1197
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
197:1 Ausgegeben zu Bonn am 4. Seplemher 19n INr. 73
Tag In h a 1 t Seite
14. 8. 73 Verordnung über die GewJJuung einer Denaturierungsprämie für Zucker (Denaturierungs-
prümienvcrorclnung Zucker) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1197
7B47-G-15
28. 8. 7] 7.weifc Verordnunq zur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . 1199
71l-1L-'.!-:i, 71142-2-1
Hinweis auf andere Verki.indungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1207
Verordnung
über die Gewährung.einer Denaturi.erungsprämie für Zucker
(Denaturierungsprämienverordnung Zucker)
Vom 14. August 1973
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4, der §§ 9 und 10 2. Betriebe von Futtermittelherstellern und Lager-
Abs. 1 sowie der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des stätten von Händlern, die nach § 9 Abs. 3 der
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Zuckersteuerbefreiungsordnung - Anlage A zu
Marktorganisationen (MOG) vom 31. August 1972 § 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zuk-
(Bundesgesetzbl. l S. 1617), geändert durch das kersteuergesetz vom 19. August 1959 (Bundes-
Fünfzehnte Geselz zur Änderung des Zollgesetzes gesetzbl. I S. 647), zuletzt geändert durch die
vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), wird Siebente Verordnung zur Änderung der Durch-
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt- führungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz
schaft und der Finanzen verordnet: vom 13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1009) - in
der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind,
§ 1 wenn sie täglich mindestens fünf Tonnen Zucker
Anwendungsbereich denaturieren können.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der § 4
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Anträge
im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für
Zucker hinsichtlich der Denaturierung von Weiß- (1) Die Erteilung eines Prämienbescheides ist
und Rohzucker der Nummer 17.01 B I und B II b des nach vorgeschriebenem Muster bei der Einfuhr- und
Gemeinsamen Zolltarifs zu Futterzwecken erlassen Vorratsstelle zu beantragen.
sind. (2) Die Mitteilung über die Ubertragung des sich
§ 2
aus dem Prämienbescheid ergebenden Rechtes auf
Zuständige Stellen einen Dritten ist unter gleichzeitiger Vorlage des
Zuständig für die Durchführung dieser Verord- Prämienbescheides an die Einfuhr- und Vorratsstelle
nung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die zu richten.
Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak § 5
(Einfuhr- und Vorratsstelle); zuständig für die Uber-
wachung der Denaturierung und der Verwendung Kautionen
des denaturierten Zuckers sind jedoch die Zoll- (1) Die Ausschreibungskaution und die Dena-
dienststellen. turierungskaution sind durch Hinterlegung einer
§ 3 Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuld-
nerische Bankbürgschaft gegenüber der Bundes-
Anerkannte Betriebe
republik Deutschland zu leisten. Der Bürge muß zur
Anerkannte Denaturierungsbetriebe sind im Gel- geschäftsmäßigen Ubernahme von Bürgschaften im
tungsbereich dieser Verordnung Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt sein
1. Zuckerfabriken, und dort seinen Sitz oder eine Niederlassung haben.
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) Die Kautionen werden von der Einfuhr- und § 9 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 2 Abs. 3, Abs. 5 Satz 4,
Vorrulsstelle vcrwültet. Diese trifft die Entschei- Abs. 6 Satz 1, 3 und 4 sowie § 11 der Zuckersteuer-
dung über clen Verfüll der Kautionen. Die Kautionen befreiungsordnung sinngemäß.
verfallen zurJtmstf)n der Bundesrepublik Deutsch- (2) Wer denaturierten Zucker abgibt, hat auf der
land. Rechnung und auf dem Lieferschein zu vermerken:
§ 6
„Denaturierter Zucker"; außerdem sind Art und
Denaturierung Menge des je 100 Kilogramm verwendeten Denatu-
(1) Der aus dem Prärnienbescheid Berechtigte teilt rierungsmittels anzugeben.
der für den Dcnal.urierun9sbetrieb zuständigen Zoll-
dienststelle den Zeitpunkt der Denaturierung spä- § 9
testens drei Tage vorher nach vorgeschriebenem Beweislast und Rückzahlungen
Muster mit. Diese Mitteilung muß folgende Angaben
enthalten: (1) Der Empfänger der Prämie trägt auch nach
dem Empfang des Prämienbetrages in dem Verant-
l. Name oder Firn1u sowie Anschrift des Berechtig-
wortungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundes-
ten,
finanzverwaltung oder der Einfuhr- und Vorrats-
2. Bezeichnung und Ort des Denaturierungsbetrie- stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der
bes, Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie und
3. Zeitraum, in dem die Denaturierung stattfinden der zweckgerechten Verwendung des denaturierten
soll, Zuckers bis zum Ablauf des Jahres, das dem Kalen-
4. Art und Menge des zu denaturierenden Zuckers, . derjahr der Auszahlung folgt.
5. eine Erklärung, daß der zu denaturierende Zucker (2) Zu Unrecht empfangene Prämien sind zurück-
für die menschliche Ernährung geeignet und von zuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Tage
gesunder handelsüblicher Qualität ist, des Empfangs an mit zwei vom Hundert über dem
6. Art und Menge des vorgesehenen Denaturie- Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bei Verzug
rungsmi ttels, vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert
7. Nummer und Datum des Prämienbescheides, über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende
8. Verwendungszweck des Zuckers nach der Dena-
Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats
turierung.
zugrunde zu legen.
Die Zolldienststelle kann im einzelnen Fall, soweit
für die Uberwachung erforderlich, zusätzliche An- (3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle setzt die zu-
gaben verlangen. Im Falle der Denaturierung von rückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest.
Rohzucker hat der Berechtigte den Rendementwert
nachzuweisen. § 10
(2) Die an einem Tag denaturierte Zuckermenge Berlin-Klausel
muß mindestens eine Tonne betragen; dies gilt nicht Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
für Restmengen aus einem Prämienbescheid. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(3) Die Zolldienststelle vermerkt auf der Mittei- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
lung nach Absatz 1 Satz 1, ob die Denaturierung Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
nach den Vorschriften dieser Verordnung und den organisationen (MOG) auch im Land Berlin.
in § 1 genannten Rechtsakten durchgeführt worden
ist und sendet die Mitteilung an die Einfuhr- und § 11
Vorratsstelle.
§ 1
Inkrafttreten und Oberleitung
Auszahlungsbetrag (1) Diese Verordnung tritt am 15. September 1973
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
(1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle erteilt dem aus Gewährung einer Prämie für die Denaturierung von
dem Prämienbescheid Berechtigten einen Bescheid
Zucker zu Futterzwecken vom 13. Mai 1970 (Bundes-
über die Zahlung der Prämie.
anzeiger Nr. 89 vom 16. Mai 1970) außer Kraft.
(2) Forderungen auf Prämien sind unverzinslich.
(2) Auf die Gewährung von Denaturierungs-
prämien auf Grund von Prämienbescheiden, die vor
§ 8
dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden
Uberwachung sind, ist die Verordnung über die Gewährung einer
(1) Für die Uberwuchung der Denaturierung und Prämie für die Denaturierung von Zucker zu Futter-
der Verwendung des denaturierten Zuckers gelten zwecken vom 13. Mai 1970 weiter anzuwenden.
Bonn, den 14. August 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 73 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1973 1199
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Milcherzeugnisse
Vom 28. August 1973
Mit Zustimmung des Bundesrnl.es verordnen Abweichung durch die Eigenschaften des bei-
auf Grund der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milch- gegebenen Lebensmittels bedingt ist und die
gesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), Abweichungen sich im Mittel ausgleichen;".
zuletzt gectndert durch das Einführungsgesetz zum b) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fas-
Gesetz über Ordmmgswidrigkeiten vom 24. Mai sung:
1968 (Bundesgesetzbl. l S. 503), in Verbindung mit „4. a) bei Milcherzeugnissen, ausgenommen
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundes- Buttermilcherzeugnisse, Schlagsahne,
minister für EmJhrung, Landwirtschaft und Forsten Molkenerzeugnisse außer Molkensahne,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ju- Milchzucker, Miilcheiweißerzeugnisse,
gend, Familie und Gesundhc'il. nach Anhörung eines Milchmischerzeugnisse sowie Milch-
Sachverständigenb(~irales, erzeugnisse, die aus oder unter Ver-
hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 1 und 4 auch auf wendung von Vollmilch mit natür-
Grund des § 5 Nr. 5 des Lebensmittelgesetzes in der lichem Fettgehalt oder entrahmter
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 Milch hergestellt sind, den Fettgehalt
(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das des Erzeugnisses in vom Hundert zur
Gesetz zur Anclerung des Lebensmittelgesetzes vom Zeit der Füllung durch die Angabe
8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), sowie , ..... 0/o Fett';
hinsichtlich des Artikels 2 auch auf Grund des § 5 b) bei Milcherzeugnissen, die aus Voll-
Nr. 1, 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes in Verbin- milch mit natürlichem Fettgehalt her-
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der gestellt und keine Milchmischerzeug-
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit nisse sind, und bei Schlagsahne den
gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, Fettgehalt des Erzeugnisses in vom
Landwirtschaft und Forsten Hundert zur Zeit der Füllung durch die
und hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 3 auf Grund des Angabe ,mindestens ... 0/o Fett', wobei
§ 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebens- der tatsächliche Fettgehalt den ange-
mittelgesetzes der Bundesminister für Jugend, Fa- gebenen Fettgehalt um nicht mehr als
milie und Gesundheit im Einvernehmen mit den 0,3 0/o und bei Schlagsahne um nicht
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und mehr als 3,0 0/o Fett überschreiten darf;
Forsten und für Wirtschaft: c) bei Milchmischerzeugnissen, die unter
Verwendung von Vollmilch mit natür-
Artikel 1 lichem Fettgehalt hergestellt sind, die
Angabe ,aus Vollmilch mit mindestens
Die Verordnung über Milcherzeugnisse vom ..... 0/o Fett', wobei der tatsächliche
15. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1150), geändert Fettgehalt der verwendeten Vollmilch
durch die Anderungsverordnung vom 14. Juli 1971 den angegebenen Fettgehalt um nicht
(Bundesgesetzbl. I S. 1010), wird wie folgt geändert: mehr als 0,3 °/o Fett überschreiten darf;
1. § 2 Abs. l erhlilt folgende Fassung: d) bei Milcherzeugnissen, einschließlich
Milchmischerzeugnissen, die aus oder
,,(1) Milcherzeugnisse sind einer Wärme- unter Verwendung von entrahmter
behandlung nach § l Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a Milch hergestellt sind und keiner Stan-
oder b, § 1 a Abs. 1 und 2 oder § 2 Abs. 1 der Er- dardsorte entsprechen, die Angabe ,aus
sten Verordnung zur Ausführung des Milchgeset- entrahmter Milch' oder ,aus Mager-
zes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150), milch';
zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Milcherzeug- e) bei Milchmischerzeugnissen, die nicht
nisse vom 28. August l 973 (Bundesgesetzbl. I unter Verwendung von Vollmilch mit
S. 1199), zu unterziehen, sofern sie nicht aus natürlichem Fettgehalt, entrahmter
Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, Milch, Buttermilcherzeugnissen oder
die nach den ~Jenannten Vorschriften behandelt Milcherzeugnissen aus entrahmter
worden sind." Milch hergestellt sind, den Fettgehalt
der bei der Herstellung verwendeten
2. § 4 Abs. 1 wircl wie folgt geändert: Milch oder Milcherzeugnisse durch die
Angabe ,aus ..... mit ..... 0/o Fett';
a) In Nummer 3 werden das Semikolon hinter
dem Wort „Füllmenge" durch ein Komma er- 5. unverschlüsselt nach Tag und Monat den
setzt und folgender Halbsiltz ilngefügt: Zeitpunkt der Herstellung (Herstellungs-
„ wobei dieser Anteil von dem angegebenen datum) durch die Angabe ,hergestellt am
Vomhundertsatz abweichen darf, sofern die ........ ' oder den Zeitpunkt, bis zu dem
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
dds Milcherzeugnis in ungeöffneter Pak- d) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a
kung mindestens hciltbar ist (Mindesthalt- eingefügt:
barkeitsdatum) durch die Angabe ,minde- ,, (2 a) Die Begriffsbestimmungen für Voll-
sl.ens haltbar bis ........ '; bei Molken- milch, teilentrahmte (fettarme) und entrahmte
crzeu~Jnissen, mit 1\usnc1hme von Süß- Milch in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Ver-
molke, Smiern1olke und Molkensahne, bei ordnung (EWG) Nr. 1411 /71 gelten auch für
Milchzucker, Mi lclwi weißerzeu~Jnissen, Milch, die dazu bestimmt ist, zur Herstellung
Sc.mermilchquc1rkE~rzeugnissen und stPrili- von Milcherzeugnissen oder anderen Lebens-
sierten Milcherzcuqnissen ist das }Ierstel- mitteln verwendet zu werden, jedoch mit der
lungs- oder Mindes1.hi.l11barkeitsdatum nach Maßgabe, daß eine ·wärmebehandlung oder
Monat und Jc1hr ilnzuqeben; wird rlc1s Min- Behandlung gleicher \Nirkung nicht erforder-
clesthciltbarkeHsdd Iu111 c1nqegc~ben und ist lich ist. Artikel 3 Abs. 3 und 4 der Verordnung
die Mindes!Jrn l tbcirkei l.sdauer nur bei Ein- (EWG) Nr. 1411 /71 findet auf Milch der in
hc1ltung bestimmter Temperaturen oder Satz 1 bezeichneten Art entsprechende An-
sonstiger durch die~ Ei~-ie:~nschaftEm des Pro- wendung, Artikel 3 /\bs. 4 Satz 2 jedoch vor-
duktes bedin~Jter Voraussetzungen er- behaltlich besonderer Vorschriften, nach de-
reichbcir, so ist ein entsprechender Hin- nen eine Änderung der Milchzusammenset-
weis in Verbindung mit der Angabe des zung zulässig ist."
Mindesl lrnl lbMkeitsdatums einzubringen;".
e) Die bisherige Nummer 3 des Absatzes 2 wird
3. fn § 5 Abs.] wird 1ol~wnder Sc1Lz 3 anqefüqt: Absatz 2 b und wie folgt geändert: Das Wort
„Vollmilch" wird durch die Worte „Rohmilch
,, Werden bei der Herstellunq von Milcbmisch-
im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71"
erzeuunissen Lebcnsmi ttel !wirJe~Jeben, denen
ersetzt.
fremde Stoffe zugesetzt sind, so richtet sich die
Verpflichtun~J zur KennUicbrnachung des Gehal- f) Hinter Absatz 2 b wird folgender Absatz 2 c
tes an diesen Stoffen nuch den für die beigegebe- eingefügt:
nen Lebensm i U('I qeltPnclc,n Vorschriften." ,,(2 c) Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) und
entrahmte Milch sowie Vorzugsmilch sind
4. Die Anlage erhält die dieser Verordnung als An- Milchsorten im Sinne dieser Verordnung."
lage beigefügte Fassung.
g) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Eingangsworte „Erhitzte Milch" wer-
den durch die Worte „Wärmebehandelte
Artikel 2
Milch" ersetzt.
Die Erste Verordnung zur Ausführung des Milch- bb) Hinter Buchstabe b werden der Punkt
gesetzes vom 15, Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150), durch ein Semikolon ersetzt und folgende
zuletzt geändPrt durch diP Hygieneverordnung für Buchstaben c und d angefügt:
Milch-ab-Hol-Abgc1be vom 24. Mai 1973 (Bundesge- ,,c) ultrahocherhitzte Milch (§ 1 a);
setzbl. I S, 477), wird wie folgt geändert:
d) sterilisierte Milch (§ 2)."
1. Die Uberschrilt zu den §§ 1 bis 2 erhält folgende
Fassung: 3. In§ 1 a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „vier" durch
das Wort „sechs" ersetzt.
,,Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen".
4. § 2 erhält folgende Fassung:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
,,§ 2
a) Die Uberschrift wird gestrichen. (1) Sterilisierte Milch ist Milch, die innerhalb
b) Absc1lz I erhült folgende f'c1ssung: der in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten
Frist nach einem als wirksam anerkannten Ste-
,, (1) Die Vorschriften dieser Verordnung rilisierungsverfahren sachgemäß erhitzt worden
sind anzuwenden c1uf Milch zur Herstellung ist, wenn der dabei erforderliche keimdichte
von Konsumrni Ich und Konsummilch im Sinne Verschluß unverletzt bleibt.
der Verordnun9 (EWG) Nr. 1411171 des Rates
vom 29. Juni 1971 (Amtsblatt der Europä- (2) Sterilisierte Milch ist hinsichtlich des Er-
ischen Cemeinscha lt.en Nr. L J 48 S. 4) sowie fordernisses einer Erlaubnis zur Abgabe von
auf Milch, die dazu bestimmt ist, zur Herstel- Milch nach § 14 des MHchgesetzes als Dauer-
lung von Milcherzeugnissen oder anderen Le- milch im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Milch-
bensmitteln verwendet zu werden." gesetzes anzusehen."
c) Absatz 2 erhält tol~Jende Fassung: 5. Die Uberschrift zu den §§ 3 und 4 wird gestri-
,, (2) Die Begriffsbestimmungen für Milch und chen.
für Rohmilch in Artikel 3 Abs. 1 Buchstaben a
und b der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 gel- 6. § 5 wird gestrichen.
ten auch für Milch, die dazu bestimmt ist, zur
Herstellung von Milcherzeugnissen oder an- 7. In der Uberschrift zu den §§ 6 und 7 werden die
deren Lebensmitteln verwendet zu werden." Worte „und Milcherzeugnisse" gestrichen.
Nr. 73 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1973 1201
8. § 7 wird qeslrichcn. 15. In § 23 Abs. 4 wird der Klammerhinweis ,, (§ 1
Abs. 2 Nr. 3)" durch den Klammerhinweis ,, (§ 1
9. ln dt!r UberschriJt. zu den §§ 8 und 9 werden die Abs. 2 b)" ersetzt.
Worte „ und Milcherzeugnisse" gestrichen.
10. § 8 Nr. 2 und 4 sowie § 9 werden gestrichen. Artikel 3
11. In der UberschrifL zu den§§ 10 und 11 werden Berlin-Klausel
die Worte „bei Milch und Mi1cherzeugnissen" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
gestrichen. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 Satz 2 des
12. § 10 Nr. 4 und 5 erh~il1 JoJw,ndc Fassung: Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
,,4. wenn Erzeu~11üss(', die aus Milch anderer mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
Tierarten gewonnen oder unter Verwendung gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
von Milch anderer Tierarten hergestellt sind,
als Erzeugnisse aus Milch ohne Hinweis auf
die Tierart bezeiclmct werden; Artikel 4
5. wenn ein Erzel1gnis als eine Milchsorte oder Inkrafttreten
zubereitete Milch, für die eine Begriffsbe-
stimmung aufgestellt ist, bezeichnet wird, (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
ohne daß es dieser c:ntspricht;". kündung in Kraft.
(2) Milcherzeugnisse im Sinne der Verordnung
13. § 1 l wircl gestrichen. über Milcherzeugnisse dürfen noch bis zum 31. De-
zember 1973 einen Fettgehalt nach den bisher gel-
14. ln § 11 i.1 Abs. 2 Nr. 5 Sc1!z 1 wircl jeweils clas tenden Vorschriften aufweisen und nach den bisher
Wort „vier" durch cfos Wort „sechs" ersetzt. geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden.
Bonn, den 28. August 1973
Der Bundesminister
für Ernührun~J, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage
zur Verordnung über Milcherzeugnisse
Gruppe Standardsorte
2 3 4
a) Bezeidnrnn9 Fettgehalt in
Bezeichnung Herstellungsweise,
100
b) l lersl.dlunqsweise besondere Merkmale Gewichtsteilen
I. a) Smiermilcherzeugnis 1. Sauermilch 1. wie Spalte 1, I b), ohne Anrei- mindestens 3,5
b) hergestellt aus Milch
(Trinksauermilch) cherung mit den dort genannten
unter Verwendung Milcheiweißerzeugnissen
von Milchsäurebak- 2. Sauermilch 2. wie Nr. 1, jedoch dickgelegt mindestens 3,5
teri en kulturen, auch dickgelegt (saure
unter Erhöhung der Dickmilch, saure Setz-
Milchtrockenmasse milch)
und/ oder üngereicherl
3. fettarme Sauermilch 3. wie Nr. 1 mindestens 1,5
mit Milcheiweiß, höchstens 1,8
(fettarme Trinksauer-
wasserlöslichem
milch)
MilchE~iweiß, aufge-
schlossenem Milch- 4. fettarme saure Dick- 4. wie Nr. 1, jedoch dickgelegt mindestens 1,5
eiweiß oder Nühr- milch (fettarme Sauer- höchstens 1,8
kasein milch dickgelegt, fett-
arme saure Setzmilch)
5. Sauermilch entrahmt 5. wie Nr. 1, auch unter Zusatz von höchstens 0,3
(Trinksauermilch ent- reiner Buttermilch oder Butter-
rahmt, Magermilch milch, bei deren Herstellung
sauer) dem Butterungsgut nur Mager-
milch zugesetzt wurde
6. Sauermilch entrahmt 6. wie Nr. 5, jedoch dickgelegt höchstens 0,3
dickgelegt (saure Dick-
milch entrahmt, saure
Dickmagermilch, saure
Setzmilch entrahmt,
saure Setzmagermilch)
II. a) Joghurterzeugnis 1. Joghurt 1. wie Spalte 1, II b), aus Milch, mindestens 3,5
b) hergestellt aus Milch ohne Anreicherung mit den dort
oder Sahne mit hier- genannten Milchei weißerzeug-
für spezifischen Milch- nissen
säurebakterienkul- 2. fettarmer Joghurt 2. wie Nr. 1 mindestens 1,5
turen, auch unter höchstens 1,8
Erhöhung der Milch-
3. Joghurt aus entrahm- 3. wie Nr. 1 höchstens 0,3
trockenmasse und/
ter Milch (Mager-
oder angereichert mit
milchj oghurt)
Milcheiweiß, wasser-
löslichem Milcheiweiß, 4. Sahnejoghurt 4. wie Nr. 1, jedoch aus Sahne, mindestens 10,0
auf !l eschlossen em (Rahmjoghurt) auch unter Einstellung des
Milcheiweiß oder Fettgehaltes
Nührkasein
III. a) Kdircrzcugnis 1. Kefir 1. wie Spalte 1, III b), aus Milch, mindestens 3,5
b) hergestellt aus Milch ohne Anreicherung mit den dort
oder Sahne mit hier- genannten Milcheiweißerzeug-
für spezifischen Kul- nissen
turen, auch unter 2. fettarmer Kefir 2. wie Nr. 1 mindestens 1,5
Erhöhung der Milch- höchstens 1,8
trockenmasse und/
oder anqcreichert mit
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1973 1203
Gruppe Standardsorte
2 3 4
a) Bezeichnung Herstellungsweise, Fettgehalt in
Bezeichnung 100
b) Herstellungsweise besondere Merkmale
Gewichtsteilen
3. Kefir aus entrahmter 3. wie Nr. 1 höchstens 0,3
Milcheiweiß, wasser- Milch (Magermilch-
löslichem Milchei- kefir)
weiß, aufgeschlosse- 4. Sahnekefir 4. wie Nr. 1, jedoch aus Sahne, mindestens 10,0
nem Milcheiweiß oder (Rahmkefir) auch unter Einstellung des
Nährkasein Fettgehaltes
IV. a) Buttermilcherzeugnis 1. Buttermilch 1. wie Spalte 1, IV b), ohne Anrei- höchstens 1,0
cherung mit den dort genannten
b) bei der Verbutterung
Milcheiweißerzeugnissen; das
von Milch oder Sahne
bei der Butterung zugesetzte
anfallendes flüssiges
Wasser darf nicht mehr als 10 °/o
Erzeugnis, auch sauer
des anfallenden Gesamterzeug-
oder nachträglich mit
nisses ausmachen; bei Verwen-
Milchsäurebakterien-
dung von Magermilch bei der
kulturen gesäuert
Butterung darf die zugesetzte
und/oder angereichert
Magermilch nicht mehr als 15 °/o
mit wasserlöslichem
des Gesamterzeugnisses aus-
Milcheiweiß oder
machen
aufgeschlossenem
Milcheiweiß 2. Reine Buttermilch 2. wie Nr. 1, ohne Zusatz von höchstens 1,0
Wasser oder Magermilch zum
Butterungsgut
V. a) Sahneerzeugnis 1. Kaffeesahne (Trink- 1. wie Spalte 1, V b) mindestens 10,0
(Rahmerzeugnis) sahne, Kaffeerahm,
Sahne, Rahm)
b) hergestellt aus Milch
durch Abscheiden von 2. Saure Sahne (Sauer- 2. wie Nr. 1, mit Milchsäure- mindestens 10,0
Magermilch oder Ein- rahm) bakterien gesäuert, auch unter
stellung des Fettgehal- Erhöhung der Milchtrocken-
tes auf mindestens masse
10 °/o Fett 3. Schlagsahne 3. wie Nr. 1, schlagfähig, auch mindestens 30,0
(Schlagrahm) unter Erhöhung der Milch-
trockenmasse
VI. a) Eiweißangereichertes 1. Teilentrahmte eiweiß- l. wie Spalte 1, VI b), mindestens 1,5
Milcherzeugnis angereicherte Milch aus teilentrahmter Milch höchstens 1,8
(fettarme eiweißan-
b) hergestellt aus teil-
gereicherte Milch)
entrahmter oder ent-
rahmter Milch, ange- 2. Entrahmte eiweißange- 2 wie Nr. 1, jedoch aus entrahm- höchstens 0,3
reichert mit wasser- reicherte Milch (ei- ter Milch
löslichem Milcheiweiß weißangereicherte
oder aufgeschlosse- Magermilch)
nem Milcheiweiß;
letzteres ohne Kalzium-
kaseinat, jedoch mit
einem Natriumgehalt
von höchstens 0,2 °/o
und einem Milch-
zuckergehalt von
höchstens 0,2 0/o
VII. a) Ungezuckertes Kon- 1. Kondensmilch 7,5 °/o 1. wie Spalte 1, VII b), aus Milch, mindestens 7,5
deosmilcherzeugnis (evaporierte Milch gesamte Milchtrockenmasse
7,5 °/o, kondensierte mindestens 25,0 °/o
Milch 7,5 °/o)
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Cruppe Standardsorte
- - - - - - - - - -·-··-·-------------1--------------,-----------------------------
2 3 4
- - - - . ··-··-·--·--·-··--·-·-- -- · - · - · - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - 1 -----------------1---------
Fettgehalt in
il) fkz(:idrnun~r Herstellungsweise,
Bezeichnung 100
b) l lc)rs1dh1nrJsw()isc' besondere Merkmale
Gewichtsteilen
li) hcrw!sLL!IIL dus Milch 2. Kondensmilch 10 °/o 2. wie Nr. 1, gesamte Milch- mindestens 10,0
oder Sahne, durch (evaporierte Milch 10 11 /o, trockenmasse mindestens 33,0 °/o
teilweisen Entzug des kondensierte Milch
Wassers eingedickt lO 0 /o)
und k(:imlrci \f(:mc1clit mindestens 15,0
J. Kondenssahne 3. wie Nr. 1, jedoch aus Sahne,
(kondensierte Sahne, auch unter Einstellung des
kondensierte Kaffee- Fettgehaltes, gesamte Milch-
sahne, evaporierte trockenmasse mindestens 26,5 0/o
Sahne)
4. Kondensierte ent- 4. wie Nr. 1, gesamte Mi.lch- höchstens 1,0
rahmte Milch (eva- trockenmasse mindestens 20,0 °/o
porierte entrahmte
Milch, Kondensmager-
milch)
-----·--------- --------------·-·------;--------------,------------------,-----------
VIII. a) C(,zuckcrtes Kondens- 1. Cezuckerte Kondens- 1. wie Spalte 1, VIII b), aus Milch, mindestens 8,3
milcherzeugnis milch nicht über 27 0/o \Nasser und
b) hergestell1. aus Milch mindestens 30,3 0/o gesamte
oder Sahne, durch Milchtrockenmasse
teilweisen Entzug des 2. Gezuckerte konden- 2. wie Nr. 1, jedoch aus Sahne, mindestens 13,0
Wassers eingedickt, sierte Sahne (gezuk- auch unter Einstellung des Fett-
mit Zusatz von Zucker h!rte Kondenssahne) gehaltes, nicht über 24 0/o
oder Dextrose Wasser und mindestens 35,0 °/o
gesamte Milchtrockenmasse
'.3. Cezuckert.e konden- 3. wie Nr. 1, nicht über 30 °/o höchstens 1,0
sierte entrahmte Milch Wasser und mindestens 24,0 °/o
(gezuckerte Kondens- gesamte Milchtrockenmasse
nrngermilch)
------···--------;---------------',-------------------,----------
IX. il) Trockc11 rn i lcl1er,.cu~Jn is 1. Vollmilchpulver 1. wie Spalte 1, IX b), aus Milch mindestens 26,0
b) hcrgesü!lll aus Milch, (Trockenmilch, Milch- mit höchstens 5 °/o Wassergehalt
üllch mit Milchsiiure- pulver)
hdkterien kulturen r 2. St1hnepulver (Rahm- 2. wie Nr. 1, jedoch aus Sahne, mindestens 42,0
spezifischen Milch- pul ver, Trockensahne, auch unter Einstellung des Fett-
siiurebak l.erienkuHu- Trockenrahm) gehaltes, oder einer Mischung
ren (Joghurtkulturen) von Milch und Sahne, mit
oder Kefirkulturen höchstens 5 0/o Wassergehalt
CJesä.uert, Buttermilch
3. Magermilchpulver 3. wie Nr. 1 höchstens 1,5
oder Sahne, durch
(Trockenmc1germil eh,
weitgehenden Entzug
Pulver aus entrahmter
des Wc1ssers g(:lrock-
net Milch)
4. Buttermilchpulver 4. wie Nr. 1, jedoch aus Butter- höchstens 15,0
milcherzeugnissen, mit höch-
stens 7 0/o Wassergehalt
X. a) Molkenerzeugnis 1. Siißmolke 1. durch Abscheiden des Käse-
b) durch Abscheiden des stoffes bei überwiegender
Milcheiweißes bei der Labeinwirkung gewonnenes
Gerinnung der Milch Milchserum
anfallendes Erzeugnis 2. S,rnermolke 2. durch Abscheiden des Käse-
und die hieraus herge- stoffes bei überwiegender
stellten Erzeugnisse Säureeinwirkung gewonnenes
Milchserum
Nr. 7J Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1973 1205
Cruppe Standardsorte
--- , .. ·--·-··--------------..,.---------------------"-------
2 3 4
- -·-···----- - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - -
<1) ß('Z<~ich111111q
Fettgehalt in
Herstellungs weise,
Bezeiclrnung 100
b) l lc)rsl('ll1111<Jswc·isc) besondere Merkmale
Gewichtsteilen
---·----··------------- -----'-------------------'---------
'.l. MolkenscJhne 3. bei Entrahmung von Molke mindestens 10,0
(Molkenrahm) anfallendes Erzeugnis
/4. Süfimolkenµul ver 4. durch weitgehenden Entzug des
Wassers aus Süßmolke her-
gestelltes Erzeugnis mit höch-
stens 5 °/o Wasser, auch nach
teilweisem Entzug des Milch-
zuckers
5. Sauermolkenpulver 5. durch weitgehenden Entzug des
Wassers aus Sauermolke oder
nachgesäuerter Süßmolke her-
gestelltes Erzeugnis mit höch-
stens 6 °/o Wasser, auch nach
teilweisem Entzug des Milch-
zuckers
6. Entsalztes Molken- 6. aus weitgehend entsalzter
pulver Molke hergestelltes Süß- oder
Sauermolkenpulver
----··---------------------,-------------'---------------------'---------
XI. a) Milch:.rncker 1. Milchzucker DAB 1. wie Spalte 1, XI b), raffiniert,
l>) aus Milch oder Molke dem Deutschen Arzneibuch in
durch Auskristallisie- seiner jeweils gültigen Fassung
ren erhaltenes Kohle- entsprechend
hydrat (Laktosemono- 2. Milchzucker 2. wie Spalte 1, XI b), nicht dem
hydrat) Nährmittelqualität Deutschen Arzneibuch ent-
sprechend, jedoch mit mehr als
97 0/o Laktosemonohydrat
3. Milchrohzucker 3. wie Spalte 1, XIb), Qualität
(Rohmilchzucker) geringerer Reinheit mit minde-
stens 85 °/o Laktosemonohydrat
XII. a) Milcheiweißerzeugnis J. Milcheiweiß 1. hergestellt aus entrahmter Milch höchstens 1,5
b) hergestellt aus ent-
nach Verfahren, die das Milch-
rahmter Milch, Butter- eiweiß in seiner Gesamtheit
milch oder Molke weitgehend von den übrigen
nach den in Spalle ] Bestandteilen trennen; Eiweiß-
gehalt mindestens 70 ll/o, Wasser-
dufgeführten oder
gehalt höchstens 6 °/o, Asche-
anderen Verfahren,
gehalt höchstens 7 °/o, Milch-
die das Milcheiweiß
zuckergehalt höchstens 15 °/o
in seiner Gesamtheit
oder jn Teilen von 2. Wasserlösliches 2. wie Nr. 1, in Wasser löslich höchstens 1,5
den übrigen Milch- Milcheiweiß
bestandteilen
3. Aufgeschlossenes 3. wie Spalte 1, XII b), durch höchstens 1,5
lr<!n nen
Milcheiweiß (Kaseinat) Aufschluß mit den Natrium-,
Kalzium- und Kaliumverbindun-
gen der Kohlensäure oder
Zitronensäure hergestelltes
Erzeugnis, in Wasser löslich, mit
einem pH-Wert nicht über 7,0;
ohne freies Alkali; Gehalt an
Eisen höchstens 20 ppm, an
Kupfer höchstens 5 ppm, an
Blei höchstens 2 ppm, Eiweiß-
gehalt mindestens 87 0/o,
Wassergehalt höchstens 6 °/o,
Aschegehalt höchstens 5 0/o,
Milchzuckergehalt höchstens
0,5 0/o
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gruppe Standardsorte
2 3 4
- - - - - - - - - - - - - - - - - --- - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - -
u) Bczeid111u11iJ Fettgehalt in
Herstellungsweise,
Bezeichnung 100
b) llerstcllunqsweisc besondere Merkmale
Gewichtsteilen
4. Niihrkasein 4. wie Spalte 1, XII b), durch
Säure- und Labeinwirkung
überwiegend quellfähiges Er-
zeugnis mit mindestens 75 °/o
Eiweiß (Faktor 6,37);
nicht über 10 0/o Wasser
5. Säurekasein 5. wie Spalte 1, XII b), durch
Säureeinwirkung erhaltenes Er-
zeugnis mit mindestens 78 0/o
Eiweiß (Faktor 6,37); nicht über
12 0/o Wasser
6. Labkasein 6. wie Spalte 1, XII b), durch
Labeinwirkung erhaltenes Er-
zeugnis mit mindestens 78 0/o
Eiweiß (Faktor 6,37); nicht über
12 °/o Wasser
XIII. a) Sauermilchquark- 1. Sauermilchquark 1. wie Spalte 1, XIII b), fettfreie
erzeugnis Milchtrockenmasse mindestens
b) hergestellt aus ent- 32 0/o
rahmter Milch durch 2. Sauermilchquark 2. durch weitgehenden Entzug des
Zusatz von Mi.lch- getrocknet Wassers aus Sauermilchquark
säurebakteri.enkul- hergestelltes Erzeugnis mit
turen und Abscheiden höchstens 12 0/o Wasser
von Molke, auch unter
Mitverwendung von
Lab und unter Würme-
einwirkun11
XIV. a) Milchmiscl1<!rY.eugnis
oder Bezeichnung der 1. Milchmischgetränk 1. wie Spalte 1, XIV b), aus Voll-
jeweils verwendeten oder Vollmilch in Ver- milch, flüssig
Gruppe in Vorbi11<lun9 bind un9 mit der
mit der handels- handelsüblichen Be-
iiblichc!n Bozoichnl1ng zeichnun9 des bei9e-
des beigegebenen 9ebenen Lebens-
LobensmiUols mittels
b) her9estellt aus Milch, 2. Milchmischgetränk 2. wie Nr. 1, jedoch aus teilent-
auch an~Jereichert mit oder teilentrahmte rahmter (fettarmer) Milch,
wasserlöslichem (fettarme) Milch in flüssig
Milcheiweiß oder auf- Verbindung mit der
geschlossenem Milch- handelsüblichen Be-
f!iweiß, oder 1:-)inem zeichnung des bei-
Milcherzeu9nis der gegebenen Lebens-
Gruppen I bis V, bei mittels
Verwendunq von Er- 3. wie Nr. 1, jedoch aus entrahm-
:1. l\1Iilchmischgetränk
zeu9nissen der Grup-
oder entrahmte Milch ter Milch (Magermilch), flüssig
pen Ibis IV auch
(Margermilch) in Ver-
unter Anreicherunq
bindunq mit der han-
mit Milcheiweiß, was-
delsüblichen Bezeich-
serlöslichem Milch-
nung des bei9egebe-
e.iweiß, aufgeschlosse-
nen Lebensmittels
nem Milcheiweiß od<!r
Nährkasein, unter 4. Bezeichnun9 der Stan- 4. wie Spalte 1, XIV b), aus einer
Zusatz beigegebener dardsorte der Gruppen Standardsorte der Gruppen I
Lebensmittel bis zu I bis V in Verbindung bis V
30 °/o der Füllmenge mit der handels-
des Fertigerzeugnis- üblichen Bezeichnung
ses, aus9enommen: des beigegebenen
Speiseeis, Halberzeug- Lebensmittels
nisse für Speiseeis,
Puddin9s, Cremes,
Soßen, Suppen
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1973 1207
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dolum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2076/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 1. 8. 73 L 212/1
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2077/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
G c t r c i de , M eh l und Malz 1. 8. 73 L 212/3
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2078/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
ri chti~Jung 1. 8. 73 L 212/6
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2079/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 1. 8. 73 L 212/8
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2080/73 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 1. 8. 73 L 212/10
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2081/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 1. 8. 73 L 212/12
27. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2082/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide -
und Re i s ver a r bei tun g s erze u g n iss e n 1. 8. 73 L 212/14
27. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2083/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitteln an-
wendbaren Abschöpfungen 1. 8. 73 L 212/21
27. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2084/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 8. 73 L 212/23
27. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2085/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
mischfuttermitteln 1. 8. 73 L 212/28
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2086/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Rohzucker 1. 8. 73 L 212/30
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2087/73 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 1. 8. 73 L 212/31
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2088/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 1. 8. 73 L 212/33
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2089/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für M e I a s s e, Sirupe und bestimmte andere Erzeug-
nisse auf dem Zuckersektor 1. 8. 73 L 212/35
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2090/73 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 1. 8. 73 L 212/37
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2091/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 1. 8. 73 L 212/39
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2092/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 8. 73 L 212/41
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2093/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O I i v e n ö 1 1. 8. 73 L 212/43
1208 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l><1\ l11n llll(l fü,,.eicl1t1l1n~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
'Jl. 7. 7:l V('1m<l11l111~J (UWC) Nr. 2094/73 der Kommission zm Festsel-
/.llIHJ dPr !wso11dc!re11 A b,;chöpfung bei der Einfuhr für O 1 i -
V C 11 Ö1 1. 8. 73 L 212/45
31. 7. ·n Vcrurd11un~J (L'.WC;) Nr. 20\J5!73 der Kommissjon zur Festset-
Zlltl\J der durchsclrnilllichcn Erzeugerpreise für Wein 1. 8. 73 L 212/47
27. 7. 7:l Verordnung (EWC) Nr. 2096/73 der Kommission zur Festset-
zun~J ckr J\11ki111lsprc!isc liir die sU:incligen lnterventionen bei
1~ i 11 d 11 c! i s c h l. 8. 73 L 212/49
31. 7. 7'.l Verordnu11g (EWC) Nr. 2097/73 der Kommission z.ur Anderung
des Anhan~Js 11 der Verordnung (EWG) Nr. 842/73 über Son-
d0rhcslimmun9cn für die Erstattungen und die Gemein-
schafts h c i h i l f e, für die eine Vorausfestsetzung vor dem
1]. Februar l lJ73 stattgefunden hat l. 8. 73 L 212/54
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2098/73 der Kommission zur vorüber-
9ehcnclcn Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1769/72 1. 8. 73 L 212155
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2099/73 der Kommission zur Verlän-
gerung der Verordnung (EWG) Nr. 368/73 und Nr. 621/73 der
Kommission hinsichtlich des Richtverfahrens zur Denaturie-
rung von Weich w e i '/. e n in Dänemark, Irland und im
Vereinigten Köni~Jreich 1. 8. 73 L 212/56
31. 7. 7'J Verordnung (EWG) Nr. 2100/73 der Kommission zur Festset-
zLmg der ills J\ usgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r c i d C! - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 1. 8. 73 L 212/57
31. 7. 7'J Vcronlnung (EWC~) Nr. 2101/73 der Kommission zur Anderung
der fi1r Gcdreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von W('izen oder Ro~19en anzuwendenden Erstattungen 1. 8. 73 L 212/63
Andere Vorschriften
31. 7. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2102/73 der Kommission zur Festset-
zun~/ der WLihrun~JscJusgleichsbeträge sowie einiger zu ihrer
Anw<'nclrn1~J not wendiger Kurse 1. 8. 73 L 213'1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Vcrlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im B1.1ncl,•siwseb:.bl<1U Tt,jl l we1cl<'11 C:,·sclze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannlmuchungen veröffentlicht.
Tm ßundcsqc,sC'l.zlJl,ll 1. Tt>il lJ wc1C1Pn völkcrrech !.liehe Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannlmi1ch1rnqc!n sowie Zolllarilvcrordnungcn veröffcnllicht.
B c zu g s ll e d i 11 g u n \J c r1: Laufeuder Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Vcrl,HJ vorlieqeu. Post,rnsdnifl für Abonnernc"ntsbestellungen sowie Bestellungcm bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn !, Pos11iich 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
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Dieser Preis gill uuch lii1 BnndeS\Jesetzblälter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Poslsclwckkori1o Bundcsgesclzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis diese t l\. u s gab e: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich --,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
_preis isl die Mchrwcrtste11e1 cnthaltc'n; der nnqewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.