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Bundesgesetzblatt
Teil I Z1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1973 1 Nr. 58
TciU Inhalt Seite
17. 7. 7J Sechste VcronlnuncJ zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher
·vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 805
7841-4-:l, 7/l41-G-2, 7841-4-3/1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschritten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837
Birndesqcsetzbld11. Teil II Nr. 33 und Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
Sechste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung
futtermittelrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Juli 1973
Auf Grund der Artikel 2 und 2 a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Anderung futter-
mittelrechtlicher Vorschriften vom 3. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 990),
geändert durch das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), wird im Benehmen mit dem
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage (Normentafel für Mischfuttermittel) zu § 5 Abs. 1 der Futtermittel-
anordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Geset-
zes zur Andenmg futtermittelrechtlicher Vorschriften vom 2. Oktober 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1809), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften vom
17. August 1971 (BundesgesetzbL I S. 1355), wird wie folgt geändert:
1. Die Allgemeinen Vorschriften erhalten folgende Fassung:
„ Allgemeine Vorschriften
1. Mischfuttermittel sind gemäß Spalte 1 der Typenliste zu benennen.
2. Soweit weitere als die in § 11 Abs. 1 bezeichneten Angaben vorgeschrie-
ben werden, müssen sie auf der Vorderseite des Anhängezettels oder auf
der Packung gemacht werden.
3. Die in der Typenliste und in Anhang 1 festgelegten Gehalte beziehen sich
auf Mischfuttermittel mit mindestens 88 v. H. Trockensubstanz. Abwei-
chend von Satz 1 beziehen sich die festgelegten Gehalte im Ergänzungs-
futter für Rinder (4.7) und im Mineralfutter B für Rinder (4.8 a). sofern in
diesen Futtermitteln Propylenglykol enthalten ist, im Melassefutter (6.1)
und im Ergänzungsfutter, flüssig, für kurzfristige zusätzliche Vitaminver-
sorgung (6.6) auf die Originalsubstanz.
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4. Der Gehalt an Feuchtigkeit darf höchstens betragen:
a) In Mischfuttermitteln mit einem Anteil von mehr als 40 v. H.
Trockenmilcherzeugnissen 7v. H.,
b) in sonstigen Mischfuttermitteln, ausgenommen Mischfutter-
mittel aus ganzen Körnern, Melassefutter (6.1) und Ergän-
zungsfutter, flüssig, für kurzfristige zusätzliche Vitaminver-
versorgung (6.6) 14 v. H.,
c) in Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 V. H.,
d) in Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile Sv. H.
5. Gemengteile im Sinne dieser Normentafel sind:
a) Einzelfuttermittel,
b) Zusalzsloffe, ausgenommen Konservierungsstoffe, sofern der
Anteil eines Zusatzstoffes mindestens 0,2 v. H. des Misch-
futtermittels beträgt,
c) Vormischungen und Mineralstoffmischungen nach Anhang 2
Nr. 1 und 2,
d) Mischfuttermittel nach den Nummern 6.2, 6.3 und 6.5 der Ty-
penliste.
6. Sind Mischfuttermitteln NPN-Verbindungen zugesetzt worden, so ist der
darauf entfallende Gehalt an Rohprotein neben dem gesamten Gehalt an
Rohprotein anzugeben. Dies gilt nicht für Mineralfuttermittel für Rinder
(4.8 bis 4.11) und für die Mineralstoffmischung für Rinder (Anhang 2 Nr. 2
Buchstabe h).
7. Zusatzstoffe dürfen Mischfuttermitteln nur zugesetzt werden, wenn sie in
Anhang 1 für das betreffende Mischfuttermittel aufgeführt sind. Dabei
sind die dort festgesetzten Mindest- und Höchstgehalte und sonstigen Be-
schränkungen einzuhalten. In der Typenliste festgesetzte Mindest- und
Höchstgehalte bleiben unberührt.
8. Zusatzstoffe, für die in Anhang 2 Nr. 1 Vormischungen aufgeführt sind,
dürfen nur in Form einer solchen Vormischung zugesetzt werden.
9. Der Gehalt an Aflatoxin B1 und Fluor darf in Mischfuttermitteln höch-
stens betragen:
Nummer Aflatoxin Fluor
Mischfuttermittel der B1
Typenliste mg/kg mg/kg
Kükens ta rterf u tter 1.1 0,005
Kükenalleinfutter 1.2 0,005
Junghennen-Alleinfutter 1.3 0,025
Legehennen-Alleinfutter 1.4 0,040
Zuchthennen-Alleinfutter 1.5 0,040
Geflügelmast-Alleinfutter 1.6 0,025
Entenküken-Alleinfutter 1.7 0,005
Entenmast-Alleinfutter 1.8 0,005
Pu tenstarterfutter 1.9 0,005
Pu tenmas t-Alleinfu tter 1.10 0,025
Pu tenendmast-Alleinfutter 1.11 0,025
Tauben-Mischfutter 1.12 0,025
Ergänzungsfutter für Küken 1.13 0,005
(Kükenaufzuchtmehl)
Ergänzungsfutter für Junghennen 1.14 0,040
(Junghennenmehl)
Ergänzungsfutter für Legehennen 1.15 0,060
(Legemehl)
Eiweißreiches Ergänzungsfutter
für Legehennen 1. 16 0,100
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Nummer Aflatoxin Fluor
Mischfutlermittel der B1
Typenliste mg/kg mg/kg
Mineral-Wirkstoffutter für Legehennen 1.16 a 0,100
K üken-Körnerfu tter 1.17 0,005
Geflügel-Körnerfutter 1.18 0,005
Tauben-Körnerfutter 1.19 0,005
Mineralfutter für Tauben 1.20 0,005
Milchaustauschfutter für Ferkel 2.1 0,005
Ergänzungsfutter für Saugferkel 2.1 a 0,005
Ferkel aufzuchtfulter 2.2 0.005
Schweinemast-Alleinfutter I 2.3 0,040
Schweinemast-Alleinfutter II 2.4 0,040
Zuchtsauen-Alleinfutter 2.5 0,040
Alleinfutter für niedertragende
Zuchtsauen 2.5 a 0,040
Schweinemast-Ergänzungsfutter 2.6 0,080
Schweinemast-Ergänzungsfutter
zu eiwf~ißreichen Futtermitteln 2.7 0,080
Zuchtsa uen-Ergänzungsfutter 2.8 0,080
Eiweißkonzentrat für Schweine 2.9 0,200
Ei weißreiches Ergi:inzungsfutter
für Schweine 2.9 a 0,130
Mineralfulter für Schweine 2.10 0,005
Milchaustauschfutter I für
Kälbennast 3.1 0,005
Milchaustauschfutter II für Kälbermast 3.1 a 0,005
Mi lcha usta uschfu tter für
Kälber aufzuch t 3.2 0,005
Ergänzungsfutter zu Magermilch
für Mastkälber 3.3 0,005
Ergi:inzungsfutter zu Magermilch
für Aufzuchtkälber 3.4 0,005
Kä]berauJzuchtfutter 3.5 0,005 50
Kälbernährmehl 3.6 0,005 50
Milchleistungsfutter A 4.1 0,050 so
Milchleistungsfutter B 4.2 0,050 75
. Milchleistungsfutter C 4.3 0,050 100
Rindermastfutter A 4.4 0,040 75
Rindermastfutter B 4.4 a 0,080 150
Ergänzungsfutter für Zuchtbullen 4.5 0,040 75
Ergänzungsfutter für Milchvieh
bei Weidegang und Grünfütterung 4.6 0,150 200
Ergänzungsfutter für Rinder 4.7 0,150 200
Mineralfutter A für Rinder 4.8 0,150 2 000
Mineralfutter B für Rinder 4.8 a 0,075 700
Mineralfutter für Rinder bei
Rübenblattfütterung 4.9 0,150 2 000
Mineralfutter für Rinder zur Umstellung
auf Weide- und Grünfütterung 4.10 0,150 2 000
Mineralfutterbriketts für Rinder 4.11 0,150 1 300
Ergänzungsfutter für Pferde 5.1 0,005
Mineralfutter für Pferde 5.1 a 0,005 3 000
Mineralfutterbriketts für Pferde 5.1 b 0,005 2 000
Ergänzungsfutter für Schafe 5.2 0,075 50
Mineralfutter für Schafe 5.3 0,150 2 000
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Nummer Aflatoxin Fluor
Mi schfu ttermi t tel der B1
Typenliste mg/kg mg/kg
Ergänzungsfutter für Ziegen 5.4 0,075 50
Mischfutter für Kaninchen 5.5 0,005
Mischfutter für Karpfen 5,6 0,005
Mischfutter für Forellen 5.7 0,005
Ergänzungsfutter für Rot- und Rehwild 5.8 0,075
Melassefutter 6.1 0,005
ManiokamehJ, melassiert oder
Tapiokamehl, melassiert 6.2 0,005"
2. Abschnitt I der Vorbemerkungen zur Typenliste wird wie folgt geändert:
a) Die Zwischenüberschriften „Teil A Fertigfuttermittel" und „Teil B Halb-
fabrikate" werden gestri,chen;
b) die Nummern 1.7, 1.13, 1.14, 1.15, 1.16, 2.1 a, 3.3, 3.4 und 6.6 erhalten fol-
gende Fassung:
1.7 „Entenküken-Alleinfutter",
1.13 „Ergänzungsfutter für Küken (Kükenaufzuchtmehl) ",
1.14 „Ergänzungsfutter für Junghennen (Junghennenmehl) ",
1.15 „Ergänzungsfutter für Legehennen (Legemehl) ",
1.16 „Eiweißreiches Ergänzungsfutter für Legehennen",
2.1 a „Ergänzungsfutter für Saugferkel",
3.3 „Ergänzungsfutter zu Magermilch für Mastkälber",
3.4 „Ergänzungsfutter zu Magermilch für Aufzuchtkälber",
6.6 „Ergänzungsfutter, flüssig, für kurzfristige zusätzliche Vitaminver-
sorgung";
c) hinter der Zeile 2.9 „Eiweißkonzentrat für Schweine" wird folgende Zeile
eingefügt:
., .9 a Eiweißreiches Ergänzungsfutter für Schweine";
d) die Zeile 4.8 „Mineralfutter für Rinder" wird durch folgende Zeilen er-
setzt:
,, .8 Mineralfutter A für Rinder
.8 a Mineralfutter B für Rinder";
e) hinter der Zeile 5.1 a „Mineralfutter für Pferde" wird folgende Zeile
eingefügt:
,, .1 b Mineralfutterbriketts für Pferde";
f) die Zeilen 7.1 bis 10.2 a werden gestrichen.
3. Abschnitt II der Vorbemerkungen zur Typenliste wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „und Trägerstoffe" gestrichen;
b) in Nummer 3 werden die Worte .,(außer Reisfuttermehl)" gestrichen;
c) in Nummer 8 werden hinter der Zeile „Kartoffelwalzmehl" die Zeilen
,,Süßkartoffeln (Bataten). getr.
Süßkartoffelstärke (Batatenstärke)"
eingefügt;
d) in Nummer 14 wird hinter der Zeile „Fischmehl (einschließlich Dorsch-
und Heringsmehl)" die Zeile „Fischmehl, entfettet" eingefügt;
e) in Nummer 16 werden die Zeilen
,,Lecithine:
Reinlecithin
Sojalecithin"
gestrichen;
Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 809
f) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
„ 17. Arninoscturen
DL-Methionin
DL-Hydroxy-Methiolbuttersäure (Ca-Salz)
L-Lysin
Lysin-Monohydrochlorid";
g) in Nummer 18 wird hinter der Zeile „Calcium-Magnesiumphosphat" die
Zeile „Calcium-Natriumphosphat" eingefügt;
h) Nummer 19 erhält folgende Fassung:
„ 19. NPN-Verbindungen
Biuret
Harnstoff
Monoammoniumphosphat";
i) Nummer 20 wird gestrichen.
4. Abschnitt III der Vorbemerkungen zur Typenliste wird wie folgt geändert:
a) Hinter der Zeile „min. = mindestens" wird die Zeile „NPN = Nicht-
Protein-Sti ckstoff"
eingefügt;
b) die Zeilen
„CTC Chlortetracyclin
OTC Oxytetracyclin
OLE Oleandomycin
OTC/OLE Oxytetracyclin + Oleandomycin im Verhältnis 4 : 1
ZBA Zink-Bacitracin
FPL Flavophospholipol
TC Tetracyclin
MBA Mangan-Bacitracin"
werden gestrichen.
5. In der Typenliste werden die Uberschriften „Teil A Fertigfuttermittel" und
,, Teil B Halbfabrikate" gestrichen.
6. In der Typenliste werden in Spalte 4 jeweils die Zeilen
„Antibiotika
(jeweils nur eine Art)"
und die darunter folgenden Angaben gestrichen.
7. Bei den Nummern 1.1 bis 1.16 a der Typenliste werden in Spalte 4 jeweils
die unter der Zeile „mineralische Futtermittel" stehenden Zeilen durch die
Zeilen
„Aminosäuren
Vormischungen"
ersetzt.
8. Bei den Nummern 1.1 bis 1.11, 1.13, 1.14 und 1.16 der Typenliste wird in
Spalte 2 jeweils die die Rohasche betreffende Zeile gestrichen.
9. Bei den Nummern 1.1 bis 1.11 der Typenliste wird in Spalte 4 jeweils die
Zeile „Natrium bis 0,4 v. H." angefügt.
10. Bei Nummer 1.1 der Typenliste wird in Spalte 2 die Angabe „min. 0,8" durch
die Angabe „0,7 bis 1,4" ersetzt.
11. Bei den Nummern 1.2 bis 1.8, 1.10 bis 1.16a, 2.3 bis 2.8, 4.1 bis 4.7 und 5.5
der Typenliste wird in Spalte 4 Jeweils die das Reisfuttermehl betreffende
Zeile gestrichen.
12. Bei den Nummern 1.2, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.12 der Typenliste wird in Spalte 5
jeweils folgende Vorschrift auf genommen: ,, Wird Coccidiostaticum zugesetzt,
ist auf dem Anhängezettel oder der Packung anzugeben: ,Mit Coccidiostati-
cum. Dieses Futter darf 3 Tage vor dem Schlachten nicht mehr verfüttert
werden.'"
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13. Bei Nummer 1.2 der Typenliste wird in Spalte 2 die Angabe „min. l" durch
die Angabe „0,8 bis 1,6" ersetzt.
14. Bei Nummer l.3 der Typenliste wird in Spalte 2 die Angabe „min. 1" durch
die Angabe „ 1 bis 2" ersetzt.
15. Bei den Nummern 1.3 und 1.14 der Typenliste wird in Spalte 5 jeweils fol-
gcrnlc~ Vorschrift aufgenommen:
,, Wird Coccidiostaticum zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der Pak-
kung anzugeben: ,Mit Coccidiostaticum. Dieses Futter darf nicht an eier-
legende Hühner und nicht in den letzten 3 Tagen vor dem Schlachten ver-
füttert werden.'"
16. Bei den Nummern 1.4, 1.5 und 1.15 bis 1.16 a der Typenliste wird in Spalte 4
jeweils die das Tagetesblütenmehl betreffende Zeile gestrichen.
17. Bei Nummer 1.5 der Typenliste wird in Spalte 2 die Angabe „min. 2" durch
die Angabe „2 bis 4" ersetzt.
18. Bei Nummer 1.6 der Typenliste wird in Spalte 2 die Angabe „min. 0,8" durch
die Angabe „0,7 bis 1,4" ersetzt.
19. Nummer 1.7 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) SpaJte 1 erhält folgende Fassung:
,, Entenküken-Alleinfutter (Mischfutter)";
b) in Spalte 2 wird die Angabe „min. 1" durch die Angabe „ 1 bis 1,7" ersetzt.
20. Bei Nummer 1.8 der Typenliste wird in Spalte 2 die Angabe „min. 1" durch
die Angabe „ 1 bis 1, 7" ersetzt.
21. Die Nummern 1.9 bis 1.11 der Typenliste werden jeweils wie folgt geändert:
a) In Spalte 4 werden in der die Nebenerzeugnisse des Gärungsgewerbes
11
betreffenden Zeile die Worte „ bis 10 v. H. gestrichen;
b) in Spalte 5 wird folgende Vorschrift aufgenommen:
„ Wird Coccidiostaticum zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der
Packung anzugeben: ,Mit Coccidiostaticum. Dieses Futter darf 3 Tage vor
dem Schlachten nicht mehr verfüttert werden.'
Wird Dimetridazol zugesetzt, ist eine entsprechende Angabe zu machen."
22. Nummer 1.9 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 wird die Angabe „min. 28" durch die Angabe „min. 25" und
die Angabe „min. 1,2" durch die Angabe „ 1,2 bis 2" ersetzt;
b) in Spalte 5 wird die Angabe „6 Wochen" durch die Angabe „20 Wochen"
ersetzt.
23. Nummer 1.10 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 wird die Angabe „Calcium min. 0,7" durch die Angabe „Cal-
cium 0,7 bis 1,7" ersetzt;
b) in Spalte 5 wird folgende Vorschrift aufgenommen:
,,Wird Antibiotikum zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der Pak-
kung anzugeben: ,Nur an Puten bis zum Alter von 20 Wochen verfüttern!'"
24. Bei Nummer 1.11 der Typenliste wird in Spalte 2 die Angabe „min. 15" durch
die Angabe „min. 14" und die Angabe „Calcium min. 0,7" durch die Angabe
,,Calcium 0,7 bis 1,5" ersetzt.
25. Nummer 1.13 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) Spalte 1 erhält folgende Fassung:
,,Ergänzungsfutter für Küken (Kükenaufzuchtmehl)";
b) in Spalte 2 wird die Angabe „min. 1,6" durch die Angabe „1,6 bis 2,4"
ersetzt;
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 811
c) in Spalte 4 w i rcl die Zeile „Natrium bis 0,5 v. H." angefügt;
d) in Spalte 5 werden folgende Vorschriften aufgenommen:
„ Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Dieses Futter
darf nur an Küken bis zu 66 v. H. der Gesamtration verfüttert werden.'"
26. Nummer 1.14 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) Spalt(: 1 erhi:ilt fol9ende Fassung:
"fa~J~inzunqsluttc~r für Junuhennen (Junghennenmehl)";
b) jn Spalte 2 wird die Angabe "min. 1,8 11
durch die Angabe „ 1,8 bis 3"
ersetzt;
c) in Spalte) 4 wird die Zeile „Natrium bis 0,5 v. H. 11
angefügt;
d) in Spalte 5 werden folgende Vorschriften vorangestellt:
"Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Dieses Futter
darf nur an Junghennen bis zu 66 v. H. der Gesamtration verfüttert wer-
den.'"
27. Numnwr J. 15 der Typenliste wird wie folgt geändert:
c:1) Spalte 1 erhi:ilt folgende Fassung:
,,Er~Ji:inzlrngsfutter für Legehenfü:n (Legemehl)";
b) in Spalte 4 wird die Zeile „Natrium bis 0,5 v. H." angefügt;
c) in Spalte 5 werden folgende Vorschriften angefügt:
„Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Dieses Futter
darf nur an Legehennen bis zu 66 v. H der Gesamtration verfüttert wer-
den.'"
28. Nummer l.16 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) Spalte 1 erhält folgende Fassung:
"Eiweißreiches Ergänzungsfutter für Legehennen";
b) in Spalte 2 wird die Angabe „min. 6,5" durch die Angabe „6,5 bis 11"
ersetzt;
c) in Spalte 4 wird die Zeile „Natrium bis 0,75 v. H." angefügt;
d) in Spalte 5 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Worte angefügt: ,,aus der hervorgehen muß, daß das Futter nur an Lege-
hennen bis zu 40 v. H. der Gesamtration verfüttert werden darf."
29. Bei den Nummern 1..16 a, 1.20, 2.10, 4.8 bis 4.11, 5.1 a, 5.3 und 6.4 der Typen-
liste wird in Spalte 1 jeweils das Wort ,,(Mischung)" durch das Wort" (Er-
gänzungsfuttermittel} ersetzt.
11
30. Nummer l.16 a der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) Die Zeilen
„ Vit. A min. 300 000 I.E./kg
Vit. B:o min. 120 mg/ikg
Vit. D:' min.
• 37 500 J:.E./kg"
werdec~n in Spalte 2 gestrichen und in Spalte 3 vor der Zeile „Mangan min.
1 500 mg/kg" eingefügt,
b) in Spalte 4 werden hinter der Zeile „Nebenerzeugnisse der Maisölge-
winnung, extr." die Zeilen
„Molkenpulver
Molkenextrakt"
eingefügt;
c) in Spalte 5 erhält der in Anführungszeichen stehende Satz folgende Fas-
sung:
„Dieses Futter darf nur an Legehennen bis zu 2 v. H. der Gesamtration
verfüttert werden."
31. Bei Nummer 1.19 der Typenliste wird in Spalte 4 hinter der Zeile „Getreide"
die Zeile „Rispenhirse" eingefügt.
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
32. Nummer 1.20 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) Spalte 4 erhält folgende Fassung:
„Melasse
mineralische Futtermittel
Aminosäuren
Vormischungen
Quarzgrit bis 20 v. H.
Vitamine (bei Zusatz)
Vit. A min. 200 000 I.E./kg
Vit. D:1 min. 25 000 I.E./kg";
b) Spalte 5 erhält folgende Fassung:
,,Zulässig ist auch die Benennung: ,Mineralfutterstein für Tauben (Er-
gänzunqsfuttermittel) '."
33. Bei den Nummern 2.1, 2.1 a und 2.2 der Typenliste wird in Spalte 5 folgende
Vorschrift aufgenommen:
„Wird Chlor- oder Oxytetracyclin zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder
der Packung anzugeben: ,Mit Tetracyclin. Dieses Futter darf nur an Ferkel
bis zum Alter von 8 Wochen verfüttert werden; es ist 1 Woche vor dem
Schlachten abzusetzen.' Wird Carbadox zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel
oder der Packung anzugeben: ,Mit Carbadox. Dieses Futter ist 3 Wochen
vor dem Schlachten abzusetzen.'"
34. Nummer 2.1 cler Typenliste wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 4 werden die Zeilen
„Würz- uncl Geschmacksstoffe
Mineralstoffmischung für Schweine
Spurenelement-Vormischung für Schweine
Vitamin-Vormischung für Schweine
anfibio-tische Vormischung"
durch die Zeilen
„ mineralische Futtermittel
Aminosäuren
Vormischungen"
ersetzt;
b) in Spalte 5 werden die Worte „oder Fett-Vormischung für Milchaustausch-
futter (6.6)" gestrichen.
35. Bei den Nummern 2.1 a bis 2.8 der Typenliste wird Spalte 4 jeweils wie folgt
geändert:
a) Die die Mineralstoffmischung für Schweine betreffende Zeile wird durch
die Zeile
,,mineralische Futtermittel"
ersetzt;
b) die Zeilen
„Spurenelement-Vormischung für Schweine
Vitamin-Vormischung für Schweine
antibiotische Vormischung
Preßhilf smi ttel"
werden durch die Zeilen
„Aminosäuren
Vormischungen"
ersetzt.
36. Nummer 2.1 a der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) Spalte 1 erhält folgende Fassung:
,,Ergänzungsfutter für Saugferkel";
b) in Spalte 4 wird die Zeile „Würz- und Geschmacksstoffe" durch die Zeile
,,Milchzucker" ersetzt;
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 813
e:) Spalle 5 erhält folgende Fassung:
„Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Dieses Futter
darf nur an Saugferkel und nur bis zu 300 g je Tier und Tag verfüttert
werden.'"
37. Nummer 2.2 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 3 wird die Angabe „min. 30" durch die Angabe „30 bis 220"
ersetzt;
b) Spalte 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zeile „Getreideschlempe, getr., bis 5 v. H." wird durch die Zeilen
„Milchzucker
Melasse
Nebenerzeugnisse des Gärungsgewerbes"
ersetzt;
bb) dje Zeile „Würz- und Geschmacksstoffe bis 0,3 v.H." wird gestrichen;
c) in Spalte 5 wird folgende Vorschrift vorangestellt:
„Wird Kupfer bis zu einem höheren Gehalt als 125 mg/kg zugesetzt, muß
der Geh alt an Eisen mindestens so hoch und der Gehalt an Zink halb so
hoch wie der Gehalt an Kupfer sein."
3B. In Nummer 2.3 der Typenliste wird in Spalte 3 die Angabe „min. 20" durch
die Angabe „20 bis 125" ersetzt.
39. Bei den Nummern 2.3 bis 2.8 der Typenliste wird in Spalte 4 jeweils hinter
den die zuckerhaltigen Futtermittel betreffenden Zeilen die Zeile
,, Milchzucker"
eingefügt.
40. Bei Nummer 2.5 a der Typenliste wird in Spalte 4 hinter der Zeile
,, Seealgenmehl bis 1 v. H."
die Zeile
,,Rübensamen-Kleinkorn (beta)"
eingefügt.
41. Bei der Nummer 2.6 der Typenliste erhält Spalte 5 folgende Fassung:
„Wird Antibiotikum zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der Packung
anzugeben: ,Nur an Schweine bis zum Alter von 6 Monaten verfüttern!'"
42. Bei Nummer 2.8 der Typenliste wird Spalte 5 gestrichen.
43. Bei den Nummern 2.9, 3.5, 3.6, 4.1 bis 4.4 a, 6.1, 6.2 und 6.5 der Typenliste wird
in Spalte 1 j eweil,s das Wort "(Mischfutter)" durch das Wort "(Ergänzungs-
futtermittel)" ersetzt.
44. Nummer 2.9 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) Spalte 4 wird wie folgt geändert:
aa) Hinter der Zeile
,,Melasse oder Molkenextrakt bis 5 v. H."
wird die Zeile
,,Milchzucker"
eingefügt;
bb) die Zeilen
„Mineralstoffmischung für Schweine
Spurenelement-Vormischung für Schweine
Vitamin-Vormischung für Schweine
antibiotische Vormischung
Preßhilfsmittel"
werden durch die Zeilen
„ mineralische Futtermittel
Aminosäuren
Vormischungen"
ersetzt;
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
b) Spalte 5 (~rlüilt folgende Fassung:
,,Wird Antibiotikum zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der Pak-
kung anzugeben: ,Nur an Schweine bis zum Alter von 6 Monaten verfüt-
tern!'"
45. Hinter Nummer 2.9 der Typenliste wird die Nummer 2.9 a mit folgenden An-
gaben eingefügt:
Spalte 1: ,,Eiweißreiches Ergänzungsfutter für Schweine"
Spalte 2: ,, Rohprotein min. 36 v. H.
Rohasche max. 19 v. H.
Calcium min. 3 v. H.
Phosphor min. 1,5 V. H."
Spalte 3: ,,Vit. A min. 20 000 I.E./kg
Vit. D:1 min. 2 500 I.E./kg
Kupfer min. 60 mg/kg
Zink min. 200 mg/kg"
Spalte 4: ., tierische Eiweißfuttermittel
Olkuchen
Nebenerzeugnisse der Maisölgewinnung, extr.
Molkenpulver
Fette bis 10 v. H.
Getreide
Bruch von Backwaren
N achprodukte der Müllerei
Nebenerzeugnisse der Stärkegewinnung
Tapioka bis 30 v. H.
Trockenkartoffeln
zuckerhaltige Futtermittel bis 30 v. H.
davon
Zucker bis 20 v. H.
Melasse bis 5 v. H.
Datteln, zerkl., bis 10 v. H.
J ohannisbrotschrot bis 5 v. H.
vollw. Zuckerrübenschnitzel bis 30 v. H.
Milchzucker
Trockenschnitzel bis 10 v. H.
Hülsenfrüchte bis 20 v. H.
Nebenerzeugnisse des Gärungsgewerbes
Hefen
Zuckerrohrmelasseschlempe, getr., bis 2 v. H.
Trockengrünfutter
Seealgenmehl bis 2 v. H.
Futtei-knochenschrot bis 5 v. H.
mineralische Futtermittel
Aminosäuren
Vormischungen"
Spalte 5: ,, Wird Antibiotikum zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der
Packung anzugeben:
,Nur an Schweine bis zum Alter von 6 Monaten verfüttern!'"
46. Nummer 2.10 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 werden die Zeilen
„ Vit. A min. 200 000 I.E./kg
Vit. D 25 000 -- 80 000 I.E./kg"
gestrichen;
b) in Spalte 3 werden vor der Zeile
,,Kupfer min. 1 000 mg/kg"
die Zeilen
,,Vit. Amin. 200 000 I.E./kg
Vit. D min. 25 000 I.E./kg"
eingefügt;
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 815
c) Spalte 4 wird wie folgt geändert:
ai.1) Die Zeile „Extraktionsschrote" wird durch die Zeilen
„tierische Eiweißfuttermittel
Olkuchen"
ersetzt;
bb) die Zeile „Würz- und Geschmacksstoffe bis 2 v. H." wird gestrichen;
cc) die Zeilen
„Spurenelement-Vormischung für Schweine
Vitamin-Vormischung für Schweine
antibiotische Vormischung
Preßhilfsmittel"
werden durch die Zeile
,, Vormischungen"
ersetzt;
d) Spalte 5 erhält folgende Fassung:
,,Der Gehalt an Magnesium darf höchstens 2 v. H. betragen.
Wird Antibiotika zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der Packung
anzugeben: ,Nur an Schweine bis zum Alter von 6 Monaten verfüttern!'"
47. Bei den Nummern 3.1 bis 3.4 der Typenliste wird Spalte 5 jeweils wie folgt
geändert:
a) Die Worte „oder Fett-Vormischung für Milchaustauschfutter (6.6)" wer-
den gestrichen;
b) folgende Vorschrift wird angefügt:
„Wird Chlor- oder Oxytetracyclin zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel
oder der Packung anzugeben: ,Mit Tetracyclin. Dieses Futter darf nur an
Kälber bis zu einem Lebendgewicht von 100 kg verfüttert werden; es ist
10 Tage vor dem Schlachten abzusetzen.'"
48. Bei den Nummern 3.1 bis 3.3 der Typenliste wird Spalte 4 jeweils wie folgt
geändert:
a) Die Zeile „Würz- und Geschmacksstoffe" wird gestrichen;
b) die Zeilen
„Vitamin-Vormischung für Kälber
antibiotische Vormischung"
werden durch die Zeilen
„Magnesiumchlorid
Aminosäuren
Vormischungen"
ersetzt.
49. Nummer 3.1 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 3 wird die Zahl „50" durch die Zahl „40" ersetzt;
b) in Spalte 4 wird hinter der Zeile
,, Futterkasein"
die Zeile
,,Fischmehl, entfettet, bis 3 v. H."
eingefügt;
c) in Spalte 5 wird der Satz „Zulässig ist auch die Benennung:
,Milchaustauschfutter für Kälbermast und -aufzucht.'"
gestrichen.
50. Bei Nummer 3.1 a der Typenliste wird in Spalte 4 hinter der Zeile
,,Futterkasein"
die Zeile
,,Fischmehl, entfettet, bis 3 v. H."
eingefügt.
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
51. Nummer 3.2 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 wird die Zahl „22" durch die Zahl „20" ersetzt;
b) in Spu He 3 wird die Zahl „50" durch die Zahl „35" ersetzt;
c) Spalte 4 wird wie folgt geändert:
ua) Hinter der Zeile
,,Futterkasein"
wird die Zeile
,,l'ischmehl, entfettet, bis 5 v. H."
eingefügt;
bb) in der Zeile
,,Fette bis 15 v. H."
werden die Worte
.,bis 15 v. H."
gestrichen.
52. Nummer 3„3 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) Spalte 1 erhält folgende Fassung:
,,Ergänzungsfutter zu Magermilch für Mastkälber";
b) in Spalte 3 wird die Zeile
,,pflanzliche Fette min. 10 v. H."
gestrichen;
c) in Spalte 4 wird die Zeile
„ wasscrfreie Zitronensäure oder
Zi tronensä ure-Monohydrat"
gestrichen;
d) in Spalte 5 wird der letzte Satz gestrichen.
53. Nummer 3.4 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) Spalte 1 erhält folgende Fassung:
,,Ergänzungsfutter zu Magermilch für Aufzuchtkälber";
b) Spalte 2 wird gestrichen;
c) in Spalte 3 werden vor der Zeile „Natriumchlorid min. 10 v. H." die Zeilen
„Vit. A min. 320 000 I.E./kg
Vit. D min. 40 000 I.E./kg
Vit. Emin. 400 mg/kg"
eingefügt;
d) Spalte 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zeile „Würz- und Geschmacksstoffe"
wird gestrichen;
bb) die Zeilen
„Spurenelement-Vormischung für Rinder
Vitamin-Vormischung für Kälber
antibiotische Vormischung
wasserfreie Zitronensäure oder Zitronensäure-Monohydrat"
werden durch die Zeilen
„Magnesiumchlorid
Aminosäuren
Vormischungen"
ersetzt;
e) Spalte 5 wird wie folgt geändert:
aa) Der in Anführungszeichen stehende Textteil erhält folgende Fassung:
„Dieses Futter darf nur an Aufzuchtkälber bis zum Alter von
16 \Vochen bis zu 80 g je Tier und Tag verfüttert werden.";
bb) der letzte Satz wird gestrichen.
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 817
54. Die Nummern 3.5 und 3.6 der Typenliste werden jeweils wie folgt geändert:
a) ln Spalte 4 werden die Zeilen
„Spurenelement-Vormischung für Rinder
Vitamin-Vormischung für Kälber
antibiotische Vormischung
Preßh il fsmi ttel"
durch die Zeilen
„Aminosäuren
Vormischungen"
ersetzt;
b) Spalte 5 erhält folgende Fassung:
„Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Dieses Futter
darf nur an Kälber bis zu 50 v. H. der Gesamtration verfüttert werden.
Wird Antibiotikum zugesetzt, ist auf dem Anhängezettel oder der Packung
anzugeben: ,Nur an Kälber bis zum Alter von 6 Monaten verfüttern!'
Handelt es sich um Chlor- oder Oxytetracyclin ist zusätzlich anzugeben:
,Mit Tetracyclin. Dieses Futter darf nur an Kälber bis zu einem Lebend-
gewicht von 100 kg verfüttert werden; es ist 10 Tage vor dem Schlachten
abzusetzen!'"
55. Die Nummern 4.1 bis 4.4 a der Typenliste werden jeweils wie folgt geändert:
a) In Spalte 4 wird die den Futterharnstoff betreffende Zeile durch die Zeile
,, NPN-Verbindungen" ersetzt;
b) Spalte 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „Wird Harnstoff" werden durch die Worte „Werden NPN-
Verbindungen" ersetzt;
bb) der in Anführungszeichen stehende Satz erhält folgende Fassung:
„Täglich höchstens 100 g Rohprotein in Form von NPN-Verbindungen
je 100 kg Lebendgewicht verfüttern; raschen Futterwechsel vermeiden;
Futter auf mindestens 2 Tagesgaben verteilen!"
56. Bei den Nummern 4. l bis 4.3 der Typenliste werden in Spalte 4 jeweils die
Zeilen
„Spurene lernen t-Vormischung für Rinder
Vitamin-Vormischung für Milchkühe
Preßhilfsmi ttel"
durch die Zeile
,, Vormischungen"
ersetzt.
57. Bei Nummer 4.2 der Typenliste wird in Spalte 3 die Angabe „2-3 v. H."
durch die Angabe „2 bis 4 v. H." ersetzt.
58. Bei Nummer 4.3 der Typenliste wird in Spalte 3 die Angabe „3-4 v. H."
durch die Angabe „3 bis 7 v. H." ersetzt.
59. Bei den Nummern 4.4 bis 4.11 der Typenliste wird Spalte 4 jeweils wie folgt
geändert:
a) Die Zeile
,,Spurenelement-Vormischung für Rinder"
wird durch die Zeile
,,Vormischungen"
ersetzt;
b) die Zeile „Preßhilfsmittel" wird gestrichen.
60. Bei den Nummern 4.4, 4.4 a, 4.5, 4.7 bis 4.11 wird in Spalte 4 jeweils die Zeile
,,Vitamin-Vormischung für Rinder"
gestrichen.
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
61. Bei Nummer 4.4 der Typenliste wird in Spalte 5 folgende Vorschrift angefügt:
,,Zulässig ist c1uch die Benennung: ,Rinderaufzuchtfutter (Ergänzungsfutter-
mittel).'"
62. Bei Nummer !J .4 a der Typenliste wird in Spalte 2 die Zahl ,,40" durch die
Zahl „32" ersetzt.
63. Bei den Nummern 4.5, 5.1, 5.2, 5.4 und 5.8 der Typenliste wird in Spalte 1
jeweils das Wort „Mischfutter" durch das Wort „Ergänzungsfutter" ersetzt.
64. Nummer 4.7 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) Spalte 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zeile „Futterharnstoff bis 1,5 v. H." wird durch die Zeile „NPN-
V Prhindungen" ersetzt;
bb) hinter der Zeile
,,mineralische Futtermittel"
werden die Zeilen
,,Calcium- oder Natriumpropionat bis 8 v. H.
Propylenglykol bis 8 v. H."
eingefügt;
b) Spalte 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „Wird Harnstoff" werden durch die Worte „Werden
NPN-Verbindungen" ersetzt;
bb) hinter den Worten „dampferhitzt wurde;" wird der Strichpunkt durch
einen Punkt ersetzt; der anschließende Text erhält folgende Fassung:
„Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Täglich
höchstens 100 g Rohprotein in Form von NPN-Verbindungen je 100 kg
Lebendgewicht verfüttern; raschen Futterwechsel vermeiden; Futter
auf mindestens 2 Tagesgaben verteilen!"'
65. Bei den Nummern 4.8 bis 4.11 der Typenliste wird in Spalte 4 jeweils hinter
der Zeile
,,mineralische Futtermittel"
die Zeile
,,Monoammoniumphosphat"
eingefügt.
66. Bei den Nummern 4.8 bis 4.11, 5.1 a und 5.3 der Typenliste wird in Spalte 4
jeweils die Zeile
,, Extraktionsschrote"
durch die Zeilen
„tierische Eiweißfuttermittel
Olkuchen"
ersetzt.
67. Bei den Nummern 4.8 bis 4.11 der Typenliste wird in Spalte 4 jeweils die Zeile
,, Würz- und Geschmacksstoffe bis 2 v. H."
gestrichen.
68. Die Nummern 4.8 bis 4.10 der Typenliste werden jeweils wie folgt geändert:
a) In Spalte 4 wird die Angabe „25 000-80 000" durch die Angabe „min.
25 000" ersetzt;
b) Spalte 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „mindestens 100" wird durch die Angabe „ 100 bis 200"
ersetzt;
bb) der letzte Satz wird gestrichen.
69. Bei Nummer 4.8 der Typenliste erhält Spalte 1 folgende Fassung:
,,Mineralfutter A für Rinder (Ergänzungsfuttermittel)".
Nr. 58 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 819
70. Ilinter der Nummer 4.8 der Typenliste wird die Nummer 4.8 a mit folgenden
Angaben eingefügt:
Spalte 1: ,,Mineralfutter B für Rinder (Ergänzungsfuttermittel)"
Spalte 2: ,,Phosphor 1,2 bis 5 v. H.
Natrium min. 1,2 v. H.
Magnesium 0,3 bis 2 v.H.
Calcium min. 2 v.H."
Spt1lte ]: ,,Kobult min. 3 mg/kg
Kupfer min. 180 mg/kg
Zink min. 750 mg/kg"
Spa I te 4: ,, Uerische Eiweißfuttermittel
Olkuchen
Nebenerzeugnisse der Maisölgewinnung, extr.
Molken pul ver
Molkenextrakt
Milchzucker
Nachprodukte der Müllerei
Nachprodukte der Schälmüllerei
zuckerha ltige Futtermittel,
davon Melasse bis 15 v. H.
Nebenerzeugnisse des Gärungsgewerbes
Hefen
Trockengrünfutter
Seealgenmehl
Obsttrester, getr.
mineralische Futtermittel
weißer Ton bis 20 v. H.
Calcium - oder Natriumpropionat bis 25 v. H.
Propylenglykol bis 25 v. H.
Vitamine (bei Zusatz)
Vit. Amin. 50 000 I.E./kg
Vit. D min. 6 000 I.E./kg
Vit. Emin. 25 mg/kg"
Spalte 5: ,,Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist eine Fütterungsan-
weisung anzugeben, aus der hervorgehen muß, daß täglich 400
bis 600 g je Großvieheinheit zu verfüttern sind."
71. Bei Nummer 4.11 der Typenliste wird Spalte 5 wie folgt geändert:
a) Die Angabe „min. 150" wird durch die Angabe „ 150 bis 300" ersetzt;
b) der letzte Satz wird gestrichen.
72. Bei den Nummern 5.1 bis 5.8 der Typenliste wird in Spalte 4 jeweils die Zeile
,, Preßhilfsmittel gestrichen.
II
73. Nummer 5.1 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 wird die Zeile
„Rohfaser max. 20 v. H. 11
angefügt;
b) Spalte 4 wird wie folgt geändert:
11
aa) Die Zeile „Würz- und Geschmacksstoffe bis 2 v. H. wird gestrichen;
„Getreide (außer Roggen) 11
werden die Zeilen
„Backwarenbruch
Leinsamenmehl
Molkenpulver 11
eingefügt;
bb) hinter den ·worten „für Melasse" wird die Angabe „bis 10 v. H." ge-
strichen;
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
cc) die Zeilen
,,Mineralstoffmischung für Pferde bis 4 v. H.
Vitamin-Vormischung für Pferde"
werden durch die Zeilen
„mineralische Futtermittel
Aminosäuren
Vormischungen"
ersetzt.
74. Nummer 5. l a der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 3 wird die Angabe „3--20" durch die Angabe „min. 3" und die
Angabe „ 150-500" durch die Angabe „min. 150" ersetzt;
b) Spalte 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zci le. ,, Würz- und Geschmacksstoffe bis 2 v. H." wird gestrichen;
bb) die Zeilen
„Spurenelement-Vormischung für Pferde
Vitamin-Vormischung für Pferde"
werden durch die Zeilen
„ Aminosäuren
Vormischungen"
ersetzt;
cc) die Angabe „25 000--80 000" wird durch die Angabe „min. 25 000"
ersetzt;
c) Spalte 5 erhält folgende Fassung:
„Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Dieses Futter
darf nur an Pferde bis zu 2,5 v. H. der Gesamtration verfüttert werden.'"
75. Hinter der Nummer 5.1 a der Typenliste wird die Nummer 5.1 b mit folgenden
Angaben eingefügt:
Spalte 1: ,,Mineralfutterbriketts für Pferde
(Ergänzungsfuttermittel)"
Spalte 2: „Calcium min. 8v.H.
Natrium min. 4v. H.
Phosphor min. 4v.H."
Spalte 3: „Kobalt min. 2 mg/kg
Kupfer min. 100 mg/kg"
Spalte 4: ,, tierische Eiweißfuttermittel
Olkuchen
Nebenerzeugnisse der Maisölgewinnung, extr.
Molkenpulver
Molkenextrakt
Milchzucker
Nachprodukte der Müllerei
Nachprodukte der Schälmüllerei
zuckerhaltige Futtermittel
Nebenerzeugnisse des Gärungsgewerbes
Hefen
Trockengrünfutter
Obsttrester, getr.
mineralische Futtermittel
Aminosäuren
Vormischungen
Vitamine (bei Zusatz)
Vit. Amin. 132 000 I.E./kg
Vit. D min. 16 500 I.E./kg"
Spalte 5: ,,Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben: ,Dieses
Futter darf nur an Pferde bis zu 3,5 v. H. der Gesamtration verfüt-
tert werden.'"
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 821
7G. Nummer 5.2 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) In Spa 11 e 2 wird die Zahl „20" durch die Zahl „ 16" ersetzt;
b) in Spalte 4 werden die Zeilen
,,Spurenelement-Vormischung für Schafe ·
Vitamin-Vormischung für Schafe und Ziegen"
durch die Zeile
,, Vormischungen"
ersetzt.
77. Nummer 5.3 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 wird die Angabe „8-14 v. H." durch die Angabe „5 bis 14 v. H."
und die Zeile
„Ca : P Verhältnis nicht weiter als 2,5 : 1"
durch die Zeile
,,Calcium min. 10 v. H."
ersetzt;
b) Spalte 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zeile „Würz- und Geschmacksstoffe bis 2 v. H." wird gestrichen;
bb) die Zeilen
„Spurenelement-Vormischung für Schafe
Vitamin-Vormischung für Schafe"
wird durch die Zeile
,, Vormischungen"
ersetzt;
c) Spalte 5 erhält folgende Fassung:
,,Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben:
,Dieses Futter darf nur an Schafe bis zu 2,5 v. H. der Gesamtration ver-
fü ttc~r1 werden.'"
78. Bei Nummer 5.4 der Typenliste werden in Spalte 4 die Zeilen
„Spurenelement-Vormischung für Rinder
Vitamin-Vormischung für Schafe und Ziegen"
durch die Zeile
,,Vormischungen"
ersetzt.
79. Bei Nummer 5.5 der Typenliste wird Spalte 4 wie folgt geändert:
a) Die Worte „oder Mineralstoffmischung für Kaninchen,
davon jeweils Natriumchlorid bis 0,5 v. H." werden gestrichen;
b) die Zeilen
„Spurenelement-Vormischung für Kaninchen
Vitamin-Vormischung für Kaninchen
antibiotische Vormischung"
werden durch die Zeilen
„Aminosäuren
Vormischungen"
ersetzt.
80. Nummer 5.6 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 3 wird die Zeile
,, tierische Eiweißfuttermittel min. 10 v. H."
gestrichen;
b) in Spalte 4 wird vor der Zeile
,,Ulkuchen"
die Zeile
,, tierische Eiweißfuttermittel"
eingefügt.
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
81. Bei den Nummern 5.6 und 5.7 der Typenliste werden in Spalte 4 jeweils die
Zeilen
„Spurenelement-Vormischung für Fische
Vitamin-Vormischung für Fische"
durch die Zeilen
„Aminosäuren
Vormischungen"
ersetzt.
82. Nummer 5.8 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 wird die Zahl „20" durch die Zahl „14" ersetzt;
b) Spalte 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Zeilen
„Spurenelement,-Vormischung für Rinder
Vitamin-Vormischung für Rinder"
werden durch die Zeilen
„Aminosäuren
Vormischungen"
ersetzt;
bb) die Zahl „3 000" wird durch die Zahl „8 000" und die Zahl „375" durch
die Zahl „ 1 000" ersetzt.
83. Bei Nummer 6.1 der Typenliste werden in Spalte 4 hinter dem Wort „Milo-
stärkefabrikation," die Worte „Rübensamen-Kleinkorn (beta)," eingefügt.
84. Nummer 6.4 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 werden die Zeilen
„Vit. A 400 000 I.E./kg
800 000 I.E./kg
Vit. D 40 000 I.E./kg
- 80 000 I.E./kg"
gestrichen;
b) in Spalte 3 werden die Zeilen
„Vit. A min. 400 000 I.E./kg
Vit. D min. 40 000 I.E./kg"
angefügt;
c) in Spalte 4 werden die Zeilen
„Vitamine
Vitamin A
Vitamin D
Vitamin E"
durch die Zeile „Vitamin-Vormischung" ersetzt;
d) in Spalte 5 wird der letzte Satz gestrichen.
85. Nummer 6.5 der Typenliste wird wie folgt geändert:
a) Spalte 2 erhält folgende Fassung:
,,Gesamtfett min. 35 v. H.";
b) Spalte 4 erhält folgende Fassung:
„Magermilchpulver
Bu ttermil eh pul ver
Süßmolkenpulver
oder
aufgeschlossene Stärketräger";
c) Spalte 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „Linol, Linolen und Arachidonsäure max. 12 v. H."
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 823
werden durch die Worte
,,Octadecadiensäure 5 bis 12 v. H."
ersetzt;
bb) der .letzte Satz wird gestrichen.
86. Die Nummer 6.6 der Typenliste wird durch eine neue Nummer 6.6 mit fol~
genden Angaben ersetzt:
Spalte 1: Ergänzungsfutter, flüssig, für kurzfristige zusätzliche Vitaminver-
sorgung"
Spalte 3: ,,Kochsalz
Natriumbikarbonat
Vit. A 20 000 bis 50 000 I.E./ml
Vit. C 50 bis 100 mg/ml
Vit. D:i 100 bis 200 I.E./ml
Vit. E 20 bis 50 mg/ml
Wasser"
Spalte 5: ,,Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist anzugeben:
,Bei erhöhten Leistungsanforderungen wie Umstallung oder Futter-
wechsel mit folgender Dosierung über die Tränke verfüttern:
100 Küken 10 ml
100 Junghennen 15 ml
100 Legehennen 25 ml
10 Ferkel 20 ml
Zuchtsau 10 ml
1 Kalb 10 ml
Möglichst verteilt über mehrere Tage und nicht ständig verfüttern!'"
87. Die Nummern 7.1 bis 10.2 a der Typenliste werden gestrichen.
88. Folgende Anhänge werden angefügt:
Anhang 1
(zu den Nummern 3 und 7 der Allgemeinen Vorschriften)
Zusatzstoffe
Mindest- Höchst-
Nummer der gehalt gehalt
Zusatzstoffe Typenliste mg/kg mg/kg
1. Antibiotika
Chlortetrac yclin 2.1 5 80
C:.>:.>H:.>a0 8N:.'Cl.HC1 2.1 a 25 250
2.2 5 50
3.1, 3.2 5 80
3.3 10 160
3.4 100 1 000
3.5, 3.6 10 40
Flavophospholipol 1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.9,
C70H1:.>1N1;0.10P 1.10 0,5 20
1.4,1.5 2 4
1.13, 1.14 0,8 30
1.15 3 6
1.16 5 10
1.16 a 100 200
2.1 1 20
2.1 a 5 100
2.2, 2.3, 2.4 1 20
2.6, 2.7 2 80
2.9 5 200
2.9 a 4 160
2.10 40 1 000
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Mindest- Höchst-
Nummer der
Zusillzslofle gehalt gehalt
Typenliste
mg/kg mg/kg
3.1, 3.1 a, 3.2 8 16
3.3 16 32
3.4 25 100
3.5, 3.6 12 32
Oleandornycin 1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.9,
C;;r;H!i 10 1~N (Base) 1.10 2 10
1.13, 1.14 3 15
2.1 10 50
2.1 a 25 125
2.2 5 25
2.3, 2.4 2 10
2.6, 2.7 4 40
2.9 10 100
2.9 a 8 80
2.10 80 500
Oxytetracyclin 2.1 5 80
C22H 21 0!!N 2.HC1 2.1 a 25 250
2.2 5 50
3.1, 3.2 5 80
3.3 10 160
3.4 100 1 000
3.5, 3.6 10 40
Tylosin 2.1, 2.3, 2.4 5 20
C1,)fT,01,N 2.1 a 50 200
2.2 10 40
2.6, 2.7 10 80
2.9 25 200
2.9 a 20 160
2.10 200 1 000
Virginiam ycin 1.1, 1.2, 1.3, 1.6,
c:>8H::GN,P, 1.9, 1.10 5 20
C1aH1!)N7010 1.13, 1.14 8 30
2.1 5 80
2.1 a 50 250
2.2 10 50
2.3, 2.4 5 20
2.6, 2.7 10 80
2.9 25 200
2.9 a 20 160
2.10 200 1 000
Zink-Baci tracin 1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.9,
Polypeptide mit einem Zink- 1.10 5 20
gehalt bis 20 v. H. 1.4, 1.5 15 20
1.13, 1.14 8 30
1.15 22 30
1.16 40 50
1.16 a 750 1 000
2.1 5 80
2.1 a 50 250
2.2 10 50
2.3, 2.4 5 20
2.6, 2.7 10 80
2.9 25 200
2.9 a 20 160
2.10 200 1 000
3.1, 3.1 a, 3.2 5 80
3.3 10 160
3.4 100 1 000
Nr. 58 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 825
Mindest- Höchst-
Zusdll'.stoffe
Nummer der gehalt gehalt
Typenliste mg/kg mg/kg
3.5, 3.6 10 40
5.2, 5.4 5 20
5.3 200 800
2. Carbadox 2.1, 2.1 a 30 50
C11H10N1O1 2.2 20 50
Methyl-3-
(2-Chinoxalinyl-Methylen)
3. Nitrovin 1.1, 1.6 10 15
1,5-di (5-nitro-2-furyl)-1,4- 2.1, 2.1 a 20 30
pentadien-Jon-amidinhydra- 2,2, 2.3, 2.4 10 15
zon-HCI 2.6 20 30
2.7 15 20
2.9 15 150
2.9 a 12 120
2.10 400 750
Einern Mischfuttermitel darf nur einer der unter den Nummern 1 bis 3 auf-
geführten Stoffe zugesetzt werden. Abweichend hiervon dürfen zwei Anti-
biotika zugesetzt werden, wenn si~ im Mischfuttermittel nach Art und Menge
nachweisbar sind; der zulässige Höchstgehalt der einzelnen Antibiotika ist
dabei der dem Vomhundertsatz ihrer Gemischanteile entsprechende Teil
ihres in Nummer l festgesetzten Höchstgehaltes.
4. Antioxydantien 1.16 a 750
2.9, 6.5 500
2.9 a, 6.6 250
alle anderen
Nummern 150
Aethoxyquin
C 11 HrnNO
1,2-Dihydro-6-aethoxy-2,2,4-
t.rimeth y l chino lin
Butylhydroxytoluol (BHT)
C1r;H240
4-Methyl-2,6- bis (tributyl)
phenol
Die Höchstgehalte gelten insgesamt für Aethoxyquin und BHT.
5. Aromastoffe alle Nummern
Aethylvanilhn
Anisfrüchte
Anisöl
Bockshornkleesamen
Fenchelfrüchte
Fenchelöl
Saccharin
Vani·llin
6. Coccidiostatica und ähnlich
wirkende Stoffe
a) Amprolium 1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.7,
C111H:mN1Cl2 1.8, 1.9, 1.10, 1.11,
l-(4 Amino-2-n-Propyl-5- 1.12 62,5 125
Pyrimidinylmethyl)-2- 1.13, 1.14 90 185
Picoliniumchlorid-Hydro-
chlorid
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Mindest- Höchst-
Zusatzstoffe Nummer der
Typenliste gehalt gehalt
mg/kg mg/kg
b) Amprolium-Ethopabat 1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.9,
Mischung aus Amprolium 1.10, 1.11 66,5 133
und Ethopabat 1.13, 1.14 100 200
C12H11P4N
Methyl-4-acetamido-2-
äthoxybenzoat im Verhält-
nis von 12,5 : 1
c) Buquinolat 1.1, 1.6 82,5 82,5
Äthyl-4-hydroxy-6,7-di-
isobutoxy-3-chinolin-car-
boxylat
d) DOT 1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.7,
C8H,N:P5 1.8, 1.9, 1.10, 1.11,
3,5 Dinitro-Orthotoluamid 1.12 62,S 125
1.13, 1.14 90 185
e) Meticlorpindol 1.1 125 125
C 7H 7Cl 2 NO 1.6 125 125
3,5-Dichloro-2,6-Dimethyl
-4-pyridinol
f) Dimetridazol 1.9, 1.10, 1.11 125 150
1,2 Dimethyl-5-nitro-
imidazol
Einern Mischfuttermittel darf nur einer der unter den Buchstaben a bis e ge-
nannten Stoffe zugesetzt werden.
7. Emulgatoren alle Nummern
Fettsä urendig 1yc:eride
Fettsä urenmonog 1yceride
Glycerinpoly-aethylen-
glykolricinoleat
Reinlecithin
Sojalecithin
8. Färbende Stoffe
a) Carotinoide 1.11 1.2, 1.3, 1.4, 1.5,
1.6, 1. 7, 1.8, 1.9,
1.10, 1.11, 1.12 80
1.13, 1.14, 1.15 120
1.16 200
1.16 a 4 000
Beta-A po-8-C a rotinal
C30H40O
Beta-Apo-8-Carotinsäure-
Äthylester
C32H44O2
Can thaxan thin
C40H52O2
Capsanthin
C-10H58O3
Citranaxan thin
C33H4-1O
Kryptoxanthin
C-10H5uO
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 827
Mindest- Höchst-
Nummer der gehalt
Z11sc1tz ..,;folle
Typenliste
gehalt
mg/kg mg/kg
Lutein
C10H;;(;Ü:!
Lykopen
C10H,,n
Myxoxc:m thoph y 11
C 1,--,H(i(,O 7
Streptoxanthin
Violaxanlhin
CwH;,(;Ü.1
Zeaxanthin
Cll)H,-;GO:!
b) Andere färbende Stoffe
Andere fi:i.rbende Stoffe dürfen in Mischfuttermitteln nur infolge der Dena-
turierung von Getreide, Magermilchpulver und Zucker sowie der Ver-
arbeitung von Lebensmitteln enthalten sein.
9. Fließhilfsstoffe 4.7, 4.8 a
6.5
Kieselgur
min. 70 v. H. SiO 2
Kieselsäure, wasserfrei Si0 2
leichtes Calciumphosphat
Ca;;(PO.i)3Cl
min. 18 v. H. P
10. Gerinnungshilfsstoffe 3.3, 3.4
Zitronensäure, wasserfrei
Zi tronensä ure-Monohydrat
11. Konservierungsstoffe alle Nummern
Calciumpropionat
(CH: 1CH 2COObCa
Natriumpropionat
CH:1CH2COO Na
Propionsäure
CH:1CH 2-COOH
Calciumsorbat
Athancarbonsäure
CuH 14 O 4Ca
Kaliumsorbat
C(;H 70 2K
Natriumsorbat
CliH7O:lNa
Sorbinsäure
CH;,CH = CH-CH=° CH-COOH
0
2,4 Hexadiensäure =
2 Propenylacrylsäure
12. Preßhilfsstoffe
Kaolinit (weißer Ton) alle Nummern 30 000
Ligninsulfonate alle Nummern 30 000
max. 0,1 v. H. SO 2
Zelluloseäther alle Nummern 3 000
min. 55 v. H.
Carboxymethylzellulose
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Mindest- Höchst-
Zusdlzstolfe Nummer der gehalt gehalt
Typenliste mg/kg mg/kg
13. Propylenglykol Propandiol
CH: 1CHOHCH:PH 4.7, 4.8 a
14. Spurenelementverbindungen
Eisen Alleinfuttermittel 1 250
Eisen-ll-cc1rbonat
FeCO 3
Eisen-II-eh] ori d
FeCI:]·4H:P
Eisen-III-chlorid
FeCI;1.6H2p
Eisen-II-fumarat
FeC1H 2 0 4
Eisen-III-oxid
Fe 20: 1
Eisen-II-sulfat
FeSO,1.7H2O
Eisen-II-sulfat-Monohydrat
FeSO 1.HP
Jod Alleinfuttermittel 40
Calciumjodat, wasserfrei
Ca(JO;1b,6H:P
Calciumjodat
Ca(Jüab
Kaliumjodid
KJ
Natriumjodid
NaJ
Kobalt Alleinfuttermittel 10
Kobalt-II-aceta t
Co(CH:iCOOh.4HP
Kobalt-II-carbonat, basisch
2CoCO;i,3Co(OH) 2.H1P
Kobalt-JI-chlorid
C0Cl2,6H:P
Kobalt-II-nitrat
Co(NO3) 2.6H2O
Kobalt-II-sulfat
CoSO/1.7H1P
Kobalt-JI-sulfat-Monohydrat
CoSO 1.H1p
Kupfer Alleinfuttermittel
für Schweine 125
Alleinfuttermittel
für Kälber 30
Alleinfuttermittel
für Schafe 12
andere Allein-
futtermittel 50
Kupfer-II-acetat
Cu(CH:iCOO) 2.HP
Kupfer-II-carbonat-
Monohydrat, basisch
CuCO;i.Cu(OH) 2 .HP
Nr. 58 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 829
Mindest- Höchst-
Zt1siilzslolfe Nummer der gehalt
gehalt
Typenliste mg/kg mg/kg
Kupfer-JI-chlorid
CuCl:!.2H:-!0
Kupfer-1-jodid
Cu;;(P0,1):iCl
Kupfer-11-oxid
Cu0
K upfer-II-sulfa t
CuS0 1.5H:-!0
Ku pfer-ll-su l fot-Monohydrat
CuSo,1.H:!0
Mangan Alleinfuttermittel 250
Mangan-11-carbonat
MnC0:i
Mangan-Il-chlorid
MnCl:-!.4H~P
Mangan-II-oxid
Mn0
Mangan-III-oxid
Mn:-!0a
Mang an-II-phospha t,
sekundär
MnHPO1.3H 20
Mangan-JI-sulfat
MnS0,1.4H:P
Mangan-II-sulfat-Monohydrat
MnS0 4.H:P
Mangan-JI-sulfat
MnS0 4.7H:P
Molybdän Alleinfuttermittel
für Rinder 2,5
Alleinfuttermittel
für Schafe 2,5
Ammoniummolybdat
(NI-l1)(;Mo7Ü2.1.4HiP
Natriummolybdat
Na 2MoO 1.2H20
Zink Alleinfuttermittel 250
Zinkacetat
Zn(CH:1,C00) 2.2H 20
Zinkcarbonat
ZnC0:i
Zinkchlor id-Monohydrat
ZnC1 2 .H1p
Zinklactat
Zn(CaHrP:i)2,3HiP
Zinkoxid
Zn0
Zinksulfat
ZnS0 1.7H20
Zinksulfat-Monohydrat
ZnSO1.H20
15. Stabilisatoren alle Nummern
Agar-Agar
Alginsäure
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Mindest- Höchst-
Zusatzstoffe Nummer der gehalt
gehalt
Typenliste I. E./kg
I. E./kg
Calciumalginat
Carrageene
Carragenane
Carragenate
Carragenine
Gelatine
Glucose
Gummi arabicum
J ohannisbrotkernmehl
Natriumalginat
Pektinstoff e
Tragant
16. Vitamine
Vitamin A Alleinfuttermittel 200 000
Ergänzungsfutter-
mittel 1000000
Vitamin-A-Präparation
Vitamin B1 alle Nummern
Thiaminhydrochlorid-
Präparation
Thiaminhydrochlorid-
Reinsubstanz
Thiaminmononitrat-
Präparation
Thiaminmononitrat-
Reinsubstanz
Vitamin B2 alle Nummern
Riboflavin-Präparation
Riboflavin-Reinsubstanz
Vitamin B6 alle Nummern
Pyridoxol-HCl-
Präparation
Pyridoxol-HCI-
Reinsubstanz
Vitamin B12 alle Nummern
Vitamin-B 12 -Präparation
Vitamin C alle Nummern
Vitamin-C-Präparation
1-Ascorbinsäure-
Reinsubstanz
Vitamin D 1.1, 1.2, 1.3 2 000
1.4, 1.5 3 000
1.6, 1.7, 1.8 2 000
1.9, 1.10, 1.11 4 000
1.12 2 000
1.13, 1.14 3 000
1.15 4 500
1.16 7 500
1.16 a, 1.20 80 000
2.1, 2.1 a 10 000
2.2, 2.3, 2.4,
2.5, 2.5 a 2 000
2.6, 2.7 8 000
2.8 4 000
2.9 20 000
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 831
Nummer der Mindest- Höchst-
Zusatzstoffe
Typenliste gehalt gehalt
I. E./kg I. E./kg
2.9 a 13 000
2.10 160 000
3.1, 3.1 a, 3.2 10 000
3.3 20 000
3.4 100 000
3.5, 3.6 8 000
4.1 4 000
4.2 6 000
4.3 8 000
4.4 4 000
4.4 a 8 000
4.5 4 000
4.6, 4.7 8 000
4.8 80 000
4.8 a 27 000
4.9, 4.10 80 000
4.11 53 000
5.1 4 000
5.1 a 80 000
5.1 b 53 000
5.2 4 000
5.3 80 000
5.4, 5.5, 5.6, 5.7, 5.8 2 000
6.4 80 000
6.6 200 000
Vitamin-D:!-Präparation
Vitamin-D:i-Präparation
Mischfuttermittel für Geflügel (1.1 bis 1.16 a und 1.20) darf Vitamin D nur in
Form von Vitamin-D:;-Präparationen zugesetzt werden.
Vitamin E alle Nummern
Vitamin-E-Präparation
Vitamin K:i alle Nummern
Menadion-Dimethylpyrimi-
dionbisulfit-Präparation
Menadion-Natriumbisulfit-
Reinsubstanz
Biotin alle Nummern
Biotin-Präparation
d-Biotin-Reinsubstanz
Calcium-Pantothenat alle Nummern
Calcium-d-Pantothenat-
Präparation
Calcium-dl-Pantothenat-
Präparation
Calcium-d-Pantothenat-
Reinsubstanz
Calcium-dl-Pantothenat-
Reinsubstanz
Cholinchlorid alle Nummern
Cholinchlorid-
Präparation
Cholinchlorid 70 0/o-
Reinsubstanz
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Nummer der Mindest- Höchst-
Zusatzstoffe gehalt gehalt
Typenliste
I. E./kg I. E./kg
Folsäure alle Nummern
Folsäure-Präparation
Folsäure-Reinsubstanz
Inosit alle Nummern
Inosit-Reinsubstanz
Nicotinsäure alle Nummern
Nicotinsäure-Präparation
N icoti nsä ure-Reinsubstanz
Nicotinsäureamid alle Nummern
Nicotinsäureamid-
Präparation
Nicotinsäureamid-
Reinsubstanz
Paraaminobenzoesäure alle Nummern
Paraaminobenzoesäure-
Reinsubstanz
Anhang 2
(zu Nummer 5 der Allgemeinen Vorschriften)
Vormischungen und Mineralstoffmischungen
1. Vormischungen
Vormischungen sind Mischungen aus einem oder mehreren Zusatzstoffen
und einem oder mehreren Trägerstoffen. Als Trägerstoffe sind Einzelfutter-
mittel und Fließhilfsstoffe zulässig.
a) Antibiotische Vormischung
Die Vormischung enthält höchstens zwei Antibiotika mit einem Gehalt
von 2 bis 100 g Antibiotika je kg.
b) Carbadox-Vormischung
Die Vormischung enthält Carbadox mit einem Gehalt von 2 bis 100 g Car-
badox je kg.
c) Carotinoid-Vormischung
Die Vormischung enthält Carotinoide mit einem Gehalt von mindestens
0,5 g Carotinoid je kg.
d) Coccidiostatika-Vormischung
Die Vormischung enthält höchstens zwei Coccidiostatika mit folgenden
Gehalten an Coccidiostatika:
Amprolium-, Buquinolat-, DOT- und Meticlorpindol-Vormischung: 20 g
je kg; Amprolium-Ethopabat-Vormischung: 20 g Amprolium und 1,6 g
Ethopabat je kg.
e) Dimetridazol-Vormischung
Die Vormischung enthält Dimetridazol mit einem Gehalt von 20 g Dime-
tridazol je kg.
f) Nitrovin-Vormischung
Die Vormischung enthält Nitrovin mit einem Gehalt von 2 bis 100 g
Nitrovin je kg.
g) Spurenelement-Vormischung
Die Vormischung enthält Spurenelementverbindungen.
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 833
Der Cehalt der in der Vormischung enthaltenen Spurenelementverbin-
dungen beträgt je kg Vormischung mindestens:
15 000 mg Eisen
200 m~J Jod
200 rng Kobalt
l 200 mg Kupfer
10 000 rng Mangan
200 mg Molybdän
11 000 mg Zink
h) Vitamin-Vormischung
Die Vormischung enthält Vitamin-Reinsubstanzen oder -Präparationen.
Bei Zusatz von Vitamin A oder Vitamin D enthält sie je kg:
500 000 bis 40 000 000 I.E. Vitamin A
50 000 bis 4 000 000 I.E. Vitamin D
2. Mineralstoffmischungen
Mineralstoffmischungen sind Mischungen aus mineralischen Futtermitteln
mit oder ohne Spurenelement-Vormischungen. Die Mineralstoffmischung für
Rinder kann außerdem Monoammoniumphosphat enthalten.
a) Mineralstoffmischung für Kälber
Stoffe Gehalte v. H.
Calcium min. 10
Magnesium 0,5 bis 6
Natrium min. 5
Phosphor min. 5
b) Mineralstoffmischung für Rinder
Calcium min. 10
Magnesium min. 1
Natrium min. 10
Phosphor 4 bis 8
c) Mineralstoffmischung für Schafe
Calcium min. 10
Magnesium 0,5 bis 1
Natrium min. 10
Phosphor 5 bis 6
d) Mineralstoffmischung
Calcium min. 5
Phosphor min. 3
Artikel 2
(1) Mischfuttermitteln, die für andere als in der Normentafel für Mischfutter-
mittel aufgeführte Tiere bestimmt sind, dürfen nur die nachstehend aufgeführten
Zusatzstoffe zugesetzt werden. Dabei sind die festgesetzten Mindest- und Höchst-
gehalte und sonstigen Beschränkungen einzuhalten.
1. Antibiotika Mindestgehalt Höchstgehalt
mg/kg mg/kg
Flavophospholipol 5 20
Zink-Bacitracin 5 20
Die Antibiotika dürfen nur Mischfuttermitteln für Nerze oder andere Pelztiere
zugesetzt werden.
Einern Mischfuttermittel darf nur ein Antibiotikum zugesetzt werden. Abwei-
chend hiervon dürfen beide Antibiotika zugesetzt werden, wenn sie im
Mischfuttermittel nach Art und Menge nachweisbar sind; der zulässige
Höchstgehalt der einzelnen Antibiotika ist dabei der dem Vomhundertsatz
ihrer Gernischanteile entsprechende Teil ihres festgesetzten Höchstgehaltes,
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
2. Antioxydantien nach Nummer 4 des Anhangs 1 der Normentafel für Misch-
futtermittel,
3. Aromastoffe nach Nummer 5 des Anhangs 1 der Normentafel für Misch-
futtermittel,
4. Emulgatorcm nach Nummer 7 des Anhangs 1 der Normentafel für Mischfutter-
mittel,
5. Färbende Stoffe nach Nummer 8 Buchstabe b des Anhangs 1 der Normentafel
für Mischfuttermittel,
6. Konservierungsstoffe nach Nr. 11 des Anhangs 1 der Normentafel für Misch-
futtermittel sowie andere Konservierungsstoffe, soweit sie in verarbeiteten
Lebensmittelabfällen enthalten sind,
7. Preßhilfsstoffe nach Nummer 12 des Anhangs 1 der Normentafel für Misch-
futtermittel,
8. Spuremdemente nach Nummer 14 des Anhangs 1 der Normentafel für Misch-
futtermittel,
9. Stabilisatoren nach Nummer 15 des Anhangs 1 der Normentafel für Misch-
futtermittel,
10. Vitamine nach Nummer 16 des Anhangs 1 der Normentafel für Mischfutter-
mittel. Der Gehalt an Vitamin D darf höchstens 2 000 I.E. je kg betragen.
(2) Die festgelegten Gehalte an Zusatzstoffen beziehen sich auf Alleinfutter-
mittel mit mindestens 88 v. H. Trockensubstanz.
(3) Ein Zusatzstoff gilt nur dann als Gemengteil im Sinne der Futtermittel-
anordnung, wenn sein Anteil mindestens 0,2 v. H. der Gesamtmischung beträgt
oder wenn er in Form einer in Anhang 2 der Normentafel für Mischfuttermittel
aufgeführten Vormischung eingemischt wird.
Artikel 3
(1) Werden Mischfuttermittel in den Verkehr gebracht, denen Zusatzstoffe
zugesetzt worden sind, so sind auf der Vorderseite des Anhängezettels oder auf
der Packung anzugeben:
1. bei Zusatz von Antibiotika und anderen Wachstumsförderern:
Art und Gehalt sowie Endtermin (Monat und Jahr) der Gehaltsgarantie;
2. bei Zusatz von Stoffen mit antioxydierender Wirkung:
Art;
3. bei Zusatz von Coccidiostatica und ähnlich wirkenden Stoffen:
Art und Gehalt;
4. bei Zusatz von Vitamin A, D und E:
Art und Gehalt sowie Endtermin (Monat und Jahr) der Gehaltsgarantie;
5. bei Zusatz von Kupfer:
Gehalt, ausgedrückt in Kupfer, wenn der Gehalt 50 mg je kg überschreitet.
(2) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höher,en Gehalt an Zusatzstoffen auf-
weisen, als er für Alleinfuttermittel für den entsprechenden Verwendungszweck
zulässig ist, ist, soweit nicht bereits nach der Normentafel für Mischfuttermittel
die Angabe der Menge je Tier und Tag oder des Anteils an der Gesamtration
vorgeschrieben ist, auf der Vorderseite des Anhängezettels oder auf der Packung
folgende Angaben zu machen:
,,Dieses Futter darf nur an ............. (Tierart und Altersklasse) bis zu ...... .
v. H. der Gesamtration verfüttert werden". Die Angabe über den Anteil an der
Gesamtration muß so berechnet sein, daß bei Verfütterung des entsprechenden
Ergänzungsfuttermittels der für das jeweilige Alleinfuttermittel festgesetzte
Höchstgehalt an Zusatzstoffen nicht überschritten wird.
(3) Auf das Vorhandensein von Spurenelementen und Vitaminen, mit Aus-
nahme der in Absatz 1 genannten Vitamine, kann hingewiesen werden, soweit
diese Zusatzstoffe mit den amtlichen Analysenmethoden mengenmäßig nachweis-
Nr. 58--Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 835
lrnr sind. In diesem Fall sind auf dem Anhängezettel oder der Packung anzu-
geben:
1. lwi Zusatz von Spurenelementen:
Art und Gehalt;
2. bei Zusatz von Vitaminen:
Art und Gehalt sowie Endtermin (Monat und Jahr) der Gehaltsgarantie.
(4) Sonstige Kennzeichnungsvorschriften bleiben unberührt.
Artikel 4
(1) Vormischungen, Mineralstoffmischungen, Zusatzstoffe und andere Halb-
fabrikale, die für die Herstellung von Mischfuttermitteln bestimmt sind, dürfen
nur an Betriebe, die Mischfuttermittel zum Zwecke des Inverkehrbringens her-
stellen, sowie für Versuchszwecke an öffentlich-rechtliche oder unter öffent-
licher Aufsicht stehende Anstalten abgegeben werden.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe sind ihrem vorgesehenen Verwendungs-
zweck entsprechend zu benennen. Außerdem sind auf der Vorderseite des An-
hängezettels oder auf der Packung anzugeben:
a) Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,
b) Zusammensetzung,
c) die Angabe: ,,Zur Weiterverarbeitung bestimmt, nicht an Tierhalter abgeben".
Satz 2 Buchstabe c gilt nicht für Konservierungsstoffe.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Antioxydantien und Konservierungsstoffe
auch an Betriebe, die Einzelfuttermittel herstellen, Konservierungsstoffe auch
an andere Betriebe abgegeben werden.
Artikel 5
(l) Die in Anhang 1 der Normentafel für Mischfuttermittel aufgeführten Stoffe
dürfen im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in Form von Zusatz-
stoffen in Futtermitteln nicht verfüttert werden.
(2) Mischfuttermittel mit Zusatzstoffen dürfen nur entsprechend der angege-
benen Benennung verfüttert werden.
(3) Soweit in Spalte 5 der Typenliste der Normentafel für Mischfuttermittel
oder in Artikel 3 Abs. 2 vorgeschrieben ist, daß einzelne Mischfuttermittel mit
Zusatzstoffen nur mit bestimmten Angaben über die Verfütterung in den Verkehr
gebracht werden dürfen, dürfen die Mischfuttermittel nur entsprechend den vor-
geschriebenen Angaben verfüttert werden.
(4) Soweit in Spalte 5 der Typenliste der Normentafel für Mischfuttermittel
vorgeschrieben ist, daß einzelne Mischfuttermittel mit Zusatzstoffen nur mit be-
stimmten Angaben über Absetzfristen in den Verkehr gebracht werden dürfen,
dürfen die mit diesen Mischfuttermitteln gefütterten Tiere nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Absetzfristen zur Gewinnung von Lebensmitteln geschlachtet
oder für eine innerhalb dieser Fristen zur Gewinnung von Lebensmitteln vorge-
sehene Schlachtung abgegeben werden; dies gilt nicht für Notschlachtungen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Versuche öffentlich-rechtlicher oder
unter öffentlicher Aufsicht stehender Anstalten. Die zuständige Behörde kann
weitergehende Ausnahmen zulassen.
Artikel 6
Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ände-
rung futtermittelrechtlicher Vorschriften handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Mischfuttermitteln Zusatzstoffe zusetzt,
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Mischfuttermittel oder entgegen Arti-
kel 3 Abs. 2 Ergänzungsfuttermittel ohne die vorgeschriebenen Angaben oder
mit unvollstündi9en oder unrichtigen Angaben in den Verkehr bringt,
3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Vormischungen, Mineralstoffmischungen, Zusatz-
stoffe oder andere Halbfabrikate an andere als die dort bezeichneten Abneh-
mer abgibt,
4. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Satz 1 Vormischungen, Mineralstoffmischungen,
Zusatzstoffe oder andere Halbfabrikate ohne die vorgeschriebene Benennung
oder mit unvollständiger oder unrichtiger Benennung abgibt,
5. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 Vormischungen, Mineralstoffmischungen,
Zusatzstoffe oder andere Halbfabrikate ohne die vorgeschriebenen Angaben
oder mit unvollständigen oder unrichtigen Angaben abgibt,
6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Stoffe oder entgegen Artikel 5 Abs. 2 oder 3 Misch-
futtermittel verfüttert oder
7. entgegen Artikel 5 Abs. 5 Tiere innerhalb der vorgeschriebenen Absetzfristen
schlachtet oder zur Schlachtung innerhalb dieser Fristen abgibt.
Artikel 7
Mischungen im Sinne des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vor-
schriften gelten als Mischfuttermittel im Sinne dieser Verordnung.
Artikel 8
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird die Nor-
mentafel für Mischfuttermittel in der jetzt geltenden Fassung mit neuem Datum
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen; er kann hierbei Unstimmigkeiten des
Wortlauts beseitigen sowie die Reihenfolge der Futtermitteltypen und der An-
gaben zu den Futtermitteltypen ändern.
Artikel 9
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes
zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften auch im Land Berlin.
Artikel 10
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung
futtermittelrechtlicher Vorschriften außer Kraft.
(2) Mischfuttermittel, die den Anforderungen der Normentafel für Mischfutter-
mittel in der sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung oder den Artikeln 2 oder 3
nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 1973 hergestellt und bis zum
31. Dezember 1973 angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten, ab-
gegeben oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderun-
gen der bisher geltenden futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(3) Zusatzstoffe, Vormischungen, Mineralstoffmischungen und andere Halb-
fabrikate, die nach Erteilung von Genehmigungen in das Register für Futter-
mittel eingetragen wurden und die den Anforderungen der Normentafel für
Mischfuttermittel in der sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung oder den Arti-
keln 2 oder 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 1973 in den
Verkehr gebracht werden. Mit Ablauf dieses Tages gelten die Eintragungen die-
ser Erzeugnisse in dem Register als gelöscht.
Bonn, den 17. Juli 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 837
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäisc~en Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rec:htsvorsduift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vorn Nr./Seite
Andere Vorschriften
25. 6. 73 Verordnung (E\VG) Nr. 1691/73 des Rates über den Absc:hluß
eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und dem Königreic:h Norwegen sowie zur Fest-
legung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen 27. 6. 73 L 171 /1
25. 6. 73 Verordnung (EvVG) Nr. 1692/73 des Rates über die im Abkom-
men zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Königreich Norwegen vorgesehenen Schutzmaßnahmen 27.6. 73 L 171/103
25. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1693/73 des Rates zur Einrichtung einer
gemeinschaftlic:hen Uberwachung der Einfuhren bestimmter
Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen 27. 6. 73 L 171/105
26. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1701 ./73 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 28.6. 73 L 173/10
28. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1722/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 518/72 vom 8. März 1972, mit der
die Verordnung (EWG) Nr. 582.169 vom 26. März 1969 über
das Ursprungszeugnis und den Antrag hierzu geändert wor-
den ist 29.6. 73 L 175/34
28. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1723 73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu
optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch
bearbeitet, andere, der Tarifstelle 70.14 B, mit Ursprung in
Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2762/72
des Rates vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 29.6. 73 L 175/35
28. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1724 73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Ge-
sellschaftsspiele (einschließlich mechanische Spiele zur öf-
fentlichen Benutzung, Billardtisc:he, Glücksspieltische, Tisch-
tennis) der Tarifnummer 97.04, mit Ursprung in Hongkong,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 2762./72 des Rates vom
19. Dezember 1972 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 29.6. 73 L 175/36
29. 6. 73 Verordnung (E\VG) Nr. 1757/73 der Kommission zur dritten
Änderung des Zeitpunkts der Anwendung der Verordnung
(EWG) Nr. 1770./72 und zur vorübergehenden Abweichung
von der Verordnung (EWG) Nr. 1769/72 30.6. 73 L 176/77
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 455/73 der
Kommission vorn 31. Januar 1973 zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen
für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet
worden ist (ABI. Nr. L 53 vom 26. 2. 1973) 28.6. 73 L 173/21
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 905. 73 der
Kommission vom 23. März 1973 zur Festsetzung der Beträge
zur Berichtigung der \Vährungsausgleichsbeträge (ABI. Nr.
L 92 vom 7. 4. 1973) 28.6. 73 L 173/21
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 948/73 der
Kommission vom 23. März 1973 zur Änderung der Beträge zur
Berichtigung der Währungsausgleichbeträge (ABI. Nr. L 96
vom 11. 4. 1973) 28.6. 73 L 173/22
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dutum und Bewichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 949/73 der
Kommission vom 30. März 1973 zur Festsetzung der Anpas-
sungsbcträ~Je zu den Währungsausgleichsbeträgen im Rind-
ileischsektor (ABI. Nr. L 96 vom 11.4.1973) 28. 6. 73 L 173/22
Bericht i q u n g der Verordnung (EWG) Nr. 974/73 der
Kommission vom 6. April 1973 zur Änderung der Währungs-
ausglcichsbeträ~JC (ABI. Nr. L 97 vom 12. 4. 1973) 28. 6. 73 L 173/23
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1031/73 der
Kommission vom 12. April 1973 zur )\nderung der Beträge
zur Berichtigung der Währungsausgleichsbeträge (ABI. Nr.
L 107 vom 21. 4. 1973) 28. 6. 73 L 173/23
Berichtigung der Verordnun~J (EWG) Nr. 1187/73 der
Kommission vom 4. Mai 1973 zur Änderung der Beträge zur
Berichtigung der Währungsuusgleichsbeträge (ABI. Nr. L 124
vom 10. 5. 1973) 28. 6. 73 L 173/24
Be r ich 1: i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1316/73 der
Kommission vom 17. Mai 1973 zur Änderung der Beträge, um
die die Wdhrun~isausgleichsbeträge zu berichtigen sind (ABI.
Nr. L 134 vom 21.5.1973) 28. 6. 73 L 173/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1416/73 der
Kommission vom 25. Mai 1973 zur Änderung der \Vährungs-
aus(Jleichsbetri:ilJe (ABI. Nr. L 143 vom 30. 5. 1973) 28. 6. 73 L 173/25
ß er ich t i ~Jung der Verordnung (EWG) Nr. 1450/73 der
Kommission vom 30. Mai 1973 über die Festsetzung der Prä-
mien, die den Abschöpfungen für Getreide, Mehl und Malz
hinzuqdü~Jt werden (ABI. Nr. L 144 vom 31. 5. 1973) 28. 6. 73 L 173/25
l3 er ich t i q u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1457/73 der
Kommission vom 30. Mai 1973 zur Änderung der als Aus-
gleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide- und Reis-
sek tors anzuwendPnden Beträge (ABI. Nr. L 144 vom 31. 5.
1973) 28.6. 73 L 173/25
Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1973 839
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 33, ausgegeben am 18. Juli 1973
Tag Inhalt Seite
12. 7. 73 Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz
von Tieren beim internationalen Transport .......................................... . 721
10. 7. 73 Drille Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von
Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung ....................................... . 735
11. 7. 73 Verordnung zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/73 - Zollpräferenzen 1973
gegenüber Entwicklungsländern-EGKS) .............................................. . 743
15. 6. 73 Bekc1nntmdchung iiher den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Befreiung der von
diplomc11 ischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legali-
sdtion ................................ • • • .. • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 746
25. 6. 73 Bekanntrnc1chung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
zentrale Ilir die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut ......................... . 746
11. 7. 73 Bekanntmachung der Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,rnd und der Regierung der Republik Türkei über die Förderung der beruflichen Wieder-
ein~Jliederung nebst Zusatzprotokoll und über finanzielle Maßnahmen zur Einrichtung
eines Kredilsonderfonds .................................. •" ......................... . 747
Nr. 34, ausgegeben am 19. Juli 1973
3. 7. 73 Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Dber-
einkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ................... . 757
26.6. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ......................... . 839
26. 6. 73 BPkanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Lehrmaterial .................................................. . 839
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 269. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. Juni 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 129 vom 14. Juli 1973 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 129 vom 14. Juli 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgeselzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
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