 Nr.82
Tag Inhalt Seite
9. 10. 73 Gesetz zur Abwicklung der Reichsärztekammer (Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetz) 1449
9. 10. 73 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1451
4125-1, 4100-1, 7631-1, 4121-1, 7610-1, 4125-2
26. 9. 73 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . 1465
27. 9. 73 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Grenzschutz-
offiziere der Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1465
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechlsvorschrilten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1466
Gesetz
zur Abwicklung der Reichsärztekammer
(Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetz)
Vom 9. Oktober 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §3
rates das folgende Gesetz beschlossen: In Abweichung von § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 4, § 10 Nr. 1 Buchstabe b, § 15 Abs. 2, § 16
§ 1 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 Satz 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
Die Reichsärztekammer ist aufgelöst. i,st für die darin enthaltenen Zeitbestimmungen
nicht das Inkrafttreten des Rechtsträger-Abwick-
lungsgesetzes, sondern das Inkrafttreten dieses Ge-
§2
setzes maßgebend.
(1) Für die Abwicklung sind die §§ 2 bis 24, 26, 28 §4
und 29 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom
§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 des
6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S, 1065), zu-
letzt geändert durch die Zweite Verordnung nach Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes finden für An-
sprüche des in § 5 Abs. 3 bezeichneten Personen-
§ 1 Abs. 2 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes
vom 18. Februar 1972 (Bundesgeset.zbl. I S. 191), ent- kreises auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung
sprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz keine Anwendung.
nichts anderes bestimmt ist. Entsprechend anzuwen- §5
den sind auch die Ermächtigungen zum Erlaß von
(1) Die Ärztekammern sind entsprechende Ein-
Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und
§ 11 Abs. 3 Satz 4 des vorbezeichneten Gesetzes so-
richtungen im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Re-
wie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen gelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
Rechtsverordnungen. des Grundgesetzes fallenden Personen gegenüber
der Reichsärztekammer (Nummer 51 der Anlage A
(2) Frist- und Terminbestimmungen in den in Ab- zu § 2 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes) für die
satz 1 bezeichneten Vorschriften des Rechtsträger- ehemaligen Dienstangehörigen der Reichsärztekam-
Abwicklungsgesetzes gelten vorbehaltlich des § 3 mer. Dies gilt nicht für Dienstangehörige, die nicht
für, die Abwicklung der Reichsärztekammer unver- überwiegend Aufgaben von ärztlichen Standesver-
ändert. tretungen wahrgenommen haben.
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) Vorbehultlich einer abweichenden Vereinba- (6) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des
nmg der Arztekammern tragen sie untereinander in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes ist für die dort
die Aufwendungen nach Absatz 1 anteilig im Ver- bezeichneten Personen die zuständige oberste Lan-
hältnis ihrer jeweiligen Mitgliederzahl zur Gesamt- desbehörde des Landes, in dem der Treuhänder
zahl der Mitglieder uller Arztekammern. seinen Sitz hat. Die Befugnis zur Festsetzung und
Regelung der Versorgungsbezüge kann auch auf
(3) Für die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
den Treuhänder übertragen werden. Die Ubertra-
Dienstangehörigen der Reichsärztekammer ist der
gung ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.
Bund Träger der Versorgungslast nach Maßgabe
des in Absatz l bezeichneten Gesetzes.
§6
(4) Die Absätze l und 3 gelten für Hinterbliebene
der dort bezeichneten Dienstangehörigen entspre- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
chend. und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
(5) Zur Durchführung der nach Absatz 1 gemein- im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
sam zu erfüllenden Verpflichtungen sowie zur ge- dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
richtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung Berlin nach§ 14 des Dritten Uberlei,tungsgeseties.
der Rechte der Gesamtheit gegenüber säumigen
Kammern bestellen die Ärztekammern durch Mehr-
§7
heitsbeschluß einen TreuhJ.nder. Solange ein Treu-
händer nicht bestellt ist, werden dessen Geschäfte Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 5 Abs. 1
von der Bayerischen Landesärztekammer in Mün- bis 5 am ersten Tag des zweiten Kalendermonats
chen wahrgenommen. Der Treuhänder hat den Kam- nach seiner Verkündung in Kraft. § 5 Abs. 1 bis 5
mern Rechnunu zu leuen. Er untersteht hinsichtlich tritt mit Wirkung vom 1. April 1951, im Land Berlin
der Gesetzmäßi9keit seiner Geschäftsführung der mit Wirkung vom 1. Oktober 1951, im Saarland mit
Aufsicht des Bundesministers des Innern. Wirkung vom 6. Juli 1959 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Oktober 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 32 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1451
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes betreffend
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Vom 9. Oktober 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. Nach § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt:
rates das folr1encle Gesetz beschlossen:
,,§ 1 a
Artikel 1 (1) Das Statut kann bestimmen, daß sich ein
Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil
Änderung des Gesetzes betreffend die beteiligen darf. Das Statut kann eine Höchstzahl
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften festsetzen und weitere Voraussetzungen auf-
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirt- stellen.
schaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekannt- (2) Das Statut kann auch bestimmen, daß die
machung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369, Genossen sich mit mehreren Geschäftsanteilen
810), zuletzt geündert durch das Beurkundungsgesetz zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die
vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), Pflichtbeteiligung muß für alle Genossen gleich
wird wie folgt geändert: sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruch-
nahme von Einrichtungen oder anderen Leistun-
l. § 2 erhiilt folgende Fassung: gen der Genossenschaft durch die Genossen
oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merk-
,,§ 2 malen der Betriebe der Genossen richten."
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft
haftet den Gläubigern nur das Vermögen der 6. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben.
Genossenschaft."
1. § 11 wird wie folgt geändert:
2. § 3 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 3 ,,4. die Bescheinigung eines Prüfungsver-
(1) Die Firma der Genossenschaft muß vom bandes, daß die Genossenschaft zum Bei-
Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein. tritt zugelassen ist, sowie eine gutacht-
Der Name von Genossen oder anderen Per- liche Äußerung des Prüfungsverbandes,
sonen darf in die Firma nicht aufgenommen ob nach den persönlichen oder wirt-
werden. schaftlichen Verhältnissen, ins besondere
der Vermögenslage der Genossenschaft,
(2) Die Firma muß die Bezeichnung „einge-
eine Gefährdung der Belange der Genos-
tragene Genossenschaft" oder die Abkürzung
sen oder der Gläubiger der Genossen-
„eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt
entsprechend. schaft zu besorgen ist."
(3) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt wer- b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
den, der darauf hindeutet, ob und in welchem ,, (3) In der Anmeldung ist ferner anzu-
Umfang die Genossen zur Leistung von Nach- geben, welche Vertretungsbefugnis die Vor-
schüssen verpflichtet sind." standsmitglieder haben."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
3. In § 6 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
sätze 4 und 5.
„3. Bestimmungen darüber, ob die Genossen
für den Fall, daß die Gläubiger im Kon-
8. Nach § 11 wird folgender neuer § 11 a einge-
kurs der Genossenschaft nicht befriedigt
fügt:
werden, Nachschüsse zur Konkursmasse
,,§ 11 a
unbeschränkt, beschränkt auf eine be-
stimmte Summe (Haftsumme) oder über- (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Genos-
haupt nicht zu leisten haben; 11
• senschaft ordnungsmäßig errichtet und ange-
meldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-
Eintragung abzulehnen.
mern 4 und 5.
(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzu-
4. § 7 wird wie folgt geändert: lehnen, wenn nach den persönlichen oder wirt-
schaftlichen Verhältnissen, insbesondere der
a) Die Nummer l wird gestrichen.
Vermögenslage der Genossenschaft, eine Ge-
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden fährdung der Belange der Genossen oder der
Nummern 1 bis 3. Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist."
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
9. In § 12 J\ bs. 2 wird folgende neue Nummer 4 für die Zweigniederlassungen bei den nament-
ein~Jefü~JI: lich zu bezeichnenden Gerichten der Zweig-
„4. die Mil.~Jlicder des Vorstands sowie deren niederlassungen erfolgen wird. Ist der Firma
Vertrctungsbdugnis, 11
•
für eine Zweigniederlassung ein Zusatz bei-
gefügt, so ist auch dieser anzugeben.
Die bisheriqc Nummer 4 wird Nummer 5.
(3) Das Gericht des Sitzes hat seine Eintra-
gung von Amts wegen den Gerichten der
10. § 14 wircl durch folgende§§ 14 und 14 a ersetzt:
Zweigniederlassungen mitzuteilen. Der Mittei-
,,§ 14 lung ist ein Stück der Anmeldung beizufügen.
Ist die Eintragung bekanntgemacht worden, so
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung hat das Gericht des Sitzes die Nummer des
hat der Vorstand beim Gericht des Sitzes der Bundesanzeigers, in der die Eintragung be-
Genossenschaft: zur Eintragung in das Genos- kanntgemacht worden ist, den Gerichten der
senschaftsregister des Gerichts der Zweig- Zweigniederlassungen mitzuteilen. Die Gerichte
niederlassung anzumelden. Der Anmeldung ist der Zweigniederlassungen haben die Eintragung
eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Sta- ohne Nachprüfung in ihr Genossenschafts-
tuts beizufügen. Das Gericht des Sitzes hat die register zu übernehmen.
Anmeldung unverzüglich mit einer beglaubig-
ten Abschrift seiner Eintragungen, soweit sie (4) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die
nicht ausschließlich die Verhältnisse anderer Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen,
Zweigniederlassungen betreffen, an das Gericht so sind außer dem für das Gericht des Sitzes
der Zweigniederlassung weiterzugeben. Eine bestimmten Stück nur so viel Stücke einzurei--
Abschrift der Liste der Genossen ist nicht wei- chen, wie Zweigniederlassungen betroffen sind.
terzugeben. Das Gericht des Sitzes teilt seine Eintragung
nur den Gerichten der Zweigniederlassungen
(2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre mit, deren Verhältnisse sie betrifft.
Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim
Gericht der Zweigniederlassung dem Gericht (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß auch
des Sitzes in öffentlich beglaubigter Form ein- für Eintragungen, die von Amts wegen erfol-
zureichen. Gleiches gilt für Prokuristen, soweit gen. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten ferner sinn-
die Prokura nicht ausschließlich auf den Be- gemäß für die Einreichung von Schriftstücken
11
trieb einer anderen Niederlassung beschränkt und die Zeichnung von Namensunterschriften.
ist.
11. Nach § 15 werden folgende neue §§ 15 a und
(3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat
15 b eingefügt:
zu prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet
und § 30 des Handelsgesetzbuchs beachtet ist. ,,§ 15 a
Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlas- Die Beitrittserklärung muß die ausdrückliche
sung einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten Verpflichtung des Genossen enthalten, die nach
Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im Ge- Gesetz und Statut geschuldeten Einzahlungen
nossenschaftsregister des Sitzes eingetragen auf den Geschäftsanteil zu leisten. Bestimmt das
sind. Die Eintragung hat die Angaben nach § 12 Statut, daß die Genossen unbeschränkt oder be-
und den Ort der Zweigniederlassung zu ent- schränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zu
halten. Ist der Firma für die Zweigniederlassung leisten haben, so muß die Beitrittserklärung
ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzu- ferner die ausdrückliche Verpflichtung ent-
tragen. halten, die zur Befriedigung der Gläubiger er-
(4) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist forderlichen Nachschüsse unbeschränkt oder bis
von Amts wegen dem Gericht des Sitzes mit- zu der im Statut bestimmten Haftsumme zu
zuteilen und in dessen Genossenschaftsregister zahlen.
zu vermerken. Ist der Firma für die Zweig- § 15 b
niederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch
dieser zu vermerken. (1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäfts-
anteilen bedarf es einer schriftlichen und unbe-
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinn- dingten Beitrittserklärung. Für deren Inhalt gilt
gemäß für die Aufhebung einer Zweignieder- § 15 a entsprechend.
lassung.
(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäfts-
§ 14 a anteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung,
(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Ge- nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäfts-
nossenschaftsregister eingetragen, so sind alle anteile des Genossen, bis auf den zuletzt neu
Anmeldungen, die die Niederlassung am Sitz übernommenen, voll eingezahlt sind.
der Genossenschaft oder eine eingetragene (3) Für die Anmeldung und Eintragung der
Zweigniederlassung betreffen, beim Gericht des Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen in
Sitzes zu bewirken. Dabei sind so viel Stücke die Liste der Genossen gilt § 15 Abs. 2 bis 4 ent-
einzureichen, wie Niederlassungen bestehen. sprechend. Bei Anmeldung der Beteiligung hat
(2) Ist die Eintragung bekanntzumachen, so der Vorstand schriftlich zu versichern, daß alle
hat das Gericht des Sitzes in der Bekannt- Geschäftsanteile des Genossen, bis auf den zu-
machung anzugeben, daß die gleiche Eintragung letzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind
Nr. B2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1453
oder dcd3 cl ie wei l.eren Geschäftsanteile auf (2) Ist in der Jahresbilanz der Genossen-
Grund ein(!r Pli ichtbeteiligung übernommen schaft für ein Geschäftsjahr ein Reinverlus'.
worden sind. Die Bct.eili~Jung wird mit der Ein- oder ein vorjähriger Verlustvortrag ausgewie-
tragung in die Liste der Genossen wirksam. 11
sen, der ganz oder teilweise durch andere Re-
servefonds (§ 33 d Abs. 1 B II 2), einen Rein-
12. § 16 wird wie folgt geändert: gewinn und einen vorjährigen Gewinnvortrag
a) Die Absälze 2 bis 4 erhalten folgende Fas- nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht
sung: gedeckten Betrages Zinsen für dieses Geschäfts-
11
jahr nicht gezahlt werden.
,, (2) Für f olgendc Anderungen des Statuts
bedarf es einer Mehrheit, die mindestens
drei Viertel der c1bgegebenen Stimmen um- 15. § 22 wird wie folgt geändert:
faßt: a) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2 ein-
l. Anderung des Gegenstandes des Unter- gefügt:
nehmens, „Die Genossenschaft darf den Genossen
2. Erhöhung des Geschäftsanteils, keinen Kredit zum Zweck der Leistung von
3. Einführung oder Erweiterung einer Pflicht- Einzahlungen auf den Geschäftsanteil ge-
beteiligung mil mehreren Geschäftsantei- währen."
len,
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
4. Einführung oder Erweiterung der Ver-
pflichtung der Genossen zur Leistung von ,, (5) Gegen eine geschuldete Einzahlung
11
Nachschüssen, kann der Genosse nicht aufrechnen.
5. Verlängerung der Kündigungsfrist auf
eine längere Frist als zwei Jahre, 16. Nach § 22 werden folgende neue §§ 22 a und
6. Einführung oder Erweiterung der Beteili- 22 b eingefügt:
gung ausscheidender Genossen an den an- ,,§ 22 a
deren Reservefonds der Genossenschaft,
(1) Wird die Verpflichtung der Genossen,
7. Einführung oder Erweiterung von Mehr- Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten, auf
stimmrechten, eine Haftsumme beschränkt oder aufgehoben,
8. Zerlegung von Geschäftsanteilen. so gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
Das Statut kann noch weitere Erfordernisse (2) Die Einführung oder Erweiterung der Ver-
aufstellen. pflichtung zur Leistung von Nachschüssen wirkt
(3) Zu einer Anderung des Statuts, durch nicht gegenüber Genossen, die bei Wirksam-
die eine Verpflichtung der Genossen zur werden der Anderung des Statuts bereits aus
Inanspruchnahme von Einrichtungen oder der Genossenschaft ausgeschieden waren (§§ 75,
anderen Leistungen der Genossenschaft oder 76 Abs. 4, § 115 b).
zur Leistung von Sachen oder Diensten ein-
geführt oder erweitert wird, bedarf es einer § 22 b
Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der (1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Ge-
abgegebenen Stimmen umfaßt. Das Statut schäftsanteile zerlegt werden. Die Zerlegung
kann noch weitere Erfordernisse aufstellen. und eine ihr entsprechende Herabsetzung der
(4) Zu sonstigen Anderungen des Statuts Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des
bedarf es einer Mehrheit, die mindestens Geschäftsanteils oder der Einzahlungen.
drei Viertel der abgegebenen Stimmen um- (2) Mit der Eintragung des Beschlusses über
faßt, sofern nicht das Statut andere Erforder- die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Ge-
nisse aufstellt." nossen mit der Zahl von Geschäftsanteilen be-
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab- teiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. § 15 b
11
sätze 5 und 6. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
13. In § 21 Abs. 1 werden nach dem Wort „ werden 11
17. § 25 erhält folgende Fassung:
die Worte „vorbehaltlich des § 21 a" eingefügt.
,,§ 25
14. Nach § 21 wird folgender neuer § 21 a eingefügt:
(1) Die Mitglieder des Vorstands sind nur
,,§ 21 a gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossen-
(1) Das Statut kann bestimmen, daß die Ge- schaft befugt. Das Statut kann Abweichendes
schäftsguthaben verzinst werden. Bestimmt das bestimmen. Ist eine Willenserklärung gegen-
Statut keinen festen Zinssatz, muß es einen über der Genossenschaft abzugeben, so genügt
Mindestzinssatz festsetzen. Die Zinsen berech- die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.
nen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben (2) Das Statut kann auch bestimmen, daß ein-
am Schluß des vorhergegangenen Geschäfts- zelne Vorstandsmitglieder allein oder in Ge-
jahres. Sie sind spätestens sechs Monate nach meinschaft mit einem Prokuristen zur Vertre-
Schluß des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das tung der Genossenschaft befugt sind. Absatz 1
sie gewährt werden. Satz 3 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(3) Zur GesamtverLrC'Lung befugte Vorstands- (2) Ist die Änderung eingetragen und be-
mitglieder können einzelne von ihnen zur Vor- kanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie
nahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei
Arten von Gesclüift.en ermächtigen. Dies gilt Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn
sinngemciß, falls cjn einzelnes Vorstandsmit- Tagen nach der Bekanntmachung vorgenom-
glied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur men werden, sofern der Dritte beweist, daß er
Vertretung der Genossenschaft befugt ist. die Änderung weder kannte noch kennen mußte.
(4) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Ge- (3) Ist die Änderung unrichtig bekanntge-
nossenschaft, indem sie der Firma der Genos- macht, so kann sich ein Dritter auf die Bekannt-
senschaft oder der Benennung des Vorstands machung der Änderung berufen, es sei denn,
ihre Namensunterschrift beifügen." daß er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in
18. Nach§ 25 wird folgendc~r neuer§ 25 a eingefügt: das Genossenschaftsregister eingetragenen
Zweigniederlassung ist, soweit es nach diesen
,,§ 25 a Vorschriften auf die Eintragung ankommt, die
(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen
Eintragung im Genossenschaftsregister der
bestimmten Empfänger gerichtet werden, müs- Zweigniederlassung entscheidend."
sen die Rechtsform und der Sitz der Genossen-
schaft, das Registergericht des Sitzes der Genos- 22. § 32 wird aufgehoben.
senschaft und die Nummer, unter der die Ge-
nossenschaft in das Genossenschaftsregister 23. In § 33 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
eingetragen ist, sowie cllle Vorstandsmitglieder fügt:
und, sofern der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden
"(4) Mit dem Jahresabschluß eines jeden Ge-
hat, dieser mit dem Familiennamen und minde-
schäftsjahres ist außer den in Absatz 3 Satz 1
stens einem ausgeschriebenen Vornamen an-
vorgesehenen Angaben über die Zahl der Ge-
gegeben werden.
nossen der Gesamtbetrag, um welchen in die-
(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es sem Jahre die Geschäftsguthaben sowie die
nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Haftsummen der Genossen sich vermehrt oder
Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbin- vermindert haben, und der Betrag der Haft-
dung erqehen und für die üblicherweise Vor- summen zu veröffentlichen, für welche am Jah-
drucke verwendet werden, in denen lediglich resschluß alle Genossen zusammen aufzukom-
die im Einzelfall erford(~rlichen besonderen An- men haben. Diese Vorschrift findet auf kleinere
gaben eingefüg 1: zu werden brauchen. Genossenschaften sowie dann keine Anwen-
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe dung, wenn der Vorstand von der Verpflichtung
im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie zur Veröffentlichung gemäß Absatz 3 Satz 4
nicht anzuwenden." befreit wird. In diesen Fällen ist an Stelle der
Bekanntmachung mit dem Jahresabschluß eine
Erklärung über die Geschäftsguthaben sowie die
19. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Haftsummen nach Maßgabe des Satzes 1 zu
dem Genossenschaftsregister einzureichen."
,, (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter
eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei
die Beschränkungen zu beachten, die durch das 24. § 33 d Abs. 1 B II 2 erhält folgende Fassung:
Statut festgesetzt worden sind." „2. andere Reservefonds; die Ansprüche der
ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung
20. § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung: eines Anteils an dem Reservefonds nach
§ 73 Abs. 3 sind gesondert anzugeben."
.,(1) Jede Änderung des Vorstands oder der
Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds
25. Nach § 33 h wird folgender neuer § 33 i ein-
hat der Vorstand zur Eintragung in das Genos-
gefügt:
senschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung
,,§ 33 i
sind die Urkunden über die Änderung in
Urschrift oder Abschrift beizufügen. Die Ein- Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz
tragung ist vom Gericht bekanntzumachen." oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflicht-
mäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Ver-
lust besteht, der durch die Hälfte des Gesamt-
21. § 29 erhält folgende Fassung:
betrages der Geschäftsguthaben und die Re-
n§ 29 servefonds nicht gedeckt ist, so hat der Vor-
stand unverzüglich die Generalversammlung
(1) Solange eine Änderung des Vorstands einzuberufen und ihr dies anzuzeigen."
oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstands-
mitglieds nicht in das Genossenschaftsregister 26. § 34 erhält folgende Fassung:
eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie
von der Genossenschaft einem Dritten nicht ent- , n§ 34
gegengesetzt werden, es sei denn, daß sie die- (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer
sem bekannt war. Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordent-
Nr. 82 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1455
liehen und qew i.sscnlid l len Geschäftsleiters 29. § 42 erhält folgende Fassung:
einer c;cnossrmschilfL dnzuwenden. Uber ver-
trau] iche AnfJtiben und Cehei nmisse der Ge- ,,§ 42
nossenschaft, nanienllich Betriebs- oder Gc- (1) Die Genossenschaft kann Prokura nach
schäfts9eheirnnissc, die ihnen durch die Tätig- Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetz-
keit im Vorsl.dncl bekc1nnl.qeworden sind, haben buchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in
sie Stillschweiqc·n zu bcwc1hrcn. das Handelsregister tritt die Eintragung in das
(2) Vorsl,mdsmil~Jlicd('r, die ihre Pflichten Genossenschaftsregister. § 28 Abs. 1 Satz 3, § 29
verletzen, sind der Gcnoc;sc:nscl1dft zum Ersatz gelten entsprechend.
des daraus en Lsl.cdH!ntlen Scl1adE'.l1S a 1s Gesaml-
(2) Die Genossenschaft kann auch Handlungs-
schuldnec verpfJidil.cl. lsl streitig, ob sie die
vollmacht erteilen. § 54 des Handelsgesetzbuchs
Sorg fall. eines ordcnLI ic l1cn und ge1.v issenhaften
ist anzuwenden."
Geschäftslei i.crs einn G( nossensclwft ange-
0
wandt bdbl'n, so lriffL sir· dil' Bt:\\ eislcisi.
30. § 43 wird wie folgt geändert:
(3) Die Mit~Jlicdcr dc's Vorslc1ndc; sind miment-
lich zum Ir.',c1lz verpllichlcl, wenn entgeqen a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
diesem GC'setz oder dP111 S!c1tut
,, (2) Die Generalversammlung beschließt
1. GesclüiflsquLh,:lwn ,1w;qezc1hl.l werden, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
2. den Genossen Zins('n oder Ct!Winncmleile ge- (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht
währt wc!rden, Gesetz oder Statut eine größere Mehrheit
oder weitere Erfordernisse bestimmen. Für
3. Ccnos.'iC!nschc1/l.svc'1111iiqcn vcrLeilL wüd,
Wahlen kann das Statut eine abweichende
4. Zahlunricn qelcisl(!\ '"' erden, m1chclem die Regelung treffen."
Zahhmqsunfiihi\Jkt'il der Genossenschaft ein-
getrete:~n isl oder sich E'ine Uberschu1dung er- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
gelJen hdl, dil! für di<: Genossenschaft Kon- ,, (3) Jeder Genosse hat eine Stimme. Das
kursgrund nc1ch § 9H .\ bs. 1 isL, Statut kann die Gewährung von Mehrstimm-
5. Kredit ~iewührt wird. rechten vorsehen. Mehrstimmrechte sollen
nur für Genossen begründet werden, die den
(4) Der Genossenscl1t11 t uegenüber tritt die Geschäftsbetrieb der Genossenschaft beson-
Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf ders fördern. Die Voraussetzungen für die
einem ~Jesetzrnüßiqen JkschlnJI, der Generalver- Gewährung von Mehrstimmrechten müssen
sammlung beruht. Dddurch, daß dE r Aufsichtsrat
1
im Statut festgesetzt werden. Keinem Ge-
die rfondlun~J ~Jebilliql. hilf, wird die Ersatz- nossen können mehr als drei Stimmen ge-
pflicht nicht d usqeschlossPn. währt werden. Bei Beschlüssen, die nach dem
(5) In den Füllen des ,\)Jsc1lzes '.3 Lrnn der Er- Gesetz einer Mehrheit von drei Vierteln der
satzanspruch c1uch von den GUi.ubigern der Ge- abgegebenen Stimmen oder einer größeren
nossenschilll. ~Jeltend ~Jemdchl werdPn, soV1reit Mehrheit bedürfen und für die das Statut
sie von d ie.,;er keirw Befriediuuny erli:mgen eine geringere als die gesetzlich vorge-
können. DPn GUiubifJern ~Jegenüber wüd die schriebene Mehrheit nicht bestimmen kann,
Ersatzpflicht wedPr dnrch einen Verzicht oder sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung
Vergleich der Genosst:nsch,d! noch dadurch auf- oder Einschränkung der Bestimmungen des
gehoben, daß die J f ,mdl UD\J auf vinern Beschluß Statuts über Mehrstimmrechte hat ein Ge-
der GenernlvPrscrn1mlu1HJ beruh!. Tst über das nosse, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht
Vermögen der Genossensch,dt der Konkurs er- gewährt ist, nur eine Stimme. Auf Genos-
öffnet, so übt wührnnd dc,ssen Dauer der Kon- senschaften, deren Mitglieder ausschließlicl;i
kursverwalter das Recht. der Cl~~ubiger gegen oder überwiegend eingetragene Genossen-
die Vorstandsrnilulieder aus. schaften sind, sind die Sätze 3 bis 6 nicht
anzuwenden; das Statut dieser Genossen-
(6) Die Ansprüche dlls diesen Vorschriften schaften kann das Stimmrecht der Genossen
verjähren in fünf Jahren.'' nach der Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder
einem anderen Maßstab abstufen. Zur Auf-
27. § 36 Abs. 3 Salz 2 erhült fol~1ende Fassung: hebung oder Änderung der Bestimmungen
des Statuts über Mehrstimmrechte bedarf es
,,Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die min-
nicht der Zustimmung der betroffenen Ge-
destens drei Viertel der abge9ebenen Stimmen
nossen."
umfaßt."
c) An die Stelle der bisherigen Absätze 3 und 4
28. § 41 erhält folgende Fassung: treten folgende neue Absätze 4 bis 6:
,, (4) Der Genosse soll sein Stimmrecht per-
,,§ 41
sönlich ausüben. Das Stimmrecht geschäfts-
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlich- unfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit
keit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über beschränkter natürlicher Personen sowie das
die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder Stimmrecht von juristischen Personen wird
sinngemäß." durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimm-
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
rec b t von Persern cnhandelsgesellschaften nisses können in einer Wahlordnung getroffen
durch zur Vertretung ermächtigte Gesell- werden, die vom Vorstand und Aufsichtsrat auf
schafter aus~Jeübl. Grund übereinstimmender Beschlüsse erlassen
(5) Der Genosse oder sein gesetzlicher wird. Sie bedarf der Zustimmung der General-
Vertreter können Stimmvollmacht erteilen. versammlung. Der Beschluß des Vorstands muß
Für die Vollmacht ist die schriftliche Form einstimmig gefaßt werden.
erforderlich. Ein Bevollmächtigter kann nicht
(5) Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmann zu
mehr als zwei Genossen vertreten. Das Statut wählen. Fällt der Vertreter vor Ablauf der
kann persönliche Voraussetzungen für Be- Amtszeit weg, so wird sein Ersatzmann Ver-
vollmächtigte aufstellen, insbesondere die
treter. Der Ersatzmann kann nur gleichzeitig
Bevollmächtigung von Personen ausschlie-
mit dem Vertreter gewählt werden. Seine Amts-
ßen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung zeit erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit
des Stimmrechts erbieten, oder die Vertre-
des weggefallenen Vertreters. Auch für seine
tung durch Bevol lmüchtigte ganz ausschlie- Wahl sind die für den Vertreter geltenden Vor-
ßen.
schriften anzuwenden.
(6) Niemand kann für sich oder für einen
anderen das Stimmrecht ausüben, wenn dar- (6) Eine Liste der gewählten Vertreter und
über Beschluß gefaßt wird, ob er oder der der gewählten Ersatzmänner ist zwei Wochen
vertretene Genosse zu entlasten oder von lang in dem Geschäftsraum der Genossenschaft
einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob zur Einsicht der Genossen auszulegen. Die Aus-
die Genossenschaft gegen ihn oder den ver- legung ist in einem öffentlichen Blatt bekannt-
tretenen Genossen einen Anspruch geltend zumachen. Die Auslegungsfrist beginnt mit der
machen soll. 11
Bekanntmachung. Auf Verlangen ist jedem Ge-
nossen unverzüglich eine Abschrift der Liste
11
zu erteilen.
31. § 43 a erhält folgende Fassung:
,,§ 43 a 32. § 47 erhält folgende Fassung:
(1) Bei Genossenschaften mit mehr als drei-
tausend Mitgliedern besteht die Generalver- ,,§ 47
sammlung aus Vertretern der Genossen (Ver- (1) Dber die Beschlüsse der Generalver-
treterversammlung). Für den Fall, daß die Mit- sammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
gliederzahl mehr als eintausendfünfhundert Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung,
beträgt, kann das Statut bestimmen, daß die den Namen des Vorsitzenden sowie Art und
Generalversammlung aus Vertretern der Genos- Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung
sen besteht. des Vorsitzenden über die Beschlußfassung ent-
(2) Als Vertreter kann jede natürliche, un- halten.
beschränkt geschäftsfähige Person, die Mitglied (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
der Genossenschaft ist und nicht dem Vorstand und den amvesenden Mitgliedern des Vorstands
oder Aufsichtsrat angehört, gewählt werden. zu unterschreiben. Ihr sind die Belege über die
(3) Die Vertreterversammlung besteht aus Einberufung als Anlagen beizufügen.
mindestens fünfzig Vertretern, die von den (3) Sieht das Statut die Gewährung von
Genossen gewählt werden. Die Vertreter kön- Mehrstimmrechten vor oder wird eine Ande-
nen nicht durch Bevollmächtigte vertreten wer- rung des Statuts beschlossen, die einen der in
den. Mehrstimmrechte können ihnen nicht ein- § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 aufgeführten
geräumt werden. Gegenstände oder eine wesentliche Anderung
(4) Die Vertreter werden in allgemeiner, des Gegenstandes des Unternehmens betrifft,
unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl ge- so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeich-
wählt; Mehrstimmrechte bleiben unberührt. Für nis der erschienenen oder vertretenen Genos-
die Vertretung von Genossen bei der Wahl gilt sen und der Vertreter von Genossen beizufügen.
§ 43 Abs. 4 und 5 entsprechend. Kein Vertreter Bei jedem erschienenen oder vertretenen Ge-
kann für längere Zeit als bis zur Beendigung nossen ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
der Vertreterversammlung gewählt werden,
(4) Jedem Genossen ist die Einsicht in die
die über die Entlastung der Mitglieder des Vor-
Niederschrift gestattet. Die Niederschrift ist von
stands und des Aufsichtsrats für das vierte Ge-
der Genossenschaft aufzubewahren."
schäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit be-
schließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Satzung 33. § 49 erhält folgende Fassung:
muß bestimmen,
1. auf wie viele Genossen ein Vertreter ent- ,,§ 49
fällt;
Die Generalversammlung hat die Beschrän-
2. die Amtszeit der Vertreter. kungen festzusetzen, die bei Gewährung von
Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren Kredit an denselben Schuldner eingehalten
einschließlich der Feststellung des Wahlergeb- werden sollen."
Nr. 82 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1457
34. § 53 /\bs. 1 wird wie fol~Jl geändert: ren. Gehört dem Vorstand kein Wirtschaftsprü-
c1) Jn Sc1Lz 1 wird cfos Wort „Jahr" durch das fer an, so muß der Prüfungsverband einen Wirt-
Wort „Geschäftsjahr" ersetzt; schaftsprüfer als seinen besonderen Vertreter
(§ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bestellen.
b) in S,il.z 2 lrelen c:tn die Stelle der Worte Die für die Verleihung des Prüfungsrechts zu-
„drcihunderl.fünfzigl.c1usend Reichsmark" die ständige Behörde kann den Prüfungsverband
Worte „ eine Million Deutsche Mark"; bei Vorliegen besonderer Umstände von der
Einhaltung der Sätze 1 und 2 befreien, jedoch
c) in Sc11'1, 2 werden di<:' Worte „mindestens ein-
höchstens für die Dauer eines Jahres. In Aus-
mal jährlich" durch die Worte „in jedem
nahmefällen darf sie . auch eine Befreiung auf
Geschäft sj<1 hr" ersetzt.
längere Dauer gewähren, wenn und solange
nach Art und Umfang des Geschäftsbetriebes
35. § 56 Abs. 2 Si!ll. 1 C'rhült folnende Fassung: der Mitglieder des Prüfungsverbandes eine Prü-
„Das Prülunusrcclü des Verb,rndes ruht, wenn fung durch Wirtschaftsprüfer nicht erforderlich
ein Mitg1ied seines Vorstands oder ein beson- ist. II
derer Vertreter d0-s Verbandes (§ 30 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs) Mitglied des Vorstands
40. § 63 c Abs. 3 erhält folgende Fassung:
oder dc!s Aufsichtsrats, Liquidator oder Ange-
stellter dC'r zu prüf enden Genossenschaft ist "(3) Änderungen der Satzung des Verbandes,
oder in der Zeit, clllf die sich die Prüfung er- die den Zweck oder den Bezirk (Absatz 1 Nr. 1
streckt, oder in den vorcmgeg,mgenen beiden und 4) zum Gegenstand haben, bedürfen der
Geschü f t sjc1hrcn ~Jcwescn ist." Zustimmung der für die Verleihung des Prü-
fungsrechts zuständigen Behörde; § 63 Satz 2
36. § 62 wird wie folgt geündert: und § 63 a Abs. 2, 3 finden entsprechende An-
wendung."
a) In Absaf.t'. l Satz 3 wird das Wort „grob"
gestrichen.
41. In § 63 d werden die Worte „sowie der höheren
b) Absc1Lz 2 crhült. folqende Fassung:
Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Ver-
11
11 (2) Die ~rsaLzpflichL von Personen, die band seinen Sitz hat, gestrichen.
fohr]üssig gehandelt haben, beschränkt sich
auf zweihtmdertlcrnsencl Deutsche Mark für
eine Prüfun~J, Dies gilt auch, wenn an der 42. § 64 erhält folgende Fassung:
Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen
,,§ 64
oder mehrere zum Ersatz verpflichtende
I-fondlunqen beqangcm worden sind, und Die zuständige oberste Landesbehörde, in
ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat, ist
vorsätz]jch gehcmdeJ t haben." berechtigt, die Prüfungsverbände darauf prü-
fen zu lassen, ob sie die ihnen obliegenden
37. § 63 erhält folgencle Fassun~J: Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen
zur Erfüllung ihrer Aufg,aben anhalten. 11
,,§ 63
Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch 43. § 64 a erhält folgende Fassung:
die zusUindige oberste Landesbehörde verlie-
hen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz ,,§ 64 a
hat. Erslreck t sich der Bezirk des Verbandes
über das Gcbjct eines Landes hinaus, so erfolgt Das Prüfungsrecht kann dem Verband ent-
zogen werden, wenn der Verband nicht mehr
die Verleihung im Benehmen mit den beteilig-
ten Ländern." die Gewähr für die Erfüllung der von ihm
übernommenen Aufgaben bietet, wenn er Auf-
lagen der nach § 64 zuständigen Behörde nicht
38. § 63 a Abs. 3 erhült folgende Fassung: erfüllt oder wenn für seine Prüfungstätigkeit
,,(3) Die für die Verleihung des Prüfungs- kein Bedürfnis mehr besteht. Die Entziehung
rechts zusldndige Behörde kann die Verleihung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes
des PrüfLmgsrechts von der Erfüllung von Auf- durch die für die Verleihung des Prüfungsrechts
lagen und insbesondere davon abhängig ma- zuständige Behörde ausgesprochen. § 63 Satz 2
chen, daß der Verband sich gegen Schadens- findet entsprechende Anwendung. Von der Ent-
ersatzansprüche aus der Prüfungstätigkeit in ziehung ist den im § 63 d bezeichneten Gerichten
ausreichender Höhe versichert oder den Nach- Mitteilung zu machen."
weis führt, daß eine andere ausreichende Sicher-
stellung erfolgt ist. § 63 Satz 2 findet entspre-
chende Anwendung." 44. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
39. § 63 b Abs. 5 erhi::ilt folgende Fassung: „Durch das Statut kann eine längere, jedoch
., (5) Dem Vorstand des Prüfungsverbandes höchstens fünfjährige Kündigungsfrist fest-
soll mindestens ein Wirtschaftsprüfer angehö- gesetzt werden."
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
b) ln Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende § 67 b
neue Sätze 4 und 5 eingefügt:
(l) Ein Genosse, der mit mehreren Geschäfts-
„1st in dem Statut eine lä.ngere als eine anteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit
zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt wor- einem oder mehreren seiner weiteren Geschäfts-
den, so kann jeder Genosse, der wenigstens anteile zum Schluß eines Geschäftsjahres durch
ein volles GeschäJtsjahr der Genossenschaft schriftliche Erklärung kündigen, soweit er nicht
angehört hat, mit einer Frist von drei Mona- nach dem Statut oder einer Vereinbarung mit
ten zum Schluß eines Geschäftsjahres, zu der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehre-
dem er nach dem Statut noch nicht kündigen ren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die
kann, kündigen, wenn ihm nach seinen per- Beteilfgung mit mehreren Geschäftsanteilen
sönlichE~n oder wirtschaftlichen Verhältnis- Voraussetzung für eine von dem Genossen in
sen nicht zugemutet werden kann, daß er Anspruch genommene Leistung der Genossen-
bis zum Ablauf der im Statut festgesetzten schaft war.
Kündigungsfrist in der Genossenschaft ver- (2) § 65 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. In die
bleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn die Genossen- Liste der Genossen ist die Zahl der verbliebe-
schaft ausschließlich oder überwiegend aus nen weiteren Geschäftsanteile sowie der Zeit-
eingetragenen Genossenschaften besteht."
punkt einzutragen, von dem an der Genosse nur
c) Der bisherige Absatz 2 Satz 4 wird ge- noch mit diesen Geschäftsanteilen beteiligt ist."
strichen.
. 46. In § . 69 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
45. Nach § 67 werden folgende neue §§ 67 a und 67 b fügt:
eingefügt: ,, (3) In den Fällen des § 67 a ist die Kündi-
,,§ 67 a gung des Genossen, wenn sie während der letz-
ten sechs Wochen des Geschäftsjahres erfolgt
(1) Wird eine Änderung des Statuts beschlos-
ist, ohne Verzug dem Gericht einzureichen."
sen, die einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5,
Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine
wesentliche Anderung des Gegenstandes des 47. § 73 wird wie folgt geändert:
Unternehmens betrifft, so kann kündigen: a) In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach
1. jeder in der Generalversammlung erschie- den Worten 11 hat er" die Worte „vorbehalt-
nene Genosse, wenn er gegen den Beschluß lich des Absatzes 3" eingefügt.
Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
oder wenn die Aufnahme seines Wider-
spruchs in die Niederschrift verweigert wor- ., Reicht das Vermögen einschließlich des Re-
den ist; servefonds und aller Geschäftsguthaben zur
Deckung der Schulden nicht aus, so hat der
2. jeder in der Generalversammlung nicht er- Ausgeschiedene von dem Fehlbetrag den
schienene Genosse, wenn er zu der General- ihn treffenden Anteil an die Genossenschaft
versammlung zu Unrecht nicht zugelassen zu zahlen, wenn und soweit er im Falle des
worden ist oder die Versammlung nicht ge- Konkurses Nachschüsse an sie zu leisten ge-
hörig berufen oder der Gegenstand der Be- habt hätte; der Anteil wird in Ermangelung
schlußfassung nicht gehörig angekündigt einer anderen Bestimmung des Statuts nach
worden ist. der Kopfzahl der Mitglieder berechnet."
Hat eine Vertreterversammlung die Änderung
c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
des Statuts beschlossen, so kann jeder Genosse
kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1. ,, (3) Das Statut kann Genossen,' die ihren
Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den
(2) Die Kündigung hat durch schriftliche Er- Fall .des Ausscheidens einen Anspruch auf
klärung zu geschehen. Sie kann nur innerhalb Auszahlung eines Anteils an einem zu die-
eines Monats zum Schluß des Geschäftsjahres sem Zweck zu bildenden anderen Reserve-
erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen fonds einräumen. Das Statut kann den An-
des Absatzes 1 Nr. 1 mit der Beschlußfassung, spruch von einer Mindestdauer der Mitglied-
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit der Er- schaft der Genossen abhängig machen .sowie
langung der Kenntnis von der Beschlußfassung. weitere Erfordernisse aufstellen und Be-
Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung strei- schränkungen des Anspruchs vorsehen. Für
tig, so hat die Genossenschaft die Beweislast. Im die Auszahlung des Anspruchs gilt Absatz 2
Falle der Kündigung wirkt die Änderung des Satz 2 Halbsatz 1."
Statuts weder für noch gegen den Genossen.
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 48. § 74 erhält folgende Fassung:
gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn in dem
Statut eine längere als eine zweijährige Kündi- ,,§ 14
gungsfrist festgesetzt worden ist; die Kündigung Der Anspruch des ausgeschiedenen Genossen
kann nur zu dem Zeitpunkt erklärt werden, zu auf Auszahlung des Geschäftsguthabens und
dem sie bei einer zweijährigen Kündigungsfrist eines· Anteils an den anderen Reservefonds ver-
erklärt werden könnte. jährt in zwei Jahren."
Nr. H2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1459
49. ln § 7(i wird lol~iendcr neuer Absc1tz 5 einge- 52. § 78 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende
ftigl.: Fassung:
,, (5) DMf sich nach dem Std lut ein Genosse ,,der Beschuß bedarf einer Mehrheit, die min-
rn"it mehr als einem Ceschäftsanteil beteiligen, destens drei Viertel der abgegebenen Stimmen
so gelten diese Vorsch riftcn mit der Maßgabe, umfaßt. 11
daß die Oberl.ragung des Geschäftsguthabens
auf einen c1ncforen Genossen zulässig ist, so- 53. Die §§ 78 a, 78 b werden aufgehoben.
fern das Geschäftsguthaben des Erwerbers nach
Zuschreibung des Geschctftsguthabens des Ver-
54. § 79 a wird wie folgt geändert:
äußcrers den Gesamtbetrag der Geschäfts-
tmteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 erhält folgende
oder sich beteiligt, nicht übersteigt. Die schrift- Fassung:
liche Versicherung des Vorstands nach Absatz 2 „der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die
ist darauf zu richten, daß das Geschäftsguthaben mindestens drei Viertel der abgegebenen
des Erwerbers nach Zuschreibung des Geschäfts- Stimmen umfaßt."
guthabens des Veräußerers den Gesamtbetrag
der Geschäftsanteile des Erwerbers nicht über- b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 3 ein-
steigt." gefügt:
„Die Fortsetzung kann nicht beschlossen
werden, wenn die Genossen nach § 87 a
50. § 77 erhäll folgende Fassung: Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden
sind."
,,§ 77
(1) Mit dem Tode des Genossen geht die Mit- 55. § 83 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
gliedschaft auf den Erben über. Sie endet mit ,, (2) Auch eine juristische Person kann Liqui-
dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der
dator sein."
Erbfall eingetreten ist. Mehrere Erben können
das Stimmrecht in der Generalversammlung nur
56. § 84 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
durch einen gemeinschaftlichen Vertreter aus-
üben. ,,(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Ver-
tretungsbefugnis hat der Vorstand, jede Ände-
(2) Das Statut kann bestimmen, daß im Falle rung in den Personen der Liquidatoren und jede
des Todes eines Genossen dessen Mitgliedschaft
Änderung ihrer Vertretungsbefugnis haben die
in der Genossenschaft durch dessen Erben fort-
Liquidatoren zur Eintragung in das Genossen-
gesetzt wird. Das Statut kann die Fortsetzung schaftsregister anzumelden.· Der Anmeldung ist
der Mitgliedschaft von persönlichen Vorausset-
eine Abschrift der Urkunden über die Bestel-
zungen des Rechtsnachfolgers abhängig machen.
lung oder Abberufung sowie über die Vertre-
Für den Fall der Beerbung des Erblassers durch
tungsbefugnis beizufügen."
mehrere Erben kann auch bestimmt werden, daß
die MitgliecJschuft endet, wenn sie nicht inner-
halb einer im Statut festgesetzten Frist einem 57. § 85 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
Miterben allein überlassen worden ist.
58. § 87 a erhält folgende Fassung:
(3) Der Vorstand hat eine Anzeige vom Tode
des Genossen ohne Verzug dem Gericht (§ 10) ,,§ 87 a
zur Liste der Genossen einzureichen. (1) Ergibt sich bei Aufstellung der Liquida-
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des tionseröffnungsbilanz, einer späteren Jahres-
Erben gelten § 70 Abs. 1, §§ 71 bis 75 entspre- bilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei
chend. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß das
einen oder mehrere Erben ist auf Anmeldung Vermögen auch unter Berücksichtigung fälliger,
des Vorstands in der Liste der Genossen zu rückständiger Einzahlungen die Schulden nicht
vermerken; § 15 Abs. 4, §§ 71, 72, 76 Abs. 4 mehr deckt, so kann die Generalversammlung
gelten sinngemäß. 11
beschließen, daß die Genossen, die ihren Ge-
schäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben,
z·u weiteren Einzahlungen auf den Geschäfts-
51. Nach § 77 wird folgender neuer § 77 a eingefügt: anteil verpflichtet sind, soweit dies zur Dek-
kung des Fehlbetrages erforderlich ist. Der Be-
,,§ 77 a schlußfassung der Generalversammlung stehen
abweichende Bestimmungen des Statuts nicht
Wird eine juristische Person oder eine Han-
delsgesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so entgegen.
endet die Mitgliedschaft mit dem Abschluß des (2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf
Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das den Geschäftsanteil zur Deckung des Fehlbe-
Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der trages nicht aus, so kann die Generalversamm-
Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft lung beschließen, daß die Genossen nach dem
bis zum Schluß des Geschäftsjahres durch den Verhältnis ihrer Geschäftsanteile weitere Zah-
Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt." lungen zu leisten haben, soweit es zur Deckung
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
des Fehlbetrnges erforderlich ist. Für Genossen- 63. Nach § 93 r wird folgender neuer § 93 s einge-
schaften, bei denen die c;enossen keine Nach- fügt:
schüsse zur Konkursmasse zu leisten haben, gilt
,,§ 93 s
dies nur, wenn das Statut es bestimmt. Ein Ge-
nosse kann zu weiteren Zahlungen höchstens (1) Genossenschaften gleicher Haftart kön-
bis zu dem Betrag in Anspruch genommen wer- nen unter Ausschluß der Liquidation durch Bil-
chm, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäfts- dung einer neuen Genossenschaft in der Weise
anteile entspricht. Absatz l Satz 2 gilt entspre- vereinigt (verschmolzen) werden, daß das Ver-
chencl. Bei Feststellung des Verhältnisses der mögen der Genossenschaften (übertr9"gende Ge-
Geschdft.sanleile und des Gesamtbetrages der nossenschaften) als Ganzes auf eine neue Ge-
Geschäftsanteile gelten als Geschäftsanteile nossenschaft (übernehmende Genossenschaft)
eines Genossen auch die Geschäftsanteile, die übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).
er entge~1en den Bestimmungen des Statuts über
eine Pflichtbet<'~iligung noch nicht übernommen (2) Für die Errichtung der neuen Genossen-
hat. schaft durch die sich vereinigenden Genossen-
schaften gelten die Vorschriften des Ersten Ab-
(3) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit, schnitts mit folgenden Maßgaben:
die mindestens drei Viertel der abgegebenen
Stimmen umfaßt. Das Statut kann eine größere 1. Das Statut der neuen Genossenschaft ist
Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. durch sämtliche Mitglieder der Vorstände
der sich vereinigenden Genossenschaften
(4) Die Beschlüsse dürfen nicht gefaßt wer- aufzustellen und zu unterzeichnen.
den, wenn das Vermögen auch unter Berück-
sichtigung der weiteren Zahlungspflichten die 2. Die Vorstände der sich vereinigenden Ge-
Schulden nicht mehr deckt." nossenschaften bestellen den ersten Auf-
sichtsrat der neuen Genossenschaft. Das
gleiche gilt für die Bestellung des ersten
59. Nach § 87 a wird folgender neuer § 87 b einge- Vorstands, sofern nicht durch das Statut der
fügt: neuen Genossenschaft an die Stelle der
,,§ 87 b Wahl durch die Generalversammlung eine
Nach Auflösung der Genossenschaft können andere Art der Bestellung des Vorstands
weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme festgesetzt ist.
erhöht werden." 3. Das Statut der neuen Genossenschaft sowie
die Bestellung des ersten Vorstands und des
60. § 90 Abs. 3 wird aufgehoben. ersten Aufsichtsrats bedürfen der Zustim-
mung der Generalversammlungen der sich
vereinigenden Genossenschaften, die Bestel-
61. In § 91 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 2 ein- lung des ersten Vorstands jedoch nur, wenn
gefügt: dieser von den Vorständen der sich ver-
„Waren die Genossen nach § 87 a Abs. 2 zu einigenden Genossenschaften bestellt wor-
Zahlungen herangezogen worden, so sind zu- den ist.
nächst diese Zahlungen nach dem Verhältnis der
(3) Die Vorstände der sich vereinigenden Ge-
geleisteten Beträge zu erstatten."
nossenschaften haben die neue Genossenschaft
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz
und 4. haben soll, zur Eintragung in das Genossen-
schaftsregister anzumelden. Mit der Eintragung
62. § 93 m wird wie folgt geändert: der neuen Genossenschaft geht das Vermögen
der sich vereinigenden Genossenschaften ein-
a) In Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 werden nach schließlich der Verbindlichkeiten auf die neue
den Worten „hat er" die Worte „vorbehalt- Genossenschaft über. Die sich vereinigenden
lich des § 73 Abs. 3" eingefügt. Genossenschaften erlöschen mit der Eintragung.
Einer besonderen Löschung der sich vereinigen-
b) Absatz l Satz 4 Halbsatz 1 erhält folgende
den Genossenschaften bedarf es nicht. Die Ge-
Fassung:
nossen der sich vereinigenden Genossenschaften
„Die Ansprüche sind binnen sechs Monaten erwerben mit der Eintragung die Mitgliedschaft
seit der Kündigung zu befriedigen;" bei der neuen Genossenschaft mit allen Rechten
und Pflichten. Im übrigen gelten für die Ver-
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
schmelzung durch Neubildung § 93 a Abs. 2,
„Reichen clie Geschäftsguthaben und die in §§ 93 b bis 93 d, § 93 e Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3
der Schlußbilanz ausgewiesenen Rücklagen und 4, §§ 93f und 93g, § 93h Abs. 2 bis 4, §§ 93i
zur Deckung eines in dieser Bilanz ausge- bis 93 n und §§ 93 p bis 93 r sinngemäß."
wiesenen Verlustes nicht aus, so hat der
kündi~Jende Cenosse den anteiligen Fehl-
betraq an die übernehmende Genossenschaft
zu zahlen, wenn und soweit er im Falle des 64. § 95 wird wie folgt geändert:
Konkurses Naclischüsse an die übertragende a) In Absatz 1 wird die Verweisung auf § 131
Genosscnschc1ft zu leisten gehabt hätte." durch die Verweisung auf§ 119 ersetzt.
Nr. 82 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1461
b) Absatz 4 crhüll folqende Fassung: ordnung § 161) berücksichtigten Forderungen
,, (4) Betrifft. bei einer Genossenschaft, bei aus dem zur Zeit der Eröffnung des Konkurs-
der die Cenossen beschrünkt auf eine Haft- verfahrens vorhandenen Vermögen der Ge-
summe Nachschüsse zur Konkursmasse zu nossenschaft nicht befriedigt werden, sind
leisten haben, der Mangel die Bestimmungen die Genossen verpflichtet, Nachschüsse zur
über die IIaftsurn-me, so darf durch die zur Konkursmasse zu leisten, es sei denn, daß
Heilung des Mcrn~Jels beschlossenen Be- das Statut die Nachschußpflicht ausschließt."
stimmungen der c;esamtbetrag der von den b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
f~inzelnen Genossen übernommenen Haftung ,,Das gleiche gilt für Zahlungen der Ge-
nicht verminderl werden. 11
nossen auf Grund des § 87 a Abs. 2 nach Er-
stattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlun-
65. § 98 Abs. 1 erhält folgende Fassung: gen."
,, (1) Das Konkursverfahren über das Ver-
mögen einer Genossenschaft findet statt 68. § 118 wird aufgehoben.
1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit;
69. Der Achte Abschnitt erhält die Dberschrift
2. bei einer Genossenschaft, bei der die Ge- „Haftsumme"; die Zwischenüberschriften des
nossen Nachschüsse bis zu einer Haftsumme Abschnitts entfallen.
zu leisten haben, auch in Fällen, in denen
das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt . 70. § 119 erhält folgende Fassung:
(Uberschuldung) und die Uberschuldung ein
Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen ,,§ 119
aller Genossen übersteigt;
Bestimmt das Statut, daß die Genossen be-
3. bei einer Genossenschaft, bei der die Ge- schränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur
nossen keine Nachschüsse zu leisten haben, Konkursmasse zu leisten haben, so darf die
und bei einer aufgelösten Genossenschaft Haftsumme im Statut nicht niedriger als der Ge-
auch im Falle der UberschuJclung. 11
schäftsanteil festgesetzt werden."
66. § 99 erhält folgende Fc1ssung: 71. § 120 erhält folgende Fassung:
,,§ 99 ,,§ 120
(1) Wird die Genossenschaft zahlungsunfä- Für die Herabsetzung der Haftsumme gilt
§ 22 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
11
hig, so hat der Vorstand, bei einer aufgelösten
Genossenschaft der Liquidator, ohne schuldhaf-
tes Zögern, sp~itestens aber drei Wochen nach 72. § 121 erhält folgende Fassung:
Eintritt der Zahlunqsunfühigkeit, die Eröffnung
des Konkursverfabrnns oder die Eröffnung des ,,§ 121
gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantra- Ist ein Genosse mit mehr als einem Geschäfts-
gen. Dies gilt sinngemäß, wenn sich bei Auf- anteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme,
stellung der Jahresbilanz oder einer Zwischen- wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der
bilanz ergibt oder bei pflichtmäßigem Ermes- Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. Das
sen anzunehmen ist, daß eine Uberschuldung Statut kann einen noch höheren Betrag festset-
besteht, die für die Genossenschaft Konkurs- zen. Es kann auch bestimmen, daß durch die
grund nach § 98 Abs. 1 ist. Der Antrag ist nicht Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine
schuldhaft verzögert, wenn der Vorstand die Er- Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.
11
öffnung des gerichlli.chen Vergleichsverfahrens
mit der Sorgfalt einc~s ordentlichen und gewis- 73. Die §§ 131 bis 145 werden aufgehoben.
senhaften Gesc:hiiflsleilers einer Genossenschaft
betreibt.
74. Der Neunte Abschnitt erhält die Uberschrift
(2) Der Vorstand darf keine Zahlung mehr ,,Straf- und Bußgeldvorschriften 11
•
leisten, sobald die Genossenschaft zahlungs-
unfähig geworden ist oder sich eine Uberschul- 75. § 147 erhält folgende Fassung:
dung ergeben hat, die für die Genossenschaft
Kionkursgrund nach § 98 Abs. 1 ist. Dies gilt ,,§ 147
nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeit-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
punkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mit-
gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genos-
glied des Vorstands oder als Liquidator in einer
senschaft vereinbar sind. 11
schriftlichen Versicherung
1. nach § 69 Abs. 1 Satz 2 oder § 931 Abs. 1
67. § 105 wird wie folgt geändert:
Satz 2 über eine Kündigung der Mitglied-
a) Absatz l erhält folgende Fassung: schaft oder einzelner Geschäftsanteile,
,, (1) Soweit die Konkursgläubiger wegen 2. nach § 15 b Abs. 3 Satz 2 über eine Beteili-
ihrer bei der Schlußverteilung (Konkurs- gung mit weiteren Geschäftsanteilen,
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
3. ndch § 7b J\ bs. 2 ockr Abs. 5 Satz 2 über die nis der Genossenschaft, namentlich ein Betriebs-
Höhe eines übertrc1genen Geschäftsgutha- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
b(~ns oder Eigenschaft als
4. ncich § 79 d Abs. 5 Satz 2 über den Beschluß 1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-
zur Forl.sc)tzung der Genossenschaft falsche rats oder Liquidator oder
A n~Ja bcn tnilch L oder erhebliche Umstände
verschweigt. 2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
(2) Ebc:nso wird bestraft, wer als Mitglied bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.
cles Vorsl.dnds oder des Aufsichtsrats oder als (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
Liquidator der Absicht, sich oder einen anderen zu be-
1. die Verhiiltnissc der Genossenschaft in Dar- reichern oder einen anderen zu schädigen, so
stellunqcn oder Ubersichten über den Ver- ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
mö~Jensstcind, die Mitglieder oder die Haft- oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein
summen, in Vorträgen oder Auskünften in Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art,
der Ccm!rcl l vers,nnrnlung unrichtig wieder- namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsge-
~JJbt oder verschleiert, heimnis, das ihm unter den Voraussetzungen
2. in Aufklürunqen oder Nachweisen, die nach des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt
den Vorschriften dieses Gesetzes einem Prü- verwertet.
fer d0.r Cr~nossenscht1 lt zu geben sind, falsche
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Genos-
Angaben macht odE:r die Verhältnisse der
senschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vor-
Cenossc)nscJw 11 unrichtig wiedergibt oder
stands oder ein Liquidator die Tat begangen, so
verschleiert."
ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Auf-
sichtsrats die Tat begangen, so sind der Vor--
76. § 148 erhält fol~Jende Fcissung: stand oder die Liquidatoren antragsberechtigt."
,,§ 148
80. Nach § 151 wird folgender neuer § 152 einge-
(1) Mil Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
fügt:
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als
,,§ 152
Mit9liecl des V orslirnds oder als Liquidator un-
terläßt, (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 33 i bei einem Verlust, der durch 1. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür
die I-Iä1f1(~ des Gesamtbetrages der Ge- fordert, sich verspechen läßt oder annimmt,
schäftsrJutha ben und die Reservefonds nicht daß er bei einer Abstimmung in der General-
gedeckt ist, die Generalversammlung einzu- versammlung oder der Vertreterversamm-
berufen und ihr dies c1nzuzeigen, lung oder bei der Wahl der Vertreter nicht
2. entge~Jen § 99 Abs. 1 bei Zahlungsunfähig- oder in einem bestimmten Sinne stimme
keit oder Uberschuldung die Eröffnung des oder
Konkursverfahrens oder des gerichtlichen
2. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür
Vergleichsverfdhrens zu beanlragen.
anbietet, verspricht oder gewährt, daß je-
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die mand bei einer Abstimmung in der General-
Strafe Freiheitsslrafc bis zu einem Jahr oder versammlung oder der Vertreterversamm-
Geldstrafe." lung oder bei der Wahl der Vertreter nicht
oder in einem bestimmten Sinne stimme.
77. § 149 wird cJuf~Jehoben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
78. § 150 erl1ält foluende Fassung: Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden."
,,§ 150
(l) Mil. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren 81. § 154 wird aufgehoben.
oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prü-
fer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Er- 82. § 156 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gebnis der Prüfung falsch berichtet oder erheb-
liche lJmstüncle im Bericht verschweigt. ,,Eine gerichtliche Bekanntmachung von Ein-
tragungen findet nur gemäß den§§ 12, 16 Abs. 5,
(2) Handelt der Täler gegen Entgelt oder in
§ 28 Abs. 1 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5
der Absicht, sich oder einen anderen zu be- sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des § 22 a
reichern oder einen anderen zu schädigen, so ist
Abs. 1, des § 82 Abs. 1, des § 97 und der Ver-
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder schmelzung und Umwandlung von Genossen-
Geldstrafe."
schaften und nur durch den Bundesanzeiger
79. § 151 erhült folgende Fassung: statt."
,, § 151 83. § 157 Abs. 2 wird gestrichen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bjs zu einem Jahr oder
mit Celdstrafe wird bestraft, wer ein Geheim- 84. § 158 wird aufgehoben.
Nr. 32 '[dg der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1463
85. § 1GO wird wil! folql ge;jnclerl: reits bestehenden und in das Handelsregister
oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen
a) In J\ bsd lz l wird die Verweisung auf § 8 Firmen deutlich unterscheiden."
Abs. 2 ~Jeslric!Hm und das Wort „Ordnungs-
strafon" durch die Worte „Festsc~tzung von
Zwangsgtdd" ersc~lzL
§2
b) Absal,1. 1 Satz 2 erhcill folgtmde Fassung:
§ 53 Abs. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung
„In gleicher Weise sind die Mitglieder des der privaten Versicherungsunternehmungen vom
Vorstimds und die Liquidatoren zur Befol- 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt ge-
~Jung der in § 33 Abs. 2 bis 4, §§ 47, 48 ändert durch das Gesetz vom 16. November 1972
Abs. 2, § 51 /\bs. ,4 und 5, §§ 84, 85 Abs. 2,
(Bundesgesetzbl. I S. 2097), erhält folgende Fassung:
§§ 89, 157 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften
sowie die Mitglieder des Vorstands und des ,, (3) Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt
Aufsichlsrnls uncl die Liquidatoren dazu an- werden, so gelten dafür entsprechend § 34 Abs. 1
zuhalten, dafür zu sor~Jen, daß die Genos- und 2 Satz 1 und Abs. 6, § 36 Abs. 2 und 3, §§ 37
senschaft nicht länger als drei Monate ohne bis 40 des Genossenschaftsgesetzes."
oder ohne beschlußfähigen Aufsichtsrat ist."
Artikel 2 §3
Ubergangsvorschriften
Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert:
§ 1 1. In § 385m Abs. 1 werden die Worte „Genossen-
In der Firma einer bei Inkrafttreten dieses Geset- schaft mit beschränkter Haftpflicht" ersetzt durch
zes bestehenden Genossenschaft entfällt fortan jede ,, eingetragene Genossenschaft".
zusätzliche Bezeichnung über die Haftungsverhält-
2. § 385 q erhält folgende Fassung:
nisse. Die Löschung eines solchen Zusatzes ist
von Amts wegen i rn Genossenschaftsregister vorzu- ,,§ 385q
nehmen.
Wird über das Vermögen der Aktiengesell-
§2
schaft innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage,
Der Angaben nach § 25 a des Genossenschafts- an dem die Eintragung der Umwandlung in das
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 18 bedarf Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetz-
es nicht, wenn Genossenschaften Vordrucke für buchs als bekannt gemacht gilt, das Konkursver-
Geschäftsbriefe, die sie vor der Verkündung dieses fahren eröffnet, so ist jeder Genosse, der nach
Gesetzes angeschafft haben, vor dem 31. Dezember § 385 p Abs. 1 Aktionär geworden war, im Rah-
1974 verbrauchen. men des Statuts (§ 6 Nr. 3 des Gesetzes betref-
§3 fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
(1) Bestimmungen des Statuts über die Vertreter- ten) zu Nachschüssen verpflichtet, auch wenn er
versammlung (§ 43 a des Gesetzes betreffend die seine Aktie veräußert hat. Die §§ 105 bis 115 a,
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) treten, 116 und 117 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften gelten sinnge-
soweit sie mit § 43 a des Gesetzes betreffend die
mäß."
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in .der
Fassung dieses Gesetzes nicht vereinbar sind, mit
Beendigung der Generalversammlung außer Kraft,
die über die Entlastung der Mitglieder des Auf- §4
sichtsrats für das auf das Inkrafttreten dieses Ge- § 10 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über
setzes folgende Gesch<lftsjahr beschließt. Eine Ver- das Kreditwesen erhält folgende Fassung:
treterversammlung, die innerhalb dieser Frist statt-
findet, kann anstelle der außer Kraft tretenden Be- „Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß
stimmungen des Statuts mit einfacher Mehrheit des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre An-
neue Bestimmungen beschließen. sprüche auf Auszahlung eines Anteils an dem in der
Jahresbilanz nach § 33 d Abs. 1 B II 2 des Gesetzes
(2) Treten Bestimmungen des Statuts nach Ab-
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
satz 1 Satz 1 außer Kraft, so erlischt das Amt der
schaften gesondert ausgewiesenen Reservefonds der
Vertreter mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
Genossenschaft sind abzusetzen;".
Artikel 3
Änderung,en anderer Gesetze §5
§1 Das Gesetz über genossenschaftliche Vereinigun-
gen vom 23. August 1948 (Gesetzblatt der Verwal-
§ 30 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erhält fol- tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 83) und
gende Fassung: die Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes
.,(1) Jede neue Firma muß sich von allen an des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über genossen-
demselben Ort oder in derselben Gemeinde be- schaftliche Vereinigungen vom 23. August 1948 auf
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
die Uindcr fü1clcn, Rheinland-Pfalz und Württern- Artikel 4
bcrg-llohenzollcrn sowie den bayerischen Kreis
Berlin-Klausel
Li 11 d i.l LI vom 13. Dezember l 949 (Bundesgesetz bl.
1D50 S. 2) werdc,n <.1uf gehobc~n. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§6 Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes
Wo in gesetzlichen Vorschriften auf die durch betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
Artikel l aufgehobenen oder geänderten Vornchrif- schaften erlassen werden, gelten im Land Berlin
tcm des Genossenschaftsgesetzes verwiesen ist, nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die ent-
sprechenden Vorschriften des Genossenschafts- Artikel 5
gesetzes in der Fassung des Artikels 1 an ihre Stelle. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Oktober 1973
Der Bundespräsident
Heinernann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
:Nr. 82 'füg der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1465
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 26. September 1973
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
solze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor bei der Bundesstelle für Umwelt-
angelegenheiten.
Bonn, den 26. September 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung
der Grenzschutzoffiziere der Reserve
Vom 27. September 1973
Auf Grund des § 55 Abs. 1 des Gesetzes über den
Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 (BGBl. I
S. 1834) ordne ich an:
Artikel 1
(1) Ich übertrage das Recht zur Ernennung und
Entlassung aller Grenzschutzoffiziere der Reserve
bis zum Oberst i. BGS der Reserve dem Bundesmini-
ster des Innern.
(2) Der Bundesminister des Innern kann diese Be-
fugnis bis zur Ernennung und Entlassung der Ober-
leutnante i. BGS der Reserve auf die ihm unmittel-
bar nachgeordneten Behörden weiter übertragen.
Artikel 2
Die zur Durchführung dieser Anordnung erfor-
derlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister
des Innern.
Artikel 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 27. September 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
:Nr. 82 'füg der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1465
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 26. September 1973
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
solze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor bei der Bundesstelle für Umwelt-
angelegenheiten.
Bonn, den 26. September 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung
der Grenzschutzoffiziere der Reserve
Vom 27. September 1973
Auf Grund des § 55 Abs. 1 des Gesetzes über den
Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 (BGBl. I
S. 1834) ordne ich an:
Artikel 1
(1) Ich übertrage das Recht zur Ernennung und
Entlassung aller Grenzschutzoffiziere der Reserve
bis zum Oberst i. BGS der Reserve dem Bundesmini-
ster des Innern.
(2) Der Bundesminister des Innern kann diese Be-
fugnis bis zur Ernennung und Entlassung der Ober-
leutnante i. BGS der Reserve auf die ihm unmittel-
bar nachgeordneten Behörden weiter übertragen.
Artikel 2
Die zur Durchführung dieser Anordnung erfor-
derlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister
des Innern.
Artikel 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 27. September 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrniltelbun~ Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dcli.u1r1 und Bl·zeichnun~J der Rechtsvorschrift
~- Ausgabe in deutscher Sprache~
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. fl. 73 Vc!rcird1nrn<J (EWC) Nr. 2501/73 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Ce t r e i de, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i c n von Weizc"n oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqcn 15. 9. 73 L 259/ 1
14. 9. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2502/73 der Kommission über die Fest-
setzunq dc,r Prüm icn, die den Abschöpfun9en für Ge t r e i de,
Mehl u11d Mil I z hinzugefücJt werden 15. 9. 73 L 259/3
14. 9. 73 Vc!rordnunq (EWC) Nr. 2503/73 der Kommission zur Anderung
der hci der Erstatlunq für Getreide anzuwendenden Be-
richtiqunq 15. 9. 73 L 259/5
14. 9. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2504/73 der Kommission über die Fest-
setzunq der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck c r und Rohzucker 15. 9. 73 L 259/7
14. 9. 73 Verorclnunq (EWC) Nr. 2505/73 der Kommission zur Festset-
ztmcJ dc,r Abscl1öpfun1Jen bei der Ausfuhr von Getreide 15. 9. 73 L 259/8
14. 9. 73 Verordrnmq (E\VG) Nr. 2506/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfunqen lJci der Ausfuhr von s t ä r k e -
h a l t i ~l e n E r z e u q n i s s e n 15. 9. 73 L 259/10
14. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2507/73 der J{ommission zur Anderung
des Vcrfillldatums für die Einreichung der Erklärungen über
di(-~ AussaalJlüc:hen von Baum wo 11 s a a t im Wirtschafts-
jahr 1973/ 1974 15. 9. 73 L 259/12
14. 9. 73 Verorclnunq (EWC) Nr. 2508/73 der Kommission zur Anclerung
des Verfalldr1tums [ür die Einreichung der Erklärungen über
die At1ssacJ1Jlüchen von Flachs und Hanf im Wirtschafts-
jcJhr 11)73/1974 15. 9. 73 L 259/13
14. 9. 73 Vcmmlnunq (EWG) Nr. 2509/73 der Kommission über die
Durchführunq einer· Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weich w c i z c n als Hilfeleistung für die Republik Libanon 15. 9. 73 L 259/14
14. 9. 73 VPrordmtn\f (EWC) Nr. 2510/73 der Kommission zur Anderung
der für die Bc,cchnuwJ der Differenzbeträ~Je für Raps - und
Rübsens et m e n dienenden Elemente 15. 9. 73 L 259/16
14. 9. 73 Verorclnung (EWG) Nr. 2511173 der Kommission zur Festset-
zung ckr Aw;gll!ichsbel.rüge für Rind f 1 e i s c h 15. 9. 73 L 259/19
14. 9. 73 Vc,rordrrnnq (EWG) Nr. 2512/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 15. 9. 73 L 259/21
14. 9. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2513173 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Milch und
Milcherzeugnissen 15. 9. 73 L 259/23
14. 9. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2514/73 der Kommission zur Festset-
zun~J des Belri!W!S der Beihilfe für Olsa a t e n 15. 9. 73 L 259/29
14. 9. 73 Vc:rordnu1ic1 (EWG) Nr. 2515/73 der Kommission zur Festset-
zu11~J d(!S W(!ll1mirklp1·cises für Raps - und Rübsen -
s am c) n 15. 9. 73 L 259/31
14. 9. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2516/73 der Kommission zur Anderung
der als Ausq lc:1chsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r c i de•- und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 15. 9. 73 L 259/33
Nr. 82 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Oktober 1973 1467
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1l11m und lk,.('ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -~
vom Nr./Seite
17. 9. 73 Vcrordnun~r (EWC) Nr. 2517/73 der Kommission zur Festset-
zurHJ der auf C e t r e i d e , M eh I e , G r ob g r i e ß und
F c in q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
sc!Jiipfun<JCn 1'8.9. 73 L 261/1
17. 9. 73 Venmlnunq (EWC) Nr. 2518/73 der Kommission über die Fest-
sctzunq der Prürnicn, die den Abschöpfungen für Getreide,
M Ph l und M a I z hinzugefügt werden 18. 9. 73 L 261/3
17. 9. 73 Vcrordnun~r (EWC) Nr. 2519/73 der Kommission zur Änderung
der llci der Erslcll.tu1Hf für Getreide anzuwendenden Be-
richliqunq 18. 9. 73 L 261/5
17. 9. 73 V(!rordnnng (EWG) Nr. 2520/73 der Kommission über die Fest-
sclzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und Roh zucke r 1B.9. 73 L 261 /7
17. 9. 73 Vt!rordnunq (EWC) Nr. 2521173 der Kommission zur Festset-
1/.UIHJ der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Getreide 1,8. 9. 73 L 261/8
17. 9. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2522/73 der Kommission zur Ergän-
zunq der Vcrordnunq (EWG) Nr. 1821/73 hinsichtlich der von
den Mitqli(!clstaalen festzulegenden Bezugszeitpunkte für die
PrJmietHJl!WÜhrunq auf dem Sektor Rind f 1 e i s c h 18. 9. 73 L 261110
17. 9. 73 Verorclnunq (EWG) Nr. 2523/73 der Kommission über eine
DcJucrc1usschrciliunq zur Bereitstellung von Weißzucker,
cll)r im R<1hn1<'11 dc)r NahrunrJsmittelhilfe an das UNRWA zu
liefern ist 1,8, 9. 73 L 261/11
17. 9. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2524/73 der Kommission zur Änderung
der dls Ausqleichsbeträqe für die Erzeugnisse des Ge -
l r c~ i de - 11nd Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 1.8. 9. 73 L 261/14
17. 9. 73 Vcrorclnuncr (EWG) Nr. 2525/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Ge t r e i de - und Reis ver a r bei -
tu 11 g s ~) r z e u CJ n i s s e 11 zu erhebenden Abschöpfungen 18. 9. 73 L 261/ 18
17. 9. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2526/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2515/73 zur Festsetzung des Welt-
mMktpreises Jür Raps - und Rübsens amen 18.9. 73 L 261/20
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 272. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. September 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 191 vom 10. Oktober 1973 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 191 vom 10. Oktober 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil l werden Ccsclzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsncsetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarunnen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachun(Jcn sowie Zollti1rifverordnurHJ()n veröffentlicht.
B c zu g s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag voJ!ieqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bezugspreis: Für Teil l und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 aus\Jegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalt.cn; der angewandte Steuersatz beträ9t 5,5 0/o.