701
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
197:1 Ausgegeben zu Bonn am 30.Juni 1973 1 Nr.52
Tag Inhalt Seite
28. G. 73 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminal-
polizeiamtes (Bundeskriminalamtes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701
2190-1
29. fi. Ti Neufassung des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundes-
krimina]amtes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704
2190-t
28. G. 73 Vierle Verordnung über den Wegfall der Grünen Internationalen Versicherungskarte . . . . 707
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Einrichtung eines
Bundeskriminalpolizeiamtes
(Bundeskriminalamtes)
Vom 28. Juni 1973
Der Bundestag hat _das folgende Gesetz beschlos- und auszuwerten. Es ist insoweit auch Zentral-
sen: stelle für den elektronischen Datenverbund
zwischen Bund und Ländern;
Artikel 1
2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und
Das Gesetz über die Einrichtung eines Bundes- der Länder unverzüglich über die sie betreffen-
kriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) vom den Nachrichten und die in Erfahrung ge-
8. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 165), geändert brachten Zusammenhänge strafbarer Handlun-
durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über gen zu unterrichten;
die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes
3. erkennungsdienstliche Einrichtungen zu unter-
(Bundeskriminalamtes) vom 19. September 1969
halten;
(Bundesgesetzbl. I S. 1717), wird wie folgt geändert:
4. die erforderlichen Einrichtungen für alle Be-
1. § 1 erhält folgende Fassung: reiche kriminaltechnischer Untersuchungen
und für kriminaltechnische Forschung zu
,,§ 1 unterhalten sowie die Zusammenarbeit der
(1) Der Bund errichtet ein Bundeskriminalamt Polizei auf diesen Gebieten zu koordinieren;
zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder 5. die Entwicklung der Kriminalität zu beobach-
in der Kriminalpolizei. Seine Aufgabe ist die ten und daraus kriminalpolizeiliche Analysen
Bekämpfung des Straftäters, soweit er sich inter- und Statistiken zu erstellen;
national oder über das Gebiet eines Landes hin-
6. Forschung zur Entwicklung polizeilicher Me-
aus betätigt oder voraussichtlich betätigen wird.
thoden und Arbeitsweisen der Verbrechens-
(2) Das Bundeskriminalamt ist zugleich Natio- bekämpfung zu betreiben;
nales Zentralbüro der Internationalen Kriminal- 7. die Polizei der Länder in der Vorbeugungs-
polizeilichen Organisation (Interpol) für die Bun- arbeit zur Verbrechensverhütung zu unter-
desrepublik Deutschland." stützen;
8. Fortbildungsveranstaltungen auf kriminalpoli-
2. § 2 erhält folgende Fassung:
zeilichen Spezialgebieten durchzuführen.
,,§ 2
(2) Das Bundeskriminalamt erstattet erken-
(1) Das Bundeskriminalamt hat als Zentral- nungsdienstliche und kriminaltechnische Gut-
stelle achten für Strafverfahren auf Anforderung von
1. alle Nachrichten und Unterlagen für die poli- Polizeidienststellen, Staatsanwaltschaften und
zeiliche Verbrechensbekämpfung zu sammeln Gerichten."
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
3. Nach§ 3 wird folgender§ 3 a eingefügt: (4) Die für die Strafrechtspflege und die Polizei
,,§ 3 a
zuständigen obersten Landesbehörden sind un-
verzüglich zu benachrichtigen, wenn das Bundes-
(1) Die Landeskriminalämter benachrichtigen kriminalamt polizeiliche Aufgaben auf dem Ge-
das Bundeskriminalamt unverzüglich über den biet der Verbrechensbekämpfung wahrnimmt;
Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung außerdem sind unverzüglich zu benachrichtigen
von richterlich angeordneten Freiheitsentziehun- der Generalbundesanwalt in den Fällen, in denen
gen. er für die Führung der Ermittlungen zuständig
(2) Den Justiz- und Verwaltungsbehörden ob- ist, und in den übrigen Fällen die Generalstaats-
liegt dieselbe Mitteilungspflicht gegenüber dem anwälte, in deren Bezirk ein Gerichtsstand be-
Landeskriminalamt. 11
gründet ist. Die Verpflichtung anderer Polizei-
behörden zum ersten Zugriff und zur Durchfüh-
4. § 4 erhält folgende Fassung: rung der notwendigen unaufschiebbaren Maßnah-
,,§ 4
men sowie die Befugnisse der Staatsanwaltschaft
und des Untersuchungsrichters nach den §§ 161,
(l) Die vorbeugende Verbrechensbekämpfung 189 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
und die Verfolgung strafbarer Handlungen blei-
ben Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts (5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann das
anderes bestimmt ist. Bundeskriminalamt den zuständigen Landeskrimi-
(2) Das Bundeskriminalamt nimmt die polizei- nalämtern (§ 3 Abs. 1) Weisungen für die Zusam-
lichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol- menarbeit geben. Die oberste Landesbehörde ist
gung (§§ 161, 163, 189 der Strafprozeßordnung) unverzüglich zu benachrichtigen."
selbst wahr
1. in Fällen des international organisierten unge- 5. § 5 erhält folgende Fassung:
setzlichen Handels mit Waffen, Munition, ,,§ 5
Sprengstoffen oder Betäubungsmitteln und der
international organisierten Herstellung oq.er (1) Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder
Verbreitung von Falschgeld, die eine Sachauf- können in den Fällen des § 4 Abs. 2 und 3 und
klärung im Ausland erfordern, sowie damit im des § 4 b Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Ge-
Zusammenhang begangener Straftaten; in Fäl- setzes Amtshandlungen vornehmen; sie sind inso-
len minderer Bedeutung kann die Staatsan- weit Hilfsbeamte der zuständigen Staatsanwalt-
waltschaft im Benehmen mit dem Bundeskrimi- schaft. Sie unterrichten die örtlichen Polizei-
nalamt die Ermittlungen einer anderen sonst dienststellen rechtzeitig über Ermittlungen in
zuständigen Polizeibehörde übertragen; deren Zuständigkeitsbereich, sofern nicht schwer-
wiegende Gründe entgegenstehen. Zu den Ermitt-
2. in Fällen von Straftaten, die sich gegen das lungshandlungen sollen tunlichst Beamte der ört-
Leben (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder lich zuständigen Polizeidienststellen hinzuge-
die Freiheit (§§ 234, 234 a, 239, 239 b des Straf- zogen werden.
gesetzbuches) des Bundespräsidenten, von
Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundes- (2) Die polizeilichen Dienststellen der Länder
tages und des Bundesverfassungsgerichts oder geben dem Bundeskriminalamt in Fällen seiner
der Gäste der Verfassungsorgane des Bundes Zuständigkeit sowie den von ihm gemäß § 4
aus anderen Staaten oder der Leiter und Mit- Abs. 2 und 3 entsandten Beamten Auskunft und
glieder der bei der Bundesrepublik Deutsch- gewähren Akteneinsicht. Das gleiche gilt für die
land beglaubigten diplomatischen Vertretun- nach § 4 b Abs. 1 tätig werdenden Polizeibeamten
gen richten, wenn anzunehmen ist, daß der der Länder.
Täter aus politischen Motiven gehandelt hat (3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen
und die Tat bundes- oder außenpolitische Be- gewähren Beamten des Bundeskriminalamtes
lange berührt. oder, im Falle einer Zuweisung nach § 4 b Abs. 1,
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 eines anderen Landes, die Ermittlungen durch-
Nr. 2 bedarf der Zustimmung des Bundesministers führen, personelle und sachliche Unterstützung. 11
des Innern; bei Gefahr im Verzuge kann das
Bundeskriminalamt vor Erteilung der Zustim- 6. § 6 erhält folgende Fassung:
mung tätig werden. ,,§ 6
(3) Das Bundeskriminalamt nimmt darüber hin- (1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten
aus die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet des Deutschen Bundestages und der Zuständig-
der Strafverfolgung selbst wahr, wenn keiten des Bundesgrenzschutzes und der Polizei
1. eine zuständige Landesbehörde darum ersucht der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt
oder 1. der erforderliche unmittelbare persönliche
2. der Bundesminister des Innern es aus schwer- Schutz der Mitglieder der Verfassungsorgane
wiegenden Gründen anordnet oder des Bundes sowie in besonderen Fällen der
3. der Generalbundesanwalt oder der Unter- Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen
suchungsrichter in Verfahren, in denen der Staaten;
Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt, 2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohn-
darum ersucht oder einen Auftrag erteilt. sitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 703
des Bundespräsidenten, der Mitglieder der 7. § 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Bundesregierung und in besonderen Fällen „Für die Grenzgebiete können auf Grund von
ihrer Gäste aus anderen Staaten. Vereinbarungen des Bundesministers des Innern
(2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes mit den obersten Landesbehörden Ausnahmen zu-
und andere Polizeikräfte in den Fällen des Ab- gelassen werden."
satzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entschei-
Artikel 2
den darüber der Bundesminister des Innern und
die oberste Landesbehörde im gegenseitigen Ein- Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
vernehmen. das Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskrimi-
(3) Dem Bundeskriminalamt stehen zur Erfül- nalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der neuen
lung seiner Aufgaben nach Absatz 1 die Befug- Fassung, mit neuem Datum und in neuer Paragra-
nisse entsprechend den §§ 10 bis 32 des Bundes- phenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmig-
grenzschutzgesetzes zu. Die Grundrechte der keiten des Wortlauts zu beseitigen.
körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2
Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Artikel 2 Artikel 3
Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Artikel 11
Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Woh- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
nung (Artikel 13 GG) werden nach Maßgabe die- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
ser Vorschriften eingeschränkt. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(4) Erleidet jemand bei der Erfüllung der Auf-
gaben des Bundeskriminalamtes nach Absatz 1 Artikel 4
einen Schaden, so gelten die §§ 34 bis 41 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend." dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Juni 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes
(Bundeskriminalamtes)
Vom 29. Juni 1973
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über die Einrichtung
eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminal-
amtes) vom 28. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 701)
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über
die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes
(Bundeskriminalamtes) vom 8. März 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 165) unter Berücksichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bun-
deskriminalamtes) vom 19. September 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1717)
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizei-
amtes (Bundeskriminalamtes) vom 28. Juni 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 701)
bekanntgemacht.
Bonn, den 29. Juni 1973
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Gesetz
über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes
(Bundeskriminalamtes)
in der Fassung vom 29. Juni 1973
§ 1 2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und
(1) Der Bund errichtet ein Bundeskriminalamt der Länder unverzüglich über die sie betreffenden
zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder Nachrichten und die in Erfahrung gebrachten
in der Kriminalpolizei. Seine Aufgabe ist die Be- Zusammenhänge strafbarer Handlungen zu unter-
kämpfung des Straftäters, soweit er sich internatio- richten;
nal oder über das Gebiet eines Landes hinaus be- 3. erkennungsdienstliche Einrichtungen zu unter-
tätigt oder voraussichtlich betätigen wird. halten;
(2) Das Bundeskriminalamt ist zugleich Natio- 4. die erforderlichen Einrichtungen für alle Bereiche
nales Zentralbüro der Internationalen Kriminal- kriminaltechnischer Untersuchungen und für
polizeilichen Organisation (Interpol) für die Bun- kriminaltechnische Forschung zu unterhalten so-
desrepublik Deutschland. wie die Zusammenarbeit der Polizei auf diesen
Gebieten zu koordinieren;
5. die Entwicklung der Kriminalität zu beobachten
§ 2 und daraus kriminalpolizeiliche Analysen und
(1) Das Bundeskriminalamt hat als Zentralstelle Statistiken zu erstellen;
1. alle Nachrichten und Unterlagen für die poli- 6. Forschung zur Entwicklung polizeilicher Me-
zeiliche Verbrechensbekämpfung zu sammeln thoden und Arbeitsweisen der Verbrechens-
und auszuwerten. Es ist insoweit auch Zentral- bekämpfung zu betreiben;
stelle für den elektronischen Datenverbund 7. die Polizei der Länder in der Vorbeugungsarbeit
zwischen Bund und Ländern; zur Verbrechensverhütung zu unterstützen;
Nr. 52 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973 705
8. Fortbildungsveranstclltungen auf kriminalpolizei- des Innern; bei Gefahr im Verzuge kann das Bundes-
lichen Spezialgebieten durchzuführen. kriminalamt vor Erteilung der Zustimmung tätig
(2) Das Bundeskriminalamt erstattet erkennungs- werden.
dienslliche und kriminaltechnische Gutachten für (3) Das Bundeskriminalamt nimmt darüber hinaus
Strafverfahren auf Anforderung von Polizeidienst- die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der
stellen, Stc1 a tsan w c1 ltschaften und c;erichten. Strafverfolgung selbst wahr, wenn
1. eine zuständige Landesbehörde darum ersucht
§ 3 oder
(1) Zur Sicherun~J der Zusammenarbeit des Bun- 2. der Bundesminister des Innern es aus schwer-
des und der Länder sind die Länder verpflichtet, wiegenden Gründen anordnet oder
für ihren Bereich zentrale Dienststellen der Krimi- 3. der Generalbundesanwalt oder der Unter-
nalpolizei (Landeskriminalämter) zu unterhalten. suchungsrichter in Verfahren, in denen der
Diese haben dem Bundeskriminalamt die zur Er- Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt,
füllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten darum ersucht oder einen Auftrag erteilt.
und Unterlagen zu übermitteln. (4) Die für die Strafrechtspflege und die Poli-
(2) Mehrere Länder können ein gemeinsames zei zuständigen obersten Landesbehörden sind un-
Landeskriminalamt im Sinne des Absatzes 1 unter- verzüglich zu benachrichtigen, wenn das Bundes-
halten. kriminalamt polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet
der Verbrechensbekämpfung wahrnimmt; außerdem
§ 4 sind unverzüglich zu benachrichtigen der General-
(1) Die Landeskriminalämter benachrichtigen das bundesanwalt in den Fällen, in denen er für die Füh-
Bundeskriminalamt unverzüglich über den Beginn, rung der Ermittlungen zuständig ist, und in den
die Unterbrechung und die Beendigung von richter- übrigen Fällen die Generalstaatsanwälte, in deren
lich angeordneten Freiheitsentziehungen. Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. Die Ver-
pflichtung anderer Polizeibehörden zum ersten Zu-
(2) Den Justiz- und Verwaltungsbehörden obliegt griff und zur Durchführung der notwendigen unauf-
dieselbe Mitteilungspflicht gegenüber dem Landes- schiebbaren Maßnahmen sowie die Befugnisse der
kriminalamt. Staatsanwaltschaft und des Untersuchungsrichters
§ 5 nach den § § 161, 189 der Strafprozeßordnung bleiben
unberührt.
(1) Die vorbeugende Verbrechensbekämpfung
und die Verfolgung strafbarer Handlungen bleiben (5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann das
Sache der Länder, soweit gesetzlich nichts anderes Bundeskriminalamt den zuständigen Landeskrimi-
bestimmt ist. nalämtern (§ 3 Abs. 1) Weisungen für die Zusam-
menarbeit geben. Die oberste Landesbehörde ist un-
(2) Das Bundeskriminalamt nimmt die polizei- verzüglich zu benachrichtigen.
lichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfol-
gung (§§ 161, 163, 189 der Strafprozeßordnung)
selbst wahr § 6
1. in Fällen des intern,üional organisierten un- (1) Zur Unterstützung von polizeilichen Strafver-
gesetzlichen 1-Iundels mit Waffen, Munition, folgungsmaßnahmen kann das Bundeskriminalamt
Sprengstoffen oder Betäubungsmitteln und der Bedienstete zu den Polizeibehörden in den Ländern
international organisierten Herstellung oder Ver- entsenden, wenn die zuständige Landesbehörde
breitung von Falschgeld, die eine Sachaufklärung darum ersucht oder wenn dies den Ermittlungen
im Ausland erfordern, sowie damit im Zusam- dienlich sein kann. Die Zuständigkeit der Polizei-
menhang begangener Straftaten; in Fällen minde- behörden in den Ländern bleibt unberührt.
rer Bedeutung kann die Staatsanwaltschaft im
(2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich
Benehmen mit dem Bundeskriminalamt die Er-
zu benachrichtigen.
mittlungen einer anderen sonst zuständigen Poli-
zeibehörde übertragen; § 7
2. in Fällen von Straftaten, die sich gegen das
(1) Berührt eine strafbare Handlung den Bereich
Leben (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder
mehrerer Länder oder besteht ein Zusammenhang
die Freiheit (§§ 234, 234 a, 239, 239 b des Straf-
mit einer anderen strafbaren Handlung in einem
gesetzbuches) des Bundespri.:isidenten, von Mit-
anderen Land und ist angezeigt, daß die polizei-
gliedern der Bundesregierung, des Bundestages
lichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung
und des Bundesverfassungsgerichts oder der
einheitlich wahrgenommen werden, so unterrichtet
Gäste der Verfassungsorgane des Bundes aus
das Bundeskriminalamt die obersten Landesbehör-
anderen Staaten oder cl er Lei ler und Mitglieder
den und die Generalstaatsanwälte, in deren Bezir-
der bei der Bundesrepublik Deutschland beglau-
ken ein Gerichtsstand begründet ist. Das Bundes-
bigten diplomatischen Vertretungen richten,
kriminalamt weist im Einvernehmen mit einem
wenn anzunehmen ist, daß der Täter aus poli-
Generalstaatsanwalt und einer obersten Landesbe-
tischen Motiven gehandelt hat und die Tat bun-
hörde eines Landes diesem Land die polizeilichen
des- oder außenpolitische Belange berührt.
Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung mit
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz der Maßgabe zu, diese Aufgaben insgesamt wahr-
Nr. 2 bedarf der Zustimmung des Bundesministers zunehmen.
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
(2) Zuständig für die Durchführung der einem (2) Sollen Beamte des Bundeskriminalamtes und
Land nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben ist das andere Polizeikräfte in den Fällen des Absatzes 1
Landeskriminalamt; die oberste Landesbehörde zugleich eingesetzt werden, so entscheiden darüber
kann an Stelle des Landeskriminalamtes eine andere der Bundesminister des Innern und die oberste Lan-
Polizeibehörde im Lande als zuständig erklären. desbehörde im gegenseitigen Einvernehmen.
(3) Dem Bundeskriminalamt stehen zur Erfüllung
§ 8 seiner Aufgaben nach Absatz 1 die Befugnisse ent-
(1) Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder sprechend den §§ 10 bis 32 des Bundesgrenzschutz-
können in den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3 und des gesetzes zu. Die Grundrechte der körperlichen Un-
§ 7 Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes versehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Frei-
Amtshandlungen vornehmen; sie sind insoweit heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der
Hilfsbeamte der zuständigen Staatsanwaltschaft. Sie Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 GG) und der Un-
unterrichten die örtlichen Polizeidienststellen recht- verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) wer-
zeitig über Ermittlungen in deren Zuständigkeits- den nach Maßgabe dieser Vorschriften einge-
bereich, sofern nicht schwerwiegende Gründe ent- schränkt.
gegenstehen. Zu den Ermittlungshandlungen sollen (4) Erleidet jemand bei der Erfüllung der Auf-
tunlichst Beamte der örtlich zuständigen Polizei- gaben des Bundeskriminalamtes nach Absatz 1
dienststellen hinzugezogen werden. einen Schaden, so gelten die §§ 34 bis 41 des Bun-
(2) Die polizeilichen Dienststellen der Länder desgrenzschutzgesetzes entsprechend.
geben dem Bundeskriminalamt in Fällen seiner Zu-
ständigkeit sowie den von ihm gemäß § 5 Abs. 2
§ 10
und 3 entsandten Beamten Auskunft und gewähren
Akteneinsicht. Das gleiche gilt für die nach § 7 Der zur Durchführung der Bekämpfung inter-
Abs. 1 tätig werdenden Polizeibeamten der Länder. nationaler gemeiner Verbrecher notwendige Dienst-
verkehr mit ausländischen Polizei- und Justizbehör-
(3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen
den ist dem Bundeskriminalamt vorbehalten. Für die
gewähren Beamten des Bundeskriminalamtes oder,
Grenzgebiete können auf Grund von Vereinbarun-
im Falle einer Zuweisung nach § 7 Abs. 1, eines
gen des Bundesministers des Innern mit den ober-
anderen Landes, die Ermittlungen durchführen, per-
sten Landesbehörden Ausnahmen zugelassen wer-
sonelle und sachliche Unterstützung.
den.
§ 9 § 11
(1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
Deutschen Bundestages und der Zuständigkeiten des lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften wer-
Bundesgrenzschutzes und der Polizei der Länder den durch die Bundesregierung mit Zustimmung des
obliegt dem Bundeskriminalamt Bundesrates erlassen.
1. der erforderliche unmittelbare persönliche § 12
Schutz der Mitglieder der Verfassungsorgane des
Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das
Bundes sowie in besonderen Fällen der Gäste
Land Berlin gemäß Artikel 87 seiner Verfassung
dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten;
die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze
sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bun-
despräsidenten, der Mitglieder der Bundesregie- § 13
rung und in besonderen Fällen ihrer Gäste aus Das Reichskriminalpolizeigesetz vom 21. Juli 1922
anderen Staaten. (Reichsgesetzbl. I S. 593) wird aufgehoben.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1973
Vierte Verordnung
über den Wegfoll der Grünen Internationalen Versicherungskarte
Vom 28. Juni 1973
Auf Grund des § 8 a Abs. 1 des Gesetzes über die Truppe oder ihres zivilen Gefolges oder von
J-foftpfli eh tv ersi chernng für ausländische Kraftf ahr- deren Angehörigen (Kennzeichen: schwarze
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 Beschriftung auf weißem Grund mit Zusatz
(Bundesgesetzbl. T S. 667, ber. 1957 I S. 368), zuletzt ,,AFI");
geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (Bundes-
3. folgende luxemburgische Fahrzeuge:
gesetzbl. I S. 503), wird nach Anhörung der ober-
sten Landesbehörden verordne!: selbstfahrende Maschinen mit einem Gewicht von
weniger als 400 kg;
§1 4. folgende niederländische Fahrzeuge:
a) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
Die Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2
die dazu bestimmt sind, die Niederlande in
des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für
kurzer Zeit zu verlassen (Zollkennzeichen
ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugan-
„GN" oder „BN", das oben rechts mit einem
hänger ist nicht erforderlich für Kraftfahrzeuge und
roten Winkel versehen ist, der in weißer Farbe
Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes
die beiden letzten Ziffern einer Jahreszahl
belgisches, französisches, italienisches, luxembur-
enthält);
gisches oder niederländisches Kennzeichen führen.
b) private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger von Mitgliedern einer auf Grund
§2
des Nordatlantikvertrages in den Niederlan-
Die Befreiung nach § 1 erstreckt sich nicht auf den stationierten deutschen Truppe oder ihres
1. folgende belgische Fahrzeuge: zivilen Gefolges oder von deren Angehörigen
(Kennzeichen: zwei Buchstaben, zwei Ziffern,
a) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
Buchstabe „D" in gelber Farbe auf schwarzem
die zum vorübergehenden Verkehr zugelassen
Grund);
sind (Zollkennzeichen: weiße Beschriftung auf
rotem Grund, links befinden sich untereinan- c) private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
dergesetzt die beiden letzten Ziffern einer anhänger von Mitgliedern des Hauptquartiers
Jahreszahl); der Alliierten Streitkräfte für Zentral-Europa
(Kennzeichen: Buchstaben „AFC" und fünf
b) alle sonstigen Kraftfahrzeuganhänger;
Ziffern in weißer Farbe auf schwarzem Grund).
2. folgende italienische Fahrzeuge:
a) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
§ 3
die zum vorübergehenden Verkehr zugelassen
sind (Zollkennzeichen „EE" mit weißer Be- Die Verordnung gfü nach § 14 des Dritten Uber-
schriftung auf schwarzem Grund); leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
b) landwirtschaftliche Fahrzeuge, insbesondere blatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes
landwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre An- über die Haftpflichtversicherung für ausländische
hänger sowie landwirtschaftliche Arbeitsge- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger auch im
räte; Land Berlin.
c) private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger von Mitgliedern einer auf Grund des §4
Nordatlantikvertrages in Italien stationierten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
Bonn, den 28. Juni 1973
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
übersieht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 268. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Mai 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 116 vom 27. Juni 1973 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 116 vom 27. Juni 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verl,,g: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil J werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqesetzblillt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmil(:hungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. .
Bezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postansdnift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt.
53 Bonn 1. Postlach 624, Tel. (0 22 21) 22 40 86 bis 88.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung· gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung bzw. Nachnahme.
Preis dieser Ausgabe : 0,85 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM; bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die
Vorausredrnung. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteper enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.