957
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 11.August 1973 1 Nr.66
Tag Inhalt Seite
7. 8. 73 Gesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des
Wahlverfahrens (Achtes Gesetz zur .Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes) . . . . . . . . . . 957
827-6, 820-1, 822-12
7. 8. 73 Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 965
2330-2, 610-I, 610-2, 610-9, 611-7, 611-7-2, fiU-7-1, 6H•7-3
17. 7. 73 Verordnung über das Verhalten von Fahrzeugen im Bereich von Verkehrstrennungs-
gebieten auf der Hohen See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 975
6. 8. 73 Vierte Verordnun9 über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafen-
teil Waltershof - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 977
613-1-7
2. 8. 73 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . 978
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 979
Verkündungen im Bundesanzeiger................................................... 979
Gesetz
zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts
und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens
(Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes)
Vom 7. August 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ten kann jedoch bestimmen, daß die Wahl von
rates das folgende Gesetz beschlossen: Versichertenältesten unterbleibt."
Artikel 1 2. In § 2 Abs. 1 Buchstabe b werden nach dem
Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes Wort „Unfallversicherung" die Worte „mit Aus-
nahme bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft"
Das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der eingefügt.
Bekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 917), zuletzt geändert durch das Gesetz 3. § 3 wird wie folgt geändert:
über die Krankenversicherung der Landwirte vom
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Semikolon
10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), wird
durch einen Punkt ersetzt und der nachfol-
wie folgt geändert:
gende Halbsatz gestrichen.
1. § 1 Abs. 4 Satz 1 erhalt folgende Fassung: b) In Absatz 4 Satz 1 werden
„In den Rentenversicherungen der Arbeiter aa) die Worte „der Träger der Unfallver-
und der Angestellten sowie in der Knapp- sicherung, der Träger der Rentenver-
schaftsversicherung werden Versichertenäl teste sicherungen der Arbeiter und der An-
gewählt; die Satzung eines Trägers der Renten- gestellten sowie der Knappschaftsver-
versicherungen der Arbeiter und der Angestell- sicherung" gestrichen,
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
1:Jb) der Punkt durch ein Semikolon ersetzt (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die
und folgender Halbsatz angefügt: Gartenbau-Berufsgenossenschaft."
„die Mitgliedschaft in den Organen
mehrerer Trtiger der Krankenversiche- 6. § 5 wird wie folgt geändert:
rung ist jedoch ausqeschlossen."
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Worten a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,dieser Personen" die Worte „je Gruppe" ,, (4) Der Versicherungsträger ersetzt den
eingefügt. Mitgliedern der Organe sowie den Ver-
sichertenältesten und den Vertrauensmän-
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
nern den tatsächlich entgangenen regel-
,,Eine Abweichung von Satz 2, die sich in- mäßigen Bruttoverdienst und erstattet ihnen
folge der Vertretung eines Organmitgliedes die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden
ergibt, ist zulässig." Beiträge nach § 1385 Abs. 4 Buchstabe f der
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 4
Träger der Knappschaftsversicherung" durch Buchstabe g des Angestelltenversicherungs-
die Worte „der Bundesknappschaft" ersetzt gesetzes und § 130 Abs. 6 Buchstabe d des
und nach dem Wort „Versichertenälteste" Reichsknappschaftsgesetzes; die Entschädi-
die Worte ,, (Knappschaftsälteste der Arbei- gung beträgt für jede Stunde der versäumten
ter und Knappschaftsälteste der Angestell- regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Ein-
ten)" eingefügt. hundertfünfzigstel der für Monatsbezüge in
der Rentenversicherung der Arbeiter gel-
4. In § 4 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „nur Mit- tenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385
glieder" durch die Worte „bis zur Hälfte der Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsord-
Zahl der Mitglieder einer jeden Gruppe auch nung). Wird durch schriftliche Erklärung des
Stellvertreter von Mitgliedern" ersetzt. Berechtigten glaubhaft gemacht, daß ein Ver-
dienstausfall entstanden ist, läßt sich dessen
Höhe jedoch nicht nachweisen, ist der Ver-
5. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: dienstausfall pauschal in Höhe von einem
Drittel des in Satz 1 genannten Höchstbetra-
,,§ 4 a
ges für jede Stunde der versäumten regel-
Getrennte Abstimmung in der landwirtschaft- mäßigen Arbeitszeit zu ers•etzen. Der Ver-
lichen Unfallversicherung dienstausfall wird je Kalendertag für höch-
(1) In den Organen der Träger der landwirt- stens zehn Stunden gewährt, die letzte ange-
schaftlichen Unfallversicherung ist für die Wahl fangene Stunde wird voll gerechnet."
des Geschäftsführers und seines Stellvertreters
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a
oder der Mitglieder der Geschäftsführung eine
eingefügt:
getrennte Abstimmung in den Gruppen der Ver-
sichertijn, der Selbständigen ohne fremde Ar- ,, (4 a) Den Mitgliedern der Organe kann
beitskräfte und der Arbeitgeber erforderlich. Die für jeden Kalendertag einer Sitzung ein
Satzung der Träger der landwirtschaftlichen Un- Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt wer-
fallversicherung hat eine entsprechende Rege- den; die Höhe des Pauschbetrages soll unter
lung zu treffen für Beachtung des Absatzes 1 Satz 1 in einem
angemessenen Verhältnis zu dem regel-
1. die Anstellung, das Aufsteigen im Gehalt, mäßig außerhalb der Arbeitszeit erforder-
die Kündigung und die Entlassung der der lichen Zeitaufwand, insbesondere für die
Dienstordnung unterstehenden Angestellten Vorbereitung der Sitzungen, stehen. Pausch-
in einer besoldungsrechtlichen Stellung, die beträge für Zeitaufwand können außerdem
einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der gewährt werden den Vorsitzenden und stell-
Bundesbesoldungsordnung oder einer höhe- vertretenden Vorsitzenden der Organe für
ren Besoldungsgruppe vergleichbar ist, ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen so-
2. die Einstellung, die Höhergruppierung und wie den Versichertenältesten und Vertrau-
die Kündigung von Angestellten, deren Tätig- ensmännern. 11
keit den Tätigkeitsmerkmalen der Vergü-
tungsgruppe III oder einer höheren Vergü- c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „3 und
tungsgruppe des Bundes-Angestelltentarif- 4" durch die Worte „3 und 4 a" ersetzt.
vertrages entspricht, d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „und in
3. den Beschluß über den Haushalt und die Un- Ausnahmefällen einen Zuschlag zum Brutto-
fall ver h ü tungsvorschrif ten, arbeitsverdienst bewilligen" gestrichen.
4. die personelle Besetzung von Ausschüssen.
e) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Zur Beschlußfassung ist in allen drei Gruppen
,, (6) Niemand darf in der Ubernahme oder
eine Mehrheit erforderlich.
Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozial-
(2) Uber einen abgelehnten Antrag ist auf versicherung beschränkt oder wegen der
Verlangen der Antragsteller innerhalb von drei Ubernahme oder Ausübung des Amtes be-
Wochen nochmals abzustimmen. nachteiligt werden."
Nr. GG - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973 959
7. § 7 wird wie folgt qeündert: 9. § 8 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 St1tz 1 wc:rden nach dem Wort ,,§ 8
,,sowie" clic Worte „in der Knappschafts-
vcrsicherung" eingefügt. Wahl der Versichertenältesten und
Vertrauensmänner
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „sowie
die Vertrnuensrnänner" gestrichen. Die Versichertenältesten und die Vertrauens-
männer werden durch die Vertreterversamm-
c) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „und
lung gewählt; § 7 Abs. 1 Satz 1 bleibt. un-
die Vertrauensmänner" gestrichen.
berührt. Für die Wahl gilt § 7 Abs. 4 bis 7 ent-
d) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein sprechend. Den Vorschlagslisten der Gruppen
Semikolon ersetzt uncl folgender Halbsatz der Vertreterversammlung sind Vorschläge der
angefügt: Organisationen und Wählergruppen zugrunde
„clie Reihenfolge der Stellvertreter ist so zu legen, die zur Einreichung von Vorschlags-
1estzule~Jen, daß erst jeder dritte Stellver- listen für die Wahl der Mitglieder der Vertre-
treter zu den in § 3 Abs. 4 Satz 1 genannten terversammlung nach § 7 Abs. 2 berechtigt
Personen w~hört." sind."
e) In A bsa lz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt: 10. Dem§ 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei clcr J\ufstellung der Vorschlagslisten ,, Sind in einer Liste Stellvertreter in aus-
ist § 3 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz zu be- reichender Zahl vorhanden und hält der
achten." Listenträger weitere Stellvertreter nicht für
f) In Absatz 2 wird der bisherige Satz 3 ge- erforderlich, so kann der Vorstand zulassen,
strichen. daß von einer Ergänzung abgesehen wird,
wenn die in § 7 Abs. 2 Satz 1 letzter Halb-
g) In Absatz 3 Salz 2 werden die Worte „son-
satz vorgeschriebene Reihenfolge gewahrt ist."
stiger Arbeitnehmervereinigungen" durch
die Worte „der Gewerkschaften, der sonsti-
gen Arbeitnehmervereinigungen und der 11. § 10 wird wie folgt geändert:
berufsständi sehen Vereinigungen der Land- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
wirtschaft" ersetzt.
11 § 9 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."
h) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„mit mehr als einer Million Versicherten
11 (6) Ist eine Wahl zum Vorstand nicht
von mindestens 1000 Wahlberechtigten"
zustande gekommen oder ist nicht die vor-
durch die Worte geschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt
„mit mehr als einer Million, aber nicht mehr oder kein Stellvertreter benannt worden, so
als drei Millionen Versicherten von minde- zeigt der Vorsitzende der Vertreterver-
stens 1000 Wahlberechtigten, sammlung dies der Aufsichtsbehörde an. Die
mit mehr als drei Millionen Versicherten von Aufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des
mindestens 2000 Wahlberechtigten" Vorstandes und die Stellvertreter aus der
ersetzt. Zahl der Wählbaren."
i) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Arbeit-
geber" durch die Worte „Vereinigungen von 12. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Arbeitgebern und für Arbeitgeber" ersetzt. „Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein gewählter
Bewerber se,in Amt nicht annimmt oder vor
j) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Antritt des Amtes verstorben ist."
,, Stichtag für das Wahlrecht, soweit es Vor-
aussetzung für die Unterzeichnung einer
Vorschlagsliste nach den Sätzen 2 und 4 ist, 13. § 12 wird wie folgt geändert:
ist der Tag der Wahlankündigung." a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Unfallversicherung" die Worte „mit Aus-
8. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: nahme bei der Gartenbau-Berufsgenossen-
11 §7 a schaft" eingefügt.
Führung der Geschäfte durch die Aufsichts- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a
behörde eingefügt:
Solange und soweit die Wahl zu Organen ,, (2 a) Bei den Trägern der landwirtschaft-
eines Versicherungsträgers nicht zustande lichen Unfallversicherung mit Ausnahme der
kommt oder Organe sich weigern, ihre Ge- Gartenbau-Berufsgenossenschaft haben die
schäfte zu führen, führt sie auf Kosten des Ver- Vertreter der einzelnen Gruppen während
sicherungsträgers die Aufsichtsbehörde selbst ihrer Amtsdauer abwechselnd je für min-
oder durch Beauftragte. Die Verpflichtung der destens ein Jahr den Vorsitz zu führen; Ent-
Aufsichtsbehörde, die Mitglieder der Organe zu sprechendes gilt für die Stellvertretung. Die
berufon, wenn eine Wahl nicht zustande ge- Vertreter von zwei Gruppen können verein-
kommen ist, bleibt unberührt." baren, daß für die Dauer der auf ihre Ver-
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
treler enlfdllenclen Vorsitzendentätigkeit Bewerbers zu entscheiden. Die Sätze 2 und 3
einer der Vertreter den Vorsitz führt. Die gelten auch, wenn eine Dienstordnung die
Sutzung bestimmt das Nähere." Anstellung eines Bewerbers für das Amt
eines Stellvertreters des Geschäftsführers
zuläßt, der die Befähigung hierfür durch
14. § 15 wird wie folgt gelindert:
Lebens- und Berufserfahrung erworben hat."
a) Absatz 1 Buchstabe c Satz 5 erhält folgende
Fassung: 15. § 16 wird wie folgt geändert:
„Ist ein Mitglied der Geschäftsführung für a} In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „ein-
längere Zeit an der Ausübung seines Amtes undfünfzigsten Tage vor dem Wahlsonntag"
verhindert oder ist das Amt eines Mitglieds durch die Worte „zweiten .Januar des Wahl-
der Geschäftsführung längere Zeit unbesetzt, jahres" ersetzt.
kann der Vorstand einen leitenden Bedien-
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „acht-
steten des Versicherungsträgers mit der
zehnte" durch das Wort „sechzehnte" ersetzt.
Wahrnehmung dieses Amtes beauftragen;
die Wahrnehmung des Amtes erstreckt sich c) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „Heil-
nicht auf den Vorsitz." oder Pflegeanstalt" durch die Worte „psych-
iatrischen Krankenanstalt" ersetzt.
b) Dem Absatz 1 Buchstabe c wird folgender
Satz angefügt:
16. § 17 wird wie folgt geändert:
„Die Beauftragung ist der Aufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen." a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Wahlankündigung" die Worte „das Alter
c) In Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürger-
„Versicherungsträgern und" sowie die Worte lichen Gesetzbuches die Volljährigkeit ein-
,,oder Gemeindeverbände" gestrichen. tritt, und" eingefügt.
d) Dem Absatz 1 Buchstabe d werden folgende b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fas-
Sätze angefügt: sung:
„Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf
„3. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
der Zustimmung des Vorstandes. Satz 2 gilt
Aufenthalt in dem Bezirk des Versiche-
nicht für Ausführungsbehörden in den Fäl-
rungsträgers oder in einem nicht weiter
len des § 766 Abs. 2 Satz 3 der Reichsver-
als einhundert Kilometer von dessen
sicherungsordnung."
Grenze entfernten Ort hat oder in dem
e) Absatz 5 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: Bezirk des Versicherungsträgers regel-
„Absatz 1 Buchstabe c Satz 1, 2, 4 und 5 gilt mäßig beschäftigt oder tätig ist."
entsprechend." c) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „einen
f) Absatz 6 erhält folgende Fassung: Anspruch auf Leistung hat, am Wahlsonntag
das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet"
,, (6) Für den Geschäftsführer, seinen Stell-
durch die Worte „Rentenbezieher ist" er-
vertreter und die Mitglieder der Geschäfts-
setzt.
führung gelten die dienstrechtlichen Vor-
schriften der Sozialversicherungsgesetze und d) In Absatz 3r Nr. 1 werden nach dem Wort
die hiernach anzuwendenden anderen dienst- „Versicherungsträgers" die Worte „sowie
rechtlichen Vorschriften. Die in ihnen vorge- andere Personen, die in gleicher Weise für
schriebenen Voraussetzungen dienstrecht- den Versicherungsträger tätig sind" einge-
licher Art müssen bei der Wahl erfüllt sein." fügt.
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt: e) In Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende
,, (7) Soweit nach den für eine dienstord- Nummer 1 a eingefügt:
nungsrnäßige Anstellung geltenden Vor- „ 1 a. Personen, die in Geschäftsstellen in
schriften nur die Anstellung von Personen knappschaftlich versicherten Betrieben
zulässig ist, die einen bestimmten Ausbil- für die Knappschaftsversicherung tätig
dungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt sind,".
oder bestimmte Prüfungen abgelegt haben, f) Absatz 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
gilt das nicht für Bewerber für das Amt eines „4. Personen, die regelmäßig freiberuflich
Geschäftsführers oder eines Mitglieds der für den Versicherungsträger oder im
Geschäftsführung, die die erforderliche Be- Rahmen eines mit diesem abgeschlos-
fähigung durch Lebens- und Berufserfahrung senen Vertrages tätig sind,".
erworben haben. Die Feststellung, ob ein
Bewerber die erforderliche Befähigung durch
Lebens- und Berufserfahrung erworben hat, 17. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
trifft die für die Sozialversicherung zustän- ,, (3) In den Rentenversicherungen der Arbei-
dige oberste Verwaltungsbehörde. Die ober- ter und der Angestellten sowie in der Knapp-
ste Verwaltungsbehörde hat innerhalb von schaftsversicherung gehören zur Gruppe der
vier Monaten nach Vorlage der erforder- Versicherten die rentenversicherten Personen,
lichen Unterlagen über die Befähigung des die am Stichtage eine Versicherungsnummer er-
Nr. bfi Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973 961
l1t1Hcn ockr lwc1nlra~JL 1wben, sowie die Per- (7) Wahltag ist ein Sonntag (Wahlsonn-
sonen, die c1m StichturJ Bezieher einer Rente aus tag). In betrieblichen Wahlräumen wird an
E~igenc)r Versicherung sind." dem vorhergehenden Freitag gewählt; das
Versicherungsamt kann Abweichendes be-
18. In § 21 Salz 1 werden nach dem Wort „Unfall- stimmen."
versicherun~J" die Worte „mit Ausnahme bei b) Absatz 8 wird gestrichen.
der Gartenbc1u-Berufs9enossenschaft" eingefügt.
19. § 23 erhält folgende Fassung: 21. § 28 wird wie folgt geändert:
,,§ 23 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ein-
Zu~Jehörigkcit zu den Trägern undfünfzigsten Tage vor dem Wahlsonntag"
der Renten vPrsicherungen durch die Worte „zweiten Januar des Wahl-
jahres" ersetzt.
Ein Versicherter ist wählbar und wahlberech-
tigt bei dem Träger der Rentenversicherung, der b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
sein VersicherungskonLo führt, ein Rentenbezie- eingefügt:
her bei dem Träger der Rentenversicherung, der „Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei
die Rente gewährt. Wer bei einer hiernach zu- einer Landesversicherungsanstalt ist uner-
ständigen Landesversicherungsanstalt die in § 17 heblich, bei welcher Landesversicherungs-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung der anstalt die Versicherten wahlberechtigt sind."
Wählbarkeit nicht erfüllt, ist wählbar bei der
Landesversicherungsanstalt, in deren Zuständig-
keitsbereich er seinen Wohnsitz oder gewöhn- 22. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fas,sung:
lichen.Aufenthalt hat." ,,(1) Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein,
oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbei-
20. § 26 wird wie folgt geändert: führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft."
a) Die Absätze 2 bis 7 erhalten folgende Fas-
sung:
23. Nach§ 32 wird folgender§ 32 a eingefügt:
,, (2) Die Wahlberechtigten wählen durch
Stimmabgc1be in einem Wahlraum oder ,,§ 32 a
durch briefliche Stimmabgabe.
Bußgeldvorschriften
(3) Wahlräume sind in der Regel einzu-
richten für Beschäftigte in Betrieben, in (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5
denen wenigstens einhundert Beschäftigte Abs. 6 Satz 1 einen anderen in der Ubernahme
bei einem Versicherungsträger versichert oder Ausübung eines Ehrenamtes in der Sozial-
sind, bei dem eine Wahlhandlung stattfindet. versicherung beschränkt oder wegen der Uber-
Die Entscheidung darüber, ob und wie viele nahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt.
Wahlräume einzurichten sind, trifft das Ver- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
sicherungsamt, nachdem es der Geschäfts- Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
leitung Gelegenheit gegeben hat, sich zu ahndet werden.
äußern. Das Versicherungsamt hat bei seiner
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Entscheidung unter Berücksichtigung der
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
örtlichen Verhältnisse die Belange des Be-
keiten ist das Versicherungsamt."
triebes gegenüber dem Anliegen abzuwägen,
den Wahlberechtigten in hierfür geeigneten
Betrieben die Wahl durch Stimmabgabe im 24. Nach § 34 werden folgende §§ 34 a und 34 b
Wahlraum zu ermöglichen. eingefügt:
(4) Die Versicherungsträger, ausgenom- ,,§ 34 a
men die Betriebskrankenkassen, richten in Ergänzende Bestimmungen für die Organe
jedem Gebäude, in dem sie einen Geschäfts- der Ausführungsbehörden
raum für Verwaltungszwecke unterhalten,
einen Wahlraum ein; das Versicherungsamt Für den Erlaß ergänzender Bestimmungen für
kann Ausnahmen zulassen. die Organe der Ausführungsbehörden (§ 1
Abs. 3) gilt § 768 der Reichsversicher_ungsord-
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die nung.
in der Knappschaftsversicherung Versicher-
§ 34 b
ten. Die Bundesknappschaft richtet für die
Wahl der Versichertenältesten in jedem Ermächtigung zur Bekanntmachung von
Ältestensprengel mindestens einen Wahl- Neufassungen
raum ein. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
(6) In dem Gebäude, in dem sich ein Wahl- nung wird ermächtigt, den Wortlaut des Ge-
raum befindet, ist jede Beeinflussung der setzes und der zu diesem Gesetz ergangenen
Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild Durchführungsverordnungen in der jeweils gel-
verboten. tenden Fassung mit neuem Datum und neuer
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Parn~Jrdprienf olge bekanntzumachen. Er kann 10. Nach § 1343 wird folgender § 1344 eingefügt:
dabei Unstimmiqkeiten des Wortlauts besei-
tigen." ,,§ 1344
(1) Die Aufgaben der Versicherungsanstalt
25. In § 35 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Satz 2" werden von Beamten wahrgenommen sowie
durch die Worte „Satz 3" ersetzt. von Dienstkräften, die in einem Arbeitsverhält-
nis stehen. Die Mitglieder der Geschäftsfüh-
rung werden in das Beamtenverhältnis berufen.
Artikel 2
(2) Die Beamten einer landesunmittelbaren
Änderung anderer Gesetze Versicherungsanstalt sind Beamte des Landes,
soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung
§1 etwas anderes bestimmt.
Änderung der Reichsversicherungsordnung (3) Für die Dienstverhältnisse der Beamten
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bre-
geändert: men gelten die §§ 9 bis 11 des Gesetzes über
die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt
1. § 139 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
für Angestellte in der Fassung des Artikels 2
a) Satz l wird gestrichen. § 5 des Bundesknappschaft-Errichtungsgesetzes
b) In dem verbleibenden Satz wird das Wort vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 974) ent-
,,ferner" gestrichen. sprechend."
§2
2. § 377 erhält folgende Fassung:
Änderung des Bundesknappschaft-
,,§ 377 Errichtungsgesetzes
(1) Das Bundesversicherungsamt führt die Artikel 3 des Bundesknappschaft-Errichtungsge-
Aufsicht über die bundesunmittelbaren Kran- setzes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 974)
kenkassen. wird gestrichen.
(2) Die für die Sozialversicherung zustän-
digen obersten Verwaltungsbehörden der Län-
Artikel 3
der oder die nach Landesrecht bestimmten son-
stigen Behörden führen die Aufsicht über die Vereinigung der Holz-Berufsgenossenschaften
landesunmittelbaren Krankenkassen und die
Kassenverbände (§ 406)." § 1
Die Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft und
3. In § 378 werden die Worte „Das Versicherungs- die Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft werden
amt" durch die Worte „Die zuständige Auf- zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt. Die Berufs-
sichtsbehörde" ersetzt. genossenschaft trägt den Namen „Holz-Berufsgenos-
senschaft" und hat ihren Sitz vorläufig in München.
4. § 379 wird gestrichen.
§2
5. In § 414 d werden die Worte ,,§ 4 Abs. 1, 3, 6
und 7, §§ 5, 6, 12," durch die Worte ,,§ 4 Abs. 1 Die Anlage 1 zu § 646 Abs. 1 der Reichsversiche-
bis 3, 6 und 7, §§ 5, 6, 7 a, 12, und die Worte
11 rungsordnung wird wie folgt geändert:
,,§ 15 Abs. 3, 4 und 6," durch die Worte ,,§ 15 a) Nummer 12 erhält die Fassung:
Abs. 3, 4, 6 und 7," ersetzt. ,, 12. Holz-Berufsgenossenschaft".
6. In§ 524 wird die Zahl ,,, 379" gestrichen. b) Nummer 13 wird gestrichen.
7. Im Dritten Buch werden gestrichen: §3
a) im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils der (1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück
Unterabschnitt VI. Organe der Berufsgenos- nach § 651 der Reichsversicherungsordnung zum
senschaft, Vermögen der Holz-Berufsgenossenschaft, so stellt
b) im Dritten Abschnitt des Dritten Teils der sie den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs.
Unterabschnitt V. Organe der Berufsgenos- Der Antrag ist von dem Vorsitzenden des Vorstan-
senschaft, des und von dem Geschäftsführer der Holz-Berufs-
c) im Vierten Abschnitt des Vierten Teils der genossenschaft zu unterschreiben und mit dem
Unterabschnitt VI. Organe der Berufsgenos- Dienstsiegel zu versehen. Zum Nachweis des Eigen-
senschaft. tums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in
den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das
8. In § 767 Abs. 2 Nr. 2 wird die Zahl „675" durch Grundstück zum Vermögen der Holz-Berufsgenos-
die Zahl „673" ersetzt. senschaft gehört.
(2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch ein-
9. § 1343 Satz 2 wird gestrichen. getragene Rechte entsprechend.
['J r. fiG Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973 963
§4 und Befugnisse des Vorstandes der Holz-Berufs-
(1) Ceschäf l.c lind Vcrl1c1ricllunqc~n, die der Durch- genossenschaft. wahr, bis dieser zu seiner ersten
führung des § 651 dC'f R('.ichsversichenmgsordnung Sitzung zusammentritt.
dienen, einschließlich der Bcri chti~Jung der öffent-
lichen Bücher, sind frei von Cebühren, Steuern und §6
Auslagen; dies ~JiH dtl('h für Beurkundungs- und Bis zur Wahl des Geschäftsführers der Holz-
Beglaubigungs~Jebühren, nichl aber für die Kosten Berufsgenossenschaft nehmen die Geschäftsführer
eines RechtsstrPi1cs. der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und
(2) Die Ccbühn:n-, Slc:U()J- und /\uslagenfreiheit der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft je-
ist von der zuständi~ien Bl'11iirde ohne Nachprüfung weils für ihren Bereich die Aufgaben des Geschäfts-
anzuerkennen, wenn die l Job:-Berufsuenossenschaft führers der Holz-Berufsgenossenschaft wahr.
besU:itigl, daß d ic Mcifh1<1 h11w <kr Durchführung des
§ 651 der Rcichsv<'r~-;iclwrunqsorclnung dient. §7
Die Holz-Berufsgenossenschaft hat innerhalb eines
r:
§ ')
Jahres nach der Vereinigung die Satzung und inner-
(1) Bis zum A blil tt! d<'r l Lll1 !ten Vv ahlperiode der halb von zwei Jahren die übrigen erforderlichen
nach dem Selbstverwcillun~JS~Jcsetz 9ewählten Or- autonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlaß
gane rJilt folqc:nclc 0berqt1n~1sre~Jtdun~J: dieser Vorschriften gelten die Vorschriften der
a) Die Vertretervcrsmnm I unu der Holz-Berufs- Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft und der
genossenschaft besteht aus 48 Mitgliedern. Hat Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft in ihren
die Vertreterversarnrnlun~J der Norddeutschen Bereichen weiter.
Holz-Berufsgenossenschafl oder der Süddeut- §8
schen Holz-BerulsrJenossenschaft im Zeitpunkt
Die im Zeitpunkt der Vereinigung im Amt befind-
der Vereinigung 24 Mitglieder, so gelten diese
lichen Personalräte der Norddeutschen Holz-Berufs-
als in die Vertreterversammlung der Holz-
genossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufs-
Berufsgenossenschafl qe\vählt. und werden im
genossenschaft bleiben für ihren Bereich bis zu der
Behinderungsf alle von ihren bisherigen Stellver-
nach dem Personalvertretungsgesetz durchzuführen-
tretern vertreten. Hat die Vertreterversammlung
den Wahl der Personalvertretung, längstens jedoch
der Norddeutschen 1-:1.olz-Berufsgenossenschaft
sechs Monate nach der Vereinigung, im Amt.
oder der Süddeutschen Holz-Berufsgenossen-
schaft in diesem Zei1punkt mehr oder weniger
als 24 Mitglieder, so wählen die Vertreter der
Arbeitgeber und die Vertreter der Versicherten Artikel 4
in dieser Vertreterversmnmlung für sich getrennt Ubergangs- und Schlußvorschriften
je 12 Mitglieder der Vertreterversammlung der
Holz-BerufsrJenossenschaft und deren Stellver- § 1
treter auf Grund von Vorschlagslisten.
Soweit die Beamten eines landesunmittelbaren
b) Der Vorstand der Holz-Berufsgenossenschaft be- Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter bei
steht aus lb MH~Jliedern. Haben die Vorstände Inkrafttreten dieses Gesetzes Körperschaftsbeamte
der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft sind, verbleibt es vorbehaltlich einer landesgesetz-
und der Süddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft lichen Regelung (§ 1344 der Reichsversicherungsord-
im Zeitpunkt der Ven~jnigung je acht Mitglieder,
nung) hierbei.
so gelten diese als in den Vorstand der Holz-
§2
Berufsgenossenschaft ge"vühH und werden im
BehinderunrJsfalle von ihren bisherigen Stellver- Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 17 des
tretern vertreten. Hat d1:)r Vorstand der Nord- Selbstverwaltungsgesetzes in der bis zum Inkraft-
deutschen Holz-Berufs9enossenschaft oder der treten des Siebenten Gesetzes zur Änderung des
Süddeutschen lfolz-Beruf sgenossenschaft zu die- Selbstverwaltungsgesetzes vom 3. August 1967
sem Zeitpunkt mehr oder weniger als acht Mit- (Bundesgesetzbl. I S. 845) gültig gewesenen Fassung
glieder, so wählt die V crtreterversammlung der erlassen worden sind, werden aufgehoben.
Holz-Berufsgenossenschaft den Vorstand.
Es gelten das Selbstverwaltungsgesetz und die §3
Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre- Das Selbstverwaltungsgesetz sowie die zu seiner
chend. Abweichend von§ 55 der Wahlordnung leitet Änderung und Durchführung erlassenen Vorschrif-
das an Lebensjahren älteste Mitglied die erste Sit- ten gelten im Saarland in der im übrigen Bundes-
zung der Vertreterversammlung der Holz-Berufs- gebiet geltenden Fassung; entgegenstehende und
genossenschaft bis zur Wahl des Vorsitzenden. inhaltsgleiche Vorschriften treten außer Kraft.
(2) Ist nach Absatz l eine Wahl erforderlich, sind
die Organe der Holz-Beruf s~Jenossenschaft innerhalb §4
von drei Monaten nach der Vereinigung zu bilden. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(3) Die Vorstände der Norddeutschen Holz-Berufs- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
genossenschaft und der Süddeutschen Holz-Berufs- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
genossenschaft nehmen gemeinsam die Aufgaben verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
lassen werden, ~Jellen im Land Berlin nach § 14 des (2) § 1 Abs. 4 Satz 1, § 2 Abs. 1 Buchstabe b, § 3
Dritten Uberlei lungsgesetzes. Abs. 2 Satz 2, §§ 12, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
Abs. 3, § 21 Satz 1 sowie § 23 des Selbstverwaltungs-
§5 gesetzes sind für die laufende Wahlperiode weiter
(1) Es trelen in Kraft in der bisherigen Fassung anzuwenden.
a) Artikel 3 am 1. Januar 1975, (3) Die Ausnahme für die Gartenbau-Berufsgenos-
b) die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes am senschaft in § 4 a Abs. 3 des Selbstverwaltungsgeset-
Tage nach der Verkündung. zes gilt nicht für die laufende Wahlperiode.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1973
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Goppel
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. bG -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973 965
Gesetz
zur Reform des Grundsteuerrechts
Vom 7. August 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. Grundbesitz, der von
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) einer inländischen juristischen Person des öf-
f entliehen Rechts,
Artikel 1 b) einer inländischen Körperschaft, Personenver-
einigung oder Vermögensmasse, die nach der
Grundsteuergesetz Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der son-
(GrStG) stigen Verfassung und nach ihrer tatsäch-
lichen Geschäftsführung ausschließlich und
Abschnitt I unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen
Steuerpflicht Zwecken dient,
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke be-
§ 1 nutzt wird;
Heberecht 4. Grundbesitz, der von einer ReUgionsgesellschaft,
(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu er- einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genos-
heben ist. senschaften oder einem ihrer Verbände für
Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wis-
(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so
senschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für
stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem
Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt wird.
Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.
Den Religionsgesellschaften stehen die jüdischen
(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Kultusgemeinden gle,i.ch, die nicht Körperschaf-
Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch ten des öffentlichen Rechts sind;
Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den
5. Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der
Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.
Geistlichen und Kirchendi ener der Religionsge-
1
sellschaften, die Körperschaften des öffentlichen
§ 2 Rechts sind, und der jüdi,schen Kultusgemeinden.
Steuergegenstand Die §§ 5 und 6 sind insoweit nicht anzuwenden.
Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen,
des Bewertungsgesetzes: der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder
einem anderen nach den Nummern 1 bis 5 begün-
1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33,
stirgten Rechtsträger zuzurechnen sein.
48 a und 51 a des Bewertungsgesetzes). Diesen
stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungs- (2) Offentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne
gesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke dieses Gesetzes i,st die hoheitliche Tätigkeit oder
gleich; der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allge-
2. die Grundstücke (§§ 68, 70 des Bewertungsgeset- meinheit. Ein Entgelt für den Gebrauch durch die
zes). Diesen stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinheit darf nicht in der Absicht, Gewinn zu
Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrund- erzielen, gefordert werden.
stücke gleich. (3) Offentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne
dieses Gesetzes ist nicht anzunehmen bei Betrieben
§ 3
gewerblicher Art von Körperschaften des öffent-
Steuerbefreiung für Grundbesitz lkhen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuer-
bestimmter Rechtsträger gesetzes.
(1) Von der Grundsteuer sind befreit § 4
1. Grundbesitz, der von einer inländischen juristi- Sonstige Steuerbefreiungen
schen Persern des öffentlichen Rechts für einen
Soweit si,ch nicht bereits eine Befreiung nach § 3
öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird.
ergibt, sind von der Grundsteuer befreit
Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Be-
rufsvertretungen und Berufsverbänden sowie von 1. Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Reli-
Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärzt- gionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentli-
lichen Bundesvereinigungen benutzt wird; chen Rechts ist, oder einer jüdischen Kultus-
gemeinde gewidmet ist;
2. Grundbesitz, der von der Deutschen Bundesbahn
für Verwaltungszwecke benutzt wird; 2. Bestattungsplätze;
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I.
3. u) die dcrn i>lfc111lichcn Verkehr dienenden Stra- 2. Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und
ßen, vVcgc, Plätze, Wusscrstraßen, Häfen und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priester-
Schiencnwc!~Jc sowie die Grundflächen mit den seminaren, wenn die Unterbringung in ihnen für
diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bau- die Zwecke des Unterrichts, der Ausbildung oder
werken und Einrichtungen, zum Beispiel Brük- der Erziehung erforderlich ist. Wird das Heim
kcn, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, oder Seminar nicht von einem der nach § 3 Abs. 1
Stell werke, BJockstellen; Nr. 1, 3 oder 4 begünstigten Rechtsträger unter-
b) auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslande- halten, so bedarf es einer Anerkennung der Lan-
plätzen aJle Flächen, die unmittelbar zur Ge- desregierung oder der von ihr beauftragten Stelle,
wä.hrleistunu eines ordnungsgemäßen Flug- daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars
betriebes notwendig sind und von Hochbau- im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt;
ten und sonstigen Luftfahrthindernissen frei- 3. Wohnräume, wenn der steuerbegünstigte Zweck
gehalten ·werden müssen, die Grundflächen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 nur durch
der Bauwerke und Einrichtungen, die unmit- ihre Uberlassung erreicht werden kann;
telbar diesem Betrieb dienen, sowie die Grund-
flächen ortsfester Flugsicherungsanlagen ein- 4. Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung
schließlich der Flächen, die für einen ein- der steuerbegünstigten Zwecke ständig bereit-
wandfreien Betrieb dieser Anlagen erforder- halten müssen {Bereitschaftsräume), wenn sie
lich sind; nicht zugleich die Wohnung des Inhabers dar-
stellen.
c) die fließenden Gewässer und die ihren Abfluß
regelnden Sammelbecken, soweit sie nicht (2) Wohnungen sind stets steuerpflichtig, auch
unter Buchstabe a fallen; wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlie-
gen.
4. die Grundflächen mit den im Interesse der Ord-
nung und Verbesserung der Wasser- und Boden-
§ 6
verhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öf-
fentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
und die im öffentlichen Interesse staatlich unter Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte
Schau gestellten Privatdeiche; Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land-
5. Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung
des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, nur für
wenn durch die Landesregierung oder die von ihr 1. Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken
beauftragte Stelle anerkannt ist, daß der Benut- dient;
zungszweck im Rahmen der öffentlichen Auf-
gaben liegt. Der Grundbesitz muß ausschließlich 2. Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den aus-
demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristi- ländischen Streitkräften, den internationalen
schen Person des öffentlichen Rechts zuzurech- militärischen Hauptquartieren oder den in § 5
nen sein; Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als
Ubungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;
6. Grundbesitz, der für die Zwecke einer Kranken-
anstalt benutzt wird, wenn die Anstalt in dem 3. Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.
Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt
(§ 13 Abs. 1) vorangeht, die Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 2 und 3 der Gemeinnützigkeitsverord- § 7-
nung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I U n mittelbare Benutzung
S. 1592), geändert durch das Steueränderungs- für einen steuerbegünstigten Zweck
gesetz 1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1211), erfüllt hat und außerdem die Kon- Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein,
zession nach § 30 der Gewerbeordnung vorliegt. wenn der Steuergegenstand für den steuerbegün-
Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen, stigten Zweck unmittelbar benutzt wird. UnmHtel-
der ihn benutzt, oder einer juristischen Person bare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegen-
des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein. stand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet
wird.
§ 8
§ 5 Teilweise Benutzung
Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz für einen steuerbegünstigten Zweck
(1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte (1) Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des
Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohn- Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke
zwecken, gilt die Befreiung nur für (§§ 3 und 4) benutzt, so ist nur dieser Teil des
1. Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der Steuergegenstandes steuerfrei.
ausländischen Streitkräfte, der internationalen (2) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des
militärischen Hauptquartiere, des Bundesgrenz- Steuergegenstandes (Absatz 1) sowohl steuer-
schutzes, der Polizei und des sonstigen Schutz- begünstigten Zwecken (§§ 3 und 4) als auch anderen
dienstes des Bundes und der Gebietskörperschaf- Zwecken, ohne daß eine räumliche Abgrenzung für
ten sowie ihrer Zusammenschlüsse; die verschiedenen Zwecke möglich ist, so ist der
Nr. GG - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973 967
Steuergegensl.cmd oder der T<~il des Steuergegen- gesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Abs. 1, § 17
standes nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Abs. 3, § 18 Abs. 3) für den Steuergegenstand maß-
Zwecke überwiegen. gebend ist.
§ 9 (2) Bei Grundbesitz, der von der Deutschen Bun-
desbahn für Betriebszwecke benutzt wird, ermäßigt
Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer;
sich der Steuermeßbetrag auf die Hälfte; die §§ 5
Entstehung der Steuer
bis 8 gelten entsprechend.
(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen
(3) In den Fällen des § 10 Abs. 2 ist der Berech-
zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. nung des Steuermeßbetrags die Summe der beiden
(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Einheitswerte zugrunde zu legen, die nach § 92 des
Kalenderjuhres, für das die Steuer festzusetzen ist. Bewertungsgesetzes festgestellt werden.
§ 10 § 14
Steuerschuldner Steuermeßzahl
(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
der Steuergegenstand bei der Feststellung des Ein- Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft be-
heitswerts zugerechnet ist. trägt die Steuermeßzahl 6 vom Tausend.
(2) Derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Woh-
nungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zuge- § 15
rechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für
Steuermeßzahl für Grundstücke
die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grund-
stücks. (1) Die Steuermeßzahl beträgt 3,5 vom Tausend.
(3) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer-
zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner. meßzahl
1. für Einfamilienhäuser im Sinne des § 75 Abs. 5
§ 11 des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme des
Wohnungseigentums und des Wohnungserbbau-
Persönliche Haftung
rechts einschließlich des damit belasteten Grund-
(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nieß- stücks 2,6 vom Tausend für die ersten 75 000
braucher des Steuergegenstandes und derjenige, Deutsche Mark des Einheitswerts oder seines
dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht. steuerpflichtigen Teils und 3,5 vom Tausend für
(2) Wird ejn Steuergegenstand ganz oder zu den Rest des Einheitswerts oder seines steuer-
einem Teil einer anderen Person übereignet, so pflichtigen Teils;
haftet der Erwerber neben dem früheren Eigen- 2. für Zweifamilienhäuser im Sinne des § 75 Abs. 6
tümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Bewertungsgesetzes 3, 1 vom Tausend.
des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer,
die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor § 16
der Ubereignung liegenden Kalenderjahres zu ent-
richten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Hauptveranlagung
Konkursmasse, für Erwerbe aus dem Vermögen (1) Die Steuermeßbeträge werden auf den Haupt-
eines Vergleichsschuldners, das auf Grund eines feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2 des Bewertungs-
Vergleichsvorschlags nach § 7 Abs. 4 der Ver- gesetzes) allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung).
gleichsordnung verwertet wird, und für Erwerbe im Dieser Zeitpunkt ist der Hauptveranlagungszeit-
Vollstreckungsverfahren. punkt.
(2) Der bei der Hauptveranlagung festgesetzte
§ 12 Steuermeßbetrag gilt vorbehaltlich der §§ 17 und 20
Dingliche Haftung von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem
Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt. Dieser Steuer-
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand
meßbetrag bleibt unbeschadet der §§ 17 und 20 bis
als öffentliche Last.
zu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die
Steuermeßbeträge der nächsten Hauptveranlagung
wirksam werden. Der sich nach den- Sätzen 1 und 2
Abschnitt II
ergebende Zeitraum ist der Hauptveranlagungs-
Bemessung der Grundsteuer zeitraum.
§ 13 (3) Ist eine Hauptveranlagung unzulässig, weil die
Grundsteuer für das erste Kalenderjahr des Haupt-
Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag veranlagungszeitraums verjährt ist, so kann die
(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Ver-
einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist hältnisse des Hauptveranlagungszeitpunktes mit
durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß- Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt
zahl) auf den Einheitswert oder seinen steuerpflich- vorgenommen werden, für den die Grundsteuer noch
tigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungs- nicht verjährt ist.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 17 (3) Der Nachveranlagung werden die Verhält-
nisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde ge-
Neuveranlagung
legt. Nachveranlagungszeitpunkt ist
(1) Wird eine Wertfortschreibung (§ 22 Abs. 1 1. in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des
des Bewertungsgesetzes) oder eine Artfortschrei- Kalenderjahres, auf den der Einheitswert nach-
bung oder Zurcchnungsfortschreibung (§ 22 Abs. 2 träglich festgestellt wird;
des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der
Steucrmeßbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt 2. in den Fällen des Absatzes 2 der Beginn des
neu festgesf~tzt (Neuveranlagung). Kalenderjahres, der auf den Wegfall des Be-
freiungsgrundes folgt. § 16 Abs. 3 ist entspre-
(2) Der Steuermeßbetrag w.ird auch dann neu chend anzuwenden.
festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
(4) Treten die Voraussetzungen für eine Nach-
1. Gründe, die im Feststellungsverfahren über den veranlagung während des Zeitraums zwischen dem
Einheitswert nicht zu berücksichtigen sind, zu Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zei<tpunkt
einem anderen als dem für den letzten Veranla- des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16
gungszeitpunk t festgesetzten Steuermeßbetrag Abs. 2) ein, so wird die Nachveranlagung auf den
führen oder Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeß-
2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ist; § 222 beträge vorgenommen.
Abs. 2 der Reichsabgabenordnung ist entspre-
chend anzuwenden.
§ 19
Eine Neuveranlagung, die zu einem niedrigeren
Steuermeßbetrag führt, ist nur bis zum Ablauf der Anzeigepflicht
Verjährungsfrist zulässig.
Jede Änderung in der Nutzung oder in den
(3) Der Neuveranlagung werden die Verhältnisse Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise
im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes
Neuveranlagungszeitpunkt ist hat derjenige anzuzeigen, der nach § 10 als Steuer-
schuldner in Betracht kommt. Die Anzeige ist inner-
1. in den Fällen des Absatzes der Beginn des
halb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung
Kalenderjahres, auf den die Fortschreibung bei dem Finanzamt zu erstatten, das für die Fest-
durchgeführt wird;
setzung des Steuermeßbetrags zuständig ist.
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der Beginn
des Kalenderjahres, auf den sich erstmals ein ab-
weichender Steuermeßbetrag ergibt. § 16 Abs. 3
ist entsprechend anzuwenden; § 20
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 der Beginn Aufhebung des Steuermeßbetrags
des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem (1) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben,
Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des 1. wenn der Einheitswert aufgehoben wird oder
Steuermeßbetrags jedoch frühestens der Beginn
2. wenn dem Finanzamt vor Ablauf der Verjäh-
des Kalenderjahres, in dem der Steuermeßbe-
rungsfrist bekannt wird, daß
scheid erteilt wird.
a) für den ganzen Steuergegenstand ein Befrei-
(4) Treten die Voraussetzungen für eine Neu- ungsgrund eingetreten ist oder
veranlagung während des Zeitraums zwischen dem b) der Steuermeßbetrag fehlerhaft festgesetzt
Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt worden ist.
des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16
Abs. 2) ein, so wird die Neuveranlagung auf den (2) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbe- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung
träge vorgenommen. vom Aufhebungszeitpunkt (§ 24 Abs. 2 des Be-
wertungsgesetzes) an;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a
§ 18 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an,
der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt.
N achveranlagung § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;
(1) Wird eine Nachfeststellung (§ 23 Abs. 1 des 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b
Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an,
Steuermeßbetrag auf den Nachfeststellungszeit- in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
punkt nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung).
(3) Treten die Voraussetzungen für eine Auf-
(2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nach- hebung während des Zeitraums zwischen dem
träglich festgesetzt, wenn der Grund für die Befrei- Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des
ung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2)
wegfällt, der für die Berechnung der Grundsteuer ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des
maßgebende Einheitswert (§ 13 Abs. 1) aber bereits Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenom-
festgestellt ist. men.
Nr. (j(j - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973 969
§ 21 bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein
Änderung von SteuermeHbescheiden Zehntel, mindestens aber um zwanzig Deutsche
Mark von ihrem bisherigen Anteil abweicht.
Bescheide über die Neuveranlagung oder die
Nachveranlagung von Sleuermeßbeträgen können
schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt § 24
erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Anderungen er-
geben, die zu einer abweichenden Festsetzung füh- Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-
ren. nung bestimmen, daß bei Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden
erstrecken, aus Vereinfachungsgründen an Stelle der
§ 22 Zerlegung ein Steuerausgleich stattfindet. Beim
Zerlegung des SteuermeUbetrags Steuerausgleich wird der gesamte Steuermeßbetrag
der Gemeinde zugeteilt, in der der wertvollste Teil
(1) Erstreck t sich der Steuergegenstand über meh- des Steuergegenstandes liegt (Sitzgemeinde); an dem
rere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag vorbe- Steueraufkommen der Sitzgemeinde werden die
haltlich des § 24 in die auf die einzelnen Gemein- übrigen Gemeinden beteiligt. Die Beteiligung soll
den entfallenden Anteile zu zerlegen (Zerlegungs- annähernd zu dem Ergebnis führen, das bei einer
anteile). Für den Zerlegungsmaßstab gilt folgendes: Zerlegung einträte.
1. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist
der auf den Wohnungswert entfallende Teil des
Steuermeßbetrags der Gemeinde zuzuweisen, in Abschnitt III
der sich der Wohnteil oder dessen wertvollster
Teil befindet. Der auf den Wirtschaftswert ent- Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
fallende Teil des Steuermeßbetrags i,st in dem
§ 25
Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die ein-
zelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen Festsetzung des Hebesatzes
zueinander stehen. (1) Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hun-
2. Bei Grundstücken ist der Steuermeßbetrag in dem dertsatz des Steuermeßbetrags oder des Zerlegungs-
Verhältnis zu zerlegen, in dem die auf die einzel- anteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz).
nen Gemeinden entfallenden Flächengrößen
(2) Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalen-
zueinander stehen. Führt die Zerlegung nach
derjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranla-
Flächengrößen zu einem offenbar unbifügen Er-
gungszeitraum der Steuermeßbeträge festzusetzen.
gebnis, so hat das Finanzamt auf Antrag einer
Gemeinde die Zerlegung nach dem Maßstab (3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Än-
vorzunehmen, der nach bisherigem Recht zu- derung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines
grunde gelegt wurde. Dies gilt nur so lange, als Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses
keine wesentliche Anderung der tatsächlichen Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt
Verhältnisse eintritt; im Falle einer wesentlichen kann der Beschluß über die Festsetzung des Hebe-
Andcrung ist nach einem Maßstab zu zerlegen, satzes gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe __
der den tatsächlichen Verhältnissen besser Rech- der letzten Festsetzung nicht überschreitet.
nung trägt.
(4) Der Hebesatz muß jeweils einheitlich sein
Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuld-
1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der
ner über die Zerlegungsanteile, so sind diese maß-
Land- und Forstwirtschaft;
gebend.
2. für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke.
(2) Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsan-
teil von weniger als fünfzig Deutsche Mark, so ist Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann
dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der nach die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Absatz 1 der größte Zerlegungsanteil zusteht. Stelle für die von der Anderung betroffenen Ge-
bietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene He-
besätze zulassen.
§ 23 § 26
Zerlegungsstichtag Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze
(1) Der Zerlegung des Steuermeßbetrags werden In welchem Verhältnis die Hebesätze für die
die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt zu- Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirt-
grunde gelegt, auf den der für die Festsetzung des schaft, für die Grundsteuer der Grundstücke, für die
Steuermeßbetrags maßgebende Einheitswert festge- Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem
stellt worden ist. Gewerbekapital und für die Lohnsummensteuer zu-
(2) Andern sich die Grundlagen für die Zerle- einander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht
gung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben überschritten werden dürfen und inwieweit mit Ge-
oder nachträglich festgestellt. wird, so sind die Zer- nehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnah-
legungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des men zugelassen werden können, bleibt einer lan-
folgenden Jahres neu zu ermitteln, wenn wenigstens desrechtlichen Regelung vorbehalten.
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 27 (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
Festsetzung der Grundsteuer zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids ent-
richtet worden sind, größer als die Steuer, die sich
(l) Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die
rcstgesetzt. 1st der lfobesatz für mehr als ein Kalen- vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der
derjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhe- Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuer-
bende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung
dieses Zeil.rnums lestgesetzl. werden. ausgeglichen.
(2) Wird der Hebesatz geändert (§ 25 Abs. 3), so (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern. wenn der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert
(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das wird.
Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vor- § 31
jahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer Nachentrichtung der Steuer
durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt wer-
Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe
den. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage
der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29
der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen
zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem
Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem
bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorange-
Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen
gangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), innerhalb
wäre.
eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
§ 28 zu entrichten.
Fälligkeit
Abschnitt IV
(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel
ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, Erlaß der Grundsteuer
15. August und 15. November fällig. § 32
(2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Klein- Erlaß für Kulturgut und Grünanlagen
beträge wie folgt fällig werden:
(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen
1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn die- 1. für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, des-
ser dreißig Deutsche Mark nicht übersteigt; sen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für
2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte Kunst, Geschichte, · Wissenschaft oder Natur-
ihres Jahresbetrags, wenn dieser sechzig Deut- schutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die
sche Mark nicht übersteigt. erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile
(Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Ko-
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die sten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von ge-
Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Ab- schichtlichem Wert ist der Erlaß von der weite-
satz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag ent- ren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem
richtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum billigerweise zu fordernden Umfang der Offent-
30. September des vorangehenden Kalenderjahres lichkeit zugänglich gemacht sind;
gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise
bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung be- 2. für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sport-
antragt wird; die Änderung muß spätestens bis zum plätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel
30. September des vorangehenden Jahres beantragt den Rohertrag übersteigen.
werden. (2) Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen
Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher,
§ 29 künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, ins-
Vorauszahlungen besondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem
Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar ge-
Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe
macht sind, durch die Benutzung zu den genannten
eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen
Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grund-
Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrunde-
steuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Roh-
legung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu ent-
ertrag gemindert ist. Das gilt nur, wenn die wissen-
richten.
schaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeu-
§ 30 tung der untergebrachten Gegenstände durch die
Abrechnung über die Vorauszahlungen Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle
anerkannt ist.
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis § 33
zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu ent-
richten waren (§ 29), kleiner als die Steuer, die Erlaß wegen wesentlicher Ertragsminderung
sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für (1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
die vorausgegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), und bei bebauten Grundstücken der normale Roher-
so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Mo- trag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom
nats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ent- Hundert gemindert und hat der Steuerschuldner die
richten. Die Verpflichtung, rückständige Vorauszah- Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so
lungen schon früher zu entrichten, bleibt unberührt. wird die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes
Nr. GG --Tdg der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973 971
erlassen, der vin f<iinflc:!n des Prozentsatzes der 1aßzPitraum). Maßgebend für die Entscheidung über
Mindenm~J entspricht. Bei fü)lrieben der Land- und den Erlaß sind die Verhältnisse des Erlaßzeitraums.
Forstwirtschaft und bei ei~J(:ngewerblich genutzten
(2) Der Erlaß wird nur auf Antrag gewährt. Der
bebauten Cnmdstücken wird der Erlaß nur gewährt, Antrag ist bis zu dem auf den Erlaßzeitraum folgen-
wenn die Einziehung der Crundsleuer nach den den 31. März zu stellen.
wirtschafllichen Verhültnissr'n des Betriebs unbillig
würe. Normaler Rohertrag ist (3) In den Fällen des § 32 bedarf es keiner j ähr-
li chen Wiederholung des Antrags. Der Steuerschuld-
1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der ner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen
Rohertrag, der nc1ch den Verhältnissen zu Beginn Verhältnisse der Gemeinde binnen drei Monaten
des Erlaßzei lraums bei ordnungsmäßiger Bewirt- nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.
schaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbar
wäre;
2. bei bebauten Grundslücken, deren Wert nach
dem Bewerlungsqeselz im Ertragswertverfahren Abschnitt V
zu ermitteln ist, die Jahresrohmiete, die bei einer
HauptfeslstellunrJ auf den Beginn des Erlaßzeit- Ubergangs- und Schlußvorschriften
raums maßgebend wäre. § 79 Abs. 3 und 4 des
Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung; § 35
3. bei bebauten Grundslücken, deren Wert nach Auslaufende Beihilfen
dem Bewertungsgesetz im Sachwertverfahren zu zur Förderung von Arbeiterwohnstätten
ermitteln ist, die nach den Verhältnissen zu Be- § 29 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der
ginn des Erlaßzeitraums ~Jeschätzte übliche Jah- Bekanntmachung vom 10. August 1951 (Bundes-
resrohmiete. gesetzbl. I S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz
In den Fällen des § 77 des Bewertungsgesetzes gilt zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom
als normaler Rohertrag die in entsprechender An- 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 905), ist in den
wendung des Satzes 3 Nr. 2 oder 3 zu ermittelnde Fällen, in denen der Beihilfezeitraum am 1. Januar
Jahresrohmiete. 1974 noch nicht abgelaufen ist, weiter anzuwenden.
(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten
§ 36
Grundstücken gilt als Minderung des normalen Roh-
ertrags die Minderung der Ausnutzung des Grund- Steuervergünstigung
stücks. für abgefundene Kriegsbeschädigte
(3) Umfaßt der Wirtschaftsteil eines Betriebs der (l) Der Veranlagung der Steuermeßbeträge für
Land- und Forstwirtschaft nur die forstwirtschaft- Grundbesitz solcher Kriegsbeschädigten, die zum
liche Nutzung, so ist die Ertragsminderung danach Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres
zu bestimmen, in welchem Ausmaß eingetretene Grundbesitzes eine Kapitalabfindung auf Grund des
Schäden den Ertragswert der forstwirtschaftlichen Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges
Nutzung bei einer Wertfortschreibung mindern wür- (Bundesversorgungsgesetz) in der· Fassung der Be-
den. kanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesgesetz-
(4) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigen- blatt I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das Vierte
gewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für Anpassungsgesetz-KOV vom 24. Juli 1972 (Bundes-
diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil gesetzbl. I S. 1284), erhalten haben, ist der um die
nach Absatz 1 zu bestimmen. Umfaßt der Wirt- Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zu-
schaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirt- grunde zu legen. Die Vergünstigung wird nur so
schaft nur zu einem Teil die forstwirtschaftliche Nut- lange gewährt, als die Versorgungsgebührnisse we-
zung, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil gen der Kapitalabfindung in der gesetzlichen Höhe
nach Absatz 3, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu gekürzt werden.
bestimmen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist für
den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Hun- (2) Die Steuervergünstigung nach Absatz 1 ist
dertsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der auch für ein Grundstück eines gemeinnützigen Woh-
nungs- oder Siedlungsunternehmens zu gewähren,
einzelnen Teile am Einheitswert des Grundstücks
oder am Wert des Wirtschaftsteils des Betriebs der wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich er-
Land- und Forstwirtschaft zu ermitteln. füllt sind:
1. Der Kriegsbeschädigte muß für die Zuweisung
(5) Eine Ertragsminderung ist kein Erlaßgrund, des Grundstücks die Kapitalabfindung an das
wenn sie für den Erlaßzeitraum durch Fortschrei-
Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen bezahlt
bung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann
haben.
oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf
Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können. 2. Er muß entweder mit dem Unternehmen einen
Mietvertrag mit Kaufanwartschaft in der Weise
abgeschlossen haben, daß er zur Miete wohnt, bis
§ 34
das Eigentum an dem Grundstück von ihm er-
Verfahren worben ist, oder seine Rechte als Mieter müssen
(1) Der Erlaß wird jeweils nach Ablauf eines Ka- durch den Mietvertrag derart geregelt sein, daß
lenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, das Mietverhältnis dem Eigentumserwerb fast
die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Er- gleichkommt.
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
3. Es muß sicher~Jeslelll sein, daß die Steuerver- b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
günstigunq in vollem Umfang dem Kriegsbe- ,, (1) Für Grundstücke mit öffentlich geför-
schädigten zu~iute komrnt. derten oder steuerbegünstigten Wohnungen
(3) Ldgcn die Voraussetzungen des Absatzes 1 (begünstigte Wohnungen), die bis zum 31. De-
oder des A bsa lzes 2 bei einem verstorbenen Kriegs- zember 1973 bezugsfertig geworden sind,
beschädigten zur Zeit seines Todes vor und hat seine darf die Grundsteuer auf die Dauer von zehn
Witwe das Grundstück ganz oder teilweise geerbt, Jahren nur nach dem Steuermeßbetrag erho-
so ist auch der Witwe die Slcuervergünstigung zu ben werden, der maßgebend war, bevor die
gewähren, wenn sie in dem Grundstück wohnt. Ver- begünstigten Wohnungen geschaffen worden
heirntet sich die Witwe wieder, so fällt die Steuer- sind. Die Vorschriften der § § 16, 17 und 18 des
vergünstigung weg. Grundsteuergesetzes finden insoweit keine
Anwendung."
§ 37
c) Absatz 2 wird gestrichen.
Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974
(1) Auf den 1. Januar 1974 findet eine Hauptver- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und er-
anlagung der Grundsteuermeßbeträge statt (Haupt- hält die folgende Fassung:
veranlagLmg 1974). Der Steuermeßbescheid kann be- ,, (2) Befinden sich auf einem Grundstück
reits vor df!m 1. Januür 1974 erteilt werden; § 21 außer begünstigten Wohnungen auch andere
gilt sinngemäß. Wohnungen, gewerbliche oder sonstige Räu-
me, so ist für Veranlagungszeitpunkte vorn
(2) Die Haupl veranlarJLmg 1974 gilt mit Wirkung
von dem am 1. Januar 1974 beginnenden Kalender- 1. Januar 1974 an der nach Absatz 1 maßge-
jahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der bende Steuermeßbetrag um den Betrag zu er-
Hauptveranlagungszeitpunkt. höhen, der auf die nichtbegünstigten Wohnun-
gen und Räume entfällt, soweit sie nicht be-
(3) Bei der Hauptveranlagung 1974 gilt Artikel 1 reits in dem Steuermeßbetrag nach Absatz 1
des Bewertungsänderungsgesetzes 1971 vom 27. Juli berücksichtigt sind. Dieser Betrag ist auf
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1157). Grund des für die Zeit ab 1. Januar 1974 je-
(4) Die bei der Hauptfeststellung der Einheits- weils geltenden Einheitswerts in der Weise
werte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 fest- zu ermitteln, daß die nach dem Grundsteuer-
gestellten Einheitswerte sind, soweit die Steuer- gesetz jeweils maßgebende Steuermeßzahl auf
pflicht in diesem Gesetz abweichend vom bisherigen den Teil des Einheitswertanteils der Gebäude
Recht geregelt ist, zu ändern. und Außenanlagen angewendet wird, der auf
die nichtbegünstigten Wohnungen und Räume
§ 38 entfällt. § 92 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Abs. 6
und 7 gilt entsprechend."
Anwendung des Gesetzes
e) Absa,tz 4 wird gestrichen.
Dieses Gesetz gilt erstmals für die Grundsteuer
des Kalenderjahres 1974. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und er-
hält die folgende Fassung:
§ 39 ,, (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2
Berlin-Klausel gelten entsprechend für Wohnheime, die bis
zum 31. Dezember 1973 bezugsfertig gewor-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
den sind."
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. Nach § 92 wird der folgende § 92 a eingefügt:
Artikel 2 ,,§ 92 a
Änderung grundsteuerlicher Vorschriften Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, die
zur Förderung des Wohnungsbaus nach dem 31. Dezember 1973 bezugsfertig
geworden sind
§ 1
(1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder steuerbegünstigten Wohnungen (begün-
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung stigte Wohnungen), die nach dem 31. Dezember
der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bun- 1973 bezugsfertig geworden sind, bemißt sich der
desgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Steuermeßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer
Wohnungsbauänderungsgesetz 1971 vom 17. Dezem- von zehn Jahren nur nach dem Teil des jeweils
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1993), wird wie folgt maßgebenden Einheitswerts, der auf den Grund
geändert: und Boden entfällt (Bodenwertanteil). In den Fäl-
len der Mindestbewertung ist sinngemäß zu ver-
1. § 92 wird wie folgt geändert: fahren.
a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung: (2) Befinden sich auf dem Grundstück außer
,,Grundsteuervergünsti~Jung für Wohnungen, begünstigten Wohnungen auch andere Wohnun-
die bis zum 31. Dezember 1973 gen, gewerbliche oder sonstige Räume, so bemißt
bezugsfertig geworden sind". sich der Steuermeßbetrag der Grundsteuer auf
Nr. (i(i - Ti:l~J der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973 973
die Dauer von zc>hn Jdhr<)n nur nach dem Teil des ., (2) Fallen die Voraussetzungen für die
jeweils rnaß~j<'bcndcn Einlwilswerl.s, der sich zu- Grundsteuervergünstigung vor Ablauf des
sdmmcnsctzt aus Zeitraums von zehn Jahren ganz oder teil-
l. dE~m Bodcnwerlcrnlc>il ndch Absatz 1 und weise fort, so entfällt insoweit die Vergünsti-
2. clern c1uf die nic:hllwqüns!.iql.<'n Wohnungen und gung mit Wirkung vom Beginn des Kalender-
Ri:iurnc~ en lfa llcnden Teil des Einheitswertan- jahres, das auf den Fortfall der Vorausset-
teils der Gebäude und Außenanlagen. Dieser zungen folgt."
Teil des Einhei tswnli-rntci ls der Gebäude und c) Absatz 5 wird gestrichen.
Außenanlagen ist wi:ihrend der Geltungsdauer
5. § 110 wird gestrichen.
der auf den Wertverhültnissen vom 1. Januar
1964 beruhenden Einheitswerte bei einer Be-
wertung im Ertragswertverfahren nach dem § 2
Verhältnis der Jdhresrohmieten und bei einer Änderung des Wohnungsbaugesetzes
Bewertung im Sachwertverfahren nach dem für das Saarland
Verhältnis des umbduten Raumes zu be-
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
stimmen. Wohnungen, für die der Zeitraum
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972
von zehn Jahren abgelaufen ist oder bei denen
(Amtsblatt des Saarlandes S. 149) wird wie folgt
die Voraussetzungen für die Grundsteuerver-
geändert:
günstigung vorzeitig werrnefallen sind, gehö-
ren zu den nichtbegünsti9ten Wohnungen. 1. § 47 erhält die folgende Fassung:
In den Fällen der Mindestbewertung ist sinnge- ,,§ 47
mäß zu verfahren.
Grundsteuervergünstigung
(3) Wird für ein Grundstück bereits die Grund-
steuervergünstigung nach § 92 gewährt und (1) Für öffentlich geförderte und steuerbe-
werden auf diesem Grundstück nach dem 31. De- günstigte Wohnungen, Wohnräume und Wohn-
zember 1973 weitere bcgünstiqte Wohnungen neu heime wird die Grundsteuervergünstigung nach
geschaffen, so bestimmt sich die Grundsteuer- Maßgabe der §§ 92 bis 94 des Zweiten Woh-
vergünstigung für diese Wohnungen bis zu dem nungsbaugesetzes in der jeweils geltenden Fas-
Zeitpunkt, in dem die Vergünstigung für die bis sung gewährt. Soweit in diesen Vorschriften auf
zum 31. Dezember 1973 bezugsfertig gewordenen andere Vorschriften des Zweiten Wohnungsbau-
Wohnungen entfällt, nach § 92, für den restlichen gesetzes verwiesen wird, sind die entsprechen-
Vergünstigungszeitraum nach den Absätzen 1 den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes an-
und 2. zuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Grundstücke (2) Als Wohnheime gelten Heime, die nach
im Sinne des Bewertungsgesetzes und für Be- ihrer baulichen Anlage und Ausstattung für die
triebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, Wohn-
des Bewertungsgesetzes. bedürfnisse zu befriedigen."
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend 2. Die§§ 48 und 49 werden gestrichen.
für Wohnheime, die nach dem 31. Dezember 1973
bezugsfertig geworden sind. § 3
(6) Enthält ein Betrieb der Land- und Forst- Anwendung des § 92
wirtschaft begünstigte Wohnungen, so ist der auf d•es Zweiten Wohnungsbaugesetzes
diese Wohnungen entfallende Teil des Woh-
nungswerts (§ 47 des Bewertungsgesetzes) auf § 92 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
die Dauer von zehn Jahren bei der Bemessung Fassung nach § 1 dieses Artikels ist erstmals für
der Grundsteuer außer Ansatz zu lassen. Dieser Veranlagungszeitpunkte ab 1. Januar 1974 anzu-
Teil des Wohnungswerts bestimmt sich während wenden. Für Veranlagungszeitpunkte bis ein-
der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen schließlich 1. Januar 1973 gilt § 92 des Zweiten
vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte Wohnungsbaugesetzes in der vor Inkrafttreten
nach dem Verhäl,tnis der Jahresrohmieten. Einern dieses Gesetzes geltenden Fassung.
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft steht ein
Betriebsgrundstück im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2
des Bewertungsgesetzes gleich. Artikel 3
(7) Der nach den Absätzen 1 bis 6 maßgebende Reichsabgabenordnung
Teil des Einheitswerts wird im Steuermeßbe-
tragsverfahren ermittelt." § 1
3. In § 93 werden die Worle ., § 92" durch die Worte Änderung der Reichsabgabenordnung
,, § § 92 oder 92 a" ersetzt. Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das
4. § 94 wird wie folgt geändert: Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßig-
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 92" durch keit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung
die Worte ,,§§ 92 oder 92 a" ersetzt. der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslands-
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: investitionen vom 8. September 1972 (Bundesgesetz-
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
blatt J S. 1713), wird mi1 erstmaliger Wirkung für die Artikel 6
Crundsl.euer des Kalenderjahres 1974 wie folgt ge- Aufhebung von Vorschriften
lindert:
(1) Mit Wirkung ab 1. Januar 1974 werden auf-
1. § 116 wird wie folgt gei:indert:
gehoben
a) Absatz 2 wird gestrichen. 1. das Grundsteuergesetz in der Fassung der Be-
b) In Absatz 3 werden die Worte „gelten die Ab- kanntmachung vom 10. August 1951 (Bundes-
sdlze 1 und 2" durch die Worte „gilt der Ab- gesetzbl. I S. 519), zuletzt geändert durch das
Si.l lz l" ersetzt und Salz 2 gestrichen. Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes
vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 905),
2. § 165 e !\ bs. 3 wird gestrichen.
sowie Artikel II des Gesetzes zur Änderung des
Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bun-
§ 2
desgesetzbl. I S. 515),
Ubergangsvorschrift zu § 226
2. die Grundsteuer-Durchführungsverordnung in der
der Reichsabgabenordnung
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1952
§ 226 Abs. l und 2 der Reichsabgabenordnung gilt (Bundesgesetzbl. I S. 79) sowie die Grundsteuer-
bei der Grundsteuer letztmalig für das Kalenderjahr erlaßverordnung vom 26. März 1952 (Bundes-
1973. gesetzbl. I S. 209), beide Verordnungen zuletzt
geändert durch die Verordnung zur Änderung
Artikel 4 grundsteuerlicher Vorschriften vom 31. Juli 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 1118),
Änderung des Steueranpassungsgesetzes
3. das bayerische Gesetz über die Festsetzung der
In § 3 Abs. 5 Nr. 2 des Steueranpassungsgesetzes
Grundsteuer für mehrere Rechnungsjahre vom
vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zu-
22. Dezember 1960 (Bayerisches Gesetz- und Ver-
letzt geändert durch das Gesetz zur Wahrung der
ordnungsblatt S. 298).
steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehun-
gen und zur Verbesserung der steuerlichen Wett- (2) Die weitere Anwendung bisher geltender
bewerbslage bei AuslandsinvestHionen vom 8. Sep- Rechtsvorschriften nach § 35 des Grundsteuergeset-
tember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), werden die zes in der Fassung dieses Gesetzes bleibt unberührt.
Worte „und bei der Grundsteuer" gestrichen.
Artikel 7
Artikel 5 Berlin-Klausel
Ubergangsvorschriit zum Einführungsgesetz Dieses Ges·etz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
zu den Realsteuergesetzen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Die Vorschriften des Einführungsgesetzes zu den (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichs-
gesetzbl. I S. 961), geändert durch das Gesetz zur Artikel 8
Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezem-
ber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 996), sind ab dem Inkrafttreten
Kalenderjahr 1974 auf die Grundsteuer nicht mehr Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
anzuwenden. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1973
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Goppel
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 66 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973 975
Verordnung
über das Verhalten von Fahrzeugen
im Bereich von Verkehrstrennungsgebieten auf der Hohen See
Vom 17. Juli 1973
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Geset- (2) Fahrzeuge, die in Einbahnwege einlaufen oder
zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet diese verlassen, müssen dafür im allgemeinen die
der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetz- Enden des Weges benutzen. Falls Fahrzeuge die
blatt II S. 833), zuletzt geJndert durch § 70 des Ge- Einbahnwege seitlich ansteuern oder verlassen
setzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. August müssen, hat dies in einem möglichst kleinen Winkel
1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1834), und des § 36 Abs. 3 zur Richtung des Einbahnweges zu erfolgen.
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom (3) Fahrzeuge müssen, soweit wie möglich, das
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt ge-
Queren von Verkehrstrennungsgebieten vermeiden.
ändert durch § 18 des Gesetzes über die Entschädi-
Sind sie jedoch hi,erzu gezwungen, muß dieses mög-
gung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März
lichst im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrs-
1971 (Bunclesgesetzbl. I S. 157), wird verordnet:
richtung der Einbahnwege erfolgen.
§ 1 (4) Trennzonen dürfen nicht befahren und Trenn-
Geltungsbereich linien nicht überfahren werden, es sei denn
1. um Verkehrstrennungsgebiete zu queren (Ab-
Diese Verordnung gilt auf der Hohen See außer- satz 3 Satz 2),
halb des Geltungsbereiches der Seeschiffahrt-
straßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I 2. um innerhalb von Trennzonen zu fischen,
S. 641), geändert durch die Erste Verordnung zur 3. in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbaren
Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom Gefahr.
7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1169), für alle Fahr- (5) Fahrzeuge, die im Bereich des Zu- und Ab-
zeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu gangs von Verkehrstrennungsgebieten (Ansteue-
führen. rungszonen) fahren, müssen mit besonderer Vor-
§ 2 sicht manövrieren.
Verkehrstrennungsgebiete (6) Gebiete zwischen der Küstenlinie und der
Verkehrstrennungsgebiete im Sinne dieser Ver- seitlichen Begrenzung von Verkehrstrennungsgebie-
ordnung sind die vom Bundesminister für Verkehr ten (Küstenverkehrszonen) dürfen im allgemeinen
im Bundesanzeiger bekanntgemachten Schiffahrts- n:ücht vom Durchgangsverkehr benutzt werden,
wege, die durch Trennlinien oder Trennzonen oder wenn der vorgesehene Einbahnweg des -benachbar-
anderweitig in Einbahnwege geteilt sind, auf denen ten Verkehrstrennungsgebietes ungefährdet befah-
jeweils nur in Fahrtrichtung rechts der Trennlinie ren werden kann.
oder Trennzone gefahren werden darf. (7) Das Ankern innerhalb von Verkehrstren-
nungsgebieten und ihren Ansteuerungszonen muß
§3 soweit wie möglich vermieden werden.
Verantwortlichkeit (8) Fahrzeuge, die Verkehrstrennungsgebiete
(1) Der Fahrzeugführer und bei Schub- und nicht benutzen, müssen von diesen einen möglichst
Schleppverbänden der Führer des Verbandes sind großen Abstand halten.
dafür verantwortlich, daß die Vorschriften dieser (9) Fischende Fahrzeuge dürfen die Durchfahrt
Verordnung befolgt werden. anderer Fahrzeuge, die Einbahnwege in der vorge-
(2) Verantwortlich ist .auch der Seelotse, der die schriebenen Fahrtrichtung befahren, nicht behin-
in Absatz 1 genannten Personen so zu beraten hat, dern.
daß sie die Vorschriften dieser Verordnung befol- (10) Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge oder
gen können. Segelfahrzeuge dürfen die sichere Durchfahrt von
§4 Maschinenfahrzeugen, die Einbahnwege in der vor-
Verhalten im Bereich von geschriebenen Fahrtrichtung befahren, nicht be-
Verkehrstrennungsgebieten hindern.
(1) In Verkehrstrennungsgebieten ist der Ein- §5
bahnweg zu benutzen, der jeweils in Fahrtrkhtung
rechts der Trennlinie oder Trennzone liegt. Der Anwendung der Seestraßenordnung
Kurs der Fahrzeuge muß mit der allgemeinen Ver- Im übrigen bleiben die Regeln zur Verhütung von
kehrsrichtung des Einbahnweges übereinstimmen. Zusammenstößen auf See (Anlage B des Internatio-
Alle Fahrzeuge müssen sich so weit wie möglich nalen Schiffssicherheitsvertrages - Seestraßenord-
von der Trennlinie oder Trennzone klar halten. nung - Bundesgesetzbl. 1965 II S. 742) unberührt.
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§6 f) entgegen § 4 Abs. 8 von einem Verkehrstren-
Ordnungswidrigkeiten nungsgebiet nicht eindeutig Abstand hält
oder
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 g) entgegen § 4 Abs. 9 oder 10 die Durchfahrt in
Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes einem Einbahnweg behindert oder
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig 2. als Seelotse entgegen § 3 Abs. 2 eine in § 3
Abs. 1 bezeichnete Person nicht oder nicht rich-
1. als Fahrzeugführer oder Führer eines Verbandes tig berät.
(§ 3 Abs. 1) (2) Die Zuständigkei,t für die Verfolgung und
a) einen Einbahnweg entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
nicht oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
oder Absatz 2 nicht in der vorgeschriebenen übertragen.
Weise benutzt, § 7
b) entgegen § 4 Abs. 3 ein Verkehrstrennungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
gebiet quert, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Ge-
c) entgegen § 4 Abs. 4 eine Trennzone befährt
setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
oder eine Trennlinie überfährt,
der Seeschiffahrt und § 111 des Gesetzes über Ord-
d) entgegen § 4 Abs. 6 eine Küstenverkehrszone nungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
benutzt,
e) entgegen § 4 Abs. 7 in einem Verkehrstren- §8
nungsgebiet oder dessen Ansteuerungszonen Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
ankert, Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1973
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. G6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973 9Ti
Vierte Verordnung
über die Änderung der Grenze des Freihafens Hamburg
- Freihafenteil Waltershof-
Vom 6. August 1973
Auf Grund des Artikels 2 § 2 des Vierten Geset- durch nach Südosten wendet. Sie folgt sodann dem
zes zur Anclcrung des Zol lgcsetzes vom 9. Septem- Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend
ber 1964 (Bunclesgesctzbl. l S. 805) wird verordnet: an der südlichen Straßenseite des Mühlenwerder
Damms 250 m in gerader Richtung nach Südosten und
§ 1 danach 42 m in einem Bogen bis zur Einmündung in
den Maakendamm. Von hier folgt sie dem Maschen-
Die Anlage zur .Verordnung über die Grenze des
zaun - diesen im Freihafen belassend - an der
Freihafens Hamburg --- Freihafenteil Waltershof -
westlichen Straßenseite des Straßenzuges Maaken-
vom 24. Mai 1968 (Bundesanzeiger Nr. 100 vom
damm und Rugenberger Damm 190 m in südwest-
30. Mai 1968), zuletzt gc~ändert durch die Dritte Ver-
licher Richtung bis zum Altenwerder Damm und ver-
ordnung über die Änderung der Grenze des Frei-
läuft anschließend an dessen Nordseite 26 m in west-
hafens Hamburg --- Freihaf enteil Waltershof - vom
licher Richtung."
15. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1821), wird
wie folgt geändert: § 2
Die Sätze 24 bis 27 werden durch die folgenden Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Sätze ersetzt: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Vierten
„Sie wendet sich sodann im Winkel von 132° in Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch im
südliche Richtung und folgt dem Maschenzaun Land Berlin.
- diesen im Freihafen belassend -- zunächst 270 m
§ 3
in gerader Linie und darauf 227,5 m in einem Bogen
entlang des Mühlenwerder Damms bis zu der Stelle, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
wo sich diese Straße unter der Bundesautobahn hin- kündung in Kraft.
Bonn, den 6. August 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Schüler
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 2. August 1973
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Präsident der Bundesstelle für Umweltangelegen-
heiten,
Vizepräsident der Bundesstelle für Umweltange-
legenheiten,
Erster Direktor und Professor bei der Bundes-
stelle für Umweltangelegenheiten.
Bonn, den 2. August 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Nr. 66 . ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. August 1973 979
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 7. August 1973
Tag Inhalt Seite
2. 8. 73 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Europäische
Laboratorium für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005
18. 7. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Schule . . . . . . . 1020
24. 7. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
dndere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1020
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
23. 7. 73 Verordnung Ausfuhrerstattung Malz 1973 136 25. 7. 73 26. 7. 73
26. 7. 73 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes im Bezirk des
Arbeitsamtes Deggendorf (Verordnung zu § 67
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes) 143 3. 8. 73 1. 7. 73
25. 7. 73 Verordnung Nr. 11/73 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 143 3.8. 73 10. 8. 73
27. 7. 73 Verordnung über die Festsetzung des Durch-
schnittsbetrnges der Kosten, die die Bundes-
monopolverwaltung für Branntwein durch die
Nichtübernahme des ablieferungsfreien Brannt-
weins erspart (§ 79 Abs. 1 des Gesetzes über das
Branntweinmonopol), für das Betriebsjahr 1973/74 146 8. 8. 73 1. 10. 73
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen Lind damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqesctzblult Teil II werden völkerrechtliche \:ereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,rnntmachunqe11 sowie Zollturifverordnungen veröffentlicht.
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