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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 1973 Nr. 57
Tag In h a 1 t Seite
ü. 7. 73 VcrordnunrJ zur Aufhebung der Verordnung über die Anlegung und Führung des Preis-
bindungsrctiisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 793
70:l-l-5
16. 7. 73 FiinfLc Veronln un~J zur Anderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz . . . . 794
7Bn-:l-1-1, 7fl22-3-1-2, 7fl22-3-1-3, 7fl22-3-1-4, 7822-3-1-5, 7822-3-1-6, 7822-3-2-1, 7822-3-4-2, 7822-3-2-2
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung
über die Anlegung und Führung des Preisbindungsregisters
Vom 6. Juli 1973
Auf Grund des § 16 Abs. 6 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetz-
blatt I S. 37), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung von Kostenermächtigungen und zur Uber-
leitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901), wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung über die Anlegung und Führung
des Preisbindungsregisters vom 3. Januar 1966 (Bun-
desgesetzbl. I S. 59) wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Jflnuar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S.1) in Verbindung mit § 107 des Gesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
Bonn, den 6. Juli 1973
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz
Vom 16. Juli 1913
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1, des § 11 Abs. 3, 5. In§ 21 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Mais" durch
des § 22 Abs. 1, des § 29 Abs. 1, des § 35 Abs. 1 das Wort „Getreide" ersetzt.
und 2 sowie der §§ 36, 40 Abs. 2, .§§ 79 und 83 des
Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Mai 1968 (Bundes- 6. § 28 wird wie folgt geändert:
gesetzbl. I S. 444) wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: a) In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort
„Betriebsnummer" das Wort „und" durch das
Wort „sowie" ersetzt;
Artikel 1
b) folgender Absatz 3 wird angefügt:
Die Getreidesaatgutverordnung vom 31. Mai 1968
,, (3) Ist Saatgut nach der Ernte gegen
(Bundesgesetzbl. I S. 566), zuletzt geändert durch
Schadorganismen oder Krankheiten behan-
die Vierte Verordnung zur Änderung von Rechts-
delt worden, so hat derjenige, der das Saat-
vorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz vom
gut nach Absatz 1 vertreibt, den Erwerber
13. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 990), wird wie
auf die Behandlung hinzuweisen."
folgt geändert:
7. § 29 erhält folgende Fassung:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
,,§ 29
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schädlin-
gen" durch das Wort „Schadorganismen" er- Kennzeichung von Vorstufensaatgut
setzt; Wird Saatgut nach § 10 des Saatgutverkehrs-
gesetzes anerkannt, so sind die Packungen mit
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: dem nach § 18 vorgeschriebenen Etikett oder
,, (2) Die Anerkennungsstelle kann die dem nach § 23 a zulässigen Klebeetikett sowie
Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens mit dem nach § 19 vorgeschriebenen Einleger
vorsehen, wenn für Basissaatgut zu kennzeichnen. An die Stelle
der Angabe ,Kategorie: Basissaatgut' tritt die
1. zu erwarten ist, daß bei der Prüfung des Angabe ,Vorstufensaatgut'. Zusätzlich ist die
Feldbestands festgestellte Mängel durch angegebene Zahl der höchstens vorgesehenen
eine spätere Behandlung des Saatguts auf Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut
ein zulässiges Ausmaß zurückgeführt wer- zu vermerken, wenn ein Vertrieb außer-
den können, und halb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrs-
2. die Durchführung dieser Behandlung bei gesetzes nur unter dieser Voraussetzung zuläs- ·
der Prüfung der Beschaffenheit des Saat- sig ist. Die Etiketten sind zusätzlich mit einem
guts nachgeprüft werden kann." mindestens 5 mm breiten violetten Streifen zu
versehen, der von der linken unteren zur
2. In § 10 Abs. 3 werden die Worte „des Saatguts" rechten oberen Ecke des Etiketts verläuft; die
gestrichen. Angabe ,EWG-Norm' entfällt."
8. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
3. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort Anlage 2
„worden" das Wort „sind" eingefügt und die (zu§ 10 Abs. 3)
Worte „Mängel unberücksichtigt geblieben
sind" durch die Worte „die Fortsetzung des An- Gewichte der Partien und Proben
erkennungsverfahrens vorgesehen worden ist"
ersetzt. Höchst- Mindest-
Lfd. gewicht gewicht
Art einer
.Nr. einer
Partie Probe
4. § 12 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
2 3 4
,,Basissaatgut von Getreide, 01- und Faserpflan-
zen, das die Anforderungen der Anlage 3 mit Getreide mit Ausnahme von
Ausnahme der Anforderungen an die Keim- Inzuchtlinien von Mais sowie
fähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch Hanf 20 t 1 000 g
anerkannt werden, wenn die Keimfähigkeit 2 Inzuchtlinien von Mais 20 t 250 g
60 vom Hundert und bei Getreide die Triebkraft. 3 Sonnenblume 20 t 500 g
50 vom Hundert der reinen Körner nicht unter- 4 Lein 10 t 1 000 g
schreitet." 5 alle übrigen Arten 10 t 300 g
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1973 795
9. Anli:lge 3 wird wie fol~JI. gei::inderl.: 10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil I Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Zeilen „AZ Landwirtschaftskammer
aa) In der laufenden Nummer 1 Spalte 4 der Rheinhessen, Alzey", ,,KL Landwirtschafts-
Tabelle wird das Wort „Anmerkungen" kammer Pfalz, Kaiserslautern" und „KO
durch die Worte „zusätzliche Anforde- Landwirtschaftskammer Rheinland-Nassau,
rungen" ersetzt; Koblenz" werden gestrichen;
bb) hinter der Tabelle werden das Wort b) in der Zeile „FR Regierungspräsidium Süd-
,,Anmerkungen" durch das Wort „An- baden, Freiburg" wird das Wort „Südbaden"
merkun~J" und die Anmerkungen 1 und 2 durch das Wort „Freiburg" ersetzt;
durch folgende Anmerkung ersetzt: c) die Zeile „FS Bayerische Landessaatzucht-
„Eine Untersuchung auf den Besatz mit anstalt Weihenstephan, Freising" erhält fol-
Körnern anderer Pflanzenarten wird nur gende Fassung:
in bezug auf solche Arten vorgenom- ,,FS Bayerische Landesanstalt für Bodenkul-
men, deren Samen sich an Hand eindeu- tur und Pflanzenbau, Freising";
tiger samendiagnostischer Merkmale
d) die Zeile „HB Landwirtschaftskammer Bre-
von dem zu untersuchenden Saatgut
men, Bremen" erhält folgende Fassung:
unterscheiden lassen.";
,,HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen";
cc) folgende neuen zusätzlichen Anforde-
rungen a und b werden eingefügt: e) in der Zeile „KA Regierungspräsidium Nord-
baden, Karlsruhe" wird das Wort „Nord-
„a) Bei Getreide außer Mais Besatz mit
baden" durch das Wort „Karlsruhe" ersetzt;
anderen Pflanzenarten höchstens
10 Körner in 500 g, davon f) hinter der Zeile „KA Regierungspräsidium
andere Getreidearten höchstens 7, Karlsruhe, Karlsruhe" wird die Zeile „KH
Unkräuter höchstens 7, Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad
Hederich höchstens 3, Kreuznach" eingefügt;
Flughafer oder g) in der Zeile „S Regierungspräsidium Nord-
Taumellolch. 0. württemberg, Stuttgart" wird das Wort
b) Bei Mais kein Besatz mit Körnern ,,Nordwürttemberg" durch das Wort „Stutt-
anderer Pflanzenarten in 500 g, bei gart" ersetzt;
Inzuchtlinien in 250 g."; h) in der Zeile „TU Regierungspräsidium Süd-
dd) die bisherigen zusätzlichen Anforderun- württemberg-Hohenzollern, Tübingen" wer-
gen a bis h. werden zusätzliche Anfor- den die Worte „Südwürttemberg-Hohenzol-
II
derungen c bis j; lern durch das Wort „Tübingen ersetzt.
II
ee) in der neuen zusätzlichen Anforde-
rung d wird die Zahl „ 10" durch die Zahl 11. In den Anlagen 5 und 6 werden die Worte „An-
,, 5" ersetzt; gegebenes Gewicht der Packung: kg" jeweils
durch die Worte „Angegebenes Gewicht der
b) in Teil I Nr. 2 Buchstabe f werden die Worte Packung oder angegebene Zahl der Körner:"
„und Raps" durch ein Komma und die Worte ersetzt.
,,Raps und Rübsen" ersetzt;
Artikel 2
c) Teil I Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erhalten die Buchstaben d und Die Hackfruchtsaatgutverordnung vom 31. Mai
e folgende Fassung: 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert
durch die Vierte Verordnung zur Änderung von
,,d) Sareptasenf, Raps,
Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz,
Schwarzer Senf, Rübsen,
wird wie folgt geändert:
Sonnenblume, Mohn,
Olrettich, Weißer Senf 10 v. H.
1. § 7 wird wie folgt geändert:
e) Hanf, Lein 13 v. H.";
bb) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schädlin-
Fassung: gen" durch das Wort „Schadorganismen" er-
„Der Feuchtigkeitsgehalt wird bei den in setzt;
Satz 1 Buchstaben b, d und e bezeichne- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
ten Arten stets, bei den übrigen Arten
nur geprüft, wenn der Zustand des Saat- ,, (2) Die Anerkennungsstelle kann die Fort-
guts bei der Probenahme oder bei der setzung des Anerkennungsverfahrens vor-
Prüfung der Beschaffenheit Zweifel an sehen, wenn
der Einhaltung der Höchstgrenze des 1. zu erwarten ist, daß bei der Prüfung des
Feuchtigkeitsgehalts hervorruft. Bei pil- Feldbestands festgestellte Mängel durch
liertem, granuliertem oder inkrustiertem eine spätere Behandlung des Saatguts auf
Saatgut wird der Feuchtigkeitsgehalt ein zulässiges Ausmaß zurückgeführt wer-
nicht geprüft." den können, und
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
2. die Durchführung dieser Behandlung bei deren Samen sich an Hand eindeutiger
der Prüfung der Beschaffenheit des Saat- samendiagnostischer Merkmale von dem
~Juls nachgeprüft werden kann." zu untersuchenden Saatgut unterscheiden
lassen.";
2. ln § 10 Abs. 3 werden die Worte „des Saatguts" bb) die zusätzliche Anforderung erhält
gestrichen. folgende Fassung:
,, 1. Bei Runkelrübe und Zuckerrübe Be-
3. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort
satz mit Körnern anderer Pflanzen-
„worden" das Wort „sind" eingefügt und die
arten in 200 g höchstens 0,3 v. H., von
Worte „Mängel unberücksichtigt geblieben sind"
Unkräutern jedoch höchstens 0, 1 v. H.
durch die Worte „die Fortsetzung des Anerken-
des Gewichts.";
nungsverfahrens vorgesehen worden ist" ersetzt.
b) Nummer 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fas-
4. § 27 wird wie folgt geändert: sung:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem ·wort „Be- „Der Feuchtigkeitsgehah wird bei Runkelrübe
triebsnummer" das Wort „und" durch das und Zuckerrübe stets, bei den übrigen Arten
Wort „sowie" ersetzt; nur geprüft, wenn der Zustand des Saatguts
bei der Probenahme oder bei der Prüfung der
b) folgender Absatz 3 wird angefügt: Beschaffenheit Zweifel an der Einhaltung der
,, (3) Ist Saatgut nach der Ernte gegen Höchstgrenze des Feuchtigkeitsgehalts her-
Schadorganismen oder Krankheiten behandelt vorruft. Bei pilliertem Saatgut wird der
worden, so hat derjenige, der das Saatgut Feuchtigkeitsgehalt nicht geprüft."
nach Absatz 1 vertreibt, den Erwerber auf die
Behandlung hinzuweisen." 8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeilen „AZ Landwirtschaftskammer
5. § 28 erhält folgende Fassung: Rheinhessen, Alzey", ,,KL Landwirtschafts-
kammer Pfalz, Kaiserslautern'; und „KO Land-
,,§ 28
wirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Ko-
Kennzeichnung von Vorstufensaatgut blenz" werden gestrichen;
Wird Scwtgut nach § 10 des Saatgutverkehrs- b) in der Zeile „FR Regierungspräsidium Südba-
gesetzes anerkannt, so sind di~ Packungen mit den, Freiburg" wird das Wort „Südbaden"
dem nach § 17 vorgeschriebenen Etikett oder durch das ·wort „Freiburg" ersetzt;
dem nach § 22 a zulässigen Klebeetikett sowie
c) die Zeile „FS Bayerische Landessaatzucht-
mit dem nach § 18 vorgeschriebenen Einleger für
anstalt Weihenstephan, Freising" erhält fol-
Basissaa lgut zu kennzeichnen. An die Stelle der
gende Fassung:
Angabe ,Kategorie: Bc1sissaatgut' tritt die An-
gabe ,Vorstufensaal.gut'. Zusätzlich ist die an- „ FS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur
gegebene Zahl der höchstens vorgesehenen und Pflanzenbau, Freising";
Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut zu d) die Zeile „HB Landwirtschaftskammer Bre-
vermerken, wenn ein Vertrieb außerhalb des men, Bremen" erhält folgende Fassung:
Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes ,,HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen";
nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist. Die
e) in der Zeile „KA Regierungspräsidium Nord-
Etiketten sind zusätzlich mit einem mindestens
baden, Karlsruhe" wird das Wort „Nord-
5 mm breiten violetten Streifen zu versehen, der
von der linken unteren zur rechten oberen Ecke baden" durch das Wort „Karlsruhe" ersetzt;
des Etiketts verläuft; die Angabe ,EWG-Norm' f) hinter der Zeile „KA Regierungspräsidium
entfällt." Karlsruhe, Karlsruhe" wird die Zeile „KH
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad
6. In Anlage 2 wird hinter der Tabelle folgender Kreuznach" eingefügt;
Satz angefügt: ,,Bei pilliertem oder inkrustiertem g) in der Zeile „S Regierungspräsidium Nord-
Saatgut muß die Zahl der umhüllten Körner oder württemberg, Stuttgart" wird das Wort
Knäuel je Probe mindestens 7 500 betragen." ,,Nordwürttemberg" durch das Wort „Stutt-
gart" ersetzt;
7. Anlage 3 Teil 1 wird wie folgt geändert: h) in der Zeile „TU Regierungspräsidium Süd-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: württemberg-Hohenzollern, Tübingen" wer-
den die Worte „Südwürttemberg-Hohenzol-
aa) Hinter der Tabelle wird folgende Anmer- lern" durch das Wort „Tübingen" ersetzt.
kung eingefügt:
,,Anmerkung: 9. In Anlage 5 werden die Worte „Angegebenes
Eine Untersuchung auf den Besatz mit Gewicht der Packung: kg" durch die Worte „An-
Körnern anderer Pflanzenarten wird nur gegebenes Gewicht der Packung oder angege-
in bezug auf solche Arten vorgenommen, bene Zahl der Körner:" ersetzt.
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1973 797
Artikel 3 5. § 26 erhält folgende Fassung:
Die Pflimzkartoffelverordnung vom 31. Mai 1968 ,,§ 26
(Bundesgeselzbl. l S. 593), zuletzt geändert durch Kennzeichnung von Vorstufenpflanzgut
die Verordnung zur Bekümpfung des Kartoffelnema-
toden vom 20. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 627), Wird Pflanzgut nach § 10 des Saatgutverkehrs-
wird wie folgt geändert: gesetzes anerkannt, so sind die Packungen mit
dem nach § 18 vorgeschriebenen Etikett und dem
nach § 19 vorgeschriebenen Einleger für Basis-
1. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „gestatten" durch pflanzgut zu kennzeichnen. An die Stelle der An-
das Wort „vorsehen" ersetzt. gabe ,Kategorie: Basispflanzgut' tritt die Angabe
,Vorstufenpflanzgut'. Die Etiketten sind zusätz-
lich mit einem mindestens 5 mm breiten violetten
2. In § 11 Abs. 3 werden die Worte „die Anerken- Streifen zu versehen, der von der linken unteren
nungsstelle die Fortsetzung des Anerkennungs- zur rechten oberen Ecke des Etiketts verläuft; die
verfahrens nach § 7 Abs. 2 gestattet hat" durch Angabe ,EWG-Norm' entfällt."
die Worte „nach § 7 Abs. 2 die Fortsetzung des
Anerkennungsverfalnens vorgesehen worden ist"
6. § 32 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
ersetzt.
„4. Bei Knollen, die zu groß sind, um durch ein
Quadratsieb mit Maschen von 35 mm Seiten-
3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: länge zu gehen, müssen die für die Sortierung
angegebenen Ober- und Untergrenzen durch
a) In Satz 1 werden die Worte „die Anerken-
5 teilbar sein; abweichend hiervon darf bei
nungsstelle die Fortsetzung des Anerken-
einer Obergrenze von 40 oder 45 mm eine
nungsverfahrens nach § 7 Abs. 2 gestattet
Untergrenze von 28 mm angegeben werden,
hat" durch die Worte „nach § 7 Abs. 2 die
wenn ein Quadratsieb mit Maschen von
Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens vor-
28 mm Seitenlänge als Untersieb verwendet
gesehen worden ist" ersetzt;
wird."
b) in Satz 3 werden die Worte „Hat die Aner-
kennungsstelle die Fortsetzung des Anerken- 7. In Anlage 1 Nr. 4 Buchstabe a werden hinter dem
nungsverfahrens nach § 7 Abs. 2 gestattet" Wort „Kartoffelkrebs" die Worte „und Bakte-
durch die Worte „Ist nach § 7 Abs. 2 die Fort- rienringfäule" eingefügt.
setzung des Anerkennungsverfahrens vor-
gesehen worden" ersetzt. 8. In Anlage 3 Buchstabe B Nr. 1 werden die Worte
„oder Bakterienringfäule" durch die Worte
,, , Bakterienringfäule, Schleimkrankheit oder Kar-
4. § 25 erhält folgende Fassung: toffelnematoden" ersetzt.
,,§ 25
9. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
Abgabe von Kleinmengen
a) Die Zeilen „AZ Landwirtschaftskammer
(1) Für den Vertrieb in kleinen Mengen an Rheinhessen, Alzey", ,,KL Landwirtschafts-
Letztverbraucher darf Pflanzgut aus Packungen kammer Pfalz, Kaiserslautern" und „KO Land-
bis zu einem Gewicht von 50 kg, die nach den wirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Ko-
Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes ge- blenz" werden gestrichen;
kennzeichnet und verschlossen sind, ungekenn- b) in der Zeile „FR Regierungspräsidium Süd-
zeichnet und unverschlossen abgegeben werden. baden, Freiburg" wird das Wort „Südbaden"
Kleine Mengen im Sinne dieser Verordnung sind durch das Wort „Freiburg" ersetzt;
Mengen bis zu 10 kg.
c) die Zeile „FS Bayerische Landessaatzucht-
(2) Wer Pflanzgut. nach Absatz l vertreibt, hat anstalt Weihenstephan, Freising" erhält fol-
dem Erwerber auf Verlangen bei der Ubergabe gende Fassung:
die Sortenbezeichnung, die Kategorie und die „FS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur
Anerkennungsnummer des Pflanzguts schriftlich und Pflanzenbau, Freising";
anzugeben. Bei einem Vertrieb von Pflanzgut aus
Kleinpackungen sind an Stelle der Anerken- d) die Zeile „HB Landwirtschaftskammer Bre-
nungsnummer Name und Anschrift des Herstel- men, Bremen" erhält folgende Fassung:
lers der Kleinpackung oder seine Betriebsnum- ,,HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen";
mer sowie die Partienummer der Kleinpackungen e) in der Zeile „KA Regierungspräsidium Nord-
anzugeben. baden, Karlsruhe" wird das Wort „Nord-
(3) Ist Pflanzgut nach der Ernte gegen Schad- baden" durch das Wort „Karlsruhe" ersetzt;
organismen oder Krankheiten behandelt worden, f) hinter der Zeile „KA Regierungspräsidium
so hat derjenige, der das Pflanzgut nach Absatz 1 Karlsruhe, Karlsruhe" wird die Zeile „KH
vertreibt, den Erwerber auf die Behandlung Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad
hinzuweisen." Kreuznach" eingefügt;
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
rJ) in der Zeile „S Regierungspräsidium Nord- dem nach § 23 a zulässigen Klebeetikett sowie
württemberg, Stutt~icirt" wird das Wort mit dem nach § 19 vorgeschriebenen Einleger für
,,Norclwürltember~J" durch das Wort „Stutt- Basissaatgut zu kennzeichnen. An die Stelle der
gart" ersetzt; Angabe ,Kategorie: Basissaatgut' tritt die An-
h) in der Zeile „TU Regierungspräsidium Süd- gabe ,Vorstufensaatgut'. Zusätzlich ist die an-
württemberg-Hohenzollern, Tübingen" wer- gegebene Zahl der höchstens vorgesehenen
den die Worte „Südwürttemberg-Hohenzol- Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut zu
lern" durch das Wort „Tübingen" ersetzt. vermerken, wenn ein Vertrieb außerhalb des
Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes
nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist. Die
Artikel 4 Etiketten sind zusätzlich mit einem mindestens
Die Gräser- und Leguminosensaatgutverordnung 5 mm breiten violetten Streifen zu versehen, der
vom 19. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt von der linken unteren zur rechten oberen Ecke
geändert durch die Vierte Verordnung zur Ände- des Etiketts verläuft; die Angabe ,EWG-Norm'
rung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrs- entfällt."
gesetz, wird wie folgt geändert:
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schädlin- a) Teil I Nr. 1 wird wie folgt geändert:
gen" durch das Wort „Schadorganismen" er- aa) In der laufenden Nummer 10 erhält die
setzt; Spalte 2 folgende Fassung: ,,Einjähriges
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: und Welsches Weidelgras" ;
,, (2) Die Anerkennungsstelle kann die Fort- bb) Anmerkung 2 erhält folgende Fassung:
setzung des Anerkennungsverfahrens vor-
„2. Soweit es an äußerlich erkennbaren
sehen, wenn
Merkmalen des Saatguts feststellbar
1. zu erwarten ist, daß bei der Prüfung des ist, ist auch der Besatz mit Körnern
Feldbestands festgestellte Mängel durch anderer Sorten derselben Art festzu-
eine spätere Behandlung des Saatguts auf stellen; bei einem größeren Ausmaß
ein zulässiges Ausmaß zurückgeführt wer- des Besatzes ist das Saatgut zur Aner-
den können, und kennung nicht geeignet.";
2. die Durchführung dieser Behandlung bei
der Prüfung der Beschaffenheit des Saat- cc) folgende Anmerkung 3 wird angefügt:
guts nachgeprüft werden kann." „3. Eine Untersuchung auf den Besatz mit
Körnern anderer Pflanzenarten wird
2. In § 10 Abs. 3 werden die Worte „des Saatguts" nur in bezug auf solche Arten vorge-
gestrichen. nommen, deren Samen sich an Hand
eindeutiger samendiagnostischer
3. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter dem Wort Merkmale von dem zu untersuchen-
„worden" das Wort „sind" eingefügt und die den Saatgut unterscheiden lassen.";
Worte „Mängel unberücksichtigt geblieben sind"
durch die Worte „die Fortsetzung des Anerken- b) Teil I Nr. 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2
nungsverfahrens vorgesehen worden ist" ersetzt. und 3 ersetzt:
,,Der Feuchtigkeitsgehalt wird nur geprüft,
4. § 28 wird wie folgt geändert: wenn der Zustand des Saatguts bei der Probe-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort „Be- nahme oder bei der Prüfung der Beschaffen-
triebsnummer" das Wort „uncl" durch das heit Zweifel an der Einhaltung der Höchst-
Wort „sowie" ersetzt; grenze des Feuchtigkeitsgehalts hervorruft.
Bei pilliertem, granuliertem oder inkrustier-
b) folgender Absatz 3 wird angefügt: tem Saatgut wird der Feuchtigkeitsgehalt
,, (3) Ist Saatgut nach der Ernte gegen nicht geprüft."
Schadorganismen oder Krankheiten behandelt
worden, so hat derjenige, der das Saatgut
nach Absatz 1 vertreibt, den Erwerber auf die 7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
Behandlung hinzuweisen."
a) Die Zeilen „AZ Landwirtschaftskammer
5. § 29 erhält folgende Fassung: Rheinhessen, Alzey", ,,KL Landwirtschafts-
kammer Pfalz, Kaiserslautern" und „KO Land-
,,§ 29 wirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Ko-
Kennzeichnung von Vorstufensaatgut blenz" werden gestrichen;
Wird Saatgut nach § 10 des Saatgutverkehrs- b) in der Zeile „FR Regierungspräsidium Süd-
gesetzes anerkannt, so sind die Packungen mit baden, Freiburg" wird das Wort „Südbaden"
dem nach § 18 vorgeschriebenen Etikett oder durch das Wort „Freiburg" ersetzt;
Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1973 799
c) die Zeile „PS Bayerische Landessaatzucht- Blattrollkrankheit freizuhalten; Rebenbe-
<msUllt Weihenstepl1i:.m, Preising" erhält fol- stände zur Erzeugung von Zertifiziertem
~JEmde Fassung: Pflanzgut und von Standardpflanzgut sind
„FS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur freizuhalten von Pflanzen, die Symptome
und Pflanzenbau, Freising"; schädlicher Virosen aufweisen."
d) die Zeile „HB Landwirtschaftskammer Bre-
men, Bremen" erhält folgende Fassung: 5. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
,,HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen"; a) Die Zeilen „AZ Landwirtschaftskammer
Rheinhessen, Alzey", ,,KL Landwirtschafts-
e) in der Zeile „KA Regierungspräsidium Nord- kammer Pfalz, Kaiserslautern" und „KO Land-
baden, Karlsruhe" wird das Wort „Nord- wirtschaftskammer Rheinland-Nassau, Ko-
baden" durch das Wort „Karlsruhe" ersetzt; blenz" werden gestrichen;
f) hinter der Zeile „KA Regierungspräsidium b) in der Zeile „FR Regierungspräsidium Süd-
Karlsruhe, Karlsruhe" wird die Zeile „KH baden, Freiburg" wird das Wort „Südbaden"
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad durch das Wort „Freiburg" ersetzt;
Kreuznach" eingefügt;
c) die Zeile „HB Landwirtschaftskammer Bre-
g) in der Zeile „S Regierungspräsidium Nord- men, Bremen" erhält folgende Fassung:
württemberg, Stuttgart" wird das Wort ,,HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen";
,,Nordwürttemberg" durch das Wort „Stutt-
gart" ersetzt; d) in der Zeile „KA Regierungspräsidium Nord-
baden, Karlsruhe" wird das Wort „Nord-
h) in der Zeile „TU Regierungspräsidium Süd- baden" durch das Wort „Karlsruhe" ersetzt;
württemberg-Hohenzollern, Tübingen" werden
die Worte „Südwürttemberg-Hohenzollern" e) hinter der Zeile „KA Regierungspräsidium
durch das Wort „Tübingen" ersetzt. Karlsruhe, Karlsruhe" wird die Zeile „KH
Landwirtschaftskammer D l-ieinland-Pfalz, Bad
Kreuznach", eingefügt;
Artikel 5 f) in der Zeile „S Regierungspräsidium Nord-
württembeq, Stuttgart" wird das Wort
Die Rebenpflanzgutverordnung vom 19. Juni 1°68 ,,Nordwürttemberg" durch das Wort „Stutt-
(Bundesgesetzbl. I S. 680), zuletzt geändert durch
gart" ersetzt;
die Vierte Verordnung zur Änderung von Rechts-
vorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz, wird wie g) in der Zeile „TU Regierungspräsidium Süd-
folgt geändert: württemberg-Hohenzollern, Tübingen" wer-
den die Worte „Südwürttemberg-Hohenzol-
lern" durch das Wort „Tübingen" ersetzt.
1. In § 8 wird das Wort „Schädlingen" durch das
Wort „Schadorganismen" ersetzt.
Artikel 6
2. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in An-
Die Gemüsesaatgutverordnung vom 19. Juni 1968
lage 4 festgesetzten Stückzahl" durch die Worte
(Bundesgesetzbl. I S. 690), zuletzt geändert durch
„höchsten der in Anlage 4 jeweils genannten
die Vierte Verordnung zur Änderung von Rechts-
Stückzahlen" ersetzt.
vorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz, wird wie
folgt geändert:
3. § 21 erhält folgende Fassung:
,,§ 21 1. § 7 wird wie folgt geändert:
Kennzeichnung von Vorstufenpflanzgut a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schädlin-
gen" durch das Wort „Schadorganismen" er-
Wird Pflanzgut nach § 10 des Saatgutverkehrs-
setzt;
gesetzes anerkannt, so sind die Bündel mit dem
nach § 15 vorgeschriebenen Etikett für Basis- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
pflanzgut zu kennzeichnen. An die Stelle der An-
gabe ,Kategorie: Basispflanzgut' tritt die Angabe ,, (3) Die Anerkennungsstelle kann die
,Vorstufenpflanzgut'. Die Etiketten sind zusätz- Fortsetzung des Anerkennungsverfahrens
lich mit einem mindestens 5 mm breiten violetten vorsehen, wenn
Streifen zu versehen, der von der linken unteren 1. zu erwarten ist, daß bei der Prüfung des
zur rechten oberen Ecke des Etiketts verläuft; Feldbestands festgestellte Mängel durch
die Angabe ,EWG-Norm' entfällt." eine spätere Behandlung des Saatguts auf
ein zulässiges Ausmaß zurückgeführt wer-
4. Anlage 2 Teil I Nr. 2 erhält folgende Fassung: den können, und
,,2. Rebenbestände zur Erzeugung von Basis- 2. die Durchführung dieser Behandlung bei
pflanzgut sind von schädlichen Virosen, ins- der Prüfung der Beschaffenheit des Saat-
besondere von der Reisigkrankheit und der guts nachgeprüft werden kann."
800 Bundesgesetzblatt, Jah1gang 1973, Teil I
2. In§ 10 Abs. ] werden die Worte „des Saatguts" 7. § 26 erhält folgende Fassung:
gestrichen.
,,§ 26
3. ln § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden hinter den Worten Kennzeichnung von Vorstufensaatgut
„befunden worden" das Wort „sind" eingefügt
und die Worte „Mängel unberücksichtigt Wird Saatgut nach § 10 des Saatgutverkehrs-
geblieben sind oder bei denen" durch die Worte gesetzes anerkannt, so sind die Packungen mit
„die Fortsetzung des J\nerkennungsverfahrcns dem nach § 15 vorgeschriebenen Etikett oder
vorgesehen odt~r" ersetzt. dem nach § 20 a zulässigen Klebeetikett sowie
mit dem nach § 16 vorgeschriebenen Einleger
für Basissaatgut zu kennzeichnen. An die Stelle
4. § 16 erhi:ill folgende Fdssung:
der Angabe ,Kategorie: Basissaatgut' tritt die
,,§ 16 Angabe ,Vorstufensaatgut'. Zusätzlich ist die
angegebene Zahl der höchstens vorgesehenen
Einleger
Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut zu
Die Packungen sind mit einem Einleger in der vermerken, wenn ein Vertrieb außerhalb des
Farbe des Etiketts zu versehen, der von den An- Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes
gaben des Etiketts mindestens die Angabe der nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist. Die
Art, der Sortenbezeichnung und der Anerken- Etiketten sind zusätzlich mit einem mindestens
nungsnummer enthält. Auf den Einleger kann 5 mm breiten violetten Streifen zu versehen, der
verzichtet werden, wenn die Angaben nach von der linken unteren zur rechten oberen Ecke
Satz 1 auf der Verpackung unverwischbar an- d_es Etiketts verläuft; die Angabe ,EWG-Norm'
gegeben sind." entfällt."
5. § 24 wird wie folgt geändert:
8. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz werden hinter dem Wort
a) Die Dberschrift erhält folgende Fassung:
„Packungen" die Worte „von Zertifiziertem
Saatgut" eingefügt; „Grundvorschrift für Kennzeichnung und
Schließung der Packungen von Standardsaat-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: gut";
,, (4) Bei Kleinpackungen bis zu einem
b) folgender Satz 3 wird angefügt:
Nettogewicht des Saatguts von 500 g genügt
es zur Kennzeichnung, wenn auf der „Bei Packungen von Standardsaatgut, die in
Packung folgende Angaben gemacht sind: einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
1. die Angabe „EWG-Norm", ischen Wirtschaftsgemeinschaft nach den
dort geltenden Vorschriften gekennzeichnet
2. Name und Anschrift des Herstellers der
und geschlossen worden sind, entfällt die
Kleinpc.1ckung oder seine Betriebsnummer,
Verpflichtung zur Kennzeichnung und
3. Art, Kategorie und Sortenbezeichnung Schließung für denjenigen, der sie ohne
sowie eine vom Betrieb festzusetzende Neuverpackung als erster im Geltungsbe-
Partienummer. reich des Saatgutverkehrsgesetzes vertreibt."
Bei Kleinpackungen mit einem Nettogewicht
des Saatguts von mehr als 500 g ist zu-
sätzlich das Gewicht der Packung oder die 9. In § 30 Abs. 5 werden die Worte „des Saatguts"
Zahl der Körner anzugeben. Die Angaben gestrichen und die Angabe „Nummer 1" durch
nach Satz 1 und 2 können auch auf einem die Angabe „Spalte 2" ersetzt.
blauen Etikett gemacht werden. Bei Klar-
sichtpackungen können die Angaben auch 10. § 32 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
auf einem blauen Einleger gemacht werden,
wenn sie durch die Verpackung hindurch ,,Für die Kennzeichnung gilt § 24 Abs. 4 ent-
deutlich lesbar sind." sprechend; die Farbe des Etiketts und des Ein-
legers ist dunkelgelb."
6. § 25 wird wie folgt geändert:
11. In Anlage 1 Buchstabe D Nr. 1 erhält die
a) In Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort
Tabelle folgende Fassung:
„Betriebsnummer" das Wort „und" durch
das Wort „sowie" ersetzt;
Zertifi-
b) folgender Absatz 3 wird angefügt: Basis
Art ziertes
saatgut
,, (3) Ist Saatgut nach der Ernte gegen Saatgut
Schadorganismen oder Krankheiten behan- 2 3
delt worden, so hat derjenige, der das Saat-
gut nach Absatz 1 vertreibt, den Erwerber a) bei Beta- und Brassica-Arten 1 000m 600m
auf die Behandlung hinzuweisen." b) bei allen übrigen Arten 500m 300m
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1973 801
12. AnldfW 2 Prliül1 folgende Fc1ssuny:
Höchst- Mindest-
Techni- an teil an keim-
„Anlage 2 sehe Min- Körnern fähigkeit
(zu§ 10 Abs. :3 und§ 37 Abs. 2) destrein- anderer (in v. H.
Lfd.
Art heit Pflanzen - der
Gewichte der Pt1rtien und Proben Nr.
(in v.H. arten reinen
des Ge- (in v. H. Körner
1 Iöchst- Mindest- wichts) des Ge- oder
gewicht gewicht wichts) Knäuel
/\rt
einer einer
Partie Probe
15 Gemüseerbse 98 0,1 80
16 Rettich,
il} Dicke Bohne, Pultbohtw 20 t 1 000 g Radieschen 70
97
b) Buschbohne, Slan~Jenbohne, 17 Schwarzwurzel 95 70
Gemüseerbse 20 t 500 g
18 Spinat 97 75
c) Mangold, Rote Rübe, Spinat 10 t 100 g
19 Feldsalat 95 65
d) l forbstrü be, Mc1irübe, Stoppel-
20 Dicke Bohne,
rübe, lhidieschen, Reltich 10 t 50 g
Puffbohne 98 0,1 80
e) alle übriqen Arten 10 t 25 g
Anmerkungen:
Bei F-1-Hybridsorten der genannlen Arten kann
das Mindestgewicht einer Probe bis auf ein 1. Bei Hülsenfrüchten gelten alle frischen und
Viertel des jeweils angegebenen Gewichts her- gesunden, nach Vorbehandlung nicht ge-
abgesetzt werden. Die Zahl der Körner je Probe keimten sowie alle hartschaligen Körner als
muß mindestens 200 betragen." gekeimt.
2. Soweit es an äußerlich erkennbaren Merk-
malen des Saatguts feststellbar ist, ist auch
13. Anlage 3 Buchstabe A erhält folqende Fassung: der Besatz mit Körnern anderer Sorten der-
selben Art festzustellen; bei einem größeren
„A. Reinheit und Keimfähigkeit
Ausmaß des Besatzes ist das Saatgut zur An-
erkennung oder zum Vertrieb als Standard-
I Iöchst- Mindest-
Techni- anteil an keim- saatgut nicht geeignet.
sehe Min- Körnern fähigkeit 3. Eine Untersuchung auf Besatz mit Körnern
Lfd.
destrein- anderer (in v. H. anderer Pflanzenarten wird nur in bezug auf
Nr.
Arl heit Pflanzen- der
(in v. H. arten reinen solche Arten vorgenommen, deren Samen
des Ge- (in v. H. Körner sich an Hand eindeutiger samendiagnosti-
wichts) des Ge- oder scher Merkmale von dem zu untersuchenden
wichts) Knäuel) Saatgut unterscheiden lassen."
14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
1 Speisezwiebel 97 0,5 70
a) Die Zeilen „AZ Landwirtschaftskammer
2 Porree 97 0,5 65
Rheinhessen, Alzey", ,,KL Landwirtschafts-
3 Knollensellerie 97 70 kammer Pfalz, Kaiserslautern" und „KO
4 Rote Rübe, Landwirtschaftskammer Rheinland-Nassau,
Mangold 97 0,5 70 Koblenz" werden gestrichen;
(Knäuel)
s Kohlrabi, Grün- b) in der Zeile „FR Regierungspräsidium Süd-
kohl, Rotkohl, baden, Freiburg" wird das Wort „Südbaden"
Weißkohl, durch das Wort „Freiburg" ersetzt;
Wirsing, Rosen-
kohl 97 75 c) die Zeile „HB Landwirtschaftskammer Bre-
Blumenkohl men, Bremen" erhält folgende Fassung:
6 97 70
7 Herbstrübe, ,,HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen";
Mairübe, d) in der Zeile „KA Regierungspräsidium Nord-
Stoppelrübe 97 80 baden, Karlsruhe" wird das Wort „Nord-
8 Endivie 95 1 65 baden" durch das Wort „Karlsruhe" ersetzt;
9 Gurke 98 0,1 80
e) hinter der Zeile „KA Regierungspräsidium
10 Möhre 95 65
Karlsruhe, Karlsruhe" wird die Zeile „KH
11 Kopfsalat,
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad
Pflücksala t,
Schnittsalat 95 0,5 Kreuznach" eingefügt;
75
12 Tomate 97 0,5 75 f) in der Zeile „S Regierungspräsidium Nord-
13 Petersilie 97 65 württemberg, Stuttgart" wird das Wort
14 Buschbohne, ,,Nordwürttemberg" durch das Wort „Stutt-
Stanqenbohne 98 0,1 75 gart" ersetzt;
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
g) in der Zeile „TU Regierungspräsidium Süd- Artikel 8
württemberg-Hohenzollern, Tübingen" wer-
den die Worte „Südwürttemberg-Hohenzol- Die Gleichstellungsverordnung vom 8. Dezember
lern" durch das \.Yort „Tübingen" ersetzt. 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2265) wird wie folgt ge-
ändert:
15. Die Worte „Angegebenes Gewicht der Packung:
kg" werden in der Anlage 5 durch die Worte 1. In den §§ 1 bis 4 werden jeweils in den Num-
,,Angegebenes Gewicht der Packung oder ange- mern 1 die Worte „oder in englischer Sprache"
gebene Zahl der Körner:" und in der Anlage 6 gestrichen.
durch die Worte „Gewicht der Packung oder
Zahl der Körner:" ersetzt. 2. In § 2 Nr. 5 werden die Worte „laufende Num-
mer 7 Spalte 4 Buchstabe b," gestrichen.
Artikel 7
3. § 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Die Saatgutmischungsverordnung vom 10. Juni
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt geändert ,,4. die Anerkennungen in den Fällen der An-
durch die Vierte Verordnung zur Änderung von lage 3 laufende Nummer 1 bei Basispflanzgut
Rechtsvorschriften zum Sciatgutverkehrsgesetz, wird bis zum 30. Juni 1974, bei Zertifiziertem
wie folgt geändert: Pflanzgut bis zum 30. Juni 1976 und in den
Fällen der Anlage 3 laufende Num'mern 2
1. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: und 3 bis zum 30. Juni 197 5 erteilt worden
sind."
,, (3) Ist in die Saatgutmischung Saatgut aufge-
nommen, das nach der Ernte gegen Schadorga-
nismen oder Krankheiten behandelt worden ist, 4. § 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
oder ist die fertige Saatgutmischung hiergegen
behandelt worden, so hat derjenige, der das „3. die Zulassungen in den Fällen der Anlage 4
Saatgut nach Absatz 1 vertreibt, den Erwerber laufende Nummer 6 bis zum 30. Juni 1973
auf die Behandlung hinzuweisen." und in den Fällen der Anlage 4 laufende
Nummer 7 bis zum 30. Juni 1976 erteilt wor-
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: den sind."
a) Die Zeilen „AZ Landwirtschaftskammer
Rheinhessen, Alzey", ,,KL Landwirtschaftskam- 5. Anlage 1 laufende Nummer 4 wird wie folgt ge-
mer Pfalz, Kaiserslautern" und „KO Landwirt- ändert:
schaftskammer Rheinland-Nassau, Koblenz"
a) In Spalte 3 wird vor dem Wort „Administra-
werden gestrichen;
tion" die Angabe „a)" eingefügt;
b) in der Zeile „FR Regierungspräsidium Süd-
baden, Freiburg" wird das Wort „Südbaden" b) die Spalten 3 bis 5 erhalten folgende Anfü-
durch das Wort „Freiburg" ersetzt; gung:
c) die Zeile „FS Bayerische Landessaatzuchtan- 4
stalt Weihenstephan, Freising" erhält fol-
gende Fassung: b) Station viticole de l'Etat Ertragsrebe, C
(Staatliche Weinbaustation), Unterlags-
„FS Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur
Remi~ rebe
und Pflanzenbau, Freising";
d) die Zeile „HB Landeswirtschaftskammer Bre-
men, Bremen" erhält folgende Fassung: 6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
,,HB Pflanzenschutzamt Bremen, Bremen"; a) In laufender Nummer 2 Spalte 3 werden die
Worte „Certifikatudvalg for Korn og Frn"
e) in der Zeile „KA Regierungspräsidium Nord-
durch die Worte „certifikatudvalg for korn og
baden, Karlsruhe" wird das Wort „Nord-
fr0" ersetzt;
baden" durch das Wort „Karlsruhe" ersetzt;
f) hinter der Zeile „KA Regierungspräsidium b) hinter laufender Nummer 2 wird folgende
Karlsruhe, Karlsruhe" wird die Zeile „KH laufende Nummer 2 a eingefügt:
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad
3 4 5 6
Kreuznach" eingefügt;
g) in der Zeile „S Regierungspräsidium Nord- 2a Finn- Valtion Gräser Basis- AC
württemberg, Stuttgart" wird das Wort land Siemen- saatgut,
,,Nordwürttemberg" durch das Wort „Stutt- tarkastus- Zertifi-
gart" ersetzt; laitos, ziertes
Helsinki Saatgut
h) in der Zeile „TU Regierungspräsidium Süd-
württemberg-Hohenzollern, Tübingen" wer- c) in laufender Nummer 4 Spalte 4 werden vor
den die Worte „Südwürttemberg-Hohenzol- dem Wort „Gräser" die Worte „Getreide
lern" durch das Wort „Tübingen" ersetzt. außer Mais;" eingefügt;
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1973 803
cl) in li:lufender Nummer 7 erhalten die Spalten 4 h) in laufender Nummer 14 erhalten die Spalten
bis 6 folgende Fassung: 4 bis 6 folgende Fassung:
---------- -------------------
Celrcidc c1ußer Mctis; Basissaal.gut, AC Gräser, land- Basissaatgut, AC
Grtiser, l,mdwirlsc:hallliche Zertifiziertes wirtschaftliche Zertifiziertes Saatgut
Leguminosen Saatgut Leguminosen
Mais Basissaatgut, BD
Runkelrl1hc, Z11ck('.rri-1he Basissaatgut, AC F
Elite, Zertifiziertes
Zertifiziertes
Sciatgut Saatgut, Original
Mais; Kohlri.ibc, Fullcrkohl; Basissaatgut, B D i) in laufender Nummer 19 werden in Spalte 4
Rdps, Rübsen, Sonnenblt11nc~, Zertifiziertes hinter dem Wort „Mohn," das Wort „01-
Lein, Olrell.ich, Senf S,rntgut rettich," eingefügt und auf gleicher Höhe in
Spalte 5 die Worte „ 1. foku szaporitas" durch
die Worte „Certificalt Vetömag" ersetzt;
e) hinter laufender Nummer 8 wird folgende lau-
fende Nummer 8 a eingefügt: j) in laufender Nummer 20 Buchstabe a erhalten
die Spalten 4 bis 6 folgende, mit einem neuen
Absatz beginnende Anfügung:
Sa Nor- SLatens Cräser, Basis- AC 4
wegen S,'ivare- landwirt- saatgut,
räd, schaft- Zertifi- Kohlrübe, Basissaatgut, B D
Oslo liehe ziertes Futterkohl; Zertifiziertes Saatgut
Legumi- Saatgut Raps, Rübsen,
nosen Olrettich, Senf
k) in Anforderung B Satz 2 werden die Worte
f) in laufender Nummer 12 erhält die Spalte 3 ,,oder in englischer Sprache" gestrichen;
folgende Fassung: 1) in Anforderung F werden die Worte ,,,Semen-
,,Ministerul Agriculturii, Industriei Alimen- ces de precision", ,,Sementi di precisione",
tare, Silviculturii i;;i Apelor Inspectia de „Precisiezaad" oder „Precision Seed"' durch
stat pentru calitatea semintelor ~i materia- die Worte , Precisiezaad", Precision seed",
11 11
lului saditor (Ministerium der Landwirtschaft, ,,Semences de precision", ,,Sementi di preci-
Lebensmittelindustrie, Forsten und Wasser- sione" oder Teknisk enkimet frn" · ersetzt.
II
wirtschaft - Staatliche Inspektion für Saat-
und Pflanzgutqualität)"; 7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue laufende Nummer 1 wird ein-
g) die laufende Nummer 13 erhält folgende Fas- gefügt:
sung:
4 5
Däne- Statens Basispflanzgut,
mark Plantetilsyn E-kartofler, Zertifi-
13 Schwe- Statens Cetreide Basis- AC
ziertes Pflanzgut,
den Centrala außer saatgut,
A-kartofler,
Frö- Mais; Zertifi-
B-kartofler
kontroll- Gräser, ziertes
anstalt, landwirt- Saatgut b) die bisherigen laufenden Nummern 1 und 2
Solna schaft- werden laufende Nummern 2 und 3;
liehe
Legumi- c) in Anforderung A Satz 2 werden die Worte
nosen ,,oder in englischer Sprache" gestrichen.
Runkel- Basis- ACF
rübe, saatgut, 8. Anlage 4 Anforderung B wird wie folgt geändert:
Zucker- Zertifi- a) In Nummer 1 Satz 2 werden die Worte „oder
rübe ziertes
in englischer Sprache" gestrichen;
Saatgut
b) in Nummer 2 Satz 1 erhalten die Buchstaben d
Kohlrübe, Basis- B D
Futter- saatgut,
und e folgende Fassung:
kohl; Classer B, „d) als Kategorieangabe: Handelssaatgut
Raps, Zertifi- (nicht der Sorte nach anerkannt),
Rübsen, ziertes e) Art; falls bei einer Art Beschränkungen
Hanf, Saatgut,
Lein, Classer C
für den Vertrieb als Handelssaatgut fest-
Mohn, gesetzt sind, eine Angabe, aus der die
Weißer Einhaltung der Beschränkung ersichtlich
Senf ist,";
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
c) in Numnwr 4 Si.llz 1 werden die Worte „Zu- zur Kennzeichnung und Verschließung auch Etiket-
lassungsnurnmcr der Pi:lrtie, die Art und" ten und Einleger mit der Angabe „Landwirtschafts-
durch clie Wort(: ,,J\ngaben nach Nummer 2 kammer Rheinhessen, Alzey" oder dem Kenn-
S,:itz 1 Buchstc1lH:n c bis e sowie" ersetzt. zeichen „AZ", mit der Angabe „Landwirtschafts-
kammer Pfalz, Kaiserslautern" oder dem Kenn-
Artikel 9 zeichen „KL", mit der Angabe „Landwirtschafts-
kammer Rheinland-Nassau, Koblenz" oder dem
Die Verordnung über die Einfuhr und den Ver-
Kennzeichen „KO", mit der Angabe „Regierungs-
trieb von Si.lat~Jlll nicht in der Sortenliste eingetra-
präsidium Südbaden, Freiburg", mit der Angabe
gener Sorten vom 10. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I
,,Bayerische Landessaatzuchtanstalt Weihenste-
S. 617), zuletzt gei:indcrt durch die Zweite Ande-
phan, Freising", mit der Angabe „Landwirtschafts-
rungsverordnung vorn 7. Juli 1972 (Bundesgesetz-
kammer Bremen, Bremen", mit der Angabe „Regie-
blatt] S. 1167), wird wie folgl gei:indert:
rungspräsidium Nordbaden, Karlsruhe", mit der An-
1. In § 1 Abs. 1 Sc.1tz 1 und :'i und Abs. 2 Satz 1 so- gabe „Regierungspräsidium Nordwürttemberg,
wie in § 2 Satz l wird jeweils die Jahreszahl Stuttgart" oder mit der Angabe „Regierungspräsi-
,, 1973" durch die Jahreszahl „ 1974" ersetzt. dium Südwürttemberg-Hohenzollern, Tübingen"
sowie Plomben, Banderolen und Siegelmarken mit
2. In § 1 Abs. 1 Scttz l werden die Worte „bis zum den Kennzeichen „AZ'', ,,KL" oder „KO" verwendet
30. Juni 1974 vertrieben" durch das Wort „ver- werden.
trieben" ersetzt. (3) Die Packungen von Saatgut, die nach Artikel
1 Nr. 7 und 11, Artikel 2 Nr. 5 und 9, Artikel 3 Nr. 5,
Artikel 10 Artikel 4 Nr. 5, Artikel 5 Nr. 3 und Artikel 6 Nr. 7
Diese Veronlnung gilt nach § 14 des Dritten und 15 zu kennzeichnen sind, dürfen bis zum
Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes- 30. Juni 1974 auch nach den bis zum Inkrafttreten
gesetzbl. l S. l) in Verbindung mit § 87 des Saatgut- dieser Verordnung geltenden Vorschriften gekenn-
verkehrsgesetzes auch im Land Berlin. zeichnet werden. Unter Satz 1 fallende Packungen
von Vorstufensaatgut dürfen jedoch nur innerhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung vertrieben
Artikel 11 werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des (4) Bei Gemüse dürfen Kleinpackungen von Zerti-
Artikels 3 Nr. 7 am Tage nach der Verkündung in fiziertem Saatgut und Standardsaatgut bis zum
Kraft. Artikel 3 Nr. 7 tritt am l. Januar 1974 in 30. Juni 1974 auch nach den bis zum Inkrafttreten
Kraft. dieser Verordnung geltenden Vorschriften gekenn-
(2) Für Packungen von Saatgut, die bis zum zeichnet und bis zum 31. Dezember 1975 mit einer
31. Mürz 1974 erstmalig vertrieben werden, dürfen solchen Kennzeichnung vertrieben werden.
Bonn, den 16. Juli 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Logemann
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsqescl,.hliil.l Teil I w1_'1dt'II Cc,sdzt', Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachunqcn veröffentlicht.
Im Buncl<'S(J<!selzlil,111 Tc•il ll wcrclrn viilkr'1Techllid1e Vewinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckannl.m<1cl111nge11 sowie Zollliirilvt'rnr<lnunqcn veröffentlicht.
Bez 11 (J s h e d in <J n n <J c, 11 : Laurc,11der Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dieser Preis gilt auch für Bnncles\resdzhlällcr, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
,rnf cl,1s Poslsclwckkonlo BumlcsgeselzblaU Kiiln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Aus g il h e : 1,05 DM (0,B5 DM zuzüglich --,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwcrlsleuer enthull.en; der ,rnqew,mdtc Steuersatz beträgt 5,5 0/o.