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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
Ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 1973 Nr.8
Tag Inhalt Seite
2.2. 73 foünfun<lzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 49
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bllndesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Reditsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 2. Februar 1973
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, 2. den entgeltlichen Erwerb inländischer Wert-
23 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sowie papiere durch Gebietsfremde von Gebietsansäs-
§ 33 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom sigen
28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt ge- oder
ändert durch das Waffengesetz vom 19. September 3. die Aufnahme von Darlehen und sonstigen
1972 (Bundesgesetz bl. I S. 1797), verordnet die Bun- Krediten sowie die Inanspruchnahme von Zah-
desregierung: lungsfristen durch Gebietsansässige bei Ge-
§ l bietsfremden
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmi-
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun- gung.
desgesetzbl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch die
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der (2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung,
Außenwirtschaftsverordnung vom 14. Dezember 1972 wenn
(Bundesgesetzbl. I S. 2373), wird wie folgt geändert: 1. die nach dem 4. Februar 1973 entstandenen
1. § 52 erhält folgende Fassung: Verbindlichkeiten aus Darlehen und sonstigen
Krediten sowie aus in Anspruch genommenen
,,§ 52 Zahlungsfristen zu keinem Zeitpunkt den Be-
Beschränkung nach§ 23 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 trag von insgesamt fünfzigtausend Deutsche
und Abs. 2 Nr. 2 AWG Mark überschreiten,
(1) Rechtsgeschäfte, die 2. die Darlehen und sonstigen Kredite durch ein
Kreditinstitut aufgenommen werden und die
1. den entgeltlichen Erwerb inländischer, daraus entstehenden Verbindlichkeiten von der
auf Deutsche Mark lautender Depotpflicht gemäß § 69 b Abs. 1 Nr. 7 bis 10
a) Schatzwechsel, oder gemäß § 6 a Abs. 2 des Außenwirtschafts-
b) unverzinslicher Schatzanweisungen, gesetzes ausgenommen sind,
c) Vorratsstellenwechsel, 3. die Inanspruchnahme der Zahlungsfristen han-
d) bankgirierter Wechsel, die auf einen Ge- delsüblich ist und für Warenlieferungen oder
bietsansässigen gezogen und im Wirt- Dienstleistungen erfolgt, die von Gebietsfrem-
schaftsgebiet zahlbar sind, sowie bankgi- den an einen Gebietsansässigen erbracht wor-
rierter eigener Wechsel, die ein Gebietsan- den sind,
sässiger ausgestellt hat, 4. die Kredite an bestimmte Warenlieferungen
e) Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausge- oder Dienstleistungen der in Nummer 3 ge-
stellt und ein gebielsansässiges Kreditinsti- nannten Art gebunden sind und ihre Laufzeit
tut angenommen hat, der handelsüblichen Zahlungsfrist für die
durch Gebietsfremde von Gebietsansässigen Warenlieferung oder Dienstleistung entspricht
zur Geldanlage, oder
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
5. es sich bei cl(:n sonstifJCm Krcdi len um handels- von Wertpapieren, die Aufnahme von Dar-
ü bl ichc Vornuszt1hlun~J0n für Warenlieferungen lehen und sonstigen Krediten oder die In-
oder Dicns\.l(:isl.tmfwn lldndclt, die von einem anspruchnahme von Zahlungsfristen vor-
Gebietsans~issi~Jcn an Ccbidsf remde zu erbrin- nimmt oder Unternehmen, Zweigniederlas-
SJCn sind. sungen oder Betriebsstätten mit Vermögens-
(3) Die A usslcll lung von Unternehmen, Zweig- werten ausstattet,".
nicclerldssun~wn 11ncl Bdriebsst.ätten im Wirt-
schafts~Jcbict mil Verrnö~Jcnswcrten (Betriebsmit-
tel und J\nlc1~1ewerl<:) durch Gebietsfremde be- § 2
durf der Ccnchrni~Junq. D<1s qilt nicht, wenn die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
nc1ch clc:m 4. Febn1c1r 197'.3 vorgcmommenen Aus- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
slc1 Llunqcn bei dem Unl('rnehrnen, der Zweignie- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
clf:rlas~;ung odbr der Bc'lril!bsslätte zu keinem Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
Zeitpunkt insqcsdnlt den lkl rc1~J von fünfhundert-
tauscncl Deutsdw M;_nk ülwrsdnciten."
2. § 71 Abs. 1 Nr. 8 a. erhdll folqende Fassung: § 3
,,8 a. ohne die nach § S2 erforderliche Genehmi- Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung
gung ein Rechtsgf~schi.ift über den Erwerb in Kraft.
ßonn, den 2. Februar 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 8 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Februar 1973 51
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 1. Februar 1973
Tug Inhalt Seite
28. 12. 72 fkl«1111ifrnilchmHJ des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Jund trnd der Rcqierun9 der Republik Muli über Kapitalhilfe ......................... . 61
2B. 12. 72 lfokd11111nlilchmHJ d<!S Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
l<111d u11d (for R<'qic, un9 der Republik Niger über Kapitalhilfe ......................... . 63
10. 1. Tl B<!k,rnnlmc1drnnq ühcr d(m Cellun9shereich des Ubereinkommens zur Befreiung auslän-
disd1cr ölll~11llicl1cr Urkunden von der Legalisation .................................. . 65
12. 1. 73 ßcl«1n11lmc1drn11q clr!s Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ldnd und der R<'~Jicrun9 der Republik Ecuador über Kapitalhilfe ...................... . 65
17. 1. 7J Bek,111nlmachunq dc:s Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
l,rnd und der Rcqic!runq von Indien über Finanzhilfe ................................. . 67
18. 1. 73 Bc~kmrntrnadrnnq iilwr den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung von
R<'~wln üb<~r die fü!lörderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur
AndcrunrJ des Abkommens ......................................................... . 71
18. 1. 73 Bckc1nrll.rn,1chunq über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Lehrmaterial .................................................. . 72
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 1. 73 Vc!rordnunq (EWG) Nr. 44/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der auf Cetreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11. 1. 73 L 10/1
10. 1. 73 Verordnung (EWC) Nr. 45/73 der Kommission über die Fest-
scl7.unq der Pr~irnien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzuqefüqt werden 11. 1. 73 L 10/3
10. l. 73 Verordnung (EWG) Nr. 46/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstaltung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 11. 1. 73 L 10/5
10. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 47/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Roh zucke r 11. 1. 73 L 10/7
10. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 48/73 der Kommission über die Fest-
setzurig der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 11. 1. 73 L 10/8
10. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 50/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 11. 1. 73 L 10/11
10. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 51/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
l u n g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 11. 1. 73 L 10/12
11. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 52/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh I e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 12. 1. 73 L 11/1
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddlum und ßezeic:hnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 1. 73 Vcrorclnun~J (EWC) Nr. 53/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Priirni<)n, die den Abschöpfungen für Getreide
und Malz hinzugefügt werden 12. 1. 73 L 11/3
11. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 54/73 der Kommission zur Festsetzung
d<)r bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtinung 12. 1. 73 L 11/5
11. 1. 73 Venmlmrn~J (EWG) Nr. 55/73 der Kommission zur Festsetzung
der flir Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 12. 1. 73 L 11/7
11. 1. 73 Vcrordn11ng (EWC) Nr. 56/73 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 12. 1. 73 L 11/10
11. 1. 73 Verordn11nq (EWG) Nr. 57/73 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und Bruchreis 12. 1. 73 L 11/12
11. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 58/73 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 12. 1. 73 L 11/14
11. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 59/73 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 12. 1. 73 L 11/16
11. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 60/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 12. 1. 73 L 11/18
11. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 61/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n ur1d aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 12. 1. 73 L 11119
11. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 62/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 12. 1. 73 L 11/22
12. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 63/73 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 13. 1. 73 L 12/1
12. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 64/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1z hinzugefügt werden 13. 1. 73 L 12/3
12. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 65/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
rjchtiuung 13. 1. 73 L 12/5
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrlil9: Bundcsilnzcigcr Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden G<:seLr.e, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht,
Im Bundesgesetzblatt Teil II wc;rdc\n völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannlrnc1churqJC;n sowie Zulltürilve1or<l11un9cn veröffentlicht.
Bez u fJ s h e d in g u n fJ c n : Laufondc, Jfozuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verl<1g vor!ic~J(;n. Post1u1schrifl für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Posllach b21, Tel. (0 22 21) 22 40 B6 bis BB.
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Buncfosqesctzblii Um, die vor dem 1. Juli 1972 aus9e9eben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
Bundes9c!sdzbli1tt Küln 3 99-509 oder 9"U()Il Vorausrechnung bzw. Nachnahme.
Preis <l i c s er /\ u s Habe : 0,B5 DM zuzü9lich Versandgebühr 0, 15 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die
Vorausrechnung. lm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.