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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 A usgegehen zu Bonn am 12. Juli 1973 1 Nr. 54
Tag Inhalt Seite
6. 7. 73 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1973 (Haus-
haltsgesetz 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
912-3, 910-7, 23:l0-2, 63-13
5. 7. 73 Zweite Verordnung zur Änderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 748
7141-G+l
5. 7. 73 Fünfte Verordnung zur Änderung der Butterverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 752
7842-:i
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
RechlsvorschriJten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1973
(Haushaltsgesetz 1973)
Vom 6. Juli 1973
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 3
sen: Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
§ 1 Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- 7 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Darauf
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1973 wird in sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von
Einnahme und Ausgabe auf 120 236 200 000 Deut- Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge-
sche Mark festgestellt. nommen sind.
§ 4
§ 2
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann im Ein-
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er- vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Gesellschaften des privaten Rechts vertraglich mit
Haushaltsjahr 1973 Kredite bis zur Höhe von der Finanzierung des Baues von Bundesfernstraßen
1 862 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Straßenbau-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die finanzierungsgesetzes vom 28. März 1960 (Bundes-
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1973 fäl- gesetzbl. I S. 201), geändert durch das Gesetz über
lig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. De-
der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamt- zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 995), und mit der
plans) ergibt. Finanzierung von Investitionsvorhaben des Was-
serstraßenbaues bis zur Höhe von insgesamt
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird fer-
600 000 000 Deutsche Mark beauftragen.
ner ermächtigt, zur Abschöpfung von Liquidität
und Kaufkraft Kredite bis zu einer Höhe von (2) Der Bundesminister der Finanzen kann im
4 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen (Stabili- Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
tätsanleihe). Die Einnahmen sind auf einem Sonder- Familie und Gesundheit Kreditinstitute oder son-
konto bei der Deutschen Bundesbank stillzulegen. - stige Einrichtungen vertraglich mit der Finanzierung
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
von Aufgaben nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen § 7
Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der
Krankenhauspflegesätze (KHG) vom 29. Juni 1972 Der Bund kann den Ländern auf Grund von Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 1009) bis zur Höhe von ins- waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des
gesamt 1 000 000 000 Deutsche Mark beauftragen. Artikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maß-
gabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Ver-
fügung gestellten Mittel gewähren.
§ 5
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver-
wendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit) § 8
1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung
Abweichend von § 35 der Bundeshaushaltsord-
der bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;
nung sind zuviel gezahlte Personalausgaben in
2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung jedem Fall von der Ausgabe abzusetzen. Das gleiche
der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben; gilt für die Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2
3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der
425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundes-
Titeln der Gruppen 443 und 453. gesetzbl. I S. 1481).
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln 425 01 sind
hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Ver- § 9
gütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich.
Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustim- (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mung des Bundesministers der Finanzen. mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge-
währleistungen zu übernehmen
(3) Die obersten Bundesbehörden können mit Zu-
stimmung des Bundesministers der Finanzen die 1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Ausfuhren zugunsten von Ausführern und zu-
Gruppen 511 bis 519, 523, 526, 527, 531, 539 und 547 gunsten von Kreditgebern für Kredite an aus-
innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel ländische Schuldner. - Die Gewährleistungen
nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzel- werden nach Richtlinien übernommen, die der
titels nicht mehr als 15 vom Hundert beträgt und die Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-
Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. men mit dem Bundesminister der Finanzen,
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird er- dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusam-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses menarbeit und dem Bundesminister des Aus-
des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel- wärtigen festlegt - ,
plans 14 (Bundesminister der Verteidigung) die b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Durchführung ein besonderes staatliches Inter-
Gruppen 551,553 bis 559 der Kapitel 14 08 und 1411 esse der Bundesrepublik Deutschland besteht,
bis 14 20 anzuordnen, falls dies auf Grund später zugunsten von Ausführern und zugunsten von
eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig Kreditgebern für Kredite an ausländische
erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Schuldner;
Ausgaben. § 37 der Bundeshaushaltsordnung bleibt
unberührt. 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird er- sammenhang mit der Gewährung bilateraler
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses Kapitalhilfe,
des Deutschen Bundestages anzuordnen, daß Ein- b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,
sparungen bei Titeln des Kapitels 10 04 zur Ver- wenn dies der Finanzierung förderungs-
stärkung der Ausgaben bei Titeln der Kapitel 10 02 würdiger Vorhaben dient oder im besonderen
und 10 03 verwendet werden. staatlichen Interesse der Bundesrepublik
Deutschland liegt;
§ 6
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für derungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland,
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus- wenn zwischen der Bundesrepublik und dem
haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine
oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben Vereinbarung über die Behandlung von Kapital-
einer Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (insti- anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall
tutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haus- ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden
halts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsemp- Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichen-
fängers nicht von dem zuständigen Bundesminister der Schutz der Kapitalanlage gewährleistet er-
und dem Bundesminister der Finanzen gebilligt ist. scheint. - Die Gewährleistungen werden nach
Der Bundesminister der Finanzen hat vor der Auf- Richtlinien übernommen, die der Bundesminister
hebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts- für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, minister der Finanzen, dem Bundesminister für
wenn die Zuwendungen den Betrag von 200 000 wirtschaftliche Zusammenarbeit und dem Bundes-
Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten. minister des Auswärtigen festlegt - ;
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973 735
4. zum Zwecke der Umschuldung durch den Bund 6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts-
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. - gesetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetz-
Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg- blatt I S. 565);
lich errnJßiqt sowie in Ausnahmefällen Bürg-
schaHen, Carnnticn oder sonstige Gewähr- 7. zur Förderung der Fischwirtschaft;
leistungen für bisher ungedeckte Forderungen 8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag-
übernommen werden, wenn andernfalls die Um- nahmter deutscher Auslandsvermögen;
schuldungsrnaßncihmcn nicht durchgeführt werden
können--. 9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus
der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistung nach der Aushändigung von Schuldverschreibungen
Absatz 1 Nr. l wird auf 35 000 000 000 Deutsche nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes
Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 12 500 000 000
tober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt
Deutsche Mark festgesetzt.
geändert durch das Sechsundzwanzigste Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (26.
§ 10 ÄndG LAG) vom 24. August 1972 (Bundesgesetz-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- blatt I S. 1537);
tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr-
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
leistungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem
pflichtrisiken, insbesondere aus Anlaß
Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 2 000 000 000
Deutsche Mark zu übernehmen. a) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be-
förderung und Verwendung von Kernbrenn-
stoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen
§ 11
für friedliche Zwecke,
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
b) des Bezugs solcher Stoffe,
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
stungen bis zur Höhe von 1 500 000 000 Deutsche soweit dadurch eine Finanzierung aus Haus-
Mark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des haltsmitteln vermieden wird;
Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu über-
nehmen, die der Bundesminister für Wirtschaft im 11. im Zusammenhang mit der Beschaffung von
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Kernbrennstoffen, die die Europäische Atom-
und den sonst beteiligten Fachministern festlegt. gemeinschaft auf Grund bilateraler Abkommen
mit den Vereinigten Staaten von Amerika für
Benutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn
§ 12
die Europäische Atomgemeinschaft nach dem
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Beschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die Be-
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei- schaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhängig
stungen bis zur Höhe von 33 700 000 000 Deutsche macht. - Die vertragliche Verpflichtung der Be-
Mark zu übernehmen nutzer auf Freistellung des Bundes bleibt un-
berührt-;
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und
der freien Berufe, wenn eine anderweitige 12. für Kredite, die das vom Bundesminister für
Finanzierung nicht möglich ist und ein allge- Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
meines volkswirtschaftliches Interesse an der dem Bundesminister der Finanzen beauftragte
Durchführung der Maßnahmen besteht; Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Ge-
2. zur Förderung des Verkehrswesens; währung von Kapitalisierungsbeträgen an Ver-
sorgungsberechtigte gemäß dem Gesetz zur Si-
3. zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-
cherstellung der Grundrentenabfindung in der
dere des öffentlich geförderten sozialen Woh-
Kriegsopferversorgung vom 27. April 1970 (Bun-
nungsbaues, zur Förderung des Baues gewerb-
desgesetzbl. I S. 413) aufnimmt;
licher Räume, wenn der Bau der gewerblichen
Räume im Zusammenhang mit dem Bau von 13. für Kredite, die die vom Bundesminister der
Wohnungen steht, sowie zur Förderung der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-
Instandsetzung und Modernisierung von Wohn- minister für Jugend, Familie und Gesundheit
gebäuden und des Erwerbs vorhandener Woh- beauftragten Einrichtungen zur anteiligen Finan-
nungen durch kinderreiche Familien; zierung der Investitionskosten von Kranken-
4. zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und häusern gemäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen
Entwicklungsmaßnahmen; Sicherung der Krankenhäuser und zur Rege-
lung der Krankenhauspflegesätze (KHG) vom
5. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied- 29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1009) aufneh-
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe men;
von Schuldverschreibungen erwachsen - § 3
des Gesetzes über die Zusammenlegung der 14. für ein Darlehen, das die Mühlenstelle zur Vor-
Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen finanzierung von Abfindungen für die Still-
Siedlungsbank vom 27. August 1965 (Bundes- legung von Mühlen nach dem Gesetz über
gesetzbl. I S. 1001) - ; abschließende Maßnahmen zur Schaffung einer
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
leistungsfähigen Struktur des Mühlengewerbes (3) Die Stellen, die gemäß Absatz 2 nicht wieder
(Mühlenstrukturgesetz) vom 22. Dezember 1971 besetzt werden dürfen, fallen mit Ablauf des Haus-
(Bundesgesetzbl. I S. 2098) aufnimmt; haltsjahres 1973 weg.
15. zur Abdeckung von Risiken der Versicherungs- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Organe
wirtschaft aus der Versicherung des Kriegs- der Rechtsprechung und der inneren Sicherheit.
risikos für den grenzüberschreitenden Güter-
transport im See- und Luftverkehr;
§ 16
16. zur Förderung der Anpassung und der Gesun-
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
dung des deutschen Steinkohlenbergbaues und
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;
des Deutschen Bundestages Planstellen zusätzlich
17. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis- auszubringen, wenn ein unvorhergesehenes und
baren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß- unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedi-
nahmen. gendes Bedürfnis für die Personalvermehrung vor-
liegt, das ein Hinausschieben der Entscheidung bis
§ 13 zur Verkündung eines Nachtragshaushalts oder des
Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 1974 aus-
Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können schließt. Die zusätzlichen Planstellen sind mit dem
auch in ausländischer Währung übernommen wer- Vermerk „künftig wegfallend" zu versehen. Dber
den; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti- den weiteren Verbleib ist in dem nächsten Haus-
gung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt wor- haltsplan zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung
den ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen. findet § 47 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung in der-
artigen Fällen keine Anwendung.
§ 14 (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle über-
sendet ihre Anträge auf Ausbringung zusätzlicher
(1) Auf die Höchstbeträge der §§ 9 bis 12 werden Planstellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann
jeweils die Gewährleistungen auf Grund der ent- dazu Stellung nehmen.
sprechenden Ermächtigungen angerechnet, die in den
§§ 9 bis 12 des Haushaltsgesetzes 1972 enthalten (3) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen
sind. Die Anrechnung erfolgt, soweit der Bund noch der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten
in Anspruch genommen werden kann oder soweit 8 und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-
er in Anspruch genommen worden ist und für die besoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-
erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. dungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig
wegfallend" oder „künftig umzuwandeln" versehen
(2) Soweit der Bund ohne Inanspruchnahme von sind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn
seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte der Vermerk „künftig wegfallend" den Zusatz trägt
Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Ge- ,,mit Wegfall der Aufgabe".
währleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr an-
zurechnen.
§ 17
(3) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12
können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienst-
des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der lichen Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner
jeweils anderen Vorschriften verwendet werden. obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr
§ 15 verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis,
die Planstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann
(1) Im Haushaltsjahr 1973 sind 2000 Planstellen der Bundesminister der Finanzen für diesen Be-
für Beamte und Stellen für Angestellte (Stellen) amten im Einzelplan der abgebenden Dienstbehörde
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 einzusparen. Sie eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des
verteilen sich in dem Verhältnis auf die Einzelplane, Beamten mit dem Vermerk „künftig wegfallend"
das dem jeweiligen Anteil am Gesamtsoll der Stel- ausbringen.
len des Bundeshaushalts entspricht; in den hiernach
auf den Einzelplan 14 entfallenden Anteil einzuspa- (2) Wird der Beamte wieder im Dienst des Bun-
render Stellen sind an Stelle von Planstellen für des verwendet, ist er in eine freie oder in die
Beamte oder Stellen für Angestellte auch Planstellen nächste freiwerdende Planstelle seiner Besoldungs-
für Soldaten außerhalb von Truppenverwendungen gruppe bei seiner Verwaltung einzuweisen. Der
einzubeziehen. Das Nähere regelt der Bundesmini- Bundesminister der Finanzen kann mit Einwilligung
ster der Finanzen. des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-
tages bei gleichzeitiger Rückkehr mehrerer Beamter
(2) Um die auf den jeweiligen Einzelplan entfal- in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede zweite
lenden Einsparungen zu erreichen, darf eine ent- freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden
sprechende Zahl freier oder im Haushaltsjahr 1973 Beamten in Anspruch zu nehmen ist. Mit der Ein-
frei werdender Stellen nicht wieder besetzt werden. weisung fällt die Leerstelle weg. Bis zur Einweisung
§ 5 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt in eine freie Planstelle ist der Beamte auf der Leer-
unberührt. stelle zu führen; solange er auf der Leerstelle ge~
Nr. 54 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973 737
führt wird, dürfen, soweit notwendig, die hierdurch ordnung ohne besondere Zustimmung des Bundes-
entstehenden Mehrausgaben abweichend von § 37 ministers der Finanzen über die Ansätze des Haus-
Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung ohne besondere haltsplans hinaus geleistet werden.
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen über
die Ansätze des Haushaltsplans hinaus geleistet § 19
werden.
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegeset-
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner zes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer
im Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Plan- Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen
stellen für Beamte ausbringen, deren Verwendung Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapi-
demnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen- teln 10 04, 23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab- entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister der
sichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub Finanzen kann Äilderungen der Anlagen E, die auf
duldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte gewon- Grund der endgültigen Feststellungen von Haus-
nen werden soll, die in Zukunft bei einer bestehen- halts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplänen
den oder erwarteten Einrichtung dieser Art ver- der Europäischen Gemeinschaften erforderlich wer-
wendet werden sollen oder die durch Teilnahme an den, vornehmen und bekanntgeben. Der Haushalts-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferen- ausschuß des Deutschen Bundestages ist unverzüg-
zen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienst- lich zu unterrichten.
lichen Aufgaben verhindert sind, können auf die
gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.
§ 20
(4) Die Absätze l und 2 finden entsprechende An- Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
wendung, wenn eine Beamtin gemäß § 79 a Abs. 1 tigt, im Haushaltsjahr 1973 der Saarbergwerke AG
Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder eine Richte- eine Schuldbuchforderung in Höhe von bis zu
rin gemäß § 48 a Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Richter- 300 000 000 Deutsche Mark einzuräumen.
gesetzes, beide Bestimmungen eingefügt durch
das Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrecht-
§ 21
licher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 257), ohne Die Leistung der Bundeszuschüsse für das Haus-
Dienstbezüge langfristig beurlaubt wird. haltsjahr 1973 an die Träger der Rentenversiche-
rung der Arbeiter wird in Höhe von 1 050 000 000
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, Deutsche Mark und an den Träger der Rentenversi-
wenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen cherung der Angestellten in Höhe von 1 450 000 000
Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner ober- Deutsche Mark bis zum Haushaltsjahr 1981 auf-
sten Dienstbehörde zur Verwendung in einem Ent-
geschoben.
wicklungsland oder bei einer Auslandshandels-
kammer oder als Auslandskorrespondent der Gesell- § 22
schaft für Außenhandelsinformationen m. b. H. ohne Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-
Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird. gesetzes, geändert durch das Gesetz über die U~-
(6) Uber den weiteren Verbleib der nach den stellung der Abgaben auf Mineralöl, und nach Arti-
Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Planstellen ist in kel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Fe-
dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. bruar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 201) für Zwecke des
Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineral-
ölsteuer im Haushaltsjahr 1973 ist auch für sonstige
§ 18 verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundes-
ministers für Verkehr zu verwenden.
(1) Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem
obersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des
Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann der Bun- § 23
desminister der Finanzen für diesen Richter im Ein- § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-
zelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs- 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zu-
gruppe des Bundesrichters mit dem Vermerk „künf- letzt geändert durch das Wohnungsbauänderungs-
tig wegfallend" ausbringen. gesetz 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1993), findet keine
Anwendung.
(2) Scheidet der Richter aus dem Bundesverfas-
sungsgericht aus und tritt er wieder zu seinem § 24
obersten Gerichtshof des Bundes zurück, ist er in
(1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die
eine freie oder die nächste freiwerdende Planstelle
im Haushaltsjahr 1973 fälligen Zinsen für die Aus-
derjenigen Besoldungsgruppe bei seinem Gericht
gleichsforderung zu übernehmen, die der Post-
einzuweisen, die seinem dortigen Amt als Bundes-
sparkasse auf Grund des § 10 der Zweiten Durc:1-
richter entspricht; mit der Einweisung fällt die Leer-
führungsverordnung (Bankenverordnung) zum Dnt-
stelle weg. Bis zur Einweisung in eine freie Plan-
ten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Um-
stelle ist er auf der Leerstelle zu führen. Solange er
stellungsgesetz) gegenüber dem Bund zusteht.
auf der Leerstelle geführt wird, dürfen, soweit not-
wendig, die hierdurch entstehenden Mehrausgaben (2) Artikel 15 des Finanzänderungsgesetzes 1967
abweichend von § 37 Abs. 1 der Bundeshaushalts- vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259)
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
ist im :Haushaltsjahr 1973 mit der Maßgabe anzu- § 26
wenden, daß die Zurechnung des Betrages von Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
300 000 000 Deutsche Mark entfällt.
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
§ 25 Land Berlin.
Die §§ 4, 5 Abs. 2, § 6 Satz 1, §§ 7 bis 14, 16 bis 19
§ 27
und 23 gelten bis zum Tage der Verkündung des
Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
weiter. 1973 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Juli 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973 739
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1973
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Ubersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
Epl. Bezeichnung ähnliche Abgaben
1973
DM
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................ .
02 Deutscher Bundestag ............................................................... .
03 Bundesrat ......................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ............................................... .
05 Auswärtiges Amt ........................................................ • • • • • • • • • • ·
06 Bundesminister des Innern ....................•.....................................
07 Bundesminister der Justiz .......................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen ....................................................... .
09 Bundesminister für Wirtschaft ...................................................... .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................... . 1) 5820000
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ........................................ .
12 Bundesminister für Verkehr ........................................................ .
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ................................... .
14 Bundesminister der Verteidigung ................................................... .
15 Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit .................................. .
19 Bundesverfassungsgericht .......................................................... .
20 Bundesrechnungshof ............................................................... .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ................................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .......................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
30 Bundesminister für Forschung und Technologie
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ....................................... .
32 Bundesschuld ...................................................................... .
33 Versorgung ....................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .. .
36 Zivile Verteidigung ...................................................... • • • • • • • • • • •
2) 115 404 500 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung
Summe Haushalt 1973 115 410 320 000
Summe Haushalt 1972 ............................................................... ,__________ 101 147 800 000 _
gegenüber 1972 meh~ ( +)
wemger (-)
+ 14 262 520 000
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973 741
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Einnahmen
- -~·-
Verwaltunqs- Ubrige Summe Einnahmen
einnahrrwn Einnahmen gegenüber 1972 Epl.
weniger (-)
1973 1973 1973 1972 mehr (+)
DM DM DM DM DM
4 5 6 1 8
46 300 46 300 22 200 + 24 100 01
257 100 4 850 500 5 107 600 4 978 300 + 128 800 02
31 200 - 31 200 30 200 + 1 000 03
629 600 5 000 634 600 479 700 + 154 900 04
12 450 000 230 000 12 680 000 12 387 500 + 292 500 05
7 926 200 6 349 300 14 275 500 14 566 600 - 291 100 06
113 981 600 95 000 114 076 600 116 222 500 - 2 145 900 07
376 238 700 50 572 200 426 810 900 407 425 300 + 19 385 600 08
13 326 100 51 743 700 65 069 800 79 369 200 - 14 299 400 09
54 052 200 108 960 300 168 832 500 148 211 100 + 20 621 400 10
3 792 100 131 457 500 135 249 600 131 258 600 + 3 991 000 11
195 369 900 83 106 400 278 476 300 283 933 900 - 5 457 600 12
452 046 200 - 452 046 200 429 956 800 + 22 089 400 13
272 550 000 216 327 000 488 877 000 492 507 000 - 3 630 000 14
5 165 300 15 921 900 21087200 18 420 500 + 2 666 700 15
56 000 - 56 000 58 000 - 2 000 19
181 000 6 000 187 000 299 000 - 112 000 20
785 700 209 818 300 210 604 000 220 401 900 - 9 797 900 23
5 611 200 374 429 900 380 041100 369 971 400 + 10 069 700 25
67 900 245 400 313 300 164 000 + 149 300 27
10 819 100 2 309 500 13 128 600 - + 13 128 600 30
1 002 500 10742400 11744900 14 980 300 - 3 235 400 31
730 300 1 876 760 000 1 877 490 300 4 209 000 200 - 2 331 509 900 32
806 000 48 332 000 49 138 000 41 563 000 + 7 575 000 33
37110000 21 482 200 58 592 200 49 092 200 + 9 500 000 35
28 445 300 3 027 100 31472400 26 275 200 + 5 197 200 36
76 151 900 -- 60 521 000 115 420 130 900 101 906 424 900 + 13 513 706 000 60
3
) 1 669 629 400 3 156 250 600 120 236 200 000 108 978 000 000 + 11 258 200 000
1 512 361 500 6 317 838 500
+ 157 267 900 - 3 161587900
1) Abschöpfungen auf Grund nationaler Vorschriften (5 Millionen DM) sowie noch national zu vereinnahmende Produktionsabgaben für Zucker (0,82 Millio-
nen DM. - 2) Darin nach Abzug der Münzeinnahmen (303,7 Millionen DM) und der Einfuhrabgabe Mühlenstruktur (0,8 Millionen DM) Steuereinnahmen in
Höhe von 115 100 Millionen DM enthalten. - 3) Verwaltungseinnahmen im weiteren Sinn einschließlich Abschöpfungen (vgl. Fußnote 1) und Einfuhrabgabe
Mühlenstruktur (vgl. Fußnote 2) sowie übri9e Einnahmen - ohne Einnahmen aus Krediten = 1 862 Millionen DM - (Spalte 5) = 2 970,5 Millionen DM.
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische
Personal- Schulden-
Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
Epl.
1973 1973 1973 1973
DM DM DM DM
3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ..................... . 5 331 000 3 540 500 -
02 Deutscher Bundestag .............. . 126 245 700 38 512 700 -
03 Bundesrat 4 275 000 2 183 900 -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzlera1nt ...................... . 46 166 000 212 805 400 -
05 Auswärtiges Amt .................. . 358 758 100 83 264 700 -
06 Bundesminister des Innern 671 392 700 291 157 000 -
07 Bundesminister der Justiz .......... . 159 862 500 39 992 600 -
08 Bundesminister der Finanzen ....... . 1 001 716 000 349 093 400 -
09 Bundesminister für Wirtschaft ...... . 162 879 500 72 510 000 -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ...... . 138 542 700 63 210 900 -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung .................. . 149 583 600 25 810 200 -
12 Bundesminister für Verkehr ....... . 613 959 900 702 088 400 - 313 500
13 Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen ................ . - - -
14 Bundesminister der Verteidigung ... . 10 912 735 800 2 733 802 400 9 560 117 300
15 Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit ................. . 56 689 900 43 758 900 -
19 Bundesverfassungsgericht .......... . 5 399 300 940 000 -
20 Bundesrechnungshof ............... . 20 047 500 2 627 000 -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................ . 25 795 600 22 551 700 -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........ . 36 530 900 34 506 400 -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .................... . 19 271 900 8 335 600 -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................ . 27 724 400 12 554 100 -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft .................... . 12 181 800 4 094 200 -
32 Bundesschuld ..................... . 10 322 600 105 154 300 -- 3 084 258 900
33 Versorgung 5 090 344 000 - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte .............. . 266 000 000 162 451 000 - -
36 Zivile Verteidigung ............... . 25 545 100 137 865 606 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung 1424630 000 112 810 000 550 000 000 -
Summe Haushalt 1973 21 371 931 500 5 265 620 900 10 110 117 300 3 084 572 400
Summe Haushalt 1972 19 492 815 500 5 037 698 300 9 232 259 000 3 173 525 600
gegenüber 1972
·
meh~ (+)
wemger (-) · · · · · · · + 1879116 000 + 227 922 600 + 877 858 300 - 88 953 200
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973 743
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen
Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse
für Finanzierungs-
(ohne
Investitionen ausgaben gegenüber 1972 Epl.
Investitionen)
mehr (+)
1973 1973 1973 1973 1972 weniger (-)
DM DM DM DM DM DM
7 8 9 10 11 12 13
750 000 270 200 - 9 891 700 9 131 300 + 760 400 01
23 917 200 13 627 500 - 202 303 100 158 759 400 + 43 543 700 02
40 000 990 000 - 7 488 900 5 750 600 + 1738300 03
13 058 100 6811200 - 5 400 000 273 440 700 251 695 200 + 21 745 500 04
548 630 300 68 099 500 - 1058752 600 994 577 800 + 64174 800 05
468 478 500 529 246 500 - 144 000 1 960 130 700 1645494 400 + 314 636 300 06
3 469 100 4 468 900 - 207 793100 189 239 000 + 18 554 100 07
118 715 900 196 500 100 - 1666025 400 1533598 800 + 132 426 600 08
1077666 500 881 928 100 - 2 194 984100 1 658 110 100 + 536 874 000 09
3 900 867 200 1 360 345 600 - 11750000 5 451 216 400 4 500 151 000 + 951065400 10
22 324 070 200 95 220 300 - 22 594 684 300 21 616 228 900 + 978 455 400 11
7 441172 600 7 769 844 400 - 3 330 000 16 524 048 800 14 748 516 300 + 1775532 500 12
400 741 000 3 411 000 - 404152 000 197 364 400 + 206 787 600 13
1 322 955 400 720 419 000 1173271000 26 423 300 900 24 498 476 000 + 1924824 900 14
3 654 978 300 65 870 200 5 200 000 3 826 497 300 4 929 809 800 - 1 103 312 500 15
- 131 000 - 6 470 300 5 478 500 + 991 800 19
- 234 000 - 22 908 500 19 651 100 + 3 257 400 20
854 297 800 1896588 600 - 2 799 233 700 2 427 709 800 + 371523900 23
932 442 100 2 522 909 800 - 3 526 389 200 3 161 170 300 + 365 218 900 25
258 600 500 107 426 000 - 393 634 000 405 918 200 - 12 284 200 27
2 157 714 400 939 814 400 - 750 000 3137 057 300 - + 3 137 057 300 30
1 441 528 400 1 917 940 200 - 3 375 744 600 4 802 077 200 - 1426332 600 31
623 305 900 140 011 600 - 3 963 053 300 3 703 531 900 + 259 521 400 32
1 031 255 000 - - 1 266 481 000 4 855 118 000 4 502 903 000 + 352 215 000 33
45 160 000 324 910 000 - 798 521 000 685 937 600 + 112 583 400 35
20 730 800 190 589 000 - 374 730 500 350 386 300 + 24 344 200 36
11 473 424 600 249 025 000 368 740 000 14 178 629 600 11 976 333 100 + 2 202 296 500 60
60 137 969 800 20 006 632 100 259 356 000 120 236 200 000 108 978 000 000 + 11 258 200 000
54 827 441 600 19 021 115 000 - 1 806 855 000
+ 5 310 528 200 + 985 517 100 + 2 066 211 000
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Anlage zur Haushaltsübersicht
Ubersicht über die Verpilichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Ver- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
pflichtungs-
Epl. Bezeichnung ermächtigung Für künftige
1973 1974 1975 1976 1977 Folgejahre Haushalts-
jahre
DM DM DM DM DM DM DM
l 2 3 4 5 6 1 8 9
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ............ 80 000 80 000 - - - - -
02 Deutscher Bundestag ...... 8 675 000 2 955 000 2 860 000 2 860 000 - - -
03 Bundesrat ................. 800 000 800 000 - - - - -
04 Bundeskanzler und
Bundeskanzleramt ....... 48 430 000 37 430 000 8 000 000 3 000 000 - - -
05 Auswärtiges Amt .......... 293 044 000 158 301 000 90 165 000 35 328 000 4 250 000 - 5 000 000
06 Bundesminister des Innern .. 590 201 400 299 827 400 178 790 000 103 814 000 70 000 - 7 700 000
07 Bundesminister der Justiz .. 8 442 700 4174 900 2 133 900 2 133 900 - - -
08 Bundesminister der Finanzen 352 811 600 182 412 000 78 284 600 81 115 000 11000000 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft 3 212 840 200 484 862 000 427 725 800 394 140 800 82 380 800 228 730 800 1 595 000 000
10 Bundesminister
für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten 815 612 700 376 334 200 154 426 300 88 805 800 72 205 800 123 840 600 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ....... 135 946 000 38 500 000 19 614 000 14 319 000 12 019 000 37 994 000 13 500 000
12 Bundesminister für Verkehr 3 937 667 200 2 086 365 200 1094727 000 615 575 000 86 000 000 55 000 000 -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen ..... 5 000 000 3 000 000 2 000 000 - - - -
14 Bundesminister
der Verteidigung . . . . . . .
~ 9 445 654 000 4 203 200 400 2 363 113 400 1 903 243 400 897 668 400 77 668 400 760 000
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit .. 66 338 300 30 338 300 21 800 000 7 500 000 - - 6 700 000
23 Bundesminister für wirtschaft-
liehe Zusammenarbeit .... 3 043 977 000 267 117 000 223 200 000 124 950 000 58 310 000 46 800 000 2 323 600 000
25 Bundesminister für Raum-
ordnung, Bauwesen und
Städtebau ............... 2 943 288 100 594 210 300 411 641 800 168 074 900 64 418 900 1638942 200 66 000 000
27 Bundesminister für inner-
deutsche Beziehungen .... 47 975 000 25 208 000 19 900 000 2 000 000 - - 867 000
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ......... 2 424 636 300 978 643 500 664 657 800 378 305 000 368 930 000 32 100 000 2 000 000
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ........ 701 220 000 369 570 000 211 550 000 89 100 000 - - 31000000
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte .............. 50 000 000 41 500 000 8 500 000 - - - -
36 Zivile Verteidigung ........ 187 462 300 128 184 300 36 678 000 10 300 000 5 000 000 - 7 300 000
60 Allgemeine Finanz-
verwaltung .............. 20 625 000 14 625 000 6 000 000 - - - -
Summe .... 28 340 726 800 10 327 638 500 6 025 767 600 4 024 564 800 1 662 252 900 2 241 076 000 4 059 427 000
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973 745
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1973 Betrag für 1972
1
-DM-
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................. . 120 236 200 000 108 978 000 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklc1gen und Ausgaben zur Deckung eines kas-
senmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................................ . 118 070 500 000 104 613 000 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen
und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo - 2 165 700 000 - 4 365 000 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .......... . (4 894 566 000) (6 898 245 000)
4.101 zu allgemeinen Zwecken 4 894 566 000 6 898 245 000
4.102 zu besonderen Zwecken - -
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ..... . 3 032 566 000 2 863 245 000
4.3. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. . - -
4.4. Ausgaben für Marktpflege ......................... . - -
Saldo ............................................ . - 1 862 000 000 - 4 035 000 000
5. Einnahmen aus kassenmäfügen Uberschüssen ........... . - -
6. Rücklagenbewegung
6.1. Entnahmen aus Rücklagen - -
6.2. Zuführungen an Rücklagen ......................... . - -
7. Münzeinnahmen ....................................... . - 303 700 000 - 330 000 000
8. Finanzierungssaldo ..................................... . - 2 165 700 000 - 4 365 000 000
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1973 Betrag für 1972
1
-DM-
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1. langfristig ....................................... . (3 294 566 000) (4 398 245 000)
1.101 zu allgemeinen Zwecken 3 294 566 000 4 398 245 000
1.102 zu besonderen Zwecken - -
1.2. kürzerfristig 1600000 000 2 500 000 000
Summe 1 4 894 566 000 6 898 245 000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1. Tilgung langfristiger Schulden ..................... . (1 445 566 000) (1 597 245 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-
rung .................................. , ......... . 234 545 400 225 819 000
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspä-
tet vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatz-
anweisungen) .................................... . 329 539 100 624 538 000
2.103 Bundesschatzbriefe - -
2.104 Schuldbuchkredite 50 000 000 100 000 000
2.105 Schuldscheindarlehen ............................ . 675 217 500 286 134 000
2.106 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-
gen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .. 53 300 000 51400000
2.107 Ausgleichsforderungen nach den Umstellungsergän-
zungsgesetzen und dem Umstellungsschlußgesetz ... . 6 544 000 6 385 000
2.108 Ablösungsschuld ................................. . 58 000 000 29 000 000
2.109 Altsparerentschädigung und entsprechende Verpflich-
tungen nach dem Umstellungsschlußgesetz .......... . 12 000 000 12 000 000
2.112 Bereinigte Auslandsschulden
(Londoner Schuldenabkommen) 25 300 000 230 070 000
2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbands (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) ...................... . 1020000 31799000
2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten ............................ . 100 000 100 000
Nr. 54 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973 747
Betrag für 1973 Betrag für 1972
- DM --
2.2. Tilgung kürzerfrisliger Schulden ................... . (1 587 000 000) (1 266 000 000)
2.201 Kassenobligationen ............................... . 687 000 000 466 000 000
2.202 Unverzinslirhe Schatzanweisungen ................. . 900 000 000 800 000 000
2.3. Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .
2.4. Marktpflege
Summe 2 3 032 566 000 2 863 245 000
3. Saldo aus 1. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte Netto-
neuverschuldung am Kreditmarkt) . . . . . . . . .............. . 1 862 000 000 4 035 000 000
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ..................................... .
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ..................................... . 300 000 1 000 000
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung
Vom 5. Juli 1973
Auf Grund des § 8 Abs. 1, 3 und 4 des Eichgeset- ,,e) Krankentransport- und Bestattungsfahr-
zes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759) wird zeugen, wenn das Beförderungsentgelt
von der Bundesregierung und auf Grund des § 13 nicht nach der Anzeige des Wegstrek-
Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Eichgesetzes vom Bundes- kenzählers berechnet wird,".
minister für Wirtschaft, zu Nummer 3 im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, 3. § 3 erhält folgende Fassung:
Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister
,,§ 3
für Jugend, Familie und Gesundheit, mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: Meßgeräte für Wasser, Wasserdampf, Gas
und Elektrizität
Von der Eichpflicht ausgenommen sind im
Artikel 1
geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleiben-
Die Eichpflicht-Ausnahmeverordnung in der Fas- den Partnern Meßgeräte für
sung der Bekanntmachung vom 22. März 1972 (Bun- 1. Wasser bei einer Nennbelastung der Wasser-
desgesetzbl. I S. 513) wird wie folgt geändert: zähler von mindestens 2 000 Kubikmeter je
Stunde,
1. § 1 wird wie folgt geändert: 2. Wasserdampf,
a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: 3. Gase bei einer Höchstbelastung der Gaszäh-
,,5. in Wäschereien und Chemischreinigun- ler von mindestens 3 000 Kubikmeter je
gen verwendete Waagen, deren Anzeige- Stunde im Normzustand,
einrichtung nicht nach Gewicht einge- 4. Elektrizität bei einer höchsten dauernd zuläs-
teilt ist und die nur zur Uberwachung sigen Betriebsspannung von mindestens
der für die Wasch- oder Reinigungs~ 250 000 Volt oder bei einer Nennstromstärke
maschinen bestimmten Füllmengen die- von mehr als 5 000 Ampere,
nen,". wenn die Bauarten der verwendeten Meßgeräte
b) In Nummer 18 wird Buchstabe j gestrichen. zur Eichung zugelassen sind sowie - in den
Nummer 18 Buchstabe 1 erhält folgende Fas- Fällen der Nummern 1, 3 und 4 - Lieferer und
sung: Empfänger die erforderlichen meßtechnischen
,,1. Druckmeßgeräte, die nur zur Uber- Einrichtungen besitzen und mit diesen die Lie-
wachung von Geräten dienen,". fermenge unabhängig voneinander messen. Für
die Strommessung genügen Wandler mit ge-
c) In Nummer 29 wird das Wort „und" ge- trennten Kernen, für die Spannungsmessung
strichen und in Nummer 30 der Punkt durch Wandler mit getrennten Sekundärwicklungen,
ein Komma ersetzt. deren Ubersetzungsverhältnis zur Primärwick-
d) Nach Nummer 30 werden folgende Nummern lung unabhängig von den Belastungen der ande-
31 bis 33 angefügt: ren Wicklungen ist."
"31. Reif enprofilmeßger ä te,
4. § 8 wird _wie folgt geändert:
32. Pipetten für Schwefelsäure, die zur
butyrometrischen Fettbestimmung von a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl 11 5" durch
Milch und Milchprodukten dienen, und die Zahl 2" ersetzt.
11
33. Lager-, Haupt- und Zwischensammel- b) In Absatz 4 wird die Zahl „2,5" durch die
gefäße nach dem Branntweinmonopol- Zahl 2" ersetzt.
11
recht, die vor dem 1. Juli 1973 in Ge-
brauch genommen und zollamtlich ver- 5. § 9 wird wie folgt geändert:
messen sind." a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl 5" durch
11
die Zahl „2" ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 werden die Worte „das 2,5fache"
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte durch die Worte „das 2fache" ersetzt.
"in Rollen von 50 Meter Länge und weniger"
gestrichen. 6. § 10 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Drahtnetzen für Drahtglas" durch die Worte
„Eichgesetzes" die Worte „oder des § 4 a
,,Drahtgeflecht und Drahtgewebe" ersetzt. der Fertigpackungsverordnung vom 16. De-
c) Nach Nummer 3 Buchstabe d wird folgender zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2000) in
Buchstabe e eingefügt: der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973 749
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
2 bis 4 ersetzt:
aa) In Buchstabe a werden die Worte „in
,,Die in § 11 Abs. 3 festgesetzten Minus- Rollen von 50 Meter Länge und weniger"
abweichungen dürfen von höchstens 2 vom gestrichen.
Hundert der Packungen überschritten wer-
bb) In Buchstabe b werden die Worte
den. Diese Höchstgrenze gilt nicht für Pak-
„Drahtnetzen für Drahtglas" durch die
kungen mit Backwaren, Weichkäse, Sauer-
Worte „Drahtgeflecht und Drahtgewebe"
milchkäse, Schichtkäse, Edelpilzkäse, Eis-
ersetzt.
kremtorten, Torf oder Blumenerde sowie für
Packungen mit mehreren Stücken, bei denen c) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
jedes Einzelstück ein größeres Gewicht als
das 3fache der zulässigen Minusabweichung „Bei der Herstellung von Packungen nach
nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 hat. Sie gilt § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 betragen
ferner nicht für Packungen mit kalibriertem die zulässigen Minusabweichungen für die
Schlachtgeflügel." Füllmenge
1. bei leicht abfüllbaren Füllgütern von
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Nennfüllmenge 0/oder g oder
,, (4) Die Packungen sind mit geeigneten ge- Nennfüll-
in g oder ml ml
eichten Kontrollmeßgeräten stichproben- menge
weise so regelmäßig zu überprüfen, daß die
Einhaltung der Verpflichtungen nach den 5 bis 50 4,5
Absätzen 2 und 3 gewährleistet ist. Die Prü- 50 bis 100 2,25
fung kann auch an jeder einzelnen Packung 100 bis 200 2,25
erfolgen. Zusatzeinrichtungen an den Kon- 200 bis 300 4,5
trollmeßgeräten nach Satz 1, die zur Regi-
300 bis 500 1,5
strierung und Auswertung von Meßwerten
dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie 500 bis 1 000 7,5
sind von den zuständigen Behörden auf ord- 1 000 bis 10 000 0,75
nungsgemäße Arbeitsweise zu überprüfen.
Satz 1 gilt nicht, wenn zur Herstellung von 2. bei schwer abfüllbaren Füllgütern von
Packungen geeichte Waagen, die § 16 Abs. 2
und Anlage 1 entsprechen, oder geeichte Nennfüllmenge 0/oder g oder
Nennfüll-
Fässer verwendet werden." in g oder ml ml
menge
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
5 bis 50 9
,, (5) Packungen nach Absatz 1 Nr. 1 mit 50 bis 100 4,5
einer größeren Minusabweichung der Füll-
100 bis 200 4,5
menge als das 2fache der in § 11 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Werte dür- 200 bis 300 9
fen nicht in den Verkehr gebracht werden. 300 bis 500 3
Für Packungen mit Backwaren, Weichkäse, 500 bis 1 000 15
Sauermilchkäse, Schichtkäse, Edelpilzkäse 1 000 bis 10 000 1,5
oder Eiskremtorten sowie für Packungen mit
mehreren Stücken, bei denen jedes Einzel-
stück ein größeres Gewicht als das 3fache 8. In § 12 Abs. 5 werden nach dem Wort „dauer-
der zulässigen Minusabweichung nach § 11 haft" die Worte „an einer in die Augen fallen-
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 hat, gilt dabei das 2fache den Stelle angebracht" eingefügt.
der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten
Werte. Das 2fache der in § 11 Abs. 3 Satz 1 9. § 14 wird wie folgt geändert:
Nr. 2 festgesetzten Werte gilt ebenfalls für a) In Absatz 1 werden die Worte „Drahtnetzen
Packungen mit kalibriertem Schlachtgeflü- für Drahtglas" durch die Worte „Draht-
gel. Satz 1 gilt nicht für Packungen mit Torf geflecht und Drahtgewebe" ersetzt.
oder Blumenerde."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „5" durch
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: die Zahl „2" ersetzt.
,, (6) Backwaren nach Absatz 1 Nr. 2 mit c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze
einer größeren Minusabweichung des Ge- 2 bis 4 ersetzt:
wichts als das 2fache der in § 11 Abs. 3 ,,Die in § 11 Abs. 3 festgesetzten Minus-
Satz 1 Nr. 2 festgesetzten Werte dürfen nicht abweichungen dürfen von höchstens 2 vom
in den Verkehr gebracht werden." Hundert der Packungen überschritten wer-
den. Diese Höchstgrenze gilt nicht für Pak-
7. § 11 wird wie folgt geändert: kungen mit Backwaren, Weichkäse, Sauer-
milchkäse, Schichtkäse, Edelpilzkäse, Eis-
a) In Absatz 1 wird die Zahl „ 1" durch die kremtorten, Torf oder Blumenerde sowie für
Zahl „0,75" ersetzt. Packungen mit mehreren Stücken, bei denen
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
jedes Einzelstück ein größeres Gewicht als 12. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:
das 3fache der zulässigen Minusabweichung
,,§ 18 a
nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 hat. Diese
Höchstgrenze gilt ferner nicht für Packungen Gratisproben
mit kalibriertem Schlachtgeflügel." § 9 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 2 bis 6, § 11 Abs. 3,
d) In Absatz 6 wird das Wort „Drahtnetzen" § 12 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 9
durch die Worte „Drahtgeflecht und Draht- sowie die §§ 15, 16 und 18 sind nicht anzuwen-
gewebe" ersetzt. den auf Gratisproben, die als solche gekenn-
zeichnet sind."
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,, (7) Die Packungen, Backwaren und Ver- 13. § 19 wird wie folgt geändert:
kaufseinheiten sind mit geeigneten geeichten a) Die Nummern 1 und 3 erhalten folgende Fas-
Kontrollmeßgeräten so regelmäßig zu über- sung:
prüfen, daß die Einhaltung der Verpflichtun-
gen nach den Absätzen 2 bis 6 gewährleistet „1. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2
ist. Die Prüfung kann auch an jeder einzel- Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 2
nen Packung, Backware oder Verkaufsein- Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 den
heit erfolgen. Zusatzeinrichtungen an den Mittelwert der Füllmenge oder entgegen
Kontrollmeßgeräten nach Satz 1, die zur § 10 Abs. 3 oder § 14 Abs. 5 den Mittel-
Registrierung und Auswertung von Meß- wert des Gewichts nicht einhält, 11
werten dienen, unterliegen nicht der Eich- „3. entgegen § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 10
pflicht. Sie sind von den zuständigen Behör- Abs. 5 oder § 14 Abs. 8 Einwegbehält-
den auf ordnungsgemäße Arbeitsweise zu nisse oder Packungen mit zu geringer
überprüfen." Füllmenge oder entgegen § 10 Abs. 6
oder § 14 Abs. 9 Backwaren mit zu gerin-
f) Absatz 8 erhä.H folgende Fassung:
gem Gewicht in den Verkehr bringt,".
,, (8) Packungen nach den Absätzen 2 und 3
b) In Nummer 4 werden nach den Worten ,,§ 10
mit einer größeren Minusabweichung der
Abs. 4 und ,,§ 14 Abs. 7 jeweils die Worte
11 11
Füllmenge als das 2f ache der in § 11 Abs. 3
,,Satz 1 und 2" eingefügt.
Satz 1 Nr. 1 und 2 festgesetzten Werte dür-
fen nicht in den Verkehr gebracht werden. c) In Nummer 8 werden die Worte „den Ver-
Für Packungen nach Absatz 3 mit Back- wendungsbereich der" gestrichen.
waren, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schicht-
käse, Edelpilzkäse oder Eiskremtorten sowie 14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
für Packungen mit mehreren Stücken, bei
denen jedes Einzelstück ein größeres Ge- a) Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:
wicht als das 3fache der zulässigen Minus- ,,6.1 Für die Prüfung von Packungen mit Füll-
abweichung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mengenangaben nach Gewicht:
hat, gilt dabei das 2fache der in § 11 Abs. 3
Waagen, deren Eichwert nicht größer ist als
Satz 1 Nr. 2 festgesetzten Werte. Das 2fache
der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 festgesetzten größter
Werte gilt ebenfalls für Packungen mit kali- Brutto- oder Nettogewicht
zulässiger
briertem Schlachtgeflügel. Satz 1 gilt nicht der Packung
Eichwert
der Kontroll-
für Packungen mit Torf oder Blumenerde." in g waage
in g
g) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
,, (9) Backwaren nach Absatz 5 mit einer
bis weniger als 10 0,1
größeren Minusabweichung des Gewichts als von 10 bis weniger als 50 0,2
das 2fache der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 von 50 bis weniger als 150 0,5
festgesetzten Werte dürfen nicht in den Ver- von 150 bis weniger als 500 1,0
kehr gebracht werden. 11
von 500 bis weniger als 2 500 2,0
von 2 500 und mehr 5,0
10. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die untere Grenze des Verwendungsbereichs
,, (2) Kontrollwaagen als Kontrollmeßgeräte für
der Kontrollwaage ergibt sich aus der vor-
Packungen müssen mit dem sich aus der An-
stehenden Tabelle, die obere Grenze durch die
lage 1 ergebenden Verwendungsbereich in der
Höchstlast der Waage. Werden Packungen
Form „Kontrollmeßgerät für Packungen von
überwiegend von Hand hergestellt, kann die
... g (oder kg) bis zur Höchstlast" dauerhaft
zuständige Behörde Ausnahmen zulassen, wenn
gekennzeichnet sein."
dadurch die Einhaltung des Mittelwertes und
der festgesetzten Minusabweichungen nicht ge-
11. In§ 17 wird folgender Satz 2 eingefügt: fährdet ist. 11
,,Die Prüfung kann bei der Herstellung, der Ein-
b) In Nummer 8.5 werden die Worte „Draht-
fuhr und in allen Stufen des Handels erfolgen."
netzen für Drahtglas" durch die Worte
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. ,,Drahtgeflecht und Drahtgewebe" ersetzt.
Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973 751
15. Anlage 2 wird wie folgt gei:indert: a) die Standardabweichung der Tarage-
wichte von 25 Taraproben bei der Prü-
a) Die Uberschri ff erh~ilt folgende Fassung:
fung am Abfüllort und von 5 Tarapro-
„Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von ben bei der Prüfung von Waren am
Packungen durch die zuständigen Behörden". Lager nicht größer als das 0,25f ache
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: der zulässigen Minusabweichung ist
oder
aa) Tn Satz 3 werden die Worte „für nicht
zerstörende und zerstörende Prüfung" b) die mittlere Spannweite der Tara-
durch die Worle „in Verbindung mit den gewichte von 25 Taraproben bei der
Vorschriften der Nummer 6" ersetzt. Prüfung am Abfüllort und von 5 Tara-
proben bei der Prüfung von Waren
bb) Die Buchstaben a und b erhalten fol- am Lager nicht größer als das 0,58-
gende Fassung: f ache der zulässigen Minusabwei-
chung ist. Die mittlere Spannweite
,,cJ) Normale Prüfung:
der Taragewichte errechnet sich bei
Stichprobenprüfung der Prüfung am Abfüllort aus 5 Stich-
proben zu je 5 Leerpackungen.
N n C k
In den Fällen der Buchstaben a und b gilt
100 bis 150 20 0,800 als Taramittelgewicht bei der Prüfung
151 bis 280 32 am Abfüllort das Mittel von 25, bei der
2 0,597
Prüfung von Waren am Lager das Mittel
281 bis 500 50 3 0,462 von 5 Taraproben.
501 bis 1 200 80 5 0,357 In allen anderen Fällen ist das Gewicht
1 201 bis 3 200 125 7 0,282 jeder einzelnen Leerpackung festzustel-
3 201 und mehr 200 10 0,221 len. Der Umfang der Stichprobenprüfung
bemißt sich nach der Tabelle in Num-
Vollprüfung mer 4 Buchstabe b, wenn alle Packungen
N der Stichprobe zerstört werden müssen,
10 bis 100 im übrigen bemißt er sich nach der Ta-
belle in Nummer 4 Buchstabe a."
b) Stichprobenprüfung mit verminder-
tem Stichprobenumfang: d) In Nummer 8 Satz 2 wird die Zahl „5" durch
die Zahl „2" ersetzt.
N n C k
Artikel 2
bis 500 8 0 1,237
501 bis 3 200 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
13 0,847
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3 201 und mehr 20 0,640". blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
auch im Land BeTlin.
c) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6. Feststellung der Tara Artikel 3
Die Tarastreuung kann vernachlässigt Artikel 1 Nr. 4, 5, 6 Buchstabe a, Buchstabe b mit
werden, wenn das Taragewicht im Mittel Ausnahme des Satzes 4, Buchstabe c, Buchstabe d
nicht mehr als 10 vom Hundert der Nenn- mit Ausnahme des Satzes 3 und Buchstabe e, Nr. 7
füllmenge beträgt. Als Taramittelgewicht Buchstabe a und c, Nr. 9 Buchstabe b, Buchstabe c
gilt bei der Prüfung am Abfüllort das mit Ausnahme des Satzes 4, Buchstabe e, Buch-
Mittel von 10, bei der Prüfung von Waren stabe f mit Ausnahme des Satzes 3 und Buchstabe g
am Lager das Mittel von 5 Taraproben. sowie Nr. 13, 14 und 15 Buchstabe b und d tritt am
Die Tarastreuung kann ferner vernach- 1. Januar 1975 in Kraft. Im übrigen tritt die Verord-
lässigt werden, wenn nung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. Juli 1973
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Butterverordnung
Vom 5. Juli 1973
Auf Grund der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des tur von + 10 bis + 12 Grad Cel-
Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 {Reichsgesetzbl. I sius mindestens haltbar ist (Min-
S. 421), zuletzt geändert durch das Ein1-1·.u:·,I.W~i.:..J-,,.,... _,. desthaltbarkeitsdatum), durch die
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom Angabe „bei + 10 bis + 12-:: min-
24. Mai 1968 {Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbin- destens haltbar bis ... ","
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird bb) Folgende Nummer 6 a wird eingefügt:
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ju-
gend, Familie und Gesundheit nach Anhörung eines „6 a. bei nicht ausgeformter Butter die
Sachverständigenbeirates mit Zustimmung dds Bun- offene Angabe des Herstellungsda-
desrates verordnet: tums nach Tag, Monat und Jahr,"
c) Absatz 6 wird gestrichen.
Artikel 1
2. In§ 12 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
Die Butterverordnung vom 2. Juni 1951 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1970 "(1 a) Die nadt Landesredtt zuständigen Be-
(Bundesgesetzbl. I S. 1287), geändert durch die Ver- hörden können anordnen, daß sidt die Butter-
ordnung über Fertigpackungen vom 16. Dezember prüfungen auch auf Ausformstellen und Groß-
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2000), wird wie folgt ge- handelsbetriebe zu erstrecken haben."
ändert:
3. § 14 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
1. § 9 wird wie folgt geändert: »Die Stücke müssen eine rechteckige Blockform
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder die Form eines Zylinders haben und, sofern
es sich nicht um Stücke in der Form eines Zylin-
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: ders oder um Stücke zu 62,5 Gramm handelt, fol-
,,Die Kennzeichnung muß auf den Packun- gende Größen aufweisen, wobei Abweichungen
gen, Behältnissen oder Umhüllungen, in bis zu fünf Millimetern, die auch zu trapezförmi-
denen die Butter enthalten ist, in gut gen Seitenflächen führen können, und Abrundun-
sichtbarer und haltbarer Weise ange- gen der Kanten zulässig sind:
bra'cht sein; sind mehrere Packungen zu die Stücke zu 500 Gramm
einer zur Abgabe an Verbraucher be-
stimmten Gesamtpackung verbunden, muß eine Länge von 150 Millimetern,
die Kennzeichnung auch auf der Gesamt- eine Breite von 100 Millimetern,
packung angebracht sein." eine Höhe von 35 Millimetern;
bb) In Satz 3 werden die Worte „Angabe die Stücke zu 250 Gramm
nach Absatz 2 Nr. 4 -oder s• durch die eine Länge von 100 Millimetern,
Worte „Angaben nach Absatz 2 Nr. 4, 5 eine Breite von 75 Millimetern,
und 6 a" ersetzt.
eine Höhe von 35 Millimetern;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die Stücke zu 125 Gramm
aa) Nummer 6 erhält folgende Fassung: eine Länge von 75 Millimetern,
,,6. bei ausgeformter Butter die offene An- eine Breite von 50 Millimetern,
gabe nach Tag, Monat und Jahr eine Höhe von 35 Millimetern
a) des Zeitpunktes der Herstellung oder
(Herstellungsdatum) durdt die An- eine Länge von 100 Millimetern,
gabe „hergestellt am ... ", eine Breite von 37,5 Millimetern,
b) des Zeitpunktes der Abpackung eine Höhe von 35 Millimetern."
(Abpackdatum) durch die Angabe
„abgepackt am ... " oder 4. In§ 15 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
c) des Zeitpunktes, bis zu dem die ,,Im Falle der Angabe des Mindesthaltbarkeits-
Butter in der angegebenen Han- datums (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c) sind Pro-
delsklasse bei einer Lagertempera- ben aufzubewahren, die darauf zu prüfen sind, ob
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973 153
die Butter bei einer Temperatur von -+- 10 bis 6. § 19 wird wie folgt geändert:
1- 12 Grad Celsius bis zu dem angegebenen
Datum die für die betreffende Handelsklasse er- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
forderliche Punktzcihl aufweist." aa) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„ 7. bei ausgeformter Butter die Angabe
5. § 16 wird wie folgt geändert: des Herstellungs-, Abpack- oder Min-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: desthaltbarkeitsdatums gemäß § 9
,,Prüfungen bei Ausfonnstellen und Großhan- Abs. 2 Nr. 6,"
delsbetrieben" bb) Hinter Nummer 7 wird folgende Num-
b) Absatz l erhält folgende Fassung: mer 8 angefügt:
,, (1) Ausfonnstellen (§ 13) sowie Großhan- ,,8. bei nicht ausgeformter Butter die An-
delsbetriebe, die Butter nicht selbst ausfor- gabe des Herstellungsdatums gemäß
men, haben bezogene Butter unverzüglich § 9 Abs. 2 Nr. 6 a."
nach deren Eingang darauf zu prüfen, ob die b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte ,,§ 9 Abs.
Butter die Zahl der Punkte aufweist, die sie 1, 4 und 6" durch die Worte ,,§ 9 Abs. 1 und
nach ihrer Handelsklasse aufweisen muß." 4" ersetzt.
c) Folgende Absätze 1 a und 1 b werden einge-
fügt:
„ (1 a) Ausform stellen haben gleichzeitig mit Artikel 2
der Prüfung nach Absatz 1 den Wassergehalt Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
der Butter zu ermitteln. fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
(1 b) Auf Ausformstellen finden die Vor-
schriften des § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4
entsprechende Anwendung."
Artikel 3
d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
,, (2) Für die Prüfung und Ermittlung nach Ab-
kündung in Kraft.
satz 1 und 1 a ist im Stichprobenverfahren aus
der Lieferung jedes Herstellers je Tagespro- (2) Ausgeformte Butter darf noch bis zum 31. De-
duktion und je angefangene 500 Kilogramm zember 1973 nach den bisher geltenden Vorschriften
Butter eine Probe zu ziehen." gekennzeichnet werden.
Bonn, den 5. Juli 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Er t 1
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1507/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 8.6. 73 L 152/1
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1508/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e , M e h 1 e und M a 1 z hinzugefügt werden 8.6. 73 L 152/3
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1509/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G et r e i de anzuwendenden
Berichtigung 8.6. 73 L 152/5
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1510/73 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 8.6, 73 L 152/7
7. 6. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 1511/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruch reis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 8.6. 73 L 152/10
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1512/73 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 8.6. 73 L 152/12
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1513/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 8.6. 73 L 152/14
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1514/73 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Berichtigung 8.6. 73 L 152/16
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1515/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 8.6, 73 L 152/18
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1516/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen R i n de r n sowie von Rind f 1 e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 8.6. 73 L 152/19
6. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1517/73 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 71/73 über den Verkauf von
Butter aus staatlicher Lagerhaltung 8.6. 73 L 162/22
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1518/73 der Kommission zur Festset-
zung des Höchstpreises für an das UNRW A zu liefernden
Weißzucker für die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1243/
73 durchgeführte zweite Teilausschreibung 8.6. 73 L 152/23
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1521/73 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Ei e r e r z e u g n i s s e 8.6. 73 L 152/26
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1522/73 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Ei e r in der Schale 8.6. 73 L 152/28
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1523/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 8.6. 73 L 152/30
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1524/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei' der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 8. 6. 73 L 152/34
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1525/73 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zucker-
sektors 8. 6. 73 L 152/36
Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1973 755
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
7. 6. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 1526/73 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t. r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 8. 6. 73 L 152/38
28. 5. 73 Verordnunq (EWG) Nr. 1527/73 der Kommission über be-
stimmte gegenseitige Mitteilungen der Mitgliedstaaten und
der Kommission in den Sektoren Eier und Ge f 1 ü g e 1 -
fleisch 9.6. 73 L 154/1
8. 6. 73 Verordnunq (EWC) Nr. 1528/73 der Kommission zur Festset-
zunq der auf C c~ t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 9. 6. 73 L 154/4
8. 6. 73 Verordnunn (EWC) Nr. 1529/73 der Kommission über die
Festsetzunq der Priimien, die den Abschöpfungen für Ge -
t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 9. 6. 73 L 154/6
8. 6. 73 Verordnunn (EWG) Nr. 1530/73 der Kommission zur Ände-
runn der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 9.6. 73 L 154/8
8. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1531/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 9.6. 73 L 154/10
8. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1532/73 der Kommission zur A.nde-
runn des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1465/73 über
die Differenzbeträge für Raps - und Rübsens amen 9.6. 73 L 154/11
8. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1533/73 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k eh a I -
ligen Erzeugnissen 9.6. 73 L 154/13
8. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1534/73 der Kommission über die
Durchfühnrng einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
55 000 Tonnen W e i : h w e i z e n als Hilfeleistung für die
Volksrepublik Bangla Desh 9. 6. 73 L 154/15
8. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1535/73 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibun1 zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für das Haschemitische
Königreich Jordanien 9.6. 73 L 154/18
8. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1536/73 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
M a i s als Hilfeleistung für die Republik Senegal 9. 6. 73 L 154/20
8. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1537/73 der Kommission zur .Ände-
rung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für W e i ß z u c k e r und R o h z u c k e r 9.6. 73 L 154/22
8. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1538/73 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für M e 1 a s s e , Sirup e und bestimmte andere Er-
zeugnisse auf dem Zuckersektor 9.6. 73 L 154/24
8. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1539/73 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 9. 6. 73 L 154/26
8. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1540/73 der Kommission zur Ände-
rung der Erstattungssätze für die Ausfuhr von Zucker und
von S i r u p e n aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 9.6. 73 L 154/30
8. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1541/73 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 9.6. 73 L 154/32
8. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1542/73 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Reis ver -
a r b e i tu n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 9.6. 73 L 154/34
12. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1548/73 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 13.6. 73 L 156/1
12. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1549/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für G e -
t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 13.6. 73 L 156/3
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,ll um und Bc·1.eichm111g der Rechtsvorschrift
-Ausgabe in deutscher Sprache -
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12. fi. 73 VcrordnuniJ (EWG) Nr. 1550/73 der Kommission zur Ände-
run~J der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 13.6. 73 L 156/5
12, 6. 73 Vcrorclnunq (EWC) Nr. 1551/73 der Kommission über die
Fcstselzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zu c k er und Roh zucke r 13.6. 73 L 156/7
12. 6. 73 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 1552/73 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 13.6. 73 L 156/8
12. 6. 73 Verordnung (EWC_;) Nr. 1553/73 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Sc h w e i -
n e f 1 e i s c h sek t o r für den am 16. Juni 1973 beginnenden
Zeitraum 13.6. 73 L 156/10
Andere Vorschriften
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1519/73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Bauplatten aus Papierhalbstoff, aus Fasern von Holz oder von
anderen pflanzlichen Stoffen, auch mit natürlichen oder
künstlichen Harzen oder ähnlichen Bindemitteln hergestellt,
der Tarifnummer 48.09, mit Ursprung in Brasilien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 2762/72 des Rates vom 19. Dezem-
ber 1972 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 8. 6. 73 L 152/24
7. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1520/73 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs
für Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder,
andere als aus Baumwolle, der Tarifnummer ex 61.02, mit Ur-
sprun9 in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 2764/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 vorgese-
henen Zollpräferenzen gewährt werden 8. 6. 73 L 152/25
4. 6. 73 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 des Rates zur
Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die
aus den Forschungs- und Investitionsmitteln besoldeten
Beamten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind 11. 6. 73 L 155.1 1
4. 6. 73 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1544/73 des Rates zur
Anderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68
zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die
Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemein-
schaften 11. 6. 73 L 155/6
4. 6. 73 Verordnung (EGKS, Ev\iG, Euratom) Nr. 1545/73 des Rates zur
Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69
zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Be-
diensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die
Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die
Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung
finden 11. 6. 73 L 155/7
4. 6. 73 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1546/73 des Rates zur
Anderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Eura-
tom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten
und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsiden-
ten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Ge-
richtshofes 11. 6. 73 L 155/8
7. 6, 73 Verordnung (EWG) Nr. 1547/73 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 11. 6. 73 L 1,55/10
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgeselzblall Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bumlcs11cselzblillt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannlmachunqen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs h e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Ver lag vorlieiien. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bez u 9 s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis 9ilt auch für Bundes~Jeselzbltilter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.