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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 A usgegehen zu Bonn am 1. September 1973 1 Nr. 72
'T'd q I n h a 1t Seite
:11. B. 7J 1'✓ ciuld~;sun~J de~, Verord111m9 zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirt-
s<lii!l lsveronln11111J · J\ WV) . . .. . . . . . . . .. .. . . .. . . . .. .. . .. . . . . .. .. . . . . . . . . .. . .. .. . 1069
H00-1-1
2H. B. '/'.·\ lkkiln11'111i1cl1111HJ illH~r rlen Sdnllz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
:;l<~llunucm .. . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. .. .. . .. . .. . .. .. . . . . 1190
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
flundosqcselzbl:11./ Tojl II Nr. 47 ................................ . 1191
Vorkündunwm im Bundesanzeiger ................................................. . 1191
R<~d,tsvorschri!Len der Europäischen Gemeinschaften .................................. . 1192
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes
(Außenwirtschaftsverordnung - A WV)
Vom 31. August 1973
AuJ Grund des § 2 der Achtundzwanzigsten Ver- vom 16. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S.2317),
ordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsver- vom 7. April 1971 (Bundesgesetzbl. I s. 320),
ordnung vorn 24. August. 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 1061) wird rwd1stehend der Worllaut. der Verord- vorn 9. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I s. 441),
nung zur Durchführung des Außenwirtschafts- vom 1. März 1972 (Bundesgesetzbl. I s. 213),
gesetzes (Außenwirtschaftsverordnung ---- A WV) in vom 29.Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 995,
der jetzt gellc~ndcn Fassung bekanntgegeben, wie 1060),
sie sich aus der oben angeführten Anderungsver- vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I s. 1785),
ordnung, der Bekmrnlmachung der Neufassung der
Verordnung zur DurchJüh rung des Außenwirt- vom 14. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2372) 1
schaftsgcsc lzes (Au ßenw j rtschaftsverordnung vom 2. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I s. 49),
A WV) vorn 20. D()Zcrnbcr 1966 (ßundesgesetzbl. vom 23. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 469)
19G7 I S. 1) und d()H Anderun~Jsverordnungen
und
vorn H. Februar 1967 (ßundesgcsctzbl. I S. 193), (Bundesgesetzbl. I S. 565)
vom 14. Juni 1973
vom 29. Juni 1967 (ßundesgesetzbl. I S. 614),
ergibt.
vom 12. Februm 1968 (B Lmdesgesetzb]. I s. 125),
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27 in
vom 7. Novembn 1968 (ßundesgE~setzbl. I S.1129), Verbindung mit den §§ 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 17, 18,
vom 22. November 1968 (ßLrndesgesetzbl. I s. 1197), 20, 21, 23, 26, 33, 34 und 46 des Außenwirtschafts-
gesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
vom 5. Dezember 1968 (Bundc~sgesetzbl. I s. 1306),
S. 481), zuletzt geändert durch das ZweHe Gesetz
vom 24. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I s. 146), zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes vom
VOITl 31 . März 1969 (BundesgeseLzbl. I s. 284), 23. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 109), erlassen.
Bonn, den 31. August 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes
(Außenwirtschaftsverordnung - A WV)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Kapitel I
2. Titel: Beschränkungen des passiven
Allgemeine Vorschriflen 1 bis 4 Dienstleistungsverkehrs .......... 46 bis 49
3. Titel: Meldevorschriften nach § 26 AWG 50 bis 50b
Kapitel II
Warenausfuhr
Kapitel VI
1. Titel: Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 bis 6a
Kapitalverkehr
2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften
nach den §§ 26 und 46 Abs. 3 A WG 8 bis 18 1. Titel: Beschränkungen .................. 51 bis 54
1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr 9 bis 16 2. Titel: Meldevorschriften nach § 26 AWG 55 bis 58
2. Untertitel: Genehmigungs bedürftige
Ausfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 und 18
Kapitel VII
3. Titel: Sonderregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . 19 bis 21
Zahlungsverkehr
Kapitel III 1. Titel: Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58a
Wareneinfuhr 2. Titel: Meldevorschriften nach § 26 A WG 59 bis 69
1. Titel: Beschri:inkungcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 1. Untertitel: Allgemeine Vorschriften . . 59 bis 64
2. Untertitel: Ergänzende Melde-
2. Titc~l: Verfahrc~ns- und Meldevorschriften vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 bis 68
nach § 26 AWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 bis 31
3. Untertitel: Meldevorschriften für Geld-
1. Untertitel: Genehmigungsfreie Einfuhr 24 bis 29 institute ............................ . 69
2. Untertitel: Genehmigungs bedürftige
Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 und 31
3. Titel: Sonderregelunqen nach § 10 Abs . .5 Kapitel VII a
und § 26. AWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 bis 37 Sonstiger Geld- und Kapitalverkehr
Kapitel IV
1. Titel: Depotpflicht ..................... 69 a und 69 b
Sonstiger Warenverkehr
1. Ti.tel: Warendurchfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 und 39 2. Titel: Meldepflicht nach § 26 AWG .... 69c
2. Titel: Transithandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 bis 43
3. Titel: Sonstiger Warenverkehr . . . . . . . . . . 43b
Kapitel VIII
Straf- und Bußgeldvorschriften 70 und 71
Kapitel V
Dienstleistungsverkehr
1. Titel: Beschränkungen des aktiven Dienst-
Kapitel IX
leistungsverkehrs ................ 44 bis 4.5 Ubergangs- und Schlußvorschriften 77 und 78
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1071
Kapitel I Unterlagen zur Fertigung der Waren, die in Teil I
Allgemeine Vorschriften Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste genannt sind.
(2) Die in Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste ge-
§ 1 nannten Waren dürfen ohne Genehmigung ausge-
Antragsrecht führt werden, wenn das Verbrauchsland (§ 8 Abs. 5)
ein Land der Länderlisten A oder B (Abschnitt II der
!\n lriige il 111 Erlci l ung einer Genehmigung können, Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ist und wenn
wenn im folgcndc:n nichts c1ndcres bf~stimmt ist, von nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag
jedem ~Jeslcll1 W(:rdcn, dPr das genehmigungs- derartige Waren im Werte von nicht mehr als ein-
becHi rfl.ige Rc:ch ls~w~;ch~i II. oder die genehmigungs- tatisend Deutsche Mark geliefert vverden sollen.
bcchirflige Hc1ndhing vornimm 1.. Antragsberechtigt
ist. arn:h derjcniqe, der c\incn Anspruch aus dem
§ 5 a
Rcchl.sgc:schMt lwrlcitd oder einen Anspruch auf
Vornilhmc der I Lrndlung gell.<'nd nwcht. Beschränkung
nach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG
Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Aus-
Sammelgenehmigungen fuhrliste genannten Waren bedarf der Genehmigung,
wenn Käufer- oder Verbrauchsland (§ 8 Abs. 4 und 5)
Dem ;\nl.ra~r-:Leller kann 0.ine befristete Genehmi-
Südrhodesien (Rhodesien) ist.
gung für eine tmbcsl.im mtc Anzahl gleichartiger
Rechtsgeschäfte oder Handlungen (Sammelqenehmi-
~1ung) ertcill werden, wenn dies wegen Jer beab- §6
sichtiglen Wiederlrnlung der Rechtsgeschäfte oder Beschränkung nach § 8 Abs. 1 und 2 A WG
Hemdlungen zwcck rn~i ßig erscheint.
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-
fuhrliste mit B gekennzeichneten Waren bedarf der
§3
Genehmigung.
Rückgabe von Genehrn.igungsbescheiden
(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-
Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungs- fuhrliste mit B 1 gekennzeichneten Waren nach
stelle unverzüglich zurückzugeben, wenn Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschafts-
1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor gemeinschaft bedarf der Genehmigung.
sie ausgenutzt wurde,
2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Geneh- §6a
migung auszunutzen oder Beschränkung
3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweit- nach den §§ 5 und 8 Abs. 1 und 2 A WG
ausfertigung ersetzt worden war, wieder aufge-
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-
funden wird.
fuhrliste mit G gekennzeichneten Waren ist ohne
§4
Genehmigung nur zulässig, wenn die Waren den
Warenwert, Wertgrenzen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-
(1) Wert einer Ware ist das dem Empfänger in öffentlichten gemeinsamen Qualitätsnormen ent-
Rechnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines sprechen, die auf Grund der Artikel 42 und 43 des
Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts der Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-
Grenzübergangswert im Sinne der Vorschriften über schaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 753,
die Statistik des grenzüberschreitenden Waren- 766)
verkehrs. a) in der Verordnung Nr. 23 des Rates der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962
(2) Stellt sich ein RE~chtsgeschäft oder eine Hand-
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
lung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen
S. 965) in der jeweils geltenden Fassung,
Gesamtvorganges dar, so ist bei Anwendung der
Wertgrenzen dieser Verordnung der Wert des b} in den auf Grund dieser Verordnung und auf
Gesamtvorganges zugrunde zu legen. Grund der Verordnung (EWG} Nr. 1035/72 des
Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame
Marktorganisation für Obst und Gemüse (Amts-
Kapitel II blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 118
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen
Warenausfuhr Verordnungen der Kommission oder
c} in den auf Grund der Verordnung (EWG)
l. Titel Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 (Amts-
Beschränkungen blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 55
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ergange-
§5 nen Verordnungen des Rates oder der Kommis-
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG sion über Qualitätsnormen
(l) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A, B und C festgelegt sind.
der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren be- (2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-
darf der Genehmigung. Das gleiche gilt für die fuhrliste mit G 1 gekennzeichneten Waren nach
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1
Lind(•rn 1
ct1if H'tiir1lh cl<·r l·:urop;iisdwn Wirtschclfts- wett erforderlich mit Ergänzungsblättern
qcrnc·;11st li,tll. ist 01111<: (;(•ncllrniqunq nur zulässig, Jage A ErgBL). Die Ausfuhrerklärung ist mit einer
wenn di( \/vz11('t1 den in !\hs,ilz 1 Buchstabe c qe- vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zuge-
11<1111111•11 ( J11d I i 1 ;i I s110111H!n "n l sprc!<'ilen und die auf teilt(,:n Nmnmer versehen.
Cn111d d(•1 V,·11>1d1H11HJ (LWC) Nr. 2'.l4hiB in der jc-
(4) Küuferland ist das Land, in dem der Gebiets-
w e i I s q , ·1lc· 11( 1( ,11 i ·il s .'>1 1i l( J d ll r eil V c ro r d n u n D{' n des
!rcrude 1st, der von dem Gebietsansässigen
l~,ll.cs <H!Pr ·lr·1 i<<H11 i~;~;i()!l l(•slqc:,<'I/J1,n Mindcsl·-
die Waren f)rwirbt. Im übrigen als Käuferland
pr<•is<· Hi<i11 1l!ll, ,:,d11iii<·11 sind.
das Verbrauchsland.
(J) l)i<· \11•-,i1il11 !l('I 111 l (•11 !I Spdllt> '.l der i\us-
(5) Verbrauchsland ist das Land, in dem die
f11hrlislc 1111! (, '.J qd,c·11n1.(,i< 11nr:l<·n \/1/dren nach Mit-
(jli(•(bl<idi(•l1
Vv aren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder
•1 l•:11rop,i1scl1(•n Wirlsdlilflsw~rnein-
verarbeitet. werden sollen; ist dieses Land nicht be-
sclwlt b1:tir11I d( 1 ( ;v11r·h1niqut1q c:enchrni~pmqen
kannt, so gilt als Verbrauchsland das letzte bekannte
W(!rd(!ll oliil(' 'l!< '!!(jl'll 111;1 II iqp l)C"i(li l~inkunq unter
1\t1sluhrsendungen
L:md, in das die \\Taren verbracht werden sollen.
dl't Bt~ditHJUIHJ ,·ill, d,d\ d
dc,n Erlord('.1t1i~~St'll li·1r d('ll \/,·rkrd1r rnit Sai.ll- und
PI Jm1zq u I ti11ts1rn·clwn, d i(, in d<·n Richllinien des
lü1lcs Nr. füi/,i()() bic; 1w:1/[~:wc vom 14. Juni 1966 1. Untertitel
(1\mtsbliill d(•1 liu i•,ch(•n r;enwinschaften Genehmigungsfreie Ausfuhr
S. 2290 ! 1.), ',J,. fi<V 19] vom 9. April 1968
(Amtsbl<1tl l'\,jr_ <n'i S. l5.I und Nr 69/208/EWG
§g
vom :m l!ini 1%9 (/\mlsbldlt Nr. L !b9 S. 3) in der
j(:Wt!ils (JPl!c·ndt:n Fc1ss11rHJ lc:-.;lqeleqL sind. Die Aus- Gestellung und Anmeldung
fulu der mil C 1. 1) q<-kc~111r1.tiid111(\IPn Olsaalcn, die
( l) Der Ausführer hat zur Ausfuhrabfertigung
unter d ic, L:WG-Milrk lorqil11 isd lion tür Fette (Ver-
(zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung)
ordnung N . i 3(i/füi/EWC vom 22. September 1966)
1, der Versandzollstelle jede Ausfuhrsendung unter
fallen, nach L;indcrn dt1f\(!rhillb der Europäischen
Wirtscha lt.sc1e111Pi 11sdld 11 i:,I qcne:hm igungsfrei zu- Vorlage eines Ausfuhrscheins zu gestellen und
lässig. Die i\usfuhr des iibrigPn mit G 2 gekenn- 2, der Ausgangszollstelle den Ausfuhrschein abzu-
zeichneten Si:lcll- und Pllanzqules nach Ländern geben und ihr die Ausfuhrsendung auf Verlangen
aL1ßerhc1 lb der Eu ropüischen Wirtschaftsgemein- zu gestellen.
schi:lft bedi:lrf der Cenehmi~JtrnD. Genehmigungen (2) Der Ausführer kann die Ausfuhrsendung bei
werden erteill, soweit dies unter Wahrung der in der Versandzollstelle mit einem Vordruck nach An-
§ 8 Abs. l und 2 A WC genannten Belange möglich lage A 6 unter Vorlage des Ausfuhrscheins anmel-
ist den, anstatt sie bei ihr zu gestellen. Die Anmeldung
§7 ist nur zulässig, wenn die Waren im Bezirk der nach
§ 10 zuständigen Versandzollstelle verpackt oder
(aufgehoben)
verladen werden. Sie muß so rechtzeitig erfolgen,
daß die zollamtliche Behandlunq der Ausfuhrsen-
dung möglich ist.
(3) Die zollamtliche Behandlung durch die Ver-
2. Titel sandzollstelle ist bei Ausfuhrsendungen im Werte
Verfc1hrnns~ und Meldevorschriften bis zu zweitausend Deutsche Mark nicht erforder-
nach den §§ 26 und 46 Abs. 3 AWG lich.
(4) Die zollamtliche Behandlung durch die Aus-
§8 gangszollstelle ist bei Versand durch die Post nicht
BegriHsbeslimmungen erforderlich.
(1) Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirt- § 10
schaftsgebieten verbringt oder verbringen läßt. Zuständige Zollstellen
Li.egt der Ausfuhr ein /\ usfuhrvertrag mit einem
(l) Versandzollstelle ist die Zollstelle, in deren Be-
Gebietsfremden zurJrunde, so ist nur der gebiets-
zirk der A usführer seinen Wohnsitz oder Sitz, eine
ansässige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich
Zweigniederlassung oder Betriebsstätte hat. Die
als Spediteur oder Frachllührer oder in einer ähn-
Oberfinanzdirektion kann abweichend von Satz 1
lichc!n Stellung bei dem V(~rbrinqr!n von \Vanm tätig
für einzelne Ausführer allgemein oder für bestimmte
wird, ist nicht /\uslührer.
Ausfuhrsendungen eine andere Versandzollstelle
(2) /\usfulusPndtmrJ isl di(• Wiln~nmenqe, die ein bestimmen. Die für den Ort des Verpackens oder
A uslührc~r q lc!ichwi Liq iihn d ieselhe A usganqszoll- Verladens zuständige Zollstelle kann zulassen, daß
stelle lür dassc>lhc· TGiulc·1l<1nd nach dr>mselben Ver- die Ausfuhrsendung bei ihr gestellt oder angemel-
brauchsland <1usliihrL det wird, wenn die Waren im Bezirk der nach Satz 1
(3) Attsl uh 1sc!H) i 11(: sind die A ustuhrerkldrung zuständigen Zollstelle nur unter besonderen Schwie-
(Anlage /\ 1), soweil t!rfo1dc)rlich mit Ergänzungs- rigkeiten verpackt oder verladen werden können.
blättern (AnlarJe !\ Er~JBL) sowie bei Ausfuhrsen- (2) Ist der Ausführer Gebietsfremder, so ist Ver-
dungen im Werte bis zu zweitausend Deutsche sandzollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich
Mark die Klein-/\usluhrerkldnmrJ (Anlage A 2), so- die Waren befinden.
Nr. 7'2 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1073
(3) A 11sCJii nqszol lsl(-1 l (' isl d ic mich den Zollvor- (4) Eine Ausfuhrsendung, deren Anmeldung die
sch ri ll(~n für di(• C<'slcllung bei der Ausfuhr zu- Versandzollstelle bescheinigt ha-t, darf von dem in
stJ.nd iqc Zol lsl c l lc. /\ 11sqt1 n~Jszol lst.clle ist auch die der Anmeldung angegebenen Ort erst nach Ablauf
Grem:kon lrol hlr:i lc. ['(11 d ic' sC()WÜrtige Ausfuhr der angegebenen Zeit, nach Zollbeschau oder mit
ülwr Pin 7.ollln:i~J<'bi<'l. isl di<: /.ollslelle des Zollfrei- Zustimmung der Zollstelle entfernt werden.
w~bids /\usqc111uszollsl<-lle; i1n Preibafen :Hamburg
qill clds r-:rc,1licifr·nc1n1I ,1ls /\11.·,qilnqc;zollsl.ellc. § 12
Für Ausluh1en i111 q('111ci11sd1cifllichc:n Versandver- Versand-Ausfuhrerklärung
fcllirc!n nc1Ch der V<·rnrdn111HJ (EWC) Nr. 542/69 des
(1) Ein gebietsansässiger Ausführer kann slatt
Rd I.C's vom 1B. 1Vlii rz l 9fi!) ii IH'r d,is gcmeinschaft-
des Ausfuhrscheins eine Versand-Ausfuhrerklärung
1ichC' Versc11HlV\'rf,il11('t1 (1\1nls1Jlc1LI. dc•r Europäischen
(Anlage A 3), die mit einer vom Bundesamt für ge-
Cerneinscl1i1il<~n Nr. 1. ·n ~-; 1) in der· jcwc.ils gelten-
werbliche Wirtschaft zugeteilten Nummer versehen
den F c1 !) s ll n q i ,; 1 /\ l I s q , , 11r J :-, /, () 11 ~; 1(: 11 c
ist, soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (An-
1. für Wiln'n, di<' i111 v1·11·i11!,)('l1lcn qcmeinschaft- lage A ErgBJ.) verwPnden.
lichcn Vcrs,md vt·1I,d11 r•n I iir W ilrnnbe:d'örderun-
(2) Im Falle des Absatzes 1 hat der Ausführer
gen irn Eis<'nbc1lit1v,·1l.r·l11 niich der Verordnung
innerhalb von zehn Tagen nach Aufgabe der Ware
(EWG) N1·. :io~/71 d('r l<on,rnission vom 11. Fe-
zum Versand bei der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 zu-
bruar 1971 z11r V(•rc·i11i,1cfiunu dc,s gc!rneinschaft-
ständi.gen Versandzollstelle einen Ausfuhrschein
lichen Verscindvr·lic1l11 cn,; llir VVarenbdörderun-
abzugeben. Er kann die Angaben mehrerer Versand-
qen im Eiscnbillln ve1k d1 r ( !\ 111 Lsblc1tt der Europäi-
Ausfuhrerklärungen in einem Ausfuhrschein zusam-
schen Gcrncinsd,d i lc:n N 1. L '.lS S. 31) .in der je-
menfassen, wenn die Waren in einer Ausfuhrsen-
weils gell.crn.lcn f'c1s.•;t111\J n1il c:inem deutschen Be-
dung ausgeführt worden sind.
förderungspt1 pic,r 1,,H i1 (: i n 1 ,1n A t1sgangsbahnhof
irn Wirlscliilflsiwhid orkr nt1ch einem Bahnhof in (3) Das Hauptzollaml kann einzelnen Ausführern
c:inem Sc,eliill1,11 ocL:1 Zolllreigebiel befördert für mehrere, im Laufe eines Kalendermonats nach
werden, die d1·n ;\ 11:-.cJilnq Liberwachende Zoll- demselben Verbrauchsland für dasselbe Käuferland
slelle od<:r Cr<:nzkonlrnllsLdlc, beim Ausgang ausgeführte Sendungen die Abgabe eines Ausfuhr-
über ein Zolllreiq,.,hic'I I1c1ch Sc~e die Zollstelle des scheins gestatten. Der Ausfuhrschein hat alle Aus-
Zollfreigebicl.<·s, i1ll l·1cih,llr,n Hamburg das Frei- fuhren zu umfassen, für welche die Versand-Aus-
hafenc1ml, fuhrerklärungen bis zum Monatsende an die Ver-
sandzollstelle zurückgelangt sind. Er hat außerdem
2. in den übriqen J<il len die! Zollstelle, bei der das
die Ausfuhren des Vormonats zu umfassen, für wel-
gemeinschdftlicllc VnscJndvcrfdhren beginnt (Ab-
che die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht an die
gangszollsLC'lle), je:docli bei dc.:;r Ausfuhr im ver-
Versandzollstelle zurückgelangt sind. Der Ausfuhr-
einfachten rJemci nschi:l ftl icbcn Versandverfahren
schein ist am zweiten Werktage des folgenden
für Warenbefördt:rungen im Eisenbahnverkehr,
Monats abzugeben, wenn die Versandzollstelle
sofern das Bdördcrungspdpier der Abgangszoll-
nichts anderes bestimmt. Die Ausfuhren über
stelle nicht vorzulegen .ist, die für den Versand-
bahnhof znständi~Je Zollstelle; 1. Hamburg,
2. Bremen und Bremerhaven sowie
die Befugnisse dr,r in den Sützen 1 bis 3 genannten
3. sonstige Ausgangszollstellen und sonstige Ein-
Zollstellen zur Prüfung der Zulässigkeit der Aus-
lieferungspostanstalten
fuh1 (§ 11 Abs. 1) bleiben unberührt.
sind jeweils in einem Ausfuhrschein zusammenzu-
fassen.
§ 11 § 13
Versender
Verfahren bei der zollamtJichen Behandlung
(1) Wer auf Veranlassung eines Ausführers, dem
(1) Die Zollstelle: J>rÜII di( Zulä.ssigkeit der Aus- 1
er zur Lieferung verpflichtet ist, die Ware zur Erfül-
fuhr. Sie kann zu di<'sc'm Zweck von dem Ausführer
lung eines Liefervertrages des Ausführers an dessen
weitere Angalwn t1nd ßpweismittel, insbesondere
gebietsfremden Abnehmer liefert (Versender), kann
auch die Vorld~J('. der Verlc1dc,schf:inP verlangen. Für
an Stelle des Ausführers die zollamtliche Behand-
die zollamtliche Behcrndlung gelten im übrigen die
lung vornehmen lassen; er hat dabei eine Versand-
Zollvorschriften über die Erfassung des Warenver-
Ausfuhrerklärung zu verwenden. Die §§ 9 bis 11
kehrs und die Zollbc hiincllun~J sinngemäß.
1
gelten für den Versender sinngemäß.
(2) Die AusqanfJSzollsu,JJc, lehnt die zollamtliche (2) Der Versender hat dem Ausführer den Ver-
Behandhm~J c1b, wenn die VcrscindzoJlstelle nicht die sand der Waren und die Nummer der Versand-
erforderliche' zol lc1111 tliclw Behandlun~J vorgenom- Ausfuhrerklärung unverzüglich mitzuteilen. Die
men hat. Pflichten des Ausführers nach § 12 Abs. 2 und 3
(3) Bei Versand durch die Posl ist der Ausfuhr- bleiben unberührt.
schein der Einl ieforungsposlm1stalt abzugeben. Die (3) Veranlaßt der Versender einen Dritten, die
Poslanstalt verweigert die Annahme, wenn die Ver- Ware an den gebietsfremden Abnehmer des Aus-
sandzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche führers zu liefern, so kann auch der Dritte die zoll-
Bell<lndlung vorgenornmen hat oder wenn Nämlich- amtliche Behandlung mit Versand-Ausfuhrerklärung
kcitsmitl:el verletzt sind. vornehmen lassen. Die für den Versender geltenden
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Vorschriften finden auf den Dritten sinngemäß mit (2) Die Ausfuhrscheine müssen bei der Voraus-
der Maßgabe Anwendung, daß anmeldung Namen, Anschrift und Unterschrift des
1. in der Versand-Ausfuhrerklärung an Stelle des Ausführers enthalten. Die Versandzollstelle bestä-
Ausführers der Versender anzugeben ist und tigt die Vorausanmeldung im Ausfuhrschein; die
2. der Versand der Ware und die Nummer der Ver- übrigen Angaben sind vor Versand der Ware im
sand-Ausfuhrerklärung dem Versender mitzutei- Ausfuhrschein zu ergänzen.
len sind. (3) In den Fällen der §§ 12 und 13 genügt in der
Der Versender hat unverzüglich seiner Versandzoll- Versand-Ausfuhrerklärung die Angabe des Namens
stelle eine weitere Versand-Ausfuhrerklärung abzu- des Antragstellers. Die für den Ausführer zuständige
geben, in welche die Angaben aus der Versand-Aus- Versandzollstelle ist anzugeben, wenn sie bekannt
fuhrerklärung des Dritten sowie Name, Anschrift ist. Die Versandzollstelle bestätigt die Vorausan-
und Versandzollstelle des Ausführers aufzunehmen meldung in der Versand-Ausfuhrerklärung; die
sind, und dem Ausführer den Versand der Ware so- übrigen Angaben sind vor Versand der Ware in der
wie die Nummer der weiteren Versand-Ausfuhr- Versand-Ausfuhrerklärung zu ergänzen.
erklärung mitzuteilen. Die Pflichten des Ausführers (4) Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens
nach § 12 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. der Waren sind der Versandzollstelle im voraus be-
kanntzugeben; sie dürfen nur nach rechtzeitiger Be-
(4) Sind die Waren nach Absatz 1 oder 3 zollamt-
nachrichtigung der Versandzollstelle geändert
lich behandelt worden, so entfällt die Pflicht des werden.
Ausführers nach§ 9.
(5) Die Ausfuhr ist in diesem Verfahren nur zu-
§ 14
lässig, wenn die Waren innerhalb eines Monats
nach der Vorausanmeldung versandt werden.
Zulieferer
(6) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswür-
(1) Wer auf Grund eines Vertrages mit einem Ge- digen Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen
bietsfremden Waren an einen Ausführer liefert, der ausführen, gestatten, im Verfahren der Vorausan-
sie nach Be- oder Verarbeitung oder zusammen mit meldung an Stelle des Ausfuhrscheines eine Aus-
anderen Waren auf Grund eines selbständigen Ver- fuhrkontrollmeldung (Anlage A 7) zu verwenden,
trages mit einem Gebietsfremden ausführt (Zuliefe- wenn bei dem Ausführer die fortlaufende, vollstän-
rer), hat die Waren, die er an den Ausführer liefert, dige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen
der Versandzollstelle zu gestellen oder bei ihr anzu- nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens,
melden. Er hat eine Versand-Ausfuhrerklärung vor- insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Daten-
zulegen und diese nach der zollamtlichen Behand- verarbeitungsanlage, gewährleistet ist. Die Ausfuhr-
lung dem Ausführer zu übersenden. kontrollmeldungen müssen bei der Vorausanmel-
dung auch Angaben über die auszuführenden Waren
(2) Der Ausführer hat im Ausfuhrschein an Stelle 1
enthalten. Ist bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen
des Wertes der Ausfuhrsendung den Wert seiner
Versandverfahren die Abgangszollstelle zugleich
eigenen Leistung anzugeben; er hat auf die Zuliefe-
Versandzollstelle, so ist eine Ausfuhrkontrollmel-
rung hinzuweisen und dabei die zugelieferte Ware,
dung nicht erforderlich; bei Ausfuhren im verein-
die Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung des Zu-
fachten gemeinschaftlichen Versandverfahren für
lieferers sowie dessen Namen und Anschrift anzu-
Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr gilt dies
geben. Er hat die ihm nach Absatz 1 übersandte
jedoch nur, wenn der Abgangszollstelle das Beför-
Versand-Ausfuhrerklärung bei der Versandzollstelle
derungspapier vorzulegen ist.
vorzulegen und bei der Ausgangszollstelle abzuge-
ben. In d1e Versand-Ausfuhrerklärung ist die Num-
mer des Ausfuhrschec~ins einzutragen. § 16
Vereinfachtes Verfahren
(3) Der AusJührer hat dem Zulieferer den Versand
der Waren unverzüglich mitzuteilen. Der Zulieferer (1) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Uber-
hat innerhalb von zehn Tagen nach Versand der wachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, ein-
Ware einen Ausfuhrschein bei der Versandzollstelle zelne Ausführer oder Versender von der Pflicht
abzugeben. Im übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 3 für den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 befreien, sofern die Gestellung
Zulieferer sinngemäß. oder Anmeldung der Waren bei der Versandzoll-
stelle nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich
(4) § 9 Abs. 3 findet keine Anwendung. ist. In diesen Fällen bedarf es auch keiner Anmel-
dung der Waren. Die Versandzollstelle bestätigt die
Befreiung im Ausfuhrschein oder in den Fällen der
§ 15
§§ 12 und 13 in der Versand-Ausfuhrerklärung. Bei
Vorausanmeldung Versand durch die Post werden Befreiungen nicht
(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag gestatten, erteilt.
daß Waren, die innerhalb eines Monats zum Ver- (2) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Uber-
sand kommen sollen, im voraus bei der Versand- wachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, ein-
zollstelle angemeldet werden. Im Antrag sind die zelnen Ausführern für die Ausfuhr von Massengü-
auszuführenden Waren zu benennen; die Nummer tern gestatten, daß der Ausfuhrschein erst innerhalb
des Warenverzeichnisses für die Außenhandelssta- einer von ihr zu bestimmenden Frist nach der Aus-
tistik ist anzugeben. fuhr abzugeben ist.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1075
(]) Die Olwrlinilnzdirek1ion kcmn, wenn die Uber- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ausfuhr-
wc1cht11l(/ d<'.r Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, ein- lizenzen vorgeschrieben sind, gelten § 9 Abs. 1, 2
zelnen ;\w-;fLihrcrn gesLi1ll.(:n, die zollamtliche Be- und 4, die §§ 10 bis 14 und 16 Abs. 1, soweit nicht
hc1ncJJung der J\t1sluhrscndung c1bweichend von den nachstehend oder durch unmittelbar geltende
§§ 9 und J O Abs. 1 bt'.i der flir den Versender (§ 13 Rechtsvorschriften des Rates oder der Kommission
Abs. 1) zusUindiq<'n VNs,mdzollstellc~ vornehmen zu der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft etwas
lassen, sofern der A11sfuhrschein vom Versender als anderes bestimmt ist.
Vertreter des ;\usllihn:rs ausgestellt ist.
(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist der Versandzoll-
(4) Die Olwrfinanzdircktion kunn, wenn die Uber- stelle des Ausführers mit dem Ausfuhrschein vorzu-
wc1chung der A usfulir nich I beeinträchtigt wird, ge- legen; eine Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung
staU.en, daß abwcichc:ncl von den §§ 9 und lO Abs. 1 ist abzugeben.
einzelne Unternehmen, die sich ausschließlich oder
(3) Ist eine Befreiung nach § 16 Abs. 1 erteilt, so
überwic~wnd rnil der Vcrpilc:kunq von Waren befas-
dürfen die Waren nur mit Versand-Ausfuhrerklä-
sen (VerpackunqsunLcrnPlrnwn), als Vertreter des
rung ausgeführt werden.
Ausführers die zollr1mlliclw fklrnndlung der Aus-
f uhrscndunu lwi der für sie zustdncligen Zollstelle (4) Ausführer, denen für die genehmigungsfreie
vornehmen li.!ssen, wenn die Ausfuhrsendung im Ausfuhr die Verfahrenserleichterung nach § 15
Bezirk cljcscr Zollstelle vcrp,1ckt wird und wenn Abs. 6 gewährt worden ist, können für die genehmi--
statt des Au.sfuhrscheincs eine vom Verpackungs- gungsbedürftige Ausfuhr an Stelle des Ausfuhr-
unlcrnchmen cl us~Jcs!.el J Lc Vmsand-Ausfuhrerklä- scheins eine Ausfuhrkontrollmeldung zur Ausfuhr-
rung V(~rwendct wird. § J 3 ;\ IJs. 2 gilt entsprechend. abfertigung nach § 9 Abs. 1 und 2 vorlegen.
2. lJ n t e r t i t e 1
Genehmignngsbedürftige Ausfuhr 3. Titel
Sonderregelungen
§ 17
Ausfuhrgenehmigung § 19
(l) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vor- Befreiungen
druck rn:1ch Anlage A 5 zu beantragen und zu ertei- (1) Die §§ 5, 5 a, 6, 6 a, 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11
len. Antragsberecht.i~Jt ist nm der Ausführer. bis 18 gelten nicht für die Ausfuhr von Waren in
(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr folgenden Fällen:
von Waren, die in Teil I Abschnitt A, B und C der 1. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu
Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind beizu- einem Wert von dreihundert Deutsche
fügen Mark*) je Ausfuhrsendung,
1. eine Internationale Einfuhrbescheinigung (,,Inter- b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft
national Import Certificate") des Käuferlandes, bis zu einem Wert von fünfzig Deutsche
wenn dieses in der Länderliste D (Anlage L) ge- Mark*) je Ausfuhrsendung;
nannt ist oder 2. Drucksachen im Sinne der postalischen Vor-
2. eine Internationale Einfuhrbescheinigung (,,Inter- schriften;
national Import Certificate") des Verbrauchslan- 3. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrektur-
des, wenn nicht das Käuferland, aber das Ver- bogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte,
brauchsland in der Länderliste D genannt ist die nicht als Handelsware ausgeführt werden;
oder 4. Tonträger und Datenträger, insbesondere Ton-
3. andere Unterlagen zum Nachweis des Verbleibs bänder, Magnetbänder, Platten, Lochkarten und
der Waren in dem im Antrag angegebenen Ver- Lochstreifen, wenn sie nur Mitteilungen oder
brauchsland, wenn weder das Käufer- noch das Daten enthalten, Fernsehbandaufzeichnungen
brauchsland in der Länderliste D genannt ist. sowie bespielte Tonträger und belichtete Filme,
Die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zu- auch entwickelt, für Rundfunk- und Fernseh-
ständige Stelle kann in besonders gelagerten Fällen anstalten, es sei denn, daß die bezeichneten
von dem Erfordernis befreien, die in den Nummern Gegenstände als Handelsware ausgeführt wer-
1 bis 3 bezeichneten Unterlagen beizufügen, sofern den;
hierdurch die in § 7 Abs. 1 des Außenwirtschafts- 4a. Umkehrfilme, die nach Entwicklung im Wirt-
gesetzes genannten Belange nicht gefährdet wer- schaftsgebiet wieder ausgeführt werden;
den, insbesondere die internationale Zusammen- 5. Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen,
arbeit bei der Durchführung einer gemeinsamen Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die
Ausfuhrkontrolle nicht beeinträchtigt wird. nicht als Handelsware ausgeführt werden;
6. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert
§ 18 Deutsche Mark je Ausfuhrsendung;
Besondere Verfahrensvorschriften 7. Waren zum Verbrauch oder Gebrauch auf deut-
(1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr von schen Lotsendampfern oder Feuerschiffen
Waren und für die Ausfuhr von Waren, für die im außerhalb des Wirtschaftsgebiets, sowie auf
Rahmen der gemeinsF1 , "n Marktorganisationen der *) Nummern 1 a und 1 b gelten ab 1. Januar 1974
]076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
l\nld~JC:11 oder Vorrichtungen, die im Bereich des folge sowie deren Mitglieder und Angehörige
deut.scl1en f-esl.landssockels zur Aufsuchung und der Mitglieder im Besitz haben;
Ce winnu11q von Bodcnschülzen errichtet sind; 17. Diplomaten- und Konsulargut;
B. Belörd<'ntngsrn i 1.1.el nebst Zub<!hör und Lademit- 18. Gegenstände nach dienstlicher Verwendung
tel, es sei cfonn, daß sie IIanclclswan~ sind; durch ausländische oder internationale Behör-
B.1. Lufllilhrzc!U!JC, die\ im Ralrnwn eines zollbegün- den;
sl.igLen VerecJelunqsvcrkchrs zur Wartung oder
/\ usbesserun~J in fremden Wirtschaftsgebieten 19. Ersatzlieferungen für ausgeführte Waren, die
oder nach Wi!rl.tmg oclC'r Ausbesserung im Wirt- in das Wirtschaftsgebiet zurückgesandt worden
sdwflsqehid dUS~JdülirL w(~nlen, Luftfahrzeuge sind oder zurückgesandt werden sollen oder
und LufLlcllirzeuql.<:ile, die zur Wartung oder unter zollamtlicher Uberwachung vernichtet
/\usbcssnung in einem Mitgliedslaut der Euro·- worden sind, und handelsübliche Nachlieferun-
pJisdwn Gcnwinsch<1IL(~n oder nach Wartung ~:ren zu bereits ausgeführten Waren;
uckr /\t1c;hc:sscrt1rHJ im Wirtschaftsgebiet in 20. Ballast, der nicht als Handelsware ausgeführt
einen MiLqlicclsl.c1,.ll dC'r Europijischen Gemein- wird;
scht1fi.en im Rc1hrnen von Wartunr1sverträgen 21. Waren, die vom gebietsansässigen Empfänger
;:1w-:geführt werden;
nicht angenommen werden oder die unbestell-
ßh. LufUi:.lhrwt1ge, die vor(ilwrgehend für Vorführ- bar sind, wenn sie im Gewahrsam der Zoll-
zwecke in c~incn Mi Lg liedst.aat der Europäischen behörde verblieben sind; Waren, die irrtümlich
Gcmcinsdw/1.cn a t1sgdC1hrt werden; in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden und
9. Teile von Eisc!nhabnl,ilirzeugcn, Behältern und im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens
Lc1demiLLeln, di(! :;.urückU(!liefert werden, sowie verblieben sind;
Ersa l.zsllickc~ Jür besdiädigte Teile nach zwi- 22. Heiratsgut, Ubersiedlungsgut und Erbschafts-
schensli:1ütlichen Vereinbarungen; gut;
10. Waren, d ic'. au r Beförderungsmitteln mitgeführt 23. Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder
werden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Un- Ausschmücken von Gräbern und Totengedenk-
Lcrha ltunu odc)r /\ ushesscrung, zur Behandlung stätten, wenn sie nicht als Handelsware ausge-
der Lüdung, zum Gebrnuch oder Verbrauch wäh- führt werden;
rend der Reise oder zum Verkauf an Reisende
bestimmt sind; 24. Brieftauben, die nicht als Handelsware ausge-
führt werden;
11. Ge:~genstünde, d iP gebietsa nsässige Luftfahrt-
unternehmen zur Ausbesserung ihrer Luftfahr- 25. Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken
zeuge oder zur Durchführunq des Flugverkehrs sowie die dazu gehörenden Alben;
ausführen; 26. Werbegegenstände, die sich durch ihre Auf-
11 i_l. Teile zur J\usbessenmg von im Wirtschafts- machung, Beschaffenheit oder Menge von Wa-
gebiet zugelassenen Kraftfahrzeugen, die wäh- ren des üblichen Warenverkehrs unterscheiden,
rend der vorübergehenden Verwendung in Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisver-
fremden Wirtschaflsgebieten reparaturbedürftig zeichnisse, Fahrpläne und Vordrucke, es sei
geworden sind; denn, daß sie Handelsware sind;
] 2. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienst- 27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung
gegenstände für Anschlußstrecken und für vor- von Seekabelverbindungen ausgeführt werden,
geschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen sowei.t die Arbeiten für Rechnung eines Ge-
und Postanstalten in fremden Wirtschaftsgebie- bietsansässigen vorgenommen werden;
ten;
28. Waren, die auf Grund von internationalen Zoll-
12a. Gegenstände im zwiscbenstaatlichen Amts- und passierscheinheften ausgeführt werden;
Rechtshilfeverkehr;
29. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behäl-
13. Gegenstände, die Behörden und Dienststellen ter (Container) und sonstige Großraumbehält-
der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung nisse, die wie diese verwendet werden, Paletten,
dienstlicher Aufgaben, zur eigenen dienstlichen Druckbehälter für verdichtete oder flüssige
VerwendunrJ, zur Lagerung oder Ausbesserung Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit
uusführen; diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes
14. Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis;
und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischen- 30. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in
stuatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen Katastrophenfällen;
erhalten;
31. Waren, die von Reisenden zum eigenen Ge-
15. Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Denkmünzen brauch oder Verbrauch oder üblicherweise zur
und Erinnerungszeichen, die nicht zum Handel Ausübung ihres Berufes mitgeführt oder ihnen
bestimmt sind;
zu diesen Zwecken vorausgesandt oder nach-
16. Waren, welche ehe im Wirtschaftsgebiet sta- gesandt werden; Waren bis zu einem Wert von
tionierten ausländischen Truppen, die ihnen zweitausend Deutsche Mark, die gebietsansäs-
gleichgestellten Organisationen, das zivile Ge- sige Reisende als Geschenke mitführen; nicht
Nr. 72 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1077
zu111 llc1ndcl bC'slirnrntc: Waren, dic~ gebiets- verwendung einfuhrrechtlich abgefertigt wor-
frerndc Rcisc:nde im Wirl.sd1aftsgebiet erworben den sind;
haben und bei der Ausreise mitführen; 41 b. Waren, die unter den sonstigen in Buchstabe a
:31 il. Jc1cJcJ- oder Spmi wilffc·n nnd die d;_1zugehörige bezeichneten Voraussetzungen in ein anderes
Munition, die' als das Versendungsland wieder ausgeführt
werden;
c1) von <wbicl.silns~issi~Jen Rcisc:nden zum eige-
nen Ccbrc1uch tnilqeliihrt werden, wenn der 42. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Han-
J\ usfii lirer c:inc: nc1ch § 28 dPs Waffengesetzes del bestimmt sind.
vom 19. Seplcmb<:r 1972 (Bundcsgesetzbl. I (2) Die Ausfuhrsendung ist der Ausgangszollstelle
S. 1797) c1us~wstcllt.c~ W<1ffenbcsit.zkarte mit zu gestellen, wenn diese die Gestellung verlangt.
sich liilirl und erkli.irl, daß die Waffen in- Der Ausführer oder Versender (§ 13 Abs. 1) hat bei
ncrhcilh von drei Momi L<:n w ic:der ein~J('führt der Ausfuhr der Ausgangszollstelle oder bei Ver-
werden sollen, sand durch die Post der Postanstalt schriftlich zu
b) von qcbicl.sf rcmdPn Rcis(:nden bei der Ein- erklären, daß ein Fall des Absatzes 1 vorliegt. Die
reise zum eiqcncn CdYrauch rnitgcfübrl wor- Erklärung ist der Ausfuhrsendung beizufügen; sie
den sind und von ihnen wieder ausgeführt kann auch auf einem Begleitpapier oder dem Pack-
werden; stück abgegeben werden. Die Sätze 2 und 3 gelten
nicht,
32. im VerkPhr zwischen Personen, die in benach-
bcnlen, durch zwisch<:nstaatliche Abkommen 1. wenn sich die Voraussetzungen für die Anwen-
feslqclcqten Zollqrenzzorwn oder in benach- dung des Absatzes 1 aus der Art der Ausfuhr-
barten Zol lcirenzbczirkcn crnsässig sind (kleiner sendung oder aus sonstigen Umständen ergeben
Grenzverkehr), oder
a) von diesen Personc!n mitgeführte Waren, 2. wenn Waren der in Absatz 1 Nr. 10 genannten
die nicht zum lfondel bestimmt sind und Art auf Schiffe in Seehäfen verbracht werden.
deren Wert Jünfhunder1 Deutsche Mark täg- (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 17 bis 20, 22, 26 bis 28,
lich nicht übersteigt, 31, 32, 38, 39 und 41 Buchstabe b findet keine An-
b) Waren, die diesen Personen als Teil des wendung auf die in Teil I Abschnitt A, B und C der
Lohnes für innerhalb des Wirtschaftsgebiets Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren. Für die
geleistete, Arbeit oder auf Grund von gesetz- Ausfuhr von Unterlagen zur Fertigung dieser Wa-
lichen Un 1.<!rhaHs- oder Altenteilsverpflich- ren gilt das Genehmigungserfordernis des § 5 Abs. 1
tungen gcwährl werden; Satz 2.
(4) Absatz 1 Nr. 10 gilt nicht für Waren einer ge-
33. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschi-
meinsamen Marktorganisation der Europäischen
nen und sonstige Waren, deren Ausfuhr durch
Wirtschaftsgemeinschaft, für die, wenn sie als
die örtlichen und w i rLscha1Llichcn Verhältnisse
Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf geliefert werden,
in Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken be-
eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist; die Vorlage
dingl ist und die nach zwischenstaallichen Ver-
eines Ausfuhrscheines ist in diesen Fällen nicht er-
lräge:n von J\ usfuhrheschrünk ungen befreit
forderlich.
sind;
Absatz 1 Nr. 19 gilt nicht für Waren, auf die eine
34. Erzeugnisse: des Ackerbaus, der Viehzucht, des gemeinsame Marktorganisation der Europäischen
Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher Wirtschaftsgemeinschaft, die Handelsregelung der
fJn~n:1.durchsc:hnitlcner Betriebe, die von fremden Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für be-
Wirlsd1afl.sqebieten m1s bewirtschaftet werden; stimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen her-
35. Fu ller- und Streumittel, die zur Fütterung und gestellte Waren oder die Handelsregelung der
W urittn~J von m i L~1eführ1 en Tieren dienen, wenn Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für Eieralbu-
sie nac~h J\rL und Menge dem üblichen und mut- min und Milchalbumin (gemeinsame Marktorganisa-
mi.lßlicrwn Bc!darf für die Dauer der Beförderung tion oder Handelsregelung) Anwendung findet oder
cn tsprcchcn; die in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G, G 1
oder G 2 gekennzeichnet sind. Absatz l Nr. 41 b gilt
36. elektrischer Strom, Wässer, Stadtgas, Ferngas
nicht für Waren einer gemeinsamen Marktorganisa-
und JhnJiche Gase in Leitungen;
tion der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, für
37. Deputat.kohle; die eine Ausfuhrlizenz vorgeschrieben ist.
38. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel
§ 20
für Stauwerke, Krnflwerkc, Brücken, Straßen
und sonsU9e Bauten, die beiderseits der Grenze Kohleausfuhr
errichtet, betrieben ocfor benutzt werden; (1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 11,
2701 19, 2701 50, 2702 10, 2702 50, 2704 19 und
39. \!\Taren zur Auslandslagerung;
2704 60 des Warenverzeichnisses für die Außen-
40. Waren zur Auslandsbeförderungi handelsstatistik sind der Versandzollstelle weder
41 a. Waren, die in das Wirtschaftsgebiet eingeführt zu gestellen noch anzumelden.
worden sind und unverändert in das Versen- (2) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauens-
dungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie würdigen Ausführern, die ständig zahlreiche Sen-
noch nicht oder zur vorübergehenden Zollgut- dungen der in Absatz l genannten festen Brenn-
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
stoffe ausführen, gestatten, an Stelle des Ausfuhr- (3) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangs-
scheines eine /\ usluhrkon Lrollmeldung für Kohle bestätigung ist nicht erforderlich, soweit für die
(Anlage A 4) zt1 verwenden, wenn die fortlaufende, Ausfuhr der Ware die Befreiungen nach § 19 gelten.
vollstünd igc und richtige Erfc.1ssung der Ausfuhr-
sendungc•n nc1ch dc•r Art cks betrieblichen Rech- § 20 b
nun~Jswc!sens, insbc)sonclerc~ rn it llil rc einer elektro-
(aufgehoben)
ni sclwn Dc1 !c)n vc~ rc1 rlwi l.t1 n~Js<1n It1ge, gewährleistet
ist. Soweit die) Ulwrwc1chung der Ausfuhr nicht
bec\intrJchli~JI wird, kcmn die Oberfinanzdirektion § 20 C *)
auch von der Vorl,1~w dc)r Ausfuhrkontrollmeldung Vorschriften nach den§§ 5 und 26 AWG
für Kohle befn)ien. Diese Erleichterungen können zur Durchführung des
ur.t.er den ~Jcn,mnten Voraussetzungen auch auf Internationalen Kaiiee-Ubereinkommens 1968
Sendungen ausgcdelmt wc!rdc)n, für die der Begün-
sti~Jle als Verscmdcr (§ n Abs. 1) täti~J wird. (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-
fuhrliste mit K gekennzeichneten Waren (Kaffee der
Nummern 0901 11 bis 0901 25, 2102 12 und 2102 13
§ 20 a des Warenverzeichnisses für die Außenhandelssta-
Ausfuhr von Obst und Gemüse tistik) bedarf der Genehmigung, sofern nicht der
Ausgangszollstelle
(l) Bei der zollmntlichen Behandlung (§§ 9 bis 11)
von frischem Obst und Gemüse, das in Teil II, Kapi- a) bei Ausfuhren nach Mitgliedstaaten des Inter-
tel 07 und 08 der Ausfuhrliste mit G gekennzeich- nationalen Kaffee-Ubereinkommens 1968 ein im
net ist, ist der Versand- oder Ausgangszollstelle Wirtschaftsgebiet ausgestelltes Wiederausfuhr-
bei der genehm igungsfreien Ausfuhr vorzulegen zeugnis nach Absatz 2 vorgelegt wird,
b) bei Ausfuhren nach Nicht-Mitgliedstaaten eine
1. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der
Bescheinigung der Industrie- und Handelskam-
Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kommission
mer vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß sie
vom 24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestim-
das von ihr ausgestellte Wiederausfuhrzeugnis
mungen bezüglich der Qualitätskontrolle von
nach Absatz 2 zur Weiterleitung an die Inter-
Obst und Gemüse, das innerhalb der Gemein-
nationale Kaffee-Organisation einbehalten hat.
schaft in den Verkehr ~Jebracht wird (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 327 S. 33), (2) Das Wiederausfuhrzeugnis muß den vom Inter-
in der jeweils geltenden Fassung oder eine Emp- nationalen Kaffee-Rat beschlossenen Anweisungen
fangsbestätigung nach Anhang III der genannten für das Kontrollsystem der Internationalen Kaffee-
Verordnung, wenn die Waren nach einem Mit- Organisation (Entschließung Nr. 193 vom 18. Dezem-
gliedstaat der Europäischtm Wirtschaftsgemein- ber 1968, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 65
schaft ausgeführt werden und das Eigengewicht vom 3. April 1969) in ihrer jeweils geltenden Fas-
der Sendung vier Tonnen und mehr beträgt, sung entsprechen. Änderungen dieser Anweisungen
werden, soweit sie die Bundesrepublik Deutschland
2. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der
betreffen, gemäß Artikel 2 des Gesetzes zu dem
Verordnung (EWG) Nr. 496/70 der Kommission
Internationalen Kaffee-Ubereinkommen 1968 vom
vom 17. März 1970 mit ersten Vorschriften zur
25. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 665) jeweils im
Qualitätskontrolle von nach Drittländern ausge-
Bundesanzeiger bekanntgemacht.
führtem Obst und Gemüse (Amtsblatt der Europä-
ischen Gemeinschaften Nr. L 62 S. 11) in der je- (3) Eine Ausfuhrgenehmigung und ein Wieder-
weils geltenden Fassung, wenn die Waren nach ausfuhrzeugnis sind nicht erforderlich
einem Land außerhalb der Europäischen Wirt- 1. bei der Ausfuhr von Kaffee, der einfuhrrechtlich
schaftsgemeinschaft ausgeführt werden. nicht abgefertigt worden ist (§ 35 b Abs. 3 Nr. 3);
(2) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in 2. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, ge-
Absatz 1 bezeichneten Waren im vereinfachten ge- röstetem Kaffee bis zu 252 kg sowie löslichem
meinschaftlichen Versandverfahren für Warenbeför- oder flüssigem Kaffee bis zu 100 kg Reingewicht
derungen im Eisenbahnverkehr nach der Verordnung je Ausfuhrsendung;
(EWG) Nr. 304/71 in der jeweils geltenden Fassung 3. in den in § 19 Abs. 1 Nr. 6, 7, 10, 14, 16, 17, 21,
oder unter Inanspruchnahme der Erleichterungen bei 30, 31, 32, 39 und 40 genannten Fällen.
der Abgangszollstelle für Warenbeförderungen im
(4) § 21 findet keine Anwendung.
gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1226/71 der Kommission vom
11. Juni 1971 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten § 21
bei den Abgangs- und Bestimmungszollstellen für Warenbegleitschein
die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beför-
Ist für das Verbringen einer Ware aus dem Wirt-
derten Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaftsgebiet ein Warenbegleitschein auf Grund
schaften Nr. L 129 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
der Interzonenhandelsverordnung vom 18. Juli 1951
sung kann der Ausgangszollstelle an Stelle der Kon-
(Bundesgesetzbl. I S. 463) ausgestellt worden, ~o
trollbescheinigunq oder der Empfangsbestätigung
bedarf es für die Dauer der Gültigkeit des Waren-
eine Durchschrift. dieser Bescheinigungen zusammen
begleitscheines keiner Ausfuhrgenehmigung.
mit dem Ausfuhrschein oder der Versand-Ausfuhr-
erklärung vorgelegt werden. *) Aufgehoben mit Wirkung vom 1. Oktober 1973
Nr. 72 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1079
Kapitel III (2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an
Wareneinfuhr demselben Tage von demselben Lieferer an den-
selben Einführer abgesandt worden ist und von der-
selben Zollstelle abgefertigt wird.
1. Tild (3) Der Begriff „freier Verkehr" bestimmt sich
Beschränkungen nach § 5 Abs. 4 des Zollgesetzes in der jeweils gel-
tenden Fassung.
§ 22
Beschrlinkung nach § 11 A WG
1. Untertitel
(l) Bei der q<!nc:hrni9un1Jsfreicn Einfuhr bedarf die
Genehmigungsfreie Einfuhr
Vereinbarung oder ]nanspruchnahme einer Uefer-
frjsl der Genchmiqunq, wenn
§ 24
1. die für den Bezug der Ware uus dem betreffenden
Einka u fsh1ml h,md<~lsli bl idw Lieferfrist, Abgabe der Einfuhrerklärung
2. eine Lidc!rlrisf von vie:rundzwanzig Monaten (1) Der Einführer hat vor der Einfuhr bei der
nach Verl.riJgssclil II f-\, Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank, Haupt-
3. eine Liclcrlrisl, die: in dC'r Einfuhrliste für den stelle oder Zweigstelle) eine Einfuhrerklärung auf
Bezug cinzcdncr Wnren vor~Jcsehen ist, einem Vordruck nach Anlage E 1 abzugeben. Die
4. im Falle dn rJe:tn<)insd1,lltlichen Uberwachung Abgabe einer Einfuhrerklärung ist nicht erforderlich
(§ 28 a Abs. 1) der vom Rat oder der Kommission bei der Einfuhr von Waren, die in Spalte 4 der Ein-
festgelegte Ze:itrnurn für die Verwendung des fuhrliste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirt-
Einfuhrdok umcnf s zur Einfuhrnbfertigung schaftsgesetz) mit einem Kreis (o) oder in Spalte 5
oder der Einfuhrliste mit „GMO" gekennzeichnet sind.
Satz 2 gilt nicht für Saatgut.
5. bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der
Einfuhrliste (Abschnitt III der Anlage zum Außen- (2) Die Einfuhrerklärung ist, wenn der Einfuhr
wirtschaftsgesetz) mit den Buchstaben „EE" ge- ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, binnen vierzehn
kennzeichnet sind, eine Lieferfrist von sechs Mo- Tagen nach Vertragsschluß abzugeben. Sie kann be·
naten, reits vor Vertragsschluß abgegeben werden, wenn
überschritten wird. 1. Waren bis zu einem Entgelt von fünftausend
Deutsche Mark,
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von
2. leicht verderbliche Waren der Ernährung und
1. Waren aus dem freien Verkehr eines Mitglied-
Landwirtschaft oder
staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Artikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag) mit Ausnahme 3. a) Zubehör, Teile und Werkzeuge für Maschinen,
von Waren der Warennummer 2711 91 der Ein- Apparate, Geräte und Fahrzeuge,
fuhrliste, b) Waren zum Bau, Umbau oder Ausbessern von
2. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisa- Luftfahrzeugen,
tion oder lfondelsregelung (§ 19 Abs. 4) Anwen- c) Uhren und Uhrenteile,
dung findet, d) Waren des Buchhandels oder
3. Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Waren- e) Laborchemikalien
nummern 2601 31, 2601 35, 2601 37, 2601 43, eingeführt werden sollen.
2601 47, 2601 73, 2601 75, 7401 10, 7401 20, 7501 10
und 7801 11 der Einfuhrliste, Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen
zuständigen Stellen können vertrauenswürdigen
4. elektrischem Strom.
Einführern, die nach Art und Umfang ihres Gewer-
bes ständig bestimmte Waren in zahlreichen Sen-
dungen einführen, gestatten, Einfuhrerklärungen für
2. Titel einen begrenzten Zeitraum vor Abschluß der Ein•
Verfahrens- und Meldevorschriften fuhrverträge, aber nicht über sechs Monate hinaus,
nach§ 26 AWG abzugeben.
(3) An Stelle des Einführers kann ein Gebiets-
§ 23 ansässiger im eigenen Namen die Einfuhrerklärung
Begriffsbestimmungen für Waren abgeben, die auf Grund eines Einfuhr-
vertrages geliefert werden, wenn er
(1) Einführer ist, wer Waren in das Wirtschafts-
1. als Handelsvertreter des gebietsfremden Ver-
gebiet verbrinqt odEc~r verbringen läßt. Liegt der
tragspartners am Abschluß des Einfuhrvertrages
Einfuhr ein Verlril~J mit einem Gebietsfremden über
mitgewirkt hat oder
den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr
(Einfuhrvertra~J) zugrunde, so ist nur der gebiets- 2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines
ansdssige Vertragspartner Einführer. Wer lediglich Vertrages mit dem gebietsfremden Vertrags-
als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähn- partner
lichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig a) an der Beförderung der Waren mitwirkt
wird, ist nicht Einführer. oder ·
1mm ßuncles~Jesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
b) d(•n Zol lil 11 l rr1q d til ;\ bl Pr! iqung clE~r Waren zu beantragen. Bei der Einfuhr in den Freihafen
Zll lll lrc· i ()ll V c rk(:IH sl(:111. Harnburg kann der Antrag beim Freihafenamt Ham-
burg gestellt werden; das Freihafenamt Hamburg
1:-J <·i 11<: Ein lu lm·rk 1;i rn11~J rldcl1 Salz abgegeben,
gilt als Zollstelle im Sinne dieses Kapitels.
so t,11ll~illl. di<: Pllichl clr's Finlührcrs nach den Ab-
sü\z(:ll 1 und ). (2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen
1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus
('1) Fi1w Vcrln:l t!ll<J durd1 Ccbiel.sfrcmde ist bei
denen das Einkaufs- oder Versendungs]and und
d<:r ;\l>rjidH· d(:i r:inllllli(:lk liilllnq ltnzn]Jssig.
das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind,
2. ein Ursprungszeugnis, wenn die \tVaren in
§ '.6
Spalte 5 der Einfuhrliste mit ,, U" gekennzeichnet
Angaben in der EiniuhrerkJärung sind,
(1) ln ei1wr Einluhrerkliinm~J können Angaben 3. eine Einfuhrkontro1lrneldun~J nach Maßgabe des
über vcrschicdclliHligc Wi:iren oder mehrere Ver- § 27 a und
trüqe zusc1rnrn< 119<:ldßf. W<:rden, wenn
1
4. in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz.
1. die Waren zu dcrnsellwn Zusländigkeitsbereich (3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stel-
(SpaHc] der Einfuhrliste) gehören, len
2. die Waren r111s dcm.scllH·n Ursprungsland stam- 1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien
men und Verkehr, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum
3. ihr Einkaulslimd dass<,I be Lrnd ist. Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwen-
dung,
Angaben über Wären, die in § 24 Abs. 2 Satz 2
Nr. 3 genannt sind, können auch dann in einer Ein- 2. mit der Zollanmeldung, wenn sie Waren aus
fuhrerklärung zusammengefaßt werden, wenn die mehreren Gestellungen umfaßt oder für Waren
Waren nicht zn demselben Zuständigkeitsbereich abgegeben wird, die von der Gestellung befreit
gehören. sind,
3. für Waren, die von dem Lagerinhaber aus einem
(2) In der Einfuh rerklürunq ist der in § 28 Abs. 3 offenen Zollager durch Anschreibung in einen
bezeichnete Endterm in für die Einfuhrabfertigung ihm bewilligten aktiven Veredelungsverkehr
anzugeben. oder Umwandlungsverkehr oder eine ihm bewil-
§ 26 ligte Zollgutverwendung übergeführt worden
Abstempelung der Einfuhrerklärung sind, mit der Abgabe der Zollanmeldung,
4. für Waren, die zur vorübergehenden Zollgut-
(1) Die Deutsche Bundesbank (§ 24 Abs. 1) stem-
verwendung eingeführt worden sind, sobald diese
pelt beide Auslerl.igungen der Einfuhrerklärung ab
Waren als in den freien Verkehr entnommen
und gibt eine AusfertigunrJ zurück. Die Abstempe-
gelten,
lung ist keine Bcst.äligunq, daß die Einfuhr geneh-
migungsfrei oder ohne die nach den Bestimmungen 5. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Ver-
des § 28 a erlorderlichc Einluhrerklünmg zulässig arbeitung der Waren in einem Freihafen oder
ist. auf der Insel Helgoland oder
6. vor Wiederausfuhr von Waren, für die eine Ein-
(2) Die Ahsl.empelung ist abzulehnen, wenn er-
fuhrerklärung abgegeben worden ist.
sichtlich jst, di:lß der Einführer Gebietsfremder ist,
oder wenn die ;\ usfertigun~Jen nicht übereinstim- (4) Mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum
mend ausgefüllt sind. Zollgutversand oder zur Zollgutlagerung und wäh-
rend der Zollgutlagerung in Zollniederlagen oder
(3) Die Ausfc~rt.igunq der Einfuhrerklärung ist
Zollverschlußlagern kann der Antrag auf Einfuhr-
unverzüglich der Deutschen ßundesb,mk zurück-
abfertigung nur gestellt werden, wenn ein dringen-
zugeben, wenn
des wirtschaftliches Bedürfnis dargetan wird und
1. die Angaben über die Benennung der Ware, die zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen- Bei der Einlagerung und während der Lagerung in
handelsslc1tistik, das Einkaufsland, das Ursprungs- einem Freihafen kann der Antrag nur gestellt wer-
land oder über die be:!scrnderen in der Einfuhr- den, wenn die Waren dort überwacht werden
liste für die Ejnfuhr der Wan:! bestimmten Vor- können.
aussetzungen nicht mehr zutreffen oder
(5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen
2. der EinführC'r die ;\hsicht iit1frJibt, die Ware ein-
einer gemeinsamen Marktorganisation (§ 19 Abs. 4)
zuführen.
eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so kann abwei-
§ 27
chend von den Absätzen 3 und 4 der Antrag auf
Antrag auf Einfuhrabfertigung Einfuhrabfertigung nur gestellt werden
(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei 1. zusammen mit dem Zollantrag auf Abfertigung
einer Zollstelle zu beantrd~Jen. Die nach § 24 erfor- zum freien Verkehr oder zur Zoll- oder Abschöp-
derliche Einfuhrerkli:irunrJ ist abgestempelt (§ 26) fungsgutverwendung,
vorzulegen; bei der Einfuhr von Saatgut entfällt 2. mit der Zollanmeldung, wenn sie Waren aus
dje Vorli:1ge der Einfuhrerklctnmg. Hat eine der in mehreren Gestellungen umfaßt oder für Waren
§ 24 Abs. 3 genannten Personen die Einfuhrerklä- abgegeben wird, die von der Gestellung befreit
nmg abgegeben, so hat sie die Einfuhrabfertigung sind,
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1081
3. für Wcncn, die von d(!m Ligerinhaber aus einem 2. bei der unmittelbaren Einfuhr in den freien Ver-
0Jfe1wn :l.ol lt1qc!r durch Anschrei bung in eine ihm kehr im Sammelzollanmeldeverfahren oder An-
bew i ll i~JI c hl cibc•nd('. Zol 1- oder /\bschöpfungsgut- schreibeverfahren von entgeltlich eingeführten
verwend u nq L°ilH~qJcfülnl worden sind, mit der Waren, die für zum Vorsteuerabzug berechtigte
/\ilqcilH' dt'I /ollc1ninc'lcl11n~J, Unternehmen eingeführt werden, der Vordruck
4. für W<1n,n, die cJus C'.irwm offc!nen Zollager in den E 2 f, E 2 f (Sp) oder E 2 g,
frci<'n Verkel11 ('llirwinmcn werden, bei der Aus- 3. in allen sonstigen Fällen der Vordruck E 2, soweit
ldqc)runq od<·r rnil d('r /\h~1c1bc der Zollanmel- erforderlich mit Ergänzungsblatt E 2 c.
dung,
Anqaben, die im Vordruck nach Anlaqe E 2 nicht
5. für Erzc)WJnis.',<', die ,rns eirwrn aktiven Ver- vorgesehen sind, gelten auch in den anderen Vor-
edel Lmq~;V(\rk c·h r n ich!. qesl.el II werden, mit der drucken der Einfuhrkontrollmeldung als nicht gefor-
Abreclrnu1HJ de~; Vr:1edclunqsverkd1rs, dert.
6. für Rind('rqclricrf leic;cf1 d<)r Wurcnnummern § 28
0201 42 bis O'.!.Ol 49 dc~r l~infuhrlistc, für das ein
Urnvvandlunq:-;vcrk()hr lwwilJigf ist, auch mit dem Verfahren bei der Einfuhrabi ertigung
Z.ol!ani.raq iltlf /\lrlt'ri iqurnJ zu diesem Verkehr. (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ein-
fuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn eine
(6) Bei dc·r l:infuhr von Wasser, elektrischem für die Einfuhr erforderliche Einfuhrgenehmigung
Strom sowie SlcHHqcJs, Fcrnnas und ähnlichen Gasen
oder Einfuhrlizenz nicht vorliegt oder wenn die
in LPitunrwn (:nlfiilli die Einfuhrdbfortigung. Waren nicht den Angaben in den nach § 27 Abs. 1
und 2 vorzulegenden Unterlagen entsprechen.
§ 27 d
(2) Die Zollstelle fertigt Mehrlieferungen bis zu
fanfuhrkontrollmeldung zehn vom Hundert des in der Einfuhrerklärung an-
gegebenen Warenwertes ab. Uberschreitet die Mehr-
(l) Die Einluhrkonlrollnwldung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3)
lieferung diesen Hundertsatz, so ist der Zollstelle
ist vorzulc9cn, W(:lln
eine zusätzliche Einfuhrerklärung über die gesamte
1. a) die W,H(!ll in Spdlle :3 der Einfuhrliste mit Mehrlieferung vorzulegen.
00, 01, 02 oder 03,
(3) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zwei Mo-
b) Waren des Kdpitcds 24 in Spalte 3 der Ein- nate nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen oder
fuhrlisl<: mit. 14 und in Speilte 5 mit GMO, genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden. Wird
c) W,Hcn des Kt1pilels 27 in Spalte 3 der Einfuhr- eine Einfuhrerklärung vor Vertragsschluß abge-
liste mil 08 geben (§ 24 Abs. 2), so darf die Einfuhrabfertigung
odPr bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Aus-
d) Waren der Kapitel 54 und 57 in Spalte 3 der stellungstag der Einfuhrerklärung vorgenommen
Einfuhr! isl c rn it 09 oder 11 und in Spalte 5 mit werden.
GMO (4) Für die Einfuhrabfertigung gelten im übrigen
gekennzcic:h1wt sind die Zollvorschriften über die Erfassung des Waren-
oder verkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß.
2. das UrsprunrJslcrncl der Ware in den Länderlisten (5) Die Zollstelle vermerkt die Einfuhrabfertigung
A oder B (A bschni Lt Il der Anlage zum Außen- im Zollbefund.
wirtschafls~Jcsetz) nicht UPnannt ist.
§ 28 a
(2) Die Vorlc1~3e einer Einfuhrkontrollmeldung ist
Verwendung der Einfuhrerklärung
nicht erforderl id1, wenn der Wert der Einfuhr-
zur Einfuhrüberwachung
sendung bei W'-m:n, die in Spdltc 3 der Einfuhrliste
mit 00 qekcnnzeichnct sind, fünfzi9 Deutsche Mark, (1) Hat der Rat oder die Kommission durch Ver-
bei anderen Wc1ren dreihundert D(rntsche Mark*) ordnung die Einfuhr einer Ware der gemeinschaft-
nicht überslciql. Dies ~Jilt nicht bei der Einfuhr von lichen Uberwachung unterstellt, so wird als Einfuhr-
Saatgut. dokument nach Titel III der Verordnung (EWG)
(3) Zu verw(:nden sind
Nr. 1025/70 des Rates vom 25. Mai 1970 zur Fest-
legung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr
1. bei der AbfcrLirJLrnq zum freien Verkehr von aus dritten Ländern (Amtsblatt der Europäischen
a) nicht dem Werlzol l un Lerl iegenden entgeltlich Gemeinschaften Nr. L 124 S. 6) oder nach Titel III
cin~Jdührlen W;_iren der Vordruck E 2 a oder der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 des Rates vom
E 2 b, sowcil crforcforlidi mit Ergänzungsblatt 19. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemein-
E 2 c, samen Regelung für die Einfuhr aus Staatshandels-
b) Waren m i L einem Werl je Sendung bis ein- ländern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
schließlich 800 DM der Vordruck E 2 d, soweit ten Nr. L 19 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
erforderlich rnil Erq~inzunqsblatt E 2 c, bei der genehmigungsfreien Einfuhr die Einfuhr-
c) Waren, bei denen für die Ermittlung des Zoll- erklärung auf einem Vordruck nach Anlage E 1 nach
wertes ein Mitlelwer1 gill:, der Vordruck E 2 e, Maßgabe der folgenden Vorschriften verwendet.
§ 24 Abs. 1 bis 3, §§ 25, 26 und 28 Abs. 2 und 3 fin..:
*) Ci/1 ai> 1.. L111u<11 l'f/4 den keine Anwendung.
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die aus dem wenn der Wert der in der Einfuhrsendung enthalte-
freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europä- nen Waren, für die ein Ursprungszeugnis vorge-
ischen Gemeinschaften eingeführt werden. schrieben ist, zweitausend Deutsche Mark nicht über-
(3) Der Einführer h~t in den Fällen des Absatzes 1 steigt. Dies gilt nicht für Textilien, deren Ursprungs-
vor der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3 der land Hongkong oder Macau ist.
Einfuhrliste mit „00" gekennzeichnet sind, dem Bun- (2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berech-
desamt für Ernährung und Forstwirtschaft, von tigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein.
sonstigen Waren dem Bundesamt für gewerbliche Der Bundesminister für Wirtschaft macht die berech-
Wirtschaft eine Einfuhrerklärung abzugeben. Die tigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das
Zusammenfassung verschiedenartiger Waren, ver- Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt
schiedener Einkaufsländer oder verschiedener die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berech-
Ursprungsländer in einer Einfuhrerklärung ist nicht tigten Stelle des Versendungslandes, wenn Ur-
zulässig. sprungs- und Versendungsland dem Internationalen
(4) Das Bundesamt versieht die erste Ausfertigung Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkei-
der Einfuhrerklärung mit Tagesstempel, Dienstsiegel ten vom 3. November 1923 (Reichsgesetzbl. 1925 II
und Unterschrift, trägt in Spalte 13 (Endtermin für S. 672) angehören. Gehört nur das Versendungsland
die Einfuhrabfertigung) den Endtermin des Zeitrau- dem Abkommen an, so genügt ein von einer berech-
mes ein, in dem die Einfuhrerklärung zur Einfuhr- tigten Stelle dieses Landes ausgestelltes Ursprungs-
abfertigung verwendet werden darf, vermerkt in zeugnis, wenn darin bescheinigt wird, daß ein von
Spalte 14 (besondere Bestimmungen) den Vom-Hun- einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes aus-
dert-Satz, um den der in Spalte 5 angegebene Ge- gestelltes Ursprungszeugnis vorgelegen hat.
samtwert oder die in Spalte 6 angegebene Menge
in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabferti-
gung überschritten werden darf, und gibt dem Ein- 2. U n t e r t i t e I
führer die Ausfertigung zurück. Der genannte Zeit- Genehmigungsbedürftige Einfuhr
raum entspricht der nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 geneh-
migungsfreien Lieferfrist; Anfangstermin ist der aus § 30
dem Tagesstempel des Bundesamts ersichtliche Tag
Einfuhrgenehmigung
der Abstempelung. Als zulässige Uberschreitung
werden 5 vom Hundert oder der von der Kommis- (1) Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vor-
sion durch Verordnung festgelegte Satz vermerkt. druck nach Anlage E 3 zu beantragen und zu ertei-
(5) Der Einführer hat die vom Bundesamt zurück- len. Antragsberechtigt ist nur der Einführer.
gegebene Einfuhrerklärung und die Rechnung der (2) Auf einem Vordruck können Anträge für ver-
Zollstelle bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. schiedenartige Waren gestellt werden, wenn
Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrerklärung 1. sie in derselben Ausschreibung genannt sind,
den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren. 2. sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach
(6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab, Spalte 3 der Einfuhrliste gehören und
wenn 3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.
a) der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als an
(3) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigun-
dem in Spalte 13 eingetragenen Endtermin ge-
gen zuständigen Stellen können verlangen, daß für
stellt wird,
bestimmte Waren oder Warengruppen getrennte An-
b) der Rechnungspreis niedriger ist als der in träge gestellt werden, soweit es zur Uberwachung
Spalte 7 angegebene Preis oder der Einfuhr, zur Beschleunigung des Genehmigungs-
c) soweit der in Spalte 5 angegebene Gesamtwert verfahrens oder zur Wahrung sonstiger durch das
oder die in Spalte 6 angegebene Menge um mehr Außenwirtschaftsgesetz geschützter Belange erfor-
als den in Spalte 14 vermerkten Vom-Hundert- derlich ist. Falls getrennte Anträge verlangt werden,
satz überschritten wird. soll darauf in der Ausschreibung hingewiesen wer-
(7) Absatz 1 Satz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 so- den.
wie die Absätze 5 und 6 finden entsprechende An- (4) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die
wendung bei der Einfuhr von Waren, die in Spalte 5 innerhalb einer angemessenen Frist nach der Aus-
der Einfuhrliste (Abschnitt III der Anlage zum schreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig ge-
Außenwirtschaftsgesetz) mit den Buchstaben „EE" stellt behandeln. Die Frist soll in der Ausschreibung
gekennzeichnet sind. Der nach Absatz 4 Satz.1 einzu- bekanntgegeben werden.
tragende Zeitraum beträgt 6 Monate; Anfangstermin
ist der aus dem Tagesstempel des Bundesamts er- § 31
sichtliche Tag der Abstempelung. Die nach Absatz 4
Satz 1 zu vermerkende zulässige Uberschreitung be- Einfuhrabfertigung
trägt 5 vom Hundert. (1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gel-
§ 29 ten die §§ 27, 27 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 28
Abs. 1, 4 und 5 und § 29 Abs. 2 mit der Maßgabe,
Ursprungszeugnis
daß an die Stelle der Einfuhrerklärung die Einfuhr-
(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in genehmigung tritt und daß ein Ursprungszeugnis
Spalte 5 der Einfuhrliste mit „ U" gekennzeichnet dann vorzulegen ist, wenn dies in der Einfuhrgeneh-
sind, ist ein Ursprungszeugnis nicht vorzulegen, migung vorgeschrieben ist.
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1083
(2) Die Zollstelle vermerk l auf der Einfuhrgeneh- 9. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrektur-
migung den Werl oder die Menge der abgefertigten bogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte,
Waren. die nicht als Handelsware eingeführt werden;
10. Fernsehbandaufzeichnungen;
3. Titel
11. Waren zu wissenschaftlichen, erzieherischen
Sonderregelungen oder kulturellen Zwecken, wenn für ihre Be-
nach§ 10 Abs. 5 und§ 26 A WG schaffung UNESCO-Coupons ausgegeben wor-
den sind und der Zollstelle eine Bescheinigung
§ 32 der Ausgabestelle über den Verwendungszweck
Erleichtertes Verfahren der Coupons vorgelegt wird;
(1) GebiclsansJssige und Gebielsfremde dürfen 11 a. Teile zur Ausbesserung von in fremden Wirt-
ohne Einfuhrgenehmigung einführen schaftsgebieten zugelassenen Kraftfahrzeugen,
1. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des die während der vorübergehenden Verwendung
gruphischen Gewerbes sowie Mikrofilme bis zu im Wirtschaftsgebiet reparaturbedürftig gewor-
einem Wert von eintausend Deutsche Mark je den sind;
Einfuhrsendung, wenn Einkaufs-, Urq)fungs- 11 b. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zur
und Verscnclungs]ancl in den Länderlisten A Wartung oder Ausbesserung im Wirtschafts-
oder B (Abschnitt lI der An]c1ge zum Außenwirt- gebiet oder nach Wartung oder Ausbesserung
schaftsgesetz) qenmml sind; in fremden Wirtschaftsgebieten im Rahmen von
Wartungsverträgen eingeführt werden;
2. belichtete und entwickelte kinemc1tographische
Filme und die di:lzugchörenden Tonträger; 11c. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführ-
zwecke ausgeführt worden sind;
3. a) Waren der gc~werblichen Wirtschaft (Waren,
die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 19 12. Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für
gekennzeichnet. sind) bis zu einem Grenz- Schiffe und Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwen-
übergangswert von achthundert Deutsche dung unter zollamtlicher Uberwachung; Treib-
Mark je Einfuhrsendung, stoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafür ein-
b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft gebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitführen;
(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 12a. Waren, die von einem Gebietsfremden auf
00 gekennzeichnet sind), ausgenommen Saat- eigene Rechnung einem Gebietsansässigen zum
gut, bis zu einem Grenzübergangswert von Ausbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt
zweihundertvierzig Deutsche Mark je Ein- werden, wenn das Schiff in einem Freihafen
fuhrsendung; oder unter zollamtlicher Uberwachung für Rech-
das erleichterte Verfahren gilt nicht für die Ein- nung des Gebietsfremden ausgebessert wird;
fuhr aus einem Zollfreigebiet oder einem Zoll-
12b. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Han-
verkehr sowie für die genehmigungsbedürftige
del bestimmt sind;
Einfuhr von Waren, die zum Handel oder zu
einer anderen gewerblichen Verwendung be- 13. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Ver-
stimmt sind; zehr als Kostproben auf internationalen Messen
4. Muster und Proben für einschlägige Handels-
oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert
unternehmen oder Verarbeitungsbetriebe der in einem Kapitel der Warenliste zusammen-
gefaßten Waren zweitausend Deutsche Mark je
a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis Messe oder Ausstellung nicht übersteigt; hier-
zu einem Grenzübergangswert von dreihun- bei ist der Wert der Waren mehrerer Aussteller,
dert Deutsche Mark*) je Einfuhrsendung, die sich durch dieselbe Person vertreten lassen,
b) von Erzeugnissen der Ernährung und Land- zusammenzurechnen;
wirtschaft bis zu einem Grenzübergangswert
14. Seetang, Seegras, Steine und andere Waren mit
von einhundert Deutsche Mark je Einfuhr-
Ausnahme der in Nummer 33 Buchstaben rund s
sendung, ausgenommen Saatgut;
genannten, die Gebietsansässige auf hoher See
5. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert sowie im schweizerischen Teil des Untersees
Deutsche Mark je Einfuhrsendung; und des .Rheins von deutschen Schiffen aus ge-
winnen und unmittelbar in das Wirtschafts-
6. Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazu- gebiet verbringen;
gehörenden Alben;
15. Waren bis zu einem Grenzübergangswert von
7. Drucksachen im Sinne der postalischen Vor- zehntausend Deutsche Mark, die von deutschen
schriften; Schiffen aus einem an den Küsten des Wirt-
8. Kunstgegenstände, die von Gebietsansässigen schaftsgebiets gestrandeten Schiff geborgen oder
während eines vorübergehenden Aufenthaltes aus einem auf hoher See beschädigten Schiff ge-
in fremden Wirtschaftsgebieten geschaffen wor- rettet und unmittelbar in das Wirtschaftsgebiet
den sind; verbracht werden; von deutschen Schiffen auf-
gefischtes und an Land gebrachtes seetriftiges
"') Gilt ab 1. Januar 1974 Gut;
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hi. VVc1r(:n, wPlche die im Wirl.scbclftsgebieL statio- Wert fünfhundert Deutsche Mark täglich
nierlPn auslündisclwn Truppen, die ihnen gleich- nicht übersteigt,
rwsl.dltcn Or~;,rnisc1tion<:n, das zivile Gefolge b) Waren, die diesen Personen als Teil des Loh-
sowie dcn:n Mi l.q I i<·d<'r tmd !\n~Jehörige der nes oder auf Grund von gesetzlichen Unter-
MiL~Jli(:d(:l zt1 ihrer <'iqc:1wn Vc)rwendung ein- halts- oder Altenteilsverpflichtungen ge-
lührcn; währt werden;
17. Wtlr0n zur LiPlerunq dn die im Wirtschafts-
29. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschi-
qc,hiet. slcllionit!rlPn c1uslündischPn Truppen, die
nen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch
ihn(:ll ~Jlc~ichqcsl.c'lllen Orqdnisdtionen, das zivile
die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Ccfolqe sowie c1n ihre Mitulieder und die An-
in Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken be-
qchörigen der Milqlicdc'r, Wf,nn nach zwischen-
dingt ist und die nach zwischenstaatlichen Ver-
sl ddtl idwn V (!rlr[iqcn oder ckn Vorschriften des
trägen von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;
Truppem.ol lfJC'sel.zc'.c; Zoll lr6twit gewährt wird;
30. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des
JB. Zollgut uus d!:in Besilz der irn Wirtschaftsgebiet
Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher
sta Lioni erten ausliind ischcn Truppen, der ihnen
grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Wirt-
gleichges Lei 11.<·n Organ isa l.ionen, des ziviJen Ge-
schaftsgebiet aus bewirtschaftet werden, wenn
[olges sowie at1s dem Besitz der Mitglieder und
für diese Erzeugnisse außertarifliche Zollfreiheit
der J\nuehörigen der Milglieder;
gewährt wird;
19. Abfälle, die im Wirt.schaflsgebiet bei der Be- 31. Deputatkohle;
arbeitung, Verarbei l.ung oder Ausbesserung
von ein~J<~f ülirlen und zur Wiederausfuhr be- 32. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel
stimmten Waren anfallen, wenn für die Uber- für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen
lasstrng der Abfölle k(~in Entgelt gewährt wird; und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze
errichtet, betrieben oder benutzt werden;
20. Abfälle, F<\gsel und zum ursprünglichen Zweck
nicht mehr verwendhcm: Waren, die in Häfen, 33. Waren, wenn für sie außertarifliche Zollfreiheit
Zollagern oder in einem sonsti~wn Zollverkehr nach den §§ 32 bis 42, 44, 50, 52, 53, 55 bis 58
im WirLsclw!ls~1ebict anfallen; und 61 bis 71 der Allgemeinen Zollordnung vom
29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937)
21. Wmen, die zum vorübergehenden Gebrauch in in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird,
ein Zollfreigebiet oder zur vorübergehenden insbesondere
Zollgutverwendun~J in das Wirtschaftsgebiet
a) Amtsschilder,
verbracht. worden sind und zum ursprünglichen
Zweck nicht mehr verwendet werden können, b) Abzüge von Lichtbildern, Ton- und Daten-
oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im träger, Drucke,
Wirtschaftsgebiet anfallen; c) ·werbemittel, Gebrauchsanweisungen,
22. Ersatzlieforun~Jen für eingeführte Waren, die in d) Warenmuster und -proben, Erprobungs- und
fremde Wirtschaftsgebiete zurückgesandt wor- Untersuchungsware; Vorbilder,
den sind oder zurückgesandt werden sollen oder e) Verteidigungsgut,
unter zollamtlicher Uberwachung vernichtet f) Gegenstände für öffentliche Sammlungen;
worden sind, und handelsübliche Nachlieferun- Forschungs- und Bildungsmittel,
gen zu bereits eingeführten Waren; g) Beweisstücke, Dienstgegenstände,
23. Ballast, der nicht als Handelsware eingeführt h) Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder
wird; Ausschmücken von Gräbern und Toten-
24. Brieftauben, die nicht als Handelsware einge- gedenkstätten,
führt werden; i) Heiratsgut, Ubersiedlungsgut, Erbschaftsgut,
25. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in k) . . . . . .
Katastrophenfällen; 1) Mund- und Schiffsvorrat,
26. Eis zum Frischhalten von Waren bei der Ein- m) Futter für Tiere,
fuhr; n) Geschenke im öffentlichen Interesse,
27. Reisegerät, Reiseverzehr, Reisemitbringsel und o) Liebesgaben für Bedürftige,
besonderes Reisegerät der Verkehrsunterneh- p) Waren nach Auslandsbeförderung und Aus-
men, wenn außertarifliche Zollfreiheit gewährt landslagerung,
wird; nicht zum Handel bestimmte Waren bis q) Rückwaren,
zu einem Wert von eintausend Deutsche Mark, r) Fänge gebietsansässiger Fischer,
die Reisende mitführen;
s) Fische, die im schweizerischen Teil des Un-
28. im Verkehr zwischen Personen, die in benach- tersees und des Rheins gefangen werden; in
barten, durch zwischenstaatliche Abkommen diesen Gebieten erlegtes Wild,
festgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbar- t) Waren, die im Wirtschaftsgebiet unter zoll-
ten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner amtlicher Uberwachung vorübergehend ver-
Grenzverkehr), wendet und danach wieder ausgeführt wer-
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die den, wie Beförderungsmittel, Baugerät, Mu-
nicht zum Handel bestimmt sind und deren ster, Ausstellungsgut; dies gilt für Säcke und
Nr. 72 -- Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1085
Beutel zu Verpc.H:kungszwecken dUS Jute so- § 32 a
wi<• fiir nicht urnllocht.ene und nicht umhüllte
Lagerung in Freihäfen oder Zollagern
C:C'l.r;inkdli1schc'n nur, wenn Einkaufs- und
r Trspnrn1r-;lc.rnd in cfon Uinderfü;ten A oder B (l) Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen
(i\bschnil.l. 11 d(~r /\nlanc zum Außenwirt- ohne Einfuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklä-
sc:hdlt.sqcsdz) qcnannl. sind, rung Waren zur Lagerung in Freihäfen oder Zoll-
u) Speisew<1qenvorr;i1e, nordvorri:ite der Luft- lagern einführen. Die Einfuhrgenehmigung oder die
fahrzc;t1qc, Einfuhrerklärung sowie die Einfuhrabfertigung sind
v) W(Jren liir frPrnd<! Slc1cJlsolwrh~iupter; Diplo- in diesen Fällen erst erforderlich, wenn die Waren
nw Lc~n- 11 nd K on,;u I il r~J nt, in den freien Verkehr verbracht werden. Dem Ver-
bringen der Waren in den freien Verkehr stehen in-
w) B<1ulJC'.ddif, Bclri('h:-;milJel und c.)ndere Dienst-
soweit die Abfertigung der Waren zum aktiven
(JC(J('.llsL~indc fLi r i1 tJsl ;incl isdw Dienststellen;
Eigenveredelungsverkehr, zum Umwandlungsver-
/\ usslr1 I.I ll n<JS~Jc9c11Slünde Jür öffenUiche kul-
kehr oder zur bleibenden Zollgutverwendung sowie
lu r<~l lt.! udn w isscn.';chi:l f 1.1 idic Einrichtungen
der Gebrauch, der Verbrauch und die Bearbeitung
du s lünd isch c r Sl.i1 a lc'n,
oder die Verarbeitung für Rechnung eines Gebiets-
x) Bdricbssloffe fiir Landkraftfahrzeuge und
ansässigen in einem Freihafen oder auf der Insel
Schic~nenfdlirzeu~JC'; TrPibsloffe für Kühlan--
lielgoland gleich.
JcJgen in L-indlc1hrzeuqen und Großbehältern;
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
33a. Umschließung(m nnd Verpackungsmittel, Behäl-
Waren eingelagert werden, deren Ursprungsland
ter (Container) und sonstige Großraumbehält-
Südrhodesien (Rhodesien) ist.
nisse, die wie dic:se vc\rwendct werden, Paletten,
Druckbehälter für verdichtete oder flüssige
(~c1s 0
:, IC1bell.rornmeln und Kettbäume, soweit § 32b
dies': nicht Gcncnstand eines Handelsgeschäftes Lagerung im freien Verkehr
sind, sowie~ zum Frischhallen beirrepacktes Eis;
(l) Sollen eingangsabgabenfreie ·waren, deren
34. Waren in Zollfrc~igebjctc• unter den Vorausset- Einfuhr genehmigungsfrei ist, zur Lagerung für
zungen und Beclinqungcn, unter denen sie nach Rechnung eines Gebietsfremden im freien Verkehr
Nummer 27 und Nummer 33 im erleichterten eingeführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung
Verfahren C!ingeführt werden können; ,,Lagerung im freien Verkehr" anzugeben. Eine Ein-
35. Waren, die der Bundesminister der Verteidi- fuhrerklärung kann die Angaben für alle Waren um-
gung, seine nachgeordneten Behörden und fassen, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres
Diensl.stcJlen im Rahmen des Abkommens zwi- nach Ausstellung der Einfuhrerklärung eingelagert
schen der Bundesrepublik Deutschland und den werden; § 25 Abs. l bleibt unberührt.
Vereinigten Staaten von Amerika über gegen-
(2) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren
seitige Verteidigungshilfe vom 30. Juni 1955
Einfuhr der Genehmigung bedarf und deren spätere
(Bundesgeselzbl. 11 S. 1049) oder nach Lagerung,
Verwendung ungewiß ist, in den freien Verkehr zur
Ausbesserung oder dienstlichem Gebrauch in
Lagerung eingeführt werden, so ist im Antrag auf
fremden Wirtschaftsgebieten einführen;
Einfuhrgenehmigung „Lagerung im freien Verkehr"
36. Waren, für die außertarifliche Zollfreiheit ge- anzugeben. Die Einfuhrgenehmigung kann unter der
währt wird nach den Beitrittsgesetzen zu zwi- Auflage erteilt werden, daß die Waren ohne Zustim-
schenstaatlichen Verträgen sowie nach Rechts- mung der Genehmigungsstelle nur zur Ausfuhr aus-
verordnungen der Bundesregierung auf Grund gelagert werden dürfen.
von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954
über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch-
§ 33
land zum Abkommen über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Verein- Aktive Lohnveredelung im zollrechtlichen
ten Nationen vom 21. November 1947 und über Veredelungsverkehr oder in den Freihäfen
die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen
(1) Gebietsansässige dürfen Waren zur aktiven
an andere zwischenstaatliche Organisationen
Lohnveredelung ohne Einfuhrgenehmigung und
(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639) in der Fassung
ohne Einfuhrerklärung einführen, wenn die Waren
des Zweiten Anderungsgesetzes vom 28. Fe-
bruar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187). 1. zur Zollgutveredelung abgefertigt werden,
(2) Die §§ 22, 24 bis 31 gelten nicht für die in Ab- 2. a) zur Freigutveredelung abgefertigt werden,
satz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeugnis b) als Nachholgut im Rahmen einer Freigutver-
nach Spalte 5 der Einfuhrliste ist nicht erforderlich. edelung zum freien Verkehr abgefertigt wer-
Der Einführer odE-!r die in § 24 Abs. 3 genannte Per- den,
son hat die Wuren einer Zollstelle zu gestellen oder
3. in einem Freihafen für Rechnung eines Gebiets-
bei ihr anzumelden. Für den Zeitpunkt der Gestel-
fremden bearbeitet oder verarbeitet werden.
lung oder Anmeldung gilt § 27 Abs. 3 sinngemäß.
Der Einführer hat der Zollstelle auf Verlangen nach- Die Einfuhrabfertigung kann mündlich beantragt
zuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 werden; eine Einfuhrkontrollmeldung, ein Ur-
vorliegen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht für Waren, sprungszeugnis und andere Nachweise über das Ur-
die nach den Zollvorschriften von der Gestellung sprungsland und das Einkaufsland der Waren brau-
und Anmeldung befreit sind. chen nicht vorgelegt zu werden.
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) Sollen dil: nilch Absillz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 fuhrerklärung, die nach, Maßgabe der Einfuhrliste
eingclührlen WMen oder die) veredelten Waren in erforderliche Einfuhrgenehmigung oder die nach
den lreir,n Vcrkdir vc)rlnc1cht. werden od<::r gelten EWG-Recht erforderliche Einfuhrlizenz bei der Ein-
sie dls in dem lrc!icn V<)rkchr cmtnomrnen, so ist eine fuhrabfertigung vorzulegen. In der Einfuhrerklärung
Einlllhr~icnehmiqunq oder c)ine Einfuhrerklärung so- oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu
wie die: EinfulHdblc!rl igun~J erforderlich. Dem Ver- vermerken „Einfuhr nach Lohnveredelung" und an
brin~wn der WMcn in den freien Verkehr stehen in- Stelle des Einkaufslandes ist das Versendungsland
sow<:il die /\hlc,rligung der Waren zum aktiven anzugeben.
Ei~J(:llVPrndclunqsverkehr, zum Umwandlungsver- (2) Sollen Waren, die ein Gebietsansässiger in
kehr oder zur blciln:ndlm Zollgutverwendung sowie fremden Wirtschaftsgebieten erworben hat, erst
der Cebrnuch, dl,r Verbriluch und die Bearbeitung nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung
oder die Vern rbei lunq für Rcchnun~J eines Gebiets- eingeführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung
t1nsctsi,igcn in ein<:rn Freilwfcn oder auf der Insel oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung als
Hel~Joland gleich. Gelcmw'n die zur Freigutverede- Einkaufsland das Land anzugeben, in dem der Ge-
hm~J nach Absdl:t. 1 Nr. 2 Buchstabe a eingeführten bietsfremde ansässig ist, von dem die unveredelte
WMen oder die vercdcll<m Waren in den freien Ware erworben wurde, und zu vermerken „Einfuhr
Verkehr, so ist. eine Einfuhrgenehmigung oder eine nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesse-
Einl uh rerk länm~J sowie die Einfuhrabfertigung nur rung".
erlorderlich, wenn clils Ersatzgut nicht innerhalb der § 34
zolli:1mtlich festgesetzlcn Frist gestellt wird.
Saar-Einfuhr
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Ein-
fuhr von Baumwollgeweben der Warennummern (1) Für die abgabenbegünstigte Einfuhr von
5509 02 bis 5509 99 und von Geweben aus syn- Waren nach Artikel 63 des Saarvertrages vom
27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) in Ver-
thetischen oder künstlichen Spinnfasern der Waren-
nummern 5607 01 bis 5607 94 der Einfuhrliste. Sollen bindung mit Artikel 1 Buchstaben b und c der An-
lage 20 des Saarvertrages durch saarländische Ein-
diese Gewebe zur aktiven Lohnveredelung im zoll-
amtlich überwachten Verkehr oder im Freihafen führer gelten die Vorschriften für die genehmigungs-
bedürftige Einfuhr mit der Maßgabe, daß an die
eingeführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung
oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung „Ein- Stelle der Einfuhrgenehmigung der Saar-Einfuhr-
schein nach Anlage E 4 tritt. An Stelle des saarlän-
fuhr zur Lohnveredelung" und als Einkaufsland das
dischen Einführers kann ein im Saarland ansässiger
Land anzugeben, in dem der gebietsfremde Vertrags-
Handelsvertreter des gebietsfremden Vertragspart-
partner ansässig ist. Sind andere Gewebe und Ge-
wirke aus den Kapiteln 50 bis 60 der Einfuhrliste, ners den Saar-Einfuhrschein im eigenen Namen be-
antragen, wenn er den Einfuhrvertrag abschließt
deren Einfuhr nach § 10 AWG und der Einfuhrliste
oder vermittelt. § 27 Abs. 3 und 4 findet keine An-
der Genehmigung bedarf, nach Absatz 1 eingeführt
worden, so bedarf es einer Einfuhrgenehmigung, wendung. Die Einfuhrabfertigung darf nur gleich-
zeitig mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien
wenn die veredelten Waren in den freien Verkehr
verbracht werden oder als in den freien Verkehr Verkehr, zum aktiven Eigenveredelungsverkehr
entnommen gelten. oder zur Zollgutverwendung bei einer Zollstelle im
Saarland beantragt werden. Bei der Einfuhrabferti-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für die gung ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen.
Einfuhr von Waren, wenn Ursprungsland Südrhode- Ist einem Handelsvertreter nach Satz 2 ein Saar-
sien (Rhodesien) ist. Einfuhrschein erteilt worden, so hat er die Einfuhr-
abfertigung zu beantragen.
§ 33 a (2) Die abgabenbegünstigte Einfuhr handwerk-
Aktive Lohnveredelung licher und landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Aus-
im freien Verkehr nahme der in Anlage 21 des Saarvertrages genann-
ten Waren aus Frankreich in das Saarland bedarf
Sollen Waren zur aktiven Lohnveredelung im
keines Saar-Einfuhrscheines, keiner Einfuhrgeneh-
freien Verkehr eingeführt werden, so sind in der
migung, Einfuhrerklärung, Einfuhrkontrollmeldung
Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhr-
und keines Ursprungszeugnisses, wenn der Zollstelle
genehmigung „Lohnveredelung im freien Verkehr",
im Saarland ein Berechtigungsschein der Dienst-
in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung außerdem
stelle „Services d'Expansion Economique" in Saar-
der voraussichtliche Zeitpunkt der Ausfuhr anzu-
brücken vorgelegt wird. Die Zollstelle vermerkt auf
geben. Als Einkaufsland ist das Land anzugeben, in
dem Berechtigungsschein den Wert der eingeführten
dem der gebietsfremde Vertragspartner ansässig ist.
Waren.
(3) Die abgabenbegünstigte Einfuhr von Waren
§ 33 b
nach Artikel 1· Buchstabe a der Anlage 20 des Saar-
Einfuhr nach passiver Lohnveredelung vertrages im Zollstellenverfahren durch saarländi-
(1) Sollen Waren, die aus dem freien Verkehr des sche Einführer bedarf keiner Einfuhrgenehmigung
Wirtschaftsgebiets zur Bearbeitung, Verarbeitung und keiner Einfuhrerklärung. Bei der Einfuhrabferti-
oder Ausbesserung in fremde Wirtschaftsgebiete gung ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen;
verbracht worden sind, nach Bearbeitung, Verarbei- sie entfällt bei der Einfuhr von Wein.
tung oder Ausbesserung wieder eingeführt werden, (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die
so ist die nach § 24 oder § 28 a erforderliche Ein- Einfuhrabfertigung mündlich beantragt werden.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1087
§ 35 § 35 b *)
Schro l teinfuhr Vorschriften nach den§§ 5 und 26 AWG
Ist bei der Einfuhr von Eisen- und Stahlschrott zur Durchführung des
(Warennummern 7303 01 bis 7303 59 der Einfuhr- Internationalen Kaffee-Obereinkommens 1968
liste), von Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus le- (1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern
giertem Stahl (Warennummer 7371 20) sowie von 0901 11 bis 0901 25 der Einfuhrliste), von Auszügen
gebrauchten Schienen von mehr als 2,50 Meter Länge, oder Essenzen aus Kaffee ohne Zusatz von Kaffee-
nicht gerichtet oder mit angestückten Teilen, und mitteln sowie von Zubereitungen auf der Grundlage
von gebrnuchten Schienen bis zu 2,50 Meter Länge solcher Auszüge oder Essenzen (Warennummern
(aus Warennummer 7316 17) das europäische Gebiet 2102 12 und 2102 13) ist der Zollstelle mit dem An-
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- trag auf Einfuhrabfertigung ein Ursprungs-, Wieder-
schaft für Kohle und Stahl Versendungsland, so hat ausfuhr- oder Transitzeugnis (Kaffeezeugnis) nach
der Einführer dem Bundesamt für gewerbliche Wirt- Absatz 2 vorzulegen. Wird ein solches Kaffeezeug-
schaft vor der Einfuhr eine Kontrollbescheinigung nis nicht vorgelegt, so bedarf die Einfuhr der Ge-
für die Schrotteinfuhr auf einem Vordruck nach An- nehmigung.
lage E 5 vorzulegen. Das Bundesamt versieht die (2) Das Kaffeezeugnis muß den in § 20 c Abs. 2 ge-
Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk. Der nannten Anweisungen des Internationalen Kaffee-
Einführer hat dem Bundesamt die Zollabfertigung Rates für das Kontrollsystem der Internationalen
der Waren zum freien Verkehr durch eine Beschei- Kaffee-Organisation in ihrer jeweils geltenden Fas-
nigung der Zollstelle auf einer Ausfertigung der sung entsprechen.
Kontrollbescheinigung innerhalb von vier Monaten (3) Eine Einfuhrgenehmigung und ein Kaffeezeug-
nach Erteilung des Sichtvermerks nachzuweisen. nis sind nicht erforderlich
Die Zollstelle steJlt r1 ie Bescheinigung nur aus, wenn 1. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, Kaf-
ihr mit der Kontrollbescheinigung die Freiverkehrs- feefrüchten (Kaffeekirschen) bis zu 120 kg, nicht-
bescheinigung (Sonderbescheinigung für Schrott enthülstem Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaf-
und gebrauchte Schienen) vorgelegt wird. fee mit Ursprung in einem Einfuhr-Mitgliedstaat
bis zu 252 kg, in einem sonstigen Land bis zu
§ 35 a
50,4 kg, sowie löslichem oder flüssigem Kaffee
Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen mit Ursprung in einem Einfuhr-Mitgliedstaat bis
(1) Bei der Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen, zu 100 kg, in einem sonstigen Land bis zu 20 kg
für die Qualitätsnormen in der Verordnung Nr. 23 Reingewicht je Einfuhrsendung;
des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 2. bei Einfuhren im erleichterten Verfahren nach
vom 4. April l 962 über die schrittweise Errichtung § 32 Abs. l Nr. 5, 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28,
einer gemeinsamen Murktorganisation für Obst und 33 Buchstaben 1, n bis p, u und v, Nr. 34 und Abs. 2;
Gemüse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf- 3. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen und
ten S. 965), auf Grund dieser Verordnung und der Zollagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a
Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates oder der Abs. 1 Satz 1.
Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Fe- Eine Einfuhrgenehmigung oder ein Kaffeezeugnis
bruar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen nach Absatz 2 ist jedoch erforderlich, wenn die Ein-
Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren
fuhr die Voraussetzungen einer der sonstigen auf
des Blumenhandels (Amtsblatt der Europäischen Ge- Grund des § 10 Abs. 5 A WG erlassenen Vorschriften
meinschaften Nr. L 55 S. 1) festgelegt worden sind,
dieses Titels erfüllt, insbesondere bei der Einfuhr
prüft das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt- zur aktiven Lohnveredelung und nach passiver Lohn-
schaft vor der EinfuhrabfertiDung, ob die Waren die-
veredelung.
sen Qualitätsnormen entsprechen.
(4) § 29 findet keine Anwendung.
(2) Bei der genchmigungsJreien Einfuhr von Obst
§ 36
und Gemüse, für das der Rat oder die Kommission
Zwangsvollstreckung
in der Verordnung Nr. 23 des Rates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder auf Grund dieser Ver- Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorge-
ordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 nommen werden, die sich in einem Freihafen oder
des Rates in der jeweils geltenden Fassung Quali- einem Zollager befinden, so kann der Gläubiger
tätsnormen festgelegt hat, ist der Zollstelle bei der eine Einfuhrerklärung abgeben oder eine Einfuhr-
Einfuhrabfertigung eine Kontrollbescheinigung nach genehmigung sowie die Einfuhrabfertigung beantra-
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 gen. In der Einfuhrerklärung oder im Antrag auf
(§ 20 a Abs. 1 Nr. 1) vorzulegen, wenn die Ware aus Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken: ,,Zwangs-
dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Euro- vollstreckung".
päischen Gemeinschaften (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) einge- § 37
führt wird. An Stelle der Kontrollbescheinigung Wiedereinfuhr bestimmter Waren
kann eine Empfangsbestätigung (§ 20 a Abs, 1 Nr. 1) Die Wiedereinfuhr von Waren nach Artikel 91
vorgelegt werden. Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
(3) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangsbe- Wirtschaftsgemeinschaft bedarf keiner Einfuhrge-
stätigung ist nicht erforderlich, soweit für die Ein- nehmigung. In der Einfuhrerklärung ist zu vermer-
fuhr der Ware das erleichterte Verfahren nach § 32 ken: ,,Einfuhr nach Artikel 91 Abs. 2 EWG-Vertrag".
gilt. *) Aufgehoben mit Wirkung vom 1. Oktober 1973
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Kapitel IV hörden ausgestellt sein. Durchfuhrberechtigungs-
scheine und beglaubigte Abschriften der Ausfuhr-
Sonstiger Warenverkehr
genehmigung werden vier Monate nach dem Aus-
gang der Ware aus dem Versendungsland nicht mehr
l. Tild anerkannt.
Wd 1·endurdifuhr (3) Die Ausgangszollstelle vermerkt den Ausgang
der Waren auf dem Durchfuhrberechtigungsschein
§ :rn oder auf der beglaubigten Abschrift der Ausfuhr-
genehmigung.
Beschrünkung nach § 7 Abs. 1 A WG
(4) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Di{: Durchtuln dc'r in Teil J Abschnitt A, Bund
C dc~r /\ usluh rl islf' (J\ nlcHJC: AL) genannten Waren
ist verholen, wenn die Wdren
2. Titel
1. n ic:ht in ein Lcind der Uinck:rJjslen A oder B (Ab-
sc:hn i II II cJPr J\nlaric: zum J\11ßcnwirtschaftsgesetz) Transithandel
ah VPrbr;-mchslillHl verbnidit werden sollen,
§ 40
2. aus einem in der Linderliste E (Anlage L) auf-
qefü h rten Lcrnd oder für Rechnung einer in einem Beschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG
dieser Lündc:r ,msüssiqrin Person versandt wor- (1) Die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A, B
den sind, •und C der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Wa-
3. i rn W1r!sdw II s~wbic:! um\J<;laden oder gelagert ren im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes be-
wcrdc'n und darf der Genehmigung, wenn das Käufer- oder Ver-
brauchsland in der Länderliste C (Anlage L) auf-
4. nicht
geführt ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich,
c1) von einer l-3escheiniwmg des Versendungslan- wenn die Ware im Rahmen des Transithandels-
des, daß die Waren ausgeführt werden dürfen geschäftes ausgeführt wird und die Ausfuhr nach
(Du rchfuhrbcrechtigungsschein), oder § 5 einer Ausfuhrgenehmigung bedarf.
b) im Falle der Versendung aus Schweden oder
der Schweiz von einer beglaubigten Abschrift (2) Transithandelsgeschäfte sind Geschäfte, bei
denen außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche
der Ausfubrqenehmigung des Versendungs-
Waren oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, je-
lundes
doch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren
be~Jleitet werden. durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erwor-
(2) Die Durchfuhr von Waren auf dem Landweg ben und an Gebietsfremde veräußert werden; ihnen
bedarf, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 ver- stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Wa-
boten ist, der Genehmigung, wenn ren vor der Veräußerung an Gebietsfremde an an-
1. Ursprungs- oder Empfangsland Südrhodesien dere Gebietsansässige veräußert werden.
(Rhodesien) ist.,
2. die Einfuhr oder die Ausfuhr einer Genehmigung § 41
bedürfte und Beschränkung nach § 14 A WG
3. die Waren im Wirtschaftsgebiet umgeladen oder
Die Veräußerung von Nadelrohholz (Nummern
gelagert werden.
4403 10, 4403 20, 4403 30, 4403 33 und 4403 41 des
(3) Empfangsland ist das Land, in das die Waren Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik)
verbracht werden sollen, ohne daß sie in Durchfuhr- im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes bedarf
ländern anderen als den mit der Beförderung zusam- der Genehmigung, wenn Ursprungsland der Ware
rnenlüingcnden ;\u fcnthalten oder Rechtsgeschäften Osterreich ist.
unterworfen werden solJen. Ist dieses Land nicht be-
§ 42
kannt, so qilt dls Ernpfan~Jsland das letzte bekannte
Land, ni:lch dc:m die· Wc1ren abrJesandt. werden. Beschränkung nach § 6 Abs. 2 A WG
Rechtsgeschäfte über die Lieferung von Waren,
§ ~1q die in einem Land der Länderliste C (Anlage L) ihren
Dur chi uhrverfahren Ursprung haben, in ein Land der Länderliste A oder
B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschafts-
(l) Dici Ausqcrnqszollslelll! prüft beirn Ausgang der gesetz) im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes
W c:iren dlls dein WirLsdHi flsqebiel die Zulässigkeit sind verboten, es sei denn, daß in Angebot und Rech-
der Durchfuhr. Sie kann zt1 diesem Zweck von dem nung das Ursprungsland der Waren angegeben ist
'\tVcminfiihrc'r odr:1 von den Verfügungsberechtigten oder die Waren als Transithandelswaren bezeichnet
weitere: J\n~Jabcn und Beweismittel, insbesondere sind.
auch die Vorla~Je der Verladescheine verlangen. Im
§ 43
übrigen gelten die Zollvorschriften über die Erfas-
sung des Warenverkdns und die Zollbehandlung Transithandelsgenehmigung
sinngemüß. Die Transithandelsgenehmigung ist auf einem
(2) Durchfuhrberechtigungsscheine müssen durch Vordruck nach Anlage T 1 zu beantragen und zu
die in der U:inderl isle E (Anlage L) aufgeführten Be- erteilen.
Nr. 7'2 Tag der /\usgalw: Bonn, den 1. September 1973 1089
'.L Ti 1('1 bedarf der Cenehmigung, wenn der Vertrag mit
Sonsliq(~t Wc1rcnvc'rkdn einem Gebietsfremden abgeschlossen wird, der in
Südrhodesien (Rhodesien) ansässig ist.
§ ,1-'.l d
(2) DiP Beförderung von ·waren durch Seeschiffe,
(dttfqehohen) welche die führen, oder durch Luft-
fahrzeuge, die in das Verzeichnis der deutschen Luft-
§ ,13 h fahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind, so-
Bcsdu~inkun~J wie durcb emden~ von 1eL.sc1uscts:s1~1e11 gecharterte
11c1d1 § 7 Abs. 1 Nr. 2 11ml :~ A WG oder gemietete Seeschiffe oder Luftfahrzeuge bedarf
der Genehmigung, wenn Südrhodesien (Rhodesien)
(1) fü~d1l'..;~wsd1;i11, /.wi.s<l1un Cchiel1,dnsi:i::;sigen
Empfangsland oder Ursprungslcmd der Ware ist.
,md Cebi<'lsl rc111dcn i!Jwr <i<·n UrW<!rb von Waren
bedürfen d<!r C('l1<:li111iq1J11<J, V✓ (!IHJ Ursprungsland § 44 b
Südrhodesien (l{il<Hl<•si('fl) i~;i § TJ. 1\l)s. l fJilt ent-
Beschränkung nach § 6 Abs. 1 A WG
sprechend.
Der Abschluß von Verträgen zwischen gebiets-
(2) Die \icr,iu:',<·1u11q d<·1 in I eil l dc!r AL1s(uhrliste
ansässigen und gebietsfremden Seeschiffahrtsunter-
(Anlage 1\L) q<'lldlllli(•n W;irr'n im R<lhmen eines
nehmen bedarf insoweit der Genehmigung, als die
Transi I hdnd<dc.;q(•sch~i 11 <·s !H'dil rf der Genehmigung,
Verträge Bestimmungen über die Aufteilung von
wenn Küuf<!r- o<fo1 vc,rbril!ldtslcrnd Südrhodesien
Ladungen und Frachten enthalten.
(Rhodc~sien) is!. Dies qill nicht, wenn Waren im
Rahmen dPs Trdnsil.lwndclsqeschfütes ausgeführt § 45
werden und di<~ i\usiuhr ndd1 § 5 oder § 5a einer Beschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG
Ausfuhrqend1miqllnq lwd<11L ~ 19 ;\bs. 1 und ] gilt
entspn)dwnd. (1) Der Einbau von in Teil I Abschnitt A, B und C
der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren in
(3) Die Mi I wirk 11rH1 von Cc~bielsc1nsi:issigen als Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden, die
Stellverlrcler, V crrni lt lC'r od<'.r jn dhnl ich er Weise in einem Land der Länderliste C (Anlage L) ansässig
bei Abschlu!) od<'r Erlii II u 11q von Rechlsgeschäften sind, bedarf der Genehmigung.
zwischen Gebic!sln:md<)ll über den Erwerb oder die
Veräußerung von Wdren beddr1 der Genehmigung, (2) Die \,'\Teitergabe von nicht allgemein zugäng-
wenn Ursprunqs-, Käufer- oder Verbrauchsland der lichen Kenntnissen über gewerbliche Schutzrechte,
Waren Südrhodesien (Rhod('Sicn) ist. Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erfahrun-
gen in bezug auf die Fertigung der in Teil I Ab-
schnitt A, B und C der Ausfuhrliste genannten Wa-
Kapitel V ren an Gebietsfremde, die in einem Land der Länder-
liste C ansässig sind, bedarf der Genehmigung.
Dienstleistungsverkehr
2. Titel
1. Titel
Beschränkungen
Beschränkungen des passiven Dienstleistungsverkehrs
des c1kti vcn Dienstleistungsverkehrs
§ 46
§ Ll4
Beschränkung nach § 18 A WG
Beschränkung nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 A WG
(1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beförde-
(1) Dcts Verchdltern von St~<'SCbifft~n, welche die nmg einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe
Bundesflilgge l i'th rc~n, bedMf der Cenehmigung, fremder Flagge zwischen Gebietsansässigen und Ge-
wenn der ChiHl.t:rv<'ri.rdq rnil <:inern C~ebietsfremden bietsfremden, die nicht in einem Land der Länder-
abgeschlossen wird, der in eincrn Li:1nd der Länder- liste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig sind, bedarf
liste C (Anlt1qe LJ ,ms~issiq ist. der Genehmigung, wenn das Entgelt für die Dienst-
(2) Die Mil wirkun~J von Cebids,msi:issigen als leistung eintausend Deutsche Mark übersteigt.
Stellvertreter, Vermitt.lcr odc'.r in dhnlicher Weise (2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge
beim AbschluH von Frilchtvcrlri:iqen zur Beförderung bedarf der Genehmigung, wenn der Chartervertrag
einzelner CüiPr (Stückgüter) durch Seeschiffe frem- zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden,
der Fli:lgge zwischen e>incrn CCc'biel.sfreniden, der nicht die nicht in einem Land der Länderliste F 2 ansässig
in einem Lrnd (kr Uinckrli~!t: F 1 oder F 2 (Anlage L) sind, geschlossen wird.
ansässig isl, und ('in<:rn w<:ilcr<!n Cebit>l.sfn:mden be-
darf der Cenehmiqung, wenn das Entgelt für die § 47
Betörderunq i'inlc1t1sc·nd Dculschc: Mark ülwrsteigt. Beschränkung nach § 20 A WG
(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen
§ 44 d
und Gebietsfremden, die
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 A WG 1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem
(1) Das Verchdltern oder Vc!nnieten von Seeschif- Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet einge-
fen, welche die Bu ndcsllagge führen, und von Luft- tragen sind,
fahrzeugc~n, die in das Verzeichnis der deutschen 2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnen-
Luftfahrzeuge (Luflfahrzeug rolle) eingetragen sind, schiffen oder
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
3. rfos Schleppen durch solche Binnenschiffe b) die Durchführung von Charter- und Frachtver-
im Cidc'.rverkchr inncrl1ülb des Wirlschaftsgebiets trägen mit Gebietsansässigen im Seeverkehr
zun1 Ccq<~nc;tdnd hilben, bedürlen der Genehmigung. mit fremden Wirtschaftsgebieten alsbald nach
(2) Die Gcnc:hmigung ist nicht erforderlich für Beginn der Durchführung des Vertrages
Rcchlsqesch~ill.c: nc1ch i\b~;iJtz 1, die eine Verwendung mit Vordruck „Aktive Dienstleistungen im See-
dc:s ßinnenschills nur verkehr" (Anlage S 1),
1. im Vc:rkehr mit ßeginn und Ende im Rheinstrom-
2. die Aufnahme von Schiffahrtsverbindungen in
qebict odc:r
einem bestimmten Fahrtgebiet mit regelmäßigen
2. im Wechscdverl«'.hr zwisdwn dem Rheinstrom- Abfahrten (Linienverkehr), deren Änderung oder
gebjf:t und dc'.n lfofen des wc~stdeutschen Kanal-
Einstellung formlos alsbald nach der Aufnahme,
qc~bicts bis Dorl mund und I fomm Änderung oder Einstellung
vo rscdH'.n.
§ 48 zu melden. Nummer 1 gilt nicht für Frachtverträge
Beschränkung nach § 6 Abs. 2 und§ 17 A WG im Linienverkehr, für Zeitcharterverträge sowie für
Charterverträge, die mit der Maßgabe abgeschlossen
Rech 1.sgesch üfl.c'. über werden, daß der Charterer die Schiffsbesatzung stellt
l. den Erwerb von Vorführungs- oder Senderechten (bare-boat-charter).
an Spielfilmen von Gebietsfremden oder
(2) Gebietsansässige haben den Abschluß von
2. die I Ierstellunq von Filmen in Gemeinschaftspro-
Charter- und Frachtverträgen mit Gebietsfremden
duktion mit Gebietsfremden
· zur Beförderung von Gütern durch Seeschiffe frem-
bedürfen der Genehmigung, wenn die Filme im Wirt- der Flagge außerhalb des Linienverkehrs mit Vor-
schaftsgebiet in deutscher Sprache vorgeführt oder druck „Passive Dienstleistungen im Seeverkehr"
gesendet werden sollen. (Anlage S 2) alsbald nach Vertragsschluß zu melden.
§ 49 Das gilt auch für den Abschluß von Frachtverträgen
Beschränkung nach § 21 A WG im Linienverkehr, wenn der gebietsfremde Vertrags-
partner in einem Land der Länderliste C (Anlage L)
(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen
ansässig ist.
und Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem
fremden Wirtschaftsgebiet über (3) Gebietsansässige haben den Abschluß von
1. Schiffskasko- und Schiffshaftpflichtversicherun- Frachtverträgen zwischen Gebietsfremden, bei dem
gen, sie als Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher
2. Luftfahrtversicherungen, ausgenommen Verkehrs- Weise mitgewirkt haben, alsbald nach Vertrags-
fluggast-Unfallversicherungen oder schluß zu melden, wenn die Frachtverträge die Be-
3. sonstige Transportversicherungen, wenn sie unter förderung von Gütern durch Seeschiffe fremder
Mitwirkung einer gebietsansässigen Niederlas- Flagge im Linienverkehr zum Gegenstand haben und
sung oder Agentur des Versicherungsunterneh- der Verfrachter in einem Land der Länderliste C (An-
mens vorgenommen werden, lage L) ansässig ist. In den Meldungen sind der Ver-
bedürfen der Genehmigung. frachter, der Name und die Flagge des Schiffes, das
Abfahrtsdatum, der Lade- und Löschhafen, die Art
(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn und Menge der Ladung und das vereinbarte Beför-
das Versicherungsunternehmen derungsentgelt je Maß-, Gewichts- oder Mengen-
1. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in einheit anzugeben.
einem Land der Länderliste G 1 (Anlage L),
(4) Die Meldungen sind, wenn der Meldepflichtige
2. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in einem
seinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen,
Land der Länderliste G 2 (Anlage L)
Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat, bei
seinen Sitz hat.
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen, in den
(3) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, übrigen Fällen bei der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
wenn das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung einer tion Hamburg einzureichen.
Niederlassung oder Agentur vorgenommen wird, die
ihre Tätigkeit auf Grund einer Genehmigung nach
dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten § 50 a
Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen Meldungen der Filmwirtschaft
vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315) ausübt.
(1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Ver-
3. Titel trägen, in denen sie Gebietsfremden Vorführungs-
oder Senderechte an Filmen einräumen, zu melden.
Meldevorschriften nach § 26 A WG Dies gilt nicht für Werbefilme.
§ 50
(2) In den Meldungen sind der Lizenznehmer, Titel
Meldungen im Seeverkehr
und Art des Films, sein Ursprungsland und Herstel-
(1) Gebietsansüssige, diP ein Seeschiffahrtsunter- lungsjahr sowie das Auswertungsgebiet und die ver-
nehmen betreiben, haben einbarte Lizenzgebühr anzugeben. Die Meldungen
1. a) den Abschluß von Ch,1 rt.er- und Frachtverträ- sind innerhalb zweier Wochen nach Abschluß des
gen mit Gebietsfremden alsbald nach Vertrags- Vertrages beim Bundesamt für gewerbliche Wirt-
schluß, schaft einzureichen.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1091
§ 50 b § 51 a
Meldungen des Braugewerbes Beschränkung des Kapitalverkehrs mit Südrhodesien
(Rhodesien) nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 A WG
(1) Ccbiets,insiissi~JC haben den Abschluß von Ver-
tr~igcn zu melden, in denen sie Gebietsfremden das (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen
Recht. einrüumc!n, Bier, das in einem fremden Wirt- und Gebietsfremden bedürfen der Genehmigung,
schaftsgebiet hergestcJIL ist, mit einer Bezeichnung wenn sie
oder Ausslatltmg zu vertreiben, die mit einer von 1. den entgeltlichen Erwerb von Grundstücken in
den GebicLs~rnsJssigen zur Kennzciclmung des Ur- Südrhodesien (Rhodesien) oder von Rechten an
sprungs ihrer Erzcug11iss(! lH!nt1Lzten Bezeichnung solchen Grundstücken durch Gebietsansässige,
oder Ausstattung Libcrcinstirnrnt odE~r verwechselt 2. den entgeltlichen Erwerb von Wertpapieren, die
werden kann. Das glc)idw gilt für das Einbringen von einem in Südrhodesien (Rhodesien) ansässi-
solcher Vcrtricbsrcdüc in ein Unt.c~rnehmen in einem gen Gebietsfremden ausgegeben worden sind,
fremden Wirt.sclw ft.s9cbicl. durch Gebietsansässige,
(2) In den Meldungen .sind die Person, der das 3. den entgeltlichen Erwerb von Wechseln, die ein
Vertriebsrecht eingeräumt wird, das Ursprungsland, in Südrhodesien (Rhodesien) ansässiger Gebiets-
das Verbrauchsland und die voraussichtliche Ver- fremder ausgestellt oder angenommen hat, durch
triebsmenge des Bieres sowie die Bezeichnungen Gebietsansässige,
oder Ausstattungen anzugeben, mit denen das Bier 4. den entgeltlichen Erwerb von Unternehmen mit
vertrieben werden soll. Die Meldungen sind inner- Sitz in Südrhodesien (Rhodesien) oder Beteili-
halb zweier Wochen nach Abschluß des Vertrages gungen an solchen Unternehmen durch Gebiets-
bei der obersten Landesbehörde für Wirtschaft ein- ansässige oder
zureichen, in deren Bereich der Meldepflichtige an- 5. die Gewährung von Darlehen und sonstigen Kre-
sässig ist. diten oder die Gewährung von Zahlungsfristen an
in Südrhodesien (Rhodesien) ansässige Gebiets-
fremde
zum Gegenstand haben.
Kapitel VI
(2) a) Die Gründung von Unternehmen mit Sitz
Südrhodesien (Rhodesien) durch Gebiets-
Kapitalverkehr
ansässige oder die Beteiligung Gebietsan-
sässiger an der Gründung solcher Unter-
nehmen oder
l. Titel
b) die Ausstattung von Unternehmen, Zweig-
niederlassungen oder Betriebsstätten in
Beschränkungen
Südrhodesien (Rhodesien) mit Vermögens-
werten (Betriebsmittel oder Anlagewerte)
§ 51 durch Gebietsansässige
Beschränkung nach § 5 A WG zur Erfüllung bedürfen der Genehmigung.
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden
§ 52
(1) Einern Schuldner ist die Bewirkung von Zah-
lungen und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie Beschränkung nach§ 23 Abs. 1 Nr. 4 bis 6
und Abs. 2 Nr. 2 A WG
1. die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkom-
(l) Rechtsgeschäfte, die
mens vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-
landsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) zum Ge- 1. den entgeltlichen Erwerb inländischer, auf
genstand haben, die Schuld aber nicht geregelt ist; Deutsche Mark lautender
a) Schatzwechsel,
2. die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne
des Abkommens zum Gegenstand haben, sich b) unverzinslicher Schatzanweisungen,
aber nicht innerhalb der Grenzen der festgesetz- c) Vorratsstellenwechsel
ten Zahlungs- und sonstigen Bedingungen halten; durch Gebietsfremde von Gebietsansässigen,
3. die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegen- 2. den entgeltlichen Erwerb inländischer, auf
stand haben, die in nichtdeutscher Währung zahl- Deutsche Mark lautender
bar sind oder waren und die zwar den Voraus- a) bankgirierter Wechsel, die auf einen Gebiets-
setzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Ab- ansässigen gezogen und im Wirtschaftsgebiet
kommens entsprechen, aber die Voraussetzungen zahlbar sind, sowie bankgirierter eigener
des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe a oder b des Ab- Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausgestellt
kommens hinsichtlich der Person des Gläubigers hat,
nicht erfüllen, es sei denn, daß es sich um Ver- b) Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausgestellt
bindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren und ein gebietsansässiges Kreditinstitut ange-
handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind. nommen hat,
(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen durch Gebietsfremde von Gebietsansässigen zur
Begriffsbestimmungen gelten auch für den Absatz 1. Geldanlage,
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
T d(!11 t:n l~J('I II idwn L:rwPtb i nlünd ischer Wert- § 53
fhtpir• r(' clu1cl1 C<-IJidsfn~1nd<'. von c;cbiP!sansässi-
Beschränkung nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 A WG
gen,
Die Verzinsung von Guthaben auf Konten Gebiets-
4 die unmill<•IIJilt(~ od(~r 111ilLPlbi1H' Aufnahme von
fremder bei Geldinstituten im Wirtschaftsgebiet be-
Di.l rlelwn und ~;onstiqcn K redi l.en durch Gebiets-
darf der Genehmigung. Dies gilt für die Verzinsung
ill1siissiq<· lwi ( ;1,i)i{•lsln·mdf'n
von Guthaben auf Sparkonten natürlicher Personen
od<: 1 nur insoweit, als die Gut.haben den Betrag von
5. den c:111.(J<d 1.1 iclH'.ll Erw(:rh von Forderungen gegen- 50 000,----- Deutsche Mark überschreiten.
über Cc~biclscms~issiiJ<:tJ durch Cebietslrernde von
CPbiels,ms;i ss i\J<'n § 54
zum C(~(J('.nsl r1ncl hc1 h(~n, IH~d (11 f(~n der Genehmigung. Befreiung
Die Beschränkungen der §§ 52 und 53 finden keine
(2) /\l)s,1!!' 1 Nr ,1 findd k<·inc Anwendung, wenn
Anwendung, wenn der Gebietsfremde
1. die ndd1 den, 4. h•bru,n 1973 entstandenen Ver- l. ein deutscher Staatsangehöriger ist, dem eine Be-
bindl ichkei Len c.1 us Di.l rld1en und sonstigen Kredi-- hörde in der Bundesrepublik Deutschland die Er-
ten zu keinem /,ei lpunk i den Betrag von insge- füllung einer Aufgabe in einem fremden Wirt-
s(1m 1. ILi nlzi~J lil tis(~ml Dcutsdic Mark überschreiten,
schaftsgebiet übertragen hat,
2. diP D,Jrl<:hcn und sonsLi~J<:n Kredite durch ein 2. ein deutscher Staatsangehöriger ist, der im Dienst
Kreditinstitut iltilqenommen werden und die dar- einer zwischenstaatlichen Organisation, deren
aus enl.stelwndPn Verbindlicbkeiten von der De- Mitglied die Bundesrepublik ist, oder der Verein-
potpllichl gemäß § 69b Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder ten Nationen steht
~Jemäß § ba Abs. '2 dt:S /\ußenwirtschaftsgesetzes oder
cmsgenorn1rnm sind, 3. als Angehöriger im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1
3. es sich bei den sonsti~J<·n :Krediten um handels- bis 3 der Zivilprozeßordnung mit einer unter
übliche Züh l tn1qs:;.iele für Warenlieferungen oder Nummer 1 oder 2 genannten Person in Haus-
Dienslleistun~wn hande11, die von Gebietsfremden gemeinschaft lebt.
an einen Gebiel.sansüssiDen erbracht worden sind,
4. die Kredite crn bcsl.irnrnle Warenlieferungen oder
Dienslleisl.un~ien der in Nummer 3 genannten Art 2. Titel
gebunden sind und ihn: Laufzeit dem handels- Meldevorschriften nach § 26 A WG
üblichen Zahlungsziel für die Warenlieferung
oder Dienstleistung entspricht; dies gilt auch, § 55
wenn die Kredite bereits vor Erbringung der Wa- Vermögensanlagen Gebietsansässiger
renliefenm~Jen und der hierfür erforderlichen in fremden Wirtschaftsgebieten
Dienstleistun~Jen aufgenommen werden, soweit
sie in hcmdelsüblicher Weise für die an den Ge-· (1) Leistungen Gebietsansässiger, welche die An-
bietsfremden wü.hren<l der Herstellung der Wa- lage von Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten
ren zu erbrinqendcn Zdhlungen verwendet. wer- zur Schaffung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen
den und ihre Laufzeit spätestens mit dem handels- in folgenden Formen bezwecken, sind nach § 56 zu
üblichen Zahlungsziel endet melden:
oder 1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen,
2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassun-
5. es sich bei den sonstigen Krediten um handels-
gen,
übliche Vorauszahlungen für bestimmte Waren-
lief enmgen oder Dienstlci stungen handelt, die 3. Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten,
von einem Gcbietsansässigen an Gebietsfremde 4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,
zu erbringen sind. 5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweignieder-
lassungen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln
(3) Absatz l Nr. 5 findet keine Anwendung, wenn
die von dem Gebietsansässigen in einem Kalender- oder Zuschüssen,
jahr entgeltlich veräußert<~n Forderungen den Be- 6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die
trag von insgesc1mt fünfzigtausend Deutsche Mark dem gebiet.sansässigen Darlehnsgeber gehören
nicht Liberschrei1 cn. oder an denen er unmittelbar oder mittelbar be-
teiligt ist oder auf deren Geschäftsführung er in-
(4) Die /\ ussliittllng von Unternehmen, Zweig- folge der Gewährung des Darlehens erheblichen
niederlassungen und Betriebsstälten im Wirt- Einfluß hat.
schaftsgebiet mit VermösJ<mswerten (Betriebsmittel
Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht auch dann,
und Anlagewerte) durch Gebietsfremde bedarf der
wenn sich der Gebietsansässige beim Erbringen sei-
Genehmigung. Das ~Jilt nicht, wenn die nach dem
ner Leistung eines Gebietsfremden, insbesondere
4. Februar 1973 vorgenommenen Ausstattungen bei
eines von ihm abhängigen Unternehmens, bedient.
dem Unternehmen, der Zweigniederlassung oder der
Betriebsstätte zu keinem Zei lpunkt. insgesamt den (2) Ferner sind nach § 56 zu melden
Betrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark über- 1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweignieder-
schreiten. lassungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen,
Nr. 72---Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1093
2. die AuflösunrJ von Unternehmen sowie die Auf- (2) ferner sind nach § 58 zu melden
hebtmg von Zw<:ignicdcrlc1ssun~1cn oder Betriebs-
' die Veräußerung von Unternehmen, Zweignieder-
s U\ Ll.en,
lassungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen,
:3. clic: Entgeq0nncdrnw d<~r l)i!rldrnsrückzahlung,
2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Auf-
wonn diese sich iltil Vcrn1ön<:11.s,mlc1~JEm im Sinne des hebung von Zweigniederlassungen oder Betriebs-
;\bsc1 Lzc:s 1 bei'. i clwn. stätten,
3. die Rückzahlung von Darlehen,
(3) Di<! Mt!lckpflichl bcsl(•hl. in den FüJlcn des Ab-
sc.1 tzcs 1 und dc)s ;\ bsa lzcs 2 Nr. J nur, wenn die wenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des
(' rbrach len oder cnlfJCfJcnqcnommenen Leistungen Absatzes 1 beziehen.
im K,ilr,ndc:rjdllr dl·n W('rl von zclmlausend Deut-
(3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Ab-
sche MMk iilwrsl(:iqen.
satzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die ent-
(11) Die Ml'ld<'Vc>rscl11ill('ll der §§ :'JCJ bis 69 bleibf?n r1egengenommenen oder erbrachten Leistungen im
unb(:rlib r!.. Kalenderjahr den Wert von zehntausend Deutsche
Mark übersteigen.
§ :i6 (4) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben
Abgabe der Meldungen nach § 55 unberührt.
§ 58
(l) Mcldcpfl ich l.ig i~;L dn Cebietsdnstissige, dem
die Vcrn1ögcnsi111lc1qc: zu,;lehl oder in den Fällen des Abgabe der Meldungen nach § 57
§ 55 Abs. 2 zuslcrnd. (1) Meldepflichtig ist
(2) Die Mc:ldun~wn sind, vv<:nn jhr Gegenstand im 1. in den Fällen des § 57 Abs. 1 der Gebietsansäs-
Einzelfall den Wf:rt von zpfrnlausend DEmtsche Mark sige, der die Leistung entgegennimmt,
Liben;tcigt, bis z.um fünJ!en TurJe des auf den melde- 2. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 der Gebiets-
pJlichligen VorcJiin(J Jolgc~ndcn Monats, in anderen ansässige, der die Vermögensanlage erwirbt,
f,ällen bis :,,:um 5. Februar des folgenden Jahres der
Deutschen Bundesbank mit dc)m Vordruck „Ver- 3. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 bei Auflösung
mögensanlagen Ct!bietscms~i.s!-,iger in fremden Wirt- eines Unternehmens der Gebietsansässige, der
schaftsgE~bietcn" (Anlage I{ 1) in fünffacher Ausfer- die Abwicklung durchführt, und bei Aufhebung
tigung zu erslci Llcn. Sie sind bei der Landeszentral- einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte der
bank einzureichen, in deren Bereich der Meldepflich- Gebietsansässige, der bis zur Aufhebung die
tige ansässig ist. Die Deulsche Bundesbank über- Zweigniederlassung oder Betriebsstätte geleitet
sendet je eine A usferl.igung der Meldungen dem hat,
Bundesminister für Wirt.schclll über das Bundesamt 4. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 3 der Gebiets-
für gewerbliche Wirtschaft, dem Auswärtigen Amt ansässige, der die Leistung erbringt.
und der örtlich zusUindigcn obersten Landesbehörde
für Wirtschaft odc!r der von dieser bestimmten (2) Die Meldungen sind mit dem Vordruck „ Ver-
Stelle. mögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschafts-
gebiet" (Anlage K 2) zu erstatten. Im übrigen gilt
§ 57 § 56 Abs. 2 entsprechend.
Vermögensanlagen Gebietsfremder
im Wirtschaftsgebiet
Kapitel VII
(1) Leistungen Gebietsfremder, welche die Anlage
von Vermögen im Wirtschaftsgebiet zur Schaffung Zahlungsverkehr
dauerhafter Wirtschaftsverbindungen in folgenden
Formen bezwecken, sind nach § 58 zu melden:
1. Titel
1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen,
Beschränkungen
2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassun-
gen, § 58 a
3, Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten,
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 A WG
4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,
Die Leistung von Zahlungen durch Gebietsansäs-
5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweignieder-
sige an Gebietsfremde, die in Südrhodesien (Rhode-
lassungen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln
sien) ansässig sind, bedarf der Genehmigung; aus-
oder Zuschüssen,
genommen sind Zahlungen, die ausschließlich für
6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die Rentenleistungen, für medizinische, humanitäre oder
dem gebietsfremden Darlehnsgeber gehören oder erzieherische Zwecke, für die Versorgung mit In-
an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt formationsmaterial oder zur Durchführung sonsti-
ist oder auf deren Geschäftsführung er infolge ger, genehmigter oder nach § 32 ohne Genehmigung
der Gewährung des Darlehens erheblichen Einfluß zulässiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen be-
hat. stimmt sind.
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
2. Tjtel ländische Truppen sowie an das zivile Gefolge kann
Meldevorschriften nach § 26 A WG abweichend von Absatz 3 Satz 1 die Meldung auch
durch Abgabe einer Durchschrift der Empfangsbestä-
tigung der Truppen oder des zivilen Gefolges nach
1. Untertitel dem auf Grund der Abgabenvorschriften vorge-
Allgemeine Vorschriften schriebenen Muster gemeldet werden.
§ 59 § 61
Meldepflicht für Zahlungen Meldefrist
(1) Gebiel.c.;,msüssi9e hc1ben Zahlungen, die sie Die Meldungen sind abzugeben
l. von Gebietsfremdem oder für deren Rechnung von 1. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1
Gebietsansässigen ent~Jc'qennehmen (eingehende mit der Erteilung des Auftrags an das Geldinstitut
Zahlungen) oder oder die Postanstalt;
2. an Gebietsfremde oder für dc~ren Rechnung an 2. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2
Gebietsansüssige leisten (ausgehende Zahlungen).
a) von Kontoinhabern, die im Handels- oder Ge-
zu melden. nossenschaftsregister eingetragen sind, monat-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf lich bis zum siebenten Tage des auf die Lei-
1. Zahlungen, die den Betrag von fünfhundert Deut- stung oder Entgegennahme der Zahlungen fol-
sche Mark oder den Gegenwert in ausländischer genden Monats, wenn der Gesamtbetrag der
Währung nicht übersteigen, nach § 59 Abs. 1 zu meldenden Zahlungen im
Kalendermonat fünftausend Deutsche Mark
2. Ausfuhrerlöse,
übersteigt,
3. Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten mit
b) in den übrigen Fällen halbjährlich bis zum
einer Laufzeit: bis zu zwölf Monaten,
zehnten Tage des auf den Ablauf des Kalen-
4. Zahlungen natürlicher Personen für den Bezug derhalbjahres folgenden Monats;
von Waren zum persönlichen Gebrauch und für
die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu 3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3
persönlichen Zwecken. bis zum siebenten Tage des auf die Leistung oder
Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats;
(3) Zahlung im Sinne dieses Kapitels ist auch die
Sammelmeldungen sind zulässig.
Aufrechnung und die Verrechnung. Als Zahlung gilt
ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in
Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebs- § 62
stätten. Meldung der Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 60 (1) Gebietsansässige, ausgenommen Geldinstitute,
Form der Meldung haben monatlich bis zum zehnten Tage des folgen-
den Monats
(1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebiets-
1. bei gebietsfremden Geldinstituten unterhaltene
ansässiges Geldinstitut oder eine Postanstalt im
Guthaben,
Wirtschaftsgebiet geleistet werden, sind mit dem
Vordruck „Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsver- 2. Forderungen aus Darlehen und sonstigen Kredi-
kehr" (Anlage Z 1) zu melden. ten, die sie Gebietsfremden gewährt haben,
3. Verbindlichkeiten aus Darlehen und sonstigen
(2) Eingehende und ausgehende Zahlungen außer-
Krediten, die sie bei Gebietsfremden aufgenom-
halb des Warenverkehrs, die über ein Konto bei
men haben,
einem gebietsfremden Geldinstitut entgegengenom-
men oder geleistet werden, sind in doppelter Aus- nach dem Stand des letzten Werktages des Vor-
fertigung zu melden, und zwar monats mit dem Vordruck „Forderungen und Ver-
1. eingehende Zahlungen mit dem Vordruck „Aus- bindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebiets-
landskontenmeldung (Eingänge)" (Anlage z 2), fremden" (Anlage Z 5 Blatt 1 und Blatt 2) in doppel-
ter Ausfertigung zu melden.
2. ausgehende Zahlungen mit dem Vordruck „Aus-
landskontenmeldung (Ausgänge)" (Anlage Z 3). (2) Absatz 1 gilt nicht für Forderungen und Ver-
bindlichkeiten aus Warenlieferungen und Dienst-
(3) Eingehende und ausgehende Zahlungen, die
leistungen sowie aus geleisteten und entgegen-
nicht nach Absatz 1 und 2 gemeldet werden müssen,
genommenen Vorauszahlungen im Waren- und
sind mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirt-
Dienstleistungsverkehr.
schaftsverkehr" (Anlage Z 4) in doppelter Ausferti-
gung zu melden. Für den Warenverkehr und für den (3) Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige, de-
übrigen Außenwirtschaftsverkehr sind getrennte ren Guthaben und Forderungen zusammengerechnet
Meldungen einzureichen. oder deren Verbindlichkeiten bei Ablauf des Monats
jeweils mehr als einhunderttausend Deutsche Mark
(4) In den Meldungen sind die Kennzahlen des
betragen, sowie Gebietsansässige, die durch Uber-
Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben.
schreiten der vorstehenden Betragsgrenze an einem
(5) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und Lei- der vorangegangenen 12 Meldestichtage meldepflich-
stungen an im Wirtschaftsgebiet stationierte aus- tig waren.
Nr. n ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1095
(4) Gebielsansässige, die nach den Absätzen 1 bis 3 § 66
meldepflichtig sind, haben monc:11.lich bis zum zwan- Zahlungen im Transithandel
zigsten Tage des folgenden Monats jeweils ihre For-
derungen und Verbindlichkeiten aus dem Waren- (1) Für Zahlungen im Transithandel gelten die
und Dienstlc~istungsverkehr mit Gebietsfremden ein- §§ 59 bis 61, 63 und 64. Ist die Ware bei Abgabe der
schließlich der geleisteten und entgegengenomme- Meldung bereits an einen Gebietsfremden weiter-
nen Vorauszahlungen nach dem Stand des letzten veräußert, so ist der Zahlungseingang zusammen mit
Werktages des Vormonats mit dem Vordruck „For- dem Zahlungsausgang zu melden. Ist die Zahlung
derungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebiets- des gebietsfremden Erwerbers im Zeitpunkt des Zah-
fremden aus dem Waren- und Dienstleistungsver- lungsausgangs noch nicht eingegangen, so ist der
kehr" (Anlage Z 5 a) in doppelter Ausfertigung zu vereinbarte Betrag der Zahlung zu melden.
melden. (2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transithan-
§ 63 del gemeldet hat und die Transithandelsware danach
Meldestelkn einfuhrrechtl'ich abfertigen läßt, hat dies formlos bis
(1) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zum zehnten Tage des auf die Einfuhrabfertigung
zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, folgenden Monats unter Angabe des gemeldeten Be-
Hauptstelle oder Zweigstelle, einzureichen, in deren trages, des Zeitpunktes der Zahlung, der Nummer
Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. der Einfuhrgenehmigung, der Einfuhrerklärung oder
des Saar-Einfuhrscheins mit dem Zusatz „ Umstel-
(2) In den Fällen des § 60 Abs. 1 ist die Meldung lung von Transithandel auf Wareneinfuhr" zu mel-
bei dem beauftragten Geldinstitut oder der beauf- den.
tragten Postanstalt zur Weiterleitung an die Deut-
sche Bundesbank einzureichen. (3) Wer eine ausgehende Zahlung als Zahlung für
eine Wareneinfuhr gemeldet hat und die Ware da-
§ 64 nach an einen Gebietsfremden veräußert, ohne daß
diese einfuhrrechtlich abgefertigt worden ist, hat
Ausnahmen
dies formlos bis zum zehnten Tage des auf die Ver-
Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne äußerung folgenden Monats unter Angabe des Be-
Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflich- trages und der Nummer der Einfuhrgenehmigung,
tigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen der Einfuhrerklärung oder des Saar-Einfuhrscheins
von Meldefristen oder Vordrucken zulassen oder mit dem Zusatz „Umstellung von Wareneinfuhr auf
einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Melde- Transithandel" zu melden.
pflichtigen befristet oder widerruflich von einer
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind ferner
Meldepflicht freistellen, soweit dafür besondere
die Benennung der Ware, ·die Nummer des Waren-
Gründe vorliegen und der Zweck der Meldevor-
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, das
schriften nicht beeinträchtigt wird.
Einkaufsland und die Währung, in der die Zahlung
geleistet worden ist, anzugeben.
2. U n t e r t it e 1
Ergänzende Meldevorschriften § 67
§ 65
Zahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen
Zahlungen bei Ausfuhren GeLietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunterneh-
men betreiben, haben abweichend von den §§ 59
(l) Ausfuhrforderungen, die innerhalb dreier Mo- bis 61 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit
nate nach dem vereinbarten Fälligkeitsmonat nicht dem Betrieb der Seeschiffahrt entgegennehmen oder
eingegangen sind, sind bis zum zehnten Tage des leisten, mit dem Vordruck „Einnahmen und Aus-
folgenden Monats und bis zu ihrem Eingang jeweils gaben der Seeschiffahrt" (Anlage Z 8) monatlich bis
bis zum zehnten Tage jedes weiteren Monats mit zum siebenten Tage des auf die Zahlung folgenden
dem Vordruck „ UberfäJlige Ausfuhrforderungen" Monats der zuständigen Landeszentralbank in vier-
(Anlage Z 6) zu melden, wenn der noch ausstehende facher Ausfertigung zu melden. Die Landeszentral-
Betrag zwanzigtausend Deutsche Mark je Forderung bank übersendet je eine Ausfertigung dem Bundes-
übersteigt. Uneinbringlich gewordene Forderungen minister für Verkehr und der zuständigen obersten
sind nicht zu melden. Landesbehörde für Wirtschaft oder der von dieser
(2) Zahlungen für Ausfuhren, die vor Lieferung bestimmten Stelle.
der Ware entgegengenommen werden, sind mit dem
§ 68
Vordruck „Vorauszahlungen bei Ausfuhren" (An-
lage Z 7) monatlich bis zum zehnten Tage des auf Meldungen der Reisebüros
die Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats über Ankauf und Verkauf von Zahlungsmitteln
zu melden, wenn die Ware bis zum Monatsende Gebietsansässige, die ein Reisebüro betreiben,
nicht geliefert worden ist. Die Vorauszahlungen haben die von ihnen im Rahmen ihres Unternehmens
sind weiterhin bis zur Lieferung der Ware jeweils angekauften und verkauften, auf ausländische Wäh-
bis zum zehnten Tage jedes weiteren Monats zu rung lautenden Zahlungsmittel mit dem Vordruck
melden. Die Meldepflicht besteht nur, wenn die ein- „Meldungen der Reisebüros" (Anlage Z 9) monatlich
zelne Zahlung zehntausend Deutsche Mark über- bis zum fünften Tage des auf den An- oder Verkauf
steigt. folgenden Monats zu melden. § 63 Abs. 1 und § 64
(3) § 63 Abs. 1 und § 64 finden Anwendung. finden Anwendung.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
3. U n t e r t it e l (6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundes-
Meldevorschriften für Geldinstitute bank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentral-
bank, Hauptstelle oder Zweigstelle, einzureichen, in
§ 69 deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.
Meldungen der Geldinstitute (7) Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne
Meldepflichtige vereinfachte Meldungen oder Ab-
(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden
weichungen von den Meldefristen oder Vordrucken
sind, finden die §§ 59 bis 64 keine Anwendung.
zulassen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen
(2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu mel- und der Zweck der Meldevorschriften nicht beein-
den trikhtigt wird.
1. eingehende und ausgehende Zahlungen für die
Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren,
die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rech- Kapitel VII a
nung an Gebietsfremde verkauft oder von Ge- Sonstiger Geld- und Kapitalverkehr
bietsfremden kauft, sowie ausgehende Zahlungen,
die das Geldinstitut im Zusammenhang mit der 1. Titel
Einlösung inländischer Wertpapiere leistet,
mit dem Vordruck„ Wertpapiergeschäfte im Außen- Depotpflicht
wirtschaftsverkehr" (Anlage Z 10) in doppelter
§ 69 a
Ausfertigung; statt dieses Vordrucks kann eine
Durchschrift der Wertpapierabrechnung des Geld- Depotpflicht nach § 6 a A WG
instituts eingereicht werden, wenn sie die im Vor- (1) Gebietsansässige unterliegen der Depotpflicht.
druck vorgesehenen Angaben enthält;
(2) Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, die
2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde
Höhe des Depotsatzes im Einvernehmen mit dem
auf inländische Wertpapiere, die sie im Auftrag
zuständigen Bundesminister durch Rechtsverordnung
eines Gebietsfremden einziehen,
festzulegen.
mit dem Vordruck „ Wertpapier-Erträge im
Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 11); (3) Der Depotbetrag ist für die Dauer des über-
nächsten auf den jeweiligen Bezugsmonat folgenden
3. eingehende und ausgehende Zinszahlungen im
Kalendermonats (Depotmonat) auf einem Sonder-
Kontokorrent- und Sparverkehr, die sie für eigene
konto bei der Deutschen Bundesbank zu halten. Be-
Rechnung von Gebietsfremden entgegennehmen
zugsmonat ist jeweils der Kalendermonat, in dem
oder an Gebietsfremde leisten,
die depotpflichtigen Verbindlichkeiten bestehen. Be-
mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirt- träge, die für die Dauer des Bezugsmonats oder des
schaftsverkehr" (Anlage Z 4); auf ihn folgenden Kalendermonats auf dem Sonder-
4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der konto bei der Deutschen Bundesbank im voraus ge-
Personenbeförderung halten werden, sind auf den nach Satz 1 zu halten-
a) eingehende Zahlungen einschließlich des Ge- den Depotbetrag anzurechnen.
genwertes der in fremde Wirtschaftsgebiete (4) Der Depotbetrag ergibt sich durch Anwendung
versandten auf Deutsche Mark lautenden des für den Bezugsmonat geltenden Depotsatzes auf
Noten und Münzen den um einen Freibetrag verminderten Monatsdurch-
mit dem Vordruck „Zahlungseingänge im akti- schnitt der depotpflichtigen Verbindlichkeiten. Der
ven Reiseverkehr" (Anlage Z 12); Monatsdurchschnitt der depotpflichtigen Verbind-
b) ausgehende Zahlungen einschließlich des Ge- lichkeiten ist aus den Endständen dieser Verbind-
genwertes der aus fremden Wirtschaftsgebie- lichkeiten an allen Kalendertagen des Bezugsmonats
ten eingegangenen auf Deutsche Mark lauten- zu errechnen. Der Freibetrag beträgt fünfzigtausend
den Noten und Münzen Deutsche Mark.
mit dem Vordruck „Zahlungsausgänge im pas- (5) Wird der Depotbetrag nicht rechtzeitig oder
siven Reiseverkehr" (Anlage Z 13). während des Depotmonats nicht in voller Höhe ge-
(3) Absatz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung auf halten, so bleibt die Depotpflicht so lange bestehen,
Zahlungen, die den Betrag von fünfhundert Deutsche bis der Depotbetrag oder der fehlende Teil des Be-
Mark oder den Gegenwert in ausländischer Wäh- trages für die Dauer eines dem Depotmonats ent-
rung nicht übersteigen. sprechenden Zeitraums gehalten worden ist.
(4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind
§ 69 b
die Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (An-
lage LV) anzugeben. Ausnahmen von der Depotpflicht
(5) Es sind zu erstatten (1) Ausgenommen von der Depotpflicht sind Ver-
1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monat- bindlichkeiten
lich bis zum fünften Tage des auf den meldepflich- 1. a) aus der Inanspruchnahme handelsüblicher
tigen Vorgang folgenden Monats, Zahlungsziele für Warenlieferungen oder
2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 halbjährlich bis Dienstleistungen, die von Gebietsfremden an
zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalender- einen Gebietsansässigen erbracht worden
halbjahres. sind,
Nr. T2 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1097
ii) ,111:-; 1<1<':liicn, die rlll lwslimrnle Wcirenliefe- d) der Aufnahme von Geldern, sofern diese aus-
1 ,I11zwn r)rl('t D:('' 1:;1 l<·isl m1qen der in Buch- schließlich zur Finanzierung eigener Waren-
:-;l c1 IH· <1 rJ('ti<11in/( 11 Ar! (J(dn111den sind und oder Dienstleistungsgeschäfte des Kredit-
rit'l('.II l.c111l;:C'il dc·111 11,mdclsi.iblichen Zah- instituts dienen;
l1rnfi:-;:;_1(•i ltir di(' Wt!i('tiiidt)ITJng oder Dienst-
8. von Kreditinstituten mit einer Befristung von
i<·i~-;i11nq (•11i)111i<i1I; tli("; qill ;iuch, wenn die
vier Jahren und darüber, sofern die Verbindlich-
1<r<'ciil<· iw,, 1i V<J1 l•:ri>rinqunq cfor Wcncn-
keiten im Geschäftsbereich einer gebietsfremden
1i<!I (:l ti :1 1 J,'il 11 nd d<•1 11 i('rf ii r erforderlichen
Zweigniederlassung des Kreditinstituts begrün-
l)iC'11s! lc·i~,i 111HJ<'11 illl!(J(·t101nme:n werden, so-
det wurden und in den Büchern der Zweignieder-
weil si<'. in l,r111d('/siililidwr \/\/eise! für die an
lassung noch werden und soweit den
ch'n ( :(•bi(·isi1<·1nd('n wiihrcnd der Herslel-
Verbindlichkeiten '-•----,...,,""" aus Darlehen
lun<J d<·r \!Viircn ;:u (•rhr inqc!ncien Zahlungen
oder sonstigen Krediten an gebietsfremde natür-
vc•rw<'!Hl<:I W(•rd<'t1 1111<1 ihn' Lrnfzeit spi:i.te-
liche oder juristische Personen gegenüberstehen,
sl.ens rn I i rl<:111 hr1nd,,lsii hl ichen Zahlungsziel
die ebenfalls im Geschäftsbereich der gebiets-
cndc~i;
fremden Zweigniederlassung des Kreditinstituts
2 <1us U<'t Enlqt'<J<'i1l1<1li111<: l1<1nd<dsübLicher Voraus- begründet wurden und dort noch ~reführt wer-
1.ahlu11~J(i11 li,r h\·:~li111111le Wdrenliefenmgen oder den;
Dienst leisl u tl\JPll, die von c•.inem Cebietsansässi-
9. aus vennögenswuksamen Anlagen von Gebiets-
qen illl Cp!Ji(•ls!rPrnde :t.u ('rhringen sind;
fremden nach den Vorschriften zur Förderung
'.3. r111s Krt!dil<~n, c.;ow(:it sie: der Anlage von Ver- der Vermögensbildung der Arbeitnehmer;
mögen in liundPn Wi rtsd1cdl.sgebieten zur Schaf- 10. von Bausparkassen aus Bauspareinlagen natür-
fung ddll<'lhdli<:1 Wirisdtcütsverbindungen in licher Personen bis zur Höhe von zweihundert-
folqendcn For,rn,n d ic!tWll: tausend Deutsche Mark je Bausparer;
c1) CriinuutHJ ud<!r !~rw<irli von Unternehmen,
11. aus der von einem gebietsansässigen Aussteller
b) Enichlunq oder Erwerb von Zweigniederlas- eines Wechsels gegenüber einem gebietsfremden
sun~Jcn ocl<!r f3Plriehsstdtl.en, Wechselakzeptanten eingegangenen Verpflich-
c) Aussl.c1ll.unq dieser Unternehmen, Zweignie- tung, die Wechselsumme für den Akzeptanten
derldsstmw~n oder Betriebsstätten mit An- bei Verfall zu zahlen.
ld~Jem i tt c:l n oder Zuschüssen, (2) Ausgenommen von der Depotpflicht sind ferner
d) Erwerb von Jfol.eiJiqunqt>n an Unternehmen; die vor dem 1. März 1972 entstandenen Verbindlich-
keiten insoweit, als sie auf einem vor dem 1. Januar
4. a) aus den im Inland t1us~1estellten Inhaber- und
1972 eingegangenen Rechtsgeschäft beruhen. Bei der
Orderschuldverschreibungen, die ihrer Art
Verlängerung der Laufzeit von Krediten ist statt des
nach zum amtlichen Handel an einer deut-
Zeitpunkts der Vornahme des Rechtsgeschäfts der
schen Börse geeignet. sind,
Zeitpunkt der Verlängerung maßgebend.
b) aus Einl.rnqun~Jen in Schuldbüchern des Bun-
des, seinPr Sondervt'rmögen oder eines Lan- (3) Stehen dem Gebietsansässigen Forderungen
des, die dn Stelle dc-!r Ausgabe von ihrer Art aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen zu, die
nach zum cimllid1en Handel an einer deut- er an Gebietsfremde erbracht hat, so kann er von
schen Börse ~Jecignc-)f.en Jnhaber- oder Order- dem Monatsdurchschnitt seiner depotpflichtigen Ver-
schuldverschr<'ihunqen vorgenommen wer- bindlichkeiten (§ 69 a Abs, 4) jeweils einen Betrag
den; abziehen, der zwanzig vom Hundert des Standes die-
ser Forderungen zu Beginn des ersten Kalendertages
5. aus Dmlehen der L!u ropd isclwn Investitionsbank, des Bezugsmonats entspricht. Der Abzug vermindert
der EuropJ.ischen Gc-:inH~ins_chaJt für Kohle und sich um den Betrag der zu Beginn des ersten Kalen-
Stahl sowie cl<'s Wiederc!inqli2denmgsfonds des dertages des Bezugsmonats bestehenden Verbind-
Europarnl.s; lichkeiten des Gebietsansässigen, die nach Absatz 2
6. aus Kredjlen, soweit sie dazu dienen, die bei der von der Depotpflicht ausgenommen und nicht zu-
Durchführung des Flug- und Schiffsverkehrs in gleich in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannt sind.
fremden WirtsdrnftscJc>bieten dort entstehenden
KostC:'n zu dE!ckc!n;
2. Titel
7. von KredilinsliluU!Il, sofern die Verbindlichkei-
ten in den M indesl.res<\rvebestirnmungen der Meldepflicht nach § 26 A WG
Deutschen Bundc!sbank zur Kompensation zuge-
lassen oder ausdrücklich von der Mindest- § 69 C
reservehaltun~J freigestellt sind, mit Ausnahme
Meldungen für Depotbeträge
der fn~igestellt0n Verbindlichkeiten aus
(1) Gebietsansässige, deren Verbindlichkeiten nach
a) befristeten Einlagen und Spareinlagen mit
§ 6 a Abs. 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes im
einer Laufzeit oder Kündigungsfrist von
Durchschnitt eines Kalendermonats den Betrag von
vier Jahren und darüber,
fünfzigtausend Deutsche Mark übersteigen, sind
b) der Aufnahme zweckgebundener Gelder, verpflichtet, die für die Berechnung des Depotbetra-
c) Globaldarlehen, zu deren Sicherung ein ges nach § 69 a Abs. 4 und § 69 b erforderlichen An-
Namenspfandbrief übereignet ist, gaben sowie die Höhe des hiernach errechneten De-
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
polbclrug<'s bis spült!slens zum zwanzigsten Tage oder ohne die nach § 44 a Abs. 2 erforderliche
des auf den Bcl'.ll~Jsmonul. fol~J(~nden Kalendermonats Genehmigung Waren befördert.
mit dem Vordruck „Depothaltung für Auslandsver- 6. entgegen dem Verbot des § 51 eine Zahlung
bindlichkeilen" (Anlc1rJe D 1) zu melden. oder sonstige Leistung bewirkt,
(2) § G3 Abs. 1 und § G1 linden Anwendung. 7. ohne die nach § 51 a Abs. 1 erforderliche Geneh-
migung ein Rechtsgeschäft im Rahmen des Kapi-
talverkehrs vornimmt,
Kapitel VIII
8. ohne die nach § 51 a Abs. 2 erforderliche Geneh-
Straf- und BußgeldvorschriHen migung ein Unternehmen gründet, sich an der
Gründung eines Unternehmens beteiligt oder
§ 70 eine Ausstattung mit Vermögenswerten vor-
nimmt,
Straftaten
Sa. ohne die nach § 52 erforderliche Genehmigung
(l) Nach § 34 Abs. 1 S,üz l des Außenwirtschafts- ein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Wert-
gesetzes wird b~'.sl.raft, wer vorsätzlich papieren, Wechseln oder Forderungen oder über
1. ohne die nuch § :5 <'.rlorderliche Genehmigung die unmittelbare oder mittelbare Aufnahme von
Waren ausführt, Darlehen und sonstigen Krediten vornimmt
2. entgegen dem Vcrbol des § 38 Abs. 1 Waren oder Unternehmen, Zweigniederlassungen oder
durch das W i rl.sdrn flsgcbiet: durchführt, Betriebsstätten mit Vermögenswerten ausstat-
tet,
3. ohne die nach § 40 Abs. l erforderliche Genehmi-
gung Waren im Rahmen eines Transithandels- 8b. ohne die nach § 53 erforderliche Genehmigung
geschäftes verliußert, Zinsen gewährt,
4. ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Genehmi- 9. ohne die nach § 58 a erforderliche Genehmigung
gung Waren in Schiffe oder Luftfahrzeuge von Zahlungen an Gebietsfremde leistet, die in Süd-
Gebietsfremden einbaut rhodesien (Rhodesien) ansässig sind oder
oder 10. einer nach den §§ 69 a, 69 b angeordneten Depot-
5. ohne die nach § 45 Abs. 2 erforderliche Genehmi- pflicht nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
gung Kenntnisse über gewerbliche Schutzrechte, zeitig nachkommt.
Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erfah- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 2
rungen weitergibt. des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätz-
Der Versuch ist strafbar. lich
(2) Nach § 34 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes 1. als Ausführer Waren ohne die nach dieser Ver-
wird bestraft, wer eine der in Absatz 1 Satz 1 be- ordnung erforderliche zollamtliche Behandlung
zeichneten Handlungen fahrlässig begeht. nach einem fremden Wirtschaftsgebiet verbringt
oder verbringen läßt,
§ 71 2. als Ausführer, als Versender oder als Dritter
Ordnungswidrigkeiten (§ 13 Abs. 3) der Vorschrift des § 11 Abs. 4 zu-
widerhandelt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich 3. als Ausführer entgegen den §§ 9, 12 Abs. 2 und
§ 14 Abs. 2 einen Ausfuhrschein nicht, unrichtig,
oder fahrlässig
nicht vollständig oder nicht fristgemäß abgibt
1. ohne die nach den §§ 5 a, 6, 6 a oder § 20 c erfor-
oder an Stelle des Ausfuhrscheines eine Ver-
derliche Genehmigung Waren ausführt.
sand-Ausfuhrerklärung nach § 12 Abs. 1 oder
2. ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche Geneh- eine Ausfuhrkontrollmeldung nach § 15 Abs. 6
migung Waren durch das Wirtschaftsgebiet oder § 18 Abs. 4 unrichtig oder nicht vollständig
durchführt, abgibt,
3. ohne die nach § 41 oder § 43 b Abs. 2 erforder-
4. als Versender eine Versand-Ausfuhrerklärung,
liche Genehmigung Waren im Rahmen eines
die er nach § 13 Abs. 1 abgibt, unrichtig oder
Transithandelsgeschäftes veräußert oder ohne
nicht vollständig abgibt, oder entgegen § 13
die nach § 43 b Abs. 3 erforderliche Genehmi-
Abs. 3 Satz 3 eine Versand-Ausfuhrerklärung
gung hierbei mitwirkt,
nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht frist-
4. entgegen dem Verbot des § 42 ein Rechtsge- gemäß abgibt,
schäft über die Lieferung von Waren im _Rah-
men eines Transithandelsgeschäftes vornimmt, 4a. als Vertreter des Ausführers unter der Voraus-
setzung des § 16 Abs. 3 oder 4 einen Ausfuhr-
4a. ohne die mich§ 43b Abs. 1 erforderliche Geneh-
schein unrichtig oder nicht vollständig abgibt,
migung ein Rechtsgeschäft mit einem Gebiets-
fremden über den Erwerb von Waren vornimmt 5. als Dritter eine Versand-Ausfuhrerklärung, die
oder ohne die nach § 43 b Abs. 3 erforderliche er nach § 13 Abs. 3 Satz 2 abgibt, unrichtig oder
Genehmigung hierbei mitwirkt, nicht vollständig abgibt,
5. ohne die nach den §§ 44, 44 a Abs. 1, §§ 45 a, 46 6. als Zulieferer entgegen § 14 Abs. 1 eine Ver-
bis 49 erforderliche Genehmigung ein Rechts-. sand-Ausfuhrerklärung nicht, unrichtig oder
geschäft des Dienstleistungsverkehrs vornimmt nicht vollständig abgibt,
Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1099
7. als Ausführer oder Versender die in § 19 Abs. 2 § 77
vorgeschriclwne ErklJ.nmg nicht, unrichtig oder
Berlin-Klausel
nicht vollslctndig abgibt,
Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 32
7a. als J\usJührc!r ockr Versender eine Ausfuhr- Abs. 1 Nr. 33 Buchstabe e und Nr. 35 sowie der §§ 38
konlrnllmeldung für Kohle nach § 20 Abs. 2 und 39 nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
unrichtig oder nicht vollst~indig abgibt, vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-
8. uls Einführer entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 und bindung mit § 51 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgeset-
Abs. 2 Salz 1 oder § 28 a Abs. 3 oder 7 Satz 1 zes auch im Land Berlin. § 5 Abs. 1 und 2, §§ 40 und
in Verbindung mit Ahsc1lz ] eine Einfuhrerklä- 45 sowie die §§ 32, 32 a, 33 und 37, soweit diese auf
rung nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht § 10 des Außenwirtschaftsgesetzes beruhen, finden
frjsf.gemüß abgibt, im Land Berlin keine Anwendung, soweit sie sich
9. c·ine Einfuhrc~rkllinmg, die er im Namen des auf Rechtsgeschäfte und Handlungen beziehen, die
Einführers oder nach § 24 J\ bs. 3 an StP" :-> des nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrats vom 20. De-
Einführers abgibt, 1mrichtig oder nicht vollstän- zember 1946 oder nach sonstigem in Berlin gelten-
dig abgibt oder den Recht verboten sind oder der Genehmigung be-
10. als Meldepflichtiger eine in den §§ 50, 50 a, 50 b, dürfen.
55 bis 63, 65 bis 69 oder § 69 c vorgeschriebene
Meldung nicht, unrichtig, nicht vollständig oder § 78 *)
nicht fristgemJ. ß erstattet. Inkrafttreten
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann auch der Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in
Versuch der vorsd.tzlichen Ordnungswidrigkeit ge- Kraft.
ahndet werden.
Kapitel IX
Obergangs- und Schlußvorschriiten
§§ 72 bis 76 *) Am 1. September 1961 ist die Verordnung in ihrer ursprünglichen
Fassung in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Anderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt-
(aufgehoben) machung näher bezeichneten Änderungsverordnungen,
1100 1973, Teil I
Anlage 1
zur Außenwirl.schaHsverordmmg
Uinderliste C Länderliste E
Alhi111ic11
Bulguricn Land Ausstellende Behörde
Korec1, Nord-
Kuba
Mon~1olisd1e Volksrc·pt1blik Departmenl of Trade and
Aus!ri::llischer Bund
Polen Customs
Rum;inien
Canberra
Sowjdunion
Tschechoslowc1k('i Belgic·n Office Central des Contingents
Unqc1 rn et Licences
Vicl11dlll, No1d- Bruxelles
Volksrcp1ililik Chilld
Bolivien Banco Central
La Pa z
Länderliste D Bundesrepublik Bundesamt für gewerbliche
Bclqic11 Deutschland \l\lirtschaft
Brasi I ien F r a n k f u r t a. M,
Diinc~rnc11k
Frdt1kte1ch Chile Departamento del Cobre Jefe,
Chdlld Division Comercial
Cricclle11 l<111d Santiago
(~rnlHirildnnit•n und Nordirl<1rnl:
Dänemark Handelsminis teri ets
Anliguct; 13ühüntdinscln; lkrrnuda; Brilisch-Honduras;
Licenskontor
Britische Salomoninscln; Britische Jungferninseln;
. ßrunci; Falklandinscln; Pidschi; Gibraltar.; Gilbert- und
Kopenhagen K
EI lice-lnseln; Hongkong 4); Montserrat; Seychellen; Frankreich Ministere de l'Economie et des
SL J Ielcnu; SI. Kilts; St. Lucia; St. Vincent; Wind- Finances Direction Generale des
ward-lnsE~ln Douanes et Droits Indirects
lrldlld ~) Division G - Autorisations
11.d l it~ll Commerciales
Japan Paris
Jugoslc1wic11 ~)
Ki.lnddd Criechenland Bank of Greece
Luxcmlrnr~J Athen
Malaysid (Mctlaiisclwr Bund, Sdi1ah, Sara·wak;i The Controller
Großbritannien
Mcmri Li us Export Licensing Branch
und Nordirland
Mdrokko
Board of Trade
Niederldndc
L o n d o n E.C. 4
Ni9eric1
Norwegen Gibraltar The Controller of Civil Supplies
Osterreich Colonial Secretariat
Portugc.J l; Angola; Mctcctu; Mosi.unbik Gibraltar
Rhodesien, Süd- (Rhodesien)
Singapur Hongkong Di.rector of Commerce and
Spanien :1) lndustry
Südafrika, Republik 1) Hong Kong
Südjemen
Italien Ministerndelle Finanze
Schweiz; Liechtenstein
Direzione Generale delle
Tdiwan (Formosa)
Dogane
Türkei
Tunesien Roma
Vereinigte Staaten und zniJd1iirige CelJiE:l.e: Japan Ministry of International Trade
Panamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung- and Industry Export Licensing
ferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe; Office
Ozcanien, A1m~rikanisd1-; Amerikanisch-Samoa,, Guam; Tokyo
Karolinen, Muriuncn, Marslicillinseln
Vietnam, Süd- Kanada Chief Export and Import Permits
Section
Department of Trade and Com-
merce
Ottawa
1) End l/se CerlifjciJI<, Luxemburg Ministere des Affaires Etran-
2) End ver hlr·i h,;lwslii liqu ll(J geres
:1) Vc,rlil,·ihshcscl",i11i!Jtt11q d, sp,11iisdie11 r!iplum,il.ischen Vertre- Office des Licences
lu•"JPn
4) L:i nf11hHJencluniqu ri11 Luxembourg
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1101
Länderliste F 1
Land Ausstellern de Behörde
Albanien
Bulgarien
Mc1rokko Direclio11 du Commerce, Ceylon
Service du Commerce Exterieur, Chile
Bureau dc)s lmportations et Ap- Ecuador
provisiunnernents G6neraux Kolumbien
Korea, Nord-
R i:! b t1 1
Kuba
Neuseelctnd Conl.rollc, ol Customs Liberia
'vV c! 11 i 11 ~J L o n Mongolische Volksrepublik
Panama ohne Kanalzone
Niederluncle Ce11lr,ile Dicn~t voor In- en
Polen
Uil.voe1·
Rumänien
D t! n 11 d c1 q Sowjetunion
Norwegen Hcrndelsdepartementet Syrien
Direk toratet. for eksport- og Tschechoslowakei
imporl:regulering Ungarn
Vereinigte Arabische Republik (Agypten)
0 s Io
Vietnam, Nord
Peru Ministerio de Hc1cienda y Co- Volksrepublik China
mercio
Direccion General de Comercio
Depc1rtamento de Exportaciones
Lim u
Länderliste F 2
Philippinen Export Control Committee Afghanistan
Departmen1 of Commerce and Algerien
Indusl.ry Andorra
Angola
Manilc1
Argentinien
Portugal Ministerio da Economia Aruba
Direcc;:a-General do Comercio Äthiopien
Repartic;:ao do Licenciamento do Australischer Bund; Papua; Neuguinea; Norfolkinsel;
Comercio Externo Kokosinseln
Lisboa Bahrain
Barbados
Rhodesien, Sücl- Federal Ministry of Commerce
Belgien-Luxemburg
(Rhodesien) and lndustry
Bhutan
Salisbury Bolivien
Schweden*) State Trade and Industry Com- Botsuana
mission Brunei
Stockholm Burundi
Costa Rica
Schweiz*) Eidgenössisches Volksdeparte- Curacao, einschl. Bonaire, Saba, St. Eustatius u. südl. Teil
ment St. Martin; Les Santes; Desirade und Marie-Galante
Handelsabteilung Dahome
Sektion für Ein- und Ausfuhr Dänemark und Färöer, Grönland
Bern Dominikanische Republik
Elfenbeinküste
Südafrika, Republik Department of Commerce and
EI Salvador
Industries
Fal.klandinseln
Pretorid Finnland
Türkei Minislry of Commerce Frankreich mit Monaco
Department of Foreign Com- Franz. Afar- und Issagebiet
merce Gabun
Ankara Gambia
Ghana
Tunesien Direction des Finances Gibraltar
Service des Finances Griechenland
Exterieures Großbritannien und Nordirland
Tunis Guadeloupe, einschl. St. Bartholemy; nördl. Teil von
St. Martin; Les Santes; Desirade und Marie-Galante
Vereinigte Staaten United States Department of
Guatemala
von Amerika Commerce
Guayana
Office of Export Control
Guayana, Französisch-
W a s h i n g t o n 25 D.C. Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln;
Sao Tome und Principe
Guinea
Guinea, Aquatorial-
*) Bei Schweden und der Sc:hweiz tritt an die Slc!Jc des Durchfuhr- Haiti
bercchtigungsscheins eine bculauhiglc Abscluift der Ausfuhrgeneh-
migung. Honduras
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hondurds, Britisch-; Bt1lw111ainscln; Bermuda Sierra Leone
Hongkon~J Sikkim
Indien Singapur
lrak Somalia
Jran Spanien
Irland St. Pierre und Miquelon
lsland Sudan
lsra(~I Südafrika, Republik; Südwe,stafrika
11.dlien mil S<111 Mc1ri110 Südjemen
Jamc1ikt1 Surinam
Jc1µan Swasiland
Jemen Taiwan (Formosa)
Jordanien Tansania
Juqoslawien Thailand (Siam)
Kambodscha Timor, Portugiesisch-
Kamerun Togo
Kanada Trinidad und Tobago
Kanarische Inseln Tschad
Kcttar Türkei
Kenia Tunesien
Komoren Uganda
Kongo (Brnzzuville) Vatikanstadt
Kongo (Kinshasa) Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete:
Korea, Süd- Panamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-
Kuwait ferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe;
Laos Ozeanien, Amerikanisch-; Amerikanisch-Samoa, Guam,
Lesotho Karolinen, Marianen, Marshallinseln
Libanon Vietnam, Süd-
Libyen W estafrika, Spanisch-
Macau Westindien
Madagaskar Westsamoa
Malawi Zentralafrikanische Republik
Malaysia (Malaiischer Bund; Sabah; Sarawak) Zypern
Malediven
Mali
Malta Länderliste G 1
Marokko Afghanistan
Martinique Andorra
Maskat und Oman; Am bische Verlragsstaaten Angola
Mauretanien Aruba
Mauritius Äthiopien
Mosambik Australischer Bund; Papua; Neuguinea; Norfolkinsel;
Mexiko Kokosinseln
Nauru Bahrain
Nepal Belgien-Luxemburg
Neukaledonien; Wallis und Futuna Bhutan
Neuseeland; Cookinseln; Niue-Insel; Tokelau-Inseln Birma
Nicaragua Botsuana
Niederlande Brunei
Niger Burundi
Nigeria Ceylon
Nordafrika, Spanisch- Costa Rica
Norwegen, Spitzbergen Curacao einschl. Bonaile; Saba, St. Eustatius und südl.
Obervolta Teil von St. Martin
Osterreich Dahome
Ozeanien, Britisch-; Britische Sulomoninseln; Fidschi; Gil- Dänemark und Färöer, Grönland
bert- und Elice-Jnseln; CanLön und Enderbury; Tonga; Dominikanische Republik
Neue Hebriden Elfenbeinküste
Pakistan El Salvador
Paraguay Falklandinseln
Peru Finnland
Philippinen Frankreich
Polynesien, Französisch- Französisches Afar- und Issagebiet
Portugal einschl. Azoren und Madeira Gabun
Reunion Gambia
Ruanda Ghana
Sambia Gibraltar
Saudi-Arabien Griechenland
Schweden Großbritannien und Nordirland
Schweiz; Liechtenstein Guatemala
Senegal Guayana
Seychellen, St. Helena Guayana, Französisch-
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1103
Guincd, Porlu~Jicsisch-; K<1pvcrdisclie Inseln; Senegal
Sao Torne und Principl! Seychellen, St. Helena
Guinea Sierra. Leone
Guinea, i\qu<1lori<1l- Sikkim
Haili Singapur
Honduras Somalia
Honduras, ßrili'.,clt-; Bt1hdrndin~;<'i11; ßcrmudd Spanien*)
HongkoncJ St. Pierre und Miquelon
lrland Sudan
lsland Südafrika, Republik; Südwestafrika
Israel Südjemen
ltali<c)n Surjnam
Jarnilika Swasiland
Japan Taiwan (Formosa)
Jemen Tansania
.Jord,rnicn Thailand (Siam)
Kambodscha Timor, Portugiesisch-
Kamerun Togo
Kanadu Trinidad und Tobago
Kc1n,nischc lnscl11 Tschad
Katar Türkei
KeniiJ Tunesien
Komoren Uganda
Konr10 (BrilD,dVii!(:) üruguay
Kongo (Kinshdsa) Vatikans lad t
Ko.rn<1, Süd- Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete:
Kuwc1i l: Panamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-
Lrns ferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe;
Lesotho Ozeanien, Amerikanisch-; Amerikanisch-Samoa, Guam,
Libanon Karolinen, Marianen, Marshallinseln
Liberia Vietnam, Süd-
Libyen W estafrika, Spanisch-
Macau Westindien
Madagaskar Westsamoa
Malawi Zentralafrikanische Republik
fvidlaysia (Millc1iisd1er 13uncl, S,il1c_1h, Saruwcik) Zypern
Malediven
Mali
Malta Länderliste G 2
MaskaL und Onwn, Arc1bisdH' V{:t·Lrn~Jssl.dcllen Afghanistan
Mauretanien Andorra
Mauritius Angola
Mosambik Argentinien
Nauru Aruba
Nepal Äthiopien
Neukdledonicn; Wi.:!llis und Fulund Australischer Bund; Papua; Neuguinea; Norfolkinsel;
Neuseeland; Cook in sein; Ni LW• Insel; Tokclau-lnseln Kokosinseln
Nicaragua Bahrain
Niederlc1nde Belgien-Luxemburg
Niger Bhutan
Nigerid Birma
Nordafrika, Span isd1- Bolivien
Norwegen, Spitzhcr~JC!IJ Botsuana
Obervolta Brasilien
Osterreich*) Brunei
Ozeanien, Britisch-; Britische Sulomoninsc~ln; Fidschi; Gil- Burundi
berl- und Ellice-Tnscln; C'.cinlon und Enderbury; Tonga; Ceylon
Neue Hebriden Chile
Panama ohne Kc111ctlzonc Costa Rica
Paraguay Curacao einschl. Bonaire; Saba, St. Eustatius und südl.
Peru Teil von St. Martin
Philippinen Dahome
Polynesien, Fran1.ösisch- Dänemark und Färöer, Grönland
Portugal einschl. Ä/.<Hc:n und Mc1d<-.irn *) Dominikanische Republik
Reunion Ecuador
Ruanda Elfenbeinküste
Sambia El Salva.dor
Saudi-Arabien F alklandinseln
Schweden*) Finnland
SchWC:\iZ; Liechtc,nslein Frankreich
Franz. Afar• und Issagebiet
*] Nur hci Versic!Hiru11\J(•11 11,l('h § .19 !\lis. 1 Nr. 3. Gabun
1104 Bundes~Jesetzblc1tt, Jcthrganq 1973, Teil J
Cc1mbi<1 Neukaledonien, Wallis und Futuna
Chana Neuseeland; Cookinsel n; Niue-Insel; Tokelau-Inseln
GibralL<lr Nicaragua
Griechcnldnd Niederlande
CrofHirilc1n11i()J1 und Nordirlc11H! Niger
Cual.cnwld Nigeria
(;uayc1nd NordrJfrikd, Spanisch-
C Ud yü 11<1, Fr,rnzösi scll- Norwegen, Spitzbergen
Cu inc:<1, Porl.uc1ic)sisd1-; l<<1pVl'rdisclH: l11st>l11; Scio Tom~' Obervoll.ct
und l1 rincipe Ozeanien, Britisch-; ßri1i<;d1e Salomoninseln; Fidschi; Gil-
(;ui n0:t1 berl- und EHice-1nseln; Canton und Enderbury; Tonga;
Cui1wc1, i\qt1c1ioric1I- Neue Hebriden
H,1iLi Pakistan
llondun-1s Panama ohnt' Kc11ialzone
Hondurns, Bril.isc:11-; 13c1hc1mc1i11scl11; Bermuclc1 Paraguay
Honqkonq Peru
Indien Philippinen
l ndoncsicn Polynesicn, Französisch-
1rc1k Portugal einschl. Azoren und Madeira
1 rc1 n Reunion
lrlcrnd Ruanda
ls!,rnd Sambia
ls1-ae] Saudi-Arabien
l l.c1lien Schweden
JcHnc1ika Schweiz; Liechtenstein
JcJpan Senegal
Jemen Seychellen, St. Helena
Jordanien Sierra Leone
Kambodscha Sikkim
Kc1merun Sin9apm
K,rnadc1 Somalia.
KcJnc1rische Inseln St. Pierre m1d Miquelon
Katen Sudan
Kenia Südafrika, Republik; Südwestafrika
Kolumbien Südjemen
Komoren Surinam
Konqo (Brazzaville) Swasiland
Kon~10 (Kinshasa) Taiwan (Formosa)
Korea, Siid- Tansania
Kuwail Thailand (Siam)
Lc1os Timor, Portugiesisch-
Lesotho Togo
Libanon Trinidad uncl Toha~ro
Liherid Tschad
Libyen Türkei
Macau Tunesien
Madaqusk,1r Uganda
Malawi Uruguay
Malaysiil (Mclli1iiscl10r Bund, Sahah, Sc1rawak) Va1ikanstcidt
Mdlediv('ll V(~nezueld
Mali VE!reini9te Stac1 ten und zugehörige Gebiete:
Malta Panamakctnal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-
Marol<.k<> ferninseln; Riukin-Inseln ohne nördliche Gruppe;
Maskdl trnd Onldn, Arnbischc Vertra9sslaaten Ozeanien, Amerikanisch-; Amerikanisch-Samoa, Gnam,
Maureid n ic:n Karolinen, -Marianen, Marshallinseln
Mauritius Vietnam, Süd-
Mexiko Westafrika, Spanisch-
Mosarnbik Westsamoa
Nduru Zentralafrikanische Republik
Nc:pal Zypern
Nr. 7'2 'Teig der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1105
Anlage AL
zur Außenwirtschaftsverordnung
Ausfuhrliste
Eine Neufc1ssung der Ausfuhrliste ist mit der
Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung ---
cd s Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 153 vom 21. Au-
qust 1970 bekanntgemacht worden. Diese Neufas-
,;;mq gilt zur Zeit in der Fassung der
Sc::~chsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung
der Ausfuhrliste Anlage AL zur Außenwirt-
schaftsverordnung (Bundesanzeiger Nr. 47 vom
8. Mürz 1973).
t 106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Jllu/1 1 (Vorr/er:,cik/
Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung
(§ II Abs. :! c!Pr Auflpnwirtsd1ailsvProrclnung)
fd1 \'l'l',ir/11·11• ,/, i·1
/?., /1.'J!/l,1 ,,1 r111·1111·r \i/(/!JIJ1'//
Ot I und /Jnl/Jni
26 Kriufcrland L[inrler-Nr
:JO J\n·1,1li\ /\r1, :ll V1./,11Pnlic ZC'irh11unq
1
1 37 Pre:s
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::f8 v,JUJ( 'i/1//fl!J//(·J 40 Shu:-J,:, l.ilr-r, Grnwm 11.\\\'. 1 42 Grenzii/Jf'ruunqs", r/ .,,
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50 j""---------'l_1t-----+-\-',._rk_"__ li:_.,_·"_-,._iq-,-j_Ci_V/----K-"r_rn_z._d_c._sI_lr_;U-ir_d._m_it_tc-ls........:,_c_.+-1~-"_·,_it_:o_ni_11i_ta_·t._T_lc1~0q_c_ _ ;';1
1
L0t ✓.tcs \'('rs0ndt„sland
AII//J('f/itl/1(/CII:
l n G r ii n c1 r u c /;: Die Lehen rcclz/8 olwn und r1•c/1/:, unten; clie v\i,'jrtrr „zugleich Ausfuhranmelclung" und „Ausfertigung für Statistisches Bundes-
w11t fi2 Wic:,/Jaclcn, Postfuc/1 112/J".
III J? o Ir/ r 11 c k: Tk1 Jürnte11 in d('r rccflf('n olJ<'r<'n Ecke mit den Wörtern „Rotumrandete Felder nicht ausfüllen!"; die Wörter „Bitte Erläuterun-
c1c11 uuf der Riic/{:,cit<' clcr Durclrncl1rift der Au:,fuhrerhlärnng beachten"; clie Kästen am Ende der Felder Nr. 12, 13, 25, 26, 38, 39, 45 und 46.
f)i,· vorn llunclewmt hir yr'w1•1/Jlicl1e Wirtsclwlt Zll(JClci/fc Nummer (s. § B Abs. 3 AWV) ist in dem Feld über Feld Nr. 5 anzubringen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1107
Blatt 1 (Rückseite}
1. Eintragungen der Versandzollstelle
(nicht erforderlich für /\usfuhrsendungen, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, wenn die Versand-
zollstelle zugleich Abgangszollstelle für das Versandverfahren ist)
Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Uhrzeit _ _ __
Zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung gestellt/angemeldet*)
Die Ausfuhr ist zulässig
Zur Vorausanmeldung zugelassen. •)
,, ........ ,..
..·· ··..
' Dienststempei :
Ort und Datum
b) Befund
_,,······••"""·, .....
01 t und Datum : Dieuststempel :
2. Eintragungen der Abgangs-/ Ausgangszollstelle/GrenzkontroHstelle/Post
Die Nämlichkcit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Befund ist - nicht - geprüft worden.*)
Die Ausfuhrsendung ist
a) zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt worden,*)
b) ausgeführt worden,*)
····- ..
c) von der Post zur Beförderunq in das Ausland üb~rnommen worden.*)
( Dienststempel;
O, t 11rid Dtttum
"l Nichtzutreffende.t., zu ~tre1dwn Stat.AnmSt.Nr.:
Allgemeine Hinweise
!. Dieser Vordruck ist ,Ausfuhrcrklärunq" nach den Vorsduiften der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S, 1381) und als .Aus·
fuhranmeldung" zuuleid1 statistischer A1.meldesd1ein für die Außenhandelsstatistik der Bundesrepublik. Deutschland. Rechtsgrundlage für die Außenhandelssta•
tistik ist das Gesetz übet die Statistik des grcnzü!Jersdueifenden vVarenverkehrs vorn !. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 413). Außer den Angaben, die nach
diesen Vcirscbriften gefordert werden (.rngerastcrte Felder), können in diesem Vordruck auch die Angaben eingetragen werden. die aufgrund der Verordnung
(EWG) Nr. 542/6n des Rates vom 18. März 1969 über. das gemeinschaftliche Versandverfahren· (ABIEurGern. L 77/1) in den Versandanmeldungen T 1 oder T 2 ge·
fordert werden (gerasterte Felder) Hierdurch ist es rnöulich, im Durchschreibevcrfahren gleichzeitig mit der „Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung" auch
die Versandanmeldungen T 1 odc1 T 2 auszufüllen, Die Numerierung der Felde, in der „Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung" ist der Numerierung
in den Versandanmeldungen TI ade, T 2 angepaßt. Die Felder mit Kursivschrift sind in den Versandanmeldungen TI oder T 2 nicht enthalten, die in diese
Felder einzutragenden Angaben brauchen deshalb auf die Versandanmeldungen T 1 oder T 2 nicht durchgeschrieben zu werden.
Bei Ausfuhrsendungen, die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungerasterten Felder.
2 Erläuterungen zum Ausfüllen der ungc,asterlen Felde, sind auf der Rückseite der „Durchschrift de, Ausfuhrerklärung'· abgedruckt. Bei· Ausfuhren im gemein·
schaftlichcn Versandverfahren ist auch das Merkblatt zu diesem Verfahren zu beachten.
Sofern der Name des Auskunltsptlichtigen nidit bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistrk nach Warenarten, nach fremden Ländern
und nach Bundesländern gegliedert veröffentlicht und Einzelangaben für den Dienstgebrauch an die fachlich zuständigen obersten Bundes· und Landesbehörden wei·
tergeleitet werden,
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
HJri/1 2
DurchschrHI der Ausfuhrerklärung
(~ ll Ahs. :1 d(•r /\11ll,·11wi1lsd1,lflsv<'rordnung)
i
117 i•1;/ii(l/~~il1·n rlcr Ft)rc/crnnq ~ .,
1
18 J.iclr'rlJi'rl11/r/111111 25 / 26 Kiiufer!nnc/ 1 Cincler-l•-ir.
:-10 /\n;.ihl, A.11, ft,iclwn und Nurn111(•Jn d(•J 31 \Vill ('DlH'Z('i(hllllllq
(l,<i kl•I
I36 ·· · · 37 Preis
38 \V 111, ; :J9 )41- :c-1,t-----~-i-42-G-,,-e-nz-ü-be-,-ga-11-gs.-1,-·c-;t-,,-
..-,c:-:c1-,[-)_\-!
30 Anz,d1\, Arl, Z(•irl1r•n lltul l'~\Jtnllll'l!I d(•! P.itk:-.!lilkc• 31 \\'diPnl1r'.'( ,r:1:Hlllq
p,,lll·i, 1 '
Anm,•r /;unqcn:
In aotdruck: Die Eci(('n rcclils olw11 u11c/ rechts unten; die Wörter „Durchschrift der" und „Verbleibt beim Ausführer".
Die vn111 1Ju11<1c.,u111I fii1 (J"w"1biic/1c Wir/schuft wgcleiltc Nummer (s. § 8 Abs. 3 A\!VV) ist in clcm Feld iiber Feie! Nr. 5 anzubringen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1109
Blatt 1 (Vorderseite)
Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung Anlage A 2 zur AWV
(§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung) (Nur für Sendungen im Werte bis einschl. 2000 DM) Muster 4 a der Außenhandel
Ausfuhr: Ausfuhrarten:
aus dem freien Verkehr A 1 S,cheth&it
aus einem offenen ZDllager A/OZL
aus Lager (sonst. Zollager, Fre,hafenlager u a ) B
nach Eigenveredelung nur zollamtlich bew,11,gle C
nach Lohnveredelung oder in Zollfreigeb,elen D
zur ass. Veredelun zugelnaene Veredelun E
B Ht.~ Erla,it,.•rungp•~ .ILJf Jer Ruckseitt• dt'r
Durchschritt der Klein Ausf ,1h•e•kla•ung beachten
t.·.~
J Voran~angenes Zoll 5 Ausfuhrgenehmigung vom
Nr,
gulr,gbis Stempel
Stempe4 Unterschrift
1 usgelührt m,t Versand·AE Nr,
Stat. AnmSt. Nr~
1 Ausführe, (Neme, Postle,tzahl, Wohnort, Postfach/Straße und Hausnummer) 8 Bei Ausg11ng über emen deutschen Seehafen oder rhemabwärts
Ich versichere dreR,cht,gke,t meiner Angaben
• Bremen und
Bremerhaven
•
a)- vom Ausfuhr er zutreffenden Hafen ankreuzen -
Hamburg
b) - ggf, vom Warenführer zu erginzen -
Sonst,ger •
Ort und Datum Schiffsname, Verfadetag und Ausfadehafen
Unterschrift und Firmenste Firmenstempel
tOVUSA~:
nrt""-en ~ ,.,__ _ _ _ _ _ _ __,_,_..,_,....._.....,_ _ _ __.,._ _ _ _ _ __,,,__ _ _
verpflichtet aich, ~ unten ~ • I I Wa,__ il\t1etlialb ~ v11rgochtiebenen Frist uiwMitldert .rw
;::===============::==~;
S.alimmllflll•l~• _,__....,.._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ w gfftelten.
tOrt) - - - - - - - - - . .,. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _...,_..
12 Ausfuhrart (zutreffMde Bucltstltben ous 13 Anlaß der Ausfuhr (z 8 Verkauf, zu oder riachwirtsc~lrhchetLoMveredekmg,nachzollamrl.
dem Vordluckkopf emr,.,,.,,J l>ewiH,gter Lohnveredelung)
11 entgeltlich O unentgeltlich[_;
zutreffendes ankreuzen
25 Verbrauchs-lBest•mrnungsland Lancier~
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 Warenbezeichnung (be, Veredelung ouch Veredelungsarbe,t angeben!
(bei unverp•ckten Waren, BefOrder1.1ngsm,ttel m,t Nr oder Namen)
•
38 Warennummer 39 Ursprungsland
35 Versendungsland
40 Stück,Liter,Gramm usw,
36 Rohgewicht ,n vollen kg
41 Eigengewicht ,n ,ollen kg 42 Grenzubergangswert ,n vollen DM
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 Warenbezeichnung ( be, Veredelung auch Veredelungsarbe,t ongeben 1
( be, unverpackten Warer,.· Beforderungsm11tel m,1 Nr oder Namen)
41 Eigengewicht ,n w,11e,t kg
~~e~~~i:~~~~~~
stellen (u. Land)
50 Ort GV ~nz. des Befördmittels C Nationalität/Flagge 51 Letztes Versendungsland
Eingang in die
Gemeinschaft
Beladung/
Umladung
Umladung
Umladung/
Entladung
Ausga.ng aus de
Gemein:s.;halt
Anmerkungen:
l n Gründruck: Die Ecken rechts obc:11 und rechts un/en; clie \Vörtcr .zugleich Klein-Ausfuhranmeldung" und .Ausicrtigung iiir Statistisches
Bundesamt 62 Wiesbaden, Postfach 828".
In Rotdruck: Der Kasten in der rediten oberen Ecke mit den Wörtern .Rotumrande:te Felder nicht ausfüllen!"; der durchbrochene Balken
links oben; die Wörter .Bitte Erläuterungen auf der Rückseite der Durchschrift der Klein-Ausfuhrerklärung beachten"; die Kästen am Ende der
Felder Nr. 12, 13, 25, 38, 39, 45 und 46.
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Blut/ 1 (l?iidrn,•i/e)
1. Eintragungen der Versandzollstelle
(nich1 c·rlordcrlich fiir (Jcnchmi1JungsfH!ic St!IHlm1r1cn und für Ausfuhrsendungen, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert
wrrden sollen, wenn die V<!rsandzollslelle zugleich Abgangszolls1elle für das Versandverfahren ist)
a) Gestellungs- bestätigung *)
Anmelde-
Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Uhrzeit _ _ __
Zur zollmntlichen ßd1andlnng der Ausfuhrsendung qestellt/anqemeldet *)
Die Ausfuhr ist zullissig
Zur Vorausanmeldung zugel,1ssen. *)
: Dienstst~mpel)
01t unci Datum
b) Befund
-----------------·-·-·---·--------------------------------------
Orl Ull(l Datum
2. Eintragungen der Abgangs-/ Ausgangszollstelle/Grenzkontrollstelle/Post
Die Nämlichkcit der vorgcführtr.n Waren mit den Angaben im Befund ist - nicht - geprüft worden.*)
Die Ausfuhrsendung ist
a) zum gemeinschaflliclwn Versiindvcrfahren abgefertigt worden,*)
b) ausgeführt worden,*)
c) von der Pos1 zur Beförderun<J in das Ausland übernommen worden.*)
Orl und Dalum
•) Nichtzutreflen<les w slreid1en. Stat.AnmSt.Nr.:
Allgemeine Hinweise
1. Dieser Vo,druck ist „Kldn-/\usfuh,crklärung" nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381) und als
.,Klein-Auslul11 >111mel,lunq" zuqlc•icl1 statistischer Anmeldeschein für die Außenhandelsstatistik der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsgrundlage für die Außen-
hundelsslalislik ist das Ccselz iihcr die Sl,1\islik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Buo.desgesetzbl. I S. 413). Außer den Angaben,
die nach diesen Vorschr illen CJC!onlcr t werden (ungcrastcr(e Felder), können in diesem Vordruck auch die Angaben eingetragen werden, die aufgrund der Ver•
'" d11m1<J (EWC) Nr. 542/69 des Ralr,s vom 18. M:irz 19fi9 ubcr das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABIEurGem. L 77/1,l in den Versandanmeldun[Ten T 1 oder
T 2 9eforderl werden (gcr,1slerle Pelder). Hindurch ist es möglich, im Durchschreibeverfahren gleichzeitig mit der „Klein-Ausfuhrerklärung zuglnich Klein•
/\usluhra11111t>lclu11,J" ,111ch die Vers,u1d,1umddungc•11 T 1 oder T 2 auszufüllen. Die Numerierung der Felder in der „Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhr•
dlllnel<lun~J" i~t <lc:r Nunw1ierung in den Versandc1nmelclungcn T 1 oder T 2 angepaßt. Die Felder mit Kursivschrift sind in den Versandanmeldungen T 1 oder
T 2 nicht enlhcllf.cn; die in diese Felder einzulrd!Jöndcn Angaben braudwn deshalb auf die Versandanmeldungen T 1 oder T 2 nicht durchgeschrieben zu werden.
Bei Auslul1rse11d111111en, cliP nicht im 11emcinsd1afllichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der urtgerasterten Felder,
2. Erliiulcrungen zum Ausfüllen der unqPra.sleilc·n Felder sind auf der Rückseite der „Durchschrift der Klein-Ausfuhrerklärung" abgedruckt, Bei Ausfuhren im
gemeinschaftlichen Vcrsau<lverluhren ht duch cli1s Mcrkhlc1tt zu diesem Verfahren zu beachten.
Sofern der Name des /\uskunltsµOid1tigen nid1t bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach Warenarten, nach fremden Ländern
und nad1 Bundesländern <Je(Jliedcrt verollentlid1t und Einzelangaben für den Dienstgebrauch an die ,fachlidr zuständigen obersten Bundes· und Landesbehörden wei-
tergeleitet werden.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1111
Blatl 2
Durchschrift der Klein-Ausfuhrerklärung Anlage A 2 zur AWV
{§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)
Ausfuhr: Ausfuhrarten:
A
A/OZL
B
C
D
E
Verbleibt beim Ausführer
2 Anlagen
3 Vorangt;Jgangenes Zoll,eriahrnn 5 Ausfuhrgenehmigung vom
Nr.
gültig bis Stempel
6 AusgelührtmitVe-rs-an-d--A-E""'N~,-._ _ _ _ _ _ _ ___... .Sreimpel
l--~-,-'-"-"'-'C...,-.-,-'-
Stat. AnmSt. Nr.:
8 Bei Ausgang über einen deutschen Seehafen oder rheinabwärts
• •
7 A11s/uhrcr(N,1mc, Postle,L•ahl, Wohnort, Pustla, h!Stralie 11nd Hausnummer)
a)- vom Auslührer zutreffenden Hafen ankreuzen -
Hamburg Bremen und
Bremerhaven
Sonstiger r-
L..
b) - ggf. vom \.Narenlührer zu ergänzen -
Schi 1 fsname, Verladetag und Ausladehalen
10 VEASAl'IPA„MELOUNG:
vertreten dure,h _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __:__ _ _ _"~o;g:es...,,ci~?ie~:~:;..~::;..,...----:---~---;::::::;:;::::::::::::;t:;:::::::::::::::::;:::t::::::::;;;::;:;:;;zj;z:.;
•~rpflichtet sich, die unten bezeichneten War,in innathafb der .,
Bestimmungszollstelle - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Ort) - - - - - - - ~ . dtrn - - - - - -
12
16 entgeltlich l. l unentgeltlich' 1
zutreffendes ankreuzen
25 Ve1t)rauchs·/Be~t1rnniungsland Lrnder-Nr.
31 Warenbezeichnung (bei Veredelung auch Verede!ungsarbe1t angeben)
32 36 Rohgewicht ,n vollen kg
38 Warennummer 39 Ursp,ung<:;/and 41 Eigengewicht ,n vollen kg
Zeichen und Nummern der Packstücke 31 Warenbezeichnung (bei Veredelung auch Veredelungsarbeit angeben)
Wari•r1 ll1drnd1~runw,rr,11ti.:I rnrl Nr,ud1:1 N.11nen)
32 3$ Versendung~land 36 Rohgewicht ,n vollen kg
38 Warennummer 39 Ur sprung:;/and 40 Stück, l.iter, Gramm usw. 41 Eigengewicht in vollen kg
50 Ort Verkehrszweig GV Kennz. des Beförd.mittels C Nationalität/Flagge
Eingang in die
Gemeinschaft
Umladung
Umladung/
Entladung
Anmerkungen:
l n Rotdruck: Die Eclu·n r<'c/1/,<; oben uncl rechts unten; die Wörter „Durchschrift der" und„ Verbleibt beim Ausfiihrer".
1112 Bunclesg(~setzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
D/u/1 1 /Voukrseilr'/
Versand-Ausfuhrerklärung Anlage A 3 zur AWV
(§ 12 Abs, 1 der Außcnwirt!,chaft,;vnrordnung)
Ausfuhr: Ausfuhrarten:
aus dem A Sicherheit
A/OZL
B
Ahg~ngszollstelle
2 AnlagOfl
Bitte Erläuterunqen
Durchschrift der Versand Ausfuhrerklärung beachten
1 Ausfuhrer(Name, Postlf'tli'ahl, Wohn ur/, /-1c ',/ 1,1r_h/t·i'lr,,;[Jc 11nri fla.usnu:nrncr)
78 Versender (Nd/1/!' F\;,.,/h·:/1,1/i/
Ort und D,itum
tO Vl:.1tSA,NPANMELOUN(l;,: -----·--~-----
vil<r'ltoteo durch ______,, _ _ _ _ _ __
verPtlicht&t sk;.h, ffü~ unten l,H;!n~idmctcn Waren, innerhalb der vorg~se;hrieb€'nen Frist unverändert der
11 Ehipfänger
&it,mmun!je~~$1e!la --,-~.. - - - - - - - - - ~ - - - - ~ - - - - ~ rn geslel!en.
(Ort)~--~---
Unter~chrifl
12 Ausfuhrart (zutreffende Buchst,1br,1 au·,
dem Vordruckkopt ,~intrag,:n)
31 Wa1cnbezt~1chnung 1tw1 Vf'redP,lung au~h Veredeiungsarbuit .-1ngeben/
35 Versendungs!and 36 Rot.gewicht ,n voll,;n kg
38 Warennummer 39 Ursprungslancl 40 Stück, Liter, Gramm usw. 41 Eigengewicht ;n -10/lw1 kg
30 Anzahl, Art, Zeichen Und Nummern der Packstlicke 31 Warenbezeichnung / bei Ver1idnlung auch Veredclungsarbe1\ angeben)
( bei unverpackten Waren. Boforderung~mi!tel m1\ Nr oder N;1rn1;n)
3S Vers('nclungslcmd 36 Rohgewicht m vollen kg 37 Preis
38 Warennummer 40 Stuck, L,ter, Gramm usw, 41 Eigengewicht ,n vu 1le,n i,,g
45 Vorgesehene
Grenzübergang·
::!.~~~-)+--··~·······-··•-<"•----·---·-··
46 Benutzte
Grenzübergang
stellen (u, Land)
50 Ort Verkehrs,we,g GV Kennz. des Beförd,mittels C Nat,onalität/Flagge , , 5 t Letztes Versendungsland
-----+--1-·----------+---+----------1
Eingang ,n d,e
Gemeinschaft
Beladung/
Umladuni1
Umladung
Urnladung/
Entladung
Ausgang aus de
Gemeinschaft
Anm,·r /iu11yr·11:
l n Sc II wo r z d r 1.1 c /;: ])i, /'.r;kcn rcc/1/s oiJl'll und r('chts unten.
l n R o I d r u c /i: Die Wörter „lli/lc lirliiuf('rungcn auf der Rückseite der Durchschrift der Versand-Ausfu!,rcrldiirung beuchten".
Dic vom llundl's11ml flir y,,w,•r/Jlicl1c Wirtsclwft zugeteilte Nummer (s. § 12 Abs, 1 A WV) ist in dem Feld über Feld Nr. 5 anzu/Jringen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1113
Blatt l (Riicksc1lcJ
1. Eintragungen der Versandzollstelle
(nicht erforderlich für Ausfuhrsendungen, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, wenn die
Versandzollstelle zugleich Abgangszollstelle für das Versandverfahren ist)
a) Gestellungs• bestätigung *) Datum Uhrzeit
Anmelde-
Zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung gestellt/ angemeldet•)
Die Ausfuhr ist zulässig.
Zur V<trausanmeldung zugelassen.•)
( / '""' \ 1
Dienststempel
Ort und Datum
b) Befund
----------------------------------------------------- --
- - - - - - - - - ---·--- - - - - - -
------------------------------------------------------
/
Dienststempel '
Ort und Datum
. 2. Eintragungen der Abgangs- / Ausgangszollstelle / Grenzkontrollstelle / Post
Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Befund ist - nicht - geprüft worden.•)
Die Ausfuhrsendung ist
a) zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigt worden, *)
b) ausgeführt worden, *)
c) von der Post zur Beförderung in das Ausland übernommen worden.*)
Dienststempel
Ort und Datum
0
) Nichtzutreffende• zu streichen. Stat. AnmSt. Nr.:
Allgemeine Hinweise
\. J:. 0 6
dl::.~1n~~~~~: ~e~.~~~~~e~,i~~~u~~~~~rtg~~/;rer~e~enditre~~~~d;:m~rJu:ge:~r1nrid~;1~) g~[~t::rt S.V:r~~nR(~=.:i~~e
1
i~~:~i. ~9:!d~~
i~d f: 1
~=~
lat ea möglich, Im Durchachrelbeverfahren glelchzeltlg mit der .Versand-Ausfuhrerklärung· auch die Versandanmeldungen 11 oder T 2 auazufilllen. Die
~~f~~~~R 1 1 1
~e~=~dä~!~~!-:e':i"'rh,e~~:rruTr n:~t d:;th~1~:t ~f~"Pn die~:"
Nndanmeldungen T 1 oder T 2 nicht durc;hgeechrleben zu werden.
F~~~~a~~~~~~~~~~~:~ 1:gai!e: 1
b~:uc°he~er::::iia~ eau~e~1:r V:~
Bel Auafuhraendungen, die nicht Im gemeln1chaftllchen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungerasterten Felder.
2. Erlluterungen zum Aus/Ollen der ungeraaterten Felder sind auf der Ruckseite der .Durchschrift der Versand-Ausfuhrerklärung· abgedruckt. Bel Au•·
fuhren Im gemeln1chaftllchen Versandverfahren Ist auch das Mprkblett zu diesem Verfahren zu beachten.
Dia Ver11and-Au1fuhrerklArung wird der Ausfuhranmaldung / Klein-Ausfuhranmeldung angeheftet und dem Statistischen Bundesemt, Wiesbaden. Post•
fach 828, 0beraandt (§ 17 Abs. 1 AHStatDV}.
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Blatt 2
Durchschrift der Versand-Ausfuhrerklärung Anlage A 3 zur AWV
(§ 12 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
Ausfuhr: Ausfuhrarten:
aus dem freien Verkehr A 1 S,chetooit
aus einem offenen A/OZL
aus Lager (sonst. Zollagcr, F,,,,11,,.,,,,,1c,,,P, u a.) B
nach Eigenveredelung C
nach Lohnveredelung D
zur pass. Veredelung --"-----"'E----'----------~-~,--------,,..-,,,~..,,,-,.-.....,.,,,,,
Hauptzolteml/Zollam!
_________,_ - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 tinte(Nr.
3 Vw~ng;,oangen~s Zollv;,rfah,.,n 4 An1ahl der bei 5 Au::;fuhrgenehmigung vom
gefugten Er·
gi:in?lrngsblätter Nr.
~ _ _ _ _ _ _ _ _ _S_te_.m~pc_J _ _ _---1$tt;rn~
____9___iil__11_nh__
1
Verbleibt be,m Ausführe,/ Versender
1 8 Bei Ausgang über einen deutschen Seehafen oder rheinabwärts
• • •
Ausfuhrer (Name, Postleitzahl, Wohnort, Po~,tfäch/Straße und Hausnummer)
a)- vom Ausführer zutreffenden Hafen ankreuzen -
Hamburg Bremen und Sonstiger
Bremerhaven
b)- ggf. vom Warenführer zu ergänzen -
Schiffsname, Verladetag und Ausladehafen
Firmenstempel
111 V~$ANDANMELDUNG:
vertr„t&n dvr1;h
Yetrpflich!&t sich,
--------~--------~------~----;:::;:;;:::=======::::::====:::::;;:::
die unten bet11icllneten Waren, iMerhafb der vorgeschriebenen Fnst unverä,\dett der
· ß<Jlltimmunriaiolf\J!allo - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ~ rnl.l"stellen,
(Ort) - - - ~ ~ - - - · dnn
Unterac;hrift
12 Ausfuhrart frutn:flendc Buc/J~tahPn ;1us
~em Vo,druck.kopf emtrngtm)
25 Vi·rbrauc,h~· /ßpst1mrnungslar1d Lander Nr
31 Warenbezeichnung (bcr Veredelung auch Veredelungsarbeit angebcni
35 Versendungsll1nd 36 Rohgewicht 1n vollen kg
38 Warennummer 39 U, ...,fJrunysfancJ 40 Stück, Liter, Gramm t1sw. 41 E1gengew1cht in vollen kg
30 Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 Warenbezeichnung (bei Veredelung auch Veredelungsarbe1t arigebenJ
Nr oder Namer1)
36 Rohgewicht in vollen kg
38 Warennummer 39 Urnprungsland 40 Stück, Liter, Gramm usw. 41 Eigengewicht in vollen kg
45 Vorgesehene
Grenzübergang-
stellen (u Land)
46 Benutzte
·Grenzübergang·
stellen (u. Land)
50 Ort Verkehrszweig GV Kennz des Beförd.m,ttels C
Eingang in die
Gememschaft
Beladung/
Umladung
Umladung
Umladung/
Entladung
Ausgang aus de -
Gemeinschaft
A1111t<'I litttt(j('/1:
111 R O 1 ,/' t1 c /;: ])i" Fdwn rech/-½ olwn ttnd rechts unten; die Wörter „Durchschrift der" und „ Verbleibt beim Ausführer/Versender".
Die vom lltt n <l„sumt fiii <Jcwcrh/ich(' Wi1tsclwft zuqctciltc Nummer (s. § 12 Abs. 1 AWV) ist in dem Feld ül)er Feld Nr. 5 anzubringen.
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1115
Anlage A ErgBI. zur A WV
Ergänzungsblatt*) Anlage zu Muster 4 b der AHStal
zur Ausluhrerklarung
zugleich Ausl11hranmeldu11!J
ABGANGSZOLtSTELLE
AE Nr. Ergänzungsblalt zur Versandanmeldung T 1 / T 2 / T 3 vom Blatt Nr.
Ausfertigung für Slallstisdies ßundesaml Nr.
62 W los baden , Postfach 828
-- ----------------1-
:10 Anzahl, Art,
(l11•i 111,v • >rp,idd!·11
:l 36 Roh<Jcwicht ,n vnllc•n kg f 37 Preis
40 Stück, Liter, Gramm u.sw, 141 Eigcnr1ewich/ "' l'Ollrn ks 142 Grenziibergangswerl in i•ollen DM
36 Rohgewicht in vollf'n ki l 37 Preis
141 Eigengewicht in rollen ks 142 Grenzübergangswert in vollen DM
36 Rohgewicht in rnlkn k>; 37 Preis
141 Eigengewicht in vollm !:g 142 Grenzübergangswert in vollen DM
36 Rohgewicht in vollen kg 37 Preis
141 Ei~cngewicht in ,•olle,, ks 42 Grenzübergangswert in vollen DM
31 \\, drenbezcidrnung (bf'i Veredelung uudi Vt-rf'dl'iungsarlieit angf'bf'n)
Ausführer/VC'rscnder (Nam0 und vollslän<liue Anschrift)
( O r t ) - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ _ __
*) Das Ergänzungsblatt ist auch lür die Vor<lrucksälzc „Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung", .,Versand-Ausfuhrerklärung" zu verwenden. Es
brauchen jedoch nur die Pelder dusgefüllt zu werden, die auch im Hauptblatt auszufüllen sind. Ergänzungsblätter sin<l für je <l e Ausfertigung des Vordrutksatzes
beim Versand von rrtl•hr als zwei Warenarten zu verwendcni sie sind jeweils fest mit dem dazugehörigen Hauptblatt zu verbinden,
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage A 4 zur A WV
Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle
(§ 20 Ahs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung)
7 Avsführc1 (Name und /\nschriff) I' Vernende, (Name und AmduUt)
Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben
Ort und Datum Firmenstempel und Unterschrift
10 VERSANDANMELDUNG:
vellreten durch ...
verpflichtet sich, die untc~n hcz,,idrneten Waren innerhalb dnr vorgeschriebenen Frist un.verändert der
11 Empfänger
Bestimmungszollstelle zu gEstellen.
(Ort) ................... .. den ..
Unter~dirift .....
1 25 Bestimmungsland
30 Anzahl, Art, Z,\ichcn und Nummern der Packslücke 31 Warenbezeichnung
(b(•i unyc•rp,1dd(•11 VVa1Pn: l'.dü1dP1mw,~rnillcl rnil Nr. odt r Nr1men)
1
136 Gewicht
Zur Verfahrenserleichterung nach§ 20 Abs. 2 AWV zugelassen.
Ilinweise:
1. Die Ausfuhrkonlrollmeld11nr1 d,11f nur verwendet werden, wenn die Verfahrenserleichterung nach § 20 Abs. 2 AWV gewährt worden ist.
2. Die Numerierung der Felder in der „Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle" ist der Numerierung in den Versandanmeldungen T 1 oder T 2 angepaßt.
3. Bei Ausfuhrsendungen, die nichl im nemeinscbafllichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungerasterten
Felder.
(Originalgröße: 210 )( 297 mm)
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1117
Anlage A 5, Blall 1 (Vorderseite)
V01· Ausfüllung Riic-kseHe beachten! Anlage ,\ :; zur AWV
Antrag auf Ausfuhrgenehmigung
(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
An das ßundes,1mt für gewerbliche Wirtschaft oder das Bun- Nur für amtliche Vermerke
dPsaml. fiir I:rnlihrung und Forsl.wirl.schail, Frankfurt am Main
den
Name und Anschrift. des J\nln19sl.ellcrs:
Genehmigungs-Nr.: Gültig
bis
Geschäfts-Nr. des Antragstellers: ....... ,
.... , den ........ 19, ........ .
Fernruf/ Fernschreiber
l. Nr. des Warenverz. 1. d,
J\ 11 fl(!llhilll<l(,hsl c1I islik:
2. Benennung der Ware(u)
11<1ch dN A11s!11!1rlislti:
3. Genaue ßesduel.htm!J der Ware(n): .............................................................................................................................................................................................................................
(nJÖfllichsl. V(!IW(11tdu1H1',"IW('<·k Ulld l""hnische
Werkslolf-Nr. bzw. 1\11,ilys(': ........... 1 Code-Zeichen:
4. Menge: Ihn, qm usw.:
(ErHiul.ermHJ ~ benchl.ett q Eingangstag:
Rriinq(1widit 1,(J: ....................................................... . in Worten kg:
Tgb.-Nr.:
Rückfrage am:
5. Grenzübergangswert:
mit Formbl,ltt-Nr.:
6. Käuferland: .
Kennzeichnung: ...
7. Käufer: ..
8. Verbrauchsland:
9. Empia:nger jcüJverblelb): .
IO. Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist am:
Mcngenabschreibun9:
11. I•ür das obige Ausfuhrgcsl'hlift ist noch kein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung gestellt
Verbleibskontrolle:
Entscheidung: genehmigt abgelehnt
Ausgangs-Tgb. not.:
Firmcnsl.cmpcl
Genehmigung
Ablehnung abgesandt:
Statistik: Hollerith:
Z. d. A.
Verlängerungsantrag eingegangen: ................... ..
Tgb.--Nr.:
Verlängerung genehmigt bis:
abgelehnt:
abgesandt am:
Z. d. A.
Bemerkungen:
Annwrkvngcn:
In Rolrlrucl,: (/ie Wö1tcr „Vor /\u.,fiillung /Wckseite beacllten!", ,,(Erläuterung Nr.4 beachten!)".
1118 BundesrJesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage A 5, Blatt 1 (Riickseite)
Erläuterungen
1. Der Vordrucksalz ist vom An1r<1qsll'ill•r in Maschinenschrift auszu- Hinweise:
füllen. Die Ein! rnqu11<1cn dii 11Pn nic\J I qdindcrl, qestrichen oder
radiert werden. Nicht ordnunqsqen1iif\ aus~rclüllle Anträge werden 1. Die Ausfuhrgenehmiqunq wird im allgemeinen auf sechs Monate
zurücknew il,s<,11. befristet, In begründeten Fällen kann eine länqere Frist bewilligt
2, Ist die Waw im Warenverzeichnis iür die Außenhandelsstatistik mit werden.
mehreren N111t111wrn b<,zcichncL. so sind all<' Nurnnwrn anzur1ebcn, 2. Ein Genehmigunqsbescheid ist der Genehmiqungsslelle unverzüglich
die sich auf die l~<'lrcffc1HI<> Ware hl,,ichcn. zurückzuqeben, wenn
3. Die Wdlc~ ist i1Usliih1licl1, müqlicl1st 111il d1il1<1kl<,ris1ischen Angaben, 1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt
zu heschrcibcn. Die /\ bmcssu1HJ, die Wil, e11zusumn1cnsetzunq und wurde,
der Verwcrnlunqszwcck sind unzrn1c1Jcn. 2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmiqung auszu-
Beispiel: Bl,i l'1·l,ilormschmiccle.s1iicken und Teilen von Geräten der nutzen, oder
Verwe11dt1n(Jszweck; bei Dic,-;elmotoren die PS- und Um- 3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfertigung er-
drehurH1szc11JJ; bei !Jrehh;i11kcn die Spitzenhöhe und -weite; setzt worden war, wieder aufgefunden wird.
bei Ku<Jclluql,111 der innere Durchmesser; bei Chemikalien
die Z11sdmnwnsc,lzunq, sofern es sich um Gemische, Ge- 3. Der Antraqsteller hat seine Unterschrift nur auf dem Antragsvor-
11w1HJC, od<,r z11samnw1HJesetzle Waren handelt (bei chemi- druck zu leisten.
chen Erzeu<Jnisscn An<Jab<'n der Einzclmcnqen, der Zu-
sarnrner1sdzu11q usw. 11ich1 <,rlortlcrlich, wohl aber der
IlauplantPilc).
Reicht der Raum im Vordruck fi1r dir,sc, Anqabc·n nicht aus, so sind
weitere /\nr1aben zu jedem Blii i I des Vordrucks c1uf einer besonde-
ren Anlaqe zu mcJc:hen.
4. Die Menge der Ware isl <JCn,1u nach Stückzahl, nach laufenden
Metern, Kubiknwtcrn und ll<lt:h ihrem Gewicht, bei Massengütern
nur nach ihrem Gewicht, zu bezeichnen. Ungenaue Angaben, wie
„C<l." oder „etwa" qenüqen nicht. Brnncheübliche Gewichtstoleranzen
können der zur /\usfulu vorqeschr•n<>n Menw, znqeschlagen werden.
Beispiel: vorqeselie!l(, Mr,1t(JP: 1000 kg
Toleranz: 100 kg
es sind d,1her illlZL1lJelH,i1 1000 bis 1100 kg
5. Grl'nzübergangswert ist bei der i\usfuhr der Preis der Ware, der
unter den Bedi11[Ju11ge11 des freien Wetlbcwerhs zwischen voneinan-
der unabhänqicJen Vcrtrnqspartncrn im Ausfuhrqeschäft erzielt wer-
den kann und alle Kosten für den Verkauf und für die Lieferunq
der Waren (Vertriebskosten)
im Landverkehr, Lultverkeh1 und Binnenschiffsverkehr: frei
Grenze,
im Seeverkehr: loh denbcher Sr,ehafen,
im Postverkehr: !Lei Einlieferunqspostansl<1lt.,
bei Liel<,runrJ als Schilfs- und Luttfcihrzcuqbedcll"f:
frei an Bord des Pc1lnzeuqs
Raum für amtliche Vermerke
enthüll, oh11e Rücksicht darnuf, oh diese Kosten t,1tsüchlicli ent-
stehen und wer sie lrürJ1. Zum Crenzüherqanqswert qehören nicht die
in den \11/iihrunqsql,hil~l.r,n der DM-Ost anfallenden Vertriebskosten.
Bt,i der Bilduw1 des C,rf'nzüilcrqilnqswcrtcs sind die Vorschriften
über die BerrH'ssunq des Zollwerl.r•s entsprechend an·1.uwenden.
Als (j 1c,nziihcrq,111qswcrt qi 11
1. bei der Ausfuhr nach Lohnvned<dun<J der bei der Einfuhr an-
qerneldetc Cn)nziihcrqan!JSWPrt der 11nvercdel1.en Waren zuzüq-
lich üller im Wirl<icl1aflsqciliel für die Veredelung und für die
Bdördcrunq der Waren <mtst,u1<lencn Kosten, einschließlich des
Wertes der Zul.itlc,11 und des au! die veredelten Waren entfallen-
den Werles venvcndel.cr Vorlaqen des Auftraqqebers;
2. bei der Ausluhr von Waren, die im Zusammenhang mit dem
vorcmr1erJ,lll<Jenrin Ein1ul1 rneschii ft ,mrückgesanrlt werden (zurück-
gesundle Waren). der beim vorarnJC(Jilngenen Grenzüberqang an-
gemcldde Gren,.i"1ber<Ji1IHJswerl.
Beispiele: Crc,11züberq,rnqswerl ill'i Lieferbedinnunq
„lrcii Grenz<'" odr-1
,,toh BrnnH~n" Reclrnunqspreis;
,,i!IJ Werk" Rechnungspreis zuzüglich der
Fracht-, Versicherungs- und son-
stigen Kosten bis zum Grenzort;
,,eil Bomhiiy" Rechnungspreis abzüglich der
Fracht-, Versicherunqs- und son-
s ligen Kost~m vom Grenzort bis
Bombay.
Fel1lt ei11r, C, u11dl<1qc, für die B<,reclmunq des Grenzübergangswer-
tes, so isl er zu schii lzen und mi I dem Zusatz „qesch." zu kenn-
zeichnen.
6. Küuierland ist das Land, in dem llie außerht1lb des Wirtschafls-
qebietes ansüssiqe Person, die von dem Gebietsansässiqen die Zllf
Ausluhr bestimmten Waren erwirbt, ihren Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hal. In allc•n übrirJ('n Füllen gilt als Käuferland das
Empfon~1sla11d.
7. Der Käufer und der [mpiünger d<,r Ware brauchen nur angeqeben
zu werden, wenn die i\usfuhrq<cnehmiqunq fiir eine Ware beantra\Jt
wird, die in Teil l clc•r i\11sfuhrlisle auf11elührt ist.
8. Verbrauchsland ist das Lmcl, in dem die Waren qebrauchl oder
vcrbrnudd, beurheilct oder vcir<1rhcilc,t werden solll,n.
Als Verlmn1chslancl qill:
1. lwi der Vcrü11f\erunq vou Sc,'sd1ilfen das Land, in dessen Schilfs-
reqiste1 dus Schiff cinqctr,Hren werden soll, sonst das Land,
dessen Flaqqc• dds Schill nach sl'iner Ablieferunq führen soll,
2. J)l,i WM<,ll, dcr<'ll Vcrbraud,sland nicht bekannt ist, das Emp-
fanqsland.
9. 1'mpiünger isl ch,r qr,IJir,tsfrcmd,• /\lrnchmer, bei dem die W,ucn
<J<dH,wclit odl•r vr·11J1<111rhl, IH•<1r1Jeill'I odl'r \"erarbeitet werden sol-
len.
Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1119
Anlage A 5, Blatt 2 (Vorderseite)
Anlage ,\ :i zm• AWV
Ausfuhrgenehmigung
(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
zusammen mit dem Ausfuhrschein der Versandzollstelle vorzulegen
Nur für amtliche Vermerke
NICHT UBERTRAGBAR
den
Name und Anschrift des /\ nlrc1qslellcrs:
Genehmigungs-Nr.: Gültig
bis
Geschäfts-Nr. des Antragstellers: .....
......... , den ........................................................ 19· ....... .
Fernruf/ Fernschreiber
1. Nr. des Warenverz. 1. cl.
;\ uJ\e11hc1rHlelsslil I isl ik:
2. Benennung der Ware(n)
nach riet i\11sl11l11 li;;I<':
:1. Genaue Besclueihunu der W are(n):
(miiqlid1sl. Vc•rw,•nd1111q,;zw<'<k t(]]cl lc•dinisdw Dc1tcn)
W<:rkslolf-Nr IJ,.w. i\11.rly.,c•: 1Code-Zeichen:
4. Meng<\: 11111, qm 11~w.·
(Erliiutc11t111!J . ~ IH•.rdtl,:111) Bedingungen, Befristungen, Auflagen,
H<'inqc·wichl kq: in Worlen kq: Widerrufsvorbehalt
5. Grenziilwr9a119swerl:
6. Käuferland: .
7. Käufer: ..
8. Verbrauchsland:
9. Empfänger (Endverhleih):
10. Ablauf der voqJesehenen Liderlrist am:
i\usftthr witd uc:rH:hrniqt. Dic,,,e Cc:11dltl1iquncJ befreit 11u1 vo11 der Ausfuhrbeschränkung des
1111d dPr t111I C:r und clic:;;c•s (;c!setzcs crldssenen Rechtsverordnungen.
Andere Verbote und Bcischlii11ku11qc·11 i>lllilicn uJJiwr(ihrt.
Di1•nslsiC"iqel
Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt
Anmerliungen:
Auf Wosserzeichenpupier, holzfrei, rc119enz/iihig, For/Jc h c 11 /J I u u. In Rotdruck : die Wörter „NICHT UBERT RAG BAR".
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage A 5, Blalt 2 (Rücl,seite)
Für zollamtliche Eintragungen
N11111mcr d(,s
/\usl11hrscl1cins Mcn9e der Waren
Taq d<•1 oder der Dienststempel
/\h,.clu('ii)u11q Versand- W,m'11nummcr der Versandzollstelle
Ausfuhr- Stück, lfm,
crklärun9 qm llSW.
genehmigt sind:
Nr. 7'.2 Tag der Ausgabe: Bonn, den l. September 1973 1121
Anloge A 5, Blott 3 /Voreierseite}
Anlage ;\ ;; zur l W\I
Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung
(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
Nur für amtliche Vermerke
dN Versandzollstelle vor:r.ule!Jen
den
Name und AnschriH d<)s !\ n Lrc1gstellers:
Genehmigungs-Nr.: Gültig
bis
Ceschiilh-Nr. cles Antrnqstellers:
den '""''""""""""""""'"'"'""'"'"'"'"'" !'} ........
Fernruf
1. Nr. des ·warenverz. 1.
/\ 11 /lc11 lrn nclc lssl.il I isl i k:
2. Benennung der Ware(nl
Jli!Ch dPr /\uslulu lisl,,:
:1. Genaue Ueschrei hnnq der Ware(nl: ...... ,................................... ,, .... ,........ .,............................ ,............................................................ ,....................... ,.......... ,... .,........................... ..
(rniiqlidist V,•rw,•11du1111sz1vi•<k 1111rl i<'d111isclw D<Ji,;11)
\Ve1ksloll-N1. lrc11. /\11,tlys<!: 1 Code-Zeichen:
Menge: 11111, qm usw.·
(Erliiul.fmil19 /4 l1<•<1c"ili<'ll 1) Bedingungen, Befristungen, Auflagen,
Reinrwwich1 kq: i11 v\lorl.en ku: .......................................................... ., Widerrufsvorbehalt
5. Grem:ülJergangsw!'fl:
6. Käuferland: ........................................................................................................... ,............................................. ..
7. Käufer: ....................................................................................................................... ,.......................................... ..
8. Verbrauchsland:
9. f:mpWnum (EndH'rhleihl: ""'"""""''""""""'""'"'" '"'"'""'""'"""'""'""'""''""''""""'""""""'""""'"""'""'""
10. Ablauf dl'r VOl'(J<'SPhPnen J.ipfprfrist am: ................................................................................................... ..
wiid qe11„li111iqL. Uic,se '''"''"'"""u11" befrei! nur von der Ausluhrbesc'nrctnkurHJ des
und cl,•r <11tl ( Cc:setzes erlassenen Rechtsverordnua(fen.
Verbote und Hc•sd11;inku11,11•n l>Jc,ihc,n u11lw1iihrl,
Rechtsbehelfshelehrung lst beigefügt
Für zollamtliche Eintragungen
J\;111111111,i d,·, J'vlcuqe der W urcn
;\11,J11h1.silt1•i1h
odc1 c],,r Dienslstempel
J '"' d"'
/\lisc\11 r·il>1111q V1,rs,l!ld- W<11(,lllllllll!JICI der Versandzollstelle
i\11sl11h1 Stück, lfm, Rcinqewicht
,., k lii1111111 <flll llSW. kg
genehmigt sind:
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1123
Anlage A. 5, Blatt 4
Anlage A 5 zm• ,\ WV
Durchschrift des Antrages auf Ausfuhrgenehmigung
(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaitsverordnung)
Nur für amtliche Vermerke
Zum Vnhleih lwim /\nlril!Jsleller
'-------·-·-·-···--··-··········-----------------
1 den
Name und Anschrift dc.'i /\nlrilgstellers:
Genehmigungs-Nr.: Gültig
bis
Ceschäfts-Nr. des Antn1gstellers: .......................................................................... ..
........................ , den .............................. ., ........................ 19 ....... .
Fernruf ·i·F~;~~~h;~;-b~~······· ........................................ ..
t. Nr. des Warenv<,rz. 1. d.
/\uflc,r1h,1ndldsstalistik:
2. ßenennunu der Ware(n)
11,Hh fll'I /\11sf11hrlisl\':
'.l. Genaue Beschreibung der Ware(n): ................................................................................................................................................................................................................................
(miiqlichst Verwl:r1d1111qszwnck und fcd1niscbc
Wl:rksfoff·Nr. bzw. !\11<1lysc: ICode-Zeichen:
4. Menge: Sliick, Ilm, qm 11sw.:
(Erldutnrunq Nr. 4 l1t:,1c:ltll:t1 1)
Rein(J(·wicht kq: ....................................................... . in Worten kg:
5. Grenzübergan!Jswerl:
6. Käuferland: ..
7. Käufor: ....
8. Verbrauchslilnd:
9. Empfänger (Endverbleib):
10. Ablauf der vorgesPlwnen Lieferfrist am:
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage A 6
Anlage A 6 zur A WV
Anmeldung zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung
(§ 9 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung)
(Bei der V('rsandzollslclle zusammen mit dem Ausfuhrschein/
d<'r V cr~;,rnd-i\ ustuhrerklürung abzugeben, wenn die Ausfuhr-
sendunq nicht unmitlelhar bei der Zollstelle gestellt wird.)
In meinen CE!schüftsr~iurnen / meinc~r Wohnung:
Orl, Slrulle, Hallsmrmmer, 'Gebäudeteil
wird werdc• n am von Uhr bis Uhr
z. B. Maschinen, Spielwaren usw.
verpackt oder verladen werden.
Firmenstempel und Unterschrift
Die Anmeldung ist rechtzeitig, spätestens zwei Stunden vor Dienstschluß am Tage vor Beginn des
Verpackens oder, bei offen zu verladenden Waren, vor Beginn des Verladens abzugeben.
Nr. 72 Taq der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1125
Anlnge A 7 (Vorderseite)
Anlage A 7 zur AWV
Ausfuhr!Jenehmigung
Nr. Vor Ausfüllung Rückseite beachten!
vom 19.
I-Iöchstmenqe
19. Ausfuhrkontrollmeldung
(§ 15 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung)
Dicnsl-
s1empel An Ausgangszollstelle/ Postanstalt
1. Ausführer 2. Verbrauchsland
NdITIC
Wohnort/ Sitz
SI r,dlr, und 1-lausnrnnmer
Zr•idicu und Z.ihl lllld
Nummer des Reingewicht
N11HJ11l(\lll 1 J\11 in vollen kg,
Waren-
verzeichnisses Rohgewicht Stück, Liter,
Benl'll!IUIHJ dr:r 'yV,nen für die in vollen lfd. Meter,
_[! --- IJ Außenhandels- kg Kubikmeter
" " statistik usw.
odl:r
8. Zur Verfahrenserleichterung nach § 15 Abs. 6 A WV
Ich versichert!, ddß die Anqalwn richtig sind. zugelassen.
Orl
.---------------------------
Vfg. OFD vom
9. Zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung
gestellt*)
Az ................... .
Tilq Uhr.
um
angemeldet*) am
Die Ausfuhr ist zulässig.
*) Nichtzutreffendes streichen.
Firm<1 und Untersduilt : Dienststempel.,,
: der Versand- :
zollstelle /
Die Spültenbreite der Nrn. 3 bis 7 des Vordrucks kann mit Zustimmung der Oberfinanzdirek-
tion den internationalen Beförderun9spapieren oder den Erfordernissen des betrieblichen
Rechnunqswesens anqepaßt werden.
i\nmerlwnucn:
J ll RTC/ ll um/ linlrn; die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Wörter „ Vor Ausfiillung Riickseite benchtent•
und „An /l11s9(:11117szn//..,/e/./c/l'c,8li111s/uJ1
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage A 7 (RiickseiteJ
Beschaubefund der Versandzollstelle
ZciclH'n und Ziilil und Menge
Nummern l\rl Art der
1
B<!ncnnung der Waren Nämlichkeitssicherung
der Pt1ckslückl, roh rein
kg kg
Dienst-
stempel
der Versand-
zollstelle
Taq
Bei Ausfuhr durch die Post
Die Sendung ist - nach Abnahme des unverletzt befundenen Nämlichkeitsmittels von der Post zur
Beförderung in das Ausland übernommen worden.
:· Tagesstempel\
: der Post- ·
\ .. ~ienststelle
Erläuterungen
1. Die Ausfuhrkonlrollmeldung darf nur von Ausführern verwendet werden, denen die Verfahrenserleich-
terung nach § 15 Abs. 6 AWV gewährt worden ist.
2. Bei genehmigungsfreien Ausfuhren brauchen die Nrn.2, 5, 7 und 9 des Vordrucks nicht ausgefüllt
zu werden, die Angaben über die Ausfuhrgenehmigung entfallen; als Warenbenennung (Nr. 4 des Vor-
drucks) genügt die Angabe einer Sammelbezeichnung.
3. Bei genehm i g u n g s bedürftigen Ausfuhren ist in Nr. 4 des Vordrucks eine genaue Beschreibung
der Waren anzugeben.
Nr. 72 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1127
Anlage E 1, lllou 1
Vor Ausfüllung Erläuterungen auf der Rückseite der 2. Ausfertigung beachten!
Anlage E 1 zur A WV
Einfuhrerklärung
(§ 24 Abs, 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
1. Ausfertigung
Für Einführer zur Einiuh1•abiel'ti,:un,:
Ich/ Wir
Name oder Firma )leruf oder Gewerbe
/\n'.;d1rift
a) bcabsichtige(n). folgende Ware(n) einzuführen:*)
b) 9cbc(n) diese Einfuhrerklärung für folgende Ware(n) als Beteiligte(r) nach § 24
Abs. 3 Außenwirtschaftsverordnung ab:*)
*) Nichtzutreffendes slrcid1cn:
1.
Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen BezGichnung
2. ·······························································•···························--······················•···
:BPncnnung der Warc(n) nad1 dem Warenverzeichnis für dje Außenhandelsstatistik
3. 4.
Nr[n). des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik Zuständigkeitsbereich
s. Gesamtwert in DM
6. 7. 8. ························
M0n9e in handelsühlichen Einheiten Preis für die handelsübliche Einheit Lieferbedingungen (z. B. fob, eil)
9. 10. 11.
Eink<1ufsl<lnd Ursprungsland Versendungsland
12. Endtermin für 13. Endtermin für die
die Zahlung: Einfuhrabfertigung: ................................................................................ .
14. Besondere Bestimmungen nach der Einfuhrliste:
Ursprungszeugnis erforderlich:
jü /nein·-• Zutreffendes eintragen
01t und Tdf! Firmenstempel und Unterschrift
Die Verlängerung der Lieferfrist wird genehmigt. Die
Einfuhrabfertigung ist bis zum ..... zulässig.
Ort und Tag
Rc,1.-Nr. Tanesslcmpcl
Unterschrift
A 11111cr/;ungcn:
l n v i o 1 c t t c 111 Dr 11 ,. !, : lln11uu,!wu1 u/Jcn mit d('n Wörtern „Auf der 2. Ausfertigung durchschreiben!"; Umrandung links. und unten;. die ~Örter
.Vor /\11shillu11g liilii111e11111ycn out der JILiclrncitc der 2 . ./l.w;fcrtiguug biiuchten!", ,,1. Ausfertigung", ,,Für Einführer zur E1nfuhrabfertigung •
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage E 1 zur AWV
Einfuhrerklärung
(§ 24 Abs. 1 d~r Außenwlrtsdtaftsverordnung)
2. Ausfertigung
Dber die Deutsche Bundesbank an
das Bundesamt für gewerbl. Wirtschaft
oder
das Bundesamt für
Ernährung und Forstwirtschalt
ldt/Wlr
Name oder Firma Beruf oder Gewerbe
Ansctirift Fernruf I Fernsdlreiber
a) beabsichtige(n). folgende Ware(n) _einzuführen:*)
b) gebe(n) diese Einfuhrerklärung für folgende Waretn) als Beteiligte(r) nach § 24
Abs. 3 Außenwirtschaftsverordnung ab: *)
*) Nichtzutreffendes streict1en,
l,
2.
3. ············••-•········•··•····••··•······•··························••··•·•"········•· .............. . 4.
Nr(n). des Warenverzeictrnisses für die Außenhandelsstatistik Zuständigkeits b ercidi
s. Gesamtwert _in DM .................................................................... .
6. ............... , ... ........... "
, 7. 8•
Menge in handelsüblichen Einheiten Preis für die handelsüblid1~ Einheit Lieferbcdingut19en (z.B. tob, cifJ
9. 10. ....... .. ....... 11, ...
Einkaufsland lfrsprungsland Versendungsland
12. Endtermin für 13, Endtermin für die
die Zahlung: Einfuhrabfertigung: . . ...................................................................... ..
14 . .Besondere Bestimmungen nac:b.der Einfuhrliste;
Ursprungszeugnis erforderlich:
Ort und Tau
Die Verlängerung der Lieferfrist wird genehmigt. Die
Einfuhrabfertigung ist bis zum zulässig.
Ort und Tag
Rur.-Nr. Tagesstempel
Unterschrift
Anmerkungen:
In Griindruck: U111rnnclung oben, links und unten; die Wörter „2. Ausfertigung", ,,Uber clie Deutsche Bundesbank an clas Bundesamt für
gewerbl. Wirlsclwft oder das Bundesamt für Ernährnng und Forstwirtschaft".
Nr. 7'2 Tau der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1129
Anlage E 1, Blatt 2 (Riickseite)
Erläuterungen
J. l)i,· l:inlttl1ti'Jk!;i1t1nq (L'.L·.J i.sl il,·i de, Uclll.sclwn B1mdes- Als un'"""'·'" qilt bei der Einfuhr nc1ch
l><1nl\ (Ld11d,·,,.clllr.tllJ.trd,. ll<111plslC'llc od,,r Zwciqslcllc) ["ohnveredelung der Ausfuhr anqemeldete
1ii r qend1rni<Jtlll\JS!rcil' [:in I lli1 r<·n il !Jz11qdH•11. Fii r die! in den iiberqanqswert der unveredellen Ware zuzüqlich aller im
~§ :u, :rL d SdlZ 1, 9 :u Abs. l und ~ :l4 Alls. 2 und 3 Ausland für die Vercdel1rnq und lür die Beförderung der
-\uf\i,11wi1lsclt<lilsvi,1ord11t111q (/\WV) (Jl!J1,lll11l1•u r'inltthrcn Wdre enl.slanclc'nc'n l{osl011 c'inschließlir.h des \.Verles der
isl di<' /\IJq,tlH• ,•itH•t !.:[' 11i,l1I ,,1ford<•rlid>. Lttlaten.
._, ll<•idc /\11sl<•tliqllnq<•11 <lc'r II•: sind in dcllisdtt'l Sprc1che lllll Bei cler c111.oliindhch"r vVü!Huncwn in Deutsche
IVlc1sihi1H'n- oder llr11<ksdrrill i1lw1,•i11sl.itntlH'lld <11.tszuiü!l,'li. M,uk oder solcrn Pine solche nicht Iest-
l)ic, J-:inlr<1q1IIJ(J1•11 di'11!,-11 111cl1i qf';i,1cl1,rl, (J<•slrichPn oclc,r clc1 c1111llicl1 11oli1!J!L> l\litlelkms zuqnrnde. zu
rddic•rl w,,,d,·n.
R,·id1I d<•1 ll,,111111 i111 \/<J1d111<k lii1 die 11olwL·11diqc11 An- III ßnkaufslancl ist d,1s L,md, in ch·rn der c;cbiclsfrcmc!e an-
q<1IH•11 11id1I il1t.s, .so ,-,i11d di<· !\nq;il)('n a11J ,,i111;1· Arila<w z11 isl, von dem ch.:t· Ccb(elsctnsci.ssige die Waren er-
111c1dwn, di,, mil dc111 l'irn1<·nsl,·n11wl odr•r dt•r Unlcrschr,11 Diesr,s L,rnd qilL ctucl1 cl<1nn als Einkaufsland, wenn
zu vers<•l11•11 11nd rnil der l'I·: IC'sl zrr v1·rili11d1•11 isl. die Waren an einen· anderen Cehiclsansässiqen weiterver-
ÜHßcrt werden. LiccJt kc,in Rccblsqeschäft über den Erwerb
:l. Ui<' J•:L isl von1 l:inliihrer ahZU\JPhen. von WMen zwischen einem Gebictsansiissiqeri und einem
Anslelle d!•s l'inliihff:rs k,11111 "im, d!'r in § 24 /\bs. '.I Cebie1sfremdcn vor, so rrill als Einkaufsland cl,1s Land, in
/\ WV C/<'11,111111,,,1 P,,rso11c11 di,, rrn llt1J<'t11'll Nc1nJC'll <1l1- dem die vr,rtüqu r1qsllercchl iq te Person, die die Waren in
'l"ill't1. das Wirtsclli!llsqebict vc1hrinqt ode.r \'C'rbrinqon läßt, an-
Einführer i,I, w•·r W<lll'.ll in dt1s Wirlscl1dflsqelJiPI. vcrlninql siissiq ist.
orl<:r v,·11Jri11q,,,1 !;ilH. Li"ql dc,r Einfuhr r•in Vc•rlrnq mil 11 Ursprunrisland isl dc1s in dem die \V dre qewonnen
<'ill<'lll c.:,,!Ji"lstrl'mdt'll üher den Erwerb von Waren zum oclc!r herqeslelll worden als c:ewinnen qill ,1uch da-s
L wr,rki, der Li 11 I u/1r ( Ein fuli rvcrl rc1q) zuqruncle, so isl nt11 Sammeln. von AllwcJTcn Abfällen. Auf holier See von
rl<'r ql'bi('(sc1n1,i1.ssiqr, Vc,rlrdfJSjliirlrwr Einl(ihrer. Wer lecliq- Schiffen aus (Jewonnenc, oclc'r aut SciJiflPn herqestellte
licil ,ds Sp<•cli/1•111 <Hlc•r l'rc1d11fiihrr,1 oder in ci11,,r übnlidwn \Varen haben ihren Ursprnnq in rlc•rn Lirncl, cl0ssen FlacrcJC!
Sl1,Jlu1HJ lwi d,,,n v,,,i>ri11q,,n d,·r Wa1<•n 1;i1iq wird, i,! das Schiff l(ihrl.
!lieh/ l!i1Jti1l11, t
Sind an der llersldlunq einer \Vc1rc ml'hrerc, Länder bc>-
4. Die EI' i.sl v,,r1 ci11,·1 d,·r i11 Nr.'\ qc,11c11111lcll l'C'rsonen odc1 lciliqt, 1sl lJrspiLrnc1slancl das Land anzusehen. in
von d<'r„rr /;,.,,,,ll11,;i<111iql,•t1 '" t111l<'rschrr,ibr,11. Die Unlcr- dem die wirlschaftliclt sinnvoll so bcarbeilet
.schrill k,11111 ,1111 <lr·r '.!. i\w;/r•1liqll11q d1ir,liq<•schriclien wcr- isl, daß sich ihre. ßeschaffonheil wesentlich ver-
ckn hal. Dabei können im Zweifel auch \,V erlerhölrnnqen
c1ls Nachweis Iiir eine wcst>nllichc, Verünrlernng der Be-
:,. Die L'f' isl sl<·ls vor ch,r Uniuhr abzugeben. Lir,rJI. der Ei11- sc:hc1ffonheit anqesehcn wcnll'n.
l11hr <·i11 l.inlul11v<,11 rnq zur1rund,·, so isl. sie spätestens
liir11H,r1 H Ta1wn nach Vertra!1sschlull ,1hzuqeben. Sie kann Den in einem Lcmdc qewonrn•1w11
IJc•rTils vor Ve1'1ri1\JSschl11II ilb(f<'(J<!llen wt,rden, wenn slchrm WarC'n qleicli, diP in diesl's
dpn freipn Verkehr c1elanql und ,1m;ct1liellencl so vPrwen-
1. Wc1r<•n l>is '·" <'ittl'ltl l•:nlqC"II von DM 5 000.--, del. worden sind, daß sie dc•r Wirtsclrnfl dieses Lindes zu-
l1•ir'11 v,,,,1,,,l,licl"' \V,11,,11 d,·r Erniihrn1HJ und Lirncl- 1.urr'c:hnen sincl.
wi1lsd1,ili Für Knnstqeqens!Jncle, S,unmlunqsslücke 11ncl Antiquitäten
•1d()r
qilt das \/1:rse11dllll<Jsl<111d als urspnm9slancl.
<1) /.lJIJr:!101, 1·,,il,· 11nd w,,rkze11q(' lür l\.1ciscllir11•11, UrsprunqsbPqriindende IfoncllunqPn bleilwn 11nbe1 ücksich-
/\ppdt,11<·, C:,•rctl" ""d l·c1hrz<>t1<Jc, 1igt, soweit sie nur dem Zwr,ck dienen, eine qünstiqere
ll) W<1r<lll 1un1 ll,1t1, IJ11ilr<1t1 odr•1 A.trslll'.ss<:rn vr,11 Einfnhrbehancllllli(J clcr \•Varcn herbeizuführen.
l.llfll,1lirzc•t1q<:11,
12. Versendungslancl ist das Land, aus dem clie WMe n<1ch dem
c) llltn,11 1111d Ultr<'ni<'ilt·,
Wir1schaftsqebicl versendet wird, ohne in einem Durch-
cl) W,111•11 rif's B11cl1'1,1nrl,,ls ,,d,·r fL1hrlancl anderen <1ls mit dPr BPlörc!erunq zusammenhän-
") L<1lrn1cl1l'tnik„li1'n qenclen Autcnih,dlen ocler R(•cl!lsqc;schiifi<'n un10rworfen zu
W('rclen.
1•i11qr1lill111 w<:rc!r•11 sollc·n
J:I. 1\Js Endtermin für die Zahlung ist der \crl1<1qlich vcrC'in-
6. In <·in"r EI; k,,1111<·11 A119,1bcn 1i/J1•1 vcrsdri,•d1'11c1rliqr, Wc1rc:n hdfte letzte Zdhlunqslermin an7.ll(JP-hPn, Isl die Ware bei
fJd<:r J1H•l1 r,,, ,, Ver l r ;HJ<' z11sa111111e11riefallt werden, wenn di<: A!Jqabe der EE bPreils in voller Ifohe )Jezahll, so isl
Wc11r·n zu rl1•11rs,•IIH·11 i'.usliindiqkei1sbcreich (Nr. 8) qe- qcben: .,Bereits 1wza11ll". S ((']1t cler Endterm in l ür die
ltor""· w,•1111 s1<· ""' d,·m.';"IJ)('n Ursprunqslc1ncl slc1mmcn ltmq bei Abqabe der EE noch nichl le.sl, so isl der voraus-
tllld w,•1111 d,1s l·,irtl;c1t1lslc11"l ,iJl,•r V\/c1rcn classellw Land is1. sichl.liche Zaltlunqstermin 0inzus0lzen. B()i ohne
l.11bcirii1 lt·il,· "'"! w,,, kz<•tlfJ<' lt'11· Mc1schi11en, Apparat", Lc:istunq eines Eiitqclls ist c111zuqehen: .,Olrne
<;1•rü1,, trtlll l•,1Jt1z,•11q,,, IN,11c11 1,11m Bc1t1, llmb,111 oder i\us-
'"'ss,:111 vo11 l.rrll l,1/irz,,uq<:11, lll11r·n und Ultrcnlcil<', W,ln'll 1 1 \ls Endtermin iür die finfuhrabfertiuung ist clie vernrn-
rlt•s Jl1rriil1,111d,•I•; ocl"r L,ilwr<111,111ik,1Jiert k,in11cn illlth dc11111 lJMle Lic!erfrisl unler Hinzurcchnunq \'Oll 2 Monaten an-
in <'il)[,t 1:1•: ·111•.. 1111111<·nq,,f,dll w,,1dr•n, W<'llJI si<> niclil. 1.1, 1.uqeben; di,, Lit'lerfrisl. mull nach § 22 A WV oder
d<'111sc•IIH•11 /1,,,1;i11diqk,,·,1,,lwr,·id1 q<>i1in<'ll qc:nehmiql sei.n. Wird die fE vo1 Vertraq:ssc!llU'!l abqe-
so ist als Endl.ermin der Zeilpunkt an;rnqc,b,~n, der
7. \Nird di<' 1:1: 11,1<11 /\IJ.s<ltl1d', ,,i,H'.s Vr'.I l 1,l(ff'S rnil citH'lll llinn1rcd1nnnq von fi Monal<:n zum Ausslellunqs-
c;(,bic!sl11•n1dc11 odr•r (;(,l)J( l:-idtl'.-.d:'lSlq{~Ji r1hqeqc'bcn, ~()
1
ldCJ c!rqibl ~Jc,i Einluhr0n ohne L<!istunq cinPs
iJ1<1uchl Nt. 1 ,1, .., \.fJ1d1 t1ck, 111,1 ,111sq,,fiilll 111 werdc11, lnc1uchl Nr. 13 des Vordrncks nicht ausqeflilll zt1
W<'t111 cl,•r l':<·i·, li1r <l1t' l1,111clc•l,i'ilJlich,• l'irilwil im Vcrl1c1q
l1·slq<'l1'lJI w," dc·n 1,1. 1.i J:i11 Ursprnngszeu9nis isl. bc,i der finfuhrnbfcrtigunq der
\V,tren erforderlich, die in Srrnlle der \,Varcnliste mit „U"
V\/ird <·it1t' U: vo1 V,•rlr,lfJ',',,itl11/'1 ,,<11•1 iilH•t l'inc l:Cin/111!1 qekennzcichnct sind, wenn c!Pr in Nr. 5 der EI' ,mcJeqeiJene
"hnc• L,•islt111q ,,;,1,•s l·:fllrwft,, ,11lq,•q1·b<•11, so l,r,111clwn di,· c;csumtwerl. den Betrag Yon DM 1 000,~- (1bersteigt. Bei
I\Jrn. (i bis a d,·.s \/ordrnrks 111<111 ,1t1sqdidll ;,u wc!rtlen. der Einfuhr mil „U" ;1ekennzeichncl<'n Textilien, deren
H. Dc,i Zusliindiqkeilshereich r•,I lii, rlie <'it1Z!'l11c ·w,irc in Honqkomr oder Mucc1u 1sl, ist ein Ur-
Spüli<' :l <l<•r Wittf'ttlisl<' (1\l,sd111il 1 111 d()r Ei11luJ1rlis1c s1nrnHJszc1lfJ11is immc:r erlorctc,rlich
Anlc1q1• 111111 :\ WC :1 11,il d,·rr /'.ill,·111 00 bis l'J illlqeqebe.n.
'J. Gesamlwerl isl di,• S11111111,, <lt·r w,,, 1„ clc•r in d,•r EE lJC'- Hinweis
f'.()ith1wlL111 \.Y,11·1•11.
D<!r Einführe, odPr die in Nr. 3 Abs. 2 qenannle Person hat
Wt,rl c,iner VV<11<· i,I d,1, d<·111 L:mpJ;inqr'r i11 diP Richtiqkeit der Anqaben über Einkaufs- und Ursprunqs-
sl11l/l:() I'nlqc:11; /r,hJi im l.L•ilpllnkl. cfor i\bqc1be der lc1nd bei der Einfuhrabfertiqunq nachzuweisen (§ 27 Abs. 2
1„sl.sl"llb,nc,s l-'ntq,,11, so isl Werl. einer W<1rc der Nr. 1 und§ 28 Abs. 1 Satz 2 AWV). Der Einführer hat die-
iili"r<fillHJswc,rl im Si1111r• dn Vorschriften iibe1 die Sialistik sen N,H:hweis auch zu führen, wenn er diP Ware von einem
cl,•s qr,•n,.iilwrsihrr·ilc•r«ic-11 \N,1rr't1Vt'1k1:hrs. Gebictsansässiqeu erworben hc1l.
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
I. 'Einfuhrverfahren Anlage E 2 zur A WV
a) Einfuhrerklärung (EE) vom ....
Einfuhrkontrollmeldung
(§ 27 Abs. 2 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung)
(laut Tagesstempel der Lundeszentralbank)
Einfuhr: Einfuhrarten:
b) Einfuhrgenehmigung (EG) vom.. in den freien Verkehr (A)
•::;!;:~~~ogs•} Nr. in ein offenes Zollager (A/OZL)
Lid. Nr. Je Aussduelbung auf Lager (sonst. Zollager, Freihafenlager u. a.) (B)
oder Verfahren zur Eigenveredelung { nur zollamtlich bewiJligte (C)
c) Erlelmtertes Verfahren zur Lohnveredelung oder in Zollfreigebieten (D) II. Remnungspreis der angegebenen
nadi pass. Veredelung zugelassene Veredelung (E) VVarer\ in vereinbarter Währung
nam § ........................................................... , AWV
Uber Zollstelle
d) Gesamtwert der EE oder an Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft*)
Gesamtwert oder -menge der EG oder
Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft*) (bei unentgeltlicher Einfuhr , unentgelt·
lieh" eintragen)
•) Nichtzutrelfendes streichen
1. Einführer Name Postleitzahl Wohnort/Sitz Postfach/Straße und Hausnummer
3. Einfuhrart (zutreffenden Buchstaben aus dem Vordruckkopf eintragen)
4. Anlaß der Einfuhr (z.B. Kauf, Kommission, Ersatzlieferung, zu oder
nudi wirtschaftlicher LohnvercdC'lung, zur oder nach zollamtlidi bewillig„
ter aktiver oder passiver Veredelung; .Lagerung für ausländisdle Rech~
nung; Anlaß der Rücksendung)
5. Lieferbedingung (z. B. ab Werk Lyon, fob Bombay, frei Grenze,
cif Bremen, frei München)
8. Ursprungsland
9. Einkaufsland
10. 11. 12. 13. 14.
Menge
Benennung der Waren Grenz-
mit genauen Angaben über Warennummer Stück, Liter, übergangswert
Gramm usw. Eigengewimt
die Warenart (Nummer des Waren• (soweit im Wa'
verzeidmisses für die renverzeidmis. in vollen
(bei Einfuhr :zur Eigenveredelung, zur noch ein anderer in vollen DM
Lohnveredelung oder nach passiver Ver- Außenhandelsstatistik) kg
Maßstab als kg
edelung auch Veredelungsarbeiten an11eben) vorgesehen ist)
(1) Für iede Warennummer besondere Zeile und besondere Angaben
(2) .Nirnt •
ausfüllen
1. 1 1 • 1 •• 1 •• . 1 . . 1. • 1 • • 1
(3) Nicht
ausfüllen
•
1. 1 . 1 . 1„1 .. • 1 .• 1 • . 1. . l .
(4) Nicht •
ausfüllen
l. 1 1 .1 .. , .. • 1 • . 1. . l • • 1 •
111111111111111111111111111111111111111111111111111111 ~f!;~ll:n 1. 1 1 . 1„1 .. . 1. . 1. • 1 • • 1 •
~
Einfuhrbestätigung der Zollstelle
Die Einfuhr der Waren wird bestätigt.
Abgegeben am .. . 19
,.......•············•......•.
Ort und Datum
Vorbuch ........... .. \~ienststempe'.)
•••••••-••~u••••••••••
1
Anmc1 frunyc11:
l n Hot c/ r u c /,: /)('f sc•11/ucc/1/c Sl1ic/1 nc/Jcn d<'m l?uum fiir den Dienststempel; clie rechte untere Ecke und der davorliegende Strich; die Wörter
,,Ober Zollstelle cm 13unc/cscu11t für ucwc1bliche Wirtschaft*) oder Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft*)", ,,*) Nichlzutrcffencles streichen"
wid „l'iil jede Wo1en1rnmmcr /Jcsonclcrc Zeile uncl l;csondcrc AngCLben".
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1131
Anlage E 2 a zur A WV
I. Einfuhrverfahren nad1 der A WV,
statistische Bchandluag Zollantrag und
a) Einiuhrerklärung (EE) Zollanmeldung/ Einfuhranmeldung
vom zu Sp, 14 Nr.
für die Abfertigung zum freien Verkehr
und zu Sp. 14 Nr. von entgelfüch eingeführten Waren, die nidJ.t
b) Einfuhrgenehmigung (EG) dem WertzoU unterliegen
vom. . und
~~;;~~:~~~ngs- } Nr. 2. Ausfertigung -- Einfuhrkontrollmeldung -
und Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft 1)
Lid. Nr. Je Ausscbrelbung Diese 2, Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach § 27
oder Verfahren , oder 31 A WV abgegeben und weitergeleitet werden.
und
zu Sp. 14 Nr. ............... ..
.c) AWV § 32 Abs. 1 Nr. II. Ich beantrage für die nachstehend angemeldeten Waren die Abfertigung zum freien Ver•
kehr. Jch bin hinsichtlich. dieser Waren - nicht - nidJ.t in vollem Umfang - zum Vor•
d) Gesamtwert Gesamtwert in DM steuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt. 1)
der EE in DM oder •menge der EG
Die Waren sind für das/die Unternehmen
... bestimmt. Der/Die Unternehmer ist/sind
hinsichtlich dieser Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt. 1)
e) St,1tlsllsch angemeldet - s. Vorpapier - Zusätze:
11oct1 nicht (0) Bud1staben
als Einfuhr auf Lager (L) eintragen 1--1-.-A-.b-se_n_d_e_r_ _ _ _ _ _ _ _ _ _N_am-e-un_d_A_n_s_ch-ri-ft_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
als Einfuhr zur Eigenveredelung (EV)
als Einfuhr zur Lohnveredelung (LV)
Ware des freien Verkehrs(!' od. !'/OZL) (Lieferer)
2. Einführer Name Postleitzahl Wohnort/Sitz Postfach/Straße und Hausnummer
4. Anlaß der Einfuhr (z. B. Kauf, Kommission) 5. Datum des Kaufvertrages
Nacb.holgut { LV EVH2)
a) Waggon-LKW-Nr., Schiffsname zu Spalte 14 lfd, Nr. 1 zu Spalte 14 lfd. Nr. 2
6. b) Zahl, Art, Zeic,hen u. Nm.
der Packstücke
1 1
Länder-Nr. 3)
7. Lieferbedingung (Wertstellung, z.B. Herstellungs- and
frei Grenze, cif Bremen, frei Mündien} 8. 1
Ursprungs- I
9. Rohgewicht der Sendung 10. Einkaufsland Länder-Nr.')
in vollen kg
I
11. Erster inländisdJ.er Bestimmungsort 12. Preisnachlässe 13. UmredJ.nungskurs (zu Sp. 22 a) 6)
1 1
14. 15. 16. 17. 18. 19. 22.
Benennung der Waren a) Rechnungspreis 6 )
(Art und Bcsc!rnffcnheit mit An9abe Warennummer Bes. Maßstab
Lfd. Eigengewicht Grenz- b) Beförderungsk. 6 ) 7 }
der Sortcnbczeidmunq und der (Nummer des (Stück, Liter, ilbergangswert
Nr. Warcnverzeidinisses Gramm usw.) in vollen c) sonsllge Kosten'} ')
beson9ercn Bcwcrtungt;mei kmale)
für die a) '), b) ') kg in vollen DM d) Abzugsbeträge')
Angabe falls EG!CS-, EWG- od, EAG-
Waren Außenhandelsstatistik) DM ! Pf
Pur Jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere Angaben
a) a)
bJ b)
1
--• Nicht
c)
dl
ausfüllen 1 .1.1 • 1. . 1 • 1 • 1 • 1 . 1
a)
a)
b) b)
2
--• Nicht
c)
d)
ausfüllen 1 .1.1 . 1. . 1 • 1 • 1 • 1 • 1
'l Nichtzutreffendes streichen. Umrechnungskurs umzured1nen; für dort nidit aufgenommene Währungen ist
1 ) Ggf. Zutreffendes nnkrcu?:cn. der letzte Briefkurs anzusetzen.
1 ) Bis zum ersten inländ. Bestimmungsort, soweit im Rcdinungspreis nid1t enthalten.
'l Nad1 dem Länderverzeidmis für die Außenhandelsstatistik - soweit bekannt -.
') Angeben, soweit für die Abgabenerhebung bedeutsam, ') Einschließlich sonstiger Leistungen bzw. Aufwendungen.
'} Angeben, soweit im AllSlatWvz ein anderer Maßstab als kg vorgesehen ist. 'J Im Rechnungspreis enthaltene Eingangsabgaben, Beförderungskosten ab erstem
•) Ausländ. Werte sind nad1 dem 'im Bundeszollblatt vcröffcntlidltcn geltenden inländischem Bestimmungsort und dergleichen.
Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle Ich versichere, daß ich die Angaben nadi bestem Wissen und Ge-
wissen gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben in dieser
Die Einfuhr der Waren wird bestätigt.
Steuererklärung als Steuervergenen strafbar sein können.
Abgegeben am .,. ..................................... 19.. .
Vorbuch/Belegsammlung ..... ,. .............. ,............ .. Dienststempel Ort und Datum .............................................................................................. .
Firmenstempel und Unterschrift
(Die Unterschrift darf nicht durchgeschrieben werden)
Anmerkun<Jen:
Papierfarbe: rosa
In R o l d r LI c k: Die \Vörter: ,,2. Ausfertigung -- Einfuhrkontrollmeldung -" ,,Vom Zoll an das Bunde~amt für ge~erbliche Wii;t-
schall / Ernährung und Porstwirl.schaft 1)" ,,Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf E111fuhrabfert1~ung nach § 27
oder 31 AWV abrJcqeben und weilerqeleilet werden." ,Für jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zelle und beson-
dere Angaben"
1132 Bunclesgeselzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anl.t!J<' I: 2 h zur A WV
1. Einfuhrverfahren nc1d1 der/\ WV, Zollantrag und
stüli~tisdie lkll:1m!Jun(J
a) Einfuhrerkl;irnng (EE) Zollanmeldung/ Einfuhranmeldung
vom ..... . für die Abfertigung zum freien Verkehr
und von entgeltlich eingeführten Waren, die nicht
b) Einfuhrgenehmigung ([C) dem Wertzoll unterliegen
vom .............................. und
AU55cilreihungs-
2. Ausfertigung - Einfuhrkonlrollmeldnng -
Verfahrens- }Nr. Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft 1)
nnd Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach § 27
Lid. Nr. Je /\ussdirelhung oder 31 A WV abgegeben und weitergeleitet werden.
oder Verfdhren ........................ .
und
c) A~~_L~2 J\hs. 1 Nr.. II. Ich bin hinsichtlich der nachstehend angemeldeten Waren - nicht - nicht in vollem Um-
d) Gesamtwert fang - zum Vorsteuerabzug(§ 15 UStG) berechtigt. 1) (Name und Anschrift)
der EE in DM
Die Waren sind für das/die Untnnehmen „
............................................................................................. bestimmt. Der/Die Unternehmer ist/sind
e) Stalisllsd1 «ngenw1dct -- s. Vorp,qij1:r hinsichtlich dieser Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt. 1)
nod1 nimt (0) Zusätze:
als Einfuhr auf Lauer {L)
als Einfuhr ;,;,r l''(J<'llV<'r<'d<'lunq (EV)
als Einfuhr znr Lo!Jnv<•rerJi,Jurin (L \. 1
1. Absender Name und Ansduift
Ware des freien VP1ke!JJs (Fod. r 0/!,) (Lieferer)
-----------·- ------···--·---"------------------------------------
2. Einführer Po,tlcitrnhl Wohnort/Sitz Postfach/Straße und Hausnummer
4. Anlaß der Einfuhr (,. ll. K<1ul, J\,,m,,,i ',iun)
Nachholgut { LV -
EV 1 1 ") 15. Datum des Kaufvertrages
6. u)
h)
. ------ ,--· 1
7. Lieforhedingung (\\11·1 lsl,;liu,HJ' -,.-B-.-----------,--8-.-H-e-rs-t-el-Iu_n_g_s___ la_n_d_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _L_J_nd-e-r--N-,-,-,J-
fi t•J CH~JJZC', cil B; 1 •rn<'n, 1rP1 Mund1f•J1)
Ursprungs-
9. Rohgewicht der Sendung 10. Einkaufsland Uiudcr-l\'r. 3)
in volI0.n kq
11. Erster inliindischer Bestimmungsort 12. Preisnachlässe 113. Umrechnungskurs (zu Sp. 22 a) GJ
14.
------- - - - - -15. ------+---.:..; 16. 17.
__ _+_....:..::..:..__1-_...::.::.:.__-1--~=-=-----1 18. 19. 22.
Bc,nc,nnung der Waren a) Rechnungspreis "J
Warennummer Bes. Maßstab
Lfd. (Art und Jk•,;d1dffr:r1licif. rnil. J\n~Jdbe Eigengewicht Grenz- b) Beförderungsk. '') 7 )
c.ler Sorlt'lllJezt~ichuu11n untl tll:r (Nummer des (Stück, Lilcr, übergangswert c) sonstige Kosten t;J ~)
Nr. Gramm u~w.) in vollen
lJesoncleH'n BcwertunnsmerkmaJC') kg in volJcn DM d) Abzugsbeträge "I
AngalJc falls w;i<s-, EWG- od. E/\C· für a) '), b) ")
Waren DM f Pf
"ur jede Warena r t (Waren nummer un d T ans ·r te II e) b eson d ere Z e1·1 e un d b eson d ere A ngab en
a)
d)
1
b) b)
c)
--• Nid1t di
ausfüllen, . 1. 1 1 1. 1. • 1 . .1 . 1 • 1 • 1 1
l) Nich!zntrc/lcmks slreid1cn.
•) Gnf. Zutrcl/cnclcs ankreuzen.
'l Nach dem Län<lcrvcrzciclrnis für die Außcnhandelsslalislik - soweit bekannt -.
') Angel>cn, soweit lür die Abgabci,,,J!wbun<J bctlc,1tsam, 7) Eis zum ersten inldnd. Bestimmunr7sort, soweit im R0rhnun~J'>J)rcis nichl P11thc1lte11.
') An!Jebcn, soweit im AIIStatWvz ein mHkrcr Mdßstab als k!J vorgesehen ist,
8) Dinschlicßlid1 sonstiger b1:\\', Aufwcntlun<JP11.
11) Im Rcchnunqsprcis enllw1tenp Ecnna11r1sabr1c1bPn, BeföJll,crui1qslcostca ab erstem
inländischem Bestimmungsort
Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem WissC'n uncl Ge·
wissen gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angilben in dieser
Die Einfuhr der Waren wird bestüligl. Steuererklürung als Steuervergehen strafbar sein können.
Abgegeben am ... . .................... ..... 19„
Vorbuch/Belegsammlung„ Orl und Datum
L A11merkungen:
(Die
Pc1pierfurbe: r o s u
ln Rotdruck: Die Wörter: ,,2. Ausfertiqung -- Einfuhrkont1ollmeldunq -" ,,Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche \,Virt-
schafl / Ernährull\J und Forslwi1 Lschalt 1)" ,,Diese 2. Ausfertigung darf nur-bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach § 27
oder 31 AWV a1Jr1eucbe11 und wcitc1qcleil<.'l werden." ,,Für jede \'V,11en,11t (vVarennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und beson-
dti1c Anqaben"
Nr. 72 Tc1q der Ausgabe: Bonn, den l. September 1973 1133
Anlage E 2 c zur A WV
Blatt Nr ................................. ., ..
Ergänzungsblatt für
vom ............... ,................. ,. ......... .
Zollantrag und Zollanmeldung/ Einfuhranmeldung
2. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -
(fest mit dem Hauptblatt verbinden)
Einführer: Nt1rnc Postleitzahl Wohnort/Silz Postfach/Straße und Hausnummer
n) Wa,rqon-1.KW•Nr., zu Sp. 14 lfd. Nr . zu Sp. 14 lfd. Nr.
.ScluJJsnunir: -·--~----:~~ Sr,. H !f,I. Nr. 1
h) Zahl, Atl. Z,,icl1<•11
und N1n. der
Pa<kstücko ~u Sp. 14 lfd. Nr. , ........ . zu Sp, 14 lfd, Nr.
1
14. 15. 16. 17. 18. 19. 22.
Benennung llcr lV'aren Warennummer
Des, Maßstab a) Rechnungspreis')
(Art urnl Ih:slli1tlh:11hcit Jr1it Anq;iiH! (N Eigengewicht Grenz- b) Beförderungsk. ') 7)
Lfd. der SorU!JJh(•Zf!iclnnrnu 1rncl d1!1 bc„ (Stück, Liter, in vollen übergangswert c) sonstige Kosten 6) !]
Nr. son<l(~Jt•n Bt!wP1 lUil!J:-im(•rkm,1lrJ fiir die Gramm usw.) d) Abzugsbeträge 9)
kg in vollen D:-.1
Angabe l<1lls ECKS-, EWG- 0,1"1 a) 4 ), h) ')
EAli-Warel! DM IP!
Filr Jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere Angaben
a)
a)
b)·
b)
c)
--• d}
Nicht
ausfüllen • 1 .l .1 • 1
a)
• 1 • r • 1 • l • 1
a)
b)
bJ
c)
--• Nicht
d)
ausfüllen 1 .1.1. . 1. . 1 . • 1 • 1 • 1 • 1
a)
a)
b)
b)
c)
--• Nid1t
d)
ausfüllen 1 .1.1 . 1. • l . . 1 . r • 1 • 1
a)
a)
b) b)
c)
--•Nicht d)
ausfüllen r .1.1 •1 • 1 • • 1 • 1 • 1 • 1
a)
a)
bJ b}
c)
--•Nicht d)
ausfüllen 1 .1 .1 . ' , l . 1. • 1 • 1 . l • 1
4) 5) 6) 7) 8) n) siehe Pußnolen auf dem Hauptblatt
/.
Anmerkungen:
Papicrforbe: rosa
In Rotdruck: Die Wörter: ,.2. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung-" .,(fest mit dem Hauptblatt verbinden)" ,.Für jede
Warenart (Warennummer und Tarifslelle) besondere Zeile und besondere Angaben"
3
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage E 2 d zur A WV
I. Einfuhrverfahren nam der A WV, Zollantrag und
statistisme Behandlung
a) Einfuhrerklärung (EE) Zollanmeldung/Einfuhranmeldung 6 )
vom . zu lfd. Nr. (Sp. 10). für die Abfertigung zum freien Verkehr von Waren
b) Einfuhrgenehmigung (EG) mit einem Wert je Sendung bis einschließlich 2 000 DM
vom
t::;:.:~=~~~ngs• Nr. ..
Lid. Nr. Je Aus•mrelbung
2. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -
oder Verfahren . Vom Zoll ·an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/ Ernährung und Forstwirtsdiaft 1)
ZU lfd. Nr. (Sp. 10) ... Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertiqung nach § 21
c) AWV § 32 Abs. 1 Nr. ...................................... . oder 31 A WV abgegeben und weitergeleitet werden.
d) Gesamtwert
der EE in DM
Gesam;,:,;~~1-j;:;-DM-
oder •menge der EG
•-----------------------------------
II. Ich beantrage für die namstehend angemeldeten Waren die Abfertigung zum freien Ver•
kehr. Ich bin hinsid1tlich dieser Waren - nicht - nicht in vollem Umfang - zum Vor•
steuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt. 1)
e) Statlstlsm angemeldet siehe Vorpapier - Die Waren sind. für das/die Unternehmen ............................................. ·•········-~--....... bestimmt.
nodi nicht (0) Budlstaben Der/Die Unternehmer ist/sind hinsichtlich dieser Waren zum Vorsteuerabzug beredJ.tigt. 1)
als Einfuhr auf Lager (L) eintragen
:l! Ji\~:~~~ ~~~ fi/i':/e~~':{~1);:~)l tfVJl 1---l,-A-b-s-en_d_e_r_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _N_a_m_e_u_nd_A_ns_ch_n_·11_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ware des freien Verkehrs (F) (Lieferer)
2. Elnfü:.rer Name Postleitzahl Wohno.rt/Sitz Postfadl/Straße und Hausnummer
3. Nur bei Eingang von See Schiffsname Ankunftstag ausländischer Einladehaien deutscher Ausladehafen
in einen deutschen Hafen
4. Anlaß der Einfuhr (z. B. Kauf, Kommission, Gesdlenk, zu oder nach wirtschaftlicher Lohnveredelung) EV
Nachholgut {LV
a) Waggon·LKW•Nr.. Schiffsname zu Spalte 10 lfd. Nr. 1 zu Spalte 10 lfd. Nr. 2
5. h) Zahl. Art. Zeidlen u. Nm.
der Packstiicke
Länder•Nr. 1)
6, Lieferbedingung (Wertstellung. z. B. . Herstellungs- and
frei Grenze. cif Bremen, frei München) 8 1
·Ursprungs- I
1)
7. Rohgewldlt der Sendung 9. Einkaufsland Länder•Nr.
In vollen kg
/
10. II. 12. 13. 14. 15. 16. 1 17. 18.
Von der Zollstelle
auszufüllen a) Zollwert
Benennung der Waren Warennummer Bes. Maßstab
Lid. Elgengewldtt Grenz- b) Bel!lrderungsk. VOIII
(Art und Besdiaflenheit mit Angabe (Nummer des (Stück. Liter. Ort d, Verbrlngen1
Nr. Warenverzeici1nisses in vollen tlbergangswert
der Sortenbezeidrnung und der he- Gramm usw.) kg Tarllstelle IZollsatz bis erstem lnländ.
sonderen Bewertungsmerkmale) für die In vollen DM
Außenhandelsstatistik) a) '). b) ') Best~m:ungsortl Pf
Für Jede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere Angaben
a) a)
b)
b)
1
--•
Nicht
ausfüllen
• 1. 1 .1 • 1. • 1 • 1 . . 1 . • 1 . 1 1 1 1
a) a)
b)
b)
2
--•Nid1t
ausfüllen
• 1 .l .1 • 1 • . 1 • 1. • 1 • • 1 • 1 • 1 1 1
Beigefügte Unterlagen (ohne eine für die Zollstelle bestimmte Ver- Ich bin mit dem Lieferer geschäftlim nimt verbunden. Die Zahlung
vielfältigung der Rechnung) des Remnungspreises stellt die einzige tatsädJ.lime Leistung für den
Kauf der Ware dar 7).
a) Ort und Datum
b)
c)
'IIIIII////I/I///I//I/I//////////II///I/IIII/I/I//II/III///III/I///III/III///I////I///II/II/I/I////I/I/////III/I/////IIIIIII//I/II///I///II/IIIIIIII/II///I/I~
Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle ~ _ _ _ _ .................................................................................. _ _ _ __
Die Einfuhr der Ware wird bestätigt. II
~
Firmenstempel und Unterschrift
(Die Unterschrift darf nicht durchgeschrieben werden)
Abgegeben am ..................... ____ ..•···················•....\ ~ 1- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
~ ) Nidttzutrelfendes streichen.
Vorbuch / Belegsammlung ..... _ _ _ _ _ _
: Dienststempel:
\ /
II
~
~
1) ·
1
)
Ggf. Zutreffendes ankreuzen.
.:::_a~i!':' b~!~~~~:.':~eichnis für die Außenhandelsstatistik
'l Angeben. soweit für die Abgabenerhebung bedeutsam.
~ ') Angeben. soweit im AHStatWvz ein anderer Maßstab als
\
• ·~. . . . .•· • ••
~~~~==~~ kg vorgesehen ist.
~ 1 ) Beachten Sie bitte die Erläuterungen.
7) Bel unentgeltlicher Lieferung streichen Sie bitte den letzten
Satz und setzen dafür: ,Zollwert wurde geschätzt•,
Anme, kungen:
1 n R o I druck: Die Striche über und neben dem Raum für die Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle; die senkrecht zueinander stehenden
Striche in der rechten untc1en Ecke; die Wörter „2. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -", ,, Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche
Wutschaft/Ernährung und Fo,stwirt.~chaft 1)", ,,Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach § 27 oder
31 AWV abgegeben und weitergeleitet werden." und „Für ;ede Warenart (Warennummer und Tarifstelle) besondere Zeile und besondere
Angaben".
Nr. 7'2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1135
Anlage JE 2 e:zur A WV
L Einfuhrverfahren na<-b der A WV, Zollantrag und
statistische Behandlung
a) Einfuhrerklärung (EE) Zollanmeldung / Einfuhranmeldung
vo.1.11-------'-u lfd. Nr. (Sp. 7) ........ für die Abfertigung zum freien Verkehr
b) Einfuhrgenehmigung (EG) Im Mittelwertverfahren
vom _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -
-~::::.:~~~ng•• } Nr. Vom Zoll an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
lfd. Nr. Je Aus1dlrelbung
oder Verfahren
zu lfd. Nr. (Sp. 7), _ _ _ _ _ __ Diese 2. Ausfertigung darf weder abgegeben noch weitergeleitet werden, wenn bereits
eine Einfuhrkontrollmeldung nach der Anlage E 2 zur A WV abgegeben wurde
c) A WV § 32 Abs. 1 Nr. - - - - - -
d) Gesamtwert
der BE in DM
Gesamtwert In DM
oder -menge der EG
n. Ich beantrage für die nachstehend angemeldeten Waren die
Abfertigung zum freien Verkehr unter Verwiegung auf der Fuhrwerkswaage - Gleiswaage mit/ ohne
Rückverwiegung des leeren Waggons') und
.......................................... 1------"" Berechnung der Eingang~abgaben nach dem angemeldeten Mittelwert .
Es handelt sidJ. nicht um EWG-Waren '). Mir sind die Gründe bekannt, die den Widerruf der Vereinbarung
•) Statistisch noch nicht (0) ........................................1) über das MW-Verfahren zur Folge haben können.
als Einfuhr nuf Lager (L) - - - - - - ' ) I<h bin hinsichtii<h dieser Waren - ni<ht - ni<ht In vollem Umfang 1) - zum Vorsteuerabzug (§. 15 UStG)
angemeldet - siehe Vorpapier - bere<htlgt,
1) Bu<hstaben eintragen. 1) Ni<htzutreffendes .streichen.
1, Absender 2, Empfänger
tieferer Name und Ans<hrlft Name und" Ansdlrlft
3. Efnftlhrer_ _ _ _ _ __
N;;;;~ Postleitzahl Wohnort / Sitz Postfadl. / Straße und Hausnummer
4, lleferbedlngung (Wertstellung, z. B.
frei ·Grenze, elf Bremen, frei Mün<hen)
5, Unprungs- / Herstellungsland Länder-Nr.
Landername
6, Einkaufsland Länder-Nr.
L&ndername
7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16.
a) Waggon- Art und Desdlalfenhelt dor Ware Gewicht In kg Mittelwert Gesamt-Mittelwert Von der Zollstelle
LKW-Nr. Warennummer
ftlrlOOkg auszufüllen
(Benennung nach dem Zolltarif (Nummer des a) lt. Wiegekarle, a) fürZoll
lfd. b) Zahl und Art, und dem Warenverz. f. d. Warenverzeichnisses b) lt. Rechnung, brutto/ b) für EUSt
Nr. i~~~~~r ':.>°ai. AHStat mit Angabe der
Sortenbezel<hnung und der
für die
Außenhandels•
c) lt, anderer Unterlagen netto
Padtstüdt
(Grenzübergangs-
wert)
Tarifstelle
Zollsatz
stücke oder der besond. Bewertungsmerkmale) (angeben welche) (auch An•
Behältnisse statlstlk) Pf merkung)
Rohgewicht Eigengewicht DM DM
Für jede Warenart (Warennumliler und Tarifsteilel besondere Zelle und besondere Angaben
--•
Nicht ausfüllen .. ,.
2 1 1 1
--• .. ,.
3
Nicht ausfüllen 1 1 1
--•
Nl<ht ausfüllen .. ,.
1 1 1
--•
Nicht ausfüllen
5 1 .. 1. 1 1
6
--•
Ni<ht ausfüllen
1 .. . , 1 t
--•
Nicht ausfüllen
1
W/////////////////////////U/////////////I//I/////////I////II/////I/////I/I//U///////III////////////I//////////////////////////////////I////IPI//II~
Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle
Die Einfuhr der Waren wird bestätigt.
Abgegeben am _ _ _ _ _ _ 19........
.•·····
•
··••·•..
•
1
11 - - - - -Ort - - - - - - - - - -Tag - - - - - 19.-
Vorbuch/ Belegsammlung _ _ _ _ _ ,:Dienststempel;,
\,. . ...J 1 Plrmel)stempel und Unterschrift
(Die Unterschrift darf nicht durdlgeschrleben werden)
Anmerkungen:
In R o I druck: Die Stncl1c uber und neben dem Raum für die Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle; die rechte untere Ecke und der davor-
liegende Strich; die Worter „2. /\usfl'1 llgung -- fünfuhrlwntrol/meldung -", ,, Vom ZoJJ an das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft" und
.Diese 2. Ausfertigung darf weder ubgcgcbcn noch weitergeleitet werden, wenn bereits eine Einfuhrkontrollmeldung nach der Anlage E 2 zur
A WV abgegeben wurde".
Anlage E 2 f zur AWV
Anschreibung
Einführer ________________
(Name)
Einfuhranmeldung/ Zollanmeldung
EUSt-Safz i:,.;
für die unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr von entgeltlich ___% ~
eingeführten Waren, die nur der EUSt unterliegen und für zum Vorsteuerabzug
(Anschrift) berechtigte Unternehmen eingeführt werden
M v,,w„ 4. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung ~
Stat.AnmSt.Nr. der überwachend
1ft f
'd. Nr. des Blattes: Übertrag Zollstelle:
1 1 2 1 3 4 5 6 1 7 8 9 10 11 1 12
Menae
Grenz über- 1
Herstellungs-/
l Einkaufsland
1
Benennung der Waren Warennummer Liefer· Bes. Maßstab Eigengewicht gangswert Tarifstelle Zollsatz Ziel· 1 Ort der
Ursprungsland
i l bedingung (Stück, Liter,
Gramm usw.) l in vollen kg in vollen DM (Bundes-)land
i
Einfuhr
lfd.Nr. /Datr~•chre;bung: 1 Nr.der~T .. 1 • 1. 1 . 1. 1 .. 1 .• 1. 1 •. 1 •• 1. 1 •• 1 •. 1 Rechrsp,~;5;11 1 1
to
Lfü.Nr. /Dar ~•chra;oong: 1 Nr.der &T... 1 • 1 . 1 . 1. 1 •• 1 •. 1. 1 •• 1 •• 1. ·1 •• 1 •• 1 ~••hrspr~;.,I , 1 . 1. . . f
N
f
ö'
Lfü.Nr. /Onr~•chreföung: 1 Nr.der&IT .. 1 • 1. 1. 1. 1 •. 1 •• 1. 1 •. 1 •• 1. 1 •• 1 •• 1 ~••hrspr~;.,I , 1 .1. . .
OJ
LM.Nr. /Dur~•~re;bung: 1 Nr.der&IT... 1. i. 1 . 1. 1 •. 1 .• 1. 1 •• 1 •• 1. 1 •• 1 •• 1 ReT~pr~;.,I , 1 . 1. . . ~
L~ ~r-. 1 / r
Dn A;schre;OOng: 1 Nr. der &IT . . . 1 . 1 . 1 . 1. 1 • . 1 • .1. 1 • • 1 • .1. 1 • • 1 • .1 ~•ehrspr~~:1 1 1
Lfd.Nr. / Dat. der Anschreibung_· Nr. der Belege· Rechnungspreis:
- -
-,
. r . 1 1 1 1 1 • 1 .. • ! . . • 1 •• 1 •• • 1 • • 1 • • 1 1 . . .
Zu Einfu hrerkläru n g/Einfu hrgenehm igu n g Zwischen-/ Ich versichere, daß die Angaben richtig sind.
Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle lfd.Nr. Gesamtsumme
vom Nr. der Einfuhrgenehmigung
Die Einfuhr der Waren von Blatt N r . - -
Dienatslempel Ort und Datum
bis Blatt Nr. --Wird bestätigt.
Abgegeben am
Firmenstempel und Unterschrift
1) Nichtzutreffendes 1tn1iclten.
Anlage E 2 f (Sp) zur AWV
Stai.AnmSt. Nr. der überwachenden/ Anschreibung /Einfuhranmeldung/ Zollanmeldung
für die unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr von e n t g e I t I ich
abrechne11den Zollstelfe: _ _ _ _ __ eingeführten Waren, die nur der EUSt unterliegen und für zum Vorsteuerabzug EUSt-Satz
Monat: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
berechtigte Unternehmen eingeführt werden
4. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -
Lfd. Nr. des B l a t t e s : - - - - - - - - Vom Beauftragten/ Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/ Ernährung und Forstwirtschaft1)
1 2 3 4 5 6 i 7 8 9 1
10 11 12 13
Herstellungs-!
Einkaufsland Benennung der Waren Warennummer
Liefer- Bes. Maßstab
1
Eigengewicht a) EUSt-Wert
b) Grenzüber-
1
Tarif· Zoll- Ziel- i Ort
Ursprungsland bedingung (Stück, Liter, 1 in volien kg stelle Satz (Bundes-) 1 der EU St-Betrag
Gramm usw.) gangswert land Einfuhr
Lfd.Nr. Dat. d.Anschrbg. Nr. d. Belege Zollbeteiligter: Rechnungspre's:
1 1 ! z
EE/EG/Elnfuhrliz, (Dat. u. Nr.) Einführer: i a)
1
-..J
l 1 b) l c-..;
1 1 ! i i i
! l
1 1 1 1. . 1 1 1 i . 1 .• 1 •• 1 • 1 • . 1 . 1 . 1 1
j 1 1
1
i -:
Lfd.Nr. Dat. d. Anschrbg. Nr. d, Belege Zollbeteiligter: Rechnungspreis:
1 ! l ---c.
EE/EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.) Einführer: a) (D
--i
1
b) l>
1 l 1 1 C
(/l
1 CO
1 1 1 1 • 1 1 1 . ! .. ! - . 1 •. 1 • • l •• 1 • 1 . 1 1 1 O!
u
Lfd.Nr. Dat. d. Anschrbg. Nr. d. Belege Zollbeteiligter: Rechnungspreis: (l)
1 1 i t:o
EE/EG/Einfuhrliz.(Dat u·. Nr.} Einführer: a)
0
! :::;
b) ::i
1 1 1 1 t 0..
(1)
1 . l „ l .. ::i
Ltd.Nr,
1
Dat. d. Anschrbg.
1 1
Nr. d. Belege
l
Zollbeteiligter:
• 1 1 1 1 - 1 • . ! ..
' • 1 . 1
Rechnungspreis:
1 1
1 l j C/)_
(t)
EE/EG/Einfuhrliz. (Dat u. Nr.) Einführer: a)
'ü
1 ro
1 l 1
b)
s
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(D
Lfd.Nr,
1 1
Dat. et Anschrbg.
1
1
j
Nr. d. Belege Zollbeteiligter:
• 1 ! 1 • l •. 1 •• 1 . 1 • 1 •• • l •• 1 . 1
Rechnungspreis:
1 1 --i
r.o
1 1 'IJ
1 w
EE/EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.) Einführer: a)
l
b)
1
1 1 1 1
1 1 1
1
1 . 1 l li • 1 •. 1 • . 1 . 1 . • 1 •• 1 • 1 . 1 1 1
Ich/Wir versichere(n).im Auftrag der Einführer, daß die Angaben richtig sind;
Einfub'rbestätigung der Anmeldestelle
Die elnfuhr der Waren von Blatt Nr. _ _ _ _
Ort und Datum
Dienststempel
bi~ Blatt Nr. _ _ _ wird bestätigt.
Abgegeben am
Firmenstempel und Unterschrift 1) Nichtzutreffendes s!reicheri w
"'1-1
AnschreibunQ / Einfuhranmeldung / Zollanmeldung
Einführer Einfuhrart · - - - - EUSt-Satz--%
Anlage E 2 g zur AWV
--
c,..,
CO
für die unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr - auch in ein offenes Zollager- (Name) Einfuhr in den freien·Verkehr (A)
von entgeltlich eingeführten Waren, die Zöllen/ Abschöpfungen unterliegen und Einfuhr in ein offenes Zollager (A/OZL)
für zum Vorsteuerabzug.berechtigte Unternehmen eingeführt werden (zutr. Buchstaben eintragen, für jede Einfuhrart einen
(Anschrift)
besonderen Vordruck verwenden)
4. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung - Monat
Vom Zoll an das Bundesamt Stat. AnmSt Nr. der überwachenden/
für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft 4 )
Lfd. Nr. des Blattes: abrechnenden Zollstelle:
1 1 2 i 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 i Benennung der Waren Bes. Maßstab a) Rohgewicht Grenzüber• Ziel- Ort
Herstellungs-/ Einkaufsland (auch angeben, ob EG-, Assoziations• Warennummer Liefer- (Stück, Liter, b) Eigengewicnt gangswert Tarifstelle Zollsatz (Bundes·) der
Ursprungsland oder sonstige Präferenz-Ware) bedingung Gramm usw.) in vollen kg in vollen DM
a) 1), b) 2) land Einfuhr
1 1
Lfd. Nr. Dat. der Anschrbg. Nr. des Vorpapiers EE 3) EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.) a) a) Rechnungspreis
1 1 1 ja nneinn 1
b) b}
1 1 1
td
1 . 1
Lfd. Nr.
1
Dat. der Anschrbg. Nr. des Vorpapiers EE 3)
1 • 1 1
EG/Einfuhrliz. (Dat. u .. Nr.) a)
• 1 •• 1 ••
a)
. ' . . ' . • 1 • • 1 • 1 1
Rechnungspreis [
~
1 1 1 ja nneinn 1
(D
(JJ
b) b) lO
1 j 1
(D
(JJ
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1. 1 1 1 1 1 • 1 •• 1 •• • 1 • • 1• • 1• • 1• 1 1 N
Lfd. Nr, Dat. der Anschrbg. Nr. des Vorpapiers EE3) EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.) a) a) Rechnungspreis O"
1 1 l ia nneinn
b) b)
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1 1 1 c...;
D,l
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1. 1 1 1 1 1- . , .. r .. • 1• • 1• • 1 • 1• 1 1 0-.:
lO
Lfd. Nr. Dat der Anschrbg. Nr. des Vorpapiers EE 3) EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.) a) a) Rechnungspreis D,l
1 1 lia nneinn 1 :::i
lO
b) b)
1 1 1 1
......
-CD
--.J
1. 1 1 1 1 1 1 . 1 •• 1 .. • 1• • 1 • . 1 • 1• 1 1
w
Lfd. Nr. Dat der Anschrbg. Nr. des Vorpapiers EE3) EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.) a) a) Rechnungspreis ....,
1 1 lia nneinn 1 ~-
b) b)
1 1 1 1
1. 1 1 . ·I 1 1 . 1 •• 1 .. . 1 • • 1 • • 1 • 1 • 1 1
Lfd. Nr. Dat der Anschrbg. Nr. ·d 7s Vorpapiers EE 3 ) EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.) a) a) Rechnungspreis
1 l l ja nneinn 1
b) b}
1 1 l
1 . 1
'
1 1 1 1 . 1„1 ..
Ich versichere, daß die Angaben richtig sind.
• 1 • . '. . l • 1 • 1 1
Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle
Die Einfuhr der War.en von Blatt Nr. _ _ _ Dienststempel Ort und Datum
l) Angeben, soweit für di~ Abgabenerhebung bedeutsam.
bis Blatt Nr. _ _ wird bestätigt
2) Angeben, soweit im AHStatWvz ein anderer Maßstab als kg
vorgesehen ist.
Abgegeben am 3) Zutreffendes ankreuz~n.
Firmenstempel und Unterschrift
(Die Unterschrift darf nicht durchgeschrieben werden) 4) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1139
Aulderl!.u.3.Amdertlgungdurehsehreiben Anlage E3 zur A \Vl'
Name Ul}ll Ansduill des Antragstellers:
1. Antrag auf Einfuhrgenehmigung 1. Ausfertigung
(§ 30 Abs, 1 der Außenwirtschafts- Für Einführer
verordnung) zur Einfuhrabfertigung
t .. ...................................ii~·~·~~~~·~'rr"·d~r·w~~~i;;i·~it..ih;~~··h~~d~i;üi;ii;,i;~·;;·ii~~~i~~;;;g ........................................................................... .
3. ................................................. . ......... ........ . 4. ······· .. ·"····· ................ 5,•) ........................................................ .
,
Nr(f1). des Warenverzeithnisses für die Außenhandelsstatistik Zuständigkeitsbereith Preis für die handelsüblld!e Einheit
6, Gesamtwert: a) in DM 7. Menge:
in handelsüblid!en Einheiten
b) In ausländisd!er
Währung•}
8. ... 9.. 10•.
lJ rs1nunqsli111d Einkaufsland Vcrsendunqsland
II, Zahlung bis: 12. Lieferung bis:
vorgesehener Endtermin vorgesehener Endtermin
13. Besondere Angaben:
Ort und Tag
•) Auszufüllen, wenn bereits bekannt
............. Fi~~~~~-~i~~P~i·~~d· u~·te;~ili~iit ·... · ··. ··· ··· ·--~· ···· ···· ······ ..
II. Einfuhrgenehmigung Nicht übertragbar!
~J::i~~}~~~.;;;.} Nr....
Nr. Lfd.Nr.
(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) je Ausschreibung
oder Verfahren
t. Dem Antragsteller·wjrd genehmigt,
bis zum Betrage Im Gegenwert von DM ----~.=_:::-~==--=:_-=--====--=.-- -- bis zur Menge von
in Worten:
einzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nm. 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind.
2, Die Einfuhrgenehmigung wird am ........................... - - - - - - ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.
3, Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt:
Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt,
4. Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbe-
schränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, Andere Ver- für die Einfuhrabfertigung wird ver-
bote und Beschränkungen bleiben unberührt, längert bis zum
····· ....
/ ...···
___ ··..
Dienstsiegel
Ort und Tag
Im Auftrag
(·::::::~:~:::·•.. \ Ort und Tag
Im Auftrag
·• ......... •·
Unterschrift Unterschrift
Anmerkungen:
Auf holzfreiem Sc/1rei/J[Htf)ier.
In violettem Drucfr: Umrandung mit clcn ·wörtern „Teil II ist nicht vom Antragsteller aunufüllenf'; die Wör(er ,1. Ausfer(igung•, ,Für
Einführ~r zur Einfuhrn/Jfcrtigung", ,Nil'lll iilJi,rtrngbur!"
Raum für zollamtliche Eintragungen
-
~
C
Folgende Waren sind auf Grund dieser Einfuhrgenehmigung eingeführt worden:
Für Betrag in DM Dienststempel
Bezeichnung und Nr. Warenbenennung und Nummer
Tag Vermerke
des Zollpapiers nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik oder Menge m. der Zollstelle
AHSt
Vor der !. Abschreibung einzutragen
Zur Einfuhr zugelassen:
............................................................ ·-················• .. -···· ........................... tt., ........... - •• · .... ..,,. ............. ,,..,.,, ........................... ,, ......... ······~
::,j
.:
••••---u-••-.. -•••• .. ••••••• ........ ., ... .,..,,._,., .......... ., ...............,._.,._ •..• ,.,,,_......... ,.,.=._.,,..,,,..,_,,,.,_•••••••••.,•••••••"•• :::
(D
i./l
:.c
(1)
i./l
- - • • ~ ................ ,. ••• .-,..mum=•,.•••••••••••••-••--•••••••••• .. •••• .. •~•---11---u.,..,., ••• .,. .,.,•,.••• ..••--•-=mm---•-•.. -,_,.,., ...... ., .....,,.••••••••••••••·••.,••· ...... .,.. ........... • 1 - + - - - - - - - - - - f................. ,. ......... .., .. ., .... . ;E.
N
Cr'
QJ
c_.
_ _ _ _ _ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. _ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . . , , • • ~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - . . . . . . . . . . . . . . . . . e. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - .... .
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---=----·····1............................................ 1.........................................................................................., ................. ........................................................................ t - - + - - - - - - - - - - , 1 ......... . c.o
(.0
--..J
w
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~.
):.
;:,
Q
~
tl1
•) Nadl jeder Abschreibung ist der Restbetrag / die Restmenge anzugeben.
~
-;;
c:,
f
~
Nr. 7'2 Ta9 der i\us9abe: Bonn, den l. September 1973 1141
Anlage E 3, Blatt 2
Aulderl!.u.3.Am,rertlgungdurchschreiben Anlage E3 zur A\VV
Name und Ansdnift des Anlraqstcllcrs:
1. Antrag auf Einfuhrgenehmigung 2. Ausfertigung
Für ~undesamt für ge-
(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschafts- werbl. Wirtschaft oder
verordnung) Bundesamt für Ernäh-
rung und Forstwirt-
schaft
Beruf oder Gewerbe des Antragstellers
······••· ·····••·••·
Fernruf I Fernschreiber
1. ......................... ············································· ................. .
Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblidlen Bezeichnung
2. ······················································................................................ ,
Benennung der Warc(n) nadi dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
3. 4.................. 5:) ..... ................................................. .
Nr(n). des Warenvcrzeichnis·ses für die Außenhandelsstatistik Zuständigkeitsbereich Preis für die handelsübliche Einheit
6. Gesamtwert: a) in DM 7, Menge: J. . ... ····················~---···
in handelsüblidlen Einheiten
b) In ausländisdier
Währung•).
8. 9. 10.
Ursprnnqsldnrl Einkaufsland Versendunqsland
11. Zahlung bis: 12. Lieferung bis:
vorgesehener Endtermin vorgesehener Endtermin
13. Besondere Angaben:
Ort und 'filg
•) Auszufüllen, wenn bereits bekannt Firmenstempel und Untersdlrift
l
Ausschreibungs- } Nr
II. Einfuhrgenehmigung Nid1t übertragbar! Nr.
oder Verfahrens-
Lfd. Nr.
·
(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) je Ausschreibtfng
oder V.erfahren
l. Dem Antraqslcllcr wird qenchmi9t,
.
. . . . .. . .... .. .
Benennung der Ware(n) und Nr(n). nad1 dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstati~tik
bis zum Betrage im Gegenwert von DM bis zur Men.ge von
in Worten:
einzuführen, wrenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nm, 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind.
2. Die Einfuhrgenehmigung wird am .................................. ., ........................... ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.
3. llr:clii19un1wn, Auflagen, Widerrufsvorbehalt:
Reditsbehelfsbelchrung. ist beigefügt,
4. Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbe•
schränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund' Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Andere Ver• für die Einfuhrabfertigung wird ver-
bote und Beschränkungen bleiben unberührt. längert bis zum
Ort und Tag
Ort und Tag
Im Auftrag Im Auftrag
Untersdlrift Untersdlrift
Anmerkungen:
In Gründruck: Umrandung mit den Wörtern „Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!"; die Wörter „2. Ausfertigung", ,Für Bundesamt
für gewerbl. Wirtschait oder Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft", ,,Niclit übertragbar!".
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage E 3, Blatt 3
Aufderl?.u.3.Ausfertlgungdurehsehr~iben A.nla,re ES sui' AWV
Name und Anschrift des Antr11gstellers:
1. Antrag auf Einfuhrgenehmigung 3. Ausfertigung
(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtsdlaits• Ftlr die
verordnung) l>eutsdle Bundesbank
Beruf oder Gewerbe des ,Antragstellers
Fernruf/ Fernschreiber
1,. .........•.................................. '' ............... -~ ...... .
Benennung der Ware(n) mit ihrer handelsübÜchen Bezeichnung
2,
3. .,...... 4. 5,') ...................................... ,... ,............. ,.
......... "r--.~·i~i·:. d~·~. w~;~;;;:~~~;i·d;~i;~~;·. iii~· "c"ii~· °Ä~ii~·~h~;;ci~i~·;i~ii~°ii"k.. ........ ... ........ .. z~~tä~digk~ii~bereich Preis für die )iandelsüblidle Einheit
6, Gesamtwert: a) in J>M ................................. _................. ·......................... . 7, Menge:
in handelsüblichen Einheiten
b) In ausländischer
Währung•)
8. 9. 10..
Ursprunrp,l<111d Einkaufsland Vcrsendunqsland
11, Zahlung bh1: ....................................................................... .................. 12, Lieferung bis: .
vorgesehener Endtermin vorgesehener Endtermin
13. Besondere Angaben:
Ort und Tag
•) Auszufüllen, wenn bereits bekannt Firmenstempel und Unterschrift
II. Einfuhrgenehmigung ~J'::t~~j~~~J;;_} Nr._ .
Nicht übertragbar! Nr. ud. Nr.
je Ausschreibung
(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
1 oder V erfahren
1. Dem Antragsteller wird genehmigt,
•••••••••••• -~~ • • 1.. • • • • • • • • • • •• • • • • • • • • • • • • • • • . • • •• ' •••••••••••••• ' . . • •••••••
Benennung der Ware(n) und Nr(n). nach dein Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
bis zum Betrage im Gegenwert von DM ~~~~~:=:=::=~==
-----~-----
bis zur Menge von
in Worten: ...................................................................... .
einzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nm. 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind.
2. Die Einfuhrgenehmigung wird am ................·----······· .............. ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.
3. Bedingungen, Auflagen, Widermfsvorbehalt:
Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt.
4. Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbe•
schränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Andere Ver• für die Einfuhrabfertigung wird ver-
bote und Beschränkungen bleiben unberührt. längert bis zum
Ort und Tag Ort und Tag
Im Auftrag Im Auftrag
u--~t-~~~~;itt· ······ ································ Unterschrift
Anmerkungen:
1 n R rau n druck: Umrandung mit den Wörtern „Teil II ist nicht vom Antrngsteller auszufüllen!"; die Wörter „3. Ausfertigung", ,,Für die
Deutsche Bundesbank", ,,N ic/11 übcrtraybc1r !".
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1143
Anlage E 4, Blatt 1 (Vorderseite)
Name und Anschrift des Antragstellers;
J. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die
zollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages
(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
Ausschreibungs-Nr................. .
Beruf oder Gewerbe des Antragstellers
fe.-iru_f l Fernschreiber '
l, ....
Benennung der Ware(n) mit ihrer handeisüblichen Bezeichnung
2.
J.lcncnnung der Warc(n) nach d.cm Zolltarif ode~ dem Warenv~rzeichnis für die AJlßcnhalide!sstatistik
3.. .................... .. 4. Ernährungsgiiler ') [12) ........................................................ .
Nr. dcr.Kontingents·Listc ···N~·i;i.'-:i~~z'~ii"i~~i·i~·~d~~·;i~~\v~;~~~.............. Waren der gewerb- l'.eia für die handelsübliche Einheit
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik liehen Wirtschaft 1)
6. Gesamtwert: a) in DM 7. Menge:
in handelsüblichen Einheiten
b) in ausländischer
Währung')
8. 9• ........................................................................... 10. ...........................................................................
Einkaufsland Ursprungsland Versendungsfand
11. Zahlung bis: ............................................................... 12, Lieferung bis: ........................................................................................ ..
vorgesehener Endtermin vorgesehener Endtermlll
13. Besondere Angaben:
············································
Ort und Tag
') Nid1tzutreffcndcs streichen ') Auszufüllen, wenn bereits bekannt Firmenstempel und Unterschrift
II. Saar-Einfuhrsdtein (zugleidi Kontingentsdiein) Nr.
Ausschreioungs-Nr.
(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Nicht übertragbar! Lfd. Nr.
je Ausschreibung
1, Der Antragsteller ist berechtigt,
•••••••••••••••••••••• .. •••••••••••••• .. ••••••••••••••u•••••••••u•••• .. ••• .............. ••••-H•Hooo o•••••••••••••••••• ... • .. ••••••••••••uooooo-----•••••••••••••••••••••••••·•••
• ••••••••••••••• .... •••••••••.t••••••••••
bis zum Betrage Im Gegenwert von i>M bis zur Menge von
in Worten: ..... zollfrei in das Saarland
einzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören,
2, Der Saar-Einfuhrschein wird am - - - - - - - - -... ungültig, wenn die Einfuhr• und Zollabfertigung bis dahin nicht bean•
tragt ist.
3, Bedingungen, Auflagen, Widerrufsvorbehalt:
Rechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt.
4. Dieser Saar-Einfuhrschein befreit nur von der Einfuhr•
beschriinkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, An• für a·ie Einfuhr- und Zollabfertigung
dere Verbote und Beschi'i.inkungen bleiben unberührt. wird verlängert bis zum
•- ••• - - - .......
/ ..··· ···........
~ (Dienstsiegel))
· Oit und 'l'ag
Im Auftrag (:.......•::·•.) Ort und tä!f
Im Auftrag
........ .....··: ........ ...../
Unterschrift Unterschrift
Anmerkungen:
Auf holzfreiem Scl1rcibpapier.
In v i o Jette m Druck: Umrnndung mit den Wörtern • Teil II Ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!' 1 die Wörter ,t. Ausfertigung•, ,Far Bfn•
führer zur Einfuhr- und Zollabfertigung", .Nicht übertragbar!".
Raum für zollamtliche Eintragungen
-
..:.
..:.
Folgende Waren sind auf Grund dieses Saar-Einfuhrscheines eingeführt worden:
Warenbenennung und Nummer Betrag in D:\1
Tag Bezeichnung und Nr. Dienststempel
des Zollpapiers nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik oder Menge in ... ,, ....... ,,,,, ... •) der Zollstelle
Vor der 1. Abschreibung einzutragen
Zur Einfuhr zugelassen:
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(1)
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(1)
..,_,. __ .... ,. .. ~~~~"~ ... -,,-~~-~ ... ···~•4ß> ~"~""'~-"-·,. CJl
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(1)
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*l Nach jeder Abschreibung ist der Restbetrag/ die Restmenge anzugeben. ~
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Nr. 72 TarJ der Ausgabe: Bonn, den l. September 1973 1145
Anlage E 4, Blatt 2
Anlage E 4 zur A WV
2. Ausfertigung
Auf 1ler2.11.:J.A 11isfe1•tig11ng 1lm·ehschrf'illen Für Bundesamt , . gewerbl.
Name und Anschrift des Antragstellers, Wirtschaft od. Bundesamt
für Ernährung und
Porstwirtschaff
I. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die
zollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages
(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
Ausschreibungs-Nr.................................... ..
f'l'rnruf / fernschreiber
t . ..................................... .. .,,.,,. ··········•···········•·••·•· ........... ,, ......................... , .......... , ........................ u.~••H••······· .. ···••s-~••· .. ••HU••
Benennung der Ware(n) mit ihrer handeisüblichen Bezeichnung
2...
.. ................ jj;:;;,:;;;;;;,~·;r'·d~;·warc(n) nach d.em Zolltarif ode1: dem Warenvterzeichnis für die A;tßenhandelsstatistik
3. .................................. .. 4, Ernährungsgüter 1) · 5,9) ....................................................... ..
Nr, der Konlingents•I.isto Nii;.;i. -;i-~; "i~iii·~;ii~· ~d~·~ ·d~~ ·w~;~~~ ... Waren der gewerb• Preis für die handelsübliche Einheit
verzeichnissc:s für die Außenhandelsstatistik lidten Wirtschaft 1)
6, Gesamtwert: a) in DM 7. Menge:
in handelsüblichen Einheiten
b) in ausländischer
Währung')
8. 9.
Einkaufsland ··········· ..··············u;~p;~~~~-i~~d·,························ 10. ..........................................................................
Versendungsland
.
11. Zahlung bis: 12. Lieferung bis: ............................................................................................
···································4•·······················
vorgesehener Endtermin vorgesehener Endtermin
13. Besondere Angaben: ...............................................................
Ort und Tag
1) Nid,lzutrclfcndcs strcid1en 1) Auszufüllen, wenn bereits bekannt ..... ii~;;;~~~i~~j;~i';~d·u~i~~~'db~iit ................................... .
II. Saar-Einfuhrschein (zugleich Kontingentschein) Nr.
Ausschreiliungs-Nr.
(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Nicht übertragbar! Lfd. Nr.
je Ausschreibung
1. DN Antrn9steller ist berechti9t,
bis zum Betrage im Gegenwert von DM . bis zur Menge von
in Worten: ..... zoufrei in das Saarland
einzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland zum Wähmngsgebiet des französischen Franken gehören.
2, Der Saar-Einfuhrschein wird am .. ...................................... ungültig, wenn Jie Einfuhr- und Zollabfertigung bis dahin nicht bean•
tragt ist,
3. Bedingungr•n, Aufld<Jr>ll, Widerrufsvorbehalt:
Rcchbbchelfübclehrun9 ist beigefügt.
4, Dieser Saar-Einfuhrschein befreit nur von der Einfuhr-
besc:hränkung des Außenwirtschafts9esetzes und der auf Die G_ültigkeit des Saar-Einfuhrscheines
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun9en, An· für die Einfuhr• und Zollabfertigung
dere Verbote und Beschd.inkungen bleiben unberührt. wird verlängert bis zum
l!n Auftrag Im Auftrag
Untcrsduifl Untersdirift
Anmerkungen:
In Grü.ndr11ck: .umrnndung mit c!cn Wörtern „Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!"; die Wär/er „2. Ausfertigung" • • Für Bundes-
mnt f. gewcrbl. W1rtsc/l(tf/ orl. Bll11dcsc11111 fiir f:rniihning lind Fcrstwirtsclwft", ,,Nicht übertragbar!"
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage E 4, Blatt 3
Name mid Ansdirift des Antragstellers:
I. Antrag auf Ertei.lung eines Saar-Einfuhrscheines für die
zollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages
(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
Ausschreibungs-Nr.
Bernf oder Gewerbe des Antragstellers
.... , .... .................... ,.
,
Fernruf! Fernschreiber
1• ................................,... ,,,,, .. ,, ................. .
Bemmnung der Ware(n) .mit ihrer hande!süblidwn Bezeichnung
2, ....................................... .................................................................... ······················ ... ....... ·················•·"•············--····
lkncimung der Ware{n) nach dem Zolltarif oder dem Waren·,erzeid:mis für die Außenhandelsstatistik
3........................................ , ... ' 4. Ernährungsgü1er 1) 5.2) .....
Nr, der Kontingents-J.i~le .................... .....N;i~i· . .;i~;'-;i~i'ii~;ii~ ~ä,~;·d~~·w~;~~·: .. Waren der gewerb- . Preis für die handelsübliche Einheit
\l'erzeidmisses für die Außenhandelsstatistik liehen Wirtschaft ')
8, Gesamtwert: a) lnDM 7. Menge:
in handelsüblichen Einheiten
b) In aus1ändischer
Währung 1)
,...... .
Einkaufsland
9. ......................................................................... . 10• ...................
Ursprungsland Versendungsland
lt, Zahlur .tJ bis: ... ...................................................................,...... 12, Lieferung bis: ......... ,..... ....... ' .. '' ..........
'
vorgesehener Endtermin vorgesehener Endtermin
13, Besondere Angaben:
............................................................................:.·.......................... .
Ort und Tag
1) Nichlzulrelfendes streid1en 1) Auszufüllen·, wenn bereits bekannt Firmenstempel und Unterschrift
II. Saar-Einfuhrschein (zugleich Kontingentschein) Ausschreibungs-Nr.
(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Nicht übertragbar!
Nr.
j Lfd. Nr.
i.e Ausschreibung
l, Der Anlragstellr1r ist bf•rechtigt,
bis z,nn Betrage im Gegenwert von DM bis zur Menge von
in WorlPn: zollfrei in das Saarland
einzuf(i!H('n, wcnri Einl· aufs-, Ursprungs- und Versendungslartd zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören.
2, Der Saar-Einfuhrschein wird am ...... . . ... ungültig, wenn die Einfuhr- und Zollabfertigung bis dahin nicht bean•
traqt ist.
3. Bedi11q11m)('ll, A uflil()<'ll, Widc:nufsvorbehalt:
Rechfsh1•Jiplfshelclirung ist beigefügt,
4, Dieser Saar-Einfuhrschein befreit nur von der Einfuhr•
beschr;inkung des Außenwirtschaftsgeselzes uhd der :auf Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnunqcn. An• für die Einfuhr- und Zollabfertigung
derc Verbote und llr;schr;inkungen bleiben unberührt. wird verlängert bis zum
Orl und Tag Ort und Tag
Im Auftrag
Im Auftrag
....... :, .. ,., .......... ..
Unterschrift Unterschrift
Anmerkungen:
In Braundruck: Umrandung mit den Wörtern „Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!"; die Wörter „3. Ausfertigung", ,,Für die
Deutsche Bundesbanh", ,,Nicht übcrtrng/)(Jr/".
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1147
Anlage E 5, Blatt 1
Anlage E 5 zur A WV
An das 1. Ausfertigung
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr
(§ 35 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
Dc:r / Die UnlC'JZ(:idrnelc(n)
Name od1•r I·i1m<1:. _____ ................... ---·----
Br:ruf od,•r Cr•wnh1::
Woh11orl:
erklii1 t / c•rkl;in•n,
aus eiern Vr.·rsr•ndtmgsland: . ··········......................... ................................................... .., ... .....................................................
, _____
von <km q1·lii1:hfrPmdr•n Lic•fr·rer: .........................................................................................
genaue Anschrift
_____
Ift1ndclsii hl i1 hc: B1·zr•ir:hn11n[J: ........................................ ----
BL:zeicl111ttl)(J 1t<11h d,·n, 1/.r>lll,uif:
Rohur:wichl:
Grenzübcr9t111 (JSWt' rl:
cinführ,:it z11 wollen. Mii/Uns ist. lwkannl, daß nach § 35 Abs. 1 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-
Beschein i9urHJ (Sonderheschcini9un9 für Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von
4 Mon<1lcn nc1ch Erleilunq dcis Sichtvermerks die Zollabfertigung der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist.
Ort und Tnt1 Unterschrift
SICHTVERMI::RK der Genehrnigungsstelle
Ein91:9<ing,•n llllri t,i11qr:ltd!JP!l am ....... .............................................. unter Nr . .......................................
............. ............... ............ , den ........................................................... .. 19 ......
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage E 5, Blott 2
Anlage E 5 zur AWV
Für Einfübrer zur W eiterleilung
2, Ausfertigung
an den gebietsfremden Vertragspartner
Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr
(§ 35 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
Der / Die Unterzeichnete(n)
Nam·e oder Firma: ..................... ,.. "_ _ _..,.,..,,,..,,.,,.... _ _ _ _ __
Beruf oder Gewerbe: "'"'"'"''"""'""····"""""'""""""""""'""""'""""'""'"'"""'"""""'""'"'"'------~--------
Wohnort: ..,,. .. ,. ..... ~---"""'""' 11 11
, ~ vollständige Anschrift
erklärt / erklären,
aus dem Versendungsland: lllflll:11,,111,11nt111llll1UUlllU,UIUII01ft1tN•nttnmrom•11111nmumtt11UfUfUIIIO _ _ _ _ _ " _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
von dem gcbiclsfrcmden Llefcrcr: .: ...........,................'°"'"'""""""'""'"'""""""'"'"'_ _ _ _ _ __
genaue Anschrift
nachstehend bezeichnete Waren
Handelsübliche Bezeichnung: ........... _ _ _ _ _ __
Bezeichnung nach <lmn Zolllarif: .. ,, ..- - - - - - - - - - - - - - - - - - ~ - - - - - -
Rohgewicht: .............................· - - - - - - - - - - -.........................,.............,,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Grenzübergun!JSWcrt· ., .. ,, ........... ,,,,, ....,.................... ,.............................................. ,, ........................n ..................... ,., _ _ _ __
einlührcr1 zn wollen. Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 Abs. 1 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-
ßescheinigung (Sonderbescheinigung für Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von
4 Mona1r-n na(h Erleilun9 des Sichtvermerks die Zollabfertigung der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist
Ort und Tag"" .. Uirterschrift
SICHTVERMERK der Genehmigungsstelle
Eingegangen und eingetragen am - - - - - - -.........-"""'""'"""'" unter Nr, ,......m .. , .........................
- - - - - - - - - -... , den _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ....................... ,., 19................
Bundesamt für gewerblich.e Wirtsch.aft
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1149
Anlage E 5, Blatt 3 (Vorclerseile)
Anlage E 5 zur A WV
Für Einführer zur Zollabfertigung 3. Ausfertigung
und Rücksendung an das Bundesamt für
gewerbliche Wirtschaft
Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr
(§ 35 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)
Der / Dle Uulcrzcidrnele(n)
Name oder Firma: ...................................................... "........................................................................ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Beruf oder Gewerbe: .................................................... ,. ....................................................................... ,.,. _ _ _ _ .. ,,, ..... _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Wohnort: ... _ ... __ .. _ ........................................... _ _ _ __ .................................................... _.,
vollständige Anschrift
____~------------
______ ---------------
erklürt / erklüren,
ans dem Vcrscndungslilncl: .............................. ____ ,,_,,., ..................................
von dem gebietsfremden Lieferer: .............................. ,................................................... .,,, _ _ _ __
genaue Anschrift
nachstehend bezeichnete Waren
Uandelsübliche Bezeichnung: ................................... _ _ _ _................. - - - -.................................................._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Bezciclu1ung nach d(!Ill Zollturif: ................................................................................................... _ _ _ __
Rohgewicht: ............................................................................................................................................. _ _ __
Grenzübergangswert: .............................................................................................................................................................................. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
einführen zu wo!lc;n. Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 Abs. 1 AWV bei der Zollahfertigun1,- die Freiverkehrs-
Besd1einigung (Sorn.lerbesdwini1J11ng für Schrott und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von
4 Monaten rwcl1 Frleil1rnu des Sichtvermerks die Zollabfertigung der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist.
.....................................................................
Ort und Tu[[
____ Unterschrift
SICHTVERMERK der Genehmigungsstelle
Eingegangen und eingetragen ain ................................................ _ _ __ unter Nr...... _ _ _ __
______ ......................................, den 19.............. ..
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
Raum für zollamtliche Eintragungen
-
\Jl
0
Folgende Waren sind zum freien Verkehr abgefertigt worden:
1 1 2 1 3
Tag
1
Bezeichnung und Nr.
des Zollpapiers
1
Nr. der
Ausfuhr-
genehmigung 1)
-1 Warenbenennung
nach dem 'Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
und Nummer
Menge in kg 2) Dienststempel der Zollstelle
Vor der 1. Abschreibung einzutragen: RohgewidJ.! wie umseitig
·········· .. ····· ...................... ,.... .
t,:I
.............. ,....................................... ,..............................................................................,......... ................................ ...--1-----------1 .......... .......... ·••·• .. ······ (P
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......,.............................................. .
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...... J.............................................. .
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tl::i
u,
ll Die Nummer der Ausfuhrgenehmigung ist der Freiverkehrs•llescheinigung (Sonderbescheinigung für
Sdlrott und g~braudlte Schienen) zu entnehmen. .. .....,.............................................
[
2) Nach jeder Abschreibung ist die Restmenge anzugeben, ;;
.::,
[
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Nr. 72 • Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1151
Anfoge E 5. Blall 4
Anlage E 5 zur A WV
für Uinfiihrer zum Verbleib
4, Ausfertigung
Kontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr
(§ 35 Abs. 1 der Aullenwirtschaftsverordnung)
Der / Die Untcrzdchnole(n)
Name oder Firrn,1: ·--~--··"·"·'.................................... ______ ................................_ ________
Ilcruf orlPr Cewmlw: ................................ ---------
Wohnort: .. , ............................................ ____ ____ .....
vollständige Anschrift
........................................................................ _________
orklfüt / crk];ircn,
aus dem Vcrscndungslallll: ..................................................................................................... _____
von dem gdJiPf.sfn,1ndcn Licfrrcr: .................................................................. .
genaue Anschrift
nachstehend IH'Z(•iclmcfc Wt1rcn
_____
Ifondelsü!Jlidw Br•z(•idmung:
Bczcichmmr; nach tll'rn :Zolllarif: .. .. ..............................
Rohgewicht: .....
Grenzübcrgu11gswc,rl: ....................................................... _ _ _ _ ....................... .
l'i1diihr(•1t zu wolkn. Mir/Uns ist bekannt, daß nach § 35 Abs. 1 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-
B,,scl1ciniq1111CJ (Sonde, JwsdH·in iqunq für Scl,1 oll und '.Jebrauch le Schienen) vorznlerren ist und dttß innerhalb von
4 Mollil Ic•n nilch Ertci IUll<J des Sicht vcrrnerks die Zollubfertig1mrr der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist.
Ort.und Tag Unterschrift
SICHTVERMERK der Genehmigungsstelle
Eingeganuen und cingclraqen am ............................................................................... unter Nr. ................................ ,_..
................................. _ _ _ _ _ _ , den - - - - - - - - - - · · · .... ,................. 19.............. ..
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage T 1, Blott 1 (Vorderseite)
\'or Aol'liüllun~ Riic~kHeite beachten? Anla"e Tl Zltl' A"\VV
Antrag auf Transithandelsgenehmigung
(§ 43 der Aullenwirtschaitsverordnung)
An das Bundesamt ftlr gewerblldle Wirtschaft oder das Bundes-
amt für Ernährung und Forstwirtschaft, forankfurt a. Main
Gesdiäfts·Nr, des Antragstellers ............................................................... ..
............................................................ , den .............................. 19' ,... ..
" Fernruf / Fernschreiber
1. Menge und Arl der Ware{n]t t~••t-•·-•6Je1~0•1,,11~~-,,,i.cio••············~·····~•t•~····'''''"''IIGtlOfOll,ltl••····•·1••···· .......... u............................................................ ,uotlUIHI
2, Nr. des WarenverzeldJ.nfssea
für die Außenhandelsst11UsUk:
3. Einkaufslands ........ ,, ... ,.• uu,1•-HhH~u,uu11t•l.i.huouu,t••8hUH,1•~1t,1dUJ1•.1•1UtO.litflU••uu,u1101tou•.......................... ,uon•• ...... o ..................................................... ..
•• Ursprungtlan.'4• ........... .-,,u,uulhHRlllUHUUJu,HUU.U.411.fUUHJllf.l.tl••ttlltUUllltt..U•UHHhUUIUHIUOUtU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Raum für amtliche Vermerke
s. Kaufpreis: J>M .................. ,,,1u•uu,.,uu1u-..u,,.uuuuu,uuotu.u,1,~•.tJ.1..1uu,untuflUIHU~ •• ,,, ........................ .
o. Käuferl1nd:." ...•...•• ····-••u.uu.u..uut1ui1 U.IUcUJJf1.t,J!ffH.U.IJH.Htu,ul.P',IU1"utUOIJlUUU.J.UtaU••-H.•uu•11•u•UUIUU•u••·
7, Verbraudtstand:
(soweit bekannt), ....... .,.,, ........ u,1111;uuuu,,,u1111u11ttlUJUJ.IIU:IIUIUUJ\,,ftßJ.UHUUll•Uuuu•uu,u,,uu,1,, ••
8, Verkaufspreis: l>M •..• ,...... uuuu11f•Oul1tUtfu"uc1u,ut1u,uu•uou",u,u, .. uuf.uouuu,.,., •• o,,uuu1t••····
Q. Vorgesebener Endtermin IQr die 2ahlungsmWll9G
Abwicklung des TnnsllbandellB!!SdllllesJ .. ,..., ....................,w ................................................. ,, ••
10. uem.erkungeo,
l'frmellSlem,t)el und Untersdttlft
Anmerkung:
l n Rotdruck : die Wör/C'r „ Vor Ausfii/Jung !Wckseite IJeachtent•
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1153
Anlage T 1, Blatt 1 (Rückseite)
Erläuterungen
l:inlü1ufsland i,I d<1,, L,rnr!, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, von dem der Gebietsansässige die Ware
,., w j rl,1. Din,cs L,111<1 giH auch dann nls Einkaufsland, wenn die VVaren an einen anderen Gebiets ansässigen
\,vt\i I er VC!J ~iußcrt W<!rdeu.
Ursprungsland ist d.is Lancl, i11 dem die WMe gewonnen oder hergestellt worden als Gewinnen gilt auch
d<1s S,11nnH:ln von /\Hwilren und Abfällen. Auf hoher See von Schiffen aus gewonnene oder auf Schiffen
lic1qr'slcllli; Wi!rcn l1uben ihre·" ':,sprung in dem Land, dessen Flagge das Schiff führt
Si11d "" d,·r fll'rslr,llun!J einer V, ,1rn mducrere Länder beteiligt, so ist als Ursprungsland das Land anzusehen,
i11 dr•n, dir, Wille zule1zt wirl.schafllich sinnvoll so bearbeitet worden ist, daß sich ihre Beschaffenheit wesent-
1ich vc•riill(le11 hat. Dabei können im Zweifel auch Werterhöhungen als Nachweis für eine wesentliche Ver•
;indr·1 u1HJ der Bcsdiaflenheit angesehen werden.
lk11 in r;i11crn Lrnrle gewomien<,11 oder hergestellten Waren stehen vVaren gleich, die in dieses Land ein-
q,·I iil111, dort i11 den freien Verkehr gelangt unrl anschließend so verwendet worden sind, daß sie der
Wi, lsd1<1fl cli,:sl's L,rnrlcs zuzurechnen sind.
1:,;, 1<111,slrwqr•n:,i<illdc:, Sc1mrnlungsstiicke und Antiquitäten gilt das Vcrsendungsland als Ursprungslc1nd.
J<;iulerlancl i:,I ,J;,,. L111d, in dem der Ccbietsfrernclc ansässig ist, der von dem Gebietsansäosigen die Ware
1·1wi1bl
Vi;rlirauchsland isl d,1s Lirnd, in dem die Waren gebraucht oder vc,rbraucht, bearbeitet oder verarbeitet
w<'rd,•11 sollen.
1\ ls V crhrnuchslancl gilf
1 Ji,,j der Veriiuße1u11q vou Sccschiflcn das Land, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen weiden soll,
sonst das Land, (fos.sen FL1g9e das Scliiff nach seiner Ablieferung führen soll,
:• l,r•i \1\/,11 r,11, ch•r r•11 Verbrauchsland nichl bekannl ist, das Empfangsland.
Hinweis
1 i11 ( :1'!ll'l11niqu11qslH(sd1Pi<l ist de, Gcrrnhmigunqsslelle unverzüglich zurückzu9ehen, wenn
l d11• erleille Cc•11Phmiqung imgültig wird, bevor siEi ausgenutzt wurde,
/ der B<igiiHsl iql C' tl ie Absicht aufgibt, die C~enehmigung auszunutzen, oder
d,,, fll'scli„id, ilr•r nilcl! Verlust durch eine Zwei1i1usführung c':•,elzt worde11 Will, wieder auf9efnnden wird.
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage T 1, Blatt 2
At1lRg~ TI zu1· A wv
Transithandelsgenehmigung Nr.
(§ 43 der Außenwirtschaftsverordnung)
NICHT UBERTRAGBAR
Name und Anschrift des Antragstellc~s:
Oesd1äfls•Nr. des Antragstellers ................................................................. .
............................................................. den .............................. 19 ......
Fernruf / Fernsdireiber
t. Menge und Art iler Ware(nJ1 .................................................................; ........ ,...................................................., ................................................ ..
2. Nr. iles Warenveneldtnisse•
für die Aullcnhandclsstalislik:
3, Einkaufsland: ...... ···-······ ................. , .... ,,. ......................... .,.,,. ...... ,., ... , ........... ...,.,.,.,...,,,,,., .. , .................... ,.. ,11,,u,,, ........................................ .
f, Ursprungsland: ····••u•• ... •.. ····• .. •· ....•.. •.... •u••••••••••••••• .. •••••••••••••• .. •••'"''"'"'',............ ,.................................................. .
Bedingungen, Befristungen, Auflagen,
S. Kaufpreis: DM .............................................. _ ..........................................~ ..................... - ...... . Widerrufsvorbehalt
6, Käuferland: ............................. ,.................... _ _ _ _.., ......................................................... .
7. Verbraudtslanil:
(soweit bekannt):
t. Verkaufspreis: DM ............................................................................................................. .
9, Vorgesehener Endformhi fllr die zablu11gs111äßlge
Abwicklung iles Transllhandclsgcsd!äfles: ........................................... ,................. ,..................... .
10. Bemerkungen:
Die Veräußerung der Ware Im Rahmen d·es oben besdtrlebe.nen Translthandelsgescbllils wird g~neh•
tnigl. Diese Genehmigung befreit nur von. ilcr Besdtränkung nadl dem Außenwlrlsdtaltsgeselz unc1
den aul Gtund dieses Gesetzes erlassellen Redttsverorilnungen.
Andere Verbote und llcsdnänkungen bleiben unberllhrt.
..
,... ········'····• ..................
Dicn.,bicgcl
.•·
Red1lsbehelfsbelehrung 1st beigefügt,
Anmerkungen:
Auf Wasserzeichenpapier, holzfrei, rcoqcnzfähig, Farbe h e II b Ja u.
1 n R o I druck: die Wörter „NIC/11' (JRlilffRAGBAR".
Anlage S l zur A WV
Aktive Dienstleistungen im Seeverkehr
Meldung nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung
An die
Wasse!'• und Schiffahrtsdirektion
1\ame oder Firma des Meldepflichtigen
Anschrift
zur Weiterleitung
an den Bundesminister für Verkehr, Abt. Seeverkehr Fernruf Hausapparat
1 2 l 3 4 1 5 6 1 1 8 g 1 10 11 z:.""'
Abschluß- Frac.htrate
zeitpunkt 1 Art Reise Beginn der Ladung
(Basis 1 Lade-1
-.,J
N
Liegetage Land des
Schiffsname und des Vertrages 1 Löschhafen) Vertrags-
~eisenummer
Ml) Ladehafen Löschhafen Art Meni:i'-' \\"'förung partners >---3
Tag Monat Jahr per
E2) Tag IMonatl Jahr 0.:
und Betrag (Einheit)
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Änderung (Tag der 1. Meldung . ............................ ) c.o
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w
Ort und Tag
!
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1) M = Mengenvertrag 2) E = Einzelpreise "'
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c:.n
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage S 2
Anlage S 2 zur A WV
Passive Dienstleistungen im Seeverkehr
Mcldunn nach § :iO Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung
An die
Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Name oder Firma des Meldepflichtigen ............. ~ ....... M,_k~---~
... •·· ..... ,,., .................... _,- 't·• · ...---o•uhr·,1rrt' ·;- ,.,.,, ...... .. Anschrift
zur Weiterleitung
an den Bundesminister f. Verkehr, Abt. Seeverkehr Fernruf ................................................. Hausapparat ... .
Raum
für
amtliche
Ein-
tragungen
1. Name und Anschrift des gebietsfremden Vertragspartners
2. Datum und Art des Vertrages ......................................... 19...... J.
(E Einzelreise, Kt (Anzahl) - ° Konsekutive Reisen, M = Mengenvertrag, Z
0
= Zeitcharter)
3. Schiffsmerkmale: Flagge .......................... ,.... .. .................................. Name
ßRT tdw Art ....................................................... .
4. Lade- hafcn
Anlicferungs-
5. Lösrh- hafen
Rücklieforungs-
6. Beginn der Liegetage
bei langfristigen Verträgen: Vertragsdauer von bis
7. Art und Menge der Ladung ....................... ..
[bei Zeitcharter: vorgesehenes Fahrtgebiet)
6. Frachtrate (bei Zeitdrnrter: Chartermiete) .. .. .......... ... ..... .............................. .
(Währung und Betrag per Einheit, bei Frachtraten Basis 1 Lade-/ 1 Löschhafen)
9. Nummer der Gr!nehmigung zum Abschluß dieses Vertrages ...................... ..
(nur im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit•--§ 46 AWV -· anzugeben).
10. Änderung:
Tag der 1. Meldung
Änderung des Vertrages:
Nr. der Zeile .
Ort und Tnn Unterschrift
Nr. 72 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1157
Anlage K 1 /Vorderseite/
Anlage K 1 zur A WV
Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden
Wirtschaftsgebieten
J\11:-,d1iul\111<'ld1111q zur Mt·lduny vom Land:
(fremdes Wirtschaftsgebiet)
An die Lmd<!SZ!!nl.ralbc1nk
Hauptstelle/Zweiqslellc!
Neuanlage D 1) Liquidierung D 1)
In fünffacher Ausfertigung
zwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank
eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft
eine Ausfertigung für das Auswärtige Amt
PosllPilwhi
eine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde für Wirtschaft
oder die von ihr bestimmte Stelle
Meldung
nüc:h §§ 5S und 5b d!!J Außenwirtschaftsverordnung über Vermögensanlagen Gebietsansässiger
in fremden Wirtschaftsgebieten
für cfon Monal ................ 19 ... . / das Kalenderjahr 19
A. Allgemeine Angaben
J. zur Person des Meldepflichtigen
1. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname
2. Wirtschafts-, Gewerbezweig oder Beruf
Produktion D 1) Handel D 1)
3. Anschrift
Ort Straße
IT. über das Unternehmen, die Zweigrierlerlassung oder Betriebsstätte im fremden Wirtschaftsgebiet
Unternehmen D 1) Zweigniederlassung D 1) Betriebsstätte D 1)
4. Firma oder sonstige Bezeichnung (bei Gesellschaften auch Rechtsform)
S. Wirtschafts- oder Gewerbezweig
Produktion D 1) Handel D 1)
6. Anschri lt
Ort Straße
7. Gesam !kapital (bei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren Buchwert)
m. wenn der Meldepflichtige sich zum Erbringen seiner Leistung eines Gebietsfremden bedient
(§ 55 Abs. 1 Satz 2 A WV):
8. Land, in dem der Gebidsfremde .,eintn gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz, Sitz oder Ort der
Leitung hat:
9. (Zur Vermeidung einer Doppelerfassung) Ist rli2 Zuweisung der Mittel für diese Leistung an den
Gebietsfremden bereits einmal nach§ 55 A WV gemeldet worden? ja/ nein 7 )
B. Angaben über die Vermögensanlage im fremden Wirtschaftsgebiet
Bei Gründung oder Beteiligung Im Berichtszeitraum
an Unternehmen: aufgewendeter Betrag 3)
Anteil am Gesamtkapital oder Wert der Leistung
O/o DM
1. Art der Vermögensanlage
10. Gründung oder Errichtung
11. Erwerb ............................... .
12. Beteiligung ............................ .
13. Ausstattung mit Anlagemitteln .......... .
14. Gewährung eines Darlehens ............ .
15. Zuschüsse
16.
17. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschrei-
bungen verbrieft ist:
Nennbetrag oder Stückzahl
(gesamt)
a) Aktien ................... , ......... .
b) sonstige Anteilsrechte ............... .
c) Schuldverschreibungen .............. .
Anmerkungen siehe Rückseite
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage K 1 (Rückseite)
Im Berichtszeitraum
aufgewendeter Betrag 3)
oder Wert der Leistung
II. Art der Leistung Betrag DM
18. ]forZdhlunq, Ubcrwcisungen 2 )
dMunl<'.r <1us Krcdilirnfnahmen in fremden Wirtschafts-
gebieten ............................... .
19. Aufrechnung und Vc1rrechnung von Forderungen aus:
a) Kilpitalcrträgcn ................................................ .
b) Darlehen ...................................................... .
c) sonstigen Rechtsgeschäften ...................................... .
20. Einbringung von Sachen und Rechten:
a) als Anlagevermögen eingebrachte Sachen, ausgenommen Wertpapiere
b) Wertpapiere
Bezeichnung:
Nennbetrag:
c) Schutzrechte, Erfindungen ....................................... .
d) sonstige Sachen und Rechte .............. ; ...................... .
C. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen im Berichtszeitraum
(§ 55 Abs. 2 A WV)
Für die Vermögensanlage
früher gemeldete Beträge 3) 4)
DM
21. Veräußerung des Unternehmens, der Zweigniederlassung/ Betriebs-
stätte/ Beteiligung an
a) Gebietsfremde ................................................. .
davon Ubertrag auf eigene Holdingsgesellschaften 5) 6 ) ......................... ..
b) Gebietsansässige 6 )
22. Auflösung des Unternehmens ...................................... .
23. Aufhebung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte .............. .
24. Darlehensrückzahlung
25.
26. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschrei-
bungen verbrieft war:
Nennbetrag oder Stückzahl
(gesamt)
a) Aktien ............................. .
b) sonstige Anteilsrechte ............... .
c) Schuldverschreibungen
27. Diese Vermögensanlage wurde gemeldet am - bisher nicht gemeldet 7) -.
1) Zutreffendes ankreuzen.
l!) ßei Teilzahlungen ist für jede Zahlung eine gesonderte K 1-Meldung zu erstatten.
8) Wurde Premdwiihrunq uufqewendet, so ist der DM-Gegenwert im Zeitpunkt der Vermögensanlage anzugeben; ist die Vermögens-
anlu9e vor dem 1. 1. 1952 vor1Jenommen worden, so ist der Betrag oder Wert der Gegenleistung oder der Buchwert im Zeitpunkt
der Liqui<licrnn<J unzu9ebcn.
4) Bei teilweiser Veräußerunq, Auflösunq, Aufhebung oder Rückzahlung ist jeweils nur der entsprechende Anteil des für die Ver-
mögensunla<Je früher 9emeldeten ßetruqes einzusetzen; der letzte Teilbetrag ist als solcher zu bezeichnen.
11) Einschließlich der Gesellscllilflen unter Kontrolle des Meldepflichtigen.
6) Name oder Pirmu und Anschrift.
7) Nichtzutreffendes streichen.
Ort und Datum Unterschrift
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1159
Anluge K 2 {Vorderseite/
Anluge I< :: zur A WV
Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet
Land:
/\nscltlul\1m:ldun~J zur Mcldun9 vom (in dem der beteiligte Gebietsfremde ansässig ist)
/\n die Liindeszcnlrdlb,rnk
llauptsl ell r~/Z wciqslcllc
Neuanlage D 1
) Liquidierung D 1
)
In fünffacher Ausfertigung
zwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank
eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft
eine Ausfertigung für das Auswärtige Amt
Postlnitzalil eine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde für Wirtschaft
oder die von ihr bestimmte Stelle
Meldung
nach §§ 57 und 58 der Außnnwirlschaftsverordnung über Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet für den
Monat .......... 19 ..... / das Kalenderjahr 19 ..... .
A. Allgemeine Angaben
I. zur Person des gebietsansässigen Meldepflkhtigen
1. Firma [bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname
2. Anschrift
Ort Straße
II. über das Unternehmen, die Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Wirtschaftsgebiet
Unternehmen D1 1
Zweigniederlassung D 1) Betriebsstätte 0 1
)
3. Firma oder sonstige Bezeichnung (bei Gesellschaften auch Rechtsform) ..................................................................................................
4. Wirtschafts- oder Gewerbezweig ........................................................................................................................................................................
Produktion D 1
) Handel D 1
)
5. Anschrift
Ort Straße
6. Gesamtkapital [bei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren Buchwert) ............................................................................-
lll. zur Person des gebietsfremden Beteilliaten
7. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zun<!me ........................................................................................
8. Wirtschafts-. Gewerbezv,n:ig c,der Beruf
9. Anschrift
Ort Straße
B. Angaben über die Vermögensanlage im Wirtschaftsgebiet
Bei Gründung von oder Be- Im Berichtszeitraum ent-
teiligung an Unternehmen: gegengenommener Betrag
Anteil am Gesamtkapital oder Wert der entgegen•
genommenen Leistung
% DM
I. Art der Vermögensanlage
10. Gründung oder Errichtung
11. Erwerb
12. Beteiligung
13. Ausstattung mit Anlagemitteln ··························----
14. Gewährung eines Darlehns
15. Zuschüsse
16 . .... ········································· .............. - - - - - - - - - - - -
Anmerkungen siehe Rü~!{Seite
Anmerkung:
Papicrfar/Je: z i t r o n enge 1 b
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973,_Teil I
Anlage K 2 (Rückseite)
Im Berichtszeitraum ent-
gegengenommener Betrag
oder Wert der entgegen-
genommenen Leistung
DM
17. Falls die Vermögensnnlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuld-
verschreibungen verbrieft ist:
Nennbetrag in DM (gesamt)
a) Aktien
b) sonstige Anteilsrechte
c) Schuldverschreibungen
II. Art der Leistung
18. Barzahlungen, Überweisungen
19. Aufrechnung und Verrechnung von Forderungen aus:
a) Kapitalerträgen
b) Darlehen
c) sonstigen Rechtsgeschäften
20. Einbringung von Sachen und Rechten:
a) als Anlagevermögen eingebrachte Sachen, ausg-enommen Wertpapiere . . . . . . . . .
b) Wertpapiere
Bezeichnung:
Nennbetrag:
c) Schutzrechte, Erfindungen .
d) sonstige Sachen und Rechte
C. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen im Berichtszeitraum(§ 37 Abs. 2 AWV)
Für die Vermögensanlage
früher gemeldete Beträge 2 )
DM
21. Veräußerung des Unl<!1'nehmens, der Zweigniederlassung/Betriebsstätte/Beteiligung
an Gcbietsansässige
22. Auflösung des Unternehmens
23. Aufhebung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte
24. Darlehensrückzahlung
25.
26. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen verbrieft war:
Nennbetrag in :OM (gesamt)
a} Aktien
b) sonstige Anteilsrechte
c) Schuldverschreibungen
27. Die Vermögensanlage ist gemäߧ 67 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung - nicht 3J - gemeldet worden am:
l) Zutreffendes ankreuzen.
1> Bel teilw_elser Veräußerung, Auflösung, Aufhebung oder Rückzahlung ist jeweils nur d~r entsprechende Anteil des für eile Vermögens-
anlage früher gemeldeten Betrages einzusetzen; der letzte Teilbetrag ist als solcher zu bezeichnen. Ist die Vermögensanlage vor dem 1. 9, 61
vorgenommen worden, so ist der Betrag oder Wert der Gegenleistung oder <ler Buchwert im Zeitpunkt der Liquidierung anzugeben.
8) Nichtzutreffendes streichen.
Ort lrnd Dutum Unterschrift
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1161
(Vorderseite)
Anlage Z 1 zur A WV 1
Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr
An
Meldung nad1 § oO der Außenwirtschaftsverordnung
1 1
Ortsstempel mit Nr, Derelchs•Nr.
(Ansdirift rlrs br,nuftrnr,tcn Gclr!instifuls orlcr der Postnnstnlt]
Währung 1 Betrag Meldepflichtiger (Auftraggeber}:
Name oder Firma:
in Worten:
Anschrift:
Fernruf:
Hausapparat:
Gewerbe:
I. Wareneinfuhr*)
1, Einkaufsland 2. Betrag in D-Mark
(ohne Pfennige)
II. Transithandel (soweit zutreffend, ankreuzen und Rüd<scitc ausfüllen)
III. Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Sonstiges*)
•
1. Kennzahl lt. Leistungsverzeichnis .................... . 3, für Kapitalanlagen zusätzlich:
2. Land ....................... ··•·······«••·····•···"·· ....................... - , - - - - , Anlageland: ................................................ ,............. • ' - - - - - '
(Land des Gläubigers)
4. Nähere Angaben über den Zahlungszweck
(Widitigsto Einzelheiten des Crundgcsdiäfts angeben z.B. Erwerb eines Grundstückes in.... Darlehnsgewährung an ein Unternehmen in•,•,, Rückzahlung
eines in,,., nufgcnommencn Kredits. Lizenzgebühr für ein ausländisches Patent.)
•) Falls Raum nicht o.usrcidit, Rütkscitc hcnulzcn,
Ort und Datum Unterschrift
Anmerkung1
In R o I druck: Umrafülung oben und recl:ts.
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(Rückseite)
Raum für weitere Angaben
Transithandel
Die umstehende Zahlung betrifft das/die Transithandelsgeschäft(e):
Art der Ware:
ggf. Nr. d. Waren-
Genehm.- Verz. f. d. Betrag in D-Mark
Außenhandels- Einkaufsland (ohne Pfennige)
Nr.
statistik
Sofern die Ware bereits veräußert ist (Durchgehandelte Transithandelsgeschäfte): 1)
Eingang des Nr. d. Waren- Bezeichnung Verkaufspreis
ggf. Verz. f. d. der
Verkaufserlöses Genehm.- Käuferland Betrag in D-Mark
Außenhandels- empfangenen
(Monat u. Jahr) 2) Nr. Währung3) (ohne Pfennige}
statistik
1) Bei Transithandelsgeschäften, bei denen die Ware im Zeitpunkt der Bezahlung an den Lieferanten noch nicht veräußert ist,
ist der Eingang der Verkaufserlöse mit Vordruck Anlage Z 4 zur AWV zu melden.
2) Sofern der Verkaufserlös noch nicht eingegangen ist, voraussichtlichen Zeitpunkt des Eingangs des Verkaufserlöses angeben.
3) Bei späterem Eingang des Verkaufserlöses die voraussichtlich zu erwartende Währung angeben.
Nr. 72 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1163
Anlage Z 2
Anlage Z 2 zur A WV
Auslandskontenmeldung (Eingänge)
Meldung nach § 59 der Außenwirtschnftsverordnung
In zweifacher Ausfertigung über eingehende Zahlungen auf Konten bei Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
gebietsfremden Geldinstituten
An die nur für Zahlungen außerhalb des Warenverkehrs -
Landeszentrnlbank Stark umrandete Felder
•
Hauptstcllc/Z wcigsl clle
Berichtszeitraum
nicht ausfüllen
Name oder Firma des
Postlei [zahl
Mcldepfüchtigen
zur Weiterleitunq iln die
Deutsche Bundesbank Gewerbe
Vs 73
Anschrift _
Frankfurt (Main)
Fernruf Hausapparat
l
1
2
1
3 4 5 8
1 1
Eing ehe n de Zahlungen (Gutschriften) Wäh-
Kenn- rungs- Währungs-
Zähl bezeich- betrag (ohne DM-Gegenwert
Zdhlllll(JSr.WCCk 1) Land des Schuldners nung Dezimalstellen)
1
1) Wichtigste Einzelheiten des Grundgeschäfts angeben, bei Liquidation von Vermögensanlagen in fremden Wirtschaftsgebieten (Veräußerung aus-
ländischer Werlpäpiere, Beteiligungen, Grundstücke etc.) zusätzlich Anlageland.
Ort und Datum Unterschrift
Anmerkung:
Papierfarbe der 2. Ausfertigung: rosa
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage Z 3
Anlage Z :1 zur A WV
Auslandskontenmeldung (Ausgänge)
Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung
In zwelfod1e1 Ausfcrl.i<JIITI!J über ausgehende Zahlungen aus Konten bei Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
gebietsfremden Geldinstituten
nur für Zahlungen außerhalb des Warenverkehrs -
An die
Landeszentrcilbtlnk
Stark umrandete Felder
Hauptstel11~/z wr)iqsl (•! lc
Postleitzahl
Name oder Firma des
Berichtszeitraum
•
nicht ausfüllen
Meldepflichtigen
zur Weiterleitung an die
Deutsche Bundesbank Gewerbe
Vs 73
Anschrift
Frankfurt (Main)
Fernruf ......................... Hausapparat
1 1 2 3 4 5 6
1 1
Au s gehende Zahlungen (Lastschriften) Wäh-
Kenn- rungs- Währungs-
zahl bezeich- betrag (ohne DM-Gegenwert
Zühlunqszwcck 1) Land des Gläubigers. Dezimalstellenl
nung
1
1) Wichtiqste Einzelheiten des Grundgeschäfts angeben, bei Vermögensanlagen in fremden Wirtschaftsgebieten (Erwerb ausländischer Wert-
papiere, Beteiligungen, Grundstücke etc.) zusätzlich Anlageland.
Ort und Datum Unterschrift
Anmerkung:
Papierfarbe der 2. Ausfertigung: rosa
::i:. l:,.
;:: ::,
- sn
N Anlage Z 4 zur A WV
~ *
i:: § In zweifacher Ausfertigung Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr 1
l
~~ An die Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung
t·
<Q
Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle Name oder Firma des
1 Ortsstempel mit Xr.
1Bereichs-:S.::r.
Meldepflichtigen
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:::.
••• •••·••a•
Postleitzahl
•
zur vVeiterleitung an die
Deutsche Bundesbank
Gewerbe
Anschrift
.......... -................................. ., ....... .
Stark umrandete Felder • nidit ausfüll,,n
Frankfurt (Main) Fernruf Hausapparat
;,;-
c::
::::
z
"'"'
I Bei Wareneinfuhr, die Bezeichnung riE'" Land Eingehende Zahlungen Ausgehe~de Zahiungen ::.,J
-..J
~
IKennzahl Bezeichnung
E bei Transithandel:!), die Bezeichnung „ Tr" {u, ggf. Genehmigungsnummer) sowie
IQ Art der Ware und Nr. des Warenverzeichnisses f. d. AH Stat. Wareneinfuhr: Einkaufsland') der
Monat lt.
a und Leistungs- bei Dienstleistungs- u. Kapitalverkehr, Sonstigem, wichtigste Einzelheiten des Transithandel: Käufer- oder empfangenen
g Jahr ver- Grundgeschäfts; bei Vermögensanlagen außerhalb des Wirtschaftsgebietes 3)
zusätzlich Anlageland; bei Lieferungen und Leistungen an ausländische Sonst:
Einkaufsland
Sdluldner- oder
Betrag in D~Mark Betrag 1n DA!\!ark oder
gezahlten
~
(.Q
zeichnis Streitkräfte im Gebiet zusätzlidi Besdlaffungsstelle und Nr. des Warenver• (ohne Pfennige) ( ohne Pfennige)
§ zeidlnisses f. d. AH Stat. Gläubigerland Währung') 0.
"- (D
....
'""'
i Bei Meldung für a) Wareneinfuhr und Transithandel b) Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Sonstiges bitte getrennte Vordrucke verwenden
•,::
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--.J
w
1) Zahlung ist auch die Verrechnung und Aufrechnung. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. - 2) Für Transit-
handel: Soweit bei einem Zahlungsausgang die Ware bereits veräußert, aber der Gegenwert noch nicht eingegangen ist, ist mi,t dem Zahlungsausgang auch bereits der zu erwartende Verkaufserlös
zu melden. Hierbei ist in der Spalte „Monat und Jahr" das voraussichtliche Eingangsdatum, in der Spalte „Land" das Käuferland und in der Spalte „Eingehende Zahlungen" der vereinbarte Verkaufs-
preis (in DM umgerechnet) einzusetzen. Transithandelsgeschäfte, die mit Vordruck Anlage Z 1 zur AWV zu melden sind, sind hier nicht noch einmal aufzuführen. - 3) Erwerb oder Veräußerung
ausländischer Wertpapiere, Beteiligungen, Grundstücke usw. - 4) Gegebenenfalls wie in der Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung oder im Saareinfuhrschein. -'-- 5) Ausgehende Zahlungen, die mit dem
Vordruck „Zahlungsauftrag im Außenwjrtschaftsverkehr" (Anlage Z 1 zur AWV) zu melden sind (Zahlungen über Geldinstitute/Postanstalten an Gebietsfremde). sind in dieser Meldung nicht noch einmal
aufzuführen. - 6) Anstelle d11r Währungsbezeichnung ist bei Aufrechnungen und Verrechnungen der Buchstabe „V", bei Einbringung von Sachen und Rechten der Buchstabe „E" einzusetzen.
(Ort und Datum) (Unterschrift)
-
c:;,
'-•
Anlage Z 5 zur AWV
Blatt 1
Forderungen und Verbindlichkeiten
aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden
--
O'l
O'l
In zweifacher Ausfertigung Meldung nach § 62 Abs. 1 - 3 der Außenwirtschaftsverordnung
Ortsstempel mit Nr.
An
Londeszentrolbonk,Houptstelle/Zweigstelle Monatliche Meldung noch dem Stand vom
Name oder Firma Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige, deren
des Meldepflichtigen Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf des
Postleitzahl Kalendermonats -jeweils zusammengerechnet- mehr
als 100 000 DM betragen, sowie Gebietsansässige,
zur Weiterleitung an die die durch Überschreiten dieser Betragsgrenze an
DEUTSCHE BUNDESBANK Vs 74 Gewerbe
einem der vorangegangenen 12 Meldestichtage
meldepflichtig waren.
Frankfurt cm Hain
[I]1 111 A. Forderungen
Beträge in TAUSEND DM angeben; fremde Währungen sind in DM umzurechnen -
F o r d e r u n g e n t:d
F o r d e r u n g e n ~
::::;
gegenüber - ohne Forderungen aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr - und 0..
gebietsfremden Geldinstituten - ohne in Wertpapieren verbriefte Forderungen - gegenüber
(1)
(Jl
Währung, in der eine - ohne in Wertpapieren
Land des Schuldners
Forderung besteht verbriefte Forderungen - gebietsfremden verbundenen Unternehmen sonstigen Gebietsfremden '°(1)
(Jl
(1)
mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten .....
N
bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr bis zu l Jahr von mehr als 1 Jahr bis zu 1 Jahr von mehr als 1 Jahr cr'
l 2 3 4 5 6 oi"
.....
.r+
01 02 03 04 05 06 c_,
PJ
::::r'
..;
01 02 03 04 05 06
'°::::;
PJ
01
01
02
02
03
03
04
04
05
05
06
06 -
'°r..o
....:i
_s,J
01 02 03 04 05 06 ,..,
06 ~
01 02 03 04 05 .....
01 02 03 04 05 06
01 02 03 04 05 06
01 02 03 04 05 06
01 02 03 04 05 06
01 02 03 04 05 06
Gesamtstand 999 999 01 02 03 04 05 06
Postleitzahl Ort und· Datum Unterschrift
Fernruf _ _ _ __ Hausapparat _ _ _ __
Anlage Z 5 zur AWV
Blatt 2 Forderungen und Verbindlichkeiten
In zweifacher Ausfertigung aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden
Ortsstempel mit Nr.
Monatliche Meldung nach dem Stand vom
Name oder Firma
des Meldepflichtigen
~ 1 1 1 1
Gewerbe
B. Verbindlichkeiten
- Beträge in TAUSEND DM angeben; fremde Währungen sind in DM umzurechnen -
z
--;
-..J
N
V e r b i n d l i c h k e i t e n V e r b i n d l i c h k e i t e n
gegenüber - ohne Verbindlichkeiten aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr - und Indossaments- -l
gebiet~fremden Geldinstituten - ohne in Wertpapieren verbriefte Forderungen - gegenüber verbindlichkeiten Pi
Währung, in der (Q
eine aus in fremden
Land des Gläubigers - ohne in Wertpapieren gebietsfremden verbundenen Wirtschafts- 0..
Verbindlichkeit sonstigen Gebietsfremden (1)
besteht verbriefte Verbindlichkeiten - Unternehmen gebieten diskon- >-:
mit Fristigkeiten
mit Fristigkeiten
mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten
mit Fristigkeiten mit Fristigkeiten
tierten Wechseln
>
C
von mehr als von mehr als von mehr als C/l
bis zu 1 Jahr bis zu 1 Jahr bis zu l Jahr
1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr (Q
Pi
7 8 9 10 11 12 13 O"
(D
07 08 09 10 11 12 13 b:I
0
p
07 08 09 10 11 12 13 .?
0..
07 08 09 10 11 12 13 (D
p
07 08 09 10 11 12 13
Cf).
(D
07 08 09 10 11 12 13 "d
,-+
(D
07 08 09 10 11 12 13 s
O"
(D
07 08 09 10 11 12 13 >-:
,-....
c.o
07 08 09 10 11 12 13 "-IJ
w
07 08 09 10 11 12 13
07 08 09 10 11 12 13
07 08 09 10 11 12 13
Gesamtstand 999 999 07 08 09 10 11 12 13
Unterschrift
-
~
"'l,J
Anlage Z5a zur AWV Vor Ausfüllung Rückseite beachten
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden
-
~
ee
aus dem Waren - und Dienstleistungsverkehr
In zweifacher Ausfertigung Meldung nach § 62 Abs. 4 der Außenwirtschaftsverordnung Ortsstempel mit Nr.
An
Landeszentralbank, Hauptstelle/Zweigstelle Monatliche Meldung nach dem Stand vorn
Name oder Firma
des Meldepflichtigen
zur Weiterleitung an die Gewerbe
DEUTSCHE BUNDESBANK Vs 74
Frankfurt am Main
@J 1 1 1 1
:;:;
::::
~
:r.
tO
Betrog Betrog (C
Forderungen Verbindlichkeiten u-:
in Tausend DM in Tausend DM ;E.
N
v
1• Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen 1. Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen
o) on gebietsfremde verbundene Unternehmen 21 o) gegenüber gebietsfremden verbundenen Unternehmen 25
[
(._
p;
b) an sonstige Gebietsfremde 22 6) gegenüber sonstigen Gebietsfremden 26 8"
(Q
p;
p
tO
2. Geleistete Anzahlungen (für Wareneinfuhr etc.) 2. Empfangene Anzahlungen (für Warenausfuhr etc.)
c.c
-;.J
a) an gebietsfremde verbundene Unternehmen 23 a) von gebietsfremden verbundenen Unternehmen 27 s,-'
..-i
(t)
b) an sonstige Gebietsfremde 24 b) von sonstigen Gebietsfremden 28 .,_,
Posthitnhl Ort und Datum Unterschrift
Fernruf Hausapparat
------
Anmerkung:
Papierfarbe: h e 11 grün
1'\Jr. T2 Tc19 (for Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1169
Anlage Z ll
Anlage Z 6 zur A WV
1Ortsstempel mit Nr.
1Bereichs-Nr.
Stark umrandete Felder • nicht ausfüllen
überfällige Ausfuhrforderungen
Meldung nach § 65 Abs. 1
der Außenwirtschaftsverordnung
An die
Landeszenl.n.Jlb<.1iik
Monatliche Meldung nach dem Stand vom
Hc1uptste l Jc/Z W(!i~.Js I cf!(: I
Ende des Monats
Postleitzahl
Name oder Firma
zur Wt'iterl0il.u11\J <111 d"'
des Meldepflichtigen
Denlsche Bun<lc;;IJ,iuk
J\ :l():J Gewerbe
Frnnkfur 1 (Main_)_ Anschrift
1 2 3
Käuferland Währungsbezeichnung Währungsbetrag
1
;
''
i,i
~
l
H•• .. ••11,,,,,,,.,,1,,1,,,,,,,,,,
Orl. und Da lum Unterschrift
1170 Bundesgesetzblatl, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage Z 1
Anlage Z 7 zur A WV
1 1
Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
Stark umrandete Felder • nicht ausfüllen
Vorauszahlungen bei Ausfuhren
Meldung nach § 65 Abs. 2
der Außenwirtschaftsverordnung
An die
Lancles,.cn 1.ralbank Monatlidie Meldung nach dem Stand vom
Haup l.s tel1 c/Z wei 9s lelle
Ende des Monats ........... ,.............. ,.......................... 19: ... .
Posl.leitzahl Name oder Firma
zur Weilerleitw111 illl tli() des Meldepflichtigen
Dent.schc B11ndcsbank
A :rn:i Gewerbe ......................................... ,, ...,. ............. ,., .. ,.......................................................................... m ......................... , ......_
Anschrift
Frnnkfurt (Main)
1 2 3
l<äuferlan4 Währungs bezeidmung Währungsbetrag
., ,.~.
Ort und D,ilum Unterschrift
Anlage Z 8 zur A WV Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt
An die
Landeszentralbank
Meldung nach § 67 der Außenwirtschaftsverordnung
1 Ortsstempel mit Nr.
1Bereichs-:-(r.
Hauptstelle/Zweigstelle für den Monat 19 ..
Stark umrandete Felder
Name oder Firma des
Postleitzahl
In vierfad!.er Ausfertigung
Meldepflichtigen 1 ) D
nicht ausfüllen
zwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank Anschrift
eine Ausfertigung für den Bundesminister für Verkehr
eine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde
für \Virtschaft oder die von ihr bestimmte Stelle Fernruf Hausapparat
Einnahmen
z
-.;._J
Einnahmen von Gebietsfremden Einnahme11 von Gebietsansässigen ts,.:;
Linienverkehr Trampverkehr Linienverkehr Trampverkehr
1 1
Seefrachten im Se-ecnartergebühren im --l
Seecharter- P.J
Länder 2) Seefrachten Passaqen qebühr Passaqen. einkommenden j ausgehenden Passagen einkommenden 1 ausgehenden Passagen (.Q
Verkehr Verkehr a...
(D
210 040 220 050 230 240 060 250 260 010 '"'
1
Beträge in DM ohne Pfennige
1
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Insgesamt: 0:,
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
<0
1) Wird die Meldung durch einen Beauftragten des Meldepflichtigen (Korrespondentreeder, Makler u. ä.) erstattet, so ist hier der Name des Maklers, Korrespondentreeders oder sonstiqen Bedu!trc1qten, mrf ~
einer Anlage Name und Wohnsitz oder Sitz des (der) Meldepflichtigen anzugeben.
2) Als Land ist anzugeben: Bei Einnahmen von Gebietsfremden - Land, in dem der gebietsfremde Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat; bei Einnahmen von Gebietsansässigen im einkommenden Verkehr -
Land, in dem der Verschiffungshafen liegt; bei Einnahmen von Gebietsansässigen im ausgehenden Verkehr - Land, in dem der Bestimmungshafen liegt. ~
;;;
~:
--"'iJ
Ausgaben
--
"4.1
~
Zahlungen an Gebietsfremde
Kosten für das Chartern von Kosten für das Chartern von
allgemeine Seeschiffen fremder Flagge Zeit• allgemeine Seeschiffen fremder Flagge Zeit-
Länder3l Sdliffahrts- rabatte Schiffahrts- rabatte
kosten 4) Frachtschiffe 1 Fah<,astsdüffe kosten 4) Fradltschiffe 1 Fah,gastsffiiffo
Ländei ,i,
310 280 040 310 280 040
Beträge in DM ohne Pfennige Beträge in DM ohne Pfennige
1 1
1
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1 c.o
1 --.J
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-
Insgesamt: 1 Insgesamt:
1 1 1 1 1 1
3) Land, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
4) Einschließlich der Vergütungen an Qebietsfremde Agenten, Konsulatsgebühren, Schiffsbedürfnisse (ohne Zahlungen an gebietsansässige Schiffsausrüster). Notreparaturen, Kosten für Bergung und Hilfeleistunq
und Kosten der Fischereiflotte. ·
t
~
'-.J
CO
zc:,
~
Ort und Datum Unterschrift i
i"l, 7'2 Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1173
1,n/oge Z 9
Anlage Z 9 zur J\ WV
Ortsstempel mit Nr.
1
Bereichs-Nr.
Stark umrandPte FeldPr • nicht ausfüllen
An die Meldung der Reisebüros
Landcszenlrt1lbc1nk
ffouptslellc·/Zwni1Jslc1lr) nach § GB der Außenwirtschaftsverordnung
für Monat 19
Posllcilz.ihl
zur ·w0iU,rlC'iltt1HJ c1t1 di<'
Dcutsclw Bund<·.,i>,111k Name oder Firma
Vs 731 des Meldepflichtigen
Frankfurt (Mi:iin) Anschrift
Fernruf Hausapparat ...
1 1
Lalld Ankauf Verkauf
Ilei gebietsfremden RcL'i<:nden: \.Vohw;ilzland.
von auf ausländische Währung von auf ausländische Währung
Dei gcbiclsansHssigen Reisenden : Hei~;dunU.
Iauknden Zahlungsmitteln lautenden Zahlungsmitteln
Soweit Wuh11sitz- oder HciseJund nid1t bekannt: von an
I..uud, in dem die l,ctreffcnde Wührung Lu11de:-.• von Reisenden gebietsansässigen an Reisende gebietsansässige
wührung ist.
1 Geldinstituten 1 Geldinstitute
Betrag in DM ohne Pfennige
Url lilld D,ilum Unterschrift
;- Anlage Z 10 zur AWV
::l
Meldungen der Geldinstitute -"'
~
"';,, In zweifacher Ausfertigung Wertpapiergeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr 1 )
~ Ortsstempel mit ).;r. Bereichs-).;r.
An die Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung
> Landeszentralbank
s_ Hauptstelle Zweigstelle für 19
Stark umrandete Felder
•
Berichtszeitraum
>
;;
2 Postleitzahl Geldinstitut nicht ausfüllen
<C Firma
~ zur \Veiterleitung an die
(Q Deutsche Bundesbank
"' Vs 730 Anschrift
;,:;
;_ Frankfurt (Main) Fernruf Hausapparat
td
~
1 2 4 5 :::,
;,,
i 3 6 7
p_.
(D
c:: Land Eingehende Zahlungen 4) Ausgebende Zahlungen 4) [./l
Bezeichnung
~
bei ausländ. Wertpapieren: für Veräußerung für Erwerb von tO
Nennbetrag Bezeichnung der Wertpapiere 3) Sitz des Emittenten 'an Gebietsfremde Gebietsfremden der (D
Kenn- oder (bei deutschen Auslandsbonds zusätzlich [./l
bei inländ. Wertpapieren:
2
::,
zahl 2) Stückzahl Emission und Tranche angeben) Sitz oder Wohnsitz des
empfangenen (D
.,...,.
<Cl gebietsfremden Käufers oder Betrag in DM 5) Betrag in DM 5) oder gezahlten N
(ohne Pfennige) (ohne Pfennige) cr'
0 Verkäufers Währung
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0
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N
1) Wertpapiergeschäfte mit Gebietsfremden für eigene oder fremde Rechnung sowie Einlösung inländischer Wertpapiere für Rechnung von Gebietsfremden. ö
2) Bezugsrechte sind unter der Kennzahl für das zu beziehende Wertpapier zu melden.
3) Bei inländischen, nicht auf ausländische Währung lautenden Wertpapieren genügt Angabe der Wertpapierart.
<
0
ö..
4) Gemäß § 59 A WV
5) Geschäfte über verschiedene ausländische Wertpapiere dürfen nicht zu einem DM-Betrag zusammengefaßt werden.
l
1 2 3 4 5 fj 7
Land Eingehende Zahlungen 4) Ausgebende Zahlungen 1)
bei ausländ. Wertpapieren: für Veräußerung für Erwerb von Bezeichnunq
Nennbetrag Bezeichnung der Wertpapiere 3) Sitz des Emittenten
Kenn- oder an Gebietsfremde Gebietsfremden der
zahl:!) (bei deutschen Auslandsbonds zusätzlich bei lnländ. Wertpapieren:
Stückzahl Emission und Tranche angeben) empfangenen
Sitz oder Wohnsitz des
qebietsfremden Käufers oder Betrag in DM;,) Betrilg in DM 5) oder gezahJt<'n
Verkciufers (ohne Pfennige) (ohne Pknniqe) Währunq
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~I Bezuqsrech le smd unter llPr Kennzahl für das zu beziehende Wertpapier zu melden. 5"
3) Bei inlandischen, nid1t auf ilUsländisrne 'Währung lautenden Wertpapieren genügt Angabe der Wertpapierart. ~
t1 (;"mal'.,:;. 51J AVVV N
,,,,,iic11•, ,,1, , VPr,chied„ne ausländisdie Wertpapiere dürfen nirnt zu einem DM-Betrag zusammengefaßt werden. c
;;c,
~
Ort und Datum Unterschrift ~ -
~
c:.n
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage Z 1J
Anlagt! Z 11 zur A WV
Meldungen der Geldinstitute
Wertpapier-Erträge
LI Ortsstempel mit Nr. Bereichs-Nr.
All dic
im Außenwirtschaftsverkehr
Stark umrandete rcldci
Meldung nc1ch § 69 Abs. 2 Nr. 2 der
•
Ld1Hlcszcnlr,tl lJdnk
Außenwirtschaftsverordnung
Hauptslelle/Zweigstdll'
Zins- und Dividendenzc1hlungen an nicht ausfüllen
Gebietsfremde auf inländische Wertpapiere,
PosUcibrnhl die im Auftrag eines Gebietsfremden eingezogen
zur Weiterleitung c1n diP werden -
Deutsche Bundesbern k
Vs 730 lür Monat 19
Franklurl (Main) Geldinstitul
Firma
Anschrif1
Fernruf Hausapparat
2
Land Betrag in DM Bezeichnung der
Kennzahl des nchietsfrcmdcn Empfängers (ohne Pfennige) ~Jezahlten Währung
Orl und Dc11 um Unterschrift
1'\Jr. 72 Tag der Ausgabe~: Bonn, den 1. September 1973 1177
Anlage Z 12 zur AWV
Vor Ausfüllung Rückseite beachten
Bereichs-Nr,
Meldungen der Geldinstitute
Zahlungseingänge im aktiven Reiseverkehr
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Außenwirtschaftsverordnung
An Stark umrandete Felder
Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle
nicht ausfüllen!
für MonaL._._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _
Postleitzahl ·
Geldinstitut _ _ _ _ _ _ _ _- - - - - - - - - - -
zur Weiterleitung an Firma
Deutsche Bundesbank Anschrift. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Vs413
Frankfurt am Main Fernsprecher _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Hausapparat _ _ _ __
2 3 4 5 6
Im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personehbeförderung
Land - Kennzahl 010 -
bei gebietsfremden Reisenden: Wohnsitzland
angekaufte oder eingelöste Zahlungsmittel in fremde Wirtschafts-
bei gebietsansässigen Reisenden: Reiseland gebiete versandte
Soweit nicht bekannt, Land, in dem die auf gebietsfremde
Sorten Geldinstitute auf Deutsche Mark
betreffende Währung Landeswährung ist sonstige
Rückflüsse lautende Noten und
(aus!. Noten und Münzen) gezogene Zahlungsmittel 1)
bei Meldungen nach Spalte 6: .,eurocheques" Münzen
Land, in das die Noten und Münzen
versandt worden sind BA BA BA BA 2 BA
Betrag in DM ohne Pfennig
010 018 011 019 012
Australischer Bund 800
Belgien-Luxemb~!fL. 002
Bulgarien ------··-·--··----. 068
Dänemark 034
Finnland 032
Frankreich 001
Griechenland 050
1-------.. . . . . . _,._.., __ ···--•-.::.:::--'--jl-------------l----------+--------+----------1----------1
Großbritannien 022
Israel 624
l---------+----------1'---------+---------+--~------;
Italien 005
Japan 732
Jugoslawi~!!. 048
Kanada 404
-------1-
Niederlande 003
1----------1-----------l'---------+---------+------·---f
Norwegen 028
..... -----· ...- . -•-..·----1---------4--------+----------+---------·-·--j
Österreich ..... ,._ o_.3_8_______
L __
Portugal 040
Rumänien 066
Schweden 030
Schweiz und Liechtenstein 036
1-S_,_p_a_n_ie_n_ _ _ _ _ _ ____.(_0_42 ~------·-- .• --·-..·--,-...·-·---o.--•-·-·---+--------+---------1----------j
u_bl_ik:......._ ___._-=-3--90__.. ..............---·· . ----l---------J.--------1--------~1---------;
1--S_ü_da_f_ri_ka..:.1_R_e.,__p__
1-l:_sc_h_e_c_ho_s_lo_w_a_k_e_i___ ....-- ~ 062_
Türkei 052
--------------~~---------+-----------
1--V_er_e_in...,ig,,__t_e_S_ta_a_te_n_(:....U_S_A..:.)_-11 „4_0.Q_ __..- ..·-··---+---------1------···•....-..+-·•··•. ··-..-·.................. - - + - - - - - ~ - - 1
2)
- - t - - - - - - - - - . J - - . - - - - - - - - - 1 - - - - - - ....- ...........--+-..- ..............- ... - ..........-..---+-:----·-·............. _ _ _
-··· .....- · t - - - - - - - - - - + - - - - - - - - - - l f - - - - - - - - .---l---------_,_____. ___. . ---·----
1
) In Spalte 4 sind auch Auszahlungen an gebietsfremde Reisende im Wirtschaftsgebiet im freizügigen Sparverkehr anzugeben sowie DM·Barauszahlungen an gebietsfremde Reisende
zu Lasten von Konten Gebietsfremder
2) Hier bzw. auf dem Fortsotzungsblatt Z 1;,,. ~ind ggf. weitere Länder einwtragen
•··---·..-·--• .... ·•·- .................. ___ _____
Ort und Datum
.. _..
Unterschrift
V:1rdr. AVW Z 12
7, 72
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage Z 13 zur AWV
Vor Ausfüllung
Rückseite von Vordruck AWV·Z 12 beachten l Bereichs-Nr,
Meldungen der Geldinstitute
Zahlungsausgänge im passiven Reiseverkehr
Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b der Außenwirtschaftsverordnung
An Stark umrandete Felder
Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweigstelle
nicht ausfüllen!
für Monat _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19.·--··
Postleitzahl
Geldinstitut _ _ _ _ ·-------=F"""irm_a_ _ _ _ _ _ _ __
zur Weiterleitung an
Deutsche Bundesbank Anschrift _ _ _ _ _ ._ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Vs413
Frankfurt am Main Fernsprecher___________ Hausapparat--~--
1 2 3 4 5 6
Im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung
Land - Kennzahl 010 -
bei gebietsansässigen Reisenden: Reiseland
ver kaufte Zahlungsmittel aus fremden Wirtschaftsgebieten
bei gebietsfremden Reisenden; Wohnsitzland
Soweit nicht bekannt, Land, in dem die zur Einlösung eingegangene
betreffende Währung Landeswährung ist
Sorten sonstige oder zum Einzug auf Deutsche Mark
Rückwechslungen
(aus!. Noten und Milnzen) Zahlungsmittel 1) eingegangene lautende Noten
bei Meldungen nach Spalte 6: ,,eurocheques" und Münzen
Land, aus dem die Noten und Münzen
eingegangen sind BA 2 BA 2 BA 1 BA 2 BA 2
Betrag in DM ohne Pfennig
010 011 019 018 012
Australischer Bund 800
Belgien-Luxemburg 002
Bulqarien 068
Dänemark 034
Finnland 032
--
Frankreich 001
Griechenland 050
Großbritannien 022
Israel 624
Italien 005
Japan 732
Jugoslawien 048
Kanada 404
Niederlande 003
Norwegen 028
Österreich 038
-- .
Polen 060
_f>ortuJEI.!.__ ___ 040
Rumänien 066
Schweden 030
Schweiz und Liechtenstein 036
Spanien 042
Südafrika, Republik 390
--
Tschechoslowakei 062
Türkei
-"-·------ --052
Ungarn 064
Vereinigte Staaten (USA) 400 1'
2)
--
,___
- - e--
------- ------·--
- --------- -
-- -------------------·--- --·----- '-· ---•------
----- - ----
~
1
) In Spalte 3 sind auch Auszahlungen an gebietsansässige Reisende in fremden Wirtschaftsgebieten im freizügigen Sparverkehr anzugeben
2
) Hier bzw, auf dem Fortsetzungsblatt Z 13a sind ggf. weitere Länder einzutragen
Ort und Datum Unterschrift
Vordr. AWV - Z 13
7.72
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1179
Anlage Z 14 (Vorderseite)
Anlage Z 14 zur AWV
Meldungen der Geldinstitute
Multilaterale
An die Devisenhandelsgeschäfte
Lctndcszenlra lb,mk
Meldung nach§ 69 Abs. 2 Nr. 5 der
Haupls lcllc!/Z W<! iqs l c I lc
Außenwirtschaftsverordnung
für Mona1 19 ..
JlosUeil.whl
zur Weilerlei lung an die Geldinstitut
Deulsche Bundesbank Firmu
Vs 74 Anschrift
Pranklur1 (Main) Fernruf Hausapparat
Ausländische Währung
3 1 - Beträge in Tausend der Währungseinheit -
l 2
1
3 1 2 3
---- 1 1 1
Eiuqelwnde Ausgehende Eingehende Ausgehende
W Jl,1 LLllqslH•zt•id11Jllt1q Zahlunqen Zahlungen Währungsbezeichnung Zahlungen Zahlungen
(Käufe) (Verkäufe) (Käufe) (Verkäufe)
1 1 1 1
US-$ 212 S (österr. Sch.) 038
kan*~ 214 Esc 040
t 022 Pta 042
Irt 026 Fmk 032
$A 412 Din 046
TL 050 Dr 048
sfr 036 R (Rand) 194
hfr 002 Yen 392
FF 001 iR (ind. Rup.) 33fl
dkr 034
nkr 028
skr 030
hfl 003
Lit 005
Deutsche Mark
4 1 - Beträge in Tausend DM -
4 5 6 4· 5 6
1 1 1 1
Lrnd Uinqehcnde Ausgehende Land Eingehende Ausgehende
clt•s tJ(,hidsfremclcn Zahlunrien Zahlunrren des qebietsfremden Zahlungen Zahlungen
( ;csch ällspMlncrs 1 (Käufe) (Verkäufe) Geschäftspartners (Käufe) (Verkäufe)
1 1 1
Europa Europa (Forts.)
Belgien, Luxemburg 002 Osterreich 038
Bulgarien 068 Polen 060
Dänemark 034 Portugal 040
Finnland 032 Rumänien 066
Frankreich 001 Schweden 030
Griechenland 048 Schweiz, Liechtenstein 036
Großbritannien 022 Sowjetunion 056
Irland, Republik 026 Spanien 042
Island 024 Türkei 050
Italien 005 Ungarn 064
Niederlande 003
Norwegen 028
b.w.
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage Z 14 (Rückseite)
-··
Deutsche Mark (Forts.)
4 1 - Beträge in Tausend DM --
4 1
5
1
6 4 1
5 6
1
Land Eingehende Ausgehende Land Eingehende Ausgehende
U()S gcbictsfrcmdc1, Zahlungen Zahlungen des gebietsfremden Zahlungen Zahlungen
Geschäftspartner~ (Käufe) (Verkäufe) Geschäftspartners (Käufe) (Verkäufe)
1 1
Afrika Asien
Athiopie11 173 Aden 332
Algerien 110 Afghanistan 312
Ghana 149 Birma 352
Kenia 179 Ceylon, Malediven 338
Kongo (Kinshc.1scll 167 China, Volksrep.;
Liberia 145 Tibet 386
Libyen 117 Hongkong 396
Marokko 106 Indien, Sikkim 336
Nigeria 155 Indonesien 374
Rhodesien 192 Irak 308
Sambia 191 Iran 310
Somalia 178 'Israel 314
Somaliküsle, Franz. 175 Japan 392
Sudan 121 Jordanien 316
Südafrika, Rep. 194 Kambodscha 362
Tanganjika 182 Korea, Süd- 390
Togo 151 Kuwait 320
Tunesien 114 Libanon 304
Uganda 181 Malaysia, Singapur,
VAR {AgyptenJ 119 Brunei 366
Pakistan 334
Philippinen 380
Saudi-Arabien 318
Syrien 306
Taiwan (Formosa) 394
Thailand (Siam) 354
Amerika
Vietnam, Süd- 360
Argentinien 292 Zypern 302
Bolivien 286
Brasilien 282
Chile 284
Costa Ricct 234
Ecuador 278
El Salvador 228 Australien und
Guatemala 220 Ozeanien
Haiti, Republik 246 Australischer Bund 412
Jfonduras, Brit.- 222 Neuseeland 414
Kanada 214
Kolumbien 268
Mexiko 218
Nicaragua 232
Panama (o.Kanalzone) 236 Internationale
Paraguay 288 Organisationen 2 )
Peru 280
Uruguay 290
Venezuela 270
Ver. St.aalen 1) 212
1) Einsdtlicßlich Puerlo Rico, AmPr. Juuqfcminscln. 2) Einzeln angeben (z. B, Weltbank, BIZ, Europäische Investitionsbank, Montanunion).
Ort und Datum Unterschrift
Nr. 72 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1181
Anlage Z 15 (Vorderseite)
Anlage Z 151.ur AWV
Meldungen der Geldinstitute
All uie Multilaterale DM-Uberträge
Lc1ndeszenlralbank Meldung nach§ 69 Abs. 2 Nr. 6 der
Hiluplstelle/Zweiqslcllc Außenwirtschaftsverordnung
für Monat 19
Poslleitzahl
zur Weiterleitung an diP Geldinstiluf
Deutsche Bundesbank Firma
Vs 74 Anschrifl
Fernrul Hausapparat
Beträge in Tausend DM ---
--------- ---
Zahlungen Zahlungen
La n cl
(Sitz/Wo!J11silz zu Lasten I zugunsten
Land
(Sitz/W ohnsilz zu Lasten I zugunsten
der Ccbiclsfremclc111 cler Gebietsfremden)
von DM-Konten von DM-Konten
von Gebietsfremden von Gebietsfremden
,________________ -------- - -----------,-------1-----------------------,-------I
Europa Ubertrag
Belgien, Luxemburq 002 Afrika
Dänemark 034 Äthiopien 173
Finnland 032 Ghana 149
Frankreich 001 Guinea, Republik 141
Griechenland 048 Kamerun 15'1
Großbritanni<~i, 022 Kenia 179
Irland, Republik 026 Kongo (Brazza v ille) 165
Island 024 Kongo (Kinshasa) 167
Italien 005 Liberia 145
Jugoslawie11 046 Libyen 117
Niederlande 003 Madagaskcu 188
Norwegen 028 Malawi 193
Dsterreicb 038 Marokko 106
Polen 060 Niger 129
Portugal 040 Obervolla 127
Rumänien 066 Rhodesien 192
Schweden 030 Sambia 191
Schweiz, Liechlenslc~in 036 Senegal 134
Sowjetunion 056 Somalia 178
Spanien 042 Sudan 121
TschechoslowctkE)i 062 Südafrika, Republik;
Türkei 050 Südwestafrika 194
Ungarn 064 Togo 151
Tunesien 114
Uganda 181
V AR (Ägypten) 119
Ubertrag Ubertrag
b.w.
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teill
Anlage Z 15 (Rückseite)
-
1 2 3 1 2 1
3
-- 1 1 1
Zahlungen Zahlungen
L d II d Land
zu Lasten zugunsten zu Lasten zugunsten
(Silz/Wolrnsilz 1 (Sitz/Wohnsitz 1
rl1·1 <;,,1>i1·lsl n•111d1•11I der Gebietsfremden)
von DM-Konten von DM-Konten
von Gebietsfremden von Gebietsfremden
--·----------- ---
l'! b< ~ rt rn g Ubertrag
Asien Amerika
/\ [qlrn II i .sl ill1 312 Argentinien 292
Binna :352 Bolivien 286
Ceylon, Malediven ~{38 Brasilien 282
Chimt, Volksrcp.; Chile 284
Tibet ]86 Costa Rica 234
I-Iongkon(1 '.)96 Dominikanische
Indien, Sikkim 336 Republik 248
lndoncsi<:n 374 Ecuador 278
frak :JOB . El Salvador 228
1ran 310 Guatemala 220
lsnwl 314 Haiti, Republik 246
.Japan 392 Honduras, Britisch- 222
Jordt1nic11 316 Honduras, Republik 224
Kambodschil '.362 Kanada 214
Korcd, Norcl- 388 Kolumbien 268
Kon,a, Süd- 390 Kuba 244
Kuwait :120 Mexiko 218
Libc1non 304 Panama
Mc1laysia, Singapur, (ohne Kanalzone) 236
Brunei 366 Paraguay 288
Pakistan 334 Peru 280
Philippinen 380 Uruguay 290
Sc1udi-Arabicm 318 Venezuela 270
Syrien 306 Vereinigte Staaten 1) 212
Taiwan (Formosa) 394
Thailand (Siam) 354
Internationale
Australien und
1 Organisationen 2)
Ozeanien
Australisclrnr Bund 412
Neuseeland 414
Ubertraq
1 r2 l Summe
1
1) Einschlid\lich Puerto Rico, J\nwr. Jungferninseln, 2) Einzeln anneben (z.B. Weltbank, BIZ, Europäische Investitionsbank, Montanunion).
Orl und Datum Unterschrift
~~ r. T2 Til{J der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1183
Anlage D 1 In vierfacher Ausfertigung Bereichs-Nr.
zur A WV (darunter 1 Ausfertigung für Oberfinanzdirektion)
(Wird von LZB eingesetzt)
Depothaltung für Auslandsverbindlichkeiten
Meldung nach § 69c der Außenwirtschaftsverordnung
für Bezugsmonat _ _ _ _ _ _ _ _ __ 19 _ _
---·--·--·· ....
[
An
Landeszentralbank
Hauptstelle/Zweig"'telle v
]-Beträge in DM (ohne Pfennig); fremde Währungen sind in DM umzurechnen -
Name/Firma des Meldepflichtigen Sonderkonto Bardepot
•····--•-+
.,..~--- Nr.
1 Gewerbe Anschrift Fernsprecher Hausruf
1. Berechnung des Depotbetrages
Gesamtstand depotpflichtiger Verbindlichkeiten am Ende jedes Kalendertages im Bezugsmonat
Tag Betrag Tag Betrag Tag Betrag Tag Betrag
1. -·· -•-.·--· ---~~
9. 17. 25.
2. 10. 18.
- ---- ·-- 26.
3. 11. 19. 27.
4. 12. 20. 28.
5. 13. 21. 29.
6. 14. 22. 30.
7. 15. 23. 31.
8. 16. .24. Su
Su Su Su -• 1 1 1
1
1
1
,,
~
1
1 Summe der kalendertäglichen Endstände 1
2 Monatsdurchschnitt der depotpflichtigen Verbindlichkeiten
(Summe Pos. 1 geteilt durch die Zahl der Kalendertage des Bezugsmonats) 2 ----L----'-----"--
3 Freibetrag nach§ 69a (4) AWV 3 ._,._.____..,__5_0_1_0_0_0_
4 ._,._..____ _.___ ___,___
4 Abzug nach § 69b (3) AWV (Berechnung siehe Abschnitt II)
5 Höhe der der Berechnung des Depotbetrages zugrunde liegenden
Verbindlichkeiten (Pos. 2 ./. Pos. 3 und 4) 5
6 Depotbetrag ..% von Pos. 5 (im Depotmonat _ _ _ _ _ _ _ _ zu halten) 6
II. Berechnung des Abzugs nach§ 69b (3) AWV {Pos. 4)
7 Stand der Forderungen aus an Gebietsfremde erbrachten Warenlieferungen oder
Dienstleistungen gemäߧ 69b (3) AWV am Beginn des ersten Kalendertages des
Bezugsmonats ( = Ende des dem Bezugsmonat vorausgehenden Monats) 7
8 Von Pos. 7 anrechenbar nach§ 69b (3) AWV_._% 8
..... 9 abzüglich der von der Depotpflicht nach§ 69b (2) AWV ausgenommenen
eo Altverbindlichkeiten ohne die nach§ 69b (1) Nr.1 und 2 AWV ausgenommenen
>§
g: in
Altverbindlichkeiten am Beginn des ersten Kalendertages des Bezugsmonats
[= Ende des dem Bezugsmonat vorangehenden Monats (s. Pos. 150)1 9 ./.
<C C\I
..:
"O f2
'
~..: 10 Abzug (Pos. 8 ./. Pos. 9; einzusetzen bei Pos. 4) 10
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
.,\11io11e !) 1 (Ri.Jck.,!'J/)i
III. Berechnung der depotpflichtigen Verbindlichkeiten für den letzten
Kalendertag des Bezugsmonats
11 Verbindlichkeiten aus bei Gebietsfremden aufgenommenen Darlehen oder sonstigen Krediten
nach § 6 a (1) AWG (bei Kreditinstituten ohne diejenigen Verbindlichkeiten, für die bei der
Deutschen Bundesbank Mindestreserven unterhalten werden;§ 6 a (2) AWG) 11
abzüglich
12 Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme handelsüblicher Zahlungsziele
(§ 69 b (1) Nr. 1 a AWV) 12 .1.
13 Verbindlichkeiten aus Krediten, die an bestimmte Warenlieferungen oder
D:enstleistungen gebunden sind (§ 69 b (1) Nr. 1 b AWV) 13 ./.
14 Verbindlichkeiten aus der Entgegennahme handelsüblicher Vorauszahlungen
(§ 69 b (1) Nr. 2 AWV) 14 .!.
15 Altverbindlichkeiten (ohne solche, die in den Pos.12-14 enthalten sind),
die nach § 69 b (2) AWV von der Depotpflicht ausgenommen sind. 15 ./.
Nachrichtlich: 150 Stand am Ende des dem Bezugsmonat
vorausgehenden Monats
16 Sonstige gemäߧ 69 b (1) AWV von der Depotpflicht ausgenommene
Verbindlichkeiten (ohne Altverbindlichkeiten - Pos. 15)
160 § 69 b (1) Nr. 3 160
161 §69b(1)Nr.4 161
162 § 69 b (1) Nr. 5 162
163 § 69 b (1) Nr. 6 163
164 § 69 b (1) Nr. 7 und 8 (nur für Kreditinstitute) 164
1
165 § 69 b (1) Nr. 9 165
166 § 69 b (1) Nr. 1O 166
167§69b(1)Nr.11 167 _ 16 .1.
17 Bardepotpflichtige Verbindlichkeiten (Übereinstimmend mit dem im Abschnitt I für den
letzten Kalendertag des Bezugsmonats eingesetzten Betrag) 17
Ich/Wir versichere(ern), daß die Angaben in dieser Meldung richtig und vollständig sind.
18 Auf den Depotbetrag (Betrag wie Pos. 6) 18
habe(n) ich/wir als Vorauszahlungsbeträge gehalten
19 für die Dauer des Bezugsmonats 19 ~./·~--'---'---
20 für die Dauer des auf den Bezugsmonat folgenden Monats 20 ~./._________..___
• 21 Den n.och zu haltenden Depotbetrag (Pos. 18 ./. Pos. 19 und 20) in Höhe von 21
werde(n) ich/wir für die Dauer des Depotmonats _ _ _ _ _ _ _ _ _ halten.
Übersteigt das Guthaben auf meinem/unserem Sonderkonto,.im Depotmonat _ _ _ _ _ _ _ __
den noch zu haltenden Depotbetrag (s. Pos. 21 ), so soll der Uberschuß
D als Vorauszahlungsbetrag für die beiden folgenden Monate
D 22 in voller Höhe
(Wird von LZB eingesetzt)
22 ·'--\-----'--•'--~'
0 23 mit einem Teilbetrag von
stehenbleiben
D- soweit er nicht als Vorauszahlungsbetrag stehenbleibt - auf mein/unser Konto Nr. _ _ _ _ _ _ _ __
bei _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Name des Kreditinstituts Bankleitzahl
überwiesen werden.
Ort und Datum Unterschrift des Meldepflichtigen
Nr. 72 TarJ der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1185
Anlage LV
zur Außenwirtschaftsverordnung
Leistungsverzeichnis
A. Dienstleistungen und unentgeltliche Leistungen
1 Kenn- 1 Kenn-
Einnahmen und Ausgaben ) Einnahmen und Ausgaben )
zah.l zahl
1. Reiseverkehr und Personenbeförderung 4. Privater Versicherungsverkehr
Reiseverkehr und Personenbeförderung Versicherungsnehmer und andere Begün-
(ohne Ausgaben für Personenbeförderung stigte aus Versicherungsverträgen, aus-
im Wirtschaftsgebiet) .................. . 010 genommen Versichernngsunternehmen
Ausgaben für Pcrsonenbeförch"irung im Lebensversicherung ................. . 400
Wirtschaflsgeb1el . . . . . . . . . . . ......... . 020
Transportversicherung
2. Transport 410
Einnahmen
Einnahmen gebielsansässiger Transport-
unternehmen im Güterverkehr (einschl. Ausgaben
Spedition) 2) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 200 410
für die deutsche Einfuhr
Ausgaben für Frc1chten, Chartergebühren für die deutsche Ausfuhr ........ . 411
und Mieten
Sonstiger Versicherungsverkehr 6) 420
im deutschen Außenlwndel ............. .
an gebietsfremdC' Seeschiffahrtsunter- Versicherungsunternehmen
nehmen 5) Direktversicherung
bei der deutschen Einfuhr .......... . 210 Einnahmen und Ausgaben aus Ver-
bei der deutschen Ausfuhr ........ . 220 sicherungsverträgen mit Gebietsfrem-
an gebietsfremcfo Binnenschiffahrtsunter- den
nehmen ............................. . 230 Lebensversicherung ............. . 440
an sonstige gebieLsfrernch! Verkehrs- Transportversicherung für die Ein-
unternehmen ...................... . 240 und Ausfuhr .................... . 441
im Verkehr zwischen dritten Ländern andere Versicherungen .......... . 442
im Transithandel 3) • • • . . . . . • • • . . • . . . . 250
im Speditionsgeschüfi .............. . 260 Ausgaben aus Versicherungsverträgen
mit Gebietsansässigen
im Verkehr innerhalb dE!s Wirlschafls-
Lebensversicherung ............. . 443
gebiel.s . . . . . . . . . . . . . . . . . ............. . 1
270
Transportversicherung für die Ein-
3. Transportnebenleistungf\n und Ausfuhr ................... . 444
andere Versicherungen 445
Einnahmen im Zusammenhan~J mit_ Trnns-
porten
Rückversicherung
z.B. für Hafengebühren, Notreparaluren,
Laden, Löschen, Bemusterung, ausgenom- Einnahmen und Ausgaben aus abflie--
men Einnahmen für die Lieferung von ßendem Geschäft ................. . 450
Waren für den Bedarf ausländischer Be- Einnahmen und Ausgaben aus einflie-
förderungsrni tte l, ßendem. Geschäft .................. . 451
der Seehäfen und Seehctfenbclricbe .... 300 Sonstige Einnahmen von Gebietsfrem-
der Binnen- und Lufthafenbetriebe und den mit Ausnahme von Vermögens-
anderer Verkeh rshilfsbetriebc . . ... 310 erträgnissen ...................... . 460
Ausgaben für TransporlnrJlenkoslen
z.B. Treibstoffe und sonstiger Bedarf von S. Verschiedene Dienstleistungen
Fahrzeugen (ausgenommen Ausgaben für
Verwertung, Erwerb und Auswertung von
die Einfuhr von Wc1ren für den Bedarf von
Urheberrechten, Erfindung·en, Verfahren
Beförderungsmitteln 1 )), I-Jafongebühren, 500
llSvV. . . . . . . . • • . . . . • • . . • . • • . . , . . . . . . · .• •
Konsulatsgebühren, Notreparaturen, Lad0n,
Löschen, Bemuslerun~J usw. Filmgeschäft (einschl. Gagen) .......... . 510
durch deutsche Verkelusunl.er11<'l1men ;-,) Entgelte für selbständige Arbeit (z.B.
durch deutsche Außcnhcrnd<~lslirnwn und Beratung, Rechtsvertretung usw. soweit
Spediteure . . . . . . ....... . 330 nicht anderswo zu erfassen) ........... . 520
Die Puf11wlP11 ,i11rl in, 1\w,<l,l11il <111 J',,;1 ll d,·, 1.,·i,l11<1q,,,.,1., 1<l111iSsr•, c111iq,•lühr\.
l 186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Kenn- Kenn-
Einnilhmen und Ausgaben 1
) Einnahmen und Ausgaben 1 )
zahl zahl
Enlg<!lle für unselhsUindig<! Arbeit ..... . 521 Ausgaben des Bundes, der Länder und
Gemeinden 8) 9)
Pensionen, Renten, Sozialversicherung .. 522
Zahlungen an deutsche diplomatische
Provisionen") 'i) ....................... . 523
Vertretungen ....................... . 710
R<~gickoslen sowie Zuschüsse an Tochter-
Wiedergutrnachungsleistungen 10 ) ..... . 720
unternehmen, Zweigniedt!rlassungen und
Belriebssldlten 7 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 530 Lastenausgleichs- und Unterstützungs-
540 zahlungen .......................... . 730
Werbe- und ln[ormationskoslen ........ .
Beiträge an internationale Organisatio-
Aktive und passive Lohnveredelung ... . 550
nen, Gebühren und dgl. ............. . 740
Repara Luren an Transport- und Verkehrs-
Ausgaben im Rahmen der Entwicklungs-
mitteln (ohne Notreparaturen), an Ma-
schinen, Gebäuden usw. . .............. . 560 hilfe ............................... . 750
Einnahmen c1us Bauleistungen, Montagen
Sonstige Ausgaben .................. . 760
und Ausbesserungen durch gebietsansäs-
sige Firmen in fremden Wirtschaftsgebie-
8. Einnahmen und Ausgaben Privater im
ten ................................... . 570
Verkehr mit gebietsfremden Behörden 8 ) 9 ),
Ausgaben (Unkosten) gebietsansässiger Zahlungen infolge von Erbschaft, sonstige
Firmen tür Maschinen, Material und unentgeltliche Zuwendungen
Arbeitsentgelte bei Bauleistungen, Mon-
tagen und Ausbesserungen in fremden Einnahmen Privater von gebietsfremden
Behörden 8) 9) (Unterstützungszahlungen,
Wirtschaftsgebieten ................... . 580
Entschädigungen und dgl.) sowie
Ausgaben für Bauleistungen, Montagen
Ausgaben Privater an gebietsfremde
und Ausbesserungen durch gebietsfremde
Firmen im Wirtschaftsgebiet ........... . Behörden und diplomatische Vertretun-
570 gen (Steuern, Gebühren, Spenden und
Einnahmen auf Grund von Warenliefe- dgl.) ............................... . 800
rungen und Dienstleistungen an gebiets-
Zahlungen infolge von Erbschaft, Ver-
fremde Firmen bei Bauleistungen, Monta-
mächtnis, Mitgift, Restitution, Ein- und
gen und Ausbesserungen im Wirtschafts-
Auswanderung ...................... . 850
gebiet ................................ . 580
Unterstützungs- und Unterhaltszahlun-
Bundespost ........................... . 590 gen, sonstige unentgeltliche Zuwendun-
gen 11) . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . 851
6. Nebenleistungen im Waren- und Dienst-
leistungsverkehr 9. Sonstige Zahlungen, die nicht den Kapital-
(Ersatz- und Rückzahlungen, Preisnachlaß- oder Warenverkehr betreffen .......... . 900
und Haftungszahlungen, Zollerstattungen z.B. Zahlungen im Zusammenhang mit
und dergleichen) Garantien, Bürgschaften und Warentermin-
im Warenverkehr ................... . 600 geschäften;
im Dienstleistungsverkehr ........... . 610 Gewinne aus staatlich genehmigten Spie-
len (z.B. Lotterie, Lotto, Toto, Rennwetten)
und Spieleinsätze, Preise und Belohnun-
gen; Schadenersatz auf Grund unerlaubter
7. Bund, Länder und Gemeinden 8) 9)
Handlung, Havarie und sonstiger außer-
Einnahmen des Bundes, der Länder und vertraglicher Haftungsgründe; Geldstrafen,
Gemeinden 8) Geldbußen, Herausgabe einer ungerecht-
(Steuern, Zahlungen zum Lastenausgleich, fertigten Bereicherung;
Gebühren, Spenden und dgl.) .......... . 700 Stornierungen, Irrläufer u. ä.
Die Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Lt!isl1lllqsvcrzeichnisses auf~Jeführt.
Nr. 72 ·~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1187
B. Kapitalverkehr und Kapitalerträge
Kenn- Kenn-
E i n ~J ä II CJ c u n d A u s g ii n g c Eingänge und Ausgänge
zahl zahl
1. Vermögensanlagen Gebiets- II. Vermögensanlagen Gebietsfremder
ansässiger in fremden Wirtschafts- im Wirtschaftsgebiet
gebieten sowie Kredite und Darlehen 12 ) an Ge-
sow.ic Kredite und D<1rlclwn li) an Ge- bietsansässige
bietsfremde Eingänge: Erwerb von Vermögen im
Ausgänge: Erwerb von Vc\nnögen in Wirtschaftsgebiet sowie Kre-
fremden Wirtschaftsgebieten dit- und Darlehensgewährung
sowie Kredit- und Darlehens- an Gebietsansässige durch
gewährung an Gdiicl.sfremde Gebietsfremde
durch Gcbietsansässige Ausgänge: Veräußerung von Vermögen
Eingänqc: Veräußerung von Vermögen im Wirtschaftsgebiet durch
in fremden Wirlschaflsgebie- Gebietsfremde; Kapital-, Kre-
lc~n durch Gebiclsansässige; dit- und Darlehensrückzah-
Kapi Lcll-, Kredi l- und Dar- lungen (bzw. Tilgungszah-
lehensrückzahlungen (bzw. lungen) an Gebietsfremde
Tilgungszahlungen) an Ge- durch Gebietsansässige
bicLsansässigc durch Gebiets-
fremde
1. Inländische Wertpapiere und Geld-
1. Ausländische Wertpapiere und Geld- marktpapiere
marktpapiere Festverzinsliche Wertpapiere (ohne
Feslverzinslid1c Wertpapiere Auslandsbonds)
Staats- und Cerncinckanleihen 101 Staats- und Gemeindeanleihen .. 141
Andere Anleihen ............. . Andere Anleihen .............. . 142
102
Dividendenpapiere und Zertifikate Auslandsbonds 143
von Kapitalanlagegesellschaften .. . 104 Dividendenpapiere und Zertifikate
Geldmark lpapiere ............... . 105
von Kapitalanlagegesellschaften .. 144
Geldmarktpapiere (§ 52 A WV) .... 145
2. Vermögensanlagen in Unternehmen 13 ),
2. Vermögensanlagen in Unternehmen i:i), Zweigniederlassungen und Betriebs-
Zweigniederlassungen und Betriebs- stätten im Wirtschaftsgebiet (ohne in
stätten in fremden Wirtschaftsgebie- Wertpapieren verbriefte Vermögens-
ten (ohne in Wertpapieren verbriefte anlagen sowie ohne Kredite, Dar-
Beteiligungen sowie ohne Kredite, lehen und Hypotheken) 14 ) • • • • • • • • • . 151
Darlehen, Hypotheken) 14 ) • . . • . • • • • • • 111
3. Kredite und Darlehen an Gebiets-
3. Kredite und Darlehen an Gebiets- ansässige
fremde Kredite und Darlehen mit einer-
Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten ...... .
Laufzeit bis zu 12 Monaten ...... . Kredite und Darlehen mit einer
Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten 161
Laufzeit von mehr als 12 Monaten
(ohne Entwicklungshilfe der öffent-
lichen Hand) .................... . 121
Kredite der öffentlichen Hand und
der Kredilimstall für Wiederaufbau
im Rahmen der Enlwicklungshilfe 122
4. Grundstücke und Rechte an Grund- 4. Grundstücke und Rechte an Grund-
stücken in fremden Wirtschaftsgebie- stücken im Wirtschaftsgebiet ....... . 171
ten ............................. . 131
5. Sonstiger Kapitalverkehr .......... . 139 5. Sonstiger Kapitalverkehr ......... . 179
Die fußnolcn sind im /\uscllluß an Teil D des Leislunc1sverzcic!1nisses aufgeführt.
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1
Kenn- Kenn-
Eingänge und Ausgänge
zahl zahl
III. Kapitalerträge IV. Leistungen im Rahmen des Abkom-
(ohrw die nilch [~ 1V 1.u n1cld<~ndcn Lei- mens vom 27. Februar 1953
stun~Jcn) über Deutsche Auslandsschulden
1. Pacht und Mide aus Grundbesitz 181 1. Zinsen ........................... . J9117)
2. Zinsen u;) 2. Tilgung(~n und sonstige Rückzahlungen 192 17 )
<LU! Sl.<Jc1l.s- llt1d Ccn1cindt!dl1leihcn 182 19:3 17)
Gebühren und sonstige Nebenkosten
au( ,rndew lcstvc:rzinslichc Wert-
papiere ......................... . 183
auf Kredite, Dilrlchcn und Hypo-
theken (einschl. Bankzinsen) ..... . 184
l. Gewinne
c1us Di vjdcndcnpapiercn und Zerti-
fikaten von Kapitalanlagegesell-
schaften ........................ . 185
<Jus nicht in Wertpapieren verbrief-
ten Geschüll.s- und Kapil.<1lanteilen 186
C. Warenverkehr 1)
Kenn- Kenn-
Einnahmen Ausgaben
zahl zahl
1
1. Warenausfuhr Ausfuhr- 1. Wareneinfuhr mit Einfuhrerklärung, Ein-
erlöse fuhrgenehmigung oder Saar-Einfuhrschein keine
sind nicht Kennzahl
melde- 2. Transithandel ......................... . keine
pflichtig Kennzahl
2. Transithandel keine 3. Einkauf von Waren zur ungewissen Ver-
Kennzahl wendung und Einkauf von Waren, die
ohne einfuhrrechtliche Abfertigung im
'.3. Warenlideru119cn für den Bedarf von Rahmen des Interzonenhandelsabkommens
in das Währungsgebiet der DM-Ost gelie-
Seeschiffen fremder Flagge .......... . 991 fert werden sollen .................... . 994
ausländischen Binnenschiffen, Land- und 4. Einkauf von Waren, die ohne Entgelt
Luftfahrzeugen ...................... . 992 (z.B. zur Veredelung oder zur Lagerung)
diplomatischen und konsularischfm Ver- in den freien Verkehr verbracht worden
tretunqen im Wirtschaftsgebiet ...... . 99:3 sind ................................ ·.. . 995
5. Einfuhr von Waren für den Bedarf von
Schiffen und Luftfahrzeugen sowie von
4. Sonstiger Warenverkehr 991 diplomatischen und konsularischen Ver-
tretungen ............................. . 996
6. Sonstige Wareneinfuhren im erleichterten
Einfuhrverfahren, Weiterleitung von In-
kassoerlösen aus der Wareneinfuhr,· son-
stiger Warenverkehr .................. . 997
D. Lieferungen und Leistungen
an die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte
Einnahmen A u s g a b e n 18 )
1. Einnahmen aus Warenlieferungen ...... . 998
2. Einnahmen aus sonstigPn LPistun~F~n ... . 999
Die Fußnolcn sind im i\nsdiluß dB Teil 1) des Lcislm1<Jsvcrzcichnisscs aufgeführt.
Tdq dt'r Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1189
A II !II(' 1 k ll II <J (' 11
l) Bei Lictcruwic11 111,d L!'isl111JCJ<,1t illl Zus<1mmcnhunCj mit der Stationierunu ausländischer Streitkräfte ist für Einnahmen die KP.nnzahl 998 oder
999, für Ausqa!H'11 di<: Kennzahl mJ7 zu verwenden.
~) Ohne Einnahmen rh,r deutschen Seeschiffahrt im Zmilmmcnhang mit der Personenbeförderunq und dem Güt11rverkehr (Sondermeldunq qemä(\
§ 67 AWV aul Vordruck Anlane Z 8 zur AWV).
:q Einsclilielllich sonsl iqer Nebm1kos1en im Transithandel (vnl. auch· Anmerkung 6).
,J) Ausqaben fiir dern1lirw Einfuhren siel1e Teil C --- Warenverkehr-.
;,) Ohne Ausqahe11 rkr (lc,ulschen Su,sdtiflah1t für Clwrtergebühren, Transportnebenkosten und ProvisionPn (Solldermeldunq qemäß § 67 AWV a11f
Vordruck Anlaqe Z B zur AWV).
I>) Ausqabcu im Z11s,11nrm,nlwn;1 rnif (km Trnnsithm1dcl unter Kennzahl 250 (vgl. auch Anmerkung :J).
7) Z<1hlun<JP11 für Invt,sliiionszwc,ck,, sielte Teil B -- Kapitalverkehr.
HJ Uh11e Ei11nahrnen und Ausqahen im Waren- und Kapitalverkehr sowie ohne Kapilalerträ(Je,
ll) Pr,nsionen, Ren1.m1, Sozialversirhcrunq unter Kennzahl 522.
10) Ohne Zahlnwicn illl die Tsrael-Missi011, jedoch einschließlich Zahlunuen im Zusammenhang mil Rückerstattnnqe11
1 1) Soweit diese nicht uni.er den Ke1111whlcn 700, 710-7()0 oder 800 zu melden sind,
l:!) Einschlielllich Hypotheken 11ml Sd11Jlrlscheinrforlehcn, ohne Kredite mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündinunsisfrisl bis zu 12 Monaten ein
schließJich (v(fl. Anrncrku1HJ 15).
1:1) Einschließlich des Erw<'rhs oder dci Veriiußcnrnn von Geschäfts- und Kapitalanteilen, soweit diese nicht in Wertpapieren (Kennzahl 104 oder
144) verbrieft sind.
14) Zuschüsse an Zweinnicderlassttn(fcm und Betriebsstätten sind unter der Kennzahl 530 -- Einnahmen oder Ausgaben für Regiekosten und Zuschüsse
an Tochterunlernehmeu, Zweiqniederlassungen und Betriebsstätten - zu melden,
15) Bei Krediten und Durlehen mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu 12 Monaten einschließlich sind Zahlungsmeldungen nicht
abzuqeben, sondern nach § 62 AWV die Bestände auf Vordruck Anlage Z 5 zur AWV zu melden
10) Zinsen auf Auslandsboneis fallen unter die Kennzahl 191.
17) Als Ein~/änge sind dit, ,rns fremden Wirlschaflsqebielen ·zurückfließE,nelen Zim- und Tilgunqszahlunqen auf don inländischen BPsitz un Auslands-
bands sowie m1f. Sl.ornienrnr1en zn melden.
18) Soweil ,,nls)lH'cilf'IHl,, /lu.,q<1lH'11 vorkomme11, (Jill di,· Kennzahl 997.
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 28. August 1973
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 6. die in der Zeit vom 21. bis 25. Oktober 1973 in
trl!llend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Köln stattfindende „ORGA TECHNIK - Aus-
Wctrenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. stellung für Organisation und Technik in Büro
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des und Betrieb",
Grundgc~setzes tü r die Bundesrepublik Deutschland 7. die in der Zeit vom 26. bis 28. Oktober 1973 in
wird bekanntgc rnacht:
1
Hannover stattfindende „Fachschau kälte-
Der durch da~ Gesclz vom 18. März 1904 vor- klimatechnischer Geräte und Maschinen",
gesetwne Schutz von Erfindungen, Mustern und 8. die in der Zeit vom 8. bis 14. November 1973 in
WarenzeichPn tri!! (!in für München stattfindende „IGAFA - 7. Internatio-
nale Gastgewerbe-Fachausstellung",
1. die in der Zeit vom 4. bis 7. September 1973 in
Mündwn slct1.Uindcnde Veranstaltung „LASER 73 9. die in der Zeit vom 12. bis 16. November 1973 in
- Elektro-optische Systeme, ihre Anwendung Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung
in Industrie und Wissenschaft", ,,Automationseinrichtungen für die Metall-
industrie",
2. die in der Zeit vorn 17. bis 21. September 1973 in
Frankturl a. M. sldtl.findende Veranstaltung 10. die in der Zeit vom 17. bis 25. November 1973 in
,,Elc~ktronisclH; Tn fornli:ltionssysteme", Hamm stattfindende „Erfinder- + Neuheiten-
schau",
3. die jn der Zeit vom 8. bis 14. Oktober 1973 in
11. die in der Zeit vom 27. bis 30. November 1973 .in
Düsseldorf stc1ltrindende „ENVITEC '73, Düssel-
München stattfindende Veranstaltung
dorf, Totalschau der Technik im Umweltschutz",
,,SYSTEMS --- Internationales Symposium, Semi-
4. die in der Z0i t: vom 1 l. bis 15. Oktober 1973 in nare und Ausstellung ,Computersysteme und
Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung ihre Anwendung'",
,,Audio-visu811e Geräte und Systeme", 12. die in der Zeit vom 10. bis 14. Dezember 1973 in
5. die in der Zeit vom 18. bis 21. Oktober 1973 in Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung
München stdttlindende „InternationaTe Fachaus- „Mikroschaltungen -- Entwurf, Herstellung und
stellung lü r WI NTERDIENSTGERATE", Prüfung".
Bonn, den 28. August 1973
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 7'2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1191
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 47, ausgegeben am 31. August 1973
Tag Inhalt Seite
27.8. 73 Gesetz zu dem übereinkommen vom 20. Februar 1957 über die Staatsangehörigkeit ver-
heirateter Frauen .................................................................. . 1249
27. 8. 73 Gesetz zu dem übereinkommen Nr. 120 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
8. Juli 1964 über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros ..................... . 1255
14. 8. 71 Beka n n I rnachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Berner Uber-
eink un 11. zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ........................... . 1280
14. 8. 7'.l Bek,rnnlrnachung iiber den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Anerkennung
und Vollstreckunn von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber
l(indern ........................................................................... . 1280
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen: ·
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 8. 73 Verordnung Nr. 12/73 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 162 30.8. 73 10.9. 73
29. 8. 73 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1973/74 für
Veredelungsarbeiten bei bestimmten Spinnstoff-
waren im passiven Vcredelungsverkehr der Ge-
meinschult 163 31. 8. 73 1. 9. 73
24. 8. 73 Sechsundvierz.igste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz -- 163 31. 8. 73 siehe§ 3
28. 8. 73 Verordnung TSF Nr. 8/73 über Tarife für den
Güterfernverkehr rnit Kraftfahrzeugen 164 1. 9. 73 1. 10. 73
1192 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
nnmi Uclbarc Rechtswirksamkeit in d<~r Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1I u1n und 13e7,eichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
'2ß. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2013/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
P e .in g :r i e ß von V\Teizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen · 27. '7, 73 L 206/6
:m. 7. n Verordnung (EWG) Nr. 2014/73 der Kommission über die Fest-
sei.zu nu der Pr;imien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 27. 7. 73 L 206/8
'.W. '/. 7'.1 Vc!rordnun9 (EWG) Nr. 2015/73 der Kommission zur Fest-
sel.1/.ung der bc!i der Erstd1Jung für Getreide anzuwendenden
ßer.ic:htigunq 27. 7, 73 L 206/ 10
2/i. 7. 7:1 Verordnung (EWG) Nr. 2016/73 der Kommission zur Fest-
-;etzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
r: eing r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
.sl aU1m9en 27, 7. 73 L 206/12
:rn. 7. n Verordnung (EWG) Nr. 2017/73 der Kommission zur Fest-
:-;etzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
-;chüplunqcm 27. 7. '73 L 206/15
2G. 7. 7:l Verordnun~J (EWG) Nr. 2018/73 der Kommission zur FesL-
setzunn der Pri:imien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 'D.'7. 73 L 206/17
26. 7. Tl Verordnuuq (EWG) Nr. 2019/73 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Brnchreis 27. 7. 73 L 206/19
2fi. 7. 7:1 Verordntrng (EWG) Nr. 2020/73 der Kommissi.on zur Fest-
:-;et'.1.unu ckr bei cfor Erstattung für Reis und Bruch r e i s
dn:1.11wendenden Berichtigung 27. 7. 73 L 206/21
26. 7. n Verordnung (EWG) Nr. 2021/73 der Kommission über die :Fest-
,-;dzmi~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Vv e i ß-
:1. u c k e r und R o h z u c k e r 27. 7. 73 L 206/23
'.Hi. '7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2022/73 der Kommission· zur Fest-
:;etzunq ck~r A bi.chöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausqenom.rnen 9efrorenes Rindfleisch 27. '7. 73 L 206/24
2fi. '7. '13 Verordnung (E\IVG) Nr. 2023/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstnttungen bei der Ausfuhr auf dem
Sc.hweinelJeischsektor für den am 13. August 1973 be-
9imwnden Zeitraum 27. 7. 73 L 206/27
'LS. 7. 7::1 Verordnung (1JWG) Nr. 2024/73 der Kommission zur Fest-
setzunu ffor für die Ge1miinschaftsproduktion repräsentativen
1.,ingkörnigen Reissorte, des Wertunterschieds zwischen dieser
Sorte und der der Standardqualität entsprechenden rund-
körnigen Rr!issorl.e, des Schwellenpreises für geschälten 1 an g-
k ö r r1 i gen Reis und der Schwellenpreise für vollständig
q es c h l i f r e n e n Reis für das Wirtschaftsjahr 1973/1974 27. 7. 73 L 206/30
2S. '1. 'lJ Veronlnunu (EWC) Nr. 2026/73 der Kommission über die fü-1-
sLirnmunq des Ursprungs vcm Traubensaft 27. 7. 73 L 206/33
:fü. 7. 7'.l Verordnnn~J (EWC3) Nr. 2027/73 der Kommission zur Fest-
:-;el.zrmu des Crundbetrngs der Abschöpfungen bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des·
'l, u ,: k e r s (~ k Lo r s 'L7. 7. 73 206/34
~fü 7. n V(!rordn11n9 (EWG) Nr. 2028/73 der Kommission zur Änderung
dt•r clls /\usq.leichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide
und R ('iss P k I o r s ilmrnwendenden Beträge 27. 7. 73 L 206/36
Nr. n Tc1~1 der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1193
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddl.urn 1rnd B(!Z(!idrnung der Rechtsvorschrift
---- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
24. 7. Tl Verordnung (EWC;) Nr. 2(f:l0/73 des Rates über die Beteiligung
des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
L i.l n d w i r 1. s c h il f 1., Abteilung Garantie, für die Verbuchungs-
zeiträume 1967 / 1968 bis 1970 28. 7. 73 l. 207/1
'27. 7. 7] Verordnung (EWG) Nr. 2031/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 28. 7. 73 L 207/3
'27. 7. Tl Verordnung (EWG) Nr. 2032/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prlimien, die den Abschöpfungen für Getreide,
Mehl und Mal '1. hinzugefügt werden 28. 7. 73 L 207/5
27. 7. Tl Verordnun9 (EWG) Nr. 2033/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersl.dtlung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigun~J 28. 7-. 73 L 207/7
27. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2034/73 der Kommission über die Fest-
setzun9 der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 28. 7. 73 L 207/9
27. 7. n Verordnung (EWG) Nr. 2035/73 der Kommission zur Fest-
setzun~J der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind-
fleischs e kt o r für den am l. August 1973 beginnenden
Zeitraum 28. 7. 73 L 207/ 10
27. 7. n Verordnun~~ (EWG) Nr. 2036/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für Milch und Mi 1 c herze u g-
n iss e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 28. 7. 73 L 207/ 12
27. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2037/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
hal 1.igen Erzeugnissen 28. 7. 73 L 207/24
'27 7. n Vernrdnung (EWG) Nr. 2038/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Beträge, die für das Wirtschaftsjahr 1973/1974 für
die Berichtigung der im voraus festgesetzten Abschöpfungen
bei der Einfuhr und der Erstattungen bei der Ausfuhr für
Reis zu berücksichtigen sind 28. 7. 73 L 207/26
27. 7. n Verordnung (EWG) Nr. 2039/73 der Kommission zur Änderung
der Vf!rordnungen (EWG) Nr. 565/68 und Nr. 2261/69 hinsicht-
lich der Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen für geschlachtete
Cnic'n c1us Polen und Rumänien 28. 7. 73 L 207/30
27. 7. 7] Verordnung (EWG) Nr. 2040/73 der Kommission zur Änderung
der VeronlnLHlfJ (EWG) Nr. 1195/71 zur Durchführung der Bei-
hille9ew lihrun9 lür F I ach s und Hanf 28. 7. 73 L 207/32
'27. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 2041/73 der Kommission mit Uber-
gangsmaßnahmen zur Anwendung der ab 4. Juni 1973 gelten-
den neuen Differenzbetrngsregelung für Raps- und Rübsen-
siln1.c~ n 28. 7. 73 L 207/33
27. 7. 7:1 Verordnung (EWG) Nr. 2043/73 der Kommission zur Ermädlti-
gung der Ha.lienischen Republik, eine zusätzliche Menge
Weichweizen zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 1984/73
vorgesehenen Bedingungen abzugeben 28. 7. 73 L 207/35
27. 7. 7:l Verordnung (EWG) Nr. 2044/7:3 der Kommission zur Festset-
zung des fü~trnges der Beihilfe für D l s a a t e n 28. 7. 73 L 207/36
27. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2045/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für Oliven ö I 28. 7. 73 L 207/38
27. 7. 7J Verordnung (EWG) Nr. 2046/73 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Abschöpfung bei der Einfuhr für
Olivenöl 28. 7. 73 L 207/40
27. 7. 7J Verordnun~J (EWG) Nr. 2047/73 der Kommission zur .Änderung
der als Ausgleichs bei.rüge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Re i s s c kt <1 r s ctnzuwendenden Beträge 28. 7. 73 L 207/42
17. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2048/73 der Kommission zur Fest-
legung von Ifondelsplätzen für Getrei.de und der für sie
gellenden abg(~lei leten lntervent.ionspreise für das Wirtschafts-
jahr 1973/1974 28. 7. 73 L 208/ 1
19. 7. 7'.i Verordnung (EWG) Nr. 2049/73 der Kommission zur Fest-
sffl.zung des Bestandteils zum Schutz der Verarbeitungsindu-
strie auf dem Getreide - und Reis sek t o r im Hinblick auf
den inner~wmeinsd1al'tlichen Handel für das Wirtschaftsjahr
1973/ 1974 28. 7. 73 L 208/32
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 7. 73 Verordnung (E\VG) Nr. 2050/73 der Kommission zur Fest-
sclzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 28. 7. 73 L 208/39
25. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 20.51/73 der Kommission zur Fest-
selzun~J der :Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge -
llügelfleisch 28. 7. 73 L 208/42
25. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2052/73 der Kommission zur Fest-
sel.zun~J der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der
Einfuhr Jür Eieralhumin und Milchalbumin 28. 7. 73 L 208/47
25. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2053/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Eier-
sektors 28. 7. 73 L 208/49
25. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2054/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausgleichsbeträge für Erzeugnisse des Sektors
Geflügelfleisch 28. 7. 73 L 208/51
25. 7. 73 Verordnung (EWC3) Nr. 2055/73 der Kommission zur neuen
Andenmg der Anlage der Verordnung Nr. 451/67/EWG zur
Ff~stst.ellung der zur Herstellung von 100 kg Kartoffel-
stärke nötigen Menge Kartoffeln 28. 7. 73 L 208/55
27. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2056/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 28. 7. 73 L 208/63
30. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2060/73 der Kommission zur Fest-
sel.zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 31. 7. 73 L 210/1
30. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2061/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 31. 7. 73 L 210/3
30. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2062/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richl.igung 31. 7. 73 L 210/5
30. 7. 73 VE!rordnung (EWG) Nr. 2063/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 31. 7. 73 L 210/7
30. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2064/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 31. 7. 73 L 210/8
19. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 206.5/73 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. August 1973 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 7. 73 L 210/14
27. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2066/73 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. August 1973 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhang lI des Vertrages fallenden Waren 31. 7. 73 L 210/16
27. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2067/73 der Kommission zur Fest-
sc~tzung der ab 1. August 1973 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 7. 73 L 210/21
27. 7. 73 Verordnung (:EWG) Nr. 2068/73 der Kommission zur Fest-
sel.zung der ab 1. August 1973 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausf'uhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse
in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 31. 7. 73 L 210/24
27. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2069/73 der Kommission über die
DurchlLihrun~Jsbesl:immungen für die Verpflichtung zur Destil-
lation von Nebenerzeugnissen der Wein bereit u n g im
Weinwirl:sdwftsjahr 1973/1974 und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1601 /72 31. 7. 73 L 210/26
30. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2070/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (:EWG) Nr. 1493/71 bezüglich der Berechnung
der bei der Intervention auf den Roggen preis anzuwenden-
den Zu- und Abschli.ige 31. 7. 73 L 210/29
~30. 7. 73 Vernrdnung (EWG) Nr. 2071/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfungen bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 31. 7. 73 L 210/30
Nr. 72 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1973 1195
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2072/73 der Kommission zur Änderung
der üls Ausgleichsbelri.ige lür die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis sek t o r s ünzuwendenden Beträge 31. 7. 73 L 210/32
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2073/73 der Kommission zur Fest-
S(~l.zung der Ausgleichsbeträge für bestimmte Getreide-
arten , Reis sowie Getreide- und Reisverarbeitungserzeug-
nisse fi'1r dds Wirlsdwftsjahr 1973/ 1974 1. 8. 73 L 211/1
31. 7. 73 Verordnung (EWC;) Nr. 2074/73 der Kommission zur Fest-
le9ung besonderer Bedingungen für die Ausfuhr von
Sc h m e I z k i.i s e rwch der Schweiz 1. 8. 73 L 211/8
31. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2075/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Schwein()lleisch 1. 8. 73 L211/14
Andere Vorschriften
24. 7. 73 Verordnung (Euratom) Nr. 2010/73 des Rates zur Änderung
der Regelung der Bezüge und der sozialen Sicherheit der
Anlagenbedienstelen der Gemeinsamen Forschungsstelle, die
in der Bundesrepublik Deutschland dienstlich verwendet wer-
den 27. 7. 73 L 206/1
24. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2011/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 459/68 über den Schutz gegen Prakti-
ken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur
Europ~i i sch en Wir l.schaftsgemeinschaft gehörenden Ländern 27. 7. 73 L 206/3
24. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2012/73 des Rates zur zweiten Ver-
li:ingerung der Verordnungen (EWG) Nrn. 2313/71 und 2823/71
über die zeitweilige teilweise Aussetzung der Zollsätze des
Gemeinsümen Zolltarifs für Wein mit Ursprung in und Her-
kunft. aus Algerien, Marokko, Tunesien und der Türkei 27. 7. 73 L 206/5
25. 7. 73 Verorpnung (EWG) Nr. 2025/73 der Kommission über die Be-
stimmung des Ursprungs von Waren aus keramischen Stoffen
der Nummern 69.11, 69.12 und 69.13 des Brüsseler Zolltarif-
schemas 27. 7. 73 L 206/32
26. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2029/73 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 30. 7. 73 L 209/J
27. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2042/73 der Kommission mit Uber-
gangsmaßnahmen zur Anwendung des neuen Systems der ab
4. Juni 1973 gültigen Währungsausgleichsbeträge 28. 7. 73 L 207/34
27. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2057/73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Schaf- und Lammleder der Tarifstelle 41.03 B II, mit Ursprung
im Libanon, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2762/72
des Rates vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 28. 7. 73 L 208/67
27. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2058/73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Ge-
webe aus Seide oder Schappeseide der Tarifnummer 50.09, mit
Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2766/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 28. 7. 73 L 208/69
27. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2059/73 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Geweben aus
Baumwolle, der Tarifstelle 62.03 B ex II, mit Ursprung in
Korea (Süd-), dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2764/72
des Rates vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferen-
zen qE~währt werden 28. 7. 73 L 208/70
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnun~J cler Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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B c r ich 1. i g u n ~J der Verordnung (EWG) Nr. 1667/73 der Kom-
missio11 vom 21. Juni 1973 zur Anderung der Währungsaus-
qlcid1slH!Lrii~W (ABI. Nr. L HiH vom 25. 6. 1973) 27. 7. 73 L 206/48
ß c r ich 1. i ~l ll n ~J d(!r Verordnung (EWG) Nr. 1342/73 d(:~r Kom-
mission vom 22. Mili 1973 zm Anderung der Beträge, um die
die) Wähnm~Js<111s~Jleichsbc~I rärJe zu berichli~ren sind (ABl. Nr.
L 140 vorn 2(i. :i. 1973) 27, 7. 73 L 206/48
ß er ich 1. i ~J u n ~J der Verordnung (DWG) Nr. 1468/73 der Kom-
mission vom :w. Mc.ti 197] zur Anderung der Beträge, um die
die Währungsausgleichsbeträge zu berichtigen sind (ABI. Nr.
L 147 vorn 4. h. 1973) 27. 7. 73 L 206/48
Bericht i 9 u n ~J der Verordnung (EWG) Nr. 1469/73 der Kom-
mission vom 30. Mai 1973 zur Festsetzung der Währungsaus-
qleichsbelrüge sowie einirJer zu ihrer Anwendung notwendigen
Kurse (ABI. Ni. L 147 vorn 4. 6. 1973) 27. 7. 73 L 206/49
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im BundcscwsclzlJlc11i Tt'il ll wcrd1!11 viilk<'ncchtlidw Vcreinharunnen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
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