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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1973 1 Nr. 67
Tag Inhalt Seite
10. 8. 73 Vcrordnun9 zur i\ndr!rung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außen-
wirtschaftsv(-~rkC'hr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 981
7,I00-1-3
13.8. 73 Drille Verordn11rHJ zur Anderung der Wc1hlordmmg für die Sozialversicherung 982
827-6-1
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
Vom 10. August 1973
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Außenwirtschafts-
gesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 481), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes vom
23. Februar 1973 (BundesgesetzbL I S. 109), verord-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
desrates:
§ 1
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkei-
ten im Außenwirtschaftsverkehr vom 12. Dezember
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1214} wird wie folgt ge-
ändert:
§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,. (3) Der Bundesminister für Verkehr ist zuständig
für die Erteilung von Genehmigung1:m im Bereich
cles Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiete des
Verkehrswesens (§§ 44, 44a, 44b, 46, 47 AWV)."
§ 2
])jese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Krnft.
Donn, den 10. August 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Vom 13. August 1973
Auf Grund des § 31 des Selbstverwaltungsgeset- b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom Worte „Januar des Wahljahres" durch die
23. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 917), zuletzt Worte „Dezember des Jahres, das dem Jahr
geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen statt-
Selbstverwaltungsgesetzes vom 7. August 1973 (Bun- finden," und die Worte „Februar und März"
desgesetzbl. I S. 957), wird mit Zustimmung des Bun- durch die Worte „Januar und Februar" er-
desrates verordnet: setzt.
c) In Absatz 4 werden die Worte „ im Monat
März" durch die Worte „in den Monaten
Artikel 1 Januar und Februar" ersetzt und nach dem
Änderung der Wahlordnung Wort "wird" das Wort „jeweils" und nach
für die Sozialversicherung den Worten „den Vorsitzenden" die Worte
,,in dem betreffenden Monat" eingefügt.
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November
5. § 9 wird wie folgt geändert:
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1062) wird wie folgt ge-
ändert: a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fas-
sung:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein ,, (1) Den Mitgliedern der Wahlleitungen
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an- werden in entsprechender Anwendung des
gefügt: § 5 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes der
„er kann ferner die Verwendung einheitlicher entgangene Bruttoverdienst ersetzt und die
Merkblätter empfehlen." den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Bei-
träge zur gesetzlichen Rentenversicherung
2. § 4 wird wie folgt geändert: erstattet.
a) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden nach (2) Die Mitglieder der Wahlleitungen er-
dem Wort „Berufsgenossenschaften" die halten Ersatz der Fahrtkosten bis zum Fahr-
Worte „mit Ausnahme der Gartenbau- preis der ersten Wagen- oder Schiffsklasse
Berufsgenossenschaft" eingefügt. regelmäßig verkehrender Beförderungs-
mittel. Kann ein Mitglied ein regelmäßig
b) In Absatz 3 werden in Halbsatz 1 die Worte
verkehrendes Beförderungsmittel wegen be-
„ 1. Januar des Jahres berufen" durch die
sonderer Umstände nicht benutzen, so wer-
Worte „ 1. Dezember des Jahres berufen, das
den die nachgewiesenen Fahrtkosten ersetzt,
dem Jahr vorhergeht" und in Halbsatz 2 die
soweit sie angemessen sind; für Fußwege
Worte „31. Dezember des vorhergehenden"
und für die Benutzung eigener Kraftf ahr-
durch die Worte „30. November desselben"
zeuge werden bei Entfernungen von mehr als
ersetzt.
zwei Kilometer für jeden angefangenen Kilo-
meter des Hin- und Rückweges 0,25 Deutsche
3. § 5 wird wie folgt geändert:
Mark gewährt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „sowie (3) Als Entschädigung für sonstigen Auf-
auf Antrag einer Knappschaft auch für die wand erhalten die Mitglieder der Wahl-
Wahl der Versichertenältesten in der Knapp- leitungen für jeden Tag ihrer Inanspruch-
schaftsversicherung" gestrichen. nahme ein Tagegeld
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: von zehn Deutsche Mark bei einem Zeit-
,, (2) Für die Wahl der Versichertenältesten aufwand bis zu fünf Stunden,
in der Knappschaftsversicherung bestellt der von zwanzig Deutsche Mark bei einem
Wahlaussdrnß für jeden Wahlraum eine Zeitaufwand von über fünf bis zu zehn
Wahlleitung. Absatz 1 Satz 2 gilt." Stunden und
c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Worte ,,§ 7 von dreißig Deutsche Mark bei einem Zeit-
Abs. 2 Satz 2" durch die Worte ,,§ 7 Abs. 2 aufwand von über zehn Stunden.
Satz 3" ersetzt.
(4) Mitglieder von Wahlleitungen, die
während der Zeit und an der Stätte ihrer
4. § 8 wird wie folgt geändert: regelmäßigen Beschäftigung tätig sind, er-
a) In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils das halten für diese Zeit anstelle einer Entschä-
Wort „Zeitversäumnis" durch das Wort digung nach Absatz 3 bei einem Zeitaufwand
,,Zeitaufwand" ersetzt. während der regelmäßigen Arbeitszeit von
Nr. ffl Ti:lg der Ausgabe: Bonni den 14. August 1973 983
über dn~i Stundc:n c·in Erfriscliungsgeld von b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 werden die Worte
zehn Deutsche Mark. Erstreckt sich ihre In- „Satz 2" durch die Worte „Satz 3" erset_zt
anspruclmilhrnc auch dUf eine Zeit außerhalb und nach dem Wort „einzureichen," das
il1 rcr rcgelmfü3igen Arbeitszeit, so erhalten Wort „oder" eingefügt.
sie hiE~riür ein nach diE~sem Zeitaufwand c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Nummer 7 ge-
berechnetes Tagegeld. Die Leistungen dürfen strichen; die Nummer 8 wird Nummer 7.
zusc1mmcn den Betrag nicht übersteigen, der
sich nach Absatz 3 für den gesamten Zeitauf- 12. § 21 wird wie folgt geändert:
wand als Tagegeld ergibt."
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
b) Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.
,, (1) Gegen eine Entscheidung des Wahl-
6. In § 10 Abs. 2 werden die Worte „zweiten Frei- ausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listen-
tag im November" dmch die Worte „ersten zusammenlegung oder Listenverbindung, ins-
Freitag im Oktober" ersl~tzt. besondere deren Zurückweisung (§ 20
Abs. 2), betrifft, kann der Listenvertreter
7. § 11 wird wie folgt geändert: jeder betroffenen Liste Beschwerde ein-
legen."
a) In Absatz 1 werden das Wort „einhundert-
undvierundachtzigsten" durch das Wort b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sieben-
„zweihundertundneunzehnten" und das Wort undneunzigsten" durch das Wort „einhun-
„einhundertundneun und dreißigsten" durch dertundzwei unddreißigsten" ersetzt.
das Wort „einhundertundvierundsiebzig-
sten" erslüzt. 13. § 22 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Nr. l 1 werden die Worte „Halb- a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort
. satz 2" durch die Worte „Halbsätze 2 und 3" ,,neunundsiebzigsten" durch das Wort „ein-
ersetzt. hundertundvierzehnten" ersetzt.
c) In Absatz 2 Nr. 12 werden die Worte „Be- b) In Absatz 4 werden die Worte „zugleich mit
schränkung, der die in § 3 Abs. 4 des Selbst- der Wahl" durch die Worte „durch Klage
verwaltungsgesetzes genannten Personen als nach § 30 des Selbstverwaltungsgesetzes"
Stell_vertreter unterliegen (§ 3 Abs. 2 des er~etzt.
Selbstverwaltungsgesetzes)," durch die
Worte „ Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halb- 14. § 23 wird wie folgt geändert:
satz 3 des Selbstverwaltungsgesetzes" er- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Landes-
setzt. geschäftsstellen" die Worte „sowie bei den
8. § 12 wird wie folgt geändert: Versicherungsämtern in dem Wahlbezirk des
Versicherungsträgers" eingefügt.
a) Absatz 2 Salz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird das Wort „dreißigsten"
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „sonsti- durch das Wort „einundfünfzigsten" ersetzt.
ger Arb(~itnehmervereinigungen" durch die
Worte „ der Gewerkschaften, der sonstigen 15. In § 24 Abs. 2 wird das Wort „zweiundsiebzig-
Arbeitnehmervereinigungen, der berufsstän- sten" durch das Wort „einhundertundsiebenten"
dischen Vereinigungen der Landwirtschaft ersetzt.
und der Vereinigungen von Arbeitgebern"
ersetzt. 16. § 26 wird wie folgt geändert:
9. In § 15 Abs. 2 werden nach den Worten „Halb- a) In Absatz 1 wird das Wort „Spätestens"
satz 2" die Worte „oder 3" eingefügt. durch die Worte „Frühestens am einundfünf-
zigsten und spätestens" ersetzt.
10. § 19 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „einhun- „In der Wahlbekanntmachung ist darauf
dertundelften" durch das Wort „einhundert- hinzuweisen, daß der Wahlberechtigte seine
undsechsundvierzig s ten" ersetzt. Stimme brieflich oder in einem Wahlraum
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: abgeben kann, in einem Wahlraum eines Be-
triebes jedoch nur, wenn er in dem Betrieb
,, (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn eine
beschäftigt ist od~r wenn die Geschäftslei-
der in § 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbstverwal-
tung ihm den Zutritt zum Wahlraum ge-
tungsgesetzes genannten Personen in Vor-
stattet."
schlagslisten für die Wahl zu den Vertreter-
versammlungen mehrerer Träger der Kran- c) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
kenversicherung aufgeführt ist und der
Wahl ausschuß hiervon Kenntnis erhält." 17. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Stimm-
11. § 20 wird wie folgt geändert: zettel" ein Komma eingefügt und die Worte
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einhun- „und die Postkarten zur Anforderung der
dertundsiebenten" durch das Wort „einhun- Unterlagen für die Briefwahl sowie" ge-
dertundzweiundvierzigsten" ersetzt. strichen.
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
b) Die Absütze 2 bis 5 erhalten folgende Fas- 22. § 33 wird wie folgt geändert:
sung:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Wahlausweise werden von den in
,, (2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse
§ 27 des Selbstverwaltungsgesetzes bezeich-
zu stellen, die Pflichtbeiträge zur Rentenver-
neten Stellen ausgestellt und den Wahlbe-
sicherung für die im Betrieb des Arbeit-
rechtigten zusammen mit den übrigen in Ab-
gebers beschäftigten Arbeitnehmer für den
satz 1 genannten Wahlunterlagen frühestens
Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Selbstverwal-
am siebenunddreißigsten und spätestens am
tungsgesetzes) einzuziehen hat; dabei ist die
zwanzigsten Tag vor dem Wahlsonntag
Zahl dieser Versicherten anzugeben."
ausgehlindigt oder übermittelt. Die Wahl-
unterlagen können früher, jedoch nicht vor b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „die
dem einundfünfzigsten Tag vor dem Wahl- Wahlausweise für die größte Zahl der Be-
sonntag, ausgehändigt oder übermittelt wer- schäftigten des Arbeitgebers auszustellen
den, wenn die Zahl der Wahlberechtigten hat" durch die Worte „die Pflichtbeiträge für
das erfordert. die größte Zahl der Beschäftigten des Arbeit-
gebers einzuziehen hat" ersetzt.
(3) Im Zusammenhang mit der Aushändi-
gung der Wahlunterlagen ist jede Einfluß-
nahme auf die Stimmabgabe des Wahlbe- 23. § 36 wird wie folgt geändert:
rechtigten unzullissig.
a) In Absatz 1 werden die Worte „Arbeitsver-
(4) Ein Wahlberechtigter, der bis zum mittlung und Arbeitslosenversicherung"
zwanzigsten Tag vor dem Wahlsonntag die durch das Wort „Arbeit" ersetzt.
Wahlunterlagen nicht erhalten hat, soll ihre
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Ausstellung spätestens bis zum dreizehnten
Tag vor dem Wahlsonntag beantragen. ,, (2) Auf Antrag erhalten den Wahlausweis
Später eingehenden Anträgen ist, soweit von der zuständigen Dienststelle der Bundes-
möglich, noch zu entsprechen. anstalt für Arbeit Wahlberechtigte, die am
Stichtag nach § 132 des Arbeitsförderungs-
(5) Soweit Wahlausweise auf Antrag aus- gesetzes meldepflichtig sind."
gestellt werden, haben die Antragsteller dar-
zulegen, worauf ihre Wahlberechtigung be-
ruht; in Zweifelsfällen kann eine Glaubhaft- 24. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:
machung verlangt werden. I.n den Rentenver- ,,§ 36 a
sicherungen der Arbeiter und der Angestell-
ten ist die Wahlberechtigung durch Angabe Ausstellung der Wahlausweise in der Unfall-
der Versicherungsnummer oder durch den versicherung für Schüler, Lernende
Nachweis, daß bis zum Stichtag eine Ver- und Studierende
sicherungsnummer beantragt worden ist, bei Für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 der Reichs•
Rentenbeziehern durch Angabe des Renten- versicherungsordnung versicherten Schüler,
zeichens glaubhaft zu machen." Lernenden und Studierenden werden die Wahl-
ausweise von der Stelle ausgestellt, die die
18. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Rechte und Pflichten des Unternehmers nach
,, (2) Die Kasse kann, wenn ihr die Namen den Vorschriften des Dritten Buches der Reichs-
oder die Adressen von Pflichtversicherten nicht versicherungsordnung wahrzunehmen hat. Sind
bekannt sind, mit Zustimmung des Wahlbeauf- bei einer Schule Schulhoheitsträger und Schul-
tragten Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftig- lastträger nicht dieselbe Stelle, so hat der
ten beauftragen, an ihrer Stelle die Wahlaus- Schulhoheitsträger die Stelle zu bestimmen, die
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weise für die Pflichtversicherten auszustellen; die Wahlausweise ausstellt.
Arbeitgeber mit nicht mehr als 50 Beschäftigten
sind verpflichtet, der Kasse die Namen und
25. § 37 wird wie folgt geändert:
Adressen der Pflichtversicherten mitzuteilen."
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
19. § 30 wird gestrichen. Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
20. § 31 erhält folgende Fassung: „der Wahlbeauftragte kann die Aufnahme
zusätzlicher Angaben auf dem Wahlausweis,
,,§ 31
wie Versicherungsnummer oder Betriebs-
Ausstellung der Wahlausweise stammnummer, und die Aufnahme postali-
für Versicherte in den Rentenversicherungen scher Leitvermerke auf dem Stimmzettel zu-
der Arbeiter und der Angestellten lassen."
Für die Wahlen in den Rentenversicherungen b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
der Arbeiter und der Angestellten werden die ,,Die Stimmzettel sollen mit den Wahlaus-
Wahlausweise für Versicherte von den Renten- weisen verbunden sein; Ausnahmen aus
versicherungsträgern ausgestellt." technischen Gründen sind zulässig; sie
bedürfen der Zustimmung des Wahlbeauf-
21. § 32 wird gestrichen. tragten."
Nr. 67 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973 985
c) Absatz 4 Sctl.z 1 erhält folgende Fassung: licher Farbe und Größe sein müssen und auf
,,Bei der Wahl werden Stimmzettelum- denen die Wahlleitung die Wahlkennziffer
schläge nach dem Muster der Anlage 6 und eingetragen hat; diese Briefumschläge gelten
Merkblätter zur Unterrichtung der Wahlbe- als Stimmzettelumschläge."
rechtigten über die Stimmabgabe, bei der c) In Absatz 4 werden die Worte „faltet ihn"
Briefwahl irnßerdem Wahlbriefumschläge durch die Worte „legt ihn in den Stimm-
nach dem Muster der Anlage 7 verwendet." zettelumschlag" ersetzt.
d) Absatz 4 Salz 5 wird gestrichen.
d) In Absatz 5 werden das Wort „gefaltet"
e) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: durch die Worte „in den Stimmzettelum-
„Die Stimmzettelumschläge sollen 11,4 X schlag gelegt" und die Worte „gefalteten
16,2 cm (DIN C 6), die Wahlbriefumschläge Stimmzettel" durch das Wort „Stimmzettel-
12 X 17,6 cm groß sein; Abweichungen be- umschlag" ersetzt.
dürfen der Zustimmung des Wahlbeauf-
tragten." 30. § 48 wird wie folgt geändert:
26. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 werden nach den Worten „trennt
,,(2) Der Wähler kann seine Stimme auch in
den Stimmzettel" die Worte ,,, wenn er mit
einem Wahlraum außerhalb des Wahlbezirks dem Wahlausweis verbunden ist," eingefügt
abgeben." und die Worte „unterschreibt die auf der
Rückseite des Wahlausweises vorgedruckte
27. Die §§ 39 und 40 erhalten folgende Fassung: Versicherung an Eides Statt unter Angabe
des Ortes und des Datums," gestrichen.
,,§ 39
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Wahlräume
,, (2) Ein· Wähler, der des Lesens unkundig
Soweit die Versicherungsämter auf Grund des oder durch körperliche Gebrechen an der
§ 26 Abs. 3, 4 und 7 des Selbstverwaltungsgeset- Stimmabgabe behindert ist, kann sich bei der
zes tätig werden, haben sie unter Berücksichti- Stimmabgabe einer Person seines Vertrauens
gung der örtlichen Verhältnisse die Belange der bedienen."
Betriebe und der Versicherungsträger gegen-
über dem Anliegen abzuwägen, den Wahlbe- 31. § 50 wird wie folgt geändert:
rechtigten die Wahl durch Stimmabgabe im
Wahlraum zu ermöglichen. a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „oder
§ 40
von dem Leiter des Versicherungsamtes oder
Wahlzeit einem von ihm bestellten Vertreter" ge-
(1) In Wahlräumen eines Betriebes dauert die strichen.
Wahl am Freitag vor dem Wahlsonntag vom c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „und
Beginn bis zum Ende der betriebsüblichen Versicherungsämter" gestrichen.
Arbeitszeit.
(2) In den Wahlräumen der Versicherungs- 32. § 51 wird wie folgt geändert:
träger dauert die Wahl am Sonntag von 8 bis
a) In den Absätzen 2 und 3 wird das Wort
18 Uhr.
„Stimmzettel" jeweils durch das Wort
(3) Das Versicherungsamt soll eine andere ,,Stimmzettelumschläge" ersetzt.
Regelung treffen, wenn besondere Gründe dies
erfordern." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „noch
gefaltet" gestrichen.
28. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gefalte-
a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Zahl 11 7" durch die ten" gestrichen.
Zahl „6" ersetzt.
d) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
b) In Satz 2 werden die Worte „und die Ge- eingefügt:
meinden" gestrichen. „Dasselbe gilt, wenn bei einer Wahlleitung
für eine Wählergruppe eines Versicherungs-
29. § 45 wird wie folgt geändert: trägers nicht mehr als zehn Stimmzettelum-
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „trennt schläge der in § 45 Abs. 3 Satz 3 bezeich-
sie den Wahlausweis vom Stimmzettel ab neten Art abgege.ben worden sind."
und behält ihn" durch die Worte „behält sie
e) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
den Wahlausweis" ersetzt.
„Anzugeben sind dabei gesondert für die
b) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: einzelnen Wählergruppen
,,Wähler, die im Wahlraum den Stimmzettel- 1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
umschla~J nicht zur Hand haben, erhalten
von clE~r Wahlleitung neutrale Briefum- 2. die Zahl der gültigen Stimmen,
schläge, die in jedem Wahlraum von einheit- 3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
4. die Z<1hl dC'r für jede Vorschlagsliste ab- ,, 1. die Zahl der Wahlberechtigten, für die
q(:~Jdwrwn qiil I iqcn Stimmen." ein Wahlausweis ausgestellt vnude,"
f) In ,1\bsdl.z G Sc1lz 1 wird nach dem Wort eingefügt; die bisherigen Nummern 1 bis 9
.,Sl.imrnz,,Lt<'I," das Wort „Stirnmzettelum- werden Nummern 2 bis 10 .
schlüq<\11 ein~Jcfüqt.. c) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
g) Absalz (i S<1lz 2 und :l wird \JC!slrichen. d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
h) In J\bsdlz 7 SilLz l werden die Worte Soweit 11 ,, (7) Die Landeswahlbeauftragten und der
die Wdlllunlcrlaqcm nach Absatz 6 dem Ver- Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Ab-
sichcrnnqsamt zuncieitet werden, ermittelt schrift der Niederschrift."
dieses" durch die Worte „Befindet sich der
Wahlausschuß am Ort, so leitet das Ver- 35. In § 54 Abs. 2 werden die Worte „ 1, 3 und 5
sicherunqsaml dic~sem die Wahlunterlagen bis 9" durch die Worte „2, 4 und 6 bis 10" er-
unverzü~Jlich zu; in allen anderen Fällen setzt.
ermittelt es" ersetz!. 1
36. In § 57 Abs. 7 werden nach dem Wort „des" die
i) In AbscJ tz 7 wird nach Satz 1 folgc~nder Satz
Worte ,,§ 12 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 und" ein-
eingefügt:
gefügt.
,,Soweit in dem Bc~zirk mehr als zehn Stimm-
zettelumschläge abgegeben worden sind, 37. § 59 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
deren weitere Behandlung nach Absatz 3 ,, (3) Der Wahlbeauftragte erhält unverzüglich
dem Versicherungsamt obliegt, berücksich- eine Abschrift der Bekanntmachung."
tigt das Versicherungsamt die Stimmen bei
der Ermittlung des Wahlergebnisses; ande-
38. Die §§ 60 und 61 erhalten folgende Fassung:
renfalls sind die Stimmzettelumschläge un-
verzüglich an den Wahlausschuß weiterzu- ,,§ 60
leiten."
Wahlverfahren
33. § 52 wird wie folgt qeijnclert: (1) Für die Wahl von Versichertenältesten
und Vertrauensmännern gelten die verfahrens-
a) Absatz 2 <!rhtilt folgende Fassung: rechtlichen Vorschriften des § 57 entspre-
,, (2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungül- chend.
tig, wenn (2) Der Bundeswahlbeauftragte kann Richt-
l. kein Stimnr.r,elkl umschlag verwendet ist, linien über die Durchführung der Wahl und die
2. der Stirnrnzettelurnschlag mit einem Merk- Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen.
mal versehen ist oder
§ 61
3. der SI immzdtelurnschlag leer ist oder
mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit Zeitpunkt der Wahl
es sich nicht um Stimmzettel für Arbeit- Soweit die Satzung des Versicherungsträgers
geber mit mehrfachem Stimmrecht han- nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Ver-
delt; mehrere in einem Umschlag enthal- sichertenältesten und Vertrauensmännern in der
tene Stimmzettel gelten als ein Stimm- ersten Sitzung der Vertreterversammlung statt-
zettel, wenn sie gleich lauten oder nur finden."
einer von ihnen gekennzeichnet ist."
39. § 62 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a
eingefügt: a) Das Wort „Vertreterversammlungen" wird
,, (2 a) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe jeweils durch das Wort „Vertreterversamm-
außerdem ungüll.ig, wenn lung" ersetzt.
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegan- b) In Absatz .2 werden die Worte „zu den"
gen ist oder durch das Wort „zur" ersetzt.
2. der Wahlausweis nicht beiliegt.'1 c) In Absatz 3 werden die Worte „zweiten Frei-
tag im November" durch die Worte „ersten
34. § 53 wird wie folgt geändert: Freitag im Oktober" ersetzt.
a) In Absatz 2 werden die Worte „Wahlleitun- 40. § 63 wird wie folgt geändert:
gen bei ihren Ennitllungen außer Betracht
a) In Absatz 1 werden das Wort „einhundert-
gelassen haben (§ 51 Abs. 3), der Wahlnie-
undvierundachtzigsten" durch das Wort
derschriHen der Versicherungsämter (§ 50
„zweihundertundneunzehnten" und das Wort
Abs. 4 Satz 3),11 durch die Worte „Versiche-
„einhundertundneununddreißigsten" durch
rungsi:imter bei der Ermittlung der Wahl-
das Wort „einhundertundvierundsiebzig-
ergebnisse' nicht berücksichtigt haben (§ 51
sten" ersetzt.
Abs. 7 Satz 2),'1 ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „die
b) In Absatz 6 Satz l werden nach dem Wort Knappschaft" durch die Worte „den Ver-
„enthalten" die Worte sicherungsträger" ersetzt.
Nr. G7 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973 987
41. § 64 w i r d w i e fo I q 1 (je ~incl l' r l : b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „neunund-
siebzigsten" durch das Wort „einhundert-
cJ) Absi.llz 2 Siilz 2 wird gc~striclwn.
undvierzehnten" ersetzt.
b) In Absc1Lz 3 Satz :3 Wt!rden die Worte „sonsti-
qE~r Arlwitnchrncrvcrejnigtrn~Jcn" durch die
c) In Absatz 4 werden die Worte „zugleich mit
Worte „dc!r Cewcrkschaften und der sonsti- der Wahl" durch die Worte „durch Klage
gen Arlwilnchrnervenc)inigungen" ersetzt. nach § 30 des Selbstverwaltungsgesetzes"
ersetzt.
c) Jn Abs,.itz ] Satz 4 werden die Worte „dem
Geschült.sführer oder der Geschäftsführung 47. § 75 wird wie folgt geändert:
der Knappschafl" durch die Worte „der Ge-
schliftshihrun~J der Bundesknappschaft" a) In Absatz 1 wird das Wort „Knappschaft"
ersetzt. durch das Wort „Bundesknappschaft" er-
setzt.
42. In § 68 Abs. 2 werden die Worte „zuständigen b) In Absatz 2 wird das Wort „dreißigsten"
Wahlbeauftragten" durch die Worte „Bundes- durch das Wort „einundfünfzigsten" ersetzt.
wahlbeauftrngten" ersetzt.
43. § 71 wird wie folgt geändert: 48. In § 76 Abs. 2 wird das Wort „zweiundsiebzig-
sten" durch das Wort „einhundertundsiebenten"
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „einhun- ersetzt.
dertundelften" durch das Wort „einhundert-
undsechsundvierzigsten" ersetzt. 49. § 77 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „der- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
selben Knappschaft" durch die Worte „der
„Unterrichtung des Bundeswahlbeauftragten
Bundesknappschaft" ersetzt.
über eine Wahl mit Stimmabgabe".
44. § 72 wird wie folgt qeändert: b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und
den beteiligten Landeswahlbeauftragten"
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einhun- gestrichen.
dertundsiebenten" durch das Wort „einhun-
dertundzwe i und vierzigsten" ersetzt. c) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den
II
Wahlbezirk und gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 werden die Worte
„Satz 2" durch die Worte „Satz 3" ersetzt d) Die Absätze 2 bis 5 werden gestrichen.
und nach dem Wort „einzureichen," das
\,Vort „oder" eingefügt. 50. § 78 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Nummer 7 gestri- a) In Absatz 1 wird das Wort „Spätestens"
chen; die Nummer 8 wird Nummer 7. durch die Worte „Frühestens am einundfünf-
II
zigsten und spätestens ersetzt.
45. § 73 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 werden die Worte „für den Teil
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: des Zuständigkeitsbereichs der Knappschaft"
,, (1) Gegen eine Entscheidung des Wahl- und die Worte ,,, auf den sich eine Wahl-
ausschusses, die eine Vorschlagsliste, Listen- bekanntmachung der Versicherungsämter
zusammenlegung oder Listenverbindung, ins- (§ 26 Abs. 2 Satz 2) nicht bezieht" gestrichen.
besondere deren Zurückweisung (§ 72 c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte
Abs. 2), betrifft, ka.nn der Listenvertreter „die Knappschaft" durch die Worte „den
jeder betroffenen Liste Beschwerde ein- Versicherungsträger" ersetz.t
legen."
d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 wird gestrichen;
b) In Absatz 2 werden die Worte „gilt Absatz 1 die Nummern 5 bis 12 werden Nummern 3
Sa.tz 1 entsprechend; außer dem Listenver-
bis 10.
treter kann" durch die Worte „kann außer
dem Listenvertreter der betroffenen Liste" e) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 werden die Worte
ersetzt. ,,die Ausstellung eines Wahlausweises bean-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „sieben- tragen" durch die Worte „dem Versiche-
undneunzigsten" durch das Wort „einhun- rungsträger für die Ubersendung der Wahl-
ausweise ihre Anschrift mitteilen" ersetzt.
dertundzweiunddreißigsten" und die Worte
„zusUindigen Wahlbeauftragten" durch das f) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
11
Wort „Bundeswah]beauftragten ersetzt. ,,In der Wahlbekanntmachung ist darauf hin-
zuweisen, daß der Wahlberechtigte seine
46. § 74 wird wie folgt geändert: Stimme brieflich abgeben kann oder in
einem Wahlraum, der für den Altesten-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,, wenn
sprengel eingerichtet ist, in dem er seinen
sie sich gegen die Entscheidung des Wahl-
ausschusses einer bundesunmittelbaren Wohnsitz hat."
Knappschaft richtet, im übrigen der zustän- g) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Nr. 4
dige Landeswahlausschuß" gestrichen. bis 8" durch die Worte „Nr. 3 bis 6" ersetzt.
988 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
51. § HO wircl wi() lolqt (J('~indc!rl: Merkblätter zur Unterrichtung der Wahl-
,1) In 1\bsc1L1. l Sc1L:;. J werden die Worte „Die berechtigten über die Stimmabgabe, bei der
'vVi.1hlilt1ssc:l1(i~;c.;(~ \erteilen" durch die Worte Briefwahl außerdem Wahlbriefumschläge
„Der Wc1hld11s~;clllll1 vertPilt" ersetzt und nach dem Muster der Anlage 7 verwendet."
II
nach dem V\/ort. ., Sti m mzeU el ein Komma e) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
einqel liql. m1d die Wor1 e „ nnd die Postkarten
„Die StimmzeHelumschläge sollen 11,4 X
:1.11r i\nlordcnrng der Unt<:rlagen für die
16,2 cm (DIN C 6), die Wahlbriefumschläge
Bri0fwi:llil so\1.ic" qc•';1ric:hen.
12 X 17,6 cm groß sein; Abweichungen be-
b) Jn l\!Jsdlz l S,it·;: '.!. WPrd0n die vVorte „sorgen dürfen der Zustimmung des Bundeswahl-
sie" durch diP Wori(' ,,sorgt <~r ersetzt.. 11
beauftragten."
c) Die J\bs;ii:;,c) '.2 his; -'I crl1cdten folqende f) In Absatz 5 wird das Wort „ Wahlbeauftrag-
Pass11nq: ten" durch das \\fort „Bundeswahlbeauftrag-
II
,,(2) D:e W;ih!dth\\c'isc werden von der ten ersetzt.
Bundeskn,i pps;cl1t1 f ! ii USffC'.S1i~l lt 11ncl zusam-
mc,n mi! dc·n jn Ab~,dtz 1 genannten 53. In § 82 wird das v\/ort „Knappschaft" durch das
11
\r\T ahlunl c: rl d{Jcm J ridwc;fc•ns c1 m siebenund- Wort „Bundesknappschaft ersetzt.
dreißigsl <'n und spätestens am zwanzig-
sten Tag yor Jern ausgehän- 54. In § 83 werden die Worte ,, ; § 5 Abs. 1 bleibt
digt oder ü1wrmittc,lt. Die \Vahlunterlagen unberührt'' gestrichen.
können frülwr, jedoch nicht vor dem einund-
fünfzigstf'n Tdrf vor dem \A/ahlsonntag, aus- 55. § 84 wird wie folgt geändert:
gehändi~Jt oder übermittelt ,Nerden, wenn die
Zahl der das erfordert. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte so-
weit nicht ein Antrag nach § 5 Abs. 1 ge-
(3) Im Zusammenhang mit der Aushändi- stellt wird" gestrichen.
gung der \Vc1hlun!erlagen ist jede Einfluß-
nahme auf die Stimmabgabe des Wahlbe- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
rechtigten ,,(3) In diesen Wahlräumen können die
(4) Ein , der bis zum Stimmen auch für andere Versicherungsträ-
zwanzigsten Tag 1.or dem vVahlsonntag die ger abgegeben werden; § 45 Abs. 3 Satz 3
Wahlunlerl a9en nicht erhalten hat, soll ihre gilt. Für die Ermittlung des Wahlergebnisses
Ausstellun~r spätestens bis zum dreizehnten gelten die §§ 51 und 52."
Tag vor d(~m \Vahlsonntag beantragen;
später eingehenden Anträgen ist, soweit 56. In § 89 Abs. 1 wird die Zahl „7" durch die Zahl
möglich, noch zu entsprechen. Die Wahl- ,, 6" ersetzt.
berechtigung ist durch Angabe der Versiche-
rungsnummer oder durch den Nachweis, daß 57. § 90 wird wie folgt geändert:
bis zum Stichtag eine Versicherungsnummer a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und
beantragt worden ist, bei Rentenbeziehern händigt dem Wähler einen Stimmzettel aus"
durch Anqabe dE~s Rcmtenzeichens glaubhaft gestrichen.
zu machen."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
d) Die A bsülze 5 und G werden gestrichen. ,, Wähler, die im "Wahlraum den Stimmzettel-
umschlag nicht zur Hand haben, erhalten
52. § 81 wird wie folgt geändert:
Stimmzettelumschläge von der Wahllei-
a) In Absatz 1 wird cler Pllnkt durch ein Semi- tung."
kolon Prse1.zl und fol~wnder Halbsatz ange- c) In Absatz 4 werden die Worte „faltet ihn"
fügt:
durch die \\/orte „legt ihn in den Stimm-
,,der Bundeswahlbeauftragte kann die Auf- zettelumschlag" ersetzt.
nahme zusätzlicher Angaben auf dem Wahl-
ausweis, wie Versicherunqsnummer oder Be- d) In Absatz 5 werden das Wort „gefaltet"
triebsstammnummer, und die Aufnahme durch die \!\Torte „in den Stimmzettelum-
postalischer Leitvermerke auf dem Stimmzet- schlag gelegt" und die Worte „gefalteten
tel zulassen. 11 Stimmzettel" durch das Wort „Stimmzettel-
umschlag" ersetzt.
b) Dem Absatz l wird folw~nder Satz angefügt:
,,Die Stimmzettel sollen mit den Wahlaus- 58. § 93 wird wie folgt geändert:
weisen verbunden sein; Ausnahmen aus
a) In Absatz 1 werden die Worte „unterschreibt
technischen Cründen sind zulässig; sie be-
die auf der Rückseite des Wahlausweises
dürfen der Zustimmung des Bundeswahl-
11 vorgedruckte Versicherung an Eides Statt
beauftragten.
unter Angabe des Ortes und des Datums,"
c) Absatz 2 Satz l wird ~Jestrichen. gestrichen.
d) Absatz J Satz 1 erhält folgende Fassung: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (3) Bei der Wahl werden Stimmzettelum- ,, (2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig
schläge nach dem Muster der Anlage 6 uhd oder durch körperliche Gebrechen an der
Nr. b7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973 989
Stirnrndbq,dw behindert ist, kann sich bei der b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
Slimmab~Jcllw cinr~r Persern seines Vertrauens „enthalten" die Worte
bedienen." „1. die Zahl der Wahlberechtigten, für die
ein Wahlausweis.ausgestellt wurde,"
59. In § 95 Abs. 2 Satz 2 wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halb- eingefügt; die bisherigen Nummern 1 bis 11
salz gestrichen. werden Nummern 2 bis 12.
c) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
60. § 96 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
a) In Absdtz 2 werden das Wort „Stimmzettel" ,, (7) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine
jeweils durch das Wort „Stimmzettelum- Abschrift der Niederschrift."
schläge" ersetzt und in Satz 1 die Worte
,,noch gefaltet" gestrichen. 63. In § 99 Abs. 3 werden die Worte „1, 3 und 5 bis
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein- 11" durch die Worte „2, 4 und 6 bis 12" ersetzt.
gefügt:
,, (2 a) Sind bei einer Wahlleitung für eine 64. § 101 wird wie folgt geändert:
Wählergruppe eines Versicherungsträgers a) In Nummer 1 werden die Worte „die Knapp-
nicht mehr als zehn Stimmzettelumschläge schaft'' durch die Worte „den Versiche-
abgegeben worden, so unterbleiben weitere rungsträger" ersetzt.
Ermittlungen, nachdem die Zahl der einbe-
haltenen Wahlausweise mit der Zahl der b) In Nummer 10 werden die Worte „Halbsatz
Stimmzettelumschläge verglichen worden 2" durch die Worte „Halbsätze 2 und 3" er-
ist. Die weitere Behandlung obliegt dem setzt.
Wahlausschuß." c) In Nummer 11 werden die Worte „Beschrän-
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: kung, der die in § 3 Abs. 4 des Selbstverwal-
tungsgesetzes genannten Personen als Stell-
,, (3) Die Wahlleitung ermittelt, wieviel -
vertreter unterliegen (§ 3 Abs. 2 des Selbst-
Stimmen für die einzelnen Vorschlagslisten
verwaltungsgesetzes)," durch die Worte „Re-
abgegeben sind."
gelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 des
II
d) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: Selbstverwaltungsgesetzes ersetzt.
,,Anzugeben sind dabei gesondert für ~rbei-
ter und Angestellte 65. Dem§ 102 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, ,, (3) § 64 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend für
11
2. die Zahl der gültigen Stimmen, Vereinigungen von Arbeitgebern.
3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge- 66. In § 103 Abs. 2 werden nach den Worten „Halb-
gebenen gültigen Stimmen." satz 2" die Worte „oder 3" eingefügt.
61. § 97 wird wie folgt gei:indert: 67. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „die
,, (2) Die Stimmabgabe ist außerdem ungül-
Knappschaft" durch die Worte „den Ver-
tig, wenn sicherungsträger" ersetzt.
1. kein Stirnmzettelumschlag verwendet ist, b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merk-
mal versehen ist oder 68. § 106 erhält folgende Fassung:
3. der Slimmzetle1urnschlag leer ist oder ,,§ 106
mehr als einen Stimmzettel enthält; meh-
rere in einem Umschlag enthaltene Ausübung des Wahlrechts
Stimmzettel gellen als ein Stimmzettel, (1) Die Versichertenältesten wählen brief-
wenn sie gleich lauten oder nur einer von lich auf Grund von Wahlausweisen, die ihnen
ihnen gekennzeichnet ist." die Bundesknappschaft zusammen mit den
Stimmzetteln, den Merkblättern, den Stimm-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-
zettelumschlägen und den Wahlbriefumschlägen
gefügt:
übersendet.
,, (2 a) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe
außerdem ungültig, wenn (2) Die Arbeitgeber wählen brieflich auf
Grund von Wahlausweisen, die die Bundes-
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegan- knappschaft auf Antrag ausstellt und zusammen
gen ist oder
mit den Stimmzetteln, den Merkblättern, den
2. der V✓ ahlausweis nicht beiliegt." Stimmzettelumschlägen und den Wahlbriefum-
schlägen übersendet."
62. § 98 wird wiP folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. 69. § l 08 wird gestrichen.
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
70. § 109 erhält folgende Fassung: (2) Der Bun_deswahlbeauftragte kann Richt-
,,§ 109 linien über die Durchführung der Wahl und die
Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen.
Behandlung der Wahlbriefe
(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe § 116 b
selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen Zeitpunkt der Wahl
behandeln, die er in der erforderlichen Zahl be-
stellt. Soweit die Satzung der Bundesknappschaft
(2) § 95 Abs. 3 bis 5 gilt. nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Ver-
trauensmännern in der ersten Sitzung der Ver-
(3) Die Stimmabgabe ist abweichend von § 97
treterversammlung stattfinden."
Abs. 2 Nr. 3 nicht ungültig, wenn ein Stimmzet-
telumschlag mehrere Stimmzettel enthält und es
sich dabei um Stimmzettel für Arbeitgeber mit 76. § 118 erhält folgende Fassung:
mehrfachem Stimmrecht handelt."
,,§ 118
71. § 110 wird wie folgt geändert: Ansprüche für die Ausgabe von
Wahlunterlagen
a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen; die
Absätze 3 bis 7 werden Absätze 1 bis 5. (1) Soweit Arbeitgeber Wahlausweise im
Auftrag des zuständigen Trägers der Kranken-
b) In dem neuen Absatz 1 werden die Worte versicherung auszustellen haben, erhalten sie
Auf Grund der Wahlniederschriften der von diesem für jeden ausgegebenen Wahlaus-
Wahlleitungen" durch die Worte „Auf weis eine Vergütung von 0,60 Deutsche Mark.
Grund der Wahlniederschriften der Brief-
wahlleitungen und unter Berücksichtigung (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind gegenüber
der Stimmen, die ihm selbst brieflich zuge- dem verpflichteten Träger der Krankenversiche-
gangen sind," ersetzt. rung innerhalb zweier Monate nach dem Wahl-
sonntag g·eltend zu machen."
c) In dem neuen Absatz 2 werden die Worte
,,Absatz 3" durch die Worte „Absatz 1" er-
77. § 119 erhält folgende Fassung:
setzt.
d) In dem neuen Absatz 3 werden die Worte ,,§ 119
,,Absatz 4" durch die Worte „Absatz 2" er- Ansprüche der Gemeinden und Kreise
setzt.
Die Gemeinden und Kreise können für die in
e) Der neue Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt ge-
ihrem Gebiet durchgeführten Wahlen Ersatz
ändert:
ihrer Auslagen verlangen; laufende Personal-
aa) Die Nummern 2 und 4 werden gestri- kosten bleiben unberücksichtigt. Der Gesamt-
chen; die Nummern 3, 5 bis 9 werden
betrag der Auslagen wird auf die an den Wahl-
Nummern 2 bis 7.
handlungen beteiligten Versicherungsträger
bb) In der neuen Nummer 4 wird nach dem nach der Zahl der Wahlberechtigten, für die ein
Wort „haben" ein Komma eingefügt. Wahlausweis ausgestellt wurde, umgelegt."
f) Absatz 8 wird Absatz 6 und erhält folgende
Fassung:
78. § 120 erhält folgende Fassung:
,, (6) Der Bundeswahlbeauftragte erhält eine
Abschrift der Niederschrift." ,,§ 120
Erstattungsverf ahren für Ansprüche
72. In § 111 Abs. 2 werden die Worte „Abs. 7 Nr. 1, nach§ 119
3 und 5 bis 9" durch die Worte „Abs. 5" ersetzt. (1) Anträge auf Ersatz von Auslagen müssen
von den Gemeinden innerhalb von drei Mona-
73. In § 114 Abs. 7 werden nach dem Wort „des" ten nach dem Wahlsonntag bei den Kreisen,
die Worte ,,§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 71 Abs. 3 und" von den Kreisen mit Anträgen, die die Ersatz-
eingefügt.
ansprüche der Gemeinden ihres Bezirkes mit
74. § 116 Abs. 3 erhält folgende Fassung: umfassen, innerhalb eines weiteren Monats bei
dem Landeswahlbeauftragten eingereicht wer-
,, (3) Der Bundeswahlbeauftragte erhält unver- den. Die Landeswahlbeauftragten stellen die
züglich eine Abschrift der Bekanntmachung." ihnen mitgeteilten Beträge zusammen und den
Gesamtbetrag fest, bescheinigen die rechne-
75. Nach § 116 wird folgender Abschnitt eingefügt: rische Richtigkeit der Zusamrnenstellung und
„Dritter Abschnitt des Gesamtbetrages und leiten die Aufstellung
Wahl von Vertrauensmännern in doppelter Ausfertigung dem Bundeswahl-
beauftragten zu.
§ 116 a
(2) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf
Wahlverfahren
die einzelnen Versicherungsträger entfallenden
(1) Für die Wahl von Vertrauensmänriern Umlagebeträge fest, zieht die Beträge von den
gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften Versicherungsträgern ein und überweist den
des § 57 entsprechend. Kreisen die ihnen und den Gemeinden zustehen-
Nr. (>7 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973 991
den Ersl.dltun~F;heträw:. Die Kreise überweisen 81. § 128 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
den Cerneinden dje ihnen zustehenden Beträge. „Der Wahlbeauftragte kann bestimmen, daß bei
(3) Der Wahlbeauftragte bestimmt das Wiederholungswahlen nur brieflich gewählt
Nähere. Er kcrnn bei unverschuldeter Fristver- wird; das gilt nicht für Betriebskrankenkassen.
säumnis Nachsicht gewähren. Bei einem da- Bei Wiederholungswahlen bei Betriebskranken-
durch notwendig werdenden weiteren Umlage- kassen kann er bestimmen, daß Wahlräume nur
verfahren gilt § 122 Abs. 1 Satz 2 entspre- in dem Betrieb, für den die Betriebskranken-
chend." kasse errichtet ist, einzurichten sind."
82. Die Anlagen zur Wahlordnung werden wie folgt
79. § 122 wird wjc folgt ge~indert:
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 a) Die Anlagen 1, 4 bis 7, 9 bis 11 und 13 bis 16
werden die Worte „ihrer Wahlberechtigten" erhalten die aus den Anlagen zu dieser Ver-
durch die Worte „der Wahlberechtigten, für ordnung ersichtliche Fassung.
die ein Wahlausweis ausgestellt wurde" er-
setzt. b) Die Anlagen 8 und 12 werden gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2
„ Versicherungsträger, deren Kostenanteil
hiernach unter zehn Deutsche Mark läge,
Dbergangs- und Schlußvorschriften
nehmen an dem Umlageverfahren nicht teil." § 1
c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Bei der Ausstellung der Wahlausweise auf Vor-
,,§ 120 Abs. 2 gilt entsprechend." drucken nach Anlage 4 und Anlage 11 zur Wahlord-
nung für die Sozialversicherung für Bezieher von
80. In § 126 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen, die
fügt: noch keine Versicherungsnummer erhalten haben,
kann die Angabe des Geburtsmonats und des Ge-
,,Die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettel- burtstages unterbleiben.
umschläge und Wahlbriefumschläge können je-
doch bereits zwei Monate nach Ablauf der in § 2
§ 30 des Selbstverwaltungsgesetzes für eine
Wahlanfechtung gesetzten Frist, im Falle einer Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Wahlanfechtung jedoch frühestens zwei Monate leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nach dem Zeitpunkt, in dem über die Wahlan- blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 35 Abs. 2 des Selbst-
fechtung endgültig entschieden ist, vernichtet verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
werden, soweit ihre Aufbewahrung nicht aus
§ 3
besonderen Gründen geboten ist; im Zweifels-
fall oder auf Antrag eines Beteiligten entschei- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
det hierüber der Wahlbeauftragte." kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Al:lgust 1973
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 1
(zu§ 12 Abs. 1 und§ 102 Abs. 1)
Kennwort: CD
Ordnungsnummer:
Eingegangen am: Listenvertreter:
(vom Wahlausschuß
einzutragen) (Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter: ............................................................... .
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter: ............................................ .
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
An den
Wahlausschuß
der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
in
(Anschrift)
Vorschlagsliste
des/der ©
(Bezeichnung des Listenträgers)
für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des
{Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973 993
Für die c;ruppe der Versicherten/Versicherten (Arbeiter)/Versicherten (Angestellte)/ Arbeitgeber/
Selbstüncligen ohne fremde Arbeitskräfte® werden vorgeschlagen als:
Mitglieder:
Name
Lfd. (bei Frauen auch Geburtstag
Versicherungs- Wohnort Voraussetzungen
Nr. Geburtsname) Wohnung der Wählbarkeit (Z)
nummer@
Vorname
1 2 3 4 5
1
---
2
3
4
5
--- -----------
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Fortsetzung auf . ... ® Einlageblättern
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Stellvertreter®
Name Geburtstag
(hci FriJuen auch Ceburtsname) Versicherungs- Wohnort Voraussetzungen
VornGrnc• Wohnung der Wählbarkeit@)
nummer@
--·-·-··-·--··----------------1-------1-----------1-----------
Fortsetzung auf ... ® Einlageblättern
Die Liste .umfaßt insgesamt .. ... ® Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-
stellung zustimmen, sind beigefügt.
Weiter sind beigefügt:
®
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft
worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,
daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen.
, den. 19 ...
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen)
Nr. fi7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973 995
Listenunterzeichner@
-·------·- ------··--·-·-·---·----
Voraus-
Name Geburtstag setzungen
Lfd. Unterschrirt
(bei Frauen auch Versiehe- Wohnort der Wahl-
Nr. Geburtsname) rungs- Wohnung berechti-
Vorname nummer@
gung@
1 2 3 4 5 6
1
-·--
1 1
------ ---
2
3
4
5
6
----
7
8
9
10
Weitere Unterschriften auf den beigefügten .. ® Blättern
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
/\ ll lll l' 1 k ll ll (j (' 11: *)
CD !\ls 1<<'111,wort ist hC'i Vorschl<1gslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 7 Abs. 2
und :l des Sl)lbsl vc1 wdlt 11ngs~JC~sctzes vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder
des Vcrbdnd<!s <'in1.u.sc•lzcn; ein im Schriftverkehr regelmäßig verwendeter Zusatz (z B. ,,Berufsgruppe
Arbeiter" oder „lkrnfsgruppe Angestellte") ist zulässig. Bei freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbst-
vcrwail111HJS<J<'s<'tzcs) ist der Pamilienname des Listenvertreters einzusetzen. Es können auch die Namen
rnchrc>n!r J>erso11c'11vc!r<'inifJUngen oder Verbände und bei freien Listen außer dem Familiennamen des
Lis!Pnv<'rlrdcrs ducli die Familiennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt werden, insgesamt jedoch
nicht 111dir t1ls fi'1nf T-'i1111ilicnnamen.
(2) In den Vorsclilc19slistc11 von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein
Sl<:llv1'.r!n•l1~r 1.t1 benennen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen sollen ein Listen-
v1~rtrctcr, sl!in S!ellvcrtreter und weitere Stellvertreter benannt werden. Soweit dies nicht geschieht
oder ein Bc11dn11!cr dllsscheidel, gelten die Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer Unter-
schriftPn ills Lislcnverln!IPr, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter (§ 13 Abs. 2 der Wahl-
ordnung).
Q) Soll der Listenvcrtrclcr Erklürungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können (§ 14
Abs. 1 Satz 4 der W,,hlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann Erklärungen nur
gerneinsdm mit seinem Stellvertreter abgeben."
© Als Listentrü9er (§ 9 Abs. l ScJlz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist die Stelle zu bezeichnen, die die
Liste <~inreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei freien Listen Name des Listen-
vertreters). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht, so sind
deren NcJmen einzusetzen.
® Nichtzutreffendes ist zu streichen.
® Angabe einer Versicherungsnummer nur, soweit bereits eine Versicherungsnummer vergeben wurde.
Bei Wahlen zu den Rentenversicherungsträgern bei Versicherten andernfalls Angabe notwendig, ob
Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer gestellt wurde.
0 Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z. B. Versicherter, Beauftragter einer Gewerkschaft
oder einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Schiffahrtskundiger (§ 3 Abs. 6 des Selbst-
verwaltungsgesetzes), Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von Arbeitgebern, Versichertenältester
(§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes). Zu beachten ist § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m.
§ 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes; danach dürfen unter den ersten drei Bewerbern höchstens
eine, unter den ersten sechs Bewerbern höchstens zwei und unter den ersten zwölf Bewerbern höchstens
vier Personen aufgeführt werden, die in der Gruppe zu den Beauftragten gehören. Von der Gesamtzahl
der Mitglieder einer Gruppe darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören, stets jedoch
ein Beauftragter.
® Zahlen einsetzen.
® Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, daß erst jeder dritte Stellvertreter ein Beauftragter
ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz des Selbstverwaltungsgesetzes). Als Stellvertreter können auch
Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorgeschlagen worden sind; die Benennung erlangt
nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 3 Abs. 2
des Selbstverwaltungsgesetzes. Danach ist für ein verhindertes Mitglied stets der erste der nachstehend
benannten Stellvertreter zu laden, der verfügbar, d. h. selbst nicht verhindert ist.
@) Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z. B. Versicherter, Beauftragter einer Gewerk-
schaft oder einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Schiffahrtskundiger (§ 3 Abs. 6 des
Selbstverwaltungsgesetzes), Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von Arbeitgebern, Versicherten-
ältester (§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes). Vgl. im übrigen Anm. 9.
@ Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbstverwaltungs-
gesetzes) ist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter Auszug aus der Satzung beizufügen mit den Be-
stimmungen, die die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der Vereinigung erkennen lassen; ist ein
solcher Auszug bereits einmal eingereicht worden, genügt ein Hinweis darauf.
Den Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in der Vertreterversammlung nicht auf einer
eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers darüber
beizufügen, daß die betreffenden Personen als Vertreter der Vereinigung in die Vorschlagsliste auf-
genommen wurden; ist eine solche Bescheinigung von dem Listenträger nicht zu erlangen, kann die
Tatsache auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt zu wer-
den, wenn die Ta!süche dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers
bekannt ist.
Den Vorschlagslisten, die nach § 7 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindestzahl von
Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listen-
unterzeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listenunter-
zeichner nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung beigefügt werden.
@ Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens
einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten waren, und bei freien Vorschlags-
listen.
~3) Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen (z.B. Versicherter, Arbeitgeber, Selbstän-
diger ohne fremde Arbeitskräfte).
Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in
Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.
*) Auf gesondertem Blatt abzudrucken.
NL G7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973 997
Anlage 4
(zu§ 37 Abs. l)
(13cz<'iclrnutHJ des Versidierungsträgers) (Wahlkennziffer)
Gruppe der Versicherten Lfd. Nr.
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat ....... 19.
[forr/Frau/Fräulein
geb. am
Postleitzahl, Wohnort
Wohnung
kann gegen Abqabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
.. , den .... 19
(Stempel der
Ausgaliestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
------------------------------ (hier perforiert)
(Bezeichnung des Verskherungsträgers)
(Wahlkennziffer)
Gruppe der Versicherten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat. ........................................................... 19 ..
Listennummer Kennwort der Vorschlagsliste
1
0
2
0
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 4
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-
zeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der
Stimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person
seines Vertrauens bedienen.
Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt,
wird nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
-------------------------- (hier perforiert) --------------------------
Nr. G'7 Teig der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973 999
_,,uuu;,:,,c; 5
(zu§ 37 Abs, l)
(Wahlkennziffer)
Gruppe d<'r ;\ rhci Lfd. Nr.
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
irn Murwt 19
Tlerr/Frilu/Früulei.n
Fi rrni:l/DiPnststelle
geb. am
Postlci tz<.Jh l, Wohnort
Wohnung
kann gerwn !\lHJdh(' rli(':•;(,,; '\,\Tahlausweises an der Wahl teilnehmen.
den 19
(Sle111p(,l <k1
J\ 11s<J<1lH·s I r·l l(,)
(Unterschrift des Ausstellers)
V(!rlore1w Wiil1liluc,w-i,i~-,l~ können njcht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
(hier perforiert)
(B,~zcichmrnrr d<:s Versicherungsträgers) Wert 1 1 Stimmen
Gruppe der Arbeitgeber '------~
(Wahlkennziffer)
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat .. 19
Listennummer Kennwort der Vorschlagsliste
1
0
2
0
Verlorene oder vPrdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 5
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-
zeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der
Stimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person
seines Vertrauens bedienen.
Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt,
wird nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
-------------------------- (hier perforiert) --------------------------
(Wahlkennziffer)
Bei Stimmabgabe im Wahlraum:
1. Wahlausweis der Wahlleitung aushändigen.
2. Stimmzettel erst im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen.
3. Stimrm:eltel in diesen Umschlag legen - Umschlag nicht zukleben.
4. Stimmzettelumschlag in die Wahlurne legen.
Bei brieflicher Stimmabgabe:
1. Stimmzcltel unbeobachtet kennzeichnen.
2. St.irnmzcltcl in diesen Umschlag legen - Umschlag zukleben.
3. Diesen Umschlag und den Wahlausweis in den roten Wahlbriefumschlag legen.
4. Wahlbriefumschlag unfrankiert möglichst sofort absenden.
Der Wahlbrief muß spätestens am .............................. *}, 9.00 Uhr, beim Ver-
sicherungsträger eingegangen sein.
(Rückseite)
Nur Stimmzettel einlegen!
(Stimmzettel vorher vom Wahlausweis abtrennen!)**)
*) Einzusetzen ist das Datum des Montags nach dem Wahlsonntag.
**) Entfällt, wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind.
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 'l
(zu§ 37 Abs. 4 und§ 81 Abs. 3)
(Vorderseite)
Wahlbriefumschlag
Briefwahl Gebühr
bezahlt
Sozialversicherung Antwort Empfänger
(W ahlk cnnzi ff er)
An
......................... *)
......................................... *)
........................................................................ *)
(Rückseite)
In diesen Wahlbriefumschlag einlegen
1. den Wahlausweis
2, den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem
darin befindlichen Stimmzettel
Dann Umschlag zukleben und unfrankiert absenden,
Diesen Umschlag nur bei brieflicher Stimmabgabe benutzen
*) Bezeichnung des Vcrsicherungstriigcrs und Anschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen (§ 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 und
§ 81 Abs. 3 Satz :l). in Druck oder Maschinenschrift.
Nr. G7 · -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973 1003
Anlage 9
(zu§ 64 Abs. 1)
Kennwort: G)
Ordnungsnummer:
Eingegc1n9en am: Listenvertreter:
(vom Wc1hlm1sschuß
ei IIZ!Itr d(Jt!ll) (Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Stellvertreter:
(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)
Anden
Wahlausschuß der Bundesknappschaft
in ........ .
(Anschrift)
Vorschlagsliste
des/der ©
(Bezeichnung des Listenträgers)
für die Wahl der Knappschaftsältesten der Arbeiter/Angestellten
bei der Bundesknappschaft
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
!\ls Knilppschuftsülteste und Stellvertreter® werden vorgeschlagen:
---------·-~-----------···------·------------~-- ----------
Name
1. Knappschaftsdl testcr Geburtstag
(bei Frauen auch Wohnort
2. erster Stellvertreter® Versicherungs-
Geburtsname) Wohnung
]. zweiter Stellvertreter® numrner@
Vorname
~--------
1 2 3 4
Sprengel
1
2
3
Sprengel ..
1
2
3
Sprengel.
1
2
3
Fortsetzung auf ... 0 Einlageblättern
Die Liste umfaßt insgesamt .... 0 Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-
stellung zustimmen, sind beigefügt.
®
Es wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft
worden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,
daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .
, den ..... ... ..... 19 ....... .
Nr. G7 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973 1005
Listenunterzeichner®
Voraus-
Name Geburtstag setzungen
Ud. (bei Frauen auch Versiche- Wohnort
Unterscl1rif1 der Wahl-
Nr. Geburtsname) rungs- Wohnung berechti-
Vorname nummer@
gung@)
····----- ·-·· .................. __________ _____ ________ ,___________ ,______ ,
,, ,, _________ ,_____
-------- ....... _______ ,..,_, __ __........,..___________. , - - - - - - , - - - - - - - - - - - - - - -
.
4
2
3
4
5
- - - - - - - - ..................._________ - - - - l · - - - - - - - - - - · l - - - - - - 1 - - - - - - - - - - 1 - - - - - -
6
--- ··-·--·--------1-----------1------1----------1------
7
8
9
10
Weitere Unterschriften auf den beigefügten. „ 0 Blättern
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
/\ 11 n1 c rk 11 11 q <' 11 : *)
(D /\ls Kc:1111wort. ist bei Vo1:-,clild\JSlisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach§ 7 Abs. 2
und J des Sclbsl.vcrw,lll.unqs~Jeselzes vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder
des Vcrb<11Hlt!S c~inzusdzcn; ein im Schriftverkehr regelmäßig verwendeter Zusatz (z.B. ,,Berufsgrup-pe
IHlwile>r" ode:r „B<!rufs~Jrnppe Angestellte") ist zulässig. Bei freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbst-
vcrwdltu1HJS<J<~s<!tzcs) ist der Fmnilienname des Listenvertreters einzusetzen. Es können auch die Namen
rnchn:nir Pc~rsoncnvcrcini!Jungen oder Verbände und bei freien Listen außer dem Familiennamen des
Listen vc~rl n~l.t)rs auch die f,,unilicnnamen von Listenunterzeichnern eingesetzt werden, insgesamt jedoch
nicht rnd11 iils fiinf Familiennamen.
(2) Tn den VorschlwJslistcn von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter und sein
Stcllvcrtrc1cr zt1 benennen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung}. In freien Listen sollen ein Listenvertre-
ter, sein Stcllvcrlrcler und weitere Stellvertreter benannt werden. Soweit dies nicht geschieht oder ein
Benannter <1usschcidet, gelten die Unterzeichner der Listen in der Reihenfolge ihrer Unterschrfften als
Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als weitere Stellvertreter(§ 65 Abs. 2 der Wahlordnung).
Q) Soll der Listenvcrlreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können (§ 66
Abs. 1 Satz 4 der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann Erklärungen nur
gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben."
© Als Listenträger (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist die Stelle zu bezeichnen, die die
Liste einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei freien Listen Name des Listen-
vertreters). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden eingereicht, so sind
deren Namen einzusetzen.
® Stellvertreter sind entsprechend den Vorschriften der Satzung vorzuschlagen. Soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, können für jeden Versichertenältesten bis zu zwei Stellvertreter benannt werden.
@ Entfällt bei Rentnern, die noch keine Versicherungsnummer erhalten haben. Bei Versicherten, die noch
keine Versicherungsnummer erhalten haben, ist Angabe notwendig, ob Antrag auf Vergabe einer Ver-
sicherungsnummer gestellt wurde.
0 Zahlen einsetzen.
® Den Vorschlügslislen sonsliger Arbeitnehmervereinigungen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbstverwaltungs-
gesetzes) ist ein gerichtlich oder notariell beglaubi-gter Auszug aus der Satzung beizufügen mit den
Bestimmungen, die die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der Vereinigung erkennen lassen; ist
ein solcher Auszug bereits einmal eingereicht worden, genügt ein Hinweis darauf.
Den Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertreter in der Vertreterversammlung nicht auf einer
eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers darüber
beizufügen, daß die betreffenden Personen als Vertreter der Vereinigung in die Vorschlagsliste auf-
genommen wurden; ist eine solche Bescheinigung von dem Listenträger nicht zu erlangen, kann die
Tatsache auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt zu wer-
dPn, wenn cliP Tatsache dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers bekannt
ist.
Den Vorschlaqslistcn, die nach § 7 Abs 3 des Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindestzahl von
Wahlberechliqten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listen-
unterzeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen der Wahlberechtigung der Listen-
unterzcidrnPr nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung beigefügt werden.
® Auszufüllen nur bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens
einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten waren, und bei freien Vor-
schlagslisten.
@) Erläuterun9en der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (Versicherter, Rentenbezieher).
Alle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen und in
Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben ·zu wiederholen.
*) Auf gesondertem Blall abzudrucken.
Nr. G7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973 1007
Anlage 10
{zu § 64 Abs. 3)
(Name 11nd Vu111„1u<· d<'s Bcwl'1hr:rs)
m (Kennwort der Vorschlagsliste)
m
Sprengel. ffi
Zustimmungserkläning
Meiner Aufstellung für die Wahl zum
Knappsch<1ftsülteslen der-·-- Arbeiter - Angestellten - Q)
Ersten Stcllvertr't~ter des Knappschaftsältesten - Q)
Zweiten Stellvertreter des Knappschaftsältesten - Q)
bei der Bundcsknappschaft stimme ich zu.
, den ... 19
(eigenhändige Unterschrift)
(1;Diese An11ab<:n sind in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.
(g) Nichlzutreffendes ist zu streichen.
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 11
(zu§ 81 Abs.1)
Bundesknappschaft Lfd. Nr.
Sprengel
Wahlausweis
für die Wahl der Knappschaftsältesten der Arbeiter/ Angestellten
im Monat .. 19 ...
Herr/Frau/Fräulein ..
geb. am
Postleitzahl, Wohnort
Wohnung
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
. ..... ,den. 19 .........
(Stempel der
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
(hier perforiert) --------------------------
Bundesknappschaft
Sprengel
Stimmzettel
für die Wahl der Knappschaftsältesten der Arbeiter/Angestellten
im Monat 19„
Listennummer Kennwort der Vorschlagsliste
1
0
2
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
0
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973 1009
·Anlage 11
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-
zeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der
Stimma bqa he behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person
seines Vertrauens bedienen.
Wer wühlt, ohne wuhlberechtigt zu sein, oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt,
wird nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
-------------- (hier perforiert) --------------------------
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 13
(zu§ 107 Abs. 1)
Bundesknappschaft Lfd. Nr.
Gruppe der Arbeiter/AngesteJlten
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat . ··•·························· ············------····--··--······--·· 19 ........... .
Herr/Frau/Fräulein ................ .
geb. am ..
Postleitzahl, Wohnort
Wohnung ....
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
....................................... ,den ... 19 ..
(Stempel der
Ausuabeslelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Anlage 13
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-
zeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der
Stimmabgabe behjndert. ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person
seines Vertrauens bedienen.
Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt,
wird nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1973 1011
Anlage 14
(zu§ 107 Abs. 1)
Bundesknappschaft Lfd. Nr.
Gruppe der Arbeitgeber
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung·
im Monat .. 19.
Herr/Frau/Fräulein .
Firma
geb. am
Postleitzahl, Wohnort.
Wohnung ...
kann gegen Ahgc1be dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .
. , den 19
(Slcmpcl c!Pr
Ausgabestelle)
(Unterschrift des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite beachten!
Anlage 14
(Rückseite)
Der Stimmzettel darf nur von dem in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekenn-
zeichnet werden. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der
Stimmabgabe behindert ist, kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels jedoch einer Person
seines Vertrauens bedienen.
Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt,
wird nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
HH2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
t\nh1ge 15
(zu§ 107 /\bs. 2)
Bundesknappschaft
Gruppe der Arbr!iter/ Angestellten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat .. ........ 19 ..
Listennummer Kennwort der Vorschlagsliste
1
0
2
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.
0
Anlage 16
(zu § 107 Abs. 2)
Gruppe der Arbeitgeber
Bundesknappschaft
Wert D Stimmen
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung
im Monat .... ........ 19 ''
Listenn umrner Kennwort der Vorschlagsliste
1
0
2
Verlorene oder verdorbene Stimmzettel können flicht ersetzt werden.
0
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundcsunzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im ßu11dcsq<cst•lzhl,ill Tf'il I Wt•1,lc•r1 (;l'S<·IZl', Veiordnunqen, Anordnungen und damit im Zusarnrnenhan~J stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bu nrfos<1esctzb);fl l T,•il JJ wud,·n viilkc1 r cchl liehe ,u,ro,n 11.,nmr1Pn Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannlmdch11rHJccn sowie Zolltarilvc1ord11,rn,J<:ll
ll ,, zu (J s b e d in q 11 n q 0 ll : Lau fcnder müssen bis spätestens 30. 4. bzw, 31. 10. jeden Jahres
hr·irn Verl,HJ vorlicgc,11. Post<1!lschtift für sowie Bciste!!rn1qE:n bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
5:J llunn 1, Postfilch (521, Tel. (0 22 21) 22 40 8G bis 8B.
Bez u q s p r c i s: Fiir Teil I und Teil J[ halbjtilHlich Je 31,--- DM. Einzelstücke je angefangene Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Di ,,s<1r Pi eis gilt auch fii r ßundr1S\JCsctz.hlütt.er, die vor dem 1. Juli l 972 an;,qeqelJen worden sind. gegen Voreinsendung des Betrages
iluf d,1s l'ostscl1c1ckkfll1lu Uun,ksgesetzblult Köln 3 !)9-509 oder gegen
Pr c i s d i c s er II u s q ab e: 1,!Yi Dlvf (1,'10 DM ---,25 DM Versandkosten); bei Lieferunq gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-
pn,is ist die Mchrwi,rlsi('JJCr enllrnltcn; der ,,,,,,,o,,r;11nr110 St<,ucrsa!z beträgt 5,5 0/o.