709
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 A usgcgeben zu Bonn am 11. Juli 1973 1 Nr. 53
Tag Inhalt Seite
5. 7. 7] Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes 709
7832-1, 7832<l, 7832-1-10
6. 7. 73 Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 716
7Hl-G
6. 7. 73 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
7141-5
28. 6. 73 Verordnung über die Höhe der Vergütung für den Einzug der Beiträge zu den gesetz-
lichen Rentenversicherungen (RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . 722
82:l2-29
4. 7. 73 Verordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs
und I-Ianf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
4. 7. 73 Verordnung über die berufliche Fortbildung zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im
Molkereifach und die Anforderungen in der Meisterprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
19. 6. 73 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 19 des Heimarbeitsgesetzes vom
14. März 1951) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731
804-1
19. 6. 73 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 112 a Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozeß-
ordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731
312-2
1. 7. 73 Berichtigung der Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732
Gesetz
zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes
Vom 5. Juli 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- hen. Bei einer Hausschlachtung beträgt die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Frist nach Satz 1 48 Stunden."
b) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
Artikel 1
,, (4) Tiere, die
Das Fleischbeschaugesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetz- l. von einer auf den Menschen übertrag-
blatt I S. 1463), zuletzt gelindert durch das Gesetz baren Krankheit befallen sind oder bei
zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG- denen Einzelmerkmale oder das Allge-
Richtlinie Frisches Fleisch vom 14. Dezember 1970 meinbefinden den Ausbruch einer sol-
(Bundesgesetzbl. I S. 1711), wird wie folgt geändert: chen Krankheit befürchten lassen,
2. eine Störung des Allgemeinbefindens
1. § 5 wi,rd wie folgt geändert: zeigen oder
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 3. wegen des Ausscheidens von Krankheits-
erregern geschlachtet werden,
,, (3) Findet die Schlachtung nicht späte-
stens 24 Stunden nach Erteilung der Erlaub- dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben
nis statt, so ist sie nur nach erneuter (Isolierschlachtbetrieben) oder in besonde-
Schlachtticrbeschau und erneuter Erlaubnis ren Schlachträumen (Isolierschlachträumen),
zulässig. Die zuständige Behörde kann im die von den Schlachträumen für gesunde
Einzelfall eine Verlängerung dieser Frist auf Tiere getrennt sind, geschlachtet werden.
insgesamt 48 Stunden zulassen, soweit ge- Satz 1 gilt auch für Notschlachtungen, sofern
sundheitliche Bedenken nicht entgegenste- die besonderen Umstände, unter denen eine
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Notschlachtung vorgenommen werden muß, darf nur in ganzen Tierkörpern in der Decke
den Transport des Tieres in einen Isolier- eingeführt werden.
schlachtbetrieb oder Isolierschlachtraum zu-
(3) Als fri,sches Fleisch im Sinne der §§ 12 a
lassen. Nach jeder Schlachtung sind die
bis 14 ist Fleisch anzusehen, das einem auf seine
Schlachtstätte in einem Isolierschlachtbetrieb
Haltbarkeit einwirkenden Behandlungsverfah-
oder der Isolierschlachtraum und die benutz-
ren nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt
ten Geräte zu reinigen und zu desinfizieren.
auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unter-
(5) Soweit die besonderen Isolierschlacht- worfen worden ist.
betriebe oder Iso1ierschlachträume nicht
ausreichen, kann die zuständige Behörde (4) Als ganzer Tierkörper im Sinne der §§ 12 a
im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 4 bis 14 ist anzusehen
Satz l für Tiere zulassen, die aus Gründen 1. bei den in Absatz 1 genannten Tieren der
der Seuchenbekämpfung geschlachtet wer- ganze Körper eines geschlachteten Tieres
den müssen. In diesen Fällen i,st die Schlach- nach dem Entbluten, Ausweiden und Ab-
tung von den übrigen Schlachtungen zeitlich trennen der Gliedmaßenenden in Höhe des
getrennt durchzuführen; die Desinfektion der Karpal- und Tarsalgelenkes, des Kopf es, des
Räume ist amtlich zu überwachen. Schwanzes und der Milchdrüse und, mit Aus-
nahme bei Schweinen, nach dem Enthäuten,
(6) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 ist
in den Fällen der Absätze 4 und 5 die 2. bei dem in Absatz 2 genannten Haarwild der
Schlachttier- und Fleischbeschau beamteten ganze Körper eines erlegten Tieres nach dem
oder hauptberuflich angestellten Tierärzten Aufbrechen, Ausweiden und nach Entfernen
oder nebenberuflich angestellten Tierärzten, des Kopfes sowie der Läufe in Höhe des
die mindestens drei Jahre in der Schlachttier- Karpal- und Tarsalgelenkes.
und Fleischbeschau tätig gewesen sind, zu
übertragen. (5) Frisches Fleisch der in Absatz 1 genannten
Tiere darf nur eingeführt werden,
(7) Der Bundesminister für Jugend, Fa-
wenn
milie und Gesundheit (Bundesminister) wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- 1. die Tiere in Exportschlachtbetrieben ge-
schlachtet worden sind und diese Betriebe
stimmung des Bundesrates Vorschriften über
sowie außerhalb dieser Betriebe gelegene
die hygienischen Mindestanforderungen an
Kühlhäuser, in denen das Fleisch gelagert
Isolierschlachtbetriebe und Isolierschlacht-
wird, vom Bundesminister anerkannt und be-
räume zu erlassen, soweit dies erforderlich
ist, um der Gefahr einer Verbreitung von kanntgegeben worden sind,
Krankheitserregern vorzubeugen. 11
2. die Tiere vor und nach der Schlachtung der
vorgeschriebenen tierärztlichen Untersu-
2. § 12 erhält folgende Fassung: chung in Exportschlachtbetrieben nach Num-
mer 1 unterzogen worden sind, ihr Fleisch
,,§ 12 als tauglich zum Genuß für Menschen erklärt
Die Einfuhr und entsprechend gekennzeichnet worden ist,
1. von Fleisch von Hunden, Katzen, Füchsen, 3. die Lagerungsbedingungen, Transportmittel
Dachsen und Affen, und Ladebedingungen den vorgeschriebenen
2. von zubereitetem Fleisch von Pferden und Mindestanforderungen entsprechen und
anderen Einhufern, ausgenommen deren 4. die Sendung von der vorgeschriebenen amts-
Dünndärme, tierärztlichen Genußtauglichkeitsbescheini-
ist verboten. 11
gung begleitet ist.
(6) Wildbret darf nur eingeführt werden, wenn
3. § 12 a erhält folgende Fassung:
1. die erlegten Tiere in Wildexportbetrieben
,,§ 12 a gesammelt worden sind und diese Betriebe
(1) Frisches Fleisch von Haustieren, soweit sie sowie außerhalb dieser Betriebe gelegene
Säugetiere sind, und von Haarwild, das in Her- Kühlhäuser, in denen das Wildbret gelagert
den oder auf andere Weise unter Obhut des wird, vom Bundesminister anerkannt und be-
Menschen gehalten wird, darf nur in ganzen kanntgegeben worden sind,
Tierkörpern, mit denen Brust- und Bauchfell in 2. das Wildbret der vorgeschriebenen tierärzt-
natürlichem Zusammenhang verbunden sein lichen Untersuchung in Wildexportbetrieben
müssen, eingeführt werden; dies gHt nicht für nach Nummer 1 unterzogen und als tauglich
Kaninchen. Nieren, Nierenfett und Flomen dür- zum Genuß für Menschen erklärt und ent-
fen fehlen. Bei Tieren der Gattung Rinder und sprechend gekennzeichnet worden ist.
bei Einhufern dürfen die Tierkörper in Hälften
oder Viertel zerlegt sein; bei Schweinen und Absatz 5 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
Haarwild dürfen die Tierkörper in Hälften zer- (7) Wird frisches Fleisch in ganzen Tierkör-
legt sein. pern, die nach Maßgabe des Absatzes 1 in Hälf-
(2) Frisches Fleisch von Haarwild, das in ten oder Viertel zerlegt sind, eingeführt, so
freier Wildbahn erlegt worden i,st (Wildbret), müssen die Hälften oder Viertel so gekennzeich-
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973 711
nel sein, daß ihre Zusammengehörigkeit fest- 5. § 12 c erhält folgende Fassung:
gestellt werden kann.
,,§ 12 C
(8) Gefrorene Tierkörper müssen so verpackt
(1) Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt
sein, daß ein ausreichender Schutz gegen Ver-
werden, wenn die nachstehend genannten An-
unreinigung 9('währleistet ist."
forderungen erfüllt sind:
4. § 12 b wird wie fol~JI: geändert: 1. Das verwendete Fleisch muß,
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zun- a) sofern es sich um Fleisch nach § 12 a
gen" die Worte „und Schwänze" eingefügt Abs. 1 handelt, unter den Voraussetzungen
und die Worte ,,§ 12 a Abs. 4" durch die des § 12 a Abs. 5 Nr. 1 bis 3,
Worte ,, § 12 a Abs. 5" ersetzt. b) sofern es sich um Fleisch nach § 12 a
Abs. 2 handelt, unter den Voraussetzungen
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des § 12 a Abs. 6 Satz 1 und des § 12 a
aa) In Se,1 lz 1 W{~rden die Worte „Ri:nderher- Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5
zen und Rinderzungen" durch die Worte Nr. 3,
,,Rinderherzen, Rinderzungen und Rin-
c) sofern es sich um Fleisch nach § 12 a
derschwänze" sowie das Wort „Ur-
Abs. 1 handelt, das außerhalb von Export-
sprungsland" durch das Wort „Versand-
verarbeitungsbetrieben zerlegt worden ist,
land" ersetzt;
unter den Voraussetzungen des § 12 b
bb) in Satz 2 werden die Worte „einem amts- Abs. 7 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
tierärztlichen Gesundheitszeugnis des § 12 a Abs. 5 Nr. 3,
Ursprungslandes" durch die Worte
d) sofern es sich um Fleisch nach § 12 b
,, einer amtstierärztlichen Genußtauglich-
Abs. 8 handelt, unter den dort in Satz 1
keitsbescheinigung des Versandlandes"
und 2 genannten Voraussetzungen und
ersetzt.
unter den Voraussetzungen des § 12 b
c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Zungen" Abs. 8 Satz 3 in Verbindung mit § 12 a
das Wort „Schwänze," eingefügt. Abs. 5 Nr. 3
d) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt: gewonnen, gelagert, befördert oder sonst be-
handelt worden sein.
,, (7) Sofern Tierkörper weitergehend als in
Hälften oder Viertel zerlegt werden, dürfen 2. Das Fleisch muß in Exportverarbeitungsbe-
die Teilstücke nur eingeführt werden, trieben desjenigen Versandlandes zubereitet
wenn worden sein, in dem die in § 12 a Abs. 1 ge-
nannten Tiere geschlachtet worden sind oder
1. die Tierkörper in Exportzerlegungsbetrie-
die in § 12 a Abs. 2 genannten Tiere erlegt
ben zerlegt worden sind und diese Be- worden sinJ.; die Exportverarbeitungsbe-
triebe sowie außerhalb dieser Betriebe
triebe müssen vom Bundesminister anerkannt
gelegene Kühlhäuser, in denen das Fleisch
und bekanntgegeben sein.
gelagert wird, vom Bundesminister aner-
kannt und bekanntgegeben worden sind, 3. Die Sendung muß von der vorgeschriebenen
amtstierärztlichen Genußtauglichkeitsbeschei-
2. die Teilslücke in Exportzerlegungsbetrie- nigung begleitet sein.
ben nach Nummer 1 der vorgeschriebe-
nen tierä.rztlichen Untersuchung unter- (2) Im Sinne des Absatzes 1 ist Fleisch zube-
zogen, als tauglich zum Genuß für Men- reitet, wenn es einem auf seine Haltbarkeit ein-
schen erklctrl und entsprechend gekenn- wirkenden Behandlungsverfahren mit Aus-
zeichnet worden sind. nahme einer Kältebehandlung unterworfen wor-
den ist. Der Bundesminister wird ermächtigt,
§ 12 a Abs. 5 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
(8) Innere Organe, Geschlinge, Rinderzun- Bundesrates diejenigen Behandlungsverfahren
gen und Rinderschwänze sowie Spitzbeine vorzuschreiben, die nach wissenschaftlichen Er-
und Köpfe von Schweinen dürfen nur ein- kenntnissen die für den internationalen Handel
geführt werden, wenn dieses Fle}sch nach erforderliche Haltbarkeit gewährleisten."
der tierärztlichen Untersuchung in besonde-
ren Räumen des Exportschlachtbetriebes, in 6. § 12 e erhält folgende Fassung:
dem es gewonnen wurde, weiter behandelt ,,§ 12 e
wird und diese Räume den vorgeschriebenen Ausnahmen
Mindestanforderungen entsprechen oder die-
ses Fleisch in Exportzerlegungsbetrieben Die §§ 12 a bis 12 d und 13 finden keine An-
vom Tierkörper abgetrennt wird. Wird die- wendung auf Fleisch, das
ses Fleisch in außerhalb von Exportzerle- 1. im internationalen Reise- oder Frachtverkehr
gungsbetrieben gelegenen Kühlhäusern ge- zur Verpflegung des Personals oder der
lagert, darf es nur eingeführt werden, wenn Fahrgäste eines Verkehrsmittels in den Gel-
die Kühlhäuser vom Bundesminister aner- tungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird.
kannt und bekanntgegeben worden sind. Im Wird dieses Fleisch im Geltungsbereich die-
übrigen gilt § 12 a Abs. 5 Nr. 3 und 4 ent- ses Gesetzes entladen, ist es unschädlich zu
sprechend." beseitigen. Von der unschädlichen Beseiti-
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
CJ ung kann abgesehen werden, wenn das gen eines nicht vorherzusehenden
Pleisch von einem internalionalen Verkehrs- Notfalls in den Geltungsbereich die-
mittel auf ein anderes internationales Ver- ses Gesetzes verbracht wird, sofern
kehrsmittel unmittelbar umgeladen wird. Die a) das Fleisch außerhalb des Gel-
zuständige Behörde kann eine vorüberge- tungsbereiches dieses Gesetzes
hende Lanening in einem Zollager zulassen, anstelle von Fleisch, das im Gel-
wenn sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht tung,sberekh des Gesetzes unter-
ohne zollamtliche Mitwirkung in den freien- sucht worden ist, als Bordver-
Verkehr ~Jelangen kc1nn und mit einem inter- pflegung übernommen wurde,
nationa Jen Verkehrsmi ltel aus dem Gel- b) das Fleisch lediglich als Bord-
tungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird. verpflegung ausschließlkh von
Die Vorschriften der Sätze 2 bis 4 gelten der Besatzung des Schiffes auf-
auch fLir Küdw11<1bfall, der von diesem gebraucht wird."
Fleisch stammt;
2. zur La~Jerun~J in ei,wm Zollager für Schiffs- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bedarf in den c;eltlm~Jsbcreich des Gesetzes aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
verbracht wird, wc~nn sichergestellt ist, daß
das Fleisch nicht ohne zollamtliche Mitwir- ,,Der Bundesminister kann zur Erleichte-
kung in den freien Verkehr gelangen kann rung des Handelsverkehrs, soweit es mit
und als unverzollier Schiffsbedarf aus dem dem Schutz des Verbrauchers vereinbar
Geltungsben~ich des Gesetzes verbracht ist, Ausnahmen von den in den §§ 12 a
wird; bis 13 und 23 genannten Voraussetzun-
gen zulassen, wenn ein von ihm beauf-
3. von Reisenden in ihrem persönlichen Ge- tragter Tierarzt im Versandland bei der
päck mitgeführt wird, soweit die Menge des hygienischen Uberwachung der Gewin-
Fleisches drei Kilogramm nicht übersteigt; nung und Behandlung sowie bei der Un-
4. als Ubersiedlungsgut natürlicher Personen in tersuchung des Fleisches mitgewirkt
einer Menge, die üblicherweise als Vorrat hat."
gehalten wird, in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht wird; bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
5 ..als Geschenk von natürlichen Personen mit
Wohnsitz im Ausland an natürliche Personen ,,Die Mi,twirkung des beauftragten Tier-
unmittelbar eingeht und ausschließlich zum arztes bei der Zerlegung von WHdbret
eigenen Verbrauch des Empfängers bestimmt entfällt, wenn in Rechtsvorschriften des
ist, soweit diP Menge des Fleisches drei Kilo- Versandlandes an die hygienische Ge-
gramm nicht überstei~Jt und es den Umstän- winnung und Behandlung, die Uberwa-
den nach crnsgeschlossen erscheint, daß das chung der hygienischen Maßnahmen und
Fleisch zum Handel oder zur gewerblichen an die Untersuchung des Wildbrets
Verwenclun~J bestimml ist." keine geringeren Anforderungen ge-
stellt werden, als sie durch dieses Gesetz
7. § l 2 f wird wie folgt ~Jeändert: oder zur Durchführung dieses Gesetzes
ergangene Rechtsvorschriften vorge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: schrieben sind."
da) ln Nummer wird das Wort „Ur-
spnmgsland" durch das Wort „Versand- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
land" ersetzt. ,, (4) Die Zulassung einer Ausnahme kann
aus wichtigem Grunde widerrufen werden.
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Ein w1chtiger Grund liegt insbesondere vor,
,,2. für Fleisch, das für Ausstellungs- wenn eine erteilte Auflage nicht erfüllt wor-
oder Versuchszwecke bestimmt ist, den ist. Hierauf ist bei der Zulassung hinzu-
sofern durch amtliche Uberwachung weisen."
sichergestellt ist, daß das Fleisch
nicht zum Genuß für Menschen ab- 8. § 12 g erhält folgende Fassung:
gegeben und nach Beendigung der ,,§ 12 g
Ausstellung oder nach Abschluß des
Versuches mit Ausnahme der bei (1) Die Anerkennung und Bekanntgabe der
dem Versuch verbrauchten Menge Exportschlachtbetriebe (§ 12 a Abs. 5 Nr. 1), der
aus dem Geltungsbereich des Geset- Wildexportbetriebe (§ 12 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1),
zes verbracht oder unschädlich be- der Exportzerlegungsbetriebe (§ 12 b Abs. 7
seitigt wird,". Satz 1 Nr. 1), der außerhalb dieser Betriebe ge-
legenen Kühlhäuser und der Exportverarbei-
cc) Nach Nummer 3 WE,rden der Punkt durch tungsbetriebe (§ 12 c Abs. 1 Nr. 2) setzen vor-
ein Komma ersetzt und folgende Num- aus, daß die oberste Veterinärbehörde des Ver-
mer 4 angefügt: sandlandes die Betriebe zugelassen, ihre lau-
,,4. für Fleisch, das auf einem Schiff der fende Uberwachung zugesichert sowie Export-
Bundeswehr, einem Staatsschiff schlachtbetrieben, Wildexportbetrieben, Export-
oder einem Fischereifahrzeug we- zerlegungsbetrieben und Exportverarbeitungs-
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betrieben eine Veterini.irkontrollnummer zum (2) Die Durchführung der Einfuhruntersuchung
Export von Fleisch in die Bundesrepublik ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Die Ein-
Deutschland erteilt hat. fuhruntersuchung ist durch Beamte oder haupt-
oder nebenberufliche Angestellte vorzunehmen.
(2) Die J\ncrkenmmg von Betrieben nach Ab-
Sie is,t Tierärzten, die mindestens ein Jahr in
satz l und die J\ufrechterhaltung dieser Aner- der Schlachttier- und Fleisch beschau tätig gewe-
kennung können davon abhängig gemacht wer-
sen sind, und, soweit für chemische Untersu-
den, daß diese Betriebe durch Tierärzte, die vom
chungen erforderlich, chemischen Sachverstän-
Bundesminister beauftragt sind, überprüft wer-
digen zu übertragen. Die Trichinenschau kann
den.
auch anderen Personen übertragen werden,
(3) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts- wenn diese die dafür erforderlichen Kenntnisse
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates besitzen.
1. die Mindestanforderungen, (3) Für die Durchführung der Einfuhrunter-
a) unter denen Betriebe nach Absatz 1 an- suchung sind von der Landesregierung oder der
erkannt werden, von ihr ermächtigten Stelle im Benehmen mit
b) nach denen die tierärztliche Untersuchung den zuständigen Oberfinanzdirektionen Einfuhr-
und die Kennzeichnung durchzuführen untersuchungssiteUen zu bestimmen. Für jede
sind und Einfuhruntersuchungsstelle ist mindestens ein
Tierarzt als Leiter und ein Tierarzt als Stell-
c) denen Schlachtung, Gewinnung, Zerle-
vertreter einzusetzen. Die obersten Landesbe-
gung, Kühlung, Lagerung, Verpackung
hörden teilen dem Bundesminister die Einfuhr-
oder Behandlung von Fleisch sowie
untersuchungsstellen mit; der Bundesminister
Transportmittel und Ladebedingungen
gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.
entsprechen müssen, sowie
2. Inhalt und Form der amtstierärztlichen Ge- (4) Die im Rahmen der Einfuhruntersuchung
nußtauglichkeitsbescheinigung. erforderlichen Laboratoriumsuntersuchungen
sind, soweit sie nicht in der Einfuhruntersu-
Die Mindestanforderungen dürfen keine gerin- chungsstelle vorgenommen werden können, in
geren Anforderungen enthalten als die für den den von der zuständigen Behörde hierzu er-
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit fri- mächtigten Untersuchungsstellen durchzuführen.
schem Fleisch geltenden deutschen Bestimmun-
gen. (5) Im Bereich der Bundeswehr kann die Ein-
fuhruntersuchung Veterinäroffizieren und, so-
(4) Der Bundesminister hat die Anerkennung
weit für chemische Untersuchungen erforderlich,
der in Absatz 1 genannten Betriebe aufzuheben,
Sanitätsoffizieren (Apotheker - Lebensmittel-
wenn er auf Grund einer Uberprüfung nach Ab-
chemiker) übertragen werden, sofern das ein-
satz 2 oder auf andere Weise zu der Uberzeu-
gehende Fleisch ausschließlich zum eigenen
gung gelangt, daß eine für die Anerkennung
Verbrauch der Bundeswehr und der mitver-
erforderliche Voraussetzung nkht gegeben war
pflegten Truppen anderer Staaten bestimmt ist.
oder nicht mehr gegeben ist. Sofern gesundheit-
Die Trichinenschau kann auch anderen Personen
liche Bedenken nicht entgegenstehen, kann er
übertragen werden, wenn diese die dafür erfor-
eine angemessene Frist zur., Beseitigung festge-
stellter Mängel festsetzen. Der Bundesmini,ster derlichen Kenntnisse besitzen. Die in Absatz 4
genannten Laboratoriumsuntersuchungen dür-
gibt die Aufhebung der Anerkennung bekannt
fen in bundeswehreigenen Untersuchungsstel-
und setzt dabei den Zeitpunkt fest, nach dem
len und Feldlaboratorien durchgeführt werden."
Fleisch aus solchen Betrieben nicht mehr zur
Einfuhr gestellt werden darf. Der Zeitraum zwi-
schen der Bekanntgabe der Aufhebung einer
Anerkennung und dem Zeitpunkt, nach dem das 10. § 13 a wird gestrichen.
Fleisch nicht mehr zur Einfuhr ge,stellt werden
kann, darf drei Monate nicht übersteigen."
11. § 14 erhält folgende Fassung:
9. § 13 erhält folg{:~nde Fassung: ,,§ 14
,,§ 13 (1) Fleisch, das aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes versandt worden ist, unterliegt bei
Einfuhruntersuchung
dem Zurückverbringen der Einfuhruntersuchung
(1) Das in das Zollgebiet eingehende Fleisch nach § 13 Abs. 1.
unterliegt vor der zollamtlichen Abfertigung
zum frei,en Verkehr, zur Zollgutlagerung in (2) Fleisch, das im Geltungsbereich des Geset-
einem offenen Zollager, zum aktiven Verede- zes untersucht worden ist und zurückverbracht
lungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder wird, unterliegt der Einfuhruntersuchung nach
zur Zollgutverwendung einer amtlichen Unter- § 13 Abs. 1 nicht, wenn es lediglich durch das
suchung (Einfuhruntersuchung) unter Mitwir- Zollausland oder ein Zollfreigebiet befördert
kung der Zollbehörden im Rahmen des § 1 des worden ist und keine Veränderungen seines Zu-
Zollgesetzes. standes erfahren hat."
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
12. Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt: suchung des in das Zollinland eingehenden
Fleisches (Auslandsfleischbeschau)," durch das
,,§ 17 a Wort „Einfuhruntersuchung" ersetzt.
Ausfuhr von Fleisch
Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der 18. § 27 wird wie folgt geändert:
Ausfuhr von Fleisch erteilt der Bundesminister a) Nummer 4 wird gestrichen.
Schlacht-, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrie-
ben sowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen b) Folgende Nummern 4 bis 12 werden ange-
Kühlhäusern auf Antrag eine besondere Veteri- fügt:
närkontrollnummer, wenn die Einfuhr vom Be- ,,4. wer entgegen § 2 Abs. 4 Fleisch haus-
stimmungsland von der Erteilung einer beson- geschlachteter Schafe oder Ziegen ge-
deren Vel.erinärkontrollnummer abhängig ge- werbsmäßig verwendet;
macht wird. Ihre Erteilung setzt voraus, daß der 5. wer entgegen § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis
Antragsteller betriebliche Einrichtungen nach- oder unter Nichtbeachtung einer ange-
weist, die den vom Bestimmungsland gestellten ordneten Vorsichtsmaßregel oder ent-
Mindestanforderungen genügen, und die Einhal- gegen § 5 Abs. 3 nach Ablauf der dort
tung der Mindestanforderungen des Bestim- bezeichneten Fristen schlachtet;
mungslandes zusichert, die sich auf die hygie-
nische Gewinnung und Behandlung oder die 6. wer entgegen § 5 Abs. 4 kranke, krank-
Untersuchung der Schlachttiere und des Flei- heitsverdächtige, im Allgemeinbefinden
sches beziehen, auch soweit vom Bestimmungs- gestörte Tiere oder Tiere, die Krank-
land darüber hinaus eine regelmäßige behörd- heitserreger ausscheiden, in anderen als
liche Uberprüfung der Einhaltung der Mindest- den dort bezeichneten Betrieben oder
anforderungen verlangt wird. Die Veterinärkon- Räumen schlachtet oder die Schlacht-
trollnummer kann mit der Befristung erteilt stätte, den Isolierschlachtraum oder die
werden, daß die Berechtigung zur Führung der benutzten Geräte nicht reinigt oder des-
Veterinärkontrollnummer endet, wenn der Be- infiziert;
trieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung 7. wer entgegen § 6 Abs. 2 vor Beendi-
des Bestimmungslandes nicht erfüllt." gung der Untersuchung ein geschlachte-
tes Tier zerlegt oder Teile desselben be-
seitigt;
13. In § 18 Abs. 4 sind nach den Worten „Fleisch
von anderen Tieren" einzufügen die Worte 8. wer einer Vorschrift über das Inverkehr-
„mit Ausnahme von verkaufsfertig verpacktem bringen, die Abgabe, die Behandlung
Geflügel". oder Verwendung bedingt tauglichen
Fleisches (§ 9 Abs. 2 bis 6, § 9 a Abs. 1)
14. § 20 wird gestrichen. oder minderwertiges Fleisch (§ 10 in
Verbindung mit § 9 Abs. 2 bis 4, 6, § 9 a
Abs. 1) zuwiderhandelt;
15. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Rindes,
Rentieres oder Einhufers 6 Deutsche Mark, für 9. wer einer Vorschrift über die Einfuhr
die Untersuchung eines anderen Tieres 2 Deut- frischen Fleisches (§§ 12 a, 12 b) oder zu-
sche Mark" durch die Worte „Tieres für jedes bereiteten Fleisches (§ 12 c) zuwider-
Kilogramm 0,05 Deutsche Mark" ersetzt. handelt;
10. wer entgegen § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1
16. § 24 erhält folgende Fassung: oder § 24 Abs. 1 zur Einfuhr bestimmtes
Fleisch ohne Einfuhruntersuchung ein-
,,§ 24 führt;
Zollfreigebiete 11. wer Pferdefleisch oder Fleisch anderer
Einhufer entgegen § 18 Abs. 2 ohne die
(1) Fleisch, das in das Zollfreigebiet Helgoland vorgeschriebene Bezeichnung vertreibt
aus dem Zollausland verbracht wird, unterliegt oder einführt, entgegen § 18 Abs. 3 er-
der Einfuhruntersuchung nach den Vorschriften wirbt, vertreibt oder verwendet oder
des Gesetzes. entgegen § 18 Abs. 4 feilhält oder ver-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch kauft oder
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- 12. wer einer Rechtsverordnung nach § 5
rates zu bestimmen, daß die Vorschriften des Abs. 6, § 9 Abs. 7, § 9 a Abs. 2, § 24
Gesetzes über die Einfuhruntersuchung auf in Abs. 2 oder einer Rechtsverordnung nach
andere Zollfreigebiete eingeführtes Fleisch An- einer dieser Vorschriften in Verbindung
wendung finden, soweit dies zum Schutze des mit § 25 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit
Verbrauchers vor Gesundheitsschädigung oder die Rechtsverordnung für einen be-
Täuschung erforderlich ist." stimmten Tatbestand auf diese Straf-
vorschrift verweist; die Verweisung ist
17. In § 25 a Abs. 2 werden die Worte „für Gesund- nicht erforderlich, soweit die Rechts-
heitswesen" gestrichen, das Wort „jährlich" verordnung vor dem Inkrafttreten dieses
durch das Wort „jährliche", die Worte „Unter- Gesetzes erlassen worden i,st."
Nr. 53 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973 715
Artikel 2 Artikel 4
Dcts Du rchlüh rttnqsgeset.z EWG-Richtlinie Frisches Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
S. 547), zuletzt gcJndert durch das Gesetz zur Ände- Verordnung über die Durchführung des Fleischbe-
nmg des Du rchfüh rungsr1esetzes EWG-Richtlinie schaugesetzes vom 1. November 1940 (Reichsmini-
Frisches Fleisch vorn 14. Dezember 1970 (Bundesge- sterialblatt S. 289, 1941 S. 9), zuletzt geändert durch
setzbI. l S. 1711), wird wie folqt ge~inderl: die Verordnung vom 30. Juli 1970 (Bundesgesetz-
1. In § 8 werd()IJ die Worle „J\bschnitl 8" durch die
blatt I S. 1178) unter Beschränkung auf di,e dort
Worte „Abschnitt 10" ersetzt. bereits geregelten Gegenstände zu ändern und zu
ergänzen, soweit dies zur Anpassung an die Vor-
2. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 wc!rden die Worte „nach § 3 schriften dieses Gesetzes oder der Richtlinie des
Abs. 1 Nr. 3 und 5" durch die Worte „nach § 3 Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Abs. 1 Nr. 2 und 4" ersetzt. vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher
3. In § 11 Abs. 2 Nr. 4 wc~rden die Worte „Abschnitt Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-
9" durch die Worte „Abschnitt. 12" ersetzt. kehr mit frischem Fleisch (Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften S. 2012/64) in der jeweils
4. In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „zuletzt geltenden- Fassung sowie zur Anpassung an Richt-
geändert durch die Verordnung vom 11. Oktober linien, die zur Durchführung dieser Richtlinie ergan-
l 960 (Bundesgesetzbl. I S. 828)" gestrichen. gen sind, erforderlich ist.
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 10 Nr. 2 und 5 erhält jeweils Artikel 5
der Buchstabe c folgende Fassung: Die Verordnung über die Untersuchung von
,,c) im unteren Teil eine der folgenden Ab- Fleisch und Fleischwaren im Zollausschlußgebiet
kürzungen „EWG", ,,EEG", ,,CEE", ,,E0F" Helgoland vom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I
oder „EEC", bei Sendungen aus dem Gel- S. 699) wird aufgehoben.
tungsbereich dieses Gesetzes „EWG"."
Artikel 6
b) In Abschnitt 12 erhält die Fußnote 3 des
Musters der Genußtauglichkeitsbescheinigung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(deutsche Fassung) folgende Fassung: des Dritten Uberleit.ungsgesetzes vom 4. Januar 1952
,,3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Last.- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
wagen sind die jeweiligen Kennzeichen Rechtsverordnungen, die auf Grund des Fleischbe-
oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug schaugesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlas-
die Flurwummer, bei Versand mit Schiff sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
der Nmne des Schiffes einzutragen." Dritten Uberleitungsgesetzes.
c) Die~ französische, italienische und niederlän-
Artikel 7
dische Fassung des Musters der Genußtaug-
lichkeitsbeschPinigung wird gestrichen. (1) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Artikel 1 Nr. 4,
Nr. 16 und Artikel 5 treten am 1. April 1974, Arti-
Artikel 3 kel 1 Nr. 3, 5, 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb,
Artikel 1 Nr. 9 und Artikel 3 treten am 1. Januar
Die Vorschrjften des Fleischbeschaugesetzes und
1975, Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b tritt am 1. Januar
die zur Durchführung des Gesetzes ergangenen Vor-
1976 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
schriften finden, soweit sie die Einfuhr von Fleisch
Tage nach der Verkündung in Kraft.
zum Gegenstand haben, auf das Verbringen von
Flei,sch aus dem Gebiet der Deut.sehen Demokrati- (2) Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß
schen Republik in den Geltungsbereich des Geset- von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am
zes entsprechende Anwendung. Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Juli 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Eichgesetzes
Vom 6. Juli 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Richtlinien des Rates oder der Kommission
rates das folgende Gesetz beschlossen: der Europäischen Gemeinschaften erforder-
lich ist und dem Schutz des Verbrauchers
Artikel 1 oder der Erleichterung des Warenverkehrs
dient."
Das Eichgesetz vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetz-
blatt 1 S. 759) wird wie folgt geändert: b) Folgender Absatz 4 a wird eingefügt:
,, (4 a) Die Bundesregierung wird ermäch-
1. In § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
,,Der Bundesminister für Wirtschaft wird er- mung dE:s Bundesrates bestimmte Meßgeräte
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- von der Eichpflicht auszunehmen oder für sie
mung des Bundesrates zu bestimmen, daß diese nur eine Zulassung vorzuschreiben, wenn
Ausnahme auf Behältnisse, die aus anderen Mit- dies zur Durchführung von Richtlinien er-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften forderlich ist, die der Rat der Europäischen
eingeführt werden, nicht anzuwenden ist, wenn Gemeinschaften zur Angleichung von Rechts-
dies zur Durchführung von Richtlinien erforder- vorschriften der Mitgliedstaaten über Meß-
lich ist, die der Rat der Europäischen Gemein- geräte sowie Meß- und Prüfverfahren erlas-
schaften zur Angleichung von Rechtsvorschrif- sen hat, und Belange des Verbraucherschut-
ten der Mitgliedstaaten über Meßgeräte sowie zes nicht entgegenstehen."
Meß- und Prüfverfahren erlassen hat, und der
Erleichterung des Warenverkehrs dient." 4. § 9 erhält folgende Fassung:
2. § 6 wird wie folgt geändert: ,,§ 9
a) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt: Eichfähigkeit und Zulassung zur Eichung
„Meßgeräte, deren Art oder Bauart zur (1) Ein Meßgerät ist eichfähig, wenn seine
EWG-Ersteichung zugelassen ist, können bei Bauart oder die Art des Meßgeräts zur Eichung
der ersten Beglaubigung durch staatlich an- zugelassen ist. Die Zulassung kann in einer
erkannte Prüfstellen eines Herstellerbetrie- Zulassung für den Geltungsbereich dieses Ge-
bes anstatt mit dem Zeichen der Beglaubi- setzes oder in einer Zulassung mit Wirkung für
gung mit dem Zeichen für die EWG-Erst- den Bereich der Mitgliedstaaten der Euro-
eichung gestempelt werden." päischen Gemeinschaften (EWG-Zulassung) be-
b) Absatz 6 Nr. 3 erhält folgende Fassung: stehen. Der Bauartzulassung durch die Physi-
kalisch-Technische Bundesanstalt und der
,,3. den Betrieb der Prüfstelle, das Verfah-
Zulassung einer Meßgeräteart steht die EWG-
ren der Beglaubigung einschließlich der
Zulassung durch einen anderen Mitgliedstaat
meßtechnischen Prüfung sowie die Vor-
der Europäischen Gemeinschaften gleich.
aussetzungen und das Verfahren der
Prüfungen der meßtechnischen Eigen- (2) Die Bauart eines Meßgeräts, das geeicht
schaften von Meßgeräten des Absatzes 1 sein muß, ist zur Eichung zuzulassen, wenn die
aus besonderem Anlaß; hierbei kann für Bauart richtige Meßergebnisse und eine aus-
die einzelnen Meßgerätearten vorge- reichende Meßbeständigkeit erwarten läßt (Meß-
schrieben werden, daß die meßtechnische sicherheit). Die Bauarten anderer Meßgeräte
Prüfung bei der Beglaubigung als Ein- können unter den Voraussetzungen des Satzes 1
zelprüfung oder, bei großen Serien zur Eichung zugelassen werden. Meßwerte müs-
gleichbeschaffener Meßgeräte, stichpro- sen in gesetzlichen Einheiten angezeigt werden.
benweise als Sammelprüfung nach sta- Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
tistischen Methoden vorgenommen wer- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
den kann,". des Bundesrates einheitliche Anforderungen für
alle Bauarten einer Meßgeräteart festzulegen,
3. § 8 wird wie folgt geändert: insbesondere hinsichtlich der Werkstoffe, Feh-
a) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt: lergrenzen und Stempelstellen sowie der Ver-
wendungs- und Meßbereiche.
,,Die Bundesregierung wird ferner ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- (3) Uber die Zulassung der Bauart eines Meß-
mung des Bundesrates Vorschriften zu erlas- geräts ist ein Zulassungsschein zu erteilen. Bei
sen über die Anerkennung der von anderen der Zulassung sind die Anforderungen an die
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- Meßgeräte festzulegen. Die Zulassung kann in-
schaften durchgeführten Stichprobenprüfun- haltlich beschränkt, befristet oder mit Auflagen
gen zur Füllmengenkontrolle von anderen oder Bedingungen verbunden werden. Die
Packungen gleicher Füllmenge als Fertig- EWG-Zulassung einer Bauart (EWG-Bauartzu-
packungen, wenn dies zur Durchführung von lassung) ist zehn Jahre gültig; sie kann um je-
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weils bis zu zehn ,Jdhre verlängert oder kürzer Ersteichung mit Wirkung für den Bereich der
befristel werden. Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
ten (EWG-Ersteichung) bestehen. Einern von der
(4) Die Zulassung der Bauart eines Meßgeräts
zuständigen Behörde als geeicht gestempelten
ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß
Meßgerät steht ein Meßgerät gleich, das von
bei ihrer fateilunq die Meßsicherheit nicht ge-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
währleistet war. Die Zuli.1ssung ist zu wider-
Gemeinschaften mit dem Zeichen für die EWG-
rufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,
Ersteichung versehen worden ist.
welche die Meßsicherheit beeinträchtigen; sie
kann widerrufen werden, wenn (3) Die eichtechnische Prüfung kann als Ein-
1. der Inhaber der Zulassung nach ihrer Ertei·-
zelprüfung oder, bei großen Serien gleich-
lung im Zulassungsschein bezeichnete Merk- beschaffener Meßgeräte, stichprobenweise als
Sammelprüfung nach statistischen Methoden
male der Meßgeräte ändert oder inhaltliche
Beschränkungen oder Bedingungen nicht be- vorgenommen werden. Die Sammelprüfung muß
achtet oder Auflagen nicht innerhalb einer für die einzelnen Meßgerätearten durch Rechts-
verordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
ihm gesetzten Frist erfüllt,
gestattet sein."
2. Meßgeräte, für deren Bauart eine Zulassung
erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht
6. § 11 erhält folgende Fassung:
entsprechen.
r, § 11
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- Verwendung von Meßgeräten
mung des Bundesrates Meßgerätearten allge- Meßgeräte müssen so aufgestellt, angeschlos-
mein zur Eichung zuzulassen, wenn sie die sen, gehandhabt und unterhalten werden, daß
Meßsicherheit auch ohne Zulassung der Bauart die Richtigkeit der Messung und die zuverläs-
erwarten lassen, dabei die Anforderungen an sige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind."
Meßgerätearten, insbesondere an Werkstoffe,
festzulegen und Vorschriften zu erlassen über
ihre Fehlergrenzen, Stempelstellen und Verwen- 7. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 werden folgende Buchstaben
dungs- und Meßbereiche. a, g und h eingefügt:
„a) das Verfahren der Eichung einschließlich
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird der eichtechnischen Prüfung,"
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zur Durchführung der ,,g) die Kennzeichnung instandgesetzter Meß-
Absätze 2 bis 4 Vorschriften zu erlassen über geräte und
1. den Umfang und das Verfahren der Zulas- h) die Verwendung von Meßgeräten bestimm-
sung, ter Genauigkeitsklassen; ".
2. die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zu- Die bisherigen Buchstaben a bis e werden Buch-
lassungszeichens und über seine Art und staben b bis f.
Form.
8. § 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b erhält folgende
(7) Wird festgestellt, daß Meßgeräte einer Fassung:
Bauart, für die in einem anderen Mitgliedstaat ,,b) von Meßgeräten, die von Behörden ande-
der Europäischen Gemeinschaften eine EWG- rerer Staaten zugelassen und geeicht sind."
Bauartzulassung erteilt worden ist, bei ihrer
Verwendung einen Fehler allgemeiner Art er- 9. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 wird folgende Nummer 6
kennen lassen, der sie für ihre Zwecke ungeeig- angefügt:
net macht, so kann die Physikalisch-Technische „6. zur Erleichterung des Handels mit Getreide
Bundesanstalt das Inverkehrbringen und die In-
a) den Begriff der Schüttdichte von Getreide
betriebnahme der Meßgeräte einstweilen verbie-
zu definieren und ein Verfahren zu ihrer
ten. Das gleiche gilt für Meßgeräte, für die eine
EWG-Ersteichung nicht erforderlich ist, wenn Bestimmung vorzuschreiben,
die Meßgeräte die Anforderungen der EWG- b) eine Bezeichnung für diese Größe fest-
Bauartzulassung oder der beschränkten EWG- zulegen und zu schützen und
Bauartzulassung nicht einhalten und der Her- c) die Verwendung dieser Größe im ge-
steller nach erfolgter Anmahnung die Uberein- schäftlichen Verkehr vorzuschreiben,
stimmung mit diesen Anforderungen _ nicht soweit dies zur Durchführung von Richtlinien
herbeigeführt hat. des Rates oder der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften erforderlich ist."
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für Behältnisse
nach § 1 Abs. 2 entsprechend."
10. In § 13 Abs. 2 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:
5. § 10 erhält folgende Absätze 2 und 3: „die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 6 im
,, (2) Die Eichung kann in einer Eichung für den Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einer nährung, Landwirtschaft und Forsten."
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
11. § 14 Abs. 2 Sutz 1 und 2 erhält folgende Fas- nungen aufzubewahren und zur Einsicht
sung: vorzulegen sind."
,,Wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertig- e) An Nummer 3 werden die Worte angefügt:
packungen feilhält, hat auf der Fertigpackung „und hierbei Ausnahmen von § 16 Abs. 2
oder durch Preisschild auf oder neben der Fer- Nr. 7 vorzusehen".
tigpackung leicht erkennbar und deutlich lesbar
den von ihm geforderten Preis für 1 Kilogramm f) In Nummer 4 werden die Buchstaben a und b
oder 1 Liter oder, wenn die Nennfüllmenge 250 durch folgende Buchstaben a bis c ersetzt:
Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, den ,,a) Art, Form und Aufbringung der Anga-
Preis für 100 Gramm oder Milliliter des Erzeug- ben nach § 14, die Angabe des Herstel-
nisses anzugeben (Grundpreis). Die Verordnung lers der Fertigpackung oder desjenigen,
über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (Bundes- der sie in Verkehr bringt, sowie die An-
gesetzbl. I S. 461) und die §§ 15, 16 und 38 des gabe sonstiger in Richtlinien des Rates
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in oder der Kommission der Europäischen
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar Gemeinschaften über Meß- und Prüfver-
1966 (Bunclesgesetzbl. I S. 37) bleiben unbe- fahren vorgesehener Zeichen,
rührt." b) die Angabe des Volumens von Behält-
nissen nach Nummer 1 Buchstabe a und
12. § 16 wird wie folgt geändert: Nummer 3,
c) die Angabe des Nennvolumens, des Rand-
a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 das letzte
vollvolumens oder der Füllhöhe, eines
Wort sowie nach Nummer 3 der Punkt durch
von der Physikalisch-Technischen Bun-
ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4
desanstalt anerkannten Herstellerzei-
und 5 angefügt:
chens und sonstiger Kennzeichen auf
,,4. für Gratisproben, die als solche gekenn- formbeständigen Behältnissen für Fer-
zeichnet sind, und tigpackungen mit flüssigen Füllgütern
5. für geeichte formbeständige Behältnisse." (Maßbehältnissen), die Anerkennung des
Herstellerzeichens und das Verfahren
b) Dem Absatz 2 wird folgende Nummer 8 an-
für die Anerkennung sowie die bei der
gefügt:
Herstellung dieser Behältnisse zulässi-
„8. die Letztverbraucher erreichen, die das gen Volumenabweichungen."
Erzeugnis in ihrer selbständigen beruf-
lichen oder gewerblichen oder in ihrer Die bisherigen Buchstaben c und d werden
behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit Buchstaben d und e.
verwenden." g) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-
fügt:
13. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,5. Vorschriften zu erlassen über die Aner-
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den kennung der von anderen Mitgliedstaa-
Worten „bestimmten Volumens" die Worte ten der Europäischen Gemeinschaften
,,oder bestimmter Abmessungen" eingefügt. durchgeführten Stichprobenprüfungen
zur Füllmengenkontrolle von Fertigpak-
b) In Nummer 1 Buchstabe c werden die Worte kungen und Maßbehältnissen, wenn
„die §§ 14 und 15" ersetzt durch die Worte dies zur Durchführung von Richtlinien
,,§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und die §§ 14 bis 16".
des Rates oder der Kommission der
c) Nummer l Buchstabe d erhält folgende Fas- Europäischen Gemeinschaften erforder-
sung: lich ist und dem Schutz des Verbrauchers
oder der Erleichterung des Warenver-
„d) der Preis im Sinne des § 14 Abs. 2 auf
kehrs dient,
eine andere als die dort genannten Grö-
ßen oder c:lllf eine andere Menge als die 6. zu bestimmen, daß § 16 Abs. 1 Nr. 1
Gesamtmenge zu beziehen ist," keine Anwendung auf Fertigpackungen
findet, die zur Ausfuhr nach anderen
d) Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f werden Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
folgende Buchstaben g und h angefügt: meinschaften bestimmt sind, wenn dies
,,g) bei Packungen, die aus mehreren einzel- zur Durchführung von Richtlinien des
nen Fertigpackungen bestehen (Sammel- Rates der Europäischen Gemeinschaften
packungen), zusätzlich die Anzahl dieser erforderlich ist und der Angleichung von
Packungen und die Füllmenge der ein- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
zelnen Fertigpackung anzugeben sind; und der Erleichterung des Warenver-
kehrs dient."
h) zur Einhaltung der Vorschriften des § 15
oder einer auf Grund des Buchstaben f
erlassenen Rechtsverordnung betrieb- 14. In§ 19 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
liche Kontrollen durchzuführen, ihre Er- „4. zu bestimmen, daß § 18 Abs. 1 Satz 2 keine
gebnisse aufzuzeichnen, die Aufzeich- Anwendung auf Schankgefäße findet, die
Nr. 53 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973 719
zur Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten 18. Nach§ 32 wird folgender§ 32 a eingefügt:
d(~r Europä isclwn Gemeinschaften bestimmt
,,§ 32 a
sind, wenn dies zur Durchführung von
Richllinien erforderlich ist, die der Rat der Befugnis zur Auskunftserteilung
Europüischen Gemeinschaften zur Anglei- Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, den
chung von Rechtsvorschriften der Mitglied- Eichaufsichtsbehörden der Länder Auskünfte
staaten über Schankgdäße erlassen hat, und über die Einfuhr bestimmter vom Bundesmini-
der Erleichterung des Warenverkehrs ster für Wirtschaft bezeichneter Meßgeräte zu
dienl." erteilen, die der Eichpflicht unterliegen oder nur
unter bestimmten Voraussetzungen von der
15. § ]0 wird wie 1olgt gcfö1dert: Eichpflicht ausgenommen sind."
a) Absc1lz 1 Nr. 1 erhült foluende Fassung: 19. § 35 wird wie folgt geändert:
,, 1. die Zulassung zur Eichung und die Ver- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
länuerung der EWG-Bauartzulassung aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
(§ 9), II•
,,4. entgegen einem einstweiligen Ver-
b) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Verweisung ,, § 17 bot nach § 9 Abs. 7 Meßgeräte in
Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c" ersetzt den Verkehr bringt oder in Betrieb
durch die Verweisung ,,§ 17 Abs. 1 Nr. 4 nimmt,".
Buchstabe c". bb) In Nummer 5 werden die Worte „Abs. 2"
gestrichen.
c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-
fügt: cc) In Nummer 12 werden nach der Zahl „8"
ein Komma und die Zahl „9" eingefügt.
„In der Rechtsverordnung kann bestimmt
werden, daß eine Gebühr auch für eine Amts- b) folgender Absatz 4 wird angefügt:
handlung erhoben werden kann, die nicht ,,(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des
begonnen oder nicht zu Ende geführt worden § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-
ist, wenn die Gründe hierfür von demjeni- nungswidrigkeiten ist, soweit das Gesetz von
gen zu vertreten sind, der die Amtshandlung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
veranlaßt hat." ausgeführt wird, die Behörde oder Stelle, die
von der Landesregierung durch Rechtsver-
16. Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ordnung bestimmt wird. Die Landesregierung
kann die Ermächtigung auf die zuständige
,,In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
oberste Landesbehörde übertragen."
den, daß eine Gebühr auch für eine Nutzleistung
erhoben werden kann, die nicht begonnen oder Artikel 2
nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die
Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat." des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
17. In § 32 Abs. 1 werden nach den Worten „dieses
Gesetzes" die Worte „oder der auf Grund dieses Artikel 3
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ein- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gefügt. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Juli 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen
Vom 6. Juli 1973
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- d) Absatz 7 wird ersetzt durch die folgenden
sen: Absätze 7 und 8:
,, (7) Die Basiseinheit 1 Mol ist die Stoff-
Artikel 1 menge eines Systems, das aus ebensoviel Ein-
Das Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 12
zelteilchen besteht, wie Atome i n - - Kilo-
2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 709) wird wie folgt 1 000
geändert: gramm des Kohlenstoffnuklids 12 C enthalten
sind. Bei Verwendung des Mol müssen die
1. § 1 wird wie folgt geändert: Einzelteilchen des Systems spezifiziert sein
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kurzzeichen" er- und können Atome, Moleküle, Ionen, Elektro-
setzt durch die Worte ,,Einheitenzeichen so- nen sowie andere Teilchen oder Gruppen
wie Abkürzungen". solcher Teilchen genau angegebener Zusam-
mensetzung sein.
b) An Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (8) Die Basiseinheit 1 Candela ist die Licht-
1
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- stärke, mit der - - - Quadratmeter der
desrates zu bestimmen, daß dieses Gesetz 600 000
auch auf den geschäftlichen und amtlichen Oberfläche eines Schwarzen Strahlers bei der
Verkehr anzuwenden ist, der von und nach Temperatur des beim Druck 101 325 Newton
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- durch Quadratmeter erstarrenden Platins
schaften stattfindet oder mit der Einfuhr aus senkrecht zu seiner Oberfläche leuchtet."
oder der Ausfuhr nach diesen Staaten un-
mittelbar zusammenhängt, soweit dies zur 5. § 4 wird wie folgt geändert:
Durchführung von Richtlinien des Rates der
Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
und der Anwendung gleicher Einheiten im „Atomphysikalische Einheiten für Masse und
Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten dient." Energie".
2. In § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und 3 und b) Absatz 1 wird gestrichen, die Absätze 2 und 3
§ 12 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Kurzzeichen" werden Absätze 1 und 2.
durch das Wort „Einheitenzeichen" ersetzt.
6. § 5 erhält folgende Fassung:
3. § 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 5
„4. die durch Vorsätze nach § 6 bezeichneten
dezimalen Vielfachen und Teile der in den Abgeleitete Einheiten, Ermächtigungen
Nummern 1 bis 3 aufgeführten Einheiten." (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
4. § 3 wird wie folgt geändert: Gewährleistung der Einheitlichkeit im Meß-
wesen nach Anhörung der beteiligten Kreise von
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „oder Wissenschaft und Wirtschaft durch Rechtsverord-
Kelvin-Temperatur" gestrichen. nung mit Zustimmung des Bundesrates weitere
b) In Absatz 1 wird folgende Nummer 6 einge- Einheiten für besonders genannte Größen oder
fügt: aus diesen ableitbare Größen als gesetzliche Ein-
„6. Basisgröße Stoffmenge heiten mit Namen und Einheitenzeichen sowie
mit der Basiseinheit Mol (Einheiten- Abkürzungen festzusetzen. Diese Einheiten müs-
zeichen: mol),". sen sich als mit einem festen Zahlenfaktor multi-
plizierte Produkte aus Potenzen der Basis-
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. einheiten nach § 3 und der atomphysikalischen
c) In Absatz 5 werden die Worte „zwischen die- Einheiten nach § 4 ableiten lassen.
sen Leitern je 1 Meter Leiterlänge elektro- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
. 1 mächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit
d ynam1sch die Kraft - - - - Kilogrammeter
5 000 000 im Meßwesen durch Rechtsverordnung, die nicht
durch Sekundequadrat hervorrufen würde" der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
ersetzt durch die Worte „zwischen diesen Schreibweise der Zahlenwerte zu bestimmen und
Leitern je 1 Meter Leiterlänge die Kraft 2 • 10- 7 Abkürzungen von Einheitennamen festzusetzen,
Newton hervorrufen würde." die für bestimmte Anwendungen im Bereich der
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973 721
Datenverarbeitung in Systemen mit beschrän.k- wie die Zeitskala nach der Internationalen
tem Zeichenvorrat an Stelle der gesetzlichen Ein- Atomzeitskala der Internationalen Meter-
heilenzeichen verwendet werden dürfen." konvention darzustellen und unbeschadet der
Aufgaben anderer Bundesbehörden zu ver-
7. § 6 wird wie folgt ~reänclert: breiten,".
a) Die Ubersch ri ft erhält folgende Fassung: Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num-
,,Vorsätze: und Vorsal.zzeichen". mern 3 bis 6.
b) Tn Absd!z 1 werden die Worte „Dezimale
Vieltuche und Tei Ie" durch die Worte „Die Artikel 2
folgenden dezimalen Vielfachen und Teile" Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
und das Worl „Kurzzeichen" jeweils durch tigt, das Gesetz über Einheiten im Meßwesen in der
das Wort „Vorsatzz(!ichen" ersetzt. Fassung dieses Gesetzes neu bekanntzumachen und
c) In Absatz 3 werden die Worte „Kurzzeichen dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
des Vorsatzes" durch das Wort „Vorsatz-
zeichen" und die Worte „Kurzzeichen der Ein-
heit" durch das Wort „Einheitenzeichen" er- Artikel 3
setzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
d) In Absatz 4 wird das Wort „Kurzzeichen" des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
durch das Wort „Vorsatzzeichen" ersetzt. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
8. In§ 7 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
,,2. die Temperaturskala nach der Internationa- Artikel 4
len Praktischen Temperaturskala der Inter- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
nationalen Meterkonvention darzustellen so- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Juli 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Verordnung
über die Höhe der Vergütung
für den Einzug der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
(RV -Reitragselnzugs-Vergütungsverordnung)
Vom 28. Juni 1973
Auf Grund des § 1434 der Reichsversicherungs- (3) Mit den Zahlungen nach Absatz 2 sind auch
ordnung und des § 156 des Angestelltenversiche- die Kosten der Betriebsprüfungen und die sonstigen
rungsgesetzes wird nach Anhören der Bundesver- Nebenkosten abgegolten.
bände der gesetzlichen Krankenkassen, der Träger
der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte mit Zustim-
§ 2
mung des Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(1) Die Vergütung, die von den Trägern der Ren- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
tenversicherung der Arbeiter und der Bundesver- Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
sicherungsanstalt für Angestellte an die Einzugs- vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch im
stellen zu zahlen ist, um die Kosten abzugelten, die Land Berlin.
durch das Einziehen und Abführen der Beiträge zu
den Rentenversicherungen der Arbeiter und der An-
gestellten entstehen, bestimmt sich nach einem Vom- § 3
hundertsatz der eingezogenen Beiträge. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
(2) Für die Jahre 1973 und 1974 beträgt dieser nuar 1973 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die
Vomhundertsatz für die Betriebskrankenkassen 0,12 RV-Bei tragseinzugs-Vergü tungsverordnung vom
vom Hundert und im übrigen 0,42 vom Hundert. 27. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 801) außer Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1973
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973 123
Verordnung
über die Gewährung von Flächenbeihilfen
und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf
Vom 4. Juli 1973
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 11, der§§ 9 Die Meldung nach Satz 1 Nr. 1 und der Antrag
und 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des nach Satz 1 Nr. 2 müssen den vom Bundesamt im
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- Bundesanzeiger bekanntgemachten Mustern ent-
organisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetz- sprechen.
blatt I S. 1617) wird im Einw~rnehmen mit den Bun- (2) Für die Ausstellung der Produktionsbescheini-
desministern für Wirtschcd1 und der Finanzen ver- gungen im Falle von Beihilfen für Flachs aus haupt-
ordnet: sächlich zur Fasererzeugung bestimmten Sorten,
§ l der an einen ersten Käufer geliefert wurde, ist das
Bundesamt zuständig. Die Produktionsbescheinigun-
Anwendungsbereich gen werden auf Antrag des Erzeugers aufgeteilt,
Die Vorschrirt.en dieser Verordnung gelten für die wenn mehrere erste Käufer vorhanden sind.
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über §5
die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbei-
Voraussetzungen für die Gewährung
hilfen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisa-
tion für Flachs und Hanf.
von Lagerbeihilfen
(1) Wird in Rechtsakten des Rates oder der Kom-
§2 mission der Europäischen Gemeinschaften beschlos-
sen, daß den Besitzern von Flachsfasern und Hanf-
Zuständige Stelle fasern die Möglichkeit zum Abschluß von Lager-
Zuständig für die Durchführung dieser Verord- verträgen gegeben werden soll, so schließt das
nung und der in § l bezeichneten Rechtsakte ist das Bundesamt auf Antrag mit dem Besitzer der Fasern
Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun- einen Lagervertrag über die Fasermengen ab, die
desamt). die in Rechtsakten des Rates oder der Kommission
festgesetzten Voraussetzungen für die private La-
§3
gerhaltung erfüllen und dem Bundesamt von dem
Beihilfeanträge Erzeuger oder Händler vom Beginn der Einlagerung
(1) Beihilfen werden auf Antrag gewährt. Beihilfe- ab zu den vorgeschriebenen Zeitpunkten als einge-
berechtigt ist, wer im Sinne der Vorschriften über lagert gemeldet worden sind. Diese Meldungen und
die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und die Lagerverträge müssen den vom Bundesamt im
Hanf im Geltungsbereich dieser Verordnung Bundesanzeiger bekanntgemachten Mustern ent-
sprechen.
1. Erzeuger von Flachs oder Hanf ist,
2. als erster Käufer von hauptsächlich zur Faser- (2) Voraussetzung für den Abschluß des Lager-
erzeugung bestimmtem Flachs eine Produktions- vertrags ist ferne~r, daß der Besitzer der, Fasern dem
bescheinigung vorlegt oder Bundesamt nachgewiesen hat, daß er über für die
Lagerhaltung geeignete Einrichtungen verfügt und,
3. als Besitzer von Flachsfasern oder Hanffasern
soweit es sich um Fla.chsfasern handelt, beim Bun-
einen Lagervertrag abgeschlossen hat.
desamt als auf dem Flachssektor tätig gemeldet ist.
(2) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
§6
§4
Aufbewahrungspflicht
Voraussetzungen für die Gewährung
von Flächenbeihilfen Wer als Beihilfeberechtigter nach § 3 Abs. 1
Satz 2 eine Beihilfe erhält, ist verpflichtet, die Bei-
(1) Eine Beihilfe für Flachs oder Hanf kann nur hilfeunterlagen und die zu den Beihilfeanträgen ge-
gewährt werden, wenn der Erzeuger von Flachs hörenden Belege mindestens sieben Jahre nach der
oder Hanf Beihilfegewährung aufzubewahren.
1. bis zum 15. Juli eines jeden Jahres dem Bundes-
amt die Flächen meldet, auf denen er Flachs oder §7
Hanf ausgesät hat, und
Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
2. bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres beim
Bundesamt den Antrag auf Gewährung der Bei- (1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Emp-
hilfe stellt. fang des Beihilfebetrags in dem Verantwortungs-
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
bereich, der nicht zum Bereich des Bundesamts ge- (3) Das Bundesamt setzt die zurückzuzahlenden
hört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraus- Beträge durch Bescheid fest.
setzungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum
§8
Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalenderjahr
der Auszahlung fol~Jt. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(2) Zu Unrecht empfangene Beihilfebeträge sind Uberleitungsgesetws vom 4. Januar 1952 (Bundes-
zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beihilfebeträge gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
sind vom Tage des Empfangs an mit zwei vom Hun- Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes- organisationen auch im Land Berlin.
bank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei
§9
vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Mo- Inkrafttreten
nats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag die- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
ses Monats zugrunde zu legen. kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973 725
Verordnung
über die berufliche Fortbildung
zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Molkereifach
und die Anforderungen in der Meisterprüfung
Vom 4. Juli 1973
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungs- §2
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
Zulassungsvoraussetzungen
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun- (1) Zum Lehrgang ist zuzulassen, wer eine abge-
desgesetzbl. I S. 185), wird von den Bundesministern schlossene Berufsausbildung als Molkereifachmann
für Arbeit und Sozialordnung und für Bildung und und danach eine mindestens zweijährige praktische
Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- Tätigkeit im Molkereifach oder eine abgeschlossene
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Berufsausbildung in einem anderen landwirtschaft-
und auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungs- lichen Ausbildungsberuf und danach eine minde-
gesetzes vom Bundesminister für Ernährung, Land- stens dreijährige praktische Tätigkeit im Molkerei-
wirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den fach nachweist.
Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und (2) Auf die praktische Tätigkeit im Molkereifach
für Bildung und Wissenschaft verordnet: können angerechnet werden:
1. Tätigkeiten in Molkereibetrieben außerhalb des
Geltungsbereiches dieser Verordnung;
2. Tätigkeiten in anderen Einrichtungen und Unter-
Erster Teil nehmungen, insbesondere Forschungsanstalten
und Untersuchungsanstalten, die sich mit Milch
Berufliche Fortbildung oder Erzeugnissen aus Milch befassen, Behörden
oder Organisationen der Milchwirtschaft, Molke-
§1
reizentralen, Molkereimaschinenfabriken, Butter-
oder Käsegroßhandlungen oder Betrieben ver-
Ziel wandter Lebensmittelindustrien bis zu insgesamt
Zur Vorbereitung auf die Molkereimeisterprüfung sechs Monaten, wenn die Art der Tätigkeit dem
kann die zuständige Stelle Fortbildungslehrgänge Fortbildungsziel dient.
nach Maßgabe dieser Verordnung durchführen oder (3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle
durchführen lassen. Durch die Teilnahme an dem von den Voraussetzungen des Absatzes 1 befreien.
Lehrgang sollen die Kenntnisse und Fertigkeiten,
die in der Berufsausbildung und in der anschließen-
§3
den praktischen Tätigkeit erworben wurden, ver-
tieft und ergänzt und die erforderlichen fachtheore- Dauer
tischen, wirtschaftlichen, rechtlichen sowie berufs- (1) Der Lehrgang dauert mindestens neun Monate
und arbeitspädagogischen Kenntnisse vermittelt und umfaßt mindestens 1 100 Unterrichtsstunden.
werden. Er gliedert sich in zwei Abschnitte. Der erste Ab-
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
schnil.l dc1twrl mindestens vier Monate und umfaßt Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vorgesehene prak-
mindestens 500 Unterrichtsstunden; der zweite Ab- tische Tätigkeit anrechnen, wenn der Bewerber eine
schnitt dcHH-!rt mindestens fünf Monate und umfaßt Ausbildung zum Molkereifachmann nachweist.
mindestens GOO UntPtTichlsslunden.
(2) Die beiden Lehr~Jc.lllgsabschnitte können zeit- §8
lich und örtlich g(~1rPnnt lwsucht werden. Gliederung
(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in einen
§4
fachtheoretischen, einen wirtschaftlichen und recht-
lichen sowie einen berufs- und arbeitspädagogi-
Lehrstoff schen Teil.
(1) Im Lehrgang werden allgemeine und besondere (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
Fachkenntnisse, wirtschaftliche und rechtliche so- zuführen. Die schriftliche Prüfung umfaßt je Prü-
wie beruf s- und arbPitspädagogische Kenntnisse ver- fungsteil eine Klausur von drei Stunden Dauer. Die
mittelt. mündliche Prüfung soll bei einem Prüfling je Teil
(2) Die Kenntnisse nach Absatz 1 werden in fol- nicht länger als 90 Minuten dauern. § 11 Abs. 6
genden Lehrfächern vermittelt: und 7 bleibt unberührt.
1. Milcherzeugung, (3) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt,
2. Chemie, so kann auf die mündliche Prüfung ganz oder teil-
3. Physik, weise verzichtet werden.
4. Mikrobiologie, (4) Der Prüfling kann von dem Teil der münd-
5. milchwirtschaftliche Technologie, lichen Prüfung befreit werden, in welchem er eine
sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat.
6. milchwirtschaftliches Rechnen,
7. Molkereitechnik einschließlich Verfahrenstech-
§9
nik,
8. Rechnungswesen, Fachtheoretischer Teil
9. Wirtschaftslehre, (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt
sich auf die Prüfungsfächer:
10. Rechts- und Sozialwesen,
1. Milcherzeugung;
11. Grundfragen der Berufsbildung,
2. Chemie, Physik, Mikrobiologie;
12. Planung und Durchführung der Ausbildung,
3. milchwirtschaftliche Technologie einschließlich
13. der Jugendliche in der Ausbildung,
milchwirtschaftliches Rechnen;
14. Rechtsgrundlügen der Berufsbildung.
4. Molkereitechnik einschließlich Verfahrenstech-
nik.
§5 (2) Im Prüfungsfach „Milcherzeugung" können
Teilnahme bescheinigung geprüft werden:
1. Wirtschaftliche Grundlagen der Milcherzeugung:
Dber die Teilnahme an den beiden Lehrgangsab- agrarpoli tische Maßnahmen, Erzeugergemein-
schnitten ist eine Bescheiniuung auszustellen. schaften und Milcherzeugungskosten;
2. Rinderzucht: Rinderrassen, Zuchtziele und Tier-
seuchen;
3. Fütterungslehre;
Zweiter Teil
4. Milchbildung, Milchgewinnung und Milchbe-
Anforderungen in der M.eisterprüfung handlung: Funktion des Euters, Melklehre, Milch-
kühlung und Milchanfuhr zur Molkerei.
§6 (3) Im Prüfungsf ach „ Chemie, Physik, Mikrobiolo-
Ziel gie" können geprüft werden:
l. Grundkenntni,sse der anorganischen Chemie:
Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob
der Prüfling die notwendigen Kenntnisse hat, um a) Grundbegriffe,
leitende Funktionen in der Molkereiwirtschaft aus- b) Luft, Sauerstoff und Verbrennung,
zuüben und Auszubildende ordnungsgemäß auszu- c) das Partikelmodell der Materie,
bilden. d) Wasser und Wasserstoff,
e) Lösungen,
§7
f) Säuren und Hydroxide,
Anrechnung von Fortbildungszeiten
g) das periodische System der Elemente: die
Der Meislerprüfungsausschuß kann den Besuch wichtigsten Halogene, Stickstoff und seine
eines fachbezogenen Fortbildungslehrganges zur Verbindungen, Phosphor und seine Verbin-
Vorbereitung auf die Meisterprüfung oder eine dungen, die wichtigsten Metalle und ihr che-
gleichwertige fachbezogene Fortbildung bis zur misches Verhalten, Kohlenstoff, Kohlensäure
Dauer von neun Monaten auf die nach § 81 Abs. 3 und Carbonate;
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973 727
2. Grundkenntnisse der organischen Chemie: 1. Merkmale von Milch und Milcherzeugnissen:
a) Kohlenwasserstoffe, a) Begriffsbestimmungen und Bedeutung,
b) Carbonsäuren, b) Zusammensetzung unter Berücksichtigung
c) slickstoH- und schwefelhaltige Verbindungen, chemischer, physikalischer und mikrobiolo-
d) Kohlenhydrate; gischer Kenndaten sowie organoleptischer
Merkmale;
3. die wichtigsten chemischen Untersuchungsmetho- 2. Technologie der Herstellung:
den an Milch und Milcherzeugnissen; a) Auswahl und Verwertung des Rohstoffes,
4. Grundkenntnisse der cJllgerneinen Physik: b) Produktionsverfahren bei verschiedenen Er-
zeugnissen,
a) Grundlagen und Cnmdregeln des Messens,
c) Systematik der verschiedenen Produktions-
b) Mechanik des ruhenden Körpers, verfahren,
c) Mechanik des bewegten Körpers, d) Analysieren der verfahrenstechnischen Vor-
d) Mechanik der ruhenden Flüssigkeiten und gänge in bezug auf technologisch angewandte
Gase, Chemie, Physik und Mikrobiologie,
e) Mechanik der bewegten Flüssigkeiten und e) Hilfsstoffe;
Gase,
3. Verpacken, Lagern und Inverkehrbringen von
f) Grundlagen und Anwendungsfälle der Rheolo- Milch und Milcherzeugnissen:
gie,
a) Verpackungsmaterial: Auswahl, Eingangskon-
g) Wärmelehre, trolle, Lagerung, Behandlung, Verwendung,
h) Elektrizitätslehre, Form, Gestaltung und technische Gebrauchs-
i) Optik; eigenschaften,
b) Lagerung des verkaufsfertigen Erzeugnisses:
5. Grundkenntnisse der speziellen Physik der Milch Klimaüsierungsbedingungen, Lagerräume und
und der Milcherzeugnisse: Lagerzeiten,
a) Dispersion der Bestandteile, c) gesetzliche und technologische Grenzwerte
b) Fließeigenschaften, für Qualitätsnormen beim Inverkehrbringen,
c) elektrische Eigenschaften, d) Transportmittel;
d) optische Eigenschaften; 4. Uberwachung und Qualitätssicherung:
6. die wichtigsten physikalischen Untersuchungs- a) Produktionsüberwachung vom Rohstoff bis
methoden an Milch und Milcherzeugnissen; zum Fertigerzeugnis,
b) Untersuchen chemischer, physikalischer und
7. Grundkenntnisse der allgemeinen Mikrobiologie: mikrobiologischer Eigenschaften sowie Prüfen
a) Bedeutung und Verbreitung der Mikroorganis- auf organoleptische Eigenschaften,
men, c) Begriffe und Methoden der statistischen
b) Morphologie der Bakterien, Hefen und Schim- Quali tä tskon trolle,
melpilze, d) betriebs- und produktionstechnische Rechen-
c) Physiologie: Gärung, Fäulnis, Fettspaltung, aufgaben und Rechenerfordernisse,
Reifung und Enzyme, e) Abstellen von Qualitätsfehlern.
d) Einfluß äußerer Faktoren auf das Leben der (5) Im Prüfungsfach „Molkereitechnik einschließ-
Mikroorganismen; li eh Verfahrenstechnik" können geprüft werden:
8. Grundkenntnisse der speziellen Mikrobiologie: 1. Mechanische Verfahrenstechnik: Rühren, Homo-
genisieren und Zentrifugieren;
a) Systematik der Mikroorganismen,
2. thermische Verfahrenstechnik: Erhitzen, Kühlen,
b) die für die Molkereipraxis wichtigsten Keime
Frosten, Auftauen, Evaporieren, Kondensieren
und sonstigen Mikroorganismen,
und Trocknen;
c) besondere mikrobiologische Probleme bei der
3. Energie: Kälte- und Klimatechnik, Dampfversor-
Milchgewinnung, Milchbehandlung und An-
gung und Versorgung mit elektrischer Energie;
lief erungskon trolle,
4. Wasser- und Abwassertechnik;
d) Haltbarkeitsverlängerung, Reinigung und Des-
infekUon, 5. Meß- und Regelungstechnik: Meßmethoden und
Meßgeräte sowie Grundlagen der Regelungs-
e) mikrobiologische Verhältnisse bei Trinkmilch,
technik;
Milcherzeugnissen, Butter, Käse, Molkereige-
brauchswasser und Abwasser; 6. Förder- und Lagertechnik;
7. Werkstoffe;
9. die wkhtigsten mikrobiologischen Untersu- 8. Anlagenplanung und Anlagenerhaltung;
chungsmethoden an Milch und Milcherzeugnis-
9. Reinigung und Desinfektion: Reinigungsaggre-
sen.
qate und programmgesteuerte Reinigungssy-
(4) Im Prüfungsfach „Milchwirtschaftliche Tech- steme;
nologie einschließlich milchwirtschaftliches Rech- 10. Aufbau und Funktionsweise besonderer Ma-
nen" können geprüft werden: schinen und Apparate des Molkereibetriebes.
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 10 3. Unternehmens- und Betriebskonzeption:
Wirtschaftlicher und rechtlicher Teil a) Grundzüge der Organi•sation des Molkerei-
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und recht- betriebes,
lichen Teil erstreckl sich auf folgende Prüfungs- b) Marketing,
fächer: c) Unternehmens- und Betriebsplanung: Roh-
1. Rechnungswesen; stoffsicherung, Betriebsgröße, Standort, Be-
2. Wirtschaftslehre; triebsart, Rechtsform, Anlageplanung, Netz-
3. Rechts- und Sozialwesen. plantechnik, Betriebs- und Arbeitszeitdia-
gramme, Produktionsplanung und Produkten-
(2) Im Prüfungsrach „Rechnungswesen" können entwicklung;
geprüft werden:
4. betriebliche Funktionen:
1. Belri(~bsbuchführung:
a) Beschaffung: Beschaffungsorganisation, Be-
a) Rohstoff nach weis,
schaffungsmarkt und Beschaffungsobjekte,
b) Milchgeldabrechnung,
b) Fertigung: finanz-, kosten- und arbeitswirt-
c) Meldewesen; schaftliche Gesichtspunkte, Haupt-, Hilfs-,
2. Finanzbuchführung: Nebenbetriebe, Arbeitszeitstudien, kurzfri-
a) Grundsätze und Grundbegriffe: Rechtsvor- stige Produktionsplanung, Normung, Typung,
schriften, Inventur, Bilanz, Kapital und Ver- Speziahsierung, Lagerhaltung und inner-
mögen, Kontenrahmen und Kontenplan, Bu- betrieblicher Transport,
chungsbelege, Grundbuch innerhalb der c) Absatz: Kaufkraft, Wettbewerb, Marktformen,
Finanzbuchführung, Hauptbuch und Neben- Marktarten, Handelsformen, Handelswege,
bücher, Sortimentspolitik, Vertriebsorganisation,
b) Buchungsbeispiele, Marktbeobachtung, Marktanalyse, Preis und
Preispolitik, Absatzförderung, Werbung und
c) besondere Buchungsfälle: Steuern, Nachlässe, Absatzstatistik,
neutrale Aufwendungen und Erträge, Ab-
grenzungen und Rückstellungen, d) Verwaltung: Büroorganisation, Organisation
des Rechnungswesens,
d) Grundzüge der elektronischen Datenverarbei-
tung; e) Organisations- und Führungstechnik: Men-
schenführung, Führungsmodelle, Führungs-
3. Kalkulation und Kostenrechnung: mittel, Führungsstil,
a) Kostenbegriffe, f) überbetriebliche Zusammenarbeit.
b) Vollkostenrechnung,
(4) Im Prüfungsfach „Rechts- und Sozialwesen"
c) Grenzkosten- und Grenzertragsrechnung,
können Grundkenntnisse in. folgenden Rechtsgebie-
d) Kostendeckungsbeitragsrechnung, ten geprüft werden:
e) Kalkulationsbeispiele: Selbstkostenpreis von
Leistungseinheiten der Hilfskostenstellen, 1. Bürgerliches Recht, insbesondere natürliche und
Kalkulation des Fettwertes und des Nichtfett- juristische Personen, Rechtsgeschäfte; Leistungs-
wertes, Nettoverwertungsrechnung, Berech- störungen, einzelne besonders wichtige Schuld-
nung der Auszahlungsfähigkeit, Preisunter- verhältnisse wie Kauf, Pacht, Werkvertrag; Be-
grenze im Verkauf und Preisobergrenze beim sitz, Erwerb und Verlust des Eigentums, Grund-
Zukauf; pfandrechte;
4. Bewertungsfragen; 2. Handels- und Gesellschaftsrecht: Kaufmann,
5. Lohn- und Gehaltsabrechnung. Handelsregister, Handelsfirma, Prokura, Hand-
lungsvollmacht; Handelsgesellschaften, Genos-
(3) Im Prüfungsfach „Wirtschaftslehre" können senschaften; einzelne besonders wichtige Han-
geprüft werden: delsgeschäfte wie Handelskauf; Wechsel,
1. Wirtschaft und Wirtschaften: grundsätzliche Scheck;
wirtschaftliche und volkswirtschaftliche Begriffe
3. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 11 Abs. 5
und Zusammenhänge, insbesondere Wirtschafts- Nr. 2 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags-,
systeme, Konjunktur, Währung, Sozialprodukt,
Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht, Ar-
Zahlungsbilanz, Wirtschaftlichkeit und Rentabili-
beitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und
tät, betriebliche Leistung und Wirtschaftsein- Arbeitsgerichtsverfahrensrecht, Unfallverhütung;
heiten;
2. Produktionsfaktoren: 4. Sozialversicherungsrecht, insbesondere Kranken-,
a) Boden, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung;
b) Kapital: volkswirtschaftliche und betriebs- 5. Steuerwesen:
wirtschaftliche Begriffsbestimmung, Finanzie- a) Steuerarten, insbesondere Umsatzsteuer, Ge-
rungsfragen, Finanzierungsregeln, Kapital- werbesteuer, Einkommensteuer einschließlich
markt und Geldmarkt, Lohnsteuer,
c) Arbeit: Arbeitsmarkt, Arbeitsplatzgestaltung, b) Steuerverfahren, insbesondere Steuertermine,
Beschäftigung und Lohnformen, Steuerveranlagung, Steuerstundung, Steuer-
d) Forschung; erlaß und Rechtsmittel;
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973 729
6. Verwaltungsrecht: b) Ausbildungsmittel,
a) Lebensmittelrecht, c) Lern- und Führungshilfen,
b) Milchrecht, d) Beurteilen und Bewerten.
c) Recht der Bekämpfung übertragbarer Krank-
heiten bei Mensch und Tier, (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliebe in der Aus-
bildung" können geprüft werden:
d) Eichrecht,
e) Wasserhaushaltsrecht, 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugend-
gemäßen Berufsausbildung;
f) Recht des Umweltschutzes,
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
g) Marktordnungsrecht:
aa) Milch- und Fettgesetz, 3. typische Entwicklungserscheinungen und Ver-
haltensweisen im Jugendalter, Motivation und
bb) Marktstrukturgesetz,
Verhalten, gruppenpsychologische Verhaltens-
cc) Absatzfondsgesetz, weisen;
dd) Marktordnungsgesetze im EWG-Bereich.
4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-
flüsse, soziales und politisches Verhalten
Jugendlicher;
§ 11
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil 5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-
keiten des Jugendlichen;
(1) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Teil erstreckt sich auf die Prüfungsfächer 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlieben ein-
1. Grundfragen der Berufsbildung; schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-
heiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfallver-
2. Planung und Durchführung der Ausbildung;
hütung.
3. der Jugendliche in der Ausbildung;
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Be-
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
rufsbildung" können geprüft werden:
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufs-
1. die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-
bildung" können geprüft werden:
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des Be-
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil- rufsbildungsgesetzes;
dungssystem, individueller und gesellschaftlicher
Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und
Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen- Jugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits-
hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt; vertragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts,
des Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs-
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und und Ausbildungsförderungsrechts, des Jugend-
berufliche Schulen als Ausbildungsstätten im Sy- arbeitsschutzrechts und des Unfallschutzrechts;
stem der beruflichen Bildung;
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus-
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus-
bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-
bildenden und des Ausbilders.
den.
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung
(6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-
der Ausbildung" können geprüft werden:
gesamt fünf Stunden dauern und aus mehreren
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus- unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten aus den in
bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen; den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern
2. Didaktische Aufbereitung der Ausbildungs- bestehen.
inhalte: (7) Die mündliche Prüfung soll die in den Ab-
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus- sätzen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen
bildung, und je Prüfling in der Regel eine halbe Stunde
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge- dauern. Außerdem soll eine vom Prüfling praktisch
bundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden
der betrieblichen und überbetrieblichen Aus- stattfinden.
bildungsplätze, Erstellen des betrieblichen
Ausbildungsplans;
§ 12
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-
Bestehen der Meisterprüfung
rufsberatung und dem Ausbildungsberater;
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil- (1) Für jeden Teil der Prüfung ist eine Gesamt-
note als arithmetisches Mittel aus den Noten der
dung:
einzelnen Prüfungsfächer zu bilden.
a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und
Uben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr- (2) Reichen die Leistungen des Prüflings nicht in
gespräch, Demonstration von Ausbildungsvor- allen drei Teilen aus, so ist die Meisterprüfung
gängen, nicht bestanden.
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
§ 13 Dritter Teil
Wiederholung der Meisterprüfung Schlußvorschriften
(1) Die Meisterprüfung kann zweimal wiederholt
werden, frühestens jeweils zum nächsten regelmäßi- § 15
gen Prüfungstermin.
Berlin-Klausel
(2) Wird die Meisterprüfung wiederholt, so ist
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
der Prüfling auf Antrag von den Teilen freizustel-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
len, in denen seine Leistungen in der vorangegange-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
nen Prüfung berei ls ausgereicht haben.
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 14
§ 16
Berufsbezeichnung
Inkrafttreten
Wer die Meisterprüfung bestanden hat, ist be-
rechtigt, die Berufsbezeichnung „Molkereimeister" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
zu führen. kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dohnanyi
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973 731
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Februar 1973 - 2 BvL 27/69 -, ergangen
cmf Vorlage des Arbeitsgerichts Gießen, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 19 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 191) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Juni 1973
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. Mai 1973 - 2 BvL 4/73 -, ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Lüneburg, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 112 a Absatz 1 Nummer 2 der Strafprozeßord-
nung ist, soweit sich diese Bestimmung auf Straf-
taten nach § 243 des Strafgesetzbuches bezieht,
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Juni 1973
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 53 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1973 731
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Februar 1973 - 2 BvL 27/69 -, ergangen
cmf Vorlage des Arbeitsgerichts Gießen, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 19 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 191) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Juni 1973
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 30. Mai 1973 - 2 BvL 4/73 -, ergangen auf
Vorlage des Amtsgerichts Lüneburg, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 112 a Absatz 1 Nummer 2 der Strafprozeßord-
nung ist, soweit sich diese Bestimmung auf Straf-
taten nach § 243 des Strafgesetzbuches bezieht,
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Juni 1973
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Berichtigung
der Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ostsee-Kanal
Vom 1. Juli 1973
Die Verordnung über die Beförderung von Tieren,
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren so-
wie von sonstigen Gegenständen, die Träger von
Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ost-
see-Kanal (Tierseuchenschutzverordnung Nord-Ost-
see-Kanal) vom 8. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 605) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 2 Abs. 3 muß der erste Halbsatz wie folgt
lauten:
,,Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht,".
2. In § 5 Nr. 2 muß es statt ,,§ 2 Abs. 3 Satz 1" rich-
tig heißen:
,,§ 2 Abs. 2 Satz 1 ".
Bonn, den 1. Juli 1973
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gc~mäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 6. 73 Sechste Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung 115 26.6. 73 27. 6. 73
925-1-3
20. 6. 73 Vierundvi(~rzigstc Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-
gesetz 115 26.6. 73 26.6. 73
7400-1
15. 6. 73 Verordnung über die Abgaben für die Inanspruch-
nahme des Seezeichenhafens Wittdün 116 27.6. 73 1. 7. 73
29. 6. 73 Verordnung TSF Nr. 7/73 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 120 3. 7. 73 1. 8. 73
20. 6. 73 Verordnung Nr. 8/73 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 122 5. 7. 73 10. 7. 73
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verl,HJ: Bumlcsanzciger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bu11des\1eselzbl,lll Teil J werden Ces,:lzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bu1,dc,sqcsdzbl<1lt "fril 11 wcrd,:11 viilkerrcchlliclie Vewinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
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