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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1973 Nr.6
Tag Inhalt Seite
24. 1. 73 fasle Verordnun~J zur Anderung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen ....... . :n
5:J-G
25. 1. 7J Verordnung über die Zusammenstellung von Informationen hinsichtlich der durchschnitt-
lichen Erzeugerpreise für Tafelwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . :1.5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes9eselzblü 1.l Teil TI Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . :fö
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . ...................... 37
Erste Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
Vom 24. Januar 1973
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Soldatenversor- 4. von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Abs. 4 das Abschlußzeugnis der Realschule
vom 1. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1481) oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeug-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des nis oder das Abschlußzeugnis des Lehrgangs
Bundesrates: nach § 1 Abs. 3 und der Nachweis einer ein-
Artikel 1 schlägigen abgeschlossenen Berufsausbil-
dung oder einer hinreichenden einschlägigen
Die Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen
Berufserfahrung."
vom 7. April 1967 (Bundesgesetzbl. J S. 473) wird
wie folgt geändert und ergänzt:
3. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d erhält folgende
1. In § 1 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:
Fassung: „ d) bei der Prüfung .des Lehrgangs nach § 1
,, (3) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlan- Abs. 3 oder 4 als Fachbeisitzer bis zu zwei
gung des Bildungsstandes, der der Fachschul- von der obersten Schulaufsichtsbehörde des
reife entspricht, soll der Prüfling die allgemeine Landes zu benennende Lehrer von Berufs-
und fachtheoretische Bildung nachweisen, die für aufbauschulen oder Fachoberschulen oder
den Abschluß der Berufsaufbauschule gefordert von entsprechenden Bildungseinrichtungen,".
wird.
(4) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlan- 4. In § 6 wird der Absatz 3 durch folgenden Ab-
gung des Bildungsstandes, der der Fachhoch- satz ersetzt:
schulreife entspricht, soll der Prüfling die Kennt- ,, (3) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs
nisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen, nach § 1 Abs. 3 gehören
die für das Studium an einer Fachhochschule 1) ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden),
gefordert werden."
2) eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),
2. In § 3 Abs. 2 erhalten die~ Nummern 3 und 4 3) eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),
folgende Fassung: 4) eine Arbeit in Physik (zwei Zeitstunden) und
,,3. von Prüflingen des Lehrgangs nach § Technischem Zeichnen (zwei· Zeitstunden) im
Abs. 3 das Zeugnis über eine einschlägige Lehrgang der Fachrichtung Technik oder eine
abgeschlossene Berufsausbildung oder über Arbeit in Wirtschafts- und Soziallehre (drei
einen als gleichwertig anerkannten Abschluß Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrichtung
einer Berufsfachschule oder der Nachweis Wirtschaft oder eine Arbeit in Pädagogik
einer hinreichenden, mindestens dreijähri- (drei Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrich-
gen, einschlägigen Berufserfahrung, tung Sozialpädagogik."
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
5. § i; /\bs. 4 ()rh~ill lol!Jend(~ Fassung: mangelhaft (5) für eine Leistung, die den An-
,, (4) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs forderungen nicht entspricht,
nach § 1 ;\ bs. 4 gehören jedoch erkennen läßt, daß die
notwendigen Grundkenntnisse
1) ein deubclwr J\ufsdlz (fünf Zeitstunden),
vorhanden sind und die Män-
2) eine~ Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden), gel in absehbarer Zeit behoben
3) eine Arbeit in Millhcmatik (drei Zeitstunden), werden können.
4) eine ./\ rbei l in Darstellender Geometrie (drei ungenügend (6) für eine Leistung, die den An-
Zei !stunden) im Lehrgang der Fachrichtung forderungen nicht entspricht
Technik oder eine Arbeit in Rechnungswesen und bei der selbst die Grund-
(dn~i Zeitslunden) im Lehrgang der Fachrich- kenntnisse so lückenhaft sind,
tung Wirtschaft oder eine Arbeit in Pädago- daß die Mängel in absehbarer
gik/Psychologie (drei Zeitstunden) im Lehr- Zeit nicht behoben werden
gang der Fachrichtung Sozialpädagogik." können.
6. In § 6 Abs. 6 und 8 und in § 7- Abs. 3 Nr. Zwischennoten sind unzulässig."
wird das Wort „Staatsbürgerkunde" durch die 9. In § 12 Abs. 2 erhalten die Sätze 3 und 4 folgen-
Worte „Politische Bildung" ersetzt. de Fassung:
7. In§ 7- Abs. 3 erhält Nummer 2 folgende Fassung: „Hierbei können mangelhafte Leistungen in
„2. für die Arbeit in Englisch einem Fach mit schriftlicher Prüfungsarbeit nur
durch mindestens befriedigende Leistungen in
a) im Lehrgang nach § 1 Abs. 3 einen Com- einem anderen Fach mit schriftlicher Prüfungs-
prehension Test entsprechend der Fach- arbeit ausgeglichen werden; ausgenommen ist
richtung des Lehrgangs, das Fach Deutsch, wenn die mangelhafte Note in
b) im Lehrgang nach § 1 Abs. 4 einen Com- mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache
prehension Test oder den Text für eine in Wort und Schrift ihre Ursache hat.
Nacherzählung von 400-600 Wörtern Mangelhafte Leistungen in mehreren Fächern
entsprechend der Fachrichtung des Lehr- oder ungenügende Leistungen in einem Fach
gangs, können nicht ausgeglichen werden."
c) im Lehrgcmg nach § 1 Abs. 5 einen Com-
prehension Test oder den Text für eine 10. An § 12 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
Nacherzählung von 400--500 Wörtern, „Uber die Beschwerde oder den Widerspruch
d) im Lehrgang nach § 1 Abs. 6 einen Com- des Lehrgangsteilnehmers gegen die Entschei-
prehension Test oder den Text für eine dung des Prüfungsausschusses über das Nicht-
Nacherzählung von 600-800 Wörtern. bestehen der Prüfung der Lehrgänge nach § 1
e) im Lehrgang nach § 1 Abs. 7- einen Com- entscheidet die Bundeswehrverwaltung. Die
prehension Test oder den Text für eine Schulaufsichtsbehörde des Landes, die den Prü-
Nacherzählung von 800-1 000 Wörtern fungsvorsitzenden entsandt hat, ist dabei zu be-
und Leitfragen zu einer persönlichen Stel- teiligen."
lungnahme (Comment)."
11. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:
8. In § 11 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
,,§ 14 a
,, (2) Die Prüfungsleistungen werden bewertet Nichtteilnahme an der Prüfung
mit
Meldet sich ein Lehrgangsteilnehmer des
sehr gut (l) für eine Leistung, die den An-
Grundlehrgangs oder der Abschlußklasse eines
forderungen in besonderem
Maße entspricht, weiterführenden Lehrgangs nicht zur Abschluß-
prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden,
gut (2) für eine Leistung, die den An- es sei denn, der Prüfungsausschuß erkennt die
forderungen voll entspricht, Gründe für das Versäumnis an."
befriedigend (3) für eine Leistung, die im all-
gemeinen den Anforderungen
entspricht, Artikel 2
ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im gan- Inkrafttreten
zen den Anforderungen noch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
entspricht, dung in Kraft.
Bonn, den 24. Januar 197-3
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1973 35
Verordnung
über die Zusammenstellung von Informationen
hinsichtlich der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Tafelwein
Vom 25. Januar 1973
Auf Grund der §§ 24 und 26 Abs. 2 des Gesetzes (4) Die Mitglieder sind an Weisungen nicht ge-
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- bunden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
tionen (MOG) vom 31. August 1972 (Bundes- Notwendige Auslagen und Verdienstausfall sind
gesetzbl. I S. 1617) wird im Einvernehmen mit den ihnen zu ersetzen.
Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen §3
verordnet:
Zuständige Stelle im Sinne des Artikels 7 Abs. 2
§ 1
der Verordnung (EWG) Nr. 1020/70 ist der Vorstand
Für die Zusammenstellung der Informationen über des Stabilisierungsfonds für Wein (Vorstand).
Tafelwein gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG)
Nr. 1020/70 der Kommission der Europäischen Ge- §4
meinschaften vom 29. Mai 1970 über die Feststellung
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse stellen ihre
der Kurse und die Festsetzung der Durchschnitts-
preise für Tafelwein (Amtsblatt der Europäischen Informationen über die in Artikel 8 Abs. 2 der Ver-
Gemeinschaflen Nr. L 118 S. 16) in der jeweils gel- ordnung (EWG) Nr. 1020/70 aufgeführten Einzel-
tenden Fassung wird für jeden der in Artikel 1 der heiten zur Verfügung. Diese Informationen werden
genannten Verordnung aufgeführten Handelsplätze von ihnen dem Vorstand mitgeteilt oder vom Vor-
ein Preisfeststellungsausschuß (Ausschuß) gebildet. stand bei ihnen durch Umfrage eingeholt. Der
Vorstand stellt die Informationen zusammen. Er legt
sie, falls eine Sitzung stattfindet, dem Ausschuß vor.
§ 2 Die gesammelten Informationen sind dem Bundes-
(1) Der Ausschuß besteht aus 14 Mitgliedern. Er minister zuzuleiten.
setzt sich wie folgt zusammen: (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Aus-
5 Vertreter der Erzeuger, schüsse. Er beruft Sitzungen im Bedarfsfalle, jedoch
3 Vertreter der Erzeugerzusammenschlüsse, davon mindestens in halbjährlichen Abständen ein. Den
2 Vertreter der Winzergenossenschaften, Vorsitz in den Sitzungen führt ein Mitglied des
Vorstandes. Bei den Sitzungen ist die Anwesenheit
3 Vertreter des Weinhandels,
des Vorsitzenden und von mindestens acht Mit-
3 Vertreter der Weinkommissionäre. gliedern oder ständigen Vertretern erforderlich. Die
(2) Die Mitglieder und für jedes Mitglied ein Sitzungen sind nicht öffentlich.
ständiger Vertreter werden auf Vorschlag der (3) Auf Verlangen von mindestens drei Mitglie-
betreffenden berufsständischen Spitzenverbände vom dern muß der Vorstand eine Sitzung einberufen.
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten (Bundesminister) auf die Dauer von drei
§5
Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Nachfolger für die restliche Bestellungszeit des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ausgeschiedenen Mitglieds bestellt. Der Bundes- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 des Gesetzes
minister kann ein Mitglied abberufen, wenn ein zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
wichtiger Grund vorliegt. tionen auch im Land Berlin.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren
§6
Ausschüssen ist zulässig, soweit die Ausschüsse für
denselben Teil eines Weinbaugebietes (§ 10 Abs. 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
des Weingesetzes) zuständig sind. kündung in Kraft.
Bonn, den 25. Januar 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 27. Januar 1973
Tu!J Inhalt Seite
:n..12.n Bek<1nnl1ndd111ng über die Fort.gelt.ung des deutsch-britischen Konsularvertrags im Ver-
hältnis zn J,unaika ................................................................. . 49
'27.12.7'2 ßekannln1c1chung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags im Ver-
hältnis zu Müuritius ................................................................ . 50
28 12. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung einer
intcrrwl.ionalcn Organisation für das gesetzliche Meßwesen ........................... . 50
4. 1. Tl ßelrnnntmachunq über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens für die
SdwffLrng eines lnt.ernationalen Tierseuchenamtes in Paris ............................ . 51
S. ], 73 Bekanntmachung (h-)s Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lünd und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe ......................... . 52
9. 1. 73 Bekanntrrwchung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter ......... . 54
9. 1. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst .................................................... . 54
9. 1. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Internatio-
nalen Arbeilsorganisation über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Min-
destlöhnen ........................................................................ . 55
9. 1. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 56 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Schiffsleute .............. . 56
9. l. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 81 der Internatio-
nc1.len Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel ........... . 57
q 1.73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit ............................................... . 58
!l. 1. 73 Bekc1.nnt.machung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 122 der Internatio-
na.len Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik ............................. . 59
12. l. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die gerichtliche Zu-
ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
sachen ............................................................................ . 60
Diesc1 Ausgobc sind fiir die Abonnenten die Titelblätter, die zeitliche Ubersicht und das Sachverzeichnis für Teil II
des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1972, beigefügt.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
22. 1. 73 Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der
Durchfuhr von Schweinen und Schweinefleisch aus
dem Verein i~Jtcn Königreich 16 24. 1. 73 25. 1. 73
15. 1. 73 Verordnung Nr. 20/72 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 17 25. 1. 73 30. 1. 73
n. 1. 73 Verordnung über die Benutzungsabgaben für die
Seeschleuse (4. Hafeneinfahrt) der bundeseigenen
Hafonanlagcn in Wilhelmshaven 18 26. 1. 73 1. 2. 73
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1973 37
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dil lurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrif1
---- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 12. 72 V erord nun~J (EWC) Nr. 2680/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender
Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für
W c in sowie zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 817/70
zur Pestlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine
bestimmter Anbctugcbiete 27. 12. 72 L 289/1
12. 12. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2681/72 des Rates zur Änderung der
Verordnun~J (EWG) Nr. 2306/70 über die Finanzierung von
lnterventionsausgaben auf dem Binnenmarkt für Mi 1 c h und
Milchprzeugnisse 27. 12. 72 L 289/12
12. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2682/72 des Rates zur Festlegung der
allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrer~tattun-
gen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags
für bestimmte l an d wir t s c h a f t 1 i c h e Erzeugnis s e,
die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallen-
den Waren ausgeführt werden 27. 12. 72 L 289/13
12. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2683/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 175/67/EWG über die Grundregeln für die
Vorausfestsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von
Eiern 27. 12. 72 L 289/33
12. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2684/72 des Rates zur Festsetzung
der Auslösepreise für W e in für den Zeitraum vom 16. De-
zember 1972 bis 15. Dezember 1973 27. 12. 72 L 289/34
12. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2685/72 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung Nr. 121/67/EWG in bezug auf die Vorausfestset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Schweine -
fleisch 27. 12. 72 L 289/36
12. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2686/72 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung Nr. 177/67/EWG hinsichtlich der Grundregeln für
die Vorausfestsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von
Schweinefleisch 27. 12. 72 L 289/37
12. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2687/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 823/68 zur Festlegung der Erzeugnis-
gruppen und der besonderen Vorschriften für die Berechnung
der Abschöpfungen für Milch und Mi 1c herze u g n iss e 27. 12. 72 L 289/39
12. 12. 72 Verordn.ung (EWG) Nr. 2688/72 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung Nr. 123/67/EWG in bezug auf die Vorausfestset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G e f 1 ü g e l -
fleisch 27. 12. 72 L 289/40
12. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2689/72 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung Nr. 176/67/EWG in bezug auf die Grundregeln für
die Vorausfest.setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von
Geflügelfleisch 27. 12. 72 L 289/ 41
28. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2776/72 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 29. 12. 72 L 292/18
28. 12. 72 Verordnung (EW(;) Nr. 2777/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n
und ausgewachsenen Rindern sowie ·von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 29. 12. 72 L 292/19
22. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2782/72 der Kommission zur Festset-
zung des Pauschalwerts der aus dem Handel genommenen
F i s c h e r e i e r z e u g n i s s e , der zur Berechnung des
finanziellen Ausgleichs im Jahre 1973 herangezogen wird 29. 12. 72 L 292/28
22. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2783/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1454/72 zur Festsetzung bestimm-
ter Handelsplätze für G et r e i de und der für sie gelten-
den lntcrventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1972/ 1973 29. 12. 72 L 292/30
22. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2784/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Wein 29. 12. 72 L 292/33
28. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2787 /72 der Kommission zur Änderung
des Betrages der Beihilfe für R a p s - und R ü b s e n s a m e n 29. 12. 72 L 292/37
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill.um und B<':t.<'ichnung d<!J Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
--·---····-·-··-·--··-···········-·----····· . --·---··--·-·-··
29. 12. 72 VNordnUll\J (EWC) Nr. 2789/72 der Kommission zur Festset-
zung der ,rnf C c 1: r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 30. 12. 72 L 295/2
29. 12. 72 Vcrordnunu (EWC) Nr. 2790/72 der Kommission über die Fest-
setzunq der Pr!irnien, die den Abschöpfungen für Getreide
und M a I z hinzuqc~fügt werden 30. 12. 72 L 295/ 4
29. 12. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2791/72 der Kommission zur Änderung
der bei der I'.rslilltung für Getreide anzuwendenden Be-
richli~Jung 30. 12. 72 L 295/6
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2792/72 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 30. 12. 72 L 295/8
29. 12. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2793/72 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 30. 12. 72 L 295/10
29. 12. 72 Verordnun9 (EWG) Nr. 2794/72 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 30. 12. 72 L 295/12
28. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2795/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i tun g s e r z e u g n i s s e n 30. 12. 72 L 295/ 14
28. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2796 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t e r mit t e l.n an-
wendbaren Abschöpfungen 30. 12. 72 L 295/21
29. 12. 72 Vmordnung (EWG) Nr. 2797/72 der Kommiss_ion zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 30. 12. 72 L 295/23
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2798/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von G et r e i de -
mischfuttermitteln 30. 12. 72 L 295/28
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2799/72 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 30. 12. 72 L 295/30
29. 12. 72 Verordnun~J (EWG) Nr. 2800/72 der Kommission zur Festset-
zung des Crundbetrags der Abschöpfung bei der E i n f u h r
von S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 30. 12. 72 L.295/31
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2801/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für M e 1 a s s e , S i r u p e und bestimmte andere Er-
z<:mgnisse auf dem Zuckersektor 30. 12. 72 L 295/32
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2802/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 30. 12. 72 L 295/34
29. 12. 72 Verordnung (EWC) Nr. 2803/72 der Kommission über die
Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 30. 12. 72 L 295/36
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2804/72 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O I s' a a t e n 30. 12. 72 L 295/38
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2805/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 30. 12. 72 L 295/39
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2806/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 30. 12. 72 L 295/ 41
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2807/72 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 30. 12. 72 L 295/42
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2808/72 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e, M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 30. 12. 72 L 295/48
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2809/72 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e und M a 1 z hinzugefügt werden 30. 12. 72 L 295/50
29. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2810/72 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-
den Berichtigung 30. 12. 72 L 295/52
28. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2811/72 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. Januar 1973 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter Getreide - und Reiser zeug -
n i s s e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren 30. 12. 72 L295/54
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1973 39
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Europäischen Gemeinschaften
Dt1ll1rn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2814/72 der Kommission zur Änderung
dc)r Verordnungen (EWG) Nrn. 1769/72 und 1022/70 über den
Vc!rkchr mit Erzeugnissen des Weinbaus und zur Außer-
krdllsetzung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1699/70 und
1700/70 hinsieht! ich der Kontrolle bestimmter Erzeugnisse
dieses Sekl.ors 30. 12. 72 L 297/1
22. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2815/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 über den Absatz von
Butt c r zu herabgesetzten Preisen an bestimmte Verarbei-
1.un~Jsbdriebc in der Gemeinschaft 30. 12. 72 L 297/3
22. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2816/72 der Kommission zur Fest-
setzung eine:, von der Verordnung (EWG) Nr. 1173/68 ab-
weichenden Kautionsbetrags bei der Einfuhr von zur Mast
bestimmten jungen Rindern und Kälbern 30. 12. 72 L 297/10
22. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2817/72 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Erzeugung für in der chemischen
Jndustrie verwendeten Weißzucker 30. 12. 72 L 297/11
22. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2819/72 der Kommission zur Festset-
zung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse zu berücksichtigen-
den Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzuckerpreisen 30. 12. 72 L 297/15
Andere Vorschriften
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2738/72 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemein-
samen Zolltarifs (1973) 28. 12. 72 L 291/133
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2739/72 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Kolophonium, einschließlich „Brais resineux", der
Tarifstelle 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs 28. 12. 72 L 291/135
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2740/72 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten für Werkblei und Rohblei, anderes als Werkblei der Tarif-
stellen 78.01 AI und A II des Gemeinsamen Zolltarifs (1973) 28. 12. 72 L 291/137
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2741/72 des Rates über die Eröffnung,
A uftcilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Rohzink der Tarifstelle 79.01 A des Gemeinsamen
Zolltarifs (1973) 28. 12. 72 L 2911140
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2742/72 des Rates zur Aufstockung des
GemeinschaftszolJkontingents für Zeitungsdruckpapier der
Tarifslelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 28. 12. 72 L 291/143
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2743/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 über die Anwendung von Arti-
kel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarun-
gen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltens-
weisen 28. 12. 72 L 291/144
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2744/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September
1968 über die Bestimmung des Zollgebiets der Gemeinschaft 28. 12. 72 L 291/145
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2746/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 974/71 über bestimmte konjunktur-
poli tische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß
..:m die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Wäh-
rungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind 28. 12. 72 L 291/148
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2747/72 des Rates zur Verschiebung
der in den handelspolitischen Grundverordnungen vorgesehe-
nen Revisionstermine 28. 12. 72 L 291/150
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2748/72 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 zur Festlegung einer gemein-
samen Regelung für die Einfuhr aus dritten Ländern 28. 12. 72 L 291/151
27. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2755/72 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 28. 12. 72 L290/11
19. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates über den Abschluß
des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am 23. No-
vember 1970 unterzeichnet wurden und dem Abkommen zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt
sind, und über die zu deren Inkrafttreten zu treffenden Maß-
nahmen 29. 12. 72 L 293/1
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
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l)dlllm und Bezeichnung df~r Rechtsvorschrift
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20. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2778/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 zur Festlegung der Doku-
mente gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates
und der Veronlnunq (EWG) Nr. 516/72 des Rates 29. 12. 72 L. 292/22
'.~!. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2779/72 der Kommission über die
Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Grup-
pen von Spezialisierungsvereinbarungen 29. 12. 72 L 292/23
22. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2780/72 der Kommission zur Änderung
<h~r Verordnung Nr. 184/66/EWG der Kommission vom 21. No-
vember 1966 über die Sammlung, Prüfung und Weiterleitung
der Buchführungsdaten zum Zweck der Feststellung der Ein-
kommen in den landwirtschaftlichen Betrieben 29. 12. 72 L 292/26
22. 12. 72 VerordnuwJ (EWG) Nr. 2781/72 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 91/66/EWG der Kommission vom 29. Juni
1966 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck
der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen
Betrieben 29. 12. 72 L 292/27
28. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2785/72 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 2641/72 zur Anwendung
des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von
bestimmten Ornngensorten mit Ursprung in Spanien 29. 12. 72 L 292/35
28. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2786/72 der Kommission zur Anwen-
dung des gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Mandari-
nen, Satsumas, Clementinen, Tangerinen und sonstigen ähn-
lichen Hybriden von Zitrusfrüchten mit Ursprung in der
Türkei 29. 12. 72 L 292/36
28. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2788/72 des Rates zur Änderung von
Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 über die Finan-
zierung der ~Jemeinsamen Agrarpolitik 30. 12. 72 L 295/1
21. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2812/72 des Rates über den Abschluß
eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
9emeinsc:haft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren 29.12.72 L 294/ 1
21. 11. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2813/72. des Rates über den Abschluß
eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Republik Osterreich zur Anwendung
der Bestimmunqcn über das gemeinschaftliche Versandver-
fahren 29. 12. 72 L 294/86
22. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2818/72 der Kommission über die
Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung
der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für be-
stimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zoll-
präferenzen :30. 12. 72 L 297/13
22. 12. 72 Verordnung (EWG) Nr. 2820/72 der Kommission zur Festset-
zung der Höhe der im ersten Vierteljahr 1973 bei der Einfuhr
der unter di.e Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates fallen-
den Waren in die Gemeinschaft anwendbaren beweglichen
Teilbeträge und Zusatzzölle 30. 12. 72 L 297/16
n. 12. 72 Entscheidung Nr. 2821/72/EGKS der Kommission über die
Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1973
sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS vom
23. Dezember 1952 über die Bedingungen für die Veranlagung
und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-
Vertrngs vorgesehenen Umlagen :m. 12. 72 L 297/29
1-Ierausgeher: Der Bundesminister der Justiz
Verl<1g: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgeselzblall Teil l W(!tdC'n Cesetze, Verordnun9en, Anordnungen und damit im Zusammenhanu stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblall. Teil JI Werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolllillilverordnungen veröffenllicht. •
B ~zu g s b c d in g u n ~Je ll : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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