853
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 25.Juli 1973 1 Nr.60
Tuq Inhalt Seite
17. 7. 73 Gesetz über den Beruf des Diätassistenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 853
17. 7. 73 Einheitliches Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . 856
17. 7. 73 einheitliches Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über beweg-
liche Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868
20. 7. 73 Ge~etz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870
!1231-1, 450-2
18. 7. 73 Verorclnun~J über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter 871
82:11-4
Gesetz
über den Beruf des Diätassistenten
Vom 17. Juli 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei
ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat, die staat-
liche Prüfung nicht bes,tanden oder die Ausbildung
I. Abschnitt nach § 2 Abs. 2 nicht abgeschlossen war.
Die Erlaubnis (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nach-
träglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
weggefallen ist.
§ 1
(3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2
,,Diätassistent" oder „Diätassistentin" ausüben will, Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
bedarf der Erlaubnis.
§ 4
§ 2
In den Fällen des § 3 ist der Betroffene vor der
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 wird erteilt, wenn der Entscheidung zu hören.
Antrags tel1 er
1. nach einem zweijährigen Lehrgang die staatliche § 5
Prüfung für Diätassistenten bestanden hat, (1) Der Lehrgang nach diesem Gesetz wird an
2. sich ni,cht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, Lehranstalten durchgeführt, die als zur Ausbildung
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Aus- geeignet staatlich anerkannt sind.
übung des Berufs ergibt, und (2) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer eine ab-
3. nicht werJen eines körperlichen Gebrechens, we- geschlossene Realschulausbildung oder eine andere
gen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen gleichwertige Ausbildung nachweist.
Kräfte oder wegern einer Sucht zur Ausübung des (3) Auf die Dauer des Lehrgangs werden ange-
Berufs unfähig oder unqeeignet ist. rechnet
(2) Eine außerhalb des Gellungsbereichs dieses a) Unterbrechungen durch Ferien und
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung gilt b) Unterbrechungen durch Krankheit, Schwanger-
als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn schaft oder aus anderen, vom Auszubildenden
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes an- nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamt-
erkannt wird. dauer von zwölf Wochen.
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(4) Die zuständige Behörde kann eine andere IV. Abschnitt
gleichwertige Ausbildung im ersten Ausbildungs-
Dbergangsvorschrift
jahr bis zur Dauer von sechs Monaten anrechnen,
wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Lehr-
§ 9
gangs und die Erreichung des Ausbildungszieles
dadurch nicht gefährdet werden. (1) Eine Erlaubnis oder staatliche Anerkennung
als Diätassistent oder Diätassistentin, die auf Grund
§ 6 der in § 11 bezeichneten Bestimmungen erteilt wor-
den ist, gilt als Erlaubnis nach § 1.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
sundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zu- (2) Eine Ausbildung als Diätassistent oder Diät-
stimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- assistentin, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
und Prüfungsordnung die Mindestanforderungen auf Grund der in ·§ 11 bezeichneten Bestimmungen
an den Lehrgang und das Nähere über die staatliche begonnen worden ist, wird nach den bisher gelten-
Prüfung. Dabei ist vorzusehen, daß der Auszubirl- den Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluß
dende während des Lehrgangs am theoretischen und der Ausbildung erhält der Bewerber, wenn die Vor-
praktischen Unterricht sowie an einer praktischen aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen,
Ausbildung teilzunehmen hat. Die staatliche Prü- eine Erlaubnis nach § 1.
fung hat sich auf theoretische Kenntnisse und auf
praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erstrek-
ken. V. Abschnitt
Schlußvorschrift
II. Abschnitt
§ 10
Zuständigkeiten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
§ 7
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 9 Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Abs. 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
dem der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 und § 3
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der § 11
Antragsteller oder der Inhaber der Erlaubnis Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
1. seinen Wohnsitz hat, Gleichzeitig treten, soweit sich nicht aus § 9
2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht Abs. 2 etwas anderes ergibt und soweit es sich nicht
gegeben ist, seinen Wohnsitz begründen will um Vorschriften für Diätküchenleiter (Diätküchen-
oder, leiterinnen) und für die staatliche Anerkennung von
Lehranstalten für Diätassistentinnen (Diätassisten- ·
3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder 2 ten) handelt, außer Kraft:
nicht gegeben ist, zuletzt seinen Wohnsitz ge-
habt hat. 1. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Mi-
nisters des Innern über die Ausbildung, Prüfung
(3) Die Entscheidungen über die staatliche An- und staatliche Anerkennung von Diätassistenten
erkennung einer Lehranstalt naich § 5 Abs. 1 trifft (Diätassistentinnen) und Diätküchenleitern (Diät-
die zuständige Behörde des Landes, in dem die An- küchenleiterinnen) vom 5. April 1937 (RMBliV
stalt oder Einrichtung liegt. S. 583), geändert durch Runderlaß des Reichs-
und Preußischen Ministers des Innern vom
(4) Die Entscheidungen nach § 5 Abs. 4 trifft die
15. Mai 1939 (RMBliV S. 1138);
zuständige Behörde des Landes, in dem der Antrng-
steller an einem Lehrgang teilnehmen will. 2. die Verordnung des Württembergischen Innen-
(5) Die Landesregierung bestimmt die zur Durch- ministers über die Ausbildung, Prüfung und
führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. staatliche Anerkennung von Diätassistenten
(Diätassistentinnen) und Diätküchenleitern (Diät-
küchenleiterinnen) vom 6. Dezember 1937 (Re-
gierungsblatt für Württemberg S. 110), geändert
III. Abschnitt durch die Verordnung des Württembergischen
Innenministers zur Änderung der Verordnung
Bußgeldvorschrift
über die Ausbildung, Prüfung und staatliche An-
erkennung von Diätassistenten (Diätassistentin-
§ 8
nen) und Diätküchenleitern (Diätküchenleiterin-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Berufs- nen) vom 6. Juni 1939 (Regierungsblatt für Würt-
bezeichnung „Diätassistent" oder „Diätassistentin" temberg S. 97);
führt, ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen.
3. die Verordnung des Badischen Ministers des In-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- nern über die Ausbildung, Prüfung und staat-
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet liche Anerkennung von Diätassistenten (Diät-
werden. assistentinnen) und Diätküchenleitern (Diät-
Nr. GO --- der : Bonn, den 25. Juli 1973
k üchc:11 lr~i l.r!ri ,nicn) vom 1B. l'Jovcmber 1937 (Badi- 6. die Vorschriften des Hessischen Ministers für
sdws Gc!~;<:lz- und Vcrordnungsblütt 1935 bis Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen
1937 S. 297); über die staatliche Anerkennung von Diätassi-
stenten (Diätassistentinnen) vom 17. Januar 1966
/J.. die ßc,k,innlrndclrnng dr's Bayerischen Staats-
m in isl.cri ums des l nnern über die Ausbildung,
(Hess. Staatsanzeiger S. 308);
PrüJurnJ und sLdiJIJiche Anerkennung von Diät- 7. der Runderlaß des Niedersächsischen Sozial-
assi:;lcnlen (Di.Jfilssi~,lent.innen) vom 31. Januar ministers über die Ausbildung, Prüfung und
1938 (Bay BS JJ S. 99); staatliche Anerkennung von Diätassistenten vom
28. Februar 1967 (Nieders. Ministerialbl. S. 240),
5. cfos Gc~'.wl.:r. ii!Jcr die Ausübung des Berufs der ergänzt durch Runderlaß des Niedersächsischen
DidlassisLcnlin vom 23. Februar 1965 (Gesetz- Sozialministers vom 12. März 1968 (Nieders. Mi-
und Vcrordnungsbl. für Berlin S. 311), geändert nisterialbl. S. 302);
durch diJs c;csclz zur Anderung des Gesetzes
über die J\usübtmg des Berufs der Diätassistentin 8. die Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung
vom 17. Juli 1969 (Gesetz- und Verordnungs- und staatliche Anerkennung von Diätassistenten
blalL für Berlin S. 947), und die Ausbildungs- und (Runderlaß des Innenministers des Landes Nord-
Prüftm~isordnung für Dicttassistentinnen vom rhein-Westfalen) vom 6. August 1964 (Ministe-
l 0. Dczem her 19G5 (Gesclz- und Verordnungs- rialbl. für das Land Nordrhein-Westfalen S. 1191);
blatt für Berlin l %G S. 90), geändert durch die 9. der Erlaß des Ministers für Arbeit und Sozial-
Erste Verordnung zur Anderung der Ausbil- wesen des Saarlandes über Ausbildung, Prüfung
dunqs- und Prülunqsordnunn für Diätassistentin- und staatliche Anerkennung von Diätassistentin-
mm vom 2!J. 1968 (Gesetz- und Ver- nen vom 24. Februar 1965 (Amtsbl. des Saar-
Jür Bcrlin S. 1/J:55); landes (S. 249).
Dcis von;!ehcnde Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Juli 1973
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Goppel
Der Stc~llvertreter des Bundeskanzlers
Scheel
Der Bundesminister
Jür Ju end, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
1973, Teil I
fünheiUkhes Gesetz
über den intcn:ia.Uonalen Kauf bewegHche:r Sachen
Vom 17. Juli 19'13
Dc~r Bundes! d~J hcü zur Ausführung des Haager Artikel 3
Ubereinkommens vom 1. Juli 1964 zur Einführung
Den Parteien eines Kaufvertrages steht es frei,
c~ines Einlwitliclwn Gesetzes über den internationa-
die Anwendung dieses Gesetzes ganz oder teilweise
len K,rnl bc)we~Jlicher Sddwn (ßundesgesetzbl. 1973 II
auszuschließen. Der Ausschluß kann ausdrücklich
S. 885) dc1s fol~Jende Gesetz hesd1losscn:
oder stillschweigend geschehen.
KAPITEL I
Artikel 4
ANWENDUNGSBEREICH
Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn die
DES GESETZES
Parteien es als das Recht ihres Vertrages gewählt
haben, gleichgültig, ob sie ihre Niederlassung oder
Artikel 1
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet verschie-
(1) Dieses Gesetz ist auf Kaufverträge über be- dener Staaten haben oder nicht und ob diese Staa-
wegliche Sachen zwischen Parteien, die ihre ten Vertragsstaaten des Ubereinkommens vom
Niederlassung im Gebiet verschiedener Vertrags- 1. Juli 1964 zur Einführung eines Einheitlichen Ge-
staaten haben, in jedem der folgenden Fälle anzu- setzes über den internationalen Kauf beweglicher
wenden: Sachen sind oder nicht, jedoch nur soweit dieses
a) wenn nach dem Vertra~J die verkaufte Sache zur Gesetz nicht in Widerspruch zu zwingenden Bestim-
Zeit des Vertragsabschlusses oder später aus mungen steht, die anzuwenden wären, wenn die
dem Gebiet eines Staates in das Gebiet eines Parteien das Einheitliche Gesetz nicht gewählt
anderen Staates befördert wird oder befördert hätten.
werden so II; Artikel 5
b) wenn die Handlungen, die das Angebot und die
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für den Verkauf
Annahme darstellen, im Gebiet verschiedener
Staaten vorgenommen worden sind; a) von Wertpapieren und Zahlungsmitteln;
c) wen:r:i die Lieferung der Sache im Gebiet eines b) von eingetragenen oder eintragungspflichtigen
anderen als desjeni~Jen Staates zu bewirken ist, Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen;
in dem djp IIandlunqen vorgenommen worden c) von elektrischer Energie;
sind, die das Angebot und die Annahme dar- d) durch gerichtliche Maßnahme oder auf Grund
stellen. einer Beschlagnahme.
(2) Hat eine Pmtei keine Niederlassung, so ist ihr (2) Dieses Gesetz berührt nicht die zwingenden
gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. Bestimmungen der innerstaatlichen Rechte zum
(3) Die Anwendung dieses Gesetzes hängt nicht Schutze des Käufers bei Abzahlungsgeschäften.
von der Staatsangehörigkeit der Parteien ab.
(4) Ist ein Vertrag durch Schriftwechsel zustande Artikel 6
gekommen, so gelten das Angebot und die An- Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Kaufverträ-
nahme nur dann als im Gebiet desselben Staates gen die Verträge über die Lieferung herzustellender
vorgenommen, wenn die Briefe, Telegramme oder oder zu erzeugender beweglicher Sachen gleich, es
anderen urkundlichen Mitteilungen, in denen sie ent- sei denn, daß der Besteller einen wesentlichen Teil
halten sind, jm Gebiet dieses Staates abgesendet der für die Herstellung oder Erzeugung notwendi-
und empfangen worden sind. gen Rohstoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat.
(5) Für die Frage, ob die Purteien ihre Niederlas-
sung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in „ver- Artikel 7
schiedenen Staaten" haben, gelten Staaten nicht als
„verschiedene Staaten", wenn in bezug auf sie eine Dieses Gesetz ist ohne Rücksicht darauf anzu-
entsprechende Erklärung gemäß Artikel II des wenden, ob die Parteien Kaufleute oder Nichtkauf-
Ubereinkom1mms vom 1. Juli 1964 zur Einführung leute und ob die abzuschließenden Verträge han-
eines Einheit.liehen Gesetzes über den internationa- delsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art sind.
len Kauf beweglicher Sachen wirksam abgegeben
worden ist und noch weiter gilt. Artikel 8
Dieses Gesetz regelt ausschließlich die aus dem
Artikel 2
Kaufvertrag entstehenden Pflichten des Verkäufers
Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes be- und des Käufers. Insbesondere befaßt es sich, so-
stimmt, sind bei seiner Anwendung die Regeln des weit es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt,
internationalen Privatrechts ausgeschlossen. weder mit dem Abschluß des Vertrages noch mit
Nr. 60---Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973 857
dessen Wirkungen in bczug auf das Eigentum an Artikel 14
der vcrJrnuften Sc1che noch mit der Gültigkeit des
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Mitteilungen
Vertrages oder der in diesem enthaltenen Bestim-
sind mit den nach den Umständen üblichen Mitteln
mungen noch mit der Gültigkeit von Gebräuchen.
zu bewirken.
Artikel 15
Für den Kaufvertrag ist keine besondere Form
KAPITEL II vorgeschrieben. Er kann insbesondere auch durch
AllGEMHNE FUJSTIMM:UNGEN Zeugen bewiesen werden.
Artikel 9 Artikel 16
(1) Die Pilrl.cicn sind an die Cebrliuche, auf die Ist nach diesem Gesetz eine Partei berechtigt, von
sie sich uusdrücklich oder stillschweigend bezogen der anderen die Erfüllung einer Verpflichtung zu
haben, sowie an Cc:pflo~Jcnhei ten gebunden, die verlangen, so braucht ein Gericht ein Urteil auf
sich zwischen ihnen gebildd haben. Erfüllung in Natur nur nach Maßgabe des Arti-
(2) Sie sind ferner an Cebri.iuche gebunden, von kels VII des Ubereinkommens vom 1. Juli 1964 zur
denen vernünrtige Personen in der gleichen Lage Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über den
gewöhnlich c:rnnchmen, daß sie auf ihren Vertrag internationalen Kauf beweglicher Sachen zu erlas-
anzuwenden seien. Stehen die Cebräuche in Wider- sen oder zu vollstrecken.
spruch zu diesem Gesetz, so haben sie den Vorrang,
wenn nicht das Gegenteil dem Willen der Parteien
Artikel 17
entspricht.
Fragen, die ein in diesem Gesetz geregeltes
(3) Werden handelsübliche Ausdrücke, Klauseln
Rechtsgebiet betreffen, aber durch dieses Gesetz
oder Formulare verwendet, so bestimmt sich ihre
nicht ausdrücklich entschieden werden, sind nach
Auslegung nach dem Sinn, den ihnen die beteiligten
den allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden, die
Handelskreise üblicherweise beilegen.
diesem Gesetz zugrunde liegen.
Artikel 10
Eine Vertragsverletzung wird im Sinne dieses
Gesetzes immer dann als wesentlich angesehen, KAPITEL III
wenn die Partei, die sie begangen hat, im Zeitpunkt
PFLICHTEN DES VERKÄUFERS
des Vertragsabschlusses gewußt hat oder hätte
wissen müssen, daß eine vernünftige Person in der
Lage der anderen Partei den Vertrag nicht ge- Artikel 18
schlossen hätte, wenn sie die Vertragsverletzung Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages
und ihre Folgen vorausgesehen hätte. und dieses Gesetzes zur Lieferung der verkauften
Sache, gegebenenfalls zur Aushändigung der diese
betreffenden Urkunden sowie zur Verschaffung des
Artikel 11
Eigentums an der Sache verpflichtet.
Unter dem Ausdruck „kurze Frist", in der eine
Handlung vorzunehmen ist, versteht dieses Gesetz
eine Frist, die unter Berücksichtigung der Umstände
so kurz wie möglich ist und die mit dem Zeitpunkt Abschnitt I
beginnt, in dem die Handlung vernünftigerweise Lieferung der Sache
vorgenommen werden kann.
Artikel 19
Artikel 12
(1) Die Lieferung besteht in der Aushändigung
Unter dem Ausdruck „Marktpreis" versteht die- einer vertragsgemäßen Sache.
ses Gesetz den Preis, der sich aus einer amtlichen (2) Ist nach dem Vertrag eine Beförderung der
Preisnotierung auf einem Markt oder in Ermange- Sache erforderlich, so wird die Lieferung, wenn
lung einer solchen Notierung aus den Faktoren er- kein anderer Ort für sie vereinbart worden ist, da-
gibt, die nach den Marktbräuchen zur Festsetzung durch bewirkt, daß die Sache dem Beförderer zur
des Preises dienen. Ubermittlung an den Käufer ausgehändigt wird.
Artikel 13 (3) Ist die dem Beförderer ausgehändigte Sache
Wird in diesem Gesetz eine Wendung wie „eine nicht dadurch, daß sie mit einer Anschrift versehen
Partei hat gewußt oder hätte wissen müssen", ,, eine ist, oder auf andere Weise deutlich zur Erfüllung
Partei hat gekannt oder hätte kennen müssen" oder des Vertrages bestimmt, so ist der Verkäufer außer
eine ähnliche Wendung gebraucht, so bedeutet dies, zur Aushändigung der Sache zur Absendung einer
daß darauf abzustellen ist, was eine vernünftige Anzeige über die Versendung und erforderlichen-
Person in der gleichen Lage hätte wissen oder falls eines die Sache genau bezeichnenden Schrift-
kennen müssen. stücks an den Käufer verpflichtet.
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Unterabschnitt 1 a) von dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages
Pflichten des Verkäufers verlangen;
hinsichtlich Zeit und Ort der Lieferung b) die Aufhebung des Vertrages erklären.
(2) Der Käufer kann ferner Schadenersatz nach
A. Zeit der Lieferung Artikel 82 oder nach den Artikeln 84 bis 87 ver-
langen.
Artikel 20 (3) In keinem Fall kann der Verkäufer verlangen,
Haben die Parteien den Zeitpunkt der Lieferung daß ihm ein Gericht oder ein Schiedsgericht eine
festgesetzt oder ergibt er sich aus den Gebr:äuchen, zusätzliche Frist bewilligt.
so ist der Verkäufer, ohne daß es_ irgendeiner Förm-
lichkeit bedarf, verpfüchtc~t, die Sache in diesem
Artikel 25
Zeitpunkt zu liefern, vorausqesctzt, daß der so fest-
gesetzte Zeitpunkt nach dem Kalender bestimmt ist Der Käufer kann von dem Verkäufer die Erfül-
oder bestimmt werden kann oder daß er an ein be- lung des Vertrages nicht verlangen, wenn ein Dek-
stimmt eintretendes Ereignis geknüpft ist, bei dem kungskauf den Gebräuchen entspricht und in ange-
die Parteien den Tag des Eintritts genau feststellen messener Weise möglich ist. In diesem Fall ist der
können. Vertrag kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt aufge-
Artikel 21 hoben, in dem der Deckungskauf vorzunehmen ist.
Ist die Lieferung nach den Vereinbarungen der
Parteien oder nach den Gebräuchen innerhalb eines a) Rechtsfolgen hinsichtlich
bestimmttm Zeitraumes (eines bestimmten Monats, der Zeit der Lieferung
einer bestimmten Zeit des Jahres) zu bewirken, so
steht es dem Verkäufer zu, den genauen Zeitpunkt Artikel 26
der Lieferung festzusetzen, sofern sich nicht aus den (1) Stellt es eine wesentliche Vertragsverletzung
Umständen ergibt, daß die Festsetzung des Zeit- dar, daß die Lieferung nicht in dem festgesetzten
punktes dem Käufer vorbehalten ist. Zeitpunkt bewirkt worden ist, so kann der Käufer
entweder von dem Verkäufer die Erfüllung des
Artikel 22 Vertrages verlangen oder die Aufhebung des Ver-
trages erklären. Er hat dem Verkäufer innerhalb
Bestimmt sich der Zeitpunkt der Lieferung nicht
angemessener Frist seine Entscheidung bekanntzu-
nach Artikel 20 oder 21, so hat der Verkäufer die
geben; andernfalls ist der Vertrag kraft Gesetzes
Sache innerhalb einer mit Rücksicht auf die Art der
aufgehoben.
Sache und die Umstände angemessenen Frist nach
Vertragsabschluß zu liefern. (2) Fordert der Verkäufer den Käufer auf, ihm
seine Entscheidung bekannt.zugeben, und kommt
der Käufer dem nicht innerhalb kurzer Frist nach,
B. Ort der Lieferung so ist der Vertrag kraft Gesetzes aufgehoben.
Artikel 23 (3) Bewirkt der Verkäufer die Lieferung, bevor
der Käufer seine Entscheidung bekanntgegeben hat,
(1) Ist nach dem Kaufvertrag eine Beförderung
und erklärt der Käufer nicht innerhalb kurzer Frist
der Sache nicht erforderlich, so hat der Verkäufer
die Aufhebung des Vertrages, so ist jede Auf-
die Sache an dem Ort zu liefern, an dem er bei Ver-
hebung des Vertrages ausgeschlossen.
tragsabschluß seine Niederlassung oder in Erman-
gelung einer Niederlassung seinen gewöhnlichen (4) Hat sich der Käufer für die Erfüllung des Ver-
Aufenthalt gehabt hat. trages entschieden, wird der Vertrag aber nicht
innerhalb angemessener Frist erfüllt, so kann der
(2) Handelt es sich um den Kauf einer bestimm-
Käufer die Aufhebung des Vertrages erklären.
ten Sache und war den Parteien der Ort bekannt, an
dem sie sich bei Vertragsabschluß befunden hat, so
hat der Verkäufer die Sache an diesem Ort zu lie- Artikel 27-
fern. Entsprechendes gilt, wenn die verkauften
(1) Stellt es keine wesentliche Vertragsverlet-
Sachen aus einem bestimmten Bestand zu entneh-
zung dar, daß die Lieferung nicht in dem festgesetz-
mende Gattungssachen sind oder wenn sie an einem
ten Zeitpunkt bewirkt worden ist, so behält der
Ort herzustellen oder zu erzeugen sind, der den
Verkäufer das Recht zur Vornahme der Lieferung
Parteien bei Vertragsabschluß bekannt war.
und der Käufer das Recht, von dem Verkäufer die
Erfüllung des Vertrages zu verlang.en.
C. Rechtsfolgen der Nichterfüllung der Pflichten
(2) Der Käufer kann dem Verkäufer jedoch eine
des Verkäufers hins:i.chUich Zeit und Ort
Nachfrist von angemessener Dauer gewähren. Wird
der Lieferung
die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist bewirkt,
Artikel 24 so stellt dies eine wesentliche Vertragsverletzung
dar.
(1) Hat der Verkäufer seine Pflichten hinsichtlich
der Zeit oder des Ortes der Lieferung nicht erfüllt, Artikel 28
so kann der Käufer nach Mußgabe der Artikel 25 Handelt es sich um Sachen, für die auf einem
bis 32 Markt, auf dem sie der Käufer erhalten kann, eine
Nr. 60 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973 859
Prejsnol.i(~rtln~J sl.at.Lfindet, so stellt es eine wesent- vorgesehenen Voraussetzungen, wenn die Sache
liche Vertrcigsverletzung dar, wenn die Lieferung nach einem anderen als dem festgesetzten Ort ver-
nicht in dem festgesetzten Zei lpunkt bewirkt wird. sendet worden ist.
(3) Stellt die Versendung der Sache von oder
Artikel 29 nach einem anderen als dem festgesetzten Ort keine
Bietet cler Verkäufer die Lieferung der Sache vor wesentliche Vertragsverletzung dar, so kann der
dem festgesetzten Zeitpunkt an, so steht es dem Käufer nur Schadenersatz nach Artikel 82 verlan-
Käufer frei, sie anzunehmen oder sie zurückzuwei- gen.
sen; nimmt er siE! an, so kcrnn er sich das Recht vor-
behalten, Schi:ldcnersa tz nach Artikel 82 zu ver-
langen. Unterabschnitt 2
Pflichten des Verkäufers
b) RechtsJolgen hinsichtlich hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der Sache
des Ortes der Lieferung
A. Vertragswidrigkeit
Artikel 30
Artikel 33
(1) StE~lll. E!S eine W(~sentliche Vertragsverletzung
dar, daß die Liefenmg nicht an dem vereinbarten (1) Der Verkäufer hat seine Pflicht zur Lieferung
Ort bewirkt worden ist, und würde es ebenfalls eine nicht erfüllt,
wesentliche Vertragsverletzung darstellen, wenn a) wenn er nur einen Teil der verkauften Sache
die Lieferung nicht in dem festgesetzten Zeitpunkt oder eine Menge ausgehändigt hat, die größer
bewirkt wird, so kann der Käufer entweder von oder kleiner als die von ihm vertraglich ver-
dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages verlan- sprochene ist;
gen oder die Aufhebung des Vertrages erklären. Er b) wenn er eine andere als die vertraglich verein-
hat dem Verkäufer innerhalb angemessener Frist barte Sache oder eine Sache anderer Art aus-
seine Entscheidung bekanntzugeben; andernfalls ist gehändigt hat;
der Vertrag kraft Gesetzes aufgehoben.
c) wenn er eine Sache ausgehändigt hat, die einer
(2) Fordert der Verkäufer den Käufer auf, ihm dem Käufer ausgehändigten oder übersendeten
seine Entscheidung bekanntzugeben, und antwortet Probe oder einem dem Käufer ausgehändigten
der Käufer nicht innerhalb kurzer Frist, so ist der oder übersendeten Muster nicht entspricht, es
Vertrag kraft Gesetzes aufgehoben. sei denn, daß er die Probe oder das Muster nur
(3) Befördert der Verkäufer die Sache an den ver- zur Ansicht und ohne Ubernahme einer Ver-
einbarten Ort, bevor der Käufer seine Entscheidung pflichtung, daß die Sache damit übereinstimmen
bekanntgegeben hat, und erklärt der Käufer nicht werde, vorgelegt hatte;
innerhalb k~rzer Frist die Aufhebung des Vertra- d) wenn er eine Sache ausgehändigt hat, die nicht
ges, so ist jede Aufhebung des Vertrages ausge- die für ihren gewöhnlichen Gebrauch oder ihre
schlossen. kaufmännische Verwendung erforderlichen
Eigenschaften besitzt;
Artikel 31
e) wenn er eine Sache ausgehändigt hat, die nicht
(1) In den durch Artikel 30 nicht geregelten die für einen im Vertrag ausdrücklich oder still-
Fällen behält der Verkäufer das Recht zur Vor- schweigend vorgesehenen besonderen Gebrauch
nahme der Lieferung an dem vereinbarten Ort und erforderlichen Eigenschaften besitzt;
der Käufer das Recht, von dem Verkäufer die Erfül-
f) im allgemeinen, wenn er eine Sache ausge-
lung des Vertrages zu verlangen.
händigt hat, die nicht die im Vertrag ausdrück-
(2) Der Käufer kann dem Verkäufer jedoch eine lich oder stillschweigend vorgesehenen Eigen-
Nachfrist von angemessener Dauer gewähren. Wird schaften und besonderen Merkmale besitzt.
die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist an dem
(2) Mengenmäßige Abweichungen sowie das
vereinbarten Ort bewirkt, so stellt dies eine wesent-
Fehlen eines Teiles der Sache oder von Eigenschaf-
liche Vertragsverletzung dar.
ten oder besonderen Merkmalen bleiben außer Be-
tracht, wenn sie unerheblich sind.
Artikel 32
(1) Wird die Lieferung durch Aushändigung der Artikel 34
Sache an einen Beförderer bewirkt und wird die
Aushändigung an einem anderen als an dem fest- In den Fällen des Artikels 33 schließen die
gesetzten Ort vorgenommen, so kann der Käufer die Rechte, die dem Käufer nach diesem Gesetz zuste-
Aufhebung des Vertrages in allen Fällen erklären, hen, alle anderen auf die Vertragswidrigkeit der
in denen es eine wesentliche Vertragsverletzung Sache gestützten Rechte aus.
darstellt, wenn die Lieferung nicht an dem festge-
setzten Ort bewirkt wird. Er verliert dieses Recht, Artikel 35
wenn er die Aufhebung nicht innerhalb kurzer Frist (1) Die Vertragsmäßigkeit beurteilt sich nach
erklärt. dem Zustand der Sache im Zeitpunkt des Ubergangs
(2) Das gleiche Recht hüt der Käufer in den in der Gefahr. Geht jedoch infolge einer Aufhebungs-
Absatz l bezeichneten Fällen und unter den dort erklärung oder eines Verlangens nach Ersatzliefe-
860 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1973, Teil I
rung die Gefahr nicht über, so beurteilt sich die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Aushän-
Vertragsmäßigkeit nach dem Zustand der Sache in digung der Sache angezeigt hat, es sei denn, daß für
dem Zeitpunkt, in dem die Gefahr übergegangen diese Vertragswidrigkeit vereinharungsgemäß für
wäre, wenn die Sache vertragsmäßig gewesen wäre. einen längeren Zeitraum Gewähr zu leisten ist.
(2) Der Verkäufer haftet für die Folgen einer (2) Bei der Anzeige der Vertragswidrigkeit hat
Vertragswidrigkeit der Sache, die nach dem in Ab- der Käufer ihre Art genau zu bezeichnen und den
satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eintritt, wenn die Verkäufer aufzufordern, die Sache zu untersuchen
Vertragswidrigkeit durch eine Handlung des Ver- oder durch einen Beauftragten untersuchen zu
käufers oder einer Person verursacht worden ist, für lassen.
deren Verhalten er einzustehen hat.
(3) Wird eine Mitteilung nach Absatz 1 durch
Brief oder Telegramm oder auf einem anderen ge-
Artikel 36 eigneten Ubermittlungsweg übersendet, so nimmt
Der Verkäufer haftet nicht für die Folgen der in der Umstand, daß sie verspätet oder gar nicht am
Artikel 33 Abs. 1 Buchstaben d, e und f bezeichne- Bestimmungsort angekommen ist, dem Käufer nicht
ten Vertragswidrigkeiten, wenn der Käufer bei Ver- das Recht, sich auf die Mitteilung zu berufen.
tragsabschluß die Vertragswidrigkeit gekannt hat
oder über sie nicht in Unkenntnis hat sein können. Artikel 40
Der Verkäufer kann sich auf die Artikel 38 und
Artikel 37 39 nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf
Bei vorzeitiger Aushändigung behält der Ver- Tatsachen beruht, die er gekannt hat oder über die
käufer bis zu dem für die Lieferung festgesetzten er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er
Zeitpunkt das Recht, den fehlenden Teil oder die nicht offenbart hat.
fehlende Menge oder andere vertragsmäßige Sa-
chen zu liefern oder den Mangel der ausgehändig- C. Rechtsfolgen der Vertragswidrigkeit
ten Sachen zu beheben, sofern diese Maßnahmen
dem Käufer keine unverhältnismäßigen Unannehm- Artikel 41
lichkeiten oder Kosten verursachen.
(1) Der Käufer, der die Vertragswidrigkeit ord-
nungsgemäß angezeigt hat, kann nach Maßgabe der
B. Feststellung und Anzeige der Vertragswidrigkeit Artikel 42 bis 46
a) von dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages
Artikel 38 verlangen;
(1) Der Käufer hat die Sache innerhalb kurzer b) die Aufhebung des Vertrages erklären;
Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. c) den Kaufpreis herabsetzen.
(2) Im Fall einer Beförderung der Sache hat sie (2) Der Käufer kann ferner Schadenersatz nach
der Käufer am Bestimmungsort zu untersuchen. Artikel 82 oder nach den Artikeln 84 bis 87 ver-
(3) Wird die Sache durch den Käufer ohne Um- langen.
ladung weiterversendet und hat der Verkäufer bei Artikel 42
Vertragsabschluß die Möglichkeit dieser Weiter- (l) Der Käufer kann von dem Verkäufer die Er-
versendung gekannt oder hätte er sie kennen müs- füllung des Vertrages verlangen,
sen, so kann die Untersuchung der Sache bis zu
a) wenn sich der Kauf auf eine vom Verkäufer zu
ihrem Eintreffen an ihrem neuen Bestimmungsort
erzeugende oder herzustellende Sache bezogen
aufgeschoben werden.
hat: durch Behebung der Vertragswidrigkeit,
(4) Die Form der Untersuchung bestimmt sich vorausgesetzt, daß der Verkäufer hierzu in der
nach der Vereinbarung der Parteien oder in Erman- Lage ist;
gelung einer Vereinbarung nach dem Recht oder b) wenn sich der Kauf auf eine bestimmte Sache
den Gebräuchen des Ortes, an dem die Untersu- bezogen hat: durch Lieferung der vereinbarten
chung vorzunehmen ist. Sache oder des fehlenden Teiles;
c) wenn sich der Kauf auf Gattungssachen bezogen
Artikel 39 hat: durch Lieferung anderer vertragsmäßiger
(1) Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Sachen oder des fehlenden Teiles oder der feh-
Vertragswidrigkeit der Sache zu berufen, wenn er lenden Menge, es sei denn, daß ein Deckungskauf
die Vertragswidrigkeit dem Verkäufer nicht inner- den Gebräuchen entspricht und in angemessener
halb kurzer Frist nach dem Zeitpunkt anzeigt, in1 Weise möglich ist.
dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen
(2) Erlangt der Käufer nicht innerhalb angemes-
müssen. Stellt sich jedoch eine Vertragswidrigkeit,
sener Frist die Erfüllung des Vertrages, so behält er
die durch die in Artikel 38 vorgesehene Untersu-
die Rechte nach den Artikeln 43 bis 46.
chung nicht entdeckt werden konnte, später heraus,
so kann sich der Käufer auf die Vertragswidrigkeit
Artikel 43
noch berufen, vorausgesetzt, daß er sie dem Ver-
käufer innerhalb kurzer Frist nach ihrer Entdeckung Der Käufer kann die Aufhebung des Vertrages
anzeigt. Der Käufer verliert stets das Recht, sich auf erklären, wenn sowohl die Vertragswidrigkeit
eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie als auch der Umstand, daß die Lieferung nicht in
Nr. GO---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973 861
dem festgesetzten Zeilpunkt bewirkt worden ist, Artikel 49
wesentliche Vertragsverlelzungen darstellen .. Er (1) Der Käufer verliert seine Rechte mit dem Ab-
verliert dieses Recht, wenn er es nicht innerhalb lauf einer Frist von einem Jahr nach der in Arti-
kurzer Frist nach der Anzeige der Vertragswidrig- kel 39 bezeichneten Anzeige, es sei denn, daß er an
keit oder nach Ablauf der in Artikel 42 Abs. 2 be- ihrer Geltendmachung infolge Täuschung durch den
zeichneten Frist c1usübt. Verkäufer verhindert gewesen ist.
Artikel 44 (2) Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer die
Vertragswidrigkeit nicht mehr geltend machen,
(1) In den in Arlikel 43 nichl geregelten Fällen selbst nicht im Wege der Einrede. Der Käufer kann
behält der Verkäufer duch nach dem für die Liefe- jedoch, wenn er den Preis nicht gezahlt hat und
rung fesl~Jesetzl.en Zei l.punk 1. das Recht, den fehlen- unter der Voraussetzung, daß er die Vertragswid-
den Teil oder die feh 1endc Menw.~ oder andere ver- rigkeit innerhalb der kurzen Frist nach Artikel 39
tragsgemJ.ße Sachen zu liefern oder die Vertrags- angezeigt hat, dem Anspruch auf Zahlung einrede-
widrigkeit der ausgehändiqlen Sachen zu beheben, weise das Recht auf Herabsetzung des Preises oder
sofern diese Mc.ißnahmen dem Käufer keine unver- auf Schadenersatz entgegenhalten.
hältnismäßigen Unannehmlichkeiten oder Kosten
verursachen.
(2) Der Käufer kann jedoch für die Nachlieferung Abschnitt II
oder die Behebung der Vertragswidrigkeit eine
Nachfrist von angemessener Dauer setzen. Hat der Aushändigung von Urkunden
Verkäufer bis zum Ablauf dieser Frist die Sache
nicht geliefert oder die Vertragswidrigkeit nicht Artikel 50
behoben, so kann der Käufer nach seiner Wahl die Ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer Urkun-
Erfüllung des Vertrages verlangen, den Preis nach den auszuhändigen, die sich auf die Sache beziehen,
Artikel 46 herabsetzen oder, sofern dies innerhalb so hat er dieser Pflicht in dem Zeitpunkt und an
kurzer Frist geschieht, die Aufhebung des Vertrages dem Ort nachzukommen, die durch den Vertrag
erklären. oder die Gebräuche bestimmt sind.
Artikel 45
(1) Hat der Verkäufer nur einen Teil der Sache Artikel 51
oder eine zu geringe Menge geliefert oder ist nur Händigt der Verkäufer die in Artikel 50 bezeich-
ein Teil der Sache vertragsgemäß, so gelten die neten Urkunden nicht in dem festgesetzten Zeit-
Artikel 43 und 44 für den Teil oder die Menge, die punkt oder nicht an dem festgesetzten Ort aus oder
fehlen oder nicht vertragsgemäß sind. händigt er Urkunden aus, die nicht denen entspre-
(2) Der Käufer kann nur dann die Aufhebung des chen, die er auszuhändigen hat, so stehen dem
ganzen Vertrages erklären, wenn es eine wesent- Käufer, je nach Lage des Falles, die in den Artikeln
liche Vertragsverletzung darstellt, daß der Vertrag 24 bis 32 oder die in den Artikeln 41 bis 49 bezeich-
nicht in seinem vollen Umfang erfüllt worden ist. neten Rechte zu.
Artikel 46
Abschnitt III
Der Käufer, der weder die Erfüllung des Vertra- Ubertragung des Eigentums
ges erlangt noch die Aufhebung des Vertrages er-
klärt hat, kann den Preis in dem Verhältnis herab-
setzen, in dem sich der Wert, den die Sache im Zeit- Artikel 52
punkt des Vertragsabschlusses gehabt hat, durch (1) Besteht an der Sache ein Recht eines Dritten
die Vertragswidrigkeit vermindert hat. oder beansprucht ein Dritter ein solches Recht und
hat der Käufer nicht eingewilligt, die Sache unter
Artikel 47 diesen Umständen entgegenzunehmen, so hat der
Käufer, wenn der Verkäufer die Sachlage nicht be-
Hat der Verkäufer von Gattungssachen dem Käu-
reits kennt, das dem Dritten zustehende oder von
fer eine größere als die vereinbarte Menge tatsäch-
diesem beanspruchte Recht dem Verkäufer anzuzei-
lich angeboten, so kann der Käufer die Menge, die
gen und ihn aufzufordern, innerhalb angemessener
über die vereinbarte Menge hinausgeht, zurück-
Frist Abhilfe zu schaffen oder ihm andere, von
weisen oder annehmen. Weist sie der Käufer zu-
Rechten Dritter freie Sachen zu liefern.
rück, so ist der Verkäufer nur zum Schadenersatz
nach Artikel 82 verpflichtet. Nimmt er die zuviel (2) Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung
angebotene Menge ganz oder teilweise an, so hat er nach, so kann der Käufer, wenn er einen Schaden
sie nach dem vertraglichen Preisansatz zu bezahlen. erlitten hat, Schadenersatz nach Artikel 82 ver-
langen.
Artikel 48 (3) Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung
Der Käufer kann die in den Artikeln 43 bis 46 be- nicht nach, so kann der Käufer, wenn sich daraus
zeichneten Rechte schon vor dem für die Lieferung eine wesentliche Vertragsverletzung ergibt, die
festgesetzten Zeitpunkt ausüben, wenn offenbar ist, Aufhebung des Vertrages erklären und Schaden-
daß die Sache, die ausgehändigt werden soll, ver- ersatz nach den Artikeln 84 bis 87 verlangen. Er-
tragswidrig ist. klärt der Käufer die Aufhebung nicht oder handelt
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
es sich nicht um eine wesentliche Vertragsverlet- Abschnitt I
zung, so ist der KJufer berechtigt, Schadenersatz
Zahlung des Preises
nach Artikel B2 zu verlangen.
(4) Der Ki:iufcr verliert das Recht, die Aufhebung A. Festsetzung des Preis·es
des Vertrages zu erklären, wenn er dem Verkäufer
die in Absatz 1 bezeichnete Anzeige nicht innerhalb Artikel 57
angemessener Frist ni:lch dem Zeitpunkt übersendet
Wird ein Kaufvertrag geschlossen, der den Preis
hat, in dem ihm das dem Dritten zustehende oder
weder selbst bestimmt noch für dessen Bestimmung
von dic~sem beanspruchte RE!cht an der Sache zur
Vorsorge trifft, so hat der Käufer den Preis zu zah-
Kenntnis gelan~Jt ist oder hätte zur Kenntnis gelan-
len, den der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertrags-
gen müssen.
abschlusses gewöhnlich gefordert hat.
Artikel 53
Die dem Käufer nach Artikel 52 zustehenden Artikel 58
Rechte schließen alle anderen Rechte aus, die dar- Ist der Preis nach dem Gewicht der Sache fest-
auf gestützt werden, daß der Verkäufer seiner gesetzt, so bestimmt er sich im Zweifel nach dem
Pflicht zur Verschaffung des Eigentums an der Nettogewicht.
Sache nicht nachgekommen ist oder daß an der
Sache ein Recht eines Dritten besteht oder ein Drit-
ter ein solches Recht beansprucht. B. Zeit und Ort der Zahlung
Artikel 59
Abschnitt IV (1) Der Kä,ufer hat dem Verkäufer den Preis an
dessen Niederlassung oder in Ermangelung einer
Sonstige Pflichten des Verkäufers Niederlassung an dessen gewöhnlichen Aufent-
haltsort zu zahlen; ist die Zahlung gegen Aushändi-
Artikel 54 gung der Sache oder von Urkunden zu leisten, so ist
sie an dem Ort zu bewirken, an dem diese Aushän-
(1) Hat der Verkäufer die Sache zu versenden, so
digung vorgenommen wird.
hat er zu den üblichen Bedingungen, und indem er
die üblichen Beförderungsmittel wählt, die zur (2) Erhöhen sich die Kosten der Zahlung infolge
Beförderung der Sache an den vereinbarten Ort eines Wechsels der Niederlassung oder des ge-
erforderlichen Verträge zu schließen. wöhnlichen Aufenthalts des Verkäufers nach dem
Vertragsabschluß, so hat der Verkäufer die Mehr-
(2) Ist der Verkäufer nicht selbst zum Abschluß
kosten zu tragen.
einer Transportversicherung verpflichtet, so hat er
dem Käufer auf dessen Verlangen alle zum Ab- Artikel 60
schluß einer solchen Versicherung notwendigen
Auskünfte zu geben. Haben die Parteien den Zeitpunkt der Zahlung
festgesetzt oder ergibt er sich aus den Gebräuchen,
Artikel 55 so ist der Käufer, ohne daß es irgendeiner Förmlich-
keit bedarf, verpflichtet, den Preis in diesem Zeit-
(l) Erfüllt der Verkäufer andere als die ihm nach
punkt zu zahlen.
den Artikeln 20 bis 53 obliegenden Pflichten nicht,
so kann der Käufer:
a) wenn die Nichterfüllung eine wesentliche Ver- C. Rechtsfolgen der Nichtzahlung
tragsverletzung darstellt, die Aufhebung des
Vertrages erklären, sofern dies innerhalb kurzer Artikel 61
Frist geschieht, und Schadenersatz nach den
Artikeln 84 bis 87 verlangen; (l) Zahlt der Käufer den Preis nicht gemäß den
im Vertrag und in diesem Gesetz festgesetzten Be-
b) in den anderen Fällen Schadenersatz nach Arti- dingungen, so kann der Verkäufer von ihm die Er-
kel 82 verlangen.
füllung dieser Pflkht verlangen.
(2) Der Käufer kann, außer wenn der Vertrag auf- (2) Der Verkäufer kann von dem Käufer die Zah-
gehoben ist, von dem Verkäufer auch die Erfüllung
lung des Preises nicht verlangen, wenn ein Dek-
seiner Pflichten verlangen.
kungsverkauf den Gebräuchen entspricht und in an-
gemessener Weise möglich ist. In diesem Fall ist
der Vertrag kraft Gesetzes in dem Zeitpunkt aufge-
hoben, in dem der Deckungsverkauf vorzunehmen
KAPITEL IV ist.
PFLICHTEN DES KÄUFERS Artikel 62
(1) Stellt es eine wesentliche Vertragsverletzung
Artikel 56
dar, daß der Preis nicht in dem festgesetzten Zeit-
Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und punkt gezahlt worden ist, so kann der Verkäufer
dieses Gesetzes verpflichtet, den Kaufpreis zu zah- entweder von dem Käufer die Zahlung des Preises
len und die Sache abzunehmen. verlangen oder die Aufhebung des Vertrages erklä-
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973 863
ren. Er hat dem Käufer innerhalb angemessener (2) Nimmt der Verkäufer die Spezifizierung selbst
Prist seine Entscheidung bekanntzugeben; andern- vor, so hat er dem Käufer die von ihm getroffene
falls ist der Verlrdg krc1ft Gesetzes aufgehoben. Bestimmung im einzelnen mitzuteilen und ihm eine
(2) Stellt es keine wesentliche Vertragsverlet- angemessene Frist für eine abweichende Spezifizie-
zung dar, daß der Preis nicht in dem festgesetzten rung zu setzen. Macht der Käufer von dieser Mög-
Zeitpunkt gezahlt worden isl, so kann der Verkäu- lichkeit keinen Gebrauch, so ist die von dem Ver-
fer dem Käufer eine Nachfrist von angemessener käufer vorgenommene Spezifizierung verbindlich.
Dauer gewähren. Zahll der Käufer den Preis bis
zum Ablauf der Nachfrist nicht, so kann der Ver- Artikel 68
käufer nach seiner Wahl die Zahlung des Preises (1) Wird der Vertrag wegen Nichterfüllung der
verlangen oder innerhalb kurzer Frist die Auf- Pflicht zur Abnahme oder zur Spezifizierung aufge-
hebung des Vertrages erklären. hoben, so ist der Verkäufer berechtigt, Schaden-
ersatz nach den Artikeln 84 bis 87 zu verlangen.
Artikel 63
(2) Wird der Vertrag nicht aufgehoben, so ist der
(1) Wird der Vertrag wegen Nichtzahlung des
Verkäufer berechtigt, Schadenersatz nach Artikel 82
Preises aufgehoben, so ist der Verkäufer berechtigt,
zu verlangen.
Schadenersatz nach den Artikeln 84 bis 87 zu ver-
langen.
(2) Wird der Vertra~J nicht aufgehoben, so ist der Abschnitt III
Verkäufer berechtigt, Schadenersatz nach den Arti- Sonstige Pflichten des Käufers
keln 82 und 83 zu verlangen.
Artikel 69
Artikel 64
Der Käufer hat die nach dem Vertrag, den Ge-
In keinem Fall kann der Käufer verlangen, daß
bräuchen oder den geltenden Rechtsvorschriften er-
ihm ein Gericht oder ein Schiedsgericht für die Zah-
forderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung oder
lung des Preises eine zusätzliche Frist bewilligt.
Sicherung der Zahlung des Preises zu treffen, wie
etwa einen Wechsel anzunehmen, ein Dokumenten-
Abschnitt II Akkreditiv zu eröffnen oder eine bankmäßige
Abnahme Sicherheit zu stellen.
Artikel 65
Artikel 70
Die Abnahme besteht darin, daß der Käufer alle
· (1) Erfüllt der Käufer andere als die ihm nach den
erforderlichen Handlungen vornimmt, um dem Ver-
Abschnitten I und II dieses Kapitels obliegenden
käufer die Aushändigung der Sache zu ermöglichen,
Pflichten nicht, so kann der Verkäufer,
und daß er die Sache an sich nimmt.
a) wenn die Nichterfüllung eine wesentliche Ver-
Artikel 66 tragsverletzung darstellt, die Aufhebung des
Vertrages erklären, sofern dies innerhalb kurzer
(1) Stellt die Nichterfüllung der Pflicht des Käu-
Frist geschieht, und Schadenersatz nach den Ar-
fers, die Sache unter den im Vertrag festgesetzten
tikeln 84 bis 87 verlangen;
Bedingungen abzunehmen, eine wesentliche Ver-
tragsverletzung dar oder gibt sie dem Verkäufer b) in den anderen Fällen Schadenersatz nach Ar-
berechtigten Anlaß zu der Befürchtung, daß der tikel 82 verlangen.
Preis nicht gezahlt werden wird, so kann der Ver- (2) Der Verkäufer kann, außer wenn der Vertrag
käufer die Aufhebung des Vertrages erklären. aufgehoben ist, von dem Käufer auch die Erfüllung
(2) Stellt es keine wesentliche Vertragsverlet- seiner Pflichten verlangen.
zung dar, daß die Sache nicht abgenommen worden
ist, so kann der Verkäufer dem Käufer eine Nach-
frist von angemessener Dauer setzen. Hat der Käu- KAPITEL V
fer bis zum Ablauf der Nachfrist die Sache nicht
abgenommen, so kann der Verkäufer innerhalb kur-
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
zer Frist die Aufhebung des Vertrages erklären. FUR DIE PFLICHTEN DES VERKÄUFERS
UND DES KÄUFERS
Artikel 67
(1) Behält der Vertrag dem Käufer das Recht vor, Abschnitt I
die Form, die Maße oder andere Merkmale der Lieferung der Sache
Sache später zu bestimmen (Spezifikationskauf), und Zahlung des Preises Zug um Zug
und nimmt der Käufer die Spezifizierung in dem
ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten
Zeitpunkt oder bis zum Ablauf einer angemessenen Artikel 71
Frist nach Aufforderung durch den Verkäufer nicht Vorbehaltlich des Artikels 72 haben die Zahlung
vor, so kann dieser entweder innerhalb kurzer Frist des Preises und die Lieferung· der Sache Zug um
die Aufhebung des Vertrages erklären oder selbst Zug zu erfolgen. Der Käufer ist jedoch nicht ver-
die Spezifizierung nach den Bedürfnissen des Käu- pflichtet, den Preis zu zahlen, ehe er Gelegenheit
fers, soweit ihm diese bekannt sind, vornehmen. gehabt hat, die Sache zu untersuchen.
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Artikel 72 mige Partei dennoch endgültig von ihrer Pflicht be-
(1) Jsl n<lch dem Vertrag cim~ Beförderung der
freit, wenn die Erfüllung durch die Verzögerung so
Sache erforderlich und wird die Lieferung der Sache grundlegend verändert wird, daß sie die Erfüllung
nach J\ rlikel 19 Abs. 2 durch die Aushändigung der einer völlig anderen als der im Vertrag vorgesehe-
Sache an clC'n Beförclerer bPwirk t, so kann der Ver- nen Pflicht darstellen würde.
käufer die ,1\bsenclung bis zur Zahlung des Preises (3) Die in diesem Artikel zugunsten einer der
aufschieben oclc~r die Absr:nclung in der Weise ver- Parteien vorgesehene Befreiung steht der Aufhe-
anlassen, daß er während dc)r BPförderunu zur Ver- bung des Vertrages auf Grund anderer Bestimmun-
fügung über die Sache berechti!rt bleibt. In dem zu- gen dieses Gesetzes nicht entgegen und nimmt der
letzt genannten Fall kann er verlangen, daß die anderen Partei nicht ein ihr nach diesem Gesetz zu-
Sache dem Käufer am Bestimmungsort nur gegen stehendes Recht, den Preis herabzusetzen, es sei
Zahlung des Preises crnsgehändi~Jt wird; der Käufer denn, daß die Umstände, welche die Befreiung
ist nicht verpflichtet, den Preis zu zahlen, ehe er rechtfertigen, durch die andere Partei oder eine Per-
Celegenheil gehabt hat, die: Sache zu untersuchen. son, für die sie einzustehen hat, verursacht worden
(2) Ist jedoch nach dem Vertrag Zahlung gegen sind.
Dokumente zu leisten, so ist der Käufer nicht be-
rechtigt, die Zahlunq des Preises mit der Begrün-
dung zu verweigern, er habe keine Gelegenheit ge- Abschnitt III
habt, die Sache zu untersuchen.
Ergänzende Vorschriften
über die Aufhebung des Vertrages
Artikel 73
(1) Jede Partei kann die Erfüllung ihrer Pflichten
A. Zusätzliche Aufhebungsgründe
immer dann aufschieben, wenn sich nach dem Ver-
tragsabschluß herausstellt, daß die wirtschaftliche Artikel 75
Lage der anderen Partei so schwierig geworden ist, (1) Gibt bei Verträgen über Sukzessivlieferungen
daß berechtigter Anlaß zu der Befürchtung besteht, die Nichterfüllung einer nur eine Lieferung betref-
die andere Partei werde einen wesentlichen Teil fenden Pflicht durch eine der Parteien der anderen
ihrer Pflichten nicht erfüllen. Partei berechtigten Anlaß zu der Befürchtung, daß
(2) Hc'll der Verkctufer vor dem Zeitpunkt, in dem Pflichten in bezug auf künftige Lieferungen nicht
sich die in Absatz 1 beschriebene wirtschaftliche erfüllt werden, so kann sie innerhalb kurzer Frist
Lage des Käufers herausste11t, die Sache bereits ab- die Aufhebung des Vertrages für die Zukunft er-
gesendet, so kann er sich der Aushändigung der klären.
Sache an den Käufer widersetzen, selbst wenn (2) Der Käufer kann außerdem innerhalb der glei-
dieser bereits eine Urkunde innehat, die ihn berech- chen Frist die Aufhebung des Vertrages für die
tigt, die Sache zu erlangen. künftigen Lieferungen oder für die bereits erhalte-
(3) Der Verkctufer kann sich der Aushändigung nen Lieferungen oder für beide erklären, wenn die
der Sache jedoch nicht widersetzen, wenn sie von Lieferungen wegen des zwischen ihnen bestehenden
einem Dritten verlangt wird, der rechtmäßiger In- Zusammenhanges für ihn nicht mehr von Interesse
haber einer Urkunde ist, die ihn berechtigt, die sind.
Sache zu erlangen, außer wenn die Urkunde Vor- Artikel 76
behalte hinsichtlich der Wirkungen ihrer Ubertra-
gung enthält oder der Verkäufer nachweist, daß der Ist es vor dem für die Erfüllung festgesetzten
Inhaber bei Erwerb der Urkunde bewußt zum Nach- Zeitpunkt offensichtlich, daß eine Partei eine
teil des Verkäufers gE)handelt hat. wesentliche Vertragsverletzung begehen wird, so
kann die andere Partei die Aufhebung des Vertra-
ges erklären.
Abschnitt II Artikel 77
Befreiungen Ist der Vertrag auf Grund des Artikels 75 oder
des Artikels 76 aufgehoben worden, so kann die
Partei, welche die Aufhebung erklärt hat, Schaden-
Artikel 74
ersatz nach den Artikeln 84 bis 87 verlangen.
(1) Hat eine Partei eine ihrer Pflichten nicht er-
füllt, so hat sie für die Nichterfüllung nicht einzu-
stehen, wenn sie beweist, daß die Nichterfüllung B. Wirkungen der Aufhebung
auf Umständen beruht, die sie nach den Absichten
der Parteien bei Vertragsabschluß weder in Be-
tracht zu ziehen noch zu vermeiden oder zu über- Artikel 78
winden verpflichtet war; in Ermangelung von Ab- (1) Durch die Aufhebung des Vertrages werden
sichten der Parteien sind die Absichten zugrunde zu beide Parteien von ihren Pflichten mit Ausnahme
legen, die vernünftige Personen in gleicher Lage ge- einer etwaigen Schadenersatzpflicht frei.
wöhnlich haben.
(2) Hat eine Partei den Vertrag ganz oder teil-
(2) Sind die Umstände derart, daß sie die Erfül- weise erfüllt, so kann sie die Rückgabe des von ihr
lung nur vorübergehend hindern, so wird die säu- Geleisteten beanspruchen. Sind beide Parteien be-
Nr. 60 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973 865
rechligt, die RückrJcibe von Leistungen zu verlan- dene Verlust und der ihr entgangene Gewinn zu er-
gen, so sincl die LcisLun~Jen Zu~J um Zug zurückzu- setzen. Der Schadenersatz darf jedoch den entstan-
geben. denen Verlust und entgangenen Gewinn nicht über-
Artikel 79 steigen, welche die Partei, die den Vertrag verletzt
hat, bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung
(1) Der Kctufc,r vc)rlicrt sein Recht, die Aufhebung der Umstände, die sie gekannt hat oder hätte ken-
des Vertrc1ges zu c!rkli:iren, wenn es ihm unmöglich nen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverlet-
ist, die Sache in dem Zusl crnd zurückzugeben, in zung hätte voraussehen müssen.
dem er sie erhalten hat.
(2) D0~r Käufer l«mn jedoch die Aufhebung er-
klären, Artikel 83
a) wenn die St1che oder ein Tei I der Sache infolge Besteht die Vertragsverletzung in der nicht recht-
der Vertra~Jsverletzung, welche die Aufhebung zeitigen Zahlung des Preises, so hat der Verkäufer
rechtfertigt, unlcrg('gan~1en oder verschlechtert in jedem Fall Anspruch auf Verzugszinsen hinsicht-
worden ist; lich des nicht gezahlten Betrages in Höhe von
b) wenn clie Selche oder ein Tt~il der Sache infolge einem Prozent über dem amtlichen Diskontsatz des
der in Artikel 38 bezeichneten Untersuchung Landes, in dem er seine Niederlassung oder in Er-
untcrge~J,mgen oder versch lcchtert worden ist; mangelung einer Niederlassung seinen gewöhn-
c) wenn der Küufer vor Enldcckung der Vertrags- lichen Aufenthalt hat.
widrigkeit einen Teil der Sache, dem gewöhn-
lichen Cebrauch entsprec:hencl, verbraucht oder
verändert hal; B. Schadenersatz in Fällen, in denen der Vertrag
d) wenn die Unrnöqlichkeit, die Sache zurückzuge- aufgehoben ist
ben oder sie in dem Zuslcrnd, in dem der Käufer
sie erhallen hat, zuriickzU(JebQn, nicht auf einem
Artikel 84
Verhalten des Käufers oder einer Person beruht,
für die er einzustehen hat; (1) Bei Aufhebung des Vertrages ist, wenn die
e) wenn die Verschlechterun~J oder die Verände- Sache einen Marktpreis hat, als Schaden der Unter-
rung unbedeutend ist. schied zu ersetzen, der zwischen dem im Vertrag
vereinbarten Preis und dem Marktpreis an dem Tag,
an dem der Vertrag aufgehoben worden ist, besteht.
Artikel 80
(2) Für die Berechnung des Schadenersatzes nach
Der KäufE~r, der nach Artikel 79 das Recht ver-
loren hat, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, Absatz 1 ist der Preis auf dem Markt maßgebend,
auf dem das Geschäft vorgenommen worden ist,
behält alle anderen Rechte, die ihm nach diesem
Gesetz zustehen. oder, wenn ein solcher Preis nicht besteht oder
seine Anwendung nicht angebracht wäre, der Preis
Artikel 81 auf dem Markt, der in angemessener Weise an
(1) Hat der Verkü_ufer den Preis zurückzuzahlen, seine Stelle treten kann, wobei Unterschiede in den
so ist er außerdem verpflichtet, den Preis vom Tag Kosten der Beförderung der Sache zu berücksich-
der Zahlung an und zu dem in Artikel 83 festgesetz- tigen sind.
ten Zinssatz zu verzinsen.
Artikel 85
(2) Der Käufer schuldet dem Verkäufer den Ge-
genwert aller Nutzungen und Vorteile, die er aus Hat der Käufer einen Deckungskauf oder der Ver-
der Sache gezogen hat, wenn käufer einen Deckungsverkauf in angemessener
Weise vorgenommen, so kann er den Unterschied
a) er die Sache ganz oder teilweise zurückgeben
zwischen dem im V ertrag vereinbarten Preis und
muß oder
dem Preis des Deckungskaufs oder des Deckungs-
b) es ihm unmöglich ist, die Sache ganz oder teil- verkaufs verlangen.
weise zurückzugeben, der Vertrag aber dennoch
aufgehoben ist. Artikel 86
Der Schadenersatz nach den Artikeln 84 und 85
kann sich um die durch die Nichterfüllung entstan-
Abschnitt IV denen angemessenen Kosten sowie bis zum vollen
Ergänzende Vorschriften Betrag des tatsächlich entstandenen Verlustes und
über Schadenersatz entgangenen Gewinnes erhöhen, welche die Partei,
die den Vertrag verletzt hat, bei Vertragsabschluß
unter Berücksichtigung der Umstände, die sie ge-
A. Schadenersatz in Fällen, in denen der Vertrag kannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche
nicht aufgehoben ist Folgen der Vertragsverletzung hätte voraussehen
müssen.
Artikel 82
Artikel 87
Wird der Vertrag nicht aufgehoben, so sind als
Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Hat die Sache keinen Marktpreis, so wird der
Vertragsverletzung der der anderen Partei entstan- Schadenersatz nach Artikel 82 berechnet.
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
C. Allgemeine Bestimmungen über Schadenersatz Artikel 94
(1) Die Partei, die in den Fällen der Artikel 91
Artikel 88 und 92 Maßnahmen zur Erhaltung der Sache zu tref-
Die Parlei, die sich auf eine Vertragsverletzung fen hat, kann die Sache auf jede geeignete Weise
beruft, ist verpflichtet, alle c.rngemessenen Maßnah- verkaufen, wenn die andere Partei die Annahm.e
men zur Verrin~Jf!run~J des f'.nlslundenen Verlustes oder die Rücknahme der Sache oder die Zahlung
zu treffen. Vc~rsäuml. sie dies, so kann die andere der Erhaltungskosten ungebührlich hinauszögert,
Pcirtei }-forc1bs(~l:;,un~J des Schadenersatzes verlangen. vorausgesetzt. daß sie der anderen Partei die Ver-
kaufsabsicht angezeigt hat.
Artikel 89 (2) Die Partei, welche die Sache verkauft, kann
aus dem Erlös des Verkaufes den Betrag zurückbe-
Tm Fall c.1bsichlliclwr Schddigung oder arglistiger halten, der den angemessenen Kosten der Erhaltung
Täuschtm~J bestimmt sich der Schadenersatz nach und des Verkaufes der Sache entspricht; den Uber-
den Vorschriften, die für nicht diesem Gesetz unter- schuß hat sie der anderen Partei zu übermitteln.
liegende I<aufv()rlri.ig(' qell.en.
Artikel 95
Abschnitt V Ist die Sache in den Fällen der Artikel 91 und 92
einem Verlust oder einer raschen Verschlechterung
Kosten ausgesetzt oder würde ihre Aufbewahrung unver-
hältnismäßige Kosten verursachen, so ist die Partei,
Artikel 90 der die Erhaltung obliegt, verpflichtet, die Sache
Die Kosten der Lieferung der Sache hat der Ver- nach Maßgabe des Artikels 94 verkaufen zu lassen.
käufer zu tragen; alle nach der Lieferung entstehen-
den Kosten hat der Kduler zu tragen.
KAPITEL VI
UBERGANG DER GEFAHR
Abschnitt VI
Verwahrung der Sache Artikel 96
Artikel 91 Ist die Gefahr auf den Käufer übergegangen, so
ist dieser, ungeachtet des Untergangs oder der Ver-
Nimmt der Käufer die Sache nicht rechtzeitig ab schlechterung der Sache, zur Zahlung des Preises
oder zahlt er den Preis nicht rechtzeitig, so ist der verpflichtet, es sei denn, daß diese Ereignisse auf
Verkäufer verpflichtet, angemessene Maßnahmen ein Verhalten des Verkäufers oder einer Person, für
zur Erhaltung der Sache zu treffen; er ist berechtigt, die er einzustehen hat, zurückzuführen sind.
die Sache zurückzubehallen, bis ihm der Käufer
seine angemessenen Aufwendungen erstattet hat.
Artikel 97
Artikel 92 (1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald
die Lieferung der Sache nach den Bedingungen des
(1) Hat der Käufer die Sache empfangen, will er Vertrages und dieses Gesetzes bewirkt ist.
sie aber zurück weisen, so hat er angemessene Maß-
(2) Im Fall der Aushändigung einer vertrags-
nahmen zu ihrer Erhaltung zu treffen; er ist berech-
tigt, sie zurückzubehalten, bis ihm der Verkäufer widrigen Sache geht die Gefahr, sobald die Sache,
seine angemessenen Aufwendungen erstattet hat. abgesehen von ihrer Vertragswidrigkeit, nach den
Bedingungen des Vertrages und dieses Gesetzes
(2) Ist die dem Käufc~r zusJesenclele Sache ihm am ausgehändigt ist, auf den Käufer über, wenn dieser
Bestimmungsort zur Verfügung !Jestellt worden, weder die Aufhebung des Vertrages erklärt noch
will er sie aber zurückweisen, so hat er sie für eine Ersatzlieferung verlangt hat.
Rechnung des Verkäufers in Besitz zu nehmen, so-
fern dies ohne Zahlung des Preises und ohne unver-
hältnismäßige Unannehmlichkeiten oder Kosten Artikel 98
möglich ist. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer am (1) Wird die Aushändigung der Sache verzögert,
Bestimmungsort anwesend ist oder wenn an diesem weil der Käufer eine seiner Pflichten verletzt hat, so
Ort eine Person vorhanden ist, die befugt ist, die geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem ohne
Sache für Rechnung des Verkäufers in Obhut zu diese Vertragsverletzung die Sache nach dem Ver-
nehmen. trag hätte spätestens ausgehändigt werden müssen.
(2) Betrifft der Kaufvertrag Gattungssachen, so
Artikel 93
geht wegen der· dem Käufer zur Last fallenden Ver-
Die Partei, die verpflichtet ist, Maßnahmen zur zögerung die Gefahr nur dann auf diesen über,
Erhaltung der Sache zu treffen, kann die Sache auf wenn der Verkäufer offensichtlich für die Vertrags-
Kosten der anderen Partei in den Lagerräumen erfüllung vorgesehene Sachen ausgesondert und
eines Dritten einlagern, sofern daraus keine unver- den Käufer durch eine Anzeige davon unterrichtet
hältnismtißigen Kosten entstehen. hat.
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973 867
(3) Sind die Gattunqssachen so beschaffen, daß Artikel 101
der Verküufer nicht einen Teil derselben ausson-
Der Dbergang der Gefahr bestimmt sich nicht not-
dern kann, solange der Käufer nicht zur Abnahme
wendigerweise nach den Vereinbarungen über die
bereit ist, so genügt es, dc1ß der Verkäufer alle
Kostentragung.
Handlungen ausgeführt hat, die erforderlich sind,
um dem Küufor die Möglichkeit zur Abnahme zu KAPITEL VII
geben.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 99 Artikel 102
(1) Betrifft der Kauf eine Sache, die sich zur Be- Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 1 Abs. 1
förderung auf See befindet, so trägt der Käufer die dieses Gesetzes sind die Staaten, die das Haager
Gefahr von dem Zeitpunkt an, in dem die Sache Ubereinkommen vom 1. Juli 1964 zur Einführung
dem Beförderc)r ausgehändigt worden ist. eines Einheitlichen Gesetzes über den internationa-
len Kauf beweglicher Sachen ratifiziert haben oder
(2) Hat der VerkJ.ufer bei Vertragsabschluß ge-
ihm beigetreten sind.
wußt oder hätte er wissen müssen, daß die Sache
untergegangen oder verschlechtert worden war, so
trifft ihn die Gefahr bis zum Zeitpunkt des Ver- Artikel 103
tragsabschlusses. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 100
Hat in einem Fall des Artikels 19 Abs. 3 der Ver- Artikel 104
käufer in dem Zeitpunkt, in dem er die Anzeige
(1) Dieses Gesetz triH an dem Tage in Kraft, an
oder das Schriftstück mit der Bezeichnung der
welchem das Haager Ubereinkommen vom 1. Juli
Sache abgesendet hat, gewußt oder hätte er wissen
1964 zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes
müssen, daß die Sache nach der Aushändigung an
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
den Beförderer untergegangen oder verschlechtert
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
worden war, so trifft ihn die Gefahr bis zu dem
Zeitpunkt, in dem er die Anzeige oder das Schrift- (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,
stück abgesendet hat. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Juli 1973
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Goppel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Scheel
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Eiuheitliches Gesetz
über den Abschluß von internationalen Kaufverfrägen
über bewegliche Sachen
Vom 17. Juli 1973
Der Bundestag hat zur Ausführung des Haager Kaufmanns oder im Angebot ist für die Annahme
Ubcreinkommens vom 1. Juli 1964 zur Einführung eine Frist bestimmt oder sonst erklärt, daß es
eines Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß bindend oder unwiderruflich sei.
von internationalen Kaufverträgen über beweg-
(3) Die Erklärung, daß das Angebot bindend
liche Sachen (ßundesgesctzbl. 1973 II S. 885) das fol-
oder unwiderruflich sei, kann ausdrücklich abge-
gPncle Cesetz beschlossen:
geben sein oder sich aus den Umständen, den Vor-
Artikel 1 verhandlungen, den Gepflogenheiten, die sich zwi-
schen den Parteien gebildet haben, oder den Ge-
Dieses Gesetz ist: clllf den Abschluß von Kauf- bräuchen ergeben.
verträgen anzuwenden, für die im Falle des Zu-
standekommens das Einheitliche Gesetz über den (4) Der Widerruf eines Angebots ist nur wirk-
internationalen Kauf beweglicher Sachen gelten sam, wenn er dem Empfänger zugeht, bevor dieser
würde. seine Annahmeerklärung abgesendet oder eine
Artikel 2 Handlung vorgenommen hat, die gemäß Artikel 6
Abs. 2 einer Annahmeerklärung gleichsteht.
(l) Die folgenden Artikel sind insoweit nicht
anzuwenden, als sich aus den Vorverhandlungen, Artikel 6
dem Angebot, der Antwort, den Gepflogenheiten,
die sich zwischen den Parteien gebildet haben, (1) Die Annahme besteht in einer Erklärung, die
oder den Gebräuchen eine andere Regelung ergibt. dem Anbietenden, gleichviel auf welchem Wege,
zugeht.
(2) Eine Bestimmung des Angebots, wonach
Schweigen als Annahme gelten soll, ist jedoch (2) Die Annahme kann auch in der Absendung
immer unwirksam. der Sache oder des Kaufpreises oder in jeder an-
deren Handlung bestehen, die auf Grund des An-
Artikel 3 gebots, der Gepflogenheiten, die sich zwischen den
Für das Angebot und die Annahme ist keine Parteien gebildet haben, oder der Gebräuche dahin
besondere Form vorgeschrieben. Sie können insbe- aufgefaßt werden kann, daß sie einer Erklärung
sondere auch durch Zeugen bewies.en werden. nach Absatz 1 gleichsteht.
Artikel 7
Artikel 4
(1) Eine Annahme, die Zusätze, Einschränkungen
(1) Eine Mitteilung, die eine Person an eine
oder sonstige Änderungen enthält, gilt als Ableh-
oder mehrere bestimmte Personen zum Zwecke des
nung des Angebots und stellt ein Gegenangebot dar.
Abschlusses eines Kaufvertrages richtet, stellt ein
Angebot nur dar, wenn sie bestimmt genug ist, (2) Eine Antwort auf ein Angebot, die eine An-
um durch ihre Annahme den Vertrag zustande kom- nahme darstellen soll, aber Zusätze oder Abwei-
men zu lassen, und wenn sie den Willen ihres Ur- chungen enthält, welche die Bedingungen des An-
hebers, sich zu binden, zum Ausdruck bringt. gebots in ihrem wesentlichen Inhalt nicht ändern,
gilt jedoch als Annahme, es sei denn, daß der
(2) Vorverhandlungen, Gepflogenheiten, die sich
Anbietende innerhalb kurzer Frist das Fehlen der
zwischen den Parteien gebildet haben, Gebräuche
Ubereinstimmung beanstandet; unterläßt er dies,
sowie die Bestimmungen des Einheitlichen Gesetzes
so sind die Bedingungen des Vertrages jene des
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
Angebots mit den in der Annahme enthaltenen
sind bei der Auslegung der Mitteilung zu berück-
Änderungen.
sichtigen und ergänzen diese.
Artikel 8
Artikel 5 (1) Die Annahmeerklärung ist nur wirksam, wenn
sie dem Anbietenden innerhalb der von ihm ge-
(1) Das Angebot bindet den Anbietenden erst
setzten Frist oder, in Ermangelung einer solchen
von dem Zeitpunkt an, in dem es dem Empfänger
Fristsetzung, innerhalb angemessener Frist zugeht,
zugegangen ist; es erlischt, wenn dem Empfänger
wobei die Umstände des Geschäfts, die Schnelligkeit
vor od(~r gleichzeitig mit dem Angebot dessen
der vom Anbietenden gewählten Ubermittlungsart
Widerruf zugeht.
und die Gebräuche zu berücksichtigen sind. Bei
(2) Das Angebot kann, nachdem es dem Empfänger einem mündlichen Angebot muß die Annahme so-
zugegangen ist, widerrufen werden, es sei denn, der fort erklärt werden, wenn sich nicht aus den Um-
Widerruf E~rfolgt nicht in gutem Glauben oder ständen ergibt, daß der Empfänger eine Uberlegungs-
entspricht nicht dem Verhalten eines redlichen frist haben soll.
der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973
(2) vVinJ d ic /\ 1rn,1'1 inc:Jri~;I vorn J\n bietenden in Artikel 12
einem Brief oder in eim:rn Tcle~Jramm festgesetzt,
(1) Unter dem Ausdruck „Zugehen" versteht die-
so wird vermute!, cfoß die I;risL beim Brief mit dem
ses Gesetz: bei der Adresse des Empfängers der
darin angcgebern:n Dülurn, beim Telegrnmm mit
Mitteilung abgegeben werden.
Tug und Stunde sejncr Aulqdbe beginnt.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Mitteilun-
(3) Besteht die /\nnahrne in einer der in Ar-
gen sind mit den nach den Umständen üblichen
tikel 6 Abs. 2 bezeichneten llundlungE-m, so ist sie Mitteln zu bewirken.
nur wirksam, wenn die Handlung innerhalb der
Frist nach Absatz 1 vorgenommen wird.
Artikel 13
Artikel 9 (1) Unter Gebräuchen ist jede Ubung zu ver-
stehen, von der vernünftige Personen in der glei--
(1) Ist die Anndhrne verspätet, so kann der An-
chen Lage gewöhnlich annehmen, daß sie auf den
bietende sie dennoch als rechtzeitig ansehen, wenn Abschluß ihres Vertrages anzuwenden sei.
er den Annehmenden innerhdlb kurzer Frist davon
mündlich oder durch Ubersendung einer Mitteilung (2) Werden handelsübliche Ausdrücke, Klauseln
verständigt. oder Formulare verwendet, so bestimmt sich ihre
Auslegung nach dem Sinn, den ihnen die beteilig-
(2) Geht die Annahmeerklärung verspätet zu, so ten Handelskreise üblicherweise beilegen.
gilt sie dennoch als rechtzeitig zugegangen, wenn
sich aus dem die Annahme enthaltenden Brief oder
Schriftstück ergibt, daß sie nach den Umständen, Artikel 14
unter denen sie abgesendet worden ist, bei nor- Bei dem in den Artikeln 1 und 4 genannten Ge-
maler Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre; setz handelt es sich um das Einheitliche Gesetz
dies gilt nicht, wenn der Anbietende mündlich oder über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
durch Ubersendung einer Mitteilung den Anneh- vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 856).
menden innerhalb kurzer Frist verständigt, daß er
sein Angebot als erloschen betrachtet. Artikel 15
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Artikel 10 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Die Annahme ist unwiderruflich, es sei denn, daß (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
der Widerruf dem Anbietenden vor oder gleich-
zeitig mit der Annahme zugeht. Artikel 16
(1) Dleses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an
Artikel 11 welchem das Haag er Ubereinkommen vom 1. Juli
1964 zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes
Der Tod oder der Eintritt der Geschäftsunfähig-
über den Abschluß von internationalen Kaufver-
keit einer der Parteien vor der Annahme berührt das
trägen über bewegliche Sachen für die Bundes-
Zustandekommen des Vertrages nicht, es sei denn,
republik Deutschland in Kraft tritt.
daß sich aus dem Willen der Parteien, den Ge-
bräuchen oder der Natur des Geschäfts das Gegen- (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt,
teil ergibt. ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Juli 1973
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Goppel
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Scheel
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Bunde.'•,gesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gesetz
zur J1ümde:rung des Straße:nverkehrsge§ebes
Vom 20. Juli 1973
Dn Bllnrl(·.';lc1q hclL mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten
ra le~; dils lol~Jcndc Ccselz beschlossen: ,, begangen werden," die Worte „ und bei Ord-
nungswidrigkeiten nach § 24 a" eingefügt.
ArHkel 1
4. In § 28 Nr. 3 werden die Worte „nach § 24"
Dc1s ~;lri!ß(:!lv(:rk,,IJrsw~sdz in der Fassung der
durch die Worte „nach den §§ 24 und 24 a"
fü:kimnLm;1ch11nq vrnn 19. Dezember 1952 (Bundes-
ersetzt.
W:.';e!.zhl. 1 S. B37), zul<'lzl. geändert durch Gesetz
vorn 2B. Juni 1972 (Bund(::,q('Setzbl. I S. 1001), wird
wie Jolql !Jl'Ündcrl.: Artikel 2
l. Nuch § 24 wird folu(:nde Vorschrift eingefügt: Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:
.,§ 24 a Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
(1) Ordnim~Jswidrig handelt, wer im Straßen- „Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn
verkehr ein Krc:dlfahrzeug führt, obwohl er in den Fällen einer Verurteilung nach § 315 c Abs. 1
0,8 Prom i!lc oder mehr J\ lkohol im Blut oder eine Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung
A ikoholmc:rnJe im Körper hat, die zu einer der Fahrerlaubnis nach § 42 m unterbleibt."
solclwn ßlu1.il I k.oholk onzenlrntion führt.
(2) Ordnunqswidri~J h,mdell auch, wer die Tat
fahrlüssig beqehl. Artikel 3
(3) Die Orclnunqswidrigkeit kann mit einer Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Geldbuße bis zu drei1aw~end Deutsche Mark ge- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
ahndel wc:rclcn." 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. Jn § 25 Abs. 1 w i rcl fol9endcr Sc1tz 2 eingefügt:
,, Wird 9eqen den Betroffenen wegen einer Ord- Artikel 4
n unq.',wicl ri~Jkc!i L nach § 24 a eine Geldbuße fest-
qf~'.,dzl., 1-;o j,;! in dn l~cqr~l auch ein Fahrverbot Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
u nzu <Hd rn' n." in Kraft.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1973
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Goppel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
und für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 60 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1973 871
Verordnung
über die orfüopädische Versorgung UnfaUverletzter
Vom 18. Juli 1973
Auf Gruncl clc~s § 564 der Reichsversicherungsord- (3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt.
nung verordnel die Bundesregierung mit Zustim- Schuhe für den erhaltenen Fuß werden gegen Erstat-
mung des Bundesrntes: tung eines Kostenanteils in Höhe des Betrages mit-
§ 1 geliefert, der in § 6 Abs. 4 der Verordnung zur
Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bun-
(1) Die orthopädische Versorgung der Unfallver-
desversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch § 6
lelzten umfaßt die Aussta t.tung mit Körperersatz-
der Verordnung zur Durchführung des § 15 des
stücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972
die geeignel sind, den Erfolg der Heilbehandlung zu
(Bundesgesetzbl. I S. 105), in der jeweils geltenden
sichern, die Folgen der Verletzung zu erleichtern
Fassung festgesetzt ist. Der Träger der Unfallver-
oder die durch den Arbeitsunfall geschaffene Lage
sicherung kann einem Verletzten mit Rücksicht auf
des Verletzten zu verbessern.
seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Erstattung
(2) Bei der Versorgung sind Art und Schwere der des Kostenanteils auf Antrag ganz oder zum Teil er-
Verletzungsfolgen sowie die beruflichen und per- lassen.
sönlichen Verhältnisse des Verletzten zu berück-
sichtigen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
die Ausstattung mit orthopädischen Schuhen und
§ 2
mit Handschuhen.
(1) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind insbe-
sondere (5) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind bei
Bedarf instand zu setzen oder zu ersetzen. Bei ortho-
Kunstglieder, Kunstaugen, Zahnersatz und andere pädischen Schuhen und Prothesenschuhen werden
künstliche Körperteile, die Kosten der infolge gewöhnlicher Abnutzung er-
Stützapparate, forderlichen Besohlung nicht ersetzt. Der Träger der
orthopädisches Schuhwerk, Unfallversicherung kann die Instandsetzung oder
Stockstützen und andere Gehhilf en, den Ersatz verweigern, wenn der Verletzte die Un-
Krankenfahrzeuge, brauchbarkeit oder den Verlust des Körperersatz-
stücks oder Hilfsmittels durch Mißbrauch vorsätz-
Hilfsmittel und Geräte zur Unterstützung oder zum lich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Ersatz von Körperfunktionen,
Perücken, (6) Wünscht der Verletzte eine besonders kost-
spielige Ausführung oder Ausstattung des Körper-
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die der ersatzstücks oder Hilfsmittels, die durch die Bedürf-
Uberwindung der Verletzungsfolgen dienen, nisse seines Berufs nicht gerechtfertigt ist, so hat er
Zubehör, das dem Zweck des Hilfsmittels dient und die Mehrkosten selbst zu tragen.
ohne das das Hilfsmittel nicht sachgerecht benutzt
werden kann,
Blindenführhunde. § 4
(2) Verletzte, die infolge eines Arbeitsunfalls er- Der Träger der Unfallversicherung kann sich an
blindet sind, erhalten zum Unterhalt eines Blinden- wertvollen Hilfsmitteln das Eigentum vorbehalten.
führhundes oder zu den Aufwendungen für fremde
Führung einen monatlichen Zuschuß in Höhe des in
§ 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils festge- § 5
setzten Betrages. Die Lieferung des Körperersatzstücks oder Hilfs-
§ 3 mittels kann davon abhängig gemacht werden, daß
(1) Die Körperersatzstücke und Hilfsmittel sollen der Verletzte sich, um mit dem Gebrauch vertraut
dem allgemeinen Stand der technischen Entwick- zu werden, auf Kosten des Trägers der Unfallver-
lung entsprechen. Sie sind in der erforderlichen Zahl, sicherung einer dazu erforderlichen Ausbildung
Kunstbeine, Kunstaugen und orthopädische Schuhe unterzieht.
bei der Erstausstattung in der Regel in doppelter
Zahl zu liefern. § 6
(2) Einseitig Beinamputierte erhalten bei der Erst- (1) Krankenfahrzeuge sind zu gewähren, wenn die
ausstattung zu jedem Kunstbein kostenfrei je ein Gehfähigkeit des Verletzten durch Unfallfolgen er-
Paar Schuhe. Auf Antrag kann für den erhaltenen heblich beeinträchtigt ist und die Behinderung
Fuß je ein weiterer Schuh geliefert werden (Dreier- durch Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfs-
ausstattung). mittel nicht genügend behoben werden kann.
B72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) Anslcllc eines Krankenfahrzeuges soll der § 7
TrJuer der Unli:lllvcrsicherung einem erheblich geh- Für Voraussetzungen und Höhe der Entschädi-
behinderten Verletzten auf Antrag einen Zuschuß gung für Kleider- und Wäscheverschleiß gelten die
zur BcschcJffung eines Kraftfahrzeuges gewähren, Vorschriften des § 15 des Bundesversorgungsge-
wenn der Verletzte in der Lage ist, ein Kraftfahr- setzes und der Verordnung zur Durchführung des
zeug zu führen oder wenn ihm ein geeigneter Fahrer § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar
zur Verfügung steht. 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 105) in der jeweils gelten-
(3) Der TrärJer der Unfallversicherung kann den Fassung entsprechend.
einem Verletzten auf Antrag einen Zuschuß zur
Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gewähren, wenn
seine Wiedereingliederung dadurch gefördert wird. § 8
(4) Neben einem Zuschuß kann der Träger der Um eine gleichmäßige Versorgung der Unfollver-
Unfallversicherung dem Verletzten ein Darlehen ge- letzten zu sichern, sollen die Träger der Unfallver-
währen. sicherung gemeinsame Richtlinien über Einzelheiten
der Gewährung, des Gebrauchs und des Ersatzes
(5) Die Kosten der besonderen Ausrüstung oder
von Körperersatzstücken und Hilfsmitteln verein-
des Umbaus eines Kraftfahrzeuges hat der Träger
der Unfallversicherung zu übernehmen, soweit diese baren.
Einrichtungen wegen der Verletzungsfolgen erfor-
derlich sind. § 9
(6) Die Kosten der Haltung des Kraftfahrzeuges Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
sowie die Kosten von Reparaturen hat der Verletzte leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
in der Regel selbst zu tragen. Zu notwendigen grö- blatt I S. 1) auch im Land Berlin.
ßeren Reparaturen kann der Träger der Unfallver-
sicherung einen Zuschuß oder ein Darlehen gewäh-
ren. § 10
(7) Bei der Gewährung von Zuschüssen und der (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
Ubernahme von Kosten ist von den in § 5 Abs. 1 die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung zur
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der
Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des
Erste Abschnitt der Verordnung über Krankenbe-
Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden
handlung und Berufsfürsorge in der Unfallversiche-
Fassung festgesetzten Beträgen auszugehen.
rung vom 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I
(8) § 4 gilt entsprechend. S. 387) außer Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1973
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsuesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekann trnachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 "lo.