773
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1973 1 Nr.56
Tag Inhalt Seite
12. 7. 73 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Finanzstatistik 773
600-:l
12. 7. 73 GeflügeJfleischhygienegesetz - GFIHG - ............................................ 776
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .............. . 789
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Finanzstatistik
Vom 12. Juli 1973
Der Bundestag hat dus folgende Gesetz beschlos- 2. die Verpflichtungen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4
sen: und 6 bezeichneten juristischen Personen;
Artikel 1 3. das Steueraufkommen und die Umlagen des
Das Gesetz über die Finanzstatistik vom 8. Juni Bundes, der Länder, der Gemeinden und der
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 322) wird wie folgt geän- Gemeindeverbände sowie die Umlagen der in
dert: Absatz 1 Nr. 4 genannten Zweckverbände und
sonstigen juristischen Personen;
1. § 2 erhält folgende Fassung:
4. das Vermögen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 be-
,,§ 2 zeichneten juristischen Personen;
(l) Die Statistik crstreck1 sich auf die Finanz- 5. die Schulden der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6
wirtschaft bezeichneten juristischen Personen;
l. des Bundes einschließlich der Sonderver- 6. das Personal und die Empfänger von Versor-
mögen---, gungsbezügen nach beamtenrechtlichen Vor-
2. der Länder einschließlich der Sonderver- schriften· der in Absatz 1 Nr. 1 bis 7 bezeich-
mögen--, neten juristischen Personen mit Ausnahme der
3. der Gemeinden und Gemeindeverbände, Betriebskrankenkassen privater Unternehmen;
4. der Zweck verbände und anderer juristischer 7. die Finanzen der in Absatz 1 Nr. 7 bezeichne-
Personen zwischengemeindlicher Zusammen- ten Einrichtungen und Unternehmen."
arbeit, soweit sie anstelle kommunaler Körper-
schaften kommunale Aufgaben erfüllen, 2. § 3 erhält folgende Fassung:
5. der Sozialversicherungsträger, der Bundes- ,,§ 3
anstalt für Arbeit und der Träger der Zusatz-
versorgung des Bundes, der Länder, der Ge- (1) Die Statistiken über Ausgaben und Einnah-
meinden und der Gemeindeverbände, men(§ 2 Abs. 2 Nr. 1) erfassen:
6. der sonstigen juristischen Personen des öff ent- 1. jährlich
lichen oder privaten Rechts, die auf die Dauer a) die Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen der in
überwiegend aus Zuschüssen von anderen in · § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten juristi-
diesem Absatz bezeichneten juristischen Per- schen Personen auf der Grundlage der
sonen und den Europäischen Gemeinschaften Gruppierung nach Ausgabe- und Einnahme-
finanziert werden, arten und der Gliederung nach Aufgaben-
7. der staatlichen und kommunalen Einrichtungen gebieten oder Aufgabenbereichen;
und wirtschaftlichen Unternehmen, für die b) die Ausgaben und Einnahmen der in § 2
Sonderrechnungen nach dem Eigenbetriebs- Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten juristischen Per-
recht geführt oder die in rechtlich selbständi- sonen auf der Grundlage der für eigene
ger Form betrieben werden. Zwecke dieser Körperschaften erstellten
(2) Von der Statistik werden erfaßt: Rechnungsunter lagen;
1. die Ausgaben und Einnahmen der in Absatz c) die Ausgaben und Einnahmen der in § 2
Nr. 1 bis 6 bezeichneten juristischen Personen; Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten juristischen Per-
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
sonen in einer der Haushaltssystematik des Art der Statistik über die Verpflichtungen (§ 2
Bundes und der Länder entsprechenden Abs. 2 Nr. 2) sowie den Zeitpunkt des Beginns zu
Form; bestimmen."
2. vierteljährlich die Ist-Ausgaben und Ist-Ein-
nahmen des Bundes und der Länder auf der 4. § 4 erhält folgende Fassung:
Grundlage der Gruppierung nach Ausgabe-
,,§ 4
und Einnahmearten;
3. vierteljährlich die Ist-Ausgaben und Ist-Ein- Die Statistiken über das Steueraufkommen und
nahmen der Gemeinden und der Gemeindever- die Umlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3) erfassen:
bände sowie der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeich- 1. monatlich die Einnahmen des Bundes und der
neten juristischen Personen auf der Grundlage Länder aus Steuern und Zöllen nach Arten;
der Gruppierung nach Ausgabe- und Ein-
nahmearten; dabei kann für die Gemeinden mit 2. vierteljährlich die Einnahmen aus Steuern der
weniger als 3 000 Einwohnern sowie für die in Gemeinden und der Gemeindeverbände nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten juristischen Per- Arten;
sonen ein vereinfachtes Erhebungsverfahren 3. jährlich die Hebesätze der Realsteuern;
angewandt werden;
4. jährlich die Umlagesätze der allgemeinen Um-
4. monatlich die Summe der Ist-Ausgaben und lagen;
Ist-Einnahmen im Sinne von § 39 Nr. 2 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 5. jährlich die Umlageeinnahmen der in § 2 Abs. 1
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), ferner die Per- Nr. 4 genannten Zweckverbände und sonstigen
sonalausgaben, die Bauausgaben, die Steuer- juristischen Personen nach Mitgliedern."
einnahmen, die Aufnahme und die Tilgung von
Kreditmarktmitteln und die Ausgaben und Ein- 5. § 6 erhält folgende Fassung:
nahmen im Länderfinanzausgleich sowie die
,,§ 6
Kassenlage des Bundes und der Länder;
5. jährlich die Haushaltsansätze des Bundes, der Die Statistiken über die Schulden (§ 2 Abs. 2
Länder, der Gemeinden mit 10 000 und mehr Nr. 5) erfassen:
Einwohnern und der Gemeindeverbände auf 1. den Stand der Schulden der in § 2 Abs. 1 Nr. 1
der Grundlage der Gruppierung nach Aus- bis 4 und 6 bezeichneten juristischen Personen
gabe- und Einnahmearten und der Gliederung nach Arten und Fälligkeiten sowie die Bürg-
nach Aufgabengebieten oder Aufgabenberei- schaften, Garantien und sonstigen Gewähr-
chen; leistungen am 31. Dezember jedes Jahres. Aus-
6. jährlich für den fünfjährigen Planungszeitraum genommen sind die Garantien und sonstigen
die Ausgaben und Einnahmen nach den Finanz- Gewährleistungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 und
planungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeich- 6 bezeichneten juristischen Personen. Auf
neten juristischen Personen auf der Grundlage Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften
der Gruppierung nach Ausgabe- und Ein- übernommene Bürgschaften dieser juristischen
nahmearten und der Gliederung nach Auf- Personen können ausgenommen werden;
gabengebieten oder Aufgabenbereichen; dabei 2. die Schuldenaufnahmen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1
kann für die Gemeinden unter 3 000 Einwoh- bis 4 und 6 bezeichneten juristischen Personen
nern und die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden
juristischen Personen ein vereinfachtes Er- Jahres nach Arten und Laufzeiten sowie die
hebungsverfahren angewandt werden. Tilgungen nach Arten;
(2) Die in der Statistik nach Absatz 1 Nr. 1
3. den Stand der Schulden des Bundes, der Län-
Buchstabe a enthaltenen Ist-Ausgaben und Ist-
Einnahmen der Hochschulen einschließlich der der, der Gemeinden, der Gemeindeverbände
sowie der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten
Hochschulkliniken sind, soweit sie außerhalb der
Hochschuletats nachgewiesen werden, über die juristischen Personen am Ende eines jeden
Vierteljahres; dabei kann für die Gemeinden
haushaltsmäßige Gliederung hinaus entsprechend
§ 12 Nr. 8 des Hochschulstatistikgesetzes vom
mit weniger als 3 000 Einwohnern sowie für
31. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1473) auf- die in§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten juristischen
zugliedern. Personen ein vereinfachtes Erhebungsverfah-
ren angewandt werden."
(3) Die Sondervermögen ,Deutsche Bundes-
bahn' und ,Deutsche Bundespost' erfassen die im
Sinne dieses Gesetzes erforderlichen Angaben 6. § 7 erhält folgende Fassung:
auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser ,,§ 7
Sondervermögen erstellten vergleichbaren Rech-
nungsunterlagen." (1) Die Statistiken des Personals (§ 2 Abs. 2
Nr. 6) erfassen:
3. Hinter § 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:
1. den Personalstand der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7
,,§ 3 a bezeichneten Körperschaften und sonstigen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch juristischen Personen mit Ausnahme der Be-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- triebskrankenkassen privater Unternehmen
rats das Nähere über Gegenstand, Umfang und nach dem Stand vom 30. Juni
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973 715
a) in jedem Jahr gegliederl nach dem Dienst- genannten Körperschaften und sonstigen juristi-
verhältnis und nach Gruppen von Berufen; schen Personen nach dem Stand vom 31. Dezem-
für ausgcwühlte Gruppen von Berufen ist ber erfaßt werden, wenn in ihren Geschäftsstati-
die Statistik ddfüber hinc1us nach Laufbahn- stiken der Personalstand zu diesem Termin nach-
~Jruppen und Einstufungen zu gliedern; gewiesen wird.
b) in jedem dritten ,Je.du zusätzlich gegliedert (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
nach i\ ufgc1bcn bei-eichen, Geschlecht und Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen,
Laufbahngruppen und Einstufungen sowie von dem ab die Statistik nach Gruppen von Be-
c) in jedem sechsten Jahr zusätzlich nach rufen gegliedert wird. Die Erhebungen gemäß § 7
Alters~Jruppen, Farn il ienstand und Zahl der Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b
für die Gewährung von Kinderzuschlag sind erstmals im Jahre 1974, die Erhebungen ge-
maßgebenden Kinder; mäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buch-
stabe c erstmals im Jahre 1977 durchzuführen."
2. die Empfon~Jer von Versor~Jungsbezügen nach
beamtenrechtlichen Vorschriften der in § 2 7. § 8 Abs. l erhält folgende Fassung:
Abs. l Nr. 1 bis 7 bezeichneten Körperschaften
und sonstigen jurisUschen Personen mit Aus- ,, ( 1) Die Statistik über die Finanzen der in § 2
nahme der Betriebskrankenkassen privater Abs. 1 Nr. 7 genannten Einrichtungen und wirt-
lJnternelunen ndch dem Stand vom 1. Februar schaftlichen Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 7) er-
faßt Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrech-
c1) für den sl.c1c11.lichen Bereich in jedem Jahr
nungen jährlich."
gegliedert nach Ruhegehaltsempfängern,
Witwen, Halbwaisen, Vollwaisen und Emp- Artikel 2
fängern von lJn Lerha ILsbeiträ9en, Die Vorschriften des Anderungsgesetzes gelten
b) für den staatlichen Bereich in jedem drit- erstmalig für die Erhebungszeiträume und Erhe-
ten J c1hr zusützlich qc-~gliedert nach den für bungsstichtage des Jahres 1974.
die Bemessung der Versorgungsbezüge
maßgebenden Besoldungsgruppen, Artikel 3
c) für den kommunalen Bereich in jedem sech- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
sten Jahr gc-!gliedcrt nach Ruhegehaltsemp- den Wortlaut des Gesetzes über die Finanzstatistik
fängern, Witwen, Halbwaisen, Vollwaisen in der sich aus Artikel 1 dieses Gesetzes ergebenden
und Empfängern von Unterhaltsbeiträgen Fassung mit neuem Datum bekanntzugeben und da-
sowie nach den für die Bemessung der Ver- bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
sorgungsbezüqe maßgebenden Besoldungs-
gruppen;
Artikel 4
3. die Personc1lzu~Ji.inge und -abgänge bei Bund, Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
Ländern, Gemeinden mit 3 000 und mehr Ein- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
wohnern und der Gemeindeverbände in jedem gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
dritten Jc1hr für den Zeitraum vom 1. Juli eines nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-
Jahres bis zum 30. Juni cles folgenden Jahres den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
nach Geschlecht, Dienstverhältnis, Laufbahn-
Uber lei tungsgesetzes.
gruppen sowie nach ausgewählten Gründen
des Personalwechsels. Artikel 5
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 kann der Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Personalstand bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Juli 1973
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Goppel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Geilügelfleischhygienegesetz - GFIHG -
Vom 12. Juli 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. Zubereitetes Geflügelfleisch:
rates das folrrende Gesetz beschlossen: Frisches Geflügelfleisch, das einem auf seine
Haltbarkeit einwirkenden Behandlungsverfah-
Erster Abschnitt ren unterworfen worden ist; Extrakt, Brühe und
Pepton aus Geflügelfleisch sowie ähnliche Er-
Anwendungsbereich und Begriifsbestimmungen zeugnisse, die die Struktur von Geflügelfleisch
vollständig verloren haben, sind nicht als zube-
§ 1 reitetes Geflügelfleisch anzusehen.
Anwendungsbereich 6. Tierkörper:
(1) Das Gesetz findet Anwendung auf die UntE!r- Ganze Körper der in Nummer 1 genannten Tiere
suchung von Schlachtgeflügel und den Handelsver- nach dem Entbluten, Rupfen und Ausnehmen;
kehr mit von diesen Tieren stammendem frischen die Herausnahme der Nieren sowie das Abtren-
Geflügelfleisch. Die Vorschriften über die Einfuhr nen der Beine in Höhe des Tarsalgelenkes und
und Ausfuhr gelten auch für den Handelsverkehr des Kopfes sind freigestellt.
mit zubereitetem Geflügelfü~isch. 7. Nebenprodukte der Schlachtung:
(2) Mit dem Gesetz und den zur Durchführung Frisches Geflügelfleisch, soweit es nicht zum
des Gesetzes ergehenden Rechtsverordnungen wird Tierkörper gehört; Beine und Köpfe gelten als
den in der Richtlinie des Rates der Europäischen Nebenprodukte der Schlachtung, sofern sie vom
Gemeinschuften zur Regelung gesundheitlicher Fra- Tierkörper abgetrennt sind.
gen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügel- 8. Eingeweide:
fleisch vom 15. Februar 1971 (Amtsblatt der Europä- Die in der Leibeshöhle liegenden Nebenpro-
ischen Gemeinschaften Nr. L 55 vom 8. März 1971, dukte der Schlachtung, einschließlich der Luft-
S. 23) vorgeschriebenen Anforderungen an den und Speiseröhre, und gegebenenfalls der Kropf.
Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch ent-
sprochen. 9. Herkunftsbetrieb:
(3) Gleichzeitig werden durch die §§ 21 bis 23 Der Betrieb, in dem das Schlachtgeflügel vor
Regelungen für den Handelsverkehr mit der Deut- dem Abtransport in den Schlachtbetrieb gehal-
schen Demokratischen Republik getroffen. ten wird.
10. Amtlicher Tierarzt:
Ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde
§ 2 die Uberwachung der Hygiene, die Durchfüh-
rung der amtlichen Untersuchungen oder der
Begriffsbestimmungen Eingangsuntersuchung übertragen ist.
Im Sinne dieses Gesetzes sind: 11. Geflügelfleischkontrolleur:
1. Schlachtgeflügel: Eine Hilfskraft, die für die Uberwachung der
Zur alsbaldigen Schlachtung bestimmte Hühner, Hygiene und für die amtlichen Untersuchungen
Puten, Perlhühner, Enten und Gänse, die als besonders ausgebildet und von der zuständigen
Haustiere gehalten werden. Behörde zur Unterstützung des amtlichen Tier-
arztes beauftragt ist.
2. Schlachtung:
12. Richtlinie:
Tötung eines in Nummer 1 genannten Tieres
durch Blutentzu_g. Richtlinie des Rates der Europäischen Gemein-
schaften zur Regelung gesundheitlicher Fragen
3. Geflügelfleisch: beim Handelsverkehr mit frischem Geflügel-
Alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile fleisch vom 15. Februar 1971 (Amtsblatt der
der in Nummer 1 genannten Tiere nach der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 55 vom
Schlachtung. 8. März 1971, S. 23).
13. Kommission:
4. Frisches Geflügelfleisch:
Die Kommission der Europäischen Gemein-
Geflügelfleisch, das einem auf seine Haltbarkeit
schaften.
einwirkenden Behandlungsverfahren nicht unter-
worfen worden ist; als frisch gilt auch Geflügel- 14. Mitgliedstaat:
fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen Ein Staat, der der Europäischen Wirtschafts-
worden ist. gemeinschaft angehört.
Nr. 5G Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973 777
15. Drilllilnd: 2. in zugelassenen und überwachten Schlachtbetrie-
[:in c1usJündisclier SLdd!, cfor der Europäischen ben oder außerhalb von diesen gelegenen zuge-
Wi rl.scha flsg<:niei nsd1d fl nicht ungehört. lassenen und überwachten Gefrier- und Kühlhäu-
sern bis zur Abgabe an den Einzelhandel gelagert
1b. V Nsand luncl:
und
Ein Mil~Jliedsladl, aus dem frisches Geflügel- 3. unter Einhaltung der vorgeschriebenen hygieni-
fleisch, sowie ein Drittland oder die Deutsche schen Mindestanforderungen verpackt, befördert
Demokratische Republik, aus denen frisches und behandelt
oder zubereitetes Geflügelfleisch in den Gel-
tungsbereich des Gesetzes verbracht werden. worden ist.
17. Beslimmun~Jsland: (2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Ein Mitgliedslaa 1, in den frisches Geflügel- Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt, durch
fleisch, sowie ein Dritt.land oder die Deutsche Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Demokratische Republik, in die frisches oder Vorschriften zu erlassen über die hygienischen
zuberei letes Geflügelfleisch aus dem Geltungs- Mindestanforderungen an Schlachtbetriebe und
bereich des Gesetzes verbracht werden. außerhalb von diesen gelegene Gefrier- oder Kühl-
häuser sowie an die Gewinnung, Zerlegung, Lage-
18. lnnergenwinschaftlicher Handelsverkehr: rung, Verpackung, Beförderung oder Behandlung
Der flandelsverkehr zwischen der Bundesrepu- von frischem Geflügelfleisch, um der Gefahr einer
blik Deutschland und den anderen Mitglied- gesundheitlich nachteiligen oder ekelerregenden Be-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- einflussung des frischen Geflügelfleisches, insbe-
schaft. sondere durch Mikroorganismen, Gerüche, Witte-
19. Einfuhr:
rungsbedingungen, Temperatureinwirkungen oder
Verunreinigungen vorzubeugen.
Das Verbringen von frischem oder zubereitetem
Geflügelfleisch a_us Drittländern in den Gel- (3) Geflügelfleisch, das im Sinne des Gesetzes
tungsbereich des Gesetzes. Der Einfuhr steht weder frisch noch zubereitet ist, darf unbeschadet
gleich das Verbringen aus der Deutschen Demo- des § 37 nicht zum Genuß für Menschen in den Ver-
kratischen Republik in den Geltungsbereich des kehr gebracht werden.
Gesetzes.
20. Ausfuhr: § 4
Das Verbringen von frischem oder zubereitetem Zulassung von Schlachtbetrieben
Geflügelfleisch aus dem Geltungsbereich des und außerhalb dieser gelegener Gefrier-
Gesetzes in Drittländer. Der Ausfuhr steht und Kühlhäuser
gleich das Verbringen aus dem Geltungsbereich
(1) Schlachtbetriebe und außerhalb dieser ge-
des Gesetzes in die Deutsche Demokratische legene Gefrier- und Kühlhäuser, in denen frisches
Republik.
Geflügelfleisch gewonnen, zerlegt, gelagert, ver-
21. Eingangsuntersuchung: packt oder behandelt wird, werden auf Antrag des
Die amtliche Untersuchung des in den Geltungs- Inhabers von der zuständigen Behörde zugelassen.
bereich des Gesetzes aus Mitgliedstaaten ver-
brachten frischen Geflügelfleisches sowie aus (2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
Drittländern oder aus der Deutschen Demokra- 1. der Antragsteller zuverlässig ist,
tischen Republik verbrachten frischen oder zu-
2. in den Betrieben nach Absatz 1 die auf Grund
bereiteten Geflügelfleisches.
des § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Einrichtungen
22. Eingangsstelle: vorhanden sind und
Die Dienststelle, in der die Eingangsunter- 3. gewährleistet ist, daß die Vorschriften des Ge-
suchung vorgenommen wird. setze,s und die auf Grund des Gesetzes erlassenen
23. Tauglich: Vorschriften beachtet werden, die vom Inhaber
Tauglich zum Genuß für Menschen. nach der Inbetriebnahme einzuhalten sind.
24. Untauglich: (3) Die zuständige oberste Landesbehörde teilt
Untauglich zum Genuß für Menschen. dem Bundesminister die Zulassung von Betrieben
sowie die Aufhebung von Zulassungen mit. Der
Bundesminister gibt die zugelassenen Betriebe im
Zweiter Abschnitt Bundesanzeiger bekannt.
Innerstaatlicher Handelsverkehr
§ 3 § 5
Hygienische Anforderungen Uberwachung
an frisches Geflügelfleisch
(1) Die Einhaltung der in § 4 Abs. 2 genannten
(1) Frisches Geflügelfleisch darf zum Genuß für Voraussetzungen durch die zugelassenen Betriebe
Menschen nur in den Verkehr gebracht werden, ist von dem amtlichen Tierarzt zu überwachen. Die
wenn es Dberwachung erstreckt sich auch auf die Einhaltung
1. in zugelassenen und überwi.lchten Schlachtbetrie- der Vorschriften über die Beförderung von frischem
ben gewonnen, Geflügelfleisch nach § 3 Abs. 2.
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) Die amtl ichcn Tierärzte und die zu ihrer Schlachten vorzunehmen. Sie darf unterbleiben,
Unterstützung tätigen (~efl ügelfleischkon trolleure wenn durch amtliche Kontrolle gewährleistet ist,
sind befugt, zum Zwecke der Uberwachung daß das Geflügelfleisch weder frisch noch zuberei-
1. Räume, in clenen Geflügel gehalten oder aufbe-
tet zum Genuß für Menschen verwendet wird; in
wahrt wird oder in denen frisches Geflügelfleisch diesem Falle ist es wie untaugliches frisches Geflü-
gewonnen, zerlegt, gelagert, verpackt oder be- gelfleisch zu behandeln.
handelt wird, sonstige Geschäftsräume sowie (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Transportmitlel zu betn~len und dort Besichti- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
gungen vorzunehmen, zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum
2. geschäftliche Unterlagen einzusehen, soweit dies Schutz des Verbrauchers vor Täuschung Vorschrif-
zum Zwecke der Uberwachung erforderlich ist, ten über
und 1. die Durchführung der in den Absätzen 1 und 2
3. Proben zu entnehmen. genannten Untersuchungen und
2. Inhalt, Form und Ausstellung der nach Absatz 2
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit ein-
geschränkt. zu erlassen.
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch § 8
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Näheres über das Verfahren der Uberwachung zu Anmeldung zur Untersuchung
regeln, um die Einhaltung der in Absatz 1 genann- Das Schlachten von Schlachtgeflügel ist durch
ten Vorschriften sicherzustellen. den Schlachtbetrieb bei der zuständigen Behörde
rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind
§ 6 Art und Zahl der Tiere, Name oder Firma und An-
schrift des Inhabers des Herkunftsbetriebes sowie
Aufhebung der Zulassung der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Tiere zur
Die zuständige Behörde hat die Zulassung von Untersuchung bereitstehen.
Betrieben aufzuheben, wenn eine nach § 4 Abs. 2
für die Erteilung der Zulassung erforderliche Vor- § 9
aussetzung nicht gegeben war oder nicht mehr ge-
geben ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer Schlachterlaubnis
von der zuständigen Behörde zu setzenden ange- (1) Ergeben die Untersuchungen des Schlacht-
messenen Frist abgeholfen wird. Die zuständige Be- geflügels, daß ein Grund zur Beanstandung nicht
hörde teilt dem Bundesminister unverzüglich die vorliegt, so hat der amtliche Tierarzt im Schlacht-
Aufhebung einer Zulassung mit. Der Bundesminister betrieb die Schlachtung zu erlauben.
gibt die Aufhebung im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Ergeben die Untersuchungen des Schlacht-
geflügels Anh'altspunkte dafür, daß das von diesen
§ 7
Tieren stammende frische Geflügelfleisch nicht als
Untersuchungen tauglich beurteilt werden wird, so hat der amtliche
(1) Vor Erteilung der Schlachterlaubnis nach § 9 Tierarzt die Schlachtung zu verbieten oder die Er-
und vor der Beurteilung nach § 11 unterliegen laubnis zur Schlachtung unter Anordnung bestimm-
Schlachtgeflügel sowie Tierkörper und Nebenpro- ter Sicherungsmaßnahmen zu erteilen.
dukte der Schlachtung amtlichen Untersuchungen. (3) Schlachtgeflügel darf nicht vor Erteilung der
(2) Die Untersuchung des Schlachtgeflügels hat Schlachterlaubnis und nur unter Einhaltung ange-
in dem Herkunftsbetrieb stattzufinden. Im Schlacht- ordneter Sicherungsmaßnahmen geschlachtet wer-
betrieb ist dieses Schlachtgeflügel auf die Nämlich- den.
keit sowie auf Transportschäden, in Verdachtsfällen (4) Die Schlachterlaubnis erlischt, wenn das
auch weitergehend zu untersuchen. Die Unter- Schlachtgeflügel nicht innerhalb von 24 Stunden
suchungen nach den Sätzen 1 und 2 sind innerhalb von nach Erteilung der Erlaubnis geschlachtet worden
24 Stunden durchzuführen. Sofern die Untersuchun- ist.
gen nicht von demselben amtlichen Tierarzt durch- (5) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
geführt werden, müssen die Tiere einer Sendung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein. Vorschriften über Schlachtverbote und Sicherungs-
(3) Die zuständige Behörde kann allgemein oder maßnahmen nach Absatz 2 zu erlassen, soweit dies
im Einzelfall anordnen oder zulassen, daß die Unter- zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforder-
suchung des Schlachtgeflügels lediglich im lich ist.
Schlachtbetrieb stattfinden darf, soweit gesundheit-
§ 10
liche Bedenken nicht entgegenstehen. In diesem
Falle ist die Untersuchung innerhalb von 24 Stun- Schlachtung
den nach dem Eintreffen des Schlachtgeflügels im (1) Vor Abschluß der Untersuchung darf das ge-
Schlachtbetrieb durchzuführen. schlachtete Geflügel nur so weit ausgeschlachtet,
(4) Die Untersuchung der Tierkörper und Neben- zerlegt oder behandelt werden, wie es für die
produkte der Schlachtung ist sofort nach dem Untersuchung erforderlich ist.
Nr. 56---Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973 779
(2) Der Bundesmjnister wird ermächtigt, durch 3. die Anforderungen an den nach Absatz 3 Satz 2
Rechtsverorclnun~J mit Zustimmung des Bundesrates zu erbringenden Nachweis, daß frisches Ge-
Vorschriften über die Art und Weise des Schlach- flügelfleisch nicht zum Genuß für Menschen ver-
tens von C~eflügel zu erlassen, soweit dies zum wendet wird.
Schutz des V erbrnuchers vor Gesundheitsschäden § 12
und vor Tüuschung sowie zur Vorbereitung und
Durchführung cl('.r Unt.c,rsuchung erforderlich ist. Kennzeichnung
(1) Das frische Geflügelfleisch ist entsprechend
dem Ergebni,s der amtlichen Untersuchung zu kenn-
zeichnen. Die Kennzeichnung kann unterbleiben,
wenn durch amtliche Kontrolle gewährleistet ist,
§ 11
daß es nicht zum Genuß für Menschen verwendet
Beurteilung wird.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
(l) Ergibt die lJntersuchun~J des geschlachteten
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Geflügels, daß ein Grund zur Beanstandung nicht
Durchführung und Art der Kennzeichnung zu
vorliegt, so ist das frische Geflügelfleisch als
regeln.
tauglich zu beurtejlen; ergibt die Untersuchung,
daß ein Grund zur Beanstandung vorliegt, so ist es § 13
als untaugJjch zu beurteilen. Wird die Unter- Inverkehrbringen
suchung auf Wunsch des Verfügungsberechtigten
(1) Frisches Geflügelfleisch darf zum Genuß für
abgebrochen, so ist es wie untaugliches frisches
Geflügelfleisch zu behandeln. Menschen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn es als tauglich beurteilt und entsprechend
(2) Wird frisch(~s Geflügelflejsch als untauglich gekennzeichnet worden ist.
beurteilt oder ist es wje untaugliches zu behandeln, (2) Frisches Geflügelfleisch, das mit Antibiotika,
so hat es der amtliche Tierarzt vorläufig zu be- Zartmachern oder mit aromatisierenden natürlichen
schlagnahmen. Die Entscheidung ist dem Ver- Stoffen behandelt oder mit nicht zulassungsbedürf-
fügungsberechtigten mitzuteilen. Sie ist zu begrün- tigen Farbstoffen gefärbt worden ist, darf nicht in
den. Auf Antrag ist sie schriftlich mitzuteilen. den Verkehr gebracht werden; dies gilt auch, wenn
(3) Untaugliches frisches Geflügelfleisch sowie Behandlungsverfahren angewendet worden sind,
die zum Genuß für Menschen nicht geeigneten Teile durch die Flüssigkeit in das frische Geflügelfleisch
des geschlachteten Geflügels sind in Tierkörper- gelangt, die technisch vermeidbar ist. Vorschriften
beseitigungsanstalten unschädlich zu beseitigen. des Lebensmittelgesetzes, die den Zusatz von Stof-
Abweichend hiervon kann die zuständige Behörde, fen zu Lebensmitteln verbieten, bleiben unberührt.
soweit gesundhei lliche Bedenken nicht entgegen-
stehen, zulassen, daß untaugliches frisches
Geflügelfleisch sowie die zum Genuß für Menschen
Dritter Abschnitt
nicht geeigneten Teile des geschlachteten Geflügels Innergemeinschaftlicher Handelsverkehr
anderweitig verwertet und, soweit es sich um
Federn handelt, auch anderweitig beseitigt werden; § 14
das Geflügelfleisch muß in diesem Falle zum Genuß Einspruch eines Mitgliedstaates
für Menschen unbrauchbar gemacht worden sein
(1) Das Verfahren nach § 6 ist auch dann einzu-
oder der Verfügungsberechtigte muß nachweisen,
leiten, wenn nach Mitteilung eines Mitgliedstaates
daß es zum Genuß für Menschen nicht verwendet
dieser zu der Uberzeugung gelangt ist, daß die Vor-
wird.
schriften für die Zulassung eines Schlachtbetriebes
(4) per Bundesminister wird ermächtigt, durch nicht oder nicht mehr eingehalten werden. Die zu-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ständige oberste Landesbehörde teilt dem Bundes-
zur Verhütung einer Gefährdung der Gesundheit minister die festgestellten Tatsachen, die getroffe-
des Verbrauchers sowie zum Schutz des Verbrau- nen Maßnahmen und die Entscheidung einschließ-
chers vor Täuschung Vorschriften zu erlassen, in lich der Entscheidungsgründe mit.
welchen Fällen frisches Geflügelfleisch als tauglich
(2) Die zuständige Behörde hat den von der Kom-
oder untauglich zu beurteilen ist. Zur Verhütung
mission beauftragten tierärztlichen Sachverständi-
einer mißbräuchlichen Verwendung untauglichen
gen die Erstattung von Gutachten über die Einhal-
frischen Geflügelfleisches wird der Bundesminister
tung der für die Zulassung von Schlachtbetrieben
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
erforderlichen Voraussetzungen zu ermöglichen.
mung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen
Für die Sachverständigen, die von einem amtlichen
über
Tierarzt begleitet werden, gilt § 5 Abs. 2 entspre-
1. die Verfahren, durch die untaugliches frisches chend.
Geflügelfleisch zum Genuß für Menschen un-
§ 15
brauchbar zu machen ist,
Versand in einen Mitgliedstaat
2. die Bedingungen, unter denen untaugliches zum
Genuß für Menschen nicht unbrauchbar gemach- (1) Frisches Geflügelfleisch darf in einen anderen
tes frisches Geflügelfleisch in den Verkehr ge- Mitgliedstaat nur versandt werden, wenn es nach
bracht werden darf, den Vorschriften der §§ 3 bis 13 gewonnen, auf
'180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Grund des Untersuchungsergebnisses als tauglich Vierter Abschnitt
beurteilt und gekennzeichnet sowie unter Einhal-
Handelsverkehr mit Drittländern
tung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen
gelagert, verpackt, befördert oder behandelt worden
ist. § 18
(2) Absatz 1, ausgenommen § 13 Abs. 2, und § 16 ;Einfuhr
gelten nicht für frisches Geflügelfleisch, das nicht
zum Genuß für Menschen bestimmt ist, sofern das (1) Frisches Geflügelfleisch darf aus Drittländern
Bestimmungsland das Verbringen in sein Hoheits- nur eingeführt werden, wenn
gebiet gestattet. 1. das Schlachtgeflügel in Exportschlachtbetrieben
(3) Die zuständige Behörde hat das Verbringen geschlachtet und das frische Geflügelfleisch dort
von frischem, aus einem bestimmten Schlacht- gewonnen, zerlegt, gelagert, verpackt oder be-
betrieb stammenden Geflügelfleisch in einen ande- handelt worden ist und diese Betriebe sowie
ren Mitgliedstaat zu untersagen, sofern die anderen außerhalb dieser Betriebe gelegene Gefrier- und
Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 12 der Richt- Kühlhäuser, in denen frisches Geflügelfleisch
linie geregelten Verfahren ermächtigt worden sind, gelagert wird, vom Bundesminister anerkannt
das Verbringen aus diesem Schlachtbetrieb in ihr und im Bundesanzeiger bekanntgegeben worden
Hoheitsgebiet zu untersagen. Die zuständige oberste sind,
Landesbehörde teilt dem Bundesminister das Verbot 2. das Schlachtgeflügel sowie die Tierkörper und
mit. Der Bundesminister gibt das Verbot im Bundes- Nebenprodukte der Schlachtung der nach § 19
anzeiger bekannt. Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b vorgeschriebenen
Untersuchung unterzogen worden sind, ihr
§ 16
Fleisch als tauglich beurteilt und entsprechend
Genußtauglichkeitsbescheinigung gekennzeichnet worden ist,
(1) Frisches Geflügelfleisch darf in das Hoheits- 3. die Bedingungen für die Schlachtung, Gewin-
gebiet eines anderen Mitgliedstaates nur versandt nung, Zerlegung, Kühlung, Lagerung, Verpak-
werden, wenn die Sendung von einer von einem kung und Behandlung sowie für Transportmittel
amtlichen Tierarzt ausgestellten Genußtauglich- und Ladebedingungen den nach § 19 Abs. 3 Nr. 1
keitsbescheinigung begleitet ist. Buchstabe c vorgeschriebenen Mindestanforde-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch rungen entsprechen und
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 4. die Sendung von der nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 vor-
Vorschriften über Inhalt, Form und Ausstellung der geschriebenen amtstierärztlichen Genußtauglich-
Genußtauglichkeitsbescheinigung zu erlassen, so- keitsbescheinigung begleitet ist.
weit dies zur Durchführung der Grundsätze der
Richtlinie erforderlich ist. (2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf aus Drittlän-
dern nur eingeführt werden, wenn
1. das verwendete Fleisch nach Absatz 1 gewonnen,
§ 17 gekühlt, gelagert, verpackt oder behandelt wor-
Verbringen in den Geltungsbereich den ist,
des Gesetzes 2. dieses Fleisch in Exportverarbeitungsbetrieben
(1) Auf das Verbringen von frischem Geflügel- desjenigen Versandlandes zubereitet worden ist,
fleisch aus einem anderen Mitgliedstaat in den in dem das Schlachtgeflügel geschlachtet worden
Geltungsbereich des Gesetzes finden § 15 Abs. 1 ist, und diese Exportverarbeitungsbetriebe vom
und § 16 entsprechende Anwendung. Der Bundes- Bundesminister anerkannt und im Bundesan-
minister gibt die von den anderen Mitgliedstaaten zeiger bekanntgegeben worden sind,
übermittelten Verzeichnisse der zugelassenen 3. die Sendung von der nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 vor-
Schlachtbetriebe, deren Veterinärkontrollnumtnern geschriebenen amtstierärztlichen Genußtauglich-
sowie die Aufhebung von Zulassungen im Bundes- keitsbescheinigung begleitet ist und
anzeiger bekannt.
(2) Der Bundesminister kann das Verbringen von 4. dieses Fleisch die nach wissenschaftlichen Er-
frischem Geflügelfleisch, das aus einem bestimmten kenntnissen für den internationalen Handel er-
Schlachtbetrieb eines anderen Mitgliedstaates forderliche Haltbarkeit aufweist.
stammt, in den Geltungsbereich des Gesetzes
untersagen, sofern die Mitgliedstaaten nach dem in (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Artikel 12 der Richtlinie geregelten Verfahren hier- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu ermächtigt worden sind. Der Bundesminister gibt diejenigen Behandlungsverfahren vorzuschreiben,
das Verbot im Bundesanzeiger bekannt. die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die für
den internationalen Handel erforderliche Haltbar-
(3) § 15 Abs. 1, ausgenommen § 13 Abs. 2, und keit gewährleisten.
§ 16 gelten nicht für frisches Geflügelfleisch, das
nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist. Dieses (4) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das
Geflügelfleisch ist wie untaugliches frisches Ge- entgegen den Verboten in § 13 Abs. 2 mit den dort
flügelfleisch zu behandeln. § 11 Abs. 3 und 4 Satz 2 genannten Stoffen oder Verfahren behandelt oder
gilt entsprechend. gefärbt worden ist, darf nicht eingeführt werden.
Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973 781
(5) ])je /\.bsiitze 1 und 2 qell.en nicht für frisches tetes Geflügelfleisch aus solchen Betrieben nicht
oder zubereilcles CcflÜ\Jelfleisch, das nicht zum mehr zur Einfuhr gestellt werden darf. Der Zeitraum
Genuß für Menschen lwsl.irnmt ist. Dieses Geflügel- zwischen der Bekanntgabe der Aufhebung einer An-
flc~isch ist wie unlilll~Jliclws Jrisdws Geflügelfleisch erkennung und dem Zeitpunkt, nach dem es nicht
zu behcrn<kln. § 11 /\bs. ] und 4 Si:ltZ 2 gilt entspre- mehr zur Einfuhr gestellt werden kann, darf drei
chend. Monate nicht übersteigen.
§ 19
§ 20
Anerkennung und Bekanntgabe
von Exportbetrieben der Drittländer Ausfuhr
(1) Di<') /\nerkennung und Bekanntgabe der Ex- Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der
portschlc1chtbctriebe, der ,rnßerhillb dieser Betriebe Ausfuhr von frischem oder zubereitetem Geflügel-
gelegenen Cefrjcr- und Kühlhäuser nach § 18 Abs. 1 fleisch in Drittländer erteilt der Bundesminister
Nr. 1 und der Ex portvercirbejtungsbetriebe nach Schlacht- oder Verarbeitungsbetrieben sowie außer-
§ 18 Abs. 2 Nr. 2 setzen voraus, daß die oberste halb dieser Betriebe gelegenen Gefrier- und Kühl-
VeterjnJrbehönlc des Verscmdlandes die Betriebe häusern auf Antrag eine besondere Veterinärkon-
zugelassen, ihn• 1,rnfencle Ulwrwachung zugesichert trollnummer, wenn die Einfuhr vom Bestimmungs-
sowie Exportsc:hlcJchlbctrjeben und Exportverarbei- land von der Erteilung einer besonderen Veterinär-
tungsbetrjeben eine Veterinärkontrollnummer zum kontrollnummer abhängig gemacht wird. Ihre
Export von tri schem odc~r zubereitetem Geflügel- Erteilung setzt voraus, daß der Antragsteller be-
fleisch in den Cellun9sbereicl1 dieses Gesetzes er- triebliche Einrichtungen nachweist, die den vom
teilt hat. Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen
genügen, und die Einhaltung der Mindestanforde-
(2) Die Anerkennung von Betrieben nach Ab- rungen des Bestimmungslandes zusichert, die sich
Si:ltz 1 und die J\ ulrechtcrhi:l ltung dieser Anerken- auf die hygienische Gewinnung und Behandlung
nung können dc1von abhängig gemacht werden, daß oder die Untersuchung des Schlachtgeflügels und
diese Betriebe durch Tierärzte, die vom Bundes- des Geflügelfleisches beziehen, auch soweit vom
minister becrnftraql sind, überprüft werden. Bestimmungsland darüber hinaus eine regelmäßige
(3) Dc~r Bundesminister wird ermächtigt, durch behördliche Uberprüfung der Einhaltung der
Rechtsverordnunq mit Zust.i mmung des Bundesrates Mindestanforderungen verlangt wird. Die Veteri-
närkontrollnummer kann mit der Befristung erteilt
1. die Mjndeslcmforderungen,
werden, daß die Berechtigung zur Führung der
a) unter denen Betriebe nilch Absatz l anerkannt Veterinärkontrollnummer endet, wenn der Betrieb
werden, die Mindestanforderungen nach Mitteilung des Be-
b) nach denen die Untersuchung, Beurteilung stimmungslandes nicht erfüllt.
und Kennzeichnung durchzuführen sind,
c) denen Schlachtung, Gewinnung, Zerlegung,
Kühlung, Lagerung, Verpackung oder Behand-
Fünfter Abschnitt
lung frischen Geflügelfleisches, Herstellung
von zubereitetem Geflügelfleisch sowie Handelsverkehr
Transportrnjttel und Ladebedingungen ent- mit der Deutschen Demokratischen Republik
sprechen müssen,
festzusetzen sowie § 21
2. Inhalt, Form und Ausstellung der amtstierärzt- Verbringen in den Geltungsbereich
lichen Genußtauglichkeitsbescheinigung für fri- des Gesetzes
sches Geflügelfleisch oder zubereitetes Geflügel- (1) Frisches Geflügelfleisch darf aus der Deut-
fleisch vorzuschreiben. schen Demokratischen Republik nur in den Gel-
tungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wenn
Die Mindestanforderungen dürfen keine geringeren
Anforderungen enthalten als die nach dem Gesetz 1. das Schlachtgeflügel in Schlachtbetrieben ge-
und auf Grund des Gesetzes für den innerstaat- schlachtet und das frische Geflügelfleisch dort
lichen und für den innergemeinschaftlichen Han- gewonnen, zerlegt, gelagert, verpackt oder be-
delsverkehr mit frischem Geflügelfleisch geltenden handelt worden ist und diese Betriebe sowie
Vorschriften. außerhalb dieser Betriebe gelegene Gefrier- und
Kühlhäuser, in denen frisches Geflügelfleisch
(4) Der Bundesminister hat die Anerkennung der
gelagert wird, vom Bundesminister anerkannt
in Absatz l geni:lnnten Betriebe aufzuheben, wenn
und im Bundesanzeiger bekanntgegeben worden
er auf Grund einer Uberprüfung nach Absatz 2 oder
auf andere Weise zu der Uberzeugung gelangt, daß sind,
eine für die Anerkennung erforderliche Voraus- 2. das Schlachtgeflügel sowie die Tierkörper und
setzung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben Nebenprodukte der Schlachtung der nach § 22
ist. Sofern gesundheitliche Bedenken nicht ent- Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b vorgeschriebenen
gegenstehen, kann er eine angemessene Frist zur Untersuchung unterzogen worden sind, ihr
Beseitigung festgestellter Mängel festsetzen. Der Fleisch als tauglich beurteilt und entsprechend
Bundesminister gibt die Aufhebung der Anerken- gekennzeichnet worden ist,
nung im Bundesanzeiger bekannt und setzt dabei 3. die Bedingungen für die Schlachtung, Gewin-
den Zeitpunkt fest, nach dem frisches oder zuberei- nung, Zerlegung, Kühlung, Lagerung, Verpak-
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
kung und Behandlung sowie für Transportmittel können davon abhängig gemacht werden, daß diese
und Ladebedingungen den nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 Betriebe durch Tierärzte, die vom Bundesminister
Buchstabe c vorgeschriebenen Mindestanforde- beauftragt sind, überprüft werden.
rungen entsprechen und
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
4. die Sendung von der nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 vor- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
geschriebenen amtstierärztlichen Genußtauglich-
keitsbescheinigung begleitet ist. 1. die Mindestanforderungen,
(2) Zubereitetes Geflügelfleisch darf aus der a) unter denen Betriebe nach Absatz 1 anerkannt
Deutschen Demokratischen Republik nur in den werden,
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, b) nach denen die Untersuchung, Beurteilung
wenn und Kennzeichnung durchzuführen sind,
1. das verwendete Fleisch nach Absatz 1 gewonnen, c) denen Schlachtung, Gewinnung, Zerlegung,
gekühlt, gelagert, verpackt oder behandelt wor- Kühlung, Lagerung, Verpackung oder Behand-
den ist, lung frischen Geflügelflei,sches, Herstellung
2. das Schlachtgeflügel in der Deutschen Demokra- von zubereitetem Geflügelfleisch sowie
tischen Republik geschlachtet und das frische Transportmittel und Ladebedingungen ent-
Geflügelfleisch dort in Verarbeitungsbetrieben sprechen müssen,
zubereitet worden ist, die vom Bundesminister festzusetzen sowie
anerkannt und im Bundesanzeiger bekanntge- 2. Inhalt, Form und Ausstellung der amtstierärzt-
geben worden sind, lichen Genußtauglichkeitsbescheinigung für fri-
3. die Sendung von der nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 vor- sches Geflügelfleisch oder zubereitetes Geflügel-
geschriebenen amtstierärztlichen Genußtauglich- fleisch vorzuschreiben.
keitsbescheinigung begleitet ist und
Die Mindestanforderungen dürfen keine geringeren
4. dieses Fleisch die nach wissenschaftlichen Er- Anforderungen enthalten als die nach dem Gesetz
kenntnissen für den grenzüberschreitenden Han- und auf Grund des Gesetzes für den innerstaat-
delsverkehr erforderliche Haltbarkeit aufweist. lichen und für den innergemeinschaftlichen Han-
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch delsverkehr mit frischem Geflügelfleisch geltenden
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften.
diejenigen Behandlungsverfahren vorzuschreiben, (4) Der Bundesminister hat die Anerkennung der
die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die für in Absatz 1 genannten Betriebe aufzuheben, wenn
den grenzüberschreitenden Handelsverkehr erfor- er auf Grund einer Uberprüfung nach Absatz 2 oder
derliche Haltbarkeit gewährleistet. auf andere Weise zu der Uberzeugung gelangt, daß
(4) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das eine für die Anerkennung erforderliche Voraus-
entgegen den Verboten in § 13 Abs. 2 mit den dort setzung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben
genannten Stoffen oder Verfahren behandelt oder ist. Sofern gesundheitliche Bedenken nicht ent-
gefärbt worden ist, darf nicht in den Geltungs- gegenstehen, kann er eine angemessene Frist zur
bereich des Gesetzes verbracht werden. Beseitigung festgestellter Mängel festsetzen. Der
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für frisches Bundesminister gibt die Aufhebung der Anerken-
oder zubereitetes Geflügelfleisch, das nicht zum nung im Bundesanzeiger bekannt und setzt dabei
Genuß für Menschen bestimmt ist. Dieses Geflügel- den Zeitpunkt fest, nach dem frisches oder zuberei-
fleisch ist wie untaugliches frisches Geflügelfleisch tetes Geflügelfleisch aus solchen Betrieben nicht
zu behandeln. § 11 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt ent- mehr zum Verbringen in den Geltungsbereich des
sprechend. Gesetzes gestellt werden darf. Der Zeitraum zwi-
schen Bekanntgabe der Aufhebung einer Anerken-
nung und dem Zeitpunkt, nach dem es nicht mehr
§ 22 zum Verbringen in den Geltungsbereich des Geset-
zes gestellt werden kann, darf drei Monate nicht
Anerkennung und Bekanntgabe von Betrieben übersteigen.
der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Die Anerkennung und Bekanntgabe der § 23
Schlachtbetriebe, der außerhalb dieser Betriebe ge- Verbringen aus dem Geltungsbereich
legenen Gefrier- und Kühlhäuser nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes
Nr. 1 und der Verarbeitungsbetriebe nach § 21 in die Deutsche Demokratische Republik
Abs. 2 Nr. 2 setzen voraus, daß die oberste Veteri- Zur Erleichterung des Handelsverkehrs beim Ver-
närbehörde der Deutschen Demokratischen Repu- bringen von frischem oder zubereitetem Geflügel-
blik die Betriebe zugelassen, ihre laufende Uber- fleisch in die Deutsche Demokratische Republik er-
wachung zugesichert sowie Schlachtbetrieben und
teilt der Bundesminister Schlacht- oder Verarbei-
Verarbeitungsbetrieben eine Veterinärkontrollnum-
tungsbetrieben sowie außerhalb dieser Betriebe ge-
mer zum Verbringen von frischem oder zubereite-
legenen Gefrier- und Kühlhäusern auf Antrag eine
tem Geflügelfleisch in die Bundesrepublik Deutsch- besondere Veterinärkontrollnummer, wenn das Ver-
land erteilt hat.
bringen von den Behörden der Deutschen Demokra-
(2) Die Anerkennung von Betrieben nach Absatz 1 tischen Republik von der Erteilung einer besonde-
und die Aufrechterhaltung dieser Anerkennung ren Veterinärkontrollnummer abhängig gemacht
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973 783
wird. Ihre Erteilung setzt voraus, daß der Antrag- § 25
steller betriebliche Einrichtun~Jen nachweist, die
dE~n von den Behörden der Deutschen Demokrati- Zurückverbringen
schen Republik gestellten Mindestanforderungen (1) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das
genügen, und die Einha l llmg der Mindestanforde- aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in ein Dritt-
rungen der Deutschen Dcrnokrc-1tischen Republik zu- land oder in die Deutsche Demokratische Republik
sichert, die sich auf die hygienische Gewinnung versandt worden ist, sowie frisches Geflügelfleisch,
und Behandlung oder die Untersuchung des das aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen
Schlachtgdlügels und des Ceflügelfleisches bezie- anderen Mitgliedstaat versandt und dessen Inver-
hen, auch soweit von der Deutschen Demokrati- kehrbringen in diesem Mitgliedstaat untersagt wor-
schen Republik darüber hinaus eine regelmäßige den ist, unterliegt bei dem Zurückverbringen in den
behördliche Uberprüfung der Einhallung der Min- Geltungsbereich des Gesetzes der Eingangsunter-
destanforderungen verlangt wird. Die Veterinärkon- suchung nach § 24 Abs. 1.
trollnummer kann mit der Befristung erteilt werden,
daß die Berechtigung zur Führung der Veterinär- (2) Frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das
kontrollnummer (-mdet, wenn der Betrieb die Min- im Geltungsbereich des Gesetzes nachweislich nach
destanforderungen nach Mitteilung der Behörden den Vorschriften des Gesetzes und nach den zur
der Deutschen Demokratischen Republik nicht Durchführung des Gesetzes ergangenen Rechtsvor-
erfüllt. schriften gewonnen, zerlegt, gekühlt, gelagert, ver-
packt, befördert oder behandelt sowie untersucht
und gekennzeichnet ist und zurückverbracht wird,
unterliegt der Eingangsuntersuchung nach § 24
Abs. 1 nicht, wenn es lediglich durch das Zollaus-
Sechster Abschnitt land, ein Zollfreigebiet oder die Deutsche Demokra-
Untersuchung beim Verbringen tische Republik befördert worden ist und keine Ver-
in den Geltungsbereich des Gesetzes änderungen seines Zustandes erfahren hat.
(3) Bei frischem Geflügelfleisch, das aus dem
§ 24 Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mit-
gliedstaat versandt und danach zurückverbracht
Eingangsuntersuchung wird, kann die Eingangsstelle auf die Eingangs-
(1) Frisches Geflügelfleisch und im Fall des § 18 untersuchung nach § 24 Abs. 1 verzichten, wenn die
auch zubereitetes Geflügelfleisch, das in den Gel- Sendung von der nach § 16 ausgestellten Genuß-
tungsbereich des Gesetzes verbracht wird, unter- tauglichkeitsbescheinigung begleitet ist. Der Ver-
liegt vor der zolli:lmtlichen Abfertigung zum freien fügungsberechtigte hat durch einen von einem amt-
Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zoll- lichen Tierarzt des anderen Mitgliedstaates auf der
lager, zum aktiven Veredc~lungsverkehr, zum Um- Genußtauglichkeitsbescheinigung anzubringenden
wandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung Vermerk nachzuweisen, daß das Inverkehrbringen
einer Eingangsuntersuchung unter Mitwirkung der in dem anderen Mitgliedstaat nicht untersagt u'nd
Zollbehörden im Rahmen des § l des Zollgesetzes. das frische Geflügelfleisch nach Maßgabe der Richt-
Für frisches oder zubereitetes C]eflügelfleisch, das linie gekühlt, gelagert, befördert oder behandelt
über Freihäfen eingeht, gilt Satz 1 erst dann, wenn worden ist.
es in das Zollgebiet verbracht wird. Frisches oder
zubereitetes Geflügelfleisch, das auf die Insel § 26
Helgoland verbracht wird, ist der Eingangsstelle zur
Eingangsuntersuchung zur Verfügung zu stellen. Verfahren nach der Eingangsuntersuchung
Die Sätze 1 bis 3 gelten für frisches oder zubereite-
(1) Wird bei der Eingangsuntersuchung nach § 24
tes Geflügelfleisch, das nach § 21 aus der Deutschen
Demokratischen Republik in den Geltungsbereich Abs. 1 festgestellt, daß das frische oder zubereitete
des Gesetzes v<::~rbracht wird, entsprechend. Geflügelfleisch untauglich ist oder den Anforderun-
gen des § 17, § 18 oder § 21 nicht entspricht, so ist
(2) Das Verbringen von frischem oder zubereite- es vorläufig zu beschlagnahmen. Die Entscheidung
tem Geflügelfleisch in den Geltungsbereich des Ge- ist dem Absender oder seinem Bevollmächtigten
setzes ist von dem Verfügun~Jsberechtigten recht- mitzuteilen. Sie ist zu begründen. Auf Antrag ist sie
zeitig bei der zuständigen Eingangsstelle anzumel- schriftlich mitzuteilen.
den. Bei der Anmeldung sind Art und Menge des
Geflügelfleisches sowie der Zeitpunkt anzugeben, (2) Vorläufig beschlagnahmtes Geflügelfleisch
zu dem die Untersuchung beqinnen soll. darf auf Antrag des Absenders oder seines Bevoll-
mächtigten aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
(3) Der Bundesminister wird ermächligt, durch verbracht werden, sofern gesundheitliche Bedenken
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann
Vorschriften über die Anmeldung, die Durchführung besondere Sicherungsmaßnahmen anordnen.
der Eingangsuntersuchung, die Probenahme sowie
über die Beurteilung und Kennzeichnung des unter- (3) Vorläufig beschlagnahmtes Geflügelfleisch,
suchten Geflügelfleisches zu erlassen, soweit dies das nicht aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
zur Sicherstellung der einheitlichen Uberwachung verbracht wird, ist wie untaugliches zu behandeln.
erforderlich ist. § 11 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 27 sachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der
Mitteilung von Beanstandungen Tierarzt oder Geflügelfleischkontrolleur nicht zu-
verlässig ist oder nicht die erforderliche Eignung
Wird bei der Ein~1c1nqsunl.<!rsuchung hat.
l. eine dnsteckcnde Krnnkhei \, (4) Die im Rahmen der Uberwachung der hygie-
2. eine die menschliche Gesundheit gefährdende nischen Anforderungen, der amtlichen Unter-
Beschaffent1eit oder suchungen und der Eingangsuntersuchung erforder-
3. ein schwerer Verstoß gegen die in dem Gesetz lichen Laboratoriumsuntersuchungen sind in den
genannten und im Vmsandland zu beachtenden hierzu von der zuständigen Behörde bestimmten
Bedingungen festgestellt, Untersuchungsstellen durchzuführen.
so teilt die zusl.dncli(Je oberst(~ Landesbehörde die (5) Im Bereich der Bundeswehr können die Uber-
Entscheidung der Eingilnqsslclle unter Angabe der wachung der hygienischen Anforderungen und die
Gründe clern Bundesminister rn i L Durchführung der amtlichen Untersuchungen und
der Eingangsuntersuchung durch Veterinäroffiziere
vorgenommen werden. Den Veterinäroffizieren kön-
§ 28
nen zu Geflügelfleischkontrolleuren ausgebildete
Gutachten Soldaten nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3 bei-
Wird bei der Eingan~JSLmlersuchung nach § 24 gegeben werden. Die in Absatz 4 genannten Labora-
Abs. 1 frisches Geflügelfleisch, das aus einem ande- toriumsuntersuchungen dürfen in bundeswehreige-
ren Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Geset- nen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
zes verbracht wird, beanstandet und erklärt der (6) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Absender oder dessen Bevollmächtigter, daß er das Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Gutachten eines in der für diese FäJle aufgestellten Vorschriften über die fachlichen Anforderungen,
Liste der Kommission c1ufgeführten tierärztlichen die an die Geflügelfleischkontrolleure zu stellen
Sachverständigen einholen wird, so hat die Ein- sind, sowie über den von ihnen wahrzunehmenden
gangsstelle dafür Sorge zu tragen, daß der Sachver- Tätigkeitsbereich zu erlassen.
ständige vor weiteren behördlichen Maßnahmen,
insbesondere vor der unschädlichen Beseitigung des § 30
Geflügelfleisches, feststellen kann, ob die Voraus-
setzungen für die Beanstandungen vorgelegen Eingangsstellen
haben. (1) Für die Durchführung der Eingangsunter-
suchung sind von den Landesregierungen oder den
von ihnen bestimmten Behörden im Benehmen mit
Siebenter Abschnitt den zuständigen Oberfinanzdirektionen Eingangs-
Uberwachung der Hygiene stellen zu bestimmen.
und Durchführung (2) Bei jeder Eingangsstelle sind mindestens ein ,
der amtlichen Untersuchungen amtlicher Tierarzt als Leiter und ein amtlicher Tier-
arzt als Stellvertreter einzusetzen.
§ 29 (3) Die obersten Landesbehörden teilen dem Bun-
Personal desminister die Eingangsstellen mit. Der Bundes-
(1) Die Uberwachung der hygienischen Anforde- minister gibt die Eingangsstellen im Bundesanzeiger
rungen, die Durchführung der amtlichen Unter- bekannt.
suchungen und der Eingangsuntersuchung ist Auf-
§ 31
gabe der zuständigen Behörden.
Probenahme
(2) Die Uberwachung der hygienischen Anforde-
rungen und die Durchführung der amtlichen Unter- Soweit nach diesem Gesetz Proben zu entnehmen
suchungen und der Eingangsuntersuchung sind sind, wird eine Entschädigung für die Proben nicht
durch Beamte oder haupt- oder nebenberufliche An- gewährt. Probenreste sind unschädlich zu besei-
gestellte vorzunehmen. Sie ist amtlichen Tierärzten tigen.
zu übertragen. Den Tierärzten können besonders
ausgebildete Geflügelfleischkontrolleure, die unter § 32
ihrer Aufsicht und Verantwortung bei bestimmten Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Tätigkeiten mitwirken, zur Unterstützung beigege-
(1) Die Inhaber von Schlachtbetrieben, Gefrier-
ben werden.
und Kühlhäusern sowie von Verarbeitungsbetrieben
(3) Bevor Tierärzten oder Geflügelfleischkontrol- und die Inhaber von Transportmitteln zur Beförde-
leuren in Absatz 1 aufgeführte Arbeiten übertragen rung von frischem oder zubereitetem Geflügel-
werden, ist der zuständige beamtete Tierarzt zu hö- fleisch und die von ihnen bestellten Vertreter sind
ren. Von einer Gemeinde mit amtlichen Tierärzten verpflichtet, die in der Uberwachung tätigen Perso-
oder Geflügelfleischkontrolleuren abgeschlossene nen sowie die von der Kommission mit der Erstat-
Verträge bedürfen der Genehmigung der zuständi- tung von Gutachten über die Einhaltung der für die
gen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen Zulassung von Schlachtbetrieben erforderlichen
oder zurückzunehmen, wenn das gesundheitliche Voraussetzungen beauftragten tierärztlichen Sach-
Interesse entgegensteht, insbesondere wenn Tat- verständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973 785
unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die 9. Untersuchung des in den Geltungs-
Räume, I'.inrichtungcn und Ccrät.e zu bezeichnen, bereich des Gesetzes eingehenden
Räume und Bchi..i ltnisse zu öffnen und die Entnahme zubereiteten Geflügelfleisches nach
der Proben zu ermöglichen. § 24 Abs. 1 je Kilogramm 0,08 DM
Mindestgebühr 10,-DM
(2) Absc1tz l gilt entsprnchend für den Verfü-
gungsberechtigten oder seinen Beauftragten bei der 10. Untersuchung einer Probe im Rah-
Durchführung der amtlichen Untersuchungen sowie men der Uberwachung nach § 5, der
der Eingangsuntersuchung; sie sind insbesondere amtlichen Untersuchungen nach § 7
verpflichtet, das Schlachtgeflügel und das bei der oder der Eingangsuntersuchung nach
Schlachtung gewonnene oder das in den Geltungs- § 24 Abs. 1
bereich des Gesetzes verbrachte frische oder zube- 20,-DM
a) Bakteriologische Untersuchung
reitete Geflügelfleisch in untersuchungsfähigem Zu-
stand berei tzuslellen sowie gefrorenes Geflügel- b) Untersuchung auf Rückstände und
fleisch, soweit erforderlich, aufzutauen. unzulässige Zusätze
aa) Hemmstofftest 2,-DM
§ 33 bb) Untersuchung auf Östrogen
wirkende Stoffe 15,-DM
Kosten
cc) Untersuchung auf sonstige
(1) Für die Amtshandlungen nach dem Gesetz Rückstände oder Zusätze 40,-DM
und nach den zur Durchführung des Gesetzes erlas-
senen Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren 11. Ausstellung einer nach dem Gesetz
und Auslagen) nach Maßgabe des Verwaltungs- oder nach den zur Durchführung des
kostengesetzes und den folgenden Bestimmungen Gesetzes ergangenen Rechtsvor-
erhoben. schriften geforderten amtlichen Be-
scheinigung 30,-DM
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 12. Kann mit einer Amtshandlung aus
die nach Absatz 1 gebührenpflichtigen Tatbestände einem Grunde, den der Unternehmer
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzu- oder Inhaber eines Schlachtbetriebes,
sehen. Die Gebühren dürfen folgende Sätze nicht Gefrier- oder Kühlhauses, Verarbei-
überschreiten: tungsbetriebes oder eines Transport-
mittels oder ein von ihnen bestellter
l. Uberprüfung eines Schlachtbetriebes Betriebsleiter oder eine von ihnen
oder Verarbeitungsbetriebes zum bestellte Aufsichtsperson oder der
Zwecke der Zulassung nach § 4 200,- DM Verfügungsberechtigte über Schlacht-
2. Zulassung eines Schlachtbetriebes geflügel, frisches oder zubereitetes
oder Verarbeitungsbetriebes 40,- DM Geflügelfleisch zu vertreten hat,
nicht zu einem vereinbarten Zeit-
3. Uberprüfung eines Gefrier- oder punkt begonnen werden, beträgt
Kühlhauses zum Zwecke der Zulas- die Wartegebühr je angefangene
sung nach§ 4 100,- DM halbe Stunde 15,-DM
4. Zulassung eines Gefrier- oder Kühl-
13. Für Amtshandlungen außerhalb der
hauses 30,- DM
von der zuständigen Behörde fest-
5. Uberwachung eines, Gefrier- oder gesetzten Dienstzeit erhöhen sich die
Kühlhauses nach § 5 40,- DM Gebühren um 50 vom Hundert.
6. Untersuchung des Schlctchtgeflügels Für Amtshandlungen, die in den Nummern 1 bis 13
nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren
bei 1 bis 1 000 Tieren 20,- DM nach den Sätzen für gleichwertige Amtshandlungen.
über 1 000 Tiere je angefangene 500 Wegegebühren richten sich nach landesrechtlichen
Tiere 5,-DM oder tarifrechtlichen Regelungen.
7. Untersuchung des Schlachtgeflügels (3) Gebührenpflichtig sind in den Fällen des Ab-
auf die Nämlichkeit und Transport- satzes 2 hinsichtlich der
schäden nach § 7 Abs. 2 Satz 2 und
1. Nummern 1 bis 5 und Nummer 7 sowie Nummer
der Untersuchung der Tierkörper und
Nebenprodukte der Schlachtung
10, soweit Proben im Rahmen der Uberwachung
nach § 5 untersucht werden, die Unternehmer
nach § 7 Abs. 4 einschließlich der
oder Inhaber der Schlachtbetriebe, Gefrier- und
Uberwachung des betreffenden
Kühlhäuser sowie Verarbeitungsbetriebe,
Schlachtbetriebes nach § 5 je Kilo-
gramm Schlachtgewicht 0,05 DM 2. Nummer 6 der nach § 8 zur Anmeldung Ver-
Mindestgebühr 40,-DM pflichtete,
8. Untersuchung des in den Geltungs- 3. Nummern 8 und 9 sowie Nummer 10, soweit
bereich des Gesetzes eingehenden Proben im Rahmen der amtlichen Untersuchun-
frischen Geflügelfleisches nach § 24 gen nach § 7 oder der Eingangsuntersuchung
Abs. 1 je Kilogramm 0,04 DM nach § 24 Abs. 1 untersucht werden, und Num-
Mindestgebühr 10,-DM mer 11 der Verfügungsberechtigte.
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 34 Anwendung auf frisches oder zubereitetes Geflügel-
Statistik fleisch, das
1. im grenzüberschreitenden Reise- oder Frachtver-
(1) Uber die arnt.l iche Untersuchung des Schlacht-
kehr zur Verpflegung des Personals oder der
geflügels und des bei der Schlachtung gewonnenen
Fahrgäste eines Verkehrsmittels in den Geltungs-
Geflügelfleisches sowie des in den Geltungsbereich
bereich des Gesetzes verbracht wird. Wird das
des Gesetzes eingehenden frischen odE~r zubereite-
Geflügelfleisch im Geltungsbereich des Gesetzes
ten Geflügelfleisches und deren Ergebnis ist eine
entladen, ist es unschädlich zu beseitigen. Hier-
Statistik durcl1zufühn~n. Die Statistik ist vom Stati-
von kann abgesehen werden, wenn das Geflügel-
stischen Bundescmit zu erheben und aufzubereiten.
fleisch von einem Verkehrsmittel, das im zwi-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch schenstaatlichen Verkehr eingesetzt ist, auf ein
Recbtsverordnunq mit Zustimmung des Bundesrates anderes Verkehrsmittel, das im zwischenstaat-
zur Erlungun9 einer umfassenden Ubersicht jähr- lichen Verkehr eingesetzt ist, unmittelbar umge-
liche Meldun~Jen über die Ergebnisse der in Absatz laden wird. Die zuständige Behörde kann eine vor-
1 genannlen cJrntlichen Untersuchungen vorzu- übergehende Lagerung in einem Zollager zulas-
schreiben. Auskunftspflichtig sind die zuständigen sen, wenn sichergestellt ist, daß das Geflügel-
Behörden. fleisch nicht ohne zollamtliche Mitwirkung in
den freien Verkehr gelangen kann und mit einem
Verkehrsmittel, das im zwischenstaatlichen Ver-
Achter Abschnitt
kehr eingesetzt ist, aus dem Geltungsbereich des
Ausnahmeregelungen Gesetzes verbracht wird. Die Sätze 2 bis 4 gelten
auch für Küchenabfall, der von diesem Fleisch
§ 35 stammt,
Ausnahmen für besondere Einzelfälle 2. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf
in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht
(1) Der BundE!smjnister kann Ausnahmen von den
wird, wenn sichergestellt ist, daß das Geflügel-
Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 und des § 21
fleisch nicht ohne zollamtliche Mitwirkung in
Abs. 1 und 2 zulassen für frisches oder zubereitetes
den freien Verkehr gelangen kann und als unver-
Geflügelfleisch, das
zollter Schiffsbedarf aus dem Geltungsbereich
1. für Ausstellungs- oder Versuchszwecke be- des Gesetzes verbracht wird,
stimmt ist, sofern durch amtliche Uberwachung 3. von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck
sichergestellt ist, daß das Geflügelfleisch nicht mitgeführt wird, soweit die Menge des Geflügel-
zum Grmuß für Menschen abgegeben und nach fleisches einen Tierkörper, bei Tierkörperteilen
Beendigung der Ausstellung oder nach Abschluß ein Kilogramm nicht übersteigt,
des Versuches mit Ausnahme der bei dem Ver-
such verbrauchten Menge aus dem Geltungs- 4. als Ubersiedlungsgut natürlicher Personen in
bereich des Gesetzes verbracht oder unschädlich einer Menge, die üblicherweise als Vorrat gehal-
beseitigt wird, ten wird, in den Geltungsbereich des Gesetzes
verbracht wird,
2. auf einem Schiff der Bundeswehr, einem Staats-
schiff oder einem Fischereifahrzeug wegen eines 5. als Geschenk von natürlichen Personen mit
nicht vorherzusehenden Notfalls in den Gel- Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des
tungsbereich des Gesetze•s verbracht wird, sofern Gesetzes an natürliche Personen unmittelbar ein-
geht und ausschließlich zum eigenen Verbrauch
a) das Geflügelfleisch außerhalb des Geltungs-
des Empfängers bestimmt ist, soweit die Menge
bereiches des Gesetzes anstelle von Geflügel-
des Geflügelfleisches einen Tierkörper, bei Tier-
fleisch, das im Geltungsbereich des Gesetzes
körperteilen ein Kilogramm nicht übersteigt und
untersucht worden ist, als Bordverpflegung
es den Umständen nach ausgeschlossen er-
übernommen wurde,
scheint, daß das Geflügelfleisch zum Handel oder
b) das Geflügelfleisch lediglich als Bordver- zur gewerblichen Verwendung bestimmt ist.
pflegung ausschließlich von der Besatzung
des Schiffes aufgebraucht wird.
(2) Die Zulassung einer Ausnahme kann zum § 37
Schutz der Gesundheit des Menschen, zum Schutz Allgemeine Ausnahme
des Verbrauchers vor Täuschung, bei Nichtbeach-
tung einer erteilten Auflage oder aus einem ande- (1) Die Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme
ren wichtigen Grunde widerrufen werden. Hierauf des § 13 Abs. 2 finden keine Anwendung auf Geflü-
ist bei der Zulassung hinzuweisen. gelfleisch, das in einzelnen Fällen von einem Geflü-
gelhalter aus seinem Betrieb unmittelbar und nicht
im Reisegewerbe, im Versand oder auf Märkten an
§ 36
einzelne natürliche Personen zum eigenen alsbaldi-
Ausnahmen gen Verbrauch abgegeben wird.
für den grenzüberschreitenden Reiseverkehr (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
und für Geschenksendungen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2, des § 21 Ausnahmen für die Abgabe von frischem Geflügel-
Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 finden keine fleisch in kleinen Mengen durch Geflügelhalter an
Nr. 56 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973 787
Letztvcrbrcrnclwr i_lUf nüchstgelegenen Wochen- 13. vorläufig beschlagnahmtes Geflügelfleisch, das
märkten zuzulilssen, soweit ~J(:sundheilliche Beden- nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3
ken nichl enl~JC:~Jenstehen. zu beseitigen oder zu verwerten ist, zum Genuß
für Menschen in den Verkehr bringt.
§ 39
Neunter Abschnitt
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in
§ 38 seiner Eigenschaft
Straftaten 1. als nach dem Gesetz mit der Uberwachung der
Mil Freiheitsstrnfe bis zu einem Jahr oder mit hygienischen Anforderungen, der amtlichen
Geldstrnfe wird bestraft, wer Untersuchungen, der Eingangsuntersuchung, der
Uberprüfung von Schlachtbetrieben, Gefrier- und
1. Geil ügelfleisch, di-1s nicht den Anforderungen Kühlhäusern oder Verarbeitungsbetrieben in
des § 3 Abs. 1 entspricht, als frisches Geflügel- Drittländern oder der Deutschen Demokratischen
fleisch in den Verkehr bringt, Republik Beauftragter, oder
2. entgegen § 3 Abs. 3 Ceflüqelfleisch, das weder 2. als deutscher tierärztlicher Sachverständiger mit
frisch noch zubereitet ist, zum Genuß für Men- Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes, der
schen in den Verkehr bringt, von der Kommission mit der Erstattung von Gut-
3. enl.ge~Jen § 9 Abs. J Schlachtgeflügel schlachtet, achten beauftragt worden ist,
bevor die Schlachterlaubnis erteilt worden ist, bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit
4. untaugliches frisches Geflügelfleisch, das nach Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
§ 11 Abs. 3 zu beseitigen oder zu verwerten ist, strafe bestraft.
zum Genuß für Menschen in den Verkehr
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
bringt,
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
5. Kennzeichen der in § 12 Abs. 1 Satz 1 bezeich- einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
neten Art fälschlich cmbringt oder verfälscht heitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf
oder frisches Geflügelfleisch, an dem die Kenn- Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,
zeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Be-
beseitigt worden sind, feilhält oder verkauft, triebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den
6. frisches Geflügelfleisch, das nach § 12 Abs. 1 Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden
ist, unbefugt verwertet.
Satz 2 nicht gekennzeichnet ist, zum Genuß für
Menschen in den Verkehr bringt, (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt.
7. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 frisches Geflügel-
fleisch, das mit unzulässigen Stoffen oder Ver- § 40
fahren behandelt worden ist, in den Verkehr
bringt, Ordnungswidrigkeiten
8. entgegen § 15 Abs. 1 oder entgegen einer voll- (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine
ziehbaren Anordnung gemäß § 15 Abs. 3 fri- der in § 38 Nr. 1 bis 4 oder 6 bis 13 bezeichneten
sches Geflügelfleisch in einen anderen Mitglied- Handlungen begeht.
staat versendet, (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
9. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit oder fahrlässig
§ 15 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren
1. einer nach § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 2 oder § 11
Anordnung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 frisches Abs. 4 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zu-
Geflügelfleisch in den Geltungsbereich des Ge- widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten
setzes verbringt,
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
10. frisches Geflügelfleisch, das nach § 17 Abs. 3 2. entgegen § 16 frisches Geflügelfleisch in das
Satz 2 wie untaugliches zu behandeln ist, zum Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ver-
Genuß für Menschen in den Verkehr bringt, sendet, ohne daß die Sendung von der vorge-
11. entgegen § 18 Abs. 1, 2 oder 4 oder entgegen schriebenen Genußtaug lichkei ts bescheinigung
§ 21 Abs. 1, 2 oder 4 frisches oder zubereitetes
begleitet ist,
Geflügelfleisch in den Geltungsbereich des Ge- 3. entgegen § 32 eine Maßnahme der Uberwachung
setzes aus Drittländern oder aus der Deutschen nach § 5 Abs. 1 oder 2, die amtlichen Unter-
Demokratischen Republik verbringt, suchungen nach § 7 oder die Eingangsunter-
suchung nach § 24 Abs. 1 nicht duldet oder die in
12. frisches oder zubereitetes Geflügelfleisch, das
der Uberwachung tätigen Personen nicht unter-
nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 einer Ein-
stützt.
gangsuntersuchung unterliegt, in den Verkehr
bringt, bevor die vorgeschriebene Untersuchung (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
durchgeführt worden ist, des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzig-
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
tausend Deutsclw Milrk, in den FJlkn des Ab- gesetzes und des Tierschutzgesetzes sowie die auf
satzes 2 mit einer C~eldbuße bis zu fünftausend Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften
Deulsche J\1ark ~J(~d hndet werden. bleiben unberührt.
§ 41
§ 44
Einziehung
Berlin-Klausel
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 38
oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 40 bezieht, Das Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
können eingezogen werden. § 40 a des Strafgesetz- Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
buches und § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrig- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
keiten sind anzuwenden. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Zehnter Abschnitt
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 45
§ 42 Inkrafttreten
Zuständige Behörden (1) Das Gesetz tritt für den innergemeinschaft-
Die Landesregierungen oder die von ihnen er- lichen Handelsverkehr am 1. September 1973, den
mächtigten Behörden bestimmen die zuständigen Handelsverkehr mit Drittländern und der Deutschen
Behörden. Demokratischen Republik am 1. April 1974 und für
den innerstaatlichen Handelsverkehr am 1. März
§ 43 1976 in Kraft.
U n berührthei tskla usel (2) Vorschriften des Gesetzes, die eine Ermächti-
Die Vorschriften des Lebensmittelgesetzes, des gung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten,
Viehseuchengesetzes, des Tierkörperbeseitigungs- treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 12. Juli 1973
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Goppel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973 789
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrnil1Plbim' Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da! urn und Bez<'ichnun~J der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 6. 73 Vcrnrd11u1HJ (EWC) Nr. 1714/73 der Kommission zur Festset-
·;:u1HJ de1 ErsltilllllHJC,n lwi der Ausfuhr von Reis und
1) r u c h r P i s 29. 6. 73 L 175/20
28. 6. 73 V<)rordnu11q (EWC) Nr. 1715/73 der Kommission zur Festset-
1/.unq der bei der Er·st.iltlunq für Reis und Bruchreis an-
;:uw<•nd<,nden Bcrichti~Junq 29.6. 73 L 175.122
28. 6. Tl V<'rord111HHJ (EWC) Nr. 1716/73 der Kommission über die
F(~stsd1.u11q der ,Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
'/. u <' k C! r und Roh zuck Pr 29. 6. 73 L 175/24
28. 6. 73 \/Prorclnunq (EWC) Nr. 1717/73 der Kommission zur Festset-
,;urHJ dc!r A hschiipfmHJen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
,rnsqewdchsern!n R i n der n sowie von Rind f 1 e i s c h,
dt1sqenomm('n qcfrorenes Rindfleisch 29.6. 73 L 175/25
28. 6. 73 Verordnu11q (EWC) Nr. 1718/73 der Kommission zur Bestim-
lllllll\] der Handelsplätze für Reis, außer Arles und Vercelli,
für dc1s Wirtschaftsjahr 1973/1974 29. 6. 73 L 175/28
28. 6. 73 V<'rorclnunq (EWG) Nr. 1719/73 der Kommission zur Festset-
zunq ein('r zus~iLzlichen Frist für Saatqutbeihilfen des
ErnLejcilirc!s 1972 29.6. 73 L 175/30
28. 6. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1720/73 der Kommission zur Festset-
zung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbei-
tunqsc!rzeugnissc aus Obst und Gemüse zu berücksich-
1.igenden Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzucker-
preisen 29, 6. 73 1175/31
28. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1721/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 470/67/EWG in bezug auf Rohreis -
qua l i t ä t e n , die von den Interventionsstellen übernom-
men werden 29. 6. 73 L 175/32
28. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1725/73 der Kommission zur Festset-
zung dc!r Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
M i l c h e r z E-~ u ~J n i s s e n 29.6. 73 L 175/37
28. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1726/73 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausqleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
Lr e i d c - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 29. 6. 73 L 175/ 43
28. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1727/73 des Rates zur sechsten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1599/71 zur Festsetzung zu-
sälzlicher Bedingungen, denen eingeführter W e in , der zum
unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt ist, entspre-
chen muß 30.6. 73 L 176/ 1
29. 6. 73 Verordnu11q (EWC) Nr. 1728/73 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Ge t r e i de, Mehle, Grobgrieß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Ro~rnen anwendbaren Ab-
schöpfunqen 30. 6. 73 L 176/2
29. 6. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1729/73 der Kommission über die
Fcstsetzunq der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i de, M e b I und M a 1 z hinzugefügt werden 30.6. 73 L 176/ 4
29. 6. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1730/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 30. 6, 73 L 176/6
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1731/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
scböpfun9en 30. 6. 73 L 176/8
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dal um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 6. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1732/73 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
Re i s und B r u c h r e i s 30. 6. 73 L 176/10
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1733/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s an-
zuwE~ndenclen Berichtigung 30.6. 73 L176/12
29. 6. 73 Verordmrng (EWG) Nr. 1734/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i d e -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 30. 6. 73 L176/14
29. 6. 73 VE!rordnung (EWG) Nr. 1735/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t er mit t e 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 30. 6. 73 L 176/21
29. 6. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 1736/73 der Kommission zur Festset-
zumr der Erslc1tlunqen bei der Ausfuhr von Getreide - und
Reisverarbeitungserzeugnissen 30.6. 73 L 176/23
29. 6. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1737/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
mischfuttermitteln 30. 6. 73 L 176/28
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1738/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von vV e i ß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 30. 6. 73 L 176/30
29. 6. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1739/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Melasse 30.6. 73 L 176/32
29. 6. 73 Verordnung (EWC;) Nr. 1740/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
kersektors 30.6. 73 L 176/34
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1741173 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für M e 1 a s s e, Sirupe und bestimmte andere Erzeug-
nisse auf dem Zuckersektor 30. 6. 73 L 176/36
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1742/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattunqen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n iss e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 30. 6. 73 L 176/38
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1743/73 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 30.6. 73 L 176/50
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1744/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 30. 6. 73 L 176/54
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1745/73 der Kommission über die
Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O l s a a t e n 30.6. 73 L 176/56
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1746/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 30. 6. 73 1.176/58
29. 6. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1747/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 -
tigen Erzeugnissen 30.6. 73 L 176/60
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1748/73 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß zu c k e r und R o h zuck e r 30. 6. 73 L 176/62
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1749/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 30. 6. 73 L 176/64
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1750/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 30. 6. 73 L 176/66
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1751/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 30.6. 73 L 176/68
29. 6. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 1752/73 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1108/68 hinsichtlich der Ver-
packung des den Interventionsstellen angebotenen Mager -
milchpulvers 30.6. 73 L 176/70
Nr. 56 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1973 791
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
------- ----------
29. 6. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1753/73 der Kommission zur Festset-
zun~J der Abschüpfun~Jen bei der Einfuhr von Zucker -
r ü h e n und Zu c k er roh r für das Zuckerwirtschaftsjahr
1973/1974 30.6. 73 L 176/71
29. 6. 73 Vcrordnunq (EWG) Nr. 1754/73 der Kommission zur Festset-
'.l'.unq der Erstc1Ltunc1 bei der Erzeugung für Olivenöl zur
l lc)rst.elJunq von Fisch- und Gemüsekonserven 30.6. 73 L 176/72
29. 6. 73 Vcrordnuncr (UWC) Nr. 1755/73 der Kommission zur Festset-
zunq der Vcrqütung und der Abgabe zum Ausgleich der
La~J(~rkostcn für Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr
1973/1974 30.6. 73 L 176/73
29. 6. 73 Vc!rordnung (EWC) Nr. 1756/73 der Kommission zur Festset-
zung der im Zuckerwirtschaftsjahr 1973/1974 an-
wendbaren Bl!i tri l.tsausgleichsbeträge 30. 6. 73 L 176/75
29. 6. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1758/73 der Kommission über die
Durchführunq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n und Mai s als Hilfeleistung für die Isla-
mische Rcpubl ik Mauretanien 30. 6. 73 L 176/78
29. 6. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1759/73 der Kommission zur Festset-
zung der Differenzbeträge für Raps - und R üb s e n -
samen 30.6. 73 L 176/81
29. 6. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1760/73 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Abschöpfunqen bei der Einfuhr für
Olivenöl 30.6. 73 L 176/83
29. 6. 73 Vf!rordnunq (EWG) Nr. 1761/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
/: u c k e r und Roh zu c k e r 30, 6. 73 L 176/85
29. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1762/73 der Kommission zur Ände-
runq der clls Ausqleichsbeträqe für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d c - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 30.6. 73 L 176/86
29. 6. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1763/73 der Kommission zur Ände-
' LllHJ der dls Ausqleichsbeträqe für die Erzeugnisse des Ge -
1. r e i de - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 30. 6. 73 L 176/90
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 269. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. Juni 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 129 vom 14. Juli 1973 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 129 vom 14. Juli 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Buu<lesgeselzblatl Teil I werden Ccselzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Burr<lcsqcsctzblatt Tc,i] II werden viilkerrc'chtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolllarifvcrordnungen veröffentlicht.
B c zu g s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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