1061
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am :H. August 197:J I Nr. 71
Tag Inhalt Seite
24. 8. 73 Acll1Lt1H]:1.wt1miqsle Verordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung 1061
7'100-1-l
22. 8. 73 Verordnun~J zur ß.ndenrn9 der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts 1062
9:il0-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcs~J<:set,.hl,it 1. Teil II Nr. 45 und Nr. 46 .. ,......................................... 1066
Rech1svorschril1en der Europiiischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1066
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 24. August 1973
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, 5 § 2
und 10 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt ge- tigt, die Außenwirtschaftsverordnung in der am
ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Tage der Verkündung dieser Verordnung geltenden
Außenwirtschafts~Jesetzes vom 23. Februar 1973 Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkei-
(Bundesgeselzhl. J S. 109), verordnet die Bundes- ten im Wortlaut zu beseitigen.
regierung:
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Die Außenwirlschaftsverordnung in der Fassung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Au-
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun- ßenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
desgesetzbl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch die
Siebenundzwanzi9ste Verordnung zur Änderung der § 4
Außenwirtschaftsverordnung vom 14. Juni 1973 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 565), wird wie folgt geändert: kündung in Kraft, § 1 jedoch erst am 1. Oktober
Die§§ 20 c und 35 b werden aufgehoben. 1973.
Bonn, den 24. August 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts
Vom 22. August 1973
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1775), die in dem
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff- anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführt sind,
fi.ihrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser
zuletzt geändert durch § 70 des Gesetzes über den Verordnung. Das Gebührenverzeichnis ist Be-
Bundesgrenzschutz vom 18. August 1972 (Bundes- standteil dieser Verordnung."
gesetzbl. I S. 1834), und des § 3 b des Gesetzes über
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der 2. Die Anlage zu § 1 erhält die aus der Anlage er-
Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundes- sichtliche Fassung.
gesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 14. April 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 345), wird
3. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
gefügt:
Finanzen verordnet:
,, (3) Bei Prüfungen der Einhaltung der mit der
Artikel 1 Zulassungserlaubnis von Geräten und Anlagen
verbundenen Pflichten trägt der Inhaber der Zu-
Die Kostenordnung des Deutschen Hydrographi- lassungserlaubnis die Kosten der Nachprüfung,
schen Instituts vom 28. Februar 1970 (Bundesgesetz- wenn ihm ein Verstoß gegen die mit der Erlaub-
blatt I S. 255), geändert durch die Verordnung zur nis verbundenen Pflichten nachgewiesen wird."
Änderung der Kostenordnung des Deutschen
Hydrographischen Instituts vom 25. April 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 741), wird wie folgt geändert: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1. § 1 erhält folgende Fassung: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
,,§ 1 über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Das Deut.sehe Hydrographische Institut erhebt Seeschiff ahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die
für Amtshandlungen auf Grund des § 4 des Ge- Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem schiffahrt auch im Land Berlin.
Gebiet der Seeschiffahrt und des § 4 der Verord-
nung über die Farbe und Lichtstärke der Bord-
Artikel 3
lichter sowie die Zulassung von Signalleuchten
in der Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 14. Septem- kündung in Kraft.
Bonn, den 22. August 1973
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 71 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1973 1063
Anlage zu§ 1
Gebührenverzeichnis
Gebühr Gebühr
Cc9enstand Gegenstand
DM DM
A. Prüfung von Magnetkornpassen 7. beim Abbruch einer Kompaßregulie-
rung infolge unvorhergesehener Um-
])je Ccbührcn für die Prüfung betragen stände (wie Maschinenschaden o. ä.)
1. für Milg1wl-Peil- und Steuerkompasse 75 v. H. der Gebühren nach den Num-
(große Prüfun9) 30,- mern 1 bis 6
2. für Boot skompdssc (kleine Prüfung) 20,- 8. bei Hinderung des Kompensierers an
der Durchführung, wenn der angefor-
3. für Kompaßzubehör (Peilgeräte, Steuer-
6,- derte Kornpensierer nicht an Bord ge-
Jjnscn u. ä.}
nommen wird, oder, ohne seine Tätig-
4. für Baunrnstrr eines Magnetkornpasses 1 550,- keit ausgeübt zu haben, alsbald wieder
5. für Baumuster eines Kompaßstandes entlassen wird, oder von einer kurzfri-
mit Kompcnsiermitteln 1 200,- stigen Abbestellung des Schiffes bei
den Lotsen, Schleppern usw.- nicht
6. für Baumuster einer optischen Ubertra- rechtzeitig unterrichtet wird und daher
gungselnrichtung für Reflexions- oder vergeblich an Bord oder nach der
Projektionskompasse 190,- Lotsen- bzw. Schlepperstation kommt SO,-
7. für Baumuster einer komplizierten
Zu den Grundgebühren nach den Num-
Selbststeueranlage (ohne Kompaß und
mern 1 bis 6 werden je Kompaß folgende
ohne Schulzcibstandsbeslimmung) 2 800,-
Zuschläge erhoben:
8. für Baumuster einer einfachen Selbst-
9. für jeden weiteren Kompaß (z.B. MKF-,
steuerc:mlage (ohne Kompaß und ohne
Heck- oder Notruderkompaß) und für
Schutzabslcmclsbestimmung) 1 950,-
die Regulierung eines Kompasses mit
9. für verkürzte Baumusterprüfung einer besonderer Sondenf eldkompensa tion 50,-
Selbststeueranlage 1 050,-
10. für die Neuregulierung eines Kom-
10. für Baumuster einer Magnetfern- passes mit besonderer Sandenfeldkom-
kompaßanlagc (ohne Magnetkompaß pensation 80,-
und ohne Schutzabstandsbestimmung) 3 050,-
11. für die Neuregulierung 40,-
11. für Baumuster einer Magnet-Kurs-
monitoranlagc (ohne Magnetkornpaß 12. für die Deviationsbestimmung 40,-
und ohne Schutzabstandsbestimmung) 1 000,- 13. für die elektrische Kompensation für
jede EK-Kornponente 80,-
B. Regulierung von Magnetkornpassen
14. für Gegenpeilungen Land/Schiff zu
Die Grundgebühr für Kompaßregulierungen Kompaßregulierungen (nur auf beson-
beträgt dere Anforderung)
1. für Schiffe mit einer Länge über alles bei Schiffen bis 90 m Länge 80,-
bis 30 m und mit einem Kompaß 75,- bei Schiffen über 90 m Länge 110,-
2. für Schiffe mit einer Länge über alles 15. für die Zeit an Bord vor und nach der
über 30 m bis 60 m und mit einem Kompaßregulierung je Stunde 25,--
Kompaß 100,-
16. für Nachtarbeit (Nachtarbeit gilt von
3. für Schiffe mit einer Länge über alles 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr), soweit nicht
über 60 m bis 90 m und mit einem bereits Zuschläge für Sonn- oder Feier-
Kompaß 175,- tagsarbeit erhoben werden, 25 v. H.,
4. für Schiffe mit einer Länge über alles 17. für Sonntagsarbeit (Sonntagsarbeit gilt
über 90 m bis 120 m und mit einem ab 12.00 Uhr des Vortages bis 24.00 Uhr
Kompaß 240,- des Sonntags) SO v. H.,
5. für Schiffe mit einer Länge über alles 18. für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
über 120 m bis 200 m und mit einem (am 24. und 31. 12. gilt der Zuschlag ab
Kompaß 330,- 12.00 Uhr, an allen anderen gesetz-
6. für Schiffe mit einer Länge über alles lichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis
über 200 m und mit einem Kompaß 380,- 24.00 Uhr) 100 v. H.
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gebühr Gebühr
Gegenstand Gegenstand
DM DM
C. Prüfung von Kreiselkompassen 5. für Baumuster einer Ortungsfunk-
anlage, die eine typenmäßig bereits zu-
Die Gebühren für die Prüfung betragen gelassene Anlage nur erweitern oder
1. für Baumuster einer Kreiselkompaß- ergänzen und bei denen eine Prüfung
anlage (ohne Schutzabstandsbestim- an Bord oder im Laboratorium entfallen
mung) 7 000,- kann 110,-
6. für Ortungsfunkanlagen, die mit im
Ausland gekauften Schiffen übernom-
D. Prüfung von Winkelmeßgeräten, men werden und in der Bundesrepublik
Barometern, Thermometern Deutschland noch nicht zugelassen sind 400,-
Die Gebühren für die Prüfung betragen 7. für Baumuster einer Seenotfunkboje
1. für Baumuster eines Winkelmeßgerätes (ohne Schutzabstandsbestimmung) 2 600,-
(Sextant, Oktant) 1 000,- 8. für Baumuster eines Seenotsenders für
2. für Baumuster eines Thermometers 750,- nicht ausrüstungspflichtige Schiffe
3. für Baumuster eines Barometers 800,- (ohne Schutzabstandsbestimmung) 970,-
4. für Winkelmeßgeräte 25,- 9. für Baumuster eines passiven Naviga-
tionszusatzgerätes mit elektronischer
5. für Quecksilberbarometer 75,- Datenverarbeitung (ohne Schutzab-
6. für Barographen 30,- standsbestimmung) 3 900,-
7. für Aneroidbarometer 15,- 10. für Baumuster einer Ortungsfunk-
8. für Thermometer 12,- anlage, bei denen nur eine Prüfung im
Laboratorium notwendig ist 1 100,-
11. für Baumuster einer Decca-Naviga-
E. Prüfung von Signalleuchten für die tionsanlage (ohne Schutzabstandsbe-
Schiffahrt stimmung) 4 900,-
Die Gebühren für die Prüfung betragen 12. für Baumuster einer Loran-Anlage
(ohne Schutzabstandsbestimmung) 3 600,-
1. für Baumuster einer Positionslaterne 1 000,-
13. für Baumuster eines Radar-Reflektors 970,-
2. für Baumuster einer Signalleuchte 500,-
14. für Baumuster einer Omega-Naviga-
3. für Baumuster einer Morsesignallampe 1 000,- tionsanlage (ohne Schutzabstandsbe-
4. für Baumuster einer Tagsignallampe 1 000,- stimmung) 4 000,-
5. für Positionslaternen 10,- Die Prüfungen nach den Nummern 1 bis 14
werden zu einem vom Deutschen Hydro-
6. für zusätzliche Einsatzgläser 5,-
graphischen Institut bestimmten Zeitpunkt
durchgeführt.
15. für eine in der Bundesrepublik
F. Prüfung von Ortungsfunkanlagen
Deutschland zugelassene Ortungsfunk-
Die Gebühren für die Prüfung betragen anlage (navigatorische Eignung) 90,-
1. für Baumuster einer Radaranlage (ohne 16. für die regelmäßige WiedeJiholungs-
Schutzabstandsbestimmung) 3 900,- prüfung einer in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Ortungs-
2. für Baumuster einer Peilfunkanlage funkanlage 50,-
(ohne Schutzabstandsbestimmung) 2 500,-
17. bei Hinderung des Prüfers an der
3. für Baumuster einer Ortungsfunk- Durchführung, wenn der Prüfer nicht
anlage, die gegenüber einer typen- an Bord genommen wird oder, ohne
mäßig bereits zugelassenen Anlage nur seine Tätigkeit ausgeübt zu haben, als-
geringfügige Änderungen aufweisen bald wieder entlassen wird, weil die
oder für die anerkannte ausländische Ortungsfunkanlage nicht prüfbar ist 50,-
Zertifikate vorliegen und die nicht auf
einem Schiff des Deutschen Hydro- Zu den Gebühren nach den Nummern 15
graphischen Instituts geprüft werden und 16 werden folgende Zuschläge er-
müssen (verkürzte Prüfung) 400,- hoben:
4. für Baumuster wie zu Nummer 3, wenn 18. für die Anmietung einer Barkasse 60,-
diese auf einem Schiff des Deutschen 19. für die Zeit an Bord vor und nach der
Hydrographischen Instituts geprüft Prüfung 25,- DM je Stunde, jedoch
werden müssen 1 250,- höchstens 500,- DM bei jeder Prüfung,
Nr. 71 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1973 1065
Gebühr Gebühr
Ccqensldnd Gegenstand
DM DrvI
20. für Nachtarbci t (Nachl.r1rhPi t gilt von 4. für Schiffs-Chronometer oder Uhren
17.00 Uhr bjs 07.00 Uhr), soweit nicht ähnlicher Größe in verschiedenen Tem-
bereits ZuschWge für Sonn- und Feier- peraturen und gegebenenfalls in ver-
tagsarbeit erhoben werden, 25 v. II., schiedenen Lagen, Prüfungsdauer bis
zu 30 Tagen 70,--
21. für Sonntagsarbeit (Sonntagsarbeit gilt
ab 12.00 Uhr des Vortages bis 5. für Schiff s-Chronömeter oder Uhren
24.00 Uhr des Sonntags) 50 v. H., ähnlicher Größe oder Taschen- oder
22. für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen Armbanduhren bei Zimmertemperatur,
Prüfungsdauer bis zu 30 Tagen 30,--
(am 24. und 31. 12. gilt der Zuschlag ab
12.00 Uhr, an allen anderen gesetz- 6. für Taschen- und Armbanduhren in
lichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis verschiedenen Temperaturen und
24.00 Uhr) 100 v. H. Lagen, Prüfungsdauer 16 Tage 30,--
G. Prüfung von Echoloten und Schall- I. Sonstige Amtshandlungen
geräten
Die Gebühren betragen
Die Gebühren für die Prüfung betragen
1. für die Bestimmung des magnetischen
l. für Baumuster eines Navigationsecho- Schutzabstandes eines Einzeigeräts 210,-
lotes (ohne Schul.zabstandsbestimmung) 3 100,-
2. für die Ausrichtung von Peileinrichtun-
2. für Baumuster wie zu Nummer 1, je-
gen und Kompaßtöchtern auf besondere
doch mit zusätzlicher Erprobung auf
Anforderung, für jede angefangene Ar-
einem Schiff des Deutschen Hydrogra-
beitsstunde 25,-
phischen Instituts (ohne Schutz-
abstandsbestimmung) 5 000,- 3. für die Bestimmung des Standes einer
3. für Baumuster einer zusätzlichen An- Uhr, eines Barometers oder eines
zeigeeinrichtung zum Navigationsecho- Thermometers 15,-
lot (ohne Schutzabstimdsbestimmung) 1 100,- 4. für die Aufbewahrung und Uber-
wachung des Ganges eines Schiffs-
H. Prüfung von Schiffs-Chronometern und Chronometers oder einer Uhr ähnlicher
Uhren ähnlicher Größe, Präzisionsbeob- Größe oder einer Taschen- oder Arm-
achtungsuhren (B-Uhren), Taschen- und banduhr, für jeden angefangenen
Armbanduhren Monat 15,-
Die Gebühren für die Prüfung betragen 5. für die Steuerung einer zentralen
Uhrenanlage oder die laufende Uber-
1. für Baumuster eines elektronischen
mittlung von Zeitmarken, monatlich 15,-
Schiffs-Chronometers (ohne Schutz-
abstandsbestimmung) 650,- 6. für die Prüfung der Anbringung der
2. für Baumuster eines elektronischen Positionslaternen, Aufstellung der
Schiffs-Chronometers, das gegenüber Magnetkompasse und Ortungsfunk-
einem typenmäßig bereits zugelassenen anlagen, für jede angefangene Arbeits-
Gerät nur geringfügige Anderungen stunde 25,-
aufweist (ohne Schutza bslandsbestim- 7. in allen übrigen Fällen, wobei Gebüh-
mung) 180,- ren nach den Sätzen für vergleichbare
3. für Schiffs-Chronometer oder Uhren Leistungen oder nach dem Zeitaufwand
ähnlicher Größe oder B-Uhren in ver- mit 25,- DM je angefangene Arbeits-
schiedenen Temperaturen und gegebe- stunde berechnet werden, 10,-
nenfalls in verschiedenen Ligen, Prü- bis
fungsdauer bis zu 60 Tagen 90,- 1 000,--
1066 Bunrlesqesetzbldtt, Jahrgang 1973, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 45, ausgegeben am 29. August 1973
Tög Inhalt Seite
22. B. 7:3 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen Nr. 21, 23, 24 und 25 nach dem Uber-
(!inkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Cenchmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
~Jegenseilige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu den Regelungen Nr. 21, 23,
24 und 25) ......................................................................... . 1137
G. 8. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die
Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung an den
Sl.r,1fkn Ilerzo9enrath-Kerkrade ................................................... . 1240
Nr. 46, ausgegeben am 30. August 1973
27. 8. 73 Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Schweden über gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten 1241
27. 8. 73 Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 14. Januar 1969 zu dem Ubereinkommen vom
7. September 1967 zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien,
Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwal-
tungen und zu dem Protokoll über den Beitritt Griechenlands zu diesem Ubereinkommen 1247
7. 8. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens zur Be-
freiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von
der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1248
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1986/73 des Rates betreffend die Aus-
fuhrlizenzen für Olsaaten und Olkuchen 25. 7. 73 L 204/1
24. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1987/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 25. 7. 73 L 204/3
24. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1988/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh I und M a 1z hinzugefügt werden 25. 7. 73 L 204/5
24. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1989/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
ligung 25. 7. 73 L 204/7
24. 7. 73 V(~rordnung (EWG) Nr. 1990/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 25. 7. 73 L 204/9
24. 7. 73 Veronlnung (EWG) Nr. 1991 /73 der Kommission zur Festset-
,-,ung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 25. 7. 73 L 204/10
24. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1993/73 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen auf dem Sektor
l(irOisaatPn und Olkuchen 25. 7. 73 L 204/15
Nr. 71 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1973 1067
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lum und Bc1.cidrnung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 7. 73 Vc•rnrdnu11q (EWC) Nr. 1994/73 der Kommission zur Ergän-
!'.11n9 d<'r \lc•rordn11ng {EWG) Nr. 205/73 über die Mitteilungen
dc~r MitqliPdsldiJIC!ll dll die Kommission im Fettsektor 25. 7. 73 L 204/17
24. 7. 73 \'c·rnrdnunq (EWC) Nr. 1995/73 der Kommission zur Fest-
SC'f1.111Hf der AIJschöpfnngen bei der Einfuhr von gefrore-
n e m R i n d f 1(• i s c h 25. 7. 73 L 204/18
24. 7. 73 \'('rorclnunq (EWC) Nr. 1996/73 der Kommission zur Festset-
·1.uncr des Cru11ti!wt ra~JS der Abschöpfungen bei der Einfuhr
\'Oll Sirup ll nd besl immten anderen Erzeugnissen des
Z 11 c k er sek t o r s 25. 7. 73 L 204/21
24. 7. 73 \'t!rordnun~r (E\:VC) Nr. 1997/73 der Kommission zur Änderung
der iils Ausqlc•ichslwtrüge für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis s (' k 1. o r s anzuwendenden Beträge 25. 7. 73 L 204/23
25. 7. 73 (E\VC) Nr. 1998/73 der Kommission zur Fest-
c1ul Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und
,on \ Veizen oder Roggen anwendbaren Ab-
1
26. 7. 73 L 205/1
25. 7. 73 \-erordnunrJ (EWCJ Nr. 1999/73 der Kommission über die Fest-
setzunu der PrLimien, die den Abschöpfungen für Getreide,
''VIehl und Mulz hinzugefügt. werden 26. 7. 73 L 205/3
25. 7. 73 Vcrordnunrr /EWG) Nr. 2000/73 der Kommission zur Änderung
dr:r bei di·r Er.stdllung für Getreide cmzuwendenden Be-
r i eh I i ~l u n Sl 26. 7. 73 L 205/5
25. 7. 73 \i(•rordnunl·j (E\VG) Nr. 2001/73 der Kommission über die Fest-
sc•tzunq der l\ hschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
/Uckc•r und Rohzucker 26. 7. 73 L 205/7
25. 7. 73 \"Crordnun(f fEWGl Nr. 2002/73 der Kommission über die Fest-
selzunq c!Pr Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse 26. 7. 73 L 205/8
24. 7. 73 (EW(3) Nr. 2004/73 der Kommission zur Ände-
(EWG) Nr. 1405/73 zum Erlaß von
der Ausfuhr von Reis und Bruch-
reis aus der Gemeinschaft 26. 7. 73 L 205/ 11
25. 7. 73 Verordnung (E\VG) Nr. 2006/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Sclnvelienpreise für bestimmte Arten von M eh 1,
Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1973/1974 26. 7. 73 L 205/14
25. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2007/73 der Kommission zur Durch-
führung \ on Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 auf
dem Sciktor Tabak 26. 7. 73 L 205/15
25. 7. 73 Verorcl11un~1 fEvVGJ Nr. 2008/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Gnmdbetrags der Abschöpfungen bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 26. 7. 73 L 205/16
25. 7. 73 Verordnung {EWG) Nr. 2009/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s cm zuwendenden Beträge 26. 7. 73 L 205/18
Andere Vorschriften
19. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1961/73 der Kommission zur Änderung
der Wähnmgsausgleichsbeträge 23. 7. 73 L 202/1
29. 7. 73 Verordnun~r (EWG) Nr. 1985/73 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe der im dritten Vierteljahr 1973 bei der Einfuhr
der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren
<.!11 wendbawn beweglichen Teilbeträge, Ausgleichsbeträge und
Zusalzzölle 24. 7. 73 L 203/1
20. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1992/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1519/72 hinsichtlich der Stellung
der Kaution llncl der Anwendung eines Währungsausgleichs-
betrags 25. 7. 73 L 204/12
24. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2003/73 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zil.rusl rL1ch I ein 26. 7. 73 L 205/9
25. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2005/73 der Kommission zur Festset-
zung eines llöchstbelrags für den Zuschuß des Europäischen
Sozialfonds fii r bestimmte Beihilfen 26. 7. 73 L 205/13
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dctlum und ße1.eichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Be r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 878/73 des Rates
vom 2<>. Miirz 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408.171 zur J\nwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit c1til Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Cenicinschart zu- und abwandern (ABI. Nr. L 86 vom 31.3.1973) 25. 7. 73 L 204/38
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr.1014/73 des
Rales vom 27. Miirz 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 827 /68 sowie der Verordnungen Nr. 1009/67/EWG, (EWG)
Nr. 950/fiB und (EWG) Nr. 2358/71 (ABI. Nr. L 106 vom 20. 4.
1973) 25. 7. 73 L 204/38
Be r ich l. i g u n q der Verordnung (EWG) Nr. 450/73 der Kom-
mission vom G. Februar J973 zur Festsetzung der Währungs-
ausgleichsbetrüge für bestimmte Agrarerzeugnisse (ABI. Nr.
L 52 vom 25. 2. 1!)73) 25. 7. 73 L 204/38
Bericht i ~J u n ~J der Verordnung (EWG) Nr. 741 /73 der Kom-
mission vom 5. März 1973 zur Änderung der Währungsaus-
gleichsbetrii9e (ABI. Nr. L 71 vom 19. 3. 1973) 25. 7. 73 L 204/39
B c richtig u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1786/73 der Kom-
mission vom 2. Juli 1973 zur Änderung der Währungsaus-
gleichsbetrüge (ABI. Nr. L 180 vom 3. 7 1973) 25. 7. 73 L 204/39
Be r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1854/73 der Kom-
mission vom 9. Juli 1973 über die Wiedereinführung des Zoll-
satzes des Gemeinsmnen Zolltarifs für Unterkleidung (Leib-
wäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden
und Manschetten, aus Baumwolle, der Tarifnuinmer ex 61.03,
mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
2764/72 des Rc1tes vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen Zoll-
prüferenzen gewährt werden (ABl. Nr. L 188 vom 11. 7. 1973) 25. 7. 73 L 204/39
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckctnnl.maclrnngcn sowie Zolltarifvero1dnungcn veröffentlicht.
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