909
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 2. August 1973 1 Nr. 63
Tag Inhalt Seite
30. 7. 73 Gesetz über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts 909
450-13-2, 450-2
30. 7. 73 Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das
Erbbaurecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910
403-1, 403-6
25. 7. 73 Bekdnntrnaclrnng zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 912
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes9eselzblatl Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 913
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 913
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914
Gesetz
über das Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
Vom 30. Juli 1973
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Die Vorschriften des Artikels 1 über die Unter-
schlossen: bringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt und
die Uberweisung in den Vollzug dieser Maßregel
§ 1 sowie Artikel 3 treten erst am 1. Januar 1978 in
Änderung des Zweiten Gesetzes Kraft."
zur Reform des Strafrechts § 2
Artikel 7 des Zweitc~n Gesetzes zur Reform des Berlin-Klausel
Strafrechts vom 4. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
S. 717), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bundes- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gesetzbl. I S. 505), erhält folgende Fassung:
„Artikel 7 § 3
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
und der Verordnung über das Erbbaurecht
Vom 30. Juli 1973
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 5. § 26 wird wie folgt gefaßt:
schlossen:
,,§ 26
Bestellung und Abberufung des Verwalters
Artikel 1 (1) Uber die Bestellung und Abberufung des
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer
mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf
Das Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951
höchstens fünf Jahre vorgenommen ·werden. Die
(Bundesgesetzbl. I S. 175, 209), zuletzt geändert
Abberufung des Verwalters kann auf das Vor-
durch das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen
liegen eines wichtigen Grundes beschränkt wer-
Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 30. Mai 1973
den. Andere Beschränkungen der Bestellung oder
(Bundesgesetzbl. I S. 501), wird wie folgt geändert:
Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.
1. In § 1 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: (2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie
bedarf eines erneuten Beschlusses der Woh-
,,(4) Wohnungseigentum und Teileigentum kön- nungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor
nen nicht in der Weise begründet werden, daß Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann.
das Sondereigentum mit Miteigentum an mehre-
ren Grundstücken verbunden wird." (3) Fehlt ein 'Verwalter, so ist ein solcher in
dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5
auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder
und 6.
eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an
der Bestellung eines Verwalters hat, durch den
2. In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Richter zu bestellen.
„Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene (4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch
Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte eine öffentiich beglaubigte Urkunde nachgewie-
Markierungen ersichtlich sind. 11
sen werden muß, genügt die Vorlage einer Nie-
derschrift über den Bestellungsbeschluß, bei der
3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert: die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichne-
a) In Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange- ten Personen öffentlich beglaubigt sind."
fügt:
,,alle zu demselben Wohnungseigentum ge- 6. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
hörenden Einzelräume sind mit der jeweils
gleichen Nummer zu kennzeichnen;". a) In Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-
fügt:
b) Es wird folgender Satz angefügt:
,,alle zu demselben Dauerwohnrecht gehören-
„Wenn in der Eintragungsbewilligung für die
den Einzelräume sind mit der jeweils gleichen
einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern
Nummer zu kennzeichnen;".
angegeben werden, sollen sie mit denen des
Aufteilungsplanes übereinstimmen. 11
b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Wenn in der Eintragungsbewilligung für die
4. In § 24 wird folgender neuer Absi:1tz 3 eingefügt: einzelnen Dauerwohnrechte Nummern ange-
,, (3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich geben werden, sollen sie mit denen des Auf-
pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungs- teilungsplans übereinstimmen."
eigentümer einzuberufen, so kann die Versamm-
lung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt
7. In§ 43 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Absatz 2"
ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Ver-
durch die Worte „Absatz 3" ersetzt.
treter einberufen werden."
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4
bis 6. 8. § 48 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1973 911
Artikel 2 eigentumsgrundbuchs als rechtswirksam entstan-
Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht den, soweit nicht andere, die rechtswirksame Be-
gründung ausschließende Mängel vorliegen.
In § 14 Abs. 3 der Verordnung über das Erbbau-
recht vom J 5. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 72,
§ 2
122), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Die Bestellung eines vor Inkrafttreten dieses Ge-
Gesetze vom 30. Mai 1973 (Bunclesgesetzbl. I S. 501), setzes berufenen Verwalters endet spätestens fünf
wird folgender Satz angefügt: Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Be-
,,Der Verrm:rk kann durch Bezugnahme auf das Erb- schränkungen der in § 26 Abs. 1 Satz 4 des Woh-
baugrunclbuc:h ersetzt werden." nungseigentumsgesetzes in der Fassung von Arti-
kel 1 Nr. 5 bezeichneten Art verlieren spätestens zu
diesem Zeitpunkt ihre Wirkung.
Artikel 3
§ 3
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Die Vorschriften in Artikel 1 Nr. 3 und 6 sind
§ 1 nicht anzuwenden, wenn der Eintragungsantrag vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Grundbuchamt
(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Woh- eingegangen ist.
nungs- oder Teileigentum in der Weise begründet
§ 4
worden, daß Sondereigentum mit gleich großen Mit-
eigentumsanteilen an mehreren Grundstücken ver- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
bunden ,,vurde, gelten die Grundstücke als bei der des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Anlegung des Wohnungs- oder Teileigentums- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
grundbuchs zu einem Grundstück vereinigt.
(2) Ist das Sondereigentum mit unterschiedlich § 5
großen Miteigentumsanteilen an mehreren Grund- Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
stücken verbunden wordE~n, gelten die Eigentums- kündung folgenden zweiten Kalendermonats in
rechte bei der Anlcgung cles Wohnungs- oder Teil- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Vogel
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 25. Juli 1973
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 a des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird be-
kanntgemacht, daß das Zeichen der Umwelt-Konfe-
renz der Vereinten Nationen (Anlage) von der Ein-
tragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 18. April 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 323).
Bonn, den 25. Juli 1973
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erke 1
Anlage
Zeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen
Nr. h3 Tc1g der Allsgabe: Bonn, den 2. August 1973 913
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 28. Juli 1973
Taq Inhalt Seite
n. 7. 71 Geselz zu dem Ubereinkommen Nr. 115 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
22. Juni 1960 iiber den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen . . . . . . . . . . . . . 933
21. 7. 73 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 129 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1969 iihN die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 940
23. 7. n Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 135 der Internationa]en Arbeitsorganisation vom
23. Juni 1971 über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb . . . . . 953
23. 7. 73 Gesetz zu dem Ubereinkommen Nr. 136 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
23. Juni 1971 iiber den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren . . . 958
3. 7. 73 ßekanntmaclrnng über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des
c;ilskrieqs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 966
6. 7. 73 Bekcrnnl.madnmg über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung des Madrider Ab-
komm(~ns über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 966
6. 7. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . 967
11. 7. 73 Bekann1machung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . 967
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19S0
(Bundesgesetzbl. S. 2]) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 7. 73 Pünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der
fanfuhrliste ~ Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 133 20. 7. 73 21. 7. 73
7400-l
16. 7. 73 Anordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Hamburg über die Freigabe von Wasserski-
strecken auf der Binnenschiffahrtstraße Elbe 133 20. 7. 73 21. 7. 73
12. 7. 73 Verordnung Nr. 10/73 über diE~ Festsetzung von Ent-
gelten für V crkchrsleislungen der Binnenschiffahrt 134 21. 7. 73 25. 7. 73
17. 7. 73 Berichtigung der Verordnung TSN Nr. 1 /73 zur
Änderung der Verordnung TS Nr. 11/58 über
einen Tarif tiir den Güternahverkehr mit Kraft-
fc1hrzeugen {GNT) 134 21. 7. 73
19. 7. 73 Verordnung über die Gewährung einer Vergütung
für Roggenbeständc am Ende des Wirtschafts-
jahres 1~)72/73 135 24. 7. 73 25. 7. 73
16. 7. 73 Verordnung über die Abgaben für die Inanspruch-
nahme des bundeseigenen Schutzhafens Schlei-
münde rnil Sportfahrzeugen 135 24. 7. 73 1. 8. 73
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1765/73 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Mais und Hartweizengrieß, als Hilfeleistung für die
Länder der Sahelzone 30.6. 73 L177/8
29. 6. 73 Verordnung (üWG) Nr. 1766/73 der Kommission zur Erhöhung
um 1 v. H. der auf dem Zuckersektor in Italien während
des Zuckerwirtschaftsjahres 1973/1974 gültigen Preise 30.6. 73 L 177/11
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1767/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Erzeugung für in der chemi-
schen Jndustric verwendeten Weißzucker 30.6. 73 L 177/12
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1768/73 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 364/73 zur Festlegung von
Sondermaßnahmen für die neuen Mitgliedstaaten bezüglich
des in der chemischen Indllstrie verwendeten Weißzuckers 30. 6. 73 L 177 / 14
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1769/73 der Kommission zur Ände-
run9 d<:•r Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungs-
bestimmungen betreffend die Intervention bei Dlsaaten 30. 6. 73 L 177 / 15
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1770/73 der Kommission über Anwen-
dungsbestimmungen der Artikel 4 b der Verordnung (EWG)
Nr. 974/71 1md 5 a der Verordnung Nr. 1569/72 im Olsa a t e n-
s e kt o r 30. 6. 73 L 177 / 17
29. 6. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1771/73 der Kommission zur Fest-
legung der Interventionsorte für O 1s a a t e n, ausgenommen
die Hauptinterventionsorte, und der dort geltenden abgeleite-
ten Interventionspreise 30. 6. 73 L 177/19
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1772/73 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 470/73 vom 31. Januar 1973
über Durchführungsbestimmungen zu den Ausgleichsbeträgen
für in den neuen Mitgliedstaaten erzeugte Raps- und Rüb-
sensamen 30. 6. 73 L177/21
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1773/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r bei tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 30. 6. 73 L 177/22
2. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1775/73 der Kommission zur Fest-
setzlmg der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 3. 7. 73 L179/1
2. 7. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1776/73 der Kommission über die
Festsetzunq der Prürnien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de, M Ph I und Malz hinzugefügt werden 3. 7. 73 L 179/3
2. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1777/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 3. 7-. 73 L 179/5
2. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1778/73 der Kommission über die
Festsetzun~J der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 3. 7. 73 L 179/7
28. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1779/73 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juli 1973 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zucker und Melasse in Form von nicht
unter Anlrnn9 II des Vertrages fallenden Waren 3. 7. 73 L 179/8
28. 6. 73 Verordnunu (EWG) Nr. 1780/73 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juli 1973 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von
nicht unter Anhang 11 des Vertrages fallenden Waren 3. 7. 73 L 179/13
Nr. G3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. August 1973 915
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung de1 Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1781/73 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juli 1973 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in
Form von nicht unter Anhang II des yertrages fallenden
Waren 3. 7. 73 L 179/ 16
2. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1783/73 der Kommission zur Wieder-
einführung der normalen Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen
für Reis 3. 7. 73 L 179/20
2. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1784/73 der Kommission zur Ände-
rung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 t i -
gen Erzeugnissen 3. 7. 73 L 179/21
2. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1785/73 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge-
l r e i de - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 3. 7. 73 L 179/22
3. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1788/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen 4. 7. 73 L 181 /3
3. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1789/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge-
treide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 4. 7. 73 L 181/5
3. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1790/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 4.7. 73 L 181/7
3. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1791/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zucke r und Rohzucker 4. 7. 73 L 181/9
3. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1792/73 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 4. 7. 73 L 181/10
2. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1793/73 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 und der Verordnung
(EWG) Nr. 537/70 in bezug auf die Größe bestimmter Tul-
pensorten 4. 7. 73 L 181/12
3. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1794/73 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
tr e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 4. 7.73 1181/14
3. 7. 73 Verordnung (EWG} Nr. 1795/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverar-
b e i tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 4. 7. 73 1181/18
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1796/73 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
sowie V orausfestsetzungsbescheinigungen für land wir t-
s c h a f tl ich e Erzeugnisse, die einem System gemein-
samer Preise unterliegen 5. 7. 73 1183/1
4. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1797/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen ·5. 7. 73 1183/ 4
4. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1798/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de , M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 5. 7. 73 1183/6
4. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1799/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 5. 7. 73 1183/8
4. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1800/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 5. 7. 73 L 183/10
4. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1801/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1a s s e 5. 7. 73 L 183/ 11
4. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1802/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 5. 7. 73 1 183/ 12
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1803/73 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im
Eiersektor 5. 7. 73 L 183/ 14
29. G. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1804/73 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im
Sektor Geflügelfleisch 5. 7. 73 L 183/16
29. b. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1805/73 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge auf dem Schweine-
f I e i s c h sek t o r für den Monat Juli 1973 anwendbaren Be-
träge 5. 7. 73 L 183/20
4. 7. 73 Verordnung (.EWG) Nr. 1807/73 der Kommission zur Änderung
des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1759/73 über die
Differenzbeträge für Raps - und Rübsens amen 5. 7. 73 L 183/25
4. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1808/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 5. 7. 73 L 183/27
4. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1809/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 5. 7. 73 L 183/29
5. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1810/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 6. 7. 73 L 184/1
5. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1811/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de, Mehl und M-a 1 z hinzugefügt werden 6. 7. 73 L 184/3
Andere Vorschriften
28.6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1764/73 des Rates zur zeitweiligen
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für bestimmte Waren 30. 6. 73 L 177/1
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1774/73 der Kommission zur Änderung
der Wi:ihrungsausgleichsbeträge 2. 7. 73 L 178/ 1
2. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1782/73 der Kommission betreffend
die Aufteilung von mengenmäßigen Ausfuhrkontingenten der
C~emeinschaft für bestimmte Bearbeitungsabfälle und Aschen
von NE-Metallen (Kupfer, Blei und Aluminium) 3.7. 73 L179/18
2. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1786/73 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 3. 7. 73 L 180/1
25. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1787173 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 über die Einführung eines
Kontrollgeräts im Straßenverkehr 4. 7. 73 L181/1
4. 7. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1806/73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Flie-
sen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten, gla-
siert, der Tarifnummer 69.08, mit Ursprung in Hongkong, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 2762/72 des Rates vom
19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 5. 7. 73 L 183/24
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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