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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 21.Juli 197:3 1 Nr. 59
Tag In}Jalt Seite
Hi. 7. 73 VE!rordnun~J über die förderungssätze für den Mehrkostenzuschuß der Produktiven
Winl.<c!rb,rnlördf!nJTHJ (Förderungssätze-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 841
BJO 1-1 J
lH. 7. 73 VcrordnuniJ zur Andcrung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . 842
611-4-1
18. 7. 73 V(!rordnung zur Andcrung der Ferligpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
7141-6-1-4
9. 7. 73 Bekannl.rnüchung über die Außerkurssetzung der Bundesmünzen im Nennwert von
2 Deutschen Mark (Max Planck) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
VNki_inclungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 852
Verordnung
über die Förderungssätze für den Mehrkostenzuschuß
der Produktiven Winterbauförderung
(Förderungssätze-Verordnung)
Vom 16. Juli 1973
Auf Grund des § 79 Abs. 3 des Arbeitsförderungs- b) für Brückenbauten und sonstige Ingenieurbau-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I ten 3,20 Deutsche Mark,
S. 582), zuletzt geändert durch das Rentenreform- c) für den Tunnel- und Untergrundbahn-Bau
gesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I (offene Bauweise) 2,- Deutsche Mark,
S. 1965), wird verordnet: d) für den Ausbau 1,- Deutsche Mark;
3. für sonstige Arbeiten 2,- Deutsche Mark.
§
Förderungssätze § 2
Berlin-Klausel
Die Förderungssätze für den Mehrkostenzuschuß
betragen je Arbeitsstunde Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
l. im Hochbau gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
a) für den Rohbau 2,50 Deutsche Mark, Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
b) für den Ausbau 1,- Deutsche Mark;
§ 3
2. im Tiefbau
Inkrafttreten
a) für die Herstellung von Versorgungsleitungen
im Rahmen von Erschließungsarbeiten im Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Straßenbau 3,60 Deutsche Mark, kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 1973
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 18. Juli 1973
Auf Grund des § 23 a des Körperschaftsteuer- 2. § 12 wird wie folgt geändert:
gec~setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) In Ziffer 1 wird
13. Oktober 1969 (Bundes~Jesetzbl. I S. 1869), zuletzt
die Zahl ,,400.000" durch die Zahl „ 700.000"
geä_ndert durch das Gesetz zur Wahrung der steuer-
lichen Gleichrnüßigkeit bei Auslandsbeziehungen und
und zur Verbesserung der steuerlichen Wett- die Zahl 11 80.000" durch die Zahl „ 140.000"
bewerbslage bei Auslandsinveslitionen vom 8. Sep- ersetzt.
tember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), verordnet b) In Ziffer 2 wird
die Bundesregi<'rung mit Zustimmung des Bundes- die Zahl „ 1.500" durch die Zahl „3.000"
rates: ersetzt.
Artikel 1 3. § 36 erhält die folgende Fassung:
Die Körperschafts t.euer-Durchführungsverordn ung
,,§ 36
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März
1969 (Bundesgesetzb1. I S. 270) wird wie folgt Geltungsbereich
geändert: Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
l. § 10 wird wie folgt. geündert: erstmals für den Veranlagungszeitraum .1972 anzu-
wenden."
a) In Absatz 2 wird
die Zah 1 II 12.000" durch die Zahl 11 15.600",
. Artikel 2
die Zahl 118.000" durch die Zahl 11 10.400",
die Zahl „2.400" durch die Zahl 11 3.120",
Berlin-Klausel
die Zci hl ,,4.800" durch die Zahl 11 6.240" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
und Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
die Zahl „ 1.500" durch die Zahl „3.000" gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 9 des
ersetzt. Zweiten Steueränderungsgesetzes 1967 vom 21. De-
b) In Absatz 3 Satz 2 wird zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254) auch im
die Zahl „ 18.000" durch die Zahl „23.400", Land Berlin.
die Zahl 12.000" durch
II die Zahl 1115.600",
die Zahl „3.600" durch die Zahl 11 4.680", Artikel 3
die Zahl 11 7.200" durch die Zahl 119.360"
und Inkrafttreten
die Zahl „2.500" durch die Zahl ,,4.500" Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ersetzt. kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1973
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
und für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1973 843
Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
Vom 18. Juli 1973
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des oder" gestrichen und in Satz 3 die Worte
§ 17 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesge- ,,das 2,5fache" durch die Worte „das 2fache"
setzbl. I S. 759) wird vom Bundesminister für Wirt- ersetzt.
schaft, zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 und zu § 17 des Eich-
gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister 5. § 4 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, ,, (1) Wer Flaschen als Maßbehältnisse herstellt
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: oder ungefüllt einführt oder sonst in den Gel-
tungsbereich dieser Verordnung verbringt, kann
die Erteilung eines Herstellerzeichens beantra-
Artikel 1 gen.
Die Fertigpackungsverordnung vom 16. Dezember (2) Der Antrag ist schriftlich bei der zustän-
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2000) wird wie folgt ge- digen Behörde zu stellen."
ändert:
6. Nach § 4 wird folgender Zweiter Abschnitt ein-
1. Die Uberschrift des Ersten Abschnittes erhält gefügt:
folgende Fassung: „zweiter Abschnitt
„Erster Abschnitt Weitere Fertigpackungen
Verbindliche Standardisierung und Flaschen § 4a
als Maßbehältnisse" Die §§ 14 und 15 des Eichgesetzes sowie die
Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzu-
2. § 2 wird wie folgt geändert: wenden auf Packungen mit
anderen als den in § 14 Abs. 3 des Eichgeset-
a) In der Uberschrift werden die Worte „mit
zes genannten Putz- und Pflegemitteln für den
flüssigen Lebensmitteln" gestrichen.
Haushalt
b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: und für Kraftfahrzeuge,
„Flaschen als Maßbehältnisse mit anderen Klebstoffen und
Erzeugnissen dürfen nur in den Verkehr ge- Futtermitteln für Heimtiere und Vögel
bracht werden, wenn das Nennvolumen des
Erzeugnisses mit dem Nennvolumen des mit Füllmengen von nicht weniger als 0,05 und
Maßbehältnisses übereinstimmt." nicht mehr als 5 Kilogramm oder Liter, die für
die Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Das gleiche gilt für Packungen mit Gewürzen
,, (2) Behältnisse aus formbeständigem Ma- und Gewürzkräutern mit Füllmengen von nicht
terial in Flaschenform sind Flaschen als weniger als 25 und weniger als 50 Gramm."
Maßbehältnisse, wenn sie den §§ 3 und 13
Abs. 1 und 2 entsprechen." 7. Der bisherige Zweite bis Vierte Abschnitt wird
Dritter bis Fünfter Abschnitt.
3. Nach § 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:
8. § 6 wird wie folgt geändert:
,,§ 2 a
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Sammelpackungen mit flüssigen Lebensmitteln
,,§ 6
Bei Sammelpackungen mit den in Anlage 1
genannten flüssigen Lebensmitteln sind die §§ 1 Füllmengenkennzeichnung von Fertig-
und 2 Abs. 1 Satz 1 nur auf die einzelnen Fer- packungen mit bestimmten Erzeugnissen"
tigpackungen anzuwenden." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Fertigpackungen mit flüssigen Putz-
4. § 3 wird wie folgt geändert: und Pflegemitteln für den Haushalt und für
Kraftfahrzeuge sind mit der Nennfüllmenge
a) Absatz 2 wird gestrichen. nach Volumen, mit nichtflüssigen Mitteln
b) Absatz 3 wird Absatz 2. In Satz 1 werden die dieser Art mit der NennfüJlmenge nach Ge-
Worte „von den Festlegungen der Anlage 2 wicht zu kennzeichnen."
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Behält-
,,(4) Fertigpackungen mit festen und pulvri- nisses" die Worte „unverwischbar, gut sicht-
gen Klebstoffen sind mit der Nennfüllmenge bar und" eingefügt.
nach Gewicht, alle anderen Klebstoffe mit
der Nennfüllmenge nach Volumen zu kenn- 13. § 14 wird wie folgt geändert:
zeichnen."
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
9. In § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(1) Wer gefüllte Flaschen als Maßbehält-
nisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
,, (3) Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 des
hat das Nennvolumen für das Erzeugnis in
Eichgesetzes kann bei Futtermitteln für Heim-
Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfü-
tiere und Vögel die Stückzahl angegeben wer-
gung der Volumeneinheit oder ihres Einhei-
den, wenn diese Futtermittel der allgemeinen
tenzeichens anzugeben, wenn
Verkehrsauffassung entsprechend nur nach
Stückzahl gehandelt werden. Auch die Angabe 1. die Volumendifferenz zwischen zwei Wer-
der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn alle ten einer Reihe der Anlage 1 nicht größer
Stücke sichtbar und leicht zählbar sind." ist als 0,05 Liter,
2. Boden und Mantel des Behältnisses über-
10. In § 11 Abs. 2 werden die Worte „mehrere Ein- wiegend umhüllt sind oder
zelpackungen zu einer Gesamtpackung verbun- 3. Flaschen als Maßbehältnisse, die nach § 13
den sind und" durch die Worte „bei Sammel- Abs. 2 die Angaben des § 13 Abs. 1 Satz 1
packungen" ersetzt. Nr. 3 und 4_ nicht tragen, wieder befüllt
werden."
11. An§ 12 wird folgender Satz 2 angefügt: b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Milli-
,,Diese Behältnisse dürfen sich bei ihrer Befül- liter" ein Komma und das Wort „Zentiliter"
lung nicht wahrnehmbar in der Form verändern." eingefügt sowie die Worte „ihres Kurzzei-
chens" durch die Worte „ihres Einheitenzei-
chens" ersetzt.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende 14. § 17 erhält folgende Fassung:
Fassung: ,,§ 17
,, 1. das Nennvolumen in Milliliter, Zen- Minusabweichungen
tiliter oder Liter unter Anfügung der (1) Fertigpackungen gleicher Füllmenge dür-
Volumeneinheit oder ihres Einhei- fen zum Zeitpunkt der Herstellung keine größe-
tenzeichens, ren Minusabweichungen haben als
2. das Randvollvolumen in Zentiliter 1. bei leicht aöfüllbaren Füllgütern von
ohne Anfügung der Volumeneinheit
Nennfüllmenge 0/o der Nenn- g oder ml
oder ihres Einheilenzeichens oder in g oder ml füllmenge
die Entfernung zwischen der dem
Nennvolumen entsprechenden Füll- 25 bis 50 4,5
höhe und der oberen Randebene in 50 bis 100 2,25
Millimeter unter Anfügung des Ein- 100 bis 200 2,25
heitenzeichens,"; 200 bis 300 4,5
bb) folgender Satz 2 wird angefügt: 300 bis 500 1,5
„Die Angaben nach den Nummern 1, 3 500 bis 1 000 7,5
und 4 dürfen statt dessen auch an anderer 1 000 bis 5 000 0,75
Stelle des Mantels des Behältnisses an-
gebracht werden." 2. bei schwer abfüllbaren Füllgütern von
b) In Absatz 2 werden nach den Worten „Ab- Nennfüllmenge 0/o der Nenn - g oder ml
in g oder ml füllmenge
satz 1" und in Absatz 3 nach den Worten
,,des Absatzes 1" die Worte „Satz 1" einge- 25 bis 50 9
fügt. 50 bis 100 4,5
c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: 100 bis 200 4,5
200 bis 300 9
„Dies gilt nicht für
300 bis 500 3
1. Behältnisse für Wasch- und Reinigungs- 15
500 bis 1 000
mittel, die DIN 55 519, Ausgabe Januar 1 000 bis 5 000 1,5
1971, entsprechen und die Angabe DIN
55 519 tragen, (2) Leicht abfüllbare Füllgüter sind
2. Metalldosen für die Erzeugnisse nach An- 1. Füllgüter, die beim Verpacken fließfähig sind,
lage 3 Buchstabe A, die DIN 32, Ausgabe keine augenfälligen festen oder gasförmigen
Mai 1973, entsprechen und die Angabe Beimengungen enthalten und die in einem
DIN 32 tragen." Arbeitsgang abgefüllt werden,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1973 845
2. rieselfähige pulverige Füllgüter, größter
zulässiger
3. ricsclf ühige körnige Füllgüter mit einem Brutto- oder Nettogewicht Eichwert der
durchschnittlichen Gewicht der stückigen der Fertigpackung in g Kontrollwaage
Bestandteile von weniger als 1 Zweihundert- in g
stel des Nennfüllgewichts und
von 25 bis weniger als 50 0,2
4. plastisch-streichfähige Füllgüter, 0,5
von 50 bis weniger als 150
soweit das Füllgut nach der Abwägung oder Ab- von 150 bis weniger als 500 1,0
füllung nicht oder nur so nachbehandelt wird, von 500 bis weniger als 2 500 2,0
daß die Füllmenge sich nicht ändert. Alle übri- von 2 500 bis 5 000 5,0
gen Füllgüter gelten als schwer abfüllbare Füll-
güter. Stark schäumende Flüssigkeiten sowie (3) Die Kontrollwaagen müssen mit dem Ver-
Füllgüter, deren Fließeigenschaften oder deren wendungsbereich in der Form „Kontrollmeß-
Schüttdichtc nicht mit angemessenem techni- gerät für Packungen von ..... g (oder kg) bis
schen Aufwand hinreichend konstant gehalten zur Höchstlast" dauerhaft gekennzeichnet sein.
werden können, stehen den schwer abfüllbaren Die untere Grenze des Verwendungsbereichs er-
Füllgütern gleich. Die Minusabweichungen dür- gibt sich aus der Tabelle nach Absatz 2, die
fen von höchstens 2 vom Hundert der Fertig- obere Grenze durch die Höchstlast der Waage.
packungen überschritten werden. Fertigpackun- (4) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung von
gen mit einer größeren Minusabweichung der Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach
Füllmenge als das 2fache der in Absatz 1 fest- Volumen sind Meßkolben mit Fehlermarken
gesetzten Werte dürfen nicht in den Verkehr oder Waagen nach Absatz 2 in Verbindung mit
gebracht werden. einem Dichtemeßgerät, das keine größere Feh-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fer- lergrenze als ± 2 vom Tausend hat, geeignet.
tigpackungen mit Backwaren, Weichkäse, Für diese Waagen gilt Absatz 3 entsprechend.
Sauermilchkäse,. Schichtkäse, Edelpilzkäse oder (5) Abweichend von Absatz 1 kann die Uber-
Eiskremtorten sowie für Fertigpackungen mit prüfung der Füllmengen von Flaschen als Maß-
mehreren Stücken, bei denen jedes Einzelstück behältnissen mit anderen geeigneten Kontroll-
ein größeres Gewicht als das 3fache der zuläs- einrichtungen oder Kontrollmethoden stichpro-
sigen Minusabweichungen nach Absatz 1 Nr. 1 benweise erfolgen.
hat. Fertigpackungen mit einer größeren Minus- (6) Absatz 1 gilt nicht, wenn zur Herstellung
abweichung der Füllmenge als das 2fache der von Fertigpackungen geeichte Waagen verwen-
in Absatz 1 Nr. 2 festgesetzten Werte dürfen det werden, die den Absätzen 2 und 3 entspre-
nicht in den Verkehr gebracht werden. chen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht (7) Die Ergebnisse der Uberprüfung nach
für Fertigpackungen mit kalibriertem Schlacht- Absatz 1 bis 6 sind so aufzuzeichnen, daß sie
geflügel. Diese Fertigpackungen dürfen mit den tatsächlichen Mittelwert, die tatsächlichen
einer größeren Minusabweichung der Füllmenge Minusabweichungen und den Zeitpunkt der
als das 2fache der in Absatz 1 Nr. 2 festgesetzten Uberprüfung leicht erkennen lassen. Die Auf-
Werte nicht in den Verkehr gebracht werden. zeichnungen sind bis zur jeweils folgenden Prü-
fung nach § 22 Abs. 1 aufzubewahren und zur
Einsicht vorzulegen.
15. § 19 erhält folgende Fassung: (8) Werden Fertigpackungen überwiegend
,,§ 19 von Hand hergestellt, kann die zuständige Be-
Kontrollmeßgeräte und Aufzeichnungen hörde Ausnahmen von den Absätzen 2 und 7
zulassen, wenn dadurch die Einhaltung der Ver-
(1) Wer Fertigpackungen herstellt, hat diese pflichtungen nach § 15 des Eichgesetzes und § 17
mit geeigneten geeichten Kontrollmeßgeräten dieser Verordnung nicht gefährdet ist."
stichprobenweise so regelmäßig zu überprüfen,
daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach 16. § 22 wird wie folgt geändert:
§ 15 des Eichgesetzes und § 17 dieser Verord-
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
nung gewährleistet ist. Die Prüfung kann auch
„Die Prüfung kann bei der Herstellung, der
an jeder einzelnen Fertigpackung erfolgen. Zu-
Einfuhr und in allen Stufen des Handels er-
satzeinrichtungen an den Kontrollmeßgeräten,
die zur Registrierung und Auswertung von folgen."
Meßwerten dienen, unterliegen nicht der Eich- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
pflicht. Sie sind von den zuständigen Behörden b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
auf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu überprü- ,,Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prü-
fen. fung von Flaschen als Maßbehältnissen der
(2) Als Kontrollmeßgeräte für die Prüfung von Anlage 5 anzuwenden."
Fertigpackungen mit Füllmengenangaben nach
Gewicht sind nur Waagen geeignet, deren 17. § 24 wird wie folgt geändert:
Eichwert nicht größer ist als a) Der bisherige § 24 wird § 24 Absatz 1.
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
b) Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fas- treten dieser Verordnung geltenden Vor-
sung: schriften entsprechen, gelten als Maßbehält-
,,2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Fla- nisse. Sie dürfen bis zum 31. Dezember 1980
schen als Mußbehältnisse mit einem nicht zur Wiederbefüllung vervrnndet werden.
in der Anlage 1 üufgeführten Nennvolu- Hierbei dürfen Flaschen mit Obst- und Ge-
men des Erzeugnisses oder mit einem müsesäften, Fruchtsaftgetränken, weinähn-
Nennvolumen, das mit dem des Erzeug- lichen Getränken und warmabgefülltem Wein
nisses nicht übereinstimmt, in den Ver- auch eine geringere Füllmenge enthalten, als
kehr bringt, nach Anlage 1 zulässig ist. Bei Fruchtsaft-
3. Flaschen als Maßbehältnisse, deren getränken, weinähnlichen Getränken und
Rimdvollvolurnen nicht den Vorschriften warmabgefülltem Wein muß die geringere
des § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 entspricht, Füllmenge gekennzeichnet sein. Eine Angabe
herslelH, einführt oder sonst in den Gel- des Grundpreises ist nicht erforderlich."
tungsbereich di.eser Verordnung ver-
bringt, 11
•
c) In Nummer 4 werden die Worte „Abs. 3" Artikel 2
durch die Worte „Abs. 2 ersetzt.
11
Die Anlagen zur Fertigpackungsverordnung wer-
d) In Nummer 6 werden die Worte „Satz 2" den wie folgt geändert:
durch die Worte „Satz 4 ersetzt.
11
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
e) In Nummer 7 werden nach den Worten,,§ 12"
die Worte „Satz 1" eingefügt. a) In der Uberschrift werden nach den Worten
,,Abs. 1" die Worte „Nr. 1" eingefügt.
f) In Nummer 8 werden die Worte „oder Abs. 3
Satz 2" durch ein Komma und die Worte b) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 17" durch
,,Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2" ersetzt. die Worte ,,§ 20" ersetzt.
g) In Nummer 10 werden die Worte „Abs. 3 c) In den Nummern 3 und 8 werden die Worte
11
Satz 2 und „Absatz 3 Satz 2 durch die 11
„0,35" bis zum 31. Dezember 1980 durch die
Worte „Abs. 3 und „Absatz 3" ersetzt.
11
Worte „0,35 an Stelle von 0,33" ersetzt.
h) Es wird folgende Nummer 11 angefügt: d) In Nummer 7 werden die Worte „bis zum
„ 11. entgegen § 19 Abs. 7 die Ergebnisse der 31. Dezember 1980" gestrichen.
Uberprüfungen nicht ordnungsgemäß e) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Zitrus-
aufzeichnet oder die Aufzeichnungen säfte" die Worte „und Ananassäfte" und nach
nicht aufbewahrt oder vorlegt." der Zahl „0,1" die Zahl „0,125", nach der Zahl
i) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „0,18" die Zahl „0,35" sowie nach der Zahl
,,0,55" die Zahl „1" eingefügt.
,, (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1
Nr. 5 bis 11 gelten auch für Fertigpackungen
mit den in§ 4 a bezeichneten Erzeugnissen." 2. Anlage 2 wird gestrichen.
18. § 25 wird wie folgt geändert: 3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz l erhält folgende Fassung: 1. In der Uberschrift werden die Worte „mit
,,(1) Die Vorschriften über die Grundpreis- Lebensmitteln, Wasch- und Reinigungsmit-
kennzeichnung sind nicht anzuwenden teln, Körperpflegemitteln, Putz- und Pflege-
mitteln, Mineralölerzeugnissen, Lacken und
1. bis zum 31. Dezember 1974 auf Fertig- Anstrichfarben" gestrichen.
packungen mit Würzsoßen und ver-
wandten Soßen sowie volltafelfertigen 2. Buchstabe A Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Suppen, Brühen, Bratensoßen und ver- ,, 1. Obstkonserven, Gemüse- 105 -210-
wandten Soßen, konserven einschließlich 315 **) -
2. bis zum 31. Dezember 1974 auf Fertig- Sauer-, Sauerkraut- und 370 *) -
Rotkrautkonserven, Hül- 425**)-580-
packungen mit Erzeugnissen der Anlage 3
senfruchtkonserven, Kar- 720 *) -
Buchstabe A, die § 12 Satz 2 nicht ent-
sprechen, toff elkonserven, Kapern 850
für Sauer-, Sauerkraut-
3. bis zum 31. Dezember 1973 auf Fertig-
und Rotkrautkonserven
packungen mit anderen Erzeugnissen der 1700-2550
außerdem:
Anlage 3 Buchstabe A. 11
für Grünkohlkonserven
b) In Absatz 4 wird die Zahl „ 1974" durch die außerdem: 1275
Zahl „ 1975 ersetzt.
11
für Stangenspargel 305-470--
außerdem: 875
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Flaschen, die vor dem 1. Januar 1973
*) nicht für sterilisierfähige Dosen
hergestellt worden sind und den vor Inkraft- **) nicht für Gl_äser
Nr. 59 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1973 847
Jür importierte Pfirsich-, reitungen, Sardellen, An-
Aprikosen-, /\narws-, chovis, Brisling, Sild und 53 - 75 -
Fruchlcock ta i l-, Boysen- andere Heringszuberei- 103 - 112 ---
beercn- und Mc1ngokon- tungen nur: 130- 170
s0rven a ußerdern sowie für importierte Makrelen
für künstlich gesüfHc cliä- und Makrelenzubereitun-
telische Obstkonserv~:n gen nur: 130 -210"
nur: 385 - 475 4. Buchstabe A Nr. 3 b erhält folgende Fassung:
für imporli(~rte J\nc1rws- 360 an Stelle
,,b) Feinkostsalate jeglicher 150 - 175 -
konserven aus 1\1!,Jlaysia: von 385 bis
Art und andere Salate 200 - 250 -
zum 31. De-
wie Kartoffelsalat: 325-425-
zember 1975
810-900
für imporlierte Spargel- 400 *) bis zum
stc,mgen und -abschnitte 31. Dezember
außerdem: 460 -- 840 1975"
für importierte Erzeugnis- 450-900 bis 5. In Buchstabe A Nr. 3 d „Wild- und Geflügel-
se aus Polen und Ungarn zum 31. De- erzeugnisse, kochfertig und tafelfertig zube-
außerdem: zember 1975 reitete Gerichte (außer Fleischerzeugnisse)"
für Oliven in CJJsern nur: 110- 150 wird hinter der Zahl „850" die Zahl „ 1450"
240-360- angefügt.
450-670-
6. Buchstabe A Nr. 3 e erhält folgende Fassung:
935
,,e) Salatsoßen, Würzsoßen 150 - 200 -
für Maiskolben nur: 1134
und verwandte Soßen: 275 - 325 -
für Muiskörner nur: 210 -- 425 --
430-540-
850
700- 810
418 bis zum
für importierte Würz- 60-300-
31. Dezember
soßen außerdem: 375
1975
für importierte Wor- 160 bis zum
für Artischockenböden cester- und Soyasoßen 31. Dezember
nur: 333 außerdem: 1975"
für Bambusschößlinge,
7. In Buchstabe A Nr. 5 „Gewürze und Gewürz-
Wasserkastanien und So- 245 --350-
kräuter" wird hinter der Zahl „110" die Zahl
jabohnenkeime nur: 600",
,,370" angefügt.
3. Buchstabe A Nr. 2 erhält folgende Fassung: 8. In Buchstabe A Nr. 6 „Tomatenmark" wird
„2. Fischerzeugnisse: 60 -- 80 - 120 hinter der Zahl „370" die Zahl „850" ange-
--190-330- fügt.
-- 380-430
9. In Buchstabe A Nr. 7 „Meerrettich" wird die
160 bis zum
Zahl „ 180" durch „210" ersetzt.
31. Dezember
1974 10. Nach Buchstabe A Nr. 7 „Meerrettich" wer-
150 -- 300 bis den folgende Nummern 7 a und 7 b einge-
zum 31. De- fügt:
zember 1973 ,, 7 a Volltafelfertige Sup- 105 **) -
für Krusten-, Schalen- 105 -- 210 - pen, Brühen, Braten- 210 **) -
und Weichtiere nur: 425 soßen und verwandte 315 **) -
für importierte Krusten-, Soßen: 370 *) -
Schalen- und Weichtiere 120-195- 425 **) -
außerdem: 370 580 **) -
für Fischbällchen nur: 850 **)
425 850
für importierte Erzeug-
für Sardellenpaste in Tu-
nisse: 230-400
ben nur: 57
7 b Futtermittel für Heim-
für Thunfisch und Thun- 70 - 110 -
tiere und Vögel, naß
fischzuberei tun gen 130-210-
konserviert oder va- 210-425-
außerdem: 270
kuumverpackt (ohne 850-1275-
für Thunfisch aus Spa- 120 an Stelle 1700-2550"
Zierfischfutter):
nien: von 110 und
130 bis zum 11. In Buchstabe B Nr. 1 d „Kondensierte Sahne"
31. Dezember wird der Doppelpunkt durch ein Komma er-
1975 setzt und das Wort „Kaffeesahne" angefügt.
für importierte Olsardi- 12. In Buchstabe B Nr. 1 g „Frischkäse, Käsezu-
nen und Olsardinenzube- bereitungen, Schmelzkäse und Schmelzkäse-
*) nicht für stcrilisicrfähiqe Dosen
zubereitungen" wird hinter der Zahl „62,5"
**) nicht für Gläser die Zahl „80" eingefügt.
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
J 3. Nach Buchstabe B Nr. 1 g wird folgender b) Kandis, Kandisfarin,
Buchsliibe h angefüut: Traubenzucker: 400"
,,h) Küscfoncluc: 400" 22. In Buchstabe B Nr. 19 „Tee" werden hinter
14. In Buchstdbe 2 a „Fleisch- und Wurstwaren der Zahl ff 113" angefügt: ,,226 - 453 bis zum
(außer Würstchen)" werden nach der Klam- 31. Dezember 1974".
mer die Worte „für importierte Erzeugnisse 23. In Buchstabe B Nr. 22 a „Pulver" werden hin-
aus Rumünicn" und bei den Werten in Gramm ter der Zahl „300" die Zahlen „400 - 600"
die Zahlen und Worte ,,450 ----- 850- 1816-- angefügt.
2724 bis zum 31. Dezember 1973" eingefügt. 24. In Buchstabe B Nr. 23 b „Nichtflüssige WC-
15. In Bucbsl.iJ be B Nr. 3 a „Sämtliche üefgefrore- und Rohrreiniger" wird vor der Zahl „300"
nen Erzeuqnisse" -i.verden hinter dem Wort die Zahl ff80" eingefügt.
„Petersili(:" clie \/\1 orte „sowie tiefgefrorene 25. In Buchstabe B Nr. 23 werden nach dem
Garnelen" eingdügt. Bei den \Alerten in g für Buchstaben c folgende Buchstaben d und e
Forellen \vird vor der Zahl „340" die Zahl angefügt:
,,285" eingefügt.
„d) Chromputzpaste 60
16. In Buchstdbe B Nr. 3 b „Fischfilets, Fisch- e) Nichtflüssige Entkalker
portionen, Fischsteaks und ähnliche Erzeug- für Koch- und Heißwas-
nisse" wird hinter dem Wort „Erzeugnisse" sergeräte 150"
das Wort „nur" angefügt.
26. Buchstabe B Nr. 24 erhält folgende Fassung:
17. Nach Buchstabe B Nr. 4 d „Kartoffelpürree"
,,Aerosolpackungen für alle 75 - 150-
wird folgender Buchstabe e angefügt:
Erzeugnisse außer Lebens- 300 - 375 -
,,e) Reibekuchen, vakuum- mittel: 450 - 600 -
verpack l: 150 300" 750-900
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f. für Körperpflegemittel
18. In Buchstube B Nr. 5 „Zuckerhaltiger Brotauf- außerdem: 175"
strich" wird für die Erzeugnisse „Nugatkrem 27. Nach Buchstabe B Nr. 24 „Aerosolpackungen
und andere kakaohaltige oder aus Olsamen für alle Erzeugnisse außer Lebensmittel"
hergestellte Brotaufstrichmittel" hinter der werden folgende Nummern 25 bis 28 ange-
Zahl ,,400" die Zahl „750" angefügt. fügt:
19. Nach Buchstabe B Nr. 9 „Würzmittel und ,,25. Honig: 1500-2500-
Würzmischunqcn" wird folgende Nummer 9 a 3500- 4500
eingefügt.: 26. Holzkohle für Grillge-
ff9 a) Gewürze und Gewürz- 25 -- 30 -- 35 - räte: 2500
kri:iuter: 40 -- 45" 27. Klebstoffe, fest und pul-
20. Buchstabe B Nr. 10 erhält folgende Fassung: verig: 750-2500
28. Futtermittel für Heim-
ff 10. Getreideerzeugnisse und andere Erzeug-
nisse: tiere und Vögel, in 300-400-
trockener Form (außer 600-1500-
a) Müslierzeugnisse,
Zierfischfutter): 2500".
Si:iuglings- und
Kleinkindergetrei- 28. In Buchstabe C Nr. 5 e werden nach den Wor-
denahrung, Speise- ten „Teppich- und Polsterreiniger" ein Kom-
stärke einschließ- ma und die Worte „flüssige Silberputzmittel
lieh Kindersti:ir ke: 400 und flüssige Entkalker für Koch- und Heiß-
b) Tellerf ertige Getrei- wassergeräte" eingefügt.
dekost (Cornflakes, 29. Nach Buchstabe C Nr. 5 g wird folgender
Frühstücksflocken 170-225- Buchstabe h angefügt:
u.ä.): 340 „h) Reinigungsmittel für
c) Käseomeletten: 400 Pinsel 300".
d) Teigwaren: 1500- 2500-
3500-4500 30. Nach Buchstabe C Nr. 6 „Schmieröle" werden
folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
e) Mehl: 2500ff
,,7. Klebstoffe, flüssig, kre- 75 - 750-
21. Buchstabe B Nr. 13 erhält folgende Fassung: mig und pastös: 1250 - 2500
,, 13. Zucker und Zuckeraustauschstoffe:
8. Zierfischfutter: 300 - 750"
a) Puderzucker, Wür-
felzucker, Hagel-
4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
zucker, Gelierzuk-
ker, Raffinadezuk- a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
ker, Einmachzucker; „Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von
Zuckeraustausch- Fertigpackungen durch die zuständigen Be-
stoffe: 2500 hörden".
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1973 849
b) Nummer 4 w ir<l wie folgt geändert: Der Umfang der Stichprobeprüfung bemißt
aa) In Satz 3 werden die Worte „für nicht sich nach der Tabelle in Nummer 4 Buch-
zerstörende und zerstörende Prüfung" stabe b, wenn alle Packungen der Stich-
durch die Worte „in Verbindung mit den probe zerstört werden müssen, im übrigen
Vorschriften der Nummer 6" ersetzt. bemißt er sich nach der Tabelle in Num-
bb) Die Buchstaben a und b erhalten folgende mer 4 Buchstabe a."
Fassung: d) In Nummer 8 Satz 2 wird die Zahl „5" durch
,,a) Normale Prüfung die Zahl „2" ersetzt.
Stichprobenprüfung e) In Nummer 9 wird der letzte Satz gestrichen.
N n C k
5. An Anlage 4 wird folgende Anlage 5 angefügt:
100 bis 150 20 1 0,800
151 bis 280 32 2 0,597 „Anlage 5
281 bis 500 50 3 0,462 zur Fertigpackungsverordnung
501 bis 1 200 80 5 0,357 Verfahren zur Prüfung von Flaschen als Maß-
1 201 bis 3 200 125 7 0,282 behältnissen durch die zuständigen Behörden
3 201 und mehr 200 10 0,221 1. Ort der Prüfung
Vollprüfung Flaschen als Maßbehältnisse sind in der
N Regel beim Hersteller der Flaschen oder
10 bis 100 beim Importeur zu prüfen. Die Prüfung soll
b) Stichprobenprüfung mit verminder- grundsätzlich bei der Herstellung vorge-
tem Stichprobenumfang nommen werden, sie kann auch im Lager
erfolgen.
N n C k
2. Entnahme der Zufallsstichprobe
bis 500 8 0 1,237 Es wird eine Stichprobe von Flaschen als
501 bis 3 200 13 0,847 Maßbehältnissen aus einem Los, das einer
3 201 und mehr 20 0,640." Stundenproduktion von Flaschen dessel-
c) Nummer 6 erhält folgende Fassung: ben Musters aus derselben Herstellung
entspricht, zufallsmäßig entnommen. Der
„6. Feststellung der Tara
Umfang der Stichprobe beträgt 35 Flaschen
Die Tarastreuung kann vernachläßigt wer-
bei dem Auswertungsverfahren unter Be-
den, wenn das Taragewicht im Mittel
nutzung der Standardabweichung oder 40
nicht mehr als 10 vom Hundert der Nenn-
Flaschen bei dem Spannweitenverfahren.
füllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht
gilt bei der Prüfung am Abfüllort das Mit- 3. Messung des Volumens der Flaschen der
tel von 10, bei der Prüfung von Waren am Stichprobe
Lager das Mittel von 5 Taraproben. Die Flaschen werden leer gewogen. Sie
Die Tarastreuung kann ferner vernach- werden mit Wasser von bekannter Dichte
läßigt werden, wenn bei einer Temperatur von 20° C randvoll
a) die Standardabweichung der Tarage- gefüllt. Sie werden voll gewogen.
wichte von 25 Taraproben bei der Prü- Die Unsicherheit der Bestimmung des Vo-
fung am Abfüllort und von 5 Tarapro- lumens darf höchstens 1/5 der nach § 3
ben bei der Prüfung von Waren am Abs. 2 zulässigen Abweichungen für das
Lager nicht größer als das 0,25fache Nennvolumen der Flaschen betragen.
der zulässigen Minusabweichung ist 4. Auswertung der Ergebnisse
oder
4.1. Benutzung der Standardabweichung der
b) die mittlere Spannweite der Tarage- Stichprobe
wichte von 25 Taraproben bei der Prü- Anzahl der Flaschen der Stichprobe: n = 35
fung am Abfüllort und von 5 Tarapro-
4.1.1. Zu berechnen sind
ben bei der Prüfung von Waren am
Lager nicht größer als das ,0,58fache der Mittelwert x der gemessenen Volumen
xi der Flaschen der Stichprobe,
der zulässigen Minusabweichung ist.
Die mittlere Spannweite der Tarage- die Standardabweichung s der gemessenen
wichte errechnet sich bei der Prüfung Volumen xi der Flaschen der Stichprobe.
am Abfüllort aus 5 Stichproben zu je 4.1.2. Es werden folgende Grenzwerte berechnet:
5 Leerpackungen. obere Toleranzgrenze To als Summe aus
In den Fällen der Buchstaben a und b gilt dem Randvollvolumen und der zugehöri-
als Taramittelgewicht bei der Prüfung am gen Abweichung nach § 3 Abs. 2,
Abfüllort das Mittel von 25, bei der Prü- untere Toleranzgrenze Tu als Differenz aus
fung von Waren am Lager das Mittel von dem Randvollvolumen und der zugehöri-
5 Taraproben. gen Abweichung nach § 3 Abs. 2.
In allen anderen Fällen ist das Gewicht je- 4.1.3. Annahmekriterien
der einzelnen Leerpackung festzustellen. Das Los genügt den Vorschriften des § 3
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Abs. 2, wenn die Werte x und s gleich- Man berechnet:
zeitig folgende drei Ungleichungen erfül- die Spannweite der Unter-Stichproben,
len: d. h. die Differenz zwischen dem gemes-
x + k.s s To senen Volumen der größten und der
x - k.s ~ Tn kleinsten der 5 Flaschen der Unter-
s s F (To -Tn) Stichprobe;
mit k :==: 1,57 und F = 0,243 - die Summe der Spannweiten der 8
4.1.4. Berechnung der Werte x und s Unter-Stichproben:
35 R = R1 + R2 + . . . . . . . . . . + R1 + Rs
Der Mittelwert
i = pi Die mittlere Spannweite R der Stich-
der Stichprobe ist x 35
probe ist:
Die Standcmlabweichung der Stichprobe ist - :>, R
R=_ .....__
s =-~ 1 V ;4 l~ (Xi-X)2
5.
8
Wenn das Kontrollergebnis nicht zufrie-
i=l
denstellend ist, kann eine zweite Prüfung
4.2. Benutzung der mittleren Spannweite durchgeführt werden. Die Stichprobe ist
Anzahl der Flaschen der Stichprobe: 40 dann aus einem Los zu entnehmen, das
4.2.1. Zu berechnen sind: einer längeren Produktionsdauer ent-
der Mittelwert x der gemessenen Volumen spricht, oder es sind die Eintragungen auf
xi der Flaschen der Stichprobe; geeigneten Kontrollkarten des Herstellers
die mittlere Spannweite R der gemessenen zu berücksichtigen, wenn dessen Betrieb
Volumen Xi der Flaschen der Stichprobe. von den zuständigen Behörden kontrolliert
4.2.2. Es werden die Grenzwerte Tn und Tu nach worden ist."
Nr. 4.1.2. berechnet.
4.2.3. Annahmekriterien
Das Los genügt den Vorschriften des § 3
Abs. 2, wenn die Werte x und R gleich- Artikel 3
zeitig folgende drei Ungleichungen erfül- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
len: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
x + k'. i~ s To blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
x-k'. R;::::: Tu auch im Land Berlin.
R ::s; F' (To - Tu)
mit k' =-~ 0,668 und F' - 0,574
4.2.4. Berechnung der Werte x und R
Artikel 4
Berechnung von x:
40 Artikel 1 Nr. 4, 6, 8, 9, 12 Buchstaben a und d,
~ Nr. 13, 14 mit Ausnahme des neugefaßten § 17
Der Mittelwert _ i = pi
der Stichprobe ist x = --4-0- Abs. 4, Nr. 15 und 17 Buchstaben a, b, soweit er die
Änderung von § 24 Nr. 3 betrifft, Buchstaben c, f, g,
Berechnung von R: h und i sowie Artikel 2 Nr. 2 und 4 Buchstaben b, d
- Die Stichprobe wird nach der zeitlichen und e treten am 1. Januar 1975 in Kraft. Im übrigen
Reihenfolge der Entnahme in 8 Unter- tritt die Verordnung am Tage nach ihrer Verkün-
Stichproben zu je 5 Flaschen unterteilt. dung in Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 59 -·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1973 851
Bekanntmachung
über die Außerkurssetzung der Bundesmünzen
im Nennwert von 2 Deutschen Mark (Max Planck)
Vom 9. Juli 1973
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Aus-
prägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bun-
desgesetzhl. S. 323) hat die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates beschlossen:
Die ~Jern;rn der Bekanntmachung vom 12. Juni 1958
(Bundesgeselzbl. I S . 419) ausgeprägten Bundesmün-
zen im Nennwert von 2 Deutschen :Mark mit dem
Kopfbild des Physikers Max Planck gelten ab 1. Au-
~Just 1973 nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel
und sind einzuziehen. Die außer Kurs gesetzten Bun-
desmünwn werden bis zun-1 3L Januar 1974 von den
nundes- w1d Landeskassen zu ihrem Nennwert in
Zc1hlung genommen oder in andere gesetzliche Zah-
lunrismiltcl umgetauscht, soweit die Münzen nicht
verfälscht sind oder besondere Gründe gegen eine
Einlösung sprechen.
Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 9. Juli 1973
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Pöhl
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
C3emäß § 1 J\bs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(ßundcsgesctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
D,1!11m und ßc)Zf)ichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
29. G. 73 Verordnun~J Nr. 9/73 über die Festsetzung von
I'.nl~Jcll<•n fiir Vcrkdirsleistungen der Binnenschif-
fcihrl 126 11. 7. 73 15. 7. 73
4. 7. 73 Dril.le Verordnung über die Abzüge vom Entgelt
der von der Deutschen Bundesbahn beschäftigten
Un l<~rnehm<)r d<~s Güterlernverkehrs 127 12. 7. 73 1. 8. 73
!1241-10
10. 7. 73 Verordnung TSN Nr. 1/73 zur Änderung der Ver-
ordnunq TS Nr. 11 /58 über einen Tarif für den
c;c,tcrnc1hvNkchr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 129 14. 7. 73 15. 8. 73
2. 7. 73 Vierunclvi<'rzigsle Vf)rordnung der Bundesanstall
für r-1119sid1crung zur Änderung der Ersten Durch-
Jührungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festl<~qung der Funkfrequenzen) 132 19. 7. 73 16. 8. 73
%-1-2
4. 7. 73 Zwölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunten Durchfüh-
rungsverordnunq zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Inslrumenlenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Frankfurt [Main]) 132 19. 7. 73 19. 7. 73
%-1 2-9
28. 6. 73 Achte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Neunzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Jnstrumen1enflugregeln zum und vom
Fluqhafcn Hamburg) 132 19. 7. 73 16. 8. 73
%-1-2-]CJ
28. 6. 73 Erste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Vierundzwanzigsten
Durch l'üh ru ngsveronlnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Pestlegung von Flugverfahren für An- und
Abflü~Je nach Sichtflugregeln zum und vom Flug-
hafen München) 132 19. 7. 73 19. 7. 73
!Hi-1-2-24
28. 6. 73 Vierte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sichenmg zur Änderung der Achtundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord- •
nunq (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Hannover) 1<32 19. 7. 73 16. 8. 73
96-1-2-28
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrlilg: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bu11clc,cicscilzilliill Teil T wcrdc'n c;esdzP, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekannlmachuncien veröffentlicht.
Tm Bundcsqeselzbl<1ll Teil II wcrc!Pn viilkc;rr;chllichc Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bck,innlmachunqcm sowie; Zolllarifvc;roidnuwien veröffentlicht.
13 e zu g s h e d in g u n g c n : Lilufendcr Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4, bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim V crl,1q vorl iPqc;n, Postünschri fl für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblütt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bez 11 (J s preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis (Jill auch fiir Bundcsw'setzbliiUcr, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
iluf das Postscheckkonto Bundes1JC;selzhlatt. Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnunu.
Preis d i c s er A II s <Ja h c : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei LiPforung gerien Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs•
fHPis ist die MC'!nwPrtstcuer C'nih,dlcn; dc·r illl<J<;w,rnclle Steuersatz beträgt 5,5 0/o.