1013
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1973 1 Nr.68
•Tag Inhalt Seite
14. 8. 73 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Adoptionsrechts 1013
400-2, 2162-1, 302-2
9. 8. 73 Neufassung des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdien~tverweigerer (Zivildienst-
gesetz - ~DG -) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
55-2
6. 8. 73 Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung . . . 1036
9232-1
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften des Adoptionsrechts
Vom 14. August 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils an-
rates das folgende Gesetz beschlossen: vertraut werden kann.
(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich
eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist,
Artikel 1 darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, be-
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor der Elternteil vom Jugendamt über die Mög-
lichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach § 51 a -
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geän- Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt beraten
dert: worden war und seit der Belehrung wenigstens
drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung
1. In § 1744 Satz 1 wird das Wort „fünfunddrei- ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung be-
ßigste" durch das Wort „fünfundzwanzigste", in darf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufent-
§ 1745 b wird das Wort „fünfunddreißigsten" haltsort ohne Hinterlassung seiner neuen An-
durch das Wort „fünfundzwanzigsten" ersetzt. schrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort
vom Jugendamt während eines Zeitraums von
drei Monaten trotz angemessener Nachforschun-
2. § 1747 Abs. 3 fällt weg. gen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall
beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung
3. Nach§ 1747 wird folgende Vorschrift eingefügt: und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufent-
haltsortes gerichteten Handlung des Jugendamts.
,,§ 1747a Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach
der Geburt des Kindes ab.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag
des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu (3) Die Einwilligung eines Elternteils kann fer-
ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber ner ersetzt werden, wenn er wegen besonders
dem Kinde anhaltend gröblich verletzt hat oder schwerer geistiger Gebrechen zur Pflege und Er-
durch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das ziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn
Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben das Kind bei Unterbleiben der Annahme an Kin-
der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu un- des Statt nicht in einer Familie aufwachsen
verhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer
Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die gefährdet wäre."
Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber be-
sonders schwer ist und das Kind voraussichtlich 4. Der bisherige § 1747 a wird § 1747 b.
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Artikel 2 Artikel 3
Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert durch
gesetzbl. I S. 1197) wird wie folgt geändert: das Gesetz zur Ausführung des Ubereinkommens
vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zu-
Nach§ 51. wird fol[Jende Vorschrift eingefügt: ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-
,,§ 51 a scheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1328}. wird wie folgt ge-
(1) Gleichzeitig mit der Belehrung nach § 1747 a
ändert:
Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das
Jugendamt den Elternteil über Hilfen zu beraten, In § 14 Nr. 3 Buchstabe f werden die Worte ,.§ 1747
die das Verbleiben des Kindes in der eigenen Fami- Abs. 3" durch die Worte.,§ 1747 a" ersetzt.
lie oder seine Unterbringung in einer geeigneten
Familie ermöglichen könnten. Im Verfahren über Artikel 4
die Ersetzung der Einwilligung in die Annahme an
Kindes Statt hat das Jugendamt dem Vormund- Berlin-Klausel
schaftsgericht mitzuteilen., ,velche Hilfen gewährt Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
oder angeboten worden sind. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(2) Vor einer Ersetzung der elterlichen Einwilli- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gung in die Annahme an Kindes Statt nach § 1747 a
Abs. 3 des ichen Gesetzbuchs hat das Ju- Artikel 5
gendamt zu prüfen, ob durch Gewährung von Hilfen
Inkrafttreten
die Familienunterbringung des Kindes ermöglicht
oder die Gefahr für das Kind auf andere Weise be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
hoben werden kann." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. August 1973
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Goppel
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Für den Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973 1015
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
(Zivildienstgesetz - ZDG -)
Vom 9. August 1973
Auf Grund des Artikels 6 des Dritten Gesetzes 9. § 22 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatz- (EhfG) vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
dienst vom 25. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 669) s. 549),
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über 10. Artikel 63 des Ersten Gesetzes zur Reform des
den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivil-
Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bun-
dienstgesetz ---· ZDG --) vom 13. Januar 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 645),
desgesetzbl. I S. 10) in der ab 1. Oktober 1973 gel-
tenden Fassung bekanntgemacht. Berücksichtigt 11. das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes
sind über den zivilen Ersatzdienst vom 14. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1105),
1. die Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 983), 12. Artikel 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
des Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1969
2. § 57 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps (Bundesgesetzbl. I S. 1567),
vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782),
13. Artikel 2 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes über die
3. Artikel IV des Dritten Gesetzes zur Änderung Anpassung der Leistungen des Bundesversor-
und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Drittes gungsgesetzes (Zweites Anpassungsgesetz-KOV
Neuordnungsgesetz-KOV 3. NOG-KOV -) - 2. AnpG-KOV -) vom 10. Juli 1970 (Bundes-
vom 28. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I gesetzbl. I S. 1029),
s. 750), 14. Artikel 2 § 2 des Sechsten Gesetzes zur Ände-
4. Artikel II § 12 des Gesetzes zur Neuordnung des rung des Soldatenversorgungsgesetzes vom
Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bun- 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1273),
desgesetzbl. I S. 725), 15. Artikel 2 des Achten Gesetzes zur Änderung
5. Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971
des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 2084),
(Bundesgeselzbl. I S. 797), 16. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung wehr-
6. Artikel 57 des Einführungsgesetzes zum Gesetz rechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer
über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom Vorschriften vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetz-
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), blatt I S. 1321),
7. Artikel 6 Nr. 5 Buchstabe b des Achten Straf- 17. Artikel VII des Gesetzes zur Neuordnung des
rechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 741), (Bundesgesetzbl. I S. 1481) und
8. Artikel 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung 18. das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes
des Wehrpflichtgesetzes vom 3. September 1968 über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 992), (Bundesgesetzbl. I S. 669).
Bonn, den 9. August 1973
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gesetz
über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
(Zivildienstgesetz - ZDG -)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § §
Aufgaben und Organisation Staatsbürgerliche Rechte ....................... . 25b
des Zivildienstes Achtung der demokratischen Grundordnung ..... . 26
Aufgaben des Zivildienstes ..................... . 1 Grundpflichten ................................. . 27
Organisation des Zivildienstes .................. . 2 Verschwiegenheit .............................. . 28
Beirat für den Zivildienst ...................... . 2a Politische Betätigung ........................... . 29
Dienststellen .................................. . 3 Dienstliche Anordnungen ....................... . 30
Anerkennung von Beschäftigungsstellen ......... . 4 Pflichten des Vorgesetzten ...................... . 30a
Aufstellung der Dienstgruppen ................. . 5 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung . 31
Ubertrngung von Verwaltungsaufgaben ......... . Sa Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb ............... . 32
Kostenbl~itrag ................................. . 6 Nebentätigkeit ................................ . 33
Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten;
Zweiter Abschnitt Urlaub . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen Personalakten und Beurteilungen ............... . 36
Staatsbürgerlicher Unterricht .................... . 36a
Tauglichkeit ................................... . 7
Zivildieustunfohigkeil .......................... . 8
Vertrauensmann ............................... . 37
Ausschluß vom Zivildienst ..................... . 9
Seelsorge ..................................... . 38
Befreiung vom Zivildienst ...................... . 10
Ärztliche Untersuchung ........................ . 39
Zurückstellung vorn Zivildienst ................. . 11
Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe .... . 40
Befreiungs- und Zurückstellungsanträge ......... . 12
Anträge und Beschwerden 41
Verfahren bei der Zurückstellung ............... . 13
Zivilschutz oder Kcll.astrophenschutz ............. . 14 Fünfter Abschnitt
Entwicklungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 a
Sondervorschriflen für Polizeivollzugsbeamte . . . . . 15 Ende des Zivildienstes; Versorgung
Freies Arbeitsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 a Ende des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Unabkörnmlichslellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Entlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Entscheidung über \i\Tehrdienstausnahmen . . . . . . . . 17 Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes . . . . . . 44
Erstattung von J\ uslagen und Verdienstausfall . . . . 18 Ausschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis . . . . . . . 46
Versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Drilter Abschnitt
Heilbehandlung bei sonstiger Gesundheitsstörung . 48
Heranziehung zum Zivildienst Einkommensausgleich in besonderen Fällen . . . . . . . 49
Einberufung 19 Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen ........ . 50
Verlegung des stündigen Aufenthaltes .......... . 19 a Durchführung der Versorgung .................. . 51
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen .. . 20
Widerruf des Einberufungsbescheides ........... . 21
Sechster Abschnitt
Anrechnung anderen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Zivildienstüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Straf-, Bußgeld- und Di:,ziplinarvorschriften
Zuführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 a Eigenmächtige Abwesenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Dienstflucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Nichtbefolgen von Anordnungen ................ . 54
Vierter Abschnitt
Teilnahme 55
Rechtsstellung der Dienstpflichtigen Ausschluß der Geldstrafe ....................... . 56
Dauer des Zivildienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Beginn des Zivildienste:.; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Dienstvergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Unterrichtung und Einführung der Dienstleistenden 25 a Ahndung von Dienstvergehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 a
Nr. 68 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973 1017
§ Siebenter Abschnitt §
Verhältnis der Disziplinarnldßnilhmen zu Strafen Besondere Verfahrensvorschriften
und Ordnungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58b Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zu-
Disziplinarmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Widerspruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Inhalt und IJöhe der Disziplinarmaßnahmen . . . . . . 60
Anfechtung des Einberufungsbescheides . . . . . . . . . . 73
Disziplinarvorgesetzte .......................... 61
Ausschluß der aufschiebenden Wirkung des Wider-
Ermittlungen ....................... ·. . . . . . . . . . . . 62 spruchs und der Klage .......................... 74
Aussetzung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 a Rechtsmittelbeschränkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Anhörung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 b Rechte des gesetzlichen Vertreters . . . . . . . . . . . . . . . 76
Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tl
Einstellung des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Verhängung der Disziplinarmaßnahme . . . . . . . . . . . 64
Achter Abschnitt
Disziplinarverfügung; Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Anrufung des Bundesdisziplinargerichts . . . . . . . . . . 66 Schlußvorschriiten
Aufhebung der Disziplinarverfügung . . . . . . . . . . . . . 67 Entsprechende Anwendung weiterer Rechts-
vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Vollstreckung .................................. 68
Vorschriften für den Verteidigungsfall . . . . . . . . . . . 79
Auskünfte ..................................... 69
Einschränkung von Grundrechten . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Tilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 a Versorgungsberechtigte im Land Berlin . . . . . . . . . . . 81
Gnadenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
Erster Abschnitt § 2a
Aufgaben und Organisation Beirat für den Zivildienst
des Zivildienstes (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
,ordnung wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet.
§ 1 Der Beirat hat den Bundesminister für Arbeit und
Aufgaben des Zivildienstes Sozialordnung in Fragen des Zivildienstes ein-
schließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivil-
Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienst- dienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des
verweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu be-
dienen, vorrangig im sozialen Bereich. raten.
(2) Der Beirat besteht aus
§ 2
Organisation des Zivildienstes 1. sechs Vertretern von Organisationen, die sich
mit der Vertretung der Interessen der Kriegs-
(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes dienstverweigerer und der Zivildienstleistenden
bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. (Dienstleistenden) befassen; drei dieser Vertreter
Hierzu wird eine selbständige Bundesoberbehörde müssen Dienstleistende sein,
unter der Bezeichnung „Bundesamt für den Zivil- 2. sechs Vertretern von Verbänden anerkannter
dienst" (Bundesamt) errichtet, die dem Bundesmini- Beschäftigungsstellen,
ster für Arbeit und Sozialordnung untersteht.
3. je einem Vertreter der evangelischen und der
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wdrd im katholischen Kirche,
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und der
ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundes- Ar bei tgeberver bände,
beauftragter) ernannt. Der Bundesbeauftragte führt
die dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord- 5. zwei Vertretern der Länder.
nung auf dem Gebiet des Zivildienstes obHegenden (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Verwaltungsaufgaben durch, soweit dieser nichts nung beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel
anderes bestimmt. für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 ge-
(3) Das zuständige Kreiswehrersatzamt hat die nannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen.
Personalunterlagen der anerkannten Kriegsdienst- Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die
verweigerer unmittelbar dem Bundesamt zu über- Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mit-
senden. glied wird ein persönlicher Stellvertreter berufen.
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bun- leistenden zu gewährenden Geld- und Sachbezüge
desminister für Arbeit und Sozialordnung nach sowie für deren Ausrüstung und Unterbringung. Sie
Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäfts- tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Dienst-
ordnung einberufen und geleitet. leistenden entstehenden Verwaltungskosten.
§ 3 (2} Der Kostenbeitrag kann erlassen werden,
wenn
Dienststellen
1. dies im Hinblick auf die Eigenart der Beschäf-
Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in tigungsstelle oder die von den Dienstleistenden
einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder zu verrichtenden Arbeiten gerechtfertigt erscheint
in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie kön- und
nen bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung 2. die Beschäftigungsstelle auf ihre Kosten für
des Zivildienstes beschäftigt werden. Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung
sorgt.
§ 4
Anerkennung von Beschäftigungsstellen
Zweiter Abschnitt
(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren
Antrag anerkannt werden, wenn Tauglichkeit; Zivildienstausnahmen
1. sie die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Lei-
tung und Betreuung der Dienstleistenden dem § 1
Wesen des Zivildienstes entsprechen, und Tauglichkeit
2. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundes- Die Tauglichkeit für den Zivildienst bestimmt sich
ministers für Arbeit und Sozialordnung und des nach der Tauglichkeit für den Wehrdienst. Wehr-
Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der dienstfähige gelten als zivildienstfähig, vorüber-
Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben gehend nicht Wehrdienstfähige als vorübergehend
zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei nicht zivildienstfähig und nicht Wehrdienstfähige
der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmit- als nicht zivildienstfähig. Die nach § 8 a Abs. 2 des
tel uneingeschränkt zu unterstützen. Wehrpflichtgesetzes nach Maßgabe des ärztlichen
Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden Urteils festgestellte Verwendungsfähigkeit ist bei
werden. der Zuweisung von Tätigkeiten an die Dienstpflich-
tigen zu berücksichtigen.
(2} Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu
widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten
§ 8
Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht
mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wich- Zivildienstunfähigkeit
tigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, Zum Zivildienst wird nicht herangezogen,
wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer
gesetzten Frist erfüllt worden ist. 1. wer nicht zivildienstfähig ist,
2. wer entmündigt ist.
§ 5
Aufstellung der Dienstgruppen § 9
Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bun- Ausschluß vom Zivildienst
desministers für Arbeit und Sozialordnung nach (1} Vom Zivildienst ist ausgeschlossen,
Bedarf aufgestellt. Der Bundesminister für Arbeit
1. wer durch ein deutsches Gericht wegen eines
und Sozialordnung bestimmt ihren Sitz nach An-
Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens
hörung des beteiligten Landes.
einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat,
§ 5a die nach den Vorschriften über Friedensverrat,
Hochverrat, Gefährdung des demokratischen
Ubertragung von Verwaltungsaufgaben Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung
(1} Die Dienststellen können mit der Wahr- der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheits-
nehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt wer- strafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt
den. Werden Stellen der Länder beauftragt, so worden ist, es sei denn, daß der Vermerk über
handeln diese im Auftrag des Bundes. die Verurteilung im Strafregister getilgt ist,
(2} Verbände, denen Dienststellen angehören, 2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur
können mit ihrem Einverständnis mit der Wahr- Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
nehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt 3. gegen wen auf Maßregeln der Sicherung und
werden; die Verwaltungskosten können in angemes- Besserung nach den §§ 42 c und 42 e des Straf-
senem Umfang erstattet werden. gesetzbuches erkannt ist, solange diese Maß-
regeln nicht erledigt sind.
§ 6
(2} Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des
Kostenbeitrag Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in
(1} Die Beschäftigungsstellen entrichten für die Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz
Dienstleistungen einen Kostenbeitrag in Höhe des über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in
durchschnittlichen Aufwandes für die den Dienst- Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
Nr. b8 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973 1019
S. 161), zuletzt gcfö1derl durch das Gesetz zur Ände- (4) Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegs-
rung der StrafprozeßordnunrJ und des Gerichtsver- dienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt wer-
fassungsgesetzes (StPAG) vom 19. Dezember 1964 den, wenn die Heranziehung für ihn wegen persön-
(Bundesgesetzbl. J S. 1067), zulässig ist oder war. licher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder
beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten
§ 10 würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
Befreiung vom Zivildienst 1. wenn im Falle der Einberufung des anerkannten
Kriegsdienstverweigerers
(1) Vom Zivildienst sind befreit
a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürfti-
1. ordinierte Geistliche evcmgelischen Bekenntnis- ger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger
ses, Personen, für deren Lebensunterhalt er aus
2. Geistliche römisch-kr1lholischen Bekenntnisses, rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung auf-
die die Subdiakoni:llsweihe empfangen haben, zukommen hat, gefährdet würde, oder
3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekennt- b) für Verwandte ersten Grades besondere Not-
nisse, deren Amt dem eines ordinierten Geist- stände zu erwarten sirnli
lichen evangelischen oder eines Geistlichen
römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Sub- 2. wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
diakonatswcihe empfangen hat, entspricht, für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen
oder elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes
4. Schwerbeschädi~Jle im Sinne des§ 1 Abs. 1 und 2 oder Gewerbebetriebes unentbehrlich ist,
des Sch werbeschJdigtengesetzes,
5. Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes, 3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegs-
die nach dem 1. Juli 1953 von ihrer Gewahrsams- dienstverweigerers
macht entlassen worden sind. a) einen bereits weitgehend geförderten Aus-
bildungsabschnitt,
(2) Vom Zivildienst sind auf Antrag zu befreien b) den zweiten Bildungsweg zur Hochschul- oder
1. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren sämt- Fachhochschulreife oder
liche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden c) eine erste Berufsausbildung oder deren ersten
waren, deren sämtliche Schwestern an den Fol- Abschnitt ,
gen einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bun-
unterbrechen würde und in den Fällen des Buch-
desversorgungsgesetzes oder des § 1 des Bundes-
entschädigungsgesetzes verstorben sind, stabens c weder die Hochschul- oder Fachhoch-
schulreife erworben ist noch die regelmäßige
2. anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren Vater Dauer der Ausbildung oder des Ausbildungsab-
oder Mutter oder beide an den Folgen einer Schä- schnitts vier Jahre übersteigt.
digung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes oder des § 1 des Bundesentschädigungs- (5) Vom Zivildienst kann ein anerkannter Kriegs-
gesetzes verstorben sind, sofern der anerkannte dienstverweigerer zurückgestellt werden, wenn
Kriegsdienstverweigerer der einzige lebende gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem
Sohn des verstorbenen Elternteils aus der Ver- eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentzie-
bindung mit dem anderen Elternteil ist. Der nicht- hung verbundene Maßregel der Sicherung und
eheliche Sohn steht dem ehelichen gleich, wenn Besserung zu erwarten ist, oder wenn seine Ein-
seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe infolge des berufung die Ordnung oder das Ansehen des Zivil-
Kriegstodes eines Elternteils oder aus rassischen dienstes oder einer Dienststelle ernstlich gefährden
oder politischen Gründen jedoch nicht geschlos- würde.
sen werden konnte.
§ 12
§ 11
Zurückstellung vom Zivildienst Befreiungs- und Zurückstellungsanträge
(1) Vom Zivildienst wird zurückgestellt, (1) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach§ 11 Abs. 2
1. wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,
und 4 sind schriftlich oder zur Niederschrift des
Bundesamtes zu stellen. Sie sind zu begründen.
2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, eine Frei-
heitsstrafe verbüßt oder nach § 42 b des Straf- (2) Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach§ 11 Abs. 4
gesetzbuches in einer Heil- und Pflegeanstalt sind Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt
untergebracht ist, oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen
3. wer unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist. kann, beizufügen. Bei Anträgen nach § 11 Abs. 2
(2) Vom Zivildienst werden anerkannte Kriegs- sind beizubringen
dienstverweigerer, die sich auf das geistliche Amt 1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen
vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Studiums oder einer ordentlichen theologischen
(3) Hat ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer Ausbildung und
seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag 2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen-
oder zu einem Landtag zugestimmt, so ist er bis zur amtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens-
Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenom- oberen oder der entsprechenden Oberbehörde
men, so kann er für die Dauer des Mandates, außer einer anderen Religionsgemeinschaft, daß sich
auf seinen Antrag, nur während der Parlaments- der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf das
ferien einberufen werden. geistliche Amt vorbereitet.
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(3) Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2 zuteilen, daß er für die Dauer seiner Mitwirkung
und 4 sind nur innerhalb dreier Monate nach Ent- nkht zum Zivildienst herangezogen wird und von
stehung der Gründe zuHissig. Ist die Frist für einen den in § 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist.
Antrag nach§ 11 Abs. 2 oder nach§ 12 Abs. 2 oder 4
des Wehrpflichtgesetzes im Zeitpunkt der Anerken- § 14 a
nung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht abge-
laufen, so ist der Antrag bis zum Ablauf der Frist Entwicklungsdienst
als Antrag nach diesem Gesetz beim Bundesamt zu
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden
stellen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung findet
bis zur Vollendung des zweiundzwanzigsten Lebens-
mit der Maßgabe Anwendung, daß über die Wieder-
jahres nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn
einsetzung in den vorigen Stand das Bundesamt zu sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwick-
entscheiden hat. lungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesge-
setzbl. I S. 549) anerkannten Träger des Entwick-
§ 13 lungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers
Verfahren bei der Zurückstellung vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijäh-
rigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich
(1) Zurückstellungen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit
sind befristet auszusprechen. In den Fällen des § 11 als Entwicklungshelfer fortbilden und der Bundes-
Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 darf der minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit dies
anerkannte Kriegsdienstverweigerer vom Zivil- bestätigt.
dienst höchstens so lange zurückgestellt werden,
daß er noch vor Vollendung des achtundzwanzig- (2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden
sten, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 2 noch vor Voll- ferner nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn
endung des zweinncldreißigsten Lebensjahres ein- und solange sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
berufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen oder 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.
die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten (3) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer
würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst geleistet,
werden. so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst von der in § 24
Abs. 1 Satz 3 bis 5 bezeichneten Dauer zu leisten.
(2) Wird ein Antrag nach § 11 Abs. 2 oder 4 nach
der Musterung gestellt, so kann die Entscheidung (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind
darüber bis zur Einberufung ausgesetzt werden, es verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie
sei denn, daß der Antragsteller ein berechtigtes den Wegfall der Voraussetzungen für die Nicht-
Interesse an alsbaldiger Entscheidung glaubhaft heranziehung von anerkannten Kriegsdienstverwei-
macht. gerern zum Zivildienst anzuzeigen.
(3) Zurückstellungen sind zu widerrufen, wenn
der Zurückstellungsgrund weggefallen ist; der an- § 15
erkannte Kriegsdienstverweigerer ist vorher zu Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte
hören.
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die dem
(4) Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist steht der Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für die-
anerkannte Kriegsdienstverweigerer unbeschadet sen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind,
der Vorschrift des § 19 Abs. 4 für den Zivildienst werden bis zur Beendigung dieses Dienstes nicht
zur Verfügung. zum Zivildienst herangezogen. Haben anerkannte
Kriegsdienstverweigerer im Vollzugsdienst des
§ 14 Bundesgrenzschutzes mindestens zwei Jahre, im
Zivilschutz oder Katastrophenschutz sonstigen Vollzugsdienst der Polizei mindestens drei
Jahre Dienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Zivil-
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich dienst von der in § 24 Abs. 1 Satz 3 bis 5 bezeich-
mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf min- neten Dauer zu leisten. Der im Vollzugsdienst des
destens zehn Jahre zum Dienst als Helfer im Zivil- Bundesgrenzschutzes zwischen einem Jahr und zwei
schutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, Jahren und im sonstigen Vollzugsdienst der Polizei
werden nicht zum Zivildienst herangezogen, solange zwischen achtzehn Monaten und drei Jahren gelei-
sie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwir- stete Dienst kann auf den Zivildienst angerechnet
ken. werden.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,
dem Bundesamt: das Vorliegen sowie den Wegfall dem Bundesamt den Widerruf eines Annahmebe-
der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von scheides und das Ausscheiden aus dem Vollzugs-
anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivil- dienst der Polizei anzuzeigen.
dienst anzuzeigen.
(3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung,
(3) Zeigt eine zusländige Behörde an, daß ein wenn eine zuständige Behörde anzeigt, daß ein an-
anerkannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der erkannter Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugs-
Folge der Nichtheranziehung zum Zivildienst zur dienst der Polizei eingetreten ist oder für diesen
Mitwirkung als Helfer im Zivilschutz oder Kata- durch schriftlichen Bescheid angenommen worden
strophenschutz verpflichtet hat, so hat das Bundes- und seine Einstellung innerhalb von sechs Monaten
amt dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer mit- nach der Annahme zu erwarten ist.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973 1021
§ 15 a § 17
Freies Arbeitsverhältnis Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen
(1) Von der Heranziehung zum Zivildienst kann Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über
abgesehen werden, wenn der anerkannte Kriegs- Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Zivil-
dienstverweigerer aus Gewissensgründen gehindert dienst.
ist, Zivildienst zu leisten, jedoch freiwillig in einem
Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer § 18
Kranken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist oder
tätig wird. Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall
(2) Weist er bis zur Vollendung des dreiund- Anerkannten Kriegsdienstverweigerern werden
zwanzigsten Lebensjahres nach, daß er in einem die aus Anlaß einer Prüfung ihrer Verfügbarkeit
solchen Arbeitsverhältnis mindestens zweieinhalb für den Zivildienst entstandenen notwendigen Aus-
Jahre lang tätig war, so wird er nicht mehr zum lagen sowie bei angeordneter persönlicher Vorstel-
Zivildienst einberufen. lung auch Verdienstausfall nach Maßgabe der für
die Musterung bei den Wehrersatzbehörden gelten-
den Vorschriften erstattet.
§ 16
Unabkömmlichstellung
(1) Zum Ausgleich des öffentlichen Interesses an
der Heranziehung zum Zivildienst und desjenigen Dritter Abschnitt
an der Deckung des personellen Kräftebedarfs für Heranziehung zum Zivildienst
Aufgaben außerhalb des Zivildienstes kann ein
Dienstpflichtiger, wenn das letztgenannte öffentliche
§ 19
Interesse überwiegt, für den Zivildienst unabkömm-
lich gestellt werden, solange er für die von ihm Einberufung
außerhalb des Zivildienstes ausgeübte Tätigkeit
nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömmlich- (1) Die Dienstpflichtigen werden nach den Ein-
stellung kann mit der Einschränkung ausgesprochen berufungsanordnungen des Bundesministers für
werden, daß der Dienstpflichtige in zeitlich begrenz- Arbeit und Sozialordnung zum Zivildienst einbe-
tem Umfange zum Zivildienst herangezogen werden rufen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienst-
darf. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung verhältnis nach diesem Gesetz überführt werden.
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif- Wer aus dem Grundwehrdienst entlassen wird, weil
ten über die Grundsätze, die dem Ausgleich des per- er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soll
sonellen Kräftebedarfs zugrunde zu legen sind. unverzüglich zum Zivildienst einberufen werden.
(2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schrift-
(2) Uber die Unabkömmlichstellung wird auf lichen Bescheid im Einvernehmen mit der vom
Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde Bundesminister der Verteidigung bestimmten Stelle
entschieden. Das Vorschlagsrecht steht auch den in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz umge-
Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie wandelt werden, wenn der Soldat als Kriegsdienst-
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre verweigerer anerkannt ist. Der Bescheid bestimmt
Bediensteten zu. Die Bundesregierung wird ermäch- den Zeitpunkt der Umwandlung sowie Ort und Zeit
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des des Diensteintritts im Zivildienst. Der Dienstpflich-
Bundesrates die Zuständigkeit und das Verfahren tige hat sich entsprechend dem Umwandlungsbe-
bei der Unabkömmlichstellung zu regeln. In der scheid zur Aufnahme des Zivildienstes zu melden.
Rechtsverordnung kann die Ermäditigung zur Be-
stimmung der zuständigen Behörden auf oberste (3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen,
Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen zum Dienst an seinem Wohnort oder in dessen Nähe
mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung auf herangezogen zu werden. Anregungen des Dienst-
oberste Landesbehörden übertragen werden. Die pflichtigen, zu einer von ihm gewählten Dienststelle
Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsver- einberufen zu werden, kann entsprochen werden,
schiedenheiten zwischen dem Bundesamt und der wenn die dienstlichen Belange das zulassen.
vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Ab-
wägung der verschiedenen Belange auszugleichen (4) Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht
sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einbe-
Zeiträume die Unabkömmlichstellung ausgesprochen rufung festgestellt worden ist, sind vor der Einbe-
werden kann und welche sachverständigen Stellen rufung zu hören.
der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu (5) Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeit
hören sind. des Diensteintritts sowie die Dauer des zu leisten-
(3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienst- den Zivildienstes anzugeben. Auf die strafrecht-
pflichtigen ist verpflichtet, dem Bundesamt den lichen Folgen des Ausbleibens soll hingewiesen
Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömm- werden.
lichstellung anzuzeigen. Dienstpflichtige, die in (6) Der Einberufungsbescheid soll mindestens
keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, haben vier Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen.
den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen. Dies gilt nicht iq den Fällen des Absatzes 1 Satz 2.
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 19 a § 23
Verlegung des ständigen Aufenthaltes Zivildienstüberwachung
(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn (1) Die anerkannten Kriegsdienstverweigerer un-
anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen terliegen der Zivildienstüberwachung. Diese endet
Aufenthalt mit Ablauf des Jahres, in dem sie das fünfunddrei-
1. während des Zivildienstes aus dem Geltungsbe-
ßigste Lebensjahr vollendet haben.
reich dieses Gesetzes hinausverlegen, (2) Während der Zivildienstüberwachung haben
2. ohne die nach § 23 Abs. 3 erforderliche Genehmi- die anerkannten Kriegsdienstverweigerer dem Bun-
gung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes desamt unverzüglich zu melden
hinausverlcgen oder 1.- jede Änderung ihres Wohnsitzes oder ständigen
3. aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hinaus- Aufenthaltes,
verlegen, ohne diesen zu verlassen. 2. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort län-
ger als acht Wochen fernzubleiben,
(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer
ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 3 3. den Eintritt von Tatsachen, die eine Zivildienst-
erforderliche Genehmigung aus dem Geltungsbe- ausnahme nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 1, § 11
reich dieses Gesetzes hinaus, so werden sie zum Abs. 1, 3, §§ 14, 14 a, 15 begründen,
Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes 4. den Wegfall der Voraussetzungen einer Heran-
her angezogen. ziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten
Abschnitten (§ 24 Abs. 2) und den vorzeitigen
§ 20
Wegfall der Voraussetzungen einer Zurückstel-
lung,
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen 5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruf-
Ist für die Uberprüfung der Verfügbarkeit des lichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres
anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Verneh- Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im
mung eines Zeugen oder Sachverständigen erforder- Zivildienst vorgesehen sind (§ 24 Abs. 1 Satz 2).
lich, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Sie haben ferner Vorsorge zu treffen, daß Mitteilun-
Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder gen des Bundesamtes sie ohne Verzögerung errei-
Aufenthalt hat, um dessen Vernehmung ersucht chen können.
werden; hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über
welche die Vernehmung erfolgen soll. Die Vor- (3) Während der Zivildienstüberwachung haben
schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die anerkannte Kriegsdienstverweigerer ferner eine Ge-
Rechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der nehmigung des Bundesamtes einzuholen, wenn sie
Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwen- den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei
dung. Die Beeidigung des Zeugen oder Sachver- Monate verlassen wollen, ohne daß die Vorausset-
ständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. zungen des § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes be-
Dieses entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit reits vorliegen. Sie haben eine Genehmigung auch
der Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens dann einzuholen, wenn sie über einen genehmigten
oder der Eidesleistung; die Entscheidung kann 'nicht Zeitraum hinaus außerhalb des Geltungsbereichs
angefochten werden. dieses Gesetzes verbleiben wollen oder einen nicht
genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes über drei Monate
§ 21 ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den
Zeitraum zu erteilen, in dem der anerkannte Kriegs-
Widerruf des Einberufungsbescheides dienstverweigerer für eine Einberufung zum Zivil-
Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides dienst nicht heransteht. Uber diesen Zeitraum hin-
festgestellt, daß der anerkannte Kriegsdienstverwei- aus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für den
gerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungs- anerkannten Kriegsdienstverweigerer eine beson-
bescheid zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist dere - im Verteidigungsfall eine unzumutbare -
schriftlich zu erteilen und zuzustellen. Härte bedeuten würde. Der Bundesminister für Ar-
beit und Sozialordnung kann Ausnahmen von der
Genehmigungspflicht zulassen.
§ 22 (4) Wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer
Anrechnung anderen Dienstes Zivildienst von der in § 24 Abs. 1 Satz 3 bis 5 be-
zeichneten Dauer geleistet haben, obliegen ihnen
Geleisteter Wehrdienst, auf Grund der Grenz- die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Pflich-
schutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst und ten nur, soweit dies der Bundesminister für Arbeit
Dienst im Zivilschutzkorps werden auf den Zivildienst und Sozialordnung zur Sicherung des Zivildienstes
angerechnet. Dies gilt nicht für Zeiten des eigen- im Verteidigungsfall anordnet.
mächtigen Verlassens, des schuldhaften Fernblei-
bens oder der Verweigerung des Dienstes. Zeiten (5) Von den in Absatz 2 bezeichneten Pflichten
der Verbüßung von Freiheitsstrafen, disziplinarem sind diejenigen anerkannten Kriegsdienstverweige-
Arrest oder Jugendarrest sollen nicht angerechnet rer befreit, die
werden, wenn sie insgesamt dreißig Tage überstie- 1. nicht zivildienstf ähig sind,
gen haben. 2. vom Zivildienst dauernd ausgeschlossen sind,
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973 1023
3. vom Zivildil!nsl bdreit sincl, § 25
4. wegen einer der in den §§ 14, 14 a, 15, 15 a be- Beginn des Zivildienstes
zeichneten Zi vildiensltmsnahmen nicht zum
Zivildienst hc!rangezoqen werden, solange sie für Der Zivildienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der
eine Einberufung nicht in Betracht kommen. für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen oder für
Dies gilt nichl für die Meldung der die Zivildienst- die Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.
ausnc:i hrne be~J ründenden Tatsachen.
(6) Anerkannte Kriegstlienstverweigerer können § 25 a
in besonderen FJllen ganz oder teilweise von den in Unterrichtung und Einführung der Dienstleistenden
Absatz 2 bezeichneten Pflichten befreit werden, so-
lange sie für eine Einberufung nicht in Betracht (1) Die Dienstleistenden sollen zu Beginn ihres
kommen. Dienstes in Lehrgängen
§ 23 a
1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes so-
Zuführung wie über ihre Rechte und Pflichten als Dienst-
Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflichtige, leistende unterrichtet und
die ihrer Einberufung oder einem Umwandlungs- 2. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind,
bescheid nach § 19 Abs. 2 unentschuldigt nicht angemessen eingeführt werden.
Folge leisten, der im Einberufungsbescheid oder
Umwandlungsbescheid bezeichneten Stelle zuzufüh- (2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 ge-
ren. Sie ist befugt, zum Zwecke der Zuführung die nannten Lehrgänge können als Dienststellen an-
Wohnung oder andere Räume des Dienstpflichtigen erkannte Verwaltungen und Verbände, denen
zu betreten und nach ihm zu suchen. Das gleiche Dienststellen angehören, mit ihrem Einverständnis
gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen beauftragt werden. Werden Stellen der Länder be-
und Räume, wenn sich der Dienstpflichtige einem auftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes.
unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei Die Kosten der Lehrgänge werden in den Fällen des
durch Betreten solcher Wohnungen und Räume ent- Absatzes 1 Nr. 1 erstattet. In den Fällen des Absat-
zieht. zes 1 Nr. 2 können Verbänden, denen Dienststellen
angehören, die Kosten in angemessenem Umfang
Vierter Abschnitt erstattet werden; der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung kann einheitliche Erstattungssätze
Rechtsstellung der Dienstpflichtigen festsetzen.
§ 24 § 25 b
Dauer des Zivildienstes Staatsbürgerliche Rechte
(1) Zivildienst leislen Dienstpflichtige, die das
achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürger-
haben. Dienslpflichtige, die mit ihrem Einverständ- lichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine
Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des
nis dafür vorgesehen sind, nach Abschluß ihrer be-
Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten
ruflichen Ausbildung besondere Aufgaben im Zivil-
dienst zu erfüllen, leisten Zivildienst bis zur Voll- Pflichten beschränkt.
endung des zweiunddreißigsten Lebensjahres. Der
Zivildienst dauert sechzehn Monate. Ist die Dauer § 26
der durchschnittlichen tatsächlichen Inanspruch- Achtung der demokratischen Grundordnung
nahme wehrdienstleistender Wehrpflichtiger durch
Wehrübungen länger als ein Monat, jedoch nicht Der Dienstleistende hat die freiheitliche demo-
länger als zwei Monate, so dauert der Zivildienst kratische Grundordnung im Sinne des Grundgeset-
siebzehn Monate. Ist die Dauer der durchschnitt- zes in seinem gesamten Verhalten zu achten.
lichen tatsächlichen Inanspruchnahme wehrdienst-
leistender Wehrpflichtiger durch Wehrübungen län-
§ 27
ger als zwei Monate, so dauert der Zivildienst acht-
zehn Monate. § 79 Nr. 1 bleibt unberührt. Grundpflichten
(2) Dienstpflichtige können zum Zivildienst in (1) Der Dienstleistende hat seinen Dienst gewis-
zeitlich getrennten Abschnitten herangezogen wer- senhaft zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft,
den, wenn sie sonst nach § 11 Abs. 4 über den in in der er seinen Dienst ableistet, einzufügen. Er
§ 13 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus vom darf durch sein Verhalten den Arbeitsfrieden und
Zivildienst zurückgestellt werden müßten. das Zusammenleben innerhalb der Dienststellen
(3) Dienstpflichtige, die den Zivildienst eigen- nicht gefährden.
mächtig verlassen oder ihm schuldhaft fernbleiben (2) Außer Dienst hat sich der Dienstleistende
oder sich weigern, ihren Dienst zu verrichten, haben außerhalb der dienstlichen Unterkünfte so zu ver-
die Zeiten der Abwesenheit vom Dienst oder der halten, daß er das Ansehen des Zivildienstes oder
Verweigerung des Dienstes nachzudienen. Sie sol- der Einrichtung, bei der er seinen Dienst leistet,
len die Zeiten nachdienen, in denen sie während nicht ernsthaft beeinträchtigt.
des Zivildienstes Freiheitsstrafen oder Jugendarrest
verbüßt haben, wenn diese Zeiten insgesamt dreißig (3) Er muß die mit dem Dienst verbundenen Ge-
Tage überstiegen haben. fahren auf sich nehmen, insbesondere, wenn es zur
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Rettung c1ndcrer dUS Lebens~Jefahr oder zur Abwen- nung als Verbrechen oder Vergehen strafbar ist und
dung von Sd1~idcn, die~ der Allgemeinheit drohen, die Strafbarkeit entweder von ihm erkannt wird
erforderlich ist. oder nach den ihm bekannten Umständen offensicht-
(4) Er h,:it sich ausbildc!n zu lassen, wenn es die lich ist.
Zwecke des Zivildienstes erfordern. § 30 a
Pflichten des Vorgesetzten
§ 28
Der Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten
Verschwiegenheit
Dienstleistenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur
(1) Der Dic'nstpflichti~re hat, auch nach seinem Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen darf er nur
Ausscheiden aus dem Zivildienst, über die ihm bei zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung
seiner cliensUichcn Tütigkeit bekanntgewordenen der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
Angelegcmheilen Verschwiegenheit zu bewahren.
Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Ver- § 31
kclir oder über T;ilsdclwn, die offenkundig sind oder
Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung
ihrer BecleLl1ur1~1 1wch kc'iner Ceheirnhaltung be-
dürfen. Der Dienstleistende ist auf dienstliche Anordnung
(2) Der Dil!nstpflichl.icw darf ohne Genehmigung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu
über solche ,.\ nucde~JPnhei len weder vor Gericht wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung
noch außeru(:richllich aussagen oder Erklärungen teilzunehmen. Dienstliche Unterkunft ist jede vom
abgeben. § 62 des Bundesbeamtengesetzes findet Bundesamt oder einer Dienststelle zugewiesene
entsprechende ;\nwendtm9 mit der Maßgabe, daß Unterkunft.
(iber die Versdqung der Cenehmigung der Bundes- § 32
minister für J\rlwil und Sozialordnung entscheidet.
Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete
Pflicht des Dienstpflichtiqen, strafbare Handlungen (1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet
anzuzeigen. sich nach den Vorschriften, die an dem ihm zuge-
§ 29 wiesenen Arbeitsplatz für einen vergleichbaren Be-
schäftigten gelten oder gelten würden. Soweit
Politische Betätigung solche Vorschriften nicht bestehen, finden die für
(1) Der Dienstleistende darf sich im Dienst nicht Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die
zugunsten oder zuungunsten einer politischen Rich- Arbeitszeit entsprechende Anwendung.
tung betätigen. Das Recht, im Gespräch mit anderen (2) Außerhalb der nach Absatz geltenden
seine Meinung zu tiußern, bleibt unberührt. Arbeitszeit hat der Dienstleistende am Dienstunter-
(2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und richt teilzunehmen und die Aufgaben zu überneh-
Anlagen darf die freie Meinungsäußerung während men, die sich aus der dienstlichen Unterbringung
der Freizeit das Zusammenleben in der Gemein- ergeben oder die sonst zur Durchführung des Dien-
schaft nicht stören. Der Dienstleistende darf dort stes erforderlich sind (innerer Dienstbetrieb).
insbesondere nicht als Werber für eine politische (3) Die Inanspruchnahme des Dienstleistenden
Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften nach Absatz 2 soll zwei Stunden täglich nicht über-
verteilt oder als Vertreter einer politischen Organi- schreiten.
sation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht
§ 33
gefährdet werden.
Nebentätigkeit
§ 30
(1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung
Dienstliche Anordnungen einer Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf
nur versagt werden, wenn die Nebentätigkeit die
(1) Der Dienstleistende hat die dienstlichen An- Dienstleistung gefährdet oder den dienstlichen Er-
ordnungen des Direktors des Bundesamtes, des Lei- fordernissen zuwiderläuft.
ters der Dienststelle sowie der Personen einschließ-
lich anderer Dienstleistender zu befolgen, die mit (2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung
Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragt sind eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegen-
(Vorgesetzte). Die Beauftragung muß dem Dienst- den Vermögens sowie eine schriftstellerische, wis-
leistenden bekanntgemacht worden sein. senschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.
Diese Tätigkeiten können untersagt werden, soweit
(2) Erhebt der Dienstleist.ende Bedenken gegen sie die Dienstleistung gefährden oder den dienst-
die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung lichen Erfordernissen zuwiderlaufen.
und wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat er
sie zu befol~Jen, es sei denn, daß sie nicht zu dienst-
§ 34
lichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde
verletzt oder daß durch das Befolgen ein Verbrechen Haftung
oder Verg(~hen begangen würde.
(1) Verletzt ein Dienstleistender schuldhaft die
(3) Befolgt der Dienst.leistende eine dienstliche ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Bund den
Anordnung, so ist er von der eigenen Verantwor- daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Ist der
tung befreit, sofern nicht die Ausführung der Anord- Schaden in Ausführung dienstlicher Obliegenheiten
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973 1025
enlslcmden, die nicht auf di(~ Wahrnehmung bürger- erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Ko-
lich-rechtlicher Belange des Bundes gerichtet sind, sten entstanden, so ist dem Dienstleistenden der
so haftet der Dienstleistende nur insoweit, als ihm nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. Er-
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. satz für beschädigte, zerstörte oder abhanden ge-
I laben mehrere Dienstleistcmde gemeinsam den kommene eigene Kleidungsstücke des Dienstleisten-
Schaden verursacht, so haften sie als Gesamt- den wird nach Satz 1 und 2 nur unter den Voraus-
schuldner. setzungen des Absatzes 4 Satz 3 geleistet. Die Sätze 1
bis 3 finden auch auf andere Unfälle Anwendung,
(2) I-Iat der Bund auf Grund der Vorschriften des
die einen Anspruch auf Versorgung nach § 47 be-
Artikels 34 Sa l:z 1 des Grundgesetzes Schadensersatz
gründen. § 50 Abs. 5 findet entsprechende Anwen-
geleistet, so ist der RückgrHf gegen den Dienst-
dung.
pflichtigen nur insoweit: zulässig, als ihm Vorsatz
ocl(~r grobe~ Fahrldssigkeit zur Last fällt. (6) Bei Beendigung des Zivildienstes kann Reise-
kostenvergütung wie bei der Diensteintrittsreise
(3) Für die Verji:ihrung der Ansprüche gegen den gewährt werden, soweit die Reise nicht Dienstreis!:~
Dienstpflichligen und den Ubergang von Ersatz- ist.
ansprüchen auf ihn gellen die Vorschriften des
(7) Beim Tode des Dienstleistenden werden die
§ 78 Abs. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes ent-
Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-
sprechend.
beamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-
monat entsprechend angewandt.
§ 35 (8) Stirbt ein Dienstpflichtiger während des
Dienstverhältnisses an den Folgen einer Zivildienst-
Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; beschädigung, so erhalten die Eltern oder Adoptiv-
Reisekosten; Urlaub eltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des
(1) Auf den Dienstpflichtigen finden, soweit die- Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein
ses Gesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Sterbegeld in Höhe von dreitausend Deutsche Mark.
Fürsorge, der Heilfürsorge, der Geld- und Sach-
bezüge, der Reisekosten sowie des Urlaubs die Be- § 36
stimmungen entsprechende Anwendung, die für
Personalakten und Beurteilungen
einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienst-
grades, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst (1) Der Dienstpflichtige muß über Beschwerden
leistet, gelten. und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,
(2) Einern Dienstleistenden kann nach einer
vor Aufnahme in die Personalakten oder Verwer-
Dienstzeit von sechs Monaten der Sold der Sold-
tung in einer Beurteilung gehört werden. Seine
gruppe 2 gewährt werden, wenn seine Eignung, Be-
Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
fähigung und Leistung dies rechtfertigen. Einern
Dienstleistenden, der Sold nach Soldgruppe 2 erhält, (2) Der Dienstpflichtige hat auch nach Beendigung
kann nach einer Dienstzeit von zwölf Monaten bei seines Zivildienstes ein Recht auf Einsicht in seine
Eignung, Befähigung und Leistung der Sold der vollständigen Personalakten. Dazu gehören alle ihn
Soldgruppe 3 gewährt werden. Der Bundesminister betreffenden Vorgänge.
für Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einverneh-
men mit dem Bundesminister des Innern und dem § 36 a
Bundesminister der Finanzen Verwaltungsvorschrif-
ten zur Durchführung der Si:itze 1 und 2.
Staatsbürgerlicher Unterricht
Die Dienstleistenden erhalten staatsbürgerlichen
(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden
Unterricht. Dabei darf die Behandlung politischer
der Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge
Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen
der Dienstleistenden sowie mit der Deutschen Bun-
Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des
desbahn zur Stundung von Reisekosten schließt der
Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Dienstlei-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ab.
stenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer
(4) Der DiEmstJeistende soll unentgeltlich Arbeits- bestimmten politischen Richtung beeinflußt werden.
kleidung erhalten. Er ist verpflichtet, diese bei der
Arbeit und im inneren Dienstbetrieb zu tragen. § 37
Ersatzansprüche für Abnutzung und etwaige Beschä-
Vertrauensmann
digung eigener Kleidung im Dienst stehen ihm nur
zu, soweit er Arbeitskleidung nicht erhalten hatte (1) In Dienststellen mit fünf oder mehr Dienst-
oder diese zu tragen nicht verpflichtet war. Für die leistenden wählen diese aus ihren Reihen einen
Abnutzung der eigenen Kleidung außerhalb des Vertrauensmann und einen Stellvertreter.
Dienstes ist dem Dienst:leistenden auf Antrag ein
(2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungs-
angemessener Zuschuß zu gewähren.
vollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und
(5) Sind bei einem wi:ihrend der Ausübung des Dienstleistenden sowie zur Erhaltung des Ver-
Zivildienstes erlittenen Unfall Gegenstände, die trauens innerhalb der Dienststelle beitragen. Er ist
der Dienstleistende mit sich geführt hat, beschädigt mit Vorschlägen in Fragen der Arbeitsaufgaben, des
oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge und des
kann dafür Ersalz geleistet werden. Sind durch die außerdienstlichen Gemeinschaftslebens zu hören
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(3) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die (4) Bestehen Zweifel über das Vorliegen einer
Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlver- Zivildienstbeschädigung, so ist vor der Entlassung
fahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner eine ärztliche Kommission zu hören. Sie besteht aus
und die vorzeilige Beendigung ihrer Tätigkeit wer- drei Ärzten, die von der medizinischen Fakultät
den durch eine Rechtsverordnung, die nicht der einer wissenschaftlichen Hochschule, vom ßundes-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach den amt und von dem zur Entlassung stehenden Dienst-
Grundslitzen geregelt, die für die Wahl des Ver- leistenden benannt werden. Die Kommission be-
trauensmannes von Mannschaften in militärischen stimmt ihren Vorsitzenden selbst.
Einheiten gelten. Die Rechtsverordnung wird vom
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung er- § 40
lassen. Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe
(4) Ist ein Vertrauensmann nicht gewählt, so (1) Der Dienstleistende hat alles in seinen Kräften
können sich die Dienstleistenden mit ihren Anliegen Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten
an den für ihre Arbeitsstelle zuständigen Betriebs- oder wiederherzustellen. Er darf diese nicht vor-
rat oder Personalrat wenden. Dieser hat auf die Be- sätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.
rücksichtigung der Anliegen, falls sie berechtigt
(2) Ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unver-
erscheinen, bei dem Leiter des Betriebes oder der
sehrtheit muß er nur dulden, wenn es sich um Maß-
Verwaltung hinzuwirken.
nahmen handelt, die der Verhütung und Bekämp-
fung übertragbarer Krankheiten dienen. § 32 Abs. 3
§ 38 . Satz 4 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961
Seelsorge (Bundesgesetzbl. I S. 1012), zuletzt geändert durch
Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf un- das Vierte Anpassungsgesetz-KOV vom 24. Juli 1972
gestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am (Bundesgesetzbl. I S. 1284), bleibt unberührt.
Gottesdienst ist freiwillig. (3) Lehnt der Dienstleistende eine zumutbare
ärztliche Behandlung ab und wird dadurch seine
§ 39
Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt,
so kann ihm eine sonst zustehende Versorgung inso-
Ärztliche Untersuchung weit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärzt-
(1) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist liche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr
ärztlich zu untersuchen für Leben oder Gesundheit des Dienstleistenden ver-
1. vor der Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte bunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie
dafür ergeben, daß er nicht zivildienstfähig oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unver-
vorübergehend nicht zivildienstfähig ist; dies i,st sehrtheit bedeutet.
anzunehmen, wenn er wegen vorübergehender § 41
Zivildienstunfähigkeit vom Zivildienst zurück-
gestellt war; Anträge und Beschwerden
2. unverzüglich nach Diensteintritt; (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Be-
schwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg
3. während des Zivildienstes, wenn sich Anhalts-
einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zum Bundes-
punkte dafür ergeben, daß er
minister für Arbeit und Sozialordnung steht offen.
a) nicht zivildienstfähig oder vorübergehend
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter
nicht zivildienstfähig geworden ist oder
der Dienststelle, so kann sie beim Direktor des
b) eine Zivildienstbeschi::idigung erlitten hat; Bundesamtes, richtet sie sich gegen diesen, so kann
4. vor der Entlassung. sie beim Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
(2) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer hat nung unmittelbar eingereicht werden.
sich zu einer angeordneten Untersuchung vorzustel- (3) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzu-
len und diese zu dulden. Ärztliche Untersuchungs- lässig.
maßnahmen, die einen erheblichen Eingriff in die
körperliche Unversehrtheit bedeuten oder mit einer
Fünfter Abschnitt
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des
Dienstpflichtigen verbunden sind, dürfen nur mit Ende des Zivildienstes; Versorgung
seiner Zustimmung vorgenommen werden. Darunter
fallen nicht einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blut- § 42
entnahme aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder Ende des Zivildienstes
einer Blutader oder eine röntgenologische Unter-
suchung. Der Zivildienst endet durch Entlassung oder
Ausschluß.
(3) Zu der Untersuchung nach Absatz 1 Nr. 4 ist
ein Arzt der Versorgungsverwaltung zuzuziehen, § 43
wenn der Dienst.leistende das beantragt oder wenn Entlassung
mit der Geltendmachung von Versorgungsansprü- (1) Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn
chen zu rechnen ist. Das Bundesamt kann auch
andere Beweise erheben; § 20 findet entsprechende 1. die für den Zivildienst festgesetzte Zeit abge-
Anwendung. Das Recht des Dienstleistenden, dar- laufen ist,
über hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl 2. er nicht wehrpflichtig war oder seine Wehr-
einzuholen, bleibt unberührt. pflicht ruht oder endet,
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973 1027
3. durch vorldufige Maßnahmen clie Vollziehung 1. wenn die stationäre Krankenbehandlung be-
eines Muslerunr-1sbescheides, eines Einbe- endet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem
rufungsbescheides oder eines Umwandlungs- für die Entlassung vorgesehenen Zeitpunkt, oder,
bescheides nach § 19 Abs. 2 ausgesetzt oder 2. wenn er innerhalb der in Nummer 1 genannten
aufgehoben oder ihre Aufhebung angeordnet drei Monate schriftlich erklärt, daß er mit der
wird, Fortsetzung des Zivildienstverhältnisses nicht
4. der die Verfügbarkeit feslstellende Musterungs- einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe die-
bescheid, Einberufungsbescheid oder der Um- ser Erklärung.
wandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 aufgehoben
§ 45
wird,
Ausschluß
5. er nach§ 11 Abs. 2 oder 4 zurückgestellt wird,
(1) Ein Dienstleistender ist aus dem Zivildienst
6. der Einberufungsbescheid wegen einer der in
ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines
den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 bis 3, §§ 14, 14 a, 15, 15 a
deutschen Gerichtes im Geltungsbereich des Grund-
bezeichneten Zivildienstausnahmen hätte zu-
gesetzes auf die in § 9 Abs. 1 bezeichneten Strafen,
rückgenommen oder widt~rrufen werden müssen,
Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Der
7. eine der in den §§ 8, 10, 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 3 Zivildienst endet mit dem Tage, an dem das Urteil
bezeichneten Zivilclienstc1usnahmen eintritt, rechtskräftig geworden ist.
8. nach seinem bisherigen Verhalten durch seine (2) Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf keine
weitere Dienstleistung die Ordnung im Zivil- der genannten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen
dienst ernstlich gefährdet würde, erkannt, so dürfen dem Ausgeschlossenen aus dem
9. er unabkömmlich gestellt ist, Ausschluß für die Erfüllung der Wehrpflicht keine
10. der Bescheid über die Anerkennung als Kriegs- nachteiligen Folgen erwachsen.
dienstverweigerer zurückgenommen oder wider-
rufen ist, § 46
11. er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
daß er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht
(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach
mehr aus Gewissensgründen verweigere,
dessen Beendigung eine Dienstzeitbescheinigung.
12. er vorübergehend nicht zivildienstfähig wird,
die Wiederherstel!ung seiner Zivildienstfähig- (2) Nach Beendigung des Zivildienstes ist ihm
keit innerhalb der für den Zivildienst festgesetz- ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und
ten Zeit nicht zu erwarten ist und er seine Ent- Dauer seines Dienstes, über seine Führung und
lassung beantragt oder ihr zustimmt. seine Leistung im Dienst Auskunft gibt, sofern er
es beantragt und er mindestens drei Monate tat-
(2) Ein Diensllei stender kcrnn entlussen werden sächlich Dienst verrichtet hat.
1. auf seinen Antrag, wenn clds Verbleiben im Zivil- (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ist
dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere ihm eine angemessene Zeit vor Beendigung des
häuslicher, beruflichc~r oder -wirtschaftlicher Zivildienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis zu er-
Gründe, die nach dem für den Diensteintritt fest- teilen.
gesetzten Zeitpunkt oder nach der Umwandlung
nach § 19 Abs. 2 entstanden oder zu früher ent- § 47
standenen hinzugetreten sind, eine besondere Versorgung
Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2 (1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienst-
und § 13 Abs. 1 Satz 2, 3 finden entsprechende beschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung
Anwendung; des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen
2. wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe von drei Mo- und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf An-
naten oder mehr erkannt ist. trag Versorgung in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit
§ 44 in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes In gleicher Weise erhalten . die Hinterbliebenen
eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.
(1) Im Falle der Entlassung endet der Zivildienst
mit dem Entlassungstage. (2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundhei t-
liche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung,
(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tage, durch einen während der Ausübung des Zivil-
an dem er zu entlassen wäre, nicht bei seiner dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivil-
Dienststelle auf., ohne dazu die ausdrückliche Er- dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt
laubnis zu besi lz('n, so gilt er als mit Ablauf dieses worden ist.
Tages entlassen. Die Verpflichtung, unter den Vor-
aussetzungen des § 24 Abs. 3 nachzudienen, bleibt (3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine
unberührt. gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt wor-
den ist durch
(3) Befindet sich ein Dienslleistender an dem vor-
1. einen Angriff auf den Dienstleistenden wegen
gesehenen Entlassungstag in stationärer Kranken-
behandlung auf Grund einer Einweisung durch einen a) seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens
Arzt, so endet der Zivildienst, zu dem er einbe- oder
rufen war, b) seiner Zugehörigkeit zum Zivildienst,
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
2. einen lJnJ~lll, den der Dienstleistende oder ehe- (7) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschä-
malige Dienslleislende digung mit Ansprüchen aus einer Schädigung nach
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach ande-
notwendig ist, um wegen der Schädigungs- ren Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
folgen eine Mußnahme der 1-Ieilbehandlung, anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Be-
eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als rücksichtigung der durch die gesamten Schädigungs-
Gruppenbehandlung oder arbeits- und berufs- folgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit
fördernde Mdßrnihmen nach § 26 des Bun- eine einheitliche Rente festzusetzen.
clesversorglmgsgesetzes durchzuführen oder (8) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet
um zur Aufklärung des Sachverhaltes per- keine Anwendung auf den anerkannten Kriegs-
sönlich zu erscheinen, sofern das Erscheinen dienstverweigerer, der während des Zivildienstes
angeordnet ist, oder verstorben ist, wenn das Bundesamt die Bestattung
b) bei der Durchführung einer der in Buchstabe a und Uberführung besorgt hat.
aufgeführten Maßnahmen erleidet.
(9) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch
(4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Ab-
gehören auch satz 1 anzuwenden.
1. das Erscheinen eines Dienstpflichtigen auf An-
ordnung einer für die Durchführung des Zivil-
§ 48
dienstes zuständigen Stelle,
Heilbehandlung bei sonstiger Gesundheitsstörung
2. das Zurücklegen des Weges bei Antritt und des
Rückweges bei Beendigung des Zivildienstes, (1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen
einer Gesundheitsstörung, die während des Zivil-
3. die mit dem Zivildienst zusammenhängenden
dienstes entstanden, aber keine Folge einer Zivil-
Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche
dienstbeschädigung ist, die Leistungen nach § 10
Tätigkeit am Bestimmungsort,
Abs. 1, §§ 11, 14, 15, 17 und 17 a des Bundesversor-
4. das Zurücklegen des mit dem Zivildienst zusam- gungsgesetzes bis zur Dauer von drei Jahren nach
menhängenden Weges nach und von der Dienst- Beendigung des Zivi]d]enstes, wenn er in diesem
stelle; das gilt auch für den Weg von und nach Zeitpunkt heilbehand]ungsbedürftig ist. § 10 Abs. 6,
der ständigen Familienwohnung, wenn der Be- §§ 18 bis 18 c und 24 des Bundesversorgungsgeset-
schädigte wegen deren Entfernung vom Dienstort zes finden entsprechende Anwendung. Bei Anwen-
an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft dung des § 17 des Bundesversorgungsgesetzes findet
hat, § 49 entsprechende Anwendung.
5. die Teilnahme eines Dienstleistenden an dienst- (2) Die Heilbehandlung wird nicht gewährt, wenn
lichen Veranstaltungen. und soweit ein Sozialversicherungsträger zu einer
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung entsprechenden Leistung verpflichtet ist oder ein ·
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein- entsprechender Anspruch auf Tuberkulosehilfe oder
lichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn aus einem Vertrag besteht, ausgenommen An-
die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als sprüche aus einer privaten Kranken- oder Unfall-
Folge einer Schädigung erforderliche Wahrschein- versicherunn, oder wenn der Berechtigte ein Ein-
lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die kommen hat, das die für die Krankenversicherungs-
Ursache des festgestellten Leidens in der medizi- pflicht maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze
nischen Wissenschuft Ungewißheit besteht, kann mit übersteigt. Das gleiche gilt, wenn die Heil- oder
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Krankenbehandlung durch ein anderes Gesetz
Sozialordnung Versorgung in gleicher Weise wie sichergestellt oder die Gesundheitsstörung auf eige-
für Schädiguwisfolgen gewlihrt werden; die Zustim- nes grobes Verschulden oder auf Geschlechtskrank-
mung kunn allgemein erteilt werden. Eine vom Be- heit zurückzuführen ist.
schädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung
gilt nicht als Zivildienstbeschlidigung. § 49
(6) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet Einkommensausgleich in besonderen Fällen
mit der Maßgabe Anwenchmg, daß ehe Versorgung
§ 17 des Bundesversorgungsgesetzes findet auf
nicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag der
einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der
Beendigung des Zivildienstverhältnisses folgt, § 60
Zivildienst geleistet hat und im Zeitpunkt der Be-
Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes auch mit der
Maßgabe, daß die Versorgung mit dem bezeichneten endigung des Zivildienstes infolge einer Zivildienst-
Tage beginnt, wenn der Erslantraq innerhalb eines beschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maß-
Jahres nach Beendigung des Zivildienstverhältnis- gaben Anwendung:
ses gestellt wird. Ist ein anerkannter Kriegsdienst- 1. Hatte der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
verweigerer, dessen Hinterbliebenen Versorgung keine EnNerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er als
nach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so be- arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit
ginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern,
von § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs-
mit dem ersten Tage cles Monats, der auf den Monat ausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Ein-
folgt, in dem die Zal1lung von Bezügen auf Grund tritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt
der Dienstleistung endet. der Beendigung des Zivildienstes.
Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973 1029
2. Das Einkommen, dds der anerkannte Kriegs- (2) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die
dienstverweigerer vor Eintritt der Arbeitsunfä- Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung
higkeit bezogen hat, gilt auch dann als durch von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den
die Arbeitsunfähiokeil (Jemindert, wenn die Min- §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes be-
derung infolge der Beencligung des Zivildienstes steht, des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 finden das
wegen Ablauf es der dafür festgesetzten Zeit Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
eingetreten ist. opferversorgung und die Vorschriften des Sozial-
3. Als vor Eintritt der Arbei l.sunfähigkeit bezogenes gerichtsgesetzes über das Vorverfahren entspre-
Einkommen gelten die vor der Beendigung des chende Anwendung. § 81 bleibt unberührt.
Zivildienstes bezogenen Geld- und Sachbezüge (3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des
als Dienstpflichtiger. Hc1Uc der Dienstpflichtige im Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht
letzten Kalendermonat vor dem für den Dienst- in der Gewährung von Leistungen der Kriegs-
eintritt festgesetzlen Zeitpunkt Arbeitseinkom- opferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 e des Bundes-
men bezogen, so ist dieses Einkommen maß- versorgungsgesetzes besteht, des § 35 Abs. 5 und 8
gebend, sofern das für ihn günstiger ist. und des § 50 ist der Rechtsweg vor den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vorschriften
§ 50 des Sozialgerichtsgesetzes finden mit folgenden
Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen Maßgaben entsprechende Anwendung:
(1) Dienstleistemle erhc1lten wegen der Folgen 1. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in
einer Zivildienstbeschädigung einen Ausgleich in Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und des § 50
Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädig- über die Frage einer Zivildienstbeschädigung
tenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesver- und den ursächlichen Zusammenhang einer Ge-
sorgungsgesetzes. sundheitsstörung mit einem Tatbestand des § 47
Abs. 2 bis 5 oder über das Vorliegen einer Ge-
(2) Trifft eine Zivildienstbeschädigung mit sundheitsstörung im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 2
einer Schädigunq im Sinne des § 1 des Bundes- rechtskräftig entschieden, so ist die Entschei-
versorgungsgesetzes oder eines Gesetzes, das dung insoweit auch für eine auf derselben Ur-
das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar er- sache beruhende Rechtsstreitigkeit über einen
klärt, zusamnwn, so ist die dadurch bedingte Ge-
Anspruch nach § 47 Abs. 1 verbindlich; in Ange-
samtminderung der Erv\'erbsfähigkeit festzustel- legenheiten des Absatzes 1 ist Halbsatz 1 ent-
len. Von dem sich da raus ergebenden Betrag des sprechend anzuwenden.
Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grund-
rente abzuziehen, die auf die Minderung der Er- 2. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversor-
werbsfähigkeit durch die Schädigung im Sinne gung das Land als Beteiligter am Verfahren
des Bundesversorgungsgesetzes oder des Gesetzes, bezeichnet, so tritt an seine Stelle die Bundes-
das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar republik Deutschland.
erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich 3. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den
zu gewähren. Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
(3) § 47 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung. vertreten. Dieser kann die Vertretung durch all-
gemeine Anordnung anderen Behörden über-
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem tragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt
seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 zu veröffentlichen.
Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und
§ 63 des Bundesversorgungsgesetzes finden ent-
§ 81 bleibt unberührt. Die Nummern 2 und 3 gelten
sprechende Anwendung. Der Anspruch auf Aus- nur in Angelegenheiten des § 35 Abs. 5 und 8 und
gleich besteht nur für die Zeit bis zur Beendigung des§ 50.
des Zivildienstes. Ist ein Dienstpflichtiger ver- (4) § 88 Abs. -6 und 7 des Soldatenversorgungs-
schollen, so besteht der Anspruch auf Ausgleich nur gesetzes findet entsprechende Anwendung.
für die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das
Bundesamt feststem, daß das Ableben des Verschol-
lenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt
der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Sechster Abschnitt
Ausgleich für die Zeit wieder auf, für die Bezüge
auf Grund der Dienstleistung nachgezahlt werden. Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
(5) Der Anspruch auf Ausqleich kann weder ab-
§ 52
getreten noch verpfändet noch gepfändet werden.
Die Aufrechnung einer Forderung auf Rückerstat- Eigenmächtige Abwesenheit
tung zuviel gezahlten Ausgleichs ist zulässig.
(1) Wer eigenmächtig den Zivildienst verläßt
oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig
§ 51 länger als drei volle Kalendertage abwesend ist,
Durchführung der Versorgung wird mit Freiheitsstrafe von einer Woche bis zu
zwei Jahren bestraft.
(1) Die Versorgung nach den §§ 47 bis 49 wird
von den zur Durchführung des Bundesversorgungs- (2) Ist der Täter vorsätzlich oder fahrlässig länger
gesetzes zuständigen Behörden im Auftrag des als einen Monat abwesend, so ist die Strafe Frei-
Bundes durchgeführt. heitsstrafe von drei Wochen bis zu fünf Jahren.
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 53 Mindestmaßes der Freiheitsstrafe nach den Vor-
Dienstflucht schriften dieses Gesetzes das im Strafgesetzbuch
bestimmte Mindestmaß.
(l) Wer eigenmcichtig den Zivildienst verläßt
oder ihm fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum § 56
Zivildienst dauernd oder für den Verteidigungsfall
zu entziehen oder die Beendigung des Zivildienst- Ausschluß der Geldstrafe
verhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe Begeht ein Dienst.leistender eine Straftat nach
von einem Monc1t bis zu fünf Jahren bestraft. diesem Gesetz, so darf auf Geldstrafe nach § 14
(2) Der Versuch ist strafbar. des Strafgesetzbuches nicht erkannt werden.
(3) Stellt sich der Täter innerlrnlb eines Monats
und ist er bereit, der Verpflichtung zum Zivildienst § 57
nachzukommen, so kann auf Freiheitsstrafe von drei Ordnungswidrigkeiten
Wochen bis zu sechs \ 1\/ochen erkannt werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(4) Wer eirnm DiC::nstleislenden zu einer nach Ab- fahrlässig
scitz 1 mit. Stnife bedrohten Handlung zu bestimmen
1. eine ihm nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1
versucht, wird mit Freilwitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder 2 während der Zivildienstüberwachung
bestraft. § 49 a Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Straf-
obliegende Pflicht verletzt oder
~Jesetzbuchcs findPt entsprechende Anwendung.
2. der in § 39 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflicht,
§ 54 sich zu einer angeordneten Untersuchung vor-
zustellen und diese zu dulden, zuwiderhandelt.
Nichtbefolgen von Anordnungen
§ 55 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird
bestraft, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden.
1. wer die Befolgung einer dienstlichen Anordnung
dadurch verweigert, daß er sich mit Wort oder (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Tat gegen sie auflehnt, oder Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
2. wer darauf beharrt, eine dienstliche Anordnung das Bundesamt.
nicht zu befolgen, nachdem diese wiederholt wor- § 58
den ist.
Dienstvergehen
(2). Verweigert der Täter in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 1 die Befolgung einer dienstrichen An- Ein Dienstleistender begeht ein Dienstvergehen,
ordnung, die nicht sofort auszuführen ist, befolgt wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
er sie aber rechtzeitig aus freien Stücken, so kann
das Gericht von Strafe absehen. § 58 a
(3) Im Falle des Absatzes 1 handelt der Dienst- Ahndung von Dienstvergehen
leistende nicht rechtsvv'idiig, wenn die dienstliche
(1) Dienstvergehen können durch Disziplinar-
Anordnung nicht verbindlich ist, insbesondere wenn
maßnahmen geahndet werden.
sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die
Menschenwürde vedetzt oder wenn durch das Be- (2) Der zuständige Disziplinarvorgesetzte be-
folgen ein Verbrechen oder Vergehen begangen stimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie
würde. Dies gilt auch, wenn der Dienst.leistende irrig wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz
annimmt, die dienstliche Anordnung sei verbindlich. einzuschreiten ist. Er hat dabei auch das gesamte
dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu be-
(4) Befolgt ein Dienstlcislender eine dienstliche
rücksichtigen.
Anordnung nicht, weil er irrig annimmt, daß durch
die Ausführung ein Verbrechen oder Vergehen be- (3) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate
gangen würde, so ist er nach Absatz 1 nicht strafbar, verstrichen, so darf eine Disziplinarmaßnahme nicht
wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. mehr verhängt werden. Die Frist läuft nicht, solange
der Sachverhalt Gegenstand von Ermittlungen nach
(5) Nimmt ein Dienstleistender irrig an, daß eine
§ 62, einer Beschwerde nach § 65 Abs. 2, eines Ver-
dienstliche Anordnung aus anderen Gründen nicht
fahrens vor dem Bundesdisziplinargericht nach § 66,
verbindlich ist, und befolgt er sie deshalb nicht, so eines Strafverfahrens oder eines Bußgeldverfahrens
kann die Strnfe nach den Vorschriften über die Be-
ist.
strafung des Versuchs gemildert werden, wenn ihm
der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. (4) Mehrere Pflichtverletzungen eines Dienst-
leistenden, über die gleichzeitig entschieden werden
§ 55 kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
Teilnahme
§ 58 b
Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer nach
diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlung und Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen
wegen versuchter Anstiftung zur Dienstflucht (§ 53 zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender (1) Hat ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe
ist. Bei Anstiftung und Beihilfe durch Personen, die oder Ordnungsmaßnahme verhängt, so dürfen
nicht Dienst.leistende sind, tritt an die Stelle des wegen desselben Sachverhalts Disziplinarmaßnah-
Nr. 68 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973 1031
mcm nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich § 61
erforderlich ist., urn die Ordnung im Zivildienst Disziplinarvorgesetzte
aufrechtzuerhalten oder wenn das Ansehen des
Zivildienstes ernsthaft beeinträchtigt ist. (1) Zuständig für die Ausübung der Disziplinar-
befugnisse sind der Direktor und die von ihm hier-
(2) Ist eine Disziplinurmaßnahme unanfechtbar für bestellten Beamten des Bundesamtes, die die
verhängt worden und wird wegen desselben Sach- Befähigung zum Richteramt haben.
verhal1:s nuchträglich durch ein Gericht oder eine
(2) Leitern von Dienststellen und deren Vertretern
Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme ver-
kann der Direktor des Bundesamtes Disziplinar-
hängt, so ist auf Antrag des Dienstleistenden die
befugnis zur Verhängung von Verweisen, Ausgangs-
Disziplindrmaßnahme aufzuheben, vvenn sie nach
beschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen
Absatz 1 nicht zusctlzlich erforderlich ist. Das gilt
bis zur Höhe eines Monatssoldes übertragen; die
nicht, wenn die Disziplirw rmaßnahme im Strafver-
Ubertragung kann jederzeit widerrufen werden.
fahren oder BußqelcJ verl,di ren ausdrücklich berück-
Wird der Dienstleistende versetzt, bevor ein ein-
sichtigt worden ist.
geleitetes Disziplinarverfahren durch Verhängung
(3) Der Antrag fülch Abscllz 2 ist bei dem Direktor einer Disziplinarmaßnahme oder durch Einstellung
des Bundesamtes oder, wenn das Bundesdisziplinar- erledigt ist, so geht die Zuständigkeit auf den in
gericht entschieden hat (§ 66), bei diesem einzu- Absatz 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten über.
reichen. Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden (3) Der in Absatz 1 bezeichnete Disziplinarvor-
und, wenn sie vom Bundesdisziplinargericht getrof- gesetzte ist zuständig, wenn der nach Absatz 2
fen wird, auch cl(~m Direktor des Bundesamtes zuzu- Satz 1 zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Tat
stellen. beteiligt oder persönlich durch sie verletzt ist oder
(4) Lehnt der Direktor des Bundesamtes die Auf- sich für befangen hält.
hebung der Disziplinarmaßnahme ab, so kann der
Dienstleistende die Entscheidung des Bundesdiszi- § 62
plinargerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb Ermittlungen
zweier Wochen nach Zustellung des Bescheides
schriftlich bei dem Direktor des Bundesamtes ein- (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht
zureichen; die Frist ist auch gewahrt, wenn während eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt
ihres Laufes der Antrag beim Bundesd}sziplinar- der zuständige Disziplinarvorgesetzte die zur Auf-
gericht eingeht. Das Bundesdisziplinargericht ent- klärung des Sachverhaltes erforderlichen Ermitt-
scheidet ohne mündliche Verhandlung endgültig lungen. Dabei sind nicht nur die belastenden, son-
durch Beschluß. Absatz 3 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 3 dern auch die entlastenden und die für die Bemes-
und § 66 Abs. ] finden entsprechende Anwendung. sung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Um-
stände zu ermitteln. § 20 findet entsprechende An-
wendung.
§ 59 (2) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-
DisziplinarmaUnahmen kräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeld-
verfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind
(l) Disziplinarmaßnahmen sind für den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit
1. Verweis, das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum
2. Ausgangsbeschränkung, Gegenstand hat.
3. Geldbuße. (3) Die in einem anderen gesetzlich geordneten
Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen
(2) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können sind nicht bindend, können aber der Entscheidung
nebeneinander verhän_gt werden. im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung
zugrunde gelegt werden.
§ 60
§ 62 a
Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen Aussetzung des Verfahrens
(1) Verweis ist der förmliche Tadel eines be- Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis
stimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Dienst- zur Beendigung eines wegen derselben Tat schwe-
leistenden. Mißbilligende Außerungen eines Dis- benden Strafverfahrens ausgesetzt werden.
ziplinarvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermah-
nungen, Rügen und dergleichen), die nicht aus- § 62 b
drücklich als Verweis bezeichnet werden, sind Anhörung
keine Disziplinarmaßnahmen.
(1) Dem Dienstleistenden ist vor der Entscheidung
(2) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Hierüber ist
Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die
zu verlassen. Sie dauert mindestens einen Tag und von dem Dienstleistenden unterschrieben sein soll.
höchstens dreißig Tage. Sie darf nur gegen Dienst-
leistende verhängt werden, die in einer dienstlichen (2) Vor der Entscheidung soll der Vertrauens-
Unterkunft wohnen. mann, bei Fehlen eines solchen der Betriebsrat oder
Personalrat zur Person des Dienstleistenden und
(3) Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für zum Sachverhalt gehört werden. Der Sachverhalt
vier Monate nicht überschreiten. soll vorher bekanntgegeben werden.
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 63 (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Direktor
Einstellung des Verfahrens des Bundesamtes einzureichen und zu begründen;
die Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während
(1) Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen ihres Laufes der Antrag beim Bundesdisziplinar-
nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte gericht eingeht. Das Bundesdisziplinargericht ent-
eine Disziplimnm'-1ßnahme nicht für zulässig oder scheidet über die Disziplinarverfügung ohne münd-
dngebracht, so stellt er das Verfahren ein und teilt liche Verhandlung endgültig durch Beschluß. Es
dies dem Dienstlcistenclen m i 1. kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten,
aufheben oder zugunsten des Dienstleistenden
(2) Ungec1chtet der Einstellung durch einen ande-
ändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit Zu-
ren Disziplinc1rvorgesetzten kann der Direktor des
stimmung des Bundesministers für Arbeit und So-
Bundesam les wegen desselben Sachverhaltes eine
zialordnung einstellen, wenn es ein Dienstvergehen
Disziplinarmaßnahme verhiingen.
zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten
des Dienstleistenden eine Disziplinarmaßnahme aber
§ 64 nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem
Dienstleistenden zuzustellen.
Verhängung der Disziplinarmaßnahme
(3) Zuständig ist die Kammer des Bundesdiszipli-
(1) Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren nargerichts, in deren Bezirk der Antragsteller im
nicht ein, so verhängt er die Disziplinarmaßnahme. Zeitpunkt eines ihm als Dienstvergehen zur Last
(2) Hält der nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständige Dis- gelegten Verhaltens Dienst geleistet hat. Kommen
ziplinarvorgesetzte seine Disziplinarbefugnis nicht danach mehrere Kammern in Betracht, so ist die
für ausreichend, so führt er die Entscheidung des Kammer zuständig, in deren Bezirk der Antrag-
in § 61 Abs. 1 bezeichno.ten Disziplinarvorgesetzten steller zuletzt Dienst geleistet hat. Für die Besetzung
herbei. der Kammer und das Verfahren gelten die Vor-
schriften der Bundesdisziplinarordnung mit der
§ 65 Maßgabe, daß an die Stelle des Beamtenbeisitzers,
Disziplinarverfügung; Beschwerde der weder die Befähigung zum Richteramt haben
noch die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des
(1) Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine Deutschen Richtergesetzes erfüllen muß, ein Bei-
schriftliche, mit Gründen versehene Disziplinarver- sitzer tritt, der im Bezirk der zuständigen Kammer
fügung verhängt, die dem Dienstleistenden zuzu- Zivildienst leistet. Der Bundesminister der Justiz
stellen oder zu eröffnen ist. Uber die Eröffnung ist bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner Zivil-
eine Niederschrift aufzunel1men; dem Dienstleisten- dienstleistung auf Vorschlag des Bundesministers
den ist eine Abschrift der Disziphnarverfügung für Arbeit und Sozialordnung.
auszuhändigen. Er ist zugleich über die Möglichkeit
der Anfechtun9, über die Stelle, der gegenüber die (4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sach-
Anfechtung zu erfol~Jen hat, und über Form und entscheidung werden nicht dadurch berührt, daß das
Frist der Anfechtung schriftlich zu belehren. Dienstverhältnis des Dienstleistenden endet.
(2) Der DicnstlcisLcnclc kann gegen die Diszipli-
narverfügtm~J des nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zustän- § 67
d i(Jen Disziplirnnvorucsetzten bei diesem oder bei Aufhebung der Disziplinarverfügung
dem Direktor des Bundesam lcs innerhalb zweier
Wochen nach Zustellung oder Eröffnung schriftlich (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im
oder mündlich Beschwerde erheben. Wird die Be- Falle des § 66 Abs. 2 die angefochtene Entscheidung,
schwerde mündlich erhoben, so ist eine Nieder- mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das
schrift aufzum!hmen, die der Dienstleistende zu Disziplinarverfahren nach § 66 Abs. 2 Satz 4 ein
unterschreiben hat. Wird die Beschwerde bei dem oder stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt
nach § 61 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Disziplinar- aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, so
vorgeselzlen erhoben, so hat dieser sie innerhalb ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis
einer Woche mit seiner Stellungnahme dem Direktor zugunsten oder zuungunsten des Dienstleistenden
des Bundesmntes vorzulegen. Dessen Entscheidung nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Be-
JMt die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen. Die weismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Ent-
L\ntscheidung ist zuzustellen. Absatz 1 Satz 3 findet scheidung nicht bekannt waren. Die erneute Aus-
eutsprechende Anwendung. übung der Disziplinarbefugnis ist dem Direktor des
Bundesamtes vorbehalten.
(2) Im übrigen kann der Direktor des Bundes-
§ 66
amtes eine Disziplinarverfügung jederzeit aufheben
Anrufung des Bundesdisziplinargerichts und in der Sache neu entscheiden. Eine Verschär-
fung der Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe
(1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61
Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten und ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung
gegen Entscheidungen des Direktors des Bundes- innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlaß auf-
c1rntes nach § 65 Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier gehoben worden ist.
Wochen nach Zustellung oder Eröffnung die Ent- (3) Der Direktor des Bundesamtes hat eine Dis-
scheidung des Bunclesdisziplinargerichts beantragt ziplinarverfügung aufzuheben und in der Sache neu
werden. zu entscheiden, wenn nach Eintritt der Unanfecht-
Nr. 68 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973 1033
barkeit einer Disziplinarverfügung wegen desselben fahren an Staatsanwaltschaften oder Gerichte han-
Sachverha I ts in einem Strafverfahren oder Bußgeld- delt. Uber getilgte oder tilgungsreife Disziplinar-
verfahren gPgen den Dienstleistenden ein Urteil maßnahmen werden keine Auskünfte erteilt.
ergeht und rechtskräftig wird, dessen tatsächliche
Feststellungen, soweit sie erheblich sind, von den § 69a
in der Disziplinarverfügung getroffenen abweichen.
Tilgung
(4) § 62 b Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 3 und § 66
finden entsprechende Anwendung. (1) Eintragungen in den Personalakten über
Disziplinarmaßnahmen sind nach einem Jahr zu
tilgen; die darüber entstandenen Vorgänge sind aus
§ 68
den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
Vollstreckung Disziplinarmaßnahmen, die zu tilgen sind, dürfen
(l) Die Disziplinarmaßnahmen werden von dem nicht mehr berücksichtigt werden.
Disziplinarvorgesetzten vollstreckt, der sie verhängt (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die
hat; dieser kann den Leiter der Dienststelle oder Disziplinarmaßnahme verhängt wird. Sie endet
dessen Vertreter mit der Vollstreckung beauftragen, nicht, solange gegen den Dienstleistenden ein Straf-
es sei denn, daß diese Personen an der Tat beteiligt verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt
waren oder durch sie verletzt worden sind. oder eine andere Disziplinarmaßnahme berücksich-
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er tigt werden darf.
unanfechtbar ist. (3) Mißbilligende Äußerungen, Entscheidungen in
(3) Ausgangsbeschränkung und Geldbuße sind den Fällen der §§ 58 b, 63 Abs. 1, § 66 Abs. 2 Satz 4,
erst nach Ablauf des dritten auf die Zustellung oder Entscheidungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen
Eröffnung der Disziplinarverfügung folgenden Tages aufgehoben werden, sowie die in diesen Verfahren
vollstreckbar. Der für den Beginn der Vollstreckung entstandenen Vorgänge sind, soweit sie in die Per-
vorgesehene Zeitpunkt wird von dem nach Absatz 1 sonalakten aufgenommen worden sind, ein Jahr
zur Vollstreckung befugten Vorgesetzten dienstlich nach Abschluß des Verfahrens aus ihnen zu ent-
angeordnet. fernen und zu vernichten, wenn der anerkannte
(4) Die Beschwerde nach § 65 Abs. 2 hemmt die Kriegsdienstverweigerer zustimmt. Absatz 2 gilt
Vollstreckung der A usgc.rngsbeschränkung nur, entsprechend.
wenn sie vor Vollstreckungsbeginn eingelegt wor- (4) Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte
den ist. Der Antrag auf Entscheidung des Bundes- Kriegsdienstverweigerer als von Disziplinarmaß-
disziplinargerichts nach § 66 Abs. 1 hemmt die Voll- nahmen während des Zivildienstes nicht betroffen;
streckung nicht; das Bundesdisziplinargericht kann er darf jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme
die Vollstreckung aussetzen. und das zugrunde liegende Dienstvergehen verwei-
(5) Die Ausgangsbeschrctnkung ist an aufein- gern. Insoweit darf er erklären, daß gegen ihn keine
anderfolgenden Tagen zu vollstrecken. Der voll- Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist.
streckende Vorgesetzte kann zur Uberwachung
anordnen, daß sich der Dienstleistende in ange- § 70
messenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden Gnadenrecht
hat. Er kann den Dienstlei stenden aus dringenden
Gründen an einem oder mehreren Tagen für be- Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht
stimmte Zeit von den angeordneten Beschränkungen hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten
befreien; die Vollstreckungszeit wird dadurch nicht Disziplinarmaßnahmen und des Ausschlusses gemäß
verlängert. § 45 Abs. 1 zu. Er übt es selbst aus oder überträgt
die Ausübung anderen Stellen.
(6) Geldbußen werden nach den Vorschriften des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.
Sie können von dem Sold oder, wenn das Dienst-
verhältnis endet, von dem Entlassungsgeld abge- Siebenter Abschnitt
zogen werden. Bei Vollstreckung in den Sold darf
monatlich nicht mehr als die Hälfte eines Monats- Besondere Verfahrensvorschriften
soldes einbehalten werden. Geldbußen können auch
nach dem Entlassungstage vollstreckt werden. § 71
(7) Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten;
von sechs Monaten, nachdem die Disziplinarver- Zustellungen
fügung unanfechtbar geworden ist, nicht mehr voll- (1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf
streckt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen
ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt. und zu begründen.
(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustel-
§ 69
len. Im übrigen wird zugestellt, soweit das durch
Auskünfte dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den
Auskünfte über Disziplinarmaßnahmen werden Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.
Stellen außerhalb des Zivildienstes nicht erteilt, (3) Für die Zustellung geiten die §§ 2 bis 15 des
sofern es sich nicht um Mitteilungen in Strafver- Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
mit der Mußgdbe, cluß un Minderjährige selbst zuzu- (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist
stellen ist. Di:ls Bundesamt veranlaßt die Zustellung innerhalb eines Monats nach Zustellung die Revi-
im A uslcmd; es bewirkt die öffentliche Zustellung. sion an das Bundesverwaltungsgericht zulässig,
wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne
(4) Schri fl1 iclw Verwallungsakte und sonstige
der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden
schriftliche Mi IJci lungen, die nicht nach Absatz 2
oder das Verwaltungsgericht die Revision in seiner
zuzustellen sind und die durch die Post übermittelt
Entscheidung zugelassen hat. Die Zulassung der
werden, gelten als mil dem dritten Tage nach der
Revision kann nur verweigert werden, wenn offen-
Aufgabe zur Post bekanntgegeben, außer wenn sie
sichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen
nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
nicht zu erwarten ist. Die Revision muß zugelassen
sind; im Zweifel hat die Stelle, die sich darauf be-
werden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des
ruft, Zuqc.mg und Zeitpunkt des Zuganges nachzu-
Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser
weisen.
Abweichung beruht.
§ 72 (3) § 132 Abs. 3 bis 5 der Verwaltungsgerichts-
Widerspruch ordnung gilt für die Beschwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision entsprechend. Gegen andere
(1) Uber den Widerspruch gegen Verwaltungs- Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Be-
akte auf Grund dieses Gesetzes entscheidet das schwerde ausgeschlossen.
Bundesamt.
(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die
§ 76
die Verfügbarkeit, Heranziehung oder Entlassung
des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betref- Rechte des gesetzlichen Vertreters
fen, ist innerhalb zwei er Wochen zu erheben.
Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegs-
dienstverweigerers kann innerhalb der für diesen
§ 73 laufenden Fristen selbständig Anträge stellen, Kla-
gen erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch
Anfechtung des Einberufungsbescheides machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für den
Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar ge- Zivildienst handelt.
worden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Ein-
berufungsbescheid oder den Umwandlungsbescheid § 77
nach § 19 Abs. 2 nur insoweit zulässig, als eine
Anwendungsbereich
Rechtsverletzung ·durch diesen selbst geltend ge-
macht wird. Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit
Verwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs.
§ 74 und § 5 a bezeichneten Stellen erlassen werden.
Ausschluß der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs und der Klage
(1) Der Widerspruch gegen den Einberufungsbe-
scheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei Achter Abschnitt
denn, daß er unter gleichzeitiger Vorlage eines Be-
scheides über die mit Zustimmung der zuständigen Schlußvorschriften
Behörde auf mindestens zehn Jahre eingegangene
Verpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz § 78
oder Katastrophenschutz erhoben ist. Der Wider-
spruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19
Entsprechende Anwendung
weiterer Rechtsvorschriften
Abs. 2 hat keine anfschiebende Wirkung.
(2) Die Anfechtungsklage gegen den Einberu- (1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer· gel-
ten entsprechend
fungsbescheid, den Umwandlungsbescheid nach § 19
Abs. 2 oder einen die Verfügbarkeit feststellenden 1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe,
Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Vor daß in § 5 Abs. 2 an die Stelle des Bundes-
Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder Auf- ministers der Verteidigung und der von diesem
hebung der Vollziehung hat das Gericht das Bundes- bestimmten Stelle der Bundesminister für Arbeit
am l zu hören. und Sozialordnung und die von diesem bestimmte
Stelle treten,
§ 75 2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe,
Rechtsmittelbeschränkung daß in § 23 an die Stelle des Bundesministers der
Verteidigung der Bundesminister für Arbeit und
(1) In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung Sozialordnung tritt.
dieses Gesetzes ist die Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen, soweit es (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Ent- stimmt ist, steht der Zivildienst bei Anwendung
lassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem
betrifft. Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht gleich.
Nr. 68 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1973 1035
§ 79 § 80
VorscluiHen für den Verteidigungsfall Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
Im Verlcidi~Jungsfcill gellen die folgenden beson-
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
deren Vorschriflen:
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes findet Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1
entsprechende Anwendung. des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) sowie das
2. § 24 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine Petitionsrecht (Artikel 17 des Grundgesetzes) wer-
Anwendung. den nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
3. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegs-
dienstverweigerer beantragt haben, können zum § 81
Zivildienst einberufen werden, bevor über den
Versorgungsberechtigte im Land Berlin
Anerkennungsantrag entschieden ist.
(1) Leistungen nach § 35 Abs. 5 und 8, §§ 47 bis
4. Zurückstellungen nc1ch § 11 Abs. 2, 4 und 5 aus 50 werden auch an Berechtigte gewährt, die ihren
der Zeit vor Eintritt des Verleidigungsfalles tre- Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Berlin
ten außer Kraft. Zurückstellungen nach § 11 haben.
Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen (2) Ortlich zuständig für das Verfahren sind die
nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heran- Verwaltungsbehörde und das Gericht, in dessen
ziehung zum Zivildienst im Verteidigungsfall Bezirk das Bundesamt seinen Sitz hat. In den Fällen
eine unzumutbare Härte bedeuten würde. des § 35 Abs. 5 und 8 und des § 50 ist zuständige
5. In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der An- Verwaltungsbehörde das Bundesamt.
hörung nicht.
§ 82
6. § 15 a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der aner-
kannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewis- Inkrafttreten
sensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
binnen vier Wochen nach Eintritt des Verteidi- dung in Kraft*).
gungsfalles nachweist, daß er in einem Arbeits-
•) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-
verhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einer Kran- sprünglichen Fassung vom 13. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 10).
ken- oder Heil- und Pflegeanstalt tätig ist. § 15 a Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt
sich aus den in der .vorangestellten Bekanntmachung naher be-
Abs. 2 findet keine Anwendung. zeichneten Gesetzen.
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 6. August 1973
Die Verordnung zur Änderung der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung vom 20. Juni 1973 (Bun-
desgesetzbl. I S. 638) wird wie folgt berichtigt:
In Artikel 3 muß es statt „28. Juni 1973" jeweils
,,27. Juli 1973" heißen.
Bonn, den 6. August 1973
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Heldmann
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bun<!t,sqes<,l,.bliill T<'il I wP1dcn Cesel.z<,, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhanq stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bu11desq<'s!'lzi>l<1II Teil II W<'ldcn volkcnechtlichc Vcreinbarunqcn, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
B,•k,111n lm;ich u11q<:t1 sowie Zol I ldlifv(,rordnurHJPll veröffentlicht.
ll (' z II q s i> <, d in q u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
i>l:irn V<:rl<1q vo1li<:q<,r1 Posl,rnschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
:i:l Bo1111 1, 1'os!L1cl1 1524, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bez 11 q s p, <' i s: Fiir T<,il I und Teil II halbjährlid1 je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Di<os<'r Prc,is qilt <1tich !ii, Bundesqesetzblälter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
ilUI dc1s Poslsd1C'ckko11to Bundesqesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser J\usqitbe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-
p,e:is ist die M1,Jnwc,rlsll,ue1 enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.