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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 27. September 1973 1 Nr. 78
Ta~J Inhalt Seite
17. 9. 73 Zweite Verordnung zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuer-
geselzen ........................................................................... 1333
612-8-1, 612-12-l, 612-9-1, lil2-11-1, 612-4-1, 612-5-1, 612-14-1, 612-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil TI Nr. 54....................................................... 1342
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1343
Zweite Verordnung
zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen
Vom 17. September 1973
Auf Grund abgabenordnung und anderer Gesetze vom
des § 8 Abs. 2 dE!s Schd umw<:-!insleuergesetzes in der 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953),
Fassung der Bekanntrnachunq vom 26. Oktober 1958 des § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Mineralölsteuergesetzes
(Bundesgeset:zbl. 1 S. 7G4), zuletzt geändert durch das 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom
Gesetz zur Anderun~J des Schaumwc~insteuergeset- 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1003), zu-
zes vom 4. Juni 1971 (Bundc:sqesetzbl. J S. 745), letzt geändert durch das Gesetz zur Anderung des
des § 7 des Spiclkmtensteucrqcsel.zes in der Fassung Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über
der Bekanntmachun~J vom 3. Juni 1961 (Bundes- das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 681). zu lelzt ge~indert durch das Gesetz gesetzbl. I S. 691),
zur Anderunq sl.rnfrechtlichei- Vorschriften der des § 44 Nr. 2 Buchstabe b des Tabaksteuergesetzes
Reichsabgabenordnunq und anderer Gesetze vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-
10. August 1967 (Bundcsgesetzbl. l S. 877), tember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1633),
des§ 7 des Zündwi:lrensl.Puergese1zes in der Fassung wird verordnet:
der Bekannlrni:lchun~J vom 9. Juni 1961 (Bundes-
Artikel 1
geselzbl. I S. 729), zu lelzl gei:indert durch das Gesetz
zur Anderung sl rairechUicher Vorschriften der Die Durchführungsbestimmungen zum Schaum-
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom weinsteuergesetz vom 6. November 1958 (Bundes-
10. August 1967 (Buncksgeselzbl. J S. 877), gesetzbl. I S. 766), zuJetzt geändert durch die Ver-
ordnung zur Änderung von Durchführungsbestim-
des § 13 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1
mungen zu Verbrauchsteuergesetzen vom 26. Juni
des Leuchlmiltelsl.t~uergE~setzes in der Fasstmg der
1972 (Bundesgesetzbl. l S. 989). werden wie folgt ge-
Bekannt.ma:chung vo111 22. Juli 1959 (Bundesgesetz-
ändert:
blatt. I S. 613), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Anderung strafrechtlicher Vorschriften der
1. § 7 wird wie folgt geändert:
Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom
10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und
dieser Bestimmungen" gestrichen.
des § 9 Abs. 1 Nr. l und Abs. 5 des Zuckersteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende
19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 645), zuletzt Absätze ersetzt:
geändert durch das Dritte Gesetz zur Anderung des ,, (2) Will der Hersteller Schaumwein unver-
Zuckersteuergesetzes vorn 4. Juni 1970 (Bundes- steuert aus dem Erhebungsgebiet ausführen,
gesetzbl. I S. 673), so muß er eins der folgenden Verfahren an-
des § 14 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 wenden:
des Salzsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- 1. das gemeinschaftliche Versandverfahren
machung vom 25. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I nach der Verordnung (EWG) Nr. 542 des
S. 50), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Rates vom 18. März 1969 über das gemein-
Anderung strafrechll icher Vorschriften der Reichs- schaftliche Versandverfahren (Amtsblatt
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77 zollstelle zulassen, sofern hierfür ein dringen-
S. 1) einschließlich der zu ihrer Ausführung des Bedürfnis besteht und die Steueraufsicht
ergangenen Verordnungen der Kommis- dadurch nicht beeinträchtigt wird."
sion;
c) Die bisherigen Absätze 5 und_ 6 werden Ab-
2. das TlR-Verfah ren nach dem Zollüberein- sätze 7 und 8.
kommen über den internationalen Waren-
d) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „aus-
transport. mil Carnets-TIR vom 15. Januar
geführt, zu" durch die Worte „ausgeführt oder
l 959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649);
zu" ersetzt und die Worte „innerhalb der
3. das Verfuhren für die Ausfuhr im Postver- Gestellungsfrist" gestrichen.
kehr in andere Gebiete als die Freihäfen
e} Im neuen Absatz 8 werden gestrichen
(§ 86 des Zollgesetzes) nach Absatz 5.
aa) in Satz 1 die Worte „oder der Schaum-
Abgangszol lslel le ist für alle Verfahren die wein im Erhebungsgebiet nicht fristge-
für den Iforstellun~1sbetrieb zuständige Zoll- recht erneut gestellt wird",
stelle.
bb) in Satz 2 die Worte „innerhalb der Ge-
(3) fü)i Beförderungen in den Verfahren stellungsfrist".
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind - außer
im Eisenbahnverkehr -~ vom Hersteller in 2. § 7a wird gestrichen.
dem dclfür jeweils vorgeschriebenen Versand-
papier die Art (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) 3. § 23b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und die Menge des Schaumweins, bei Schaum- a) Die Nummer 1 wird gestrichen.
wein in Flaschen ~Jet.rennt nach Flaschen- b) Die bisherigen Nummern 2 bis 10 werden
größen, anzugeben.
Nummern 1 bis 9.
(4) Im Eisenbcdrnverkehr kennzeichnet der
Hersteller den lnhalt der Sendung nach nähe- Artikel 2
rer Weisun~J der Zollstelle durch Anbringen
Die Durchführungsbestimmungen zum Spiel-
der Kurzbezeichnun~J „VSt" auf dem Beförde-
kartensteuergesetz vom 3. Juni 1961 (Bundesgesetz-
rungspapier als verbrauchsteuerpflichtige
blatt I S. 684), zuletzt geändert durch die Verord-
Ware. Er tr<lgl die Sendung in ein Eisenbahn-
nung zur Anderung von Durchführungsbestimmun-
ausgangsbuch nach vorgeschriebenem Muster
gen zu Verbrauchsteuergesetzen vom 26. Juni 1972
ein und legt das Buch dem Versandbahnhof
(Bundesgesetzbl. I S. 989), werden wie folgt ge-
zur Beslätigung der Ubernahme der Sendung
ändert:
vor. Im übrigen gelten die in Absatz 2 Satz 1
Nr. 1 genannten Verordnungen, insbesondere
die Verordnung (EWG) Nr. 304 der Kommis- 1. § 7 wird wie folgt geändert:
sion vom 11. Februar 1971 zur Vereinfachung a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für „Der Ausfuhr steht die Abfertigung zu einem
Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr Zollverkehr gleich."
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 35 S. 31). b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende
Absätze ersetzt:
(5) Im Postverkehr kennzeichnet der Her-
,, (2) Will der Hersteller Spielkarten unver-
steller den Inhalt der Sendung durch Auf-
steuert aus dem Erhebungsgebiet ausführen,
kleben eines Zettels nach vorgeschriebenem
so muß er eins der folgenden Verfahren an-
Muster --- bei Paketen auch auf der Paket-
wenden:
karte - als verbrauchsteuerpflichtige Ware.
Er trägt die Sendung in ein Postausgangsbuch 1. das gemeinschaftliche Versandverfahren
nach vorgeschriebenem Muster ein und legt nach der Verordnung (EWG) Nr. 542 des
das Buch dem Postamt zur Bestätigung der Rates vom 18. März 1969 über das gemein-
Ubernahme der Sendung vor. scha.ftliche Versandverfahren (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77
(6) Das Hauptzollamt kann den Hersteller S. 1) einschließlich der zu ihrer Ausführung
auf Antrag unter bestimmten Bedingungen ergangenen Verordnungen der Kommis-
und Auflagen von den Pflichten nach den Ab- sion;
sätzen 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 be- 2. das TIR-Verfahren nach dem Zollüberein-
freien, wenn die Sleuerbelange dadurch nicht kommen über den internationalen Waren-
beeinträchtigt werden. Es kann den Hersteller transport mit Carnets-TIR vom 15. Januar
unter den gleichen Voraussetzungen auch von 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649);
den Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 und den
Absätzen 4 und 5 treiste1Jen, wenn diese Ver- 3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postver-
fahren nicht auf Grund anderer Vorschriften kehr in andere Gebiete als die Freihäfen
angewandt werden müssen. Das Hauptzollamt (§ 86 des Zollgesetzes) nach Absatz 5.
kann ferner --- abweichend von Absatz 2 Abgang.szollstelle ist für alle Verfahren die
Satz 2 --- unter bestimmten Bedingungen und für den Herstellungsbetrieb zuständige Zoll-
Auflagen eine r1ndere Zollstelle als Abgangs- stelle.
Nr. 78 - Teig der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1973 1335
(:3) Bei lkJiirdcrun~wn in den Verfahren fristgemäß wiedergestellt werden" durch
nm:h J\b~;illz 2 S<1l·1. 1 f'Jr. 1 und 2 sind außer die Worte „Ausfuhr oder die Abtertigunu
im Eisenhc1lrnvr'rkc>fir vom Hersteller in zu einem Zollverkehr unterbleibt" ersetzt.
dem dcJilir jc~weils vcngc)schriebenen Versand-
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
pdpier die /\rl. (9 2 des Gesetzes) und die An-
zahl der Ki:!rl.enspielc anzugeben. „Dies gilt nicht, wenn die Spielkarten
während der Beförderung im Erhebungs-
(4) Jrn Eisenbahnverkehr kennzeichnet der gebiet untergehen."
Berste] lcr den In ha I t dc)r Sendung nach nähe-
rer Weisung der ZollstcJlp durch Anbringen 2. § 8 wird gestrichen.
der Kurzbezcichnunq „VSL" auf dem Beförde-
rungspapier als vcrbrauchsteuerpflichtige
Ware. Er trligt die' Sendung in ein Eisenbahn- Artikel 3
ausgangsbuch ncJch vorgeschriebenem Muster
Die Durchführungsbestimmungen zum Zünd-
ein und legt das Buch dem Versandbahnhof
warensteuergesetz vom 3. August 1961 (Bundes-
zur Best~i tigun~J der Ubcrnahme der Sendung
gesetzbl. I S. 1249), zuletzt geändert durch die Ver-
vor. Im übrigen ~JelJen die in Absatz 2 Satz l
ordnung zur Änderung von Durchführungsbestim-
Nr. l genannten Verordnungen, insbesondere
mungen zu Verbrauchsteuergesetzen vom 26. Juni
die Verordnung (EWC) Nr. 304 der Kommis-
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 989), werden wie folgt ge-
sion vom 11. Februar 1971 zur Vereinfachung
ändert:
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für
Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr
(Amtsblatt der Europ~iischen Gemeinschaften 1. § 6 wird wie folgt geändert:
Nr. L 35 S. 31). a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ und
(5) Im Posl V(~rkehr kennzeichnet der Her- dieser Bestimmungen" gestrichen.
steller den Inhalt der Sendung durch Auf- b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende
klebc~n eines ZelLels nach vorgeschriebenem Absätze ersetzt:
Muster bei Paketen cmch auf der Paket-
karte --- als VEirbrauchsleuerpflichtige Ware. ,, (2) Will der Hersteller Zündwaren unver-
Er trägt die Sendung in ein Postausgangsbuch steuert aus dem Erhebungsgebiet ausführen,
nach vorgeschriebenem Muster ein und legt so muß er eins der folgenden Verfahren an-
das Buch dem Poslaml. zur Bestätigung der wenden:
Ubernahrne der Sendung vor. 1. das gemeinschaftliche Versandverfahren
(6) Das llauptzollmnt kann den Hersteller nach der Verordnung (EWG) Nr. 542 des
auf Antrag unter bestimmten Bedingungen Rates vorn 18. März 1969 über das gemein-
und Auflc1gen von den Pf1ichten nach den Ab- schaftliche Versandverfahren (Amtsblatt
sätzen 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 be- der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77
freien, wenn clie Sieuerbelange dadurch nicht S. 1) einschließlich der zu ihrer Ausführung
beeinträchtigt werden. Es kann den Hersteller ergangenen Verordnungen der Kommis-
unter den rJleichen Voraussetzungen auch von sion;
den Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 und den 2. das TIR-Verfahren nach dem Zollüberein-
Absützen 4 und 5 freistellen, wenn diese Ver- kommen über den internationalen Waren-
fahren nicht auf Grund anderer Vorschriften transport mit Carnets-TIR vom 15. Januar
angewandt werden müssen. Das Hauptzollamt 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649).
kann ferner --- abweichend von Absatz 2
Abgangszollstelle ist für alle Verfahren die für
Satz 2 --- unter bestimmten Bedingungen und
den Herstellungsbetrieb zuständige Zollstelle.
Auflagen eine andere Zollstelle als Abgangs-
zollstelle zulassen, sofern hierfür ein dringen- (3) Bei Beförderungen in den Verfahren
des Bedürfnis besteht und die Steueraufsicht nach Absatz 2 Satz 1 sind - außer im Eisen-
dadurch nicbt beeinträchtigt wird." bahnverkehr - vom Hersteller in dem dafür
jeweils vorgeschriebenen Versandpapier die
c) Der bisherige .Absatz 5 wird Absatz 7, der
Art (§ l Abs. 2 des Gesetzes) und die Menge
bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.
(§ 2 des Gesetzes) der Zündwaren anzugeben.
d) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „ord- (4) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der
nungsmäßig aus dem Erhebungsgebiet ausge- Hersteller den Inhalt der Sendung nach nähe-
führt werden oder innerhalb der in dem Be- rer Weisung der Zollstelle durch Anbringen
gleitschein vorgeschriebenen Gestellungsfrist der Kurzbezeichnung „VSt" auf dem Beförde-
untergehen" durch die Worte „ausgeführt rungspapier als verbrauchsteuerpflichtige
oder zu einem Zoll.verkehr abgefertigt werden Ware. Er trägt die Sendung in ein Eisenbahn-
oder wenn sie während der Beförderung im ausgangsbuch nach vorgeschriebenem Muster
Erhebungsgebiet unter9ehen" ersetzt. ein und legt das Buch dem Versandbahnhof
zur Bestätigung der Ubernahme der Sendung
e) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:
vor. Im übrigen gelten die in Absatz 2 Satz l
c1a) In Satz 1 werden die Worte „Ausfuhr Nr. 1 genannten Verordnungen, insbesondere
unterbleibt oder die Spielkarten nicht die Verordnung (EWG) Nr. 304 der Komis-
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
sion vom 11. FPbrui:H 1971 zur Vereinfachung so muß er eins der folgenden Verfahren an-
des gemeinschafUichen Versandverfahrens für wenden:
WarenbeJörderungen im Eisenbahnverkehr 1. das gemeinschaftliche Versandverfahren
(Amtsblatt dn Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EWG) Nr. 542 des
Nr. L 35 S. 31). Rates vom 18. März 1969 über das gemein-
(5) Das Hauptzollamt kann den Hersteller schaftliche Versandverfahren (Amtsblatt
auf J\n Ln1~J unter bestimmten Bedingungen der Europäisrhen Gemeinschaften Nr. L 77
und Auflagen von den Pflichten nach den Ab- S. 1) einschließlich der zu ihrer Ausführung
sätzen 3 und 4 Satz 2 befreien, wenn die Steuer- ergangenen Verordnungen der Kommis-
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. sion;
Es kann den I-for.sleller unter den gleichen 2. das TIR-Verfahren nach dem Zollüberein-
Voraussetzungen auch von den Verfahren kommen über den internationalen Waren-
nach Absatz 2 Satz l und Absatz 4 freistellen, transport mit Carnets-TIR vom 15. Januar
wenn diese Verfahren nicht auf Grund ande- 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649);
rer VorschriH-en an~Jewandt werden müssen.
3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postver-
Das Hauptzollamt kann ferner --- abweichend
kehr in andere Gebiete als die Freihäfen
von Absatz 2 Satz 2 unter bestimmten Be-
(§ 86 des Zollgesetzes) nach Absatz 5.
dingungen und Auflagen eine andere Zoll-
stelle als Abgangszollstelle zulassen, sofern Abgangszollstelle ist für alle Verfahren die
hierfür ein dringendecs Bedürfnis besteht und für den Herstellungsbetrieb zuständige Zoll-
die Steueraufsichl dadurch nicht beeinträch- stelle.
tigt wird."
(3) Bei Beförderungen in den Verfahren
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind - außer
im Eisenbahnverkehr - vom Hersteller in
d) In Absatz 6 werden die Worte „ordnungs- dem dafür jeweils vorgeschriebenen Versand-
mäßig aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt papier die Gattung (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes)
oder zu einem Zollverkehr abgefertigt werden und die Menge der Leuchtmittel anzugeben.
oder innerhalb der in dem Begleitschein vor- (4) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der
geschriebenen Gestellungsfrist untergehen" Hersteller den Inhalt der Sendung nach nähe-
durch die Worte „ausgeführt oder zu -einem rer Weisung der Zollstelle durch Anbringen
Zollverkehr abgefertigt werden oder wenn sie der Kurzbezeichnung „VSt" auf dem Beför-
während der Beförderung im Erhebungsgebiet derungspapier als verbrauchsteuerpflichtige
untergehen" ersetzt. Ware. Er trägt die Sendung in ein Eisenbahn-
ausgangsbuch nach vorgeschriebenem Muster
e) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:
ein und legt das Buch dem Versandbahnhof
aa) In Satz 1 werden die Worte „oder die zur Bestätigung der Ubernahme der Sendung
Zündwaren nicht fristgemäß wieder- vor. Im übrigen gelten die in Absatz 2 Satz 1
gestellt werden" gestrichen. Nr. 1 genannten Verordnungen, insbesondere
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: die Verordnung (EWG) Nr. 304 der Kommis-
sion vom 11. Februar 1971 zur Vereinfachung
„Dies gilt nicht, wenn die Zündwaren
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für
während de-r Beförderung im Erhebungs-
Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr
gebiet untergehen."
{Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 35 S. 31).
2. § 7 wird gestrichen.
(5) Im Postverkehr kennzeichnet der Her-
steller den Inhalt der Sendung durch Aufkle-
Artikel 4 ben eines Zettels nach vorgeschriebenem
Muster - bei Paketen auch auf der Paket-
Die Durchführungsbestimmungen zum Leucht- karte - als verbrauchsteuerpflichtige Ware.
mittelsteuergesetz vom 4. August 1959 (Bundes- Er trägt die Sendung in ein Postausgangsbuch
gesetzbl. I S. 615), zuletzt geändert durch die Zweite nach vorgeschriebenem Muster ein und legt
Verordnung zur Änderung der Durchführungs- das Buch dem Postamt zur Bestätigung der
bestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz vom Ubernahme der Sendung vor.
28. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 380), werden wie
folgt geändert: (6) Das Hauptzollamt kann den Hersteller
auf Antrag unter bestimmten Bedingungen
und Auflagen von den Pflichten nach den Ab-
1. § 7 wird wie folgt geändert:
sätzen 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 befreien,
a} In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-
dieser Bestimmungen" gestrichen. trächtigt werden. Es kann den Hersteller unter
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende den gleichen Voraussetzungen auch von den
Absätze ersetzt: Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 und den Ab-
sätzen 4 und 5 freistellen, wenn diese Verfah-
,, (2) Will der Hersteller Leuchtmittel unver- ren nicht auf Grund anderer Vorschriften an-
steuert aus dem Erhebungsgebiet ausführen, gewandt werden müssen. Das Hauptzollamt
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1973 1337
kcinn rc~rrwr ilbvvc~iclicnd von Absatz 2 S. 1) einschließlich der zu für er Ausführung
S,Jlz 2 unter lwsl.innntcn Bedingungen und ergangenen Verordnungen der Kommis--
Aullc1~Jen eirw dtHlc:rc Zollst(~lle als Abgangs- sion;
zollslclle zt1!dSS(~n, solPrn hierfür ein drin-
2. das TIR-Verfahren nach dem Zollüberein-
9endcs lkdürlnis lwstehl und die Steuerauf-
kommen über den internationalen Waren-
sicht dcHlurch nicht beeinträchtigt wird."
transport mit Carnets-TIR vom 15. Januar
c) Die bish()riucn i\hsützc 5 und 6 werden Ab- 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 649);
sütw 7 und 8.
3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postver-
d) Jm neuen Al)sc1Lz 7 werden kehr in andere Gebiete als die Freihäfen
aa) in Sc1tz 1 die WorlE? ,,zur Ausfuhr ord- (§ 86 des Zollgesetzes) nach Absatz 4.
nun~Jsmüßig angemeldet worden sind" Abgangszollstelle ist für alle Verfahren die
durch die \VorLe „nach Maßgabe der Ab- für den Herstellungsbetrieb oder das Ausfuhr-
sülze 2 bis 6 ausgehihrt werden sollen" lager zuständige Zollstelle.
ersetzt,
bb) in Satz 2 die Worte „ausgeführt, zu" (2) Bei Beförderungen in den Verfahren
durch die Worte „aus~Jeführt oder zu" nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind - außer
ersetzt und die Worte „innerhalb der Ge- im Eisenbahnverkehr - vom Hersteller oder
ste! lllnnslrist" gestrichen, Lagerinhaber in dem dafür jeweils vorge-
cc) in ScJtz 3 die Worte „wenn die Leucht- schriebenen Versandpapier die Art (§ 3 des
m i Llc!l i111 Erhc!lrnngsgebiel: nicht fristge- Gesetzes) und das Eigengewicht des Zuckers
rech L erneut ~Jcsl:cllt werden oder" ge- anzugeben.
strichen.
(3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der
e) lm neuen Absc1Lz 8 werden die Worte „Ab- Hersteller oder Lagerinhaber den Inhalt der
satz 5 Satz T' durch die Worte „Absatz 7 Sendung nach näherer Weisung der Zollstelle
Satz 3" PrsetzL durch Anbringen der Kurzbezeichnung „VSt"
auf dem Beförderungspapier als verbrauch-
2. § 8 wird wiE; folgt ~JeändE~rt: steuerpflichtige Ware. Er trägt die Sendung
in ein Eisenbahnausgangsbuch nach vorge-
a) In Absatz l Salz 2 werden die Worte ,, § 7
schriebenem Muster ein und legt das Buch
Abs. 1 bis 4" durch die Worte ,,§ 7 Abs. 1
dem Versandbahnhof zur Bestätigung der
bis 6" ersetzt.
Ubernahme der Sendung vor. Im übrigen gel-
b) In Absatz 5 werden ersetzt ten die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten
aa) in Satz l die Worte ,,§ 7 Abs. 5 Satz 2" Verordnungen, insbesondere die Verordnung
durch die Worte,,§ 7 Abs. 7 Satz 2", (EWG) Nr. 304 der Kommission vom 11. Fe-
bb) in Satz 2 die Worte ,,§ 7 Abs. 5 Satz 3 bruar 1971 zur Vereinfachung des gemein-
und Abs. 6" durch die Worte ,,§ 7 Abs. 7 schaftlichen Versandverfahrens für Warenbe-
Sa Lz 3 und Abs. 8". förderungen im Eisenbahnverkehr (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 35
3. § 9 wird gestrichen.
s. 31).
(4) Im Postverkehr kennzeichnet der Her-
steller oder Lagerinhaber den Inhalt der Sen-
Artikel 5 dung durch Aufkleben eines Zettels nach vor-
(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker- geschriebenem Muster - bei Paketen auch
steuergesetz vom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I auf der Paketkarte - als verbrauchsteuer-
S. 647), zuletzt geändert durch die Siebente Verord- pflichtige Ware. Er trägt die Sendung in ein
nung zur Anderung der Durchführungsbestimmun- Postausgangsbuch nach vorgeschriebenem
gen zum Zuckersteuergesetz vom 13. Juli 1971 (Bun- Muster ein und legt das Buch dem Postamt
desgesetzbl. I S. 1009), werden wie folgt geändert: zur Bestätigung der Ubernahme der Sendung
vor.
1. § 9 wird wie folgt geändert: (5) Das Hauptzollamt kann den Hersteller
a) Die Absütze 1 bis 3 werden durch folgende oder Lagerinhaber auf Antrag unter bestimm-
Absätze ersetzt: ten Bedingungen und Auflagen von den Pflich-
ten nach den Absätzen 2, 3 Satz 2 und Absatz 4
,, (1) Will der Hersteller oder Inhaber eines Satz 2 befreien, wenn die Steuerbelange da-
nach § 10 Abs. 1 bewilligten Ausfuhrlagers durch nicht beeinträchtigt werden. Es kann
(Lagerinhaber) Zucker unversteuert aus dem den Hersteller oder Lagerinhaber unter den
Erhebungsgebiet ausführen, so muß er eins gleichen Voraussetzungen auch von den Ver-
der folgenden Verfahren anwenden: fahren nach Absatz 1 Satz 1 und den Ab-
1. das gemeinschaftliche Versandverfahren sätzen 3 und 4 freistellen, wenn diese Verfah-
nach der Verordnung (EWG) Nr. 542 des ren nicht auf Grund anderer Vorschriften an-
Rates vom 18. März 1969 über das gemein- gewandt werden müssen. Das Hauptzollamt
schaftli ehe Versandverfahren (Amtsblatt kann ferner - abweichend von Absatz 1
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77 Satz 2 - unter bestimmten Bedingungen und
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Auflagen eine andere Zollstelle als Abgangs- zwei zusätzliche Stücke der Versandanmeldung
zollstelle zulassen, sofern hierfür ein dringen- vorzulegen, in denen die Art, Beschaffenheit,
des Bedürfnis besteht und die Steueraufsicht Tarifstelle und das Eigengewicht der Waren, ihr
dadurch nicht beeinträchtigt wird." Zuckergehalt, getrennt nach Zuckerarlen, sowie
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab- die vergütungsfähige Zuckermenge anzugeben
sätze 6 und 7. sind und in denen außerdem kenntlich zu machen
ist, an welcher Stelle die Waren in dem Zusage-
c) Im neuen Absatz 6 werden schein aufgeführt sind. Ein zusätzliches Stück der
aa) in Satz 1 die Worte „zur Ausfuhr ord- Versandanmeldung erhält der Hersteller von der
nungsmlißig angemeldet worden ist" Zollstelle als Beleg für den Vergütungsantrag
durch die Worte „nach Maßgabe der Ab- (§ 6) zurück; das zweite Stück wird mit dem
sätze 1 bis 5 ausgeführt werden soll" er- zurückbehaltenen Erststück verbunden. Die Zoll-
setzt, stelle kann zur Vereinfachung der Anmeldung
bb) in Satz 2 die Worte „innerhalb der Ge- zulassen, daß die Angaben über die Beschaffen-
stellungsfrist" durch die Worte „im Er- heit und Tarifstelle der Waren sowie über den
hebungsgebiet" ersetzt, Zuckergehalt und die Zuckerarten durch Kenn-
cc) in Satz 3 die Worte „wenn der Zucker zeichen, zum Beispiel durch Sortenschlüssel, er-
nicht fristgerecht erneut gestellt wird setzt werden, wenn der Hersteller diese Kenn-
oder" gestrichen und nach dem Wort zeichen auch in seinem betrieblichen Rechnungs-
,,Zucker" die Worte „im Erhebungsgebiet" wesen verwendet und sie der Zollstelle schrift-
eingefügt. lich mitgeteilt hat.
d) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „Ab- (3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der
satz 4 Satz 3" durch die Worte „Absatz 6 Hersteller den Inhalt der Sendung nach näherer
Satz 3" ersetzt. Weisung der Zollstelle durch Anbringen der
Kurzbezeichnung „VSt" auf dem Beförderungs-
2. In § 12b Abs. 4 wird nach den Worten „Abs. papier als Ware, für die eine Vergütung von Ver-
bis" die Zahl „3" durch die Zahl „5" ersetzt. brauchsteuern aus Rechtsgründen beansprucht
wird. Er trägt die Sendung in ein Eisenbahnaus-
(2) In § 13 Abs. 5 der Zuckersteuerbefreiungs- gangsbuch nach vorgeschriebenem Muster ein
ordnung - Anlage A zu § 14 der Durchführungs- und legt das Buch dem Versandbahnhof zur Be-
bestimmungen zum Zuckersteuergesetz - wird die stätigung der Ubernahme der Sendung vor. Im
Zahl „3" durch die Zahl „5" ersetzt. übrigen gelten die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ge-
nannten Verordnungen, insbesondere die Verord-
(3) Die Zuckersteuervergütungsordnung - An- nung Nr. 304 der Kommission vom 11. Februar
lage B zu § 15 der Durchführungsbestimmungen zum 1971 zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen
Zuckersteuergesetz - wird wie folgt geändert: Versandverfahrens für Warenbeförderungen im
Eisenbahnverkehr (Amtsblatt der Europäischen
1. § 5 erhält folgende Fassung: Gemeinschaften Nr. L 35 S. 31).
,,§ 5 (4) Im TIR-Verfahren hat der Hersteller der
Zollstelle zusammen mit dem Carnet-TIR über die
Ausfuhrverfahren
Sendung ein Verzeichnis in zwei Stücken vorzu-
(1) Will der Hersteller Waren mit dem An- legen, das die in Absatz 2 Satz 1 geforderten
spruch auf Vergütung ausführen, so muß er eins Angaben enthält; Absatz 2 Satz 3 gilt ent-
der folgenden Verfahren anwenden: sprechend. Ein Stück des Verzeichnisses erhält der
1. das gemeinschaftliche Versandverfahren nach Hersteller als Beleg für den Vergütungsantrag
der Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom (§ 6) zurück; das zweite Stück behält die Zoll-
18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver- stelle, die es mit dem aus dem Carnet abgetrenn-
sandverfahren (Amtsblatt der Europäischen ten Abschnitt 1 verbindet.
Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1) einschließlich (5) Im Postverkehr kennzeichnet der Hersteller
der zu ihrer Ausführung ergangenen Verord- den Inhalt der Sendung durch Aufkleben eines
nungen der Kommission; Zettels nach vorgeschriebenem Muster - bei Pa-
2. das TIR-Verfahren nach dem Zollübereinkom- keten auch auf der Paketkarte - als Waren, für
men über den internationalen Warentransport die eine Vergütung von Verbrauchsteuern aus
mit Carnets-TIR: vom 15. Januar 1959 (Bundes- Rechtsgründen beansprucht wird. Er trägt die
gesetzbl. 1961 II S. 649); Sendung in ein Postausgangsbuch nach vorge-
schriebenem Muster ein und legt das Buch dem
3. das Verfahren für die Ausfuhr im Postverkehr
Postamt zur Bestätigung der Ubernahme der Sen-
in andere Gebiete als die Freihäfen (§ 86 des
dung vor.
Zollgesetzes) nach Absatz 5.
(6) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf
Abgangszollstelle ist für alle Verfahren die für
Antrag unter bestimmten Bedingungen und Auf-
den Betrieb des Herstellers zuständige Zollstelle.
lagen von den Pflichten nach Absatz 2 Satz 1,
(2) Bei Beförderungen im internen gemein- Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5
schaftlichen Versandverfahren unter Verwen- Satz 2 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch
dung eines Versandscheins hat der Hersteller nicht beeinträchtigt werden. Es kann den Herstel-
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1973 1339
Jer unter den ~Jlejciwn VoruusseLzungen auch von Abgangszollstelle ist für alle Verfahren die für
ch!n Verfc1hn'n rwch Absc1tz l Satz 1 und den Ab- den Herstellungsbetrieb oder das Ausfuhrlager
si:ilzen 3 bjs 5 frc~i.c;Lellc!n, wenn djese Verfahren zuständige Zollstelle.
nicht auf Crunrl ,rndercr Vorschrjften angewandt
werden müssen. Dds lfouplzollmnl. kann ferner - (3) Bei Beförderungen in den Verfahren nach
c1 bweichend von 1\ hsd l.z J Salz 2 ----- unter be-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind - außer im
stimmten Bcdin~111ngen und /\uflc1g(:n ejne andere Eisenbahnverkehr - vom Hersteller in dem da-
Zollstelle c1ls !\brJc1n~1szollstelJe zulassen, sofern für jeweils vorgeschriebenen Versandpapier die
hierfür ein dringc!ndes BC'dürfnis besteht und die Art (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) und das
Stmwrau !sich 1. ch1dt1 rch n ich L beeinträchtigt Eigengewicht des Salzes anzugeben.
wird." (4) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der
Hersteller oder Lagerinhaber den Inhalt der Sen-
2. § 6 wird wie lolgl ~Jc'i:indc!rL: dung nach näherer Weisung der Zollstelle durch
a) In Satz 3 wird das Wort „zwei" durch das Anbringen der Kurzbezeichnung „VSt" auf dem
Wort „dn'i" ersdzt. Beförderungspapier als verbrauchsteuerpflich-
tige Ware. Er trägt die Sendung in ein Eisen-
b) Satz 5 erhJ]I folqende Pc1ssung:
bahnausgangsbuch nach vorgeschriebenem
„Dem Anlrc19 sind jP c:in Stück der nach § 5 Muster ein und legt das Buch dem Versandbahn-
Abs. 2 Sc1tz 2 ock!r Abs. 4 Satz 2 zurücker- hof zur Bestätigung der Ubernahme der Sendung
haltenen Ve:rs,ind,mrneldungPn oder Verzeich- vor. Im übrigen gelten die in Absatz 2 Satz 1
nisse lwi:1.ufü~J<'n, sofern das Hauptzollamt den Nr. 1 genannten Verordnungen, insbesondere die
HerstellPr nichl auf Cnmd des § 5 Abs. 6 von Verordnung (EWG) Nr. 304 der Kommission vom
der Pflicht zu ihrc'r Vorla9e befreit hat." 11. Februar 1971 zur Vereinfachung des gemein-
schaftlichen Versandverfahrens für Warenbeförde-
3. § 7 wird wie: JolrJt qe~inder!: rungen im Eisenbahnverkehr (Amtsblatt der
a) In Absc1tz 1 Sat;~ 1 werden die Worte „unter Europäischen Gemeinschaften Nr. L 35 S. 31).
zollamtlicher Ubc!rw,1chung" durch das Wort
(5) Im Postverkehr kennzeichnet der Hersteller
,,nachweislich" ersPlzL.
oder Lagerinhaber den Inhalt der Sendung durch
b) In Absul.z 2 erh~ilt Satz 1 folgende Fassung: Aufkleben eines Zettels nach vorgeschriebenem
,,Dje Zollsteile setzt die Vergütung vorbehalt- Muster - bei Paketen auch auf der Paketkarte
lich einer Nc1chprüfung nc1ch dem Zucker- -- als verbrauchsteuerpflichtige Ware. Er trägt
gehalt und der Zuckerart fest, die im Ver- die Sendung in ein Postausgangsbuch nach vor-
gütungsantrag angegeben sind." geschriebenem Muster ein und legt das Buch
dem Postamt zur Bestätigung der Ubernahme der
Artikel 6 Sendung vor.
§ 8 der Durchlührungsbestimmun~Jen zum Salz- (6) Das Hauptzollamt kann den Hersteller oder
steuergesetz vom 25. Januar 1960 (Bundesgesetz- Lagerinhaber auf Antrag unter bestimmten Be-
blatt I S. 52), zuletzt geändert durch die Verordnung dingungen und Auflagen von den Pflichten nach
zur Änderung von Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 3, 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 be-
Verbrauchsleucrgesetzen vom 26. Juni 1.972 (Bun- freien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-
desgesetzbl. I S. 989), wird wie fol9t geändert: einträchtigt werden. Es kann den Hersteller oder
Lagerinhaber unter den gleichen Voraussetzun-
1. Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende Ab- gen auch von den Verfahren nach Absatz 2 Satz 1
sätze ersetzt: und den Absätzen 4 und 5 freistellen, wenn diese
Verfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften
,, (2) Will der Iforsleller oder Inhaber eines nach
angewandt werden müssen. Das Hauptzollamt
§ 9 Abs. l bewilligten Ausfuhrlagers (Lagerin-
kann ferner - abweichend von Absatz 2 Satz 2
haber) Salz LlilW!rsleuert aus dem Erhebungsge-
- unter bestimmten Bedingungen und Auflagen
biet ausführen, so muß er eins der folgenden
eine andere Zollstelle als Abgangszollstelle zu-
Verfahren anwenden:
lassen, sofern hierfür ein dringendes Bedürfnis
1. das gemeinschaftliche Versandverfahren nach besteht und die Steueraufsicht dadurch nicht be-
der Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom einträchtigt wird."
18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-
sandverfahren (Amtsblatt der Europäischen 2. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7, der bis-
Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1) einschließlich
herige Absatz 5 wird Absatz 8.
der zu ihrer Ausführung ergangenen Verord-
nungen der Kommission;
3. Im neuen Absatz 7 werden die Worte „ ordnungs-
2. das TIR-Verfohren nach dem Zollübereinkom- mäßig ausgeführt oder zu einem Zollverkehr ab-
men über dt:n internationalen Warentransport gefertigt wird oder innerhalb der im Begleit-
mit Carnets-TIR vom 15. Januar 1959 (Bundes- schein vorgeschriebenen Gestellungsfrist unter-
geset.zbl. 1961 II S. 649); geht" durch die Worte „ausgeführt oder zu
3. das Verfahren für dit: Ausfuhr im Postverkehr einem Zollverkehr abgefertigt wird oder wenn es
in andere Gebiete als die Freihäfen (§ 86 des während der Beförderung im Erhebungsgebiet
Zollgesetzes) nach Absatz 5. untergeht" ersetzt.
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
4. lkr 11,:ti(' ;\IJs<1L1 a wi1d wit: Jolgl geändert: Zollstelle als Abgangszollstelle zulassen, sofern
d) In Sdlz I werd(:n di( 1
Worte „oder das Salz
hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht und die
nichl lrisl(JPlll;iß wied(:rqeslellt wird" gestri- Steueraufsicht dadurch nicht beeinträchtigt wird.
cll(:11. (5) Der Bundesminister der Finanzen kann zu-
b) Scilz 2 r:rliüll lolcwndc Ft1ssun9: lassen, daß Mineralöl, dessen Verwendung zu
steuerbegünstigten Zwecken im Erhebungsgebiet
„ l)i(:s ~J i I t n ich 1, W(:nn das Salz während der
allgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf ein
13C'lördnt1nq im Crlwbun9sgebiel untergeht." förmliches Verfahren ausgeführt wird, wenn eine
Gefährdung des Steueraufkommens nicht zu be-
Artikel 7 sorgen ist. Verfahren, die auf Grund anderer Vor-
schriften angewendet werden müssen, bleiben
Die! Verordnung zur Durchlührunq des Mineralöl- unberührt.
steuergeselzes vorn 2G. Mc1 i 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 237, 280). zuletzt geändert durch die Vierzehnte (6) Mineralöl, das zum Zollverkehr abgefertigt
Verordnung zur Anderung der VerordnungzurDurch- werden soll, ist der hierfür zuständigen Zollstelle
1ührung des Mineralölstcucrgesetzes vom 3. Januar mit einem zusätzlichen Stück des für den Zoll-
1969 (Bundesqt'setzhl 1 S. 1'.1), wird wie folgt ge-
verkehr vorgesehenen Musters anzumelden und
ändert: zu gestellen. Der Hersteller erhält das zusätzliche
Stück, auf dem die Zollstelle die Abfertigung zu
dem beantragten Zollverkehr bescheinigt hat, zu-
1. § 10 erhi:ill folgende Pc1ssung:
rück und nimmt es als Beleg zu seinen Anschrei-
,,(l) Will der Her~,leller Mineralöl unversteuert bungen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine
aus dem Erhebungsgebiet illlsführen, so muß er andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmel-
das gemeinschdfl.liche Vt:rsdndverfahren nach dung und die Gestellung verzichten, wenn die
dE!r Verordnung (EWG) Nr. 542 de,s Rates vom Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
18. März 1969 über das qemPinschaftliche Ver- den. Es kann die Zulassung von bestimmten Be-
sandverfahren (.Arntsblc1U der Europäischen Ge- dingungen und Auflagen abhängig machen."
meinschaften Nr. L. 77 S. ·1) einschließlich der zu
ihrer Ausführung erganqenen Verordnungen der
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Kommission anwenden. Abgangszollstelle ist die
für den Herstell un~Jshel rieb zuständige Zollstelle. a) In Satz 1 werden die Worte „ordnungsgemäß
angemeldet worden" durch das Wort „be-
(2) Bei Beförderungen in dem Verfahren nach
stimmt" ersetzt;
Absatz 1 sind - außer im Eisenbahnverkehr -
vom Hersteller in dem dafür vorgeschriebenen b) Satz 2 erhält die folgende Fassung:
Versandpapier die /\rt und die Menge des Mine- „Sie fällt weg, wenn das Mineralöl ausgeführt
ralöls nach dem Steuer! arif anzugeben. oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird,
wenn es während der Beförderung im Erhe-
(3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der
bungsgebiet untergeht oder wenn es wieder in
Hersteller dt!n Inhalt der Sendung nach näherer
den Herstellungsbetrieb aufgenommen wird.";
Weisung der Zollstelle durch Anbringen der
Kurzbezeichnung „ VSt" duf dem Beförderungs- c) in Satz 3 werden die Worte „nicht fristgerecht
papier als verbrciuchsteuerpflichtige Ware. Er erneut gestellt oder wenn der Bestimmung zu-
trägt die Sendung in ein Eisenbahnausgangsbuch wider über das Mineralöl verfügt wird" durch
nach vorgeschriebem!m Muster ein und legt das die Worte „nicht ausgeführt oder nicht zu
Buch dem Versandbahnhof zur Bestätigung der einem Zollverkehr abgefertigt wird" ersetzt.
Ubernahme der Sendung vor. Im übrigen gelten
die in Absatz l Scll.7 1 genannten Verordnungen,
3. § 39 wird wie folgt geändert:
insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 304 der
Kommission vom 11. Februar 1971 zur Verein- a) In Absatz 1 wird das Wort „Schmiermittel"
fachung des gemeinschaftlichen Versandverfah- durch die Worte „minernlölhaltigen Waren,
rens für Warenbeförderungen im Eisenbahnver- die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes der
kehr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf- Anteilsteuer unterliegen" ersetzt.
ten Nr. L 35 S. ]1).
b) In Absatz 2 wird das Wort „Schmiermittel"
(4) Das Hauptzollamt kann den Hersteller auf durch die Worte „mineralölhaltigen Waren"
Antrag unter bestimm len Bedingungen und Auf- ersetzt.
lagen von den Pflichten nach Absatz 2 und Ab- c) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „Schmier-
satz 3 Satz 2 befn:ien, wenn die Steuerbelange mittel" jeweils durch die Worte „mineralöl-
dadurch nichl beeintricichtigt werden. Es kann haltigen Waren" ersetzt.
den Hersteller unter den gleichen Voraussetzun-
gen auch von dEm Verfohren nach Absatz 1 Satz 1 d) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:
und Absatz 3 Jreislelkn, wenn diese Verfahren ,, (5) Für mineralölhaltige Waren, die mit
nicht auf Grund anderer Vorschriften angewandt dem Anspruch auf Steuervergütung aus-
werden müssen. Das Hauptzollamt kann ferner - geführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt
abweichend von Absatz 1 Satz 2 unter be- werden sollen, gilt § 10 Abs. 1 bis 4 und 6 ent-
stimmten Br'.clinqtmgen und Auflagen eine andere sprechend."
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1973 1341
e) Tn Absulz G wird das Wort „Schmiermittel" Buch dem Versandbahnhof zur Bestätigung der
durch die VVorl.e „mincrnl<ilhaltige Waren" Ubernahme der Sendung vor. Im übrigen gelten
ersetzt. die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Verord-
nungen, insbesondere die Verordnung (EWG)
f) In Absatz 7 e!'lli:ill Sill.z 2 die folgende Fas-
Nr. 304 der Kommission vom 11. Februar 1971 zur
sung:
Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versand-
,,Der Ndchweisung sind fü!lege beizufügen, verfahrens für vVarenbeförderungen im Eisen-
auf denen jeweils die Ausfuhr oder die Abfer- bahnverkehr (Amtsblatt der Europäischen Ge-
tirJung zum Zollverkehr zollamtlich bestätigt meinschaften Nr. L 35 S. 31).
worden ist."
(4) Im Postverkehr kennzeichnet der Hersteller
den Inhalt der Sendung durch Aufkleben eines
Artikel 8
Zettels nach vorgeschriebenem Muster - bei
Die Durchtiihrungsl.wsLirnmungen zum Tabak- Paketen auch auf der Paketkarte -- als ver-
steuergesetz in dr)r Passun9 der Bekanntmachung brauchsteuerpflichtige Ware. Er trägt die Sen-
vom l. Sept.cm her 1972 (BundPsgesdzbl. I S. 1645) dung in ein Postausgangsbuch nach vorgeschrie-
werden wie folql. ueändert: benem Muster ein und legt das Buch dem Post-
amt zur Bestätigung der Ubernahme der Sendung
vor.
,,§ 6
(5) Das Hauptzollamt kann den Hersteller von
den Pflichten nach den Absätzen 2, 3 Satz 2 und
Ausfuh rV(!rfa hren Absatz 4 Satz 2 befreien und Ausnahmen von
(1) Will der lierstellcr Tabakerzeugnisse un- Absatz l Satz 2 zulassen, wenn die Steuerbelange
versteuer1 aus dem Erhebungsgebiet ausführen, dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann
so muß er e>ins der lolgenckn Verfahren anwen- den Hersteller unter der gleichen Voraussetzung
den: auch von den Verfahren nach Absatz 1 Satz l
Nr. 1 und 2 und Absatz 3 freistellen, wenn diese
1. das gemeinschaftliche Versandverfahren nach
Verfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften
der Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom
angewandt werden müssen. Die Vergünstigungen
18. März 1969 über das germ~jnschaftliche Ver-
können widerrufen werden. 11
sandverfahren (A.mtsblat1 der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L 77 S. 1) einschließlich
der zu ihrer Ausführun9 ergangenen Verord- 2. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nungen der Kommission; a) Nummer 2 wird gestrichen;
2. das TIR-Verfc1hren nach dem Zollübereinkom- b) die Nummern 3 bjs 10 werden neue Nummern
men über den internationalen V\Tarentransport 2 bis 9.
mit Carnets-TfR vom 15. Januar 1959 (Bundes-
gesetzbL 1961 11 S. 649); Artikel 9
3. das Verfahren für die Ausfuhr im Post.verkehr Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
in andere Gebiete als die Freihäfen (§ 86 des Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Zollgesetzes) nach Absatz 4. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des
Abgangszollstelle isl für alle Verfahren die für Zweiten Verbrauchsteueränderungsgesetzes vom
den Herstellungsbetrieb zusländi~Je Zollstelle. 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323), Arti-
kel 4 des Gesetzes zur Änderung des Schaumwein-
(2) Bei Beförderungen in den Verfahren nach steuergesetzes vom 4. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind -- außer im S. 745), Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung
Eisenbahnverkehr vom Hc~rsleller in dem da- des Zuckersteuergesetzes vom 4. Juni 1970 (Bundes-
für jeweils vorgeschriebenen Versandpapier bei gesetzbl. I S. 673), Artikel 2 des Gesetzes zur Ände-
Zigaretten und Zigarren auch deren Stückzahl, rung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom 21. De-
bei Feinschnitt und Pleifenlabak auch dessen zember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1769) und § 47
Eigengewicht anzugeben. Abs. 2 des Tabaksteuergesetzes in der Fassung der
(3) Im Eisenbahnverkehr kennzeichnet der Bekanntmachung vom 1. September 1972 (Bundes-
Hersteller den Tnhalt der Sendung nach näherer gesetzbl. I S. 1633) auch im Land Berlin.
Weisung der ZolJslelle durch Anbringen der
Kurzbezeichnung .,VSt" auf dem Beförderungs-
Artikel 10
papier als verbrauchsleuerpflichtige Ware. Er
trägt die Sendung in ein Eisenbahnausgangsbuch Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in
nach vorgeschriebenem Muster ein und legt das Kraft.
Bonn, den 17. September 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Schüler
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 54, ausgegeben am 26. September 1973
Tag Inhalt Seite
18. ~). 73 Verordnung zur Jnkraflsetzung der Vereinbarung vom 16. August 1973 zur Änderung der
Anlage I zum Vertrag vom 6. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Osterreich über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im
Durchgangsverkehr ................................................................. . 1469
19. 9. 73 Verordnung zur .Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12/73 - Erhöhung des Zoll-
kontingents 1973 für Bananen) ...................................................... . 1476
14. 8. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und Be-
freiungen der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raum-
fahrzeuglrctgern .................................................................... . 1477
~l. 9. 73 Beknnnlmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
ken ............................................................................... . 1477
14. 9. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für
die Einreihung der Waren in die Zolltarife ......................................... . 1478
1B. 9. 73 Beka1mtmachung der Vereinbarung vom 16. August 1973 zur Ergänzung der Anlage II
zum Vertrag vom 6. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Osterreich über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durch-
gangsverkehr ...................................................................... . 1478
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1973 1343
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
munittclban~ Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1lurn uJJd lkzeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2287/73 der Kommission zur Festset-
zung .c]()r dllf Cclreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein g r i c fl von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 24. 8. 73 L 236/1
23. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2288/73 der Kommission über die Fest-
setzun~J der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh I uncl Malz hinzugefügt werden 24. 8. 73 L 236/3
23. 8. 73 Verorclnunq (EWG) Nr. 2289/73 der Kommission zur Fest-
sel.,:ung der bei der Erslattung für Getreide anzuwenden-
den Berichl.i~Junq 24. 8. 73 L 236/5
23. 8. 73 Vt!r<Hdnun~J (EWC) Nr. 2290/73 der Kommission zur Festset-
zttn~r {h!r dLÜ Ce t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fe i n q r i e ß vn1t Weizen oder Roggen anzuwendenden
Ersti1l.tu11qe11 24. 8. 73 L 236/7
23. 8. 73 Vcrurdnunq (EWC) Nr. 2291173 der Kommission zur Festset-
>'.unq der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöplunqcn 24.8. 73 L 236/10
23. 8. 73 V(!rordnurHJ (EWC) Nr. 2292/73 der Kommission zur Festset-
z1111~J der Pr~imiPn als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis 1111d Bruch r e i s 24. 8. 73 L 236/12
23. 8. 73 Vcrorclnunq (EWG) Nr. 2293/73 der Kommission zur Festset-
zunq der ErstaLLungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 24. 8. 73 L 236/14
23. 8. 73 VerorclnutHJ (EWG) Nr. 2294/73 der Kommission zur Festset-
zunq der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
üllZLtW(!nclenden Berichtigunq 24. 8, 73 L 236/16
23. 8. 73 V crordnun~J (EWG) Nr. 2295/73 der Kommission über die Fest-
sctzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 24. 8. 73 L 236/18
23. 8. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2296/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und clUS~Jewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
aus9cnornnien qefrorenes Rindfleisch 24. 8. 73 L 236/19
23. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2297/73 der Kommission zur Festset-
zunq tler .!\IJschöpfun9en bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 24.8. 73 L 236/22
23. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2298/73 der Kommission zur Festset-
,.ung der Abschöplungcn bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 24.8. 73 L 236/24
23. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2299/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1519/72 hinsichtlich der Betriebe,
die die verkaufte Butter verarbeiten können 24.8. 73 L 236/27
23. 8. 73 Verordnung (EW(;) Nr. 2300/73 der Kommission über Durch-
führunqslH~sl.immungen betreffend Differenzbeträge für
Raps - und Rübsens amen unter Aufhebung der Ver-
ordnurHJ (EWG) Nr. 1464/73 24.8. 73 L 236/28
23. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2301/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2141/73 bezüglich der Ein-
reichunqsfrist der Angebote für die Ausschreibung von aus-
zuhihrendem Zuck er 24.8. 73 L 236/33
23. 8. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2302/73 der Kommission zur Änderung
der als Aus~Jleichsbetriige für die Erzeugnisse des Ge -
L r c i d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 24, 8. 73 L 236/34
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Du! um und Be1.cichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 8. 7] Verorclnung (EWG) Nr. 2303/73 der Kommission zur Festset-
zunq der au! Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fe i n \J r i e LI von Wf~izen oder Roggen anwendbaren Ab-
sd1öpfLm~Jen 25. 8. 73 L 237/1
24. B. 73 Veronlnung (EWG) Nr. 2304/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Pr~imien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M c! h I und Malz hinzugefügt werden 25. 8. 73 L 237/3
24. 8. 73 Vc!rordnun~J (EWC) Nr. 2305/73 der Kommission zur Anderung
der bei der Ersial.l ung für Getreide anzuwendenden Be-
richtiqun\J 25. 8. 73 L 237/5
24. 8. 73 Vc~rordnunq (EWC) Nr. 2306/73 der Kommission über die Fest-
sel,,,un~J der Abschöpfun~Jen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c: k c! r und R oh zucke r 25.8. 73 L 237/7
24. 8. 73 Vcrord11111HJ (EWC) Nr. 2307/73 der Kommission zur Festset-
zurHJ der AlJschöpfun~Jen bei der Ausfuhr von Getreide 25. 8. 73 L 237/8
24. B. 73 Verorclnun\J (EWC) Nr. 2308/73 der Kommission zur Festset-
zunq ckr Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
hall.igcn Erzeu~Jnissen 25. 8. 73 L 237/10
24. B. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2309/73 der Kommission zur Festset-
zung der ErsU1ttungen für Milch und Milcherzeug-
nisse, die in unverJnrkrlem Zustand crns9eführt werden 25. 8. 73 L 237/12
24. B. 73 Verordnunrr (EWC) Nr. 2311/73 der Kommission zur Festset-
zun~J dc!s Wcdlrnarklpreises für Raps- und Rübsen-
s amen 25.8. 73 L 237/26
24. 8. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2312/73 der Kommission zur Anderung
der Vcrordnun\J (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Kaution
Jür Einfuhr- und Ausfuhrlizenzt::n im c;etreidesektor 25.8. 73 L 237/28
24. 8. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 2313/73 der Kommission zur Festset-
zung der Elemenle für die Bereclrnung der Differenzbeträ9e
Jür R tl p s - und Rübsens tl m e n 25.8. 73 / 237/30
24. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2314/73 der Kommission zur Anderun9
der Wiihrnn~Jsausqleichsbetrüge für bestimmte Futter -
m il L e l 25. 8. 73 L 237/33
24. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2315/73 der Kommission zur Festset-
ztrn\J des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 25. 8. 73 L 237/34
24. 8. 73 Verordnung (EWC;) Nr. 2316/73 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Olivenöl 25.8. 73 L 237/36
24. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2317/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöplungen bEü der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 25. 8. 73 L 237/38
24. B. 73 Verordmmg (EWG) Nr. 2318/73 der Kommission zur Anderung
der als Aus9leichsbeträge für die Erzeu9nisse des Ge-
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 25. 8. 73 L 237/40
27. 8. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2320/73 der Kommission zur Fest-
St::lzun~J der auf G et r e i de , M eh 1 e , Grob 9 r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun9en 28. 8. 73 L 240/1
27. B. 73 Verordnung (EWC3) Nr. 2321 /73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfun9en für Ge -
t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzu9efügt werden 28.8. 73 L 240/3
27. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2322/73 der Kommission zur Anderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richti9ung 28. 8. 73 L 240/5
27. 8. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 2323/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfun9en bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 28.8. 73 L 240/7
27. 8. 73 Verordnung (EWC;) Nr. 2324/73 der Kommission zur Fest-
setzu 119 der Abschöpfun\Jen bei der Ausfuhr von Getreide 28.8. 73 L 240/8
2B. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2325/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
~J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 29. 8. 73 L 241/1
28. B. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2326/73 der Kommission über die
FestseLzunq der Prümien, die den Abschöpfungen für Ge -
L r e i de, M (! h l und Malz hinzu9efügt werden 29.8. 73 L 241/3
Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1973 1345
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dillt1m t111d Bczeicl111ung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 8. 73 Vt'rordntrnq (EWG) Nr. 2327/73 der Kommission zur Ände-
rtrn\J dc!r !Jci der Ersl<lLlung für Getreide anzuwendenden
lk r ich Li (J u 11 g 29. 8. 73 L 241/5
28. 8. 73 Vc,ronlnun~J (EWC) Nr. 2328/73 der Kommission über die
Fcslselzunq -dPr Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 29.8. 73 L 241/7
28. 8. 73 Vcrord11u11q (EWG) Nr. 2329/73 der Kommission zur Fest-
sdzunq der durchschniLLlichen Erzeugerpreise für Wein 29. 8. 73 L 241/8
28. 8. 73 Vc~rordnung ([WC) Nr. 23'.fü/73 der Kommission zur Fest-
sclzu1HJ der /\!Jschöpfungcn bei der Ausfuhr von Getreide 29. 8. 73 L 241/10
28. 8. 7] Vcrordnunq (EWC) Nr. 2331/73 der Kommission zur Fest-
selzunq der Ers1i11Lun9en bei der Ausfuhr auf dem Rind-
f I e i s c h sek l o r for den am 1. September 1973 beginnen-
den Zcil.rdum 29. 8. 73 L 241/12
28. 8. 73 Vc,rordnun~J ([WC) Nr. 2332/73 der Kommission zur Ände-
rtlll\J der cils Aus~Jleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d c - und Reis s e kt o r s anzuwendenden Beträge 29. 8. 73 L 241/14
29. 8. 73 Vcrordnt11HJ (EWC) Nr. 2333/73 der Kommission zur Fest-
sd,.un~J rfor iluf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein ~J r i t! ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun9en 30. 8. 73 L 242/1
29. 8. 73 Verordnnn\J (EWC) Nr. 2334/73 der Kommission über die
Festsclzun~r clc,r Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
l r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 30. 8. 73 L 242/3
29. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2335/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für G e t r e i de anzuwendenden
Berichtigung 30. 8. 73 L 242/5
29. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2336/73 der Kommission über die
Festsetzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k c r und R o h z u c k e r 30.8. 73 L 242/7
29. 8. 73 Verordnung (EWC;) Nr. 2337/73 der Kommission zur Fest-
setzung cler Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Getreide 30.8. 73 L 242/8
29. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2338/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 30.8. 73 L 242/10
29. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2339/73 der Kommission zur Fest-
selzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 30.8. 73 L 242/ 11
29. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2340/73 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1769/72 zur Ausstellung von
Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflicht :der Er-
zeuger und Händler außer Einzelhändlern in der Wein -
wirlschaft 30.8. 73 L 242/13
29. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2341/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 30.8. 73 L 242/15
29. 8. 73 Verorclnun9 (EWC) Nr. 2342/73 der Kommission zur Ände-
rung der dls Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i cI e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 30.8. 73 L 242/17
29. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2343/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 30.8. 73 L 242/21
30. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2344/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Ce t r e i de , M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 31. 8. 73 L 243/1
30. 8. 73 Verorclnun9 (EWC) Nr. 2345/73 der Kommission über die
FcsLsctzun~J der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
1: r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 31. 8. 73 L 243/3
30. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2346/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der ErsLatlnng für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 31. 8. 73 L 243/5
30. 8. 73 Vcrordnun9 (EWC) Nr. 2347/73 der Kommission zur Fest-
setzung der für G et r e i de, M eh 1 e, Grob g r i e ß und
Fein g r i c ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
sl<ltlun~Jen 31. 8. 73 L 243/7
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2348/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden
Abschöpfun~Jen 31. 8. 73 L 243/10
'.HJ. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2349/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 31. 8. 73 L 243/12
30. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2350/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 31. 8. 73 L 243/14
30. 8. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 2351/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
unzuwendenden Berichtigung 31. 8. 73 L 243/16
30. B. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2352/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k e r und R oh z u c k e r 31. 8. 73 L 243/18
30. 8. 73 Verordnung (E\VG) Nr. 2353/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Getreide 31. 8. 73 L 243/19
30. 8. 73 Verordnun~J (EWC) Nr. 2354/73 der Kommission über die
Durchführnn~J einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
9 000 Tonnen W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die
Demokratische Republik Sudan 31. 8. 73 L 243/21
30. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2355/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur
Herslellun~J von Fisch - und Gemüse k o n s er v e n 31. 8. 73 L 243/25
30. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2356/73 der Kommission über die
DurchJüh run~J einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z P n dl.s Hilfeleistung für die Republik Senegal 31. 8. 73 L 243/26
30. 8. 73 Verordmrn~J (EWC) Nr. 2357/73 der Kommission zur Fest-
selzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen qe:frorenes Rindfleisch 31. 8. 73 L 243/29
30. 8. 73 Verorclntm~J (EW(;) Nr. 2358/73 der Kommission zur Fest-
s<:ciLztiri~J der Abschöpfung~~n bei der Einfuhr von Mi l c h und
Milcherzeugnissen 31. 8. 73 L 243/32
30. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2359/73 der Kommissjon zur Ände-
rung der für bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e anzuwen-
denden Erstatlun9cn 31. 8. 73 L 243/38
30. 8. 73 VcirordnLmg (EWC) Nr. 2360/73 der Kommission zur Ände-
rung clc~r als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
1: r e i d e · und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 31. 8. 73 L 243/40
31. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2362/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Fein ~l r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 1. 9. 73 L 245/1
31. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2363/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d c, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 9. 73 L 245/3
31. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2364/73 der Kommission zur Ände-
nmg der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-
den Berichtiqunq 1. 9. 73 L 245/5
31. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2365/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h reis anzuwendenden
Ahschöpfunqcn 1. 9. 73 L 245/7
31. 8. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2366/73 der Kommission zur Fest-
sel.zung der Prümien als Zuschlag zu den Abschöpfungen
für Re i s und B r u c h reis 1. 9. 73 L 245/10
31. 8. 73 Verorclnunq (EWG) Nr. 2367/73 der Kommission zur Ände-
nmq der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigunq 1. 9. 73 L 245/12
2B. B. 73 Verordnung (EWC;) Nr. 2368/73 der Kommission zur Fest-
seizun(J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e -
Lr c i cl c - und Re i s ver a r bei tun g s erze u g n iss e n 1. 9. 73 L 245/14
28. 8. 73 Veronlnunn (EWG) Nr. 2369/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln
an wendbarcn Abschöpfungen 1. 9. 73 L 245/21
Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1973 1347
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill tim und lkzeidmung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprndw -
vom Nr./Seite
------------------------~-
31. 8. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2370/73 der Kommission zur Fest-
sclzunq dr~r Ersl.atlunqen bei der Ausfuhr von Getreide -
und Reisv<'rdrbeitungserzeugnissen 1. 9. 73 L 245/23
31. 8. 73 Verordnuncr (CWC) Nr. 2371/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Ersl.<1tlunqen für die Ausfuhr von Getreide -
mischful l.ermitte!n 1. 9. 73 L 245/28
31. 8. 73 Vcrordn unq (EWC) Nr. 2372/73 der Kommission über die
Fc!sl.sdzunq dc'r Abschöpfungen bei der Einfuhr von
Weißzucker und Rohzucker 1. 9. 73 L 245/30
31. 8. 73 Vcrordnunq (CWCJ Nr. 2373/73 der Kommission zur Ände-
ruJHJ dcir Er.slc1ltunq bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
sl.ilnd für W <' i II zuck c r und Rohzucker 1. 9. 73 L 245/31
31. 8. 73 Verord11t1tHJ (EWC) Nr. 2374 '73 der Kommission zur Fest-
s<!l.zunq des Crundlwlrdqs der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Si r il p und hcsl.immten anderen Erzeugnissen des
Z u c k l) r s c- k 1. o rs · 1. 9. 73 L 245/33
31. 8. 73 Verordnuuq (EWC) Nr. 2375/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der ErstaLl.unq bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand lür 1Vf e lasse, Sirupe und bestimmte andere
.Erzeuqniss() aul d<:)lll Zuckersektor 1. 9. 73 L 245/35
31. 8. 73 Verordnll!Hf (EWC) Nr. 2376/73 der Kommission zur Fest-
scLrnnq de~ ßpl 1t1qcs cler Beihilfe für Olsa a t e n 1. 9. 73 L 245/37
31. 8. 73 Verord11u1Hf (EWC) Nr. 2377/73 der Kommission zur Fest-
S(~L,.u11q der Erslt1Ll.unqe11 l>ei der Ausfuhr von Oliven ö 1 l. 9. 73 L 245/39
31. 8. 73 Verord11unq (EWG) Nr. 2378/73 der Kommission über die
Ft!SLsdzunq der Ers!dttunq bei der Ausfuhr von O 1 s a a -
1. e n 1. 9. 73 L 245/41
31. 8. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2379/73 der Kommission zur Fest-
setzunq <Ü(r Abschöpfunqen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 1. 9. 73 L 245/43
31. 8. 73 Vernrdnunq (EWG) Nr. 2380/73 der Kommission zur Fest-
setzun~r des \i\/cdtm<1rklpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 1. 9. 73 L 245/45
31. 8. 73 Verordnu11rr (EWC) Nr. 2381/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Elemente für die Berechnunrr der Differenzbe-
1.räqe für Raps - und Rübsens amen 1. 9. 73 L 245/47
31. 8. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2382/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Ge -
treide 1. 9. 73 L 245/50
31. 8. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2383/73 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
Getreide - und Reis sek t o r s anzuwendenden Be-
lräge 1. 9. 73 L 245/52
31. 8. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2384/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfunqen bei der Ausfuhr von stärke -
haltigen Erzeuqnissen 1. 9. 73 L 245/58
31. 8. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2385/73 der Kommission zur Fest-
selzunq der als Ausqleichsbeträge anwendbaren Beträge
im E i e r s e k t o r 1. 9. 73 L 245/60
31. 8. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2386/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der als Ausgleichsbeträqe anwendbaren Beträge im
Sektor C e [ 1 it q e l f l e i s c h 1. 9. 73 L 245/61
31. 8. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2387/73 der Kommission zur Fest-
setzunq der als Ausqleichsbeträge auf dem Schweine -
f 1 e i s c h sek t o r für den Monat September 1973 anwend-
baren Belräqe L 9. 73 L 245/62
31. 8. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 2388/73 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Lieferung von auf
dem Markt der Gemeinschaft angekauftem M a ger-
m i l c h p u 1 ver als Nahrunqsmittelhilfe 1. 9. 73 L 245/66
31. 8. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 2389/73 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 1896/73 in bezug auf die
Anwendunq von Interventionsmaßnahmen bei Rind -
f leis c h in Deutschland 1. 9. 73 L 245/69
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dilt \llll lllld Bl',.<·idrnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. g_ 73 V<'rorcl11unq (EWC) Nr. 2390/73 der Kommission zur Ergän-
zunq der Vcrordnunq (EWG) Nr. 2096/73 zur Festsetzung
der Ankc1ufsprcise für die ständigen Interventionen bei
Rind f I c· i s c h in Deutschland 1. 9. 73 L 245/70
31. B. 73 VcrordnuncJ (EW(j) Nr. 2391173 der Kommission zur Auf-
hebunq der Reqelunq über die Aussetzung der Einfuhr-
ubqabcn und dt·r Ausqleichsbeträge für Rindfleisch 1. 9. 73 L 245/71
:m B. 7] VerordnurHJ (EWC) Nr. 2392/73 der Kommission zur Ande-
runq der Verordnunq (EWG) Nr. 2331/73 zur Festsetzung
der ErstdtltirHJcn bei der Ausfuhr auf dem Rindfleisch -
s c k L o r Ji'rr d<'ll iltn 1. September 1973 beginnenden Zeit-
rilum 1. 9. 73 L 245/72
31. B. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2393/73 der Kommission über die
Anwendunq <l<·r Wührunqsaus~Jleichsbeträge bei Wiederein-
lührunq der Einfuhrabqaben und Ausqleichsbeträge für
Rindllciscil 1. 9. 73 L 245/74
31. B. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2394/73 der Kommission zur Fest-
sctl'.Ull<J dt'r A l>.'i('lli>pfunqen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rind 1 1 <' i s c 11 1. 9. 73 L 245/75
31. 8. 73 Verord11u1HJ (EWC) Nr. 2395!73 der Kommission zur Fest-
sr)tzunq ck·r A usq lcic hslwl.ri:iqe für Rind f 1 e i s c h l. 9. 73 L 245/77
31. 8. 73 Vcror<lnutHf (EWC) Nr. 2396/73 der Kommission zur Ande-
run~J der IH:i der Einfuhr von Getreide - und Reis -
v er a r b C) i t u n q s e r z e u q n i s s e n zu erhebenden Ab-
schöplu tHJ('fl 1. 9. 73 L 245/79
31. B. 73 VerordnurHJ (EWC) Nr. 2397/73 der Kommission zur Fest-
sdzunq d('r lH'sondc1·t't1 Ahschöpfunq bei der Einfuhr für
01 i v c n ii l 1. 9. 73 L 245/81
Andere Vorschriften
24. 7. 7'.3 Verorcl11u11\J (EW(;) Nr. 2285/73 des Rates über den Abschluß
eines Prol.okolls zur Festlegung einiger Bestimmungen zum
/\bkorm11t\n ,.m Cründung einer Assoziation zwischen der
Europiiisclwn \,VirLschafts~1emeinschaft und dem Königreich
Marokko inlolqP des Beitritts neuer :!\1itqliedstaaten zur Euro-
pöischen W i rl.schcil ls~iemeinschaft 27. 8. 73 L 239/1
21. 7. 73 Vl!rordnun\J (EV\/C) /\;r. 228b'73 des Rates über den Abschluß
eim"s Prolokolb ·zur Festlegunq einiger Bestimmungen zum
Abkommen zur Cründun9 einer Assoziation zwischen der
Europüischen Wirl.schaflsgemei nschaft und der Tunesischen
RE!publik intolcie des Beil.rilts neuer Mitgliedstaaten zur Euro-
piiisclH!n VVi 1·t.,,ch<1Jts1renwinschaft 27.8. 73 L 239/19
24. B. n Verordnun~J (EWC) Nr. 2310173 der Kommission zur Wieder-
einführunq des Zollsillzes des Gemeinsamen Zolllarifs für
Lampen und andere Beleuchtungskörper aus Holz; Innen-
ausslc11.lunqs~1cq<,nslündc üUS Holz usw., der Tarifnummer
44.27, mit Ursprunq in den Philippinen, denen die in der Ver-
ordnun~J (EWC) Nr. 2762/72 des Rates vom 19. Dezember 1972
vorqPschcnen Zollprüferenzen gewährt werden 25.8. 73 L 237/24
2:1. H. 7] Vt>ronlnung (EWC) Nr. 2319/73 der Kommission zur Änderung
der W ührunqsi.lus~;lei chshetrtige 27.8. 73 L 238/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ver lilg: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bu!ldc•sq, scl.zbl<1lt Teil l w,·rdc•11 Cc•sc1tzc, V,1rord11un~1cn, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
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Im Bu11cJ,,sq,1setzhlatt Tc;il H we1dc·r1 völkerrcchfliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
BPk<11111trndch1rnqe11 sowii, Zol!l<11 ilv,,•ordnu1u1en verölfontlicht.
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