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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 A usgcgeben zu Bonn am 4. August 1973 1 Nr.64
Tc1~1 Inhalt Seite
3. 8. Tl Zwcilcs Gesetz zur Andenmg des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 917
70:1-1
1. B. 7] 13crid1li~Jlln~J d<)J Sed1sLcn Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderun9
lnllermiltclrcchUidier Vorsd1ri1Len . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930
7B41-4-:l, 71Ml-li-2, 71M1-4-:l/1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bund<~s~Jeselzbl,tft. Teil Il Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930
Recht.svorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 931
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 3. August 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 9 wird wie folgt geändert:
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung
,,§§ 2, 3, 5 Abs. 1, § 5 a Abs. 1 und § 6
Abs. l" durch die Verweisung ,,§§ 2, 3, 5
Artikel 1 Abs. 1, § 5 a Abs. 1, § 5 b Abs. 1 und § 6
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Abs. 1" ersetzt.
vom 27. Juli 1957 in der Fassung der Bekannt- b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
machung vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S.37), ,, (5) Die Anmeldungen sind bei der Kartell-
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von behörde mündlich oder schriftlich zu bewir-
Kostenermächtigungen und zur Oberleitung ge- ken."
bührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 901), wird wie folgt geändert:
3. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung ,,§§ 2, 3,
1. Nach§ 5 a wird folgender§ 5 b eingefügt:
5 Abs. 1 und 4 sowie § 5 a Abs. l" durch die
,,§ 5 b Verweisung ,,§§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a
Abs. 1 sowie § 5 b Abs. 1" ersetzt.
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse,
die die Rationülisierung wirtschaftlicher Vor- b) In Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung ,,§ 38
gänge durch eine andere als die in § 5 a be- Abs. 3" durch die Verweisung ,,§ 38 Abs. 2
zeichnete Art der zwischenbetrieblichen Zusam- Nr. 2 und 3" ersetzt.
menarbeit zum Gegenstand haben, wenn da- c) Nach Satz 1 Nr. 4 wird folgende Nummer 5
durch der Wettbewerb auf dem Markt nicht we- angefügt:
sentlich beeinträchtigt wird und der Vertrag ,,5. die nach § 23 angezeigten Zusammen-
oder Beschluß dazu dient, die Leistungsfähigkeit schlüsse sowie der Antrag auf Erteilung
kleiner oder mittlerer Unternehmen zu fördern. einer Erlaubnis für einen Zusammen-
(2) § 5 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." schluß nach § 24 Abs. 3."
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
d) Ndch Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: 2. darin beschränken, andere Waren oder ge-
„foür den Inhc1lt der Bekanntmachung nach werbliche Leistungen von Dritten zu bezie-
Nummer 5 gilt § 23 Abs. 5 Satz 1 sowie hen oder an Dritte abzugeben, oder
Sa l.z 2 Nr. 1 und 2 entsprechend." 3. darin beschränken, die gelieferten Waren an
' Dritte abzugeben, oder
4. In § 11 Abs. 5 Nr. 4 wird die Verweisung ,,§ 25
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4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich
durch die Verweisung ,,§ 25 Abs. 2 oder 3" er- nicht zugehörige Waren oder gewerbliche
setzt. Leistungen abzunehmen,
und soweit
5. ]n § 12 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 2, 3, 5 a) dadurch eine für den Wettbewerb auf dem
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Abs. l und 4, § 5 a Abs. 1 und § 6 Abs. 1 durch Markt erhebliche Zahl von Unternehmen
die Verweisung ,,§§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5 a gleichartig gebunden und in ihrer Wett-
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Abs. l, § 5 b Abs. l und § 6 Abs. 1 ersetzt. bewerbsfreiheit unbillig eingeschränkt ist
oder
6. Die §§ 1b und 17 erhalten folgende Fassung: b) dadurch für andere Unternehmen der Markt-
zutritt unbillig beschränkt oder
,,§ 16 c) durch das Ausmaß solcher Beschränkungen
§ 15 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die der Wettbewerb auf dem Markt für diese
Abnehmer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder andere Waren oder gewerbliche Lei-
oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterver- stungen wesentlich beeinträchtigt wird.
äußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder (2) Als unbillig im Sinne des Absatzes 1 Buch-
ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur stabe b ist nicht eine Beschränkung anzusehen,
Weiterveräußerun9 an den letzten Verbraucher die im Verhältnis zu den Angebots- oder Nach-
aufzuerlegen. fragemöglichkeiten, die den anderen Unterneh-
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men verbleiben, unwesentlich ist.
§ 17
(1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen 8. § 22 erhält folgende Fassung:
und soll auf Antrag eines nach § 16 gebundenen
Abnehmers die Preisbindung mit sofortiger Wir- ,,§ 22
kung oder zu einem von ihr zu bestimmenden
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend
künftigen Zeitpunkt für unwirksam erklären
und die Anwendung einer neuen, gleichartigen im Sinne dieses Gesetzes, soweit es als Anbieter
oder Nachfrager einer bestimmten Art von Wa-
Preisbindung verbieten, wenn sie feststellt, daß
ren oder gewerblichen Leistungen
1. die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt
1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesent-
wird oder lichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
2. die Preisbindung oder ihre Verbindung mit 2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern
anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeig- überragende Marktstellung hat; hierbei sind
net ist, in einer durch die 9esamtwirtschaft- außer seinem Marktanteil insbesondere seine
lichen Verhältnisse nicht gerechtfertigten Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaf-
Weise die gebundenen Waren zu verteuern fungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen
oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern mit anderen Unternehmen sowie rechtliche
oder ihre Erzeu9ung oder ihren Absatz zu oder tatsächliche Schranken für den Markt-
beschränken. zutritt anderer Unternehmen zu berücksich-
tigen.
(2) Vor einer Verfügung nach Absatz 1 soll
die Kartellbehörde das preisbindende Unterneh- (2) Als marktbeherrschend gelten auch zwei
men auffordern, den beanstandeten Mißbrauch oder mehr Unternehmen, soweit zwischen ihnen
abzustellen." für eine bestimmte Art von Waren oder gewerb-
lichen Leistungen allgemein oder auf bestimm-
ten Märkten aus tatsächlichen Gründen ein
7. § 18 erhält folgende Fassun9: wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und so-
weit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzun-
,,§ 18 gen des Absatzes 1 erfüllen.
(l) Die Kartellbehörde kann Verträge zwi- (3) Es wird vermutet, daß
schen Unternehmen über Waren oder gewerb-
1. ein Unternehmen marktbeherrschend im
liche Leistun9en mit sofortiger Wirkung oder zu
Sinne des Absatzes 1 ist, wenn es für eine be-
einem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeit-
stimmte Art von Waren oder gewerblichen
punkt für unwirksam erklären und die Anwen-
Leistungen einen Marktanteil von mindestens
dung neuer, gleichartiger Bindungen verbieten,
einem Drittel hat; die Vermutung gilt nicht,
soweit sie einen Vertragsbeteiligten
wenn das Unternehmen im letzten abge-
1. in der Freiheit der Verwendung der geliefer- schlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von
ten Waren, anderer Waren oder gewerblicher weniger als 250 Millionen Deutscher Mark
Leistungen beschränken oder hatte;
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2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie- ternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder
gen, wenn für eine bestimmte Art von Waren in sonstiger Weise derart zusammen, daß sie ge-
oder gewerblichen Leistungen meinsam einen beherrschenden Einfluß auf ein
a) drei oder weniger Unternehmen zusam- beteiligtes Unternehmen ausüben können, so
men einen Marktanteil von 50 vom Hun- gilt jedes von ihnen als herrschendes Unterneh-
dert oder mehr haben oder men. Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt
b) fünf oder weniger Unternehmen zusam- § 158 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes; Umsatz-
men einen Marktanteil von zwei Drittel erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen
oder mehr haben; Unternehmen, die im Sinne des Satzes 2 verbun-
den sind (Innenumsatzerlöse), die Mehrwert-
die Vermutung gilt nicht, soweit es sich um steuer sowie Verbrauchsteuern bleiben außer
Unternehmen handelt, die im letzten ab- Betracht; Umsatzerlöse in fremder Währung
geschlossenen Geschäftsjahr Umsa tzer löse sind nach dem amtlichen Kurs in Deutsche
von weniger als 100 Millionen Deutscher Mark umzurechnen. An die Stelle der Umsatz-
Mark hatten. erlöse treten bei Kreditinstituten und Bauspar-
Für die Berechnung der Marktanteile und der kassen ein Zehntel der Bilanzsumme, bei Ver-
Umsatzerlöse gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6 ent- sicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen
sprechend. des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
(4) Die Kartellbehörde hat gegenüber markt- Die Bilanzsumme ist um diejenigen Ansätze zu
beherrschenden Unternehmen die in Absatz 5 vermindern, die für Beteiligungen an im Sinne
genannten Befugnisse, soweit diese Unterneh- des Satzes 2 verbundenen Unternehmen ausge-
men ihre marktbeherrschende Stellung auf dem wiesen sind; Prämieneinnahmen sind die Ein-
Markt für diese oder andere Waren oder ge- nahmen aus dem Erst- und Rückversicherungs-
werbliche Leistungen mißbräuchlich ausnutzen. geschäft einschließlich der in Rückdeckung ge-
gebenen Anteile. Bei Unternehmen, deren Ge-
(5) Die Kartellbehörde kann unter den Vor- schäftsbetrieb ganz oder teilweise im Vertrieb
aussetzungen des Absatzes 4 marktbeherrschen- von Waren besteht, sind insoweit nur drei Vier-
den Unternehmen ein mißbräuchliches Verhal- tel der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.
ten untersagen und Verträge für unwirksam er-
klären; § 19 gilt entsprechend. Zuvor soll die (2) Als Zusammenschluß im Sinne dieses Ge-
Kartellbehörde die Beteiligten auffordern, den setzes gelten folgende Tatbestände:
beanstandeten Mißbrauch abzustellen. 1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unter-
(6) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes nehmens ganz oder zu einem wesentlichen
1 bei einem Konzernunternehmen im Sinne des Teil durch Verschmelzung, Umwandlung
§ 18 des Aktiengesetzes vorliegen, stehen der oder in sonstiger Weise.
Kartellbehörde die Befugnisse nach Absatz 5 2. Erwerb von Anteilen an einem anderen
gegenüber jedem Konzernunternehmen zu." Unternehmen, wenn die Anteile allein oder
zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen
9. Die §§ 23 und 24 erhalten folgende Fassung: bereits gehörenden Anteilen
a) 25 vom Hundert des stimmberechtigten
,,§ 23
Kapitals des anderen Unternehmens er-
(1) Der Zusammenschluß von Unternehmen reichen oder
ist dem Bundeskartellamt unverzüglich anzu- b) 50 vom Hundert des stimmberechtigten
zeigen, wenn Kapitals des anderen Unternehmens er-
1. im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes reichen oder
oder in einem wesentlichen Teil desselben c) dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteili-
durch den Zusammenschluß ein Marktanteil gung im Sinne des § 16 Abs. 1 des Aktien-
von mindestens 20 vom Hundert erreicht gesetzes gewähren.
oder erhöht wird oder ein beteiligtes Unter-
nehmen auf einem anderen Markt einen An- Zu den Anteilen, die dem Unternehmen ge-
teil von mindestens 20 vom Hundert hat oder hören, rechnen auch die Anteile, die einem
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verbundenen
2. die beteiligten Unternehmen insgesamt zu Unternehmen oder einem anderen für Rech-
einem Zeitpunkt innerhalb des letzten vor nung eines dieser Unternehmen gehören und,
dem Zusammenschluß endenden Geschäfts- wenn der Inhaber des Unternehmens ein
jahres mindestens 10 000 Beschäftigte oder in Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die
diesem Zeitraum Umsatzerlöse von minde- sonstiges Vermögen des Inhabers sind. Er-
stens 500 Millionen Deutscher Mark hatten. werben mehrere Unternehmen gleichzeitig
Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder nacheinander im vorbezeichneten Um-
oder herrschendes Unternehmen im Sinne des fang Anteile an einem anderen Unternehmen,
§ 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunter- so gilt dies hinsichtlich der Märkte, auf
nehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, denen das andere Unternehmen tätig ist,
so sind für die Berechnung der Marktanteile, auch als Zusammenschluß der sich beteili-
der Beschäftigtenzahl und der Umsatzerlöse die genden Unternehmen untereinander (Gemein-
so verbundenen Unternehmen als einheitliches schaftsunternehmen). Steht einer Person oder
Unternehmen anzusehen; wirken mehrere Un- Personenvereinigung, die nicht Unternehmen
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ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Un~~r- 2. im übrigen
nehmen zu und erwirbt sie Anteile an einem a) die Inhaber der am Zusammenschluß be-
anderen Unternehmen, so gilt sie insoweit als teiligten Unternehmen und
Unternehmen. b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2
3. Verträge mit einem anderen Unternehmen, auch der Veräußerer
durch die oder deren Vertreter, bei juristischen Perso-
a) ein Konzern im Sinne des § 18 des Aktien- nen und Gesellschaften die nach Gesetz oder
gesetzes gebildet oder der Kreis der Kon- Satzung zur Vertretung berufenen Personen;
zernunternehmen erweitert wird oder in den Fällen des Buchstabens b gilt Absatz 3
b) sich das andere Unternehmen verpflichtet, Satz 3 entsprechend.
sein Unternehmen für Rechnung des (5) In der Anzeige ist die Form des Zusam-
Unternehmens zu führen oder seinen Ge- menschlusses anzugeben. Die Anzeige muß fer-
winn ganz oder zum Teil an das Unterneh- ner über jedes beteiligte Unternehmen folgende
men abzuführen oder Angaben enthalten:
c) dem Unternehmen der Betrieb des anderen 1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den
Unternehmens ganz oder zu einem wesent- Ort der Niederlassung oder den Sitz;
lichen Teil verpachtet oder sonst überlas- 2. die Art des Geschäftsbetriebes;
sen wird.
3. soweit die Voraussetzungen des Absatzes
4. Herbeiführung der Personengleichheit von Satz 1 erfüllt sind, den Marktanteil ein-
mindestens der Hälfte der Mitglieder des schließlich der Grundlagen für seine Berech-
Aufsichtsrats, des Vorstands oder eines son- nung oder Schätzung, die Zahl der Beschäf-
stigen zur Geschäftsführung berufenen tigten und die Umsatzerlöse; an Stelle der
Organs von Unternehmen. Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten und
5. Jede sonstige Verbindung von Unternehmen, Bausparkassen die Bilanzsumme, bei Ver-
auf Grund deren ein oder mehrere Unterneh- sicherungsunternehmen die Prämieneinnah-
men unmittelbar oder mittelbar einen beherr- men anzugeben;
schenden Einfluß auf ein anderes Unterneh- 4. beim Erwerb von Anteilen an einem anderen
men ausüben können. Unternehmen (Absatz 2 Nr. 2) die Höhe der
erworbenen und der insgesamt gehaltenen
(3) Ein Zusammenschluß ist auch dann anzu- Beteiligung.
nehmen, wenn die beteiligten Unternehmen be-
reits vorher im Sinne des Absatzes 2 zusammen- Ist ein beteiligtes Unternehmen ein im Sinne
geschlossen waren, es sei denn, daß der Zusam- des Absatzes 1 Satz 2 verbundenes Unterneh-
menschluß nicht zu einer wesentlichen Verstär- men, so sind die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 geforder-
kung der bereits bestehenden Unternehmensver- ten Angaben auch über die so verbundenen Un-
bindung führt. Ein Zusammenschluß liegt nicht ternehmen zu machen sowie die Konzernbezie-
vor, wenn ein Kreditinstitut bei der Gründung hungen, Abhängigkeits- und Beteiligungsver-
oder Kapitalerhöhung eines Unternehmens oder hältnisse zwischen den verbundenen Unterneh-
sonst im Rahmen seines Geschäftsbetriebes An- men mitzuteilen.
teile an einem anderen Unternehmen zum (6) Das Bundeskartellamt kann von jedem be-
Zweck de·r Veräußerung auf dem Markt erwirbt, teiligten Unternehmen Auskunft über Markt-
solange es das Stimmrecht aus diesen Anteilen anteile einschließlich der Grundlagen für ihre
nicht ausübt und sofern die Veräußerung inner- Berechnung oder Schätzung sowie über den
halb eines Jahres erfolgt; bei der Gründung Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von
eines Unternehmens führt die Ausübung des Waren oder gewerblichen Leistungen verlan-
Stimmrechts in der ersten Hauptversammlung gen, den das Unternehmen im letzten vor dem
nach der Gründung nicht zu einem Zusammen- Zusammenschluß endenden Geschäftsjahr er-
schluß. Ist ein an einem Zusammenschluß betei- zielt hat. Ist ein beteiligtes Unternehmen ein im
ligtes Unternehmen ein im Sinne des Absatzes 1 Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verbundenes Unter-
Satz 2 verbundenes Unternehmen, so gelten nehmen, so kann das Bundeskartellamt die Aus-
auch das herrschende Unternehmen sowie die- kunft auch über die so verbundenen Unterneh-
jenigen Unternehmen, von denen das herr- men verlangen; es kann die Auskunft auch von
schende Unternehmen abhängig ist, als am Zu- den verbundenen Unternehmen verlangen. § 46
sammenschluß beteiligt. Schließen sich zwei Abs. 2, 5, 8 und 9 sowie § 47 gelten entspre-
oder mehr Unternehmen zusammen, so gilt dies chend. Zur Erteilung der Auskunft hat das
auch als Zusammenschluß der von ihnen abhän- Bundeskartellamt eine angemessene Frist zu be-
gigen Unternehmen. stimmen. Die Befugnisse des Bundeskartellamtes
(4) Zur Anzeige sind verpflichtet: nach § 46 bleiben unberührt.
1. in den Fällen der Verschmelzung oder Um-
§ 24
wandlung die Inhaber des aufnehmenden
oder des neugebildeten Unternehmens oder (1) Ist zu erwarten, daß durch einen Zusam-
deren Vertreter, bei juristischen Personen menschluß eine marktbeherrschende Stellung
und Gesellschaften die nach Gesetz oder Sat- entsteht oder verstärkt wird, so hat die Kartell-
zung zur Vertretung berufenen Personen; behörde die in den folgenden Bestimmungen ge-
Nr. 64 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1973 921
nannten Befugnisse, es sei denn, die beteiligten in dem die Verfügung des Bundeskartellamtes
Unternehmen weisen nach, daß durch den Zu- unanfechtbar wird. Der Bundesminister für
sammenschluß auch Verbesserungen der Wett- Wirtschaft soll über den Antrag innerhalb von
bewerbsbedingungen eintreten und daß diese vier Monaten seit Ablauf der in den Sätzen 1
Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherr- und 2 genannten Frist für den Erlaubnisantrag
schung überwiegen. entscheiden. Vor der Entscheidung ist den ober-
sten Landesbehörden, in deren Gebiet die betei-
(2) Liew~n die Vonrnssetzungen des Absat-
ligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegen-
zes 1 vor, so untersagt das Bundeskartellamt
heit zur Stellungnahme zu geben.
den Zusammenschluß. Das Bundeskartellamt
darf einen Zusammenschluß untersagen, sobald (5) Der Bundesminister für Wirtschaft kann
ihm das Vorhaben des Zusammenschlusses be- die Erlaubnis widerrufen oder durch Anordnung
kannt geworden ist; vollzogene Zusammen- von Beschränkungen ändern oder mit Auflagen
schlüsse darf dcts Buncleskc1rtellamt nur inner- versehen, wenn die beteiligten Unternehmen
halb einer Frist von einem Jahr seit Eingang der einer mit der Erlaubnis verbundenen Auflage
vollständiQE:'.n Anzeig(' nach § 23 untersagen. zuwiderhandeln. Der Bundesminister für Wirt-
Vor einer Untersc1glmg ist den obersten Landes- schaft kann die Erlaubnis zurücknehmen, wenn
behörden, in deren Gebiet die beteiligten Unter- die beteiligten Unternehmen sie durch arglistige
nehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stel- Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch
lungnahme zu geben. 11c1t das Bundeskartellamt Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Be-
die Verfügung nach Sat,. 1 erlassen, so ist es ziehung unrichtig oder unvollständig waren.
unzulässig, den Zusammenschluß ohne Erlaub-
(6) Die Auflösung eines vollzogenen Zusam-
nis des Bundesministers für Wirtschaft zu voll-
menschlusses kann auch darin bestehen, daß die
ziehen oder am Vollzug cles Zusammenschlusses
Wettbewerbsbeschränkung auf andere Weise
mitzuwirken; Rechtsgeschl:ifte, die gegen dieses
als durch Wiederherstellung des früheren Zu-
Verbot verstoßen, sind unwirksam; dies gilt
stands beseitigt wird. Das Bundeskartellamt
nicht für Verträge über die Verschmelzung, Um-
ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlus-
wandlung, Eingliederun~J oder Gründung eines
ses erforderlichen Maßnahmen an, wenn
Unternehmens und für Unternehmensverträge
im Sinne der § § 291 und 292 des Aktiengesetzes, 1. seine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Ver-
sobald sie durch Eintragung in das Handelsregi- fügung unanfechtbar geworden ist und,
ster oder in das Genossenschaftsregister rechts- 2. falls die beteiligten Unternehmen beim
wirksam geworden sind. Ein vollzogener Zu- Bundesminister für Wirtschaft einen Antrag
sammenschluß, den das Bundeskartellamt unter- auf Erteilung der Erlaubnis zum Zusammen-
sagt hat, ist aufzulösen, wenn nicht der Bundes- schluß gestellt hatten, die Ablehnung dieses
minister für Wirtschaft die Erlaubnis zu dem Antrags oder in den Fällen des Absatzes 5
Zusammenschluß erteilt. der Widerruf oder die Rücknahme unanfecht-
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft erteilt bar geworden ist.
auf Antrag die Erlaubnis zu dem Zusammen- Hierbei hat es unter Wahrung der Belange
schluß, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbe- Dritter diejenigen Maßnahmen anzuordnen, die
schränkung von gesc1Intwirtschaftlichen Vortei- mit dem geringsten Aufwand und der geringsten
len des Zusammenschlusses aufgewogen wird Belastung für die Beteiligten zum Ziele führen.
oder der Zusammenschluß durch ein überragen-
des Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt (7) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann
ist; hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit das Bundeskartellamt insbesondere
der beteiligten Unternehmen auf Märkten 1. durch einmalige oder mehrfache Festsetzung
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset- eines Zwangsgeldes von 10 000 bis eine
zes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf nur Million Deutscher Mark die zur Auflösung
erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der des Zusammenschlusses Verpflichteten dazu
Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaft- anhalten, daß sie unverzüglich die angeord-
liche Ordnung nicht gefährdet wird. Die Erlaub- neten Maßnahmen ergreifen,
nis kann mit Beschränkungen und Auflagen ver- 2. untersagen, daß das Stimmrecht aus Anteilen
bunden werden. Diese dürfen sich nicht darauf an einem beteiligten Unternehmen, die einem
richten, die beteiligten Unternehmen einer lau- anderen beteiligten Unternehmen gehören
fenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen. § 22 oder ihm zuzurechnen sind, ausgeübt wird,
bleibt unberührt. oder die Ausübung des Stimmrechts oder die
(4) Der Antrng auf Erteilung der Erlaubnis Art der Ausübung von der Erlaubnis des
zum Zusammenschluß ist binnen einer Frist von Bundeskartellamtes abhängig machen,
einem Monat beim Bundesminister für Wirt- 3. den Zusammenschluß bewirkende Verträge
schaft schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bezeichneten
mit der Zustellung der in Absatz 2 Satz 1 be- Art für unwirksam erklären; dies gilt nicht
zeichneten Verfügung des Bundeskartellamtes; für Verträge über die Verschmelzung, Um-
wird die Verfügung des Bundeskartellamtes wandlung, Eingliederung oder Gründung
innerhalb der in § 65 Abs. 1 Sätze 1 und 2 vor- eines Unternehmens und .für Unternehmens-
gesehenen Frist angefochten, so beginnt die verträge im Sinne der §§ 291 und 292 des
Frist für den Erlaubnisantrag in dem Zeitpunkt, Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
in das Handelsregister oder in das Genossen- die anläßlich der Anmeldung erlangten Kennt-
schaftsregister rechtswirksam geworden sind, nisse und Unterlagen entsprechende Arn,ven-
4. einen Treuhänder bestellen, der für die zur dung.
Auflösung des Zusammenschlusses Ver- (2) Ist das Zusammenschlußvorhaben beim
pflichteten die erforderlichen Willenserklä- Bundeskartellamt angemeldet worden, so darf
rungen abzugeben und die erforderlichen tat- das Bundeskartellamt den Zusammenschluß nur
sächlichen Handlungen vorzunehmen hat; untersagen, wenn es demjenigen, der die An-
hierbei ist zu bestimmen, in welchem Umfang meldung bewirkt hat, innerhalb einer Frist von
während der Dauer der Treuhänderschaft die einem Monat seit Eingang der Anmeldung mit-
Rechte der Betroffenen ruhen; für das Rechts- teilt, daß es in die Prüfung des 'Zusammen-
verhältnis zwischen dem Treuhänder und schlußvorhabens eingetreten ist und wenn die
dem Verpflichteten sind die §§ 664, 666 bis Verfügung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 innerhalb
670 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspre- einer Frist von vier Monaten seit Eingang der
chend anzuwenden; der Treuhänder kann von Anmeldung ergeht. Das Bundeskartellamt darf
dem Verpflichteten eine angemessene Ver- den Zusammenschluß auch nach Ablauf der vier
gütung beanspruchen. Monate untersagen, wenn
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, 1. die am Zusammenschluß beteiligten Unter-
1. wenn die beteiligten Unternehmen insgesamt nehmen einer Fristverlängerung zugestimmt
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr haben oder
Umsatzerlöse von weniger als 500 Millionen 2. der Zusammenschluß vollzogen wird, ob-
Deutscher Mark hatten oder gleich die in Satz 1 genannte Frist von einem
2. wenn ein Unternehmen, das im letzten abge- Monat oder, wenn das Bundeskartellamt die
schlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von Mitteilung nach Satz 1 gemacht hat, die dort
nicht mehr als 50 Millionen Deutscher Mark genannte Frist von vier Monaten noch nicht
hatte, sich einem anderen Unternehmen an- abgelaufen ist oder
schließt oder 3. der Zusammenschluß anders als angemeldet
3. soweit zu erwarten ist, daß die Wettbewerbs- vollzogen wird oder
beschränkung sich nicht im gesamten Gel- 4. der Zusammenschluß noch nicht vollzogen ist
tungsbereich dieses Gesetzes oder in einem und die Verhältnisse, auf Grund deren das
wesentlichen Teil desselben auswirkt oder Bundeskartellamt von der Mitteilung nach
4. soweit ein Markt für Waren oder gewerb- Satz 1 oder von der Untersagung des Zusam-
liche Leistungen betroffen ist, auf dem im menschlusses nach § 24 Abs. 2 Satz 1 abgese-
letzten abgeschlossenen Kalenderjahr weni- hen hatte, sich wesentlich geändert haben
ger als zehn Millionen Deutscher Mark um- oder
gesetzt wurden. 5. das Bundeskartellamt durch unrichtige oder
Bei der Berechnung der Umsatzerlöse ist § 23 unvollständige Angaben der am Zusammen-
Abs. 1 Satz 2 bis 6 anzuwenden." schluß beteiligten Unternehmen oder eines
anderen veranlaßt worden ist, die Mitteilung
nach Satz 1 oder die Untersagung des Zusam-
10. Nach § 24 werden folgende §§ 24 a und 24 b ein-
menschlusses nach § 24 Abs. 2 Satz 1 zu
gefügt:
unterlassen oder
,,§ 24 a
6. eine Auskunft nach § 23 Abs. 6 oder § 46
(1) Das Vorhaben eines Zusammenschlusses nicht oder nicht fristgemäß erteilt wurde und
kann beim Bundeskartellamt angemeldet wer- das Bundeskartellamt dadurch zu dem in
den. Das Vorhaben ist beim Bundeskartellamt Nummer 5 bezeichneten Verhalten veranlaßt
anzumelden, wenn mindestens zwei der am Zu- worden ist.
sammenschluß beteiligten Unternehmen im letz-
ten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatz- (3) Die Anmeldung des Zusammenschlußvor-
erlöse von jeweils einer Milliarde Deutscher habens läßt die Pflicht zur Anzeige des Zusam-
Mark oder mehr hatten; das Zusammenschluß- menschlusses nach § 23 unberührt; bei der An-
vorhaben ist ferner anzumelden, wenn der Zu- zeige nach § 23 kann auf die bei der Anmeldung
sammenschluß nach Landesrecht durch Gesetz des Zusammenschlußvorhabens eingereichten
oder sonstigen Hoheitsakt bewirkt werden soll. Unterlagen Bezug genommen werden.
Für die Anmeldung gilt § 23 entsprechend mit (4) Ist ein Zusammenschlußvorhaben nach
der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 23 Absatz 1 Satz 2 anzumelden, so ist es unzuläs-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 an die Stelle des sig, den Zusammenschluß vor dem Ablauf der in
Zeitpunktes des Zusammenschlusses der Zeit- Absatz 2 Satz 1 genannten Frist von einem
punkt der Anmeldung tritt und daß in den Fäl- Monat und, wenn das Bundeskartellamt die Mit-
len der Verschmelzung oder Umwandlung die teilung nach Absatz 2 Satz 1 gemacht hat, vor
Inhaber, die Vertreter oder zur Vertretung beru- dem Ablauf der dort genannten Frist von vier
fenen Personen der am Zusammenschluß betei- Monaten oder deren vereinbarter Verlängerung
ligten Unternehmen zur Anmeldung verpflichtet zu vollziehen oder am Vollzug des Zusammen-
sind. Die Anmeldung gilt nur als bewirkt, wenn schlusses mitzuwirken; Rechtsgeschäfte, die
sie die in § 23 Abs. 5 bezeichneten Angaben gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam;
enthält. § 46 Abs. 8 und 9 sowie § 47 finden auf dies gilt nicht für Verträge über die Verschmel-
Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1973 923
zung, Umwandlung, Eingliederung oder Grün- Satz 1 nimmt die Bundesregierung gegenüber
dung eines Unternehmens und für Unterneh- den gesetzgebenden Körperschaften Stellung.
mensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Der Bundesminister für Wirtschaft kann auch in
Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in Einzelfällen, die ihm nach § 24 Abs. 3 zur Ent-
das I-landelsregister oder in das Genossen- scheidung vorliegen, eine gutachtliche Stellung-
scha ftsrqJ ister rechtswirksam geworden sind. nahme der Monopolkommission einholen.
(6) Die Mitglieder der Monopolkommission
§ 24 b werden auf Vorschlag der Bundesregierung
(1) Zur regelmäßigen Begutachtung der Ent- durch den Bundespräsidenten berufen. Zum
wicklung der Unternehmenskonzentration in der 1. Juli eines jeden Jahres, in dem nach Absatz 5
Bundesrepublik Deutschland und der Anwen- Satz 1 ein Gutachten zu erstatten ist, scheidet
dung der §§ 22 bis 24 a wird eine Monopolkom- ein Mitglied aus. Die Reihenfolge des Ausschei-
mission gebildet. Sie besteht aus fünf Mitglie- dens wird in der ersten Sitzung der Monopol-
dern, die über besondere volkswirtschaftliche, kommission durch das Los bestimmt. Der Bun-
betriebsw irlschc1ftl iche, sozialpolitische, techno- despräsident beruft auf Vorschlag der Bundes-
logische oder wirtschaft.srechtliche Kenntnisse regierung jeweils ein neues Mitglied für die
und Erführungen verfügen müssen. Dauer von vier Jahren. Wiederberufungen sind
zulässig. Die Bundesregierung hört die Mitglie-
(2) Die Mitglieder der Monopolkommission der der Monopolkommission an, bevor sie neue
dürfen weder der Regierung oder einer gesetz- Mitglieder vorschlägt. Die Mitglieder sind be-
gebenden Körperschaft des Bundes oder eines rechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber
Landes noch dem öffentlichen Dienst des Bun- dem Bundespräsidenten niederzulegen. Scheidet
des, eines Landes oder einer sonstigen juristi- ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues
schen Person des öffentlichen Rechts, es sei Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausge-
denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter schiedenen Mitglieds berufen; die Sätze 4 bis 6
eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. gelten entsprechend.
Sie dürfen ferner nicht Repräsentant eines Wirt-
(7) Die Beschlüsse der Monopolkommission
schaftsverbandes oder einer Organisation der
bedürfen der Zustimmung von mindestens drei
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein oder zu
Mitgliedern. Die Monopolkommission wählt aus
diesen in einem ständigen Dienst- oder Ge-
ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Die Monopol-
schäftsbesorgungsverhältnis stehen. Sie dürfen
kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
auch nicht während des letzten Jahres vor
der Berufung zum Mitglied der Monopolkom- (8) Die Monopolkommission erhält eine Ge-
mission eine derartige Stellung innegehabt schäftsstelle. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle
haben. besteht in der Vermittlung und Zusammenstel-
lung von Quellenmaterial, der technischen Vor-
(3) Die Monopolkommission soll in ihrem
bereitung der Sitzungen der Monopolkommis-
Gutachten den jeweiligen Stand der Unterneh-
sion, dem Druck und der Veröffentlichung der
menskonzentration sowie deren absehbare Ent-
Gutachten sowie der Erledigung der sonst anfal-
wicklung unter wirtschafts-, insbesondere wett-
lenden Verwaltungsaufgaben.
bewerbspoliti schen Gesichtspunkten beurteilen
und die Anwendung der §§ 22 bis 24 a würdi- (9) Die Mitglieder der Monopolkommission
gen. Sie soll auch nach ihrer Auffassung not- und die Ang.ehörigen der Geschäftsstelle sind
wendige Änderungen der einschlägigen Bestim- zur Verschwiegenheit über die Beratungen und
mungen dieses Gesetzes aufzeigen. die von der Monopolkommission als vertraulich
bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet.
(4) Die Monopolkommission ist nur an den Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich
durch dieses Gesetz begründeten Auftrag ge- auch auf Informationen, die der Monopolkom-
bunden und in ihrer Tätigkeit unabhängig. Ver- mission gegeben und als vertraulich bezeichnet
tritt eine Minderheit bei der Abfassung der Gut- werden. § 46 Abs. 8 und 9 sowie § 47 bleiben
achten eine abweichende Auffassung, so kann unberührt.
sie diese in den Gutachten zum Ausdruck brin-
gen. (10) Die Mitglieder der Monopolkommission
erhalten eine pauschale Entschädigung sowie
(5) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom
Jahre bis zum 30. Juni, erstmals nach Ablauf Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen
des zweiten vollen Kalenderjahres nach Inkraft- mit dem Bundesminister des Innern festgesetzt.
treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Die Kosten der Monopolkommission trägt der
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Bund."
ein Gutachten, das sich auf die Verhältnisse in
den letzten beiden abgeschlossenen Kalender- 11. § 25 wird wie folgt geändert:
jahren erstreckt. Darüber hinaus kann sie nach
ihrem Ermessen zusätzliche Gutachten erstellen. 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Bundesregierung kann die Monopolkommis- ,, (1) Ein aufeinander abgestimmtes Verhal-
sion mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten ten von Unternehmen oder· Vereinigungen
beauftragen. Die Monopolkommission leitet die von Unternehmen, das nach diesem Gesetz
Gutachten unverzüglich der Bundesregierung zu nicht zum Gegenstand einer vertraglichen
und veröffentlicht sie. Zu den Gutachten nach Bindung gemacht werden darf, ist verboten."
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Ab- § 102 Abs. 2 oder 3, § 102 a Abs. 2 oder § 104
sätze 2 und 3. Abs. 2 Nr. 3 durch unanfechtbar gewordene
Verfügung für unwirksam erklärt hat,
12. § 26 wird wie folgt geändert: 3. entgegen § 14 Abs. 1 ohne Erlaubnis Sicher-
a) In Absatz 1 wird das Wort „veranlassen" heiten verwertet,
durch das Wort „auffordern" ersetzt. 4. vorsätzlich oder fahrlässig einer unanfecht-
b) In Absatz 2 wird die Verweisung ,,§§ 1 bis 8, bar gewordenen Verfügung der Kartell-
99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 und behörde zuwiderhandelt, die auf Absatz 3,
103" durch die Verweisung ,,§§ 2 bis 8, 99 § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22
Abs. 2, § 100 Aps. 1 und 7, §§ 102 bis 103" er- Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 2, §§ 27, 37 a, 38 a
setzt. Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 2 oder 3, § 102 a
Abs. 2 oder § 104 Abs. 2 Nr. 1 gestützt ist
c) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: und ausdrücklich auf diese Bußgeldvor-
,,Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Ver- schrift verweist,
einigungen von Unternehmen, soweit von 5. vorsätzlich oder fahrlässig einer einstweili-
ihnen Anbieter oder Nachfrager einer be- gen Anordnung nach den §§ 56 oder 63
stimmten Art von Waren oder gewerblichen Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 63 a zu-
Leistungen in der Weise abhängig sind, daß widerhandelt, die ausdrücklich auf diese
ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, Bußgeldvorschrift verweist,
1:mf andere Unternehmen auszuweichen,
nicht bestehen." 6. vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen der
Kartellbehörde zuwiderhandelt, sofern die
Verfügung, mit der die Auflage erteilt ist,
13. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung: unanfechtbar geworden ist und ausdrücklich
,, (2) Wettbewerbsregeln im Sinne dieser Vor- auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
schriften sind Bestimmungen, die das Verhalten 7. unrichtige oder unvollständige Angaben
von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu macht oder benutzt, um für sich oder einen
dem Zweck, einem den Grundsätzen des laute- anderen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz
ren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerech- oder die Eintragung einer Wettbewerbsregel
ten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten zu erschleichen oder um die Kartellbehörde
im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein die- zu veranlassen, in den Fällen der §§ 2, 3, 5 a
sen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Abs. 1 und 3 oder § 5 b Abs. 2 nicht zu
Wettbewerb anzuregen." widersprechen oder eine Untersagung nach
§ 24 Abs. 2 Satz 1 oder eine Mitteilung nach
14. Nach § 37 wird folgender Abschnitt eingefügt: § 24 a Abs. 2 Satz 1 zu unt_erlassen,
8. einem Verbot des § 24 Abs. 2 Satz 4 oder
„Siebenter Abschnitt
des § 24 a Abs. 4 zuwiderhandelt oder an
Untersagungsverfahren einer Zuwiderhandlung gegen diese Verbote
mitwirkt oder einem Verbot der §§ 25 oder
§ 37 a
26 zuwiderhandelt,
(1) Die Kdrtellbehörde kann die Durchfüh- 9. einem anderen wirtschaftlichen Nachteil zu-
rung eines Vertrages oder Beschlusses unter- fügt, weil dieser Verfügungen der Kartell-
sagen, der nach den §§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21, behörde beantragt oder angeregt oder von
100 Abs. 1 Satz 3 oder § 103 Abs. 2 unwirksam den ihm nach § 13 zustehenden Rechten Ge-
oder nichtig ist.
brauch gemacht hat,
(2) Die Kartellbehörde kann Unternehmen 10. durch Empfehlungen daran mitwirkt, daß
und Vereinigungen von Unternehmen ein Ver- eine der in den Nummern 1 bis 9 genannten
halten untersagen, das nach den §§ 25, 26 und Ordnungswidrigkeiten begangen wird,
38 Abs. 1 Nr. J l oder 12 verboten ist.".
11. Empfehlungen ausspricht, die eine Um-
gehung der in diesem Gesetz ausgesproche-
15. § 38 erhält folgende Fassung: nen Verbote oder der von der Kartell-
behörde auf Grund dieses Gesetzes erlas-
,,§ 38 senen Verfügungen durch gleichförmiges
(1) Ordnungswidrig hcmdelt, wer Verhalten bewirken,
1. sich über die Unwirksamkeit oder Nichtig- 12. Abnehmern seiner Waren empfiehlt, bei der
keit eines Vertrages oder Beschlusses hin- Weiterveräußerung an Dritte bestimmte
wegsetzt, der nach den §§ 1, 15, 20 Abs. l, Preise zu fordern oder anzubieten oder be-
§§ 21, 100 Abs. 1 Satz 3, § 103 Abs. 2 oder stimmte Arten der Preisfestsetzung anzu-
§ 106 unwirksam oder nichtig ist, wenden.
2. sich vorsätzlich oder fahrlässig über die Un- (2) Absatz 1 Nr. 11 und, in den Fällen der
wirksamkeit eines Vertrages oder Beschlus- Nummer 1, Absatz 1 Nr. 12 gilt nicht für
ses hinwegsetzt, den die Kartellbehörde 1. Empfehlungen, die von Vereinigungen klei-
nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2 Nr. 3, § 17 ner oder mittlerer Unternehmen unter Be-
Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 3, schränkung auf den Kreis der Beteiligten
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1973 925
ausgesprochen werden, wenn die Empfeh- derer Hersteller im Preiswettbewerb stehen,
lungen wenn die Empfehlungen
a) dazu dienen, die Leistungsfähigkeit der 1. ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet
Beteiligten gegenüber Großbetrieben oder sind und zu ihrer Durchsetzung kein wirt-
~Jroßbetrieblichen Unternehmensformen schaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger
zu fördern und dadurch die Wettbewerbs- Druck angewendet wird und
bedingungen zu verbessern und 2. in der Erwartung ausgesprochen werden, daß
b) gegenüber dem Empfehlungsempfänger der empfohlene Preis dem von der Mehrheit
ausdrücklich als unverbindlich bezeich- der Empfehlungsempfänger voraussichtlich
net sind und zu ihrer Durchsetzung kein geforderten Preis entspricht.
wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder
sonstiger Druck angewendet wird, (2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1
sind Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichblei-
2. Empfehlungen, die lediglich die einheitliche bender oder verbesserter Güte von dem preis-
Anwendung von Normen und Typen zum empfehlenden · Unternehmen gewährleistet wird
Gegenstand haben, wenn und
a) die Voraussetzungen der Nummer 1 Buch- 1. die selbst oder
stabe b vorliegen und 2. deren für die Abgabe an den Verbraucher
b) die Empfehlungen von demjenigen, der bestimmte Umhüllung oder Ausstattung oder
sie ausgesprochen hat, bei der Kartell- 3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft
behörde angemeldet worden sind und der werden,
Anmeldung die Stellungnahme eines
Rationalisierungsverbandes beigefügt mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden
worden isl; die Anmeldung gilt nur als Merkmal (Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) ver-
bewirkt, wenn ihr die Stellungnahme bei- sehen sind. Satz 1 ist auf landwirtschaftliche Er-
gefügt ist; zeugnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß
geringfügige naturbedingte Qualitätsschwan-
Empfehlungen eines Rationalisierungsverban- kungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumu-
des .bedürfen nicht der ausdrücklichen Be- tende Maßnahmen nicht abgewendet werden
zeichnung, daß sie unverbindlich sind, und können, außer Betracht bleiben.
auch nicht der Anmeldung bei der Kartell-
behörde, (3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen
der in Absatz 1 bezeichneten Art für unzulässig
3. Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufs- erklären und neue, gleichartige Empfehlungen
vereinigungen, die lediglich die einheitliche verbieten, wenn sie feststellt, daß die Empfeh-
Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Liefe- lungen einen Mißbrauch der Freistellung von
rungs- und Zahlungsbedingungen einschließ- § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 darstellen. Ein Miß-
lich der Skonti im Sinne des § 2 Abs. 1 zum brauch liegt insbesondere vor, wenn
Gegenstand haben; Nummer 1 Buchstabe b
1. die Empfehlung allein oder in Verbindung
und Nummer 2 Buchslabe b gelten entspre-
chend, letztere mit der Abweichung, daß der mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen
Anmeldung die Stellungnahmen der betroffe- geeignet ist, in einer durch die gesamtwirt-
nen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen schaftlichen Verhältnisse nicht gerechtfertig-
beizufügen sind. ten Weise die Waren zu verteuern oder ein
Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre
(3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken
der in Absatz 2 bezeichneten Art für unzulässig oder
erklären und neue, gleichartige Empfehlungen 2. die Empfehlung geeignet ist, den Verbrau-
verbieten, soweit sie feststellt, daß die Voraus- cher über den von der Mehrheit der Empfeh-
setzungen des Absatzes 2 nicht oder nicht mehr lungsempfänger geforderten Preis zu täu-
vorliegen oder die Empfehlungen einen Miß- schen oder
brauch der Freistellung von Absatz 1 Nr. 11
3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von
oder 12 darstellen.
Fällen die tatsächlich geforderten Preise er-
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer heblich übersteigt oder
Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark, über 4. durch Vertriebsregelungen oder andere Maß-
diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe nahmen des empfehlenden Unternehmens be-
des durch die Zuwiderhündlung erzielten Mehr- stimmte Unternehmen oder bestimmte Ab-
erlöses, geahndet werden." nehmergruppen ohne sachlich gerechtfertig-
ten Grund vom Vertrieb der Waren ausge-
16. Nach§ 38 wird folgender § 38 a eingefügt: schlossen sind.
(4) Die Kartellbehörde kann von preis~mp-
,,§ 38 a
fehlenden Unternehmen Auskunft verlangen,
(1) § 38 Abs. 1 Nr. 11 und 12 gilt nicht für soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen
Unverbindliche Preisempfehlungen eines Unter- des Absatzes 3 erforderlich ist. § 46 Abs. 2, 5, 8
nehmens für die Weiterveräußerung seiner und 9 sowie § 47 gelten entsprechend. Zur Er-
Markenwaren, die mit gleichartigen Waren an- teilung der Auskunft hat die Kartellbehörde
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Be- teiligten kann ohne mündliche Verhandlung
fugnisse der Kartellbehörde nach § 46 bleiben entschieden werden. Auf Antrag eines Beteilig-
unberührt. ten oder von Amts wegen ist für die Verhand-
(5) Vor einer Verfügung nach Absatz 3 soll lung oder für einen Teil davon die Offentlich-
die Kartellbehörde das preisempfehlende Unter- keit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung
nehmen auffordern, den beanstandeten Miß- der öffentlichen Ordnung, insbesondere der
brauch abzustellen. Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines
wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
(6) Die Kartellbehörde kann einem Unterneh- besorgen läßt. In den Fällen der §§ 24 und 24 a
men die Anwendung von Empfehlungen der in sind im Verfahren vor dem Bundesminister für
Absatz 1 bezeichneten Art verbieten, wenn ge- Wirtschaft die Sätze 1 und 2 entsprechend an-
gen das Unternehmen bereits zwei. unanfechtbar zuwenden."
gewordene Verfügungen na.ch Absatz 3 ergan-
gen sind und zu besorgen ist, daß das Unterneh- 22. § 56 wird wie folgt geändert:
men Empfehlungen weiterhin mißbräuchlich
handhaben wird. Die Kartellbehörde kann das a) In Nummer 1 wird die Verweisung ,,§§ 4, 5
Verbot auf Antrag des Unternehmens aufheben, Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8, 20 Abs. 3
wenn besondere Umstände die Annahme recht- oder § 21" durch die Verweisung ,,§§ 4, 5
fertigen, daß ein erneuter Mißbrauch der in Ab- Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8, 20 Abs. 3,
satz 3 bezeichneten Art nicht mehr zu erwarten § 21 oder § 24 Abs. 3" ersetzt.
ist." b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12
17. In § 39 Abs. 1 wird Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24
a) in Nummer 1 ,,§ 23 Abs. 5" in ,,§ 23 Abs. 6, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 bis 7, §§ 27, 31
§ 38 a Abs. 4" geändert, Abs. 3, §§ 37 a, 38 Abs. 3, § 38 a Abs. 3
oder 6, § 102 Abs. 2 oder 3, § 102 a Abs. 2
b) in Nummer 2 ,,§ 23 Abs. bis 4" in ,,§ 23
oder§ 104 Abs. 2".
Abs. 1 bis 5" geändert,
c) folgende Nummer 3 angefügt: 23. § 57 wird wie folgt geändert:
,,3. vorsätzlich oder fahrlässig bei der An-
meldung nach § 24 a Abs. 1 Satz 2 un- a) In § 57 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4
richtige oder unvollständige Angaben angefügt:
macht." „Verfügungen, die in Verfahren nach den
§§ 22 bis 24 a gegenüber einem Unternehmen
18. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert: mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartell-
a) Nummer 1 Buchstaben b und c erhält fol-
behörde demjenigen zu, den das Unterneh-
gende Fassung:
men dem Bundeskartellamt als Zustellungs-
„b) in bezug auf Verträge der in § 16 und bevollmächtigten benannt hat. Hat das Un-
Empfehlungen der in § 38 a bezeichneten ternehmen einen Zustellungsbevollmächtig-
Art; ten nicht benannt, so stellt die Kartellbe-
c) gegenüber Zusammenschlüssen nach den hörde die Verfügungen durch Bekannt-
§§ 23 bis 24 a, soweit diese Aufgaben machung im Bundesanzeiger zu."
und Befugnisse nicht dem Bundesmini-
b) In § 57 Abs. 2 wird die Verweisung „Ab-
ster für Wirtschaft übertragen sind;".
satz 1 Satz 2" durch „Absatz 1 Satz 2 bis 4"
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung: ersetzt.
„2. der Bundesminister für Wirtschaft in den
Fällen der §§ 8, 24 Abs. 1 in Verbindung 24. § 58 wird wie folgt geändert:
mit Abs. 3 bis 5;".
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
19. In § 50 Abs. l wird folgender Satz 3 eingefügt: ,,2. die einen Widerspruch der Kartell-
behörde nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5 a
,,In den Bericht sind ferner die nach § 23 ange-
Abs. 3 oder § 5 b Abs. 2 enthalten,";
zeigten Zusammenschlüsse aufzunehmen, soweit
sie nach § 10 Abs. 1 im Bundesanzeiger bekannt- b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
gemacht worden sind." ,,3. die eine unanfechtbar gewordene Unter-
sagung nach § 24 Abs. 2 Satz 1, eine Er-
20. In § 51 Abs. 2 wird folgende Nummer 5 ange- laubnis nach § 24 Abs. 3, deren Ableh-
fügt: nung, Änderung, Widerruf oder Rück-
„5. in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nahme enthalten oder die nach § 24
auch der Veräußerer." Abs. 6 oder 7 ergehen,";
c) in Nummer 4 wird die Verweisung ,,§§ 27, 38
21. § 53 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Abs. 3 Satz 5, § 102 Abs. 2 und 3 oder § 104
,, (3) In den Fällen des § 22 entscheidet die Abs. 2" durch die Verweisung ,,§§ 27, 38
Kartellbehörde auf Grund öffentlicher münd- Abs. 3, § 38 a Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 2 und
licher Verhandlung; mit Einverständnis der Be- 3, § 102 a oder § 104 Abs. 2" ersetzt.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1973 927
25. § 62 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3
,,Uber die Beschwerde entscheidet ausschließ- können jederzeit geändert oder aufgehoben
lich das für den Sitz der Kartellbehörde zustän- werden. Soweit durch sie den Anträgen entspro-
dige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 24 chen ist, sind sie unanfechtbar."
und 24 a ausschließlich das für den Sitz des
Bundeskartellamtes zuständige Oberlandes• 28. Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz 3
gericht, und zwar auch dann, wenn sich die Be- angefügt:
schwerde gegen eine Verfügung des Bundes- „ Wird in den Fällen des § 24 Abs. 2 Antrag auf
ministers für Wirtschaft richtet." Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 3 ge-
stellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde
26. § 63 Abs. 1 erhält folgende Fassung: gegen die Verfügung des Bundeskartellamtes
,, (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wir- nach § 24 Abs. 2 Satz 1 mit der Zustellung der
kung, soweit durch die angefochtene Verfügung Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft
nach § 24 Abs. 3."
1. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 4 und 5 oder
§ 24 Abs. 5 widerrufen, zurückgenommen oder
29. § 72 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
geändert, oder
2. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2, 11 2. die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
§ 17 Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3 Satz 2, § 22 über Ausschließung und Ablehnung eines
Abs. 5, §§ 27, 31 Abs. 3, §§ 37 a, 38 Abs. 3, Richters, über Prozeßbevollmächtigte und
§ 102 Abs. 2 oder 3, § 102 a Abs. 2 oder § 104 Beistände, über die Zustellung von Amts
Abs. 2 getroffen wird." wegen, über Ladungen, Termine und Fristen,
über die Anordnung des persönlichen Er-
scheinens der Parteien, über die Verbindung
27. Nach§ 63 wird folgender§ 63 a eingefügt: mehrerer Prozesse, über die Erledigung des
,,§ 63 a Zeugen- und Sachverständigenbeweises
sowie über die sonstigen Arten des Beweis-
(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des verfahrens, über die Wiedereinsetzung in
§ 63 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Ver- den vorigen Stand gegen die Versäumung
fügung anordnen, wenn dies im öffentlichen einer Frist."
Interesse oder im überwiegenden Interesse
eines Beteiligten geboten ist. 30. § 74 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann be- a) Die Verweisung §§ 63, 65 Abs. 3, Abs. 4
11
reits vor der Einreichung der Beschwerde ge- 11
Nr. 1 und Abs. 5 wird durch die Verwei-
troffen werden. sung "§ 63 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 3, Abs. 4
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht Nr. 1 und Abs. 5" ersetzt.
die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
wiederherstellen, wenn
„Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach ist das Beschwerdegericht zuständig. 11
Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht
mehr vorliegen oder 31. § 75 wird wie folgt geändert:
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
der angefochtenen Verfügung bestehen oder
"(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Kar-
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine un-
tellbehörde sowie den am Beschwerdever-
billige, nicht durch überwiegende öffentliche 11
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. fahren Beteiligten zu.
b) In Absatz 5 wird die Verweisung .. §§ 63, 65
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine
Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5" durch die
aufschiebende Wirkung hat, kann das Be-
Verweisung § 63 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 3,
schwerdegericht auf Antrag die aufschiebende 11
Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5" ersetzt.
Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn
die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 c) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
vorliegen. "Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen
ist das Beschwerdegericht zuständig."
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 ist im
Falle einer Anordnung nach Absatz 2 schon vor
Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tat- 32. § 80 wird wie folgt geändert:
sachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die
Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung 11 (2) Im Verfahren vor der Kartellbehörde
schon vollzogen, kann das Gericht auch die werden Gebühren zur Deckung der Verwal-
Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wie- tungskosten erhoben. Gebührenpflichtig sind
derherstellung der aufschiebenden Wirkung (gebührenpflichtige Handlungen)
kann von der Leistung einer Sicherheit oder von 1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 2 - auch in
anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Verbindung mit § 99 Abs. 3 Satz 1 und
Sie kann c1uch befristet werden. § 103 Abs. 3 - , § 24 a Abs. 1, § 38 Abs. 2
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Nr. 2 und 3, § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 1 l 0. 250 DM in den Fällen des § 99 Abs. 4
Scllz 2, § 102 Abs. 1 Sulz 5 in Verbindung Satz 2;
mit Sill.z 2, auch in Verbindung mit Ab- 11. 25 DM für die Erteilung beglaubigter Ab-
salz 3, sowiP § 102 a Abs. l Satz 3 in Ver- schriften (Absatz 2 Nr. 3);
bindun~J mit Satz 1;
12. a) in den Fällen des § 6 Abs. 4, §§ 11
2. Amtslldndlungen aul Grund des § 3
und 27 Abs. 3 den Betrag für die Er-
Abs. 4, §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2 und
teilung der Erlaubnis oder die Anord-
4, §§ 7, 8, 11, 12, 14, 17, 18, 20 bis 22, 24,
nung der Aufnahme (Nr. 2 und 6),
24 a, 27, 28, 31, 37 a, 38 Abs. 3, § 38 a
Abs. 3 und 6, §§ 56, 91, 102, 102 a Abs. 2, b) in den Fällen der §§ 12 und 104 den
§§ 104 und 105; Betrag für die Anmeldung (Nr. 3 bis
6) und 250 DM für Verfügungen in
3. Erleilunq von Abschriften aus den Akten
bezug auf Verträge oder Beschlüsse
der Kartellbehörde oder aus den bei ihr der in § 100 Abs. 1 und 7 bezeichne-
geführten Registern. ten Art,
Daneben werden als Auslagen die Kosten der c) in den Fällen der §§ 14, 105 zwei vom
öffentlichen Bekanntmachungen erhoben. Die Hundert des Wertes der Sicherheit,
Gebühr für Amtshandlungen auf Grund des d) im Falle des § 31 Abs. 3 den Betrag
§ 6 Abs. 2 entfällt, wenn die Kartellbehörde für die Entscheidung nach § 28 Abs. 3
für den Vertrag och:~r Beschluß bereits eine (Nr. 5),
Ermächtigung nach § 6 Abs. 4 erteilt hat. In
den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbindung mit e) in den Fällen des § 56 ein Fünftel der
§ 11 Abs. 4 Nr. 1 wird die Gebühr nur bei
Gebühr in der Hauptsache.
erfolglosem Antrag erhoben. Auf die Gebühr Ist der personelle oder sachliche Aufwand
für die lJntersagung eines Zusammenschlus- der Kartellbehörde unter Berücksichtigung
ses nach § 24 Abs. 2 Satz 1 ist die Gebühr für des wirtschaftlichen Werts der gebühren-
die Anmeldung des Zusammenschlusses nach pflichtigen Handlung im Einzelfall außer-
§ 24 a Abs. 1 anzurechnen." gewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf
das Doppelte erhöht werden. Aus Gründen
b) Absatz 3 erhtilt folgende Fassung: der Billigkeit kann die unter Berücksichti-
,, (3) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich gung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis
nach dem personellen und sachlichen Auf- auf ein Zehntel ermäßigt werden.
wand der Kartellbehörde unter Berücksichti- c) Nach Absatz 5 Nr. 2 wird folgende Num-
gung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der mer 3 angefügt:
Gegenstand der gebührenpflichtigen Hand- „3. In den Fällen des § 24 Abs. 3, wenn die
lung hat. Die Gebührensätze dürfen jedoch vorangegangene Verfügung des Bundes-
nicht übersteigen kartellamtes nach § 24 Abs. 2 Satz 1 auf-
1. 50 000 DM in den Fällen der §§ 24 und gehoben worden ist."
24 a; d) Nach Absatz 7 Nr. 3 wird folgende Num-
2. 25 000 DM in den Fällen der §§ 4, 5 mer 4 angefügt:
Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8 und 22 ,.4. in den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbin-
Abs. 5; dung mit § 11 Abs. 5 Nr. 1 das auf An-
ordnung der Kartellbehörde aufgenom-
3. 15 000 DM in den fällen der §§ 2 und 3;
mene Unternehmen, wenn die Verfügung
4. 7 500 DM in den Fällen der§§ 5 a und 5 b; ergeht."
5. 5 000 DM in den Fällen des § 6 Abs. 1,
§ 17 Abs. l, §§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28 33. § 87 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 38 a Abs. 3 und 6,
§ 99 Abs. 3 Satz 1, § 102 Abs. 2, § 102 a 34. § 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 und § 104; a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 1 bis 5 a,
6. 2 500 DM in den Fällen des § 5 Abs. 1, 7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, §§ 100, 102,
§ 27 Abs. 1, §§ 37 a, 100 Abs. 1 Satz 2, 102 a und 103" durch die Verweisung ,,§§ 1
§ 102 Abs. l Satz 5 in Verbindung mit bis 5 b, 7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 1 a bis 4, §§ 100,
Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, 102, 102 a und 103" ersetzt.
§ 102 a Abs. 1 Satz 3 und § 103 Abs. 3; b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
7. 1 250 DM in den Fi:illen des § 38 Abs. 2 ,,Schiedsverträge über künftige Rechtsstrei-
Nr. 2 und 3; tigkeiten aus Verträgen oder Beschlüssen
der in § 6 bezeichneten Art, die nicht jedem
8. 1 000 DM in den Fällen des § 17 Abs. 1,
Beteiligten das Recht geben, im Einzelfall
soweit es sich in entsprechender Anwen-
statt der Entscheidung durch das Schieds-
dung dieser Vorschrift um Preisempfeh-
gericht eine Entscheidung durch das ordent-
lungen handelt; liche Gericht zu verlangen, sind unwirksam,
9. 500 DM in den Fällen des § 5 Abs. 4, § 91 soweit nicht die Katellbehörde auf Antrag
Abs. 1; eine Erlaubnis erteilt."
Nr. G4 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1973 929
35. § 99 wird wie folgt ~Jectnderl: schaftsgesetz vom 28. April 1961 '(Bundesgesetz-
blatt I S. 481), einschließlich der dazu ergan-
a) In Absdtz 2 wird folgende Nummer 1 a ein-
genen Durchführungs- und Ausführungsbestim-
gefügt.:
mungen stehen der Anwendung der §§ 22 und
„ 1 d. illlf Vertrüge von Unternehmen sowie 26 Abs. 2 nicht entgegen."
c1 ur Beschlüsse und Empfehlungen von
Vereinigungen dieser Unternehmen,
die sich mit der Beförderung von Per- 37. § 105 Satz 2 wird gestrichen.
sonen befassen, wenn und soweit sie
der aus öffentlichen Verkehrsinteres-
Artikel 2
sen Priordcrlichen Einrichtung und be-
fried igcnden fü~dienung, Erweiterung Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
oder And('run~J von Verkehrsverbin- tigt, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
dun~JCn im Sinne des § 8 Abs. 3 des in de1 nach Artikel 1 geänderten Fassung neu be-
l'P rson en b<' Ui rd eru ngs~J csetz(~S die- kanntzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten
ncn; ". des Wortlauts bereinigen.
b) Folgender /\bs<1lz 4 wird i:mgefügt:
,, (4) Vertrct~Je, Beschlüsse oder Empfehlun- Artikel 3
gen der in Absatz 2 Nr. 1 a bezeichneten Art
sowi(~ ihre Änderungen und Ergänzungen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
bedürlen zu ihrer Wirksamkeit der Meldung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
bei der GenehrnigLmgsbehörde. Sie leitet die 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Meldung c1n die Kc1rtellbehörde weiter. Ver-
fügungen nc1ch d icsern Gesetz, die Verträge,
Beschlüsse oder Empfehlungen der in Ab- Artikel 4
satz 2 Nr. 1 a bezeichneten Art betreffen, (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
werden von der Kartellbehörde im Beneh- kündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 und 9, soweit sie
men rn i l der Cenehmigungsbehörde ge- die Kontrolle von Zusammenschlüssen betreffen,
troffen." treten mit Wirkung vom 7. Juni 1973 in Kraft, die
hierzu gehörenden Folgeänderungen in Artikel 1
36. Nach § 104 wird folgender § 104 a eingefügt: Nr. 3, 15 bis 26, 28 und 32 treten' am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
,, § 104 a
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bun-
Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgeset- deskartellamt nach § 16 angemeldete Preisbindun-
zes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I gen werden mit Ablauf des 31. Dezember 1973 un-
S. 1451), zuletzt geändert durch das Außenwirt- wirksam.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Berichtigung
der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften
Vom 1. August 1973
Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vor-
schriften vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 805)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 73 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
ist der Eingangssatz „Die Zeile „Würz- und Ge-
schmacksstoffe bis 2 v. H." wird gestrichen;" durch
die Worte „Hinter der Zeile" zu ersetzen.
Bonn, den 1. August 1973
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Bund es geset zb Ia t t
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 3. August 1973
Tag Inhalt Seite
2, 7. 73 Bekann Lmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der direkten Steuern bei den Unternehmungen der Luftfahrt ............. . 969
3. 7. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterun-
gen im Touristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbe-
schriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die
vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge ................................... . 970
6. 7. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarungen über Ozeanstützpunkte
im Nordatlantik und über gemeinsame Finanzierung bestimmter Flugnavigationsdienste
in Island sowie in Grönland und auf den Färöern .................................... . 971
12. 7. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkomniens über die Anerkennung
und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ..................................... . 972
12. 7. 73 Bekanntmadrnnq über den Geltungsbereich des Internationalen Fernmeldevertrages ... . 973
12, 7. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Abkommens von
Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Ein-
tragung von Marken ............................................................... . 973
16. 7. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ........................... . 974
16. 7, 73 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik China über den Handel und den Zahlungs-
verkehr ................................................... • •. • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · 974
25, 7. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Be-
seitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ..................................... . 976
30, 7, 73 Bekanntmachung zur Berichtigung der Dritten Verordnung über die Erhebung von Ge-
bühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung 984
Nr. 64 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1973 931
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmi 1.telbiH<: Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1812/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 6. 7. 73 L 184/5
5. 7. 73 VerordnunrJ (EWG) Nr. 1813/73 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Erstat-
tungen 6. 7. 73 L 184/7
5. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1814/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden
Abschöpfungen 6. 7. 73 L 184/ 10
5. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1815/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h reis 6. 7. 73 L 184/12
5. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1816/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 6. 7. 73 L 184/14
5. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1817/73 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 6. 7. 73 L 184/ 16
5. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1818/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucker und Rohzucker 6. 7. 73 L 184/18
5. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1819/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
fJenommen gefrorenes Rindfleisch 6. 7. 73 L 184/19
3. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1820/73 der Kommission über die
Ausfuhrerstattung für zu Beginn des Wirtschaftsjahres
1973/ 1974 ausgeführtes M a 1 z 6. 7. 73 L 184/22
5. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1821/73 der Kommission betreffend
Dmchführungsbeslimmungen zu der Prämienregelung für die
Umstellung von Milchkuhbeständen auf Bestände zur
F 1 e i scherze u g u n g und zu der Prämienregelung zur Förde-
rung der speziell auf die Fleischerzeugung ausgerichteten
Rinderaufzucht 6. 7. 73 L 184/24
5. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1822/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 6. 7. 73 L 184/28
6. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1824/73 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 1695/73 hinsichtlich der Anwendung
der Währungsausgleichsbeträge für K ä 1 b e r und J u n g -
r in d e r in den neuen Mitgliedstaaten 7. 7. 73 L 185/ 1
6. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1825/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 7. 7. 73 L 185/2
6. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1826/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 7. 7. 73 L 185/ 4
6. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1827/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 7. 7. 73 L 185/6
6. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1828/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 7. 7.73 L 185/8
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
U<1I uni und lk1.C'iclrnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
6. 7. n Vcrn1d11u1HJ (EWC) Nr. 1H29/73 der Kommission zur Festset-
zutHJ der /\l>scliiipl1111w·n bei der Ausfuhr von stärke h a I -
1. i q <' 11 L! r z <! u q n i s s e n 7. 7. 73 L 185/9
5. 7. 7] V<·rn1·d111111q (EWC) Nr. 1B30/73 der Kommission zur Ände-
1111HJ d()f Dilf<,rc11zlwl.r~iqe lür Raps - und Rübsens amen 7. 7. 73 L lSs. 1 11
4. 7. n V<,101d11u11q ([WC) N1. lß31/73 der Kommission zur Einfüh-
n111q <)incr Cc11chrniqunq für die Einfuhr von Baum wo 11-
<J c1 r 11 <! 11 mit. Ursprun~J in und Herkunft aus dritten Ländern
i11 d<1s Vc·1<'.i11iqL<, Kü11i<Jr<,ich 7. 7. 73 L 185/ 13
4. 7. n V<·rn1d11u11q ([(WC) Nr. -1832/73 der Kommission zur Einfüh-
runq einer Cc1whrni~1un9 Jür die Einfuhr von Jutegarnen
rniL lJrsprn11q in und TTcrl<tmfl aus dritten Ländern in das
Vn<'iniql.c Kiiniqrcich 7. 7. 73 L 185! 15
5. 7. 73 V<•rn1dn111HJ (EW(;J N1 JH'.53/73 der Kommission zur Ergän-
z1111CJ d<!r V,)rzciclinissc der Apfelsorten im Anhang zu den
011c1lil;i1snor111<'11 fi1r T c1 r e l ä p f e l und Ta f e 1 b i r n e n 7. 7. 73 L 185.117
6. 7. 73 \/()rordnunq (EWC) Nr. 1B34/73 der Kommission betreffend die
qen,~in der Vcrordrnrng (EWG) Nr. 1574/72 ausgegebenen De-
ndlt1ric!t·u1HJspriimi<)11beschcidc für Zucker 7. 7. 73 L 185/ 18
6. 7. 73 Vcrordmm~J (EWG) Nr. 1835/73 der Kommission zur Festset-
zu1HJ des Bc1.rdqcs der Beihilfe für O I s a a t e n 7. 7. 73 L 185/19
6. 7. 73 Vcrordnun~J (EWC) Nr. 1836/73 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen lwi der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 7. 7. 73 L 185/21
6. 7. 73 Vcrordnunq (EWC) Nr. 1837/73 der Kommission zur Ande-
ruJH/ der als Ausglcichsbetri:ige für die Erzeugnisse des Ge -
l r e i de - und Reis sek 1: o r s anzuwendenden Beträge 7. 7. 73 L 185/23
9. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1841/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fe i n g r i e 11 von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 10. 7. 73 L 187/1
9. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1842/73 der Kommission über die Fest-
setzun~J der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
Mehl und Malz hinzugefügt werden 10. 7. 73 L 187/3
9. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1843/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei cJpr Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 10. 7. 73 L 187/5
Andere Vorschriften
18. 6. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 1823/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2697/70 der Kommission über das
Verfahren, nach dem den Mitgliedstaaten Finanzmittel der
Gemeinschaft im Rahmen der Abteilung Garantie des EAGFL
zur Verfügung gestellt werden 11. 7. 73 L 189/ 1
28. 6. 73 Vfirordnung (EWG) Nr. 1838/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1693/72 hinsichtlich der Verfahren
zur Bcreitstellunq der Nahrungsmittelhilfe zugunsten der Län-
der der Sahelzone 9. 7. 73 L 186/ 1
6. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1839/73 der Kommission betreffend
von den Interventionsstellen zu treffende Anordnungen im
Rahmen der Gemeinschaftshilfe für die Länder der Sahelzone 9. 7. 73 L 186/3
5. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1840/73 der Kommission zur Änderung
der Wiihrunqsausqleichsbeträge 9. 7. 73 L 186/5
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V erlatJ: Bundesanzeiger Verlagsges.m .b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im BL11Hlcsqc;sc,lzhlilll 'J'(,jf I wcrd('n (;('sc,Lze, Vcronlnun!Jen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsqc·sclzhl,J!I. Tc,il lf werden völkc·rrcchllidH' Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
lkdrnn II l.rn,1chw1r1cn sow ic, Zol I la ri [ v<,rordn u nc1c,n vcröllenllichl.
Bez u 9 s h c d in (J u n !l c 11 : Lin1fendcr Bezug nur im Postabonnement. Abbeslellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. ·31, 10. jeden Jahres
lw1m Verlil9 vorlic"Jell. Posl,mschri lt für J\honnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bunclesgesetzblatl,
s:i Bonn l, Poslfoch 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
B _e zu g s preis: f'ür Teil J und Teil I[ lrnlhjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angcfongcnc 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch Jür Bunclesriesl'lzblül.ter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Posl.scheckkonl.o Bumlcsgcsel7.blill.t Köln 3 99-509 oder gc9en Vorausrechnung.
Pr c i ~ d i_e s er Aus g il h e: 1,0.'i DM (0,8.'i DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung 9egen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
preis 1st die Meluwerl.sl.cuer enthalten; rl<,r ,rnqew,mdtc Steuersatz beträgt S,.'i 0/o.