669
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1973 A. usgegeben zu Bonn am 28. Juni 1973 1 Nr. 51
Tü~J Inhall Seite
25. 6. 7:1 DriUes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst 669
55-2, so-1, 20:m--2, 2032-1
26. fi. 73 Sieueränderungsgesetz 1973 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . G76
61H, 610-6-5, 707-6 (Artikel 1), 611-1-11, 611-10, 910-7, 912-2, 912-3, 910-6, 612-14-10
26. b. 7:l Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über das
Branntweinmonopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 691
ti12-14, 612-7
18. b. 73 !\chlzehnle Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen
und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693
2121-;,0-1-6
14. 6. 73 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Vorschaltgesetz für ein Nieder-
söchsischcs Gcsc1mthochschulgesetz vom 26. Oktober 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 28, Nr. 29 und Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 696
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 697
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst
Vom 25. Juni 1973
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) die Bezeichnung „Ersatzdienstgruppe" und
rates das folgende Gesetz beschlossen: die Bezeichnung „Dienstgruppe" durch die
Bezeichnung „Zivildienstgruppe",
Artikel 1 d) die Bezeichnung „Ersatzdienstausnahme"
Änderung des Gesetzes durch die Bezeichnung „Zivildienstaus-
über den zivilen Ersatzdienst nahme",
Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der e) die Bezeichnung „Ersatzdienstzeit" durch die
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 Bezeichnung „Zivildienstzeit",
(Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das f) die Bezeichnung „Ersatzdienstüberwachung"
Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts durch die Bezeichnung „Zivildienstüber-
vom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), wachung",
wird wie fo]gt geändert:
g) die Bezeichnung „Ersatzdienstbeschädigung"
l. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung: durch die Bezeichnung „Zivildienstbeschädi-
„Gesetz über den Zivildienst gung",
der Kriegsdienstverweigerer h) die Bezeichnung „Ersatzdienstverhältnis"
(Zjvildienstgesetz -- ZDG -) ". durch die Bezeichnung „Zivildienstverhält-
2. Es werden ersetzt nis",
a) die Bezeichnungen „ziviler Ersatzdienst" und i) die Bezeichnung „Bundesverwaltungsamt"
,,Ersatzdienst" durch die Bezeichnung „Zivil- durch die Bezeichnung „Bundesamt",
dienst", j) die Bezeichnung „Präsident des Bundesver-
b) die Bezeichnung „Ersatzdienstleistende" durch waltungsamtes" durch die Bezeichnung „Di-
die Bezeichnung „Zivildienstleistende", rektor des Bundesamtes".
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
3. § 1 Nlüilt fol~Jende Fassung: (4) Die Sitzungen des Beirats werden vom
,,§ 1
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Ge-
Aufgilbcn des Zivildienstes schäftsordnung einberufen und geleitet."
Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegs-
dienstverweigerer Aufgaben, die dem Allge-
meinwohl dienen, vorrangig im sozialen Be- 6. § 3 erhält folgende Fassung:
reich." ,,§ 3
4. § 2 wird wie folgt geändert: Dienststellen
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas- Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst
sung: in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle
,,(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen).
anderes bestimmt, in bundeseigener Verwal- Sie können bei dringendem Bedarf auch in der
tung ausgeführt. Hierzu wird eine selbstän- Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt wer-
dige Bundesoberbehörde unter der Bezeich- den."
nung „Bundesamt für den Zivildienst" (Bun-
desamt) errichtet, die dem Bundesminister für 7. § 4 erhält folgende Fassung:
Arbeit und Sozialordnung untersteht.
,,§ 4
(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung
wird im Bundesministerium für Arbeit und Anerkennung von Beschäftigungsstellen
Sozialordnung ein Bundesbeauftragter für (1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren
den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Antrag anerkannt werden, wenn
Der Bundesbeauftragte führt die dem Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung auf 1. sie die Gewähr bietet, daß Beschäftigung,
dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Leitung und Betreuung der Dienstleistenden
Verwaltungsaufgaben durch, soweit dieser dem Wesen des Zivildienstes entsprechen,
nichts anderes bestimmt." und
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bun-
desministers für Arbeit und Sozialordnung
5. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: und des Bundesamtes Einblick in die Gesamt-
tätigkeit der Dienstleistenden und deren ein-
,,§ 2 a
zelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bun-
Beirat für den Zivildienst desrechnungshof bei der Rechnungsprüfung
(1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt
Sozialordnung wird ein Beirat für den Zivil- zu unterstützen.
dienst gebildet. Der Beirat hat den Bundesmini-
ster für Arbeit und Sozialordnung in Fragen Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden
des Zivildienstes einschließlich der Frage, werden.
welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen
(Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Be- oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1
reichs zugewiesen werden sollen, zu beraten. genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen
(2) Der Beirat besteht aus hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus
1. sechs Vertretern von Organisationen, die anderen wichtigen Gründen widerrufen werden,
sich mit der Vertretung der Interessen der insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder
Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienst- nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wor-
leistenden (Dienstleistenden) befassen; drei den ist."
dieser Vertreter müssen Dienstleistende sein,
2. sechs Vertretern von Verbänden anerkannter 8. § 5 Abs. 2 wird gestrichen.
Beschäftigungsstellen,
3. je einem Vertreter der evangelischen und der
9. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:
katholischen Kirche,
,,§ 5 a
4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und
der Arbeitgeberverbände, Dbertragung von Verwaltungsaufgaben
5. zwei Vertretern der Länder. (1) Die Dienststellen können mit der Wahr-
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- nehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt
ordnung beruft die Mitglieder des Beirates in werden. Werden Stellen der Länder beauftragt,
der Regel für die Dauer von vier Jahren. Die so handeln diese im Auftrag des Bundes.
in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu (2) Verbände, denen Dienststellen angehören,
Vorschläge machen. Die Dienstleistenden (Ab- können mit ihrem Einverständnis mit der Wahr-
satz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit nehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt
zu berufen. Für jedes Mitglied wird ein persön- werden; die Verwaltungskosten können in an-
licher Stellvertreter berufen. gemessenem Umfang erstattet werden."
Nr. 51 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 671
10. § 6 erhält fol~iendc~ Fassung: (3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein
anerkannter Kriegsdienstverweigerer sich mit
,,§ 6
der Folge der Nichtheranziehung zum Zivil-
Kostenbeitrag dienst zur Mitwirkung als Helfer im Zivil-
(1) Die Beschäftigungsstellen entrichten für schutz oder Katastrophenschutz verpflichtet
die Dienstleistungen einen Kostenbeitrag in hat, so hat das Bundesamt dem anerkannten
Höhe des durchschnittlichen Aufwandes für die Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, daß er für
den Dienstlcistenden zu gewährenden Geld- und die Dauer. seiner Mitwirkung nicht zum Zivil-
Sachbezüge sowie für deren Ausrüstung und dienst herangezogen wird und von den in § 23
Unterbringung. Sie tragen die ihnen aus der Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit i,st."
Beschctfti ~Jlmg der Di enstlei stenden entstehenden
Verwaltungskosten. 15. In § 14 a Abs. 3 werden die Worte „Satz 3"
durch die Worte „Satz 3 bis 5" ersetzt.
(2) Der Kostenbeitrag kann erlassen werden,
wenn 16. § 15 wird wie folgt geändert:
1. dies im IIinblick auf die Eigenart der Beschäf- a) In Absa,tz 1 Satz 2 werden die Worte „Satz 3"
tigungsslelle oder die von den Dienstleisten- durch die Worte „Satz 3 bis 5" ersetzt.
den zu verrichtenden Arbeiten gerechtfertigt
erscheint und b) In Absatz 3 wird die Zahl „4" durch die Zahl
,, 3" ersetzt.
2. die Beschäftigungsstelle auf ihre Kosten für
Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung
sorgt." 17. § 19 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
11. In § 9 Abs. 2 werden nach der Klammer ein ,,Die Dienstpflichtigen werden nach den Ein-
Komma und die Worte „zuletzt geändert durch berufungsanordnungen des Bundesministers
das Gesetz zur .Änderung der Strafprozeßord- für Arbeit und Sozialordnung zum Zivildienst
nung und des Gerichtsverfassungsgesetzes einberufen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in
(StPAG) vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetz- ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz
blatt I S. l 067)," eingefügt. überführt werden."
b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Ab-
12. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: sätze 2 und 3 eingefügt:
a) In Nummer 4 werden die Worte „in der Fas- ,, (2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch
sung vom 14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I schriftlichen Bescheid im Einvernehmen mit
S. 1233)" gestrichen. der vom Bundesminister der Verteidigung
bestimmten Stelle in ein Dienstverhältnis
b) In Nummer 5 werden die Worte „vom 19. Juni
nach diesem Gesetz umgewandelt werden,
1950 (Bundesgesetzbl. I S. 221), zuletzt ge-
wenn der Soldat als Kriegsdienstverweigerer
ändert durch das Gesetz zur Änderung und
anerkannt ist. Der Be,scheid bestimmt den
Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermitt- Zeitpunkt der Umwandlung sowie Ort und
lung und Arbeitslosenversicherung vom
Zeit des Diensteintritts im Zivildienst. Der
23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl.I S. 1018)"
Dienstpflichtige hat sich entsprechend dem
gestrichen.
Umwandlungsbescheid zur Aufnahme des
Zivildienstes zu melden.
13. In § 13 Abs. 4 wird die Zahl „2" durch die Zahl (3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlan-
,,4" ersetzt. gen, zum Dienst an seinem Wohnort oder in
dessen Nähe herangezogen zu werden. An-
14. § 14 erhält folgende Fassung: regungen des Dienstpflichtigen, zu einer von
ihm gewählten Dienststelle einberufen zu
,,§ 14
werden, kann entsprochen werden, wenn die
Zivilschutz oder Katastrophenschutz dienstlichen Belange das zulassen."
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die c) Die bisherigen Absätze 2 bi,s 4 werden Ab-
sich mit Zustimmung der zuständigen Behörde sätze 4 bis 6.
auf mindestens zehn Jahre zum Dienst als Hel-
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden§ 19 a
fer im Zivilschutz oder Kata,strophenschutz ver-
Abs. 1 und 2. Dieser erhält die Uberschrift:
pflichtet haben, werden nkht zum Zivildienst
herangezogen, solange sie im Zivilschutz oder ,,Verlegung des ständigen Aufenthaltes".
Katastrophenschutz mitwirken.
18. § 22 erhält folgende Fa,ssung:
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflich- ,,§ 22
tet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den
Wegfall der Voraussetzungen für die Nicht- Anrechnung anderen Dienstes
heranziehung von anerkannten Kriegsdienstver- Geleisteter Wehrdienst, auf Grund der Grenz-
weigerern zum Zivildienst anzuzeigen. schutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil l
und Dienst im Zivilschutzkorps werden auf den 2. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind,
Zivildienst cmgerechnet. Dies gilt nicht für Zei- angemessen eingeführt werden.
ten des eigenmächtigen Verlassens, des schuld- (2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 ge-
haften Fernbleibens oder der Verweigerung des nannten Lehrgänge können als Dienststellen
Dienstes. Zeiten der Verbüßung von Freiheits- anerkannte Verwaltungen und Verbände, denen
strafen, disziplinarem Arrest oder Jugendarrest Dienststellen angehören, mit ihrem Einverständ-
sollen nicht angerechnet werden, wenn sie ins- nis beauftragt werden. Werden Stellen der Län-
gesamt dreißig Tage überstiegen haben." der beauftragt, so handeln diese im Auftrag des
Bundes. Die Kosten der Lehrgänge werden in
19. § 23 wird wie folgt geändert und ergänzt:
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 erstattet. In den
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach der Zahl „14" Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 können Verbänden,
die Zahl „ 14 a" eingefügt. denen Dienststellen angehören, die Kosten in
b) In Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein angemessenem Umfang erstattet werden; der
Komma ersetzt und folgende Nummer 5 ein- Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
gefügt: kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen.
„5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer
beruflichen Ausbildung sowie einen § 25 b
Wechsel ihres Berufes, wenn sie für be- Staatsbürgerliche Rechte
sondere Aufgaben im Zivildienst vorge- Der Dienstleistende hat die gleichen staats-
sehen sind (§ 24 Abs. l Satz 2)." bürgerlichen Rechte wie jeder andere Staats-
c) In Absatz 4 werden die ·warte „Satz 3" durch bürger. Seine Rechte werden im Rahmen der
die Worte „Satz 3 bis 5" und die Zahl „4" Erfordernisse des Zivildienstes durch seine ge-
durch die Zahl „5" ersetzt. setzlich begründeten Pflichten beschränkt."
d) In Absatz 5 werden die Nummern 4 und 5 24. § 29 wird wie folgt geändert:
durch folgende neue Nummer 4 ersetzt:
,,4. wegen einer der in den §§ 14, 14 a, 15, a) Absatz 1 wird gestrichen.
15 a bezeichneten Zivildienstausnahmen b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
nicht zum Zivildienst herangezogen wer-
den, solange sie für eine Einberufung 25. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „Anord-
nicht in Betracht kommen." nungen" die Worte „des Direktors des Bundes-
amtes," eingefügt.
20. § 23 a wird wie folgt geändert:
26. Nach § 30 wird folgender § 30 a eingefügt:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Einberufung"
die Worte „oder einem Umwandlungsbescheid ,,§ 30 a
nach § 19 Abs. 2" und nach dem Wort „Einberu- Pflichten des Vorgesetzten
fungsbescheid" die Wor1e „oder Umwandlungs-
Der Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten
bescheid" eingefügt..
Dienstleistenden zu sorgen. Er hat die Pflicht
2l. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen darf
er nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter
,, (3) Dienstpflichtige, die den Zivildienst eigen-
Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschrif-
mächtig verlassen oder ihm schuldhaft fern-
ten erteilen. 11
bleiben oder sich weigern, ihren Dienst zu ver-
richten, haben die Zeiten der Abwesenheit vom 27. § 31 wird wie folgt geändert:
Dienst oder der Verweigerung des Dienstes
nachzudienen. Sie sollen die Zeiten nachdienen, a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
in denen sie während des Zivildienstes Frei- ,,Dienstliche Unterkunft,
heitsstrafen oder Jugendarrest verbüßt haben, Gemeinschaftsverpflegung''.
wenn diese Zeiten insgesamt dreißig Tage über- b) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist" die
stiegen haben." Worte „auf dienstliche Anordnung" einge-
fügt und das Wort „Gemeinschaftsunter-
22. In § 25 werden nach dem Wort „Dienstpflichti-
kunft" durch die Worte „dienstliche Unter-
gen" die Worte „oder für die Umwandlung nach
kunft" ersetzt.
§ 19 Abs. 2" eingefügt.
c) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschafts-
23. Nach § 25 w..erclen folgende §§ 25 a und 25 b unterkunft" durch die Worte „dienstliche
Pingefügt: Unterkunft" ersetzt.
,,§ 25 a
Unterrichtung und Einführung 28. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Gemeinschafts-
unterbringung" durch die Worte „dienstliche
der Dienstleistenden
Unterbringung" ersetzt.
(1) Die Dienstleistenden sollen zu Beginn ihres
Dienstes in Lehrgängen 29. § 35 wird wie folgt geändert:
1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „finden"
sowie über ihre Rechte und Pflichten als ein Komma und die Worte „soweit dieses
Dienstleistende unterrichtet und Gesetz nichts anderes bestimmt," eingefügt.
Nr. ;i l Teig der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 673
h) l'-Ji1cli /\l>sdl/. wird lolgen<kr neuer Absatz 2 33. § 51 a wird wie folgt geändert:
Pin~Jefügl.:
a) In den Absätzen 2 und 3 werden die V\/ orte
,, (2) Einern Dienslleistenden kann nach „Abs. 4 und 7" durch die Worte „Abs. 5
einer Dienstz(!it von sechs Monaten der Sold und 8" ersetzt.
der Soldgruppe 2 gewährt. werden, wenn
seine Eignung, ßefüb igung und Leistung dies b) In Absatz 3 Nr. l wird die Zahl ,,4" durch
rechtfertiqen. Ein<'rn Dienslleistenden, der die Zahl „5" ersetzt.
Sold nach Soldgruppe 2 erhält, kann nach
einer Dienst.zeit von zwölf Monaten bei Eig- 34. § 54 wird wie folgt geändert:
nung, Befähigung und Leistung der Sold der a) In Absatz 1 werden die Worte „von zwei
Soldgruppe 3 ~Jewcihrt werden. Der Bundes- Wochen" gestrichen.
minister für Arbei 1: und Sozüilordnung erläßt
im Einv<~rnchmen mit: dem Bundesminister b) In Absatz 2 -werden die Worte „die Frei-
des Innern und dem Bundesminister der heitsstrafe bis auf eine Woche ermäßigen
Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Durch-- oder" gestrichen.
fübrung der Sätze 1 und 2."
35. In § 71 Abs. 3 werden die Worte „vom 3. Juli
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Ab-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), geändert durch
sätze 3 bis 8; in dem neuen Absatz 5 werden
die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar
die Worte „Absatzes 3" durch die Worte
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17)," gestrichen.
,, Absatzes 4" ersetzt.
cl) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz 36. In § 73 werden hinter dem Wort „Einberufungs-
angefügt: bescheid" die Worte „oder den Umwandlungs-
.,§ 51 Abs. :i findPI <!nlsprechende Anwen- bescheid nach § 19 Abs. 2" eingefügt.
dung."
37. § 74 wird wie folgt geändert:
30. Nach § ]6 wird folgender § 3b a eingefügt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 36 a ,, (1) Der Widerspruch gegen den Einberu-
Staatsbürgerlicher Unterricht fungsbescheid hat keine aufschiebende Wir-
Die Dienst.leistenden erhalten staatsbürger- kung, es sei denn, daß er unter gleichzeitiger
lichen Unterricht. Dabei darf die Behandlung Vorlage eines Bescheides über die mit Zu-
politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer stimmung der zuständigen Behörde auf min-
einseitigen Meinung beschränkt werden. Das destens zehn Jahre eingegangene Verpflich-
Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, tung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz
daß die Dienstleistenden nicht zugunsten oder oder Katastrophenschutz erhoben ist. Der
zuungunsten einer bestimmten politischen Rich- Widerspruch gegen den Umwandlungsbe-
tung beeinflußt werden." scheid nach § 19 Abs. 2 hat keine aufschie-
bende Wirkung."
31. In § 40 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „geän- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
dert. durch das Gesetz zur Anderung des Bundes- „Einberufungsbescheid" ein Komma und die
Seuchengesetzes vom 23. Januar 1963 (Bundes- Worte „den Umwandlungsbescheid nach § 19
gesetzbl. I S. 57)" durch die~ Worte „zuletzt ge- Abs. 2" eingefügt.
ändert durch das Vierte Anpassungsgesetz -
KOV vom 24. JuJi 1972 (Bundesgesetzbl. J 11
38. In § 77 werden die Worte „Satz 2, 3 durch die
S. 1284)" ersetzt. 11
Worte „und § 5 a. ersetzt.
32. § 43 wird wie folgt geändert: 39. § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Muste- ,, 1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maß-
rungs- oder Einberufungsbescheides" durch gabe, daß in § 5 Abs. 2 an die Stelle des
die Worte „Musterungsbescheides, eines Ein- Bundesministers der Verteidigung und der
berufungsbescheides oder eines Umwand- von diesem bestimmten Stelle der Bundes-
lungsbescheides nach § 19 Abs. 2" ersetzt. minister für Arbeit und Sozialordnung und
die von diesem bestimmte Stelle treten,
h) In Absatz 1 Nr. 4 werden das Wort „oder"
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort 2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maß-
„Einberufungsbescheid" die Worte „oder der gabe, daß in § 23 an die Stelle des Bundes-
Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2" ein- ministers der Verteidigung der Bundes-
gefügt. minister für Arbeit und Sozialordnung tritt."
c) In Absatz 1 Nr. 6 wird die• Zahl „ 15" durch
40. In § 79 Nr. 5 wird die Zahl „2" durch die Zahl
die Zahlen „14a, 15, 15a" ersetzt.
,,4" ersetzt.
d) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
,,Zeitpunkt" die Worte „oder nach der Um- 41. In § 81 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Abs. 4
wandlung nach § 19 Abs. 2" eingefügt. und 7" durch die Worte „Abs. 5 und 8" ersetzt.
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
42. § B2 wird gestrichen. § 27 des Wehrpflicht- .5. § 28 wird wie folgt geändert:
ges(-~tzes in der Fassung der Bekanntmachung a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
vom 8. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2277)
eingefügt:
bleibt unheriihrt.
,,2. durch Umwandlung des Wehrdienstver-
hältnisses in ein Zivildienstverhältnis
nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes,".
Artikel 2
Änderung des Wehrpflichtgesetzes b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundes- 6. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gesetzbl. I S. 2277) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „heran-
1. In§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 25 Satz 1 und § 48 Abs. 2 gezogen" die Worte „ oder nach § 19 Abs. 2
Nr. 2 werden die Worte „zivilen Ersatzdienst" des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst
durch das Wort „Zivildienst" ersetzt. überführt eingefügt.
II
2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: b) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,, (3) Wehrpflichtige, die den Wehrdienst eigen- „9. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen
mächtig verlassen oder ihm schuldhaft fernblei- Behörde für den Dienst im Zivilschutz
ben oder sich weigern, ihren Dienst zu verrich- oder Katastrophenschutz im Zeitpunkt der
ten, haben die Zeiten der Abwesenheit vom Einberufung zur Verfügung stand und
Dienst oder der Verweigerung des Dienstes nach- ohne die Einberufung hierfür weiterhin
zudienen. Wehrpflichtige sollen die Zeiten nach- verfügbar sein würde. 11
dienen, in denen sie während des Wehrdienstes
Freiheitsstrafen, disziplinaren Arrest oder Ju-
7. § 33 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gendarrest verbüßt haben, wenn diese Zeiten
insgesamt dreißig Tage überstiegen haben." ,,Der Widerspruch gegen den Einberufungsbe-
scheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei
3. § 13 a erhält folgende Fassung: denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines
Bescheides über die Unabkömmlichstellung oder
,,§ 13 a
über die mit Zustimmung der zuständigen Be-
Zivilschutz oder Katastrophenschutz hörde auf mindestens zehn Jahre eingegangene
(1) Wehrpflichtige, die sich mit Zustimmung Verpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivil-
der zuständigen Behörde auf mindestens zehn schutz oder Katastrophenschutz eingelegt und
Jahre zum Dienst als I-Ielf er im Zivilschutz oder dieser Bescheid von dem zuständigen Kreiswehr-
Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden ersatzamt geprüft ist."
nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie
8. In § 50 Abs. 1 wird Nummer 3 gestrichen. Die
als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophen-
Nummern 4 bis 7 werden Nummern 3 bis 6.
schutz mitwirken. Der Bundesminister des Innern
oder der nach § 15 des Gesetzes über die Erwei-
terung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 776) zuständige Bun- Artikel 3
desminister und der Bundesminister der Vertei- Änderung des Bundesbeamtengesetzes
digung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu der
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
eine solche Freistellung möglich ist, unter ange-
kanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I
messener Berücksichtigung des Personalbedarfs
S. 1181), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz
der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Kata-
zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom
strophenschutzes. Dabei kann auch nach
28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288), wird wie
Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbil-
folgt geändert:
dungsstand unterschieden sowie die Zustimmung
des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden. In § 36 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende
Nummer 6 angefügt:
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet,
der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vor- ,,6. den Bundesbeauftragten für den Zivildienst,".
liegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen
für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen
zum Wehrdienst anzuzeigen." Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
4. § 24 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Die Besoldungsordnung B der Anlage I des Bun-
,, (5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13 a nicht zum desbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Wehrdienst herangezogen werden, unterliegen machung vom 5. August 1971 (Bunde,sgesetzbl. I
für die Dauer ihrer Mitwirkung im Zivilschutz S. 1281), zuletzt geändert durch das Erste Bundes-
oder Katastrophenschutz nicht der Wehrüber- besoldungserhöhungsgesetz vom 17. Oktober 1972
wachung." (Bundesgesetzbl. I S. 2001), wird wie folgt geändert:
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 675
1n cfor Besoldt11HJS(JrLIPIH! B '.3 wird die Amtsbezeich- des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
nung „ Di rek lor de; Bundesc1nit.es für den Zivil- Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) sowie das
dienst" und in d<!r 13esoldunus~Jruppe B 6 die Amts- Petitionsrecht (Artikel 17 des Grundgesetzes) wer-
bezeichnung „Bundcsbc~dtlfl.rci~Jter für den Zivil- den nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
dienst" einqdliql.
Artikel 8
Artikel 5
Ubergangsvorschrift
Bereinigung anderer Vorschriften
Bis zum Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 des Zivil-
Soweit in anderen Vorschriften mit Bezug auf den
dienstgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4
Zivildienst Bezeichnungen verwendet werden, die
Buchstabe a wird das Zivildienstgesetz, soweit es
durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre
nach seinen Vorschriften von dem Bundesamt für
Stelle die entsprechenden Bezeichnungen dieses Ge-
den Zivildienst auszuführen ist, vom Bundesverwal-
setzes.
tungsamt ausgeführt. Die in diesem Gesetz vorge-
sehenen Aufgaben des Direktors des Bundesamtes
Artikel 6 für den Zivildienst werden bis dahin von dem Prä-
Neufassung des Gesetzes sidenten des Bundesverwaltungsamtes wahrgenom-
über den zivilen Ersatzdienst men. Die Aufgaben nach § 4 des Zivildienstgesetzes
in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 werden bis zum
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes
wird ermächtigt, das Gesetz über den zivilen Ersatz-
in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 Buchstabe a
dienst in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Fassung bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu
wahrgenommen.
ändern und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
zu beseitigen. Artikel 9
Inkrafttreten
Artikel 7
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine
Einschränkung von Grundrechten
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, § 2
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung des
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Artikels 1 Nr. 4 Buchstabe a jedoch am ersten Tag
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des des vierten auf seine Verkündung folgenden Kalen-
Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 dermonats.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister des Innern
Hans-Dietrich Genscher
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Steueränderungsgesetz 1973
Vom 26. Juni 1973
Lk r Ht11Hll:sl ,,tJ li<1 t rn i I Zusl i mmung des Bundes- 4. § 34 a wird wie folgt geändert:
1,il c•c; <ldc, lnlcwnd(' Gc~set.z beschlossen:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils im
ersten Satz die Worte ,, , wenn der Arbeits-
Artikel l lohn 24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr
nicht übersteigt" gestrichen.
Einkommensteuergesetz
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Dc1s Einkommensteuergesetz in der Fassung der
„Weichen die gezahlten Zuschläge von den
Bekanntmachung vom l. Dezember 1971 (Bundes-
gesetzlichen oder tarifvertraglichen Zuschlä-
gesetzbl. I S. 1881), zuletzt geändert durch das Ge-
gen ab, so sind sie insoweit steuerfrei, als sie
setz zur Änderung des Gesetzes über die Ermittlung
sich im Rahmen des Gesetzes oder Tarifver-
des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach
Durchschnittsätzen und des Einkommensteuergeset- trages halten."
zes vom 8. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird c) In Absatz 3 wird die Ziffer 1 gestrichen. Die
wie folgt geänderl: bi,sherigen Ziffern 2 bis 4 werden Ziffern 1
bis 3.
1. § 7 Abs. 5 erhält die folgende Fassung:
5. § 52 wird wie folgt geändert:
,, (5) Bei. Gebäuden und Eigentumswohnungen,
die nach dem 31. Dezember 1964 fertiggestellt a) Hinter Absatz 11 werden die folgenden Ab-
worden sind und sätze 11 a und 11 b eingefügt:
,, (11 a) Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 ist
1. bei denen der Antrag auf Baugenehmigung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1973
vor dem 9. Mai 1973 gestellt worden ist oder anzuwenden.
2. deren Nutzfläche zu mehr als 66 2/3 vom Hun- (11 b) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 1
dert auf Wohnungen entfälH, die mi,t öffent- des Einkommensteuergesetzes 1971 (Bundes-
lichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder gesetzbl. I S. 1881) ist hinsichtlich des Abzugs
nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, von Schuldzinsen letztmals für den Veranla-
im Saarland mit öffentlichen Mitteln im Sinne gungszei1traum 1973 anzuwenden."
des § 4 Abs. l oder nach § 51 a des Wohnungs-
b) Absatz 23 erhält die folgende Fassung:
baugesetzes für das Saarland, gefördert wor-
den sind, „Die Vorschrift des § 34 a ist erstmals für
das Kalenderjahr 1973 anzuwenden."
kann der Bauherr abweichend von Absatz 4 als
Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge
abziehen: Artikel 2
im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden Berliniörderungsgesetz
11 Jahren
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der
jeweils 3,5 vom Hundert,
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundes-
in den daraultolgenden 20 Jahren gesetzbl. I S. 1481) wird wie folgt geändert:
jeweils 2 vom Hundert,
1. § 4 wird wie folgt geändert:
in den darauffolgenden 18 Jahren
jeweils 1 vom Hundert a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
ersetzt:
der Herstellungskosten. Bei Gebäuden und
,, (2) Bei Rohmassen (Marzipan-, Persipan-
Eigentumswohnungen, bei denen der Antrag auf
Baugenehmigung nach dem 9. Oktober 1962 ge- und Nougatmassen) und Kernpräparaten (ge-
stellt worden ist und die zu mehr als 66 2/3 vom schälte oder zerkleinerte Mandeln, Hasel-
Hundert Wohnzwecken dienen, gilt Satz 1 mit nüsse, Kaschunüsse, Aprikosenkerne, Pfirsich-
der Maßgabe, daß an die Stelle des 31. Dezember kerne) findet die Kürzung nach § 1 Abs. 1
nur auf das um 7 vom Hundert gekürzte Ent-
1964 der 9. Oktober 1962 tritt, wenn für die Ge-
bäude oder Eigentumswohnungen erhöhte Abset- gelt, die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 nur auf
zungen na,ch § 7 b oder § 54 nicht zulässig sind." das um 50 vom Hundert gekürzte Verrech-
nungsentgelt Anwendung. Für den Erwerb
2. In § 9 b Abs. 2 werden hinter den Worten „Abs. 8 dieser Gegenstände wird die Kürzung nach
§ 2 Abs. l nicht gewährt.
Nr. 3" die Worte „oder Nr. 4 oder § 15 a" einge-
fügt. (3) Bei Trinkbranntweinen im Sinne des
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom
3. In § 10 Abs. 1 Ziff. 1 werden die Worte „Schuld- 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405)
zinsen und" gestrichen. in der jeweils geltenden Fassung und bei
Nr. 51 ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 677
lialblcJbrikal.en zur Trinkbranntweinherstel- Lieferanten durch Diskontierung oder Ein-
lung, ausgenommen Essenzen, soweit sie nicht lösung des Wechsels das Geld tatsächlich zu-
unter die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 11 fließt. Entsprechendes gilt, wenn an Stelle
fallen, finden Anwendung von Geld ein Scheck hingegeben wird."
1. die Kürzun~J fü:1ch § l Abs. l nur auf das
4. § 19 wird wie folgt geändert:
um 20 vom Hundert gekürzte Entgelt; das
Entgelt ist um 14 vorn Hundert zu kürzen, a) In Absatz 2 werden am Ende des Satzes l
wenn die GegensUinde von einem Berliner der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
Unternehmer h(~rges1.ellt worden sind, des- der folgende Halbsatz angefügt:
sen Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor- „bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums
lelzten Wirtschaftsjahr mehr als 65 vom von drei Jahren ein Zeitraum von acht
Hundert des auf Berlin (West) entfallen- Jahren."
den wirtschaftlichen Umsatzes betragen
hat; b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz an-
gefügt:
2. die Kürzung nach § l a Abs. 1 nur auf das ,,§ 14 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 gelten entspre-
um 56 vom Hundert gekürzte Verrech- chend."
nungsentgelt.
c) In Absatz 6 Satz 2 und Sa,tz 4 Nr. 2 werden
Für den Erwerb dieser Gegenstände wird die hinter den Worten „nicht mindestens drei
Kürzung nach § 2 Abs. 1 nicht gewährt." Jahre" jeweils die Worte ,, (bei Schiffen nicht
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. mindestens acht Jahre)" eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie 5. Abschnitt III erhält die Uberschrift „Schluß-
folgt geändert: vorschriften"; die bisherige Uberschrift „An-
aa) In Nummer l wird die Zahl „58" durch wendungsbereich" wird die Uberschrift des § 31.
die Zahl „65" ersetzt.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 wird die Zahl „50" durch
die Zahl „58" ersetzt. a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
d) Der folgende Absatz 6 wird eingefügt: aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden hinter
der Zahl „2" und in Nummer 3 hinter den
,, (6) Bei Rauchtabak finden die Kürzungen
Worten „und 4" jeweils die Worte „in
nach § 1 Abs l, § l a Abs. 1 und § 2 Abs. l
der Fassung des Berlinförderungsgesetzes
jeweils nur auf das um 15 vom Hundert ge-
vom 29. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I
kürzte Entgelt oder Verrechnungsentgelt An-
S. 1481)" eingefügt.
wendung."
bb) In Nummer 4 wird der Punkt hinter dem
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
Wort „werden" durch einen Beistrich er-
setzt; folgende Nummer 5 wird angefügt:
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„5. die Vorschrift des § 4 Abs. 3, 5 und 6
a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Antrag" in der Fassung des Steueränderungs-
die Worte „des Berliner Unternehmers" ein- gesetzes 1.973 auf Umsätze und In-
gefügt. nenumsätze, die nach dem 29. Juni
h) Folgender Satz 4 wird angefügt: 1973 ausgeführt werden."
,,Der Senator für Wirtschaft, Berlin, kann Ber- b) Die Absätze 4 und 5 werden durch den folgen-
liner Unternehmern auf Antrag gestatten, die den Absatz 4 ersetzt:
Ursprungsbescheinigung selbst auszustellen." ,, (4) Die Vorschriften des § 14 Abs. 2 Satz 2
erster Halbsatz und des § 19 Abs. 2 Satz 1
3. § 14 wird wie folgt geändert: und Abs. 6 Satz 2 und Satz 4 Nr. 2 sind hin-
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: sichtlich des Zeitraums von acht Jahren erst-
„Bei Schiffrm ist die Vorschrift des Satzes mals auf Schiffe anzuwenden, die nach dem
Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an 15. Mai 1973 angeschafft oder hergestellt wor-
die Stelle des Zeitraums von drei Jahren den sind. Das gilt nicht für Schiffe, die vom
ein Zeitraum von acht Jahren tritt; im Falle Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften im Sinne
der Anschaffung eines Schiffs ist weitere des § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes
Voraussetzung für die Anwendung des Ab- von der Gesellschaft, nachweislich vor dem
satzes 1, daß das Schiff in ungebrauchtem Zu- 16. Mai 1973 bestem worden sind oder mit
stand vom :Hersteller erworben worden ist." deren Herstellung der Steuerpflichtige vor
dem 16. Mai 1973 begonnen hat."
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
gefügt: 7. Der folgende § 32 wird eingefügt:
„Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind ,,§ 32
im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung auf-
gewendet. Werden Anzahlungen durch Hin- Ermächtigung
gabe eines Wechsels geleistet, so sind. sie in Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
geltenden Fc1sstmg mil neuem Datum, unter der besonderen Verhältnisse des Zonenrandge-
neuer Ubcrsch ri ft und in neuer Paragraphenfolge biets nicht vertretbar erscheint. Ist das Unter-
bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten nehmen eine Kapitalgesellschaft und ist an die-
des Wortlauts zu beseitigen." ser ein anderes Unternehmen unmittelbar oder
miUelbar in einem solchen Maße beteiligt, daß
8. Der bisherige § 32 wird § 33. ihm di,e Mehrheit der Anteile gehört, so sind
für die Anwendung des Satzes 3 auch die Ertrags-
Artikel 3 und Vermögensverhältnisse des anderen Unter-
lnvestilionszulagengesetz nehmens zu berücksichtigen. Absatz 1 gilt im
übrigen sinngemäß.
Das Investitionszulagengesetz vom 18. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) wird wie folgt ge- (3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2
ändert: sind
1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen
1. § 1 erhält d iE~ folgende Fassung: abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
,,§ 1 des Anlagevermögens, die nkht zu den
geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne
Jnvestilionszuläge für Investitionen im
des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
Zonenrandgebiet
gehören und mindestens drei Jahre nach ihrer
und in anderen förderungsbedürftigen
Anschaffung oder Herstellung in der Betrieb-
Gebieten
stätte des Steuerpflichtigen verbleiben, und
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-
2. die Herstellung von
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergeset-
zes, die a) abnutzbaren unbeweglichen Wirtschafts-
gütern des Anlagevermögens,
l. durch eine Bescheinigung nach § 2 nach-
b) zum Anlagevermögen gehörenden Gebäu-
weisen,
deteilen und
a) daß sie in einem förderungsbedürftigen
c) Ausbauten und Erweiterungen an zum An-
Gebiet eine gewerbliche Betriebstätte er-
lagevermögen gehörenden Gebäuden oder
richten oder erweitern und
Gebäudeteilen,
b) daß die Errichtung oder Erweiterung volks-
wirtschaftlich besonders förderungswürdig die mindestens drei Jahre nach ihrer Herstel-
lung vom Steuerpflichtigen zu mindestens
ist und den Zielen und Grundsätzen der
90 vom Hundert zu eigenbetrieblichen Zwek-
Raumordnung und Landesplanung ent-
ken verwendet werden.
spricht, und
2. den Gewinn des Gewerbebetriebes, zu dem (4) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hun-
die errichtete oder erweiterte Betriebstätte dert der Summe der Anschaffungs- oder Herstel-
gehört, auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh- 1ungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschaff-
rung ermitteln, ten oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Ausbau-
ten und Erweiterungen, die Investiti011en im
wird auf Antrag für die im Zusammenhang mit Sinne des Absatzes 3 sind.
der Errichtung oder Erweiterung der Betrieb-
stätte vorgenommenen Investitionen eine Inve- (5) Die Investitionszulage kann bereits für die
stitionszulage gewährt. Wird eine Betriebstätte im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen
von einer Gese1lschaft im Sinne des § 15 Ziff. 2 auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungs-
des Einkommensteuergesetzes errichtet oder er- kosten von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und
weitert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Erweiterungen gewährt werden, die Investitionen
Gesellschaft eine Investitionszulage gewährt im Sinne des Absaitzes 3 sind. Der Gesamtbetrag
wird. der Investitionszulage darf jedoch 7,5 vom Hun-
dert der begünstigten Anschaffungs- oder Her-
(2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag stellungskosten nicht übersteigen. Anzahlungen
auch für Investitionen gewährt, die im Zusam- auf Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der
menhang mit der Umstellung oder grundlegen- tatsächlichen Zahlung aufgewendet. Werden An-
den Rationaüsierung einer im Zonenrandgebiet zahlungen durch Hingabe eines Wechsels ge-
belegenen gewerblichen Betriebstätte vorge- leistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet,
nommen werden, wenn durch eine Bescheini- in dem dem Lieferanten durch Di,skontierung oder
gung nach § 2 nachgewiesen wird, daß die Um- Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zu-
stellung oder grundlegende Rationalisierung fließt. Entsprechendes gfü, wenn an Stelle von
volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig Geld ein Scheck hingegeben wird."
ist und den Zielen und Grundsätzen der Raum-
ordnung und Landesplanung entspricht. Für In- 2. Hinter § werden die folgenden §§ 2 und 3 ein-
vestitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen, gefügt:
wird eine Investitionszulage nicht gewährt. Satz 1 ,,§ 2
gilt nicht für Unternehmen, deren Ertrags- und
Nachweis der Förderungswürdigkeit
Vermögenslage nachhaltig so günstig ist, daß
eine Finanzierungshilfe durch Gewährung der (1) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs.
Investitionszulage auch unter Berücksichtigung Nr. 1 Buchstaben a und b und Abs. 2 Satz 1 letz-
Nr. 51 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 679
ter Satzteil IH~Z(~ichnc~len Voraussetzungen vor- 5. die Investitionskosten je geschaffenem oder
liegen, erteilt der Bundesminister für Wirtschaft gesichertem Dauerarbeitsplatz das Dreißig-
im Benehmen rn it der von der Landesregierung fache der durchschnittlichen Investitions-
bestimm len S!clle. Der Bundesminister für Wirt- kosten je gefördertem Arbeitsplatz in den
schaft kann seine Befugnisse auf das Bundesamt förderungsbedürftigen Gebieten in den vor-
für gewerbliche Wirtschaft übertragen. angegangenen drei Kalenderjahren nicht über-
steigen,
(2) Die Errichtun~l, Erweiterung, Umstellung
oder grundlegende Rationalisierung einer Be- 6. der Subventionswert der für das Investitions-
triebslütte (lnvestitionsvorhaben) ist volkswirt- vorhaben aus öffentlichen Mitteln gewährten
schafllich besonders fördcrungswürdig im Sinne Zuschüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten
dieses Gesetzes, wenn Finanzhilfen einschließlich der beantragten
Investitionszulagen die im Rahmenplan fest-
1. a) in einem im Rahmenplan nach dem Gesetz gelegten Höchstsätze nicht überschreitet; der
über die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbes- Rahmenplan ist insoweit im Bundesanzeiger
serung der regionalen Wirtschaftsstruk- bekanntzumachen,
tur" vom 6. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1861) -~ Rahmenplan - ausgewiesenen 7. nicht zu besorgen ist, daß
Schwerpunktort eines förderungsbedürfti- a) das Investitionsvorhaben die Abhängig-
gen Gebiets keit des jeweiligen Wirt,schaftsraumes von
aa) eine Betriebstätte errichtet oder Unternehmen bestimmter Wirtschafts-
bb) eine vom Steuerpflichtigen nach dem zweige erheblich verstärkt oder in ähn-
31. Dezember 1971 errichtete oder er- licher Weise die Wirtschaftsstruktur ver-
schlechtert,
worbene Betriebstätte erweitert wird;
b) die Gewährung der Investitionszulage zu
der Rahmenplan ist insoweit im Bundes-
anzeiger bekanntzumachen, unangemessenen Wettbewerbsvorteilen ge-
genüber anderen in dem jeweiligen Wirt-
b) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine schaftsraum ansäs,sigen Unternehmen führt.
vom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar
Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der
1972 errichtete oder erworbene Betrieb-
Nummern 2, 4 und 7 von einer Würdigung der
stätte erweitert wird oder
gesamtwirtschaftlichen oder regionalwirtschaft-
c) im Zonenrandgebiet eine Betriebstätte lichen Lage oder Entwicklung abhängt, ist diese
umgestellt oder grundlegend rationalisiert Würdigung nach pflichtgemäßem Ermessen vor-
wird; zunehmen.
für Betriebstätten, die dem Fremdenverkehr (3) Die Bescheinigung darf nur für Investitions-
oder als Kurheime, Sanatorien oder als ähn- vorhaben erteilt werden, die nach Lage, Art und
liche Einrichtungen dienen, gilt Buchstabe a Umfang hinreichend bestimmt sind. Sie kann ver-
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des sagt werden, wenn das Investitionsvorhaben im
Schwerpunktortes ein durch Rechtsverord- Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung
nung nach § 3 Abs. 2 bestimmtes Fremden- aus Berlin (West) steht. Die Bescheinigung kann
verkehrsgebiet tritt, unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen ver-
2. in der Betriebstätte überwiegend Güter her- bunden werden.
gestellt oder Leistungen erbracht werden, die (4) Wird nach Erteilung der Bescheinigung fest-
ihrer Art nach regelmäfüg überregional ab- gestellt, daß das tatsächlich durchgeführte Inve-
gesetzt werden, und das Investitionsvorhaben stitionsvorhaben nach Lage, Art oder Umfang
somit geeignet ist, unmittelbar und auf die nicht der Bescheinigung entspricht oder daß bei
Dauer das Gesamteinkommen in dem jeweili- dem tatsächlich durchgeführten Investitionsvor-
gen Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu haben die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht
erhöhen, vorliegen, kann die Bescheinigung zurückgenom-
3. bei der Erweiterung einer Betriebstätte oder men werden.
bei einer im Zusammenhang mi,t einer Be-
triebsverlagerung innerhalb der förderungs- § 3
bedürftigen Gebiete stehenden Errichtung Förderungsbedürftige Gebiete
einer Betriebstätte die Zahl der bestehenden
Dauerarbeitsplätze um mindestens 20 vom (1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des
Hundert erhöht wird oder mindestens 50 zu- Gesetzes sind
sätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen wer- 1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des
den oder bei Betriebstätten im Sinne der Num- Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August
mer 1 letzter Satzteil die Bettenzahl um 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237),
mindestens 20 vom Hundert erhöht wird,
2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne
4. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung des Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur
oder grundlegende Rationalisierung für den Anpassung und Gesundung des deutschen
Fortbestand der Betriebstätte und zur Siche- Steinkohlenbergbaus und der deutschen Stein-
rung der dort bestehenden Dauerarbeitsplätze kohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bun-
erforderlich ist, desgesetzbl. I S. 365) und
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1
:r Gebiete, b) soweit es sich um unbewegliche
il) deren Wirlsdldllskrntt erheblich unter dem Wirtschaftsgüter handelt, vom
Bunck~sclurchschnit:t liegt oder erheblich Steuerpflichtigen zu mindestens 90
darunter abzusinken droht oder vom Hundert zu eigenbetrieblichen
b) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen,
Zwecken verwendet worden sind,
die vom Strukturwandel in einer Weise 2. im Fall des § 4
betroffen oder bedroht sind, daß negative in dem erforderlichen Umfang der For-
Rückwirkungen auf das Gebiet in erheb- schung oder Entwicklung im Betrieb
lichem Umfang eingetreten oder absehbar des Steuerpflichtigen gedient haben."
sind.
bb) In Satz 4 erhält die Nummer 2 die fol-
Die Bundesregierun~J wird ermächtigt, durch gende Fassung:
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die nach der Nummer 3 begün- ,, 2. wenn die bei Bemessung der Inve-
stigten Gebiete zu bestimmen und bei nach- stitionszulage nach § 1 berücksich-
haltigen .Änderungen der regionalen Wirt- tigten
schaftsstruktur diese Bestimmung den ver- a) beweglichen Wirtschaftsgüter nicht
änderten Verhältnissen anzupassen. mindestens drei Jahre seit ihrer
(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 2 Anschaffung oder Herstellung in
Abs. 2 Nr. 1 letzter Satzteil sind förderungs- der Betriebstätte des Steuerpflich-
bedürftige Gebiete, die nach Lage, Klima, Land- tigen verblieben sind,
schaft, Art der Besiedlung oder ähnlicher Um- mit dem Ausscheiden der be-
stände in besonderem Maße für den Fremden- weglichen Wirtschaftsgüter aus
verkehr geeignet sind. Die Bundesregierung wird der Betriebstätte,
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- b) unbeweglichen Wirtschaftsgüter
mung des Bundesrates die nach Satz 1 begünstig- nicht mindestens drei Jahre seit
ten Gebiete zu bestimmen und bei nachhaltigen ihrer Herstellung vom Steuer-
.Änderungen der regionalen Wirtschaftsstruktur pflichtigen zu mindestens 90 vom
diese Bestimmung den vPränderten Verhältnis- Hundert zu eigenbetrieblichen
sen anzupassen." Zwecken verwendet worden sind,
3. Die bisherigen§§ 2 und 3 werden§§ 4 und 5. mit Ablauf des 'Wirtschafts-
jahres, in dem die unbeweg-
4. Der neue § 4 wird wie folgt geändert: lichen Wirtschaftsgüter erst-
mals nicht zu mindestens 90
a) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 3 Satz 2 wer- vom Hundert eigenbetrieblichen
den die Worte „ 10 vom Hundert" jeweils Zwecken des Steuerpflichtigen
durch die Worte „7,5 vom Hundert" ersetzt. gedient haben;".
b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz ange- cc) In Satz 4 Nr. 3 werden die Worte „nach
fügt: § 2" durch die Worte „nach § 4" ersetzt.
,, § 1 Abs. 5 Salz 3 bis 5 ~Jill entsprechend."
d) In Absatz 7 werden hinter den Worten „der
5. Der neue§ 5 wird wie folgt geändert: Finanzrechtsweg" die Worte ,, , gegen die
Versagung der Bescheinigung nach § 2 der
a) In der Dberschrift werden die Worte ,,§§ 1 Verwaltungsrechtsweg" eingefügt.
und 2" durch die Worte ,,§§ l bis 4" ersetzt.
6. Hinter dem neuen § 5 wird der folgende § 6 ein-
b) In Absatz l Satz 2 wird das Worte „Berlinhilfe- gefügt:
gesetzes" durch das Wort „Berlinförderungs- ,,§ 6
gesetzes" und in den Absätzen 1 und 2 die Pa-
ragraphenbezei chnung „2" jeweils durch die Ermächtigung
Parngraphenbezeichnung ,,4" ersetzt. Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
a a) Satz 2 erhält die folgende Fassung: unter neuer Dberschrift und in neuer Paragra-
,,Das gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter, phenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim--
deren Anschaffungs- oder Herstellungs- migkeiten des Wortlauts zu be,seitigen."
kosten bei der Bemessung der Investi-
7. Die bisherigen§§ 4 und 5 werden§§ 7 und 8.
tionszulage berücksichtigt worden sind,
nicht mindestens drei Jahre seit ihrer An- 8. Der neue § 8 erhält die folgende Fassung:
schaffung oder Herstellung
,,§ 8
l. im Fall des § 1,
a) soweit es sich um bewe,gliche Anwendungsbereich
Wirtschaftsgüter handelt, in der (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
Betriebstätte des Steuerpflichtigen ist vorbehaltlich des Absatzes 2 vom 29. Juni
verblieben sind, 1973 an anzuwenden.
Nr. !:>1 • Ta~1 der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 681
('2) Die Vorsclnif ten der §§ 1 und 4 sind erst- nach der Lohnsteuer, die bei Lohnzahlungen in
111als auf Wirtsclwfls~Jül.er, Ausbauten und Erwei- der Zeit nach dem 30. Juni 1973 und vor dem
terungen anzuwenden, d i(~ nach dem 18. Februar 1. Juli 1974 zu entrichten ist. Bei Arbeitnehmern,
1973 an!ieschcifft ocler hergestellt werden. § 1 des die Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23
fn vcst.i l.ionszuldgengesetzes vom 18. August 1969 Nr. 4 Buchstabe a des Berlinförderungsgesetzes
(BundesgE~selzbl. J S. 1211) ist jedoch weiter an- beziehen und bei denen im übrigen die Voraus-
zuwendE~n c.1uf Wirl.schaftsqül.er, Ausbauten und setzungen des § 26 Abs. 1 des Berlinförderungs-
Erweiterungen, gesetzes vorliegen, ist die um 30 vom Hundert
die nach weislich vor dem 19. Februar 1973 ermäßigte Lohnsteuer maßgebend. Der Zuschlag
bestellt worden sind oder mit deren Herstel- ist nicht zu erheben, soweit es sich um Lohn-
lung vor di(:sem Zei Lrnrn k ! begonnen worden steuer handelt, die nach Maßgabe der zu § 42 a
ist, Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes er-
lassenen Rechtsverordnung erhoben wird oder
2. die im Zusanrn1enhcm9 lllit einem Investitions-
die auf Grund des § 42 a Abs. 2 des Einkommen-
vorhaben angeschafft oder hergestellt worden
steuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz be-
sind, für das vor dem 19. Februar 1973 eine
rechnet wird;
Bescheinigung im Sinne des § 1 Abs. 4 des
Investitionszulagengesel.zes vom 18. August 3. soweit der Steuerabzug vom Kapitalertrag vorzu-
1969 beantragt worden ist, wenn die Liefe- nehmen ist:
rung oder Herstelhm~J der Wirtschaftsgüter, nach der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer,
Ausbauten oder Erweiterungen vor dem soweit diese von Kapitalerträgen zu erheben ist,
l. Januar 1976 erfolgt.. die nach dem 30. Juni 1973 und vor dem 1. Juli
Auf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und flrweite- 1974 zufließen;
rungen, bei denen die Voraussetzungen des Sat- 4. soweit der Steuerabzug von Einkünften bei be-
zes 2 Nr. 1 vorliegen, ist. auch § 2 des Investi- schränkt Steuerpflichtigen nach § 50 a des Ein-
tionszulagengeselzes vom 18. August 1969 wei- kommensteuergesetzes vorzunehmen ist:
ter anzuwenden. Als Beginn der Herstellung gilt
bei Gebäuden, Ausbauten und Erweiterungen der nach dem einzubehaltenden Steuerabzugsbetrag,
Zeitpunkt, in dem der Antrcig auf Baugenehmi- soweit dieser von Einkünften zu erheben ist, die
gung gest~llt worden ist." nach dem 30. Juni 1973 und vor dem l. Juli 1974
zufließen.
Artikel 4 §3
Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags Höhe des Zuschlags
zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (1) Der Zuschlag beträgt vorbehaltlich der Ab-
für die Kalenderjahre 1973 und 1974 sätze 3, 5 und 6 5 vom Hundert der Bemessungs-
(Stabil i tä lszu sc hlaggesetz StabZG) grundlage.
§ 1 (2) Der Zuschlag zur veranlagten Einkommen-
steuer ist im Falle der unbeschränkten Einkommen-
Erhebung des Zuschlags steuerpflicht nur zu erheben, wenn die Steuerschuld
Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer 1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer
für die Kalenderjc1hrP 1973 und J 974 wird ein Zu- nach § 32 a Abs. 2, 3 oder 4 des Einkommen-
schlaq erhoben. steuergesetzes zu ermitteln ist, 11 774 Deutsche
Mark,
§2 2. bei Personen, die nicht unter Nummer 1 falJen,
Bemessungsgrundlage 5 887 Deutsche Mark
Der Zuschlag bemißt sich, oder mehr beträgt.
1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer (3) Abweichend von Absatz l beträgt der Zu-
oder zur Körperschaftstcuer vorzunehmen ist: schlag
nach der für die Veranlagungszeiträume 1973 l. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
und 1974 feslgesetzten Einkommensteuer- oder
Körperschaftsteuerschuld. Sind in den Einkünften bei einer Steuerschuld vom
solche aus Berlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 bis Hundert
Buchstabe a des Berlinförderungsgesetzes ent- Deutsche Mark
halten, für die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Berlin-
12 110 0,5
förderungsgesetzes die Errnäßigung der Einkom-
mensteuer durch die für den Veranlagungszeit- 12 496 1
raum gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 12 884 1,5
des Berlinförderungsgesetzes abgegolten ist, so 13 254 2
ist für die Bemessung des Zuschlags auch die auf 13 648 2 ,.::>r::.
diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer um 14 046 3
30 vom Hundert zu ermäßigen; 14 424 3,5
2. soweit der Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzu- 14 828 4
nehmen ist: 15 234 4,5
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
2. in den Ftillt!n dt-s Absc1t:;.(!S 2 Nr. 2 (4) Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung
des Zuschlags ergeben, bleiben in den Fällen des § 2
bei einer Sletwrschu ld Nr. 1 unberücksichtigt.
vom
bis
Hundert
Deutsche Mark (5) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn wird der
Zuschlag zur Lohnsteuer bei den Lohnzahlungen er-
6 055 0,5 hoben, die nach dem 30. Juni 1973 und vor dem
6 248 1 1. Juli 1974 geleistet werden. Auf die Bemessungs-
6 442 1,5
grundlage (§ 2 Nr. 2) sind die in der nachstehenden
6 627 2
Tabelle ausgewiesenen Vomhundertsätze anzuwen-
6 824 2,5
7 023 3 den.
7 212 3,5
7 414 4
7 617 4,5
Bemessungsgrundlage bei
monatlichen wöchentlichen täglichen
Vom-
t-----------------,---L_o_h_n_z_ah_l_u_ng_s_z_e1_·tr_ä_u_m_e_n_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,hundert-
in den Steuerklassen in den Steuerklassen in den Steuerklassen satz
I und II I III bis VI I und II I III bis VI I und II ! III bis VI
DM DM DM DM DM DM
ab 490,50 981,10 113,21 226,42 18,86 37,73
bis 504,50 l 009, 10 116,44 232,88 19,40 38,81
von 504,51 1 009,11 116,45 232,89 19,41 38,82
2
bis 520,60 1 041,30 120,15 240,30 20,02 40,05
von 520,61 1 041,31 120,16 240,31 20,03 40,06
3
bis 536,80 1 073,60 123,88 247,76 20,64 41,29
von 536,81 1 073,61 123,89 247,77 20,65 41,30
4
bis 552,20 1 104,50 127,44 254,88 21,24 42,48
von 552,21 1 104,51 127,45 254,89 21,25 42,49
5
bis 568,60 l 137,30 131,23 262,46 21,87 43,74
1----'-----------------------------------------;--------1
von 568,61 1 137,31 131,24 262,47 21,88 43,75
6
bis 585,20 1 170,50 135,05 270, 11 22,50 45,01
von 585,21 1 170,51 135,06 270,12 22,51 45,02
7
bis 601,-- 1 202,--- 138,69 277,38 23,11 46,23
von 601,01 1 202,01 138,70 277,39 23,12 46,24
8
bis 617,80 1 235,60 142,57 285,15 23,76 47,52
von 617,81 1 235,61 142,58 285,16 23,77 47,53
9
bis 634,70 l 269,50 146,48 292,96 24,41 48,82
1-------':---------------------------------------------'-----1
über 1 634,70 1 269,50 146,48 292,96 24,41 48,82 1 10
Bruchteile eines Pfennigs, die sich bei der Berechnung des Zuschlags ergeben, bleiben außer Betracht.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 683
(6) Beim SLeuerc1 bzuq vom Kapitalertrag (§ 2 §9
Nr. 3) und bej rn Steueri:lbzuq von Einkünften bei be-
Stillegung bei der Deutschen Bundesbank
schränkt Steuerpflichtigen nach § 50 a des Einkom-
mensteuergesetzes (§ 2 Nr. 4) ist. der Zuschlag mit (1) Das Aufkommen aus dem Zuschlag zur Ein-
10 vom Hundert zu erheben. Absätze 2 und 3 finden kommen- und Körperschaftsteuer wird als Kon-
keine Anwendung. Absatz 5 letzter Satz gilt ent- junkturausgleichsrücklage laufend auf Sonderkon-
sprechend. ten bei der Deutschen Bundesbank angesammelt.
Dabei werden der dem Bund zustehende An-
§4 teil und die übrigen in den einzelnen Ländern auf-
kommenden Beträge, letztere jeweils getrennt nach
Abgeltung
dem Aufkommen aus dem Zuschlag zur Lohnsteuer
Ist die Einkommensteuer oder die Körperschaft- und zur veranlagten Einkommensteuer einerseits
steuer für Einkünfte, die (-Ünem Steuerabzug im und nach dem Aufkommen aus dem Zuschlag zu
Sinne des § 2 Nr. 2 bis 4 unterliegen, durch den den nicht veranlagten Steuern vom Ertrag und zur
Steuerabzug abgegollen oder bleiben solche Ein- Körperschaftsteuer andererseits, jeweils besonderen
künfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Konten zugeführt.
oder zur Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 angesammelten Mit-
Jahresausgleich außer Betracht, so gilt dies für den
tel können durch Gesetz mit Zustimmung des Bun-
Zuschlag entsprechend.
desrates freigegeben werden. Dies ist nur zur Förde-
rung der Ziele des § 1 de,s Gesetzes zur. Förderung
§5 der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Verfahren vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), geän-
dert durch das Finanzanpassungsgesetz vom
Auf die Veranlagung, Festsetzung und Entrich- 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuläs-
tung des Zuschlags finden die für die Einkommen-
sig; keines dieser Ziele darf durch die Freigabe be-
steuer und die Körperschaftsteuer geltenden Vor-
einträchtigt werden.
schriften Anwendung.
(3) Werden die nach Absatz 1 angesammelten
§6
Mittel freigegeben, so erfolgt die Verteilung der
den Ländern und Gemeinden zustehenden Mittel
Vorauszahlungen entsprechend den Anteilen, die zum Zeitpunkt der
(1) Die Vorauszahlungen auf den Zuschlag zur Freigabe bei der Verteilung des laufenden Aufkom-
Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sind mens aus der Einkommensteuer und Körperschaft-
mit den Vorauszahlungen zum 10. September 1973, steuer zugrunde zu legen sind.
10. Dezember 1973, 10. März 1974 und 10. Juni 1974
auf die Einkommensteuer und die Körperschaft- § 10
steuer zu entrichten. § 35 Abs. 2 Satz 3 des Einkom- Berlin-Klausel
mensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.
Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
(2) Solange ein Bescheid über die Entrichtung der Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Vorauszahlungen auf den Zuschlag nicht erteilt gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne beson-
dere Aufforderung in Höhe von 10 vom Hundert der § 11
jeweiligen Vorauszahlung auf die Einkommensteuer Inkrafttreten
und die Körperschaftsteuer zu entrichten. Dies gilt
nicht bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Personen, wenn die für den laufenden Veranla- dung in Kraft.
gungszeitraum insgesamt zu entrichtenden Voraus-
zahlungen auf die Einkommensteuer im Falle des Artikel 5
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 15 234 Deutsche Mark, im Falle des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 7 617 Deutsche Mark nicht über- Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur
steigen. Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer
§ 3 des Gesetzes über eine Ergänzungsabgabe zur
§7 Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer vom
Bemessungsgrundlage für Kirchensteuern 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254), ge-
ändert durch das Steueränderungsgesetz 1971 vom
Der Zuschlag gehört nicht zur Bemessungsgrund-
23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856), wird
lage für die Kirchensteuern.
wie folgt geändert:
§8
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Rechtsbehelf; Änderung der Bemessungsgrundlage 2. Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Der Zuschlag auf Grund des Gesetzes über
(1) Die Bemessungsgrundlage für den Zuschlag
die Erhebung eines Zuschlags zur Einkommen-
kann nicht durch einen Rechtsbehelf gegen den Zu-
steuer und zur Körperschaftsteuer für die Kalen-
schlag angegriffen werden.
derjahre 1973 und 1974 vom 26. Juni 1973 (Bun-
(2) Wird die Bemessungsgrundlage geändert, so desgesetzbl. I S. 676, 681) gehört nicht zur Be-
ändert sich der Zuschlag entsprechend. messungsgrundlage."
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Artikel 6 „a) für die Umsätze aus der Tätigkeit
Umsatzsteuer als Tierarzt und für die Umsätze
von Gemeinschaften, deren Mitglie-
11
der Tierärzte sind, •
§ 1
e) In Nummer 19 Buchstabe a wird am Schluß
Andl~run~J des Urnsd lzsleuergesetzes
der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt;
Dt1:-, U,nsatzsteuergesetv. (Mehrwertsteuer) vom folgender Satz 4 wird angefügt:
29. M<1 i 1967 (Bundesgesülzbl. I S. 545), zuletzt geän-· ,,Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Liefe-
dert durch die Zweite Verordnung zur Anpassung rungen von Mineralölen und Branntweinen,
des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) an den wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Mine-
Zolllurif vorn 11. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 4.57), ralölsteuer oder Branntweinabgaben zu ent-
wird wie iol~JI ~Je~inderl: richten hat; 11
•
In § J Ab:-i. 10 wird hin l<'r Sa l.:t. 1 folgender Satz 3. § 8 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) In Absatz 1 wird am Schluß der Nummer 10
,,Die der Werbung oder der Offentlichkeits- der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;
arbeit dienenden sonstigen Leistungen der Wer- folgende Nummer l l wird angefügt:
bungsmittler und der Werbeagenturen sowie „ l 1. die üblicherweise und ausschließlich
entsprechender Unternehmer der Offentlich- der Werbung oder der Offentlichkeits-
keitsarbeil: gelten als dort ausgeführt, wo die arbeit dienenden sonstigen Leistungen.
Werbung oder die Offentlichkeitsarbeit von den Das gilt nicht, wenn sie überwiegend
Adressaten überwiegend wahrgenommen wer- für Led.stungen der in § 4 Nr. 8 bis 12
den soll." bezeichneten Art ausgeführt werden. 11
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2. § 4 w ircl w ic folgt geändert:
,, (3) Wie ausländische Auftraggeber sind
c1) Am Schluß der Nummer 1 wird der Strich- zu behandeln
punkt durch einen Punkt ersetzt; folgender 1. ein inländischer Unternehmer der See-
Satz wird angefügt: schiffahrt, wenn die in Absatz 1 Nr. 3
„Der Bundesminister der Finanzen kann mit bis 8 und 10 bezeichneten Leistungen an
Zustimmung des Bundesrates durch Rechts- ihn für Zwecke der Seeschiffahrt bewirkt
verordnung zur Durchführung und nach Maß- werden;
gabe von Rechtsakten des Rates der Euro- 2. die Deutsche Ge,sellschaft zur Rettung
päischen Gemeinschaften die Steuerbefrei- Schiffbrüchiger, wenn die in Absatz 1
ung ausschließen oder von anderen oder Nr. 7 und 10 bezeichneten Leistungen an
zusätzlichen Voraussetzungen abhängig ma- sie ausgeführt werden."
chen;".
4. In § 10 Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 fol-
b) Am Schluß der Nummern 2 und 3 wird je- gende Fassung:
weils der Strichpunkt durch einen Punkt er-
setzt; folgender Satz wird jeweils angefügt: ,,Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lie-
ferung oder sonstigen Leistung (Leistungsemp-
,,Nummer l Satz 2 gilt entsprechend;". fänger) aufwendet, um die Leistung zu erhalten,
c) In Nummer 4 werden hinter den Worten „Er- jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt
werb durch die Seeschiffahrt" die Worte gehört auch, was ein anderer als der Leistungs-
,,oder der Rettung Schiffbrüchiger" einge- empfänger dem Unternehmer für die Leistung
fügt. gewährt."
cl) Nummer J4 wird wie folgt geändert: 5. In § 15 Abs. 8 wird am Schluß der Nummer 3 der
aa) Hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 ein- Punkt durch das Wort „und" ersetzt; folgende
gefügt: Nummer 4 wird angefügt:
,,Steuerfrei sind auch die sonstigen Lei- ,,4. in welchen Fällen zur Vermeidung von
stungen von Gemeinschaften, deren Mit- Härten oder ungerechtfertigten Steuervor-
glieder Angehörige der in Satz 1 be- teilen an die Stelle des in Abs.atz 7 bezeich-
zeichneten Berufe sind, gegenüber ihren neten Berichtigungszeitraums ein der üb-
Mitgliedern, soweit diese Leistungen lichen Verwendungsdauer entsprechender
unmittelbar zur Ausführung der nach längerer Zeitraum tritt, der jedoch zwanzig
Satz 1 steuerfreien Umsätze verwendet Jahre nicht überschreiten darf."
werden."
6. Hinter § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie
folgt geändert: „Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Die Worte „Das gilt nicht" werden durch § 15 a
die Worte „Die Sätze 1 und 2 gelten (1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die
nicht" ersetzt; Buchstabe a erhält fol- Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmali-
gende Fa,ssung: gen Verwendung für den Vorsteuerabzug maß-
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 197] 685
\JCbcncl w,.11Pn, i nnerl1t11 b von fünf Jahren seit 3. daß zur Vermeidung von Härten oder eines
dem Bc~Jinn der Verwendung, so ist für jedes ungerechtfertigten Steuervorteils bei einer
KalendcrjcJhr der Andcrung ein Ausgleich durch unentgeltlichen Veräußerung oder Uberlas-
eine Berichti~JLmg des Abzugs der auf die An- sung eines Wirtschaftsgut.es
schaffungs- oder Herstellungskosten entfallen- a) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in
den Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grund- entsprechender Anwendung der Absätze
stücken <:inschließlich ihrer wesentlichen Be- 1 bis 6 auch dann durchzuführen ist,
sl.,mcltci lc, bei Bernchtigungen, für die die Vor- wenn eine Änderung der Verhältnisse
schriften des bürgerl ichcn Rechts über Grund- nicht vorliegt,
stücke gc:1Hen, bei Gebüuclen auf fremdem Boden
b) der Teil des Vorsteuerbetrages, der bei
und bei Schiffen für die Binnenschiffahrt tritt an
einer gleichmäßigen Verteilung auf den
die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein
in Absatz 6 bezeichneten Restzeitraum
solcher von zehn Jahren.
entfällt, vom Unternehmer geschuldet
(2) Bei der Ber.ichtigung nach Absatz 1 ist für wird,
jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen c) der Unternehmer den nach den Absätzen
des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fäl- 1 bis 6 oder Buchstabe b geschuldeten
len des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Betrag dem Leistungsempfänger wie eine
Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge Steuer in Rechnung stellen und dieser
auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer den Betrag als Vorsteuer abziehen kann."
ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Ver-
wendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt,
daß das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezo- 7. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gen wird. a) In Satz 6 wird die Zahl „ 1 200" durch die
Zahl „2 400" und
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Vorsteuer-
beträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- b) in Satz 8 wird die Zahl „360" durch die Zahl
oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß ,,600" ersetzt.
anzuwenden.
(4) Eine Änderung der Verhältnisse liegt 8. In § 22 Abs. 3 Satz 3 werden hinter den Wor-
auch vor, wenn das noch verwendungsfähige ten ,,§ 15 Abs. 7" die Worte „oder § 15 a" ein-
Wirtschaftsgut vor Ablauf des nach den Absät- gefügt.
zen 1 bis 3 maßgeblichen Berichtigungszeit-
raums veräußert oder zum Eigenverbrauch ent- 9. In § 25 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
nommen wird und dieser Umsatz für den
,, (3) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann
Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die
der Bundesminister der Finanzen mit Zustim-
Verwendung im ersten Kalenderjahr.
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
(5) Absatz 4 gilt auch dann, wenn die Ver- bestimmen, daß die Steuer in den Fällen, in
äußerung oder Entnahme im Kalenderjahr der denen ein Unternehmer im Inland weder einen
erstmaligen Verwendung stattfindet. Wohnsitz noch seinen Sitz hat, im Abzugsver-
fahren durch den Leistungsempfänger zu ent-
(6) Die Berichtigung nach den Absätzen 4 richten ist. Dabei können insbesondere geregelt
und 5 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirt- werden:
schaftsgut in der Zeit von der Veräußerung
1. die Art und Weise der Berechnung der ein-
oder Entnahme bis zum Ablauf des maßgeb-
zubehaltenden und abzuführenden Steuer und
lichen Berichtigungszeitraums unter entspre-
der Ausschluß der§§ 19 und 24,
chend geänderten Verhältnissen weiterhin für
das Unternehmen verwendet worden. 2. die Aufzeichnungspflichten des Leistungs-
empfängers und seine Verpflichtung zur Aus-
(7) Der Bundesminister der Finanzen kann mit stellung einer Bescheinigung über die einbe-
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver- haltene oder abgeführte Steuer,
ordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
3. die Haftung des Leistungsempfängers für die
J . wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 6 einzubehaltende und abzuführende Steuer
durchzuführen ist und in welchen Fällen er sowie die Zahlungspflicht des Leistungsemp-
zur Vereinfachung des Besteuerungsverfah- fängers oder eines Dritten bei der Ausstel-
rens, zur Vermeidung von Härten oder unge- lung e,iner unrichtigen Bescheinigung,
rechtfertigten Steuervorteilen zu unterblei-
ben hat; 4. der Verzicht auf die Besteuerung des Unter-
nehmers,
2. in welchen Fällen zur Vermeidung von Här-
ten oder ungerechtfertigten Steuervorteilen 5. die Pflicht. des Unternehmers, die Steuer für
an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten die dem Abzugsverfahren unterliegenden
Zeiträume von fünf oder zehn Jahren ein der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu
üblichen Verwendungsdauer des Wirtschafts- berechnen,
gut.es entsprechender längerer Zeitraum tritt, 6. die Anrechnung der einbehaltenen oder ab-
der jedoch zwanzig Jahre nicht überschreiten geführten Steuer bei der Besteuerung des
darf; Unternehmers."
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
10. fn § 2G wird folqcnder /\liscil.z !:i ,rngefügt: zur Ausführung von Umsätzen verwendet.
,, (.5) Der Bunclc)srninisler der Finanzen wird Entsprechendes gilt bei nachträglichen An-
c~rmüchtiql., den WortLrnl. dieses Gesetzes und schaffungs- oder Herstellungskosten für die
der zu diesem Ccsetz crlc1ssenen Durchführungs- Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer be-
verordnunwm in der jeweils geltenden Fassung reits vor dem 9. Mai 1973 zur Ausführung
mit neuem Da lurn, un t.er neuer Uberschrift und von Umsätzen verwendet hat.
in neuer Paraqraphenfolge bekanntzumachen Für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer
und dabei UnslirmniqkeiU'n des Wortlauts zu in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum
beseitigen." 8. Mai 1973 erstmalig zur Ausführung von
Umsätzen verwendet hat, gilt außerdem fol-
11. § 27 wird wie folgt geändert:
gendes:
a) ln der Uberschrift wird das Wort „Uber- 1. Ist die Verwendungsdauer kürzer als der
gangsvorschriften" durch die Worte „Uber- nach § 15 Abs. 7 oder auf Grund des § 15
gangs- und Anwendungsvorschriften" er- Abs. 8 Nr. 4 in Betracht kommende Be-
setzt. richtigungszeitraum, so ist wie in den Fäl-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: len des § 15 a Abs. 2 Sätze 2 und 3 zu
aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „ist" verfahren.
ein Beistrich gesetzt und folgender Ne- 2. Werden diese Wirtschaftsgüter vom Un-
bensatz eingefügt: ternehmer nach dem 8. Mai 1973 ver-
„soweit in den folgenden Absätzen äußert, überlassen oder zum Eigenver-
nichts anderes bestimmt ist,". brauch entnommen, so ist auf diese Um-
sätze § 15 a Abs. 4 bis 6 und Abs. 7 Nr. 3
bb) In Satz 3 werden hinter den Worten „in entsprechend anzuwenden.
§ 30 Abs. 1" die Worte „in der Fassung
des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert- Die Vorschrift des § 15 a findet jedoch für
steuer) vom 29. Mai 1967" eingefügt. den Unternehmer keine Anwendung, bei dem
die Vorschrift des § 30 Abs. 1 bis 8 in der
c) Hinter Absatz 5 werden folgende Absätze 6 Fassung des Steueränderungsgesetzes 1973
bis 13 eingefügt: auf das Wirtschaftsgut anzuwenden ist."
,, (6) Die Vorschrift des § 3 Abs. 10 in der d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 14.
Fassung des Steueränderungsgesetzes 1973
e) Hinter Absatz 14 wird folgender Absatz 15
ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem
angefügt:
30. Juni 1973 ausgeführt werden.
,, (15) Die Vorschrift des § 30 in der Fas-
(7) Die Vorschriften des § 4 Nr. 4 und 14 sung des Steueränderungsgesetzes 1973 ist
in der Fassung des Steueränderungsgesetzes auf den Selbstverbrauch anzuwenden, der in
1973 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach der Zeit vom 9. Mai 1973 bis zum 30. April
dem 31. Dezember 1971 ausgeführt werden. 1975 bewirkt wird. Hat der Unternehmer in
(8) Die Vorschrift des § 4 Nr. 19 Buch- diesem Zeitraum ein Wirtschaftsgut bestellt
stabe a in der Fassung des Steueränderungs- oder mit dessen Herstellung begonnen, so
gesetzes 1973 ist auf Umsätze anzuwenden, entfällt für dieses Wirtschaftsgut die in
die nach dem 29. Juni 1973 ausgeführt Satz 1 bezeichnete Befristung für die Anwen-
werden. dung des § 30. Die Vorschrift des § 30 ist
jedoch nicht anzuwenden, wenn der Selbst-
(9) Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 11 in verbrauch auf ein Wirt,schaftsgut entfällt,
der Fassung des Steueränderungsgesetzes das vom Unternehmer nachweislich vor dem
1973 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach
9. Mai 1973 bestellt worden ist oder mit des-
dem 30. Juni 1973 ausgeführt werden.
sen Herstellung der Unternehmer vor die-
(10) Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 in der sem Zeitpunkt begonnen hat. Sätze 2 und 3
Fassung des Steueränderungsgesetzes 1973 gelten sinngemäß für nachträgliche Anschaf-
ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem fungs- oder Herstellungskosten bei Wirt-
31. Dezember 1971 ausgeführt werden. schaftsgütern, die bereits der Verwendung
(11) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 in der oder Nutzung zugeführt worden sind. Bei
Fassung des Steueränderungsgesetzes 1973 Gebäuden gilt als Beginn der Herstellung
ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bau-
30. Juni 1973 ausgeführt werden. genehmigung gestellt wird."
(12) Die Vorschrift des § 15 Abs. 7 ist auf 12. § 30 erhält folgende Fassung:
Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer nach ,,§ 30
dem 8. Mai 1973 erstmalig zur Ausführung Vorübergehende Erhebung der Steuer für den
von Umsätzen verwendet, nicht mehr anzu- Selbstverbrauch zum Ausschluß des Vorsteuer-
wenden. abzugs bei Wirtschaftsgütern
(13) Die Vorschrift des § 15 a in der Fas- des Anlagevermögens
sung des Steueränderungsgesetzes 1973 ist (1) Neben den in § l Abs. 1 bezeichneten
auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die der Umsätzen unterliegt auch der Selbstverbrauch
Unternehmer nach dem 8. Mai 1973 erstmalig der Umsatzsteuer.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 687
(2) Sclbslvcrbrnuch liegt vor, wenn ein Un- 1. im Inland liefert oder zum Eigenverbrauch
ternehmer c1 bnu l.zbd r<) körperliche Wirtschafts- entnimmt und der Umsatz steuerpflichtig
güter, die nicht zu den geringwertigen Wirt- oder nach § 4 Nr. 1 steuerfrei ist,
schall.sg Li Lern j rn Sinne des § 6 Abs. 2 des Ein-
2. im Ausland liefert oder
kommensteuc!rgcset.zcs qehören, im Inland der
Verwendunq oder Nutzung als Anlagevermö- 3. nur noch im Ausland verwendet oder nutzt.
qcn zuführ!. Satz 1 ist für nachträgliche An-
schuffungs- oder l lersLelhrngskosten bei Wirt- Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwen-
schaflsgüLcrn der in Sulz l bezeichneten Art dung des für den Selbstverbrauch maßgeblichen
sjnngemäß unzu wenden. Die Sätze 1 und 2 gel- Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage nach
len auch für entsprechende Wirtschaftsgüter, § 10, höchstens auf den Wert, der nach Absatz 4
die• nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Sätze 1 und 2 für den Selbstverbrauch anzu-
setzen war. Werden die Steuersätze auf Grund
(3) Die Steuerpflicht Lrilt nicht ein, wenn einer Rechtsverordnung nach Absatz 9 gesenkt,
ist in den steuerpflichtigen Fällen des Satzes 1
1. es sich um ein Wirtschaftsgut der in § 4
Nr. 1 der Steuersatz maßgeblich, der im Zeit-
Nr. 4 bezeichneten Arl handelt,
punkt der Lieferung oder Entnahme zum Eigen-
2. der Unternehmer das Wirtschaftsgut durch verbrauch gilt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3
einen nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a steuer- tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage
freien Umsatz erworben hat, nach § 10 der Teilwert, der in dem Zeitpunkt
3. der Unternehmer das Wirtschaftsgut zur gegeben ist, in dem die Voraussetzungen des
Ausführung von Umsätzen verwendet, die Satzes 1 Nr. 3 erstmals vorliegen. Ist die Steuer
nach § 15 Abs. 2 zum Ausschluß vom Vor- bei einem Wirtschaftsgut nur nach Absatz 2
steuerabzug führen, oder Satz 2 erhoben worden, so berechnet sich der
Kürzungsbetrag von dem Anteil, zu dem die
4. auf die Umsätze des Unternehmers § 19 oder nachträglichen Anschaffungs- oder Herstel-
§ 24 anzuwenden ist. lungskosten in dem nach Satz 2 oder 4 maßgeb-
Liegen für den Unternehmer die Voraussetzun- lichen Wert enthalten sind. War im Jahr des
gen des § 15 Abs. 3 oder 4 vor, tritt die Steuer- Selbstverbrauchs Absatz 3 Satz 2 anzuwenden,
pflicht insoweit nicht ein, als er zum Vor- so mindert sich der Kürzungsbetrag um den An-
steuerabzug nicht berechtigt ist. teil, zu dem der Unternehmer in diesem Jahr
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen
(4) Bemessungsgrundlage sind die nach e:in- ist.
kommensteuerrechtlichen Vorschriften ermittel-
ten tatsächlichen und nicht um empfangene Zu- (8) Für die Berechnung, Veranlagung, Vor-
schüsse geminderten Anschaffungs- oder Her- anmeldung und Entrichtung der Steuer sind
stellungskosten, jedoch ohne die Steuer für den § 16 Abs. 1 bis 4 und § 18 Abs. 1 bis 4 entspre-
Selbstverbrauch. Bei Wirtschaftsgütern, für die chend anzuwenden. Das Finanzamt kann ver-
tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungs- langen, daß der Unternehmer die Steuererklä-
kosten nicht vorliegen oder die in ein Be.triebs- rung und die Voranmeldung für die Steuer
vermögen ejngelegt werden, tritt an die Stelle auf einem Vordruck nach amtlich bestimmtem
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Muster gesondert abgibt. § 22 Abs. 1 ist mit
1 eilwerl im Zeitpunkt der Zuführung zur Ver- der Maßgabe anzuwenden, daß aus den Auf-
wendung oder Nutzung als Anlagevermögen. zeichnungen des Unternehmers die Bemessungs-
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 treten an grundlage und der Zeitpunkt des Selbstver-
die Stelle dE-)r Anschaffungs- oder Herstellungs- brauchs sowie der Kürzungsbetrag zu ersehen
kosten die nachträglichen Anschaffungs- oder sein müssen.
Herstellungskosten. In den Fällen des Absat-
zes 3 Satz 2 ist von dem Anteil der Bemessungs- (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt
grundlage auszugehen, zu dem der Unterneh- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
mer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bundesrates die in Absatz 5 bezeichneten
Steuersätze gleichmäßig zu senken oder zu be-
(5) Die Steuer für den Selbstverbrauch be- stimmen, daß die Absätze 1 bis 8 nicht anzu-
trägt elf vom Hunclert der Bemessungsgrund- wenden sind, wenn Störungen des gesamtwirt-
lage. Sie ermäßigt sich auf fünfundeinhalb vom schaftlichen Gleichgewichts nicht mehr bestehen
Hundert für den Selbstverbrauch der in der oder die gesamtwirtschaftliche Lage, insbeson-
Anlage 1 bezeichneten Gegenstände. dere die Erfordernisse eines hohen Beschäfti-
gungsstandes und eines angemessenen Wirt-
(6) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des schaftswachstums, dies verlangt. Die Regelung,
Voranmeldungszeitraums, in dem der Unter- daß die Absätze 1 bis 8 nicht anzuwenden sind,
nehmer den Seibstverbrauch ausgeführt hat. darf nicht für den Selbstverbrauch getroffen
werden, der auf Wirtschaftsgüter entfällt, die
(7) Der Unternehmer kann die von ihm ge- vom Unternehmer vor dem Tage bestellt wor-
schuldete Steuer für clen Selbstverbrauch kür- den sind, von dem ab diese Regelung Anwen-
zen, wenn er das Wirtschaftsgut, das bei ihm dung findet. Entsprechendes gilt für Wirt-
nach dem 8. Mai 1973 der Steuer für den Selbst- schaftsgüter, mit deren Herstellung der Unter-
verbrauch unterlegen hat, vor dem 1. Mai 1975 nehmer vor diesem Zeitpunkt begonnen hat.
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Für nachLrä~Jliche AnsclrnJfungs- oder Herstel- b} bei Beförderungen von Schülern nach§ l Nr. 4
lungskosten bei Wirtsch,tltsgütern, die bereits Buchstabe d und von Personen nach § 1 Nr. 4
der Vc)rW<)ndunq oder Nutzung zugeführt wor- Buchstabe g der Freistellungs-Verordnung
den sind, qcltr.n die) S~ilzc 2 und 3 sinngemäß." vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 601),
geändert durch Verordnung vom 16. Juni
§ 2 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 602),
Stillc!qunq des Au[komnwt1s aus der Steuer verbraucht worden ist.
für den Selbstverbrauch
Anträge auf Auszahlung von Betriebsbeihilfen
(1) Das Aufkommen aus der Steuer für den Selbst-
können jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalb-
verbrauch nach § 30 des Umsatzsteuergesetzes jahres für das zurückliegende Halbjahr (Abrech-
(Mehrwertsteuer) vom 29. Mai :1967 (Bundesgesetz- nungszeitraum) gestellt werden.
blatt I S. 545) in der Fassun~J dieses Gesetzes wird
d1s Konjunkturnusqleichsrückli:.19e auf Sonderkonten (2) Die Mittel für die Betriebsbeihilfen werden
bei der Deutschen Bundesbank angesammelt, und für jedes Haushaltsjahr in den Bundeshaushalts-
zwar für Bund und Li:inder uetrennt, entsprechend plan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für
dem jeweils gellenden Anteilsverhältnis gemäß § 1
die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begün-
des Gesetzes über den Fincmz1msgleich zwischen
stigten Verbrauchergruppen an Gasöl, Flüssiggas
Bund und Ländern. und Erdgas für die begünstigten Zwecke im vor-
(2) Werden die nach Absatz l angesammelten Mit- angegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für
tel in Anspruch genommen, so erfolgt die Verteilung je 100 Kilogramm des Verbrauchs in den Fällen
der den Ländern zustehenden Mittel auf die einzel- 1. des Absatzes 1 für Gasöl 49,65 Deutsche Mark,
nen Länder entsprechend den Anteilen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme unter Berück- 2. des Absatzes 1 für Flüssiggas und Erdgas
sichtigung der Bestimmungen des Gesetzes über den 61,25 Deutsche Mark
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern errech-
angesetzt.
nen.
§ 3 (3) Offentlicher Personennahverkehr im Sinne
des Absatzes 1 ist die Beförderung von Personen
/\ ufhebunq von l)urchfühnmgsvorschriften
im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Linien, auf
In der Dritten Verordnung zur Durchführung des denen die Mehrzahl der Beförderungen eine
Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 28. De- Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt.
zember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1377), geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Dritten (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuer- verordnung das Nähere über
gesetzes (Mehrwertsteuer) vom 6. Juli 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1022), werden die tJberschrift vor § 1 a l. die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des Ab-
und § 1 a qestrichen. satzes 1,
2. die Verteilung der Mittel und die Berechnung
der Beihilfen sowie
Artikel 7 3. das Verfahren. Dabei kann sie den Antrag-
stellern auferlegen, die Anträge längstens ein
Verkehrsfinanzgesetz 1971
Jahr nach Entstehung des Anspruchs zu stel-
Das Verkehrsfinanzgesetz 1971 vom 28. Februar len, ausreichende Nachweise zu führen und
1972 (Bundesgesetzbl. l S. 201) wird wie folgt ge- die Nachprüfung der betrieblichen Unter-
ändert: lagen im Betrieb zu gestatten. Die Bundes-
regierung kann anordnen, daß Betriebsbei-
1. Artikel 2 <-:r:hi:ilt tolgende Fassung: hilfen zu versagen sind, wenn der Antrag-
steller die ihm nach dem vorstehenden Satz
"§ 1
auferlegten Pflichten nicht erfüllt.
Entlastung des öffentlichen Personennahverkehrs
mit Kraftfahrzeugen von Mineralölsteuer Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann da-
von abhängig gemacht werden, daß diese einen
(1) Den Inhabern von Verkehrsbetrieben wird Betrag bis zu 500 Deutsche Mark für den Abrech-
eine Betriebsbeihilfe gewährt für versteuertes nungszeitraum übersteigen.
Gasöl sowie für versteuertes Flüssiggas und ver-
steuertes Erdgas, das
(5) Zu Unrecht in Anspruch genommene Be-
a) im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraft- triebsbeihilfen sind zurückzuzahlen und von der
fahrzeugen im genehmigten Linienverkehr Gewährung an mit vier vom Hundert über dem
nach den § § 42 und 43 des Personenbeförde- Diskontsatz der Deutschen Bunde,sbank zu ver-
rungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes- zinsen. Werden Betriebsbeihilfen vorsätzlich
gesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das oder leichtfertig zu Unrecht beantragt, so ent-
Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom steht für das auf die Antragstellung folgende
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), oder Jahr kein Anspruch auf Betriebsbeihilfe.
Ni. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 689
§ 2 Kapitalverkehrsteuergesetzes und anderer Gesetze
Ulwr~Jcmgsregelung vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2134),
wird wie folgt geändert:
( J) Für Gdsöl, das vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes von einem Beihilfeberechtigten bezo- In Absatz 3 Nr. 1 wird der Betrag von „22,75 Deut-
gen wurde und für das E~in Verbilligungsbetrag sche Mark" ersetzt durch „49,65 Deutsche Mark".
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist,
verbleibt es bei dem Verbilligungssatz von 43,65 § 2
Deutsche Mark für 100 Kilogramm. Dies gilt
Ubergangsregelung
nicht für das Gasöl, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2
des Gesetzes zur .Anderung des Mineralölsteuer- Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
gesetzes 1964 und des Gesetzes über das Brannt- setzes von einem Beihilfeberechtigten bezogen
weinmonopol vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetz- wurde und für das ein Verbilligungsbetrag nach
blatt I S. 691) nachversteuert wurde. Inkrafttreten dieses Gesetzes zu zahlen ist, wird nur
(2) Für Flüssiggas und Erdgas, das vor dem ein Verbilligungssatz von 43,65 Deutsche Mark für
Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Bei- 100 Kilogramm gewährt. Dies gilt nicht für das Gas-
hilfeberechtigten bezogen wurde und für das ein öl, das nach Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur
Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten dieses Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des
Gesetzes zu zahlen ist, entspricht der Verbilli- Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni
gungssatz der Mineralölsteuer für Flüssiggas und 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 691) nachversteuert wurde.
Erdgas vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Dies gilt nicht für Flüssiggas und Erdgas, das
Artikel 9
nach Artikel l § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ände-
rung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des § 1
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom
Straßenbaufinanzierungsgesetz
26. Juni 1973 nachversteuerl: wurde. 11
Artikel 9 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom
2. Artikel 3 erhül 1. folgende Fassung: 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201), zuletzt ge-
„Zweckbindung des Mehraufkommens ändert durch das Verkehrsfinanzgesetz 1971 vom
der Mineralölsteuer 28. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 201), wird wie
folgt geändert:
Das Mehraufkommen an Mineralölsteuer das
sich infolge der .Anderung des § 2 Abs. 1 des 1. In Absatz 2 letzter Satz wird der Betrag von
,,4,70 Deutsche Mark" ersetzt durch „8,30 Deut-
Mineralölsteuergesetzes durch Artikel 1 § 1 die-
ses GesetzE)S ergibt, ist in Höhe von einem Vier- sche Mark".
tel zusätzlich zu den Mitteln nach Artikel 1 des 2. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der Fassung
,, (4) Die Gewährung der Betriebsbeihilfen kann
des Gesetzes über die Umstellung der Abgaben
davon abhängig gemacht werden, daß diese
auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bundes-
einen Betrag von 200 Deutsche Mark für den Ab-
gesetzbl. I S. 995) für Zwecke des Straßenwesens 11
rechnungszeitraum übersteigen.
zu verwenden. Das Mehraufkommen ist im übri-
gen, soweit es ---- mit Ausnahme der Betriebs-
beihilfen für Fahrzeuge der Deut.sehen Bundes- § 2
bahn und der Deutschen Bundespost - einen An- Ubergangsregelung
teil von 43,65 Deut.sehe Mark je 100 Kilogramm
Gasöl und 61,25 Deut.sehe Mark je 100 Kilogramm Für Gasöl, das vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
Flüssiggas oder Erdgas der nach Artikel 2 § 1 setzes von einem Beihilfeberechtigten nach der
Abs. l zu leistenden Betriebsbeihilfen und einen Gasöl-Betriebsbeihilf e-VO-Werkf ernverkehr vom
Anteil von 20,90 Deut.sehe Mark je 100 Kilo- 20. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 260) in der Fas-
gramm Gasöl der Betriebsbeihilfen für schienen- sung der .Anderungsverordnung vom 18. Dezember
gebundene Fahrzeuge des öffentlichen Personen- 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2505) bezogen wurde und
nahverkehrs übersteigt, zusätzlich zu den nach für das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten
§ 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierung,s- dieses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem
gesetzes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I Verbilligungssatz von 4,70 Deutsche Mark für 100
S. 239) bereitgestellten Mitteln nach den Bestim- Kilogramm. Dies gilt nicht für das Gasöl, das nach
mungen des Gemeindeverkehrsfinanzierungs- Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des
gesetzes zu verwenden." Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über
das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973 (Bun-
desgesetzbl. I S. 691) nach versteuert wurde.
Artikel 8
§ 1 Artikel 10
Verkehrsfinanzgesetz 1955 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
Abschnitt III Artikel 4 des Verkehrsfinanzgeset- In § 10 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bun-
zes 1955 vom 6. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 166), des zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
- GVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom begünstigte Arbeiten bestimmt ist, unterliegt nicht
13. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 501) wird folgen- der Nachsteuer nach Artikel 1 § 2 des Gesetzes zur
der Absatz 3 eingefügt: Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des
,,(3) Zur zusätzlichen Finanzierung von Vorhaben Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 26. Juni
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 5 Satz 2 können 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 691).
die Länder bis zu 10 vom Hundert ihres Anteils (2) Für Gasöl, das vor Inkrafttreten dieses Geset-
nach § 6 Abs. 2 für Vorhaben verwenden, die in das zes von einem Begünstigten bezogen wurde und für
Programm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen sind." das ein Verbilligungsbetrag nach Inkrafttreten die-
ses Gesetzes zu zahlen ist, verbleibt es bei dem Ver-
billigungssatz von 36, 15 Deutsche Mark für 100 1
Artikel 11 Gasöl. Satz 1 gilt für Rückzahlungen von Verbilli-
gungsbeträgen für vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft setzes bezogenes Gasöl entsprechend.
§ 1
Artikel 12
Änderung des Gasöl-Verwendungsgesetzes -
Landwirtschaft Berlin-Klausel
Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1339), und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
zuletzt geändert durch das Verkehrsfinanzgesetz zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
1971 vom 28. Februar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 201), im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
wird wie folgt geändert: des Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Ber-
In § 3 wird die Angabe „36,15 Deutsche Mark" er- lin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
setzt durch „41,15 Deutsche Mark".
§ 2 Artikel 13
Ubergangsregelung Inkrafttreten
(1) Gasöl, das sich im Besitz von nach dem Gasöl- Die Artikel 1 bis 6 und der Artikel 12 treten am
Verwendungsgesetz - Landwirtschaft Begünstigten Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes, die
befindet und das für nach dem genannten Gesetz Artikel 7 bis 11 am 1. Juli 1973 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 691
Gesetz
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964
und des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Vom 26. Juni 1973
Der Buridesli:19 ht1l das folgende Gesetz beschlos- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Anteil an
sc-m: Mineralölen in Zubereitungen der Nummer 27.10
des Zolltarifs sinngemäß.
Artikel
(5) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöl und
§ 1 der Mineralölanteil in Zubereitungen der Tarif-Nr.
27.10 im Besitz eines Endverbrauchers in einer
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964
Menge, die dem Durchschnitt des Monatsverbrauchs
Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung in den letzten drei Kalendermonaten vor dem In-
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bun- krafttreten dieses Gesetzes entspricht. Endverbrau-
desgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das cher ist, wer die genannten Mineralöle oder die Zu-
Verkehrsfinanzgesetz 1971 vom 28. Februar 1972 bereitungen der Tarif-Nr. 27.10 in diesem Zeitraum
(Bundesgesetzbl. I S. 201), wird wie folgt geändert: ausschließlich für eigene Zwecke verbraucht und sie
1. § 2 Abs. l wird wie folgt geändert: nicht an Dritte weitergegeben hat. Endverbraucher
a) In Nummer l wird der Steuersatz „39,00 DM" ist nicht, wer im eigenen Betrieb Mineralöl oder Zu-
ersetzt durch: ,,44,00 DM". bereitungen der Tarif-Nr. 27.10 zur Herstellung von
Treib- oder Schmierstoffen verarbeitet.
b) In Nummer 2 wird der Steuersatz „43,65 DM"
ersetzt durch: ,,49,65 DM". (6) Der Steuerschuldner hat das Mineralöl oder
c) In Nummer 3 wird der Steuersatz „52,25 DM" den Mineralölanteil in Zubereitungen der Tarif-Nr.
ersetzt durch: 61,25 DM".
27 .10 binnen drei Wochen nach dem Inkrafttreten
11
dieses Gesetzes schriftlich der zuständigen Zollstelle
2. In § 6 Abs. 1 erhält Satz 3 die folgende Fassung: anzumelden. Die Nachsteuer ist ohne Anforderung
,,Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Steuerschul- bis zum 10. des folgenden Monats, für nicht ord-
den, die im November unbedingt entstehen. Diese nungsgemäß angemeldetes Mineralöl mit dem Ab-
Steuerschulden sind spätestens am 27. Dezember lauf der Anmeldefrist fällig. Wird die Nachsteuer zu
zu entrichten." niedrig angemeldet, so entfällt eine Befreiung nach
Absatz 5 Satz 1. ,
§ 2
(7) Der Bundesminister der Finanzen kann im Ver-
Ubergangsbestimmungen waltungswege auf Antrag zulassen, daß die Nach-
(1) Bedingte Steuerschulden für Mineralöle er- steuer von Firmen, die über mindestens fünf Be-
höhen sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes triebstätten verfügen, für die sie Mineralölsteuer
auf den Betrag, der sich bei Anwendung der Steuer- zu entrichten haben, zentral bei der für den Ge-
sätze nach § 1 ergibt. schäftssitz zuständigen Zollstelle angemeldet wird.
Die zentrale Anmeldung zur Nachsteuer kann ver-
(2) Mineralöle, für die beim Inkrafttreten dieses sagt werden, wenn am Geschäftssitz der Firma kauf-
Gesetzes eine unbedingte Steuerschuld besteht oder männische Anschreibungen über die beim Inkraft-
Mineralölsteuer bereits entrichtet worden ist, unter- treten des Gesetzes vorhandenen oder im Versand
liegen einer Nachsteuer. Sie beträgt befindlichen Mengen an Erzeugnissen, die der Nach-
1. für 1 hl Leichtöle und mittelschwere steuer unterliegen, nicht geführt werden.
Ole ................................ 5,00 DM (8) Der Bundesminister der Finanzen kann in Ein-
2. für 100 kg Schweröle, Reinigungs- zelfällen zulassen, daß bei der Berechnung der Nach-
extrakte nach§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Mine- steuer für Mineralöle Durchschnittsdichten, bei der
ralölsteuergesetzes 1964 und Mineralöle Berechnung des Mineralölanteils in Zubereitungen
der Nummer 27 .07 - G des Zolltarifs . . 6,00 DM der Tarif-Nr. 27.10 Durchschnittssätze angewendet
3. für 100 kg Flüssiggas ................. 9,00 DM. werden, wenn sich die tatsächlichen, der Nachsteuer
unterliegenden Mengen nur unter unzumutbarem
(3) Die Steuerschuld nach den Sätzen des Absat- Aufwand feststellen lassen.
zes 2 entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl beim Inkraft- § 3
treten dieses Gesetzes besitzt. Bei Beständen, die
Bußgeldvorschriften
sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht
die Steuerschuld mit dem Ubergang des Besitzes auf Ordnungswidrig im Sinne des § 407 der Reichs-
den Empfänger über. abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
692 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1973, Teil I
leichtfertig entgc~Jen § 2 Abs. b dieses Artikels die von Monat zu Monat um jeweils 12 Tage verkürzt
Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vo11ständig werden, bis die nach § 1 vorgesehenen Fristen er-
oder nicht rechtzeitig abgibt. reicht sind. Die Verkürzung des Zahlungsaufschubs
gilt erstmals für Abgabenschulden, die im Juli 1973
Artikel 2 aufgeschoben werden.
§ l
Ä.nderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol
Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom Artikel 3
8. April 1922 (Reichsgeselzbl. I S. :ns, 405), zuletzt
Berlin-Klausel
geändert durch das Gesetz zur Durchführung der
gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
1972 (Bunclesgesetzbl. l S. 1617), wird wie folgt ge- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ändert: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
In § 80 Abs. 4 und § 91 a wird das Wort „fünften"
durch das Wort „dritten" ersetzt.
§ 2
Artikel 4
Ubergangsregelung
Inkrafttreten
Während einer Ubergangszeit gilt die bisherige
Regelung mit der Maßgabe, daß die Aufschubfristen Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte de-s Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1973
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
N1. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 693
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zube1·eitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 18. Juni 1973
AuJ Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittel-
gesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert
durch das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und
Impfstoffe vorn 7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1163), wird verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 12. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 209), wird um folgende Posi-
tionen ergänzt:
Ende der
Verschrei-
Kurz-
W issc:nschüftliche Bezeichnung bungspflicht
bezeichnung
nach§ 35a
AMG
Tl 1. 5-Acetamido-N-(2-hydroxy-äthyl)- Ioxitalamin- l. Juli 1976
2,4,6--trijod-isophthalamsäure und säure
ihre Salze
] l '2. 3-(Acetoxy-methyl)-7-(2-cyan- Cefacetril l. Juli 1976
acetamido )-8-oxo-5-thia-1-aza-
bic yclo [4.2.0] oct-2-en-2-carbonsäure
und ihre Salze
:11 T l-Athyl-4-(2-morpholino-äthyl)- Doxapram 1. Juli 1976
3,3-diphenyl-pyrrolidin-2-on und
seine Salze
314. ßleomycin und seine Salze Bleomycin 1. Juli 1976
Antibioticum (Glykopeptid-
gemisch) aus Kulturen von Strep-
tomyces verticillus oder eine
gleiche, auf anderem Wege her-
gestellte Verbindung·----
J 15. 7-Chlor-5-(cyclohex-1-en-yl)-1,3- Tetrazepam 1. Juli 1976
dihydro-1-methyl-2H-1,4-benzo-
diazepin-2-on und seine Salze
31 b. 5-ChJor-7-jod-8-hydroxychinolin- 1. Juli 1976
cety l tr imeth y 1-ammonium-Salz
317. 4-[p-Chlor-N-(p-methoxy-phenyl)- Clanobutin 1. Juli 1976
benzamido]-buttersäure und ihre
Salze
--- in Arzneimitteln zur Anwendung
am Tier-
J18. (10-Methyl-phenothiazin-2-yl)-essig- Metiazinsäure 1. Juli 1976
säure und ihre Salze
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Ende der
Verschrei-
Wissenschaftliche Bezeichnung
Kurz- bungspflicht
bezeichnung
nach§ 35a
AMG
:319. Ostra-1,3,5(1 0)-trien-3, 17 /:J-diol-3-O- Estramustin- 1. Juli 1976
[N,N-bis(2-chlor-äthyl)-carbamat]- phosphat
17-O-dihydrogenphosphat und seine
Salze
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des
Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn,den 18.Juni 1973
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 695
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dt'.Hl lJ r!Pi I des Bundesverfassungsgerichts a) bei Abstimmungen, die unmittelbar Fragen
vom 29. Mai 197] 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 - , der Lehre betreffen, für den Fall der Stim-
ergangen auf VerJassungslwschwerden, wird nach- mengleichheit zwischen der Gruppe der
folgender Enlscheidungssatz veröffentlicht: Hochschullehrer einerseits und den Gruppen
Das Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der
Gesamthochschulgesetz vom 26. Oktober 1971 Studenten andererseits eine Regelung fehlt,
(Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- die eine Entscheidung ermöglicht,
blatt S. 317) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 in b) bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen
Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund- der Forschung oder die Berufung der Hoch-
gesetzes unvereinbar, soweit schullehrer betreffen, den Vertretern der
1. für die Wahlen zum Senat, Fakultäts- und Hochschullehrer nur die Hälfte der Stim-
Fachbereichsrat sowie zu den gemäß § 1 Ab- men eingeräumt wird,
satz 2 Nummern 4 und 5 gleichgestellten Or-
3. in den Berufungskommissionen die Vertreter
ganen der Gruppe der Hochschullehrer die in
der Hochschullehrer nur über die Hälfte der
§ 2 Absatz 2 Nummern 6 bis 11 aufgezählten
Hochschulangehörigen unterschiedslos zuge- Stimmen verfügen.
ordnet werden, De,r vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
2. im Fakultäts- und im Fachbereichsrat (sowie § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
in den gleichgestellten Organen) sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. Juni 1973
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Bu 11desgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 23. Juni 1973
·L1g Inhalt Seite
9. 5. 73 Bckan11tmadn1119 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,md und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über die 1Jrrichlun9 der Deutsch-Britischen Stiftung für das Studium der Industriegesell-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553
25. 5. 73 Bckannlmuchun~J über den Geltungsbereich der Vereinbarun9 über Flüchtlingsseeleute 557
28. 5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Ab-
schaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und
Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557
29. 5. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Sklaverei . . 558
5. 6. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegen_-
ständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . 558
5. G. 73 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Erleichterung des
Inlernationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
22. G. 73 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 21. Dezember 1972 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die
Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
schen Dernokralischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .559
Nr. 29, ausgegeben am 27. Juni 1973
19. 6. 73 Zweite Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage I (RID} de!>
Inlernalionalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr -- 2. RID-Ände-
rungsV -- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561
19. 6. 73 Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen Ubereinkom-
men über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) -
'.t ADR-ÄnderungsV - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591
Nr. 30, ausgegeben am 28. Juni 1973
25. 6. 73 Geselz zu dem Vertrag vom 15. Dezember 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter
ßahnverschluß) der österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundes-
bahn in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609
'.W. 6. 7:3 Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Mai 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Mauritius über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . 615
19. 6. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/73 - Zollkontingente 1973
für Holzschliff und Sulfat- oder Natronzellstoff) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625
19. 6. 73 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/73 --- Waren der EGKS ---
l. I--Ialbjahr 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626
19. 6. 7] Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7/73 - Erhöhung des Zoll-
kontin9enls 1!)72 für Holzschliff) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 69'1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezei<hnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
--------------- -----------------------------------
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
l G. 5. Tl Verordnung (EWG) Nr. 1460/73 der Kommission über die
Anträge auf Rückvergütung der den anerkannten Hopfen
erzeuge r gemeinschaften von den Mitgliedstaaten gewähr-
ten Beihilfen 2. 6. 73 L 145/1
1G. 5. 7'.l Verordnung (EWG) Nr. 1462/73 der Kommission über Anträge
auf Zuschüsse aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für
die Umstellung des Sektors Kabeljaufischerei 2. 6. 73 L 145/11
:m. 5. 7'J Verordnung (EWG) Nr. 1464/73 der Kommission zur Ände-
rung der Differenzbeträge für Raps - und Rübsens amen 4. 6. 73 L 146/8
:w. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1465/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Differenzbeträge für Raps - und Rübsens amen 4. 6. 73 L 146/11
:m. 5. 7'.i Verordnung (EWG) Nr. 1467/73 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1519/72 über den Verkauf
von B u t 1. er zu herabgesetzten Preisen im Ausschreibungs-
verfuhren für die Ausfuhr bestimmter Fettmischungen 4. 6. 73 L 146/15
4. (i. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1470/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Rogge1n anwendbaren Ab-
schöpfungen 5.6. 73 L 148/1
4. b. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1471/73 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Ge-
1. r e i de, Mehl und Malz hinzugefügt werden 5.6. 73 L 148/3
4. b. 73 Verordn11ng {:EWC;) Nr. 1472/73 der Kommission zur Ande-
runrJ der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichl.i9ung 5. 6. 73 L 148/5
4. 6. 7:l Verordnung (EWC) Nr. 1473/73 der Kommission über die
Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck er und Rohzucker 5. 6. 73 L 148/7
:m :i. 7:l Verordnung (EWG) Nr. 1474/73 der Kommission zur Fest-
selY.ung der ab 1. Juni 1973 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 5. 6. 73 L 148/8
4. fi. 73 Verordnung (EWC) Nr. 1475/73 der Kommission zur Fest-
setzung der hej Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen 5. 6. 73 L 148/11
4. b. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1476/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 5. 6. 73 L 148/13
4. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1477/73 der Kommission betreffend
die Rücknahme von Zucker 1o s e n, die Gegenstand der in
der Verordnunn (EWG) Nr. 1101/73 genannten Ausschreibung
sind 5.6. 73 L 148/15
4. G. 7] Verordnung (EWG) Nr. 1478/73 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1243/73 in bezug auf den
letzten Zeitpunkt zur Bereitstellung von Weißzucker, der
an das UNRWA zu liefern ist 5. 6. 73 L 148/16
4. fi. 7:l Verordnung (EWG) Nr. 1479/73 der Kommission zur Fest--
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
kersektors 5.6. 73 L 148/17
4. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1480/73 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
1. r e i d c - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 5. 6. 73 L 148/19
5. fi. 7:l Verordnung (EWG) Nr. 1481/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Rogge,n anwendbaren Ab-
schöpfungen 6. 6. 73 L 149/1
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1973, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 6. 73 Verordnun~J (EWG) Nr. 1482/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide,
M e h l und M u l z hinzugefügt werden 6. 6. 73 L 149/3
5. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1483/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erslr1ltung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 6. 6. 73 L 149/5
5. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1484/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 6. 6. 73 L 149/7
5. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1485/73 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 6. 6. 73 L 149/8
4. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1486/73 der Kommission zur Fest-
setzung der ab 1. Juni 1973 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Zucker und M e 1a s s e in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren 6. 6. 73 L 149/10
4. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1488/73 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für das Königreich Af-
ghanistan 6. 6. 73 L 149/16
5. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1489/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 6.6. 73 L 149/19
5. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1490/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 6. 6. 73 L 149/21
5. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1491/73 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 zur Festlegung der Handels-
regelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen hergestellte Waren 7. 6. 73 L 151/1
6. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1492/73 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen 7. 6. 73 L 151/2
6. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1493/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide ,
M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 7.6. 73 L 151/4
6. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1494/73 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 7. 6. 73 L 151/6
6. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1495/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 7. 6. 73 L 151/8
6. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1496/73 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 7. 6. 73 L 151/9
6. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1497/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für Weißzucker und Rohzucker 7.6. 73 L 151/10
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1498/73 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im
Eiersektor 7. 6. 73 L 151/12
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1499/73 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im
Sektor G e f 1 ü g e 1 f l e i s c h 7. 6. 73 L 151/14
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1500/73 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge auf dem Schweine -
f leis c h sek t o r für den Monat Juni 1973 anwendbaren
Beträge 7. 6. 73 L 151/18
5. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1501/73 der Kommission über die Liefe-
runfJ von Mager m i 1c h p u 1ver nach Bangla Desh im Rah-
men der Gemeinschaftshilfe 7. 6. 73 L 151/22
6. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1503/73 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 7. 6. 73 L 151/26
6. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1504/73 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 7. 6. 73 L 151/28
Nr. 51 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 699
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1505/73 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide - und Reis -
vera rb ei tun g s e rzeu gnis s e n 6. 6. 73 L 150. 1
5. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1506/73 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide misch -
futtermitteln 6. 6. 73 L 150 5
Andere Vorschriften
22. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1342/73 der Kommission zur Änderung
der Beträge, um die die Währungsausgleichsbeträge zu be-
richtigen sind 26. 5. 73 L 140./1
25. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1416/73 der Kommission zur Änderung
1
der Währungsausgleichsbeträge 30. 5. 73 L 143 1
29. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1441/73 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 31. 5. 73 L 144 39
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1454/73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer
Dicke von mehr als 0,20 mm, der Tarifnummer 76.03, mit Ur-
sprung in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2762/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden 31. 5. 73 L 144 72
16. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1461/73 der Kommission über die Ver-
wendung von Ladelisten als beschreibenden Teil der An-
meldungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren 2.6. 73 L 145/7
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1463/73 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge 4. 6. 73 L 146. 1
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1466/73 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 269./73 über Durchführungsbestim-
mungen der Regelung für die Ausgleichsbeträge im Rahmen
des Beitritts 4. 6. 73 L 146. 13
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1468/73 der Kommission zur Änderung
der Beträge, um die die Währungsausgleichsbeträge zu be-
richtigen sind 4.6. 73 L 147/1
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1469/73 der Kommission zur Fest-
setzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger zu ihrer
Anwendung notwendiger Kurse 4. 6. 73 L 147/17
30. 5. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1487/73 der Kommission über die Ein-
reihung von Waren in die Tarifnummer 87.06 des Gemein-
samen Zolltarifs 6.6. 73 L 149/15
6. 6. 73 Verordnung (EWG) Nr. 1502/73 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv, der Tarif-
nummer 76.02, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 2762/72 des Rates vom 19. Dezember
1972 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 7.6. 73 L 151/25
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 942/73 der Kommis-
sion vom 6. April 1973 zur Verschiebung des Zeitpunkts der
Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1770/72 und zur vor-
übergehenden Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 1769/72 (ABI. Nr. L 91 vom 7. 4. 1973) 6.6. 73 L 149/36
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1294/73 der Kommis-
sion vom 15. Mai 1973 über die Wiedereinführung des Zoll-
satzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Oberkleidung für
Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus anderen Geweben als
aus Baumwolle, der Tarifnummer ex 61.02, mit Ursprung in
Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 2764/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden (ABI. Nr. L 131 vom 18. 5.
1973) 6.6. 73 L 149./36
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 268. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Mai 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 116 vom 27. Juni 1973 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 116 vom 27. Juni 1973 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verord[lungen. Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zollti11itvero1dnunqen veröllentlicbt.
Bezugs b e d in g u n gen : Lautende, Bezug [lUJ im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen Posta nsch ritt für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto
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