905
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1973 1 Nr.62
Tag Inhalt Seite
23. 7. 73 Gesetz über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer 905
7100-1, 805:J-l, 8053-1-1
11. 7. 73 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 80 Abs. 6 Satz 2 der Verwaltungs-
gerichtsordnung vom 21. Januar 1960) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907
340-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
BunclesgeseLzblatt Teil II Nr. 35 und Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 908
Dieser Ausgabe ist für alle Abonnenten die zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1973
beigefügt.
Gesetz
über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer
Vom 23. Juli 1973
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- sind, von mehreren Arbeitnehmern gemeinschaft-
schlossen: lich benutzt zu werden.
Artikel 1 (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht
Änderung der Gewerbeordnung sich auf
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: 1. Unterkunftsräume zum Aufenthalt und
Schlafen,
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils hinter 2. Küchen- und Vorratsräume,
den Worten ,, § § 24 bis 24 d" die Worte „ und 3. sanitäre Einrichtungen, insbesondere Aborte
120 c Abs. 5" eingefügt.
und Wascheinrichtungen einschließlich der
2. Nach§ 120 b wird folgender§ 120 c eingefügt: Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und
Bügeln der Wäsche, sowie Einrichtungen zur
,,§ 120 C Abfallbeseitigung,
(1) Soweit die Gewerbeunternehmer den von 4. Einrichtungen für Erste Hilfe und Kranken-
ihnen beschäftigten Arbeitnehmern Gemein- behandlung,
schaftsunterkünfte selbst oder auf Grund eines 5. Tagesunterkünfte.
Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch die-
sen zum Gebrauch überlassen, haben sie dafür zu (4) Werden von einem Gewerbeunternehmer
sorgen, daß die Gemeinschaftsunterkünfte so auf einer Baustelle Arbeitnehmer beschäftigt, so
beschaffen, ausgestattet und belegt sind und so hat er diesen
benutzt werden, daß die Gesundheit und das sitt- 1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle
liche Empfinden der Arbeitnehmer nicht beein- oder in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie
trächtigt werden. Dieser Sorgepflicht ist insbe- ihre Wohnung nicht leicht erreichen können,
sondere nicht entsprochen bei 2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz auf der
1. unzureichender Grundfläche und lichter Höhe Baustelle bereitzustellen, soweit durch eine
und ungeeigneter Lage der Räume, auf § 120 e beruhende Rechtsverordnung
2. unzureichender natürlicher und künstlicher nichts anderes bestimmt ist.
Beleuchtung und unzureichendem Luftwech- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Arbeit-
sel, Feuchtigkeits-, Wärme- und Lärmschutz, geber im Bereich des Bergwesens und für jeden
3. unzureichenden Wasser- und Energieversor- sonstigen Arbeitgeber. Die Absätze 1 bis 4 gelten
gungsanschlüssen, Kochgelegenheiten, Behei- nicht für die Unterbringung von Besatzungsmit-
zungs- und sanitären Einrichtungen. gliedern auf Wasserfahrzeugen."
(2) Gemeinschaftsunterkünfte sind bauliche
Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, bei denen 3. § 120 d wird wie folgt geändert:
die Unterkunfts- oder deren Nebenräume ent- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§§ 120 a
weder von mehreren Arbeitnehmern gemein- bis 120 c" durch die Worte ,,§§ 120 a und
schaftlich benutzt werden oder dazu bestimmt 120 b" ersetzt.
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: „Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1 und 2
,, (4) Die zusU:indige Behörde kann im Ein- unterliegen, den von ihnen beschäftigten Hand-
zelfall anordnen, welche Maßnahmen zu tref- lungsgehilfen selbst oder auf Grund eines
fen sind, damit clie Unterkünfte für Arbeit- Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch die-
nchrrwr den Mindestanforderungen des § 120 c sen Gemeinschaftsunterkünfte zum Gebrauch
oder einer auf § 120 e Abs. 3 gestützten überlassen, gilt für sie § 120 c Abs. 1 bis 3; die
Rechtsverordnung entsprechen." Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. 11
4. In § 120 e werden 7. In § 139 h wird nachstehender Absatz 3 angefügt:
a) in Absatz l Satz die Worte ,,§§ 120a bis "(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
120 c" ersetzt durch die Worte ,,§§ 120 a und ordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
120b"; minister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates
b) folgender Absatz 3 angefügt:
durch Rechtsverordnung bestimmen, welche
,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der
Sozialordnung kann im Einvernehmen mit sich aus § 139 g Abs. 1 Satz 3 ergebenden Pflich-
dem Bundesminister für Raumordnung, Bau- ten zu treffen hat. 11
wesen und Städtebau mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestim-
Artikel 2
men, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur
Erfüllung der sich aus § 120 c ergebenden Berlin-Klausel
Pflichten zu treffen hat." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
5. In § 139 b werden 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
a) in Absatz l Satz 1 und Absatz 4 die Worte Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
„ 120 a bis 120 f" ersetzt durch die Worte erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
,,120a, 120b, 120d, 120e"; des Dritten Dberleitungsgesetzes.
b) nachstehender Absatz 6 angefügt:
,, (6) Die Beauftragten der zuständigen Be- Artikel 3
hörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die Inkrafttreten
sich die Pflichten der Arbeitgeber nach§ 120 c (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
und § 139 g Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und nach Verkündung folgenden dritten KalendermonaJs in
den auf Grund des § 120 e Abs. 3 und des Kraft.
§ 139 h Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen
beziehen, zu betreten und zu besichtigen. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist Gesetz über die Unterkunft bei Bauten vom 13. De-
dies jedoch nur zur Verhütung dringender zember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1234) außer Kraft.
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die
Ordnung zulässig. Das Grundrecht der Unver- Unterkunft bei Bauten vom 21. Februar 1959 (Bun-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des desgesetzbl. I S. 44), geändert durch § 6 der Arbeits-
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." ,schutzverordnung für Winterbaustellen vom
1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 901), gilt als auf
6. In § 139 g Abs. 1 wird nachstehender Satz 3 an- Grund der §§ 120e und 139h der Gewerbeordnung
gefügt: erlassen weiter.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1973
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Goppel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
und für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1973 907
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69, 1 BvL 14/72 - ,
ergangen auf Vorlagen des Oberverwaltungs-
gerichts des Saarlandes und des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs, wird nachfolgender Entschei-
dungssatz veröffentlicht:
§ 80 Absatz 6 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-
ordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 17) ist nach Maßgabe der Gründe mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Juli 1973
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 24. Juli 1973
Tag Inhalt Seite
3. 7. 71 Verordnung über die Inkraftsetzung einer geänderten Fassung der Regelung Nr. 8 nach
dem Uben~inkommen vom 20. März 19.58 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über
die uegensei l.ige Anerkennung der Genehmigung .................................... . 841
29. 6. 73 Bekannlmilchung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schulz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
neh1nen ........................................................................... . 883
Dieser Ausgabe isl fiir olle Abonnenten die zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1973
beigefügt.
Nr. 36, ausgegeben am 25. Juli 1973
17. 7. 73 Gesetz zu den Haager Kaufrechtsübereinkommen vom t. Juli 1964 88.5
29. 6. 73 Bek,rnntmddlllng über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
or~J<-rnisiltion für geistiges Eigentum ................................................. . 930
2.7. 73 Bekannt rnachunq über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlin~Je und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ................. . 931
3. 7. 73 Bekanntmacliung über das Inkrafttreten des Abkommens über eine Assoziation betreffend
den Beitritt von Mauritius zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schil ftsgemeinschaf1 und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten
und Madd!Jdskc1r sowie des Abkommens zur Anderung des am 29. Juli 1969 in Jaunde
unterzcidrnelen lnternen Abkommens über die Finanzierung und die Verwaltung der
1 Iillr! der Ccmcinschart. .................. , , ......................................... . 932
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V crl,t(/: Bundcsnnzci<J()r Vcrlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunclcscwsctzblnll Tc'.il J wc1di,11 c;c\scl:r.c', Vernrc!nunqen, Anordnunqen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsqcsc'lzbliill Teil IJ wcrdc·n völkerrcd1i.liclle' Vcn;inbarnnnen, Vertr~i\Je mit der DDR und die dilZU gehörenden Rechtsvorschriften und
ßckr1nn tnrnch UlHJell sow ic; Zol 11 d rifvcrorcl111111r1c;n vc;röl fc;nl lieh 1.
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