1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kriegswaffenliste
Vom 28. August 1973
Auf Gruncl des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die 6. Nummer 7 erhält folgende Fassung:
Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961
(Bundesgesctzbl. I S. 444), gei:indert durch das Ein- „ 7. Kanonen, Haubitzen und Mörser jeder Art
führungsqesetz zum Gesetz über Ordnunqswidrig- und für jeden Verwendungszweck
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), (Vergleiche Anlage IV Nummer 2)".
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
7. Nummer 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 „8. höhenrichtbare Massen für die Waffen der
Nummer 7
Die Krie~J_SWi:lffenlisle (Anlage zum Gesetz über
die Kontrolle von KriPgswaffen) in der Fassung der (Vergleiche Anlage IV Nummer 2)".
Bekanntmaclrnng vorn 17. Juli 1963 {Bundesgesetz-
blatt I S. 487), zuletzt qeündert durch die Verord- 8. Nummer 10 erhält folgende Fassung:
nung zur Anderung der Kriegswaffenliste und der
Zweiten Verordnun9 zur Durchführung des Geset- „ 10. Boden/Luft- und Luft/Luft-Lenkflugkörper
zes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom für die Flugabwehr, Luft/Boden-Lenkflug-
18. Juli 1969 (Bundesw~sel.zbl. I S. 842), wird wie körper für die taktische Verteidigung, mit
folgt geändert: nicht nuklearen Gefechtsköpfen ausge-
rüstete Oberfläche/ Oberfläche-Lenkflug-
1. Der Kli.1mmerzusal.z zur Uberschrift des Teils A körper für die taktische Seeverteidigung
erhi:ilt folgende Fc1ssunr1: ., (gemäß Protokoll mit' einer Reichweite von nicht mehr als
Nr. III über die Rüstungskontrolle zum revidier- 70 Kilometern sowie Lenkflugkörper zur
ten Brüsseler Vertrag vom 23. Oktober 1954 Panzerabwehr
nebst Anla9 en l bis IV -- Bundesgesetzbl. 1955 (Vergleiche Anlage III Abschnitt IV c und
II S. 2G6 , zuletzt geändert durch den Beschluß d; Anlage IV Nummer 3) ".
des Rc1Les der Westeuropäischen Union vom
15. SE~ptember 1971 --- Bundesgesetzbl. 1972 II
s. 767 --) ". 9. Nummer 11 erhält folgende Fassung:
2. Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,, 11. Flugkörper großer Reichweite und Lenk-
flugkörper, soweit nicht bereits in Num-
„4. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu mer 10 enthalten
bestimmt sind, die in Nummer 3 genannten
chemischen Kampfstoffe für militärische (Vergleiche Anlage III Abschnitt IV a) ".
Zwecke zu verwenden".
10. Nummer 13 erhält folgende Fassung:
3. Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. biologische Kampfmittel „ 13. sonstige Flugkörper mit Eigenantrieb von
mehr als 15 Kilogramm Gewicht in be-
a) schädliche Insekten oder deren toxische triebsbereitem Zustand
Produkte
(Vergleiche Anlage IV Nummer 4) ".
b) andere lebende oder tote Organismen
oder deren toxische Produkte".
11. Nummer 14 erhält folgende Fassung:
4. Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„ 14. Minen aller Art, ausgenommen Panzer- und
„6. Einrichtungen ocler Geräte, die eigens dazu Schützenminen
bestimmt sind, die in Nummer 5 genannten
biologischen Kampfmittel für militärische (Vergleiche A11lage IV Nummer 5) ".
Zwecke zu verwenden".
12. Nummer 15 erhält folgende Fassung:
5. Die Uberschrift des Abschnitts IV in Teil A er-
hält folgende Fc1ssung: „ 15. Fliegerbomben mit einem Gewicht von
„IV. Waffen mit einem Kaliber von mehr als mehr als 1 000 Kilogramm
90 Millimetern". (Vergleiche Anlage IV Nummer 9) ".
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1973 1051
13. Nummer 17 erh~iH folgende Fassung: 23. Nummer 29 erhält folgende Fassung:
„17. sonslige gep,mzerte Kampffahrzeuge mit „29. Handfeuerwaffen und Maschinengewehre
einem Gesamtgewicht von mehr als 10
a) halbautomatische Gewehre (ausgenom-
metrischen Tonnen
men Jagd- und Sportgewehre)
(Vergleiche Anlage IV Nummer 7)".
b) vollautomatische Gewehre
14. Numrner 18 erhält folgende Fassung: c) Maschinenpistolen
„18. höhenrichtbare Massen für die Waffen der d) Maschinengewehre".
Nummer 16
(Vergleiche Anlage IV Nummer 6 a)".
24. In Nummer 31 erhält Buchstabe b folgende Fas-
15. Nummer 20 erhält folgende Fassung: sung:
„20. Kriegsschiffe mit mehr als 1 500 Tonnen ,,b) Gewehrmunition für die Waffen der Num-
Wasserverdrängung mern 29 und 30 einschließlich Gewehrgrana-
ten".
(Vergleiche Anlage III Abschnitt V a und
11
b; Anlage IV Nummer 8 a) •
25. In Nummer 35 wird der Zusatz „für Kriegs-
16. Nummer 22 erhi:ill folgende Fassung: waffen" gestrichen.
„22. Kriegsschiffe, die auf andere Weise als
durch Dampfmaschinen, Diesel- oder Ben-
zinmotoren oder Gasturbinen angetrieben 26. Nummer 39 erhält folgende Fassung:
werden, soweit nicht bereits in Nummern ,,39. Flugkörper mit Eigenantrieb bis zu 15 Kilo-
20 und 21 enthalten gramm Gewicht in betriebsbereitem Zu-
(Vergleiche Anlage III Abschnitt V d; An- stand".
lage IV Nummer 8 c) 11
•
17. Nummer 23 erhält folgende Fassung: 27. In den Nummern 44 und 45 wird nach der Zif-
fer 7 die Ziffer „8", nach der Ziffer 16 die Zif-
,,23. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Ge- fer „ 18" eingefügt; der Teil „Buchstaben b bis
schwjndigkeit von mehr als 30 Knoten, die d nach der Ziffer 29 wird gestrichen.
11
mit Angriffswaffen ausgerüstet sind
(Vergleiche Anlage IV Nummer 8 d) ".
28. Nummer 49 erhält folgende Fassung:
18. Die Uberschrift zu Abschnjtt VIII in Teil A er- ,,49. Geschosse für die Waffen der Nummern 9,
hält folgende Fassung: 31 Buchstabe a und 38".
,, VIII. Kriegsluftfahrzeuge".
19. Nummer 25 erlüilt folgende Fassung: 29. Die Nummer 51 wird aus Abschnitt V in
Abschnitt IV übernommen und erhält folgende
„25. sonstige vollständige Militär-Luftfahr- Fassung:
zeuge, ausgenommen
„51. Sprengkörper für flächenwirksame Waffen
a) alle Luftfahrzeuge für die Ausbildung der Nummern 9, 15, 31 Buchstabe a und
mit Ausnuhme der für den Einsatz be- 41 ".
stimmten Luftfahrzeuge, die für die
Ausbildung verwendet werden
30. In der Uberschrift „VI. Kampffahrzeuge und
b) Mililär-Transportluftfilhrzeuge und Ver- Panzerzüge" in Teil B werden die Worte „und
bindungs! uftf a h rzeuge Panzerzüge" gestrichen.
c) Hubschrauber
(Vergleiche Anlage IV Nummer 11 a)". 31. Nummer 64 erhält folgende Fassung:
20. Nummer 26 erhält folgende Fassung: ,,64. gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Ge-
samtgewicht bis zu 10 metrischen Tonnen".
„26. Zellen für die Waffen der Nummern 24
und 25
(Vergleiche Anlage IV Nummer 11 b) ". 32. Nummer 66 erhält folgende Fassung:
21. In Teil A wird in den Klammerzusätzen zu den „66. Fahrgestelle für Waffen der Nummern 17
Uberschriften der Abschnitte I, II, III und zu und 64".
den Nummern 9, 16, 19, 21 und 27 das Wort
,,Ziffer" ersetzt durch das Wort „Nummer". 33. Die Nummern 67 und 68 werden gestrichen.
22. Die Uberschrift des Abschnitts I in Teil B erhält
folgende Fassung: 34. Der Klammerzusatz zur Uberschrift „ VII. Kriegs-
,,I. Waffen mit einem Kaliber bis zu 90 Milli- schiffe" in Teil B erhält folgende Fassung:
metern". ,, (bis zu 1 500 Tonnen Wasserverdrängung)".
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
35. Nummer 73 erhält folgende Fassung: Artikel 2
,, 73. Kleinkampfschiffe, insbesondere Wachfahr- Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
zeuge, Flußkampfschiffe, U-Jäger und tigt, die Kriegswaffenliste in der Fassung dieser
Schnellboote, soweit nicht bereits in Num- Verordnung bekanntzugeben und dabei Unstimmig-
mer 23 enthalten". keiten des Wortlauts zu beseitigen.
36. Hinter der Nummer 77 wird eine neue Num-
mer 77 a eingefügt: Artikel 3
„77 a. Rümpfe für Waffen der Nummern 20 bis Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer
23 und 69 bis 77". Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. August 1973
Det Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Für den Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Bekanntmachung
der Neufassung der Kriegswaffenliste
Vom 29. August 1973
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung
zur Änderung der Kriegswaffenliste vom 28. August
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1050) wird nachstehend
die Kriegswaffenliste in der ab 30. September 1973
geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus
der oben angeführten Änderungsverordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 1
Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
waffen vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444),
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 503), erlassen worden.
Bonn, den 29. August 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. R o h w e d d e r
Nr. 70 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1973 1053
Kriegswaffenliste
Teil A
Kriegswaffen,
die auch vom Rüstungskontrollamt der Westeuropäischen Union
kontrolliert werden
(gemäß Protokoll Nr. III über die Rüstungskontrolle zum revidierten Brüsseler
Vertrag vom 23. Oktober 1954 nebst Anlagen I bis IV - Bundesgesetzbl. 1955 II
S. 26G ----, zuletzt geändert durch den Beschluß des Rates der Westeuropäischen
Union vom 15. September 1971 - Bundesgesetzbl. 1972 II S. 767- -)
I. Atomwaffen R2 bedeutet eine Methyl- oder eine Athyl-
(Vergleiche Anlage II Abschnitt I; gruppe
Anlage IV Nummer 1 a) R3 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die
geradkettig oder verzweigt sein kann, ein-
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder schließlich cycloaliphatischer Reste
radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu
bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu c) Alkylthiolphosphonsäure-S-(2-dialkylamino-
verwenden, und Massenzerstörungen, Massen- äthyl')-alkylester
schäden oder Massenvergiftungen hervorrufen (Amitone) der Formel
können
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Sub- 0
~ ~-S-CH)-CHo-N / R
3
stanzen, die eigens für eine in Nummer 1 ge-
Ri
nannte Waffe bestimmt sind oder die für sie
wesentlich sind, sofern nicht nach dem Atom- R0 /
2
~ '" ~~ R 4
gesetz vom 23. Dezember 1959 Genehmigungen
erteilt sind R1 bedeutet eine Methyl- oder eine Athyl-
gruppe
II. Chemische Waffen R2, R3, R4 bedeuten Alkyl- einschließlich Cy-
(Vergleiche Anlage II Abschnitt II; cloalkylgruppen; R3 und R4 können
Anlage IV Nummer 1 c) zu einem cycloaliphatischen Ring
geschlossen sein
3. chemische Kampfstoffe
a) Alkylphosphonsäure-alkylester-fluoride Die das Schwefel- mit dem Stickstoff-Atom
(insbesondere Sarin) der Formel verbindende Athylengruppe kann methyl-
substituiert sein
d) 2,2' -Dichlordiäthylsulfid
(Schwefellast) der Formel
/ CH2 -CH2 -Cl
R 1 bedeutet eine Alkylgruppe mit 1 bis 3
Kohlenstoffatomen s
R2 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die
geradkettig oder verzweigt sein kann, ein-
~ CH2 -CH2 -Cl
schließlich cycloaliphatischer Reste
e) 2,2' ,2"-Trichlortriäthylamin
b} Phosphorsäure-dialkylamid-cyanid-alkylester (Stickstofflast) der Formel
(insbesondere Tabun) der Formel
/ CH2 -CH2 -Cl
0
R1 ~ I I / OR3 N - - CH2 -CH 2 -Cl
_,.,........N-P~
R2 / "'" CN ~ CH2 -CH2 -Cl
R1 bedeutet eine Methylgruppe und Gemische, die Stickstofflost enthalten
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
1) 2-Ch lorv in y la rsindich lorid der Formel 13. sonstige Flugkörper mit Eigenantrieb von mehr
Cl ('J r CII As Cl~ als 15 Kilogramm Gewicht in betriebsbereitem
Zustand
2,2'-Diclllordivinylc1rsinchlorid der Formel. (Vergleiche Anlage IV Nummer 4)
(Cl C:H CJI):, As --- Cl
14. Minen aller Art, ausgenommen Panzer- und
2,'.!.')"-Trichlortrivinylcnsin der Formel Schützenminen
(Cl CH CI-I);: As (Vergleiche Anlage IV Nummer 5)
(Lew isite)
15. Fliegerbomben mit einem Gewicht von mehr als
4. Einrichtunqcn odt>r Geräte, die eigens dazu be- 1 000 Kilogramm
stimmt sind, die in Nurr.mer 3 genannten chemi- (Vergleiche Anlage IV Nummer 9)
schen Kampfstoffe liir militärische Zwecke zu
verwenden
VI. Kampffahrzeuge
III. Biologische Waffen 16. Kampfpanzer
(Vergleiche Anlage IV Nummer 6)
(Verqleiche Anlage II Abschnitt III;
Anlage TV Nummer 1 b) 17. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem
Gesamtgewicht von mehr als 10 metrischen
5. bioloqischc Kampfmitl~'.l
Tonnen
a) sc:häcl liclw In sek tcn o<kr deren toxische (Vergleiche Anlage IV Nummer 7)
Produkte
b) cmdPre ld)('ncle oder tote Organismen oder 18. höhenrichtbare Massen für die Waffen der
Nummer 16
deren tox isdw Produkte~
(Vergleiche Anlage IV Nummer 6 a)
G. Einrich!ungE!n oder Geräte, die eigens dazu be-
stimmt sind, die in Nummer 5 genannten biolo- 19. Türme aus Panzerplatten und/oder Gußstahl für
gischen Kampfrnitlc'I für militärische Zwecke zu die Waffen der Nummer 16
verwenden (Vergleiche Anlage IV Nummer 6 b)
IV. Waffen
VII. Kriegsschiffe
mit e'.nem Kaliber von mehr als 90 Millimetern
20. Kriegsschiffe mit mehr als 1 500 Tonnen Wasser-
7. Kanonen, Haubitzen und Mörser jeder Art und
verdrängung
für jeden Verwendungszweck
(Vergleiche Anlage III Abschnitt Va und b;
(Vergleiche Anlage IV Nummer 2)
Anlage IV Nummer 8 a)
8. höhenrichtbüre Massen lür die Waffen der
21. Unterseeboote
Nummer 7
(Vergleiche Anlage III Abschnitt V c; Anlage IV
(Vergleiche~ Anlc19e IV Nummer 2)
Nummer 8b)
9. Munition für die Waffen der Nummer 7
22. Kriegsschiffe, die auf andere Weise als durch
(Vergleiche Anlage IV Nummer 10) Dampfmaschinen, Diesel- oder Benzinmotoren
oder Gasturbinen angetrieben werden, soweit
nicht bereits in den Nummern 20 und 21 ent-
V. Flugkörper, Minen und Bomben halten
(Vergleiche Anlage III Abschnitt V d; Anlage IV
10. Boden/Luft- und Luft/Luft-Lenkflugkörper für dje
Flu~Jabwc)hr, Luft/Boden-Lenkflugkörper für die Nummer 8c)
taktische Verteidigung, mit nichtnuklearen Ge- 23. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindig-
fechtsköpfen ciu sgerüstete Oberfläche/ Oberfläche- keit von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffs-
Lenkflu~J k örper für die taktische Seeverteidigung waffen ausgerüstet sind
mit einer Reichweite von nicht mehr als 70 Kilo- (Vergleiche Anlage IV Nummer 8 d)
metern sowie Lenkflugkörper zur Panzerabwehr
(Vergleiche Anlage lJT Abschnitt IV c und d;
Anlage IV Nummer 3) VIII. Kriegsluftfahrzeuge
11. Flugkörper großer Reichweite und Lenkflug- 24. Bombenflugzeuge für strategische Zwecke
körper, soweit nicht bereits in Nummer lO ent- (Vergleiche Anlage III Abschnitt VI)
halten
(Vergleiche Anlage III Abschnitt IVa) 25. sonstige vollständige Militär-Luftfahrzeuge, aus-
genommen
12. Cefechtsköpfe, Zünder, Zielsuchköpfe, Trieb- a) alle Luftfahrzeuge für die Ausbildung mit
werke, Treibsätze und Startanlagen für die Ausnahme der für den Einsatz bestimmten
Waffen der Nummer 11 Luftfahrzeuge, die für die Ausbildung ver-
(Vergleiche Anlage III Abschnitt lVb) wendet werden
Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1973 1055
I>) MiliL~ir-TrdnsporUulUclhrzeuge und Verbin- 41. Bomben aller Art, soweit nicht bereits in
<11111r1s l t1 III ilh l'Z('U(J(! Nummer 15 enthalten
c) J Iubschr<1t1b<~r
42. Handgranaten
(V <•rglPidw /\ n l<1qc IV Nummer 11 a)
43. Hohl- und Haftladungen sowie Pionierspreng-
2fi. ZPll<'n !iir di<> W,tlfen der Nummern 24 und 25
körper
(VPrglPidH\ /\nli.lf.J(' IV Nummer l l b)
27. Strc:ihl-, Propellt~rturhinen- und Raketen-Trieb- IV. Wesentliche Bestandteile von
WC'rke für diP \Ncllfc,n der Nummern 24 und 25 Kriegswaffen
(Verqleiclw J\nlaqe IV Nummer 11 a)
44. Rohre für die Waffen der Nummern 7, 8, 16, 18,
28, 29 und 32 Buchstabe a
TeHB 45. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 7, 8,
16, 18, 28, 29, 32, 33 und 36
Sonstige Kriegswaffen
46. Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 10,
I. Waffen 13, 37 und 39 sowie Sprengladungen für die
mit einem Kaliber bis zu 90 Millimetern Waffen der Nummern 14 und 40
2B. /\rtilkriewallen 47. Treibladungen und Treibsätze für die Waff2n
d) Krinon <~n der Nummern 9, 10, 13, 31 Buchstabe a, 38
h) l li.111bilzen und 39
c) Mürsc>r
48. Zünder, ausgenommen Treibladungszünder, für
cl) Panzc'rdbwd1 rkanonen die Waffen der Nummern 9, 10, 13 bis 15, 31, 37
e) Fluqä bweh rk <HlOiien bis 43
1) sonstige /\rl.illeriewaffon
49. Geschosse für die Waffen der Nummern 9, 31
29. llandleuerwaffen und Maschinengewehre Buchstabe a und 38
a) halbautomatische Gewehre
50. Zielsuchköpfe, soweit sie nur vom Ziel abhängig
(i:rnsgenornrrnm Jagd- und Sportgewehre)
sind, für die Waffen der Nummern 10 und 37
b) vollmltomatische Gewehre
c) Maschinenpistolen 51. Sprengkörper für flächenwirksame Waffen der
d) MaschinengewPhre Nummern 9, 15, 31 Buchstabe a und 41
30. Granatgewehre
V. Sprengstoffe und Pulver
31. a) Munition für diP Waffrm der Nummer 28 in Mengen von mehr als 100 Gramm
b) Gewehrmunition für die Waffen der Num-
mern 29 und 30 einschließlich Gewehrgranaten 52.-63. (aufgehoben)
II. Panzerabwehrwaffen, Werfer VI. Kampffahrzeuge
und Geräte
64. gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Gesamt-
32. a) Panzerbüchsen gewicht bis zu 10 metrischen Tonnen
b) Panzerfäuste, Bazookas und ähnliche Panzer- 65. ungepanzerte Spezialfahrzeuge aller Art, die
abwehrwaffen ausschließlich für den Einsatz der Waffen der
33. Flammr~n-, Brandstoff-, Wasserbomben-, Minen- Nummern 1 bis 7, 28, 32 und 33 entwickelt sind
werfer
66. Fahrgestelle für Waffen der Nummern 17 und 64
34. Minenleg- und Min(mräumvorrichtungen
:35. Rak<~tenwerler 67. (aufgehoben)
36. Tor1>edoausstoßvorrichtungen 68. (aufgehoben)
37. Torpedos
38. Munition für die Waffen der Nummern 32 bis 34 VII. Kriegsschiffe
(bis zu 1 500 Tonnen Wasserverdrängung)
III. Flugkürper, Minen und Bomben 69. Zerstörer und Torpedoboote
39. Flu~Jkörper mit Eiw\nanlrieb bis zu 15 Kilogramm 70. Geleitboote
Gewicht in lwtriebslwreitem Zustand a) Fregatten
40. Panzerabwehr- und Schützenminen b) Korvetten
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
71. Mi1wnlc~~1c~r VIII. Kriegshubschrauber und
Kriegsflugschrauber
7'2. Mi ncnsuchbootc
78. vollständige Militärhubschrauber, ausgenommen
7'.5 l<l('inkdn1plschillc~, inslwsondere Wachfahrzeuge, a) Schulhubschrauber mit Ausnahme von Ein-
F7lußl«1mplschillc!, U-Jügcr und Schnellboote, so- satzhubschraubern, die zu Ausbildungszwek-
wc'il nicl1I lH'rf'ils in Nummer 23 enthalten ken verwendet werden
b) Militär-Transporthubsch1auber und Verbin-
dungshubschrauber
75. l lillsfdrHZl~Uge 79. vollständige Militärflugschrauber, ausgenommen
a) Schulflugschrauber mit Ausnahme von Ein-
7G. miliUirisclw Schulschifle und Schulboote satzflugschraubern, die zu Ausbildungszwek-
ken verwende'.. werden
77, sonsl.i~JC Uberwasscr-Kriegsschiffe
b) Militär-Transportflugschrauber und Verbin-
dungsflugschrauber
Tl d, Rümpfe für Waffen der Nummern 20 bis 23 und
69 bis 77 80. Zellen für die Waffen der Nummern 78 und 79
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. Juni 1973 - 1 BvL 9/71, 1 BvL 10/71 - , vom 30. Mai 1973 - 2 BvL 37/71 - , ergangen auf
ergang(m auf Vorlagen des Finanzgerichts Nürnberg Vorlagen des Finanzgerichts Düsseldorf, wird nach-
und des Finanzgerichts D(isseldorf, wird nachfolgen- folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
der EntschE-~idunqssatz veröffentlicht:
§ 17 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Tabak-
steuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetz-
§ 250 Sal.z 1 der Reichsabgabenordnung in der blatt I S. 169) in der Fassung des Artikels 1 Num-
Fassung des § 162 Nr. 40 der Finanzgerichtsord- mer 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
nung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I Tabaksteuergesetzes vom 15. November 1955
S. 1477) ist, soweit er die Erstattung von Auslagen (Bundesgesetzbl. I S. 720) und in der Fassung des
für die notwendige Zuziehung eines Bevollmäch- Artikels 1 Zwölfter Abschnitt Nummer 7 des Ge-
tigten im c1ußergerichtlichen Vorverfahren aus- setzes zur Anpassung von Verbrauchsteuergeset-
sch l ic,ßt, mit dem Grundgesetz vereinbar. z.en an das Zollgesetz vom 16. August 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1323) war mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
snnqs'.Jc,richt Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. August 1973 Bonn, den 14. August 1973
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung In Vertretung
Dr. E rkel Dr. Erkel ·
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
71. Mi1wnlc~~1c~r VIII. Kriegshubschrauber und
Kriegsflugschrauber
7'2. Mi ncnsuchbootc
78. vollständige Militärhubschrauber, ausgenommen
7'.5 l<l('inkdn1plschillc~, inslwsondere Wachfahrzeuge, a) Schulhubschrauber mit Ausnahme von Ein-
F7lußl«1mplschillc!, U-Jügcr und Schnellboote, so- satzhubschraubern, die zu Ausbildungszwek-
wc'il nicl1I lH'rf'ils in Nummer 23 enthalten ken verwendet werden
b) Militär-Transporthubsch1auber und Verbin-
dungshubschrauber
75. l lillsfdrHZl~Uge 79. vollständige Militärflugschrauber, ausgenommen
a) Schulflugschrauber mit Ausnahme von Ein-
7G. miliUirisclw Schulschifle und Schulboote satzflugschraubern, die zu Ausbildungszwek-
ken verwende'.. werden
77, sonsl.i~JC Uberwasscr-Kriegsschiffe
b) Militär-Transportflugschrauber und Verbin-
dungsflugschrauber
Tl d, Rümpfe für Waffen der Nummern 20 bis 23 und
69 bis 77 80. Zellen für die Waffen der Nummern 78 und 79
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. Juni 1973 - 1 BvL 9/71, 1 BvL 10/71 - , vom 30. Mai 1973 - 2 BvL 37/71 - , ergangen auf
ergang(m auf Vorlagen des Finanzgerichts Nürnberg Vorlagen des Finanzgerichts Düsseldorf, wird nach-
und des Finanzgerichts D(isseldorf, wird nachfolgen- folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
der EntschE-~idunqssatz veröffentlicht:
§ 17 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Tabak-
steuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetz-
§ 250 Sal.z 1 der Reichsabgabenordnung in der blatt I S. 169) in der Fassung des Artikels 1 Num-
Fassung des § 162 Nr. 40 der Finanzgerichtsord- mer 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
nung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I Tabaksteuergesetzes vom 15. November 1955
S. 1477) ist, soweit er die Erstattung von Auslagen (Bundesgesetzbl. I S. 720) und in der Fassung des
für die notwendige Zuziehung eines Bevollmäch- Artikels 1 Zwölfter Abschnitt Nummer 7 des Ge-
tigten im c1ußergerichtlichen Vorverfahren aus- setzes zur Anpassung von Verbrauchsteuergeset-
sch l ic,ßt, mit dem Grundgesetz vereinbar. z.en an das Zollgesetz vom 16. August 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1323) war mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas- § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
snnqs'.Jc,richt Gesetzeskraft. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. August 1973 Bonn, den 14. August 1973
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung In Vertretung
Dr. E rkel Dr. Erkel ·
Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1973 1057
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Februar 1973 - 2 BvL 19/70 - , ergangen
auf Vorlage des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz,
Neustadt an der Weinstraße, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffenfücht:
Die §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Erhebung
der Abschöpfungen nach Maßgabe der Verord-
nungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über die schrittweise Errichtung gemeinsamer
Marktorganisationen für die landwirtschaftlichen
Erzeugnisse (Abschöpfungserhebungsgesetz) in
der Fassung vom 25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 453), soweit sie in Verbindung mit der Verord-
nung Nummer 19 (Getreide) des Rates der Euro-
pdischen Wirtschaftsgemeinschaft die Erhebung
von Abschöpfungen auf Getreide regeln, sowie
die §§ 5 und 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Ge-
setzes zu1· Durchführung der Verordnung Num-
mer 19 (Getreide) des Rates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft in der Fassung vom
26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455) waren mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 3 l Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverf a s-
s un qsgeri cht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. August 1973
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erke 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Mai 1973 2 BvL 43/71, 2 BvL 44/71 - ,
ergangen auf Vorlagen des ;Bayerischen Verwal-
tungsgerichts München, wird nachfolgender Ent-
scheidungssatz veröffentlicht:
Artikel lüa Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Baye-
rischen Gesetzes zur Ausführung der Verwal-
tungsgerichtsordnung vom 28. November 1960
(Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 266) in der Fas-
sung des § 1 des Bayerischen Gesetzes zur Verein-
fachung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom
27. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsbl.
Seite 469) ist mit dem Bundesrecht vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. August 1973
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. E rk e 1
Nr. 70 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1973 1057
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Februar 1973 - 2 BvL 19/70 - , ergangen
auf Vorlage des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz,
Neustadt an der Weinstraße, wird nachfolgender
Entscheidungssatz veröffenfücht:
Die §§ 1 und 3 des Gesetzes über die Erhebung
der Abschöpfungen nach Maßgabe der Verord-
nungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über die schrittweise Errichtung gemeinsamer
Marktorganisationen für die landwirtschaftlichen
Erzeugnisse (Abschöpfungserhebungsgesetz) in
der Fassung vom 25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I
S. 453), soweit sie in Verbindung mit der Verord-
nung Nummer 19 (Getreide) des Rates der Euro-
pdischen Wirtschaftsgemeinschaft die Erhebung
von Abschöpfungen auf Getreide regeln, sowie
die §§ 5 und 6 Absatz 1 und Absatz 2 des Ge-
setzes zu1· Durchführung der Verordnung Num-
mer 19 (Getreide) des Rates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft in der Fassung vom
26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 455) waren mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 3 l Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverf a s-
s un qsgeri cht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. August 1973
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erke 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Mai 1973 2 BvL 43/71, 2 BvL 44/71 - ,
ergangen auf Vorlagen des ;Bayerischen Verwal-
tungsgerichts München, wird nachfolgender Ent-
scheidungssatz veröffentlicht:
Artikel lüa Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Baye-
rischen Gesetzes zur Ausführung der Verwal-
tungsgerichtsordnung vom 28. November 1960
(Gesetz- und Verordnungsbl. Seite 266) in der Fas-
sung des § 1 des Bayerischen Gesetzes zur Verein-
fachung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom
27. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsbl.
Seite 469) ist mit dem Bundesrecht vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. August 1973
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. E rk e 1
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. Juli 1973 -- 2 BvF 1/73 - , ergangen auf
Antrag der Bayerischen Staatsregierung, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Das Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Dezember
1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik über
die Grundlagen der Beziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 6. Juni 1973 (Bun-
desgesetzbl. Teil II S. 421) ist in der sich aus den
Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. August 1973
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. E rk e 1
B un desgesetzh la tt
Teil II
Nr. 43, ausgegeben am 22. August 1973
Tüg Inhalt Seite
3. 8. 73 Bek,rnntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lünd und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Ent-
wicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenmbeit . . . . . . . . . . . 1041
6. 8. 73 BE~künnl.machung über das Inkrafttreten der Zweiten Verordnung über die Inkraftsetzung
einer Ergänzung des Abschnittes II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über zoH- und paßrechtliche
Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Staustufen und Grenzbrücken
ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1044
6. 8. 73 Bekünntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über
die Zw,ümmenlE!~Jung der Crenzabfertigung an der deutsch-luxemburgischen Grenze in
Echlernücherbrück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1045
16. 8. 73 13ekünntmachung des Protokolls vom 7. November 1972 über den Beitritt Bangladeschs
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046
Nr. 44, ausgegeben am 24. August 1973
17. 8. 73 Gesetz zu den am 24. Juli 1971 in Paris unterzeichneten Ubereinkünften auf dem Gebiet
des Urheberrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069
440-1
3. 8. 73 Bekümltmüchung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1136
7. 8. 73 fü)k,mnlmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die Unter-
drückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1136
Nr. 70 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1973 1059
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ill rer Vc\röflentl ichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
rmm ill<\l lic1rc RPch1 swi rk sc.imkeit in der BundesrepubUk Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gerneinsclwften
DcJtnm 1111d BPZ<'.id111un9 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Spradw
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 7. 7] Verordnung (CWC) Nr. 1962.173 des Rötes zur Festsetzung der
Schwellenpreise für 9eschälten Reis und Bruchreis und
d(!s in den Schwellenpreis für vollständig geschliffenen Reis
einzu}H,zi<'lwndcn Schut.zlwtraqs für das Wirtschaftsjahr 1973/
1974 21. 7. 73 L 201/1
17. 7. 73 Verordnunq (EWC) Nr. rnn3i73 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschlüqe zu den Preisen für Rohreis und ge-
s c h ii 11. e n Reis für das ·wirtschaftsjahr 1973/ 1974 21. 7. 73 L 201 /2
17. 7. 73 Veronlnunq (EW(;) Nr. l9G4i73 des Rates zur Festsetzung der
Schwell!:llpr<'isc: liir Cetreide Hir das Wirtschaftsjahr 1973/
1974 21. 7. 73 L 201/3
17. 7. 73 Verordnunq (EvVC) Nr. 1%5/73 des Rates zur Festsetzung
der B<'ihilfe li'1r die Erzeugung von liartweizen für das
Wirt.sdrn!Lsj<1hr Jq73/1D74 21. 7. 73 L 201/4
17. 7. 73 Verordnunq (!JvVC) Nr. 19fiG/73 des Rates zur Festsetzung der
morwllidwn ZuschLiqe zu den Preisen für Getreide und
M c\ h 1, Cr ü 1. z c und Cr i e ß von Weizen oder Roggen für
das Wirlschaltsjt1hr l973iJ974 21. 7. 73 L 201/5
17. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1967/73 des Rates zur Anderung der
Vcrordnun~5 (EvVC) Nr. 229/73 hinsichtlich der Beitrittsaus-
qleicl1slwlriiqe und deren Koeffizienten für Getreide 21. 7. 73 L 201/8
19. 7. 73 Verordrwn~r (EWC) Nr. 1968/73 des Rates zur Festlegung der
im Falle von Störungen auf dem Getreidesektor anzu-
wendenden Crundregeln 21. 7. 73 L 201 /10
19. 7. 73 Vcrordnun9 (EVVG) Nr. Hl/59/73 des Rates zur Festlegung der
fü1stimmungen für die Aufhebung der Regelung für die Aus-
setzun~J der Abgaben bei der Einfuhr und der Ausgleichsbe-
lrüge für Rindfleisch 21. 7. 73 L 201/12
20. 7. 73 Verordnung (EW.G) Nr. 1970/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide„ Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i c ß von \,Veizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 21. 7. 73 L 201/13
20. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1971/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfung,en für Getreide,
Mehl und Malz hinzugefügt werden 21. 7. 73 L 201115
20. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1972/73 der Kommission zur Anderung
der bei der fasta ttung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 21. 7. 73 L 201/17
20. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1973/73 der Kommission über die Fest-
setzung der /\bscböpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Rohzucker 21. 7. 73 L 201/19
20. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1974/73 der Kommission zur Festset-
zun~J der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 t i -
~1en Erzeugnissen 21. 7. 73 L 201/20
20. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1975/73 der Kommission zur Festset-
zung der Diflerenzlwlräge für Raps- und Rübsensamen 21. 7. 73 L 201/22
20. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1976/73 der Eommission über die
Durchführun9 C'iner Ausschreibung zur Bereitstellung von
W c ich w c i z (' n als Hilfeleistung für die Republik Peru 21. 7. 73 L 201/24
20. 7. 73 Verordnung (EWC;) Nr. 1977 /73 der Kommission über eine
Dauerausschreibunq zum Verkauf von Weißzucker, der zur
Ausfuhr lwslimml ist und sich im Besitz der deutschen Inter-
vcnl.ionsslcllc, befindet 21. 7. 73 L 201/26
20. 7. 73 Verordnung (EWC~) Nr. 1978/73 der Kommission zur Festset-
zunq des Betrages der Beihilfe für Olsaaten 21. 7. 73 L 201/29
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1!11111 und 13(~1.cichnung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
------·-------·--····-------------------------------'-----------------------
:w. 7. 73 Vcrordnun~J (EW(;) Nr. 1979/73 der Kommission zur Festset-
1/UIHJ der Abschüpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 21. 7. 73 L 201/31
'.W. 7. 7] V<'rordnung (EWG) Nr. 1980/73 der Kommission zur Festset-
1.ung der besonderen Abschöpfungen bei der Einfuhr für
01 i v <'nöl 21. 7. 73 L 201/33
20. 7. 7] Verordnung (EWG) Nr. 1981/73 der Kommission zur Änderung
der ills Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis sek 1. o r s anzuwendenden Beträge 21. 7. 73 L 201/35
20. 7. 7:l Vt!rordntrng (EWG) Nr. 1982/73 der Kommission zur Fest-
sdzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Ein-
fuhr von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 21. 7. 73 L 201/39
:w. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1983/73 der Kommission zur Ande-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
a r b e i I u n g s c r z c u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
~wn 21. 7. 73 L 201/ 41
1q, 7. 7:l V<'rordnung (EWG) Nr. 1984/73 des Rates zur Festlegung
der Sonderbedingungen für die Abgabe von Weichweizen,
dr·r sich im Besitz der italienischen Interventionsstelle be-
findet 21. 7. 73 L 201 / 43
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlug: Bundesi.lnzeiger Verlugsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesiieselzblatl Teil I wr!1clc11 Ccsclze, Vcrorclnunqen, Anordnungen uncl damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II weiden v<ilke11echlliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolll.arilvero1dnuw1<'n veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n g c n: Laulende1 BeZUCJ nur im Postabonnement. Abbes1ellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
bcnn VcrlaCJ vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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preis ist die Mehrwertsteuer cnthilltcn; der ,rn9cw,111dlc Slcuersalz beträgt 5,5 0/o,