933
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1973 1 Nr. 65
Tag Inhalt Seite
3. 8. 73 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes 933
613-1, (il2-2, 612<1
3. 8. 73 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 940
61:l-1, fil:l-2-1, fil:l-1-B, f,13-4-7, 613-5-2, 613-3, 7847-11, 612-7
17. 7. 73 Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden
Ab~Jaben (Produktionsabgabenverordnung Zucker) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 944
7lJ47-ü-()
3. 8. 73 Vierundzwünzi~Jsle Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung 946
613-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes~Jcselzblatl Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 951
Rech t.svorschrilt.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 951
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Zollgesetzes
Vom 3. August 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 6 werden
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) in Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 3 und Ab-
satz 5 letzter Satz jeweils die Angabe „nach
Artikel 1 § 57" gestrichen,
Änderung des Zollgesetzes b) in Absatz 5
Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz- aa) in Satz 4 die Worte „außerhalb seines
blatt I S. 737) in der Fassung der Bekanntmachung Betriebs" durch die Worte „an einem
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), geän- anderen als dem von der Zollstelle be-
dert durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des stimmten Ort" und die Worte „in seinen
Zollgesetzes vom 8. März 1971 (Bundesgesetzbl. I Betrieb aufzunehmen" durch die Worte
S. 165), wird wie folgt geändert: „an den von der Zollstelle bestimmten
Ort zu bringen" ersetzt,
1. In § 3 Abs. l Satz 2 wird das Wort „Eisenbahn- bb) nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
verkehr" durch das Wort „Schienenverkehr" er-
,,Hat der Zollbeteiligte Zollgut übernom-
setzt.
men, das nicht von der Gestellung be-
2. In § 5 Abs. 3 wird die Nummer 2 wie folgt ge- freit ist, so hat er es unverzüglich und
faßt: unverändert der zuständigen Zollstelle
zu gestellen.",
,,2. durch Anschreibung, soweit diese der Ab-
fertigung zum freien Verkehr, zur Freigut- cc) in Nummer 2 des letzten Satzes nach dem
veredelung oder zur Freigutumwandlung Wort „angeschrieben" die Worte „oder
gleichsteht." gestellt" eingefügt.
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
4. In § 7 wird Zollanträgen zusammengefaßte vollständige
Zollanmeldungen (Sammelzollanmeldungen)
c1) Absatz l wie tolgl gefaßt:
abgegeben werden."
,,(1) Durch Uberholung kann geprüft wer-
de.n, ob Zollgut eingeführt und ob zu ge-
stellendcs Zollgut vollständig gestellt wor- 8. In§ 23 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
den ist.", ,, Wird die Auskunft geändert oder aufgehoben,
b) in Absatz 2 so kann er dies noch drei Monate danach für
diejenigen Waren verlangen, für die er nach-
c1a) Satz 1 wie folgt gefaßt: weist, daß er die Verträge über ihren Bezug im
„Der Gestellungspflichtige und jeder guten Glauben an die Richtigkeit der Auskunft
andere, der Waren in das Zollgebiet ver- geschlossen hat; dies gilt nicht, wenn die Aus-
bringt, hat die Uberholung zu ermög- kunft auf unrichtigen Angaben des Antragstel-
lichen.", lers beruht."
bb) Satz 4 wie folgt gefaßt:
,,Diese Pflichten treffen für das Beförde-
9. In § 26 Satz 1 werden die Worte „Ort der Ein-
rungsmittel seinen Führer."
fuhr" ersetzt durch die Worte „Ort des Ver-
bringens in das nach den Vorschriften über den
5. In § 8 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „nach Zollwert jeweils maßgebende Gebiet".
§ 57" gestrichen.
10. Es wird im Zweiten Teil
6. In § 11 Abs. 2 werden
a) die Uberschrift des Kapitels III wie folgt ge-
a) die Sätze 1 bis 3 durch folgenden Satz er- faßt:
setzt: ,,Abfertigung von Zollgut zum freien Ver-
„Der Zollantrag isl, wenn die Zollstelle keine kehr und Zollbehandlung ohne Abfertigung",
kürzere Frist setzt,
b) dahinter eingefügt „Abschnitt 1" mit der
1. für Zollgut, das im unmittelbaren An- Uberschrift „Abfertigung von Zollgut zum
schluß an eine Beförderung im Seever- freien Verkehr".
kehr gestellt wird, innerhalb von 45 Ta-
gen,
2. für anderes Zollgut innerhalb von 15 Ta- 11. In § 35 Abs. 2 werden die Worte „der Zollgut-
gen versand" durch die Worte „die Beförderung im
Versandverfahren" ersetzt.
nach der Gestellung zu stellen.",
b) in dem bisherigen Satz 4 die Angabe „Satz 3"
durch die Angabe „Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 12. In § 36 wird
a) dem Absatz 3 folgender Satz 4 angefügt:
7. In § 12 wird ,, Wird Zollgut vor der Bekanntgabe des Zoll-
a) Absatz 1 wie folgt gefaßt: bescheids freigegeben (§ 38 Abs. 1 Satz 2),
so entsteht die Zollschuld mit der Freigabe.";
,, (1) Der Zollbeteiligte hat das Zollgut, auf
das sich sein Zollantrag bezieht, mit den für b) folgender Absatz 4 angefügt:
die Zollbehandlung maßgebenden Merkmalen ,, (4) Hat der Zollbeteiligte in einer Sammel-
und Umständen unter Angabe der Tarifstelle zollanmeldung den Zoll selbst berechnet, so
des Zolltarifs anzumelden. Die Zollstelle wird der Zoll nur dann schriftlich oder münd-
kann auf die Zollanmeldung ganz oder teil- lich angefordert, wenn er abweichend von
weise verzichten, soweit die maßgebenden der Zollanmeldung festgesetzt wird; sonst gilt
Merkmale und Umstände offensichtlich sind die Zollanmeldung als Festsetzung des
und es eindeutig oder für die beantragte Zoll- Zolls."
behandlung unerheblich ist, zu welcher Tarif-
stelle des Zolltarifs das Zollgut gehört. Wenn
der Zollbeteiligte die zutreffende Tarifstelle 13. Dem§ 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
nicht angeben kann oder begründete Zweifel
,, (3) Ist für Zollgut die Abgabe einer Sammel-·
über die zutreffende Tarifstelle hat, so leistet
zollanmeldung zugelassen worden, so ist die
die ZollsteJle ihm die erforderliche Hilfe.",
Zollschuld am 15. des auf ihre Entstehung fol-
11
b) dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: genden Monats fällig.
,,Die Zollstelle kann unter bestimmten Vor-
aussetzungen und Bedingungen zulassen, daß 14. In§ 38 wird
mit dem Zollantrag zunächst eine verein-
fachte Zollanmeldung und nachträglich zu a) Absatz 2 gestrichen,
mehreren innerhalb eines Mof!ats gestellten b) Absatz 3 Absatz 2.
Nr. b5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973 935
15. § :m wird wie lol!JI qefaßl.: (2) Für nicht zollfreies Zollgut, das für den
,,§ 39
Ubergang in den freien Verkehr angeschrieben
wird, entsteht mit der Anschreibung die Zoll-
Zweckgebundene Zollirt~ihei1
schuld. Für die Menge, die Beschaffenheit und
oder Zollermäßigung den Zollwert der Ware und für die Anwendung
1st bei der Abforti.gun!J (~irrer Ware zum freien der Zollvorschriften ist der Zeitpunkt der An-
Verkehr eine Zollfreiheit oder eine Zollermäßi- schreibung maßgebend. Die Zollschuld ist am 15.
gung gewährt. worden, die davon abhängt, daß des auf ihre Entstehung folgenden Monats fällig.
die Ware zu einem bestimmten Zweck (begün- Zollschuldner ist der Zollbeteiligte. Hat er in der
stigter Zweck) verwendet wird, so entsteht eine Anmeldung den Zoll selbst berechnet, so wird
Zollschuld, wenn die Ware in einer Weise ver- der Zoll nur dann schriftlich oder mün,dlich an-
wendet wird, die dem begünstigten Zweck nicht gefordert, wenn er abweichend von der Anmel-
(mtspricht. Hängt die Zollfreiheit oder die Zoll- dung festgesetzt wird; sonst gilt die Anmeldung
ermäßigung außerdem duvon c.1b, daß die Ver- als Festsetzung des Zolls.
wendung zu dem begünstigten Zweck innerhalb (3) Ist die Anschreibung für mehrere der in
einer bestimmten Frist nachzuweisen ist, so ent- Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Verkehre zuge-
steht eine Zollschuld c1uch, wenn die Verwen- lassen worden, steht aber noch nicht fest, in wel-
dung nicht fristgerecht nachgewiesen wird; dies chen Verkehr das Zollgut übergeführt werden
gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die soll, so kann es zunächst vorläufig angeschrie-
Ware vor Ablauf der Frist untergegangen ist. ben werden. Das Zollgut ist, wenn keine andere
Zollschuldner ist der Zollbeteiligte. Für die Frist gesetzt ist, spätestens 15 Tage, nachdem
Menge, die Beschaffenheit und den Zollwert der die Zollstelle es überlassen hat, endgültig an-
Ware und für die Anwendung der Zollvorschrif- zuschreiben.
ten ist der Zeitpunkt des Antrags auf Abferti-
gung zum freien Verkehr oder der Zeitpunkt der (4) Der Zollbeteiligte hat Zollgut, das von der
Anschreibung maßgebend; der Zoll mindert sich Gestellung befreit ist, unverzüglich, nachdem es
um den Betrag, in dessen Flöhe bereits eine Zoll- an den von der Zollstelle bestimmten Ort ge-
schuld entstanden ist. Der berechnete Zoll wird bracht worden ist, für den Ubergang in den
von dem Zollschuldner schriftlich oder münd- freien Verkehr oder, soweit dies zugelassen ist,
1.ich angefordert (Zollbescheid). Für die Fällig- für den Ubergang in einen anderen der in Ab-
keit qilt § '.37 ;\ bs. 1." satz 1 Satz 1 bezeichneten Verkehre anzuschrei-
ben. Die Anschreibung steht der Abfertigung
gleich. Absatz 1 letzter Satz und Absätze 2 und 3
16. Nach§ 40 wird eingefügt: werden angewendet. 11
r1) ,,Abschnitt 2" mit der Oberschrift „Zollbe- 17. In§ 41 werden
handlung ohne Abfertigtmg",
a) in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „nach den
b) folgender § 40 c1: Absätzen 2 und 4" durch die Angabe „nach
,,§ 40 a den Absätzen 2, 4 und 5" und die Angabe
Zollbehcmdlung ohne Abfertigung ,,nach den Absätzen 5 bis 8" durch die An-
gabe „nach den Absätzen 6 bis 10" ersetzt,
(1) Wenn die Zollbehandlung gestellten Zoll-
guts auch ohne Abfertigung gesichert erscheint b) nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
und Verbote und Beschränkungen für den Wa- ,, (5) Wird nach Artikel 9 Abs. 1 der Ver-
renverkehr über die Grenze nicht entgegen- ordnung (EWG) Nr. 1226/71 der Kommission
stehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom 11. Juni 1971 zur Vereinfachung der
und Bedingungen zugelassen werden, daß das Förmlichkeiten bei den Abgangs- und Be-
Zollgut durch Anschreibung in den freien Ver- stimmungszollstellen für die im gemein-
kehr oder in eine Zollgutlagerung, einen akti- schaftlichen Versandverfahren beförderten
ven Veredelungsverkehr, einen Umwandlungs- Waren (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
verkehr oder eine Zollgutverwendung des Zoll- schaften Nr. L 129 S. 1) zugelassen, daß die
beteiligten übergeführt wird; die Anschreibung beförderten Waren nicht gestellt werden, so
steht der Abfertigung gleich. Derjenige, dem die hat der zugelassene Empfänger das Zollgut
Zulassung erteilt ist, hat das Zollgut unverzüg- jeweils unverzüglich nach dem in Artikel 9
lich, nachdem die Zollstelle es ihm überlassen Abs. 2 der Verordnung bezeichneten Zeit-
hat, anzuschreiben und es bis dahin unverändert punkt anzuschreiben und es bis dahin unver-
zu erhalten. Erscheinen die Zollbelange ge- ändert zu erhalten; § 40 a, ausgenommen Ab-
sichert, so kann auch die Anschreibung im satz 1 Satz 2 und Absatz 4, gilt sinngemäß.
fremden Namen zugelassen werden. Wer anzu- Hat der zugelassene Empfänger Zollgut über-
schreiben hat, haftet für den Zoll nach der höch- nommen, das nicht von der Gestellung be-
sten in Betracht kommenden Zollbelastung, freit ist, so hat er das Zollgut unverzüglich
wenn für das Zollgut eine Zollschuld entsteht, und unverändert der zuständigen Zol1stelle
bevor es angeschrieben worden ist. Zollbeteilig- zu gestellen; bis zur Gestellung haftet er für
ter ist derjenige, in dessen Namen das Zollgut den Zoll nach der höchsten in Betracht kom-
angeschrieben worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt menden Zollbelastung, wenn für das von ihm
sinngemäß. Er hat die Waren anzumelden; § 12 übernommene Zollgut eine Zollschuld ent-
Abs. 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt sinngemäß. steht. 11
,
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
c) die Absütze 5 bis 8 Absülze 6 bis 9, werden, daß ausgelagerte Waren je nach
Wahl des Lagerinhabers als aus einem der
d) in dem neuen Absatz 6 der Satz 2 wie folgt
Zollgutanteile oder dem Freigutanteil stam-
gefaßl:
mend behandelt werden. Soll Zollgut für die
„Der innerslaatEche Zollgutversand ist nur Lagerung aus zwingenden Gründen mit an-
anwendbar, wenn derem Zollgut oder auch Freigut im Sinne
1. auf Grund internationaler Abkommen oder des § 948 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-
wegen besonderer Verhältnisse für die mischt oder vermengt werden, so kann dies,
Zollanmeldung Vordrucke zugelassen wenn damit keine unangemessenen Zollvor-
sind, die von den Vordrucken der in Ab- teile verbunden sind, mit der Wirkung zu-
satz l bezeichneten Verordnung oder der gelassen werden, daß das daraus entstehende
Vorschriften für die Versandanmeldung, Zollgut so behandelt wird, als ob die Waren
die auf Grund von Artikel 58 dieser Ver- getrennt gehalten worden wären; das ausge-
ordnung erlassen worden sind, abweichen, lagerte Zollgut wird je nach Wahl des La-
oder gerinhabers als aus einem der Zollgutanteile
oder dem Freigutanteil stammend behan-
2. die Zollstelle auf die Zollanmeldung für
delt.",
den Zollgutversand verzichtet hat (§ 12
Abs. 1 Satz 2). ", c) in Absatz 6 der Satz 2 gestrichen,
e) nach dem neuen Absatz 9 folgende Absätze d) Absatz 7 wie folgt gefaßt:
10 und 11 angefügt: ,, ('t) Wenn die zollamtliche Uberwachung
,,(10) Für die Vereinfachung der Förmlich- der Ausfuhr anders als durch Gestellung ge-
keiten bei der Bestimmungszollstelle eines sichert erscheint und die Beförderung im ge-
innerstaatlichen Zollgutversands gelten Ab- meinschaftlichen Versandverfahren (Verord-
satz 5 und die darjn bezeichnete Verordnung nung [EWG] Nr. 542 des Rates vom 18. März
entsprechend. 1969 über das gemeinschaftliche Versand-
verfahren) nicht vorgeschrieben ist, kann un-
(11) Die Abfertigung zum innerstaatlichen ter bestimmten Voraussetzungen und Bedin-
Zollgutversand kann abgelehnt werden, wenn gungen zugelassen werden, daß Zollgut aus
ein wirtschaftliches Interesse des Zollbetei- offenen Zollagern ohne Gestellung ausge-
ligten am Versand nicht erkennbar ist. Das führt wird.",
gleiche gilt für die Abfertigung zum gemein-
schaftlichen Versandverf a•hren, wenn die e) folgender Absatz 8 eingefügt:
vorgesehene Bestimmungszollstelle inner- ,, (8) Wenn die zollamtliche Uberwachung
halb des Zollgebiets liegt." anders als durch Gestellung gesichert er-
scheint, kann unter bestimmten Vorausset-
18. In § 44 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt. zungen und Bedingungen zugelassen werden,
„Soweit es die Zollverwaltung für erforderlich daß Zollgut durch Anschreibung in einen ak-
hält, kann bei offenen Zollagern Sicherheit bis tiven Veredelungsverkehr, einen Umwand-
zur Höhe des Zolls verlangt werden, der im Falle lungsverkehr oder eine Zollgutverwendung
des § 46 Abs. 3 zu entrichten ist." des Lagerinhabers übergeführt oder an einen
anderen abgegeben wird, dem ein solcher
19. In § 45 wird Verkehr bewilligt ist; die Anschreibung oder
Ubergabe an den anderen steht der Abferti-
a) Absatz 1 wie folgt gefaßt: gung gleich. 11
,
,, (1) Bei der Abfertigung werden Menge,
f) der bisherige Absatz 8 Absatz 9.
Beschaffenheit und Zollwert des Zollguts
durch Feststellungsbescheid festgestellt. Ist
das Zollgut zur Lagerung in einer Zollnieder- 20. In § 46 Abs. 2 werden
lage oder einem Zollverschlußlager bestimmt, 11
a) in Nummer 1 die Angabe ,,§ 39 Abs. 3 durch
so wird ein Feststellungsbescheid nur erteilt, die Angabe ,,§ 40 a Abs. 1 und 4" ersetzt,
wenn und soweit es der Zollbeteiligte schrift-
lich beantragt. Der Feststellungsbescheid für b) in Nummer 4 die Worte „bei Ablehnung der
11
den Zollwert steht unter dem Vorbehalt einer Ubernahme gestrichen,
11
Änderung nach Absatz 6 letzter Halbsatz. c) in Nummer 5 die Angabe ,,§ 45 Abs. 6 und 7
Das abgefertigte Zollgut wird dem Zollbetei- durch die Angabe ,,§ 45 Abs. 6 bis 8" er-
11
ligten im Zollverkehr mit der Verpflichtung setzt und nach dem Wort „angeschrieben,
überlassen, es unverzüglich und unverändert 11
das \!Vort übergeben, eingefügt,
II
in das Zollager zu bringen.",
d) Satz 3 wie folgt gefaßt:
b) in Absatz 2 der Satz 2 durch die folgenden ,,Läßt sich im Falle der Nummer 6 nicht er-
beiden Sätze ersetzt: mitteln, seit wann sich das Zollgut nicht mehr
„Soll Zollgut aus zwingenden Gründen mit im Zollager befindet, so gilt es als in dem
anderem Zollgut oder auch Freigut zusam- Zeitpunkt entnommen, in dem sein Fehlen
men gelagert werden, so kann dies, wenn festgestellt wird; anzuwenden ist der höchste
damit keine unangemessenen Zollvorteile Zollsatz, der dafür seit der Einlagerung oder
11
verbunden sind, mit der Wirkung zugelassen letzten Bestandsfeststellung gegolten hat.
Nr. 65 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973 937
21. § 48 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: hafen-Veredelungsverkehr übergeführt werden;
,, (6) Wenn die zollamtliche Uberwachung an- die Anschreibung steht der Abfertigung (Satz 1)
ders als durch Gestellung gesichert erscheint, gleich."
kann unter bestimmten Voraussetzungen und
Bedingungen zugelassen werden, daß veredeltes 24. Dem§ 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Zollgut oder Ersatzgut durch Anschreibung in ,, (4) Wenn die zollamtliche Uberwachung an-
einen aktiven Veredelungsverkehr, eine Zoll- ders als durch Gestellung gesichert erscheint,
gutlagerung oder Zollgulverwendung des Ver- kann unter bestimmten Voraussetzungen und
edelers übergeführt oder an einen anderen ab- Bedingungen zugelassen werden, daß umge-
gegeben wird, dem ein solcher Verkehr bewil- wandeltes Zollgut oder Ersatzgut durch An-
ligt ist. Die Anschreibung oder Ubergabe an den schreibung in eine Zollgutlagerung oder Zoll-
anderen steht der Gestellung gleich; die ange- gutverwendung des Umwandlers oder in den
schriebenen oder übergebenen Waren gelten als freien Verkehr übergeführt oder an einen an-
zu dem anderen Verkehr abgefertigt." deren abgegeben wird, dem eine solche Zollgut-
lagerung oder Zollgutverwendung bewilligt ist.
Die Anschreibung oder Ubergabe an den ande-
22. In § 52 wird ren steht der Gestellung gleich; die angeschrie-
a) in Absatz 2 Satz 2 der Beistrich durch einen benen oder übergebenen Waren gelten als zu
Punkt ersetzt und der folgende Satzteil ge- dem anderen Verkehr oder zum freien Verkehr
strichen, abgefertigt."
b) in Absatz 4 25. In § 55 werden
aa) der zweite Halbsa l.z von Satz 2 wie folgt a) in Absatz 3 Satz 5 die Angabe „Absatzes 8"
gefaßl: durch „Absatzes 9" ersetzt,
„ als Preis der unvereclelten Waren gilt b) in Absatz 5 Satz 1 die Worte „beurkundet
cler bei einem Kaufgeschäft erzielbare oder nach § 39 Abs. 3 angemeldet" durch die
übliche Wettbewerbspreis.", Worte „oder bei der Anschreibung nach
bb) folgender Satz angefügt: § 40 a Abs. 1 festgehalten" ersetzt,
„Der Wert des Rechts zur Benutzung c) folgender neuer Absatz 7 eingefügt:
eines Warenzeichens, das dem Inhaber ,, (7) Wenn die zollamtliche Uberwachung
des passiven Veredelungsverkehrs ge- anders als durch Gestellung gesichert er-
hört, bleibt bei der Bemessung des Zolls scheint, kann unter bestimmten Vorausset-
für die veredelten Waren außer Betracht, zungen und Bedingungen zugelassen werden,
soweit er nicht schon vom üblichen Wett- daß das Zollgut durch Anschreibung in eine
bewerbspreis der unveredelten Waren Zollgutlagerung, einen aktiven Veredelungs-
umfaßt wird.", verkehr oder einen Umwandlungsverkehr
des Verwenders übergeführt oder an einen
c) Absatz 6 wie folgt gefaßt: anderen abgegeben wird, dem ein solcher
"(6) Besteht die Veredelung in einer Aus- Verkehr bewilligt ist. Die Anschreibung oder
besserung, so wird die Zollermäßigung ab- Ubergabe an den anderen steht der Abferti-
weichend von Absatz 3 auch gewährt, wenn gung gleich. Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt ent-
nachgewiesen wird, daß die Waren aus dem sprechend.",
freien Verkehr des Zollgebiets ohne Erlaß, d) der bisherige Absatz 7 und die Absätze 8 bis
Erstattung oder Vergütung von Zoll ausge- 10 Absatz 8 und Absätze 9 bis 11,
führt worden sind; die Waren gelten als im
passiven Veredelungsverkehr ausgeführt. e) in Satz 7 des neuen Absatzes 9 die Angabe
Für Menge und Beschaffenheit der unver- ,,Absatz 7" durch „Absatz 8" ersetzt,
edelten Waren ist abweichend von Absatz 4 f) in dem neuen Absatz 10 das Wort „betriebs-
Satz 2 der Zeitpunkt der Ausfuhr maßge- technisch" gestrichen,
bend.",
g) in Satz 2 des neuen Absatzes 11 die Angabe
d) als Absatz 7 angefügt: ,,Absatz 8 Satz 3" durch „Absatz 9 Satz 3"
ersetzt.
,, (7) Anstelle von ausgebesserten Waren
können Waren eingeführt werden, die ihnen 26. Dem § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
nach Menge und Beschaffenheit nachweislich
entsprechen." „Zollgut gilt als der zollamtlichen Uberwachung
vorenthalten oder entzogen, wenn es in den
Fällen des § 40 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1,
23. In § 53 Abs. 3 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: § 41 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 10 nicht angeschrie-
„Wenn die zollamtliche Uberwachung anders ben wird."
als durch Gestellung gesichert erscheint, kann
unter bestimmten Voraussetzungen und Bedin- 27. § 61 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
gungen zugelassen werden, daß die unveredel- ,, (1) Waren dürfen in Freihäfen ein-, aus-, um-
ten Waren durch Anschreibung in den Frei- geladen und gelagert werden. Sie dürfen auch
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
der üblichen Lö~Jerbeh,mdlung unterzogen wer- verzüglich, unvollständig oder un-
den. Entsteht für die behandelten Waren nach richtig anschreibt,",
ihrer Einfuhr in clas Zollgebiet eine Zollschuld,
ff) Nummer 9 wie folgt gefaßt:
so sind auf Antrag des Zollbeteiligten abwei-
chend von § 35 Abs. 1 Menge, Beschaffenheit ,,9. entgegen § 41 Abs. 5 Satz 2 als Wa-
und Zollwert der Waren vor ihrer Behandlung renempfänger oder entgegen § 41
maßgebend, wenn er diese Merkmale vor der Abs. 7 als Zollbeteiligter oder als
Behandlung hat zollamtlich feststellen lassen; Warenführer oder Warenempfänger,
hierfür gelten die Vorschriften für die Zollbe- der das Zollgut in Kenntnis dieser
handlung von Zollgut sinngemäß. Wohnungen Eigenschaft übernommen hat, Zoll-
dürfen nichl als L1ger benutzt werden." gut nicht, nicht unverzüglich, nicht
fristgemäß oder nicht unverändert
gestellt,",
28. In§ 62 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
b) in Absatz 2 Nr. 12 nach dem Wort „Ge-
„Für Waren, die nicht die Voraussetzungen der wässer" eingefügt: ,,oder Watt".
Artikel 9 und 10 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllen,
darf die Zulassung nur erteilt werden, wenn die Artikel 2
Voraussetzungen des aktiven Veredelungsver-
kehrs vorliegen." Änderungen von Verbrauchsteuer-Gesetzen
l. In § 5 Abs. 1 Satz 3 des Kaffeesteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. De-
29. In § 75 wird zember 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 1), zu-
a) in Absatz 1 und 2 das Wort „Verkehrsver- letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung
waltungen" ersetzt durch das Wort „Verwal- des Kaffeesteuergesetzes vom 17. Dezember 1971
tungen", (Bundesgesetzbl. I S. 2017), werden nach der An-
b) in Absatz 1 das w·orl „rechtsmittelfähiger" gabe ,,§ 37 Abs. 2 Satz 1" die Worte „und in den
ersetzt durch das Wort „rechtsbehelfsfähi- Fällen des § 37 Abs. 3 und des § 40 a Abs. 2
ger". Satz 3" eingefügt.
2. Das Teesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
]0. In § 76 Abs. 2 Satz l werden nach dem Wort machung vom 23. Dezember 1968 (Bundesgesetz-
„Untersuchungsvorrichtungen," die Worte blatt 1969 I S. 4), zuletzt geändert durch das Ge-
„Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge und setz zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes und
Kraftfahrzeuge der Zollbediensteten," einge- des Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1970 (Bundes-
fügt. gesetzbl. I S. 661), wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 und in § 4 Abs. 1 wird die
Angabe „Nr. 21.07 G" durch die Angabe
31. ln § 79 ct werden ,,Nr. 21.07 F" ersetzt.
a) in Absatz 1 b) In § 5 Abs. 1 Satz 3 werden nach der Angabe
,,§ 37 Abs. 2 Satz 1" die Worte „und in den
aa) in Nummer 4 nctch der Angabe ,,§ 6" ein-
Fällen des § 37 Abs. 3 und des § 40 a Abs. 2
gefügt: ,,Abs. 2",
Satz 3" eingefügt.
bb) in Nummer 6 die Worte „in seinen Be-
trieb aufnimmt" durch die Worte „an
den von der Zollstelle bestimmten Ort Artikel 3
bringt" ersetzt, Steuerfreiheiten
cc) nach Nummer 6 eine neue Nummer 6 a für den nicht kommerziellen Warenverkehr
eingefügt: Der für die Finanzen zuständige Bundesminister
,,6 a. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 5 Zollgut, wird ermächtigt, zur Erleichterung des Warenver-
das nicht von der Gestellung be- kehrs für Waren, die nicht zu kommerziellen Zwek-
freit ist, nicht, nicht unverzüg- ken bestimmt sind, durch Rechtsverordnung, die
lich oder nicht unverändert der zu- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Frei-
ständigen Zollstelle gestellt,", heit von der Emfuhrumsatzsteuer und von anderen
dd) nach Nummer 7 eine neue Nummer 7 a für eingeführte Waren zu erhebenden Verbrauch-
eingefügt: steuern anzuordnen, soweit dadurch schutzwürdige
Interessen der inländischen Wirtschaft nicht ver-
,,7 a. entgegen § 12 Abs. 1 in einer Zoll-
letzt werden. Er hat dabei Rechtsakte des Rates oder
anmeldung die für die Zollbehand- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
lung maßgebenden Merkmale oder zu berücksichtigen.
Umstände unrichtig oder unvoll-
ständig angibt,",
Artikel 4
ee) Nummer 8 wie folgt gefaßt:
,,8. entgegen § 40 a Abs. 1 Satz 2, Ergänzung des Gesetzes zum TIR-Ubereinkommen
Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 5 Satz 1 Nach Artikel 1 des Gesetzes zu dem Zollüberein-
oder Abs. 10 Zollgut nicht, nicht un- kommen vom 15. Januar 1959 über den internatio-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973 939
nc1len Wdrenlransporl mit Carnets TIR (TIR-Uber- Artikel 5
einkommcn) vom 19. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. II
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
S. 649) wird folgender Artikel 1 a eingefügt:
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
„Artikel 1 a gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Sollen Waren im Zollgutversand befördert wer- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
den, so wird der Antrag auf Abfertigung hierzu Uberleitungsgesetzes.
durch die Ubergabc des Carnct TIR an die Zollstelle
gestellt. Den Antrag kann nur derjenige stellen,
Artikel 6
auf den dc1s Cc1rnet TIR c1us~Jestcllt ist; stellt ihn ein
c1nderer, so gilt er c1ls Vertreter des Antragsberech- Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des seiner Ver-
tigten." kündung folgenden Monats in Kraft.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil J
Fünfzehntes Gesetz
zur Änderung des Zollgesetzes
Vom 3. August 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der Europäischen Wirtschaftsgemein-
rates das folgende Gesetz beschlossen: schaft, den anderen in Buchstabe f
bezeichneten Verträgen oder nach
Artikel 1 dem inAusführung dieserVerträge er-
lassenen Gemeinschaftsrecht sofortige
Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz- Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu-
blatt I S. 737) in der Fassung der Bekanntmachung gelassen sind, biis zur Höhe der in Ab-
vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt satz 5 vorgesehenen Sätze, mindestens
geändert durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung jedoch bis zur Höhe eines Wertzoll-
des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetz- satzes von 20 vom Hundert zur Behe-
blatt I S. 933), wird wie folgt geändert: bung schwerwiegender Folgen von
Wechselkursänderungen, soweit und
1. In § 21 Abs. 2 werden solange nicht Rechtsakte der Organe
a) in Nummer 4 der Europäischen Gemeinschaften die
Aufhebung oder Änderung der Maß-
aa) der Buchstabe c wie folgt gefaßt:
nahmen verlangen,",
,,c) bis zur Höhe des regelmäßigen Zoll-
satzes des Gemeinsamen Zolltarifs b) die Nummer 5 wie folgt gefaßt:
der Europäischen Wirtschaftsgemein- .,5. für Waren, für die in Abkommen der Mit--
schaft im Dringlichkeitsfall nach Ar- gliedstaaten der Europäischen Gemein-
tikel 115 Abs. 2 des vorgenannten schaften oder dieser Gemeinschaften mit
Vertrags und solange eine Entschei- anderen Staaten oder in anderen Asso-
dung der Kommission über eine ziations- oder Freihandelszonenregelun-
Änderung oder Aufhebung nicht vor- gen, die im Bundesgesetzblatt, im Bundes-
liegt, wenn die Durchführung der von anzeiger oder im Amtsblatt der Euro-
den Mitgliedstaaten im Einklang mit päischen Gemeinschaften veröffentlicht
diesem Vertrag getroffenen handels- und als in Kraft getreten bekanntgegeben
politischen Maßnahmen durch Ver- sind, besondere Schutzmaßnahmen zur Be-
kehrsverlagerungen verhindert wird hebung von
oder wenn Unterschiede zwischen
ernsten Störungen in einem Wirtschafts-
diesen Maßnahmen zu wirtschaft-
bereich eines oder mehrerer Mitglied-
lichen Schwierigkeiten im Zollgebiet
staaten der Europäischen Gemeinschaf-
führen;",
ten oder in der äußeren finanziellen Sta-
bb) in Buchstabe f die Worte „des Rates oder bilität dieser Mitgliedstaaten oder
der Kommission der Europäischen Ge- Schwierigkeiten, die die wirtschaftliche
meinschaften" ersetzt durch: Lage eines Gebietes oder eines Wirt-
,,der Organe der Europäischen Gemein- schaftszweiges der Gemeinschaft ver-
schaften auf Grund des Vertrags zur schlechtern, einschließlich Verkehrsver-
Gründung der Europäischen Wirtschafts- lagerungen,
gemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957' II
vorgesehen sind, Angleichungszollsätze
S. 766) oder des Vertrags zur Gründung
nach Maßgabe der Abkommen, Assozia-
der Europäischen Atomgemeinschaft
tionsregelungen, Freihandelszonenrege-
(Bundesgesetzbl. 1957 II S. 1014) sowie
lungen oder der zusätzlichen entsprechend
von Verträgen zu deren Erweiterung, Er-
veröffentlichten und a,ls in Kraft getreten
gänzung oder Durchführung oder zur
bekanntgegebenen Internen Abkommen
Begründung einer Freihandelszone, die
der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger
meinschaften hierzu angewendet werden
oder im Amtsblatt der Europäischen Ge-
meinschaften veröffentlicht und als in a) bis zu der von den Organen der Euro-
Kraft getreten bekanntgegeben worden päischen Gemeinschaften hierfür fest-
sind", gelegten Höhe,
cc) der Buchstabe g wie folgt gefaßt: b) bis zur Höhe der autonomen Zollsätze,
„ g) bei der Einfuhr der unter Buchstabe f soweit die Bundesrepublik Deutschland
Doppelbuchstabe cc aufgeführten Wa- nach den vorbezeichneten Abkommen
ren in dringenden Fällen, in denen zu diesen Zollsatzerhöhungen ermäch-
nach dem Vertrag zur Gründung tigt ist,
Nr. fö Tag der Ausgabe: Bonn, den 7-. August 197-3 941
r) in dringenden Fällen bis zur Höhe der 2. als es zur Durchführung von Abkommen,
in Absatz 5 vorgesehenen Sätze, minde- die die Mitgliedstaaten der Europäischen
stens jedoch bis zur Höhe eines Wert- Gemeinschaften oder diese Gemeinschaf-
zollsatzes von 20 vom Hundert, soweit ten mit anderen Staaten geschlossen
sofort Maßnahmen zur Behebung der haben, oder von anderen Assoziations-
vorbezeichneten Schwierigkeiten er- oder Freihandelszonenregelungen ein-
forderlich sind." schließlich der Internen Abkommen der
Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaften
hierzu sowie von Beschlüssen über die be-
2. In § 77 werden
schleunigte Verwirklichung der Ziele der
a) in Absatz 1 die Nummer 1 wie folgt gefaßt: vorbezeichneten Abkommen erforderlich
,, 1. aus w irlschaftlichen Gründen, insbeson- ist, wenn diese Abkommen, Assoziations-
dere zur Erfüllung internationaler vertrag- regelungen, Freihandelszonenregel ungen,
licher Verpflichtungen, Zollsätze des Zoll- Internen Abkommen und Beschlüsse im
tarifs ermäßigen oder aufheben;", Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder
im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
b) Absatz 3 wie folgt gefaßt: schaften veröffentlicht und als in Kraft ge-
treten bekanntgegeben worden sind;
,, (3) Die Bundesregierung kann durch
Rechtsverordnung den Zolltarif insoweit än- 3. als die Bundesrepublik Deutschland auf
dern, insbesondere Zollsätze ermäßigen oder Grund von unmittelbar in allen Mitglied-
aufheben, staaten geltenden Verordnungen der Or-
gane der Europäischen Gemeinschaften
'I. als dies der Bundesrepublik Deutschland
über die Eröffnung von Gemeinschafts-
auf Grund der Verträge zur Gründung der
Zollkontingenten Zollkontingente zu er-
Europäischen Gemeinschaften (Vertrag
öffnen hat. 11
,
über die Gründung der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl - Bundes- cl) Absatz 8 wie folgt gefaßt:
gesetzbl. 1952 II S. 447, Vertrag zur Grün-
,, (8) Der Bundesminister der Finanzen kann
dung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
den Zolltarif durch Rechtsverordnung inso-
schaft -- Bundesgesetzbl. 1957 II S. 766,
weit ändern, als die Bundesrepublik Deutsch-
Vertrag zur Gründung der Europäischen
land auf Grund unmittelbar in allen Mitglied-
Atomgemeinschaft - Bundesgesetzbl. 1957
n S. 1014) sowie von Verträgen zu deren staaten geltender Verordnungen der Organe
der Europäischen Gemeinschaften über Ände-
Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung
rungen oder Ergänzungen des Gemeinsamen
oder zur Begründung einer Freihandels-
Zolltarifs verpflichtet oder ermächtigt ist,
zone, die im Bundesgesetzblatt, im Bundes-
Durchführungsvorschriften, insbesondere über
anzeiger oder im Amtsblatt der Euro-
die Zula,ssung zu einer Tarifstelle, zu er-
päischen Gemeinschaften veröffentlicht
und als in Kraft getreten bekanntgegeben lassen.",
worden sind, durch Rechtsakte der Organe e) in Absatz 9 die Worte „des Rates oder der
dieser Gemeinschaften gestattet worden ist; Kommission" durch die Worte „der Organe"
'l. als bei einer beschleunigten Verwirk- ersetzt.
lichung der Ziele der in Nummer 1 be-
zeichne,ten Verträge sichergestellt ist, daß
die anderen Mitgliedstaaten dieser Ge- Artikel 2
meinschaften entsprechende Zolltarifände- Der Deutsche Teil-Zolltarif vom 27. November
rungen durchführen; 1968 (Bundesgesetzbl. II S. 1044) in der zur Zei.t
:{. als die Bundesrepublik Deutschland auf geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
Grund des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 1. In den Bestimmungen zu Tarifnr. 27.01
nach dem Protokoll über das Zollkontin-
gent für die Einfuhr von Bananen zur Fest- a) wird die Anmerkung 2 gestrichen,
setzung von Zollkontingenten berechtigt b) wird die bisherige Anmerkung 3 Anmer-
ist.", kung 2,
c) Absatz 4 wie folgt gefaßt: c) wird im letzten Satz der neuen Anmerkung 2
die Angabe „ oder 2 gestrichen.
11
,, (4) Der Bundesminister der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung den Zolltarif inso-
weit ändern, 2. In der Bestimmung zu Tarifstelle 27.01 im An-
hang „Zollkontingente/2" erhält Absatz 1 der
1. als die Bundesrepublik Deutschland nach
Warenbezeichnung folgende neue Fassung:
den in Absatz 3 Nr. 1 bezeichneten Ver-
trägen, den auf Grund dieser Verträge zu- ,,(1) Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem
stande gekommenen Abkommen oder den Zollsatz unterliegen, 7 000 000 t jeweils für die
hierauf gestützten Rechtsakten der Organe Kalenderjahre 1971 und 1972, 5 500 000 t jeweils
der Europäischen Gemeinschaften dazu für die Kalenderjahre ab 1973, gegen Vorlage
verpflichtet ist; eines Zollkontingentscheines (EGKS) ".
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Artikel 3 meinsamen Marktorganisationen vom 31. August
Das Gesetz über das Zollkontingent für feste 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), erhält folgende Fas-
Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976 sung:
,,§ 1
vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1713)
wird wie folgt geändert: Abschöpfungsgegenstand
Die Einfuhr von Waren unterliegt einer Abgabe
1. In§ 2 werden (Abschöpfung), wenn die Erhebung einer solchen
a) in Absatz 1 nach den Worten „Menge von Abgabe in den Verordnungen vorgeschrieben oder
6 000 000 t" die Worte „jeweils für die Kalen- zugelassen ist, die die Organe der Europäischen
derjahre 1971 und 1972 und für eine Menge Wirtschaftsgemeinschaft erlassen
von 5 000 000 t jeweils für die Kalenderjahre 1. auf Grund des Artikels 42 oder 43 des Vertrages
ab 1973" eingefügt, zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
b) in Absatz 4 nach den Worten „für das Jahr gemeinschaft vom 25. März 1957 (Bundesgesetz-
1971" die Worte „und für die einzelnen Jahre blatt II S. 753) oder
ab 1974 bis zu jeweils 80 vom Hundert der 2. in Ergänzung oder zur Sicherung der Regelungen
für das Jahr 1973" eingefügt, nach Artikel 42 oder 43 auf Grund anderer Be-
c) in Absatz 5 die Worte „für eine Menge bis stimmungen dieses Vertrages oder solcher Ver-
zu 1000000 t" durch die Worte „für die Jahre- träge, die auf Grund des vorbezeichneten Ver-
1971 und 1972 jeweils für eine Menge bis zu trages zustande gekommen sind oder zu dessen
1 000 000 t und für die Jahre ab 1973 jeweils Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder
für eine Menge bis zu 500 000 t" ersetzt. zur Begründung einer Freihandelszone abge-
schlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundes-
2. In § 6 Abs. 1 wird nach dem Wort „Eingangs- anzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Ge-
abgaben" der Klammerzusatz ,,(Zoll und antei- meinschaften veröffentlicht und als in Kraft ge-
lige Einfuhrumsatzsteuer)" eingefügt. treten bekanntgegeben worden sind."
Artikel 4 Artikel 7
In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Ver- In das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
fahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundes-
vom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1389) gesetzbl. I S. 1617) werden vor § 35 folgende §§ 34 a
11
wird die Angabe ,, § 77 Abs. 10 des Zollgesetzes und 34 b eingefügt:
11
durch die Angabe ,, § 77 Abs. 11 des Zollgesetzes ,,§ 34 a
ersetzt.
Gewährung von Ausgleichsbeträgen
Artikel 5
Ausgleichsbeträge, die im Handel der Euro-
§ 8 des Anteilzollgesetzes vom 27. Dezember 1960 päischen Wirtschaftsgemeinschaft in ihrer ursprüng-
(Bundesgesetzbl. I S. 1082), geändert durch das Ge- lichen Zusammensetzung mit den neuen Mitglied-
setz über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl staaten der Gemeinschaft auf Grund des Vierten
vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995), Teils Titel II der dem Vertrag über den Beitritt des
wird wie folgt geändert: Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs
Norwegen und des Vereini'bten Königreichs Groß-
1. Folgender Absatz 2 wird eingefügt: britannien und Nordirland zur Europäischen Wirt-
.. (2) Der für die Finanzen zuständige Bundes- schaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atom-
minister wird ermächtigt, durch Rechtsverord- gemeinschaft vom 22. Januar 1972 (Beitrittsvertrag)
nung die Bestimmungen dieses Gesetzes auf beigefügten Akte über die Beitrittsbedingungen und
Waren für sinngemäß anwendbar zu erklären, die Anpassungen der Verträge (Beitrittsakte) zu ge-
die in Artikel 45 Abs. 2 des Vertrages über den währen sind oder gewährt werden können, stehen
Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des bei der Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhr-
Königreichs Norwegen und des Vereinigten Kö- erstattungen gleich, soweit sich aus Rechtsakten des
nigreichs Großbritannien und Nordi_rland zur Rates oder der Kommission nicht anderes ergibt.
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur
Europäischen Atomgemeinschaft vom 22. Januar § 34 b
1972 (Bundesgesetzbl. II S. 1125) bezeichnet und
Besondere Maßnahmen bei wirtschaftlichen
in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt Schwierigkeiten
sind."
(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitritts-
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. akte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur
Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaftlichen
Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit die
Artikel 6 Schwierigkeiten die Durchführung, die Oberleitung
§ 1 des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom oder Anpassung der gemeinsamen Marktorganisa~
25. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt ge- tionen und der vom Rat oder der Kommission in
ändert durch das Gesetz zur Durchführung der ge- Ergänzung oder zur Sicherung dieser gemeinsamen
Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973 943
Marktorganisationen erlassenen Vorschriften betref- Vorstand des Stabilisierungsfonds für Wein als für
fen und sich aus Rechtsakten des Rates oder der die Durchführung zuständige Stelle bestimmt wer-
Kommission nichts anderes ergibt, dieses Gesetz den."
mit der Maßgabe anzuwenden, daß Artikel 8
1. den Rechtsak len des Rates oder der Kommission In § 76 Abs. 4 des Gesetzes über das Branntwein-
im Sinne dieses Gesetzes die Regelungen der monopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335,
Beitrittsakte, der Protokolle zum Beitrittsvertrag 405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Durch-
und der auf Grund der Beitrittsakte oder der führung der gemeinsamen Marktorganisationen vom
Protokolle erlassenen Rechtsakte des Rates oder 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), wird in
der Kommission gleichstehen, soweit Marktord- Satz 2 das Wort „neutralen" gestrichen.
nungswaren betroffen sind,
2. die Ein- und Ausfuhren betreffenden Vorschrif-
Artikel 9
ten, insbesondere über Schutzmaßnahmen sinn-
gemäß auch lür den Handel zwischen den ur- Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1
sprünglichen und den neuen Mitgliedstaaten der des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Europäi sehen Wirtschaftsgemeinschaft gelten. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
(2) Im übrigen kann der Bundesminister im Ein-
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft
Dritten Uberleitungsgesetzes.
und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies
zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Maß- Artikel 10
nahmen erforderlich ist und die in Absatz 1 genann- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
ten Vorschriften nicht ausreichen, Vorschriften er- dung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
lassen über die Vermarktung, Preise, Produktions-
und Verwendungsbeschränkungen sowie über ähn- 1. Art:ikel 2 Nr. 2 und Artikel 3 Nr. 1 mit Wirkung
liche Maßnahmen, soweit deren Voraussetzungen vom 1. Januar 1973,
und Umfang nach den vom Rat oder der Kommis- 2. Artikel 7, soweit er § 34 a des Gesetzes zur Durch-
sion auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle führung der gemeinsamen Marktorganisationen
zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte be- vom 31. August 1972 betrifft, mit Wirkung vom
stimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechts- 1. Februar 1973,
verordnungen nach Satz 1 kann eine Marktord-
3. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c mit Wirkung vom
nungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung, im
1. April 1973
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für
Wein anstelle einer Marktordnungsstelle auch der in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Det Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil l
Verordnung
über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben
(Produktionsabgabenverordnung Zucker)
Vom 17. Juli 1973
ALLi Grund des § 8 Abs. l Nr. 1, der §§ 9, 10 Abs. 1 (3) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 ist
und des § 12 des Gesetzes zur Durchführung der nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten und in
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August drei Stücken abzugeben; ist der Zuckerhersteller
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) wird im Einverneh- ein Unternehmen, so ist für jeden Betrieb ein wei-
men mit den Bundesministern für Wirtschaft und teres Stück der Anzeige beizufügen.
der Finanzen verordnet:
§ 5
§ Festsetzung der Abgaben
Anwendungsbereich
(1) Zwischen dem 1. und 15. April eines jeden
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten im Jahres setzt das zuständige Hauptzollamt durch
Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für schriftlichen Bescheid den Teil der Produktions-
Zucker für die Durchführung der Rechtsakte des abgabe fest, der vor dem darauffolgenden 1. Mai zu
Rates und der Kommission der Europäischen Ge- zahlen ist. Bei der Festsetzung ist der in den in § 1
meinschaften über die Erhebung genannten Rechtsakten festgelegte oder auf Grund
l. der Produktionsabgabe für die über die Grund- dieser Rechtsakte sich ergebende Satz anzuwenden.
quote hinausgehende, aber innerhalb der Höchst- (2) Vor dem auf das Ende des Zuckerwirtschafts-
quote erzeugte Zuckermenge und jahres folgenden 1. Januar setzt das zuständige
2. der Abgaben, die in bestimmten Fällen für die Hauptzollamt die endgültige Produktionsabgabe und
über die Höchstquote hinaus erzeugte Zucker- den Restbetrag durch schriftlichen Bescheid fest. Ist
menqe zu entrichten sind, die endgültige Produktionsabgabe niedriger als der
nach Absatz 1 erhobene Betrag, so erstattet das zu-
§ 2 ständige Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach
Zuständigkeit Erlaß des Bescheides den zuviel erhobenen Betrag.
Zuständig Jür die Durchführung dieser Verord- (3) Abgaben nach § 1 Nr. 2 werden vom zuständi-
nung und der in § genannten Rechtsakte sind die gen Hauptzollamt durch schriftlichen Bescheid fest-
Hauptzollämter. gesetzt.
§ 3 (4) Für die Zustellung der Bescheide nach den
Begriffsbestimmungen Absä1:z,en 1 bis 3 gilt § 17 des Verwaltungszustel-
lungsgesetzes sinngemäß.
(1) Zuckerhersteller im Sinne dieser Verordnung
sind Inhaber von Zuckerfabriken oder Zucker er- (5) Zahlungsaufschub für die nach den Absätzen
zeugenden Unternehmen, für die eine Grundquote 1 bis 3 zu zahlenden Beträge wird nicht gewährt.
festgesetzt worden ist. § 127 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung bleibt un-
berührt.
(2) Zucker im Sinne dieser Verordnung sind: § 6
l. Weiß- und Rohzucker der Nummer 17.01 des Zoll- Ubertragungsmengen
tarifs und Invertzucker aus Nummer 17.02 D des
(1) Der Zuckerhersteller teilt zusammen mit der
Zolltarifs sowie
Anzeige nach § 4 Abs. 1 nach vorgeschriebenem
2. Sirupe aus den Nummern 17.02 D und 17.05 C des Muster denjenigen seine Grundquote übersteigen-
Zolltarifs den Teil seiner Zuckererzeugung, ausgedrückt in
a) aus Zuckerrüben und mit einem Reinheitsgrad Weißzucker, mit, den er entsprechend den Rechts-
von 70 vom Hundert oder mehr, bezogen auf akten des Rates und der Kommission auf das fol-
den Trockenstoff, gende Zuckerwirtschaftsjahr überträgt. Die Anzeige
b) aus Zuckerrohr und mit einem Reinheitsgrad ist in drei Stücken abzugeben; bei mehreren Lager-
von 75 vom Hundert oder mehr, bezogen auf plätzen ist je Lager ein weiteres Stück beizufügen.
den Trockenstoff. {2) In der Mitteilung nach Absa,tz 1 sind anzu-
geben
§ 4
1. die Lagerplätze, auf denen der Zucker gelagert
Anzeigeverpflichtung wird,
(1) Der Zuckerhersteller zeigt dem zuständigen 2. Art und Menge des Zuckers, der si,ch auf den
Hauptzollamt spätestens bis zum 31. Januar eines jeweiligen Lagerplätzen befindet, und die den
jeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des gelagerten Mengen entsprechenden Mengen in
laufenden Zuckerwirtschaftsjahres an. Weißzucker.
{2) Spätestens bis zum 15. September eines jeden Der Zuckerhersteller hat jede Änderung der Lager-
Jahres zeigt der Zuckerhersteller dem zuständigen plätze und der Art und Menge des gelagerten Zuk-
Hauptzollamt die endgültige Zuckererzeugung des kers dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
vorausgegangenen Zuckerwirtschaftsjahres an. anzuzeigen.
Nr. 65 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 197:3 945
(:3) Der Mitlt~ilunu ni.lch Absc1tz 1 ist die in den Falle der Produktionsabgabe mit Ablauf des Kalen-
in § l genannten Rechtsc1kten vorgesehene Bran- derjahres, in dem die Abgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1
chenvereinbarung beizufügen. endgültig festgesetzt worden ist. Im übrigen gelten
für die Verjährung die Vorschriften der §§ 146
(4) Kommt der Zuckerhersteller der Verpflichtung
bis 148 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.
nicht nach, die zu übertragende Zuckermenge wäh-
rend des in den in § l genannten Rechtsakten vorge-
sehenen Zeitraums zu lagern, so erhebt das zustän- § 10
dige Hauptzollmnt die Produktionsabgabe nach. Der Aufzeichnungen
Abgabebetrag wird durch schriftlichen Bescheid
Soweit die für die Erhebung der Zuckersteuer
festgesetzt. § 5 Ab~,. 4 gilt entsprechend.
vorgeschriebenen Steuerbücher für die Feststellung
(5) Der Antrag m1f Veränderung der Ubertra- der Verhältnisse, die für die Erhebung der in § 1
gungsmenge im Falle der Abweichung der endgülti- genannten Abgaben maßgebend sind, nicht aus-
gen Zuckererzeugung von der vorläufig festgestell- reichen, kann das zuständige Hauptzollamt die Vor-
ten ist zusammen mH der Anzeige der endgültigen lage geeigne,ter anderer Aufzeichnungen verlangen.
Erzeugung nach § 4 Abs. 2 bei dem zuständigen Diese Aufzeichnungen und die sich hierauf bezie-
Hauptzollamt zu stellen. henden geschäftlichen Belege hat der Zuckerherstel-
ler sieben Jahre lang aufzubewahren. Soweit der
Uberwachungszweck es erfordert, kann das Haupt-
§ 7
zollamt dem Zuckerhersteller Auflagen erteilen.
Werkverträge und höhere Gewalt
(l) Anträge nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 der Ver- § 11
ordnung (EWG) Nr. 700/73 der Kommission vom Aufsicht
12. März 1973 (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
Für die Erhebung der Abgaben nach dieser Ver-
schaften Nr. L 67 S. 12) in der jeweils geltenden Fas-
ordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten gilt
sung sind in zwei Stücken an das für den Auftrag-
§ l l Abs. 1 des Zuckersteuergesetzes.
geber zuständige Hauptzollamt zu richten. Die Ent-
scheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. § 5
Abs. 4 gHt entsprechend. § 12
Berlin-Klausel
(2) Anträge an die Kommission auf Einleitung
eines Verfahrens nach Artikel 3 Abs. 3 der Verord- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
nung (EWG) Nr. 700/73 sind in fünf Stücken unver- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
züglich nach Eintritt. des Falles höherer Gewalt dem blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-
für den Auftraggeber zuständigen Hauptzollamt setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
zuzuleiten. organisationen auch im Land Berlin.
§ 8
§ 13
Verzinsung Inkrafttreten und Oberleitung
Werden die jn § l genannten Abgaben nicht (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
rechtzeitig gezahlt, so sind sie vom Fälligkeitstag kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
an mit zwei vorn Hundert über dem Diskontsatz über die Erhebung einer Produktionsabgabe für
der Deutschen Bundesbank, bei Verzug vom Tage Zucker vom 13. Mai 1969 (Bundesanzeiger Nr. 95
des Verzugs an mit drei vom Hundert über dem vom 24. Mai 1969), geändert durch die Änderungs-
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzin- verordnung vom 31. März 1971 (Bundesanzeiger
sen; der am Ersten eines Monats geltende Diskont- Nr. 70 vom 15. April 1971), außer Kraft.
satz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde-
zulegen. (2) Auf Bescheide, die Produktionsabgaben für
das Zuckerwirtschaftsjahr 1971/72 und frühere Wirt-
§ 9
schaftsjahre betreffen, ist die Verordnung über die
Verjährung Erhebung einer Produktionsabgabe für Zucker vom
Die Ansprüche des Hauptzollamts und der 13. Mai 1969 weiter anzuwenden.
Zuckerhersteller auf Grund dieser Verordnung ver- (3) Auf Bescheide, die Produktionsabgaben für
jähren in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen das Zuckerwirtschaftsjahr 1972/73 betreffen und vor
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Ver- Inkrafttreten dieser Verordnung ergangen sind, fin-
jährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, den die Vorschriften dieser Verordnung ab deren
in dem die Abgaben festgesetzt worden sind, im Inkrafttreten Anwendung.
Bonn, den 17. Juli 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 3. August 1973
Auf Grund des § 5 Abs. l, des § 6 Abs. 4 und 8, 6. In § 12 werden
des § 24 Abs. 1, des § 60 Abs. 2 und des § 78 Abs. 1
a) die Absätze 2 und 3 durch folgenden neuen
cles Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Absatz 2 ersetzt:
machung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529),
zuletzt geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur ,, (2) An den Amtsplatz der Zollstelle oder
Anderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 an den von ihr bestimmten Ort gebrachte
(Bundesgesetzbl. J S. 940), wird verordnet: \tVaren sind, soweit sie weder versteckt noch
durch besonders angebrachte Vorrichtungen
verheimlicht sind, der Zollstelle zur Verfü-
§ 1
gung gestellt, sobald ihr der Gestellende mit-
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Be- geteilt hat, daß die Waren sich am Amtsplatz
kanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I oder am Ort der Gestellung befinden. Der
S. 560, 1221 ), zuletzt geändert durch die Dreiund- Mitteilung bedarf es nicht für Waren, die
zwanzigste Verordnung zur Änderung der Allgemei- im Reiseverkehr mitgeführt werden und die
nen Zollordnung vom 14. August 1972 (Bundesge- weder zum Handel noch zur gewerblichen
setzbl. I S. 1461), wird wie folgt geändert: Verwendung bestimmt sind. ",
1. In § 2 werden b) die bisherigen Absätze 4 und 5 Absätze 3
und 4.
a) Absatz 2 geslrichen,
b) die bisherigen Absätze 3 bis 5 Absätze 2 7. In § 13 wird
bis 4.
a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:
2. In § 6 Abs. 1 werden ,, (1) Für gestelltes Zollgut hat der Gestel-
a) in Nummer 10 Buchslabe c die Worte „Schie- lende in einem Gestellungsverzeichnis nach
nenfahrzeuge im öffentlichen Eisenbahnver- vorgeschriebenem Muster anzumelden
kehr" ersetzt durch die Worte „Fahrzeuge 1. die Verpackung der Waren, gegebenen-
im öffentlichen Schienenverkehr", falls unter Angabe der Zahl, Art, Zeichen
b) in Nummer 15 die Worte „Tarifnr. 25.16 so- und Nummern der Pack.stücke oder der
wie Kies, Splitt und Steinkörnungen aus Behältnisse,
Tarifnr. 25.17" ersetzt durch die Worte 2. das Rohgewicht und - unter allgemeiner
,,Tarifnr. 25.16, Kies, Splitt und Steinkörnun- Bezeichnung - die Art der Waren,
gen aus Tarifnr. 25.17 sowie Zement der 3. die für die Beförderung der Waren ver-
Tarifnr. 25.23". wendeten Beförderungsmittel oder Behäl-
ter,
3. In § 7 Abs. l wird die Nummer 4 wie folgt ge- 4. den Ort der Verladung der Waren.
faßt:
Satz 1 gilt nicht im Reiseverkehr und nicht
„4. im öffentlichen Schienenverkehr eine zur
für Waren, für die eine Einfuhranzeige
Zollbehandlung von Waren im Schienenver-
(§ 80 a Abs. 2) abgegeben oder ein Versand-
kehr befugte Zollstelle (Eisenbahnzollstelle),
und zwar schein vorgelegt wird. Im übrigen kann die
Zollstelle außer im Post- und Luftfrachtver-
a) für aufgegebenes Reisegepäck jede Eisen- kehr auf das Gestellungsverzeichnis verzich-
bahnzollstelle, ten, wenn alle gestellten Waren sofort nach
b) sonst die Eisenbahnzollstelle, bei der § 9 des Gesetzes behandelt werden.",
planmäßig nach der Einfuhr zum ersten
Male gehalten wird,". b) Absatz 2 wie folgt gefaßt:
,, (2) Legt ein Luftfahrtunternehmen, eine
4. In§ 9 wird Eisenbahnverwaltung oder die Deutsche
Bundespost als Gestellungsverzeichnis eine
a) Absütz 2 gestrichen,
Erklärung des Absenders nach vorgeschrie-
b) der bisherige Absatz J Absatz 2. benem Muster vor, so braucht der Gestel-
lende die Absendererklärung nur zu unter-
5. In § 10 Nr. 4 wird clas Wort „Eisenbahnverkehr" zeichnen, wenn er sie geändert oder ergänzt
ersetzt durch clas Wort „Sclüenenverkehr". hat.",
Nr. 65 .~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973 947
c) in Abscll.z 3 Nr. 4 das Wort „Eisenbahnver- die Abfertigung der Waren beantragen will. Für
kehr" durch clc1s Wort „Schienenverkehr" die Zulassung ist das Hauptzollamt zuständig,
ersetzt. in dessen Bezirk der Antragsteller seine Bücher
oder Aufzeichnungen führt, mit Zustimmung
8. ln § 14 werden
dieses Hauptzollamts auch ein anderes Haupt-
a) die Absätze 1 und 2 durch folgenden neuen zollamt. Die Zulassung kann jederzeit wider-
Absatz 1 ersetzt: rufen werden.
,, (1) Für die Befreiung von der Gestellung (2) In der Zulassung werden die Waren be-
auch nach einem Zollgutversand - ist zeichnet, die vereinfacht angemeldet werden
cli:Js I-lauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk können, und der Zeitraum, für den die Sammel-
der Antragsteller seine Bücher oder Auf- zollanmeldung abzugeben ist, sowie die Frist
zeichnungen führt, mit Zustimmung dieses für ihre Abgabe bestimmt. Ferner wird be-
Hauptzollamts auch ein anderes Hauptzoll- stimmt, bei welchen Zollstellen vereinfachte
amt. Die Befreiung kann jederzeit widerrufen Zollanmeldungen abgegeben werden können
werden.", und bei welcher Zollstelle die Sammelzoll-
b) der bisherige Absatz 3 Absatz 2, anmeldung abzugeben ist (Abrechnungszoll-
stelle)."
c) der bisherige Absatz 4 durch folgenden
neuen Absatz 3 ersetzt: 13. In § 34 Abs. 1 werden in Satz 2 zwischen den
,, (3) Soll von der Gestellung befreites Zoll- Worten „Waren" und „oder zum Erwerb" die
gut nach § 6 Abs. 5 Satz 3 oder 4 des Geset- Worte „anderer Beschaffenheit" eingefügt.
zes gestellt werden, so ist die Abrechnungs-
zollstelle (§ 80 a Abs. 6) für die Gestellung 14. In § 37 werden
zuständig." a) Absatz 1 Nr. 5 wie folgt gefaßt:
9. In § 15 werden ,,5. bespielte Tonträger und belichtete Filme,
auch entwickelt, für öffentlich-rechtliche
a) folgender Absatz 1 eingefügt: Rundfunk- und Fernsehanstalten zur
,,(1) Zollgut ist von der Gestellung befreit, eigenen Verwendung sowie belichtete
wenn es im öffentlichen Schienenverkehr und entwickelte Filme, die inländischen
außerhalb eines Versandverfahrens ohne Wochen- und Tagesschauherstellern zur
Ausstellung neuer Beförderungspapiere Auswertung zugehen.",
durchgeführt wird.", b) in Absatz 3
b) die bisherigen Absätze 1 bis 4 Absätze 2 aa) in Satz 1 die Worte „der Fernsehanstalt
bis 5. oder des Wochenschauherstellers" er-
10. In § 18 Abs. 1 wird zwischen die Worte „Geset-
setzt durch die Worte „der Fernseh-
zes" und „auf" das Wort „ganz" eingefügt. anstalt oder des Wochen- oder Tages-
schauherstellers",
11. In § 20 werden bb) in Satz 2 die Worte „der Fernsehanstalt
a) in Absatz 1 oder dem Wochenschauhersteller" er-
setzt durch die Worte „der Fernseh-
aa) die Worte „Anzumelden sind vor allem"
anstalt oder dem Wochen- oder Tages-
ersetzt durch die Worte „Anzumelden
schauhersteller".
sind vor allem folgende Merkmale und
Umstände", 15. In § 71 werden die Worte „im öffentlichen
bb) in Nummer 3 die Worte „Art und Be- Eisenbahnverkehr von Schienenfahrzeugen"
schaffenheit" ersetzt durch die Worte durch die Worte „in Fahrzeugen im öffentlichen
„Art, Beschaffenheit und gegebenenfalls Schienenverkehr" ersetzt.
Verwendungszweck",
16. § 74 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wie folgt gefaßt:
,, (2) Die Zollstelle kann auf einzelne An- ,, (1) Waren sind nicht nach Vorlagen eines im
gaben verzichten, auf die in Absatz 1 Nr. 3 Zollgebiet ansässigen Auftraggebers hergestellt
bis 7 aufgeführten Angaben jedoch nur im worden, wenn der Auftraggeber die Vorlagen
Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom Hersteller der Waren oder von einer Per-
und im Rahmen der Verordnung (EWG) son erworben hat, die unmittelbar oder mittel-
Nr. 375/69 der Kommission vom 27. Februar bar an der Nutzung der Vorlagen durch den
1969 über die Anmeldung der Angaben über Hersteller der Waren interessiert ist."
den Zollwert der Waren (Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften Nr. L 52 S. 1)." 17. § 79 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 79
12. Nach § 20 wird folgender neuer § 20 a eingefügt:
Zollerhebung für zweckwidrig verwendete
,,§ 20 a
Waren des freien Verkehrs
Sammelzollanmeldung Zuständig für die Anforderung des Zolls (§ 39
(l) Die Zulassung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Satz 5 des Gesetzes) und für die Entgegennahme
Gesetzes wird auf Antrag desjenigen erteilt, der der nach § 165 e Abs. 2 der Reichsabgabenord-
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
nung vorgeschriebenen Anzeige ist die Zo11- (6) Die Absätze 3 bis 5 gelten auch für d.ie
stelle, die die Winen zum freien Verkehr abge- Anschreibung und Anmeldung von Zollgut, das
fertigt hat, im Falle des § 20 a und in den Fäl- von der Gestellung befreit ist. Die Entscheidun-
len der Anschreibung (§ 40 a Abs. 1 und 4 des gen nach Absatz 5 trifft das in § 14 Abs. 1 be-
Gesetzes) die Abrechnungszollstelle (§ 20 a zeichnete Hauptzollamt; dieses Hauptzollamt
Abs. 2, § 80 a Abs. l und 6). Dieser Zollstelle ist bestimmt, bei welcher Zollstelle die Zollanmel-
auch der Nachweis der fristgerechten Verwen- dung abzugeben ist (Abrechnungszollstelle)."
dung der ·ware oder ihres Untergangs (§ 39
19. In § 87 werden
Satz 2 des Gesetzes) zu erbringen."
a) Absatz 2 gestrichen,
b) die bisherigen Absätze 3 und 4 Absätze 2
18. Nach § HO wird lolgender neuer § 80 d einge- und 3,
fügt:
c) in dem neuen Absatz 3 in Satz 1 die Num-
„ Z:u § 40 a de.s Gesetzes
mer 2 wie folgt gefaßt:
§ 80 a ,, 2. sonst die Zollstelle, in deren Bezirk der
Zollbehandlung ohne~ Abfertigung Empfänger des Zollversandguts seinen
Sitz hat; kann der Empfänger nicht er-
(1) Die Zulassung nach § 40 a Abs. 1 des Ge- mittelt werden oder hat er seinen Sitz
setzes wird auf Antrag desjenigen erteilt, der außerhalb des Geltungsbereichs des Ge-
das Zollgut anschreiben will; § 14 Abs. 1 Satz 1 setzes, so :ist die Zollstelle zuständig, die
qilt sinngemäß. In der Zulassung wird bestimmt, zuerst mit der, Sache befaßt worden ist."
1. welche Zollstellen das ihnen gestellte Zollgut
zur Anschrcibung überlassen dürfen, 20. In § 90 Abs. 4 werden die Worte „ der Lagerung
von Freigut (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes)" ersetzt
2. welche Waren angeschrieben werden kön-
durch die Worte „nach § 45 Abs. 2 des Geset-
nen,
zes".
3. in welchen Verkehr Zollgut durch die An-
schreibung übergeführt werden darf, 21. In § 93 Abs. 1 Satz 2, § 94 Abs. 4 Satz 2 und
4. bei welcher Zollstelle die Zollanmeldung ab- Absatz 6 wird jeweils der in Parenthese ste-
zugeben ist (Abrechnungszollstelle). hende Satzteil gestrichen.
()ie Zulassung kann jederzeit widerrufen wer- 22. § 96 wird wie folgt gefaßt:
den.
,,§ 96
(2) Derjenige~, dem die Zulassung (Absatz 1) Uberführung von Zollgut aus einem offenen
erteilt ist, hat für Zollgut, das nach § 40 a Abs. 1 Zollager in einen anderen Verkehr
des Gesetzes angeschrieben werden soll, eine durch Anschreibung oder Ubergabe
Einfuhranzeige nach vorgeschriebenem Muster
in zwei Stücken abzugeben und darin das Zoll- (1) Für die Zulassung nach § 45 Abs. 8 des
gut entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 anzu- Gesetzes ist die Lagerzollstelle zuständig. Die
melden; die Zollstelle kann ein Mehrstück der Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
Einfuhranzeige verlangen. (2) Angeschriebenes oder übergebenes Zoll-
gut ist nach Weisung der Lagerzollstelle vom
(3) Die Anschreibungen sind, getrennt für
Zollager abzumelden und von demjenigen, dem
jeden Zollbeteiligten und für jeden Verkehr, in
der andere Verkehr bewilligt ist, zu diesem Ver-
den Zollgut nach § 40 a Abs. 1 des Gesetzes
kehr anzumelden."
übergeführt wird, nach vorgeschriebenem Mu-
ster zu führen. Sie müssen die für die Zollanmel- 23. In § 107 wird dem Absatz 6 folgender Satz an-
dung notwendigen Angaben enthalten. Vorläu- gefügt:
fige Anschreibungen (§ 40 a Abs. 3 des Gesetzes) „Angeschriebenes oder übergebenes Zollgut ist
brauchen nur die Angaben zu enthalten, die nach Weisung der überwachenden Zollstelle aus
nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für das Gestellungs- dem Veredelungsverkehr abzumelden und von
verzeichnis vorgeschrieben sind. demjenigen, dem der andere Verkehr bewilligt
(4) Für jeden Verkehr, in den Zollgut nach ist, zu diesem Verkehr anzumelden."
§ 40 a Abs. l des Gesetzes übergeführt worden
ist, ist der Abrechnungszollstelle (Absatz 1) eine 24. § 110 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
Zollanmeldung (§ 20) abzugeben. Ist kein Zoll- ,, (4) Für die Gestellung und die Abmeldung des
bescheid zu erteilen, so wird dem Zollbeteiligten im Vorgriff auszuführenden Ersatzguts (Vor-
ein Stück der Zollanmeldung mit Bestätigung griffsgut) gilt § 107 Abs. 1 bis 3. Die Zulassung
zurückgegeben. ist bei der Gestellung vorzulegen."
(5) Das Hauptzollamt bestimmt das Muster 25. In § 112 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 ge-
der Anschreibungen, den Zeitraµm, den die Zoll- strichen.
anmeldung zu umfassen hat, und den Tag, an
dem nach Ablauf dieses Zeitraums die Zoll- 26. Dem § 113 wird folgender neuer Absatz 4 ange-
anmeldung spätestens abzugeben ist. Die An- fügt:
schreibungen können als Zollanmeldung zuge- ,, (4) Ublicher Wettbewerbspreis der unver-
lassen werden. edelten Waren (§ 52 Abs. 4 Satz 2, zweiter Halb-
Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973 949
salz des Gesetzes) ist der Preis, der bei einem 31. In § 120 wird
Verkauf durch einen Hersteller an die nächste
Handelsstufe an dem Ort erzielt werden kann, a) in Absatz 1 der Satz 2 wie folgt gefaßt:
an dem der Inhaber des passiven Veredelungs- ,,Das Zollgut ist der überwachenden Zoll-
verkehrs ansässig ist (§ 111 Abs. 1 Satz 1). Ist stelle vorweg vorzuführen, wenn es durch
der Inhaber des passiven Veredelungsverkehrs Anschreibung oder Ubergabe in den Zollver-
nicht Hersteller der Waren, so ist der übliche kehr des Verwenders übergeführt ist, kein
Wettbewerbspreis maßgebend, den er für die Verwendungsschein erteilt ist und die über-
\!\Taren gezahlt hc1t oder zahlen würde." wachende Zollstelle nicht nach § 10 zustän-
11
dig ist. ,
27. ln § 115 werden b) in Absatz 3 Satz 3 die Angabe ,, (§ 55 Abs. 7
11
Satz 2 des Gesetzes) ersetzt durch die An-
a) in Absatz l nach dem Wort „abzufertigen" gabe ,, (§ 55 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes) 11
•
die Worte „oder anzuschreiben" angefügt,
b) folgender neuer Absatz 4 eingefügt: 32. In§ 122 werden
,, (4) Für die Zulassung nach § 53 Abs. 3
a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:
Satz 3 des Gesetzes ist die überwachende
Zollstelle zuständig; die Zulassung kann ,,(1) Die Bemessungsgrundlagen sind in
jederzeit widerrufen werden. Die angeschrie- einem Zollbefund nur festgehalten (§ 55
benen Waren sind nach Weisung der über- Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes), wenn ein Ver-
wachenden Zollstelle anzumelden.", wendungsschein erteilt ist.",
c) die bisherigen Absätze 4 bis 6 Absätze 5 b) in Absatz 2 Satz 1
bis 7. aa) im ersten Halbsatz die Angabe ,, (§ 55
Abs. 8 Satz 4 des Gesetzes)" ersetzt
2B. Dem § 116 wird folgender neuer Absatz 3 ange- durch die Angabe ,, (§ 55 Abs. 9 Satz 4
fügt: des Gesetzes) 11
,
,, (3) Für die Zulassung nach § 54 Abs. 4 des bb) der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt:
Gesetzes ist die Zollstelle zuständig, die den
„für Zollgut, das durch Anschreibung
Umwandlungsverkehr bewilligt hat; die Zulas-
oder Ubergabe in den Zollverkehr des
sung kann jederzeit widerrufen werden. Ange-
Verwenders übergeführt und für das
schriebenes oder übergebenes Zollgut ist nach
kein Verwendungsschein erteilt ist, ist
Weisung der überwachenden Zollstelle aus dem
der Antrag jedoch bei der überwachen-
Umwandlungsverkehr abzumelden und zur Zoll- 11
den Zollstelle zu stellen. ,
gutlagerung oder Zollgutverwendung oder zum
freien Verkehr anzumelden; die Anmeldung zur c) in Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 die Worte „des § 39
Zollgutlagerung oder Zollgutverwendung ob- Abs. 3 oder des § 45 Abs. 7 des Gesetzes"
Jieg1 dernjenigen, dem dieser Verkehr bewilligt ersetzt durch die Worte „der Uberführung
ist." von Zollgut in die Zollgutverwendung durch
11
Anschreibung oder Ubergabe •
2.9. In § 117 werden
c1) in Absatz 2 33. In § 123 wird
aa) in Nummer 1 die Angabe ,, (§ 14 Abs. 3)" a) die Uberschrift wie folgt gefaßt: ,,Erneute
ersetzt durch die Angabe ,, (§ 14 Abs. 2) ", Gestellung von Zollgut; Uberführung von
Zollgut aus einer Zollgutverwendung in
bb) die Nummer 2 wie folgt gefaßt: einen anderen Verkehr durch Anschreibung
„2. für Waren, die durch Anschreibung oder Ubergabe , 11
oder Ubergabe in die Zollgutverwen-
b) folgender neuer Absatz 5 angefügt:
dung übergeführt werden sollen
(§ 40 a Abs. 1 und 4, § 41 Abs. 5, § 45 ,, (5) Die Zulassung nach § 55 Abs. 7 des
Abs. 8, § 48 Abs. 6, § 54 Abs. 4 des Gesetzes kommt nur für Zollgut in Betracht,
Gesetzes), die Zollstelle, die die An- für das dem Verwender ein Verwendungs-
schreibung oder Ubergabe zuläßt schein erteilt worden ist (§ 118 Abs. 2 und 3).
(§ 14 Abs. 1, § 80 a Abs. 1, § 96 Abs. 1, Die Zulassung kann jederzeit widerrufen
§ 107 Abs. 6 Satz 2, § 116 Abs. 3),", werden. Angeschriebenes oder übergebenes
Zollgut ist nach Weisung der überwachen-
b) in Absatz 4 Nr. 1 die Worte „notwendig wer- den Zollstelle aus der vorübergehenden Zoll-
dende" gestrichen. gutverwendung abzumelden und von dem-
jenigen, dem der andere Verkehr bewilligt
]0. § 118 Abs. 3 wird wie folgl gefaßt: ist, zu diesem Verkehr anzumelden. Die Ab-
11
,, (3) Werden die Waren durch Anschreibung sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
oder Ubergabe in die Zollgutverwendung über-
34. In§ 124 Abs. 1 wird
geführt, so erteilt die überwachende Zollstelle
dem Verwender einen Verwendungsschein, a) in Nummer 1 die Angabe ,, (§ 39 Abs. 3, § 45
wenn er ein zusätzliches Stück der Zollanmel- Abs. 7 des Gesetzes)" ersetzt durch die
dung abgibt." Worte „oder Ubergabe",
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
11
b) in Nummer 2 die An~Jabe ,,§ 55 Abs. 9 er- 41. In § 148 a Abs. 1 werden
setzt durch die AnfJabe ,, § 55 Abs. 10 11
•
a) die Nummer 1 wie folgt gefaßt:
35. In § 127 Abs. 4 wird die Nummer 1 wie folgt
gefaßt: „ 1. eine Anzeige- oder Meldepflicht nach § 2
„ l. für Wi.lren, ctie durch Anschreibung oder Abs. 3, § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 2,
Ubergabe in die Zollgutverwendung über- § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 80 a
geführt werden sollen (§ 40 a Abs. 1 und 4, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, § 82
§ 41 Abs. 5, § 45 Abs. 8, § 48 Abs. 6, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 88 Abs. 6 Satz 2, § 90
Abs. 4 des Cesetzes), die Zollstelle, die die Abs. 2 Satz 2, § 91 Abs. 2, § 93 Abs. 1
Anscbrcibung oder Ubergabe zuläßt (§ 14 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 96 Abs. 2,
Abs. l, § 80 a Abs. l, § 96 Abs. 1, § 107 Abs. 6 § 97, § 98 Abs. 2, § 107 Abs. 6 Satz 2,
Satz 2, § 116 Abs. 3),". Abs. 8 Satz 1, § 115 Abs. 4 Satz 2, § 116
36. In§ 130 wird Abs. 3 Satz 2, § 122 Abs. 3, § 123 Abs. 5
Satz 3, § 125, § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 4
d) in Ab:,atz 3 die AngcJbe ,,(§ 55 Abs. 8 Satz 4
Satz 3 oder § 132 Abs. 1 oder 4 nicht,
des Gesetzes)" ersetzt durch die Angabe
,, (§ 55 Abs. 9 Salz 4 des Gesetzes) 11
,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erfüllt,",
b) in Absatz 5 die Anuabe ,,§ 55 Abs. 8 des Ge-
setzes" ersetzt durch die Angabe ,,§ 55 Abs. 9 b) in Nummer 3 der Beistrich nach dem Worte
des Gesetzes". „Aufbewahren" gestrichen und die Worte
37. In§ 131 wird „des § 13 Abs. l Satz 1 über die Abgabe oder
des § 22 Abs. 4" ersetzt durch die Worte
a) die Uberschrift wie folgt gefaßt: ,,Erneute
,,oder des § 22 Abs. 4 oder des § 87 Abs. 1 ",
Gestellung von Zollgut; Uberführung von
Zollgut aus einer Zollgutverwendung in c) in Nummer 4 die Angabe ,,§ 12 Abs. 5" er-
einen anderen Verkehr durch Anschreibung setzt durch die Angabe,,§ 12 Abs. 4",
ocler Ubergabe 11
,
b) der Absatz 4 durch folgende neue Absätze d) in Nummer 7 die Angabe ,, § 115 Abs. 6
4 uncl 5 ersetzt: Satz 1" ersetzt durch die Angabe ,,§ 115
Abs. 7 Satz 1 ".
,, (4) Für die Zulassung nach § 55 Abs. 7 des
Gesetzes ist die überwachende Zollstelle zu-
ständig. Die Zulassung kann jederzeit wider- 42. In der Anlage 1 wird
rufen werden. Angeschriebenes oder über-
gebenes Zollgut ist nach Weisung der über- a) die Nummer 5 wie folgt gefaßt:
wachenden Zollstelle aus der bleibenden „5. kürzeste Strecke vom Kaiserhafen bis
11
Zollgutverwendung abzumelden und von zur Seezollgrenze bei Bremerhaven, ,
demjenigen, dem der andere Verkehr bewil-
b) die Nummer 6 gestrichen.
ligt ist, zu diesem Verkehr anzumelden.
(5) § 123 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden, in
den Fällen des Absatzes 4 sinngemäß." 43. In der Anlage 4 werden in Abschnitt II Nr. 1 a
und Nr. 2 a jeweils zwischen den Worten „See-
38. In § 135 Abs. 4 wird in Nummer 2 die Angabe schiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971
,,§ 2 Abs. 5 Satz 2" ersetzt durch die Angabe (Bundesgesetzbl. I S. 641)" und „und" die Worte
,,§ 2 Abs. 4 Satz 2". ,,in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
39. § 138 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 2
,, (1) Für die Feststellung nach § 61 Abs. 1
Satz 3 des Gesetzes ist die von der Oberfinanz- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
direktion bestimmte Zollstelle zuständig. 11
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
40. § 148 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt: auch im Land Berlin.
II 10. DM je volle 5 Liter
a) Vergaserkraftstoff § 3
2,55 2,65
b) Dieselkraftstoff 2,35 2,45 Diese Verordnung tritt am 1. September 1973 in
c) Schmieröl 3,55 4,65". Kraft.
Bonn, den 3. August 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Karl Otto Pöhl
Nr. (Vi Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973 951
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 4. August 1973
Tag Inhalt Sei.te
10. 7. n Bek,Jt1nlmachung des NATO-Dbereinkommens über die Weitergabe technischer Informa-
tionen zu Verteidigungszwecken sowie der Verfahrensregelung zur Durchführung dieses
Dbereinkommens und der Entschließung des Nordatlantikrats über die Anwendung des
rHwreinkommens nuf die NATO-Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 985
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dulurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausg-abe in deutscher Sprache ·--
vom Nr ./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9, 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1844/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 10. 7. 73 L 1.87/7
9. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1845/73 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen bei Ob s t und G e m ü s e 10. 7, 73 L 187/8
9. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1846/73 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 10. 7. 73 L 187/10
10. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1847/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 11. 7. 73 L 188/1
10. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1848/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 11. 7. 73 L 188/3
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,l111m und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1849/73 der Kommission zur Ände-
runq der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Bcrichliqunq 11. 7. 73 L 188/5
10. 7. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1850/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 11. 7. 73 L 188/7
10. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1851/73 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 11. 7. 73 L 188/8
10. 7. 73 V(:rordnung (EWC) Nr. 1852/73 der Kommission zur Festset-
zunq der Wie~Junqskoeffizienten zur Berechnung des gemein-
schaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine 11. 7. 73 L 188/10
10. 7. 73 Vc~rordnung (EWG) Nr. 1855/73 der Kommission zur Ände-
runq der ctls .!\ usqleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r c i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 11. 7. 73 L 188/ 14
10. 7. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1856/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker -
sektors 11. 7. 73 L 188/ 18
10. 7. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1857/73 der Kommission zur Ände-
runq der Jür bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e anzuwen-
denden Ershlltungen 11. 7. 73 L 188/20
6. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1858/73 der Kommission zur Berichti-
~Jtmg der Ausgleichsbeträge und beweglichen Teilbeträge für
das zweite Vierteljahr 1973 bei der Einfuhr von Waren, die
Milch oder Mi 1 c herze u g n iss e enthalten und unter die
Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallen 12. 7. 73 L 190/1
11. 7. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1859/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 12. 7. 73 L 191/1
11. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1860/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M c h I und M ü l z hinzugefügt werden 12. 7. 73 L 191/3
11. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1861/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 12. 7. 73 L 191/5
11. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1i862/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 12. 7. 73 L 191/7
11. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1863/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 12. 7. 73 L 191/8
10. 7. 73 VerordnuwJ (EWG) Nr. 1864/73 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 12. 7. 73 L 191 /9
11. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1865/73 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 12. 7. 73 L 191/11
11. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1866/73 der Kommission zur Festset-
zung von Zusutzbeträgen für Eier in der Schale 12. 7. 73 L 191/13
11. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1867/73 der Kommission zur Ände-
runq der Verordnung (EWG) Nr. 1601/72 und zur Verlänge-
rung der Frist für die Ablieferung des aus der vorgeschriebe-
nen Dcstillierunq von Nebenerzeugnissen der Wein b er e i -
tu n rr qewonnenen Alkohols bis 15. August 1973 12. 7. 73 L 191/15
11. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1868/73 der Kommission zur Ände-
rung der Erstnttun~Jssätze bei der Ausfuhr von bestimmten
M i l c h e r z e u g n i s s e n in Form von nicht unter Anhang II
des Vertraqes fallenden Waren 12. 7. 73 L 191/16
11. 7. 73 Verorclnunq (EWG) Nr. 1869/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausqleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i de - und R e iss e kt o r s anzuwendenden Beträge 12. 7. 73 L 191/18
11. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1870/73 der Kommission zur Festset-
zunu des Crundbclrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu c k e r -
sektors 12. 7. 73 L 191/22
Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973 953
Veröffentlicht 1m Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dillurn und Bc!ZC)ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr ./Seite
1 l. 7. 73 Vc)rordnuncJ (EWC) Nr. 1871/73 der Kommission zur Änderung
der bei dl)r Einfuhr von Getreide- und Reisverar-
b c i L u n q s c r z c u q n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
qen 12. 7, 73 L 191/24
14. 5. 73 Vcrord11un~1 (EWC) Nr. 1872/73 des Rates über den Abschluß
eines J\hkomrncns mit Spanien über bestimmte Käses o r -
t C 11 13. 7. 73 L 192/ 1
12. 7. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 1873/73 der Kommission zur Festset-
zunq der auf C e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen 13. 7. 73 L 192/8
12. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1874/73 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für G et r e i -
d e , M c h I und M a 1 z hinzugefügt werden 13. 7. 73 L 192/ 10
12. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. li875/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 13. 7. 73 L 192/ 12
12. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1876/73 der Kommission zur Festset-
zunq der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 13. 7. 73 L 192/ 14
12. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1.877/73 der Kommission zur Festset-
zunq der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen 13. 7. 73 L 192/17
12. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1878/73 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 13. 7. 73 L192/19
12. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1879/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 13. 7. 73 L 192/21
12. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1880/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 13. 7. 73 L 192/23
12. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1881/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 13. 7. 73 L 192/25
12. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1882/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen R in der n sowie von Rindfleisch, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 13. 7. 73 L 192/26
12. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1883/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbe-
stimmungen zur Beihilferegelung für O 1 s a a t e n 13. 7. 73 L 192/29
12. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1884/73 der Kommission zur Änderung
von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1464/73 über die
Differenzbeträge für Raps - und Rübsens amen 13. 7. 73 L 192/30
12. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1885/73 der Kommission über die Aus-
schreibung der Kosten für die Lieferung von M a g e r m i 1 c h -
p u 1 ver aus Besti:inden der Interventionsstellen im Rahmen
der Nahrunqsmittelhilfe 13. 7. 73 L 192/31
12. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1887/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
de - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 13. 7. 73 L 192/35
12. 7. 73 Verorclnung (EWG) Nr. 1888/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
bei tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 13. 7. 73 L 192/ 40
13. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1889/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 14. 7. 73 L 193/ 1
13. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1890/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge-
t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 7. 73 L 193/3
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1891/73 der Kommission zur Ande-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 14. 7. 73 L 193 5
13. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1892/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 14. 7. 73 L 193 7
13. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1893/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abiichöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1c h und
Milcherzeugnissen 14. 7. 73 L 193 8
11. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1894/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
haltigen Erzeugnissen 14. 7, 73 L 193.r 14
13. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1895/73 der Kommission zur Ande-
rung der Differenzbeträge für Raps und Rübsens amen 14. 7. 73 L 193 16
13. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1896/73 der Kommission über die
Durchführungsbestimmungen bei Interventionsmaßnahmen auf
dem Rind f 1e i s c h sek t o r 14. 7. 73 L 193 18
11. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1897/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Denaturierungsprämie für Weichweizen für
das Wirtschaftsjahr 1973/1974 14. 7. 73 L 193/25
13. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1898/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 14. 7. 73 L 193/26
13. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1899/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für Olivenöl 14. 7. 73 L 193 '30
13. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1900/73 der Kommission zur Ande-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de- und Reis sek t o rs anzuwendenden Beträge 14. 7. 73 L 193 32
13. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1901/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 14. 7. 73 L 193 33
12. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1902/73 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 16. 7. 73 L 195 1
13. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1903/73 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von Weichweizen und Mais als Hilfeleistung für die
Islamische Republik Mauretanien 16. 7. 73 L 195 21
lü. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1904/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide , M eh 1e, G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 17. 7. 73 L 19G 1
lfj. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1905/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de , M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 17. 7. 73 L 196. 3
rn. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1906/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 17. 7. 73 L 196 5
lö. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1907/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 17. 7. 73 L 196' 7
Hi. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1909/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischerei -
erzeugnissen 17. 7. 73 L 196/8
13. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1910/73 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 über den Absatz
von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verar-
beitungsbetriebe in der Gemeinschaft 17. 7. 73 L 196ilQ
U. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1911/73 der Kommission über die
Ausschreibungen für die Lieferung von auf dem Markt der
Gemeinschaft angekauftem Mager m i 1c h p u 1ver im Rah-
men der Nahrungsmittelhilfe 17. 7. 73 L 196 12
Hi. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1912/73 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
Getreide - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 17. 7. 73 L 196 '15
Nr. 65 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1973 955
Veröffentlicht irn Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
Andere Vorschriften
9. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1:853/73 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch
kautschutiert, aus Baumwolle, der Tarifstelle 60.04 A, mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2764/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden 11. 7. 73 L 188/ 12
9. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1854/73 der Kommission über die Wie-
dereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch
Kragen, Vorhemden und Manschetten, aus Baumwolle, der
Tarifnummer ex 61.03, mit Ursprung in Indien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2764/72 des Rates vom 19. Dezember
1972 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 11. 7. 73 L 188/13
12. 7. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1886/73 der Kommission über die Wie-
dereinführunq des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Baum-
wolle, der Tarifnummer ex 61.05, mit Ursprung in Indien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2764/72 des Rates vom
19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
df'n 13, 7. 73 L 192/34
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Einbanddecken 1972
Teil 1: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 6,50 DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
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Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
Nr. 7 /73 und für Teil II der Nr. 5/73 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
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trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 399-509
oder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vor-
ausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 Postfach 624
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblutt Teil I werden Cesetzc, Verordnungen, Anordnungen t1nd damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bur1dcsqesctzblult Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarunqen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Preis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.