1037
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1973 1 Nr. 69
Tag Inhalt Seite
14. 8. 73 Zweite Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei Ablegung der Meister-
priifun9 im Handwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
15. 8. 73 Verordnun9 über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
lind im fachthcoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackierer-Handwerk 1040
30. 7. 73 BPrichLi9Llllg der Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . 1043
7141-li-I-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesw~sclzblc1t I Teil II Nr. 41 und Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1044
Verkiinclun~Jen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1044
Red1tsvorschrif1en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1045
Zweite Verordnung
über die Anerkennung von Prüfungen
bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk
Vom 14. August 1973
Auf Grund des § 46 Abs. 3 der Handwerksord- Abschlußprüfung entsprechende
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom in der Fachrichtung Handwerke
28. Dezember 1965 (Bunclesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-
letzt geändert durch das Berufsbildungsgesetz vom Wärme-, Kälte- und
14. August 1969 (BundesgesetzbJ. I S. 1112), wird Schallschutzisolierer
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Fliesen-, Platten- und
Mosaikleger
§ 1 Betonstein- und Terrazzo-
Abschlußprüfungen an deutschen staatlic.hen oder hersteller
staatlich anerkannten Technikerschulen, welche Estrichleger
mindestens die in der Anlage aufgeführten Bedin- Stukkateure
gungen erfüllen, sowie Prüfungen vor staatlichen
Prüfungsausschüssen mit Prüfungsanforderungen, Bautechnik, Maurer
welche den Anforderungen bei Abschlußprüfungen Schwerpunkt: Beton- und
an deutschen staaUichen oder staatlich anerkannten Ingenieurbau Stahlbetonbauer
Technikerschulen entsprechen, werden, sofern sie Straßenbauer
mit Erfolg abgelegt worden sind, für Handwerke,
Brunnenbauer
deren Arbeitsgebiet der jeweiligen Fachrichtung
entspricht, gemäß folgender Aufstellung als Voraus- Steintechnik Steinmetzen und
setzung für die Befreiung von Teil II - Prüfung der Steinbildhauer
fachtheoretischen Kenntnisse --- der Meisterprüfung
anerkannt: Farben, Lacke, Maler und Lackierer
Anstrichstoffe
Abschlußprüfung entsprechende
in der Fachrichtung Handwerke Stahlbautechnik Schmiede
Schlosser
Bautechnik, Maurer
Stahlschiffbautechnik Schmiede
Schwerpunkt: Hochbau Beton- und Stahlbeton-
bauer Schlosser
Zimmerer Karosserie- und Karosseriebauer
Dachdecker Fahrzeugbau
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Abschlußprüfung entsprechende Abschlußprüfung entsprechende
in der Fachrichtung Handwerke in der Fachrichtung Handwerke
Allgemeiner Schmiede Textiltechnik Stricker
Maschinenbau Schlosser Weber
Maschinenbauer
Textil- Färber und Chemisch-
(Mühlenbauer)
veredlungstechnik reiniger
Werkzeugmacher
Wäscher und Plätter
Dreher
Mechaniker Strickerei Stricker
(Nähmaschinen-, Weberei technik, Weber
Zweirad- und Kälte- Webgestaltung
mechaniker)
Feinmechaniker Gerbereitechnik Gerber
Maschinenbau, Maschinenbauer Lederverarbeitung Schuhmacher
Schwerpunkt: (Mühlenbauer) Sattler
Mühlenbautechnik Feintäschner
Kraftfahrzeugtechnik Kraftfahrzeugmechaniker Müllerei Müller
Kraftfahrzeugelektriker
Glashüttentechnik Glaser
Landmaschinentechnik Landmaschinen-
Glasbautechnik Glaser
mechaniker
Feinwerktechnik Feinmechaniker Glasveredelung und Glas schleif er und
Glasgestaltung Glasätzer
Gießereitechnik Metallformer und Glas- und Porzellanmaler
Metallgießer
Glasinstrumenten- Glasinstrumentenmacher
Heizungs-, Lüftungs- Kachelofen- und technik
und Klimatechnik Luf theizungs ba uer
Zentralheizungs- und Papiertechnik Buchbinder
Lüftungsbauer Druck und Grafik Buchdrucker:
Sanitärtechnik Schriftsetzer; Drucker
Gas- und Wasser-
installateure Steindrucker
Siebdrucker
Allgemeine Elektro- Elektroinstallateure
Flexografen
technik, Energie- Elektromechaniker
technik, Meß- und Chemigrafen
Elektromaschinenbauer
Regeltechnik, Stereotypeure
Elektronik Galvanoplastiker
Nachrichtentechnik Fernmeldemechaniker Keramotechnik Keramiker
Radio- und Fernseh-
techniker
§ 2
Holztechnik Zimmerer
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Tischler Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Parkettleger gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
Drechsler werksordnung auch im Land Berlin.
(Elfenbeinschnitzer)
Bekleidungstechnik Herrenschneider §3
Damenschneider Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Wäscheschneider kündung in Kraft.
Bonn, den 14. August 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. R o h w e d d e r
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1973 1039
Anlage
zur Zweiten Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei Ablegung der
Meisterprüfung im Handwerk
Technikerschulen im Sinne des § 1 müssen fol- c) Abschluß einer Berufsausbildung
gende Bedingungen erfüllen: (Facharbeiter- oder Gesellenprüfung), bei
Stufenausbildung Abschluß der letzten Stufe,
1. Errichtung, Einrichtung
d) weitere Berufserfahrung in einem der gewähl-
a) Die Errichtung öffentlicher und privater Tech- ten Fachrichtung entsprechenden Beruf von
nikerschulen muß den Bestimmungen der Län- mindestens einem Jahr.
der entsprechen.
3. Dauer und Art der Ausbildung
b) Zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der a) Die Dauer der Ausbildung muß an Vollzeit-
Schulen und zur Erteilung eines praxisnahen schulen mindestens drei Halbjahre betragen.
Unterrichts müssen Lehrkräfte des berufsbil- Die TechnikerausbildUng kann auch in Teil-
denden Schulwesens und Fachkräfte mit lang- zeitform oder in einem ersten Teilzeitab-
jähriger Betriebspraxis und pädagogischer schnitt und einem anschließenden Vollzeit-
Eignung angestellt sein. abschnitt erfolgen.
c) Für Versuche und praktische Ubungen müs- b) Der erste Teil der Ausbildung dient der Ver-
sen geeignete Lehr- und Anschauungsmittel mittlung von Grundkenntnissen, der zweite
sowie zweckentsprechend eingerichtete Teil deren Anwendung.
Unterrichtsräume, Laboratorien und Werk- c) Die Ausbildung darf nicht mit der Ausbildung
stätten vorhanden sein. anderer Berufsgruppen gekoppelt werden.
4. Unterrichtsfächer
2. Zulassungsbedingungen Das Verhältnis der Grundlagenfächer zu den An-
Als Vorbildung der Schüler sind zu fordern: wendungsfächern soll etwa 60 : 40 betragen. Die
Stundenzahlen der Unterrichtsfächer können den
a) Abschluß der Hauptschule, einzelnen Ausbildungsrichtungen sowie örtlichen
b) Abschluß der Berufsschule, Verhältnissen angepaßt sein.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Maler- und Lackierer-Handwerk
Vom 15. August 1973
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 3. Kenntnisse der Trocknungsvorgänge und der
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Trocknungsverfahren;
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- 4. Kenntnisse der physikalischen und chemischen
letzt geändert durch das Berufsbildungsgesetz vom Verhaltensweisen von Werk- und Hilfsstoffen,
14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), wird im Anstrichfilmen und Untergründen;
Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit
und Sozialordnung und für Bildung und Wissen- 5. Kenntnisse der Arten, Zusammensetzung, Eigen-
schaft verordnet: schaften, Wirkungsweise, Lagerung, Verwen-
dung, Bearbeitung und Verarbeitung der Werk-
stoffe und Hilfsstoffe;
1. Abschnitt 6. Kenntnisse über Farben- und Formenlehre ein-
schließlich der Stilformen;
Berufsbild
7. Kenntnisse der Leistungsbeschreibungen;
§ 1
8. für die Berufsausübung notwendige Kenntnisse
der Vorschriften des Immissionsschutzes, der
Berufsbild Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
(1) Dem Maler- und Lackierer-Handwerk sind Arbeitssicherheit, der RAL-Lieferbedingungen,
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: der in den DIN-Normen festgelegten Güteanfor-
derungen und Prüfverfahren sowie der Ver-
1. Fahrzeuglackierungen, einschließlich der Be- dingungsordnung für Bauleistungen;
schichtung mit Kunststoffen, und andere
kabinengebundene Lackierungen; 9. Beurteilen der Oberfläche und Beschaffenheit
der zu bearbeitenden Gegenstände;
2. werkstattgebundene Lackierung und Kunststoff-
beschichtung von Gegenständen, insbesondere 10. Beurteilen alter Anstrich- und Lackfilme oder
aus Metall, Holz und Kunststoffen; Kunststoffbeschichtungen;
3. Oberfüichenbehandlung von Bauten und Bau- 11. Vorbehandeln alter und neuer Untergründe mit
teilen mit Beschichtungsstoffen; mechanischen und chemischen Mitteln von
4. Tapezier-, Klebe- und Spannarbeiten; Hand und mit Maschine, insbesondere durch
Abbeizen, Abbrennen, Abdämpfen, Entfetten,
5. Beschichtung einschließlich Versiegelung von
Phosphatieren, Anstricharmieren, Absperren,
Böden;
Isolieren und Entrosten;
6. Korrosionsschulzarbeiten, Holzschutz-, feuer-
hemmende und Tarnanstriche; 12. Prüfen und Auswählen der Beschichtungsstoffe,
Herstellen und Ansetzen gebrauchsfertiger
7. Aufbau und Anbringung von Arbeitsgerüsten Mischungen;
für Innen- und Außenarbeiten;
13. Kitten, Spachteln, Füllen, Glätten, Schleifen,
8. Ausführung denkmalspflegerischer Arbeiten Polieren und Schwabbeln;
einschließlich der Oberflächenbehandlung von
Kirchen und historischen Bauwerken; 14. Mischen und Abstimmen von Farbtönen;
9. Gestaltung und Ausführung von Schriften, 15. Auftragen von Grund-, Zwischen- und Schluß-
Schildern, Zeichen, Schmuckformen und von anstrichen, Lackieren und Beschichten durch
Ausstellungsständen; Streichen, Rollen, Spritzen, Tauchen und Gie-
10. Straßenmarkierungen mit Beschichtungsstoffen. ßen;
(2) Dem Maler- und Lackierer-Handwerk sind 16. Ausführen von Seidenglanzlackierungen,
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: Schleif- und Effektlackierungen;
1. Kenntnisse der Arbeitsweise, der Handhabung 17. Tauchen, Trommeln, Gießen, Walzen, Fluten,
und der Pflege gewerbeüblicher Werkzeuge, Wirbelsintern und Einbrennlackieren;
Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere
18. Auftragen von Spezialwerkstoffen, insbesondere
der Spritz- und Trockenkabinen sowie der Ein-
Haftgrund, Spachtel, Füller, Decklacke, Schall-
brennöfen;
schluck- und Unterbodenschutzmaterialien;
2. Kenntnisse über elektrostatische Lackierver-
19. Lackpflege;
fahren und Elektrolauch-Lackierung, insbeson-
dere Elektrophorese; 20. Reinigen und Pflegen der Beschichtungen;
Nr. 69 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1973 1041
21. Aus- und Einbi:lll<:\n zu bearbeitender und nicht (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als
zu becJrbeitender Teile von Werkstücken und sechs Arbeitstage, die Arbeitsprobe ausschließlich
Fahrzeugen bei Lackierarbeiten; Abdecken; der Trockenzeit nicht mehr als acht Stunden dauern.
Anschlagen von Türen, Kloppen und Verdecken;
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
22. Aufl rngen von Prüffd rhen; Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der
23. FertigkPil.en in der Mc!lall-, Holz- und Kunst- Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
stoffbea rbe itun9;
24. AnJerligen von Entwurfsskizzen, Werkzeichnun- § 3
gen und Raurndcirstell ungen; Meisterprüfungsarbeit
25. Lasieren, Beizen, Impr~i9nieren und VPrsiegeln;
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der beiden
26. Fertigkeilc:n in der Herstellunq von Putzen; folgenden Prüfungsarbeiten anzufertigen:
27. Auftragen von schallscl1luckenden Beschich- 1. Gestaltung und Ausführung von Fahrzeug- und
tungsstoffen; Metallackierungen mit Beschriftung;
28. Ausführen von Tapezier-, Klebe- und Spann- hierbei sind auszuführen:
arbeiten mit Tüpeten, mit tapetenähnlichen a) Lackieren eines vom Prüfling gestellten und
Stoffen und mit Boden-, Wand- und Decken- vorbereiteten Fahrzeuges mit erheblichen,
belägen; ausgebeulten Blechschäden und mit verwitter-
29. Ausführen besonderer Holzschutz-, feuerhem- ter, überholungsbedürftiger Lackierung,
mender und Tarnanstriche; b) mindestens zwei \Verkproben auf Stahlblech-
30. Einsetzen, Bef esti9en und Verkitten von Bauglas tafeln, Karosserieteilen oder Industrieteilen,
einfacher Dicke, mittlerer Dicke und doppelter insbesondere Effektlackierungen,
Dicke; c) Nachmischen von Farbtönen für die ofen-
31. Aufmessen; trocknende Lackierung
und
32. Aufbauen und Anbringen von Arbeitsgerüsten
für Innen- und Außenarbeiten; d) Entwerfen und Ausführen einer Beschriftung
auf einem Fahrzeug oder einer vorbereiteten
33. Ausführen von Dekorations- und Maltechniken; Stahlblechtafel unter Verwendung aller tech-
34. Ausführen von Kratzputz- und Sgraffitoarbeiten, nischen Hilfen, insbesondere von Stempeln,
Gipsschnitt, Putzschnitt, Stuckmarmor, Stuc- Selbstklebebuchstaben, Lichtsatz, Fotovor-
colustro und sonsti9en Schmuckarbeiten; lagen oder Siebdruck
35. Bronzieren und Vergolden, Belegen mit Blatt- oder
metall;
2. farbliche Gestaltung und Oberflächengestaltung
36. Ausführen von Matt-, Glanz-, Mordent- und von Räumen, einer Außenwand, eines Ausstel-
Pol imentvergo l d ungen; lungsstandes, eines Straßenzuges oder eines
37. Patinieren; Platzes nach gegebener Bauzeichnung mit Grund-
und Aufrissen;
38. Entwerfen, Zeichnen und Anfortigen von Scha-
blonen und Pausen; hierbei sind auszuführen:
39. Entwerfen, Zeichnen, Malen und Kleben von a) Farbentwurf für die maßstabgerechte Abwick-
Schriften, Zeichen und· Schmuckformen ein- lung der Flächen oder die perspektivische
schließlich des Siebdrucks, Herstellen von Darstellung des Prüfungsobjektes,
Schriftbuchslaben, Schildern und Plakaten; b) Farbplan und Werkstoffplan unter Berücksich-
40. Aufbringen von Straßenmarkierungen mit Be- tigung aller Bauteile und Einrichtungsgegen-
schichtung sstoff en. stände in ihrer qualitativen und quantitativen
farbigen Wirkung,
c) mindestens vier verschiedene Werkproben zu
den Entwürfen zu a) und b) auf entsprechen-
2. Abschnitt
den Untergründen, insbesondere in Anstrich-,
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II Lackier-, Klebe- und Dekorationstechnik und
der Meisterprüfung d) Entwerfen und Ausführen einer Beschriftung
auf selbst vorbereitetem Untergrund unter
§ 2 Verwendung aller technischen Hilfen, insbe-
Gliederung, Dauer und Bestehen sondere von Stempeln, Selbstklebebuchstaben,
der praktischen Prüfung (Teil I) Lichtsatz, Fotovorlagen oder Siebdruck.
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu- (2) Die Meisterprüfungsarbeit ist unter ständiger
fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Aufsicht anzufertigen. Der Prüfling hat die für die
Bestimmung der Me1sterprüfungsarbeit sollen die Meisterprüfungsarbeit erforderlichen Untergründe,
Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berück- Werkzeuge und Werkstoffe in ordnungsgemäßem
sichtigt werden. Zustand mitzubringen.
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(3) Mil dn Mcislerpr(i/un9scnbeit sind abzulie- (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als
fern: zwölf Stunden, die mündliche Prüfung soll nicht
1. Ccnaue Lcisl.tmqsbesclueibungen und länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei
der schriftli-chen Prüfung soll an einem Tag nicht
2. Entwürfe und Beqründun~~ für die farbige Ge-
länger als sechs Stunden geprüft werden.
staltung.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
§ 4
zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
Arbeilsprobe gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(1) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 (5) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt,
Abs. l Nr. 1 angefertigt, sind als Arbeitsprobe aus- kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 auf die
zufühn:m mündliche Prüfung verzichtet und die Dauer der
a) ein Dispersionsforbenc.mstrich und schriftlichen Prüfung entsprechend gekürzt werden.
b) eine Lickierung auf vorbert~iteter Holzplatte. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
(2) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 in Absatz 1 Nr. 2, 3, 4 und 7 genannten Prüfungs-
Abs. 1 Nr. 2 angefertigt, ist als Arbeitsprobe aus- fächer.
zuführen
a) eine Kunstharzlackierung aLlf einer Stahlblech-
tafel oder 3. Abschnitt
b) eine Kunstharzlackierung auf einem Karosserie- Ubergangs- und Schlußvorschriften
teil im Spritzverfahren.
§6
§ 5 Ubergangsvorschrift
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden schriften zu Ende geführt.
neun Prüfungs( ächern nachzuweisen:
1. Arbeits- und Betriebskunde einschließlich Ma- §7
schinen-, Werkzeug- und Gerätekunde,
Sonstige Vorschriften
2. Untergründe und ihre Eigenschaften,
(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-
3. Werk- und Hilfsstoffe und ihre Eigenschaften, prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
4. Arbeitsverfahren für die Oberflächenbehandlung, gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung
im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundes-
5. Farben- und Formenlehre einschließlich der Stil-
gesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
formen,
(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
6. Leistungsbt:schrPilnmgc:n, Massenauszug aus der
Bauzeichnung, weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
7. Berechnung der GenwinkostEmzuschläge, Vor- anzuwenden.
kalkulation Lmter Berücksichtigung der erforder-
lichen einzelnen Zeil- und Mengenansätze §8
nach Preisberechnunqsvordrucken, Angebots-
sch reiben, i<.echnun;3ssl el I ung, Nachkalkulation, Berlin-Klausel
8. VorscliriHen cks finmis:;ionsschutzes, RAL-Liefer- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
UberleitungsgE·setzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
bedin~JlHl(]t·n, in den DIN-Normen festgelegte
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
Gült'irnfordC'run~Jen und Prüfverfahren und Ver-
werksordnung auch im Land Berlin.
dinqLm~Jso rdrrn n~J für ß(n11 eistungen,
9. Vorschriften der Unfdllverhütung, des Arbeits-
§9
schutzes und (for 1\rb(!itssicherheit.
Inkrafttreten
(2) Die Prüfunq im fc1chtheoretischen Teil ist
schriftlich und m üncl I ich durchzuführen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 15. August 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Roh w e d der
Nr. 69 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1973 1043
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
Vom 30. Juli 1973
Die Verordnung zur Änderung der Fertigpackungs-
verordnung vom 18. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 843) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 Nr. 5 müssen die Ziffern 4.1.4 und 4.2.4
Zeilen 1 bis 4 richtig lauten:
„4.1.4 Berechnung der Werte i und s
35
Der Mittelwert
LXi
i = 1
der Stichprobe ist x= 35
s=
-v
Die Standardabweichung der Stichprobe ist
1 ,-,
35
34~(xi-x)2
i=l
-
4.2.4 Berechnung der Werte x und R
Berechnung von x:
Der Mittelwert
i = 1
der Stichprobe ist i = -:W-
Bonn, den 30. Juli 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Ro esner
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 8. August 1973
Tag Inhalt Seite
3. 8. 73 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Oktober 1971 zur .Änderung des Zusatzabkommens
vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen ................................................ . 1021
16. 7. 73 ßek,mntmachung über die Kündigung des Haager Abkommens zur Regelung des Gel-
tungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung ........................ . 1028
16. 7. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale An-
erkennung von Rechten an Luftfahrzeugen .......................................... . 1028
Nr. 42, ausgegeben am 17. August 1973
2. 7. 73 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland einer-
seits und dem Verkehrsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika andererseits
über Zusammenarbeit bei der Entwicklung von fortgeschrittenen Landverkehrssystemen,
insbesondere spurgebundenen Schnellverkehrssystemen mit berührungsfreier Fahrtechnik 1029
11. 7. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-
freiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1033
24. 7. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vorläufigen Europäischen Abkommens
über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidi-
tät und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen
und
des Vorläufigen Europäischen Abkommens über die Systeme der Sozialen Sicherheit für
den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie des Zusatz-
protokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1036
3. 8. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1037
3. 8. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . 1037
9. 8. 73 Bekanntmachung zur Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1038
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(ßundesgeset.zbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13. 8. 73 Verordnung über die Abweichung von Qualitäts-
normen bei Obst der Ernte 1973 151 15.8. 73 16. 8. 73
2. 8. 73 Fünfte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Köln-Bonn) 152 16.8. 73 13.9. 73
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1973 1045
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1913/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf c; et r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 18. 7. 73 L 198/1
17. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1914173 der Kommission über die Fest-
setzung der Prfönicn, die den Abschöpfungen für Getreide,
Mehl und Malz hinzugefügt werden 18. 7. 73 L 198/3
17. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1915/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 18. 7. 73 L 198/5
17. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1916/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-
zucker und Rohzucker 18. 7. 73 L 198/7
17. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1917/73 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 18. 7. 73 L 198/8
16. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1918/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 18. 7. 73 L 198/10
16. 7. 73 Verordnung (E\t\TG) Nr. 1919/73 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für ).X p f e l im Wirtschaftsjahr 1973/
1974 18. 7. 73 L 198/22
16. 7. 73 Verordmrng (EWC) Nr. 1920/73 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Birnen im Wirtschaftsjahr 1973/
1974 18. 7. 73 L 198/24
16. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1921/73 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Zitronen im Wirtschaftsjahr
1973/1974 18. 7. 73 L 198/25
16. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1922173 der Kommission zur Festset-
zung der Referenzpreise für Gurken für das Ende des Wirt-
schaftsjahres 1973 18. 7. 73 L 198/26
17. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1923/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Ausfuhr·
lizenzen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse 18. 7. 73 L 198/28
17. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1924/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 18. 7. 73 L 198/30
16. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1925/73 des Rates über Abschöpfungen
bei der Einfuhr ausgewachsener Rinder und von Fleisch sol-
cher Rinder mit Herkunft aus Jugoslawien 19. 7. 73 L 199/1
16. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1926/73 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung Nr. 3G7/G7/EWG über die Festsetzung der Erstat-
tungen bei der Erzeugung für Grob - und Feingrieß von
Mais und für Bruchreis, die in der Brauereiindüstrie Verwen-
dung finde.n 19. 7. 73 L 199/3
16. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1927/73 des Rates zur Festlegung der
wesentlichsten Handelsplätze für Getreide, der für diese Han-
delsplätze geltenden abgeleiteten Interventionspreise sowie
des jeweils für Mais, Hartweizen und für Roggen gel-
t.enden einzi9en In t.erventionspreises für das Wirtschaftsjahr
1973/1974 19. 7. 73 L 199/4
16. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1928/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 1009/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisation für Zucker 19. 7. 73 L 199/7
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröltcntlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung det Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
lb. 7. 73 Verordnung (EWG) 1929/73 des Rates zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1093/70 über den Zusatz von
Alkohol zu den Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung
in clcr c;emeinschafl 19. 7. 73 L 199/8
16. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1930/73 des Rates zur Festlegung -
für das Weinwirtschaftsjahr 1973/1974 - des von den Inter-
ventionsstellen zu zahlenden Preises für den Alkohol,
der ihnen im Rahmen der vorgeschriebenen Destillation der
Ncbencrzcu~Jnisse der Weinbereitung geliefert wird, und des
dalwi vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds
für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, zu übernehrnen-
clt!n Anteils 19. 7. 73 L 199/9
16. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1931/73 des Rates zur Verlängerung
der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1267/69 zur
Pt~stlcgung der Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr
von unter die Verordnung (EWG) Nr. 1959/69 fallenden
War r! n aus Griechen I an d in die Gemeinschaft anwend-
bar sind 19. 7. 73 L 199/10
18. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1932/73 der Kommission zur Festset-
:;,ung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 19. 7. 73 L 199/11
18. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1933/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 19. 7. 73 L 199/13
18. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1934/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 19. 7. 73 L 199/15
18. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1935/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuckcr und Rohzucker 19. 7. 73 L 199/17
18. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1936/73 der Kommission über die Fest-
selzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Melasse 19. 7. 73 L 199/18
18. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1937/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für Weißzucker und Rohzucker 19. 7. 73 L 199/19
18. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1938/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Eiersektor
für den Zeitra11m vom 1. August 1973 an 19. 7. 73 L 199/21
18. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1939/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Ge f lüge 1-
f 1 e i s c h sek t o r für den Zeitraum vom 1. August 1973 an 19. 7. 73 L 199/23
17. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1940/73 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2637 /70 in bezug auf die
Gültigkeitsdauer cler Lizenzen für die Ausfuhr von Weiß-
zuck c~ r in Form von Kleinsendungen 19. 7. 73 L 199/26
18. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1941173 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten
Mi I c herze u g n i s s e n in Form von nicht unter Anhang II
des V tirlragcs fallenden Waren 19. 7. 73 L 199/27
18. 7. 73 Vt!rordnun~J (EWC) Nr. 1942/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 19. 7. 73 L 199/29
18. 7. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 1943/73 der Kommission zur Ände-
rung der bt!i der Einluhr von Getreide- und Reisver-
d r b c i tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 19. 7. 73 L 199/33
19. 7. 73 Verordnunq (:IJWG) Nr. 194G/73 der Kommission zur Festset-
zunq der illll Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 20. 7. 73 L 200/9
19. 7. 73 Verortlnung (EWG) Nr. 1947/73 der Kommission über die
rcslsclz1rn~1 der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d c, M f! h l und Malz hinzugefügt werden 20. 7. 73 L 200/11
19. 7. Tl Verordnung (EWG) Nr. 1948/73 der Kommission zur Festset-
wng der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 20. 7. 73 L 200/13
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1973 1047
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1949/73 der Kommission zur Festset-
zung der für Getreide, M eh 1e , Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Wf!izen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 20. 7. 73 L 200/15
19. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1950/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 20. 7. 73 L 200/18
19. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1951/73 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Reis und Bruchreis 20. 7. 73 L 200/20
19. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1952/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 20. 7. 73 L 200/22
19. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1953/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 20. 7. 73 L 200/24
19. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1954/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 20. 7. 73 L 200/26
19. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1955/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 20. 7. 73 L 200/27
19. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1956/73 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 20. 7. 73 L 200/30
19. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1958/73 der Kommission zur Ände-
rung der \,Vährungsausgleichsbeträge für Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen 20. 7. 73 L 200/33
19. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1959/73 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Er-
stattungen 20. 7. 73 L 200/34
19. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1960/73 der Kommission zur Änderung
der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milch -
erz e u g n iss e n in Form von nicht unter Anhang II des Ver-
trages fallenden Waren 20. 7. 73 L 200/36
Andere Vorschriften
4. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1908/73 des Rates über das Verfahren
zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbeschei-
nigungen, die in den Vorschriften über den Warenaustausch
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und be-
stimmten Ländern vorgesehen ist 17. 7. 73 L 197/1
16. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1944/73 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für
30 000 Stück Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht
zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 des Gemein-
samen Zolltarifs 20. 7. 73 L 200/1
16. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1945/73 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für
5 000 Stück Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen,
nicht zum Schlachten, der Tarifstelle ex 01.02 A II b) 2 des Ge-
meinsamen Zolltarifs 20. 7. 73 L 200/5
18. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1957/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1463/73 über Durchführungsbe-
stimmungen für die Währungsausgleichsbeträge 20. 7. 73 L 200/32
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 270. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Juli 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 151 vom 15. August 1973 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden übersieht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 151 vom 15. August 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ve1 lag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bu11dcsqeselzbl<1l l Teil I WC\Jckn Cesetze, Vc,rordnunqen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
l111 13un<lesqesetzblatt Toil II werden viilkor,ech1.liche Verein\)i]runqen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
l-lek,11111tm,1chu11qen sow it) Zoll! il, i Ivc:ro1 cl11 Ltnqen verötfentlicht.
ll ,, zu q s h e d i II cJ u n gen : Laulonder Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. Jahres
heim V <'1 laq vor lieqon. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
5:l Bo11n 1, Posl1,1ch 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
B c zu <J s p I o i s: Fiir Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je ang.efangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich
Dic)scr P1eis gilt anch für BuIHlesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung
iltif cJds Poslschcckkonlo Bundesgosetzblütt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
P, e i s d i o s er /\ 11 s q il b <~: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglid:J -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
prPis ist die MdHwc1 lslc)cie1 c)nlhc1lten; der anuewandtc Steuersatz b(!trägt 5,5 0/o.