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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1973 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
16. 1. 73 Verordnun~J zum Schulz der Gläubiger von Bausparkassen (Bausparkassen-Verordnung) 41
19. 1. 73 Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung ............................. . 43
9232-6
25. 1. 73 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr von Eiern aus
dem Vereinigten Königreich ....................................................... . 44
78:ll-1-43-9
29. 1. 73 Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft zum Waffengesetz (WaffV - BMWi) 45
Hinweis auf andere Verki.indungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Dieser Ausgabe sjnd für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die zeitlichen Ubersichten und die Sach-
verzeichnisse für Teil I und Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1972, beigefügt.
Verordnung
zum Schutz der Gläubiger von Bausparkassen
(Bausparkassen-Verordnung)
Vom 16. Januar 1973
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über Bauspar- Monaten haben, dürfen fünfundzwanzig vom Hun-
kassen vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I dert des Kontingents nach Absatz 1 Satz 1 nicht
S. 2097) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur überschreiten.
Ubertragung der Ermächtigung zum Erlaß von § 2
Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes
über Bausparkassen auf das Bundesaufsichtsamt für (1) Großbausparverträge sind Bausparverträge,
das Kreditwesen vom 8. Januar 1973 (Bundesgesetz- bei denen die Bausparsumme den Betrag von
300 000,- DM übersteigt. Die innerhalb von zwölf
blatt I S. 17) wird nach Anhörung der Deutschen
Bundesbank und der Spitzenverbände der Bauspar- Monaten abgeschlossenen Bausparverträge eines
kassen verordnet: Bausparers gelten dabei als ein Vertrag.
§ 1 (2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbauspar-
verträge am gesamten nicht zugeteilten Vertrags-
(1) Die für die Zuteilung angesammelten und die
summenbestand der Bausparverträge einer Bauspar-
bereits zugeteilten, aber von den Bausparern noch
kasse darf nicht höher als fünfzehn vom Hundert
nicht in Anspruch genommenen Beträge dürfen bis
sein.
zu sechzig vom Hundert vorübergehend zur Ge-
währung von Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Ge- (3) Der Anteil von Großbausparverträgen, die
setzes über Bausparkassen verwendet werden. Dar- innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen wer-
lehen zur Vorfinanzierung von Leistungen auf solche den, an der gesamten Vertragssumme der in diesem
Bausparverträge, bei denen die für eine Zuteilung Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bau-
erforderliche Mindestansparsumme noch nicht ein- sparverträge darf nicht höher als dreißig vom Hun-
gezahlt ist, dürfen zehn vom Hundert des nach dert sein.
Satz 1 zulässigen Darlehensvolumens nicht über- (4) Auf die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen
steigen. Anteile von Großbausparverträgen sind die Bau-
sparverträge anzurechnen, auf die der Bausparer
(2) Auf die nach Absatz 1 zulässigen Kontingente
die für eine Zuteilung erforderliche Mindestanspar-
von Darlehen sind die rechtsverbindlich zugesagten
summe innerhalb des ersten Jahres nach Vertrags-
Darlehen dieser Art jeweils zu fünfzig vom Hundert
anzurechnen. abschluß eingezahlt hat.
§ 3
(3) Die Darlehen gemäß den Absätzen 1 und 2
dürfen eine voraussichtliche Laufzeit bis zu sechs- Der Anteil von Darlehen, die der Finanzierung
unddreißig Monaten haben. Darlehen, die eine vor- von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter die-
aussichtliche Laufzeit von mehr als vierundzwanzig nen, darf drei vom Hundert des Gesamtbestandes
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
der Forderungen aus Darh~hen einer Bausparkasse § 5
nicht übersl:eiqen. Wird dieser Anteil beim Inkraft- Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherhei-
treten der Verordnung überschritten, dürfen bis zur ten gestellt werden, am Gesamtbestand der Forde-
Rückführun~J der Ccschi.:ifte auf den zulässigen An- rungen aus Darlehen einer Bausparkasse darf zehn
teil neue Dc11·Jehen, die der Finanzierung von Bau- vom Hundert nicht übersteigen.
vorlrnben 1nit geW(\rhlidwm Charakter dienen, nur
bis zu ins~Jesiimt eineinhalb vom Hundert des Ge- § 6
samtbesümdcs d<)r seit dem Tnkrafttwten der Ver-
Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungs-
ordnung c'ntslirndcnen Fonfonmgen aus Darlehen
erklärung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über Bau-
gewährt werden.
sparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zum Betrag
von 6 000,-- Deutsche Mark gewährt werden.
§ 4
(1) Darleben nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes § 7
über Bm1spark„1ssen dürfen insuesamt bis zu sech- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Bausparkusse gewührt werden.
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
(2) Einern einzelnen Unternehmen, an dem die über Bausparkassen auch im Land Berlin.
Bausparkasse beteiliut ist, dürfen Darlehen der in
Absatz 1 genannten Art insgesamt bis zu zwanzig § 8
vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bau- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
sparkasse gewährt werden. dung in Kraft.
Berlin, den 16. Januar 1973
Das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen
Dr. Dürre
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1973 43
Verordnung
zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung
Vom 19. Januar 1973
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b c) In Satz 1 Nr. 6 werden die bisherigen Buch-
und § 6 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes staben f bis o Buchstaben g bis p.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. De-
d) Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
zember 1952 (Bundesgesctzbl. I S. 837), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 28. Juni 1972 (Bundes- „7. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
gesetz bl. I S. 1001), wird nach Anhörung der zustän- in Braunschweig für
digen obersten Landesbehörden verordnet: Fahrtschreiber(§ 57a StVZO);".
e) Satz 2 Nr. 11 wird aufgehoben; Nummer 12
wird Nummer 11.
Artikel 1
2. § 8 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Prüfung und Kennzeich-
nung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile a) Absatz 1 Nr. 10 wird aufgehoben; die Num-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Sep- mern 11 und 12 werden Nummern 10 und 11.
tember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 782), zuletzt ge- b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
ändert durch Verordnung vom 16. November 1970 ,,Als Unterscheidungsbuchstaben der Prüfstel-
(Bundesgesetzbl. I S. 1614), wird wie folgt geändert:
len gelten auch
1. § 4 wird wie folgt geändert: 1. der Buchstabe H für das Institut für Kraft-
a) Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: fahrwesen an der Technischen Universität
,,5. die Technische Prüfstelle für den Kraft- - früher Technische Hochschule - Hanno-
fahrzeugverkehr beim Technischen Uber- ver,
wachungs-Verein Bayern in München für 2. der Buchstabe P für die Physikalisch-Tech-
a) die in den Ländern Baden-Württem- nische Bundesanstalt, Institut Berlin, in Ber-
berg, Bayern und Rheinland-Pfalz sowie lin-Charlottenburg und
im Saarland hergestellten oder von 3. der Buchstabe W für das Werkstoffprüfamt
einem dort ansässigen Händler in den der Freien und Hansestadt Hamburg,
Geltungsbereich dieser Verordnung soweit Bauartgenehmigungen auf Grund der
eingeführten oder einzuführenden von diesen Stellen durchgeführten Prüfungen
Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO)
erteilt worden sind."
und
Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen(§ 43 Abs. 1 StVZO), Artikel 2
b) Warneinrichtungen mit einer Folge von Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Klängen verschiedener Grundfrequenz leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Einsatzhorn (§ 55 Abs. 4 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
StVZO);". des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land
b) In Satz 1 Nr. 6 wird folgender neue Buch-
Berlin.
stabe f eingefügt:
„f) Kennleuchten für blaues und für gelbes Artikel 3
Blinklicht - Rundumlicht - (§ 52 Abs. 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
und 4 StVZO), ". kündung in Kraft.
Bonn,den 19.Januar1973
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot
der Einfuhr von Eiern aus dem Vereinigten Königreich
Vom 25. Januar 1973
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158), geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1363), wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Verordnung über das Verbot der Einfuhr von
Eiern aus dem Vereinigten Königreich vom 4. Juni
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 802) wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 25. Januar 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
.J. Ertl
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1973 45
Verordnung
des Bundesministers für Wirtschaft zum Waffengesetz {WaffV - BMWi)
Vom 29. Januar 1973
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Waffen-
DCsetzes vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1797) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern verordnet:
§ 1
§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1,
§ 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1,
§ 41 Abs. 1, die §§ 42 und 43, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1
sowie die §§ 46 und 59 des Waffengesetzes sind auf
folgende Dienststellen im Geschäftsbereich des
Bundesministers für Wirtschaft und deren Be-
dienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht
anzuwenden:
1. Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,
2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
3. Institut für chemisch-technische Untersuchungen.
§ 2
§ 13 des Wafft:ngesetzes ist auf Munition nicht
anzuwenden, die für die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt oder für das Institut für chemisch-
technische Untersuchungen erworben wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1973 in Kraft.
Bonn, den 29. Januar 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Em opäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 2/73 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 1. 73 L 3/1
2. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 3/73 der Kommission über die Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und
M a 1 z hinzugefügt werden 3. 1. 73 L 3/3
2. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 4/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 3. 1. 73 L 3/5
2. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 5/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 3. 1. 73 L 3/7
2. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 6/73 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für V/ein 3. 1. 73 L 3/8
3. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 8/73 der Kommission zur Festsetzung
d<:.!r auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 4. 1. 73 L 4/1
3. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 9/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 4. 1. 73 L 4/3
3. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 10/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 4. 1. 73 L 4/5
3. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 11/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k er und R o h z u c k er 4. 1. 73 L 4/7
3. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 12/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 4. 1. 73 L 4/8
3. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 13/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärkehaltigen
Erzeugnissen 4. 1. 73 L 4/9
4. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 14/73 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 5. 1. 73 L 5/1
4. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 15/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 5. 1. 73 L 5/3
4. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 16/73 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 5. 1. 73 L 5/5
4. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 17/73 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 5. 1. 73 L 5/7
4. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 18/73 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 5. 1. 73 L 5/10
4. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 19/73 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 5. 1. 73 L 5/12
4. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 20/73 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 5. 1. 73 L 5/14
4. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 21/73 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Berichtigung 5. 1. 73 L 5/16
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1973 47
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. 1. 73 Verordnung (EWC) Nr. 22/73 der Kommission über die Fest-
sdzun~J der 1\hsd1iipJungcn bei der Einfuhr von Weißzucker
Ulld Rohzucker 5. 1. 73 L 5/18
4. 1. 73 Vc!rordnung (EWC) Nr. 23/73 der Kommission zur Festsetzung
dc!r J\bschöplunqcn bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
!JC!Wii<:hscrwn n in d c r n sowie von Rindfleisch, ausge-
nomnwn gcfrorc1J1)'., Rindfleisch 5. 1. 73 L 5/19
4. 1. 73 Vc!rordnllJHJ (EWC) Nr. 24/73 der Kommission zur Festsetzung
ckr Ersl<1Uu11~J h(~i der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
Weißzucker und Rohzucker 5. 1. 73 L 5/22
4. 1. 73 Vcmmlnung (EWC) Nr. 25/73 der Kommi,;sion zur Änderung
clc·r bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
l u n g s erz c u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 5. 1. 73 L 5/24
4. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 27/73 der Kommission zur Festsetzung
des Grundlwtrngs der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bcslimmten anderen Erzeugnissen des Zuckersektors 5. 1. 73 L 5/27
5. 1. 73 Verordnung (DWG) Nr. 28/73 der Kommission zur Festsetzung
der auf C~etreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 1. 73 L 6/1
5. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 29/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a 1 z hinzugefügt werden 6. 1. 73 L 6/3
5. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 30/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 6. 1. 73 L 6/5
5. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 31/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 6. 1. 73 L 6/7
5. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 32/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 6. 1. 73 L 6/8
5. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 33/73 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 6. 1. 73 L 6/10
5. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 34/73 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 6. 1. 73 L 6/11
8. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 35/73 der Kommission zur Festsetzung
der ,mf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und F eing r i e ß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 9. 1. 73 L 8/1
8. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 36/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M ü 1z hinzugefügt werden 9. 1. 73 L 8/3
8. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 37/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstüttung für Getreide anzuwendenden Berichti-
gung 9. 1. 73 L 8/5
8. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 38/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh z u c k er 9. 1. 73 L 8/7
9. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 39/73 der Kommission zur Festsetzung
der auf Ge t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 10. 1. 73 L 9/1
9. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 40/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M ü 1 z hinzugefügt werden 10. 1. 73 L 9/3
9. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 41/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstutlung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 10. 1. 73 L 9/5
9. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 42/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 10. 1. 73 L9/7
9. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 43/73 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 10. 1. 73 L 9/8
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Eu rupaischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 1/73 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWC) Nr. 950/b8 über den Gemeinsamen Zolltarif 1. 1. 73 L 1/1
2. 1. 73 Verordnung (UWG) Nr. 7/73 der Kommission zur Anwendung
des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Mandarinen,
Satsumas, Clerrwnlinen, Tangerinen und sonstigen ähnlichen
IIybrjden von Zilrusfrüchlen mit Ursprung in Spanien 3. 1. 73 L 3/10
4. 1. 73 Verordnung (EWG) Nr. 26/73 der Kommission zur Anwendung
des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter Orangen-
sorten aus Spanien 5. 1. 73 L 5/26
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Cesetw, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u II gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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