873
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1973 1 Nr. 61
Tag In h a 1 t Seite
24. 7. 73 Verordnunq ülwr die hygienischen Mindestanforderungen an Geflügelfleisch (Geflügel-
Jle1sd11n1ndeslilnforderungen-Verordnung -- GFlMindV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 873
24. 7. 7J Verorcl111111g ühc~r die amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels und des Geflügel-
fleisdics (Cellügclfleischuntersuchungs-Verordnung - GFlUV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 882
24. 7. 73 Verordnung üher die GdJühren für Amtshandlungen bei der Durchführung des Geflügel-
lleischhygicne1Jcsel.zcs (Gebührenverordnung-Geflügelfleischhygiene -- GFlGebV) . . . . . . 897
24. 7. 73 Verordnung iihcr Geflügelfleischkontrolleure - GFIKV - ............................ 899
24. 7. 73 Vc!rordnunq übc~r die Gewährung einer Prämie für Tabakblätter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901
Verordnung
über die hygienischen Mindestanforderungen an Geflügelileisch
(Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung - GFIMindV).
Vom 24. Juli 1973
Auf Grund des § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 3
§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 22 Uberwachung
Abs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 12.
Juli 1973 (Bundesgesel.zbl. I S. 776) wird mit Zustim- Bei der Uberwachung zugelassener Betriebe ist
mung des Bundesratc~s verordnet: nach Maßgabe der Anlage 3 zu verfahren.
§ 1 § 4
Anwendungsbereich Anforderungen an Betriebe in Drittländern
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Ge- (1) Für Exportschlachtbetriebe und außerhalb die-
winnung, Zerlegung, Lagerung, Verpackung, Beför- ser gelegene Gefrier- und Kühlhäuser in Drittlän-
derung und Behandlung von Geflügelfleisch, das dern sowie für die Gewinnung, Zerlegung, Lage-
im Geltungsbereich der Verordnung gewonnen oder rung, Verpackung, Beförderung und Behandlung des •
in den Geltungsbereich der Verordnung verbracht in diesen Ländern zum Export in den Geltungsbe-
wird, mit Ausnahme der Zerlegung, Verpackung, Be- reich der Verordnung bestimmten frischen Geflügel-
handlung von frischem Geflügelfleisch beim Feilhal- fleisches gelten die in Anlage 1 und 2 festgesetzten
ten in Einzelhandelsgeschäften oder bei der Zube- hygienischen Mindestanforderungen entsprechend.
reitung in Gaststätten und Einrichtungen zur Ge- (2) Für Exportverarbeitungsbetriebe in Drittlän-
meinschaftsverpflegung. dern sowie für die Verpackung und Beförderung zu-
bereiteten Geflügelfleisches gelten die in Anlage 4
§ 2 Abschnitt I und II festgesetzten hygienischen Min-
destanforderungen. Für Personal, Räume, Einrich-
Anforderungen an innerstaatliche und tungsgegenstände und Arbeitsgeräte gelten die in
innergemeinschaftliche Betriebe Anlage 2 Abschnitt I festgesetzten hygienischen Min-
(1) Schlachtbetriebe und außerhalb dieser gelege- destanforderungen entsprechend. Für die Behand-
ne Gefrier- und Kühlhäuser dürfen nur betrieben lungsverfahren nach § 18 Abs. 3 des Geflügelfleisch-
werden, wenn sie den in der Anlage 1 festgesetzten hygienegesetzes gelten die Vorschriften der Anla-
hygienischen Mindestanforderungen entsprechen. ge 4 Abschnitt III.
(2) Bei der Gewinnung, Zerlegung, Lagerung, Ver- (3) Exportschlachtbetriebe, außerhalb dieser gele-
packung, Beförderung und Behandlung von frischem gene Gefrier- uhd Kühlhäuser und Exportverarbei-
Geflügelfleisch sind die in der Anlage 2 festgesetz- tungsbetriebe in Drittländern werden für den Ex-
ten hygienischen Mindestanforderungen einzuhal- port von Geflügelfleisch in den Geltungsbereich der
ten. Verordnung nur anerkannt und bekanntgegeben,
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
wenn die oberste Veterinärbehörde des Versand- 2. zusichert, daß sie laufend durch amtliche Tierärzte
landes überwacht und Uberprüfungen nach § 22 Abs. 2
1. bestätigt, daß die in den Absätzen 1 und 2 ge- des Geflügelfleischhygienegesetzes geduldet wer-
nannten Voraussetzungen erfüllt sind und den.
2. zusichert, daß sie laufend durch amtliche Tier- (4) Wird Geflügelfleisch zusammen mit dem
ärzte überwacht und Uberprüfungen nach § 19 Fleisch anderer Tiere zu Erzeugnissen verarbeitet,
Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes gedul- so gelten die Vorschriften der Anlage 4 für das
det werden. Fleisch dieser Tiere entsprechend, sofern nicht das
(4) Wird Geflügelfleisch zusammen mit dem Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Bekanntma-
Fleisch anderer Tiere zu Erzeugnissen verarbeitet, chung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I
so gelten die Vorschriften der Anlage 4 für das S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
Fleisch dieser Tiere entsprechend, sofern nicht das 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711), oder
Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Bekannt- auf Grund des Fleischbeschaugesetzes erlassene
machung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I Vorschriften anzuwenden sind.
S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711), oder § 6
auf Grund des Fleischbeschaugesetzes erlassene Bußgeld vorschriften
Vorschriften anzuwenden sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1
§ 5 des Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
Anforderungen an Betriebe in der Deutschen
Demokratischen Republik 1. entgegen § 2 Abs. 1 Schlachtbetriebe oder Ge-
frier- oder Kühlhäuser betreibt, die nicht den
(1) Für Schlachtbetriebe und außerhalb dieser ge-
festgesetzten Mindestanforderungen entsprechen
legene Gefrier- und Kühlhäuser in der Deutschen
oder
Demokratischen Republik sowie für die Gewinnung,
Zerlegung, Lagerung, Verpackung, Beförderung und 2. entgegen § 2 Abs. 2 frisches Geflügelfleisch ge-
Behandlung von zum Versand in den Geltungsbe- winnt, zerlegt, lagert, verpackt, befördert oder
reich der Verordnung bestimmten frischen Geflügel- behandelt, ohne die festgesetzten Mindestanfor-
fleisches gelten die in Anlage 1 und 2 festgesetzten derungen einzuhalten.
hygienischen Mindestanforderungen entsprechend.
(2) Für die Vernrbeitungsbetriebe in der Deut- § 7
schen Demokratischen Republik sowie für die Ver- Berlin-Klausel
packung und Beförderung zubereiteten Geflügelflei-
sches gelten die in Anlage 4 Abschnitt I und II, für Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Ar- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
beitsgeräte die in Anlage 2 Abschnitt I festgesetzten gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflü-
hygienischen Mindestanforderungen entsprechend. gelfleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.
Für die Behandlungsverfahren nach § 21 Abs. 3 des
Geflügelfleischhygienegesetzes gelten die Vorschrif- § 8
ten der Anlage 4 Abschnitt III entsprechend.
Inkrafttreten
(3) Schlachtbetriebe, außerhalb dieser gelegene
Gefrier- und Kühlhäuser und Verarbeitungsbetriebe (1) Diese Verordnung tritt für den innergemein-
in der Deutschen Demokratischen Republik werden schaftlichen Handelsverkehr am 2. September 1973,
für das Verbringen von Geflügelfleisch in den Gel- für den Handelsverkehr mit Drittländern und der
tungsbereich dieser Verordnung nur anerkannt und Deutschen Demokratischen Republik am 1. April
bekanntgegeben, wenn die oberste Veterinärbehör- 1974 und für den innerstaatlichen Handelsverkehr
de der Deutschen Demokratischen Republik am 1. März 1976 in Kraft.
1. bestätigt, daß die in den Absätzen 1 und 2 ge- (2) Anlage 2 Abschnitt II Nr. 8 Satz 2 tritt am
nannten Voraussetzungen erfüllt sind und 1. Januar 1977 in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Heinz Westphal
Nr. Gl --- Tug der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 19t'J 875
Anlage 1
(zu§ 2 Abs. 1)
Abschnitt I nen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen ha-
Hygienevorschriften für Schlachtbetriebe ben und in deren Nähe sich Waschgelegenhei-
ten befinden. Die Waschgelegenheiten müssen
Schlachtbetriebe müssen mindestens über folgen- mit fließendem kaltem und warmem Wasser
des verfügen: Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nu;
1. einen ausreichend großen, leicht zu reinigenden einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestat-
und zu desinfizierenden Raum oder einen ebenso tet sein;
beschaffenen überdachten Platz für die 12. einen besonders einge.richteten Platz für die
Schlachttieruntersuchung des Geflügels; Dunglagerung, soweit der Dung nicht unverzüg~
2. einen leicht zu reinigenden und zu desinfizie- lieh hygienisch einwandfrei entfernt wird;
renden besonderen Raum für die Unterbringung 13. Standplätze und ausreichende Einrichtungen zum
von kranken und krankheitsverdächtigen Reinigen und Desinfizieren der Käfige und
Schlachttieren; Fahrzeuge;
3. einen Schlachtraum von solcher Größe, daß das
14. einen ausreichend ausgestatteten, verschließ-
Betäuben und Entblulen einerseits, das Rupfen
baren Raum, der dem tierärztlichen Dienst für
und gegebenenfalls das Brühen andererseits je-
die Dauer seiner Tätigkeit ausschließlich zur Ver-
weils an einem besonderen Arbeitsplatz durch-
fügung steht;
geführt werden können. Alle Verbindungen zwi-
schen dem Schlachtraum und dem unter Nummer 15. in den Arbeitsräumen über ausreichende Ein-
1 genannten Raum oder Platz müssen mit Aus- richtungen zur Reinigung und Desinfektion der
nahme E~incr kleinen Durchreiche für die zu Hände sowie der Einrichtungsgegenstände und
schlachtenden Tiere mit einer automatisch Arbeitsgeräte; diese Einrichtungen müssen nahe
schließenden Tür versehen sein; bei den Arbeitsplätzen liegen; die Wasserhähne
4. einen Raum für dus Ausweiden, Zurichten, Sor- dürfen nicht von Hand zu betätigen sein. Die
tieren und Verpacken des geschlachteten Geflü- Einrichtungen müssen mit fließendem kaltem
gels von solcher Größe, daß das Ausweiden an und warmem Wasser, Reinigungs- und Desin-
einem Arbeitsplatz durchgeführt werden kann, fektionsmitteln sowie mit nur einmal zu benut-
der zur Verhinderung einer Verunreinigung zenden Handtüchern ausgestattet sein.
weit genug von den anderen Arbeitsplätzen ent- Das Wasser für die Reinigung der Geräte muß
fernt oder durch eine Zwischenwand von diesen eine Temperatur von mindestens + 82° C auf-
ab9etrennt ist. Alle Verbindungen zwischen dem weisen;
Raum für das Ausweiden, Zurichten, Sortieren 16. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame
und Verpacken und dem Schlachtraum müssen Durchführung der vorgeschriebenen tierärztli-
mit Ausnahme einer kleinen Durchreiche für chen Untersuchungen gestatten;
die geschlachteten Tiere mit einer automatisch
schließenden Tür versehen sein; 17. eine ausreichende Umfassungsmauer oder an-
dere Einfriedung;
5. erforderlichenfalls einen Versandraum;
18. unbeschadet der Nummern 1 bis 4 eine ausrei-
6. einen oder mehrere ausreichend große Kühl-
chende Trennung zwischen dem reinen und dem
oder Gefrierräume;
unreinen Teil des Schlachtbetriebes;
7. einen Raum oder eine Einrichtung zum Sammeln
von Federn, soweit diese nicht als Abfälle be- 19. in den in Numm~rn 1 bis 9 genannten Räumen
handelt werden; über
8. einen verschließbmen Raum oder ein verschließ- a) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht
bares Behältnis für die 9etrennte Aufbewahrung zu reinigendem und zu desinfizierendem,
von vorläufig beschlagnahmtem Geflügelfleisch; nicht faulendem Material, die so beschaffen
sein müssen, daß Wasser leicht in abgedeck-
9. einen verschließbaren Raum oder ein verschließ- te, geruchsichere und rückstausichere Abflüs-
bares Behältnis für die Lagerunu von untaugli-
se ablaufen kann;
chem und vom ·Genuß für Menschen ausge-
b) glatte Wände, die bis zu einer Höhe von
schlossenem Geflügelfleisch sowie von Abfällen,
sofern dieses Geflügelfleisch und diese Abfälle mindestens 2 Metern mit einem hellen, ab-
nicht täglich aus dem Schlachtbetrieb entfernt waschfesten Belag oder Anstrich versehen
werden; und deren Ecken und Kanten abgerundet
sind;
10. eine räumlich getrennte besondere Einrichtung
für die Unbrauchbarmachung oder anderweitige 20. Vorrichtungen zur ausreichenden Be- und Ent-
Verwertung von untauglichem frischem Geflü- lüftung und, soweit erforderlich, zur Entnebe-
gelfleisch oder zum Genuß für Menschen nicht lung;
geeigneter Teile des Schlachtgeflügels, wenn 21. eine ausreichende Beleuchtung in Räumen, in
dies im Schlachlbetrieb erfolgt; denen sich lebendes oder geschlachtetes Geflügel
11. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenhei- befindet; die Beleuchtung darf Farben nicht ver-
ten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die kei- ändern;
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
22. eine Anla~Je zur Wasserversorgung, die in aus- d) eine Einrichtung zur Erreichung und Einhal-
reichender Menge üusschließlich Trinkwasser tung einer Temperatur von höchstens + 4° C;
liefert, düs unter Druck steht; für die Erzeugung e) in den Kühlräumen über korrosionsfeste Vor-
von Dampf durf jedoch uuch Wasser, das Trink- richtungen, die verhindern, daß das Fleisch bei
Wdssercigenschaften nicht besitzt, verwendet der Beförderung oder Lagerung mit dem Fuß-
werden, wenn durch gesonderte Leitungen ge- boden oder den Wänden in Berührung kommt;
w~ihrleistet ist, daß dieses Wasser nicht zu an-
deren Zwecken verwendet wird; ferner darf aus- f) eine Anlage zur Wasserversorgung, die in
nc1hms wcisc Wasser, das Trinkwassereigenschaf- ausreichender Menge ausschließlich Trink-
ten nicht besitzt, zur Kühlung der Kühlmaschi- wasser liefert, das unter Druck steht; für die
nen verwendet werden. Erzeugung von Dampf darf jedoch auch Was-
ser, das Trinkwassereigenschaften nicht be-
Die Leitunqen für Wasser, das Trinkwasserei-
sitzt, verwendet werden, wenn durch geson-
genschaften nicht besitzt, müssen deutlich ge-
derte Leitungen gewährleistet ist, daß dieses
kennzeichnet sein und dürfen keine Räume
Wasser nicht zu anderen Zwecken verwendet
durchqueren, in denen sich Geflügelfleisch be-
wird; ferner darf ausnahmsweise \,'\lasser, das
findet;
Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, zur
23. eine Anlage, die in ausreichender Menge hei- Kühlung der Kühlmaschinen verwendet wer-
ßes Trinkwasser liefert, das unter Druck steht; den. Die Leitungen für Wasser, das Trinkwas-
24. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die sereigenschaften nicht besitzt, müssen deut-
den hygienischen Erfordernissen entspricht; lich gekennzeichnet sein und dürfen keine
Räume durchqueren, in denen sich Geflügel-
25. geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Un-
fleisch befindet;
geziefer, insbesondere Insekten und Nagetiere;
g) eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die
26. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aus
den hygienischen Erfordernissen entspricht;
korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu
desinfizierendem Material; h) geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen
Ungeziefer, insbesondere Insekten und Nage-
27. für die Aufnahme untauglichen Geflügelflei-
sches wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse, tiere;
die so beschaffen sein müssen, daß eine unbe- i) eine ausreichende Beleuchtung, die Farben
fugte Entnahme des Inhalts unmöglich ist. nicht verändern darf;
j) Vorrichtungen zur ausreichenden Be- und Ent-
lüftung;
Abschnitt II
k) ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und
Hygienevorschriften für Gefrier- und Desinfektion der Hände sowie der Einrich-
Kühlhäuser, die außerhalb der tungsgegenstände und Arbeitsgeräte; diese
Schlachtbetriebe liegen Einrichtungen müssen nahe bei den Lager-
1. Kühlhäuser, die außerhalb der Schlachtbetriebe räumen liegen, Die Wasserhähne dürfen nicht
liegen und in denen frisches, nicht gefrorenes von Hand zu betätigen sein. Die Einrichtun-
Geflügelfleisch gelagert wird, müssen mindestens gen müssen mit fließendem kaltem und war-
über folgendes verfügen: mem Wasser, Reinigungs- und Desinfektions-
mitteln sowie mit nur einmal zu benutzenden
a) ausreichend große, leicht zu reinigende und
zu desinfizierende Kühlräume; Handtüchern ausgestattet sein;
1) Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenhei-
b) sofern vorläufig beschlagnahmtes Geflügel-
ten sowie Toiletten mit Wasserspülung, in
fleisch eingelagert wird, einen verschließba-
deren Nähe sich Waschgelegenheiten befin-
ren Raum für die Lagerung dieses Fleisches;
den. Die Waschgelegenheiten müssen mit flie-
c) in den unter Buchstaben a und b genannten ßendem kaltem und warmem Wasser, Reini-
Räumen: gungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur
aa) Fußböden aus wasserundurchlässigem, einmal zu benutzenden Handtüchern ausge-
leicht zu reinigendem und zu desinfizie- stattet sein;
rendem, nicht faulendem Material, die so m) ein Registrierthermometer oder ein Registrier-
beschaffen sein müssen, daß das Wasser f ern thermometer in den Kühlräumen.
leicht ablaufen kann;
bb) glatte Wände, die bis zur Stapelhöhe, 2. Für Gefrierhäuser, die außerhalb der Schlachtbe-
mindestens bis zu einer Höhe von zwei triebe liegen und in denen frisches, gefrorenes
Metern mit einem hellen, abwaschfesten Geflügelfleisch gelagert wird, gelten die in Num-
Belag oder Anstrich versehen und deren mer 1 Buchstaben a bis c, f bis j sowie 1 und m
Ecken und Kanten abgerundet sind; festgesetzten Mindestanforderungen entspre-
chend. Die Gefrierräume müssen insbesondere
cc) Türen aus wasserundurchlässigem, leicht
über eine Einrichtung zur Erreichung und Einhal-
zu reinigendem und zu desinfizierencte·m,
tung folgender Temperaturen verfügen:
nicht faulendem Material mit stoßfesten
und fugenfreien Oberflächen, die so be- a) für gefrorenes Geflügelfleisch von mindestens
schaffen sind, daß sie keine gesundheits- -12° C,
schädlichen Stoffe auf das Fleisch übertra- b) für tiefgefrorenes Geflügelfleisch von minde-
gen; stens - 18° C.
Nr. 61 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973 8'17
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)
Abschnitt I Boden versehen sein. Sie sind nach jeder Ent-
Hygienevorschriiten für Personal, Räume, leerung zu reinigen und zu desinfizieren.
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in e) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte,
Schlachtbetrieben und außerhalb dieser die beim Schlachten, Be- und Verarbeiten
liegenden Gefrier- und Kühlhäuser verwendet werden und die mit Fleisch in
Berührung kommen oder in Berührung kom-
1. Das Personal, das mit Geflügelfleisch in Berüh- men können, sind in einwandfreiem und sau-
rung kornml oder in Berührung kommen kann, berem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals
hat sich sU.indig i:iußcrst reinlich zu halten; Räume, im Laufe eines Arbeitstages sowie am Ende
EinrichtungsgcgensU.indc und Arbeitsgeräte müs- eines Arbeitstages und bei Verunreinigung,
sen slets peinlich sauber sein. insbesondere mit Krankheitserregern, vor ih-
a) Das Personiil, ausqenomrnen das Personal, das rer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen
in GefricrrJumen nach Anlage l Abschnitt II und zu desinfizieren.
Nr. 2 Uil.iq isf, htit insbesondere eine leicht f) Die Räume oder Behältnisse für untaugliches
waschbdre, sc1 ulwre, IH~l le Arbeitskleidung und und vom Genuß für Menschen ausgeschlosse-
Kopfbedeckung zu tra~rc:n. Personen, die Tie- nes Geflügelfleisch sowie für Abfälle sind
re schlc1chlcn oder sonsl mit Geflügelfleisch in nach Bedarf zu entleeren und nach jeder Ent-
Berührunq kommen, hc1ben sich mehrmals im leerung zu reinigen und zu desinfizieren.
Laufe eines Ar bei lsl.t1ges während der Arbeit
sowie vor jeder Wicderciufnahme der Arbeit 2. Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsge-
die llände zu reini~J(~n und zu desinfizieren. räte für das Gewinnen und das Behandeln des
Personen, die mit kranken Tieren oder infi- Geflügelfleisches im Schlachtbetrieb dürfen nur
ziertem Fleisch in Berührung gekommen sind, zu diesen Zwecken benutzt werden.
haben unverzüglich Hände und Arme mit war-
mem Wasser gründlich zu reinigen und dann 3. Geflügelfleisch und die mit ihm in Berührung
zu desinfizieren. In den Arbeits- und Lager- kommenden St0ffe sowie die zugehörigen Be-
räumen darf nicht geraucht werden. hältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Fuß-
b) Hunde, Kalzen und andere Tiere, mit Ausnah- boden in Berührung kommen.
me des zur Schlachtung im Schlachtbetrieb be-
stimmten Schlachtgeflügels und der im 4. Federn sind unverzüglich nach dem Rupfen aus
Schlachtbetrieb verwendeten Zugtiere, sind dem Schlachtraum zu entfernen.
von den Schlachtbetrieben fernzuhalten. Dies
gilt nicht für Kaninchen sowie für Vögel, die 5. Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlingsbe-
nicht Schlachtgeflügel im Sinne des Gesetzes kämpfungsmittel sind so zu verwenden, daß sie
sind, sofern diese Tiere zur sofortigen mit Geflügelfleisch nicht in Berührung kommen.
Schlachtung bestimmt sind. In diesen Fällen
dürfen die Schlachttiere in denselben Räumen 6. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf
wie für Schlachtgeflügel untergebracht oder den Fußboden der in Anlage l Abschnitt I Nr. 3
geschlachtet werden. Das von ihnen stammen- bis 6 und 8 sowie Abschnitt II Nr. l Buchstaben a
de Fleisch darf nicht mit frischem Geflügel- und b genannten Räume aufgetragen werden.
fleisch in denselben Räumen zerlegt, gelagert,
verpaclct, befördert oder behandelt werden. 7. Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu
In Mitgliedstaaten, in denen Tauben nach benutzen; für die Erzeugung von Dampf darf je-
Maßgabe der Richtlinien geschlachtet werden doch auch Wasser, das Trinkwassereigenschaften
müssen, darf frisches Taubenfleisch gleichzei- nicht besitzt, verwendet werden, wenn durch be-
tig mit Geflügelfleisch in denselben Räumen sondere Leitungen gewährleistet ist, daß dieses
gelagert werden. Ungeziefer, insbesondere Wasser nicht zu anderen Zwecken verwendet
Insekten und Nagetiere, ist systematisch zu wird; ferner darf ausnahmsweise Wasser, das
bekämpfen. Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, zur Küh-
lung der Kühlmaschinen verwendet werden. Die
c) Die in Anlage 1 Abschnitt I unter Nummern 1 Leitungen für Wasser, das Trinkwassereigen-
bis 5 und 8 genannten Räume sind nach Be- schaften nicht besitzt, müssen deutlich gekenn-
darf, zumindest aber täglich nach Beendigung zeichnet sein und dürfen keine Räume durchque-
der Arbeit, die in Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 ren, in denen sich Geflügelfleisch befindet.
Buchstabe a genannten Räume nach Bedarf zu
reinigen und zu desinfizieren. 8. Personen, die das Geflügelfleisch mit Krankheits-
d) Die K<lfige für die Anlieferung des Schlacht- keimen infizieren können, dürfen beim Schlach-
geflügels müssen aus korrosionsfestem, leicht ten sowie beim Bearbeiten und sonstigen Behan-
zu reinigendem und zu desinfizierendem Ma- deln des Geflügelfleisches nicht mitwirken; die-
terial bestehen und mit einem undurchlässigen ses Verbot gilt insbesondere für Personen, die
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
a) gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die nießbaren Nebenprodukten der Schlachtung von
Krankheitserreger auf Fleisch übertragen wer- Schlachttieren des betreffenden Schlachtbetriebes,
den können; sind verboten.
b) einen Verband an den Bünden tragen, mit 7. Vorläufig beschlagnahmtes Geflügelfleisch und
Ausnahme eines wasserundurchlässigen Ver- Geflügelfleisch, das als untauglich für den Genuß
bandes zum Schutz einer nicht eiternden Ver- für Menschen befunden oder vom Genuß für
letzung. Menschen ausgeschlossen worden ist, sowie Fe-
Die fönhaltung von § 17 des Gesetzes zur Ver- dern und Abfälle sind unverzüglich in die hierfür
hütung und Bekämpfung übertragbarer Krankhei- vorgesehenen Räume, Einrichtungen oder Behält-
ten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz vom nisse zu verbringen und so zu behandeln, daß
18. Juli 1961 Bundesgesetzbl. I S. 1012) in der eine Keimverschleppung soweit wie möglich ein-
jeweils geltenden Fassung muß gewährleistet geschränkt wird.
sein.
8. Nach Beendigung der Untersuchung und nach
9. Personen, die mit Geflügelfleisch in Berührung Entfernung der Eingeweide muß das Geflügel-
kommen, sind bei der Einstellung zu untersu- fleisch sofort hygienisch einwandfrei gereinigt
chen. Als Einstellungsuntersuchung gilt die Unter- und gekühlt werden. Die Kühlung des Geflügel-
suchung nach § 18 des Bundes-Seuchengesetzes. fleisches durch Tauchen mehrerer Tierkörper,
Das Zeugnis des Gesundheitsamtes ist jedes Jahr Tierkörperteile oder Nebenprodukte der Schlacht-
und jederzeit auf Anforderung des amtlichen tung in einem gemeinsamen Wasserbad ist ver-
Tierarztes zu erneuern. Es muß dem amtlichen boten, ausgenommen Tierkörper, Tierkörperteile
Tierarzt zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen. oder Nebenprodukte der Schlachtung, die mit einer
Die zuständige Behörde kann zulassen, daß der wasserdichten Hülle zum Schutz vor unmittelba-
Nachweis einer Einstellungsuntersuchung auch rer Berührung mit dem Wasser umgeben sind.
von einem Arzt ausgestellt wird, der über die für
die Untersuchung notwendigen Einrichtungen ver- 9. Nach der in Nummer 8 vorgeschriebenen Küh-
fügt. lung ist das frische Geflügelfleisch ständig bei
einer Temperatur von höchstens + 4 ° C zu hal-
Abschnitt II ten.
Hygienevorschriften für das Schlachten,
Ausweiden und Kühlen Abschnitt III
1. Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht Umhüllung, Verpackung und Beförderung
werden, müssen sofort geschlachtet werden.
1. Schutzhüllen, wie Kunststoffolien und Verpak-
2. Die Schlachttiere müssen vollständig entbluten; kungen wie Kisten, Kartons und ähnliche Behäl-
hierbei ist darauf zu achten, daß das Blut nicht ter müssen hygienisch einwandfrei sein, insbe-
über den Schlachtplatz hinaus verspritzt wird. sondere dürfen sie weder die organoleptischen
Eigenschaften des frischen Geflügelfleisches be-
3. Die geschlachteten Tiere müssen unverzüglich einträchtigen noch für den Menschen schädliche
vollständig gerupft werden. Stoffe auf das Fleisch übertragen. Das Material
muß so widerstandsfähig sein, daß ein wirksamer
4. Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt Schutz des frischen Geflügelfleisches während
werden. Der Tierkörper muß so geöffnet werden, des Transports und der weiteren Behandlung ge-
daß die Leibeshöhle und ihre Eingeweide unter- währleistet ist; dieses Material darf zur Umhül-
sucht werden können. Zu diesem Zweck sind lung und Verpackung von frischem Geflügel-
Verdauungsapparat, Leber und Milz so aus dem fleisch nicht wiederverwendet werden mit Aus-
Tierkörper herauszunehmen, daß dieser nicht ver- nahme von korrosionsfesten, leicht zu reinigen-
schmutzt wird und die natürliche Verbindung mit den Verpackungen, die vor jeder Wiederverwen-
den Eingeweiden bis zur Untersuchung bestehen- dung gereinigt und desinfiziert worden sind.
bleibt. Schutzhüllen müssen durchsichtig uqd farblos
sein.
5. Nach der Geflügelfleischuntersuchung müssen die
herausgenommenen Eingeweide unverzüglich 2. Tierkörperteile sowie vom Tierkörper getrennte
vom Tierkörper getrennt und die vom Genuß für Nebenprodukte der Schlachtung sind in jedem
Menschen ausgeschlossenen Teile sofort· beseitigt Falle mit fest verschlossenen Schutzhüllen zu
werden. Im Tierkörper verbliebene Eingeweide umgeben.
oder Teile von Eingeweiden - mit Ausnahme
der Nieren - sind anschließend unter hygieni- 3. Zur Umhüllung dürfen nur völlig saubere Schutz-
schen Bedingungen möglichst vollständig zu ent- hüllen verwendet werden. Um eine Verunreini-
fernen. gung des frischen Geflügelfleisches während die-
ses Arbeitsganges durch Personal, Einrichtungs-
6. Das Aufblasen des Geflügelfleisches, das Einsprit- gegenstände oder Arbeitsgeräte auszuschließen,
zen von Flüssigkeit, das Reinigen des Geflügel- sind Schutzhüllen unverzüglich nach dem Um-
fleisches mittels Tüchern sowie das Füllen der hüllen des frischen Geflügelfleisches zu ver-
Tierkörper mit Ausnahme einer Füllung aus ge- schließen.
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973 879
4. Frisches nicht Defrorcnes Geflügelfleisch ist in desinfiziert sowie gegebenenfalls desodori-
Transporlrn i ll.el n zu befördern, die so gebaut und siert worden sind.
ausgestattet sind, daß die Temperatur von + 4° C 6. Frisches Geflügelfleisch darf nicht gleichzeitig mit
nicht überschritten wird.
anderen Stoffen, die es beeinträchtigen, insbe-
sondere die einen Geruch übertragen können, in
5. Die zur Beförderung von frischem Geflügelfleisch demselben Transportmittel befördert werden; ei-
bestimmten Transportmittel dürfen nicht benutzt ne gleichzeitige Beförderung ist. dann statthaft,
werden zur Beförderung von wenn durch ausreichende Vorsichtsmaßnahmen
a) lebenden Tieren; eine Beeinträchtigung des frischen Geflügelflei-
b) Stoffen, die dc1s frische Geflügelfleisch beein- sches nicht zu befürchten ist.
trächtigen oder infizieren können; dies gilt 7. Unverpacktes frisches Geflügelfleisch darf nur in
nicht, wenn die Transportmittel nach dem Ent- gereinigten und desinfizierten Transportmitteln
laden solcher Stoffe wirksam gereinigt und befördert werden.
Anlage 3
(zu§ 3)
Uberwachung möglichst gleichmäßig über das Kalenderjahr zu
verteilen und sind unangemeldet durchzuführen.
1. Die bei der Uberwachung festgestellten Mängel 3. Uber die Durchführung der Uberprüfung nach
sind, sofern sie nicht kurzfristig behoben wer- Nummer 2, ihre Ergebnisse und über angeordne-
den, der für die Erteilung der Zulassung nach § 4 te Maßnahmen, sind Aufzeichnungen anzuferti-
des Geflügelfleischhygienegesetzes zuständigen gen und von der zuständigen Behörde mindestens
Behörde mitzuteilen. drei Jahre aufzubewahren.
4. Der zuständige amtliche Tierarzt hat sich vor je-
2. Die für die Erteilung der Zulassung zustandigen dem Versand frischen Geflügelfleisches in einen
Behörden haben die zugelassenen Betriebe durch anderen Mitgliedstaat davon zu überzeugen, daß
amtliche Tierärzte mindestens jährlich viermal die Transportmittel und die Ladebedingungen den
und außerdem bei Feststellung eines Mangels in Anlage 2 Abschnitt III Nr. 5 bis 7 vorgeschrie-
überprüfen zu lassen. Die Uberprüfungen sind benen Anforderungen entsprechen.
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil J
Anlage 4
(zu§ 4 Abs. 2)
Abschnitt I 8. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame
Hygienevorschriften für Verarbeitungsbetriebe Durchführung der amtlichen Untersuchungen
und der Uberwachung gestatten;
Vernrbeilungsbetriebe müssen mindestens über
folgendes verfügen: 9. Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenhei-
l. einen ausreichend großen Kühlraum für die La- ten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die kei-
gerung von frjschem, nicht haltbar gemachtem nen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen ha-
Geflügelfleisch; ben und in deren Nähe sich Waschgelegenhei-
ten befinden. Die Waschgelegenheiten müssen
2. einen geeigneten und ausreichend großen Raum, mit fließendem kaltem und warmem Wasser,
in dem Geflügelfleisch zubereitet oder behandelt Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur
wird; einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestat-
tet sein;
3. soweit die entsprechenden Arbeiten verrichtet
werden, 10. den hygienischen Erfordernissen entsprechende
a) einen Raum für das Zerlegen frischen Geflü- Vorrichtungen für
gelfleisches, der mit einer Kühlanlage ausge- a) den Transport von Geflügelfleisch,
stattet ist, die gewährleistet, daß die in An-
lage 2 Abschnitt II Nr. 9 vorgeschriebene b) das Abstellen der zur Aufnahme von Geflü-
Temperatur eingehalten werden kann; gelfleisch verwendeten Behälter,
b) einen Raum für die Erhitzung des Geflügel- die gewährleisten, daß Geflügelfleisch und die
fleisches; Erhitzungsanlagen müssen mit ei- Behälter nicht unmittelbar mit dem Boden in Be-
nem Registrierthermometer oder einem Re- rührung kommen;
gistrierfernthermometer ausgestattet sein;
11. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte aus
c) einen Raum oder eine Vorrichtung zum Räu- korrosiönsfestem, leicht zu reinigendem und zu
chern;
desinfizierendem Material;
d) einen Raum oder eine Vorrichtung zum Rei-
nigen, Wässern, Einweichen oder sonstigen 12. eine ausreichende Beleuchtung in Räumen, in de-
Behandeln von Därmen; nen Geflügelfleisch zubereitet oder behandelt
e) einen Raum zum Pökeln; wird; die Beleuchtung darf Farben nicht verän-
dern;
4. in den unter Nummern 1 bis 3 genannten Räu-
men über 13. Vorrichtungen, die eine ausre•ichende Be- und
a) Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht Entlüftung in allen Räumen, in denen Fleisch
zu reinigendem und zu desinfizierendem, zubereitet oder behandelt wird, gewährleisten
nicht faulendem Material; sofern Fußböden und, soweit erforderlich, zur Entnebelung;
mit Abflüssen versehen sind, müssen diese
abgedeckt und geruchsicher sein; 14. in den Räumen, in denen Fleisch zubereitet oder
behandelt wird, über ausreichende Einrichtun-
b) glatte Wände, die bis zu einer Höhe von min- gen zur Reinigung und Desinfektion der Hände
destens zwei M.etern mit einem hellen ab- sowie der Einrichtungsgegenstände und Arbeits-
waschf esten Belag oder Anstrich versehen geräte; diese Einrichtungen müssen nahe bei
und deren Ecken und Kanten abgeru-ndet den Arbeitsplätzen liegen; die Wasserhähne dür-
sind; im übrigen müssen die Wände hellfar- fen nicht von Hand zu betätigen sein. Die Ein-
big sein;
richtungen müssen mit fließendem kaltem und
c) hellfarbige und glatte Decken; warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfek-
d) Türen aus wasserundurchlässigem, leicht zu tionsmitteln sowie mit nur einmal zu benutzen-
reinigendem und zu desinfizierendem, nicht den Handtüchern ausgestattet sein. Das Was-
faulendem Material mit stoßfesten und fu- ser für die Reinigung der Geräte muß eine
genfreien Oberflächen, die so beschaffen Temperatur von )llindestens + 82° C aufweisen;
sind, daß sie keine gesundheitsschädlichen
Stoffe auf das Fleisch übertragen; 15. eine Anlage zur Wasserversorgung, die in aus-
reichender Menge ausschließlich Trinkwasser
5. einen Raum für die Verpackung und Absendung; liefert, das unter Druck steht; für die Erzeugung
6. einen Raum für die Aufbewahrung von Gewür- von Dampf darf jedoch auch Wasser, das Trink-
zen oder sonstigen Zutaten; Behälter hierfür wassereigenschaften nicht besitzt, verwendet
sind entsprechend ihrem Inhalt zu beschriften; werden, wenn durch gesonderte Leitungen ge-
währleistet ist, daß dieses Wasser nicht zu an-
7. einen ausreichend ausgestatteten in der Nähe deren Zwecken verwendet wird; ferner darf aus-
der Arbeitsräume gelegenen, verschließbaren nahmsweise Wasser, das Trinkwassereigenschaf-
Raum, der dem tierärzllichen Dienst für die Dau- ten nicht besitzt, zur Kühlung der Kühlmaschi-
er seiner Tätigkeit ausschließlich zur Verfügung nen verwendet werden. Die Leitungen für Was-
steht; ser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt,
Nr. Gl -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973 881
müssen dcu U ich uckell nzt~ichnet sein und dür- so ausgestattet sein, daß während der Beförde-
fen keine füiume durd1queren, in denen sich Ge- rung eine ausreichende Kühlung des Geflügel-
flügelfleisch befindel; fleisches gewährleistet ist.
16. eine Anlage, die in ausrnichender Menge heißes
Trinkwasser liefert, das unter Druck steht; Abschnitt III
17. eine Anlage zur !\ bleit.ung von Abwasser, die Behandlungsverfahren nach§ 18 Abs. 3 und
den hygienischen Erfordernissen entspricht; § 21 Abs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes
18. geeigrwte Vorrichtungen zum Schutz gegen Un- 1. Als Behandlungsverfahren für Geflügelfleisch, die
geziefer, insbesondere JnsE!kten und Nagetieren; nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die für den
internationalen Handel erforderliche Haltbarkeit
19. besondere wc1sserclichte, korrosionsfeste, leicht gewährleisten, sind anzusehen:
zu reinigende und zu desinfizierende, gekenn-
a) das Erhitzen, insbesondere Kochen, Brühen,
zeichnete Behültnisse mit dicht schließenden
Deckeln, die so beschuff en sein müssen, daß Dämpfen, Dünsten, Braten, Schmoren, Grillen
eine unbefugte Entnahme des Inhalts verhindert oder Rösten,
wird, für die Aufnahme von Geflügelfleisch oder b) das Pökeln und
Geflügelfleischabfällen, die bei der Zubereitung c) das Auslassen von Fett.
oder beim Behandeln anfallen und nicht zum Ge-
nuß für Menschen bestimmt sind. Sofern dieses 2. Erhitzen ist die Behandlung des Geflügelfleisches
Geflügelfleisch und diese Abfälle nicht am Ende mit trockener oder feuchter flitze, sofern in allen
jedes Arbeitstages aus dem Verarbeitungsbe- Teilen des Fleisches eine Temperatur von min-
trieb entfernf werden, muß ein verschließbarer, destens + 65° C erreicht wird.
kühlbarer Raum vorhanden sein.
3. Pökeln ist die Behandlung des Geflügelfleisches
mit Speisesalz allein oder in Verbindung mit
Pökelstoffen, sofern das Fleisch in allen Teilen
Abschnitt II mindestens vier vom Hundert Speisesalz enthält;
die Voraussetzung dieses Salzgehaltes gilt nicht
Verpackung und Beförderung für Fett-, Knochen- und Knorpelgewebe sowie für
1. Zubereitetes Geflügelfleisch darf nur verpackt straffes Bindegewebe, sofern diese Gewebe in
versendet werden. dem Muskel- oder Organgewebe eingelagert oder
diesem angelagert sind. Bei geräucherten Erzeug-
2. Die Verpackung muß hygienisch einwandfrei sein, nissen, d'ie anderes Fleisch als Geflügelfleisch
insbesondere darf sie weder die organoleptischen nicht enthalten, muß der Salzgehalt mindestens
Eigenschaften des Geflügelfleisches beeinträchti- zwei vom Hundert betragen. Die in Satz 1 und 2
gen noch für den Menschen schädliche Stoffe auf genannten Mindestgehalte an Speisesalz -dürfen
das Geflügelfleisch übertragen. Sie muß weiterhin unterschritten werden, wenn durch eine ausrei-
so widerstandsfähig sein, daß ein wirksamer chende Kühlung sichergestellt ist, daß eine Halt-
Schutz des Geflügelfleisches beim Versand in den barkeit von mindestens drei Monaten gewährlei-
Geltungs bere i eh der Verordnung gewähr leistet stet ist. In diesem Falle sind auf den Packungen
ist. oder Behältnissen die erforderliche Lagertempera-
tur und die Haltbarkeit anzugeben.
3. Zubereitetes Geflügelfleisch ist so zu versenden,
daß es während der Beförderung vor Einflüssen 4. Auslassen von Fett ist die Behandlung des Fett-
geschützt ist, die das Geflügelfleisch beeinträch- gewebes, bei der Fett aus .dem Gewebe austritt.
tigen oder infizieren können. Verfahren, die zur Befreiung tierischer Fette von
Geruchs- und Geschmacksstoffen, Farbstoffen oder
4. Die Transportmittel müssen, sofern es für die freien Fettsäuren dienen, dürfen nicht angewen-
Haltbarkeit des Geflügelfleisches erforderlich ist, det werden.
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über die amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflügels und des Geflügelfleisches
(Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung - GFIUV)
Vom 24. Juli 1973
Auf Grund des § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 4, wird. Kommt der Verfügungsberechtigte einer Auf-
§ 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 3 und forderung des amtlichen Tierarztes, das Schlachtge-
§ 24 Abs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom flügel binnen einer angemessenen Frist zurückzu-
12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776) wird mit Zu- nehmen, nicht nach, so ist es nach Ablauf der Frist
stimmung des Bundesrates verordnet: sofort nach Maßgabe der Anlage 2 Abschnitt I zu
töten.
§ 1 (2) Anlage 2 Abschnitt I gilt entsprechend, wenn
der amtliche Tierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung
Anwendungsbereich unter Anordnung von Sicherungsmaßnahmen er-
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf teilt (Sonderschlachtung). In diesem Falle sind Tier-
1. die amtlichen Untersuchungen des Schlachtgeflü- körper und Nebenprodukte der Schlachtung bis zur
gels und des Geflügelfleisches, das im Geltungs- Beurteilung von anderem Geflügelfleisch getrennt
bereich der Verordnung gewonnen oder in den aufzubewahren.
Geltungsbereich der Verordnung verbracht wird, § 4
2. die Beurteilung des untersuchten Geflügelflei- Unbrauchbarmachung und anderweitige
sches,
Verwertung
3. die auf Grund der Beurteilung zu treffenden
Maßnahmen, (1) Wird untaugliches frisches Geflügelfleisch, das
4. die Kennzeichnung des Geflügelfleisches und nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes nicht in Tierkörperbeseitigungsanstalten
5. Inhalt, Form und Ausstellung von Gesundheits- unschädlich zu beseitigen ist, zum Genuß für Men-
und Genußtaug lichkeits bescheinigungen. schen unbrauchbar gemacht, so sind die Vorschriften
(2) Die Vorschriften der Verordnung gelten beim der Anlage 2 Abschnitt H einzuhalten.
innerstaatlichen und innergemeinschaftlichen Han- (2) Nicht unbrauchbar gemachtes untaugliches fri-
delsverkehr für frisches Geflügelfleisch, beim Han- sches Geflügelfleisch darf nur unter Einhaltung der
delsverkehr mit Drittländern und der Deutschen Vorschriften der Anlage 2 Abschnitt III in den Ver-
Demokratischen Republik für frisches und zuberei- kehr gebracht oder verwendet werden.
tetes Geflügelfleisch.
§ 5
§ 2
Bescheinigungen •
Amtliche Untersuchungen
(1) Die nach § 7 Abs. 2 Satz 4 des Geflügelfleisch-
(1) Schlachtgeflügel ist vor der Erteilung der hygienegesetzes vorgeschriebene Gesundheitsbe-
Schlachterlaubnis nach Maßgabe der Anlage 1 Ab- scheinigung muß nach Inhalt und Form der Anlage 3
schnitt I zu untersuchen und zu beurteilen. Muster 1 entsprechen und in Urschrift die Sendung
(2) Geschlachtetes Geflügel ist sofort nach der begleiten. Sie ist von dem amtlichen Tierarzt auszu-
Schlachtung nach Maßgabe der Anlage 1 Abschnitt II stellen, der die Untersuchung des Schlachtgeflügels
zu untersuchen, zu beurteilen und zu kennzeichnen. im Herkunftsbetrieb durchgeführt hat; sie muß alle
nach dem Muster erforderlichen Angaben enthalten.
(3) Bei Geflügelfleisch, das in den Geltungsbe- Für das Verbringen von Schlachtgeflügel aus
reich der Verordnung verbracht wird, gelten für die einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich
Untersuchung und Beurteilung des Schlachtgeflügels der Verordnung gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
und des frischen Geflügelfleisches in den Versand-
ländern Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Kenn- (2) Die nach § 16 Abs. 1 des Geflügelfleischhygie-
zeichnung ist in den Versandländern nach Anlage 1 negesetzes vorgeschriebene Genußtauglichkeitsbe-
Abschnitt III vorzunehmen. scheinigung muß nach Inhalt und Form der Anlage 3
Muster 2 entsprechen und in Urschrift die Sendung
begleiten. Sie ist von einem amtlichen Tierarzt zum
§ 3
Zeitpunkt des Verladens auszustellen und muß alle
Schlachtverbot und Sonderschlachtung nach § 9 nach dem Muster erforderlichen Angaben enthalten.
Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes
(3) Für das Verbringen von Schlachtgeflügel oder
(1) Verbietet der amtliche Tierarzt die Schlach- frischem Geflügelfleisch in einen anderen Mitglied-
tung von Schlachtgeflügel, das sich bereits in- einem staat gelten Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß
Schlachtbetrieb befindet, so ist es unverzüglich so die dort genannten Bescheinigungen zumindest in
abzusondern, daß eine Keimverbreitung sowie eine der Sprache des Bestimmungslandes abgefaßt sein
Ansteckung anderen Schlachtgeflügels vermieden müssen.
Nr. G1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973 883
(4) Die 1wch § 1B J\bs. J Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 so- Verordnung gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.
wie nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 des Ge- Die Untersuchung ist nach Anlage 4 Abschnitt II
flügelflejschhygiencqesel.zes vorgeschriebenen amts- vorzunehmen, sofern nicht eine Sendung auf Grund
tieri:irztlichen Ccnußl.a uq I ich keitsbescheinigungen des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung der Be-
müssen nach Inl1d lt und Form kanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsge-
l. im Palle des § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Geflügel- setzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz
fleischhygienegcsctzes der Anlage 3 Muster 3 vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1711),
und jm fdllc ch-)s § 21 Abs. l Nr. 4 des Geflügel- oder auf Grund des Fleischbeschaugesetzes erlasse-
fleischhygienegesctzcs der Anlage 3 Muster 4, ner Vorschriften einer Eingangsuntersuchung unter-
2. im Falle des § 18 Abs. 2 Nr. 3 des Geflügel- liegt.
flcischhygicncgeselzcs der Anlage 3 Muster 5
§ 7
und im Falle des § 21 Abs. 2 Nr. 3 des Geflügel-
flcischhygicnegcscl.zes der Anlage 3 Muster 6 Bußgeldvorschriften
entsprechen und in Urschrift jede Sendung beglei- Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1
ten. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt des Ver- des Geflügelfleischhygienegesetzes haridelt, wer
sandlandes zum Zeitpunkt des Verladens auszustel- vorsätzlich oder fahrlässig
len; sie müssen alle nach den Mustern erforderlichen 1. entgegen § 4 Abs. 1 untaugliches frisches Ge-
Angaben enthal tcn und in deutscher Sprache abge- flügelfleisch zum Genuß für Menschen unbrauch-
faßt sein. bar macht, ohne die vorgeschriebenen Verfahren
(5) Eine Sendung ist bei Schlachtgeflügel die Zahl einzuhalten oder
der Tiere, auf die sich eine Gesundheitsbescheini- 2. entgegen § 4 Abs. 2 nicht unbrauchbar gemach-
gung, bei frischem oder zubereitetem Geflügelfleisch tes untaugliches frisches Geflügelfleisch unter
die Menge, auf die sich eine Genußtauglichkeitsbe- Verstoß gegen die dort bezeichneten Vorschriften
scheinigung bezieht. in den Verkehr bringt oder verwendet.
§ 6
§ 8
Eingangsuntersuchung
Berlin-Klausel
(1) Frisches Geflügelfleisch, das in den Geltungs-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
bereich der Verordnung VE)rbracht wird, ist nach An-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
lage 4 Abschnitt I zu untersuchen, zu beurteilen und
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflügel-
zu kennzeichnen.
fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.
(2) Für düs Verbringen von frischem Geflügel-
fleisch in den Geltungsbereich der Verordnung
§ 9
kann cler Vc~rfügungsberechtigte unter den bekannt-
gegebenen Eingangsstellen wählen. Die Eingangs- Inkrafttreten
stelle kmrn die Menge frischen Geflügelfleisches Diese Verordnung tritt für den innergemeinschaft-
festsetzen, die an einem Tag höchstens zu unter- lichen Handelsverkehr am 2. September 1973, den
suchen ist.
Handelsverkehr mit Drittländern und der Deut-
(3) Für das Verbringen von zubereitetem Geflü- schen Demokratischen Republik am 1. April 1974
gelfleisch aus Drittlündern oder der Deutschen De- und für den innerstaatlichen Handelsverkehr am
mokratischen Rt~publik in den Geltungsbereich der 1. März 1976 in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Heinz Westphal
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 1
(zu§ 2)
Abschnitt I 6. Rückstandsuntersuchungen und andere weiter-
Schlachtgeflügel-Untersudmng gehende Untersuchungen sind nach näherer An-
weisung der zuständigen Behörde vorzunehmen.
1. Die Untersudlung des Sdlladltgeflügels ist bei 7. Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn festge-
ausreichender Beleudltung vorzunehmen. Die stellt worden sind
Beleuchtung darf Farben nicht verändern.
a) Geflügelcholera,
2. Schlachtgeflügel ist darauf zu untersuchen, ob b) Geflügelpest,
a) es von einer auf Mensch oder Tier übertrag- c) Newcastle-Krankheit,
baren Krankheit befallen ist oder ob Einzel-
d) Ornithose,
merkmale oder das Allgemeinbefinden den
Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten e) Salmonellose oder
lassen; f) Tollwut.
b) Erscheinungen einer Krankheit oder eine Stö-
rung des Allgemeinbefindens erkennbar sind, 8. Der amtlidle Tierarzt hat die Schlachtung zu
wodurdl das Geflügelfleisch untauglidl zum verbieten, wenn
Genuß für Mensdlen werden kann; a) Sdllachtgeflügel sich gleichzeitig mit Tieren
c) Anzeidlen vorhanden sind, die darauf hinwei- in demselben Sdllachtbetrieb befunden hat,
sen, daß den Tieren Stoffe mit pharmakologi- die von einer der in Nummer 7 genannten
scher Wirkung zugeführt worden sind oder Krankheiten befallen sind oder befallen wa-
daß sie andere Stoffe, die in Lebensmittel ren und dort mit diesen in Berührung ge-
übergehen und gesundheitlich bedenklich kommen ist;
sein können, aufgenommen haben. Tiere, bei b) auf Grund zuverlässiger Angaben feststeht,
denen begründeter Verdacht auf Rückstände daß das Schlachtgeflügel sonst mit Tieren, die
oder Gehalte solcher Stoffe besteht, sind wei- von einer der in Nummer 1 genannten Krank-
tergehend zu untersuchen (Rückstandsunter- heiten befallen sind oder befallen waren, so
suchung). in Berührung gekommen ist, daß diese Krank-
heiten auf das Schlachtgeflügel übertragen
3. a) Bei Sdllachtgeflügel, das nach § 7 Abs. 2 des worden sein könnten;
Geflügelfleischhygienegesetzes im Herkunfts-
betrieb- untersucht worden ist, ist nach Ein- c) sonstige Anhaltspunkte vorliegen, daß das
treffen im Schlachtbetrieb die Nämlichkeit von diesen Tieren stammende Geflügel-
festzustellen. Sofern die Nämlichkeit nidlt fleisdl ni&t als tauglidl beurteilt werden
sicher festgestellt werden kann, ist die wird.
Sdllachtgeflügeluntersuchung nach Nummer Der amtliche Tierarzt kann in den Fällen des
4 durchzuführen. Satzes 1, sofern gesundheitliche Bedenken nicht
b) Bei der anschließenden Uberprüfung auf entgegenstehen, die Erlaubnis zur Sonder-
Transportsdläden ist insbesondere auf Atem- schlachtung erteilen.
not, Uberhitzung oder Anzeichen von Ver-
9. Schlachtgeflügel, dessen Sdllachtung verboten
letzungen zu achten; dabei ist nochmals auf
worden ist, kann auf Antrag des Verfügungsbe-
Anzeichen zu achten, ob ein in Nummer 2 ge-
rechtigten im Einvernehmen mit der zuständigen
nannter Fall vorliegt.
Behä!"de getötet werden. Die Tötung ist nadl
c) In dem Fall des § 7 Abs. 2 Satz 4 des Geflü- Maßgabe der Anlage 2 Abschnitt I durchzufüh-
gelfleischhygienegesetzes ist außerdem zu ren. Sämtliche von diesem Schlachtgeflügel stam-
überprüfen, ob die Sendung den Angaben in menden Teile sind wie untaugliches Geflügel-
der Gesundheitsbescheinigung entspricht. fleisch zu behandeln.
4. Schlachtgeflügel, das nach § 7 Abs. 3 des Geflü- 10. Erteilt der amtliche Tierarzt nach § 9 Abs. 2 des
gelfleischhygienegesetzes lediglich im Schlacht- Geflügelfleischhygienegesetzes die Erlaubnis
betrieb der Schlachtgeflügeluntersuchung unter- zur Sonderschlachtung, so ist das Schlachtgeflü-
zogen wird, sowie in den Geltungsbereich der gel nach Maßgabe der Anlage 2 Abschnitt I zu
Verordnung verbrachtes Schlachtgeflügel ist schlachten.
nach Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b Käfig für
Käfig zu untersuchen. 11. Der amtliche Tierarzt hat ein Schlachtverbot der
zuständigen Behörde unter Angabe des Grun-
5. Bei jeder nach § 9 Abs. 4 des Geflügeifleisch- des unverzüglidl mitzuteilen. Der Verfügungs-
hygienegesetzes erforderlichen Wiederholungs- berechtigte ist verpflichtet, der zuständigen Be-
untersudlung ist das Sdlladltgeflügel nochmals hörde jederzeit auf Verlangen Auskunft über
nach Nummer 2 und 3 oder 4 zu untersudien. den Verbleib des Schlachtgeflügels zu erteilen.
Nr. 61 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973 885
Abschnitt II 1) Zersetzungsvorgänge,
Untersuchung, Beurteiiung und m) erhebliche Abweichungen hinsichtlich Farbe,
Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch Geruch oder Geschmack,
n) erhebliche Abweichungen in der Konsistenz,
1. Die Unl.ersuchung ist bei ausreichender Beleuch-
insbesondere Wässerigkeit oder hochgradige
tun~r vorzunehmen. Die Bel1:;uchtung darf Farben
Abmagerung,
nicht veründern.
o) Verschmutzung, die auch durch gründliche
2. Die zu untersuchendem Teile sind zu besichtigen, Reinigung nicht beseitigt werden kann.
erforderlichenfalls zu durchtasten und anzu-
schneiden; dabei ist auch auf Abweichung der 7. Wird bei einer Sendung ein in Nummer 6
Konsislcnz, der Farbe und des Geruchs zu ach- Buchstabe h oder i genannter Mangel festge-
lcn. Reichen die Ergebnisse der Untersuchung stellt, so sind die Tierkörper der Sendung, bei
nach Sa l.z 1 für eine Bcmrl.eilung nicht aus, so denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art
ist eine weilergehende Untersuchung durchzu- der Haltung oder den sonstigen Umständen an-
führen. zunehmen ist, daß sie die gleichen Mängel auf-
weisen, ebenfalls als untauglich zu beurteilen.
3. Rückstc.tndsun tcrsuchun~Jen und andere weiter-
gehende lJntc~rsuchun~Jen sind nach näherer An- 8. Wird bei einer Sendung eine in Nummer 6
wejsu nu der zustündi~Jcn Behörde durchzuführen. Buchstabe a oder c genannte Krankheit fest-
Eine Rück,;l<1nd:;untc!r:;ud111nq, insbesondere ei- gestellt, so können die nicht als untauglich zu
ne lJnlc1:;uc!1u11u d11f Stoffe mit antimikrobieller beurteilenden Tierkörper der Sendung, bei denen
WirkuntJ (l lc~rnmsLofJc) ist sUchprobenweise so- nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der
wie bei bc~Jründdern Verdacht vorzunehmen. Beförderung oder den sonstigen Umständen an-
So lern Ccfl Liuclfkisch hc1kteriologisch untersucht zunehmen ist, daß eine Ubertragung der Krank-
wird, jc;t irnf\crdcrn mir lkrmnstoffe zu untersu- heit stattgefunden hat, unter dm Voraussetzung
chen. als tauglich beurteilt werden, daß sie nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde er-
4. Wird f"i ne Rücks1.irndsuntersuchung auf Grund
hitzt worden sind.
begründelcn Verdachts durchgeführt, so kann
die zustündige Behörde die Sendung vorläufig
9. Als untauglich sind nur die veränderten Teile
beschlagnahmen und anordnen, daß die Beurtei-
des Tierkörpers oder die veränderten Organe zu
lung aller Tiere dieser Sendung so lange zurück-
beurteilen, wenn örtlich begrenzte Veränderun-
gestellt wird, bis die Rückstandsuntersuchung
gen, die die Beschaffenheit der übrigen Teile
abgeschlossen ist.
nicht beeinträchtigen, festgestellt werden, ins-
5. Eine Untersuchung auf den Fremdwassergehalt besondere
ist nach näherer Anweisung der zuständigen Be- a) Parasitenbefall,
hörde vorzunehmen. b) örtlich begrenzte Geschwülste,
6. Als untauglich sind der ganze Tierkörper und, c) örtlich begrenzte Verletzungen oder Entzün-
die Nebenprodukte der Schlachtung zu beurtei- dungen oder abgekapselte Abszesse,
len, wenn festgestellt worden sind d) Mißbildungen, Schwund einzelner Muskeln
a) Geflügelcholera, Geflügelpest, Listeriose, oder Organe,
Newcastle-Krankheit, Ornithose, Salmonello- e) vereinzelte fremdartige Ablagerungen wie
se, Tollwut, Kalk- oder Farbablagerungen.
b) Asperg il lose, Blackhead, Colibazillose-Myko-
plasmose, Gänseinfluenza, Entenhepatitis, 10. Wie untaugliches frisches Geflügelfleisch sind
Leukose, Pocken, Pseudotuberkulose, Toxo- zu behandeln:
plasmose, Tuberkulose, Rotlauf, a) Luftröhre,
c) Bakteriaemien oder Viraemien, soweit sie b) vom Tierkörper getrennte Lunge,
nicht bereits unter Buchstaben a und b ge- c) Speiseröhre,
nannt sind, d) Kropf,
d) Bauchwassersucht,
e) Darm,
e) Gelbsucht, f) Gallenblase,
f) bösartige oder multiple Geschwülste, multiple g) Geschlechtsorgane und
Abszesse,
h) vor der Untersuchung vom Tierkörper ab-
g) ausgebreiteter Parasitenbef all in der Unter- getrennte Köpfe oder Beine.
haut oder in der Muskulatur,
h) Rückstände oder Gehalte von Stoffen im Sin- 11. Die Kennzeichnung ist wie folgt vorzunehmen:
ne des Abschnitts I Nr. 2 Buchstabe c,
a) bei nicht umhüllten Tierkörpern durch An-
i) Vergiftung, bringen einer Plombe an jedem einzelnen
j) natürlicher Tod, Schlachtung in der Agonie, Tierkörper; die Plombe muß so beschaffen
unvollkommenes Ausbluten, sein, daß sie nicht wieder verwendet werden
k) umfangreiche Verletzungen oder umfangrei- kann; sie muß aus widerstandsfähigem, hy-
che blutige oder wässerige Durchtränkungen, gienisch einwandfreiem Material bestehen;
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
sie muß so groß sein, daß die vorgeschriebe- verbracht werden soll, gilt Abschnitt II Nr. 11 und
nen Angaben leicht lesbar sind; 13 entsprechend.
b) bei umhüllten Tierkörpern, Tierkörperteilen 2. Plombe, Aufdruck und Stempel müssen enthalten
und Nebenprodukten der Schlachtung, so-
fern sie vom Tierkörper abgetrennt sind, a) bei Mitgliedstaaten
durch Stempelabdruck oder durch Aufdruck im oberen Teil in Großbuchstaben die beiden
auf einer zu verschließenden Umhüllung oder Anfangsbuchstaben des Versandlandes,
auf einem leicht sichtbaren, mit der Umhül- im mittleren Teil die Veterinärkontrollnum-
lung unlösbar verbundenen Etikett. Die Um- mer des Schlachtbetriebes,
hüllung muß so beschaffen sein, daß sie nach im unteren Teil eine der folgenden Abkürzun-
Offnung des Verschlusses nicht wieder ver- gen: CEE, EEC, EEG, E0F oder EWG,
wendet werden kann.
b) bei Drittländern
12. Plombe, Aufdruck und Stempel müssen folgen- im oberen Teil in Großbuchstaben den Na-
de Angaben enthalten: men des Versandlandes oder die im Rahmen
im oberen Teil die Großbuchstaben DE, des internationalen Ubereinkommens über
in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des die Kraftfahrzeugzulassung anerkannte Her-
Schlachtbetriebes, kunftsbezeichnung für dieses Land,
im unteren Teil die Abkürzung EWG. im unteren Teil die Veterinärkontrollnummer
des Schlachtbetriebes.
13. Die Buchstaben und Ziffern müssen bei Plombe
und Aufdruck 0,2 cm hoch sein. Der Farbstempel 3. Für die Kennzeichnung des frischen Geflügelflei-
muß eine ovale Form von 6,5 cm Breite und sches, das aus der Deutschen Demokratischen Re-
4,5 cm Höhe haben; die Buchstaben müssen 0,8 publik in den Geltungsbereich der Verordnung
cm und die Ziffern 1,1 cm hoch sein. verbracht werden soll, gilt Nummer 2 Buch-
stabe b entsprechend.
14. Der amtliche Tierarzt hat die für die Kennzeich-
nung erforderlichen Geräte, wie Stempel, Plom- 4. Bei zubereitetem Geflügelfleisch, das aus Dritt-
ben und die mit Aufdruck oder Stempelabdruck ländern in den Geltungsbereich der Verordnung
bereits versehenen Etiketten und Umhüllun- eingeführt wird, ist das Behältnis mit einem Etikett
gen, zu verwahren. zu kennzeichnen, das einen leicht lesbaren Stem-
pelabdruck, Aufdruck oder eine entsprechende
Einprägung tragen muß. Buchstaben und Ziffern
Abschnitt III müssen mindestens 0,2 cm hoch sein. Die Anga-
Kennzeichnung von Geflügelfleisch, das in den ben müssen Nummer 2 Buchstabe b entsprechen.
Geltungsbereich der Verordnung verbracht
werden soll 5. Für zubereitetes Gflügelfleisch, das aus der Deut-
schen Demokratischen Republik in den Geltungs-
1. Für die Kennzeichnung des frischen Geflügelflei- bereich der Verordnung· verbracht wer-den soll,
sches, das in den Geltungsbereich der Verordnung gelten Nummer 1, 3 und 4 entsprechend.
Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973 887
Anlage 2
(zu §§ 3 und 4)
Abschnitt I se von verschiedenen Kochungen bei + 37° C für
Verfahren bei Schlachtverboten die Dauer· von sieben Tagen bebrüten und da-
nach bakteriologisch untersuchen zu lassen. Das
Wird das Schlachtgeflügel im Schlachtbetrieb ge- luftdicht verschlossene Behältnis darf ein Netto-
lötet und steht für die Tötung kein besonderer Raum gewicht von höchstens 450 g aufweisen;
zur Verfügung, so darf diese in dem in der Geflü-
cc) durch fabrikationsmäßige Behandlung bis
geJfleischmindcs ta nforderungen-Verordnung Anla-
zum vollständigen Verlust der Eigenschaften
ge 1 Abschnitt I Nr. 3 genannten Schlachtraum er-
von Fleisch und bis zur Abtötung etwa vor-
folgen, wenn alle Maßnahmen getroffen sind, um
handener Keime, zur Herstellung von
eine Keimverbreitung zu vermeiden. Die Tötung
Fleischmehl.
darf erst beginnen, wenn das aus No_rmalschlach-
tungen stammende Geflügelfleisch aus dem Schlacht- Die Kenntlichmachung von Behältnissen, in de-
raum und dem Raum für das Ausweiden, Zurichten nen Tiernahrung abgegeben wird, ist durch die
und Sortieren entfernt worden ist. Transportmittel, Angabe „ Tiernahrung" in deutlich sichtbarer und
Küfige und Räume, in denen sich das zur Tötung be- leicht lesbarer Schrift in Verbindung mit der An-
stimmte Schlachtgeflügel und alle von ihm stammen- gabe des Inhalts in gleicher Buchstabenhöhe vor-
den Teile befunden hc1ben, sowie die darin vorhan- zunehmen. Werden Angaben über die Art des
denen Einrieb tungsgegenstände und Arbeitsgeräte Inhalts nicht dauerhaft angebracht, muß die An-
sind sofort nach der Tötung nach näherer Anwei- gabe „ Tiernahrung" zusätzlich mindestens ein-
sung des amtlichen Tierarztes zu reinigen und zu mal eingebrannt, eingeprägt oder sonst dauerhaft
desinfizieren. angebracht sein.
Abschnitt II Abschnitt III
Unbrauchbarmachung und anderweitige Inverkehrbringen von frischem, nicht
Verwertung unbrauchbar gemachtem, untauglichem
Untaugliches frisches Geflügelfleisch ist zum Ge- Geflügelfleisch
nuß für Menschen unbrauchbar gemacht: 1. Untaugliches frisches Geflügelfleisch darf, soweit
a) zu technischen Zwecken gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen„
mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur
durch fabrikationsmäßige Behandlung bis zum
Verwendung als Tiernahrung, jedoch nicht für
vollstündigen Verlust der Eigenschaften von
Schweine oder Geflügel, an zuverlässige Perso-
Fleisch oder durch Versetzen mit Kampfer, Naph-
nen, die im Besitz einer Erlaubnis der für den Ort
thalin oder ähnlich wirkenden Stoffen;
der Tierhaltung zuständigen Behörde sind, auch
b) zur Verwendung als Tiernahrung dann abgegeben werden, wenn dieses Fleisch zum
aa) durch Zerkleinern in höchstens Walnußgröße Genuß für Menschen nicht unbrauchbar gemacht
und gleicbmäßiger Vermengung mit Kno- ist.
chenschrot. Das Knochenschrot muß in einer 2. Ausgeschlossen ist Geflügelfleisch, das mit Infek-
Menge zugesetzt werden, daß bei der Unter- tionserregern oder tierischen Schmarotzern be-
suchung mittels des Sedimentierverfahrens haftet ist.
mindestens 1,2 °/o Knochenschrot nachweisbar
sind, wobei etwa die Hälfte der Knochenteil- 3. Das Geflügelfleisch ist in verschlossenen Behäl-
chen eine Korngröße von mindestens 4 mm tern verpackt oder auf dicht schließenden, ver-
aufweisen muß. Das Sedimentierverfahren schlossenen Fahrzeugen dem Verwendungsort
ist nach näherer Anweisung der zuständigen unmittelbar zuzuführen.
Behörde durchzuführen; der Zusatz von Kno- 4. Zum Nachweis, daß das Geflügelfleisch nicht zum
chenschrot kann entfallen, wenn ganze Tier- Genuß für Menschen verwendet wird, hat der Be-
körper oder Teile mit eingewachsenen Kno- zieher des Geflügelfleisches ein Kontrollbuch zu
chen auf höchstens Walnußgröße, jedoch führen, aus dem Menge, Herkunft und Verbleib
nicht unter eine Korngröße von 4 mm zer- des Geflügelfleisches hervorgehen.
kleinert werden;
5. Das Kontrollbuch ist der zuständigen Behörde
bb) durch Vermengen mit Fischmehl oder durch oder dem amtlichen Tierarzt auf Wunsch zur Ein-
Färben; der Fischmehlzusatz oder die Fär- sichtnahme vorzulegen. Die Pflicht zur Führung
bung müssen im Fertigerzeugnis eindeutig des Kontrollbuches entfällt, wenn das Geflügel-
wahrnehmbar sein; fleisch vor Verlassen des Schlachtbetriebes in
das nach Buchstaben aa oder bb behandelte Geflü- dem nach der Geflügelfleischmindestanforderun-
gelfleisch ist in luftdicht verschlossenen Behält- gen-Verordnung Anlage 1 Abschnitt I Nr. 9 vor-
nissen so zu erhitzen, daß etwa vorhandene Kei- geschriebenen Raum unmittelbar als ganze Tier-
me abgetötet werden. Zum Nachweis der Ab- körper oder als Teile einschließlich der Knochen
tötung vorhandener Keime hat der Verfügungs- auf höchstens Walnußgröße, jedoch nicht unter
berechtigte monatlich mindestens zwei Behältnis- eine Korngröße von 4 mm zerkleinert wird.
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 3
(zu§ 5)
Muster 1
Gesundheitsbescheinigung
für Schlachtgeflügel, das vom Herkunftsbetrieb
zum Schlachtbetrieb befördert wird
Ausstellende Behörde . ........................................................................................................... Nr. 1 ) ............................................................ .
I. Identifizierung der Schlachttiere:
Tierart ....
Zahl der Tiere
Nämlichkeitsmittel
II. Herkunft der Schlachttiere:
Anschrift des Herkunftsbetriebs
III. Bestimmung der Schlachttiere:
Die Schlachttiere werden mit folgendem Transportmittel ................................................................................. .
zu folgendem Schlachtbetrieb .............................................................................................................................................................................. ..
befördert.
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt, daß die oben bezeichneten Schlachttiere
am. um ........................ .- .......... Uhr einer Schlachttieruntersuchung in
dem obengenannten Herkunftsbetrieb unterzogen und für gesund befunden worden sind.
Ausgefertigt in .............................................. . .. ............ , am.
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Fakultativ.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973 889
Muster 2
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Geflügelfleisch 1 ), das für einen Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist
Versandland ........................................... Nr. 2) ................... .
Zuständiges Ministerium
Ausstellende Behörde
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von
(Tierart)
Art der Teile
Art der Verpackung
Zahl der Packstücke
Nettogewicht
II. Herkunft des Fleisches:
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
III. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
3
mit folgendem Transportmittel )
Name und Anschrift des Absenders .
Name und Anschrift des Empfängers
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:
a) - das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch 4),
- die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches 4 ),
ist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Geflügelfleisch nur
von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet worden
sind;
b) das Geflügelfleisch ist auf Grund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie des
Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr
mit frischem Geflügelfleisch als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richt-
linie genannten hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in ........................................................................ , am ................. .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) ·Frisches Geflügelfleisch: Frisches Fleisch von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Enten und Gänsen, die als Haustiere gehalten werden,
das einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Geflügelfleisch,
das einer Ki:iltebclwndlung unterworfen worden ist.
2) Fakt1ltativ.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem
Flugzeug die flugnummer einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Muster 3
Amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung
für irisches Geflügelfleisch, das aus Drittländern eingeführt wirct
Versandland
Zuständiges Ministerium
Ausstellende Behörde
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von .....
(Tierart)
Art der Teile
Art der Verpackung
Zahl der Packstücke
Nettogewicht
Kennzeichen der Sendung .......... .
II. Herkunft des Fleisches:
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer{n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebes (-be-
triebe)
III. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandart)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel ....
Name und Anschrift des Absenders .....
Name und Anschrift des Empfängers
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten
frischen Geflügelfleisches, daß
1. die Schlachtbetriebe, in denen das Geflügel geschlachtet worden ist, von der obersten
Veterinärbehörde des Versandlandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zu
Exportschlachtungen für die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden sind und lau-
fend überwacht werden;
2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe gelegenen Kühlhäuser, sofern das Geflügelfleisch
dort gelagert worden ist, von der obersten Veterinärbehörde des Versandlandes zuge-
lassen worden sind und laufend überwacht werden;
3. das Schlachtgeflügel sowie die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung in diesen
Schlachtbetrieben der vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung unterzogen worden sind
und das Geflügelfleisch als tauglich zum Genuß für Menscheh erklärt worden ist;
4. die Transportmittel und Ladebedingungen den vorgeschriebenen Mindestanforderungen
entsprechen.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt)
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973 891
Muster 4
Amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Geflügelfleisch aus der Deutschen Demokratischen Republik
Zuständiges Ministerium
Ausstellende Behörde
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von
(Tierarta
Art der Teile
Art der Verpackung
Zahl der Packstücke
Nettogewicht
Kennzeichc-'n der Sendung
II. Herkunft des Fleisches:
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebes (-be-
triebe) ............................... ........................................................................ ........................................... ..
III. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort)
mit folgendem Transportmittel
Name und Anschrift des Absenders .......................................................................................................... .
Name und Anschrift des Empfängers
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten
frischen Geflügelfleisches, daß
1. die Schlachtbetriebe, in denen das Geflügel geschlachtet worden ist, von der obersten
Veterinärbehörde der Deutschen Demokratischen Republik unter Erteilung einer Veterinär-
kontrollnummer zu Schlachtungen für die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden
sind und laufend überwacht werden;
2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe gelegenen Kühlhäuser, sofern das Geflügelfleisch
dort gelagert worden ist, von der obersten Veterinärbehörde der Deutschen Demokratischen
Republik zugelassen worden sind und laufend überwacht werden;
3. das Schlachtgeflügel sowie die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung in diesen
Schlachtbe,trieben der vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung unterzogen worden sind
und das Geflügelfleisch als tauglich zum Genuß für Menschen erklärt worden ist;
4. die Transportmittel und Ladebedingungen den vorgeschriebenen Mindestanforderungen
entsprechen.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt)
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Muster 5
Amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung
für zubereitetes Geflügelfleisch, das aus Drittländern eingeführt wird
Versandland
Zuständiges Ministerium
Ausst.ellencle Behörde
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Art des Fleisches
Hergestellt aus Fleisch von .
(Tierart)
Art der auf die Ha ltharkeit einwirkenden Behandlung
Art der Verpackunu
Zahl der I\ickstückc
Nelt.ogcw icht
Kennzeichen der Sendung
II. Herkunft des Fleisches:
Anschrift(cn) und Vetcrinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Verarbeitungsbetriebes
(-betriebe)
III. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten
zubereiteten GeflürJelfleisches, daß
1. die Schlachtbetriebe, in denen das Geflügel geschlachtet worden ist, von der obersten
Veterinärbehörd(~ des Versandlandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zu
Exportschlachtunuen für die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden sind und lau-
fend überwacl1t vrerden;
2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe gelegenen Kühlhäuser, sofern das Geflügelfleisch
dort gelarwrt wordr:n ist, von der obersten Veterin~irbehörde des Versandlandes zugelassen
worden sind und laufend überwacht werden;
3. das Schlachtgeflügel sowie die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung der vor-
geschriebenen amtlichen Untersuchung unterzouen worden sind und das Geflügelfleisch
als tauglich zum Genuß für Menschen erklärt worden ist;
4. das Geflügelfleisch in einem Verarbeitungsbetrieb des oben bezeichneten Versandlandes
zubereitet worden ist, der von der obersten Veterinärbehörde des Versandlandes unter
Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zum Export in die Bundesrepublik Deutschland
zugelassen worden ist und laufend überwacht wird;
5. zu seiner Herstellung Fleisch von Hunden, Katzen, Füchsen und Dachsen sowie von Pfer-
den und anderen Einhufern, ausgenommen deren Dünndärme, nicht mitverwendet worden
ist;
6. das Geflügelfleisch nach den Vorschriften der Geflügelfleischmindestanforderungen-Ver-
ordnung vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 873) in der jeweils geltenden Fassung ge-
wonnen oder behandelt worden ist;
7. das Geflügelfleisch eine einheitliche Warenart darstellt, die aus ein und demselben
Herst.ellungs~Jcrng stammt und äußerlich nach Art der Verpackung und Kennzeichnung
gleichartig ist.
(Ort und D<1tum) {Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt)
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973 893
Muster 6
Amtstierärztliche Genußtauglichkeitsbescheinigung
für zubereitetes Geflügelileisch aus der Deutschen Demokratischen Republik
Zustündiges Ministerium
Ausstellende B<~hc>rde
I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Art des Fleisches
Ilergeslellt: aus Flei~;ch von ................... ..
(Tierart)
Art der illlf djc J l;iltbarkeit einwirkenden Behandlung ........
Art der Verpackung
Zahl der Packstücke
Nettogewicht
Kennzeichen der Sendung
II. Herkunft des Fleisches:
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Verarbeitungsbetriebes
(-betriebe) . ........................................ ......................................................................................... .
III. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten
zubereiteten Geflügelfleisches, daß
1. die Schlachtbetriebe, in denen das Geflügel geschlachtet worden ist, von der obersten
Veterinärbehörde der Deutschen Demokratischen Republik unter Erteilung einer Vete-
rinärkonl.rollnummer zu Schlachtungen für die Bundesrepublik Deutschland zugelassen
worden sind und laufend überwacht werden;
2. die außerhalb dieser Schlacht.betriebe gelegenen Kühlhäuser, sofern das Geflügelfleisch
dort gelagert. worden ist, von der obersten Veterinärbehörde der Deutschen Demokra-
t.ischen Republik zugelassen worden sind und laufend überwacht werden;
3. das Schluchtgeflügel sowie die Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung der vor-
geschriebenen amtlichen Untersuchung unterzogen worden sind und das Geflügelfleisch
als tau~Jlich zum Ce.nuß für Menschen erklärt worden ist;
4. das GeflürJclfleisch in einem Verarbeitungsbetrieb der Deutschen Demokratischen Republik
zuben~itet worden ist, der von der obersten Veterinärbehörde der Deutschen Demokra-
tischen Republik unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zum Verbringen in die
Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist und laufend überwacht wird;
5. zu seiner Herstellung Fleisch von Hunden, Katzen, Füchsen und Dachsen sowie von
Pferden und anderen Einhufern, ausgenommen deren Dünndärme, nicht mitverwendet wor-
den ist;
6. das Geflügelfleisch nach den Vorschriften der Geflügelfleischmindestanforderungen-Ver-
ordnung vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 873) in der jeweils geltenden Fassung ge-
wonnen oder behandelt worden ist;
7. das Geflügelfleisch eine einheitliche Warenart darstellt, die aus ein und demselben t-Ier-
stellungsgang stammt und äußerlich nach Art der Verpackung und Kennzeichnung gleich-
artig ist.
(Ort und DülL1rn) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt)
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage 4
(zu§ 6)
Abschnitt I
Eingangsuntersuchung von frischem Geflügelfleisch
1. Der c:Hntliche Tierarzt der Untersuchungsstelle hat vor Beginn der Untersuchung nach Num-
mer 4 zu prüfen, ob
a) eine Genußtm1glichkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 4 in urschriftlicher Ausfertigung vor-
liegt und die zur Untersuchung gestellte Sendung den Angaben in der vorgelegten Genuß-
tauglichkeitsbescheinigung und den von der Zollstelle beigefügten Begleitpapieren ent-
spricht,
b) die Kennzeichnung nach Anlage 1 Abschnitt III angebracht ist,
c) Anzeichen vorhanden sind, die auf eine Fälschung oder sonstige Unrichtigkeit der Genuß-
tauglichkeitsbescheinigung schließen lassen und
d) es sich um Geflügelfleisch handelt, dessen Einfuhr aus anderen Gründen verboten ist.
Ergeben sich Beanstandungen aus der Prüfung nach den Buchstaben a bis d, so ist die Sen-
dung vorliiufig zu beschlagnahmen. Die vorläufige Beschlagnahme ist auf der Urschrift der
Genußtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken. Die Untersuchungsstelle hat ein Tagebuch
zu führen, aus dem alle Untersuchungen, deren Ergebnisse, die Entscheidungen der zustän-
digen Behörde sowie der untersuchende Tierarzt hervorgehen.
2. Die Genußtauglichkeitsbescheinigung ist in Urschrift einzubehalten, mit der Tagebuchnummer
zu versehen und mindestens drei Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch, wenn die Sendung
wieder aus dem Geltungsbereich der Verordnung verbracht wird.
3. Der amtliche Tierarzt soll erst dann mit der Untersuchung beginnen, wenn der Verfügungs-
berechtigte oder sein Bevollmächtigter die nach § 32 des Geflügelfleischhygienegesetzes erfor-
derlichen Vorkehrungen zur Durchführung der Untersuchung getroffen hat.
4. Für die Untersuchung und Beurteilung von frischem Geflügelfleisch gilt Anlage 1 Abschnitt II
entsprechend. Der amtliche Tierarzt hat darauf zu achten, ob die Vorschriften des Geflügel-
fleischhygienegesetzes und die auf Grund des Geflügelfleischhygienegesetzes erlassenen
Vorschriften, ins besondere der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung eingehalten
sind. Das Geflügelfleisch ist auch darauf zu untersuchen, ob es frisch im Sinne des Geflügel-
fleischhygienegesetzes ist und ob die Temperatur von höchstens + 4 ° C eingehalten ist.
5. Bei einem Gewicht der Sendung sind
bis 4 000 kg 36 kg, jedoch mindestens
6 Packstücke,
von über 4 000 kg bis 12 000 kg 72 kg, jedoch mindestens
12 Packstücke,
von über 12 000 kg bis 30 000 kg 180 kg, jedoch mindestens
.30 Packstücke,
und für jede weiteren 12 000 kg 24 kg, jedoch mindestens
4 Packstücke
gleichmäßig verteilt über die gesamte Sendung zu entnehmen.
Die Packstücke sind zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der Schutzhülle zu be-
sichtigen. Im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ist jeweils die Hälfte der in Satz 1
genannten Probenmenge, jedoch mindestens 36 kg oder 6 Packstücke, zu entnehmen und zu
besi.chtigen.
6. Von je 36 kg oder je 6 Packstücken, die nach Nummer 5 zu besichtigen sind, ist jeweils eine
Einzelpackung oder ein Teilstück von etwa 1 kg zu besichtigen, zu durchtasten und anzu-
schneiden und dabei auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe und des Geruchs zu achten.
Gefrorenes Geflügelfleisch ist in wasserdichter Schutzhülle in ständig gleichmäßig bewegtem
\Nasser rnit einer Temperatur von etwa + 40° C bis + 45° C aufzutauen.
Nr. 61 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973 895
7. Reichen die Ergebnisse dieser Untersuchung nicht aus, so sind weitergehende Untersuchungen
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen. Weitergehende Unter-
suchungen, insbesondere Rückstandsuntersuchungen, sind stichprobenweise sowie bei begrün-
detem Verdacht vorzunehmen. Ein Verdachtsfall liegt insbesondere vor, wenn .
a) bei der Prüfung nach Nummer 1 oder 5 festgestellt wird, daß bei früheren Sendungen, die
während der letzten sechs Monate aus demselben Schlachtbetrieb gewonnen und zur
Untersuchung gestellt wurden, eine Rückstandsuntersuchung ein positives Ergebnis ge-
zeigt hat, oder eine Behandlung nach § 13 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes fest-
gestellt wurde, oder ·
b) dem amtlichen Tierarzt oder der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind, die darauf
schließen lassen, daß Geflügelfleisch aus einem bestimmten Versandland oder einem
bestimmten Schlachtbetrieb solche Stoffe enthalten oder nach § 13 Abs. 2 des Geflügel-·
fleischhy~Jienegesctzes behandelt sein könnte.
8. Wird eine weitergehende Untersuchung auf. Grund eines begründeten Verdachts nach Num-
mer 7 durchgeführt, so hat die zuständige Behörde die Sendung vorläufig zu beschlagnahmen
und anzuordnen, daß die Beurteilung dieser Sendung solange zurückgestellt wird, bis die
weitergehende Untersuchung abgeschlossen ist. Bezieht sich der Verdacht nur auf einen Teil
der Sendung, so gilt Satz 1 nur für diesen Teil.
9. a) Sind Proben auf Grund der Untersuchung nach Nummer 6 wegen Vorliegens der in An-
lage 1 Abschnitt II Nr. 6 oder 9 oder nach § 13 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes
genannten Mängel zu beanstanden, oder liegt ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen
solcher Mängel vor und handelt es sich um nicht mehr als einen Mangel je 36 kg oder
je 6 Packstücke, so ist eine erneute Untersuchung im doppelten als dem in Nummer 6
genannten Umfang durchzuführen. Wird dabei erneut ein Mangel festgestellt, so ist die
Sendung als untauglich zu beurteilen und vorläufig zu beschlagnahmen.
b) Wenn Vorschriften der Anlage 1 Abschnitt III oder der Geflügelfleischmindestanforderun-
gen-Verordnung Anlage 2 Abschnitt III in Einzelfällen nicht beachtet worden sind, so ist
erneut nach Nummer 5 zu verfahren. Wird dabei erneut ein Mangel festgestellt, so ist die
Sendung als untauglich zu beurteilen und vorläufig zu beschlagnahmen.
10. In den Fällen der Nummer 9 Buchstabe b kann dem Verfügungsberechtigten oder seinem Be-
auftragten auf Antrag gestattet werden, die Sendung unter amtlicher Aufsicht Stück für Stück
zu überprüfen und die zu beanstandenden Teile zu entfernen. Danach ist die vorläufige Be-
schlagnahme des nicht zu beanstandenden Teils aufzuheben.
11. Packstücke, von denen Proben entnommen worden sind, und deren Inhalt nicht zu beanstanden
ist, sind mit dem Stempelabdruck „ Untersucht" unter Angabe der Untersuchungsstelle und
einem Identifizierungszeichen des amtlichen Tierarztes, der die Sendung beurteilt hat, zu
kennzeichnen.
Abschnitt II
Eingangsuntersuchung von zubereitetem Geflügelfleisch
1. Die Vorschriften des Abschnittes I gelten bei der Untersuchung von zubereitetem Geflügel-
fleisch entsprechend.
2. Bei Sendungen von Geflügelfleisch, das nur durch Pökeln behandelt ist, ist je angefangene
100 kg einer Sendung eirie Probe von etwa 100 g zu entnehmen. In Verdachtsfällen ist die
doppelte Anzahl der Proben zu entnehmen und weitergehend zu untersuchen.
3. a) Bei Sendungen von Geflügelfleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in diesen
Behältnissen durch Erhitzen haltbar gemacht worden ist, sind von jeder Sendung Proben im
Gewicht von etwa 100 g wie folgt zu entnehmen:
bei 1 bis 100 Behältnissen ein Behältnis
bei 101 bis 5 000 Behältnissen drei Behältnisse
bei 5 001 bis 10 000 Behältnissen fünf Behältnisse
bei 10 001 bis 100 000 Behältnissen sieben Behältnisse;
darüber hinaus sind für je angefangene 100 000 Behältnisse einer Sendung vier Behältnisse
zusätzlich zu entnehmen.
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
b) In VPrcJdcht.sfüllcn sind von jeder Sendung weitere Proben wie folgt zu entnehmen:
bei 1 bis 1 000 Behältnissen drei Behältnisse
bei 1 001 bis lO 000 Behältnissen sechs Behältnisse
bei 10 001· bis 100 000 Behältnissen zwölf Behältnisse.
Für jP weil<!r<! c1nqefangene 100 000 Behältnisse einer Sendung sind sechs Proben zusätz-
lich zu entnehmen.
4. Bei Sendungen von anderen als in Nummer 2 bis 3 genannten Geflügelfleischerzeugnissen
sind von jeder Sendung je angefangene 500 kg eine Probe im Gewicht von etwa 100 g zu ent-
nehmen. In Verdachtsfällen ist die doppelte Anzahl Proben zu entnehmen.
5. Das GeflügelJleisch ist auch darauf zu untersuchen, ob es nach den in Anlage 4 Abschnitt III
d<!r Ceflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung genannten Verfahren zubereitet ist.
6. Wird auch nur bei einer Probe festgestellt, daß sie untauglich nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 6
oder nicht vcrkehrsfähig nach § 13 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes ist, so ist die ge-
samte Sendung vorli.iufig zu beschlagnahmen.
Nr. Gl - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973 897
Verordnung
über die Gebühren für Amtshandlungen
bei der Durchführung des Geflügelfleischhygienegesetzes
(Gebührenverordnung - Geflügelfleischhygiene - GFIGeb V)
Vom 24. Juli 1973
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Geflügelfleisch- Sendung anzusehen, die nach Anlage 4 Abschnitt II
hygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung un-
S. 776) wird mit Zuslimmun~J des Bundesrates ver- tersucht wird. Lake rechnet nicht zum Nettogewicht.
ordnet:
§ 3
§ 1 (1) Der Gewichtsermittlung ist zugrunde zu legen
(1) Die Gebührenpflichligen (§ 33 Abs. 3 des Ge- 1. das in den Zollpapieren angegebene Gewicht,
flügelfleischhygienegesetzes) haben Gebühren un- 2. das in der Genußtauglichkeitsbescheinigung an-
beschadet§ 33 Abs. 2 Nr. 13 und Satz 3 des Geflügel- gegebene Gewicht,
fleischhygienegesetzes nach Maßgabe dieser Ver- 3. das unter amtlicher Aufsicht durch Verwiegen
ordnung und ihrer Anlage zu entrichten.
ermittelte Gewicht oder
(2) Die Gebühren werden von der zuständigen 4. das vom Gebührenpflichtigen aufgezeichnete Ge-
Behörde festgesetzt. wicht.
Sofern Zweifel an der Richtigkeit von Angaben ent-
§ 2 stehen, ist die Sendung unter amtlicher Aufsicht zu
(1) Als Schlachtgewicht ist das Gewicht des Tier- verwiegen. Das Gewicht oder Nettogewicht einer
körpers ohne Kopf und ohne Beine unterhalb des Sendung kann aus den Gewichten von Stichproben
Tarsalgelenks sowie der Leber, des Herzens und des ermittelt werden.
Muskelmagens anzusehen. (2) Bei der Endsumme der Gebühren sind Pfennig-
(2) Als Gewicht des in den Geltungsbereich des
beträge auf eine durch fünf teilbare Zahl aufzurun-
Geflügelfleischhygienegesetzes eingehenden fri- den.
§ 4
schen Geflügelfleisches ist das Gewicht der Tier-
körper, der Tierkörperteile oder der Nebenprodukte Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
der Schlachtung einer Sendung anzusehen, die nach leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Anlage 4 Abschnitt I der Geflügelfleischunter- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflügel-
suchungs-Verordnung untersucht wird. Vorhandene fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.
Schutzhüllen rechnen zum Gewicht.
§ 5
(3) Als Gewicht des in den Geltungsbereich des
Geflügelfleischhygienegesetz<:-~s eingehenden zube- Diese Verordnung tritt am 2. September 1973 in
reiteten Geflügelfleisches ist das Nettogewicht einer Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Heinz Westphal
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage
Gebührenpflichtige Tatbestände
1. Uberprüfung eines Schlachtbetriebes oder Ver- bei einer Untersuchungsmenge in einem
arbeitungsbetriebes zum Zwecke der Zulassung Schlachtbetrieb je Schlachttag
bei einer jährlichen Schlacht- oder Verarbei- bis 5 000 kg 0,04 DM je kg
tungskapazität Schlachtgewicht,
a) bis 20 000 kg 30,-DM über 5 000 kg 0,03 DM je kg
b) bis 500 000 kg Schlachtgewicht,
100,-DM
Mindestgebühr 10,- DM
c) über 500 000 kg 150,-DM
8. Untersuchung des in den Geltungsbereich des
2. Zulassung eines Schlachtbetriebes oder Verar-
Geflügelfleischhygienegesetzes eingehenden fri-
beitungsbetriebes
schen Geflügelfleisches nach § 24 Abs. 1 des Ge-
bei einer jährlichen Schlacht- oder Verarbei- flügelfleischhygienegesetzes
tungskapazität
je Kilogramm 0,02 DM
a) bis 20 000 kg 10,- DM
Mindestgebühr 10,- DM
b) bis 500 000 kg 20,- DM
Bei Sendungen über 4 000 kg aus
c) über 500 000 kg 30,- DM Mitgliedstaaten ermäßigt sich die
Gebühr je Kilogramm auf 0,015 DM
3. Dberprüfung eines Gefrier- oder Kühlhauses
zum Zwecke der Zulassung nach § 4 des Geset-
9. Untersuchung nach § 24 Abs. des Geflügel-
zes
fleischhygienegesetzes des in den Geltungsbe-
bei einer Lagerkapazität reich des Geflügelfleischhygienegesetzes ein-
a) bis 10000kg 20,-DM gehenden zubereiteten Geflügelfleisches
b) bis 250 000 kg 50,-DM je Kilogramm 0,04 DM
c) über 250 000 kg 80,-DM Mindestgebühr 10,-DM
4. Zulassung eines Gefrier- oder Kühlhauses 10. Untersuchung einer Probe im Rahmen der Dber-
wachung nach § 5, der amtlichen Untersuchung
bei einer Lagerkapazität
nach § 7 oder der Eingangsuntersuchung nach
a) bis 10 000 kg 10,-DM § 24 Abs. 1 des Geflügelfleischhygienegesetzes
b) bis 250 000 kg 20,-DM
a) Bakteriologische Untersuchung 20,- DM
c) über 250 000 kg 25,-DM
b) Untersuchung auf Rückstände
5. Dberwachung eines Gefrier- oder Kühlhauses und unzulässige Zusätze
nach § 5 des Gesetzes aa) Hemmstofftest 2,- DM
bei einer Lagerkapazität bb) Untersuchung auf östrogen
wirkende Stoffe 15,- DM
a) bis ,10 000 kg 10,-DM
cc) Untersuchung auf sonstige
b) bis 250 000 kg 20,-DM
Rückstände oder Zusätze 40,-DM
c) über 250 000 kg 30,-DM
Gebühren nach Satz 1 sind nur zu entrichten für
6. Untersuchung des Schlachtgeflügels nach § 7 Untersuchungen, die ein positives Ergebnis ge-
Abs. 2 S.atz 1 oder Abs. 3 des Geflügelfleisch- zeigt haben oder die in Verdachtsfällen nach
hygienegese tzes Anlage 4 der Geflügelfleischuntersuc;hungs-Ver-
ordnung eingeleitet worden sind.
je Sendung
a) bis 100 Tiere 3,-DM 11. Ausstellung einer amtstierärztlichen Genuß-
b) bei 101 bis 300 Tieren 5,-DM tauglichkeitsbescheinigung bei Sendungen
c) bei 301 bis 1 000 Tieren 10,-DM a) bis 10 000 kg 20,- DM
darüber hinaus je angefangene b) über 10 000 kg 30,-DM
500 Tiere 2,-DM Ausstellung sonstiger nach dem Geflügelfleisch-
hygienegesetz oder nach den zur Durchführung
7. Untersuchung des Schlachtgeflügels auf die
des Geflügelfleischhygienegesetzes ergangenen
Nämlichkeit und Transportschäden nach § 7
Rechtsvorschriften geforderter amtlicher Be-
Abs. 2 Satz 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes
scheinigungen
und der Untersuchung der Tierkörper und Ne-
benprodukte der Schlachtung nach § 7 Abs. 4 je Bescheinigung 5,-DM
des Geflügelfleischhygienegesetzes einschließ-
lich der Dberwachung des betreffenden 12. Wartegebühr nach § 33 Abs. 2 Nr. 12 des Ge-
Schlachtbetriebes nach § 5 des Geflügelfleisch- flügelfleischhygienegesetzes
hygienegesetzes je angefangene halbe Stunde i5,-DM.
Nr. 61 - Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973 899
Verordnung
über Geflügelfleischkontrolleure - GFIKV -
Vom 24. Juli 1973
Auf Grund des § 29 Abs. 6 des Geflügelfleisch- 2. körperlich, gesundheitlich und geistig für eine
hygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I solche Tätigkeit geeignet sind;
S. 776) wird mit Zustimmung de-s Bundesrates ver- 3. zuverlässig sind;
ordnet:
4. nicht gleichzeitig das Fleischergewerbe oder
einen Geflügelschlachtbetrieb betreiben, in einem
§ 1 Geflügelschlachtbetrieb tätig sind, Geflügelhan-
Tätigkeitsbereich del oder Handel mit Geflügelfutter, Beratung für
Geflügelfütterung, gewerblich Geflügelhaltung
(1) Geflügelfleischkontrolleure sind Hilfskräfte,
oder Geflügelzucht betreiben oder, soweit die Ge-
die den amtlichen Ti(~rarzt unter seiner Aufsicht und
fahr der Befangenheit besteht, in landwirtschaft-
Verantwortung bei den amtlichen Untersuchungen lichen Betrieben tätig sind.
des Schlachtgeflügels und Geflügelfleisches, bei der
Eingangsuntersuchung sowie bei der Uberwachung (2) An dem Lehrgang für Geflügelfleischkontrol-
der hygienischen Anforderungen nach dem Geflü- leure darf nur teilnehmen, wer mindestens den er-
gelfleischhygienegesetz unterstützen. · folgreichen Abschluß einer Hauptschule oder einen
gleichwertigen Bildungsabschluß nachweist.
(2) Die Mitwirkung des Geflügelfleischkontrol-
leurs nach Absatz 1 ist auf folgende Tätigkeiten des (3) Gesundheitlich ungeeignet sind insbesondere
amtlichen Tierarztes beschränkt: Personen, die das Geflügelfleisch mit Krankheits-
keimen infizieren können. Dies gilt insbesondere
1. im Rahmen der amtlichen Untersuchung des für Personen, die gleichzeitig eine Tätigkeit aus-
Schlachtgeflügels bei der Feststellung, daß üben, durch die Krankheitserreger auf Geflügel-
a) das Schlachtgeflügel von einer auf Menschen fleisch übertragen werden können, die einen Ver-
oder Tiere übertragbaren Krankheit nicht be- band an den Händen tragen, mit Ausnahme eines
fallen ist oder Einzelmerkmale oder das All- wasserundurchlässigen Verbandes zum Schutz einer
gemeinbefinden des Schlachtgeflügels den nicht eiternden Verletzung, oder auf die Hinderungs-
Ausbruch einer solchen Krankheit nicht be- gründe nach § 17 des Bundes-Seuchengesetzes vom
fürchten lassen, 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012) in der je-
b) das Schlachtgeflügel Erscheinungen einer weils geltenden Fassung zutreffen.
Krankheit oder eine Störung des Allgemein-
befindens nicht erkennen läßt, durch die das § 3
Fleisch untauglich zum Genuß für Menschen Amtliche Nachweise
werden kann;
(1) Zum Nachweis der körperlichen, gesundheit-
2. im Rahmen der amtlichen Untersuchung und der lichen und geistigen Eignung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
Eingangsuntersuchung des geschlachteten Geflü- ist ein amtsärztliches Zeugnis erforderlich, aus dem
gels bei der Feststellung, daß Mängel, die die hervorgeht, daß keine Anhaltspunkte dafür vor-
Beurteilung als untauglich zur Folge haben, nicht liegen, daß die untersuchte Person wegen eines
vorliegen; körperlichen Gebrechens, wegen Farbenseh-
3. bei der Uberwachung der Einhaltung der schwäche, Schwächung ihrer körperlichen oder gei-
Hygienevorschriften für das Schlachten, Aus- stigen Kräfte, einer Sucht oder wegen eines aus § 17
weiden und Kühlen sowie für Personal, Räume, des Bundes-Seuchengesetzes sich ergebenden Hin-
Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte und de-rungs,grundes für eine Tätigkeit als Geflügel-
Werkzeuge in Schlachtbetrieben. fleischkontrolleur ungeeignet ist. Das amtsärztliche
Zeugnis muß spätestens zu Beginn des Lehrgangs
§ 2 vorliegen und i,st während der Tätigkeit als Geflü-
gelfleischkontrolleur jedes Jahr sowie außerdem
Allgemeine Voraussetzungen für die Tätigkeit auf Anforderung der zuständigen Behörde zu er-
(1) Als Geflügelfleischkontrolleure dürfen nur neuern. Die zuständige Behörde kann zulassen, daß
Personen tätig werden, die der Nachweis nach Satz 1 auch von einem Arzt aus-
1. an einem von der zuständigen Behörde veranstal- gestellt wird, der über die für die Untersuchung
teten Lehrgang für Geflügelfleischkontrolleure notwendigen Einrichtungen verfügt.
erfolgreich teilgenommen und die Eignungsprü- (2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 2
fung für Geflügelfleischkontrolleure bestanden Abs. 1 Nr. 3 ist ein amtliches Führungszeugnis er-
haben; forderlich.
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 4 3. eine von der zuständigen Behörde angeordnete
Lehrgänge und Eignungsprüfung Nachprüfung nicht bestanden hat.
(2) Der Befähigungsnachweis kann wiedererwor-
(1) Der Leh r~J<rng für Gef I ügelfleischkontrolleure
besteht i:lllS theoretischer und praktischer Unter- ben werden
weisung. Er dauert mindestens drei Monate und 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch Bestehen
undi:lßl. mindcsl<~ns je einen Monat einer Nachprüfung; in der Nachprüfung ist fest-
l. Einweisunq in den Arbeitsablauf in einem Geflü-
zustellen, ob der Prüfling in theoretischer und
~Jdsch lc1ch Lbdrieb oder in einer Eingangsstelle praktischer Hinsicht die erforderlichen Kennt-
nisse und Fertigkeiten noch besitzt;
durch eirwn c1mtlichen Tierarzt;
2. theoretisc:lwn Unterricl1l zur Vermittlung der 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 durch
fach- und bc~rulskuncllichc-n Cnmdkenntnisse; erneute Teilnahme an dem Lehrgang nach§ 2 und
durch Bestehen der Eignungsprüfung; die zustän-
]. Einwcisurnr in die Untersuchungstätigkeit in
dige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag die
einem von der zustünd i~ien Behörde bestimmten
Dauer des Lehrgangs abkürzen.
GeflügelschliH'htbc~trieb oder in einer Eingangs-
slelle unter ;\ n leitung eines amtlichen Tierarztes.
§ 6
(2) Der Lehrq,mq schließt mit der Eignungsprü-
fung ab. Durch die Eiqnunqsprüfung ist festzustel- V orschriHen der Länder
len, ob der Prüfling theort:lisch und praktisch die Die Länder erlassen nach Maßgabe der Richtlinie
Kenntnisse und Fc~rl.iqkeiten besitzt, die er als Ge- die näheren Vorschriften, insbesondere über die ein-
flügelfleischkonlrolleur henötiut. Nach Bestehen der zelnen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Gegenstand
EirJnunqsprüfunq crhült der Prüfling einen Befähi- der Lehrgänge und der Eignungsprüfung nach§ 4
~Jungsnilc:liwcis fiir Gdlü~wllleischkonlrolleure. sind. Sie regeln ferner insbesondere die Zulassung
(3) Geflügelfleischkontrolleure haben mindestens zu dem Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das Verfahren für
alle drei Jahn! an einem Wiederholungs- und Fort- die Eignungsprüfung nach § 4 Abs. 2 sowie das
bilclungslehr{Jang teilzunehmen. Uber die erfolg- Nähere über die Nachprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1.
reiche Teilnahme cm dem Lehrgang erhält der Ge-
flügelfleischkontrolleur eine Bescheinigung. § 7
Berlin-Klausel
§ 5
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dper-
Erlöschen und Wiedererwerb des Befähigungs-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nachweises
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflügel-
(1) Der Befähigungsnachweis erlischt, wenn der fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.
Geflügelfleischkontrolleur
1. länger als vier Jahre an einem Wiederholungs- § 8
und Fortbildungslehrgang nach § 4 Abs. 3 nicht
teilgenommen hat; Inkrafttreten
2. zwei Jahre lcmg nicht als Geflügelfleischkontrol- Diese Verordnung tritt am 2. September 1973 in
leur tätig gewesen ist; Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Heinz Westphal
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973 901
Verordnung
über die Gewährung einer Prämie für Tabakblätter
Vom 24. Juli 1973
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5, der §§ 9 und 10 § 4
Abs. l und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Geset-
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga- Prämienantrag und Anmeldung,
nisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I Ubergang in den Prämien-Verwendungsverkehr
S. 1617) wird im Einvernehmen mit den Bundes- (1) Die Prämie wird dem Käufer, Erzeuger oder
ministern für Wirtschaft und der Finanzen verordnet: Erzeugerzusammenschluß nach den in § 1 Abs. 1
genannten Rechtsakten (Prämienbeteiligter) auf
Antrag gewährt.
§ 1
(2) Der Antrag auf Gewährung einer Prämie ist
Anwendungsbereich nach vorgeschriebenem Muster in vier Stücken
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für 1. für im Geltungsbereich dieser Verordnung er-
die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der zeugte Tabakblätter bei der Zollstelle, in deren
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Bezirk die Tabakblätter nach § 24 Abs. 1 des
die Gewährung einer Prämie für Tabakblätter im Tabaksteuergesetzes gewogen werden,
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für 2. für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Rohtabak. Wirtschaftsgemeinschaft erzeugte Tabakblätter
bei der Zollstelle, die die Tabakblätter zum zoll-
(2) Die Prämie wird gewährt für Tabakblätter aus rechtlich freien Verkehr abfertigt,
der Nummer 24.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, die
unter Uberwachung nach § 22 des Tabaksteuer- zu stellen.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (3) Der Antrag ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 1
1. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1633) ge- beim Wiegen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mit
stellt sind. dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr
zu stellen.
§ 2
(4) Der Prämienbeteiligte hat die Tabakblätter
Zuständigkeit der Zollstelle (Absatz 2) anzumelden und an Amts-
stelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten
Zuständig für die Durchführung dieser Verord-
Ort vorzuführen. Die Anmeldung ist nach vor-
nung und der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte ist
geschriebenem Muster in vier Stücken abzugeben.
die Bundesfinanzverwaltung.
(5) Auf Grund des Antrags und der Anmeldung
werden die Tabakblätter unter amtliche Uber-
wachung gestellt und dem Prämienbeteiligten zur
§ 3
zweckgerechten Verwendung überlassen. Sie gehen
Mitteilungspflicht damit in den Prämien-Verwendungsverkehr über.
Wer Tabakblätter der ersten Bearbeitung und Wird ein Prämienvorschuß (§ 10) beantragt, so setzt
Aufbereitung (Aufbereitung) unterziehen will, hat die ZoLlstelle für die zweckgerechte Verwendung
der Tabakblätter eine den wirtschaftlichen Verhält-
in der nach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechts-
akten vorgeschriebenen Mitteilung über den Ort, an nissen des Prämienbeteiligten entsprechende Frist
dem er die Uberwachung durchiühren lassen will, fest.
. den Betrieb anzugeben, in dem die Tabakblätter
aufbereitet werden sollen. Die Mitteilung ist an die
Zollstelle zu richten, der dieser Betrieb nach § 32 § 5
der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuer- Aufbereitung im Betrieb eines Dritten
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1645) ange- Läßt der Prämienbeteiligte die Aufbereitung der
meldet worden ist. Der Mitteilung sind bereits ab- Tabakblätter auf seine Rechnung in dem Betrieb
geschlossene Anbau- und Kaufverträge beizufügen. eines Dritten durchführen, so unterliegt auch dieser
In der Mitteilung ist auch anzugeben, ob in dem Be- Betrieb der Uberwachung für den Prämien-Verwen-
trieb gleichzeitig Tabakblätter aufbereitet werden dungsverkehr. Die §§ 6 und 8 Abs. 1 gelten entspre-
sollen, die nicht prämienberechtigt sind. chend auch für den Inhaber dieses Betriebs.
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 6 gleich, daß die aufbereiteten Tabakblätter gesondert
Pflichten des Prämienbeteiligten gelagert werden.
(l) Der Prämienbeteiligle hat die unter Uber- (2) Ist ein Prämienvorschuß gezahlt worden,
wachung (§ 4 Abs. 5) gestellten Tabakblätter unver- endet der Prämien-Verwendungsverkehr spätestens
züglich in den nach § 3 mitgeteilten Betrieb aufzu- mit Ablauf der festgesetzten Frist (§ . 4 Abs. 5
nehmen. Satz 3).
(2) Der Prämienbeteiligte hal Aufzeichnungen zu (3) Der Prämienbeteiligte hat der für den Betrieb
führen über zuständigen Zollstelle das Ende des Prämien-Ver-
wendungsverkehrs für die auf Grund eines Antrags
1. den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib so-
unter Uberwachung gestellten Tabakblätter nach
wie den Bestand der Tabakblätter, die unter
vorgeschriebenem Muster in drei Stücken anzu-
Uberwuchung verwendet werden,
zeigen und dabei das Eigengewicht und den Feuch-
2. die gewonnenen Mengen an aufbereitetem tigkeitsgehalt des aufbereiteten Tabaks anzugeben.
Tabak, Gewichtsveränderungen sind zu erläutern.
3. die Ausbeuleverhältnisse bei der Aufbereitung
der Tabakblätter,
§ 8
soweit sich diese Angaben nicht bereits aus den
nach § 35 der Durchführungsbestimmungen zum Entnahme aus dem Prämien-Verwendungsverkehr
Tabaksteuergesetz zu führenden Büchern und An- (1) Werden Tabakblätter aus dem Prämien-Ver-
schreibungen ergeben. Bei automatischer Buchfüh- wendungsverkehr entnommen, bevor dieser nach
rung ist der Prämienbeteiligte verpflichtet, auf Ver- § 7 Abs. 1 oder 2 endet, so ist dies unter Angabe
langen der Zollstellen auf seine Kosten Listen mit ihres Eigengewichts und ihres Feuchtigkeitsgehalts
den erforderlichen Angaben auszudrucken. sowie des Zeitpunkts der Entnahme der für den
(3) Zum Zwecke der Uberwachung hat der Prä- Betrieb (§ 6 Abs. 1) zuständigen Zollstelle schrift-
mienbeteiligte den Zollstellen das Betreten der lich in drei Stücken anzuzeigen.
Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Auf- (2) Tabakblätter, die zweckwidrig verwendet
nahme der Bestände an Tabakblättern und aufbe- worden sind, gelten als aus dem Prämien-Verwen-
reitetem Tabak während der üblichen Geschäfts- dungsverkehr entnommen. Als entnommen gelten
oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in auch Fehlmengen an Tabakblättern, die bei der
Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, Aufbereitung entstanden und nicht auf technisch
besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige unvermeidbare Mengenverluste zurückzuführen
Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu sind. Als Zeitpunkt der Entnahme gilt der Zeitpunkt
erteilen und die erforderliche Unterstützung zu der Feststellung der Fehlmenge, sofern der tatsäch-
gewähren. liche Zeitpunkt nicht ermittelt werden kann.
(4) Der Prämienbeteiligte ist verpflichtet, die in
Absatz 1 genannten Unterlagen und die sich hierauf § 9
beziehenden geschäftlichen Belege mindestens
Gewährung der Prämie
sieben Jahre aufzubewi:lhren, soweit nicht längere
Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften (1) Ist der Anspruch auf die Prämie nach den in
bestehen. § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten entstanden, so
erteilt die für die Gewährung der Prämie zuständige
(5) Die für den Betrieb zuständige Zollstelle kann
Zollstelle dem Prämienbeteiligten einen Prämien-
dem Prämienbeteiligten Auflagen erteilen, soweit es
bescheid und veranlaßt die Auszahlung der Prämie.
der Uberwachungszweck erfordert.
(2) Der Prämienbescheid hat eine Belehrung über
(6) Für Bestandsaufnahmen bei Tabakblättern, die
den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der
sich im Prämien-Verwendungsverkehr befinden, gilt
der Rechtsbehelf einzulegen ist und über die Fristen
§ Tl der Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
steuergesetz sinngemäß. zu enthalten. § 237 der Reichsabgabenordnung gilt
sinngemäß. Der Bescheid ist zuzustellen; § 17 des
(7) Der Prämienbeteiligle hat die Verpflichtun- Verwaltungszustellungsgesetzes gilt sinngemäß.
gen, die ihm gegenüber den Zollstellen obliegen, Fehlerhafte Prämienbescheide können geändert
selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere oder zurückgenommen werden.
geeignete Betriebsleiter zu bestellen. Die Bestellung
(3) Prämienforderungen sind unverzinslich.
ist der für den Betrieb zuständigen Zollstelle
schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen;
die Betriebsleiter haben die Anzeige mit zu unter- § 10
schreiben. Prämienvorschuß
§ 7 (1) Auf Antrag wird ein Vorschuß in Höhe des
Gesamtbetrages der Prämie gegen eine Sicherheits-
Ende des Prämien-Verwendungsverkehrs
leistung in Höhe von zwanzig vom Hundert dieses
(1) Der Prämien-Verwendungsverkehr endet mit Betrages gezahlt. Der Antrag auf Zahlung des Vor-
der Entfernung der zweckgerecht aufbereiteten schusses ist mit dem Antrag nach § 4 zu verbinden.
Tabakblütter aus dem Betrieb (§ 6 Abs. 1). Der Ent- Für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften
fernung aus dem Betrieb steht eine Umlagerung der §§ 132 bis 141 der Reichsabgabenordnung sinn-
innerhalb des Betriebs unter der Voraussetzung gemäß. Auf Grund der §§ 135 und 136 der Reichs-
Nr. 61 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1973 903
abgabenonJnung erlassene Vorschriften finden sinn- (4) Prämienbeträge gelten auch als zu Unrecht
gemäß Anwendung. Für die Verwertung von empfangen, wenn Tabakblätter, für die ein Prämien-
Sicherhei len gilt § 381 der Reichsabgabenordnung vorschuß gezahlt worden ist, nicht fristgerecht auf-
sinngemäß. bereitet oder aus dem Prämien-Verwendungsver-
(2) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Zoll- kehr entnommen werden oder als entnommen
stelle zu leisten. gelten.
(5) Die für die Gewährung der Prämie zuständige
§ 11 Zollstelle setzt die zurückzuzahlenden Beträge durch
Beweislast, Rückforderung und Verzinsung Bescheid fest. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Prämienbeleiligle trägt auch nach dem
Empfang der Priimie in dem Verantwortungsbe- § 12
reich, der nicht zum Bereich der Bundesfinanzver-
waltung gehört, die Beweislast für das Vorliegen Tabakblätter aus dritten Ländern
der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie Als Uberwachungspapier für Tabakblätter mit
bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Ursprung in oder Herkunft aus dritten Ländern im
Kalenderjahr der Auszahlung folgt. Sinne der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte gilt
(2) Wird Tabak vor der weiteren Be- oder Ver- die Zollanmeldung (§ 12 des Zollgesetzes), die mit
arbeitung vernichtet oder vergällt, so obliegt dem den Angaben zu ergänzen ist, die nach diesen
PrämienbeleiJigten der Beweis dafür, daß der Tabak Rechtsakten erforderlich sind; wird der Zollantrag
erst nach der Beendigung des Prämien-Verwen- auf Abfertigung zum freien Verkehr (§ 9 Abs. 1
dungsverkehrs zur Verarbeitung zu Tabakwaren Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) gestellt, so
oder zur Ausfuhr nach dritten Ländern unbrauchbar ist ein zusätzliches Stück der Zollanmeldung abzu-
geworden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob geben.
sich der Tabak im Zeitpunkt: der Vernichtung oder
Vergällung noch im Besitz des Prämienbeteiligten § 13
befindet oder befunden hat. Wird der Beweis nicht Berlin-Klausel
erbracht, so gilt der Tabak bereits im Zeitpunkt der
Beendigung des Prümien-Verwendungsverkehrs als Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
nicht geeignet zur Verarbeitung zu Tabakwaren Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
oder zur Ausfuhr nach dritten Ländern. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
(3) Zu Unrecht empfangene Prämienbeträge sind Marktorganisationen auch im Land Berlin.
zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind
vom Zeitpunkt des Empfanges an mit zwei
vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen § 14
Bundesbank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an
mit drei vom Hundert über dem Diskontsatz der
Inkrafttreten
Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten Diese Verordnung tritt am 1. August 1973 in
eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Kraft. Sie findet erstmals auf Tabakblätter der Ernte
Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. 1973 Anwendung.
Bonn, den 24. Juli 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Logemann
904 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 269. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. Juni 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 129 vom 14. Juli 1973 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 129 vom 14. Juli 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesuesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkenechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachun~Jcn sowie Zolliarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgeg.eben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
au! das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.